Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 21. Nov. 2016 - A 2 K 3605/16

published on 21/11/2016 00:00
Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 21. Nov. 2016 - A 2 K 3605/16
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Zuerkennung subsidiären Schutzes, weiter hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten.
Der am ...1994 in Ghazni, Afghanistan geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger vom Volk der Hazara. Er reiste am 09.01.2016 über die Balkan-Route in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 15.01.2016 einen Asylantrag.
Bei seiner Anhörung am 19.01.2016 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – im Folgenden: Bundesamt – trug er im Wesentlichen vor, sein Bruder sei Taxifahrer gewesen. Eines Tages sei dieser für 10 Tage verschwunden und dann tot aufgefunden worden. Seine Mutter und er hätten dann alles verkauft und seien Mitte 2015 in den Iran geflohen. Er sei dann allein nach Deutschland weiter gereist.
Mit Bescheid vom 21.07.2016 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter sowie auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab. Auch der subsidiäre Schutzstatus wurde nicht zuerkannt. Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen. Der Kläger wurde zur Ausreise aufgefordert und ihm die Abschiebung nach Afghanistan angedroht. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.
Der Kläger hat dagegen am 28.07.2016 Klage erhoben. Zur Begründung beruft er sich auf die bei seiner Anhörung vorgetragenen Gründe und trägt ergänzend vor, er sei inzwischen zum Christentum konvertiert und habe sich taufen lassen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 21.07.2016 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
hilfsweise ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen,
weiter hilfsweise ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung beruft sie sich auf die Begründung des angegriffenen Bescheids.
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Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 21.11.2016 angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
12 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Niederschrift der mündlichen Verhandlung sowie die Akten des Bundesamts verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin, § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO.
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Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, auch wenn die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, denn die Ladung, die aufgrund des allgemeinen Verzichts der Beklagten auf die Förmlichkeiten der Ladung formlos erfolgt ist, enthielt einen entsprechenden Hinweis (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO).
I.
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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 21.07.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Zuerkennung von subsidiärem Schutz oder die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
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1. Die Beklagte hat dem Kläger zu Recht nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Denn dem Kläger droht keine flüchtlingsrelevante Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG. Eine solche liegt nur vor, wenn der Ausländer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Weder droht dem Kläger Einzelverfolgung (a), noch ist er als Angehöriger der Ethnie der Hazara verfolgt (b), noch hat er eine Verfolgung wegen eines Übertritts zum christlichen Glauben zu befürchten (c).
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a) Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger individuell verfolgt wird. Er berichtete zwar, einmal während einer Autofahrt beschossen worden zu sein, räumte aber ein, der Fahrer habe sich verfahren gehabt und sei versehentlich in ein von Taliban kontrolliertes Gebiet geraten. Damit wurde keine individuelle Verfolgung dargetan.
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b) Unabhängig von der danach nicht vorliegenden, anlassgeprägten Einzelverfolgung droht dem Kläger auch wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara nicht die Gefahr einer Verfolgung. Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgte Gruppe der Hazara hat sich die Lage verbessert (Lagebericht Auswärtiges Amt Afghanistan vom 06.12.2015, S. 11). Ungeachtet der unbestritten bestehenden gesellschaftlichen Ausgrenzung und Benachteiligung besteht derzeit keine Gruppenverfolgung von Hazara in Afghanistan, weil die genannten Benachteiligungen und vereinzelten gewaltsamen Übergriffe – auch angesichts eines Anstiegs auf landesweit etwa 20 Vorfälle von auf Busreisen angegriffenen Hazara im Jahr 2015 (UNAMA Annual Report 2015, S. 49) und eines Anschlags auf eine vornehmlich von Angehörigen der Hazara besuchte Demonstration in Kabul im Juli 2016 mit 80 Toten und 231 Verletzten (https://www.tagesschau.de/ausland/kabul-explosion-105.html) – nicht die dafür erforderliche Verfolgungsintensität und Verfolgungsdichte i.S.v. § 3a Abs. 1 AsylG aufweisen (st. Rspr., z.B. VG Augsburg, Urt. v. 07.11.2016 - Au 5 K 16.31853 -, juris; VG Bayreuth, Urt. v. 13.08.2015 - B 3 K 15.30135 -, juris; VG Würzburg, Urt. v. 22.12.2015 - W 2 K 15.30616 -, juris Rn. 30; VG Ansbach, Urt. v. 28.04.2015 - AN 11 K 14.30570 -, juris; VG Aachen, Urt. v. 10.11.2014 - 7 K 2575/13.A -, juris; Bayerischer VGH, Urt. v. 03.07.2012 - 13a B 11.30064 -, juris Rn. 20 ff.; Urt. v. 21.06.2013 - 13a B 12.30170 -, juris Rn. 24).
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c) Dem Kläger droht auch keine Verfolgung aus religiösen Gründen. Das Gericht konnte nach ausführlicher Anhörung des Klägers nicht zu der Überzeugung gelangen, dass beim Kläger eine ernsthafte Konversion zum Christentum vorliegt.
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Die Beurteilung, wann eine Verletzung der Religionsfreiheit die erforderliche Schwere aufweist, um die Voraussetzungen einer Verfolgungshandlung i.S.v. § 3a AsylG bzw. Art. 9 Abs. 1 Buchst. a) Qualifikationsrichtlinie zu erfüllen, hängt von objektiven wie auch subjektiven Gesichtspunkten ab (EuGH, Urt. v. 05.09.2012 - Y und Z, C - 71/11 und C - 99/11 -, juris Rn. 70; BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23/12 -, juris Rn. 28 ff.). Objektive Gesichtspunkte sind insbesondere die Schwere der dem Ausländer bei Ausübung seiner Religion drohenden Verletzung anderer Rechtsgüter wie z.B. Leib und Leben. Die erforderliche Schwere kann insbesondere – aber nicht nur – dann erreicht sein, wenn dem Ausländer durch die Teilnahme an religiösen Riten in der Öffentlichkeit die Gefahr droht, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Bei strafrechtsbewehrten Verboten kommt es insoweit maßgeblich auf die tatsächliche Strafverfolgungspraxis im Herkunftsland des Ausländers an, weil ein Verbot, das erkennbar nicht durchgesetzt wird, keine erhebliche Verfolgungsgefahr begründet (BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23/12 -, juris Rn. 28 m.w.N.). Als relevanter subjektiver Gesichtspunkt ist der Umstand anzusehen, dass für den Betroffenen die Befolgung einer bestimmten gefahrenträchtigen religiösen Praxis zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist (EuGH, Urt. v. 05.09.2012 - Y und Z, C-71/11 und C-99/11 -, juris Rn. 70; BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23/12 -, juris Rn. 29; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 12.06.2013 - A 11 S 757/13 -, juris Rn. 48; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 07.11.2012 - 13 A 1999/07.A -, juris Rn. 35). Denn der Schutzbereich der Religionsfreiheit erfasst sowohl die von der Glaubenslehre vorgeschriebenen Verhaltensweisen als auch diejenigen, die der einzelne Gläubige für sich selbst als unverzichtbar empfindet. Dabei kommt es auf die Bedeutung der religiösen Praxis für die Wahrung der religiösen Identität des einzelnen Ausländers an, auch wenn die Befolgung einer solchen religiösen Praxis nicht von zentraler Bedeutung für die betreffende Glaubensgemeinschaft ist (BVerwG, Beschl. v. 09.12.2010 - 10 C 19.09 -, BVerwGE 138, 270 = juris Rn. 43; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 12.06.2013 a.a.O.). Maßgeblich ist dabei, wie der einzelne Gläubige seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis unverzichtbar ist (BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 a.a.O. Rn. 29). Dieser Maßstab setzt nicht voraus, dass der Betroffene innerlich zerbrechen oder jedenfalls schweren seelischen Schaden nehmen würde, wenn er auf eine entsprechende Praktizierung seines Glaubens verzichten müsste (BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 a.a.O. Rn. 30). Jedoch muss die konkrete Glaubenspraxis ein zentrales Element seiner religiösen Identität und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar sein. Demgegenüber reicht nicht aus, dass der Asylbewerber eine enge Verbundenheit mit seinem Glauben hat, wenn er diesen – jedenfalls im Aufnahmemitgliedstaat – nicht in einer Weise lebt, die ihn im Herkunftsstaat der Gefahr der Verfolgung aussetzen würde. Maßgeblich für die Schwere der Verletzung der religiösen Identität ist die Intensität des Drucks auf die Willensentscheidung des Betroffenen, seinen Glauben auszuüben oder hierauf zu verzichten (BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 12.06.2013 a.a.O. Rn. 49).
21 
Ist der Schutzsuchende – wie hier – nicht bereits wegen seiner Religion verfolgt oder unmittelbar mit Verfolgung bedroht worden, muss er glaubhaft machen, dass ihm wegen seiner Religionsausübung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr von Verfolgung droht, wenn er in sein Heimatland zurückkehrt. Entscheidend ist insoweit, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Betroffenen nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.03.2007 - 1 C 21.06 -, BVerwGE 128, 199; Urt. v. 05.11.1991 - 9 C 118.90 -, NVwZ 1992, 582; Beschl. v. 07.02.2008 - 10 C 33.07 -, DVBl 2008, 1255; Sächsisches OVG, Urt. v. 03.04.2008 - A 2 B 36/06 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 20.05.2008 - A 10 S 72/08 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 07.11.2012 - 13 A 19999/07.A -, NVwZ-RR 2013, 575). Beruft sich der Schutzsuchende auf eine Verfolgungsgefährdung mit der Begründung, er sei in Deutschland zu einer in seinem Herkunftsland bekämpften Religion übergetreten, muss er die inneren Beweggründe glaubhaft machen, die ihn zur Konversion veranlasst haben. Es muss festgestellt werden können, dass die Hinwendung zu der angenommenen Religion auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht auf Opportunitätserwägungen beruht, und der Glaubenswechsel nunmehr die religiöse Identität des Schutzsuchenden prägt (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2004 - 1 C 9.03 -, BVerwGE 120, 16; Hessischer VGH, Urt. v. 26.07.2007 - 8 UE 3140/05.A -, juris; OVG Saarland, Urt. v. 26.06.2007 - 1 A 222/07 -, juris; Bayerischer VGH, Urt. v. 23.10.2007 - 14 B 06.30315 -, DÖV 2008, 164; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 07.11.2012 - 13 A 19999/07.A -, NVwZ-RR 2013, 575; Beschl. v. 30.07.2009 - 5 A 1999/07.A -, juris). Wann eine solche Prägung anzuerkennen ist, lässt sich nicht allgemein beschreiben. Nach dem aus der Gesamtheit des Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahrens gewonnenen Eindruck muss sich der Schutzsuchende aus voller innerer Überzeugung von seinem bisherigen Bekenntnis gelöst und dem anderen Glauben zugewandt haben. Hat er eine christliche Religion angenommen, genügt es im Regelfall nicht, dass der Schutzsuchende lediglich formal zum Christentum übergetreten ist, indem er getauft wurde. Von einem Erwachsenen, der sich zum Bekenntniswechsel entschlossen hat, darf im Regelfall erwartet werden, dass er mit den wesentlichen Grundzügen seiner neuen Religion vertraut ist. Welche Anforderungen im Einzelnen zu stellen sind, richtet sich vorwiegend nach seiner Persönlichkeit und seiner intellektuellen Disposition. Überdies wird regelmäßig nur dann anzunehmen sein, dass der Konvertit ernstlich gewillt ist, seine christliche Religion auch in seinem Heimatstaat auszuüben, wenn er seine Lebensführung bereits in Deutschland dauerhaft an den grundlegenden Geboten der neu angenommenen Konfession ausgerichtet hat (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 07.11.2012 - 13 A 19999/07.A -, NVwZ-RR 2013, 575; Beschl. v. 30.07.2009 - 5 A 982/07.A -, juris).
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Die Tatsache, dass er die unterdrückte religiöse Betätigung für sich selbst als verpflichtend empfindet, um seine religiöse Identität zu wahren, muss der Asylbewerber zur vollen Überzeugung des Gerichts nachweisen (BVerwG, Beschl. v. 25.08.2015 - 1 B 40/15 -, NVwZ 2015, 1678; Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23/12 -, BVerwGE 146, 67; Beschl. v. 09.12.2010 - 10 C 19.09 -, BVerwGE 138, 270; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 11.10.2013 - 13 A 2041/13.A -, juris Rn. 7; Urt. v. 07.11.2012 - 13 A 1999/07.A -, juris Rn. 13). Dabei trägt der Konvertit die Darlegungs- und Beweislast für die sich in seinem persönlichen Bereich abspielenden Vorgänge (Hessischer VGH, Urt. v. 26.07.2007 - 8 UE 3140/05.A -, juris; vgl. auch VG Darmstadt, Urt. v. 10.11.2005 - 5 E 1749/03.A -, juris). Das Gericht ist an kirchliche Bescheinigungen und Einschätzungen, insbesondere einen kirchenrechtlich formal wirksam vollzogenen Übertritt zum Christentum in Gestalt der Taufe, nicht gebunden (BVerwG, Beschl. v. 25.08.2015 - 1 B 40.15 -, NVwZ 2015, 1678; Bayerischer VGH, Beschl. v. 09.04.2015 - 14 ZB 14.30444 -, juris Rn. 5; Beschl. v. 12.01.2012 - 14 ZB 11.30346 -, juris; OVG Lüneburg, Beschl. v. 16.09.2014 - 13 LA 93/14 -, juris Rn. 6; Hessischer VGH, Urt. v. 26.07.2007 - 8 UE 3140/05.A -, juris; VG Würzburg, Urt. v. 30.09.2016 - W 1 K 16.31087 -, juris). Da es sich um eine innere Tatsache handelt, lässt sich die religiöse Identität nur aus dem Vorbringen des Asylbewerbers, etwa zur Entwicklung des Kontaktes zu dem neuen Glauben, zur Glaubensbetätigung und zu Kenntnissen über die neuen Glaubensinhalte, sowie im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen aufgrund einer ausführlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung feststellen (BVerwG Beschl. v. 25.08.2015 - 1 B 40.15 -, NVwZ 2015, 1678; Urt. v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 -, BVerwGE 146, 67; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 12.06.2013 - A 11 S 757/13 -, juris; Hessischer VGH, Urt. v. 26.07.2007 - 8 UE 3140/05.A -, juris; Beschl. v. 26.06.2007 - 8 UZ 452/06.A -, juris).
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Hiervon ausgehend ist das Gericht unter Würdigung des Akteninhalts und nach der persönlichen Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht davon überzeugt, dass der Kläger sich ernsthaft und dauerhaft dem Christentum zugewandt hat und die geltend gemachten christlichen Aktivitäten von einer identitätsprägenden Glaubensüberzeugung getragen werden, sondern dass sie vielmehr auf asyl- und verfahrenstaktischen Erwägungen beruhen.
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Zunächst ist der Bericht über den Glaubenswandel zwar in sich schlüssig, insgesamt ergibt sich aber der Eindruck, als gebe der Kläger einen auswendig gelernten Text wieder, anstatt die Erinnerung an ein eigenes Erleben. Dies wird besonders am Stil der Erzählung über den Glaubenswandel deutlich, der vollkommen anders ist, als der im weiteren Verlauf der Befragung zu Tage tretende. Im Gegensatz zu der Darstellung des Klägers von seiner Taufe ist die Erzählung über den Glaubenswandel geradezu bemerkenswert gut fokussiert auf die Fragestellung, voller Berichte über innere Vorgänge sowie detailreich erzählt unter wörtlicher Wiedergabe von Gesprächen. Dies steht in auffälligem Kontrast zu der Erzählung über seine Taufe, wo der Kläger offenbar Mühe hatte, den Sinn der Fragen zu verstehen, und unstrukturiert und in einfachen Sätzen unter Zuhilfenahme einfacher Gedankengänge berichtete. Als der Kläger später noch einmal nach der Geschichte seines Glaubenswandels befragt werden sollte, wurde er zudem aufbrausend, antwortete ausweichend und musste von seinem Prozessbevollmächtigten beruhigt werden.
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Auch aus der Glaubensbetätigung lassen sich keine gewichtigen Hinweise für eine innere Überzeugung des Klägers gewinnen. Der Kläger ist zwar an eine Gemeinde angebunden, dies aber noch nicht besonders lange und nicht in besonderem Umfang. Auch ansonsten hat er, abgesehen von der unter zweifelhaften Umständen stattgefundenen Taufe, keine besonderen Aktivitäten der Glaubensbetätigung entfaltet. Der Kläger gab an, in der persischsprachigen Gruppe in Heidelberg nur zwei bis drei Wochen gewesen zu sein, bevor er nach ... verlegt worden sei. Einen Namen der Heidelberger Gruppe vermochte der Kläger nicht zu benennen. In der Gemeinde ... hat der Kläger regelmäßig den Sonntagsgottesdienst besucht, was sich aus der vorgelegten Bescheinigung des Pfarrers ... der evangelischen Gemeinde ... vom 19.11.2016 ergibt. Da er dort allerdings erst seit dem 28.04.2016 wohnt, dauern die Gottesdienstbesuche bestenfalls ein knappes halbes Jahr an. Von weiteren konkreten Gemeindeaktivitäten in ... konnte der Kläger nicht berichten. Mit der Perzische Kerk Kores, die ihn taufte, hatte er nur durch übersandtes Missionierungsmaterial in Form einer CD, einer Broschüre und übersetzten Büchern sowie das Telefongespräch zur Vereinbarung des Tauftermins Kontakt.
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Die mangelnde Ernsthaftigkeit der Hinwendung zum christlichen Glauben ergibt sich auch aus den Umständen der Taufe des Klägers. Der Kläger gab an, er habe zusammen mit anderen Asylbewerbern seiner Unterkunft eine Telefonnummer erhalten. Sie hätten einen Termin bekommen und es habe geheißen, jeder der den Glauben wechseln möchte, solle an diesem Datum kommen. Die Taufe habe in Köln in persischer Sprache stattgefunden. Ein Herr ..., an dessen Namen der Kläger sich erst nach einigem Überlegen erinnerte, habe drei Fragen aus dem apostolischen Glaubensbekenntnis gestellt und ihn dann mit Wasser begossen. Insgesamt seien etwa sieben Personen anwesend gewesen, darunter die Taufzeugen. Diese seien aus Holland gewesen, hätten zu Herrn ... gehört und seien dem Kläger nicht näher bekannt gewesen. Auffällig ist, dass der Kläger bei der Frage nach der Taufe mit einem Reisebericht über Köln begann, der detaillierter ausfiel als der Bericht über die eigentliche Taufzeremonie, auf die er erst nach mehrmaligem Nachfragen näher einging. Offenbar hatte der Kölner Dom den Kläger mehr beeindruckt als die Taufe selbst. Daraus ergibt sich ebenfalls der Eindruck, dass die Taufe für den Kläger kein besonderes, identitätsprägendes Erlebnis war.
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Auch aus der Wahl der Perzische Kerk Kores für die Taufe kommt darüber hinaus zum Ausdruck, dass der Kläger der Taufe für sich keine besondere Bedeutung zugemessen hat. Es bleibt nicht nachvollziehbar, warum er zur Taufe zur Perzische Kerk Kores gegangen ist, deren Mitglieder er nicht kannte und mit der er nur telefonischen Kontakt zur Vereinbarung eines Tauftermins hatte. Bei einer ernsthaften inneren Verbundenheit zur christlichen Gemeinschaft wäre es auf der anderen Seite naheliegend gewesen, dass der Kläger sich in seiner Heimatgemeinde hätte taufen lassen, um dieses Ereignis mit ihm bekannten Mitgläubigen gebührend zu feiern. Die Angabe des Klägers, dass es eine unüberwindbare Sprachbarriere gegeben hätte, ist nicht glaubhaft. Denn in anderem Zusammenhang hatte der Kläger zum einen angegeben, üblicherweise habe ein ebenfalls die Kirche besuchender Freund übersetzt, wenn es um die Verständigung mit den anderen Gemeindemitgliedern in ... gegangen sei. Zum anderen habe sich der Pfarrer in ... nach den Angaben des Klägers sehr hilfsbereit gezeigt, indem er ihm beispielsweise eine Bescheinigung über den regelmäßigen Besuch des Gottesdienstes ausgestellt habe. Angesichts dieser Umstände hat der Kläger nicht plausibel dargelegt, warum er sich nicht in seiner Heimatgemeinde ... hat taufen lassen. Alternativ hätte der Kläger sich auch an die von ... nicht übermäßig weit entfernte, angebliche Gruppe in Heidelberg wenden können, in der nach dem Vortrag des Klägers immerhin persisch gesprochen werde und zu der er einigermaßen regelmäßig hätte zum Gottesdienst gehen können.
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Auch im Hinblick auf die Glaubensinhalte konnte das Gericht nicht zu der Überzeugung eines identitätsprägenden Glaubens beim Kläger kommen. Es ergab sich der Eindruck, als hätte der Kläger die Antworten auf die naheliegenden Fragen auswendig gelernt, ohne dabei in eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Stoff zu treten, wie man es von einem Konvertiten erwarten darf. Dies wird ersichtlich durch eine mangelnde Verknüpfung der auswendig gelernten Inhalte. So konnte der Kläger als Formen Gottes nach der christlichen Lehre zwar Vater, Sohn und den Heiligen Geist nennen, die Frage nach dem Namen des Gottessohns konnte er jedoch erst auf ein zweites Fragen und dann nur zögerlich beantworteten. Weitere, auch nicht durch die Vielfalt christlicher Strömungen und die Besonderheiten des Selbststudiums zu erklärende eklatante Wissenslücken ergaben sich bei der Befragung zum Leben und Wirken von Jesus Christus. Befragt danach, was Jesus laut der christlichen Lehre zu seinen Lebzeiten getan habe, antwortete er schlicht, Jesus habe Menschen gebeten. Auch auf mehrmaliges Nachfragen konnte er keine einzige Geschichte von oder mit Jesus berichten, obwohl wesentliche christliche Glaubensinhalte durch Geschichten über Jesus oder von Jesus erzählten Gleichnissen transportiert werden. Die Frage, wie die biblische Erzählung von Jesus beginnt, konnte er zunächst gar nicht beantworten und erwähnte auf eine weitere Nachfrage Moses. Erst nach einem Hinweis auf das Neue Testament meinte er, die Geschichte beginne damit, dass der Heilige Geist zu Maria käme. Weitere Auffälligkeiten bestätigen in der Summe den gewonnenen Eindruck. Beispielsweise konnte der Kläger kein einziges Buch der Bibel nennen, das ihm besonders gefallen habe, obwohl er angeblich alle gelesen haben will.
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Demgegenüber fällt nicht ins Gewicht, dass der Kläger die Geschichte der Kreuzigung detailliert und angereichert mit vielen Namen wiedergeben, und auch die Geschehnisse anderer Schlüsselszenen des Neuen Testaments, namentlich der Empfängnis Jesu, der Geburt im Stall und des Auffindens des leeren Grabs durch die Jünger, berichten konnte. Seine Schilderungen blieben auf der Sachebene, ohne religiöse Deutungen der Geschehnisse einzubeziehen und ließen keine innere Auseinandersetzung oder gar eine Glaubensüberzeugung erkennen. Abgerundet wurde der Eindruck einer „Show“ durch das Deklamieren einer Bibelstelle am Ende der Erzählung seines Glaubenswandels und der gleichen Bibelstelle an einem weiteren Punkt der Befragung, als er offenbar nicht antworten wollte.
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Schließlich muss der Kläger in Afghanistan auch keine Verfolgung wegen des nur formalem Übertritts zum Christentum durch die Taufe befürchten, da für eine derartige Verfolgungspraxis in Afghanistan keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich sind (vgl. Hessischer VGH, Urt. v. 26.07.2007 - 8 UE 3140/05.A -, juris; VG Würzburg, Urt. v. 30.09.2016 - W 1 K 16.31087 -, juris).
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Im Übrigen würde auch die Tatsache, dass sich ein Asylbewerber auf einem „eingeschlagenen Weg der Glaubensüberzeugung“ befindet, obgleich die Konversion zum Christentum – hier offensichtlich – noch nicht abgeschlossen ist, keinen asylrechtsrelevanten Eingriff in die Religionsfreiheit begründen (Bayerischer VGH, Beschl. v. 20.04.2015 - 14 ZB 13.30257 -, juris).
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2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung von subsidiärem Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG. Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 2 AsylG durch einen flüchtlingsrechtsrelevanten Akteur im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3c AsylG droht. Eine unmenschliche Behandlung im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG umfasst dabei jedenfalls sämtliche Maßnahmen, mit denen unter Missachtung der Menschenwürde absichtlich schwere psychische oder physische Leiden zugefügt werden und mit denen nach Art und Ausmaß besonders schwer und krass gegen Menschenrechte verstoßen wird (vgl. Bergmann, in: Renner u. a., Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, § 4 AsylG Rn. 10 m.w.N.).
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a) Der Kläger hat keine stichhaltigen Gründe dafür vorgebracht, dass ihm bei der Rückkehr nach Afghanistan ein ernsthafter Schaden im oben genannten Sinne droht (s.o.).
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b) Der Kläger ist auch nicht allgemein wegen eines innerstaatlichen Konflikts in Afghanistan bedroht. Für die Annahme einer Gefahr genügt dabei nicht, dass der innerstaatliche bewaffnete Konflikt zu permanenten Gefährdungen der Bevölkerung und zu schweren Menschenrechtsverletzungen führt (BVerwG, Urt. v. 13.02.2014 - 10 C 6.13 -, juris Rn. 24). Erforderlich ist, dass sich die von einem bewaffneten Konflikt für eine Vielzahl von Zivilpersonen ausgehende – und damit allgemeine – Gefahr in der Person des Klägers so verdichtet hat, dass sie eine erhebliche individuelle Gefahr i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG darstellt. Eine derartige Individualisierung kann sich bei einem hohen Niveau willkürlicher Gewalt für die Zivilbevölkerung aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Betroffenen ergeben. Hierzu gehören in erster Linie persönliche Umstände, die den Antragsteller von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen – z.B. als Arzt oder Journalist – gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Möglich sind aber auch solche persönlichen Umstände, aufgrund derer der Antragsteller als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte – etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit – ausgesetzt ist (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, juris Rn. 18 m.w.N.). Fehlen individuelle gefahrerhöhende Umstände, so kann eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften, individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011, - 10 C 13.10 -, juris Rn. 18). Erforderlich ist insoweit ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt (BVerwG, Urt. v. 17. 11. 2011, - 10 C 13.10 -, juris Rn. 18).
35 
Die Frage, ob die in Afghanistan oder Teilen von Afghanistan stattfindenden gewalttätigen Auseinandersetzungen nach Intensität und Größenordnung als vereinzelt auftretende Gewalttaten i.S.v. Art. 1 Nr. 2 des Zusatzprotokolls vom 08.06.1977 zu den Genfer Abkommen vom 12.08.1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte (BGBl. 1990 II, S. 1637) – ZP II – oder aber als anhaltende Kampfhandlungen bewaffneter Gruppen im Sinne von Art. 1 Nr. 1 ZP II zu qualifizieren sind, kann dahinstehen, weil der Kläger keiner erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt wäre. Bezüglich der Gefahrendichte ist zunächst auf die jeweilige Herkunftsregion abzustellen, in die ein Kläger typischerweise zurückkehren wird (BVerwG, Urt. v. 14.07.2009 - 10 C 9.08 -, BVerwGE 134, 188). Zur Feststellung der Gefahrendichte ist eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung erforderlich (BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 - 10 C 5.09 -, BVerwGE 136, 377). Die Annahme einer erheblichen individuellen Gefahr setzt voraus, dass dem Betroffenen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Schaden an den Rechtsgütern Leib oder Leben droht. Ein Schadensrisiko von 1:800 bzw. 0,125 % ist dabei weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt (BVerwG, Urt. v. 17.10.2011 - 10 C 13.10 -, juris Rn. 20, 23).
36 
Hiervon ausgehend ergibt sich aus der aktuellen Erkenntnismittellage nicht, dass die Situation in der Heimatprovinz des Klägers, Ghazni, einen so hohen Gefahrengrad erreicht hat, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer dortigen Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (VG Würzburg, Urt. v. 05.07.2016 - W 1 K 16.30614 -, juris). Diese Einschätzung wird für die Südostregion, der die Provinz Ghazni angehört, von weiteren Gerichten geteilt (Bayerischer VGH, Beschl. v. 20.08.2015 - 13a ZB 15.30062 -, juris; Beschl. v. 11.03.2014 - 13a ZB 13.30246 -, juris Rn. 5 f.; Urt. v. 04.06.2013 - 13a B 12.30063 -, juris Rn. 15 ff.; OVG Lüneburg, Urt. v. 07.09.2015 - 9 LB 98/13 -, juris Rn. 42 ff.).
37 
Der Jahresbericht der UNAMA vom Februar 2012 (UNAMA, Afghanistan Annual Report 2011 Protection of Civilians in Armed Conflict) geht für das Jahr 2011 für Afghanistan landesweit von 3.021 toten Zivilisten (gegenüber den 2.777 toten Zivilisten des Vorjahres eine Steigerung von 8 Prozent) und 4.507 Verletzten (im Vorjahr 4.368 Verletzte), somit von insgesamt 7.528 zivilen Opfern aus. Der Jahresbericht der UNAMA vom Februar 2013 (UNAMA, Afghanistan Annual Report 2012 Protection of Civilians in Armed Conflict) geht für das Jahr 2012 von 7.559 zivilen Opfern aus (2.754 Tote und 4.805 Verletzte). Nach dem Afghanistan Annual Report 2013 Protection of Civilians in Armed Conflicts der UNAMA sind im Jahr 2013 2.959 tote und 5.656 verletzte Zivilpersonen zu beklagen. Hieraus ergibt sich dem Bericht zufolge im Vergleich zu 2012 eine Steigerung der Zahl der getöteten Zivilpersonen um 7 Prozent und der Zahl der verletzten Zivilpersonen um 17 Prozent. Der Midyear Report 2014 der UNAMA gibt für das erste Halbjahr 2014 1.564 tote und 3.289 verletzte Zivilpersonen in ganz Afghanistan an. Dies entspricht einer Steigerung gegenüber dem Vergleichszeitraum 2013 um knapp 17 bzw. 28 Prozent. Betrachtet man die durchschnittliche Gefährdung landesweit ergibt sich bei ca. 8.615 toten und verletzten Zivilisten im Jahr 2013 bzw. hochgerechnet 9.706 zivilen Opfern im Jahr 2014 bezogen auf eine Gesamtbevölkerung von mindestens 25 Millionen trotz steigender Opferzahlen weiterhin kein so hoher Gefährdungsgrad, dass praktisch jede Zivilperson dort einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Das Verhältnis der zivilen Opfer pro Jahr zur Gesamtbevölkerung liegt weiterhin vorsichtig geschätzt bei höchstens 1:2.500. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG liegen damit in den genannten Jahren nicht vor (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 26.2.2014 - A 11 S 2519/12 -, juris).
38 
Die regional unterschiedliche Veränderung der Opferzahlen lässt sich in Beziehung zu der Zahl der Zwischenfälle in den einzelnen Provinzen im Jahr 2015 setzen. Im Zeitraum von 15. Februar bis 31. Juli 2015 gab es nach den Erkenntnissen des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (EASO) landesweit 11.129 sicherheitsrelevante Zwischenfälle (Entführungen, Luftangriffe, bewaffnete Auseinandersetzungen, Verhaftungen, Tötungen, versuchte Tötungen, Waffenlager, Kriminalität, Demonstrationen, detonierte und entdeckte unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen, Einschüchterungen, Landminen, Drogen, Selbstmordattentate und „Stand-Off“-Angriffe), davon vom 01. Januar bis 31. August 2015 1.046 in der Provinz Ghazni (EASO Country of Origin Information Report, Afghanistan Security Situation, Januar 2016, S. 158). Hochgerechnet auf das Jahr 2015 entspricht dies landesweit 24.470 sicherheitsrelevanten Zwischenfällen, davon 1.571 – also ca. 6,42 % – in der Provinz Ghazni. Eine Anwendung des genannten Prozentsatzes auf die von der UNAMA verzeichneten Zahlen der im Jahr 2015 landesweit 3.545 getöteten und 7.457 verletzten Zivilpersonen (UNAMA Annual Report 2015, Februar 2016, S. 1) führt zu einer geschätzten Anzahl von 228 getöteten und 479 verletzten Zivilpersonen in der Provinz Ghazni. Bei einer Einwohnerzahl von 1.228.831 (EASO Country of Origin Information Report, Afghanistan Security Situation, Januar 2016, S. 89) und 707 Toten/Verletzten ergibt sich eine Wahrscheinlichkeit von 0,058 %, Opfer eines Anschlags zu werden. Dieser im Promillebereich liegende ungefähre Wahrscheinlichkeitswert bewegt sich damit weit unterhalb der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit.
39 
Auch wenn der Vergleich der Opferzahlen mit der Zahl der Angriffe nicht exakt auf die tatsächliche Opferzahl schließen lässt, gibt er doch eine realistische Basis für die erforderliche Risikoabschätzung. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Sicherheitslage in Gesamtafghanistan und auch in der Südostregion weiterhin angespannt bleibt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der diesen Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dieser Region einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt ist (Bayerischer VGH, Beschl. v. 20.08.2015 - 13a ZB 15.30062 -, juris). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der unzureichenden medizinischen Versorgungslage in Afghanistan, die eine Notfallbehandlung Schwerverletzter nur eingeschränkt ermöglichen dürfte.
40 
Des Weiteren gibt es keine besonderen, in der Person des Klägers liegenden, individuellen Umstände, die auf eine erhöhte Gefährdung im Verhältnis zu sonstigen Angehörigen der Zivilbevölkerung schließen lassen. Auch diesbezüglich ist nicht von einer signifikant höheren Gefahr für Angehörige der Hazara auszugehen (s.o.). Für den Kläger besteht somit nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, Opfer des Konflikts zu werden.
41 
3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 oder 60 Abs. 7 AufenthG.
42 
Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn für ihn dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Für eine konkrete, den Kläger betreffende Gefährdungslage hat der Kläger nichts dargetan. Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, werden gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG bei Entscheidungen nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG berücksichtigt. Die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG kann zwar im Wege verfassungskonformer Auslegung überwunden werden, wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.06.2008 - 10 C 43.07 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 14.05.2009 - A 11 S 610/08 -, juris). Aus den Erkenntnismitteln ergibt sich jedoch nicht, dass ein alleinstehender arbeitsfähiger männlicher afghanischer Rückkehrer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach einer Rückkehr in eine derartige extreme Gefahrenlage geraten würde, die eine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich als unzumutbar erscheinen ließe. Zwar ist die Versorgungslage in Afghanistan schlecht, jedoch ist im Wege einer Gesamtgefahrenschau nicht anzunehmen, dass bei einer Rückführung nach Afghanistan alsbald der sichere Tod drohen würde oder alsbald schwere Gesundheitsbeeinträchtigungen zu erwarten wären (Bayerischer VGH, Urt. v. 12.02.2015 - 13a B 14.30309 -, juris; Urt. v. 30.1.2014 - 13a B 13.30279 -, juris; Urt. v. 03.02.2011 - 13a B 10.30394 -, juris). Anhaltspunkte für eine solche extreme Gefahrenlage bestehen im Fall des Klägers nicht und lassen sich auch dem Vortrag des Klägers nicht entnehmen. Ein arbeitsfähiger Mann, der mangels familiärer Bindungen keine Unterhaltslasten zu tragen hat, kann regelmäßig auch ohne nennenswertes Vermögen im Falle einer Rückführung in sein Heimatland Afghanistan ein ausreichendes Auskommen erzielen (vgl. Bayerischer VGH, Urt. v. 15.03.2014 - 13a B 12.30406 -, juris). Das Gericht geht davon aus, dass der Kläger mit seiner Erfahrung als Bauarbeiter in der Lage ist, Gelegenheitsarbeiten zu finden und auszuführen und ggf. unter Inanspruchnahme internationaler Hilfe zumindest ein kleines Einkommen erzielen kann, um sein Überleben zu sichern (vgl. Bayerischer VGH, Urt. v. 13.03.2014 - 13a ZB 14.30043 -, juris Rn. 10). Der Kläger ist auch nicht deswegen einer besonderen Gefährdung ausgesetzt, weil er der Volksgruppe der Hazara angehört. Die Erkenntnismittel enthalten keine Hinweise, dass der Kläger als Angehöriger der Minderheit der Hazara in der multiethnischen Stadt Kabul keine Chance hätte, sich etwa als Tagelöhner zu verdingen (vgl. VG Würzburg, Urt. v. 26.04.2016 - W 1 K 16.30269 -, juris; VG Bayreuth, Urt. v. 13.08.2015 - B 3 K 15.30135 -, juris). Zudem kann der Kläger auf das soziale Netzwerk aus Bekannten in seiner Heimatprovinz zurückgreifen.
43 
Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention unzulässig (EMRK) ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Vorgängerregelung in § 53 Abs. 4 AuslG (Urt. v. 11.11.1997 - 9 C 13.96 -, BVerwGE 105, 322) umfasst der Verweis auf die EMRK lediglich Abschiebungshindernisse, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen („zielstaatsbezogene“ Abschiebungshindernisse). Dabei sind alle Verbürgungen der EMRK in den Blick zu nehmen, aus denen sich ein Abschiebungsverbot ergeben kann. Schlechte humanitäre Bedingungen im Abschiebezielstaat können jedoch nur in besonderen Ausnahmefällen in Bezug auf Art. 3 EMRK ein Abschiebungsverbot begründen. In Afghanistan ist die Lage jedoch nicht so ernst, dass eine Abschiebung ohne weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK wäre (BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, NVwZ 2013, 1167 unter Verweis auf EGMR, Urt. v. 21.01.2011 - M.S.S./Belgien und Griechenland, Nr. 30696/09 -, NVwZ 2011, 413; Urt. v. 28.06.2011 - Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich, Nr. 8319/07 -, NVwZ 2012, 681; Urt. v. 13.10.2011 - Husseini/Schweden, Nr. 10611/09 - NJOZ 2012, 952; Bayerischer VGH, Urt. v. 12.02.2015 - 13a B 14.30309 -, juris). Besondere Umstände, die vorliegend eine andere Beurteilung gebieten würden, hat der Kläger nicht vorgetragen und sind auch nicht erkennbar. Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu § 60 Abs. 7 AufenthG verwiesen.
44 
4. Die nach Maßgabe des § 34 Abs. 1 AsylG, § 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung ist ebenso wie die nach § 38 Abs. 1 AsylG festgesetzte Ausreisefrist nicht zu beanstanden.
II.
45 
Die Entscheidung über die Kostentragung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit aus § 83b AsylG.

Gründe

 
13 
Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin, § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO.
14 
Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, auch wenn die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, denn die Ladung, die aufgrund des allgemeinen Verzichts der Beklagten auf die Förmlichkeiten der Ladung formlos erfolgt ist, enthielt einen entsprechenden Hinweis (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO).
I.
15 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 21.07.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Zuerkennung von subsidiärem Schutz oder die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
16 
1. Die Beklagte hat dem Kläger zu Recht nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Denn dem Kläger droht keine flüchtlingsrelevante Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG. Eine solche liegt nur vor, wenn der Ausländer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Weder droht dem Kläger Einzelverfolgung (a), noch ist er als Angehöriger der Ethnie der Hazara verfolgt (b), noch hat er eine Verfolgung wegen eines Übertritts zum christlichen Glauben zu befürchten (c).
17 
a) Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger individuell verfolgt wird. Er berichtete zwar, einmal während einer Autofahrt beschossen worden zu sein, räumte aber ein, der Fahrer habe sich verfahren gehabt und sei versehentlich in ein von Taliban kontrolliertes Gebiet geraten. Damit wurde keine individuelle Verfolgung dargetan.
18 
b) Unabhängig von der danach nicht vorliegenden, anlassgeprägten Einzelverfolgung droht dem Kläger auch wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara nicht die Gefahr einer Verfolgung. Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgte Gruppe der Hazara hat sich die Lage verbessert (Lagebericht Auswärtiges Amt Afghanistan vom 06.12.2015, S. 11). Ungeachtet der unbestritten bestehenden gesellschaftlichen Ausgrenzung und Benachteiligung besteht derzeit keine Gruppenverfolgung von Hazara in Afghanistan, weil die genannten Benachteiligungen und vereinzelten gewaltsamen Übergriffe – auch angesichts eines Anstiegs auf landesweit etwa 20 Vorfälle von auf Busreisen angegriffenen Hazara im Jahr 2015 (UNAMA Annual Report 2015, S. 49) und eines Anschlags auf eine vornehmlich von Angehörigen der Hazara besuchte Demonstration in Kabul im Juli 2016 mit 80 Toten und 231 Verletzten (https://www.tagesschau.de/ausland/kabul-explosion-105.html) – nicht die dafür erforderliche Verfolgungsintensität und Verfolgungsdichte i.S.v. § 3a Abs. 1 AsylG aufweisen (st. Rspr., z.B. VG Augsburg, Urt. v. 07.11.2016 - Au 5 K 16.31853 -, juris; VG Bayreuth, Urt. v. 13.08.2015 - B 3 K 15.30135 -, juris; VG Würzburg, Urt. v. 22.12.2015 - W 2 K 15.30616 -, juris Rn. 30; VG Ansbach, Urt. v. 28.04.2015 - AN 11 K 14.30570 -, juris; VG Aachen, Urt. v. 10.11.2014 - 7 K 2575/13.A -, juris; Bayerischer VGH, Urt. v. 03.07.2012 - 13a B 11.30064 -, juris Rn. 20 ff.; Urt. v. 21.06.2013 - 13a B 12.30170 -, juris Rn. 24).
19 
c) Dem Kläger droht auch keine Verfolgung aus religiösen Gründen. Das Gericht konnte nach ausführlicher Anhörung des Klägers nicht zu der Überzeugung gelangen, dass beim Kläger eine ernsthafte Konversion zum Christentum vorliegt.
20 
Die Beurteilung, wann eine Verletzung der Religionsfreiheit die erforderliche Schwere aufweist, um die Voraussetzungen einer Verfolgungshandlung i.S.v. § 3a AsylG bzw. Art. 9 Abs. 1 Buchst. a) Qualifikationsrichtlinie zu erfüllen, hängt von objektiven wie auch subjektiven Gesichtspunkten ab (EuGH, Urt. v. 05.09.2012 - Y und Z, C - 71/11 und C - 99/11 -, juris Rn. 70; BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23/12 -, juris Rn. 28 ff.). Objektive Gesichtspunkte sind insbesondere die Schwere der dem Ausländer bei Ausübung seiner Religion drohenden Verletzung anderer Rechtsgüter wie z.B. Leib und Leben. Die erforderliche Schwere kann insbesondere – aber nicht nur – dann erreicht sein, wenn dem Ausländer durch die Teilnahme an religiösen Riten in der Öffentlichkeit die Gefahr droht, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Bei strafrechtsbewehrten Verboten kommt es insoweit maßgeblich auf die tatsächliche Strafverfolgungspraxis im Herkunftsland des Ausländers an, weil ein Verbot, das erkennbar nicht durchgesetzt wird, keine erhebliche Verfolgungsgefahr begründet (BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23/12 -, juris Rn. 28 m.w.N.). Als relevanter subjektiver Gesichtspunkt ist der Umstand anzusehen, dass für den Betroffenen die Befolgung einer bestimmten gefahrenträchtigen religiösen Praxis zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist (EuGH, Urt. v. 05.09.2012 - Y und Z, C-71/11 und C-99/11 -, juris Rn. 70; BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23/12 -, juris Rn. 29; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 12.06.2013 - A 11 S 757/13 -, juris Rn. 48; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 07.11.2012 - 13 A 1999/07.A -, juris Rn. 35). Denn der Schutzbereich der Religionsfreiheit erfasst sowohl die von der Glaubenslehre vorgeschriebenen Verhaltensweisen als auch diejenigen, die der einzelne Gläubige für sich selbst als unverzichtbar empfindet. Dabei kommt es auf die Bedeutung der religiösen Praxis für die Wahrung der religiösen Identität des einzelnen Ausländers an, auch wenn die Befolgung einer solchen religiösen Praxis nicht von zentraler Bedeutung für die betreffende Glaubensgemeinschaft ist (BVerwG, Beschl. v. 09.12.2010 - 10 C 19.09 -, BVerwGE 138, 270 = juris Rn. 43; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 12.06.2013 a.a.O.). Maßgeblich ist dabei, wie der einzelne Gläubige seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis unverzichtbar ist (BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 a.a.O. Rn. 29). Dieser Maßstab setzt nicht voraus, dass der Betroffene innerlich zerbrechen oder jedenfalls schweren seelischen Schaden nehmen würde, wenn er auf eine entsprechende Praktizierung seines Glaubens verzichten müsste (BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 a.a.O. Rn. 30). Jedoch muss die konkrete Glaubenspraxis ein zentrales Element seiner religiösen Identität und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar sein. Demgegenüber reicht nicht aus, dass der Asylbewerber eine enge Verbundenheit mit seinem Glauben hat, wenn er diesen – jedenfalls im Aufnahmemitgliedstaat – nicht in einer Weise lebt, die ihn im Herkunftsstaat der Gefahr der Verfolgung aussetzen würde. Maßgeblich für die Schwere der Verletzung der religiösen Identität ist die Intensität des Drucks auf die Willensentscheidung des Betroffenen, seinen Glauben auszuüben oder hierauf zu verzichten (BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 12.06.2013 a.a.O. Rn. 49).
21 
Ist der Schutzsuchende – wie hier – nicht bereits wegen seiner Religion verfolgt oder unmittelbar mit Verfolgung bedroht worden, muss er glaubhaft machen, dass ihm wegen seiner Religionsausübung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr von Verfolgung droht, wenn er in sein Heimatland zurückkehrt. Entscheidend ist insoweit, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Betroffenen nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.03.2007 - 1 C 21.06 -, BVerwGE 128, 199; Urt. v. 05.11.1991 - 9 C 118.90 -, NVwZ 1992, 582; Beschl. v. 07.02.2008 - 10 C 33.07 -, DVBl 2008, 1255; Sächsisches OVG, Urt. v. 03.04.2008 - A 2 B 36/06 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 20.05.2008 - A 10 S 72/08 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 07.11.2012 - 13 A 19999/07.A -, NVwZ-RR 2013, 575). Beruft sich der Schutzsuchende auf eine Verfolgungsgefährdung mit der Begründung, er sei in Deutschland zu einer in seinem Herkunftsland bekämpften Religion übergetreten, muss er die inneren Beweggründe glaubhaft machen, die ihn zur Konversion veranlasst haben. Es muss festgestellt werden können, dass die Hinwendung zu der angenommenen Religion auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht auf Opportunitätserwägungen beruht, und der Glaubenswechsel nunmehr die religiöse Identität des Schutzsuchenden prägt (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2004 - 1 C 9.03 -, BVerwGE 120, 16; Hessischer VGH, Urt. v. 26.07.2007 - 8 UE 3140/05.A -, juris; OVG Saarland, Urt. v. 26.06.2007 - 1 A 222/07 -, juris; Bayerischer VGH, Urt. v. 23.10.2007 - 14 B 06.30315 -, DÖV 2008, 164; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 07.11.2012 - 13 A 19999/07.A -, NVwZ-RR 2013, 575; Beschl. v. 30.07.2009 - 5 A 1999/07.A -, juris). Wann eine solche Prägung anzuerkennen ist, lässt sich nicht allgemein beschreiben. Nach dem aus der Gesamtheit des Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahrens gewonnenen Eindruck muss sich der Schutzsuchende aus voller innerer Überzeugung von seinem bisherigen Bekenntnis gelöst und dem anderen Glauben zugewandt haben. Hat er eine christliche Religion angenommen, genügt es im Regelfall nicht, dass der Schutzsuchende lediglich formal zum Christentum übergetreten ist, indem er getauft wurde. Von einem Erwachsenen, der sich zum Bekenntniswechsel entschlossen hat, darf im Regelfall erwartet werden, dass er mit den wesentlichen Grundzügen seiner neuen Religion vertraut ist. Welche Anforderungen im Einzelnen zu stellen sind, richtet sich vorwiegend nach seiner Persönlichkeit und seiner intellektuellen Disposition. Überdies wird regelmäßig nur dann anzunehmen sein, dass der Konvertit ernstlich gewillt ist, seine christliche Religion auch in seinem Heimatstaat auszuüben, wenn er seine Lebensführung bereits in Deutschland dauerhaft an den grundlegenden Geboten der neu angenommenen Konfession ausgerichtet hat (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 07.11.2012 - 13 A 19999/07.A -, NVwZ-RR 2013, 575; Beschl. v. 30.07.2009 - 5 A 982/07.A -, juris).
22 
Die Tatsache, dass er die unterdrückte religiöse Betätigung für sich selbst als verpflichtend empfindet, um seine religiöse Identität zu wahren, muss der Asylbewerber zur vollen Überzeugung des Gerichts nachweisen (BVerwG, Beschl. v. 25.08.2015 - 1 B 40/15 -, NVwZ 2015, 1678; Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23/12 -, BVerwGE 146, 67; Beschl. v. 09.12.2010 - 10 C 19.09 -, BVerwGE 138, 270; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 11.10.2013 - 13 A 2041/13.A -, juris Rn. 7; Urt. v. 07.11.2012 - 13 A 1999/07.A -, juris Rn. 13). Dabei trägt der Konvertit die Darlegungs- und Beweislast für die sich in seinem persönlichen Bereich abspielenden Vorgänge (Hessischer VGH, Urt. v. 26.07.2007 - 8 UE 3140/05.A -, juris; vgl. auch VG Darmstadt, Urt. v. 10.11.2005 - 5 E 1749/03.A -, juris). Das Gericht ist an kirchliche Bescheinigungen und Einschätzungen, insbesondere einen kirchenrechtlich formal wirksam vollzogenen Übertritt zum Christentum in Gestalt der Taufe, nicht gebunden (BVerwG, Beschl. v. 25.08.2015 - 1 B 40.15 -, NVwZ 2015, 1678; Bayerischer VGH, Beschl. v. 09.04.2015 - 14 ZB 14.30444 -, juris Rn. 5; Beschl. v. 12.01.2012 - 14 ZB 11.30346 -, juris; OVG Lüneburg, Beschl. v. 16.09.2014 - 13 LA 93/14 -, juris Rn. 6; Hessischer VGH, Urt. v. 26.07.2007 - 8 UE 3140/05.A -, juris; VG Würzburg, Urt. v. 30.09.2016 - W 1 K 16.31087 -, juris). Da es sich um eine innere Tatsache handelt, lässt sich die religiöse Identität nur aus dem Vorbringen des Asylbewerbers, etwa zur Entwicklung des Kontaktes zu dem neuen Glauben, zur Glaubensbetätigung und zu Kenntnissen über die neuen Glaubensinhalte, sowie im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen aufgrund einer ausführlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung feststellen (BVerwG Beschl. v. 25.08.2015 - 1 B 40.15 -, NVwZ 2015, 1678; Urt. v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 -, BVerwGE 146, 67; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 12.06.2013 - A 11 S 757/13 -, juris; Hessischer VGH, Urt. v. 26.07.2007 - 8 UE 3140/05.A -, juris; Beschl. v. 26.06.2007 - 8 UZ 452/06.A -, juris).
23 
Hiervon ausgehend ist das Gericht unter Würdigung des Akteninhalts und nach der persönlichen Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht davon überzeugt, dass der Kläger sich ernsthaft und dauerhaft dem Christentum zugewandt hat und die geltend gemachten christlichen Aktivitäten von einer identitätsprägenden Glaubensüberzeugung getragen werden, sondern dass sie vielmehr auf asyl- und verfahrenstaktischen Erwägungen beruhen.
24 
Zunächst ist der Bericht über den Glaubenswandel zwar in sich schlüssig, insgesamt ergibt sich aber der Eindruck, als gebe der Kläger einen auswendig gelernten Text wieder, anstatt die Erinnerung an ein eigenes Erleben. Dies wird besonders am Stil der Erzählung über den Glaubenswandel deutlich, der vollkommen anders ist, als der im weiteren Verlauf der Befragung zu Tage tretende. Im Gegensatz zu der Darstellung des Klägers von seiner Taufe ist die Erzählung über den Glaubenswandel geradezu bemerkenswert gut fokussiert auf die Fragestellung, voller Berichte über innere Vorgänge sowie detailreich erzählt unter wörtlicher Wiedergabe von Gesprächen. Dies steht in auffälligem Kontrast zu der Erzählung über seine Taufe, wo der Kläger offenbar Mühe hatte, den Sinn der Fragen zu verstehen, und unstrukturiert und in einfachen Sätzen unter Zuhilfenahme einfacher Gedankengänge berichtete. Als der Kläger später noch einmal nach der Geschichte seines Glaubenswandels befragt werden sollte, wurde er zudem aufbrausend, antwortete ausweichend und musste von seinem Prozessbevollmächtigten beruhigt werden.
25 
Auch aus der Glaubensbetätigung lassen sich keine gewichtigen Hinweise für eine innere Überzeugung des Klägers gewinnen. Der Kläger ist zwar an eine Gemeinde angebunden, dies aber noch nicht besonders lange und nicht in besonderem Umfang. Auch ansonsten hat er, abgesehen von der unter zweifelhaften Umständen stattgefundenen Taufe, keine besonderen Aktivitäten der Glaubensbetätigung entfaltet. Der Kläger gab an, in der persischsprachigen Gruppe in Heidelberg nur zwei bis drei Wochen gewesen zu sein, bevor er nach ... verlegt worden sei. Einen Namen der Heidelberger Gruppe vermochte der Kläger nicht zu benennen. In der Gemeinde ... hat der Kläger regelmäßig den Sonntagsgottesdienst besucht, was sich aus der vorgelegten Bescheinigung des Pfarrers ... der evangelischen Gemeinde ... vom 19.11.2016 ergibt. Da er dort allerdings erst seit dem 28.04.2016 wohnt, dauern die Gottesdienstbesuche bestenfalls ein knappes halbes Jahr an. Von weiteren konkreten Gemeindeaktivitäten in ... konnte der Kläger nicht berichten. Mit der Perzische Kerk Kores, die ihn taufte, hatte er nur durch übersandtes Missionierungsmaterial in Form einer CD, einer Broschüre und übersetzten Büchern sowie das Telefongespräch zur Vereinbarung des Tauftermins Kontakt.
26 
Die mangelnde Ernsthaftigkeit der Hinwendung zum christlichen Glauben ergibt sich auch aus den Umständen der Taufe des Klägers. Der Kläger gab an, er habe zusammen mit anderen Asylbewerbern seiner Unterkunft eine Telefonnummer erhalten. Sie hätten einen Termin bekommen und es habe geheißen, jeder der den Glauben wechseln möchte, solle an diesem Datum kommen. Die Taufe habe in Köln in persischer Sprache stattgefunden. Ein Herr ..., an dessen Namen der Kläger sich erst nach einigem Überlegen erinnerte, habe drei Fragen aus dem apostolischen Glaubensbekenntnis gestellt und ihn dann mit Wasser begossen. Insgesamt seien etwa sieben Personen anwesend gewesen, darunter die Taufzeugen. Diese seien aus Holland gewesen, hätten zu Herrn ... gehört und seien dem Kläger nicht näher bekannt gewesen. Auffällig ist, dass der Kläger bei der Frage nach der Taufe mit einem Reisebericht über Köln begann, der detaillierter ausfiel als der Bericht über die eigentliche Taufzeremonie, auf die er erst nach mehrmaligem Nachfragen näher einging. Offenbar hatte der Kölner Dom den Kläger mehr beeindruckt als die Taufe selbst. Daraus ergibt sich ebenfalls der Eindruck, dass die Taufe für den Kläger kein besonderes, identitätsprägendes Erlebnis war.
27 
Auch aus der Wahl der Perzische Kerk Kores für die Taufe kommt darüber hinaus zum Ausdruck, dass der Kläger der Taufe für sich keine besondere Bedeutung zugemessen hat. Es bleibt nicht nachvollziehbar, warum er zur Taufe zur Perzische Kerk Kores gegangen ist, deren Mitglieder er nicht kannte und mit der er nur telefonischen Kontakt zur Vereinbarung eines Tauftermins hatte. Bei einer ernsthaften inneren Verbundenheit zur christlichen Gemeinschaft wäre es auf der anderen Seite naheliegend gewesen, dass der Kläger sich in seiner Heimatgemeinde hätte taufen lassen, um dieses Ereignis mit ihm bekannten Mitgläubigen gebührend zu feiern. Die Angabe des Klägers, dass es eine unüberwindbare Sprachbarriere gegeben hätte, ist nicht glaubhaft. Denn in anderem Zusammenhang hatte der Kläger zum einen angegeben, üblicherweise habe ein ebenfalls die Kirche besuchender Freund übersetzt, wenn es um die Verständigung mit den anderen Gemeindemitgliedern in ... gegangen sei. Zum anderen habe sich der Pfarrer in ... nach den Angaben des Klägers sehr hilfsbereit gezeigt, indem er ihm beispielsweise eine Bescheinigung über den regelmäßigen Besuch des Gottesdienstes ausgestellt habe. Angesichts dieser Umstände hat der Kläger nicht plausibel dargelegt, warum er sich nicht in seiner Heimatgemeinde ... hat taufen lassen. Alternativ hätte der Kläger sich auch an die von ... nicht übermäßig weit entfernte, angebliche Gruppe in Heidelberg wenden können, in der nach dem Vortrag des Klägers immerhin persisch gesprochen werde und zu der er einigermaßen regelmäßig hätte zum Gottesdienst gehen können.
28 
Auch im Hinblick auf die Glaubensinhalte konnte das Gericht nicht zu der Überzeugung eines identitätsprägenden Glaubens beim Kläger kommen. Es ergab sich der Eindruck, als hätte der Kläger die Antworten auf die naheliegenden Fragen auswendig gelernt, ohne dabei in eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Stoff zu treten, wie man es von einem Konvertiten erwarten darf. Dies wird ersichtlich durch eine mangelnde Verknüpfung der auswendig gelernten Inhalte. So konnte der Kläger als Formen Gottes nach der christlichen Lehre zwar Vater, Sohn und den Heiligen Geist nennen, die Frage nach dem Namen des Gottessohns konnte er jedoch erst auf ein zweites Fragen und dann nur zögerlich beantworteten. Weitere, auch nicht durch die Vielfalt christlicher Strömungen und die Besonderheiten des Selbststudiums zu erklärende eklatante Wissenslücken ergaben sich bei der Befragung zum Leben und Wirken von Jesus Christus. Befragt danach, was Jesus laut der christlichen Lehre zu seinen Lebzeiten getan habe, antwortete er schlicht, Jesus habe Menschen gebeten. Auch auf mehrmaliges Nachfragen konnte er keine einzige Geschichte von oder mit Jesus berichten, obwohl wesentliche christliche Glaubensinhalte durch Geschichten über Jesus oder von Jesus erzählten Gleichnissen transportiert werden. Die Frage, wie die biblische Erzählung von Jesus beginnt, konnte er zunächst gar nicht beantworten und erwähnte auf eine weitere Nachfrage Moses. Erst nach einem Hinweis auf das Neue Testament meinte er, die Geschichte beginne damit, dass der Heilige Geist zu Maria käme. Weitere Auffälligkeiten bestätigen in der Summe den gewonnenen Eindruck. Beispielsweise konnte der Kläger kein einziges Buch der Bibel nennen, das ihm besonders gefallen habe, obwohl er angeblich alle gelesen haben will.
29 
Demgegenüber fällt nicht ins Gewicht, dass der Kläger die Geschichte der Kreuzigung detailliert und angereichert mit vielen Namen wiedergeben, und auch die Geschehnisse anderer Schlüsselszenen des Neuen Testaments, namentlich der Empfängnis Jesu, der Geburt im Stall und des Auffindens des leeren Grabs durch die Jünger, berichten konnte. Seine Schilderungen blieben auf der Sachebene, ohne religiöse Deutungen der Geschehnisse einzubeziehen und ließen keine innere Auseinandersetzung oder gar eine Glaubensüberzeugung erkennen. Abgerundet wurde der Eindruck einer „Show“ durch das Deklamieren einer Bibelstelle am Ende der Erzählung seines Glaubenswandels und der gleichen Bibelstelle an einem weiteren Punkt der Befragung, als er offenbar nicht antworten wollte.
30 
Schließlich muss der Kläger in Afghanistan auch keine Verfolgung wegen des nur formalem Übertritts zum Christentum durch die Taufe befürchten, da für eine derartige Verfolgungspraxis in Afghanistan keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich sind (vgl. Hessischer VGH, Urt. v. 26.07.2007 - 8 UE 3140/05.A -, juris; VG Würzburg, Urt. v. 30.09.2016 - W 1 K 16.31087 -, juris).
31 
Im Übrigen würde auch die Tatsache, dass sich ein Asylbewerber auf einem „eingeschlagenen Weg der Glaubensüberzeugung“ befindet, obgleich die Konversion zum Christentum – hier offensichtlich – noch nicht abgeschlossen ist, keinen asylrechtsrelevanten Eingriff in die Religionsfreiheit begründen (Bayerischer VGH, Beschl. v. 20.04.2015 - 14 ZB 13.30257 -, juris).
32 
2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung von subsidiärem Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG. Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 2 AsylG durch einen flüchtlingsrechtsrelevanten Akteur im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3c AsylG droht. Eine unmenschliche Behandlung im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG umfasst dabei jedenfalls sämtliche Maßnahmen, mit denen unter Missachtung der Menschenwürde absichtlich schwere psychische oder physische Leiden zugefügt werden und mit denen nach Art und Ausmaß besonders schwer und krass gegen Menschenrechte verstoßen wird (vgl. Bergmann, in: Renner u. a., Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, § 4 AsylG Rn. 10 m.w.N.).
33 
a) Der Kläger hat keine stichhaltigen Gründe dafür vorgebracht, dass ihm bei der Rückkehr nach Afghanistan ein ernsthafter Schaden im oben genannten Sinne droht (s.o.).
34 
b) Der Kläger ist auch nicht allgemein wegen eines innerstaatlichen Konflikts in Afghanistan bedroht. Für die Annahme einer Gefahr genügt dabei nicht, dass der innerstaatliche bewaffnete Konflikt zu permanenten Gefährdungen der Bevölkerung und zu schweren Menschenrechtsverletzungen führt (BVerwG, Urt. v. 13.02.2014 - 10 C 6.13 -, juris Rn. 24). Erforderlich ist, dass sich die von einem bewaffneten Konflikt für eine Vielzahl von Zivilpersonen ausgehende – und damit allgemeine – Gefahr in der Person des Klägers so verdichtet hat, dass sie eine erhebliche individuelle Gefahr i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG darstellt. Eine derartige Individualisierung kann sich bei einem hohen Niveau willkürlicher Gewalt für die Zivilbevölkerung aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Betroffenen ergeben. Hierzu gehören in erster Linie persönliche Umstände, die den Antragsteller von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen – z.B. als Arzt oder Journalist – gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Möglich sind aber auch solche persönlichen Umstände, aufgrund derer der Antragsteller als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte – etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit – ausgesetzt ist (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, juris Rn. 18 m.w.N.). Fehlen individuelle gefahrerhöhende Umstände, so kann eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften, individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011, - 10 C 13.10 -, juris Rn. 18). Erforderlich ist insoweit ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt (BVerwG, Urt. v. 17. 11. 2011, - 10 C 13.10 -, juris Rn. 18).
35 
Die Frage, ob die in Afghanistan oder Teilen von Afghanistan stattfindenden gewalttätigen Auseinandersetzungen nach Intensität und Größenordnung als vereinzelt auftretende Gewalttaten i.S.v. Art. 1 Nr. 2 des Zusatzprotokolls vom 08.06.1977 zu den Genfer Abkommen vom 12.08.1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte (BGBl. 1990 II, S. 1637) – ZP II – oder aber als anhaltende Kampfhandlungen bewaffneter Gruppen im Sinne von Art. 1 Nr. 1 ZP II zu qualifizieren sind, kann dahinstehen, weil der Kläger keiner erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt wäre. Bezüglich der Gefahrendichte ist zunächst auf die jeweilige Herkunftsregion abzustellen, in die ein Kläger typischerweise zurückkehren wird (BVerwG, Urt. v. 14.07.2009 - 10 C 9.08 -, BVerwGE 134, 188). Zur Feststellung der Gefahrendichte ist eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung erforderlich (BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 - 10 C 5.09 -, BVerwGE 136, 377). Die Annahme einer erheblichen individuellen Gefahr setzt voraus, dass dem Betroffenen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Schaden an den Rechtsgütern Leib oder Leben droht. Ein Schadensrisiko von 1:800 bzw. 0,125 % ist dabei weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt (BVerwG, Urt. v. 17.10.2011 - 10 C 13.10 -, juris Rn. 20, 23).
36 
Hiervon ausgehend ergibt sich aus der aktuellen Erkenntnismittellage nicht, dass die Situation in der Heimatprovinz des Klägers, Ghazni, einen so hohen Gefahrengrad erreicht hat, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer dortigen Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (VG Würzburg, Urt. v. 05.07.2016 - W 1 K 16.30614 -, juris). Diese Einschätzung wird für die Südostregion, der die Provinz Ghazni angehört, von weiteren Gerichten geteilt (Bayerischer VGH, Beschl. v. 20.08.2015 - 13a ZB 15.30062 -, juris; Beschl. v. 11.03.2014 - 13a ZB 13.30246 -, juris Rn. 5 f.; Urt. v. 04.06.2013 - 13a B 12.30063 -, juris Rn. 15 ff.; OVG Lüneburg, Urt. v. 07.09.2015 - 9 LB 98/13 -, juris Rn. 42 ff.).
37 
Der Jahresbericht der UNAMA vom Februar 2012 (UNAMA, Afghanistan Annual Report 2011 Protection of Civilians in Armed Conflict) geht für das Jahr 2011 für Afghanistan landesweit von 3.021 toten Zivilisten (gegenüber den 2.777 toten Zivilisten des Vorjahres eine Steigerung von 8 Prozent) und 4.507 Verletzten (im Vorjahr 4.368 Verletzte), somit von insgesamt 7.528 zivilen Opfern aus. Der Jahresbericht der UNAMA vom Februar 2013 (UNAMA, Afghanistan Annual Report 2012 Protection of Civilians in Armed Conflict) geht für das Jahr 2012 von 7.559 zivilen Opfern aus (2.754 Tote und 4.805 Verletzte). Nach dem Afghanistan Annual Report 2013 Protection of Civilians in Armed Conflicts der UNAMA sind im Jahr 2013 2.959 tote und 5.656 verletzte Zivilpersonen zu beklagen. Hieraus ergibt sich dem Bericht zufolge im Vergleich zu 2012 eine Steigerung der Zahl der getöteten Zivilpersonen um 7 Prozent und der Zahl der verletzten Zivilpersonen um 17 Prozent. Der Midyear Report 2014 der UNAMA gibt für das erste Halbjahr 2014 1.564 tote und 3.289 verletzte Zivilpersonen in ganz Afghanistan an. Dies entspricht einer Steigerung gegenüber dem Vergleichszeitraum 2013 um knapp 17 bzw. 28 Prozent. Betrachtet man die durchschnittliche Gefährdung landesweit ergibt sich bei ca. 8.615 toten und verletzten Zivilisten im Jahr 2013 bzw. hochgerechnet 9.706 zivilen Opfern im Jahr 2014 bezogen auf eine Gesamtbevölkerung von mindestens 25 Millionen trotz steigender Opferzahlen weiterhin kein so hoher Gefährdungsgrad, dass praktisch jede Zivilperson dort einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Das Verhältnis der zivilen Opfer pro Jahr zur Gesamtbevölkerung liegt weiterhin vorsichtig geschätzt bei höchstens 1:2.500. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG liegen damit in den genannten Jahren nicht vor (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 26.2.2014 - A 11 S 2519/12 -, juris).
38 
Die regional unterschiedliche Veränderung der Opferzahlen lässt sich in Beziehung zu der Zahl der Zwischenfälle in den einzelnen Provinzen im Jahr 2015 setzen. Im Zeitraum von 15. Februar bis 31. Juli 2015 gab es nach den Erkenntnissen des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (EASO) landesweit 11.129 sicherheitsrelevante Zwischenfälle (Entführungen, Luftangriffe, bewaffnete Auseinandersetzungen, Verhaftungen, Tötungen, versuchte Tötungen, Waffenlager, Kriminalität, Demonstrationen, detonierte und entdeckte unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen, Einschüchterungen, Landminen, Drogen, Selbstmordattentate und „Stand-Off“-Angriffe), davon vom 01. Januar bis 31. August 2015 1.046 in der Provinz Ghazni (EASO Country of Origin Information Report, Afghanistan Security Situation, Januar 2016, S. 158). Hochgerechnet auf das Jahr 2015 entspricht dies landesweit 24.470 sicherheitsrelevanten Zwischenfällen, davon 1.571 – also ca. 6,42 % – in der Provinz Ghazni. Eine Anwendung des genannten Prozentsatzes auf die von der UNAMA verzeichneten Zahlen der im Jahr 2015 landesweit 3.545 getöteten und 7.457 verletzten Zivilpersonen (UNAMA Annual Report 2015, Februar 2016, S. 1) führt zu einer geschätzten Anzahl von 228 getöteten und 479 verletzten Zivilpersonen in der Provinz Ghazni. Bei einer Einwohnerzahl von 1.228.831 (EASO Country of Origin Information Report, Afghanistan Security Situation, Januar 2016, S. 89) und 707 Toten/Verletzten ergibt sich eine Wahrscheinlichkeit von 0,058 %, Opfer eines Anschlags zu werden. Dieser im Promillebereich liegende ungefähre Wahrscheinlichkeitswert bewegt sich damit weit unterhalb der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit.
39 
Auch wenn der Vergleich der Opferzahlen mit der Zahl der Angriffe nicht exakt auf die tatsächliche Opferzahl schließen lässt, gibt er doch eine realistische Basis für die erforderliche Risikoabschätzung. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Sicherheitslage in Gesamtafghanistan und auch in der Südostregion weiterhin angespannt bleibt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der diesen Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dieser Region einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt ist (Bayerischer VGH, Beschl. v. 20.08.2015 - 13a ZB 15.30062 -, juris). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der unzureichenden medizinischen Versorgungslage in Afghanistan, die eine Notfallbehandlung Schwerverletzter nur eingeschränkt ermöglichen dürfte.
40 
Des Weiteren gibt es keine besonderen, in der Person des Klägers liegenden, individuellen Umstände, die auf eine erhöhte Gefährdung im Verhältnis zu sonstigen Angehörigen der Zivilbevölkerung schließen lassen. Auch diesbezüglich ist nicht von einer signifikant höheren Gefahr für Angehörige der Hazara auszugehen (s.o.). Für den Kläger besteht somit nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, Opfer des Konflikts zu werden.
41 
3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 oder 60 Abs. 7 AufenthG.
42 
Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn für ihn dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Für eine konkrete, den Kläger betreffende Gefährdungslage hat der Kläger nichts dargetan. Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, werden gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG bei Entscheidungen nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG berücksichtigt. Die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG kann zwar im Wege verfassungskonformer Auslegung überwunden werden, wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.06.2008 - 10 C 43.07 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 14.05.2009 - A 11 S 610/08 -, juris). Aus den Erkenntnismitteln ergibt sich jedoch nicht, dass ein alleinstehender arbeitsfähiger männlicher afghanischer Rückkehrer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach einer Rückkehr in eine derartige extreme Gefahrenlage geraten würde, die eine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich als unzumutbar erscheinen ließe. Zwar ist die Versorgungslage in Afghanistan schlecht, jedoch ist im Wege einer Gesamtgefahrenschau nicht anzunehmen, dass bei einer Rückführung nach Afghanistan alsbald der sichere Tod drohen würde oder alsbald schwere Gesundheitsbeeinträchtigungen zu erwarten wären (Bayerischer VGH, Urt. v. 12.02.2015 - 13a B 14.30309 -, juris; Urt. v. 30.1.2014 - 13a B 13.30279 -, juris; Urt. v. 03.02.2011 - 13a B 10.30394 -, juris). Anhaltspunkte für eine solche extreme Gefahrenlage bestehen im Fall des Klägers nicht und lassen sich auch dem Vortrag des Klägers nicht entnehmen. Ein arbeitsfähiger Mann, der mangels familiärer Bindungen keine Unterhaltslasten zu tragen hat, kann regelmäßig auch ohne nennenswertes Vermögen im Falle einer Rückführung in sein Heimatland Afghanistan ein ausreichendes Auskommen erzielen (vgl. Bayerischer VGH, Urt. v. 15.03.2014 - 13a B 12.30406 -, juris). Das Gericht geht davon aus, dass der Kläger mit seiner Erfahrung als Bauarbeiter in der Lage ist, Gelegenheitsarbeiten zu finden und auszuführen und ggf. unter Inanspruchnahme internationaler Hilfe zumindest ein kleines Einkommen erzielen kann, um sein Überleben zu sichern (vgl. Bayerischer VGH, Urt. v. 13.03.2014 - 13a ZB 14.30043 -, juris Rn. 10). Der Kläger ist auch nicht deswegen einer besonderen Gefährdung ausgesetzt, weil er der Volksgruppe der Hazara angehört. Die Erkenntnismittel enthalten keine Hinweise, dass der Kläger als Angehöriger der Minderheit der Hazara in der multiethnischen Stadt Kabul keine Chance hätte, sich etwa als Tagelöhner zu verdingen (vgl. VG Würzburg, Urt. v. 26.04.2016 - W 1 K 16.30269 -, juris; VG Bayreuth, Urt. v. 13.08.2015 - B 3 K 15.30135 -, juris). Zudem kann der Kläger auf das soziale Netzwerk aus Bekannten in seiner Heimatprovinz zurückgreifen.
43 
Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention unzulässig (EMRK) ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Vorgängerregelung in § 53 Abs. 4 AuslG (Urt. v. 11.11.1997 - 9 C 13.96 -, BVerwGE 105, 322) umfasst der Verweis auf die EMRK lediglich Abschiebungshindernisse, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen („zielstaatsbezogene“ Abschiebungshindernisse). Dabei sind alle Verbürgungen der EMRK in den Blick zu nehmen, aus denen sich ein Abschiebungsverbot ergeben kann. Schlechte humanitäre Bedingungen im Abschiebezielstaat können jedoch nur in besonderen Ausnahmefällen in Bezug auf Art. 3 EMRK ein Abschiebungsverbot begründen. In Afghanistan ist die Lage jedoch nicht so ernst, dass eine Abschiebung ohne weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK wäre (BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, NVwZ 2013, 1167 unter Verweis auf EGMR, Urt. v. 21.01.2011 - M.S.S./Belgien und Griechenland, Nr. 30696/09 -, NVwZ 2011, 413; Urt. v. 28.06.2011 - Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich, Nr. 8319/07 -, NVwZ 2012, 681; Urt. v. 13.10.2011 - Husseini/Schweden, Nr. 10611/09 - NJOZ 2012, 952; Bayerischer VGH, Urt. v. 12.02.2015 - 13a B 14.30309 -, juris). Besondere Umstände, die vorliegend eine andere Beurteilung gebieten würden, hat der Kläger nicht vorgetragen und sind auch nicht erkennbar. Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu § 60 Abs. 7 AufenthG verwiesen.
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4. Die nach Maßgabe des § 34 Abs. 1 AsylG, § 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung ist ebenso wie die nach § 38 Abs. 1 AsylG festgesetzte Ausreisefrist nicht zu beanstanden.
II.
45 
Die Entscheidung über die Kostentragung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit aus § 83b AsylG.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit
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published on 20/04/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand 1. Der Kläger wurde nach widersprüchlichen Angaben ent
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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend g
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Tenor I. Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 25. März 2014 wird die Klage abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. III. Das Urteil ist im
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand
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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Als Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 gelten Handlungen, die

1.
auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder
2.
in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist.

(2) Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:

1.
die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
2.
gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
3.
unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
4.
Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
5.
Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 fallen,
6.
Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

(3) Zwischen den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den in den Absätzen 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

Die Verfolgung kann ausgehen von

1.
dem Staat,
2.
Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder
3.
nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn

1.
der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird,
2.
dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird,
2a.
dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird,
3.
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist und
4.
der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
Eine Anhörung des Ausländers vor Erlass der Abschiebungsandrohung ist nicht erforderlich. Im Übrigen bleibt die Ausländerbehörde für Entscheidungen nach § 59 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes zuständig.

(2) Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, sind die Entscheidungsformel der Abschiebungsandrohung und die Rechtsbehelfsbelehrung dem Ausländer in eine Sprache zu übersetzen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann.

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

(1) In den sonstigen Fällen, in denen das Bundesamt den Ausländer nicht als Asylberechtigten anerkennt, beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist 30 Tage. Im Falle der Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.

(2) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags vor der Entscheidung des Bundesamtes oder der Einstellung des Verfahrens beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.

(3) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags oder der Klage oder des Verzichts auf die Durchführung des Asylverfahrens nach § 14a Absatz 3 kann dem Ausländer eine Ausreisefrist bis zu drei Monaten eingeräumt werden, wenn er sich zur freiwilligen Ausreise bereit erklärt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Als Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 gelten Handlungen, die

1.
auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder
2.
in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist.

(2) Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:

1.
die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
2.
gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
3.
unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
4.
Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
5.
Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 fallen,
6.
Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

(3) Zwischen den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den in den Absätzen 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

Die Verfolgung kann ausgehen von

1.
dem Staat,
2.
Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder
3.
nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn

1.
der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird,
2.
dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird,
2a.
dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird,
3.
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist und
4.
der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
Eine Anhörung des Ausländers vor Erlass der Abschiebungsandrohung ist nicht erforderlich. Im Übrigen bleibt die Ausländerbehörde für Entscheidungen nach § 59 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes zuständig.

(2) Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, sind die Entscheidungsformel der Abschiebungsandrohung und die Rechtsbehelfsbelehrung dem Ausländer in eine Sprache zu übersetzen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann.

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

(1) In den sonstigen Fällen, in denen das Bundesamt den Ausländer nicht als Asylberechtigten anerkennt, beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist 30 Tage. Im Falle der Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.

(2) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags vor der Entscheidung des Bundesamtes oder der Einstellung des Verfahrens beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.

(3) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags oder der Klage oder des Verzichts auf die Durchführung des Asylverfahrens nach § 14a Absatz 3 kann dem Ausländer eine Ausreisefrist bis zu drei Monaten eingeräumt werden, wenn er sich zur freiwilligen Ausreise bereit erklärt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.