Verwaltungsgericht Köln Urteil, 10. Nov. 2016 - 1 K 5515/15

ECLI:ECLI:DE:VGK:2016:1110.1K5515.15.00
bei uns veröffentlicht am10.11.2016

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 28 Ärztliche und zahnärztliche Behandlung


(1) Die ärztliche Behandlung umfaßt die Tätigkeit des Arztes, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Krankheiten nach den Regeln der ärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist. Zur ärztlichen Behandlung gehört auch die Hilfeleistung

Bundesbeihilfeverordnung - BBhV | § 6 Beihilfefähigkeit von Aufwendungen


(1) Aufwendungen sind beihilfefähig, wenn zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen 1. die Beihilfeberechtigung besteht oder2. die Voraussetzungen für die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4 erfüllt sind.Die Aufwendungen gelten als zu dem Zeitpun

Bundesbeihilfeverordnung - BBhV | § 15 Implantologische Leistungen


(1) Aufwendungen für implantologische Leistungen nach Abschnitt K der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte und alle damit in Zusammenhang stehenden weiteren Aufwendungen nach der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte und der Anlage 1 zur Gebühre

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Verwaltungsgericht Köln Urteil, 21. März 2014 - 19 K 2004/13

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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckba

Referenzen

(1) Aufwendungen für implantologische Leistungen nach Abschnitt K der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte und alle damit in Zusammenhang stehenden weiteren Aufwendungen nach der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte und der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte sind beihilfefähig bei

1.
größeren Kiefer- oder Gesichtsdefekten, die ihre Ursache haben in
a)
Tumoroperationen,
b)
Entzündungen des Kiefers,
c)
Operationen infolge großer Zysten,
d)
Operationen infolge von Osteopathien, sofern keine Kontraindikation für eine Implantatversorgung vorliegt,
e)
angeborenen Fehlbildungen des Kiefers, Lippen-Kiefer-Gaumen-Spalten, ektodermalen Dysplasien oder
f)
Unfällen,
2.
dauerhaft bestehender extremer Xerostomie, insbesondere bei einer Tumorbehandlung,
3.
generalisierter genetischer Nichtanlage von Zähnen,
4.
nicht willentlich beeinflussbaren muskulären Fehlfunktionen im Mund- und Gesichtsbereich oder
5.
implantatbasiertem Zahnersatz im zahnlosen Ober- oder Unterkiefer.
Im Fall des Satzes 1 Nummer 5 sind die Aufwendungen für höchstens vier Implantate je Kiefer, einschließlich bereits vorhandener Implantate, zu denen Beihilfen oder vergleichbare Leistungen aus öffentlichen Kassen gewährt wurden, beihilfefähig. Maßgebend für die Voraussetzung eines zahnlosen Ober- oder Unterkiefers ist der Zeitpunkt der Fixierung der Prothese. Zahnlos im Sinne der Verordnung ist ein Kiefer ohne Zähne und Zahnfragmente.

(2) Liegt keiner der in Absatz 1 Satz 1 genannten Fälle vor, sind die Aufwendungen für höchstens zwei Implantate je Kiefer, einschließlich bereits vorhandener Implantate, zu denen Beihilfen oder vergleichbare Leistungen aus öffentlichen Kassen gewährt wurden, beihilfefähig. Die Aufwendungen, einschließlich der Material- und Laborkosten nach den §§ 4 und 9 der Gebührenordnung für Zahnärzte, sind entsprechend dem Verhältnis der Zahl der nicht beihilfefähigen Implantate zur Gesamtzahl der Implantate zu kürzen.

(3) Die Aufwendungen für Suprakonstruktionen auf Implantaten sind im Rahmen des § 16 stets beihilfefähig.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Aufwendungen sind beihilfefähig, wenn zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen

1.
die Beihilfeberechtigung besteht oder
2.
die Voraussetzungen für die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4 erfüllt sind.
Die Aufwendungen gelten als zu dem Zeitpunkt entstanden, zu dem die sie begründende Leistung erbracht wird.

(2) Aufwendungen einer nach § 4 Absatz 1 berücksichtigungsfähigen Person sind beihilfefähig, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte (§ 2 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5a des Einkommensteuergesetzes) einschließlich vergleichbarer ausländischer Einkünfte oder der Gesamtbetrag ihrer vergleichbaren ausländischen Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe 20 000 Euro nicht übersteigt. Sind die Einkünfte im laufenden Kalenderjahr geringer, sind Aufwendungen der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners unter Vorbehalt bereits im laufenden Kalenderjahr beihilfefähig. Die von der Ehegattin, dem Ehegatten, der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner der beihilfeberechtigten Personen nach § 3 im Rahmen einer durch Auslandsverwendung der beihilfeberechtigten Person aufgenommenen oder fortgeführten Erwerbstätigkeit erzielten ausländischen Einkünfte bleiben unberücksichtigt. Auf Anforderung der Festsetzungsstelle ist der Gesamtbetrag der Einkünfte durch Vorlage einer Kopie des Steuerbescheids oder, wenn dieser nicht oder noch nicht vorliegt, durch andere geeignete Unterlagen nachzuweisen. Weist der Steuerbescheid den Gesamtbetrag der Einkünfte nicht vollständig aus, können andere Nachweise gefordert werden. Der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis, wie sich der Rentenwert West auf Grund der Rentenwertbestimmungsverordnung erhöht, angepasst und auf volle Euro abgerundet. Die Anpassung erfolgt mit Wirkung für das auf das Inkrafttreten der Rentenwertbestimmungsverordnung folgende Kalenderjahr. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt den jeweils angepassten Betrag durch Rundschreiben bekannt.

(3) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen. Andere Aufwendungen sind ausnahmsweise beihilfefähig, soweit diese Verordnung die Beihilfefähigkeit vorsieht.

(4) Die Notwendigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen und Behandlungen setzt grundsätzlich voraus, dass diese nach einer wissenschaftlich anerkannten Methode vorgenommen werden. Als nicht notwendig gelten in der Regel Untersuchungen und Behandlungen, soweit sie in der Anlage 1 ausgeschlossen werden.

(5) Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie sich innerhalb des in der einschlägigen Gebührenordnung vorgesehenen Gebührenrahmens halten. Als nicht wirtschaftlich angemessen gelten Aufwendungen auf Grund einer Vereinbarung nach § 2 der Gebührenordnung für Ärzte, nach § 2 der Gebührenordnung für Zahnärzte oder nach den Sätzen 2 bis 4 der allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts G der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte, soweit sie die gesetzlichen Gebühren übersteigen. Wirtschaftlich angemessen sind auch Leistungen, die auf Grund von Vereinbarungen oder Verträgen zwischen Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern und gesetzlichen Krankenkassen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder Beihilfeträgern erbracht worden sind, wenn dadurch Kosten eingespart werden. Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikerinnen oder Heilpraktikern sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie die Höchstbeträge nach Anlage 2 nicht übersteigen.

(6) Für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, gelten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland die ortsüblichen Gebühren als wirtschaftlich angemessen. Gelten Höchstbeträge nach Anlage 11, kann in entsprechender Anwendung des § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes der für den Dienstort jeweils geltende Kaufkraftausgleich hinzutreten.

(7) In Ausnahmefällen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die einmalige Beteiligung des Bundes als Beihilfeträger an allgemeinen, nicht individualisierbaren Maßnahmen erklären. Hierfür zu leistende Zahlungen und Erstattungen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf die Einrichtungen oder Stellen des Bundes, die Beihilfe nach dieser Verordnung gewähren, aufteilen. Auf Anforderung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat leisten die Einrichtungen oder Stellen entsprechende Abschläge und Zahlungen. Die Anteile bemessen sich nach dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Jahr 2009; jährliche Ausgaben unter 1 000 Euro bleiben außer Betracht. Auf Verlangen von mindestens fünf obersten Bundesbehörden oder Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung setzt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Anteile entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Vorjahr für zukünftige Maßnahmen neu fest.

(8) Sofern im Einzelfall die Ablehnung der Beihilfe eine besondere Härte darstellen würde, kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat eine Beihilfe zur Milderung der Härte gewähren. Die Entscheidung ist besonders zu begründen und zu dokumentieren.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Aufwendungen für implantologische Leistungen nach Abschnitt K der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte und alle damit in Zusammenhang stehenden weiteren Aufwendungen nach der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte und der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte sind beihilfefähig bei

1.
größeren Kiefer- oder Gesichtsdefekten, die ihre Ursache haben in
a)
Tumoroperationen,
b)
Entzündungen des Kiefers,
c)
Operationen infolge großer Zysten,
d)
Operationen infolge von Osteopathien, sofern keine Kontraindikation für eine Implantatversorgung vorliegt,
e)
angeborenen Fehlbildungen des Kiefers, Lippen-Kiefer-Gaumen-Spalten, ektodermalen Dysplasien oder
f)
Unfällen,
2.
dauerhaft bestehender extremer Xerostomie, insbesondere bei einer Tumorbehandlung,
3.
generalisierter genetischer Nichtanlage von Zähnen,
4.
nicht willentlich beeinflussbaren muskulären Fehlfunktionen im Mund- und Gesichtsbereich oder
5.
implantatbasiertem Zahnersatz im zahnlosen Ober- oder Unterkiefer.
Im Fall des Satzes 1 Nummer 5 sind die Aufwendungen für höchstens vier Implantate je Kiefer, einschließlich bereits vorhandener Implantate, zu denen Beihilfen oder vergleichbare Leistungen aus öffentlichen Kassen gewährt wurden, beihilfefähig. Maßgebend für die Voraussetzung eines zahnlosen Ober- oder Unterkiefers ist der Zeitpunkt der Fixierung der Prothese. Zahnlos im Sinne der Verordnung ist ein Kiefer ohne Zähne und Zahnfragmente.

(2) Liegt keiner der in Absatz 1 Satz 1 genannten Fälle vor, sind die Aufwendungen für höchstens zwei Implantate je Kiefer, einschließlich bereits vorhandener Implantate, zu denen Beihilfen oder vergleichbare Leistungen aus öffentlichen Kassen gewährt wurden, beihilfefähig. Die Aufwendungen, einschließlich der Material- und Laborkosten nach den §§ 4 und 9 der Gebührenordnung für Zahnärzte, sind entsprechend dem Verhältnis der Zahl der nicht beihilfefähigen Implantate zur Gesamtzahl der Implantate zu kürzen.

(3) Die Aufwendungen für Suprakonstruktionen auf Implantaten sind im Rahmen des § 16 stets beihilfefähig.

(1) Die ärztliche Behandlung umfaßt die Tätigkeit des Arztes, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Krankheiten nach den Regeln der ärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist. Zur ärztlichen Behandlung gehört auch die Hilfeleistung anderer Personen, die von dem Arzt angeordnet und von ihm zu verantworten ist. Die Partner der Bundesmantelverträge legen für die ambulante Versorgung beispielhaft fest, bei welchen Tätigkeiten Personen nach Satz 2 ärztliche Leistungen erbringen können und welche Anforderungen an die Erbringung zu stellen sind. Der Bundesärztekammer ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) Die zahnärztliche Behandlung umfaßt die Tätigkeit des Zahnarztes, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist; sie umfasst auch konservierend-chirurgische Leistungen und Röntgenleistungen, die im Zusammenhang mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen erbracht werden. Wählen Versicherte bei Zahnfüllungen eine darüber hinausgehende Versorgung, haben sie die Mehrkosten selbst zu tragen. In diesen Fällen ist von den Kassen die vergleichbare preisgünstigste plastische Füllung als Sachleistung abzurechnen. In Fällen des Satzes 2 ist vor Beginn der Behandlung eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Zahnarzt und dem Versicherten zu treffen. Die Mehrkostenregelung gilt nicht für Fälle, in denen intakte plastische Füllungen ausgetauscht werden. Nicht zur zahnärztlichen Behandlung gehört die kieferorthopädische Behandlung von Versicherten, die zu Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr vollendet haben. Dies gilt nicht für Versicherte mit schweren Kieferanomalien, die ein Ausmaß haben, das kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlungsmaßnahmen erfordert. Ebenso gehören funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen nicht zur zahnärztlichen Behandlung; sie dürfen von den Krankenkassen auch nicht bezuschußt werden. Das Gleiche gilt für implantologische Leistungen, es sei denn, es liegen seltene vom Gemeinsamen Bundesausschuss in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 festzulegende Ausnahmeindikationen für besonders schwere Fälle vor, in denen die Krankenkasse diese Leistung einschließlich der Suprakonstruktion als Sachleistung im Rahmen einer medizinischen Gesamtbehandlung erbringt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die psychotherapeutische Behandlung einer Krankheit wird durch Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nach den §§ 26 und 27 des Psychotherapeutengesetzes und durch Psychotherapeuten nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes (Psychotherapeuten), soweit sie zur psychotherapeutischen Behandlung zugelassen sind, sowie durch Vertragsärzte entsprechend den Richtlinien nach § 92 durchgeführt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Spätestens nach den probatorischen Sitzungen gemäß § 92 Abs. 6a hat der Psychotherapeut vor Beginn der Behandlung den Konsiliarbericht eines Vertragsarztes zur Abklärung einer somatischen Erkrankung sowie, falls der somatisch abklärende Vertragsarzt dies für erforderlich hält, eines psychiatrisch tätigen Vertragsarztes einzuholen.

(4) (weggefallen)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 19. März 2015 geändert und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Hinsichtlich der Kosten ist der Beschluss vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der auf Grund des Beschlusses vollstreckbaren Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe der zu vollstreckenden Kosten leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.832,98 Euro festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Anerkennung der Beihilfefähigkeit für eine kieferorthopädische Behandlung.

2

Die am … geborene Klägerin ist im Amt einer Studienrätin (Besoldungsgruppe A 13) Landesbeamtin der Beklagten, jedoch seit dem 1. August 1999 dauerhaft beurlaubt (zuletzt bis zum 31. Juli 2016). Seit dem Tod ihres Ehemannes, eines ehemaligen Hamburgischen Landesbeamten, im Jahr 2002 erhält sie Witwengeld.

3

Mit Schreiben vom 29. April 2009, welches am 4. Mai 2009 bei der Beklagten einging, reichte die Klägerin einen Behandlungsplan vom 6. April 2009 für eine kieferorthopädische Behandlung ein. Der Plan sah verschiedene Maßnahmen nach dem Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) Nr. 600 ff. und eine Behandlungsdauer von ca. 1 ¾ Jahr vor; die geschätzten Behandlungskosten wurden mit 4.047,11 Euro angegeben. Im Behandlungsplan heißt es:

4

„Bemerkungen:

- myoarthrogene Beschwerden („CMD“)

        

- arthrogene Störungen insbes. linkes Kiefergelenk

                 

Diagnose:

- links halbe PB distal, rechts neutral

        

- UK – Frontengstand, verschachtelt

        

- ML – Verschiebung 2 mm nach links

        

- Schmalkiefer“

5

Mit Bescheid vom 6. Mai 2009 lehnte die Beklagte die Anerkennung der Beihilfefähigkeit ab. Zur Begründung führte sie aus, bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet hätten, seien Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen nicht beihilfefähig, es sei denn, es liege eine schwere Kieferanomalie vor, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordere. Dies sei nicht der Fall.

6

Dagegen legte die Klägerin am 12. Mai 2009 Widerspruch ein und machte geltend, dass die altersbedingte Einschränkung der Leistung gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstoße.

7

Im Schreiben vom 20. Juli 2009, mit dem die Beklagte die Rechtslage erläuterte und Gelegenheit zur Stellungnahme gab, heißt es u.a. (Hervorhebung im Original):

8

„Nach Anlage 1 zu § 6 Nr. 1 HmbBeihVO sind kieferorthopädische Maßnahmen (Nrn. 600-626 GOZ) nur dann beihilfefähig, wenn

9

a) die behandelte Person bei Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat; dies gilt nicht bei schweren Kieferanomalien, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordern,
b) vor Beginn der Behandlung ein Heil- und Kostenplan vorgelegt wird und
c) die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen vor Beginn der Behandlung anerkannt hat.“

10

Die Klägerin ließ im Zeitraum 5. Januar bis 29. September 2010 kieferorthopädische Maßnahmen durchführen (vgl. Rechnungen vom 7. Juli 2010, Nr. 559615/07 und vom 17. November 2010 Nr. 576649/11). Ferner ließ sie im Zeitraum 11. November bis 20. Dezember 2010 funktionsanalytische und -therapeutische Maßnahmen nach Abschnitt J (Nr. 800 ff.) GOZ durchführen. In der Anlage zur Rechnung vom 22. Dezember 2010 (Nr. 843855/12) heißt es dazu:

11

„Die GOZ-Positionen 801, 802, 804, 805 und 808 wurden aus folgender Indikation durchgeführt:

12

Es liegt eine Kiefergelenk-/Muskelerkrankung schwerer Art vor.“

13

Mit Widerspruchsbescheid vom 20. August 2010 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. In der Begründung heißt es, die Voraussetzungen für die Anerkennung der Beihilfefähigkeit seien nicht erfüllt. Nach dem klaren Wortlaut der Verordnung sei die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für kieferorthopädische Behandlungen bei der Klägerin altersbedingt ausgeschlossen. Für eine Ausnahmeentscheidung nach § 85 Abs. 9 Nr. 11 HmbBG biete weder ihr Vorbringen noch der zur Beurteilung stehende Sachverhalt Anlass. Auch ein Verstoß gegen höherrangiges Recht würde nicht zur Folge haben, dass sie, die Beklagte, die Einschränkung der Beihilfefähigkeit außer Acht lassen dürfe. Ein solcher Verstoß liege aber auch nicht vor. Mit dem AGG bzw. der Richtlinie 2000/78/EG (im Folgenden RL 2000/78) sei die Regelung vereinbar, da sie ein legitimes Ziel verfolge. Auch die in Art. 33 Abs. 5 GG wurzelnde Fürsorgepflicht des Dienstherrn werde durch die Altersgrenze nicht verletzt. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 25. August 2010 zugestellt.

14

Am 16. September 2010 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung hat sie sich auf § 7 HmbBeihVO in der ab 2010 geltenden Fassung gestützt und geltend gemacht, ihr Anspruch ergebe sich aus § 7 Abs. 4 HmbBeihVO, da bei ihr die dort genannten „Kiefergelenk- und Muskelerkrankungen im Kieferbereich (Myoarthropathien)“ vorlägen. Die Beklagte habe insoweit nicht mehr die Beihilfeverordnung in der Fassung vom 24. Juni 2008 anwenden dürfen, da diese außer Kraft getreten sei. Ihr Anspruch richte sich nach neuem Recht. Doch auch nach altem Recht habe sie einen Anspruch auf Kostenübernahme. Die Vorschrift des § 6 HmbBeihVO 2008 verstoße nämlich wegen der Altersgrenze gegen höherrangiges Recht, insbesondere das AGG und die RL 2000/78. Die Klägerin legte eine Stellungnahme ihres Zahnarztes vom 16. Februar 2011 vor, in der es heißt:

15

„die medizinische Indikation für eine kieferorthopädische Behandlung bei meiner Patientin … war gegeben durch eine traumatische Okklusion, die zu einer ausgeprägten CMD-Problematik mit myoarthrogenen Beschwerden geführt hat. Typischerweise wurde die Symptomatik begleidet (richtig wohl: begleitet) von Kopfschmerz und Problemen in der Halswirbelsäule.“

16

Am 3. März 2011 beantragte die Klägerin Beihilfe u.a. für die Aufwendungen aus den oben benannten drei Rechnungen für kieferorthopädische und funktionsanalytische / funktionstherapeutische Behandlungen. Mit Bescheid vom 17. März 2011 erstattete die Beklagte die Aufwendungen für die funktionsanalytischen und -therapeutischen Maßnahmen, lehnte jedoch die Übernahme der Kosten für die kieferorthopädischen Maßnahmen unter Hinweis auf § 7 Abs. 3 HmbBeihVO ab. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Widerspruch ein, über den die Beklagte im Hinblick auf das vorliegende Klageverfahren im Einvernehmen mit der Klägerin bis heute nicht entschieden hat.

17

In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 17. Februar 2012 wurde das Klagverfahren mit Einverständnis der Beteiligten bis zur Entscheidung des beim Europäischen Gerichtshof anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens C-124/11 ausgesetzt. Mit Urteil vom 6. Dezember 2012 entschied der EuGH in diesem Verfahren. Nachdem die Klägerin mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2014 um Fortsetzung des Klagverfahrens gebeten hatte, wurde es wieder aufgenommen; die Beteiligten erklärten sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden. Auf die gerichtliche Anfrage vom 27. Februar 2015 legte die Klägerin eine weitere Stellungnahme ihres Zahnarztes vom 11. März 2015 vor, in der es u.a. heißt:

18

„Die Indikation für die durchgeführte kieferorthopädische Behandlung . . . hatte ausschließlich medizinische Gründe. Die Patientin litt unter starker CMD-Problematik mit morphologischen Veränderungen im linken Kiefergelenk und Veränderungen der Zahnstellung insbesondere nach vorangegangenem Trauma. Es handelt sich also um eine sekundäre Anomalie. Eine vergleichbare Behandlungsalternative zur Rehabilitation gab es nicht.“

19

Die Klägerin hat beantragt,

20

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 6. Mai 2009 und des Widerspruchsbescheides vom 20. August 2010 zu verpflichten, die Beihilfefähigkeit der kieferorthopädischen Maßnahmen der Klägerin gemäß Behandlungsplan vom 6. April 2009 anzuerkennen.

21

Die Beklagte hat beantragt,

22

die Klage abzuweisen.

23

Zur Begründung hat sie sich auf den Widerspruchsbescheid bezogen.

24

Mit Urteil vom 19. März 2015 im schriftlichen Verfahren hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und die Beklagte verpflichtet, die Beihilfefähigkeit der kieferorthopädischen Behandlung der Klägerin laut Behandlungsplan vom 6. April 2009 anzuerkennen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Zwar seien die Aufwendungen für die kieferorthopädische Behandlung der Klägerin nach den Hamburgischen Beihilferegelungen von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen, da die Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt des möglichen Behandlungsbeginns im Jahre 2009 die Altersgrenze der Anlage 1 Nr. 3 Hamburgische Beihilfeverordnung bereits überschritten habe. Die Voraussetzungen, bei denen eine kieferorthopädische Behandlung ausnahmsweise auch bei über 18-Jährigen beihilfefähig sei, lägen im Fall der Klägerin nicht vor; eine schwere Kieferanomalie, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordere, sei unstreitig nicht gegeben. Die in Anlage 1 Nr. 3 der Hamburgischen Beihilfeverordnung getroffene Ausschlussregelung könne aber bei der Klägerin keine Anwendung finden. In diesem Zusammenhang könne offen bleiben, ob der grundsätzliche Ausschluss der kieferorthopädischen Behandlung Erwachsener von der Beihilfefähigkeit generell gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG oder die Vorschriften des AGG verstoße. Denn auf der Grundlage einer verfassungskonformen und am Sinn und Zweck der Regelung orientierten Auslegung sei jedenfalls unter den im Fall der Klägerin gegebenen Umständen die Anerkennung einer Beihilfefähigkeit zu Aufwendungen für eine kieferorthopädische Behandlung über die in Anlage 1 Nr. 3 geregelten Ausnahmen hinaus geboten. Der Ausschluss der Aufwendungen für eine kieferorthopädische Behandlung Erwachsener könne jedenfalls dann keine Geltung beanspruchen, wenn die Behandlung, wie hier, ausschließlich auf einer zahnmedizinisch zwingenden Indikation beruhe. Insoweit lasse sich der Ausschluss nämlich nicht mit der Erwägung sachlich rechtfertigen, dass die Behandlung typischerweise in erster Linie aus ästhetischen Gründen durchgeführt werde. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der Verordnungsgeber grundsätzlich nur einen engen Gestaltungsspielraum habe, wenn eine Ungleichbehandlung, wie hier, an ein personenbezogenes Merkmal wie das Alter und nicht an Lebenssachverhalte anknüpfe oder von freiwilligen Entscheidungen der Betroffenen abhänge. Aus den Attesten des behandelnden Arztes vom 16. Februar 2011 und 11. März 2015 ergebe sich, dass im vorliegenden Einzelfall mehrere Besonderheiten vorlägen, die einen Ausschluss von der Beihilfefähigkeit als sachwidrig erscheinen ließen. So seien für die Behandlung der Klägerin ausschließlich medizinische Gründe ausschlaggebend und würden ästhetische Aspekte keine Rolle spielen. Aus den medizinischen Befunden ergebe sich, dass die Behandlung auch deshalb erfolge, weil die Klägerin erhebliche Beschwerden habe. So werde auf andauernde Kopfschmerzen und Probleme der Halswirbelsäule hingewiesen. Die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen belegten auch, dass die Behandlung zwingend erforderlich sei und Behandlungsalternativen zur Rehabilitation nicht bestünden. Schließlich liege bei der Klägerin eine sogenannte sekundäre Anomalie vor, also eine solche, die sich erst im Erwachsenenalter herausgebildet habe.

25

Das Urteil ist der Beklagten am 20. April 2015 zugestellt worden. Auf ihren Zulassungsantrag vom 5. Mai 2015 hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom 21. Juli 2015 zugelassen. Am 18. August 2015 hat die Beklagte die Berufung begründet und vorgetragen: Dass bei der Klägerin eine im Erwachsenenalter entstandene sog. sekundäre Anomalie vorliege, ergebe sich aus den eingereichten ärztlichen Stellungnahmen nicht. Der grundsätzliche Ausschluss der Beihilfefähigkeit kieferorthopädischer Behandlungen für Erwachsene verstoße nicht gegen höherrangiges Recht; eine verfassungskonforme Auslegung komme nicht in Betracht. Die Voraussetzungen für eine Ausnahmeentscheidung im Einzelfall seien nicht erfüllt; zu besonderen persönlichen Belastungen habe die Klägerin nichts vorgetragen.

26

Die Beklagte beantragt,

27

das Urteil des Verwaltungsgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen.

28

Mit richterlicher Verfügung vom 19. Oktober 2015 hat der Senat die Klägerin darauf hingewiesen, dass die Beihilfefähigkeit der kieferorthopädischen Behandlung voraussichtlich schon daran scheitere, dass sie entgegen § 6 Nr. 1 i.V.m. Anlage 1 Nr. 3 lit. c HmbBeihVO a.F./§ 7 Abs. 3 Nr. 2 HmbBeihVO die Maßnahme habe durchführen lassen, ohne dass eine vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit seitens der Festsetzungsstelle vorgelegen habe. Es erscheine zweifelhaft, ob ein begründeter Ausnahmefall von dem Erfordernis der vorherigen Anerkennung angenommen werden könne. Weiterhin hat der Senat mitgeteilt, dass aus seiner Sicht zweifelhaft sei, ob die Beschränkung der Beihilfefähigkeit für kieferorthopädische Behandlungen Erwachsener gegen die Bestimmungen der RL 2000/78 bzw. des AGG oder Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Die Klägerin ist gebeten worden mitzuteilen, ob die Zahnfehlstellungen bei ihr seit Geburt vorgelegen oder sich später entwickelt hätten und ggf. den Grund für die Entwicklung anzugeben. Sie ist außerdem darauf hingewiesen worden, dass sich in den vorliegenden zahnärztlichen Stellungnahmen zum Ausmaß bzw. der Schwere ihrer Beschwerden und zur Dringlichkeit einer Behandlung keine Hinweise fänden und gebeten, sich zu diesem Punkt zu äußern.

29

Aus dem Vortrag der Klägerin ergibt sich der Antrag,

30

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

31

Sie macht geltend, wenn sie den Ausgang des Verfahrens hätte abwarten müssen und erst danach mit der medizinischen Behandlung beginnen können, wären schwere und bleibende Schäden in der Kieferorthopädik zu befürchten gewesen. Ein Zuwarten sei nicht zumutbar gewesen, ansonsten hätte es die Beklagte auch in der Hand, durch künstliche Verlängerung des Verfahrens auf Zeit zu spielen und damit den Beihilfeanspruch ins Leere laufen zu lassen. Ein Eilverfahren wäre wegen Vorwegnahme der Hauptsache kaum zulässig gewesen. Die Klägerin vertritt weiterhin die Auffassung, dass der Beihilfeausschluss kieferorthopädischer Behandlungen für Erwachsene rechtswidrig sei. Für den Vergleich sei auf die Gesamtheit der Beihilfeberechtigten und nicht etwa auf die Teilgruppe der Witwen abzustellen. Die Privilegierung von Minderjährigen beruhe nicht auf Schutz- und Fürsorgegründen, sondern allein auf fiskalischen Erwägungen, die eine Diskriminierung nicht rechtfertigen könnten. Die Frage, wann und aus welchen Gründen sich die Fehlstellungen bei ihr entwickelt hätten, sei aus zahnärztlicher Sicht nicht verbindlich zu beantworten. Zahnfehlstellungen lägen nicht bei Geburt vor; Kinder bekämen erst mit 6 Monaten die ersten Zähne. Die Gründe für die Entwicklung von Zahnfehlstellungen seien vielfältig. Sie, die Klägerin, habe eine Vielzahl von Symptomen aufgewiesen, die zur Diagnose einer CMD schwerer Art geführt hätten. Konkret seien dies nach Angaben des Zahnarztes Zahnhartsubstanzschäden mit Heiß-, Kalt-, Süßempfindlichkeit in Folge von funktioneller Überlastung, Bruxismus, myogene Beschwerden der Kaumuskulatur, keine eindeutige Bisslage, Kiefergelenkschäden mit der Symptomatik von Gelenkknacken und Gelenklockerung, Tinnitus im linken Ohr, HWS-Probleme und eine Kompression im linken Kiefergelenk gewesen. Zahnärztliche Stellungnahmen legt die Klägerin in diesem Zusammenhang nicht vor.

32

Mit Verfügung vom 1. März 2016 hat der Senat die Beteiligten informiert, dass er beabsichtige, über die Berufung gemäß § 130a VwGO durch Beschluss zu entscheiden, da er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich und die Berufung der Beklagten einstimmig für begründet halte. Die Klage der Klägerin auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für kieferorthopädische Maßnahmen gemäß Behandlungsplan vom 6. April 2009 sei abzuweisen, weil die Klägerin die Behandlung im Jahr 2010 entgegen § 6 Nr. 1 i.V.m. Anlage 1 Nr. 3 lit. c HmbBeihVO a.F./§ 7 Abs. 3 Nr. 2 HmbBeihVO habe durchführen lassen, ohne dass eine vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit durch die Festsetzungsstelle vorgelegen habe. Den Beteiligten ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.

33

Daraufhin hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 29. März 2016 vorgetragen, ihre Klage auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit könne nicht mit der Begründung versagt werden, dass eine Anerkennung der Beihilfefähigkeit nicht vorliege. Dies sei schlicht widersinnig. Ihr könne auch der Erfolg nicht mit der Begründung versagt werden, ihr Klageziel laufe ins Leere, eine Erstattung der Aufwendungen sei nicht mehr möglich, weil die Behandlung begonnen und abgeschlossen worden sei, ohne die rechtskräftige Entscheidung über die Voranerkennung abzuwarten. Denn ihr stünde im Falle der rechtswidrigen Versagung der Voranerkennung ein Folgenbeseitigungsanspruch zur Seite. Unabhängig davon sei sie berechtigt gewesen, die medizinisch zwingend erforderliche Behandlung ohne formale Anerkennung der Beihilfefähigkeit durchführen zu lassen. Sie habe unter massiven gesundheitlichen Beeinträchtigungen gelitten, die eine umgehende kieferorthopädische Behandlung erforderlich gemacht hätten. Ausweislich des Tatbestandes der erstinstanzlichen Entscheidung habe sie unter myoarthrogenen Beschwerden (CMD) und arthrogenen Beschwerden insbesondere im linken Kiefergelenk gelitten. Es habe eine traumatische Okklusion bestanden, die zu einer starken craniomandibulären Dysfunktion im linken Kiefergelenk geführt habe. Als Folge seien andauernde Kopfschmerzen und HWS-Probleme sowie Tinnitusgeräusche aufgetreten. Die Klägerin macht unter Hinweis auf die Internetquellen www.cmd-therapie.de, www.cmdcheck.de und www.funktionstherapie.de allgemeine Ausführungen zur CMD und trägt vor, diese bedürfe einer sofortigen Behandlung. Sie habe alles unternommen, um eine Voranerkennung zu erreichen. Unmittelbar nach Erhalt des Heil- und Kostenplanes habe sie diesen bei der Beklagten eingereicht und nach Ablehnung der Voranerkennung sofort Widerspruch eingelegt, über den die Beklagte erst Monate später entschieden habe. Danach habe sie wenig später Klage erhoben. Die Beklagte habe die Voranerkennung allein deshalb abgelehnt, weil kieferorthopädische Maßnahmen bei ihr, der Klägerin, wegen des Alters angeblich nicht beihilfefähig seien; zur Frage eines möglichen Ausnahmetatbestandes, auf den sie sachlich hätte eingehen können, habe sie keine Erwägungen angestellt. Da sie, die Klägerin, habe glauben müssen, dass es einen jahrelangen Rechtsstreit um die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen geben werde, könne ihr das Nichtvorliegen der Voranerkennung nicht entgegengehalten werden. Diese sei ohnehin nicht zu erreichen gewesen. Zum Beweis der Tatsache, dass ihre „zahnärztliche Behandlung“ aus medizinischer Sicht keinen Aufschub geduldet habe, bezieht sich die Klägerin auf das Zeugnis ihres behandelnden Zahnarztes.

34

Für weitere Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Sachakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

35

Der Senat darf über die Berufung durch Beschluss entscheiden, weil er sie einstimmig für begründet hält. Eine mündliche Verhandlung ist nicht erforderlich, weil es lediglich um Rechtsfragen geht und tatsächliche Gegebenheiten nicht geklärt werden müssen (§ 130a Satz 1 VwGO). Der Senat hat den Beteiligten vorab Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (§ 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

II.

36

Die zulässige Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Die Klage der Klägerin ist abzuweisen.

37

1. Die Klage auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für kieferorthopädische Maßnahmen ist mangels Rechtsschutzbedürfnis bereits unzulässig. Die Klägerin hat kein rechtliches Interesse an der Anerkennung der Beihilfefähigkeit ihrer kieferorthopädischen Behandlung.

38

a. Da die Klägerin die in Streit stehende kieferorthopädische Behandlung bereits im Jahre 2010 hat durchführen lassen, kann und muss sie direkt auf die Leistung der Beihilfe klagen. Es ist nicht ersichtlich, welches rechtliche Interesse sie jetzt noch an einer generellen Klärung der Beihilfefähigkeit im Sinne einer „Vor“anerkennung haben könnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.11.1998, 2 A 6/97, juris Rn. 1, 3; VGH Mannheim, Urt. v. 17.12.2009, 4 S 1909/07, juris Rn. 43).

39

b. Hinzu kommt, dass die Klägerin Beihilfe für die kieferorthopädische Behandlung nicht (mehr) erhalten kann. Eine Klage auf Gewährung von Beihilfe für die kieferorthopädische Behandlung hätte keinen Erfolg. Maßgeblicher Zeitpunkt ist insoweit nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung das Entstehen der Aufwendungen, also die Durchführung der Maßnahmen (BVerwG, Urt. v. 6.11.2014, 5 C 36/13, juris Rn. 8; Urt. v. 24.3.1982, 6 C 95/79, juris Rn. 30). Für die ab Januar 2010 durchgeführte kieferorthopädische Behandlung der Klägerin gelten somit die bis zum 31. Januar 2010 bzw. ab dem 1. Februar 2010 geltenden Fassungen der Hamburgischen Beihilfeverordnung, die für die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen nach Abschnitt G der GOZ verlangen, dass vor Beginn der Behandlung ein Heil- und Kostenplan vorgelegt wird (§ 6 Nr. 1 i.V.m. Anlage 1 Nr. 3 lit. b HmbBeihVO a.F., § 7 Abs. 3 Nr. 1 HmbBeihVO) und die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen vor Beginn der Behandlung anerkannt hat (§ 6 Nr. 1 i.V.m. Anlage 1 Nr. 3 lit. c HmbBeihVO a.F., § 7 Abs. 3 Nr. 2 HmbBeihVO). Die Klägerin hat mit der kieferorthopädischen Behandlung Anfang Januar 2010 begonnen, bevor eine solche Anerkennung vorlag und obwohl die Beklagte mit Bescheid vom 6. Mai 2009 die Anerkennung ausdrücklich abgelehnt hatte.

40

Es ist rechtlich unbedenklich, dass nach den Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder die Beihilfefähigkeit bestimmter, u.a. kieferorthopädischer Aufwendungen (vgl. §§ 15 Abs. 2 Satz 1, 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, 36 Abs. 1 Satz 1 BBhV) davon abhängt, dass die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit anerkannt hat, bevor die Aufwendungen getätigt werden (BVerwG, Urt. v. 5.11.1998, 2 A 6/97, juris). Die Regelungen weisen die Gemeinsamkeit auf, dass der Zeitpunkt dieser Aufwendungen in der Regel planbar ist, dass die Kosten beträchtlich sein können und dass es über Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen leichter und häufiger als bei anderen Aufwendungen Meinungsverschiedenheiten geben kann (OVG Hamburg, Urt. v. 31.10.1996, Bf I 16/96, juris Rn. 24). Das Erfordernis der Voranerkennung dient einerseits dem Interesse des Beihilfeberechtigten, der durch das Verfahren Klarheit über die Einschätzung der Festsetzungsstelle zur Notwendigkeit und Angemessenheit der beabsichtigten Aufwendungen und ggf. eine sachkundige Beratung über Behandlungsalternativen erhält. Vor allem aber soll die Festsetzungsstelle dadurch Gelegenheit bekommen, die Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen rechtzeitig zu prüfen, bevor die Behandlung durchgeführt ist, weil die Befunde infolge der Behandlung erheblich verändert werden können, so dass der Anlass später häufig nicht mehr so gut wie vor der Behandlung aufklärbar ist. Die vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit ist kein verzichtbares Ordnungserfordernis, sondern eine sachlich-rechtliche Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen (BVerwG, Urt. v. 5.11.1998, a.a.O., juris Rn. 19; Urt. v. 11.6.1964, VIII C 124.63, juris). Ausnahmsweise kann die Voranerkennung entbehrlich sein. Liegt jedoch kein solcher Ausnahmefall vor, darf Beihilfe nicht gewährt werden; Ermessen besteht insoweit für den Dienstherrn nicht. Ausnahmefälle ergeben sich aus Treu und Glauben sowie der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und sind auch ohne ausdrückliche Normierung zu beachten.

41

aa. Die Behandlung kann trotz fehlender Voranerkennung dann ausnahmsweise beihilfefähig sein, wenn dem Beihilfeberechtigten das Erfordernis der Voranerkennung ohne Verschulden unbekannt geblieben ist und die Voraussetzungen einer Anerkennung ersichtlich vorlagen (BVerwG, Urt. v. 5.11.1998, a.a.O., juris Rn. 16 f.; OVG Hamburg. Urt. v. 31.10.1996, a.a.O. Rn. 31; VGH Mannheim, Urt. v. 17.12.2009, 4 S 1909/07, juris Rn. 41 f.). Hier fehlt es an beiden Voraussetzungen: Der Klägerin war das Erfordernis der Voranerkennung spätestens durch das Schreiben der Beklagten vom 20. Juli 2009 bekannt, in dem diese ausdrücklich auf diese Voraussetzung hingewiesen hatte. Zudem lagen die Voraussetzungen der Beihilfefähigkeit auch nicht offensichtlich vor. Das gilt schon deshalb, weil eine kieferorthopädische Behandlung für Erwachsene im Streit steht, für die nach dem Wortlaut der Beihilfevorschriften die Beihilfefähigkeit grundsätzlich auf Fälle schwerer Kieferanomalien bei kombinierter kieferorthopädischer und kieferchirurgischer Behandlung begrenzt ist. Zu einem Anspruch auf Beihilfe über diese Regelung hinaus käme man nur durch eine erweiternde Auslegung von § 6 Nr. 1 i.V.m. Anlage 1 Nr. 3 lit. a HmbBeihVO a.F./§ 7 Abs. 3 Nr. 3 HmbBeihVO oder aber im Einzelfall aus Fürsorgegesichtspunkten (vgl. § 80 Abs. 9 Satz 11 HmbBG); beides liegt aber nicht „auf der Hand“.

42

bb. In der Rechtsprechung ist weiterhin anerkannt, dass eine Voranerkennung entbehrlich ist, wenn das Abwarten auf die Entscheidung der Festsetzungsstelle im Hinblick auf die Notwendigkeit der Behandlung unzumutbar wäre. Die für die Beihilfefähigkeit der Maßnahme allgemein erforderliche Notwendigkeit reicht in diesem Zusammenhang nicht aus, vielmehr ist zu verlangen, dass die in Streit stehende Behandlung keinen Aufschub duldet (OVG Hamburg Urt. v. 31.10.1996, a.a.O. Rn. 31; VGH München, Beschl. v. 12.10.2011, 14 ZB 10.2064, juris Rn. 7). Es ist erforderlich, dass eine sofortige Durchführung der Behandlung aus medizinischen Gründen geboten war und weiteres Abwarten dem Beihilfeberechtigten nicht zugemutet werden konnte. Ohne einen solchen Ausnahmefall begründende Umstände darf sich der Beihilfeberechtigte nicht über das Erfordernis der Voranerkennung hinwegsetzen. Er muss vielmehr vor Behandlungsbeginn den Bescheid über die Beihilfefähigkeit abwarten und im Falle einer ablehnenden Entscheidung ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren durchführen mit dem Ziel, die kieferorthopädische Behandlung durchführen zu dürfen, ohne dass dies einem für ihn positiven Ergebnis des späteren Hauptsacheverfahrens entgegensteht (BVerwG, Beschl. v. 23.7.1991, 2 B 21/91, juris; VGH Mannheim, Urt. v. 17.12.2009, a.a.O., juris Rn. 41).

43

Diese Voraussetzungen sind im Falle der Klägerin nicht erfüllt. Ihrem Vortrag, „zum Beweis der Tatsache, dass die zahnärztliche Behandlung der Klägerin aus medizinischer Sicht keinen Aufschub duldete“, beziehe sie sich auf das Zeugnis des behandelnden Zahnarzt …, braucht der Senat nicht nachzugehen. Soweit es sich dabei um einen Beweisantrag dahingehend handeln sollte, … als (sachverständigen) Zeugen zu vernehmen, lehnt der Senat diesen Antrag ab.

44

Es fehlt schon an einer Erheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsache. Selbst wenn sich der Antrag auf die kieferorthopädische (und nicht allgemein zahnärztliche) Behandlung der Klägerin beziehen und diese Behandlung dringlich gewesen sein sollte, hätte die Klägerin nach Ablehnung der Beihilfefähigkeit durch die Beklagte mit Bescheid vom 6. Mai 2009 die Möglichkeit gehabt, vorläufigen Rechtsschutz nach § 123 VwGO in Anspruch zu nehmen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.7.1991, a.a.O.). Die Klägerin hat jedoch gegen den Ablehnungsbescheid am 12. Mai 2009 lediglich Widerspruch eingelegt und diesen auch nur mit allgemeinen Erwägungen zum Diskriminierungsverbot begründet. Bis zum Beginn der kieferorthopädischen Behandlung im Januar 2010 hat sie die Beklagte nicht auf eine angebliche Dringlichkeit der Behandlung hingewiesen und noch nicht einmal um eine zügige Bearbeitung ihres Widerspruchs gebeten. Ein Eilverfahren auf ausnahmsweise Erlaubnis zur Durchführung der kieferorthopädischen Behandlung hat nicht stattgefunden.

45

Unabhängig davon braucht der Senat dem Antrag der Klägerin nicht nachzugehen, weil ihr Vortrag zur Dringlichkeit der kieferorthopädischen Behandlung unsubstantiiert ist und eine Vernehmung von … deshalb als Ausforschung anzusehen wäre. Nicht nur bezieht sich die Klägerin in ihrem Antrag nur allgemein auf eine „zahnärztliche“ und nicht „kieferorthopädische“ Behandlung. Zum Ausmaß und zur Schwere ihrer Beeinträchtigungen macht die Klägerin keine hinreichenden Angaben; soweit sie einzelne Symptome benennt (beispielsweise Heiß-, Kalt- und Süßempfindlichkeit, andauernde Kopfschmerzen, HWS-Probleme und Tinnitusgeräusche), wird nicht deutlich, wie schwerwiegend die Beeinträchtigungen waren und seit wann sie vorlagen. Die von ihr bisher vorgelegten zahnärztlichen Stellungnahmen stützen nicht die Annahme, dass die Klägerin seinerzeit unter schwerwiegenden Beeinträchtigungen litt: In seiner Stellungnahme vom 16. Februar 2011 spricht … nur allgemein von „Kopfschmerz und Problemen in der Halswirbelsäule“, der Behandlungsplan vom 6. April 2009 und die Stellungnahme vom 11. März 2015 enthalten keine Hinweise zu Ausmaß und Schwere der Symptome der Klägerin. Es fehlt auch an jeglichem Vortrag der Klägerin, aus welchem Grund mit der kieferorthopädischen Behandlung gerade im Januar 2010 begonnen werden musste. Dazu hätte aber Anlass bestanden, nachdem bis zu diesem Zeitpunkt der Verfahrensablauf keine besondere Eilbedürftigkeit erkennen lässt: Nachdem die Beklagte die Anerkennung der Beihilfefähigkeit mit Bescheid vom 6. Mai 2009 abgelehnt hatte, hat die Klägerin zwar umgehend Widerspruch eingelegt, jedoch nicht auf eine besondere Dringlichkeit der Behandlung hingewiesen oder auch nur um zügige Bearbeitung des Widerspruchs gebeten. Von der Möglichkeit der Erhebung einer Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) hat sie keinen Gebrauch gemacht. Auch ein gerichtliches Eilverfahren hat sie nicht eingeleitet. Weder dem Behandlungsplan vom 6. April 2009 noch den zahnärztlichen Stellungnahmen vom 16. Februar 2011 und 11. März 2015 lassen sich Hinweise auf eine Eilbedürftigkeit der kieferorthopädischen Behandlung entnehmen. Auch ansonsten hat der behandelnde Zahnarzt an keiner Stelle eine Eilbedürftigkeit der kieferorthopädischen Maßnahmen erwähnt. Schließlich fehlt es auch an Angaben der Klägerin dazu, weshalb es notwendig und dringlich war, im Rahmen der Behandlung gerade mit den kieferorthopädischen Maßnahmen zu beginnen. Für die bei der Klägerin diagnostizierte schwere Kiefergelenk- und Muskelerkrankung einer craniomandibulären Dysfunktion (CMD) wird Beihilfe für funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen nach Abschnitt J (Nr. 800 ff.) GOZ gewährt (§ 6 Nr. 1 i.V.m. Anlage 1 Nr. 1 und 4 lit. a HmbBeihVO a.F./§ 7 Abs. 4 Nr. 1 HmbBeihVO); solche Maßnahmen wurden bei der Klägerin Ende des Jahres 2010 (im Anschluss an die kieferorthopädische Behandlung) auch durchgeführt, und die Beklagte hat insoweit die Kosten erstattet. In den von der Klägerin im Schriftsatz vom 29. März 2016 benannten drei Internetquellen wird zur Behandlung und Linderung akuter Beschwerden einer CMD primär das Einsetzen von Gebissschienen erwähnt; von kieferorthopädischen Maßnahmen ist insoweit nicht die Rede.

46

So heißt es unter www.cmd-therapie.de:

47

„Bei falscher Bisslage, einer der Hauptursachen, wird zunächst mit einer Schiene gearbeitet, die jedoch sehr viel aufwändiger als die herkömmliche Knirscherschiene ist. Diese Schiene ist herausnehmbar, verändert zunächst nicht die Zähne, gibt dafür aber Lebensqualität zurück.“

48

Und unter www.cmdcheck.de:

49

„Die erste Stufe zahnärztlicher Behandlungen stellt meistens die Anfertigung einer „Knirscherschiene“ oder anderer speziell konstruierter Gebiss-Schienen dar. Außerdem wird der Zahnarzt eventuell zusätzlich Physiotherapeuten, Orthopäden, aber auch Ärzte für Psychosomatik in eine umfassendere Behandlung einbinden. In ungewöhnlich schwierigen Fällen wird Ihr Zahnarzt Sie eventuell zu einem Kollegen überweisen, der sich auf die Untersuchung und Behandlung von CMD spezialisiert hat. Diese Untersuchung heißt zahnärztliche Funktionsanalyse, eine darauf begründete Behandlung ist eine Funktionstherapie.“

50

Schließlich wird bei www.funktionstherapie.de ausgeführt:

51

„Die Stellungnahmen aller wesentlichen nationalen und internationalen Fachgesellschaften kommen darin überein, daß eine solche Behandlung immer zunächst mit reversiblen Therapiemitteln erfolgen sollte. Im Bereich der Zahnmedizin stehen hierfür unspezifische Aufbißbehelfe sowie speziell für den jeweiligen Patienten konstruierte Okklusionsschienen zur Verfügung. Die Auswahl des jeweils geeigneten Behandlungsmittels trifft der behandelnde Zahnarzt auf der Grundlage der zuvor per Funktionsdiagnostik ermittelten Initialdiagnose.“

52

2. Die Klage hätte auch in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit ihrer kieferorthopädischen Behandlung.

53

a. Wie oben ausgeführt, scheitert die Beihilfefähigkeit der kieferorthopädischen Behandlung schon daran, dass die Klägerin entgegen § 6 Nr. 1 i.V.m. Anlage 1 Nr. 3 lit. c HmbBeihVO a.F./§ 7 Abs. 3 Nr. 2 HmbBeihVO vor Beginn der Maßnahmen nicht die Voranerkennung der Beihilfefähigkeit abgewartet bzw. im Wege eines gerichtlichen Eilverfahrens die Erlaubnis zur ausnahmsweisen Durchführung der Maßnahme wegen besonderer Dringlichkeit erstritten hat.

54

b. Unabhängig davon liegen auch ansonsten die Voraussetzungen der Beihilfefähigkeit nicht vor.

55

Nach den Hamburgischen Beihilfevorschriften ist die Beihilfefähigkeit der kieferorthopädischen Behandlung der Klägerin ausdrücklich ausgeschlossen, weil sie im Zeitpunkt des Beginns der Behandlung 49 Jahre alt war und keine schwere Kieferanomalie vorlag, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erforderte (vgl. § 6 Nr. 1 i.V.m. Anlage 1 Nr. 1 und 3 lit. a HmbBeihVO a.F./§ 7 Abs. 3 Nr. 3 HmbBeihVO). Diese Regelung ist nicht zu beanstanden. Sie verstößt weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch die Vorschriften der RL 2000/78 und des sie umsetzenden AGG.

56

Selbst wenn man zugunsten der Klägerin davon ausgeht, dass die RL 2000/78 und das AGG auch auf sie, die Beihilfe nicht aufgrund ihres eigenen Status als Landesbeamtin, sondern ausschließlich als Versorgungsempfängerin nach ihrem verstorbenen Ehemann erhält, Anwendung finden, liegt schon keine Diskriminierung vor. Diese setzt nämlich voraus, dass eine Person „in einer vergleichbaren Situation“ eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person (vgl. Art. 2 Abs. 2 lit. a RL 2000/78, § 3 Abs. 1 AGG; gleiche Erwägungen gelten für Art. 3 Abs. 1 GG). Die Klägerin gehört zur Gruppe der „Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen, die als solche beihilfeberechtigt sind“ nach § 80 Abs. 9 Nr. 2 HmbBG, für die ein Bemessungssatz von 70 % gilt. Innerhalb dieser Gruppe werden alle Beihilfeberechtigten im Hinblick auf die Beihilfefähigkeit kieferorthopädischer Behandlungen gleich behandelt, da es (naturgemäß) keine minderjährigen Gruppenmitglieder gibt. Eine Diskriminierung ist insoweit nur denkbar innerhalb der Gruppe der „berücksichtigungsfähigen Kinder sowie Waisen, die als solche beihilfeberechtigt sind“ nach § 80 Abs. 9 Nr. 4 HmbBG, für die ein höherer Bemessungssatz von 80 % gilt.

57

Jedenfalls wäre eine (unterstellte) Ungleichbehandlung im Hinblick auf das Alter gerechtfertigt. Art. 6 Abs. 2 RL 2000/78 bzw. § 10 Nr. 4 AGG lassen die Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen der „betrieblichen Systeme der sozialen Sicherung“, zu denen aufgrund der Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 6.12.2012, C-124/11) auch die Beihilfe gehört, ausdrücklich zu. Insbesondere ist eine Differenzierung zwischen Minderjährigen und Volljährigen, die (nicht nur) im Beihilferecht an verschiedenen Stellen auftritt (vgl. §§ 8 Abs. 4, 11 Abs. 6 HmbBeihVO), schon im Hinblick auf die besondere Stellung und Schutzbedürftigkeit Minderjähriger nicht zu beanstanden (vgl. Art. 6 Abs. 1 Satz 2 lit. a RL 2000/78, § 10 Nr. 1 AGG). Bei kieferorthopädischen Behandlungen kommt hinzu, dass diese bei Minderjährigen besonders erfolgversprechend sind. Die kieferorthopädische Fachwelt sieht das Lebensalter zwischen 12 und 18 Jahren, in dem einerseits der Zahnwechsel zum permanenten Gebiss gerade abgeschlossen, andererseits aber noch Restwachstum vorhanden ist, als besonders geeignet für eine kieferorthopädische Behandlung an („Optimaler Zeitpunkt für die Durchführung kieferorthopädischer Maßnahmen“, B. Kahl-Nieke, Deutsche Gesellschaft für Kieferorthopädie e.V., Stellungnahme April 2010; www.dgkfo-vorstand.de). Zudem ist bei Erwachsenen der Aufwand für eine kieferorthopädische Behandlung oft höher als bei Jugendlichen (vgl. insoweit auch die Rechnungen des behandelnden Zahnarztes der Klägerin vom 7. Juli und 17. November 2010, in denen an mehreren Stellen auf die „erhöhte Schwierigkeit durch funktionell bedingter Fehlstellung der Zähne beim erwachsenen Patienten“ hingewiesen wird). Zahnspangen können nur Personen mit sauberen, gesunden oder zumindest gut reparierten Zähnen eingesetzt werden; fast immer ist bei Erwachsenen vor Einsatz der Zahnspange zunächst eine Sanierung des Zahnhalteapparates notwendig („Die Zahnspange: Erwachsene tragen sie jetzt auch“, www.medizin-welt.info/aktuell). Schließlich werden kieferorthopädische Behandlungen im Erwachsenenalter, wenn sie nicht ohnehin überwiegend aus ästhetischen Gründen erfolgen, oftmals wegen mangelnder zahnmedizinischer Vorsorge in früheren Jahren vorgenommen. Die genannten Gründe rechtfertigen eine Ungleichbehandlung sowohl im Rahmen der RL 2000/78 bzw. des AGG als auch von Art. 3 Abs. 1 GG (wie hier auch: VGH München, Beschl. v. 24.6.2015, 14 ZB 15.568; OVG Münster, Beschl. v. 2.6.2014, 1 A 995/14; OVG Lüneburg, Beschl. v. 7.8.2013, 5 LA 95/13; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 11.11.2010, 4 B 22.10; LAG Hamm, Urt. v. 5.2.2015, 17 Sa 1293/14; vgl. auch BSG, Beschl. v. 20.6.2005, B 1 KR 20/04 B; alle nach juris). Eine erweiternde Auslegung von § 6 Nr. 1 i.V.m. Anlage 1 Nr. 1 und 3 lit. a HmbBeihVO a.F./§ 7 Abs. 3 Nr. 3 HmbBeihVO kommt vor diesem Hintergrund nicht in Betracht.

58

Die Voraussetzungen für die Annahme eines Ausnahmefalles nach § 80 Abs. 9 Satz 11 HmbBG sind im Falle der Klägerin nicht erfüllt. Danach kann es in besonders gelagerten Einzelfällen ausnahmsweise geboten sein, einen Anspruch über die beihilferechtlich geregelten Fälle hinaus zu gewähren. Eine Beihilfefähigkeit kann in seltenen Fällen in Betracht kommen, in denen sich - atypischerweise - die Verweigerung der Beihilfeleistung aufgrund besonderer Fallumstände als grob fürsorgepflichtwidrig (Art. 33 Abs. 5 GG) darstellen würde. Dies kann etwa der Fall sein, wenn eine Maßnahme von existenzieller Bedeutung für den Betroffenen oder notwendig ist, um wesentliche Verrichtungen des täglichen Lebens erledigen zu können, oder sonst im Einzelfall Umstände vorliegen, bei denen es sich aufdrängt, dass der Fürsorgegrundsatz zur ausnahmsweisen Anerkennung der Beihilfefähigkeit führt (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.3.2015, 5 C 8/14; Beschl. v. 18.1.2013, 5 B 44.12; OVG Lüneburg, Beschl. v. 7.8.2013, 5 LA 95/13; VGH München, Urt. v. 14.7.2015, 14 B 13.654; alle nach juris). Solche Umstände sind bei der Klägerin nicht gegeben.

59

Dass die kieferorthopädische Behandlung der Klägerin von existenzieller Bedeutung oder notwendig war, um wesentliche Verrichtungen des täglichen Lebens erledigen zu können, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch ansonsten sind keine Umstände erkennbar, bei denen es sich aufdrängt, dass der Fürsorgegrundsatz bei der Klägerin zur ausnahmsweisen Anerkennung der Beihilfefähigkeit ihrer kieferorthopädischen Behandlung führen könnte. Im Gegenteil erscheint dem Senat die Notwendigkeit und Angemessenheit kieferorthopädischer Maßnahmen zur Behandlung der CMD der Klägerin angesichts der von ihr benannten Internetquellen zweifelhaft. Die Stellungnahmen ihres Zahnarztes zu diesem Punkt bleiben vage und unsubstantiiert. Auf die Frage des Senats, wann und aus welchen Gründen es bei ihr zu der Zahnfehlstellung gekommen sei, hat die Klägerin ausweichend geantwortet. Zum Ausmaß und zur Schwere ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen hat sie trotz Nachfrage des Senats keine substantiierten Angaben gemacht, auch die ärztlichen Stellungnahmen enthalten dazu keine näheren Angaben.

III.

60

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

61

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit dieses (urteilsersetzenden) Beschlusses hinsichtlich der Kosten des Verfahrens folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

62

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.

63

Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Aktenzeichen: 14 B 13.654

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 14. Juli 2015

14. Senat

(VG München, Entscheidung vom 12. August 2010, Az.: M 17 K 10.939)

Sachgebietsschlüssel: 1335

Hauptpunkte: Beihilfe für Beamte des Freistaats ...; Zulässigkeit eines grundsätzlichen Ausschlusses der Beihilfefähigkeit von Brillen für Erwachsene (verneint).

Rechtsquellen:

Leitsätze:

In der Verwaltungsstreitsache

...

gegen

Freistaat ...,

vertreten durch: Landesanwaltschaft ..., L-str. ..., M.,

- Beklagter -

wegen Beihilfe (Aufwendungen für Sehhilfe);

hier: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 12. August 2010,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 14. Senat, durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgerichtshof Koch, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Klein, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Siller aufgrund mündlicher Verhandlung vom 14. Juli 2015 am 14. Juli 2015 folgendes Urteil:

I.

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 12. August 2010 wird abgeändert. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids des Landesamts für Finanzen vom 15. September 2009 verpflichtet‚ dem Kläger für die Aufwendungen zur Anschaffung der Gleitsichtbrille Beihilfe in Höhe von 232‚40 Euro zu gewähren.

II.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden‚ falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der zum maßgeblichen Zeitpunkt mit einem Bemessungssatz von 70% beihilfeberechtigte Kläger‚ ein zwischenzeitlich im Ruhestand befindlicher Universitätsprofessor‚ begehrt Beihilfeleistungen für eine Gleitsichtbrille.

Der vom Kläger aufgesuchte Arzt für Augenheilkunde hat mit Datum 22. Juli 2009 Gleitsichtgläser mit folgenden Werten verordnet: Ferne Rechts: Sph -12.5, cyl -1.5, A 140°, RA 4 Prismen Basis innen; Ferne Links: Sph -4.5, cyl -1.25, A 34°, LA 6 Prismen Basis unten; Nähe Rechts: Sph -10.0, cyl -1.5, A 140°, RA 4 Prismen Basis innen; Nähe Links: Sph -2.0, cyl -1.25, A 34°, LA 6 Prismen Basis unten. Dem augenärztlichen Attest vom 22. Dezember 2009 ist zu entnehmen, dass beim Kläger eine Myopia per magna (ca. -13 dpt.) bestehe, zusätzlich orthoptisch eine Exophorie in der Nähe -8°, Ferne -3° und eine musculus obliquus inferior overaction links mehr als rechts sowie eine Hyotropie, die eine Prismenkorrektur erforderlich mache, da sonst Doppelbilder entstünden. Bei bester Korrektur betrage die Sehschärfe rechts 0.8, links 1.0. Ohne Brille sei der Kläger nicht arbeitsfähig und wesentlich sehbehindert.

Der Kläger beantragte am 10. September 2009 Beihilfe für eine Nah-‚ eine Fern- und eine Gleitsichtbrille unter Vorlage von drei Rechnungen jeweils vom 14. August 2009 in Höhe von 336‚50 Euro‚ 296 Euro und 923‚50 Euro. Mit Bescheid vom 15. September 2009 lehnte der Beklagte die Gewährung von Beihilfe für die genannten Rechnungen unter Hinweis auf die Nichterstattungsfähigkeit der Aufwendungen für Sehhilfen gemäß § 22 Abs. 1 BayBhV ab. Eine der Indikationen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayBhV, die ausnahmsweise die Erstattung der Aufwendungen für Sehhilfen nach Vollendung des 18. Lebensjahres erlaube‚ liege nicht vor. Dem hiergegen eingelegten Widerspruch half der Beklagte mit Schreiben vom 19. Februar 2010 nicht ab; vom Erlass eines förmlichen Widerspruchsbescheids wurde abgesehen.

Die vom Kläger erhobene Verpflichtungsklage auf Beihilfegewährung „für die Sehhilfe“ wies das Bayerische Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 12. August 2010 ab. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Gewährung von Beihilfe für die Sehhilfen zu. Die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 BayBhV‚ der eine Gewährung von Beihilfe für Sehhilfen nur unter eingeschränkten Voraussetzungen vorsehe‚ lägen nicht vor. Das Gericht halte die Vorschrift nicht für verfassungswidrig und verneine einen Anspruch des Klägers aus der Fürsorgepflicht. Das gegenwärtig praktizierte System der Beihilfe gehöre nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums und werde daher nicht durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistet. Die Fürsorgepflicht ergänze die durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Alimentationspflicht des Dienstherrn. Sie erfordere‚ dass der Dienstherr den amtsangemessen Lebensunterhalt der Beamten und deren Familien auch in besonderen Belastungssituationen‚ wie Krankheit und Pflegebedürftigkeit, sichere. Er müsse dafür Sorge tragen‚ dass Beamte in diesen Lebenslagen nicht mit erheblichen finanziellen Aufwendungen belastet blieben‚ die sie nicht mehr in zumutbarer Weise aus ihrer Alimentation bestreiten könnten. Dies sei auf Grundlage des gegenwärtig praktizierten „Mischsystems“ zu beurteilen‚ in dem zur Eigenvorsorge des Beamten durch Abschluss einer auf die Beihilfevorschriften abgestimmten Versicherung die ergänzende Beihilfegewährung trete. Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht verlange weder‚ dass Aufwendungen der Beamten im Krankheitsfall durch Leistungen einer beihilfekonformen Krankenversicherung und der ergänzenden Beihilfe vollständig abgedeckt würden‚ noch dass die von der Beihilfe nicht erfassten Kosten in vollem Umfang versicherbar seien. Der Dienstherr sei durch die Fürsorgepflicht in ihrem von Art. 33 Abs. 5 GG erfassten Kernbereich grundsätzlich nicht daran gehindert‚ im Rahmen der nach medizinischer Einschätzung behandlungsbedürftigen Leiden Unterschiede zu machen und die Erstattung von Behandlungskosten aus triftigen Gründen zu beschränken oder auszuschließen. Die Begrenzung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Brillen halte sich im Rahmen des dem Dienstherrn bei der Konkretisierung seiner Fürsorgepflicht zustehenden Ermessens. Die Leistungsbegrenzung für erwachsene Personen überfordere einen Beamten (speziell auch den Kläger) finanziell grundsätzlich nicht, zumal Aufwendungen für Sehhilfen nur in größeren zeitlichen Abständen anfielen und durch eine private Krankenversicherung grundsätzlich versichert werden könnten. Unter dem Gesichtspunkt des Sparzwangs der öffentlichen Haushalte sowie unter dem Gesichtspunkt‚ dass für die zu leistende ergänzende Beihilfe nicht auf ein traditionelles Anspruchsniveau der Beamtenschaft abgestellt werden könne‚ könne die Leistungsbegrenzung für erwachsene Personen bzw. die Einschränkung auf sehr schwere Augenleiden nicht als Verletzung der Fürsorgepflicht im Wesenskern angesehen werden. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen‚ dass die Beihilfevorschriften der Beschränkung für Sehhilfen im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung nachgebildet worden seien.

Im Rahmen der vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Berufung beschränkte der Kläger seine Klage auf die Gewährung von Beihilfe für die Gleitsichtbrille in bestimmter Höhe.

Der Kläger beantragt‚

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 12. August 2010 abzuändern und unter Abänderung des Bescheids des Landesamts für Finanzen vom 15. September 2009 den Beklagten zu verpflichten‚ für die Aufwendungen zur Anschaffung der Gleitsichtbrille Beihilfe in Höhe von 232‚40 Euro zu gewähren.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts zwinge die Verfassung den Verordnungsgeber neben der „quantitativen“ auch zur Beachtung einer „qualitativen“ Belastungsgrenze. Der Ausschluss gewisser Hilfsmittel von der Beihilfe liege mindestens dann außerhalb des ihm zustehenden Ermessensspielraums‚ wenn sie unmittelbar die Dienstfähigkeit sicher stellten‚ deren Erhalt der Kläger - wie jeder Beamte - seinem Dienstherrn unabhängig von seiner Besoldung schon unter Treuegesichtspunkten schulde. Der Verweis auf einen angeblichen „öffentlichen Sparzwang“ sei kein stichhaltiges Argument. Der Auffassung des Verwaltungsgerichts‚ es bestehe keine verfassungsrechtliche Verpflichtung‚ den Beamten in Krankheitsfällen Unterstützungen in Form von Beihilfen oder gar von Beihilfen in bestimmter Höhe zu gewähren‚ werde nicht beigepflichtet. Vielmehr sei eine verfassungsrechtliche Verpflichtung des Dienstherrn zur Gewährung von Beihilfe unbestritten und er habe lediglich ein Ermessen‚ solange er die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern nicht verletze. Auch aus Gründen des „Sparzwangs der öffentlichen Haushalte“ dürfe den Beamten kein Sonderopfer zur Konsolidierung der öffentlichen Haushalte auferlegt werden. Nicht ersichtlich sei‚ auf welches „traditionelle Anspruchsniveau“ sich das Verwaltungsgericht berufe. Das Argument‚ die Beschränkung der Beihilfe nur für „sehr schwere Augenleiden“ sei der Angleichung an die gesetzliche Krankenversicherung geschuldet‚ könne keine Eingriffe in den durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Kernbereich der Fürsorgepflicht rechtfertigen. Im Rahmen der Beihilfe sei zu beachten‚ dass der Kläger die Sehhilfe zur Herstellung seiner Dienstfähigkeit benötige. Der Dienstherr habe sich prinzipiell an den Kosten aller Hilfsmittel zu beteiligen‚ die zum Ausgleich einer Behinderung erforderlich seien‚ erst recht wenn sie zur Herstellung der Dienstfähigkeit unerlässlich seien. Der Verordnungsgeber habe indessen unsachlich und willkürlich zwischen verschiedenen Stufen der Blindheit differenziert‚ wobei ohne Hilfsmittel weder in den im Rahmen des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayBhV berücksichtigten Indikationen noch im Falle des Klägers eine Dienstfähigkeit gegeben sei. Einschränkungen der Beihilfe seien nur dann möglich‚ wenn dadurch die Dienstfähigkeit nicht in Frage gestellt werde.

Der Beklagte beantragt‚

die Berufung zurückzuweisen.

Er erwidert, das Verwaltungsgericht habe die Begrenzung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Brillen durch § 22 BayBhV mit zutreffenden Erwägungen für verfassungsgemäß gehalten. Die Begrenzung halte sich im Rahmen des dem Dienstherrn bei der Konkretisierung seiner aus den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums abgeleiteten Fürsorgepflicht zustehenden Ermessens, ohne die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern zu verletzen. Denn die Fürsorgepflicht verpflichte den Dienstherrn nicht, zu jeglichen Aufwendungen, die aus Anlass einer Krankheit oder Behinderung entstünden, Beihilfen zu leisten. Zu berücksichtigen sei hierbei, dass bereits nach „alter“ Rechtslage (bis zum 1.1.2004) erhebliche Beschränkungen im Hinblick auf die Beihilfegewährung bei Sehhilfen bestanden hätten. So seien schon damals Höchstbeträge für Brillengläser festgesetzt gewesen und es habe zeitliche Grenzen und medizinische Voraussetzungen für die Neubeschaffung von Sehhilfen gegeben. Damit hätten Beihilfeberechtigte erhebliche Aufwendungen bei der Anschaffung von Sehhilfen selbst tragen bzw. sich auf das Entstehen solcher Aufwendungen z. B. durch den Abschluss privater Versicherungen einstellen müssen. Es könne davon ausgegangen werden, dass die weitgehende Leistungsausgrenzung von erwachsenen Personen bei der Beihilfegewährung im Bereich der Sehhilfen diese grundsätzlich finanziell nicht überfordere, zumal die Aufwendungen nur in größeren zeitlichen Abständen anfielen und Sehhilfen auch relativ günstig zu erwerben bzw. durch Ergänzungstarife bei privaten Versicherungen abzudecken seien. Es sei auch zu beachten, dass die „neuen“ Beihilfevorschriften im Bereich der Sehhilfen denjenigen der gesetzlichen Krankenversicherung nachgebildet seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Gegenstand der Entscheidung ist der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellte Antrag des Klägers, ihm Beihilfe für die Aufwendungen für die Gleitsichtbrille, beschränkt auf die in § 22 Abs. 2 und 3 BayBhV geregelten Höchstbeträge, zu gewähren. Darin liegt - bezogen auf den vorangegangenen Sachantrag - keine Teilrücknahme der Berufung oder der Klage. Das Klage- und Berufungsbegehren des Klägers zielt im Kern darauf, die Wirksamkeit des Ausschlusses der Beihilfefähigkeit von Sehhilfen durch die Beihilfeverordnung gerichtlich klären zu lassen. Dabei ging es ihm von Anfang an maßgeblich um die Erstattungsfähigkeit der Gleitsichtbrille, die er für die Ausübung seiner Tätigkeit als Dozent als unabdingbar erachtet. Von daher ist der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellte Sachantrag lediglich als Konkretisierung des Begehrens des Klägers zu verstehen.

Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Gewährung von Beihilfe für die Aufwendungen zur Anschaffung der Gleitsichtbrille in Höhe von 232,40 Euro (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts war entsprechend abzuändern und der Bescheid vom 15. September 2009 insoweit aufzuheben.

I.

Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (st. Rspr., vgl. statt aller BVerwG, U. v. 2.4.2014 - 5 C 40.12 - NVwZ-RR 2014, 609 Rn. 9). Ob und inwieweit der Kläger für die von ihm geltend gemachten Aufwendungen die Gewährung einer Beihilfe beanspruchen kann, beurteilt sich daher nach der auf der Grundlage des Art. 86a des Bayerischen Beamtengesetzes (i. d. F. d. Bek. v. 8.12.2006, GVBl. S. 987 - BayBG a. F.) erlassenen Verordnung über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und sonstigen Fällen (Bayerische Beihilfeverordnung - BayBhV) vom 2. Januar 2007 (GVBl. S. 15), die in den hier einschlägigen Teilen bis heute unverändert geblieben ist.

II.

Der Kläger hat dem Grunde nach Anspruch auf Beihilfe für die ihm ärztlich verordnete Sehhilfe nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Abs. 1 Satz 1 und § 22 Abs. 1 BayBhV. Ein wirksamer Ausschluss der Beihilfefähigkeit nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 22 Abs. 1 Satz 1 BayBhV liegt nicht vor.

1. Der Kläger war zum maßgeblichen Zeitpunkt als aktiver Beamter zu 70% beihilfeberechtigt (§ 46 Abs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1 BayBhV).

2. Die Aufwendungen des Klägers sind beihilfefähig gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BayBhV. Die Beihilfefähigkeit erstreckt sich danach grundsätzlich nur auf medizinisch notwendige und der Höhe nach angemessene Aufwendungen. Die Notwendigkeit der Aufwendungen für die dem Kläger schriftlich verordnete (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 2 BayBhV) Gleitsichtbrille sowie die wirtschaftliche Angemessenheit dieser Aufwendungen stehen zwischen den Beteiligten - wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof bestätigt hat - nicht in Streit. Diese in Zweifel zu ziehen hat der Senat keinen Anlass.

3. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayBhV sind medizinisch notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen nur unter der Voraussetzung beihilfefähig, dass die Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. § 22 Abs. 1 Satz 1 BayBhV sieht die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Sehhilfen - beschränkt auf die in Absätzen 2 bis 6 genannten Höchstbeträge - nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres vor (Nr. 1 der Vorschrift). Für Volljährige sind Aufwendungen für Sehhilfen nur bei Vorliegen bestimmter Diagnosen beihilfefähig (Nr. 2 der Vorschrift). Im Einzelnen handelt es sich dabei um folgende Diagnosen: Buchst. a - Blindheit beider Augen - Diagnoseschlüssel H 54.0; Buchst. b - Blindheit eines Auges und Sehschwäche des anderen Auges - Diagnoseschlüssel H 54.1; Buchst. c - gravierende Sehschwäche beider Augen - Diagnoseschlüssel H 54.2; Buchst. d - erhebliche Gesichtsfeldausfälle. Es besteht Einigkeit zwischen den Beteiligten, dass keiner dieser Diagnoseschlüssel auf den Kläger zutrifft. Auch hier hat der Senat keinen Anlass, dies in Zweifel zu ziehen.

4. Die in § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayBhV vorgenommene Beschränkung der Beihilfefähigkeit auf einige wenige Fälle von Blindheit oder der Blindheit nahekommender Sehschwächen führt im Ergebnis zu einem grundsätzlichen Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Sehhilfen für Erwachsene. Dieser Ausschluss ist nicht wirksam.

a) Die Wirksamkeit des Ausschlusses bzw. der Beschränkung ist nicht, wie der Kläger meint, unter dem Gesichtspunkt zu beurteilen, dass er nur unter Einsatz der Gleitsichtbrille Vorlesungen halten könne und infolgedessen der Dienstherr aus Gründen der Fürsorge verpflichtet sei, dieses Hilfsmittel im Rahmen der Beihilfe zu berücksichtigen, um die Dienstfähigkeit des Klägers zu erhalten. Denn die Notwendigkeit einer medizinischen Maßnahme beurteilt sich ausschließlich nach dem allgemeinen Lebensbereich des Beihilfeberechtigten, d. h. nach den gewöhnlichen, im Regelfall vorkommenden Lebensverhältnissen und Aktivitäten. Auf besondere berufliche Anforderungen ist hierbei nicht abzustellen (vgl. BayVGH, B. v. 14.5.2014 - 14 ZB 13.2658 - juris Rn. 10; BVerwG, U. v. 15.12.1983 - 2 C 66.81 - ZBR 1984, 274; OVG NW, B. v. 3.2.2012 - 1 A 1249/10 - juris Rn. 6).

b) Der grundsätzliche Ausschluss der Beihilfefähigkeit für Sehhilfen für Volljährige nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBhV bzw. deren Beschränkung auf einige wenige Fälle von Blindheit oder der Blindheit nahekommender Sehschwächen in § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayBhV verstößt jedenfalls bei Vorliegen einer gravierenden Sehschwäche - wie sie beim Kläger laut augenärztlichem Attest vom 22. Dezember 2009 unzweifelhaft vorliegt - gegen das in § 45 Satz 1 BeamtStG für die Beamten der Länder einfachgesetzlich geregelte und in Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich verankerte Fürsorgeprinzip, wonach der Dienstherr im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten (auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses) zu sorgen hat.

aa) Die Gewährung von Beihilfen findet ihre Grundlage in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (st. Rspr., vgl. z. B. BVerfG, B. v. 13.11.1990 - 2 BvF 3/88 - BVerfGE 83, 89/99; BVerwG, U. v. 13.12.2012 - 5 C 3.12 - DÖD 2013, 156 Rn. 18; B. v. 18.1.2013 - 5 B 44.12 - juris Rn. 7). Dieser muss Vorkehrungen treffen, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten bei Eintritt besonderer finanzieller Belastungen durch Krankheits-, Pflege-, Geburts- oder Todesfälle nicht gefährdet wird. Ob er diese Pflicht über eine entsprechende Bemessung der Dienstbezüge, über Sachleistungen, Zuschüsse oder in sonst geeigneter Weise erfüllt, bleibt von Verfassungs wegen seiner Entscheidung überlassen. Entscheidet sich der Dienstherr, seiner Fürsorgepflicht durch die Zahlung von Beihilfen nachzukommen, die zu der aus der gewährten Alimentation zu bestreitenden Eigenvorsorge ergänzend hinzutreten, so muss er gewährleisten, dass der Beamte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine ihm zumutbare Eigenvorsorge nicht absichern kann. Die verfassungsrechtlich verankerte Fürsorgepflicht hindert den Dienstherrn grundsätzlich nicht, im Rahmen der nach medizinischer Einschätzung behandlungsbedürftigen Leiden Unterschiede zu machen und die Erstattung von Behandlungskosten aus triftigen Gründen zu beschränken oder auszuschließen. Denn die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht fordert keine lückenlose Erstattung aller Kosten in Krankheits-, Geburts-, Pflege- oder Todesfällen, die durch die Leistungen einer beihilfenkonformen Krankenversicherung nicht gedeckt sind (st. Rspr., vgl. u. a. BVerfG, B. v. 13.11.1990 - 2 BvF 3/88 - BVerfGE 83, 89/101; BVerwG, U. v. 28.5.2008 - 2 C 1.07 - Buchholz 237.8 § 90 RhPLBG Nr. 4 Rn. 26; U. v. 28.5.2008 - 2 C 24.07 - DVBl. 2008, 1193 Rn. 23).

Eine medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung im Krankheitsfall zu gewährleisten bedeutet nicht, dass der Dienstherr die Aufwendungen eines ärztlich verordneten Hilfsmittels in jedem Fall erstatten muss. Er kann grundsätzlich bestimmte Hilfsmittel ganz oder teilweise von der Beihilfe ausschließen, solange er dadurch den Maßstab des medizinisch Gebotenen nicht unterschreitet. Nach dem gegenwärtigen System aber nicht ausschließbar sind Aufwendungen, wenn der absehbare Erfolg einer Maßnahme von existenzieller Bedeutung oder notwendig ist, um wesentliche Verrichtungen des täglichen Lebens erledigen zu können (vgl. BVerwG, U. v. 13.12.2012 - 5 C 3.12 - DÖD 2013, 156 Rn. 20; U. v. 28.5.2008 - 2 C 24.07 - DVBl. 2008, 1193 Rn. 23; U. v. 31.1.2002 - 2 C 1.01 - Buchholz 237.0 § 101 BaWüLBG Nr. 1 S. 3). In diesen Fällen ist der nicht zur Disposition des Dienstherrn stehende Wesenskern der Fürsorgepflicht mit der Folge betroffen, dass die Beihilfefähigkeit nicht ausgeschlossen werden darf. Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht ist wegen des Zusammenhangs mit der sich ebenfalls aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebenden Alimentationspflicht des Dienstherrn außerdem verletzt, wenn der Beihilfeberechtigte infolge eines für bestimmte krankheitsbedingte Aufwendungen vorgesehenen Leistungsausschlusses oder einer Leistungsbegrenzung mit erheblichen finanziellen Kosten belastet bleibt, die er durch die Regelalimentation und eine zumutbare Eigenvorsorge nicht bewältigen kann (BVerwG, U. v. 26.3.2015 - 5 C 8.14 - juris Rn. 36 m. w. N.).

bb) Dies zugrunde gelegt, ist der in § 22 Abs. 1 Satz 1 BayBhV vorgenommene Beihilfeausschluss im Hinblick auf den Personenkreis der Erwachsenen, der wie der Kläger eine gravierende Sehschwäche hat, unwirksam. Die Aufwendungen des Klägers für die Gleitsichtbrille sind erforderlich, um wesentliche Verrichtungen des täglichen Lebens bewältigen zu können. Der Kläger hat gravierende Sehbeeinträchtigungen sowohl im Nah- als auch im Fernbereich. Ohne die entsprechende Korrektur wäre er nicht fähig, allgemeine Grundbedürfnisse des täglichen Lebens zu befriedigen. Er wäre weder in der Lage, elementarer Körperpflege incl. Rasur hinreichend nachzukommen, noch hätte er ausreichende Mobilität, um Erledigungen innerhalb und außerhalb seiner häuslichen Umgebung wie auch Einkäufe tätigen zu können. Die Fähigkeit, das jeweilige Umfeld bzw. Dinge visuell ausreichend wahrnehmen zu können, zu lesen, fernzusehen und den Computer zu bedienen und sich damit visuell die erforderlichen Informationen verschaffen zu können bzw. auch schriftlich zu kommunizieren, sind grundlegend und unverzichtbar, um am täglichen Leben, das auch das berufliche Aufgabenfeld umfasst, teilnehmen zu können. Ohne die erforderliche Sehhilfe wäre all dies für den Kläger nicht gewährleistet. Nach eigenem Bekunden ist sein erster Griff nach dem Aufwachen der zu seiner Brille, da er sich ansonsten nur tastend durch die eigene Wohnung fortbewegen könne. Bei den Aufwendungen des Klägers handelt es sich nicht um Kosten, die ihrer Art nach bei typisierender Betrachtung dem Bereich der allgemeinen Lebensführung bzw. des allgemeinen Wohlbefindens zuzuordnen sind (vgl. BVerwG, U. v. 13.12.2012 - 5 C 3.12 - DÖD 2013, 156 Rn. 21; U. v. 28.5.2008 - 2 C 24.07 - DVBl. 2008, 1193 Rn. 23). Sie dienen vielmehr dem Ausgleich einer gravierenden Sehbehinderung. Die Aufwendungen für eine Sehhilfe sind auch nicht nur mittelbare Folgekosten einer Krankheit (vgl. BVerwG, U. v. 13.12.2012 a. a. O.). Das Erfordernis einer Sehhilfe stellt sich vielmehr als unmittelbare Folge einer gravierenden Sehschwäche dar. Sehhilfen sind Hilfsmittel, deren Beihilfefähigkeit die Beihilfeverordnung selbst - jedenfalls im Grundsatz - vorsieht (vgl. § 22 BayBhV).

Anders als bei der vom Bundesverwaltungsgericht gebildeten weiteren Fallgruppe eines unzulässigen Leistungsausschlusses, wonach der Beihilfeberechtigte nicht mit erheblichen finanziellen Kosten belastet bleiben darf, die er durch die Regelalimentation und eine zumutbare Eigenvorsorge nicht bewältigen kann (vgl. z. B. U. v. 26.3.2015 - 5 C 8.14 - juris Rn. 36 m. w. N.), darf bei zur Bewältigung der wesentlichen Verrichtungen des täglichen Lebens unverzichtbaren Hilfsmitteln nicht auf die Höhe der Beschaffungskosten für das Hilfsmittel abgestellt werden. Würde man die Beihilfefähigkeit von unverzichtbaren Hilfsmitteln von der Höhe der jeweiligen Beschaffungskosten abhängig machen, könnte dies zu einer vollständigen Aushöhlung dieser vom Bundesverwaltungsgericht gebildeten Fallgruppe führen. Denn dem Gesetz- bzw. Verordnungsgeber würde die Möglichkeit eröffnet, unverzichtbare, aber verhältnismäßig billige oder langlebige Hilfsmittel wie z. B. Anzieh-/Ausziehhilfen, Aufrichteschlaufen oder Gehhilfen (vgl. Anlage 4 zu § 21 Abs. 1 BayBhV) von der Beihilfefähigkeit auszuschließen. Dies wäre mit dem Fürsorgegrundsatz nicht zu vereinbaren. Die Kosten einer Brille stellen zudem, jedenfalls bei gravierender Sehschwäche, keine der Höhe nach zu vernachlässigenden Aufwendungen dar, wie im Falle des Klägers - ca. 930 Euro nur für die Gläser - deutlich wird.

cc) An den genannten Anforderungen an die Fürsorgepflicht ändert nichts, dass nach dem Vortrag des Beklagten in dem zum 1. Januar 2007 eingeführten bayerischen Beihilferecht die für die Erstattungsfähigkeit von Sehhilfen geltenden Beihilferegelungen des Bundes übernommen worden sind, die seit dem Jahr 2004 aus Gründen der Gleichbehandlung der Beihilfeberechtigten mit den gesetzlich Krankenversicherten eine Erstattung von Aufwendungen für Sehhilfen für Erwachsene nur bei Vorliegen bestimmter Indikationen vorsahen. Denn die Sicherungssysteme „gesetzliche Krankenversicherung“ und „private Eigenvorsorge mit ergänzender Beihilfe“ weisen grundlegende Strukturunterschiede auf (vgl. BVerfG (Kammer), B. v. 28.2.2008 - 1 BvR 1778/05 - juris Rn. 3; BVerwG, U. v. 5.5.2010 - 2 C 12.10 - ZBR 2011, 126 Rn. 17). Sie unterscheiden sich im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Verankerung, die Finanzierung, die Leistungsvoraussetzungen, das Leistungsspektrum und die Leistungsformen. Aus diesem Grund wird das Gebot der Gleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG durch Unterschiede bei der Leistungsgewährung in aller Regel nicht verletzt. Erst recht vermag das Bestreben nach einer Angleichung der Systeme Eingriffe in den durch Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich geschützten Kernbereich der Fürsorgepflicht nicht zu rechtfertigen (BVerwG, U. v. 26.6.2008 - 2 C 2.07 - BVerwGE 131, 234 Rn. 18). Zudem gilt es zu bedenken, dass Art. 96 BayBG bzw. die Vorgängerregelung Art. 86a BayBG a. F. im Gegensatz zu der entsprechenden bundesgesetzlichen Regelung des § 80 BBG (siehe dort Absatz 4) keinen völligen oder teilweisen Ausschluss von Arznei- und Hilfsmitteln in Anlehnung an das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Recht der Krankenversicherung - vorsieht.

c) Nach alledem ist der Teilausschluss jedenfalls bei Vorliegen einer gravierenden Sehschwäche nichtig. Dies kann der Senat selbst feststellen. Eine Vorlage an den Bayerischen Verfassungsgerichtshof, der auch bayerische Gesetze im materiellen Sinn überprüft (Art. 65, 92 BV), ist nicht erforderlich, weil § 22 Abs. 1 BayBhV zwar gegen die Bayerische Verfassung verstößt (Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV), aber auch bereits wegen eines Verstoßes gegen die einfachgesetzlich in § 45 BeamtStG geregelte Fürsorgepflicht unwirksam ist (vgl. Schulz in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 5. Aufl. 2014, Art. 92 BV Rn. 14).

III.

Der Kläger hat auch Anspruch auf Gewährung von Beihilfe in der begehrten Höhe für die Anschaffung der Gleitsichtbrille. Nicht entscheidungserheblich und daher nicht zu klären ist vorliegend, ob die in § 22 Abs. 2 und 3 BayBhV geregelten Höchstbeträge mit höherrangigem Recht vereinbar sind, weil der Kläger seinen Antrag entsprechend beschränkt hat. Der für den Kläger einschlägige Höchstbetrag errechnet sich nach übereinstimmender Auffassung der Parteien wie folgt:

Rechtes Brillenglas: § 22 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b BayBhV Mehrstärkenglas cyl. - 92,50 €; § 22 Abs. 2 Nr. 2 BayBhV Gläserstärke über +/- 6 dpt. - 21 €; § 22 Abs. 2 Nr. 3 BayBhV - Multifokalglas - 21 €; § 22 Abs. 2 Nr. 4 BayBhV Glas mit prismatischer Wirkung - 21 €; § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayBhV Mehraufwendungen für Leichtglas bei Gläserstärke ab +/- 6 dpt. - 21 €, insgesamt 176,50 €.

Linkes Brillenglas: § 22 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b BayBhV Mehrstärkenglas cyl. - 92,50 €; § 22 Abs. 2 Nr. 3 BayBhV - Multifokalglas - 21 €; § 22 Abs. 2 Nr. 4 BayBhV Glas mit prismatischer Wirkung - 21 €; § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BayBhV bei Anisometropie ab 2 dpt. - 21 €, insgesamt 155,50 €. Der Höchstbetrag beläuft sich damit auf 332 Euro. Unter Zugrundelegung des Beihilfesatzes von 70% ergibt sich die dem Kläger zustehende und beantragte Beihilfeleistung von 232,40 Euro.

IV.

Offenbleiben - weil nicht mehr entscheidungserheblich - kann, ob die in § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayBhV geregelte Beihilfefähigkeit von Sehhilfen für Erwachsene nur für die dort aufgenommenen Diagnosen bzw. der daraus folgende Beihilfeausschluss für alle anderen Arten der Sehschwäche gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob Art. 86a Abs. 5 BayBG a. F., der dem Art. 96 Abs. 5 BayBG entspricht, eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für den in § 22 Abs. 1 Satz 1 BayBhV vorgenommenen Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Sehhilfen für Volljährige bzw. die Beschränkung der Beihilfefähigkeit auf das Vorliegen einiger weniger Diagnosen darstellt.

Nach alledem war der Berufung des Klägers mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision wird zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 139 VwGO kann die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) eingelegt werden. Die Revision muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. Sie ist spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig (Postfachanschrift: Postfach 10 08 54, 04008 Leipzig), einzureichen. Die Revisionsbegründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 12. August 2010 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf je 232,40 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.