Verwaltungsgericht Köln Urteil, 27. Aug. 2014 - 10 K 6927/13
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Die Beteiligten streiten um die Feststellung der Beklagten, die Klägerin sei keine deutsche Staatsangehörige, und die damit verbundene Rücknahme eines im Jahre 2010 durch die Beklagte ausgestellten Staatsangehörigkeitsausweises.
3Die nach den Eintragungen in ihren Ausweispapieren am 00.00.1956, nach der vorgelegten Geburtsurkunde am 00.00.1957 in Mexiko geborene Klägerin ist mexikanische Staatsangehörige. Von 1977 bis 2001 und erneut von 2006 bis 2008 lebte sie in Deutschland, wo sie 1992 durch die Landeshauptstadt Stuttgart in den deutschen Staatsverband eingebürgert wurde. Seit 2008 hält sich die Klägerin wieder in Mexiko auf.
4Ausweislich einer Bescheinigung des mexikanischen Generalkonsulats in Frankfurt am Main gab die Klägerin am 07.11.2000 beim Generalkonsulat eine Erklärung ab, in der sie sich auf Art. 37 Buchst. A der Verfassung der Vereinigten Mexikanischen Staaten berief, wonach ihr die mexikanische Staatsangehörigkeit als gebürtiger Mexikanerin nicht entzogen werden könne; daraufhin wurde ihr ein mexikanischer Reisepass ausgestellt.
5Unter dem 11.07.2005 stellte die Deutsche Botschaft in Mexiko-Stadt der Klägerin bei ihrem damaligen Aufenthalt in Mexiko einen deutschen Reisepass aus, mit dem sie 2006 erneut nach Deutschland einreiste. Das Landratsamt des Rems-Murr-Kreises und das Regierungspräsidium Stuttgart teilten der Klägerin bei ihrem erneuten Deutschlandaufenthalt in mehreren Schreiben mit, sie habe durch ihre im Jahr 2000 beim mexikanischen Generalkonsulat in Frankfurt abgegebene Erklärung die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 25 StAG verloren. Der deutsche Reisepass der Klägerin wurde von der Stadt Waiblingen eingezogen.
6Nach ihrer Rückkehr nach Mexiko beantragte die Klägerin unter dem 20.08.2008 beim Bundesverwaltungsamt die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Sie legte dem Bundesverwaltungsamt u.a. die oben bezeichneten Schreiben des Landratsamts des Rems-Murr-Kreises und des Regierungspräsidiums Stuttgart sowie eine mexikanische Bescheinigung über die im Jahr 2000 abgegebene Erklärung vor.
7Unter dem 10.12.2010 stellte die Beklagte der Klägerin einen Staatsangehörigkeitsausweis aus. Nach einem Aktenvermerk des zuständigen Sachbearbeiters ging dieser davon aus, dass die Klägerin die mexikanische Staatsangehörigkeit durch Geburt erworben und durch den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nicht verloren habe (Art. 37 Buchst. A der mexikanischen Verfassung).
8Mit Schreiben vom 27.01.2011 sowie vom 02.03.2011 teilte die Stadt Waiblingen der Beklagten mit, die Klägerin habe unter Berufung auf den ihr erteilten Staatsangehörigkeitsausweis nunmehr von der Stadt Waiblingen die Aushändigung des im Jahre 2007 eingezogenen Reisepasses oder – alternativ – eine Gebührenerstattung gefordert. Nach der Rechtsauffassung der Stadt Waiblingen habe die Klägerin durch ihre Einbürgerung 1992 die mexikanische Staatsangehörigkeit verloren und im Jahre 2000 durch die beim Generalkonsulat in Frankfurt abgegebene Erklärung wieder erworben. Durch diese Erklärung habe sie die deutsche Staatsangehörigkeit im Jahre 2000 verloren.
9Die Beklagte bat die Deutsche Botschaft in Mexiko um eine Stellungnahme zur Bewertung der von der Klägerin seinerzeit abgegebenen Erklärung nach mexikanischem Staatsangehörigkeitsrecht. Die Botschaft wandte sich ihrerseits in einer Verbalnote an das mexikanische Außenministerium. Mit Verbalnote vom 31.01.2012 teilte das mexikanische Außenministerium der Deutschen Botschaft in Mexiko mit: Die Klägerin habe sich unter Bezugnahme auf Art. 37 Buchst. A der Verfassung der Vereinigten Mexikanischen Staaten auf „die Vorteile des Verbots der Entziehung der mexikanischen Staatsangehörigkeit“ berufen, obwohl sie bereits eine andere Staatsangehörigkeit (die deutsche) erworben hatte. Dies bedeute, dass die Klägerin aus Sicht der mexikanischen Behörden als mexikanische Staatsangehörige durch Geburt angesehen werde.
10Die Beklagte hörte die Klägerin daraufhin zu einer möglichen Rücknahme des ihr im Jahr 2010 erteilten Staatsangehörigkeitsausweises an. Mit Schreiben vom 05.07.2012 erklärte die Klägerin hierzu: Das mexikanische Generalkonsulat in Frankfurt habe ihr seinerzeit mitgeteilt, dass sie durch die Abgabe der o.a. Erklärung die deutsche Staatsangehörigkeit nicht verliere. Sie habe gegenüber allen Behörden stets richtige Angaben gemacht.
11Mit Bescheid vom 29.10.2012 stellte die Beklagte fest, die Klägerin sei keine deutsche Staatsangehörige (Ziffer 1. des Bescheides). Zugleich nahm sie den am 10.12.2010 ausgestellten Staatsangehörigkeitsausweis mit Wirkung für die Vergangenheit zurück (Ziffer 2.) Zur Begründung führte sie aus:
12Die Klägerin habe ihre deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 25 Abs. 1 StAG verloren. Ihre am 07.11.2000 gegenüber dem mexikanischen Generalkonsulat abgegebene Erklärung sei auf den Erwerb einer anderen als der deutschen Staatsangehörigkeit gerichtet gewesen und damit als Antragserwerb zu werten. Die Klägerin habe ihre mexikanische Staatsangehörigkeit nach den seinerzeit geltenden mexikanischen Regelungen im Jahr 1992 durch die Annahme der deutschen Staatsangehörigkeit verloren. Erst durch eine Änderung der mexikanischen Verfassung im Jahr 1998 sei die Möglichkeit des Wiedererwerbs geschaffen worden; hierfür sei es erforderlich gewesen, sich ausdrücklich auf die neue Regelung des Art. 37 Buchst. A der Verfassung zu berufen. Von dieser Möglichkeit habe die Klägerin Gebrauch gemacht. Der Staatsangehörigkeitsausweis sei daher rechtswidrig und hätte nicht ausgestellt werden dürfen.
13Die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes sei gemäß § 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) grundsätzlich möglich. Unter Abwägung aller Umstände – auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin geltend gemachten Belange – sei hier das öffentliche Interesse an der Beseitigung des rechtswidrigen Staatsangehörigkeitsausweises höherrangig anzusehen als das Interesse der Klägerin an dem Bestand des rechtswidrigen Staatsangehörigkeitsausweises. Das öffentliche Interesse verlange grundsätzlich eine gleichmäßige Anwendung des Gesetzes, das heißt, dass nur derjenige, der tatsächlich deutscher Staatsangehöriger sei, einen Staatsangehörigkeitsausweis erhalte bzw. diesen behalten dürfe. Es liege insbesondere im öffentlichen Interesse, in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten einen Missbrauch der Urkunden auszuschließen, damit Antragsteller nicht ungerechtfertigt als deutsche Staatsangehörige behandelt würden. Die Rücknahme des Staatsangehörigkeitsausweises entspreche der ständigen Verwaltungspraxis des Bundesverwaltungsamtes. Auch in der Vergangenheit seien Staatsangehörigkeitsausweise, die zu Unrecht ausgestellt worden seien, regelmäßig zurückgenommen worden. Auch die privaten Interessen der Klägerin zwängen nicht zu einer Aufrechterhaltung der rechtswidrigen Entscheidung. Bei der Entscheidung sei auch berücksichtigt worden, dass die Klägerin im Verfahren keine falschen Angaben gemacht habe. Auf Gründe des Vertrauensschutzes könne sich die Klägerin jedoch nicht mit Erfolg berufen. Die Klägerin habe bisher jedenfalls noch keine unumkehrbaren Schritte zum Verlassen Mexikos unternommen und auch ihre mexikanische Staatsangehörigkeit nicht etwa aufgegeben.
14Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11.09.2013, zugestellt am 15.10.2013, zurück.
15Die Klägerin hat am 08.11.2013 Klage erhoben. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren.
16Die Klägerin beantragt,
17den Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 29.10.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.09.2013 aufzuheben.
18Die Beklagte beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide.
21Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
22Entscheidungsgründe
23Mit Einverständnis der Beteiligten konnte die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -)
24Die zulässige Klage ist nicht begründet.
25Der Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 29.10.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.09.2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Absatz 1 Satz 1 VwGO).
26Rechtsgrundlage für Ziffer 1. des angefochtenen Bescheides ist § 30 Abs. 1 Satz 3 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) in der seit 19.08.2007 geltenden Fassung. Danach kann bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses von Amts wegen das Bestehen oder - wie hier – das Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit festgestellt werden. Ein öffentliches Interesse an der getroffenen (Negativ-)Feststellung ist hier gegeben, nachdem an der ursprünglichen Auffassung der Beklagten durch Hinweise der Stadt Waiblingen Zweifel aufgetreten waren.
27Die Klägerin ist nicht deutsche Staatsangehörige. Sie hat die deutsche Staatsangehörigkeit zwar 1992 durch Einbürgerung erworben, am 07.11.2000 aber durch ihre gegenüber dem mexikanischen Generalkonsulat abgegebene Erklärung gemäß § 25 Abs. 1 StAG wieder verloren.
28Das mexikanische Staatsangehörigkeitsrecht sah bis zum Jahre 1998 vor, dass ein mexikanischer Staatsangehöriger, der eine ausländische Staatsangehörigkeit freiwillig erwarb, die mexikanische Staatsangehörigkeit verlor,
29vgl. Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderteil Mexiko, 133. Lieferung 1998, S. 4b ff.
30Dementsprechend hatte die Klägerin ihre mexikanische Staatsangehörigkeit im Jahre 1992 durch die auf ihren Antrag erfolgte Einbürgerung in den deutschen Staatsverband verloren. Am 20.03.1998 trat aufgrund einer Verfassungsänderung in Mexiko ein neues Staatsangehörigkeitsrecht in Kraft,
31vgl. Bergmann/Ferid/Henrich, a.a.O.
32Aufgrund der Gesetzesänderung war es ab diesem Zeitpunkt für mexikanische Staatsangehörige, die aufgrund ihrer Geburt in Mexiko die mexikanische Staatsangehörigkeit erworben hatten, möglich, auch bei freiwilligem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit die mexikanische Staatsangehörigkeit zu behalten. Für die früheren mexikanischen Staatsangehörigen, die aufgrund der bis 1998 geltenden Bestimmungen ihre mexikanische Staatsangehörigkeit verloren hatten, wurde ein Verfahren zum Wiedererwerb der mexikanischen Staatsangehörigkeit eingeführt. Im Dekret zur Änderung der Art. 30, 32 und 37 der Verfassung vom 05.03.1997 heißt es dazu in den Übergangsbestimmungen:
33„Zweitens. Diejenigen, welche ihre mexikanische Staatsangehörigkeit von Geburt verloren haben, weil sie freiwillig eine ausländische Staatsangehörigkeit angenommen haben und sich im Vollbesitz ihrer Rechte befinden, können sich der Vorteile bedienen, welche Art. 37 Abschnitt A der Verfassung reformiert kraft des vorliegenden Dekrets, ihnen gibt, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Dekrets einen Antrag an das Außenministerium richten.“
34vgl. Bergmann/Ferid/Henrich, a.a.O.
35Einen solchen Antrag hat die Klägerin hier gestellt, indem sie am 07.11.2000 gegenüber dem mexikanischen Generalkonsulat in Frankfurt die Erklärung abgab, sich auf ihre Rechte aufgrund der Verfassungsänderung berufen zu wollen. Wie die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid zu Recht ausgeführt hat, liegt hierin ein Antragserwerb im Sinne des § 25 Abs. 1 StAG: Ein Antrag im Sinne dieser Vorschrift liegt in jeder freien Willensbetätigung, die - wie hier - auf den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit gerichtet sowie geeignet und ursächlich für diesen Erwerb ist. Nach der gesetzgeberischen Intention soll in den Fällen einer freiwilligen Hinwendung zu einem anderen Staat eine doppelte Staatsangehörigkeit ausgeschlossen werden, indem der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit angeordnet wird.
36Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 22.06.1990 - 2 BvR 116/90 -, NJW 1990, 2193 f. und vom 10.08.2001 - 2 BvR 2101/00 -, DVBl. 2001, 1750 f.; BVerwG, Beschluss vom 12.01.1995 - 1 B 118.94 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 08.04.1994 - 25 A 59/93 -, StAZ 1994, 317; Vgl. zur insoweit gleichlautenden Vorschrift des § 25 Abs. 1 StAG auch Marx, in: Fritz/Vormeier, GK-StAR, Stand: Juli 2013, § 25 StAG Rn. 50 ff.; Hailbronner/Renner/Maaßen, StAG, 5. Aufl. 2010, § 25 Rn. 10 ff.
37Dass der Klägerin der durch Abgabe der Erklärung eintretende Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nicht bewusst war, sie möglicherweise auch eine falsche Auskunft dazu erhalten hatte, kann zu ihren Gunsten unterstellt werden; ein solcher Rechtsirrtum ändert nichts an der gesetzlich zwingend eintretenden Rechtsfolge,
38Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.05.1985 - 1 C 12.84 -, StAZ 1986, 139; BVerwG, Urteil vom 13.10.2000 - 1 B 53/00 -, juris; BVerwG, Urteil vom 10.04.2008 - 5 C 28.07 -, BVerwGE 131, 121; OVG NRW, Beschluss vom 08.04.1994 - 25 A 59/93 -, StAZ 1994, 317; Vgl. auch Marx, in: Fritz/Vormeier, GK-StAG, Stand: Juli 2013, § 25 StAG Rn. 59 f.; Hailbronner/Renner/Maaßen, StAG, 5. Aufl. 2010, § 25 Rn. 14 m.w.N.
39Ziffer 2. des angefochtenen Bescheides vom 29.10.2012 – die Rücknahme des Staatsangehörigkeitsausweises vom 10.12.1010 - ist ebenfalls rechtmäßig. Rechtsgrundlage hierfür ist § 48 Abs. 1 VwVfG. Die Ausstellung des Staatsangehörigkeitsausweises war rechtswidrig. Das Rücknahmeermessen hat die Beklagte rechtlich fehlerfrei unter Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Rücknahme und dem privaten Interesse der Klägerin am Bestehenbleiben des rechtswidrigen Verwaltungsaktes ausgeübt. Zu Recht hat die Beklagte insbesondere ausgeführt, dass die Klägerin ein in die Rechtmäßigkeit des Staatsangehörigkeitsausweises gesetztes Vertrauen nicht betätigt, d.h. keine darauf gestützten, nicht mehr zumutbar umzukehrenden Dispositionen getroffen hat.
40Auch die nach § 48 Abs. 4 VwVfG zu beachtende Rücknahmefrist hat die Beklagte eingehalten. Nach dieser Vorschrift darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt zurückgenommen werden, zu dem die Behörde Kenntnis von den Tatsachen erhalten hat, welche die Rücknahme rechtfertigen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, beginnt diese Frist erst zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes erkannt hat und ihr die weiteren für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind,
41vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.12.1984 – GrSen 1/84; GrSen 2/84 -, BVerwGE 70, 356; Urteil vom 24.01.2001 – 8 C 8/00 -, BVerwGE 112, 360; Urteil vom 20.09.2001 – 7 C 6/01 -, NVwZ 2002, 485.
42Zur vollständigen Tatsachenkenntnis gehören auch alle bei der Ermessensausübung zu berücksichtigenden Umstände, die regelmäßig erst durch die in § 28 VwVfG vorgesehene Anhörung ermittelt werden, und zwar unabhängig davon, ob die Behörde den im Rahmen der Anhörung vorgetragenen Gründen des Anzuhörenden letztlich folgt,
43vgl. BVerwG, Urteil vom 20.09.2001 – 7 C 6/01 -, a.a.O.
44Eine solche vollständige Tatsachenkenntnis, verbunden mit der Erkenntnis der Rechtswidrigkeit des erteilten Staatsangehörigkeitsausweises, hatte das Bundesverwaltungsamt als zuständige Behörde frühestens, nachdem ihr der Verbalnotenwechsel zwischen der Deutschen Botschaft in Mexiko und dem mexikanischen Außenministerium vorlag (Eingang beim Bundesverwaltungsamt am 01.03.2012); zudem war noch die Stellungnahme der Klägerin zu der beabsichtigten Rücknahme des Staatsangehörigkeitsausweises abzuwarten. Der am 29.10.2012 ergangene, der Klägerin am 27.11.2012 zugestellte Bescheid lag damit innerhalb der Jahresfrist.
45Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.
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(1) Ein Deutscher verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf den Antrag des gesetzlichen Vertreters erfolgt, der Vertretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 19 die Entlassung beantragt werden könnte. Der Verlust nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn ein Deutscher die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Schweiz oder eines Staates erwirbt, mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen völkerrechtlichen Vertrag nach § 12 Abs. 3 abgeschlossen hat.
(2) Die Staatsangehörigkeit verliert nicht, wer vor dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit auf seinen Antrag die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde zur Beibehaltung seiner Staatsangehörigkeit erhalten hat. Hat ein Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, ist die deutsche Auslandsvertretung zu hören. Bei der Entscheidung über einen Antrag nach Satz 1 sind die öffentlichen und privaten Belange abzuwägen. Bei einem Antragsteller, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob er fortbestehende Bindungen an Deutschland glaubhaft machen kann.
(3) (weggefallen)
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Ein Deutscher verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf den Antrag des gesetzlichen Vertreters erfolgt, der Vertretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 19 die Entlassung beantragt werden könnte. Der Verlust nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn ein Deutscher die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Schweiz oder eines Staates erwirbt, mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen völkerrechtlichen Vertrag nach § 12 Abs. 3 abgeschlossen hat.
(2) Die Staatsangehörigkeit verliert nicht, wer vor dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit auf seinen Antrag die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde zur Beibehaltung seiner Staatsangehörigkeit erhalten hat. Hat ein Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, ist die deutsche Auslandsvertretung zu hören. Bei der Entscheidung über einen Antrag nach Satz 1 sind die öffentlichen und privaten Belange abzuwägen. Bei einem Antragsteller, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob er fortbestehende Bindungen an Deutschland glaubhaft machen kann.
(3) (weggefallen)
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
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den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint; - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde; - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll; - 4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will; - 5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.
(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
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Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.