Klärschlamm-Entschädigungsfondsverordnung - KlärEV | § 9 Antragstellung
Klärschlamm-Entschädigungsfondsverordnung - KlärEV | § 9 Antragstellung
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Verordnung über den Klärschlamm-Entschädigungsfonds Inhaltsverzeichnis
Die Entschädigungen nach § 11 Abs. 1 des Düngegesetzes wird auf Antrag gewährt. Der Antrag ist schriftlich bei der Bundesanstalt zu stellen.
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(1) Der durch Artikel 4 Nr. 8 des Gesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) errichtete Entschädigungsfonds hat die durch die landwirtschaftliche Verwertung von Klärschlämmen entstehenden Schäden an Personen und Sachen sowie sich daraus ergebe
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published on 17/03/2016 00:00
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vom 11. Mai 2011 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom
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