Verwaltungsgericht Köln Urteil, 06. Mai 2015 - 10 K 6437/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Beitrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin begehrt die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit.
3Die am 00.00.0000 in Sombor/ seinerzeit Jugoslawien/ heute Serbien geborene Klägerin ist serbische Staatsangehörige. Sie ist seit 2006 mit dem deutschen Staatsangehörigen Dr. K. Q. , geboren am 00.00.1944 , verheiratet. Die gemeinsamen Kinder M. , geboren am 00.00.2011 , und K1. , geboren am 00.00.2014 , besitzen sowohl die deutsche als auch die serbische Staatsangehörigkeit.
4Die Klägerin stellte bei der Beklagten im September 2008 einen Antrag auf Einbürgerung. Im Rahmen der Antragstellung machte sie u. a. folgende Angaben: Sie habe nach Abschluss ihres Studiums und ihrer Promotion in Serbien u. a. als wissenschaftliche Mitarbeiterin, Steuerberaterin, Wirtschaftsprüferin und leitende Direktorin eines weltweit tätigen Wirtschafts- und Steuerberatungsunternehmens gearbeitet. Seit Juli 2007 sei sie als wissenschaftliche Mitarbeiterin an der ökonomischen Fakultät in Belgrad tätig. Parallel dazu sei sie seit Dezember 2006 bei der Firma Dr. Q. H. GmbH & Co. KG in L. als kaufmännische Angestellte beschäftigt. Von 2004 bis 2006 habe sie als freie Mitarbeiterin für die Rechtsanwalts- und Steuerberatungsgesellschaft Dr. Q. und T. GmbH in L. gearbeitet. Ihre monatlichen Einkünfte setzten sich wie folgt zusammen: Erwerbseinkünfte in Höhe von 2.100,00 € (brutto) aus der Tätigkeit bei der Grundstücksverwaltungsgesellschaft, Einkünfte aus Vermietung/ Verpachtung in Höhe von 1.000,00 €, Unterhalt durch ihren Ehemann in Höhe von 10.000,00 € sowie sonstige Einkünfte in Höhe von 1.000,00 €. Ihr Ehemann habe einen monatlichen Bruttoverdienst in Höhe von 264.000,00 €. Die Klägerin legte ein Sprachzertifikat vor, wonach sie die Prüfung Deutsch B1 mit der Note 1 bestanden hat.
5Die Beklagte erteilte der Klägerin unter dem 27. Januar 2009 eine bis zum 26. Januar 2011 gültige Einbürgerungszusicherung. Sie sagte der Klägerin die Einbürgerung für den Fall zu, dass sie den Verlust der serbischen Staatsangehörigkeit nachweise.
6Mit Schreiben vom 4. August 2010 erklärte die Klägerin gegenüber der Beklagten, sie habe einen Anspruch auf Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit. Grund hierfür sei, dass ihr bei Aufgabe der serbischen Staatsangehörigkeit folgende erhebliche Nachteile wirtschaftlicher bzw. vermögensrechtlicher Art entstehen würden:
7Sie werde die Stelle bei ihrem serbischen Arbeitgeber verlieren. Dieser müsse das Arbeitsverhältnis aufgrund gesetzlicher Vorgaben beenden, sobald sie nicht mehr serbische Staatsangehörige sei. Ihr würden aufgrund des Arbeitsplatzverlustes bis zum Ablauf des derzeitigen Vertrages am 30. Juni 2012 bei ihrem monatlichen Nettoverdienst von 259,21 € Erwerbseinkünfte in Höhe von 6.221,00 € entgehen. Da eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bis zum 30. Juni 2017 so gut wie sicher sei, ergäben sich weitere Gehaltsverluste in Höhe von 15.553,00 €, insgesamt also ein Verlustbetrag von 21.774,00 €. Die Klägerin legte eine Kopie ihres Arbeitsvertrages sowie eine Bescheinigung ihres Arbeitgebers vor, nach der „ein Arbeitsverhältnis nur mit einem Staatsbürger der Republik Serbien begründet werden kann“. Wegen der Einzelheiten der angesprochenen Unterlagen wird auf Blatt A 8 ff. und A 25 f. des Verwaltungsvorgangs verwiesen.
8Ihre Rentenansprüche würden aufgrund des Arbeitsplatzverlustes geringer ausfallen. Sie werde zwar eine Altersrente beziehen, weil sie die Mindestanwartschaft hierfür bereits erfüllt habe. Im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werde sie aber nur etwa die Hälfte der Rente erhalten, die ihr bei einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum 60. Lebensjahr zustünde. Der Rentenverlust könne mit 12.101,00 € beziffert werden.
9Sie werde schließlich einen Schaden durch die Notwendigkeit des Verkaufs ihres PKWs erleiden. Sie habe Mitte 2009 einen Audi A3 für umgerechnet 36.763,00 € gekauft. Dieser habe ein serbisches Kennzeichen und sei auf sie zugelassen. Sie dürfe den PKW in Serbien ohne serbische Staatsangehörigkeit und ohne unbeschränkten Aufenthaltsstatus nicht uneingeschränkt nutzen. Sie dürfe ihn mit einem ausländischen Kennzeichen oder einem temporären Kennzeichen höchstens für sechs Monate fahren. Die Firma Porsche sei im Februar 2010 bereit gewesen, ihr den PKW für 22.900,00 € abzukaufen. Tatsächlich habe das Fahrzeug bei einer jährlichen Abschreibung von 12,5 % einen Wert von 32.168,00 €. Ihr werde damit ein Schaden von 9.268,00 € entstehen, wenn sie gezwungen sei, den Wagen jetzt zu verkaufen.
10Die Beklagte holte zu den Angaben der Klägerin eine Stellungnahme der deutschen Botschaft in Belgrad ein. Die Botschaft bestätigte im Wesentlichen die von der Klägerin geltend gemachten Nachteile. Wegen der Einzelheiten der Stellungnahme wird auf Blatt 85 ff. des Verwaltungsvorgangs verwiesen.
11Nachdem sie ihr zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, lehnte die Beklagte den Einbürgerungsantrag der Klägerin mit Bescheid vom 17. Juni 2013, zugegangen am 19. September 2013, ab. Zur Begründung führte sie an: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG. Ihr würden bei Aufgabe der serbischen Staatsangehörigkeit keine erheblichen Nachteile wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen.
12Die im Hinblick auf den Wegfall des Arbeitsplatzes und die Reduzierung der Rentenansprüche geltend gemachten finanziellen Verluste könnten nicht über Jahre bzw. Jahrzehnte hinweg kumuliert werden. Der in Ziffer 12.1.2.5.2 der vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum StAG (nunmehr auch: VAH) genannte (Mindest-)Erheblichkeitsbetrag von 10.225,84 € müsse vielmehr bezogen auf Einbußen innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr erreicht sein. Die von der Klägerin angegebenen jährlichen Verluste lägen deutlich unter dem Schwellenwert. Es stehe außerdem nicht einmal fest, dass sie tatsächlich bis 2017 bei ihrem serbischen Arbeitgeber beschäftigt sein werde. Schließlich sprächen ihre bei der Antragstellung gemachten Angaben zu ihren monatlichen Einkünften dagegen, die angeführten finanziellen Einbußen als erheblich anzusehen.
13Soweit sie vortrage, sie werde durch die Notwendigkeit des Verkaufs ihres PKWs einen Schaden in Höhe von 9.268,00 € erleiden, sei dies nicht nachvollziehbar. Dass sie bei einem Verkauf des PKWs aufgrund der zwischenzeitlichen Nutzung nicht den Betrag erzielen werde, den sie als Kaufpreis gezahlt habe, leuchte unmittelbar ein.
14Eine Einbürgerung der Klägerin nach § 8 StAG scheide ebenfalls aus. Ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung auch unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit bestehe nicht.
15Die Klägerin hat dagegen am 15. Oktober 2013 Klage erhoben.
16Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor:
17Es liege kein sachlicher Grund im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG dafür vor, dass nach Ziffer 12.1.2.3.2.1 VAH unzumutbare Entlassungsbedingungen im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alternative 2 StAG bereits bei Entlassungsgebühren in Höhe von 1.278,23 € angenommen, erhebliche Nachteile wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG hingegen nach Ziffer 12.1.2.5.2 VAH erst ab einer Summe von 10.225,84 € anerkannt würden. In beiden Fällen sei der eigentliche Anspruch auf Einbürgerung bereits bejaht und gehe es nur noch um die Frage, ob die bisherige Staatsangehörigkeit beibehalten werden könne. Die Entlassungsgebühren seien letztlich ein Unterfall der erheblichen Nachteile. Die niedrigere Summe von 1.278,23 €, die im Rahmen des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alternative 2 StAG angesetzt werde, müsse auch im Rahmen des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG gelten. Ihre wirtschaftlichen Einbußen allein durch den Verlust des Arbeitsplatzes lägen deutlich über diesem Betrag. Sie verdiene für ihre Vollzeitbeschäftigung bei ihrem serbischen Arbeitgeber derzeit zwar nur circa 240,00 € netto monatlich, was auch für serbische Verhältnisse wenig sei. Auf den Zeitraum eines Jahres gerechnet ergebe sich aber doch ein Verlustbetrag von 2.880,00 €. Hinzu kämen die Verluste für die weiteren Jahre, in denen sie ihre Beschäftigung nicht werde ausüben können. Diese Verluste seien ebenfalls berücksichtigungsfähig.
18§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG sei mit Blick auf Art. 6 GG verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass auch erhebliche Nachteile familiärer Art eine Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit rechtfertigten. Solche Nachteile lägen bei ihr vor. Ihre Eltern und ihr Bruder mit seiner Familie lebten in Serbien. Sollte sie ihre serbische Staatsangehörigkeit aufgeben müssen, werde sie die familiären Beziehungen zu ihnen nur noch in eingeschränktem Umfang aufrechterhalten können. Sie werde zwar für eine kurze Reise in ihr Heimatland nach derzeitigem Stand kein Visum benötigen. Das serbische Ausländerrecht gestatte einem Ausländer indes – mit oder ohne Visum – nur einen Aufenthalt von maximal 90 Tagen pro Kalenderjahr. Ihr, der Klägerin, müsse es aber möglich sein, sich in Serbien gegebenenfalls auch länger aufzuhalten, etwa dann, wenn ihre Eltern ernsthaft oder andauernd erkrankten.
19Sie habe jedenfalls einen Anspruch auf Einbürgerung nach § 8 StAG. Die vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum StAG gestatteten ausdrücklich die Hinnahme von Mehrstaatigkeit. So komme nach Ziffer 8.1.2.6.3.2 VAH die Hinnahme von Mehrstaatigkeit in Betracht, wenn der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit von unzumutbaren Bedingungen abhängig mache. Der Verlust ihres Arbeitsplatzes sei einer solchen Bedingung jedenfalls gleichzustellen. Die Beklagte habe sich damit nicht auseinandergesetzt.
20Die Klägerin teilt abschließend mit: Sie übe in Deutschland keine Beschäftigung mehr aus. Sie beziehe auch keinen Unterhalt von ihrem Ehemann.
21Die Klägerin beantragt,
22die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 17. Juni 2013 zu verpflichten, sie unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit einzubürgern,
23hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung des angegriffenen Bescheides zu verpflichten, ihren Antrag auf Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
24Die Beklagte beantragt,
25die Klage abzuweisen.
26Sie verteidigt den angegriffenen Bescheid und trägt ergänzend vor:
27Eine verschiedenartige Handhabung der Ausnahmetatbestände des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StAG einerseits und des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG andererseits sei sachlich gerechtfertigt. Die Tatbestände unterschieden sich vom Wortlaut und vom Regelungsgehalt erheblich voneinander.
28Der Einbürgerungsbewerber müsse alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um das Entstehen von Nachteilen im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG abzuwenden oder zu begrenzen. Gemessen daran sei die Klägerin gehalten, die durch den Verlust des Arbeitsplatzes bei ihrem serbischen Arbeitgeber entstehenden Einkommensverluste durch Wiederaufnahme einer Beschäftigung auf dem deutschen Arbeitsmarkt abzufangen. Sie habe dort in der Vergangenheit aufgrund ihrer hohen beruflichen Qualifikation gut verdient. Ihr dortiges Einkommen sei wesentlich höher als dasjenige in Serbien gewesen.
29Die von der Klägerin angeführten familiären Belange rechtfertigten eine Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit nicht. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf verweise, sich ohne serbische Staatsangehörigkeit nicht mehr zeitlich unbegrenzt in ihrem Heimatland aufhalten zu dürfen, gehe dieser Nachteil nicht über den nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG unbeachtlichen Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinaus. Einer derzeit nicht absehbaren ernsthaften Erkrankung oder Pflegebedürftigkeit von Familienangehörigen in Serbien könne zu gegebener Zeit aufenthaltsrechtlich Rechnung getragen werden.
30Der Klägerin stehe auch kein Anspruch auf Einbürgerung nach § 8 StAG zu. Bei der Ermessenseinbürgerung gälten für die Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach den vorläufigen Anwendungshinweisen des Bundesministeriums des Innern zum StAG die gleichen Maßstäbe wie bei der Anspruchseinbürgerung. Die von der Klägerin zitierte Ziffer 8.1.2.6.3.2 VAH sei nicht einschlägig. Sie beziehe sich ausschließlich auf den Vorgang der eigentlichen Entlassung aus der ausländischen Staatsangehörigkeit, nicht auf deren mögliche Folgen.
31Entscheidungsgründe:
32Die zulässige Klage ist unbegründet.
33Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 17. Juni 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Klageansprüche nicht zu (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO).
34Dies gilt zunächst für den von ihr mit dem Hauptantrag geltend gemachten Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.
35Dieser Anspruch ergibt sich nicht aus § 10 Abs. 1 StAG.
36Die Klägerin erfüllt nicht die Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG. Danach setzt die Einbürgerung voraus, dass der Einbürgerungsbewerber seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert.
37Die Klägerin verliert ihre serbische Staatsangehörigkeit nicht mit der Einbürgerung in den deutschen Staatsverband (vgl. Art. 27 des Gesetzes über die Staatsbürgerschaft der Republik Serbien, nunmehr: SerbStAG).
38Gesetz zitiert nach Bergmann/ Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderabschnitt Serbien.
39Sie hat eine nach Art. 28 SerbStAG auf Antrag mögliche Entlassung aus der serbischen Staatsangehörigkeit nicht herbeigeführt.
40Die Voraussetzungen des § 12 StAG für eine Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit sind nicht gegeben. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG wird von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist u. a. anzunehmen, wenn der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alternative 2 StAG).
41Der serbische Staat macht die Entlassung aus der serbischen Staatsangehörigkeit nicht von unzumutbaren Bedingungen abhängig. Die von der Klägerin geltend gemachten Nachteile (finanzielle Einbußen durch Verlust des Arbeitsplatzes u. a., Beschränkungen familiärer Art durch Wegfall des unbegrenzten Aufenthaltsrechts in Serbien, zu beiden Punkten sogleich) sind an die Folgen des Staatsangehörigkeitsverlustes geknüpft. Diese Nachteile sind § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG zugeordnet und können systematisch nicht als vom ausländischen Staat aufgestellte Entlassungsbedingungen bewertet oder ihnen gleichgestellt werden.
42Vgl. Berlit, in: GK-StAR, § 12 Rdnr. 134 (Stand: November 2014).
43Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG ist Mehrstaatigkeit hinzunehmen, wenn dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen.
44Der Klägerin würden bei Aufgabe ihrer serbischen Staatsangehörigkeit keine erheblichen Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen.
45Dies gilt zunächst für die von ihr geltend gemachten finanziellen Einbußen durch Verlust des Arbeitsplatzes bei ihrem serbischen Arbeitgeber. Zwar ist davon auszugehen, dass die Klägerin im Falle der Aufgabe der serbischen Staatsangehörigkeit den Arbeitsplatz tatsächlich verlieren würde. Dafür spricht jedenfalls die von ihr im Verwaltungsverfahren vorgelegte Bescheinigung des Arbeitgebers, wonach „ein Arbeitsverhältnis nur mit einem Staatsbürger der Republik Serbien begründet werden kann“. Aus dem Wegfall der Gehaltszahlungen aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses folgt allerdings noch kein Nachteil im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG. Denn der Einbürgerungsbewerber muss alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um das Entstehen von Nachteilen im Sinne der vorgenannten Vorschrift abzuwenden oder zu begrenzen.
46Vgl. BVerwG, Urt. vom 30. Juni 2010 – 5 C 9/10 – juris Rdnr. 31; OVG NRW, Urt. vom 18. August 2010 – 19 A 2607/07 – juris Rdnr. 41.
47Gemessen daran spricht alles dafür, dass die Klägerin die durch den Verlust des Arbeitsplatzes bei ihrem serbischen Arbeitgeber entstehenden Einkommensverluste durch Wiederaufnahme einer Beschäftigung auf dem deutschen Arbeitsmarkt wird kompensieren können. Sie hat eine hohe berufliche Qualifikation und in Deutschland in der Vergangenheit im Bereich Wirtschafts- und Steuerrecht gut verdient. Ihr Einkommen in Deutschland ist wesentlich höher als dasjenige in Serbien gewesen.
48Aus dem Verlust des Arbeitsplatzes selbst folgt ebenfalls kein Nachteil im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG. Die Vorschrift schützt mangels Objektivierbarkeit jedenfalls nicht das persönliche Interesse des Einbürgerungsbewerbers an dem Bestand eines an die bisherige Staatsangehörigkeit geknüpften Beschäftigungsverhältnisses, wenn der Einbürgerungsbewerber eine zumindest annähernd vergleichbare Beschäftigung auch ohne die Staatsangehörigkeit ausüben kann. Dem Verlust des Arbeitsplatzes kommt demnach regelmäßig nur dann Relevanz zu, wenn er dazu führte, dass der Einbürgerungsbewerber erhebliche wirtschaftliche Nachteile erleiden würde.
49Ähnlich Berlit, in: GK-StAR, § 12 Rdnr. 225 f. (Stand: November 2014); Hailbronner/ Renner/ Maaßen, Staatsangehörigkeitsrecht, 5. Auflage, 2010, § 12 Rdnr. 39.
50Dies wäre bei der Klägerin nach dem zuvor Gesagten nicht der Fall.
51Auch der Vortrag der Klägerin bezüglich der Höhe ihrer Rentenansprüche im Falle des Arbeitsplatzverlustes führt nicht zur Annahme eines Nachteils im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG. Die Klägerin räumt selbst ein, dass ihr bei Erreichen des Rentenalters ein Rentenanspruch aus dem serbischen Rentensystem zusteht, weil sie die Mindestanwartschaft hierfür bereits erfüllt hat. Das Nichtbestehen der Möglichkeit, die Höhe dieser Rente durch Fortsetzung der Beschäftigung in Serbien positiv zu beeinflussen, ist kein Nachteil im Sinne der vorgenannten Vorschrift. Bloße Erwerbschancen sind nicht geschützt.
52Vgl. OVG NRW, Beschl. vom 23. April 2012 – 19 A 939/11 – juris Rdnr. 2 ff.
53Das Vorbringen der Klägerin zur Entstehung eines Schades durch die Notwendigkeit des Verkaufs ihres PKWs begründet ebenfalls keinen Nachteil im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG. Es ist bereits nicht ersichtlich, weshalb die Klägerin zum Verkauf des PKWs gezwungen sein soll. Sie legt insbesondere nicht dar, weshalb es ihr nicht möglich sein soll, sich im Falle der Aufgabe der serbischen Staatsangehörigkeit für das Fahrzeug ein deutsches Kennzeichen zu beschaffen und das Fahrzeug hiermit in Deutschland oder in Serbien zu fahren. Unabhängig davon könnte selbst im Falle einer Notwendigkeit des Verkaufs ein erheblicher wirtschaftlicher Nachteil nur dann anerkannt werden, wenn der zu erwartende Verkaufserlös deutlich unter dem aktuellen Verkehrswert läge.
54Vgl. OVG NRW, Urt. vom 26. November 2009 – 19 A 1448/07 – juris Rdnr. 55, bestätigt durch BVerwG, Urt. vom 30. Juni 2010 – 5 C 9/10 – juris Rdnr. 33 betreffend den Verkauf einer Eigentumswohnung.
55Für einen solchen drohenden Verlustverkauf bestehen keine Anhaltspunkte. Aus dem Umstand, dass die Firma Porsche der Klägerin im Jahre 2010 ein nicht adäquates Kaufangebot unterbreitet haben mag, kann nicht geschlossen werden, dass es der Klägerin nicht gelingen wird, den PKW nunmehr jedenfalls zu einem akzeptablen Preis zu verkaufen.
56Der Einwand der Klägerin, die in der Verwaltungspraxis für ein Eingreifen des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alternative 2 StAG als ausreichend angesehene Summe von 1.278,23 € für Entlassungsgebühren müsse im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG auch im Rahmen des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG gelten, führt zu keiner von dem zuvor Gesagten abweichenden Bewertung. Die Ausführungen der Klägerin sind bereits im Ansatz verfehlt. Dem Gesetzgeber ist es aufgrund seines weiten Gestaltungsspielraums nicht verwehrt, zwischen Nachteilen (auch) wirtschaftlicher Art, die unmittelbar mit dem Entlassungsverfahren verbunden sind, z. B. Entlassungsgebühren, einerseits, und Nachteilen, die jenseits des Entlassungsverfahrens im engeren Sinne bei der Aufgabe der Staatsangehörigkeit entstehen können, andererseits zu differenzieren.
57Vgl. zu dieser Differenzierung Berlit, in: GK-StAR, § 12 Rdnr. 220 f. (Stand: November 2014).
58Die erstgenannten Nachteile werden von § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StAG, die letztgenannten Nachteile von § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG erfasst. Die Tatbestände unterscheiden sich vom Wortlaut und vom Regelungsgehalt erheblich voneinander. Eine zwingende Folge dieser Unterschiedlichkeit ist, dass im Rahmen der Anwendung der Vorschriften Nachteile wirtschaftlicher Art bei unterschiedlichen Beträgen bejaht werden können.
59Vgl. zum Ganzen VG L. , Urt. vom 8. Februar 2012 – 10 K 1761/10 – juris Rdnr. 24, 30 ff., bestätigt durch OVG NRW, Beschl. vom 24. Oktober 2012 – 19 A 673/12 – Seite 2 des Beschlussabdrucks.
60Aber selbst wenn man die von der Klägerin genannte Summe von 1.278,23 € auch im Rahmen des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG als erheblichen Nachteil wirtschaftlicher Art anerkennen würde, könnte die Klägerin hieraus für sich nichts herleiten. Denn es ist nicht ersichtlich, dass sie einen Nachteil in dieser Höhe erleiden würde. Auf die obigen Ausführungen wird insoweit verwiesen.
61Schließlich führen die von der Klägerin geltend gemachten familiären Belange nicht zur Annahme eines Nachteils im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG. Zwar ist der Nachteilsbegriff der Vorschrift weit gefasst und nach dem Wortlaut („insbesondere“) nicht auf Nachteile wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art beschränkt,
62vgl. Berlit, in: GK-StAR, § 12 Rdnr. 222 (Stand: November 2014),
63so dass grundsätzlich auch erhebliche Nachteile familiärer Art berücksichtigt werden können. Im vorliegenden Fall sind solche Nachteile aber nicht erkennbar. Die Klägerin dringt insbesondere mit ihrem Vortrag nicht durch, sie werde sich bei Aufgabe ihrer Staatsangehörigkeit nach dem serbischen Ausländerrecht nur noch für maximal 90 Tage in Serbien – etwa bei ihrer dort lebenden Familie – aufhalten dürfen. § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG schließt den Verlust des unmittelbar mit der Staatsangehörigkeit verbundenen Aufenthaltsrechts ausdrücklich aus dem Kreis der berücksichtigungsfähigen Nachteile aus („die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen“).
64Vgl. auch BVerwG, Urt. vom 30. Juni 2010 – 5 C 9/10 – juris Rdnr. 30.
65Der Einwand der Klägerin, sie müsse die Möglichkeit haben, sich im Falle einer ernsthaften oder andauernden Erkrankung ihrer Eltern auch länger als 90 Tage in Serbien aufzuhalten, führt zu keiner anderen Bewertung. Für eine aktuelle Erkrankung der Eltern, der die Klägerin wegen des bei Aufgabe der serbischen Staatsangehörigkeit beschränkten Aufenthaltsrechts nicht angemessen Rechnung tragen könnte, ist nichts ersichtlich. Berücksichtigungsfähig sind aber nur Nachteile, die „bei“, also in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit entstehen würden.
66Vgl. VG L. , Urt. vom 7. November 2007 – 10 K 5265/05 – juris Rdnr. 19; Berlit, in: GK-StAR, § 12 Rdnr. 223 (Stand: November 2014).
67Eine Einbürgerung der Klägerin nach § 9 Abs. 1 StAG scheidet ebenfalls aus, weil die Klägerin nicht gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 StAG ihre bisherige Staatsangehörigkeit verliert oder aufgibt und ein Grund für die Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach Maßgabe von § 12 StAG nicht vorliegt.
68Die Klägerin hat schließlich keinen Anspruch auf Einbürgerung nach § 8 Abs. 1 StAG. Bei der Ermessenseinbürgerung gelten für die Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach den vorläufigen Anwendungshinweisen des Bundesministeriums des Innern zum StAG, die nicht zu beanstanden sind, die gleichen Maßstäbe wie bei der Anspruchseinbürgerung.
69Vgl. BVerwG, Urt. vom 21. Februar 2013 – 5 C 9/12 – juris Rdnr. 25.
70Die von der Klägerin zitierte Ziffer 8.1.2.6.3.2 VAH ist nicht einschlägig. Sie bezieht sich ausschließlich auf den Vorgang der eigentlichen Entlassung aus der ausländischen Staatsangehörigkeit, nicht auf deren mögliche Folgen.
71Der Klägerin steht auch der von ihr mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags auf Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts nicht zu. Ermessensfehler der Beklagten im Rahmen des § 8 Abs. 1 StAG liegen nicht vor.
72Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
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(1) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn
- 1.
das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht, - 2.
der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert, - 3.
der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat, - 4.
der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde, - 5.
dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen, oder - 6.
der Ausländer einen Reiseausweis nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt.
(2) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird ferner abgesehen, wenn der Ausländer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzt.
(3) Weitere Ausnahmen von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 können nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge vorgesehen werden.
(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er
- 1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, - 2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist, - 3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat, - 4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn
- 1.
das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht, - 2.
der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert, - 3.
der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat, - 4.
der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde, - 5.
dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen, oder - 6.
der Ausländer einen Reiseausweis nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt.
(2) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird ferner abgesehen, wenn der Ausländer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzt.
(3) Weitere Ausnahmen von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 können nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge vorgesehen werden.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er
- 1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, - 2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist, - 3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat, - 4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.
(1) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn
- 1.
das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht, - 2.
der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert, - 3.
der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat, - 4.
der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde, - 5.
dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen, oder - 6.
der Ausländer einen Reiseausweis nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt.
(2) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird ferner abgesehen, wenn der Ausländer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzt.
(3) Weitere Ausnahmen von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 können nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge vorgesehen werden.
(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er
- 1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, - 2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist, - 3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat, - 4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er
- 1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die - a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder - b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder - c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, - 2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt, - 3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat, - 4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert, - 5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist, - 6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, - 7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.
(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.
(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.
(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.
(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.
(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.
(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.
(1) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn
- 1.
das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht, - 2.
der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert, - 3.
der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat, - 4.
der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde, - 5.
dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen, oder - 6.
der Ausländer einen Reiseausweis nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt.
(2) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird ferner abgesehen, wenn der Ausländer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzt.
(3) Weitere Ausnahmen von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 können nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge vorgesehen werden.
(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er
- 1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die - a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder - b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder - c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, - 2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt, - 3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat, - 4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert, - 5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist, - 6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, - 7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.
(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.
(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.
(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.
(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.
(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.
(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.
(1) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn
- 1.
das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht, - 2.
der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert, - 3.
der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat, - 4.
der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde, - 5.
dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen, oder - 6.
der Ausländer einen Reiseausweis nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt.
(2) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird ferner abgesehen, wenn der Ausländer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzt.
(3) Weitere Ausnahmen von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 können nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge vorgesehen werden.
Tatbestand
- 1
-
Der Kläger begehrt die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.
- 2
-
Der am 21. Mai 1937 geborene Kläger ist russischer Staatsangehöriger. Er reiste im Jahr 1990 mit seiner 1939 geborenen russischen Ehefrau in die Bundesrepublik ein. Seit 1998 sind beide im Besitz von Aufenthaltsberechtigungen.
- 3
-
Im Juli 2000 beantragten die Eheleute die Einbürgerung. Der Beklagte erteilte ihnen in den Jahren 2001 und 2003 jeweils befristete Einbürgerungszusicherungen mit dem Hinweis, dass sie für den Vollzug der Einbürgerung noch den Verlust der russischen Staatsangehörigkeit herbeiführen müssten.
- 4
-
Im Mai 2004 beantragten die Eheleute die Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit. Sie machten geltend, für sie als ältere Menschen stoße die Entlassung aus der russischen Staatsangehörigkeit auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten. Sie müssten nach Russland reisen und dort eine Bescheinigung der russischen Steuerbehörden über das Nichtbestehen von Steuerschulden sowie eine Abmeldebescheinigung vom Wohnort einholen. Ferner müssten sie ihre in Moskau befindliche und einer Kooperative des russischen Außenministeriums zugehörige Eigentumswohnung veräußern, weil sie diese als Ausländer nicht behalten dürften. Erforderlich sei somit ein mehrwöchiger Aufenthalt in Russland, der für die Ehefrau des Klägers aus gesundheitlichen Gründen unmöglich sei. Darüber hinaus würden ihnen bei Aufgabe der russischen Staatsangehörigkeit erhebliche wirtschaftliche Nachteile entstehen, weil sie gezwungen seien, die Wohnung weit unter Wert zu veräußern. Neben den Entlassungsgebühren von 450 € pro Person fielen zudem unzumutbare Kosten für die Reise sowie den mehrwöchigen Aufenthalt in Moskau an. Außerdem wolle der Kläger an seiner russischen Staatsangehörigkeit festhalten, um seine Wurzeln nicht zu verleugnen. Schließlich drohe ihm bei Aufgabe der russischen Staatsangehörigkeit der Verlust seines Arbeitsplatzes. Als Prokurist einer Außenhandelsfirma führe er deren Angelegenheiten in Deutschland allein, müsse aber stets in der Lage sein, die Geschäftspartner an jedem beliebigen Ort in Russland aufzusuchen. Neben zeitlichen Verzögerungen durch die Visumsbeantragung wäre es ihm als Ausländer auch verwehrt, bestimmte russische Städte zu betreten. Auf die berufliche Tätigkeit sei er wirtschaftlich angewiesen, weil seine monatlichen Rentenbezüge 500 € nicht überstiegen.
- 5
-
Mit Bescheiden vom 24. März 2005 lehnte der Beklagte die Einbürgerungsanträge der Eheleute ab; die hiergegen erhobenen Widersprüche wurden mit Bescheid vom 5. Dezember 2005 zurückgewiesen.
- 6
-
Der Kläger und seine Ehefrau haben am 29. Dezember 2005 Klage erhoben. Das Verfahren der Ehefrau hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 21. März 2007 abgetrennt und durch gerichtlichen Vergleich beendet. Die Klage des Klägers hat es mit Urteil vom 21. März 2007 abgewiesen.
- 7
-
Die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 26. November 2009 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Nach den insoweit maßgeblichen §§ 8 bis 14 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in ihrer bis zum 27. August 2007 geltenden Fassung stehe dem Kläger kein Anspruch auf Einbürgerung zu. Er erfülle alle weiteren Voraussetzungen für die Anspruchseinbürgerung mit Ausnahme des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG (Aufgabe bzw. Verlust seiner bisherigen Staatsangehörigkeit), von der auch nicht nach § 12 Abs. 1 StAG abgesehen werden könne.
- 8
-
Der Hinnahmegrund des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 StAG greife nicht ein, weil die russische Föderation die Entlassung aus der russischen Staatsangehörigkeit nicht von unzumutbaren Bedingungen abhängig mache. Das Erfordernis, den Entlassungsantrag in Russland persönlich einzureichen, sei dem Kläger zumutbar, zumal er für sich selbst keine gesundheitsbedingten Reisehindernisse geltend gemacht habe. Auch die Beschaffung einer Bescheinigung über das Fehlen von Steuerschulden sei dem Kläger zuzumuten. Es könne dahinstehen, ob diese Bescheinigung tatsächlich persönlich in Moskau beantragt werden müsse, denn jedenfalls sei dem Kläger ein Aufenthalt in Russland zumutbar; im Übrigen dauere die Ausstellung der Bescheinigung lediglich 10 Tage. Die Entlassungsgebühren von 450 € stellten ebenfalls keine unzumutbare Entlassungsbedingung dar. Der Kläger gehöre mit seinem Bruttoeinkommen in Höhe von 3 500 € nicht zu dem Personenkreis sozial benachteiligter Einbürgerungsbewerber, bei dem eine Absenkung der Zumutbarkeitsschwelle in Betracht komme.
- 9
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Dem Kläger entstünden bei Aufgabe der russischen Staatsangehörigkeit auch keine erheblichen Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG. Selbst wenn er neben seiner Ehefrau Miteigentümer der Wohnung in Moskau wäre, ergäbe sich infolge des Zwangs, die Wohnung nach Aufgabe der russischen Staatsangehörigkeit zu veräußern, nur dann ein erheblicher Vermögensnachteil, wenn der zu erwartende Erlös deutlich unter dem aktuellen Verkehrswert liege. Der Kläger habe indes nicht hinreichend belegt, dass er deutlich unter Wert veräußern müsse. Namentlich handele es sich hier nicht um einen "Notverkauf". Nach den pauschalen und unsubstantiierten Darlegungen des Klägers sei auch nicht festzustellen, dass ihm tatsächlich der Verlust seiner Prokuristenstellung drohe.
- 10
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Die Mehrstaatigkeit sei auch nicht gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StAG hinzunehmen. Denn die vom Kläger vorgebrachten Schwierigkeiten stellten keine "unverhältnismäßigen Schwierigkeiten" im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StAG dar. Solche seien nur altersbedingte Erschwernisse. Bereits nach der Gesetzessystematik sei das Merkmal der "unverhältnismäßigen Schwierigkeiten" auf die Personengruppe der älteren Personen bezogen; gemeint seien daher Schwierigkeiten, die aus dem Alter des Einbürgerungsbewerbers herrührten. Auch nach dem systematischen Zusammenhang mit § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG seien von Satz 2 Nr. 4 nur Schwierigkeiten erfasst, die gerade einer älteren Person nicht mehr zugemutet werden sollten. Hierbei handele es sich vorwiegend - aber nicht ausschließlich - um gesundheitsbedingte Schwierigkeiten. Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift bestätige diese Auslegung, die auch dem Sinn und Zweck des § 12 StAG entspreche, denn der Gesetzgeber habe auch bei älteren Personen am Grundsatz der Vermeidung der Mehrstaatigkeit festgehalten. Als Ausnahmevorschrift sei § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StAG eng auszulegen.
- 11
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Die vom Kläger geltend gemachten Erschwernisse seien nicht altersbedingt. Die bei einem mehrwöchigen Aufenthalt in Russland anfallenden Reise- und Aufenthaltskosten, die Schwierigkeiten beim Verkauf der Wohnung, das Behaltenwollen der Wohnung als Altersvorsorge sowie die beruflichen und privaten Gründe, an seiner russischen Staatsangehörigkeit festhalten, insbesondere seine russischen "Wurzeln" nicht aufgeben zu wollen, seien nicht altersspezifisch. Derartige Schwierigkeiten könnten unabhängig vom Alter bei jedem Einbürgerungsbewerber auftreten. Der Kläger sei nicht gehindert, nach Moskau zu reisen und sich dort zumindest die für seine eigene Entlassung aus der russischen Staatsangehörigkeit notwendigen Unterlagen zu beschaffen. Aus den seine Ehefrau betreffenden ärztlichen Attesten ergebe sich auch nicht, dass diese auf die ständige Anwesenheit des Klägers in Deutschland angewiesen sei. Dass dem Kläger das Reisen im Alter generell schwerer falle, sei nicht substantiiert vorgetragen.
- 12
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Der Beklagte müsse von der Aufgabe der russischen Staatsangehörigkeit schließlich auch nicht nach § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG absehen. Insoweit könne offenbleiben, ob diese Vorschrift eine Auffanggeneralklausel enthalte, oder ob sie durch die in Satz 2 aufgezählten Fälle abschließend konkretisiert werde. Denn auch bei einer nach § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung sei nicht festzustellen, dass der Kläger seine russische Staatsangehörigkeit nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben könne. Auch bei Berücksichtigung der nicht altersbedingten Nachteile ergebe sich kein anderes Ergebnis. Sowohl die der Eigentumswohnung zugedachte Funktion als Altersversorgung als auch das Interesse des Klägers am Festhalten der russischen Staatsangehörigkeit als einer seiner "Wurzeln" hätten kein solches Gewicht, dass deshalb das staatliche Interesse an der Vermeidung von Mehrstaatigkeit zurücktreten müsse. In Bezug auf die Altersvorsorge sei dabei insbesondere zu berücksichtigen, dass sich der Wert der Wohnung nach den vorgelegten Wertgutachten innerhalb von weniger als 3 Jahren von etwa 150 000 US-Dollar auf etwa 450 000 US-Dollar annähernd verdreifacht habe. Dem Kläger sei zuzumuten, den Veräußerungserlös aus der Wohnung ebenfalls zum Zwecke der Altersvorsorge einzusetzen.
- 13
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Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Einbürgerungsbegehren weiter. Er rügt eine Verletzung von § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StAG.
- 14
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Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
Entscheidungsgründe
- 15
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Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat im Einklang mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) einen Anspruch des Klägers auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband abgelehnt, weil der Kläger nicht unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, § 12 StAG) einzubürgern ist.
- 16
-
1. Die Beteiligten streiten im Revisionsverfahren ausschließlich darum, ob der Kläger einen Anspruch auf Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit hat, weil von der in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG vorausgesetzten Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit nach § 12 StAG abzusehen ist. Insoweit ist gemäß § 40c StAG in der Fassung des Art. 5 Nr. 23 des EU-Richtlinienumsetzungsgesetzes vom 19. August 2007 (BGBl I S. 1970) - StAG - das Staatsangehörigkeitsrecht in der seit dem 28. August 2007 geltenden Fassung anzuwenden. Der Kläger hat zwar seinen Einbürgerungsantrag bis zum 30. März 2007 gestellt; § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 sowie § 12 StAG in der bis zum 28. August 2007 geltenden Fassung des Art. 5 Nr. 18 des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl I S. 1950) - nachfolgend nur: StAG a.F. - enthielten aber - soweit entscheidungserheblich - keine günstigeren Bestimmungen. Die Änderungen, die durch das EU-Richtlinienumsetzungsgesetz vorgenommen wurden, betreffen Ausnahmen vom Gebot der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit, die nach den vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen und dem Vorbringen der Beteiligten hier nicht in Betracht kommen.
- 17
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2. Zwischen den Beteiligten steht zu Recht außer Streit, dass der Kläger seine russische Staatsangehörigkeit nicht kraft Gesetzes im Zeitpunkt seiner Einbürgerung in den deutschen Staatsverband verliert. Das Berufungsgericht hat auch zutreffend ausgeführt, dass der Kläger aus der russischen Staatsangehörigkeit entlassen werden kann (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StAG) und nach seinen - vom Kläger nicht angegriffenen und daher bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) - tatsächlichen Feststellungen die Russische Föderation seine Entlassung aus ihrer Staatsangehörigkeit auch nicht von unzumutbaren Bedingungen (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 StAG) abhängig macht. Dem ist der Kläger auch nicht entgegengetreten. Entgegen seiner Rechtsauffassung liegen indes auch die Voraussetzungen einer Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StAG nicht vor, weil die Entlassung des Klägers aus der russischen Staatsangehörigkeit nicht auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt (dazu 2.1). Die Hinnahme von Mehrstaatigkeit kommt hier auch nicht wegen erheblicher Nachteile bei Aufgabe der russischen Staatsangehörigkeit (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG) (dazu 2.2) oder deswegen in Betracht, weil er seine bisherige Staatsangehörigkeit nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann (§ 12 Abs. 1 Satz 1 StAG) (dazu 2.3).
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2.1 Der Kläger ist nicht nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StAG unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit einzubürgern. Nach dieser Regelung ist vom Erfordernis der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit abzusehen, wenn der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde. Von diesen Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen, ist jedenfalls - wie das Berufungsgericht auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat - die der "unverhältnismäßigen Schwierigkeiten" nicht erfüllt.
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2.1.1 Der im Jahr 1937 geborene Kläger ist zwar im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StAG eine "ältere Person". Dabei kann der Senat offenlassen, ob auch nach Anhebung der Altersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (s. Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demographische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung - RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz - vom 20. April 2007, BGBl I S. 554) daran festzuhalten ist, dass "ältere Personen" solche sind, die das 60. Lebensjahr vollendet haben (so Nr. 87.1.2.4. Buchst. a StAR-VwV). Selbst dann wären Personen, die - wie der Kläger - das 67. Lebensjahr vollendet haben, "ältere Personen" im Sinne dieser Regelung. Es bedarf hier auch keiner abschließenden Beurteilung, ob für den Kläger die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte bedeutete, weil er insbesondere seit nunmehr (fast) 20 Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat (s. dazu Nr. 87.1.2.4. Buchst. c StAR-VwV). Hieran könnten deswegen Zweifel bestehen, weil der Kläger weiterhin einen melderechtlichen Wohnsitz in Russland hat und - nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts - auch im Rahmen seiner Berufstätigkeit regelmäßige Kontakte zu seinem Herkunftsstaat unterhält.
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2.1.2 Die Entlassung des Klägers aus der russischen Staatsangehörigkeit stößt jedenfalls nicht auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten.
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a) Der unbestimmte Rechtsbegriff der "unverhältnismäßigen Schwierigkeiten" stellt - zugleich auch im Sinne einer Konkretisierung des § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG - klar, dass auch bei älteren Einbürgerungsbewerbern Mehrstaatigkeit nicht grundsätzlich hinzunehmen, sondern nur in Ausnahmefällen zuzulassen ist. Ältere Einbürgerungsbewerber werden nicht schon allein aufgrund ihres Alters von der Verpflichtung befreit, vor der Einbürgerung ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben. Sie müssen vielmehr wie jeder andere Einbürgerungsbewerber auch alle zumutbaren, verhältnismäßigen Anstrengungen unternehmen, um aus der bisherigen Staatsangehörigkeit entlassen zu werden. Denn die Gründe, die generell für eine Vermeidung von Mehrstaatigkeit sprechen, gelten grundsätzlich auch für sie.
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Die "unverhältnismäßigen Schwierigkeiten", bei deren Vorliegen ausnahmsweise eine Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit gerechtfertigt sein kann, beziehen sich auf den Vorgang der Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit, nicht auf das Interesse des Einbürgerungsbewerbers an der Einbürgerung oder die Folgen ihrer Versagung. Wegen der systematischen Stellung in einer Sonderregelung für ältere Menschen haben diese Schwierigkeiten, für die der Wortlaut den Bezugspunkt der Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht bestimmt, auch altersbezogen zu sein, d.h. die Unverhältnismäßigkeit muss auf das fortgeschrittene Lebensalter des Einbürgerungsbewerbers zurückzuführen sein. Allerdings erfüllt nicht jede Erschwernis, die sich bei einem älteren Menschen in Bezug auf die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit ergeben kann, automatisch das Tatbestandsmerkmal der "unverhältnismäßigen Schwierigkeit". Eine solche liegt vielmehr nur bei Überschreitung der Zumutbarkeitsgrenze vor. Der Anwendungsbereich des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StAG geht damit über den des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 StAG hinaus. Während der Begriff der "unzumutbaren Bedingungen" im Sinne dieser Bestimmung nur rechtliche oder tatsächliche Voraussetzungen erfasst, die der Herkunftsstaat "unverhältnismäßig hoch" ansetzt, können im Rahmen des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StAG auch Schwierigkeiten bei der Erfüllung rechtlicher und tatsächlicher Entlassungsvoraussetzungen, die an sich regelmäßig objektiv (noch) zumutbar sind, ausnahmsweise die Hinnahme von Mehrstaatigkeit rechtfertigen, wenn und weil sie sich in Bezug auf das Alter eines Einbürgerungsbewerbers als unverhältnismäßig erweisen. Dies ist insbesondere bei altersbedingten gesundheitlichen Einschränkungen eines Einbürgerungsbewerbers zu bejahen, die ihn daran hindern, in der Auslandsvertretung persönlich vorzusprechen oder bewirken, dass ihm eine Reise in den Herkunftsstaat nicht mehr zumutbar ist (vgl. Nr. 87.1.2.4. Buchst. b StAR-VwV). Auch Verfahrensdauern und Wartezeiten bei der Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit, die bei jüngeren Einbürgerungsbewerbern noch nicht im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 StAG unzumutbar sind, können in einem höheren Alter unverhältnismäßig sein. Maßgeblich ist insoweit eine objektivierte Sicht und nicht, wie der betreffende (ältere) Einbürgerungsbewerber die sich bei der Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit stellenden Hindernisse subjektiv bewertet. Subjektive Schwierigkeiten wie beispielsweise eine höhere affektive Bindung an die bisherige Staatsangehörigkeit sind demgegenüber allenfalls bei dem zusätzlichen, selbstständigen Tatbestandsmerkmal der "besonderen Härte", welche die Versagung der Einbürgerung bewirken muss, zu berücksichtigen (s.a. Berlit, in: GK-StAR, § 12 StAG Rn. 210). Nicht zu folgen ist daher einer Auslegung, bei der - so der Kläger - letztlich "irgendwann jede Schwierigkeit altersbedingt (ist), und sei es allein aufgrund des Fehlens geistiger Flexibilität oder dem Festhaltenwollen an der eigenen Lebensgeschichte, die Teil der eigenen Identität und Persönlichkeit ist".
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Das Alter muss weder die alleinige noch die direkte und unmittelbare Ursache der Erschwernisse bilden. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind vielmehr auch solche Umstände zu beachten, die beispielsweise nur insoweit mittelbar mit dem Alter zusammenhängen, als sie auf Nachweis- und Beweisschwierigkeiten in Bezug auf die Entlassungsvoraussetzungen bezogen sind. In Übereinstimmung damit nennt Nummer 87.1.2.4. Buchst. b StAR-VwV beispielhaft die Fälle, in denen sich nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand aufklären lässt, welche ausländische Staatsangehörigkeit ein Einbürgerungsbewerber besitzt. Erforderlich ist dabei, dass die Aufklärungsschwierigkeiten auf den durch das Alter des Einbürgerungsbewerbers bedingten Abstand zum Zeitpunkt der Entstehung der zum Nachweis erforderlichen Urkunden, Dokumente oder sonstige Unterlagen zurückzuführen sind. Keine Schwierigkeiten bei der Entlassung, die unverhältnismäßig sein können, stellen dagegen die von § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG erfassten Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art dar.
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b) Nach diesem Maßstab, den der Sache nach auch das Berufungsgericht zugrunde gelegt hat, stehen nach den das Revisionsgericht bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts der Entlassung des Klägers aus der russischen Staatsangehörigkeit keine "unverhältnismäßigen Schwierigkeiten" entgegen.
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aa) Der Kläger ist ungeachtet seines Alters nach seinem Gesundheitszustand in der Lage, das Regelentlassungsverfahren durch einen entsprechenden Antrag bei der örtlichen Staatsangehörigkeitsbehörde in Russland einzuleiten und im Rahmen eines möglicherweise mehrwöchigen Aufenthalts in Russland durchzuführen. Soweit der Kläger wegen des beibehaltenen Meldewohnsitzes seine Entlassung aus der russischen Staatsangehörigkeit nicht im vereinfachten Verfahren nach Art. 19 Abs. 2 RussStAG betreiben kann und daher das ordentliche Verfahren (Art. 19 Abs. 1 RussStAG) bei den russischen Inlandsbehörden durchzuführen hat, führt dies ebenso wenig wie die von ihm beizubringenden Bescheinigungen über die Steuerschuldenfreiheit und über die Wohnsitzabmeldung (Art. 20 RussStAG) zu einer unverhältnismäßigen Schwierigkeit. Der Kläger ist nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nach seinem Alter und seinem Gesundheitszustand in der Lage, auch diese - sachlich zumutbaren - Bedingungen seiner Entlassung zu erfüllen. Es kann daher offenbleiben, ob der hiermit verbundene Mehraufwand schon deswegen keine im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StAG unverhältnismäßige Schwierigkeit bedeutet, weil er wegen der Beibehaltung des Meldewohnsitzes, den aufzugeben diesem abverlangt werden kann, dem Kläger zuzurechnen ist.
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bb) Die Verwertung der in Moskau belegenen Eigentumswohnung stößt als solche nicht auf - gar besondere - (altersbezogene) Schwierigkeiten. Etwaige - hier tatsächlich nicht festgestellte - Verluste bei der Verwertung wären vorrangig nicht § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StAG, sondern § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG zuzuordnen; unerheblich ist daher, dass solche Verwertungsverluste auch altersneutral wären. Die subjektive Bestimmung eines Vermögenswertes (hier: eine Eigentumswohnung) zur Altersvorsorge begründet bei werterhaltender Verwertungsmöglichkeit ebenfalls keine (objektive) "Schwierigkeit", die der Entlassung entgegensteht. Dies gilt auch, soweit von einem Einbürgerungsbewerber verlangt wird, eine im Herkunftsstaat belegene Immobilie - ohne nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG beachtliche Einbußen - zu verwerten und den Erlös im Bundesgebiet für eine gleichgerichtete Zwecksetzung (hier: Alterssicherung) einzusetzen. Dass der Kläger erst durch ein Zuwarten mit der Verwertung und einer hierdurch erwarteten weiteren Wertsteigerung eine angemessene Altersversorgung aufbauen könnte, ist von dem Berufungsgericht nicht festgestellt.
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cc) Grundsätzlich keine unverhältnismäßigen, auf die Entlassung selbst bezogenen Schwierigkeiten bewirken subjektive Empfindungen, die daraus herrühren können, dass ältere Personen über einen sehr langen Zeitraum eine bestimmte, nunmehr aufzugebende Staatsangehörigkeit innegehabt haben und es für sie besondere Überwindung bedeuten mag, diese Staatsangehörigkeit abzulegen. Ob etwas anderes anzunehmen ist, wenn sich eine biographisch außergewöhnliche Bindung an den Herkunftsstaat in besonderer, objektivierbarer Weise auch nach außen manifestiert hat und diese Bindung mit der Aufgabe der Staatsangehörigkeit verloren geht, ohne dass damit nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG beachtliche wesentliche Nachteile verbunden sind, bedarf keiner Vertiefung. Hierfür ist nichts ersichtlich oder vorgetragen.
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2.2 Der Kläger kann auch nicht nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG verlangen, unter Beibehaltung seiner russischen Staatsangehörigkeit eingebürgert zu werden.
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2.2.1 Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG ist vom Erfordernis der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit abzusehen, wenn dem Ausländer bei der Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen.
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Diese Regelung schließt aus, vom Einbürgerungsbewerber zu verlangen, die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband durch Hinnahme erheblicher Nachteile zu "erkaufen". Der Gesetzgeber hat dabei als Nachteile, die bei Erheblichkeit eine Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit rechtfertigen, solche wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art hervorgehoben, ohne sie - wie aus dem Wort "insbesondere" erkennbar - der Art nach auf solche Einbußen zu beschränken. Aus der Hervorhebung der objektiv erkennbaren wirtschaftlichen oder vermögensrechtlichen Nachteile ergibt sich, dass auch bei immateriellen Beeinträchtigungen nur solche beachtlich sind, die objektiv entstehen und zu gewichten sind (Berlit, a.a.O. § 12 StAG Rn. 222). Ausgeschlossen sind lediglich solche Nachteile, die sich auf den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte beschränken. Dazu zählen auch die unmittelbar mit der Staatsangehörigkeit verbundenen Rechte wie z.B. die visumfreie Einreise und den genehmigungsfreien Aufenthalt (s. Berlit, a.a.O. § 12 StAG Rn. 235). Dies schließt die Berücksichtigung mittelbarer Auswirkungen, die notwendig mit der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit z.B. für die berufliche Tätigkeit verbunden sind, nicht aus.
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Für das Entstehen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG beachtlicher Nachteile ist der Einbürgerungsbewerber darlegungs- und materiell beweispflichtig (VG Berlin, Urteil vom 11. Juni 2003 - 2 A 109.99 - InfAuslR 2003, 352). Dies gilt sowohl für die Bezeichnung der drohenden Nachteile nach Grund und voraussichtlicher Höhe als auch für die Wahrscheinlichkeit, mit der diese bei Aufgabe der Staatsangehörigkeit einzutreten drohen, und die Unmöglichkeit, das Entstehen der Nachteile durch zumutbare Maßnahmen abzuwenden oder zu begrenzen (Berlit, a.a.O. § 12 StAG Rn. 226).
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2.2.2 Nach diesem Maßstab, den auch das Berufungsgericht zugrunde gelegt hat, entstehen nach den hierzu getroffenen, revisionsrechtlich nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts dem Kläger keine im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG "erheblichen Nachteile".
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a) Für die Verwertung der in Moskau belegenen Eigentumswohnung hat das Berufungsgericht ausgeführt, der Kläger habe jedenfalls nicht hinreichend belegt, dass bei einem Verkauf der Wohnung tatsächlich erhebliche vermögensrechtliche Nachteile entstünden, weil nicht hinreichend sicher sei, dass er die Wohnung deutlich unter Wert veräußern müsse; namentlich handele es sich nicht um einen Notverkauf. Dieser - im Einzelnen ausgeführten - tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts ist der Kläger nicht mit (beachtlichen) Verfahrensrügen entgegengetreten. Mangels hierauf bezogener tatsächlicher Feststellungen und Anhaltspunkte gibt der Fall auch keinen Anlass zur vertiefenden Erörterung der Frage, welche wirtschaftlichen Nachteile bei der Vermögensverwertung auch "erheblich" sind und ob hierbei möglicherweise auch künftige Wertsteigerungen oder eine zeitweilig ungewöhnlich schlechte Marktlage zu berücksichtigen sind.
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b) Die vom Kläger vorgetragene Bestimmung der in Moskau belegenen Eigentumswohnung zur Alterssicherung ist für sich allein nicht geeignet, einen (erheblichen) wirtschaftlichen oder sonstigen Nachteil zu begründen. Es ist nicht ersichtlich oder vorgetragen, dass es dem Kläger unmöglich oder nicht zuzumuten wäre, den Verkaufserlös in das Bundesgebiet zu transferieren und hier für Zwecke seiner Alterssicherung zu verwenden.
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c) Das Berufungsgericht hat weiterhin nicht feststellen können, dass dem Kläger bei Aufgabe der russischen Staatsangehörigkeit die Gefahr drohe, seinen Arbeitsplatz als Prokurist einer Außenhandelsfirma zu verlieren, oder dass diese Tätigkeit durch einen Wegfall der Möglichkeit einer visumfreien Einreise nachhaltig erschwert werde. Auch hier hat der Kläger nichts vorgetragen, was geeignet wäre, die Bindung des Revisionsgerichts an diese tatrichterliche Bewertung des verfahrensfehlerfrei festgestellten Sachverhalts aufzuheben. Es ist daher auch nicht zu vertiefen, unter welchen Voraussetzungen bei der Gewichtung etwaiger wirtschaftlicher Nachteile die Möglichkeit zu berücksichtigen ist, dass dadurch die Einbürgerungsvoraussetzung einer eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG) gefährdet wird oder wegfällt.
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d) Die von dem Kläger geltend gemachte besondere Bindung an die russische Staatsangehörigkeit bzw. die Schwierigkeit, die eigenen Wurzeln verleugnen zu müssen, sind bereits ihrer Art nach nicht geeignet, nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG berücksichtigt zu werden. Es handelt sich um immaterielle Nachteile, die untrennbar mit dem Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit verbunden sind und deren Entstehung sowie Gewichtung von der subjektiven Bewertung des Einbürgerungsbewerbers abhängen. Ob unter außergewöhnlichen Umständen etwas anderes gelten könnte, kann auch hier - wie oben zu 2.1.2 b) cc) - offenbleiben.
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2.3 Der Kläger kann seine Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit schließlich auch nicht deswegen verlangen, weil von dem Einbürgerungserfordernis der Aufgabe seiner russischen Staatsangehörigkeit nach § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG abzusehen wäre. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob die Voraussetzungen, unter denen nach § 12 StAG von den Anforderungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG abgesehen werden kann, abschließend in § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6, Abs. 2 bis 4 StAG geregelt sind (so Hailbronner/Renner/Maaßen, StAG, 5. Aufl. 2010, § 12 StAG Rn. 8, 10; OVG Münster, Urteil vom 16. September 1997 - 25 A 1816/96 -) oder § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG eine Generalklausel enthält, die auch dann eingreifen kann, wenn die Voraussetzungen der in Satz 2 geregelten Fallgruppen nicht vorliegen (so Berlit, a.a.O. § 12 StAG Rn. 23 ff.). Denn auch bei Einordnung des § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG als (Auffang-)Generalklausel sind die Anforderungen an eine hierauf gestützte Ausnahme von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG hoch, weil der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit "besonders schwierige Bedingungen" entgegenstehen müssen.
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Derartige Bedingungen sind hier auch auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung nicht gegeben. Gesichtspunkte, die - wie hier - der Art nach von einer der Fallgruppen des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 StAG erfasst werden, im Ergebnis je für sich aber den Verzicht auf die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG nicht rechtfertigen, können in ihrer Gesamtheit allenfalls in atypischen Sondersituationen ein Absehen von dieser Voraussetzung erlauben. Hierfür ist auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nichts ersichtlich.
(1) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn
- 1.
das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht, - 2.
der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert, - 3.
der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat, - 4.
der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde, - 5.
dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen, oder - 6.
der Ausländer einen Reiseausweis nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt.
(2) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird ferner abgesehen, wenn der Ausländer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzt.
(3) Weitere Ausnahmen von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 können nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge vorgesehen werden.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.
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Der am 21. Mai 1937 geborene Kläger ist russischer Staatsangehöriger. Er reiste im Jahr 1990 mit seiner 1939 geborenen russischen Ehefrau in die Bundesrepublik ein. Seit 1998 sind beide im Besitz von Aufenthaltsberechtigungen.
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Im Juli 2000 beantragten die Eheleute die Einbürgerung. Der Beklagte erteilte ihnen in den Jahren 2001 und 2003 jeweils befristete Einbürgerungszusicherungen mit dem Hinweis, dass sie für den Vollzug der Einbürgerung noch den Verlust der russischen Staatsangehörigkeit herbeiführen müssten.
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Im Mai 2004 beantragten die Eheleute die Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit. Sie machten geltend, für sie als ältere Menschen stoße die Entlassung aus der russischen Staatsangehörigkeit auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten. Sie müssten nach Russland reisen und dort eine Bescheinigung der russischen Steuerbehörden über das Nichtbestehen von Steuerschulden sowie eine Abmeldebescheinigung vom Wohnort einholen. Ferner müssten sie ihre in Moskau befindliche und einer Kooperative des russischen Außenministeriums zugehörige Eigentumswohnung veräußern, weil sie diese als Ausländer nicht behalten dürften. Erforderlich sei somit ein mehrwöchiger Aufenthalt in Russland, der für die Ehefrau des Klägers aus gesundheitlichen Gründen unmöglich sei. Darüber hinaus würden ihnen bei Aufgabe der russischen Staatsangehörigkeit erhebliche wirtschaftliche Nachteile entstehen, weil sie gezwungen seien, die Wohnung weit unter Wert zu veräußern. Neben den Entlassungsgebühren von 450 € pro Person fielen zudem unzumutbare Kosten für die Reise sowie den mehrwöchigen Aufenthalt in Moskau an. Außerdem wolle der Kläger an seiner russischen Staatsangehörigkeit festhalten, um seine Wurzeln nicht zu verleugnen. Schließlich drohe ihm bei Aufgabe der russischen Staatsangehörigkeit der Verlust seines Arbeitsplatzes. Als Prokurist einer Außenhandelsfirma führe er deren Angelegenheiten in Deutschland allein, müsse aber stets in der Lage sein, die Geschäftspartner an jedem beliebigen Ort in Russland aufzusuchen. Neben zeitlichen Verzögerungen durch die Visumsbeantragung wäre es ihm als Ausländer auch verwehrt, bestimmte russische Städte zu betreten. Auf die berufliche Tätigkeit sei er wirtschaftlich angewiesen, weil seine monatlichen Rentenbezüge 500 € nicht überstiegen.
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Mit Bescheiden vom 24. März 2005 lehnte der Beklagte die Einbürgerungsanträge der Eheleute ab; die hiergegen erhobenen Widersprüche wurden mit Bescheid vom 5. Dezember 2005 zurückgewiesen.
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Der Kläger und seine Ehefrau haben am 29. Dezember 2005 Klage erhoben. Das Verfahren der Ehefrau hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 21. März 2007 abgetrennt und durch gerichtlichen Vergleich beendet. Die Klage des Klägers hat es mit Urteil vom 21. März 2007 abgewiesen.
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Die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 26. November 2009 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Nach den insoweit maßgeblichen §§ 8 bis 14 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in ihrer bis zum 27. August 2007 geltenden Fassung stehe dem Kläger kein Anspruch auf Einbürgerung zu. Er erfülle alle weiteren Voraussetzungen für die Anspruchseinbürgerung mit Ausnahme des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG (Aufgabe bzw. Verlust seiner bisherigen Staatsangehörigkeit), von der auch nicht nach § 12 Abs. 1 StAG abgesehen werden könne.
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Der Hinnahmegrund des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 StAG greife nicht ein, weil die russische Föderation die Entlassung aus der russischen Staatsangehörigkeit nicht von unzumutbaren Bedingungen abhängig mache. Das Erfordernis, den Entlassungsantrag in Russland persönlich einzureichen, sei dem Kläger zumutbar, zumal er für sich selbst keine gesundheitsbedingten Reisehindernisse geltend gemacht habe. Auch die Beschaffung einer Bescheinigung über das Fehlen von Steuerschulden sei dem Kläger zuzumuten. Es könne dahinstehen, ob diese Bescheinigung tatsächlich persönlich in Moskau beantragt werden müsse, denn jedenfalls sei dem Kläger ein Aufenthalt in Russland zumutbar; im Übrigen dauere die Ausstellung der Bescheinigung lediglich 10 Tage. Die Entlassungsgebühren von 450 € stellten ebenfalls keine unzumutbare Entlassungsbedingung dar. Der Kläger gehöre mit seinem Bruttoeinkommen in Höhe von 3 500 € nicht zu dem Personenkreis sozial benachteiligter Einbürgerungsbewerber, bei dem eine Absenkung der Zumutbarkeitsschwelle in Betracht komme.
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Dem Kläger entstünden bei Aufgabe der russischen Staatsangehörigkeit auch keine erheblichen Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG. Selbst wenn er neben seiner Ehefrau Miteigentümer der Wohnung in Moskau wäre, ergäbe sich infolge des Zwangs, die Wohnung nach Aufgabe der russischen Staatsangehörigkeit zu veräußern, nur dann ein erheblicher Vermögensnachteil, wenn der zu erwartende Erlös deutlich unter dem aktuellen Verkehrswert liege. Der Kläger habe indes nicht hinreichend belegt, dass er deutlich unter Wert veräußern müsse. Namentlich handele es sich hier nicht um einen "Notverkauf". Nach den pauschalen und unsubstantiierten Darlegungen des Klägers sei auch nicht festzustellen, dass ihm tatsächlich der Verlust seiner Prokuristenstellung drohe.
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Die Mehrstaatigkeit sei auch nicht gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StAG hinzunehmen. Denn die vom Kläger vorgebrachten Schwierigkeiten stellten keine "unverhältnismäßigen Schwierigkeiten" im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StAG dar. Solche seien nur altersbedingte Erschwernisse. Bereits nach der Gesetzessystematik sei das Merkmal der "unverhältnismäßigen Schwierigkeiten" auf die Personengruppe der älteren Personen bezogen; gemeint seien daher Schwierigkeiten, die aus dem Alter des Einbürgerungsbewerbers herrührten. Auch nach dem systematischen Zusammenhang mit § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG seien von Satz 2 Nr. 4 nur Schwierigkeiten erfasst, die gerade einer älteren Person nicht mehr zugemutet werden sollten. Hierbei handele es sich vorwiegend - aber nicht ausschließlich - um gesundheitsbedingte Schwierigkeiten. Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift bestätige diese Auslegung, die auch dem Sinn und Zweck des § 12 StAG entspreche, denn der Gesetzgeber habe auch bei älteren Personen am Grundsatz der Vermeidung der Mehrstaatigkeit festgehalten. Als Ausnahmevorschrift sei § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StAG eng auszulegen.
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Die vom Kläger geltend gemachten Erschwernisse seien nicht altersbedingt. Die bei einem mehrwöchigen Aufenthalt in Russland anfallenden Reise- und Aufenthaltskosten, die Schwierigkeiten beim Verkauf der Wohnung, das Behaltenwollen der Wohnung als Altersvorsorge sowie die beruflichen und privaten Gründe, an seiner russischen Staatsangehörigkeit festhalten, insbesondere seine russischen "Wurzeln" nicht aufgeben zu wollen, seien nicht altersspezifisch. Derartige Schwierigkeiten könnten unabhängig vom Alter bei jedem Einbürgerungsbewerber auftreten. Der Kläger sei nicht gehindert, nach Moskau zu reisen und sich dort zumindest die für seine eigene Entlassung aus der russischen Staatsangehörigkeit notwendigen Unterlagen zu beschaffen. Aus den seine Ehefrau betreffenden ärztlichen Attesten ergebe sich auch nicht, dass diese auf die ständige Anwesenheit des Klägers in Deutschland angewiesen sei. Dass dem Kläger das Reisen im Alter generell schwerer falle, sei nicht substantiiert vorgetragen.
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Der Beklagte müsse von der Aufgabe der russischen Staatsangehörigkeit schließlich auch nicht nach § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG absehen. Insoweit könne offenbleiben, ob diese Vorschrift eine Auffanggeneralklausel enthalte, oder ob sie durch die in Satz 2 aufgezählten Fälle abschließend konkretisiert werde. Denn auch bei einer nach § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung sei nicht festzustellen, dass der Kläger seine russische Staatsangehörigkeit nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben könne. Auch bei Berücksichtigung der nicht altersbedingten Nachteile ergebe sich kein anderes Ergebnis. Sowohl die der Eigentumswohnung zugedachte Funktion als Altersversorgung als auch das Interesse des Klägers am Festhalten der russischen Staatsangehörigkeit als einer seiner "Wurzeln" hätten kein solches Gewicht, dass deshalb das staatliche Interesse an der Vermeidung von Mehrstaatigkeit zurücktreten müsse. In Bezug auf die Altersvorsorge sei dabei insbesondere zu berücksichtigen, dass sich der Wert der Wohnung nach den vorgelegten Wertgutachten innerhalb von weniger als 3 Jahren von etwa 150 000 US-Dollar auf etwa 450 000 US-Dollar annähernd verdreifacht habe. Dem Kläger sei zuzumuten, den Veräußerungserlös aus der Wohnung ebenfalls zum Zwecke der Altersvorsorge einzusetzen.
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Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Einbürgerungsbegehren weiter. Er rügt eine Verletzung von § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StAG.
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Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat im Einklang mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) einen Anspruch des Klägers auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband abgelehnt, weil der Kläger nicht unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, § 12 StAG) einzubürgern ist.
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1. Die Beteiligten streiten im Revisionsverfahren ausschließlich darum, ob der Kläger einen Anspruch auf Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit hat, weil von der in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG vorausgesetzten Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit nach § 12 StAG abzusehen ist. Insoweit ist gemäß § 40c StAG in der Fassung des Art. 5 Nr. 23 des EU-Richtlinienumsetzungsgesetzes vom 19. August 2007 (BGBl I S. 1970) - StAG - das Staatsangehörigkeitsrecht in der seit dem 28. August 2007 geltenden Fassung anzuwenden. Der Kläger hat zwar seinen Einbürgerungsantrag bis zum 30. März 2007 gestellt; § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 sowie § 12 StAG in der bis zum 28. August 2007 geltenden Fassung des Art. 5 Nr. 18 des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl I S. 1950) - nachfolgend nur: StAG a.F. - enthielten aber - soweit entscheidungserheblich - keine günstigeren Bestimmungen. Die Änderungen, die durch das EU-Richtlinienumsetzungsgesetz vorgenommen wurden, betreffen Ausnahmen vom Gebot der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit, die nach den vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen und dem Vorbringen der Beteiligten hier nicht in Betracht kommen.
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2. Zwischen den Beteiligten steht zu Recht außer Streit, dass der Kläger seine russische Staatsangehörigkeit nicht kraft Gesetzes im Zeitpunkt seiner Einbürgerung in den deutschen Staatsverband verliert. Das Berufungsgericht hat auch zutreffend ausgeführt, dass der Kläger aus der russischen Staatsangehörigkeit entlassen werden kann (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StAG) und nach seinen - vom Kläger nicht angegriffenen und daher bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) - tatsächlichen Feststellungen die Russische Föderation seine Entlassung aus ihrer Staatsangehörigkeit auch nicht von unzumutbaren Bedingungen (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 StAG) abhängig macht. Dem ist der Kläger auch nicht entgegengetreten. Entgegen seiner Rechtsauffassung liegen indes auch die Voraussetzungen einer Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StAG nicht vor, weil die Entlassung des Klägers aus der russischen Staatsangehörigkeit nicht auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt (dazu 2.1). Die Hinnahme von Mehrstaatigkeit kommt hier auch nicht wegen erheblicher Nachteile bei Aufgabe der russischen Staatsangehörigkeit (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG) (dazu 2.2) oder deswegen in Betracht, weil er seine bisherige Staatsangehörigkeit nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann (§ 12 Abs. 1 Satz 1 StAG) (dazu 2.3).
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2.1 Der Kläger ist nicht nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StAG unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit einzubürgern. Nach dieser Regelung ist vom Erfordernis der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit abzusehen, wenn der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde. Von diesen Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen, ist jedenfalls - wie das Berufungsgericht auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat - die der "unverhältnismäßigen Schwierigkeiten" nicht erfüllt.
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2.1.1 Der im Jahr 1937 geborene Kläger ist zwar im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StAG eine "ältere Person". Dabei kann der Senat offenlassen, ob auch nach Anhebung der Altersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (s. Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demographische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung - RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz - vom 20. April 2007, BGBl I S. 554) daran festzuhalten ist, dass "ältere Personen" solche sind, die das 60. Lebensjahr vollendet haben (so Nr. 87.1.2.4. Buchst. a StAR-VwV). Selbst dann wären Personen, die - wie der Kläger - das 67. Lebensjahr vollendet haben, "ältere Personen" im Sinne dieser Regelung. Es bedarf hier auch keiner abschließenden Beurteilung, ob für den Kläger die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte bedeutete, weil er insbesondere seit nunmehr (fast) 20 Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat (s. dazu Nr. 87.1.2.4. Buchst. c StAR-VwV). Hieran könnten deswegen Zweifel bestehen, weil der Kläger weiterhin einen melderechtlichen Wohnsitz in Russland hat und - nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts - auch im Rahmen seiner Berufstätigkeit regelmäßige Kontakte zu seinem Herkunftsstaat unterhält.
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2.1.2 Die Entlassung des Klägers aus der russischen Staatsangehörigkeit stößt jedenfalls nicht auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten.
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a) Der unbestimmte Rechtsbegriff der "unverhältnismäßigen Schwierigkeiten" stellt - zugleich auch im Sinne einer Konkretisierung des § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG - klar, dass auch bei älteren Einbürgerungsbewerbern Mehrstaatigkeit nicht grundsätzlich hinzunehmen, sondern nur in Ausnahmefällen zuzulassen ist. Ältere Einbürgerungsbewerber werden nicht schon allein aufgrund ihres Alters von der Verpflichtung befreit, vor der Einbürgerung ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben. Sie müssen vielmehr wie jeder andere Einbürgerungsbewerber auch alle zumutbaren, verhältnismäßigen Anstrengungen unternehmen, um aus der bisherigen Staatsangehörigkeit entlassen zu werden. Denn die Gründe, die generell für eine Vermeidung von Mehrstaatigkeit sprechen, gelten grundsätzlich auch für sie.
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Die "unverhältnismäßigen Schwierigkeiten", bei deren Vorliegen ausnahmsweise eine Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit gerechtfertigt sein kann, beziehen sich auf den Vorgang der Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit, nicht auf das Interesse des Einbürgerungsbewerbers an der Einbürgerung oder die Folgen ihrer Versagung. Wegen der systematischen Stellung in einer Sonderregelung für ältere Menschen haben diese Schwierigkeiten, für die der Wortlaut den Bezugspunkt der Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht bestimmt, auch altersbezogen zu sein, d.h. die Unverhältnismäßigkeit muss auf das fortgeschrittene Lebensalter des Einbürgerungsbewerbers zurückzuführen sein. Allerdings erfüllt nicht jede Erschwernis, die sich bei einem älteren Menschen in Bezug auf die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit ergeben kann, automatisch das Tatbestandsmerkmal der "unverhältnismäßigen Schwierigkeit". Eine solche liegt vielmehr nur bei Überschreitung der Zumutbarkeitsgrenze vor. Der Anwendungsbereich des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StAG geht damit über den des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 StAG hinaus. Während der Begriff der "unzumutbaren Bedingungen" im Sinne dieser Bestimmung nur rechtliche oder tatsächliche Voraussetzungen erfasst, die der Herkunftsstaat "unverhältnismäßig hoch" ansetzt, können im Rahmen des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StAG auch Schwierigkeiten bei der Erfüllung rechtlicher und tatsächlicher Entlassungsvoraussetzungen, die an sich regelmäßig objektiv (noch) zumutbar sind, ausnahmsweise die Hinnahme von Mehrstaatigkeit rechtfertigen, wenn und weil sie sich in Bezug auf das Alter eines Einbürgerungsbewerbers als unverhältnismäßig erweisen. Dies ist insbesondere bei altersbedingten gesundheitlichen Einschränkungen eines Einbürgerungsbewerbers zu bejahen, die ihn daran hindern, in der Auslandsvertretung persönlich vorzusprechen oder bewirken, dass ihm eine Reise in den Herkunftsstaat nicht mehr zumutbar ist (vgl. Nr. 87.1.2.4. Buchst. b StAR-VwV). Auch Verfahrensdauern und Wartezeiten bei der Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit, die bei jüngeren Einbürgerungsbewerbern noch nicht im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 StAG unzumutbar sind, können in einem höheren Alter unverhältnismäßig sein. Maßgeblich ist insoweit eine objektivierte Sicht und nicht, wie der betreffende (ältere) Einbürgerungsbewerber die sich bei der Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit stellenden Hindernisse subjektiv bewertet. Subjektive Schwierigkeiten wie beispielsweise eine höhere affektive Bindung an die bisherige Staatsangehörigkeit sind demgegenüber allenfalls bei dem zusätzlichen, selbstständigen Tatbestandsmerkmal der "besonderen Härte", welche die Versagung der Einbürgerung bewirken muss, zu berücksichtigen (s.a. Berlit, in: GK-StAR, § 12 StAG Rn. 210). Nicht zu folgen ist daher einer Auslegung, bei der - so der Kläger - letztlich "irgendwann jede Schwierigkeit altersbedingt (ist), und sei es allein aufgrund des Fehlens geistiger Flexibilität oder dem Festhaltenwollen an der eigenen Lebensgeschichte, die Teil der eigenen Identität und Persönlichkeit ist".
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Das Alter muss weder die alleinige noch die direkte und unmittelbare Ursache der Erschwernisse bilden. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind vielmehr auch solche Umstände zu beachten, die beispielsweise nur insoweit mittelbar mit dem Alter zusammenhängen, als sie auf Nachweis- und Beweisschwierigkeiten in Bezug auf die Entlassungsvoraussetzungen bezogen sind. In Übereinstimmung damit nennt Nummer 87.1.2.4. Buchst. b StAR-VwV beispielhaft die Fälle, in denen sich nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand aufklären lässt, welche ausländische Staatsangehörigkeit ein Einbürgerungsbewerber besitzt. Erforderlich ist dabei, dass die Aufklärungsschwierigkeiten auf den durch das Alter des Einbürgerungsbewerbers bedingten Abstand zum Zeitpunkt der Entstehung der zum Nachweis erforderlichen Urkunden, Dokumente oder sonstige Unterlagen zurückzuführen sind. Keine Schwierigkeiten bei der Entlassung, die unverhältnismäßig sein können, stellen dagegen die von § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG erfassten Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art dar.
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b) Nach diesem Maßstab, den der Sache nach auch das Berufungsgericht zugrunde gelegt hat, stehen nach den das Revisionsgericht bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts der Entlassung des Klägers aus der russischen Staatsangehörigkeit keine "unverhältnismäßigen Schwierigkeiten" entgegen.
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aa) Der Kläger ist ungeachtet seines Alters nach seinem Gesundheitszustand in der Lage, das Regelentlassungsverfahren durch einen entsprechenden Antrag bei der örtlichen Staatsangehörigkeitsbehörde in Russland einzuleiten und im Rahmen eines möglicherweise mehrwöchigen Aufenthalts in Russland durchzuführen. Soweit der Kläger wegen des beibehaltenen Meldewohnsitzes seine Entlassung aus der russischen Staatsangehörigkeit nicht im vereinfachten Verfahren nach Art. 19 Abs. 2 RussStAG betreiben kann und daher das ordentliche Verfahren (Art. 19 Abs. 1 RussStAG) bei den russischen Inlandsbehörden durchzuführen hat, führt dies ebenso wenig wie die von ihm beizubringenden Bescheinigungen über die Steuerschuldenfreiheit und über die Wohnsitzabmeldung (Art. 20 RussStAG) zu einer unverhältnismäßigen Schwierigkeit. Der Kläger ist nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nach seinem Alter und seinem Gesundheitszustand in der Lage, auch diese - sachlich zumutbaren - Bedingungen seiner Entlassung zu erfüllen. Es kann daher offenbleiben, ob der hiermit verbundene Mehraufwand schon deswegen keine im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StAG unverhältnismäßige Schwierigkeit bedeutet, weil er wegen der Beibehaltung des Meldewohnsitzes, den aufzugeben diesem abverlangt werden kann, dem Kläger zuzurechnen ist.
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bb) Die Verwertung der in Moskau belegenen Eigentumswohnung stößt als solche nicht auf - gar besondere - (altersbezogene) Schwierigkeiten. Etwaige - hier tatsächlich nicht festgestellte - Verluste bei der Verwertung wären vorrangig nicht § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StAG, sondern § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG zuzuordnen; unerheblich ist daher, dass solche Verwertungsverluste auch altersneutral wären. Die subjektive Bestimmung eines Vermögenswertes (hier: eine Eigentumswohnung) zur Altersvorsorge begründet bei werterhaltender Verwertungsmöglichkeit ebenfalls keine (objektive) "Schwierigkeit", die der Entlassung entgegensteht. Dies gilt auch, soweit von einem Einbürgerungsbewerber verlangt wird, eine im Herkunftsstaat belegene Immobilie - ohne nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG beachtliche Einbußen - zu verwerten und den Erlös im Bundesgebiet für eine gleichgerichtete Zwecksetzung (hier: Alterssicherung) einzusetzen. Dass der Kläger erst durch ein Zuwarten mit der Verwertung und einer hierdurch erwarteten weiteren Wertsteigerung eine angemessene Altersversorgung aufbauen könnte, ist von dem Berufungsgericht nicht festgestellt.
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cc) Grundsätzlich keine unverhältnismäßigen, auf die Entlassung selbst bezogenen Schwierigkeiten bewirken subjektive Empfindungen, die daraus herrühren können, dass ältere Personen über einen sehr langen Zeitraum eine bestimmte, nunmehr aufzugebende Staatsangehörigkeit innegehabt haben und es für sie besondere Überwindung bedeuten mag, diese Staatsangehörigkeit abzulegen. Ob etwas anderes anzunehmen ist, wenn sich eine biographisch außergewöhnliche Bindung an den Herkunftsstaat in besonderer, objektivierbarer Weise auch nach außen manifestiert hat und diese Bindung mit der Aufgabe der Staatsangehörigkeit verloren geht, ohne dass damit nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG beachtliche wesentliche Nachteile verbunden sind, bedarf keiner Vertiefung. Hierfür ist nichts ersichtlich oder vorgetragen.
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2.2 Der Kläger kann auch nicht nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG verlangen, unter Beibehaltung seiner russischen Staatsangehörigkeit eingebürgert zu werden.
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2.2.1 Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG ist vom Erfordernis der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit abzusehen, wenn dem Ausländer bei der Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen.
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Diese Regelung schließt aus, vom Einbürgerungsbewerber zu verlangen, die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband durch Hinnahme erheblicher Nachteile zu "erkaufen". Der Gesetzgeber hat dabei als Nachteile, die bei Erheblichkeit eine Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit rechtfertigen, solche wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art hervorgehoben, ohne sie - wie aus dem Wort "insbesondere" erkennbar - der Art nach auf solche Einbußen zu beschränken. Aus der Hervorhebung der objektiv erkennbaren wirtschaftlichen oder vermögensrechtlichen Nachteile ergibt sich, dass auch bei immateriellen Beeinträchtigungen nur solche beachtlich sind, die objektiv entstehen und zu gewichten sind (Berlit, a.a.O. § 12 StAG Rn. 222). Ausgeschlossen sind lediglich solche Nachteile, die sich auf den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte beschränken. Dazu zählen auch die unmittelbar mit der Staatsangehörigkeit verbundenen Rechte wie z.B. die visumfreie Einreise und den genehmigungsfreien Aufenthalt (s. Berlit, a.a.O. § 12 StAG Rn. 235). Dies schließt die Berücksichtigung mittelbarer Auswirkungen, die notwendig mit der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit z.B. für die berufliche Tätigkeit verbunden sind, nicht aus.
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Für das Entstehen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG beachtlicher Nachteile ist der Einbürgerungsbewerber darlegungs- und materiell beweispflichtig (VG Berlin, Urteil vom 11. Juni 2003 - 2 A 109.99 - InfAuslR 2003, 352). Dies gilt sowohl für die Bezeichnung der drohenden Nachteile nach Grund und voraussichtlicher Höhe als auch für die Wahrscheinlichkeit, mit der diese bei Aufgabe der Staatsangehörigkeit einzutreten drohen, und die Unmöglichkeit, das Entstehen der Nachteile durch zumutbare Maßnahmen abzuwenden oder zu begrenzen (Berlit, a.a.O. § 12 StAG Rn. 226).
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2.2.2 Nach diesem Maßstab, den auch das Berufungsgericht zugrunde gelegt hat, entstehen nach den hierzu getroffenen, revisionsrechtlich nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts dem Kläger keine im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG "erheblichen Nachteile".
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a) Für die Verwertung der in Moskau belegenen Eigentumswohnung hat das Berufungsgericht ausgeführt, der Kläger habe jedenfalls nicht hinreichend belegt, dass bei einem Verkauf der Wohnung tatsächlich erhebliche vermögensrechtliche Nachteile entstünden, weil nicht hinreichend sicher sei, dass er die Wohnung deutlich unter Wert veräußern müsse; namentlich handele es sich nicht um einen Notverkauf. Dieser - im Einzelnen ausgeführten - tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts ist der Kläger nicht mit (beachtlichen) Verfahrensrügen entgegengetreten. Mangels hierauf bezogener tatsächlicher Feststellungen und Anhaltspunkte gibt der Fall auch keinen Anlass zur vertiefenden Erörterung der Frage, welche wirtschaftlichen Nachteile bei der Vermögensverwertung auch "erheblich" sind und ob hierbei möglicherweise auch künftige Wertsteigerungen oder eine zeitweilig ungewöhnlich schlechte Marktlage zu berücksichtigen sind.
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b) Die vom Kläger vorgetragene Bestimmung der in Moskau belegenen Eigentumswohnung zur Alterssicherung ist für sich allein nicht geeignet, einen (erheblichen) wirtschaftlichen oder sonstigen Nachteil zu begründen. Es ist nicht ersichtlich oder vorgetragen, dass es dem Kläger unmöglich oder nicht zuzumuten wäre, den Verkaufserlös in das Bundesgebiet zu transferieren und hier für Zwecke seiner Alterssicherung zu verwenden.
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c) Das Berufungsgericht hat weiterhin nicht feststellen können, dass dem Kläger bei Aufgabe der russischen Staatsangehörigkeit die Gefahr drohe, seinen Arbeitsplatz als Prokurist einer Außenhandelsfirma zu verlieren, oder dass diese Tätigkeit durch einen Wegfall der Möglichkeit einer visumfreien Einreise nachhaltig erschwert werde. Auch hier hat der Kläger nichts vorgetragen, was geeignet wäre, die Bindung des Revisionsgerichts an diese tatrichterliche Bewertung des verfahrensfehlerfrei festgestellten Sachverhalts aufzuheben. Es ist daher auch nicht zu vertiefen, unter welchen Voraussetzungen bei der Gewichtung etwaiger wirtschaftlicher Nachteile die Möglichkeit zu berücksichtigen ist, dass dadurch die Einbürgerungsvoraussetzung einer eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG) gefährdet wird oder wegfällt.
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d) Die von dem Kläger geltend gemachte besondere Bindung an die russische Staatsangehörigkeit bzw. die Schwierigkeit, die eigenen Wurzeln verleugnen zu müssen, sind bereits ihrer Art nach nicht geeignet, nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG berücksichtigt zu werden. Es handelt sich um immaterielle Nachteile, die untrennbar mit dem Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit verbunden sind und deren Entstehung sowie Gewichtung von der subjektiven Bewertung des Einbürgerungsbewerbers abhängen. Ob unter außergewöhnlichen Umständen etwas anderes gelten könnte, kann auch hier - wie oben zu 2.1.2 b) cc) - offenbleiben.
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2.3 Der Kläger kann seine Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit schließlich auch nicht deswegen verlangen, weil von dem Einbürgerungserfordernis der Aufgabe seiner russischen Staatsangehörigkeit nach § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG abzusehen wäre. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob die Voraussetzungen, unter denen nach § 12 StAG von den Anforderungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG abgesehen werden kann, abschließend in § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6, Abs. 2 bis 4 StAG geregelt sind (so Hailbronner/Renner/Maaßen, StAG, 5. Aufl. 2010, § 12 StAG Rn. 8, 10; OVG Münster, Urteil vom 16. September 1997 - 25 A 1816/96 -) oder § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG eine Generalklausel enthält, die auch dann eingreifen kann, wenn die Voraussetzungen der in Satz 2 geregelten Fallgruppen nicht vorliegen (so Berlit, a.a.O. § 12 StAG Rn. 23 ff.). Denn auch bei Einordnung des § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG als (Auffang-)Generalklausel sind die Anforderungen an eine hierauf gestützte Ausnahme von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG hoch, weil der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit "besonders schwierige Bedingungen" entgegenstehen müssen.
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Derartige Bedingungen sind hier auch auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung nicht gegeben. Gesichtspunkte, die - wie hier - der Art nach von einer der Fallgruppen des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 StAG erfasst werden, im Ergebnis je für sich aber den Verzicht auf die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG nicht rechtfertigen, können in ihrer Gesamtheit allenfalls in atypischen Sondersituationen ein Absehen von dieser Voraussetzung erlauben. Hierfür ist auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nichts ersichtlich.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn
- 1.
das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht, - 2.
der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert, - 3.
der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat, - 4.
der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde, - 5.
dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen, oder - 6.
der Ausländer einen Reiseausweis nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt.
(2) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird ferner abgesehen, wenn der Ausländer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzt.
(3) Weitere Ausnahmen von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 können nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge vorgesehen werden.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.
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Der am 21. Mai 1937 geborene Kläger ist russischer Staatsangehöriger. Er reiste im Jahr 1990 mit seiner 1939 geborenen russischen Ehefrau in die Bundesrepublik ein. Seit 1998 sind beide im Besitz von Aufenthaltsberechtigungen.
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Im Juli 2000 beantragten die Eheleute die Einbürgerung. Der Beklagte erteilte ihnen in den Jahren 2001 und 2003 jeweils befristete Einbürgerungszusicherungen mit dem Hinweis, dass sie für den Vollzug der Einbürgerung noch den Verlust der russischen Staatsangehörigkeit herbeiführen müssten.
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Im Mai 2004 beantragten die Eheleute die Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit. Sie machten geltend, für sie als ältere Menschen stoße die Entlassung aus der russischen Staatsangehörigkeit auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten. Sie müssten nach Russland reisen und dort eine Bescheinigung der russischen Steuerbehörden über das Nichtbestehen von Steuerschulden sowie eine Abmeldebescheinigung vom Wohnort einholen. Ferner müssten sie ihre in Moskau befindliche und einer Kooperative des russischen Außenministeriums zugehörige Eigentumswohnung veräußern, weil sie diese als Ausländer nicht behalten dürften. Erforderlich sei somit ein mehrwöchiger Aufenthalt in Russland, der für die Ehefrau des Klägers aus gesundheitlichen Gründen unmöglich sei. Darüber hinaus würden ihnen bei Aufgabe der russischen Staatsangehörigkeit erhebliche wirtschaftliche Nachteile entstehen, weil sie gezwungen seien, die Wohnung weit unter Wert zu veräußern. Neben den Entlassungsgebühren von 450 € pro Person fielen zudem unzumutbare Kosten für die Reise sowie den mehrwöchigen Aufenthalt in Moskau an. Außerdem wolle der Kläger an seiner russischen Staatsangehörigkeit festhalten, um seine Wurzeln nicht zu verleugnen. Schließlich drohe ihm bei Aufgabe der russischen Staatsangehörigkeit der Verlust seines Arbeitsplatzes. Als Prokurist einer Außenhandelsfirma führe er deren Angelegenheiten in Deutschland allein, müsse aber stets in der Lage sein, die Geschäftspartner an jedem beliebigen Ort in Russland aufzusuchen. Neben zeitlichen Verzögerungen durch die Visumsbeantragung wäre es ihm als Ausländer auch verwehrt, bestimmte russische Städte zu betreten. Auf die berufliche Tätigkeit sei er wirtschaftlich angewiesen, weil seine monatlichen Rentenbezüge 500 € nicht überstiegen.
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Mit Bescheiden vom 24. März 2005 lehnte der Beklagte die Einbürgerungsanträge der Eheleute ab; die hiergegen erhobenen Widersprüche wurden mit Bescheid vom 5. Dezember 2005 zurückgewiesen.
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Der Kläger und seine Ehefrau haben am 29. Dezember 2005 Klage erhoben. Das Verfahren der Ehefrau hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 21. März 2007 abgetrennt und durch gerichtlichen Vergleich beendet. Die Klage des Klägers hat es mit Urteil vom 21. März 2007 abgewiesen.
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Die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 26. November 2009 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Nach den insoweit maßgeblichen §§ 8 bis 14 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in ihrer bis zum 27. August 2007 geltenden Fassung stehe dem Kläger kein Anspruch auf Einbürgerung zu. Er erfülle alle weiteren Voraussetzungen für die Anspruchseinbürgerung mit Ausnahme des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG (Aufgabe bzw. Verlust seiner bisherigen Staatsangehörigkeit), von der auch nicht nach § 12 Abs. 1 StAG abgesehen werden könne.
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Der Hinnahmegrund des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 StAG greife nicht ein, weil die russische Föderation die Entlassung aus der russischen Staatsangehörigkeit nicht von unzumutbaren Bedingungen abhängig mache. Das Erfordernis, den Entlassungsantrag in Russland persönlich einzureichen, sei dem Kläger zumutbar, zumal er für sich selbst keine gesundheitsbedingten Reisehindernisse geltend gemacht habe. Auch die Beschaffung einer Bescheinigung über das Fehlen von Steuerschulden sei dem Kläger zuzumuten. Es könne dahinstehen, ob diese Bescheinigung tatsächlich persönlich in Moskau beantragt werden müsse, denn jedenfalls sei dem Kläger ein Aufenthalt in Russland zumutbar; im Übrigen dauere die Ausstellung der Bescheinigung lediglich 10 Tage. Die Entlassungsgebühren von 450 € stellten ebenfalls keine unzumutbare Entlassungsbedingung dar. Der Kläger gehöre mit seinem Bruttoeinkommen in Höhe von 3 500 € nicht zu dem Personenkreis sozial benachteiligter Einbürgerungsbewerber, bei dem eine Absenkung der Zumutbarkeitsschwelle in Betracht komme.
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Dem Kläger entstünden bei Aufgabe der russischen Staatsangehörigkeit auch keine erheblichen Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG. Selbst wenn er neben seiner Ehefrau Miteigentümer der Wohnung in Moskau wäre, ergäbe sich infolge des Zwangs, die Wohnung nach Aufgabe der russischen Staatsangehörigkeit zu veräußern, nur dann ein erheblicher Vermögensnachteil, wenn der zu erwartende Erlös deutlich unter dem aktuellen Verkehrswert liege. Der Kläger habe indes nicht hinreichend belegt, dass er deutlich unter Wert veräußern müsse. Namentlich handele es sich hier nicht um einen "Notverkauf". Nach den pauschalen und unsubstantiierten Darlegungen des Klägers sei auch nicht festzustellen, dass ihm tatsächlich der Verlust seiner Prokuristenstellung drohe.
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Die Mehrstaatigkeit sei auch nicht gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StAG hinzunehmen. Denn die vom Kläger vorgebrachten Schwierigkeiten stellten keine "unverhältnismäßigen Schwierigkeiten" im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StAG dar. Solche seien nur altersbedingte Erschwernisse. Bereits nach der Gesetzessystematik sei das Merkmal der "unverhältnismäßigen Schwierigkeiten" auf die Personengruppe der älteren Personen bezogen; gemeint seien daher Schwierigkeiten, die aus dem Alter des Einbürgerungsbewerbers herrührten. Auch nach dem systematischen Zusammenhang mit § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG seien von Satz 2 Nr. 4 nur Schwierigkeiten erfasst, die gerade einer älteren Person nicht mehr zugemutet werden sollten. Hierbei handele es sich vorwiegend - aber nicht ausschließlich - um gesundheitsbedingte Schwierigkeiten. Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift bestätige diese Auslegung, die auch dem Sinn und Zweck des § 12 StAG entspreche, denn der Gesetzgeber habe auch bei älteren Personen am Grundsatz der Vermeidung der Mehrstaatigkeit festgehalten. Als Ausnahmevorschrift sei § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StAG eng auszulegen.
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Die vom Kläger geltend gemachten Erschwernisse seien nicht altersbedingt. Die bei einem mehrwöchigen Aufenthalt in Russland anfallenden Reise- und Aufenthaltskosten, die Schwierigkeiten beim Verkauf der Wohnung, das Behaltenwollen der Wohnung als Altersvorsorge sowie die beruflichen und privaten Gründe, an seiner russischen Staatsangehörigkeit festhalten, insbesondere seine russischen "Wurzeln" nicht aufgeben zu wollen, seien nicht altersspezifisch. Derartige Schwierigkeiten könnten unabhängig vom Alter bei jedem Einbürgerungsbewerber auftreten. Der Kläger sei nicht gehindert, nach Moskau zu reisen und sich dort zumindest die für seine eigene Entlassung aus der russischen Staatsangehörigkeit notwendigen Unterlagen zu beschaffen. Aus den seine Ehefrau betreffenden ärztlichen Attesten ergebe sich auch nicht, dass diese auf die ständige Anwesenheit des Klägers in Deutschland angewiesen sei. Dass dem Kläger das Reisen im Alter generell schwerer falle, sei nicht substantiiert vorgetragen.
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Der Beklagte müsse von der Aufgabe der russischen Staatsangehörigkeit schließlich auch nicht nach § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG absehen. Insoweit könne offenbleiben, ob diese Vorschrift eine Auffanggeneralklausel enthalte, oder ob sie durch die in Satz 2 aufgezählten Fälle abschließend konkretisiert werde. Denn auch bei einer nach § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung sei nicht festzustellen, dass der Kläger seine russische Staatsangehörigkeit nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben könne. Auch bei Berücksichtigung der nicht altersbedingten Nachteile ergebe sich kein anderes Ergebnis. Sowohl die der Eigentumswohnung zugedachte Funktion als Altersversorgung als auch das Interesse des Klägers am Festhalten der russischen Staatsangehörigkeit als einer seiner "Wurzeln" hätten kein solches Gewicht, dass deshalb das staatliche Interesse an der Vermeidung von Mehrstaatigkeit zurücktreten müsse. In Bezug auf die Altersvorsorge sei dabei insbesondere zu berücksichtigen, dass sich der Wert der Wohnung nach den vorgelegten Wertgutachten innerhalb von weniger als 3 Jahren von etwa 150 000 US-Dollar auf etwa 450 000 US-Dollar annähernd verdreifacht habe. Dem Kläger sei zuzumuten, den Veräußerungserlös aus der Wohnung ebenfalls zum Zwecke der Altersvorsorge einzusetzen.
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Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Einbürgerungsbegehren weiter. Er rügt eine Verletzung von § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StAG.
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Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat im Einklang mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) einen Anspruch des Klägers auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband abgelehnt, weil der Kläger nicht unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, § 12 StAG) einzubürgern ist.
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1. Die Beteiligten streiten im Revisionsverfahren ausschließlich darum, ob der Kläger einen Anspruch auf Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit hat, weil von der in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG vorausgesetzten Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit nach § 12 StAG abzusehen ist. Insoweit ist gemäß § 40c StAG in der Fassung des Art. 5 Nr. 23 des EU-Richtlinienumsetzungsgesetzes vom 19. August 2007 (BGBl I S. 1970) - StAG - das Staatsangehörigkeitsrecht in der seit dem 28. August 2007 geltenden Fassung anzuwenden. Der Kläger hat zwar seinen Einbürgerungsantrag bis zum 30. März 2007 gestellt; § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 sowie § 12 StAG in der bis zum 28. August 2007 geltenden Fassung des Art. 5 Nr. 18 des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl I S. 1950) - nachfolgend nur: StAG a.F. - enthielten aber - soweit entscheidungserheblich - keine günstigeren Bestimmungen. Die Änderungen, die durch das EU-Richtlinienumsetzungsgesetz vorgenommen wurden, betreffen Ausnahmen vom Gebot der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit, die nach den vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen und dem Vorbringen der Beteiligten hier nicht in Betracht kommen.
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2. Zwischen den Beteiligten steht zu Recht außer Streit, dass der Kläger seine russische Staatsangehörigkeit nicht kraft Gesetzes im Zeitpunkt seiner Einbürgerung in den deutschen Staatsverband verliert. Das Berufungsgericht hat auch zutreffend ausgeführt, dass der Kläger aus der russischen Staatsangehörigkeit entlassen werden kann (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StAG) und nach seinen - vom Kläger nicht angegriffenen und daher bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) - tatsächlichen Feststellungen die Russische Föderation seine Entlassung aus ihrer Staatsangehörigkeit auch nicht von unzumutbaren Bedingungen (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 StAG) abhängig macht. Dem ist der Kläger auch nicht entgegengetreten. Entgegen seiner Rechtsauffassung liegen indes auch die Voraussetzungen einer Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StAG nicht vor, weil die Entlassung des Klägers aus der russischen Staatsangehörigkeit nicht auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt (dazu 2.1). Die Hinnahme von Mehrstaatigkeit kommt hier auch nicht wegen erheblicher Nachteile bei Aufgabe der russischen Staatsangehörigkeit (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG) (dazu 2.2) oder deswegen in Betracht, weil er seine bisherige Staatsangehörigkeit nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann (§ 12 Abs. 1 Satz 1 StAG) (dazu 2.3).
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2.1 Der Kläger ist nicht nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StAG unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit einzubürgern. Nach dieser Regelung ist vom Erfordernis der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit abzusehen, wenn der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde. Von diesen Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen, ist jedenfalls - wie das Berufungsgericht auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat - die der "unverhältnismäßigen Schwierigkeiten" nicht erfüllt.
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2.1.1 Der im Jahr 1937 geborene Kläger ist zwar im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StAG eine "ältere Person". Dabei kann der Senat offenlassen, ob auch nach Anhebung der Altersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (s. Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demographische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung - RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz - vom 20. April 2007, BGBl I S. 554) daran festzuhalten ist, dass "ältere Personen" solche sind, die das 60. Lebensjahr vollendet haben (so Nr. 87.1.2.4. Buchst. a StAR-VwV). Selbst dann wären Personen, die - wie der Kläger - das 67. Lebensjahr vollendet haben, "ältere Personen" im Sinne dieser Regelung. Es bedarf hier auch keiner abschließenden Beurteilung, ob für den Kläger die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte bedeutete, weil er insbesondere seit nunmehr (fast) 20 Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat (s. dazu Nr. 87.1.2.4. Buchst. c StAR-VwV). Hieran könnten deswegen Zweifel bestehen, weil der Kläger weiterhin einen melderechtlichen Wohnsitz in Russland hat und - nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts - auch im Rahmen seiner Berufstätigkeit regelmäßige Kontakte zu seinem Herkunftsstaat unterhält.
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2.1.2 Die Entlassung des Klägers aus der russischen Staatsangehörigkeit stößt jedenfalls nicht auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten.
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a) Der unbestimmte Rechtsbegriff der "unverhältnismäßigen Schwierigkeiten" stellt - zugleich auch im Sinne einer Konkretisierung des § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG - klar, dass auch bei älteren Einbürgerungsbewerbern Mehrstaatigkeit nicht grundsätzlich hinzunehmen, sondern nur in Ausnahmefällen zuzulassen ist. Ältere Einbürgerungsbewerber werden nicht schon allein aufgrund ihres Alters von der Verpflichtung befreit, vor der Einbürgerung ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben. Sie müssen vielmehr wie jeder andere Einbürgerungsbewerber auch alle zumutbaren, verhältnismäßigen Anstrengungen unternehmen, um aus der bisherigen Staatsangehörigkeit entlassen zu werden. Denn die Gründe, die generell für eine Vermeidung von Mehrstaatigkeit sprechen, gelten grundsätzlich auch für sie.
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Die "unverhältnismäßigen Schwierigkeiten", bei deren Vorliegen ausnahmsweise eine Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit gerechtfertigt sein kann, beziehen sich auf den Vorgang der Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit, nicht auf das Interesse des Einbürgerungsbewerbers an der Einbürgerung oder die Folgen ihrer Versagung. Wegen der systematischen Stellung in einer Sonderregelung für ältere Menschen haben diese Schwierigkeiten, für die der Wortlaut den Bezugspunkt der Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht bestimmt, auch altersbezogen zu sein, d.h. die Unverhältnismäßigkeit muss auf das fortgeschrittene Lebensalter des Einbürgerungsbewerbers zurückzuführen sein. Allerdings erfüllt nicht jede Erschwernis, die sich bei einem älteren Menschen in Bezug auf die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit ergeben kann, automatisch das Tatbestandsmerkmal der "unverhältnismäßigen Schwierigkeit". Eine solche liegt vielmehr nur bei Überschreitung der Zumutbarkeitsgrenze vor. Der Anwendungsbereich des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StAG geht damit über den des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 StAG hinaus. Während der Begriff der "unzumutbaren Bedingungen" im Sinne dieser Bestimmung nur rechtliche oder tatsächliche Voraussetzungen erfasst, die der Herkunftsstaat "unverhältnismäßig hoch" ansetzt, können im Rahmen des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StAG auch Schwierigkeiten bei der Erfüllung rechtlicher und tatsächlicher Entlassungsvoraussetzungen, die an sich regelmäßig objektiv (noch) zumutbar sind, ausnahmsweise die Hinnahme von Mehrstaatigkeit rechtfertigen, wenn und weil sie sich in Bezug auf das Alter eines Einbürgerungsbewerbers als unverhältnismäßig erweisen. Dies ist insbesondere bei altersbedingten gesundheitlichen Einschränkungen eines Einbürgerungsbewerbers zu bejahen, die ihn daran hindern, in der Auslandsvertretung persönlich vorzusprechen oder bewirken, dass ihm eine Reise in den Herkunftsstaat nicht mehr zumutbar ist (vgl. Nr. 87.1.2.4. Buchst. b StAR-VwV). Auch Verfahrensdauern und Wartezeiten bei der Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit, die bei jüngeren Einbürgerungsbewerbern noch nicht im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 StAG unzumutbar sind, können in einem höheren Alter unverhältnismäßig sein. Maßgeblich ist insoweit eine objektivierte Sicht und nicht, wie der betreffende (ältere) Einbürgerungsbewerber die sich bei der Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit stellenden Hindernisse subjektiv bewertet. Subjektive Schwierigkeiten wie beispielsweise eine höhere affektive Bindung an die bisherige Staatsangehörigkeit sind demgegenüber allenfalls bei dem zusätzlichen, selbstständigen Tatbestandsmerkmal der "besonderen Härte", welche die Versagung der Einbürgerung bewirken muss, zu berücksichtigen (s.a. Berlit, in: GK-StAR, § 12 StAG Rn. 210). Nicht zu folgen ist daher einer Auslegung, bei der - so der Kläger - letztlich "irgendwann jede Schwierigkeit altersbedingt (ist), und sei es allein aufgrund des Fehlens geistiger Flexibilität oder dem Festhaltenwollen an der eigenen Lebensgeschichte, die Teil der eigenen Identität und Persönlichkeit ist".
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Das Alter muss weder die alleinige noch die direkte und unmittelbare Ursache der Erschwernisse bilden. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind vielmehr auch solche Umstände zu beachten, die beispielsweise nur insoweit mittelbar mit dem Alter zusammenhängen, als sie auf Nachweis- und Beweisschwierigkeiten in Bezug auf die Entlassungsvoraussetzungen bezogen sind. In Übereinstimmung damit nennt Nummer 87.1.2.4. Buchst. b StAR-VwV beispielhaft die Fälle, in denen sich nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand aufklären lässt, welche ausländische Staatsangehörigkeit ein Einbürgerungsbewerber besitzt. Erforderlich ist dabei, dass die Aufklärungsschwierigkeiten auf den durch das Alter des Einbürgerungsbewerbers bedingten Abstand zum Zeitpunkt der Entstehung der zum Nachweis erforderlichen Urkunden, Dokumente oder sonstige Unterlagen zurückzuführen sind. Keine Schwierigkeiten bei der Entlassung, die unverhältnismäßig sein können, stellen dagegen die von § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG erfassten Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art dar.
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b) Nach diesem Maßstab, den der Sache nach auch das Berufungsgericht zugrunde gelegt hat, stehen nach den das Revisionsgericht bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts der Entlassung des Klägers aus der russischen Staatsangehörigkeit keine "unverhältnismäßigen Schwierigkeiten" entgegen.
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aa) Der Kläger ist ungeachtet seines Alters nach seinem Gesundheitszustand in der Lage, das Regelentlassungsverfahren durch einen entsprechenden Antrag bei der örtlichen Staatsangehörigkeitsbehörde in Russland einzuleiten und im Rahmen eines möglicherweise mehrwöchigen Aufenthalts in Russland durchzuführen. Soweit der Kläger wegen des beibehaltenen Meldewohnsitzes seine Entlassung aus der russischen Staatsangehörigkeit nicht im vereinfachten Verfahren nach Art. 19 Abs. 2 RussStAG betreiben kann und daher das ordentliche Verfahren (Art. 19 Abs. 1 RussStAG) bei den russischen Inlandsbehörden durchzuführen hat, führt dies ebenso wenig wie die von ihm beizubringenden Bescheinigungen über die Steuerschuldenfreiheit und über die Wohnsitzabmeldung (Art. 20 RussStAG) zu einer unverhältnismäßigen Schwierigkeit. Der Kläger ist nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nach seinem Alter und seinem Gesundheitszustand in der Lage, auch diese - sachlich zumutbaren - Bedingungen seiner Entlassung zu erfüllen. Es kann daher offenbleiben, ob der hiermit verbundene Mehraufwand schon deswegen keine im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StAG unverhältnismäßige Schwierigkeit bedeutet, weil er wegen der Beibehaltung des Meldewohnsitzes, den aufzugeben diesem abverlangt werden kann, dem Kläger zuzurechnen ist.
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bb) Die Verwertung der in Moskau belegenen Eigentumswohnung stößt als solche nicht auf - gar besondere - (altersbezogene) Schwierigkeiten. Etwaige - hier tatsächlich nicht festgestellte - Verluste bei der Verwertung wären vorrangig nicht § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StAG, sondern § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG zuzuordnen; unerheblich ist daher, dass solche Verwertungsverluste auch altersneutral wären. Die subjektive Bestimmung eines Vermögenswertes (hier: eine Eigentumswohnung) zur Altersvorsorge begründet bei werterhaltender Verwertungsmöglichkeit ebenfalls keine (objektive) "Schwierigkeit", die der Entlassung entgegensteht. Dies gilt auch, soweit von einem Einbürgerungsbewerber verlangt wird, eine im Herkunftsstaat belegene Immobilie - ohne nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG beachtliche Einbußen - zu verwerten und den Erlös im Bundesgebiet für eine gleichgerichtete Zwecksetzung (hier: Alterssicherung) einzusetzen. Dass der Kläger erst durch ein Zuwarten mit der Verwertung und einer hierdurch erwarteten weiteren Wertsteigerung eine angemessene Altersversorgung aufbauen könnte, ist von dem Berufungsgericht nicht festgestellt.
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cc) Grundsätzlich keine unverhältnismäßigen, auf die Entlassung selbst bezogenen Schwierigkeiten bewirken subjektive Empfindungen, die daraus herrühren können, dass ältere Personen über einen sehr langen Zeitraum eine bestimmte, nunmehr aufzugebende Staatsangehörigkeit innegehabt haben und es für sie besondere Überwindung bedeuten mag, diese Staatsangehörigkeit abzulegen. Ob etwas anderes anzunehmen ist, wenn sich eine biographisch außergewöhnliche Bindung an den Herkunftsstaat in besonderer, objektivierbarer Weise auch nach außen manifestiert hat und diese Bindung mit der Aufgabe der Staatsangehörigkeit verloren geht, ohne dass damit nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG beachtliche wesentliche Nachteile verbunden sind, bedarf keiner Vertiefung. Hierfür ist nichts ersichtlich oder vorgetragen.
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2.2 Der Kläger kann auch nicht nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG verlangen, unter Beibehaltung seiner russischen Staatsangehörigkeit eingebürgert zu werden.
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2.2.1 Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG ist vom Erfordernis der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit abzusehen, wenn dem Ausländer bei der Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen.
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Diese Regelung schließt aus, vom Einbürgerungsbewerber zu verlangen, die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband durch Hinnahme erheblicher Nachteile zu "erkaufen". Der Gesetzgeber hat dabei als Nachteile, die bei Erheblichkeit eine Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit rechtfertigen, solche wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art hervorgehoben, ohne sie - wie aus dem Wort "insbesondere" erkennbar - der Art nach auf solche Einbußen zu beschränken. Aus der Hervorhebung der objektiv erkennbaren wirtschaftlichen oder vermögensrechtlichen Nachteile ergibt sich, dass auch bei immateriellen Beeinträchtigungen nur solche beachtlich sind, die objektiv entstehen und zu gewichten sind (Berlit, a.a.O. § 12 StAG Rn. 222). Ausgeschlossen sind lediglich solche Nachteile, die sich auf den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte beschränken. Dazu zählen auch die unmittelbar mit der Staatsangehörigkeit verbundenen Rechte wie z.B. die visumfreie Einreise und den genehmigungsfreien Aufenthalt (s. Berlit, a.a.O. § 12 StAG Rn. 235). Dies schließt die Berücksichtigung mittelbarer Auswirkungen, die notwendig mit der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit z.B. für die berufliche Tätigkeit verbunden sind, nicht aus.
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Für das Entstehen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG beachtlicher Nachteile ist der Einbürgerungsbewerber darlegungs- und materiell beweispflichtig (VG Berlin, Urteil vom 11. Juni 2003 - 2 A 109.99 - InfAuslR 2003, 352). Dies gilt sowohl für die Bezeichnung der drohenden Nachteile nach Grund und voraussichtlicher Höhe als auch für die Wahrscheinlichkeit, mit der diese bei Aufgabe der Staatsangehörigkeit einzutreten drohen, und die Unmöglichkeit, das Entstehen der Nachteile durch zumutbare Maßnahmen abzuwenden oder zu begrenzen (Berlit, a.a.O. § 12 StAG Rn. 226).
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2.2.2 Nach diesem Maßstab, den auch das Berufungsgericht zugrunde gelegt hat, entstehen nach den hierzu getroffenen, revisionsrechtlich nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts dem Kläger keine im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG "erheblichen Nachteile".
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a) Für die Verwertung der in Moskau belegenen Eigentumswohnung hat das Berufungsgericht ausgeführt, der Kläger habe jedenfalls nicht hinreichend belegt, dass bei einem Verkauf der Wohnung tatsächlich erhebliche vermögensrechtliche Nachteile entstünden, weil nicht hinreichend sicher sei, dass er die Wohnung deutlich unter Wert veräußern müsse; namentlich handele es sich nicht um einen Notverkauf. Dieser - im Einzelnen ausgeführten - tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts ist der Kläger nicht mit (beachtlichen) Verfahrensrügen entgegengetreten. Mangels hierauf bezogener tatsächlicher Feststellungen und Anhaltspunkte gibt der Fall auch keinen Anlass zur vertiefenden Erörterung der Frage, welche wirtschaftlichen Nachteile bei der Vermögensverwertung auch "erheblich" sind und ob hierbei möglicherweise auch künftige Wertsteigerungen oder eine zeitweilig ungewöhnlich schlechte Marktlage zu berücksichtigen sind.
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b) Die vom Kläger vorgetragene Bestimmung der in Moskau belegenen Eigentumswohnung zur Alterssicherung ist für sich allein nicht geeignet, einen (erheblichen) wirtschaftlichen oder sonstigen Nachteil zu begründen. Es ist nicht ersichtlich oder vorgetragen, dass es dem Kläger unmöglich oder nicht zuzumuten wäre, den Verkaufserlös in das Bundesgebiet zu transferieren und hier für Zwecke seiner Alterssicherung zu verwenden.
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c) Das Berufungsgericht hat weiterhin nicht feststellen können, dass dem Kläger bei Aufgabe der russischen Staatsangehörigkeit die Gefahr drohe, seinen Arbeitsplatz als Prokurist einer Außenhandelsfirma zu verlieren, oder dass diese Tätigkeit durch einen Wegfall der Möglichkeit einer visumfreien Einreise nachhaltig erschwert werde. Auch hier hat der Kläger nichts vorgetragen, was geeignet wäre, die Bindung des Revisionsgerichts an diese tatrichterliche Bewertung des verfahrensfehlerfrei festgestellten Sachverhalts aufzuheben. Es ist daher auch nicht zu vertiefen, unter welchen Voraussetzungen bei der Gewichtung etwaiger wirtschaftlicher Nachteile die Möglichkeit zu berücksichtigen ist, dass dadurch die Einbürgerungsvoraussetzung einer eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG) gefährdet wird oder wegfällt.
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d) Die von dem Kläger geltend gemachte besondere Bindung an die russische Staatsangehörigkeit bzw. die Schwierigkeit, die eigenen Wurzeln verleugnen zu müssen, sind bereits ihrer Art nach nicht geeignet, nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG berücksichtigt zu werden. Es handelt sich um immaterielle Nachteile, die untrennbar mit dem Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit verbunden sind und deren Entstehung sowie Gewichtung von der subjektiven Bewertung des Einbürgerungsbewerbers abhängen. Ob unter außergewöhnlichen Umständen etwas anderes gelten könnte, kann auch hier - wie oben zu 2.1.2 b) cc) - offenbleiben.
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2.3 Der Kläger kann seine Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit schließlich auch nicht deswegen verlangen, weil von dem Einbürgerungserfordernis der Aufgabe seiner russischen Staatsangehörigkeit nach § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG abzusehen wäre. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob die Voraussetzungen, unter denen nach § 12 StAG von den Anforderungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG abgesehen werden kann, abschließend in § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6, Abs. 2 bis 4 StAG geregelt sind (so Hailbronner/Renner/Maaßen, StAG, 5. Aufl. 2010, § 12 StAG Rn. 8, 10; OVG Münster, Urteil vom 16. September 1997 - 25 A 1816/96 -) oder § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG eine Generalklausel enthält, die auch dann eingreifen kann, wenn die Voraussetzungen der in Satz 2 geregelten Fallgruppen nicht vorliegen (so Berlit, a.a.O. § 12 StAG Rn. 23 ff.). Denn auch bei Einordnung des § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG als (Auffang-)Generalklausel sind die Anforderungen an eine hierauf gestützte Ausnahme von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG hoch, weil der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit "besonders schwierige Bedingungen" entgegenstehen müssen.
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Derartige Bedingungen sind hier auch auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung nicht gegeben. Gesichtspunkte, die - wie hier - der Art nach von einer der Fallgruppen des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 StAG erfasst werden, im Ergebnis je für sich aber den Verzicht auf die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG nicht rechtfertigen, können in ihrer Gesamtheit allenfalls in atypischen Sondersituationen ein Absehen von dieser Voraussetzung erlauben. Hierfür ist auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nichts ersichtlich.
(1) Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner Deutscher sollen unter den Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 eingebürgert werden, wenn sie seit drei Jahren ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft seit zwei Jahren besteht. Die Aufenthaltsdauer nach Satz 1 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses verkürzt werden, wenn die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft seit drei Jahren besteht. Minderjährige Kinder von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern Deutscher können unter den Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit drei Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten. § 10 Absatz 3a, 4, 5 und 6 gilt entsprechend.
(2) Die Regelung des Absatzes 1 gilt auch, wenn die Einbürgerung bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tod des deutschen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners oder nach der Rechtskraft des die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft beendenden Beschlusses beantragt wird und der Antragsteller als sorgeberechtigter Elternteil mit einem minderjährigen Kind aus der Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft in einer familiären Gemeinschaft lebt, das bereits die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
(1) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn
- 1.
das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht, - 2.
der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert, - 3.
der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat, - 4.
der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde, - 5.
dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen, oder - 6.
der Ausländer einen Reiseausweis nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt.
(2) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird ferner abgesehen, wenn der Ausländer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzt.
(3) Weitere Ausnahmen von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 können nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge vorgesehen werden.
(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er
- 1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, - 2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist, - 3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat, - 4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.