Klärschlamm-Entschädigungsfondsverordnung - KlärEV | § 10 Selbstbehalt für Sachschäden
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Verordnung über den Klärschlamm-Entschädigungsfonds Inhaltsverzeichnis
Der durch die landbauliche Verwertung von Klärschlamm Geschädigte hat bei Sachschäden einen Schaden bis zu einer Höhe von 1.125 Deutsche Mark pro Schadensfall selbst zu tragen.
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published on 17/03/2016 00:00
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vom 11. Mai 2011 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom
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