Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter bzw. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie hilfsweise auf Gewährung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz (AsylG).

Der am ... 1999 in ... (Iran) geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger mit Volkszugehörigkeit der Hazara und schiitischem Glauben.

Seinen Angaben zufolge reiste der Kläger am 22. Januar 2016 erstmalig auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er unter dem 24. Februar 2016 Asylerstantrag stellte.

Die persönliche Anhörung des Klägers gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) erfolgte am 16. November 2016 durch eine Sonderbeauftragte für unbegleitete Minderjährige.

Der Kläger trug dabei im Wesentlichen vor, er sei im Iran geboren und habe dieses Land seines gewöhnlichen Aufenthaltes im November 2015 verlassen, weil er als Afghane von iranischen Männern einmal in ... im Stadtteil ... vergewaltigt worden sei. Bei einem weiteren Versuch einer Vergewaltigung sei er mit einem Messer schwer verletzt worden und sei daraufhin zu seiner Mutter in den Stadtteil ... geflohen. Aus Angst vor diesen Männern habe seine Mutter kurz danach mit Hilfe eines Schleppers für ihn die Flucht über die Türkei organisiert. Von dort sei der Kläger weiter über den Landweg bis nach Deutschland gekommen. Seine Eltern hätten Afghanistan im Jahr 1989 infolge des Bürgerkriegs verlassen. Sein Vater sei zwischenzeitlich bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen. In Afghanistan habe der Kläger keine Verwandten und dort könne er auch seine Religion nicht frei leben. Er habe in Deutschland viele Informationen über das Christentum erlangt und sei ab und zu in die Kirche gegangen. Er wisse nun, dass das Christentum eine Religion des Friedens sei.

Für das weitere Vorbringen des Klägers wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift über die persönliche Anhörung des Klägers Bezug genommen.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 23. Februar 2017 wurde für den Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG festgestellt (Nr. 4 des Bescheids). Die weitergehenden Anträge des Klägers auf Asylanerkennung bzw. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wurden abgelehnt (Nr. 1 und 2 des Bescheids). Nr. 3 bestimmt weiter, dass dem Kläger auch der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt wird.

In den Gründen des Bescheids ist ausgeführt, dass die Voraussetzung für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter nicht vorliegen. Ein Ausländer sei Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung außerhalb des Landes befinde, dessen Staatsangehörigkeit er besitze. Der Kläger sei kein Flüchtling im Sinne dieser Definition. Das individuelle Vorbringen des Klägers rechtfertige nicht die Annahme, dass er Afghanistan wegen einer bereits erlittenen oder unmittelbar bevorstehenden politischen Verfolgung verlassen habe. Der Kläger sei im Iran geboren und habe sich seither nicht mehr in Afghanistan aufgehalten. Eine staatliche oder nichtstaatliche Verfolgung wegen einer Rückkehr des Klägers nach Afghanistan, nur weil er in Deutschland durch einen Bekannten über das Christentum informiert worden sei und ihm dieser Glaube nach eigenen Worten zugesagt habe, sei nicht zu befürchten. Von einer Konversion zum Christentum könne nicht ausgegangen werden. Beweismittel hierfür wurden keine vorgelegt. Eine Asylanerkennung scheide bereits aufgrund der Einreise des Klägers auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland aus. Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor. Insbesondere sei kein Fall des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG gegeben. In allen Teilen Afghanistans herrsche ein unterschiedlich stark ausgeprägter innerstaatlicher bewaffneter Konflikt in Form von Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Taliban sowie anderen oppositionellen Kräften. Für keine der afghanischen Provinzen könne jedoch generell ein Gefährdungsgrad für Zivilpersonen angenommen werden, der die Feststellung einer erheblichen individuellen Gefahr allein aufgrund einer Rückkehr in das Herkunftsgebiet und Anwesenheit dort rechtfertige. Der Kläger habe vor seiner Flucht keine spezifisch gefährliche Tätigkeit ausgeübt und gehöre auch keiner besonders in den Konflikt verwickelten Gruppierung an. Eine Gefährdung aufgrund seiner Volkszugehörigkeit der Hazara habe er bereits nicht geschildert. Gleiches gelte für persönliche Umstände, die die Gefahr für den Kläger so erhöhten, dass von individuellen konfliktbedingten Gefahren gesprochen werden könne. Für den Kläger sei jedoch ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG festzustellen.

Auf den weiteren Inhalt des Bescheides des Bundesamtes vom 23. Februar 2017 wird ergänzend verwiesen.

Der Kläger hat gegen den vorbezeichneten Bescheid mit Schriftsatz vom 9. März 2017 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erhoben und beantragt,

Die beklagte Bundesrepublik Deutschland wird unter teilweise Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, Referat 699, Zustellungszentrum, vom 23. Februar 2017, zugestellt am 25. Februar 2017, Gz.:, verpflichtet, festzustellen, dass der Kläger Asylberechtigter sei und ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 4 Halbsatz 1 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise dem Kläger subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG zuzuerkennen.

Zur Begründung der Klage ist mit Schriftsatz vom 23. März 2017 vorgetragen, dass dem Kläger aufgrund seiner Einstellung zum Christentum Verfolgung in Afghanistan drohe. Des Weiteren sei der Kläger schiitischer Hazara. Die Hazara seien in Afghanistan seit Jahren Diskriminierung ausgesetzt. Es komme zu Verfolgungen, Entführungen und Tötungen. Es handle sich hierbei auch nicht um bloße lokale Einzelfälle. Jedenfalls sei dem Kläger subsidiärer Schutz zu gewähren, da die Zahl der in Afghanistan getöteten Zivilisten habe mittlerweile einen neuen Höchststand erreicht habe. Daher liege der Tatbestand des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG vor. Die Sicherheitslage in Afghanistan sei insgesamt unglaublich schlecht und volatil. Auch Provinzen, die im Moment noch als sicher gelten würden, könnten innerhalb weniger Wochen unsicher sein. Dies habe der Fall von Kunduz sehr deutlich gezeigt. Gleiches gelte hinsichtlich der inländischen Fluchtalternative Kabul. Dass in Afghanistan sichere Gebiete vorhanden seien, sei sehr fragwürdig.

Auf das weitere Vorbringen im Schriftsatz vom 23. März 2017 wird ergänzend verwiesen.

Die Beklagte hat dem Gericht die einschlägige Verfahrensakte vorgelegt; ein Antrag wurde nicht gestellt.

Am 16. Mai 2017 endete die Amtsvormundschaft für den Kläger.

Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 27. Juli 2017 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Am 2. Oktober 2017 fand die mündliche Verhandlung statt. Für den Hergang der Sitzung, in der der Kläger informatorisch angehört wurde, wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und auf die von der Beklagten vorgelegte Verfahrensakte verwiesen.

Gründe

Der Einzelrichter (§ 76 Abs. 1 AsylG) konnte über die Klage des Klägers verhandeln und entscheiden, ohne dass die Beklagte an der mündlichen Verhandlung vom 2. Oktober 2017 teilgenommen hat. Auf den Umstand, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, wurden die Beteiligten ausweislich der Ladung ausdrücklich hingewiesen (§ 102 Abs. 2 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO).

Die zulässige Klage ist in der Sache nicht begründet.

Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) keinen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. Es ist dem Kläger auch der subsidiäre Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG nicht zuzuerkennen. Der Bescheid des Bundesamts vom 16. März 2017 ist, soweit er mit der Klage angegriffen wurde, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es wird insoweit in vollem Umfang auf die Gründe des angefochtenen Bescheids Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG) und ergänzend ausgeführt.

1. Einer Asylanerkennung des Klägers im Sinne von Art. 16a Grundgesetz (GG) steht bereits die ausschließlich auf dem Landweg erfolgte Einreise des Klägers über einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) entgegen. Nach § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylG kann sich ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG (sicherer Drittstaat) eingereist ist, nicht auf Art. 16a Abs. 1 GG berufen. § 26a Abs. 1 Satz 2 AsylG schließt insoweit eine Anerkennung als Asylberechtigter aus. Auf den genauen Einreiseweg des Klägers kommt es demnach nicht mehr an.

2. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG liegen im Fall des Klägers nicht vor.

a) Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 – Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Eine solche Verfolgung kann nicht nur vom Staat ausgehen (§ 3 c Nr. 1 AsylG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3 c Nr. 2 AsylG) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3 d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3 c Nr. 3 AsylG). Allerdings wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3 d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3 e Abs. 1 AsylG).

Die Tatsache, dass der Ausländer bereits verfolgt oder von Verfolgung unmittelbar bedroht war, ist dabei ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, wenn nicht stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass er neuerlich von derartiger Verfolgung bedroht ist. Hat der Asylbewerber seine Heimat jedoch unverfolgt verlassen, kann sein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn ihm auf Grund von Nachfluchttatbeständen eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Dabei ist es Sache des Ausländers, die Gründe für eine Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsland zu verbleiben oder dorthin zurückzukehren. Dabei genügt für diesen Tatsachenvortrag aufgrund der typischerweise schwierigen Beweislage in der Regel eine Glaubhaftmachung. Voraussetzung für ein glaubhaftes Vorbringen ist allerdings ein detaillierter und in sich schlüssiger Vortrag ohne wesentliche Widersprüche und Steigerungen.

Gemessen an diesen Maßstäben konnte der Kläger eine individuelle Verfolgung nicht glaubhaft machen. Der Kläger hat selbst ausgeführt, dass er im Iran geboren und sich seit seiner Geburt ausschließlich im Iran aufgehalten hat. Eine Vorverfolgung des Klägers in Bezug auf den Zielstaat Afghanistan ist vom Kläger nicht geltend gemacht. Insoweit scheidet die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf der Grundlage der §§ 3 Abs. 1, 3b AsylG von vornherein aus. Eine politische Verfolgung des Klägers in Anknüpfung an flüchtlingsrelevante Merkmale ist bezogen auf den Zielstaat nicht glaubhaft gemacht.

aa) Der Kläger hat auch eine Verfolgung allein wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara nicht zu befürchten. Volkszugehörige der Hazara unterliegen in Afghanistan zwar einer gewissen Diskriminierung, sind aber keiner durch die Taliban oder anderer nichtstaatlicher Akteure an ihre Volks- oder Religionszugehörigkeit anknüpfenden gruppengerichteten politischen oder religiösen Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG ausgesetzt, noch besteht für sie eine entsprechende Gefahrendichte im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Die Hazara sind eine in Untergruppen zerfallende Minderheiten-Volksgruppe in Afghanistan mit Siedlungsschwerpunkt in der Provinz Bamyan; ihre Zahl wird auf rund 1,5 Mio. Menschen in Afghanistan und rund 150.000 Menschen im Iran geschätzt. Hazara unterlägen zwar fortwährender, sozial, rassisch oder religiös motivierter gesellschaftlicher Diskriminierung in Form von Gelderpressungen durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Gewalt und Haft; die Zahl der Entführungen sei seit dem Jahr 2015 gestiegen, teils freigelassen bzw. gegen andere Häftlinge ausgetauscht worden (ACCORD, Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation, Aktuelle Situation der Volksgruppe der Hazara, Abfrage vom 26.8.2016, http://www.ecoi.net/local_link/325973/465909_de.html). Es fehlt aber an der für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderlichen kritischen Verfolgungsdichte (BayVGH, U.v. 3.7.2012 – 13a B 11.30064 – juris Rn. 20 ff.; BayVGH, B.v. 23.5.2017 – 13a ZB 17.30314 – Rn. 9; BayVGH, B.v. 14.9.2017 – 13a ZB 17.30854 – Rn. 6 f.). Auch unter Berücksichtigung und Würdigung der aktuellen Auskunftslage und der Stellungnahme des UNHCR (Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.4.2016) ergibt sich keine abweichende rechtliche Bewertung. Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amts hat sich für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara die Lage grundsätzlich verbessert (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 19.10.2016, im Folgenden: Lagebericht, S. 9). Auch der im Lagebericht geschilderte Überfall auf eine Gruppe Hazara auf der Straße von Kabul nach Kandahar, zeigt die latenten Spannungen zwischen Taliban und Hazara, führt wegen der räumlichen Entfernung zu Kabul aber nicht zur Annahme einer auch dort generell für Hazara gesteigerten Leibes- und Lebensgefahr.

bb) Dem Kläger droht auch keine Verfolgung aus religiösen Gründen. Zwar ist nach der Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan der Islam die Staatsreligion. Zugleich ist die Religionsfreiheit in der afghanischen Verfassung verankert. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen sind jedoch allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts zu verstehen. Die Glaubensfreiheit und damit das Recht auf freie Religionswahl gelten demnach für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 19.10.2016 – im Folgenden: Lagebericht, S. 10; s.a. Gutachten Dr. M. Danesch vom 3.7.2012 zur Lage der Atheisten in Afghanistan). Das Gericht ist jedoch nach ausführlicher Anhörung des Klägers nicht zu der Überzeugung gelangt, dass beim Kläger bereits eine ernsthafte Konversion zum Christentum vorliegt.

Das Gericht hat bei der persönlichen Einvernahme des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht die volle Überzeugung gewonnen, dass die Betätigung des christlichen Glaubens bereits Teil der religiösen Identität des Klägers geworden ist. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass ein in Deutschland zum Christentum übergetretener Asylbewerber, der sich darauf beruft, wegen der Betätigung des christlichen Glaubens in seinem Heimatland von Verfolgung bedroht zu sein, die innere Tatsache, dass er die unterdrückte religiöse Betätigung seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend empfindet, um seine religiöse Identität zu wahren, zur vollen Überzeugung des Gerichts nachweisen muss. Der formale, kirchenrechtlich wirksam vollzogene Übertritt zum Christentum in Gestalt der Taufe reicht für die Gewinnung dieser Überzeugung im Regelfall jedenfalls nicht aus (vgl. BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23.12 – BVerwGE 146, 67; BayVGH, B.v. 9.4.2015 – 14 ZB 14.30444 – juris). Der Kläger ist zwar ausweislich der vorgelegten Taufurkunde am 21. Mai 2017 getauft worden; allein wegen eines nur formalen Übertritts zum Christentum durch die Taufe muss der Kläger in Afghanistan keine Verfolgung befürchten, da für eine derartige Verfolgungspraxis in Afghanistan keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich sind (vgl. OVG NRW, B. 9.6.2017 – 13 A 1120/17.A – juris; HessVGH, U.v. 26.7.2007 – 8 UE 3140/05.A – juris; VG Karlsruhe; U.v. 21.11.2016 – A 2 K 3605/16 – juris nachfolgend VGH BW, B.v. 3.5.2017 – A 11 S 941/17; VG Würzburg, U.v. 30.09.2016 - W 1 K 16.31087 – juris).

Das Gericht ist nicht zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger sich ernsthaft und dauerhaft dem Christentum zugewandt hat und dass die geltend gemachte Teilnahme an Gottesdiensten und Aktionen der Freien-Evangelikalen Gemeinde „...“, ... von einer identitätsprägenden Glaubensüberzeugung getragen wird bzw. worden ist. Der Bericht des Klägers über seinen Glaubenswandel unter Bezugnahme auf den Koran ist äußerst pauschal und allgemein erfolgt. Den Kern der christlichen Religion hat der Kläger nicht benennen können. Der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gewonnene Eindruck lässt auch nicht erwarten, dass der Kläger bei einer angenommenen Rückkehr in sein Heimatland Afghanistan der christlichen Religion entsprechend leben würde. Hierfür sind die beim Kläger aktuell vorhandenen Kenntnisse über die christliche Religion zu rudimentär. Insbesondere waren dem Kläger Inhalte der christlichen Feiertage nicht bekannt. Weder war dem Kläger der Inhalt von Weihnachten noch von Ostern geläufig. Auch ist der Kläger nicht im Besitz einer Bibel. Inwieweit er sich im Internet über Video-Clips über Glaubensinhalte informieren möchte, konnte der Kläger nicht schlüssig erklären. Vor diesem Hintergrund hat der Kläger eine innere Umkehr nicht zur Überzeugung des Gerichts nachvollziehbar dargelegt. Zwar mag der Kläger im Rahmen der Kirchengemeinde religiösen Inhalten mit Interesse folgen, das Gericht hat aber nicht die Überzeugung gewonnen, dass diese für den Kläger bereits unabänderlicher Teil seiner Persönlichkeit geworden sind.

3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG. Der Kläger hat nicht glaubhaft machen können, dass ihm bei einer Rückkehr nach Afghanistan ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 AsylG droht.

a) Es ist nicht zu erwarten, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan die Verhängung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 AsylG) drohen könnten. Der Kläger hat hierzu bereits keine Tatsachen vorgetragen bzw. glaubhaft gemacht. Hierzu ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen.

Zudem wäre der Kläger auch insofern auf eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verweisen (§ 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3 e Abs. 1 AsylG).

b) Der Kläger hat aber auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG, wonach von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen ist, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Die Voraussetzungen hierfür liegen nicht vor, weil dem Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der dortigen Situation keine erheblichen individuellen Gefahren aufgrund willkürlicher Gewalt landesweit drohen. Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen zur Sicherheitslage in Afghanistan (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 19.10.2016 S. 4) erreicht der einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt jedenfalls in Kabul als innerstaatlicher Fluchtalternative kein solches Niveau, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dieser Region einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (s. hierzu auch BayVGH, B.v. 6.3.2017 – 13a ZB 17.30099 – juris; B.v. 17.8.2016 – 13A ZB 16.30090 – juris; B.v. 10.6.2013 – 13a ZB 13.30128 – juris; U.v. 15.3.2013 – 13A B 12.30406 – juris; U.v. 20.1.2012 – 13a B 11.30394 – juris). Individuelle, gefahrerhöhende Umstände, die zu einer Verdichtung der allgemeinen Gefahren im Rahmen eines bewaffneten innerstaatlichen Konflikts in der Person des Klägers führen, hat dieser nicht vorgetragen.

4. Nach allem war die Klage daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Als im Verfahren unterlegen hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO.

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(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt: 1. die Verhängung oder Vollstreckung der To

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(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich1.aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


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Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 77 Entscheidung des Gerichts


(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefä

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(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht. (2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung

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(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende di

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 76 Einzelrichter


(1) Die Kammer soll in der Regel in Streitigkeiten nach diesem Gesetz den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn nicht die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist od

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 26a Sichere Drittstaaten


(1) Ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Drittstaat) eingereist ist, kann sich nicht auf Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) Die Kammer soll in der Regel in Streitigkeiten nach diesem Gesetz den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn nicht die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entscheidet ein Mitglied der Kammer als Einzelrichter. Der Einzelrichter überträgt den Rechtsstreit auf die Kammer, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn er von der Rechtsprechung der Kammer abweichen will.

(5) Ein Richter auf Probe darf in den ersten sechs Monaten nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) Ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Drittstaat) eingereist ist, kann sich nicht auf Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Ausländer im Zeitpunkt seiner Einreise in den sicheren Drittstaat im Besitz eines Aufenthaltstitels für die Bundesrepublik Deutschland war,
2.
die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist oder
3.
der Ausländer auf Grund einer Anordnung nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 nicht zurückgewiesen oder zurückgeschoben worden ist.

(2) Sichere Drittstaaten sind außer den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in Anlage I bezeichneten Staaten.

(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage I bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Drittstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

(1) Ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Drittstaat) eingereist ist, kann sich nicht auf Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Ausländer im Zeitpunkt seiner Einreise in den sicheren Drittstaat im Besitz eines Aufenthaltstitels für die Bundesrepublik Deutschland war,
2.
die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist oder
3.
der Ausländer auf Grund einer Anordnung nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 nicht zurückgewiesen oder zurückgeschoben worden ist.

(2) Sichere Drittstaaten sind außer den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in Anlage I bezeichneten Staaten.

(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage I bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Drittstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) und des Vorliegens eines Verfahrensmangels (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. § 138 VwGO) sind nicht in der gebotenen Weise (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG) dargelegt bzw. liegen jedenfalls nicht vor.

1. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) wurde bereits nicht in der gebotenen Weise dargelegt und liegt im Übrigen auch nicht vor.

Um den auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer (1.) eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, (2.) ausführen, weshalb diese Rechtsfrage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, (3.) erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist und (4.) darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt; Darlegungen zu offensichtlichen Punkten sind dabei entbehrlich (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72 m. w. N.). Hiervon ausgehend haben die Kläger schon keine den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG genügende Rechtsfrage formuliert.

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung liegt aber auch nicht vor. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag dargelegte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre, bisher höchstrichterlich oder - bei tatsächlichen Fragen oder nicht revisiblen Rechtsfragen - durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt, aber klärungsbedürftig und über den zu entscheidenden Fall hinaus bedeutsam ist (st. Rspr., z. B. BayVGH, B. v. 25.2.2013 - 14 ZB 13.30023 - juris Rn. 2 m. w. N.; Happ in Eyermann, VwGO, § 124 Rn. 36 ff. m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.

Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass ein in Deutschland zum Christentum übergetretener Asylbewerber, der sich darauf beruft, wegen der Betätigung seines christlichen Glaubens in seinem Heimatland von Verfolgung bedroht zu sein, die innere Tatsache, dass er die unterdrückte religiöse Betätigung seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend empfindet, um seine religiöse Identität zu wahren, zur vollen Überzeugung des Gerichts nachweisen muss (vgl. BVerwG, U. v. 20.2.2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67 Rn. 30). Der formale, kirchenrechtlich wirksam vollzogene Übertritt zum Christentum in Gestalt der Taufe reicht für die Gewinnung dieser Überzeugung jedenfalls im Regelfall nicht aus (BayVGH, B. v. 12.1.2012 - 14 ZB 11.30346 - juris Rn. 4). Welcher Beweiswert der Taufbestätigung einer Religionsgemeinschaft für die Frage der Ernsthaftigkeit eines Glaubenswechsels zukommt ist ebenso wenig klärungsbedürftig wie die Frage, ob die Überprüfung der Ernsthaftigkeit des Glaubensübertritts die nach innerkirchlichem Recht zuständige Stelle vorzunehmen hat und staatliche Behörden und Gerichte daran staatskirchenrechtlich gebunden sind. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass es für die Frage, ob ein ernsthafter Glaubenswechsel vorliegt, entscheidend auf die Glaubhaftigkeit der Schilderung und die Glaubwürdigkeit der Person des Asylbewerbers ankommt, die das Gericht selbst im Rahmen einer persönlichen Anhörung des Asylbewerbers zu überprüfen und tatrichterlich zu würdigen hat (BVerwG, U. v. 9.12.2010 - 10 C 13.09 - juris Rn. 19; BayVGH, B. v. 8.8.2013 - 14 ZB 13.30199 - juris Rn. 8 m. w. N.). Dies ist ureigene Aufgabe des Gerichts. An die Ausstellung eines Taufscheins sowie an die Einschätzung der Glaubensüberzeugung eines Konvertiten durch eine Kirchengemeinde bzw. einen Pastor ist das Gericht nicht gebunden (vgl. BayVGH a. a. O.). Da die Klärung, ob ein Glaubenswechsel vorliegt, jeweils nur anhand der individuellen Gegebenheiten des jeweiligen Sachverhalts erfolgen kann, kommt diesen Fragen regelmäßig auch keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (BayVGH a. a. O.; vgl. auch OVG NW, B. v. 24.5.2013 - 5 A 062/12.A - juris Rn. 10).

2. Soweit die Kläger zudem rügen, das Urteil sei i. S. v. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. § 138 Nr. 3 (wohl Nr. 6 gemeint) VwGO nicht mit Gründen versehen, da sich das Verwaltungsgericht in der Urteilsbegründung nicht mit der Grundgesetzproblematik des Selbstbestimmungsrechts der Religionsgemeinschaften auseinandergesetzt habe und daher dem Urteil jedwede Begründung für die Verneinung der Nachfluchtgründe fehle, können sie ebenfalls nicht durchdringen.

Ein Verfahrensmangel nach § 138 Nr. 6 VwGO (Fehlen von Entscheidungsgründen) scheidet bei einer - wie hier - auf den allein entscheidungserheblichen Vortrag der Klägerin zu 1 eingehenden und die maßgeblichen Gründe erläuternden Begründung des Urteils aus. Ein solcher Verfahrensmangel wäre nur gegeben, wenn dem Tenor der Entscheidung überhaupt keine Gründe beigegeben sind oder die Begründung völlig unverständlich und verworren ist, so dass sie in Wirklichkeit nicht erkennen lässt, welche Überlegungen für die Entscheidung maßgebend gewesen sind (vgl. BayVGH, B. v. 23.6.2014 - 14 ZB 14.30157 - juris Rn. 3 m. w. N.). Das Verwaltungsgericht hat vorliegend auf den Seiten 25 bis 27 seines Urteils begründet, warum es aufgrund des - allein maßgeblichen - Vortrags der Klägerin zu 1 die notwendige Überzeugungsgewissheit nicht gewinnen konnte, dass die behauptete Hinwendung zum christlichen Glauben auf einer ernsthaften Gewissensentscheidung, d. h. auf einem ernstgemeinten religiösen Einstellungswandel mit identitätsprägender fester Überzeugung beruht. Die Kläger legen nichts dafür dar, inwieweit dies nicht in verständlicher Form geschehen sein sollte. Mit dem in diesem Zusammenhang allein erfolgten Hinweis auf das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften ist nicht dargetan, warum die Bewertungen des Verwaltungsgerichts nicht nachvollziehbar sein sollten.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Zuerkennung subsidiären Schutzes, weiter hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten.
Der am ...1994 in Ghazni, Afghanistan geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger vom Volk der Hazara. Er reiste am 09.01.2016 über die Balkan-Route in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 15.01.2016 einen Asylantrag.
Bei seiner Anhörung am 19.01.2016 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – im Folgenden: Bundesamt – trug er im Wesentlichen vor, sein Bruder sei Taxifahrer gewesen. Eines Tages sei dieser für 10 Tage verschwunden und dann tot aufgefunden worden. Seine Mutter und er hätten dann alles verkauft und seien Mitte 2015 in den Iran geflohen. Er sei dann allein nach Deutschland weiter gereist.
Mit Bescheid vom 21.07.2016 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter sowie auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab. Auch der subsidiäre Schutzstatus wurde nicht zuerkannt. Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen. Der Kläger wurde zur Ausreise aufgefordert und ihm die Abschiebung nach Afghanistan angedroht. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.
Der Kläger hat dagegen am 28.07.2016 Klage erhoben. Zur Begründung beruft er sich auf die bei seiner Anhörung vorgetragenen Gründe und trägt ergänzend vor, er sei inzwischen zum Christentum konvertiert und habe sich taufen lassen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 21.07.2016 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
hilfsweise ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen,
weiter hilfsweise ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Zur Begründung beruft sie sich auf die Begründung des angegriffenen Bescheids.
11 
Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 21.11.2016 angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
12 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Niederschrift der mündlichen Verhandlung sowie die Akten des Bundesamts verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin, § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO.
14 
Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, auch wenn die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, denn die Ladung, die aufgrund des allgemeinen Verzichts der Beklagten auf die Förmlichkeiten der Ladung formlos erfolgt ist, enthielt einen entsprechenden Hinweis (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO).
I.
15 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 21.07.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Zuerkennung von subsidiärem Schutz oder die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
16 
1. Die Beklagte hat dem Kläger zu Recht nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Denn dem Kläger droht keine flüchtlingsrelevante Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG. Eine solche liegt nur vor, wenn der Ausländer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Weder droht dem Kläger Einzelverfolgung (a), noch ist er als Angehöriger der Ethnie der Hazara verfolgt (b), noch hat er eine Verfolgung wegen eines Übertritts zum christlichen Glauben zu befürchten (c).
17 
a) Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger individuell verfolgt wird. Er berichtete zwar, einmal während einer Autofahrt beschossen worden zu sein, räumte aber ein, der Fahrer habe sich verfahren gehabt und sei versehentlich in ein von Taliban kontrolliertes Gebiet geraten. Damit wurde keine individuelle Verfolgung dargetan.
18 
b) Unabhängig von der danach nicht vorliegenden, anlassgeprägten Einzelverfolgung droht dem Kläger auch wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara nicht die Gefahr einer Verfolgung. Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgte Gruppe der Hazara hat sich die Lage verbessert (Lagebericht Auswärtiges Amt Afghanistan vom 06.12.2015, S. 11). Ungeachtet der unbestritten bestehenden gesellschaftlichen Ausgrenzung und Benachteiligung besteht derzeit keine Gruppenverfolgung von Hazara in Afghanistan, weil die genannten Benachteiligungen und vereinzelten gewaltsamen Übergriffe – auch angesichts eines Anstiegs auf landesweit etwa 20 Vorfälle von auf Busreisen angegriffenen Hazara im Jahr 2015 (UNAMA Annual Report 2015, S. 49) und eines Anschlags auf eine vornehmlich von Angehörigen der Hazara besuchte Demonstration in Kabul im Juli 2016 mit 80 Toten und 231 Verletzten (https://www.tagesschau.de/ausland/kabul-explosion-105.html) – nicht die dafür erforderliche Verfolgungsintensität und Verfolgungsdichte i.S.v. § 3a Abs. 1 AsylG aufweisen (st. Rspr., z.B. VG Augsburg, Urt. v. 07.11.2016 - Au 5 K 16.31853 -, juris; VG Bayreuth, Urt. v. 13.08.2015 - B 3 K 15.30135 -, juris; VG Würzburg, Urt. v. 22.12.2015 - W 2 K 15.30616 -, juris Rn. 30; VG Ansbach, Urt. v. 28.04.2015 - AN 11 K 14.30570 -, juris; VG Aachen, Urt. v. 10.11.2014 - 7 K 2575/13.A -, juris; Bayerischer VGH, Urt. v. 03.07.2012 - 13a B 11.30064 -, juris Rn. 20 ff.; Urt. v. 21.06.2013 - 13a B 12.30170 -, juris Rn. 24).
19 
c) Dem Kläger droht auch keine Verfolgung aus religiösen Gründen. Das Gericht konnte nach ausführlicher Anhörung des Klägers nicht zu der Überzeugung gelangen, dass beim Kläger eine ernsthafte Konversion zum Christentum vorliegt.
20 
Die Beurteilung, wann eine Verletzung der Religionsfreiheit die erforderliche Schwere aufweist, um die Voraussetzungen einer Verfolgungshandlung i.S.v. § 3a AsylG bzw. Art. 9 Abs. 1 Buchst. a) Qualifikationsrichtlinie zu erfüllen, hängt von objektiven wie auch subjektiven Gesichtspunkten ab (EuGH, Urt. v. 05.09.2012 - Y und Z, C - 71/11 und C - 99/11 -, juris Rn. 70; BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23/12 -, juris Rn. 28 ff.). Objektive Gesichtspunkte sind insbesondere die Schwere der dem Ausländer bei Ausübung seiner Religion drohenden Verletzung anderer Rechtsgüter wie z.B. Leib und Leben. Die erforderliche Schwere kann insbesondere – aber nicht nur – dann erreicht sein, wenn dem Ausländer durch die Teilnahme an religiösen Riten in der Öffentlichkeit die Gefahr droht, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Bei strafrechtsbewehrten Verboten kommt es insoweit maßgeblich auf die tatsächliche Strafverfolgungspraxis im Herkunftsland des Ausländers an, weil ein Verbot, das erkennbar nicht durchgesetzt wird, keine erhebliche Verfolgungsgefahr begründet (BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23/12 -, juris Rn. 28 m.w.N.). Als relevanter subjektiver Gesichtspunkt ist der Umstand anzusehen, dass für den Betroffenen die Befolgung einer bestimmten gefahrenträchtigen religiösen Praxis zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist (EuGH, Urt. v. 05.09.2012 - Y und Z, C-71/11 und C-99/11 -, juris Rn. 70; BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23/12 -, juris Rn. 29; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 12.06.2013 - A 11 S 757/13 -, juris Rn. 48; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 07.11.2012 - 13 A 1999/07.A -, juris Rn. 35). Denn der Schutzbereich der Religionsfreiheit erfasst sowohl die von der Glaubenslehre vorgeschriebenen Verhaltensweisen als auch diejenigen, die der einzelne Gläubige für sich selbst als unverzichtbar empfindet. Dabei kommt es auf die Bedeutung der religiösen Praxis für die Wahrung der religiösen Identität des einzelnen Ausländers an, auch wenn die Befolgung einer solchen religiösen Praxis nicht von zentraler Bedeutung für die betreffende Glaubensgemeinschaft ist (BVerwG, Beschl. v. 09.12.2010 - 10 C 19.09 -, BVerwGE 138, 270 = juris Rn. 43; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 12.06.2013 a.a.O.). Maßgeblich ist dabei, wie der einzelne Gläubige seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis unverzichtbar ist (BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 a.a.O. Rn. 29). Dieser Maßstab setzt nicht voraus, dass der Betroffene innerlich zerbrechen oder jedenfalls schweren seelischen Schaden nehmen würde, wenn er auf eine entsprechende Praktizierung seines Glaubens verzichten müsste (BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 a.a.O. Rn. 30). Jedoch muss die konkrete Glaubenspraxis ein zentrales Element seiner religiösen Identität und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar sein. Demgegenüber reicht nicht aus, dass der Asylbewerber eine enge Verbundenheit mit seinem Glauben hat, wenn er diesen – jedenfalls im Aufnahmemitgliedstaat – nicht in einer Weise lebt, die ihn im Herkunftsstaat der Gefahr der Verfolgung aussetzen würde. Maßgeblich für die Schwere der Verletzung der religiösen Identität ist die Intensität des Drucks auf die Willensentscheidung des Betroffenen, seinen Glauben auszuüben oder hierauf zu verzichten (BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 12.06.2013 a.a.O. Rn. 49).
21 
Ist der Schutzsuchende – wie hier – nicht bereits wegen seiner Religion verfolgt oder unmittelbar mit Verfolgung bedroht worden, muss er glaubhaft machen, dass ihm wegen seiner Religionsausübung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr von Verfolgung droht, wenn er in sein Heimatland zurückkehrt. Entscheidend ist insoweit, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Betroffenen nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.03.2007 - 1 C 21.06 -, BVerwGE 128, 199; Urt. v. 05.11.1991 - 9 C 118.90 -, NVwZ 1992, 582; Beschl. v. 07.02.2008 - 10 C 33.07 -, DVBl 2008, 1255; Sächsisches OVG, Urt. v. 03.04.2008 - A 2 B 36/06 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 20.05.2008 - A 10 S 72/08 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 07.11.2012 - 13 A 19999/07.A -, NVwZ-RR 2013, 575). Beruft sich der Schutzsuchende auf eine Verfolgungsgefährdung mit der Begründung, er sei in Deutschland zu einer in seinem Herkunftsland bekämpften Religion übergetreten, muss er die inneren Beweggründe glaubhaft machen, die ihn zur Konversion veranlasst haben. Es muss festgestellt werden können, dass die Hinwendung zu der angenommenen Religion auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht auf Opportunitätserwägungen beruht, und der Glaubenswechsel nunmehr die religiöse Identität des Schutzsuchenden prägt (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2004 - 1 C 9.03 -, BVerwGE 120, 16; Hessischer VGH, Urt. v. 26.07.2007 - 8 UE 3140/05.A -, juris; OVG Saarland, Urt. v. 26.06.2007 - 1 A 222/07 -, juris; Bayerischer VGH, Urt. v. 23.10.2007 - 14 B 06.30315 -, DÖV 2008, 164; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 07.11.2012 - 13 A 19999/07.A -, NVwZ-RR 2013, 575; Beschl. v. 30.07.2009 - 5 A 1999/07.A -, juris). Wann eine solche Prägung anzuerkennen ist, lässt sich nicht allgemein beschreiben. Nach dem aus der Gesamtheit des Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahrens gewonnenen Eindruck muss sich der Schutzsuchende aus voller innerer Überzeugung von seinem bisherigen Bekenntnis gelöst und dem anderen Glauben zugewandt haben. Hat er eine christliche Religion angenommen, genügt es im Regelfall nicht, dass der Schutzsuchende lediglich formal zum Christentum übergetreten ist, indem er getauft wurde. Von einem Erwachsenen, der sich zum Bekenntniswechsel entschlossen hat, darf im Regelfall erwartet werden, dass er mit den wesentlichen Grundzügen seiner neuen Religion vertraut ist. Welche Anforderungen im Einzelnen zu stellen sind, richtet sich vorwiegend nach seiner Persönlichkeit und seiner intellektuellen Disposition. Überdies wird regelmäßig nur dann anzunehmen sein, dass der Konvertit ernstlich gewillt ist, seine christliche Religion auch in seinem Heimatstaat auszuüben, wenn er seine Lebensführung bereits in Deutschland dauerhaft an den grundlegenden Geboten der neu angenommenen Konfession ausgerichtet hat (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 07.11.2012 - 13 A 19999/07.A -, NVwZ-RR 2013, 575; Beschl. v. 30.07.2009 - 5 A 982/07.A -, juris).
22 
Die Tatsache, dass er die unterdrückte religiöse Betätigung für sich selbst als verpflichtend empfindet, um seine religiöse Identität zu wahren, muss der Asylbewerber zur vollen Überzeugung des Gerichts nachweisen (BVerwG, Beschl. v. 25.08.2015 - 1 B 40/15 -, NVwZ 2015, 1678; Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23/12 -, BVerwGE 146, 67; Beschl. v. 09.12.2010 - 10 C 19.09 -, BVerwGE 138, 270; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 11.10.2013 - 13 A 2041/13.A -, juris Rn. 7; Urt. v. 07.11.2012 - 13 A 1999/07.A -, juris Rn. 13). Dabei trägt der Konvertit die Darlegungs- und Beweislast für die sich in seinem persönlichen Bereich abspielenden Vorgänge (Hessischer VGH, Urt. v. 26.07.2007 - 8 UE 3140/05.A -, juris; vgl. auch VG Darmstadt, Urt. v. 10.11.2005 - 5 E 1749/03.A -, juris). Das Gericht ist an kirchliche Bescheinigungen und Einschätzungen, insbesondere einen kirchenrechtlich formal wirksam vollzogenen Übertritt zum Christentum in Gestalt der Taufe, nicht gebunden (BVerwG, Beschl. v. 25.08.2015 - 1 B 40.15 -, NVwZ 2015, 1678; Bayerischer VGH, Beschl. v. 09.04.2015 - 14 ZB 14.30444 -, juris Rn. 5; Beschl. v. 12.01.2012 - 14 ZB 11.30346 -, juris; OVG Lüneburg, Beschl. v. 16.09.2014 - 13 LA 93/14 -, juris Rn. 6; Hessischer VGH, Urt. v. 26.07.2007 - 8 UE 3140/05.A -, juris; VG Würzburg, Urt. v. 30.09.2016 - W 1 K 16.31087 -, juris). Da es sich um eine innere Tatsache handelt, lässt sich die religiöse Identität nur aus dem Vorbringen des Asylbewerbers, etwa zur Entwicklung des Kontaktes zu dem neuen Glauben, zur Glaubensbetätigung und zu Kenntnissen über die neuen Glaubensinhalte, sowie im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen aufgrund einer ausführlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung feststellen (BVerwG Beschl. v. 25.08.2015 - 1 B 40.15 -, NVwZ 2015, 1678; Urt. v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 -, BVerwGE 146, 67; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 12.06.2013 - A 11 S 757/13 -, juris; Hessischer VGH, Urt. v. 26.07.2007 - 8 UE 3140/05.A -, juris; Beschl. v. 26.06.2007 - 8 UZ 452/06.A -, juris).
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Hiervon ausgehend ist das Gericht unter Würdigung des Akteninhalts und nach der persönlichen Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht davon überzeugt, dass der Kläger sich ernsthaft und dauerhaft dem Christentum zugewandt hat und die geltend gemachten christlichen Aktivitäten von einer identitätsprägenden Glaubensüberzeugung getragen werden, sondern dass sie vielmehr auf asyl- und verfahrenstaktischen Erwägungen beruhen.
24 
Zunächst ist der Bericht über den Glaubenswandel zwar in sich schlüssig, insgesamt ergibt sich aber der Eindruck, als gebe der Kläger einen auswendig gelernten Text wieder, anstatt die Erinnerung an ein eigenes Erleben. Dies wird besonders am Stil der Erzählung über den Glaubenswandel deutlich, der vollkommen anders ist, als der im weiteren Verlauf der Befragung zu Tage tretende. Im Gegensatz zu der Darstellung des Klägers von seiner Taufe ist die Erzählung über den Glaubenswandel geradezu bemerkenswert gut fokussiert auf die Fragestellung, voller Berichte über innere Vorgänge sowie detailreich erzählt unter wörtlicher Wiedergabe von Gesprächen. Dies steht in auffälligem Kontrast zu der Erzählung über seine Taufe, wo der Kläger offenbar Mühe hatte, den Sinn der Fragen zu verstehen, und unstrukturiert und in einfachen Sätzen unter Zuhilfenahme einfacher Gedankengänge berichtete. Als der Kläger später noch einmal nach der Geschichte seines Glaubenswandels befragt werden sollte, wurde er zudem aufbrausend, antwortete ausweichend und musste von seinem Prozessbevollmächtigten beruhigt werden.
25 
Auch aus der Glaubensbetätigung lassen sich keine gewichtigen Hinweise für eine innere Überzeugung des Klägers gewinnen. Der Kläger ist zwar an eine Gemeinde angebunden, dies aber noch nicht besonders lange und nicht in besonderem Umfang. Auch ansonsten hat er, abgesehen von der unter zweifelhaften Umständen stattgefundenen Taufe, keine besonderen Aktivitäten der Glaubensbetätigung entfaltet. Der Kläger gab an, in der persischsprachigen Gruppe in Heidelberg nur zwei bis drei Wochen gewesen zu sein, bevor er nach ... verlegt worden sei. Einen Namen der Heidelberger Gruppe vermochte der Kläger nicht zu benennen. In der Gemeinde ... hat der Kläger regelmäßig den Sonntagsgottesdienst besucht, was sich aus der vorgelegten Bescheinigung des Pfarrers ... der evangelischen Gemeinde ... vom 19.11.2016 ergibt. Da er dort allerdings erst seit dem 28.04.2016 wohnt, dauern die Gottesdienstbesuche bestenfalls ein knappes halbes Jahr an. Von weiteren konkreten Gemeindeaktivitäten in ... konnte der Kläger nicht berichten. Mit der Perzische Kerk Kores, die ihn taufte, hatte er nur durch übersandtes Missionierungsmaterial in Form einer CD, einer Broschüre und übersetzten Büchern sowie das Telefongespräch zur Vereinbarung des Tauftermins Kontakt.
26 
Die mangelnde Ernsthaftigkeit der Hinwendung zum christlichen Glauben ergibt sich auch aus den Umständen der Taufe des Klägers. Der Kläger gab an, er habe zusammen mit anderen Asylbewerbern seiner Unterkunft eine Telefonnummer erhalten. Sie hätten einen Termin bekommen und es habe geheißen, jeder der den Glauben wechseln möchte, solle an diesem Datum kommen. Die Taufe habe in Köln in persischer Sprache stattgefunden. Ein Herr ..., an dessen Namen der Kläger sich erst nach einigem Überlegen erinnerte, habe drei Fragen aus dem apostolischen Glaubensbekenntnis gestellt und ihn dann mit Wasser begossen. Insgesamt seien etwa sieben Personen anwesend gewesen, darunter die Taufzeugen. Diese seien aus Holland gewesen, hätten zu Herrn ... gehört und seien dem Kläger nicht näher bekannt gewesen. Auffällig ist, dass der Kläger bei der Frage nach der Taufe mit einem Reisebericht über Köln begann, der detaillierter ausfiel als der Bericht über die eigentliche Taufzeremonie, auf die er erst nach mehrmaligem Nachfragen näher einging. Offenbar hatte der Kölner Dom den Kläger mehr beeindruckt als die Taufe selbst. Daraus ergibt sich ebenfalls der Eindruck, dass die Taufe für den Kläger kein besonderes, identitätsprägendes Erlebnis war.
27 
Auch aus der Wahl der Perzische Kerk Kores für die Taufe kommt darüber hinaus zum Ausdruck, dass der Kläger der Taufe für sich keine besondere Bedeutung zugemessen hat. Es bleibt nicht nachvollziehbar, warum er zur Taufe zur Perzische Kerk Kores gegangen ist, deren Mitglieder er nicht kannte und mit der er nur telefonischen Kontakt zur Vereinbarung eines Tauftermins hatte. Bei einer ernsthaften inneren Verbundenheit zur christlichen Gemeinschaft wäre es auf der anderen Seite naheliegend gewesen, dass der Kläger sich in seiner Heimatgemeinde hätte taufen lassen, um dieses Ereignis mit ihm bekannten Mitgläubigen gebührend zu feiern. Die Angabe des Klägers, dass es eine unüberwindbare Sprachbarriere gegeben hätte, ist nicht glaubhaft. Denn in anderem Zusammenhang hatte der Kläger zum einen angegeben, üblicherweise habe ein ebenfalls die Kirche besuchender Freund übersetzt, wenn es um die Verständigung mit den anderen Gemeindemitgliedern in ... gegangen sei. Zum anderen habe sich der Pfarrer in ... nach den Angaben des Klägers sehr hilfsbereit gezeigt, indem er ihm beispielsweise eine Bescheinigung über den regelmäßigen Besuch des Gottesdienstes ausgestellt habe. Angesichts dieser Umstände hat der Kläger nicht plausibel dargelegt, warum er sich nicht in seiner Heimatgemeinde ... hat taufen lassen. Alternativ hätte der Kläger sich auch an die von ... nicht übermäßig weit entfernte, angebliche Gruppe in Heidelberg wenden können, in der nach dem Vortrag des Klägers immerhin persisch gesprochen werde und zu der er einigermaßen regelmäßig hätte zum Gottesdienst gehen können.
28 
Auch im Hinblick auf die Glaubensinhalte konnte das Gericht nicht zu der Überzeugung eines identitätsprägenden Glaubens beim Kläger kommen. Es ergab sich der Eindruck, als hätte der Kläger die Antworten auf die naheliegenden Fragen auswendig gelernt, ohne dabei in eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Stoff zu treten, wie man es von einem Konvertiten erwarten darf. Dies wird ersichtlich durch eine mangelnde Verknüpfung der auswendig gelernten Inhalte. So konnte der Kläger als Formen Gottes nach der christlichen Lehre zwar Vater, Sohn und den Heiligen Geist nennen, die Frage nach dem Namen des Gottessohns konnte er jedoch erst auf ein zweites Fragen und dann nur zögerlich beantworteten. Weitere, auch nicht durch die Vielfalt christlicher Strömungen und die Besonderheiten des Selbststudiums zu erklärende eklatante Wissenslücken ergaben sich bei der Befragung zum Leben und Wirken von Jesus Christus. Befragt danach, was Jesus laut der christlichen Lehre zu seinen Lebzeiten getan habe, antwortete er schlicht, Jesus habe Menschen gebeten. Auch auf mehrmaliges Nachfragen konnte er keine einzige Geschichte von oder mit Jesus berichten, obwohl wesentliche christliche Glaubensinhalte durch Geschichten über Jesus oder von Jesus erzählten Gleichnissen transportiert werden. Die Frage, wie die biblische Erzählung von Jesus beginnt, konnte er zunächst gar nicht beantworten und erwähnte auf eine weitere Nachfrage Moses. Erst nach einem Hinweis auf das Neue Testament meinte er, die Geschichte beginne damit, dass der Heilige Geist zu Maria käme. Weitere Auffälligkeiten bestätigen in der Summe den gewonnenen Eindruck. Beispielsweise konnte der Kläger kein einziges Buch der Bibel nennen, das ihm besonders gefallen habe, obwohl er angeblich alle gelesen haben will.
29 
Demgegenüber fällt nicht ins Gewicht, dass der Kläger die Geschichte der Kreuzigung detailliert und angereichert mit vielen Namen wiedergeben, und auch die Geschehnisse anderer Schlüsselszenen des Neuen Testaments, namentlich der Empfängnis Jesu, der Geburt im Stall und des Auffindens des leeren Grabs durch die Jünger, berichten konnte. Seine Schilderungen blieben auf der Sachebene, ohne religiöse Deutungen der Geschehnisse einzubeziehen und ließen keine innere Auseinandersetzung oder gar eine Glaubensüberzeugung erkennen. Abgerundet wurde der Eindruck einer „Show“ durch das Deklamieren einer Bibelstelle am Ende der Erzählung seines Glaubenswandels und der gleichen Bibelstelle an einem weiteren Punkt der Befragung, als er offenbar nicht antworten wollte.
30 
Schließlich muss der Kläger in Afghanistan auch keine Verfolgung wegen des nur formalem Übertritts zum Christentum durch die Taufe befürchten, da für eine derartige Verfolgungspraxis in Afghanistan keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich sind (vgl. Hessischer VGH, Urt. v. 26.07.2007 - 8 UE 3140/05.A -, juris; VG Würzburg, Urt. v. 30.09.2016 - W 1 K 16.31087 -, juris).
31 
Im Übrigen würde auch die Tatsache, dass sich ein Asylbewerber auf einem „eingeschlagenen Weg der Glaubensüberzeugung“ befindet, obgleich die Konversion zum Christentum – hier offensichtlich – noch nicht abgeschlossen ist, keinen asylrechtsrelevanten Eingriff in die Religionsfreiheit begründen (Bayerischer VGH, Beschl. v. 20.04.2015 - 14 ZB 13.30257 -, juris).
32 
2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung von subsidiärem Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG. Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 2 AsylG durch einen flüchtlingsrechtsrelevanten Akteur im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3c AsylG droht. Eine unmenschliche Behandlung im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG umfasst dabei jedenfalls sämtliche Maßnahmen, mit denen unter Missachtung der Menschenwürde absichtlich schwere psychische oder physische Leiden zugefügt werden und mit denen nach Art und Ausmaß besonders schwer und krass gegen Menschenrechte verstoßen wird (vgl. Bergmann, in: Renner u. a., Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, § 4 AsylG Rn. 10 m.w.N.).
33 
a) Der Kläger hat keine stichhaltigen Gründe dafür vorgebracht, dass ihm bei der Rückkehr nach Afghanistan ein ernsthafter Schaden im oben genannten Sinne droht (s.o.).
34 
b) Der Kläger ist auch nicht allgemein wegen eines innerstaatlichen Konflikts in Afghanistan bedroht. Für die Annahme einer Gefahr genügt dabei nicht, dass der innerstaatliche bewaffnete Konflikt zu permanenten Gefährdungen der Bevölkerung und zu schweren Menschenrechtsverletzungen führt (BVerwG, Urt. v. 13.02.2014 - 10 C 6.13 -, juris Rn. 24). Erforderlich ist, dass sich die von einem bewaffneten Konflikt für eine Vielzahl von Zivilpersonen ausgehende – und damit allgemeine – Gefahr in der Person des Klägers so verdichtet hat, dass sie eine erhebliche individuelle Gefahr i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG darstellt. Eine derartige Individualisierung kann sich bei einem hohen Niveau willkürlicher Gewalt für die Zivilbevölkerung aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Betroffenen ergeben. Hierzu gehören in erster Linie persönliche Umstände, die den Antragsteller von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen – z.B. als Arzt oder Journalist – gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Möglich sind aber auch solche persönlichen Umstände, aufgrund derer der Antragsteller als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte – etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit – ausgesetzt ist (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, juris Rn. 18 m.w.N.). Fehlen individuelle gefahrerhöhende Umstände, so kann eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften, individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011, - 10 C 13.10 -, juris Rn. 18). Erforderlich ist insoweit ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt (BVerwG, Urt. v. 17. 11. 2011, - 10 C 13.10 -, juris Rn. 18).
35 
Die Frage, ob die in Afghanistan oder Teilen von Afghanistan stattfindenden gewalttätigen Auseinandersetzungen nach Intensität und Größenordnung als vereinzelt auftretende Gewalttaten i.S.v. Art. 1 Nr. 2 des Zusatzprotokolls vom 08.06.1977 zu den Genfer Abkommen vom 12.08.1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte (BGBl. 1990 II, S. 1637) – ZP II – oder aber als anhaltende Kampfhandlungen bewaffneter Gruppen im Sinne von Art. 1 Nr. 1 ZP II zu qualifizieren sind, kann dahinstehen, weil der Kläger keiner erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt wäre. Bezüglich der Gefahrendichte ist zunächst auf die jeweilige Herkunftsregion abzustellen, in die ein Kläger typischerweise zurückkehren wird (BVerwG, Urt. v. 14.07.2009 - 10 C 9.08 -, BVerwGE 134, 188). Zur Feststellung der Gefahrendichte ist eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung erforderlich (BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 - 10 C 5.09 -, BVerwGE 136, 377). Die Annahme einer erheblichen individuellen Gefahr setzt voraus, dass dem Betroffenen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Schaden an den Rechtsgütern Leib oder Leben droht. Ein Schadensrisiko von 1:800 bzw. 0,125 % ist dabei weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt (BVerwG, Urt. v. 17.10.2011 - 10 C 13.10 -, juris Rn. 20, 23).
36 
Hiervon ausgehend ergibt sich aus der aktuellen Erkenntnismittellage nicht, dass die Situation in der Heimatprovinz des Klägers, Ghazni, einen so hohen Gefahrengrad erreicht hat, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer dortigen Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (VG Würzburg, Urt. v. 05.07.2016 - W 1 K 16.30614 -, juris). Diese Einschätzung wird für die Südostregion, der die Provinz Ghazni angehört, von weiteren Gerichten geteilt (Bayerischer VGH, Beschl. v. 20.08.2015 - 13a ZB 15.30062 -, juris; Beschl. v. 11.03.2014 - 13a ZB 13.30246 -, juris Rn. 5 f.; Urt. v. 04.06.2013 - 13a B 12.30063 -, juris Rn. 15 ff.; OVG Lüneburg, Urt. v. 07.09.2015 - 9 LB 98/13 -, juris Rn. 42 ff.).
37 
Der Jahresbericht der UNAMA vom Februar 2012 (UNAMA, Afghanistan Annual Report 2011 Protection of Civilians in Armed Conflict) geht für das Jahr 2011 für Afghanistan landesweit von 3.021 toten Zivilisten (gegenüber den 2.777 toten Zivilisten des Vorjahres eine Steigerung von 8 Prozent) und 4.507 Verletzten (im Vorjahr 4.368 Verletzte), somit von insgesamt 7.528 zivilen Opfern aus. Der Jahresbericht der UNAMA vom Februar 2013 (UNAMA, Afghanistan Annual Report 2012 Protection of Civilians in Armed Conflict) geht für das Jahr 2012 von 7.559 zivilen Opfern aus (2.754 Tote und 4.805 Verletzte). Nach dem Afghanistan Annual Report 2013 Protection of Civilians in Armed Conflicts der UNAMA sind im Jahr 2013 2.959 tote und 5.656 verletzte Zivilpersonen zu beklagen. Hieraus ergibt sich dem Bericht zufolge im Vergleich zu 2012 eine Steigerung der Zahl der getöteten Zivilpersonen um 7 Prozent und der Zahl der verletzten Zivilpersonen um 17 Prozent. Der Midyear Report 2014 der UNAMA gibt für das erste Halbjahr 2014 1.564 tote und 3.289 verletzte Zivilpersonen in ganz Afghanistan an. Dies entspricht einer Steigerung gegenüber dem Vergleichszeitraum 2013 um knapp 17 bzw. 28 Prozent. Betrachtet man die durchschnittliche Gefährdung landesweit ergibt sich bei ca. 8.615 toten und verletzten Zivilisten im Jahr 2013 bzw. hochgerechnet 9.706 zivilen Opfern im Jahr 2014 bezogen auf eine Gesamtbevölkerung von mindestens 25 Millionen trotz steigender Opferzahlen weiterhin kein so hoher Gefährdungsgrad, dass praktisch jede Zivilperson dort einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Das Verhältnis der zivilen Opfer pro Jahr zur Gesamtbevölkerung liegt weiterhin vorsichtig geschätzt bei höchstens 1:2.500. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG liegen damit in den genannten Jahren nicht vor (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 26.2.2014 - A 11 S 2519/12 -, juris).
38 
Die regional unterschiedliche Veränderung der Opferzahlen lässt sich in Beziehung zu der Zahl der Zwischenfälle in den einzelnen Provinzen im Jahr 2015 setzen. Im Zeitraum von 15. Februar bis 31. Juli 2015 gab es nach den Erkenntnissen des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (EASO) landesweit 11.129 sicherheitsrelevante Zwischenfälle (Entführungen, Luftangriffe, bewaffnete Auseinandersetzungen, Verhaftungen, Tötungen, versuchte Tötungen, Waffenlager, Kriminalität, Demonstrationen, detonierte und entdeckte unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen, Einschüchterungen, Landminen, Drogen, Selbstmordattentate und „Stand-Off“-Angriffe), davon vom 01. Januar bis 31. August 2015 1.046 in der Provinz Ghazni (EASO Country of Origin Information Report, Afghanistan Security Situation, Januar 2016, S. 158). Hochgerechnet auf das Jahr 2015 entspricht dies landesweit 24.470 sicherheitsrelevanten Zwischenfällen, davon 1.571 – also ca. 6,42 % – in der Provinz Ghazni. Eine Anwendung des genannten Prozentsatzes auf die von der UNAMA verzeichneten Zahlen der im Jahr 2015 landesweit 3.545 getöteten und 7.457 verletzten Zivilpersonen (UNAMA Annual Report 2015, Februar 2016, S. 1) führt zu einer geschätzten Anzahl von 228 getöteten und 479 verletzten Zivilpersonen in der Provinz Ghazni. Bei einer Einwohnerzahl von 1.228.831 (EASO Country of Origin Information Report, Afghanistan Security Situation, Januar 2016, S. 89) und 707 Toten/Verletzten ergibt sich eine Wahrscheinlichkeit von 0,058 %, Opfer eines Anschlags zu werden. Dieser im Promillebereich liegende ungefähre Wahrscheinlichkeitswert bewegt sich damit weit unterhalb der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit.
39 
Auch wenn der Vergleich der Opferzahlen mit der Zahl der Angriffe nicht exakt auf die tatsächliche Opferzahl schließen lässt, gibt er doch eine realistische Basis für die erforderliche Risikoabschätzung. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Sicherheitslage in Gesamtafghanistan und auch in der Südostregion weiterhin angespannt bleibt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der diesen Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dieser Region einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt ist (Bayerischer VGH, Beschl. v. 20.08.2015 - 13a ZB 15.30062 -, juris). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der unzureichenden medizinischen Versorgungslage in Afghanistan, die eine Notfallbehandlung Schwerverletzter nur eingeschränkt ermöglichen dürfte.
40 
Des Weiteren gibt es keine besonderen, in der Person des Klägers liegenden, individuellen Umstände, die auf eine erhöhte Gefährdung im Verhältnis zu sonstigen Angehörigen der Zivilbevölkerung schließen lassen. Auch diesbezüglich ist nicht von einer signifikant höheren Gefahr für Angehörige der Hazara auszugehen (s.o.). Für den Kläger besteht somit nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, Opfer des Konflikts zu werden.
41 
3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 oder 60 Abs. 7 AufenthG.
42 
Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn für ihn dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Für eine konkrete, den Kläger betreffende Gefährdungslage hat der Kläger nichts dargetan. Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, werden gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG bei Entscheidungen nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG berücksichtigt. Die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG kann zwar im Wege verfassungskonformer Auslegung überwunden werden, wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.06.2008 - 10 C 43.07 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 14.05.2009 - A 11 S 610/08 -, juris). Aus den Erkenntnismitteln ergibt sich jedoch nicht, dass ein alleinstehender arbeitsfähiger männlicher afghanischer Rückkehrer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach einer Rückkehr in eine derartige extreme Gefahrenlage geraten würde, die eine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich als unzumutbar erscheinen ließe. Zwar ist die Versorgungslage in Afghanistan schlecht, jedoch ist im Wege einer Gesamtgefahrenschau nicht anzunehmen, dass bei einer Rückführung nach Afghanistan alsbald der sichere Tod drohen würde oder alsbald schwere Gesundheitsbeeinträchtigungen zu erwarten wären (Bayerischer VGH, Urt. v. 12.02.2015 - 13a B 14.30309 -, juris; Urt. v. 30.1.2014 - 13a B 13.30279 -, juris; Urt. v. 03.02.2011 - 13a B 10.30394 -, juris). Anhaltspunkte für eine solche extreme Gefahrenlage bestehen im Fall des Klägers nicht und lassen sich auch dem Vortrag des Klägers nicht entnehmen. Ein arbeitsfähiger Mann, der mangels familiärer Bindungen keine Unterhaltslasten zu tragen hat, kann regelmäßig auch ohne nennenswertes Vermögen im Falle einer Rückführung in sein Heimatland Afghanistan ein ausreichendes Auskommen erzielen (vgl. Bayerischer VGH, Urt. v. 15.03.2014 - 13a B 12.30406 -, juris). Das Gericht geht davon aus, dass der Kläger mit seiner Erfahrung als Bauarbeiter in der Lage ist, Gelegenheitsarbeiten zu finden und auszuführen und ggf. unter Inanspruchnahme internationaler Hilfe zumindest ein kleines Einkommen erzielen kann, um sein Überleben zu sichern (vgl. Bayerischer VGH, Urt. v. 13.03.2014 - 13a ZB 14.30043 -, juris Rn. 10). Der Kläger ist auch nicht deswegen einer besonderen Gefährdung ausgesetzt, weil er der Volksgruppe der Hazara angehört. Die Erkenntnismittel enthalten keine Hinweise, dass der Kläger als Angehöriger der Minderheit der Hazara in der multiethnischen Stadt Kabul keine Chance hätte, sich etwa als Tagelöhner zu verdingen (vgl. VG Würzburg, Urt. v. 26.04.2016 - W 1 K 16.30269 -, juris; VG Bayreuth, Urt. v. 13.08.2015 - B 3 K 15.30135 -, juris). Zudem kann der Kläger auf das soziale Netzwerk aus Bekannten in seiner Heimatprovinz zurückgreifen.
43 
Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention unzulässig (EMRK) ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Vorgängerregelung in § 53 Abs. 4 AuslG (Urt. v. 11.11.1997 - 9 C 13.96 -, BVerwGE 105, 322) umfasst der Verweis auf die EMRK lediglich Abschiebungshindernisse, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen („zielstaatsbezogene“ Abschiebungshindernisse). Dabei sind alle Verbürgungen der EMRK in den Blick zu nehmen, aus denen sich ein Abschiebungsverbot ergeben kann. Schlechte humanitäre Bedingungen im Abschiebezielstaat können jedoch nur in besonderen Ausnahmefällen in Bezug auf Art. 3 EMRK ein Abschiebungsverbot begründen. In Afghanistan ist die Lage jedoch nicht so ernst, dass eine Abschiebung ohne weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK wäre (BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, NVwZ 2013, 1167 unter Verweis auf EGMR, Urt. v. 21.01.2011 - M.S.S./Belgien und Griechenland, Nr. 30696/09 -, NVwZ 2011, 413; Urt. v. 28.06.2011 - Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich, Nr. 8319/07 -, NVwZ 2012, 681; Urt. v. 13.10.2011 - Husseini/Schweden, Nr. 10611/09 - NJOZ 2012, 952; Bayerischer VGH, Urt. v. 12.02.2015 - 13a B 14.30309 -, juris). Besondere Umstände, die vorliegend eine andere Beurteilung gebieten würden, hat der Kläger nicht vorgetragen und sind auch nicht erkennbar. Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu § 60 Abs. 7 AufenthG verwiesen.
44 
4. Die nach Maßgabe des § 34 Abs. 1 AsylG, § 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung ist ebenso wie die nach § 38 Abs. 1 AsylG festgesetzte Ausreisefrist nicht zu beanstanden.
II.
45 
Die Entscheidung über die Kostentragung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit aus § 83b AsylG.

Gründe

 
13 
Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin, § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO.
14 
Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, auch wenn die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, denn die Ladung, die aufgrund des allgemeinen Verzichts der Beklagten auf die Förmlichkeiten der Ladung formlos erfolgt ist, enthielt einen entsprechenden Hinweis (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO).
I.
15 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 21.07.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Zuerkennung von subsidiärem Schutz oder die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
16 
1. Die Beklagte hat dem Kläger zu Recht nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Denn dem Kläger droht keine flüchtlingsrelevante Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG. Eine solche liegt nur vor, wenn der Ausländer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Weder droht dem Kläger Einzelverfolgung (a), noch ist er als Angehöriger der Ethnie der Hazara verfolgt (b), noch hat er eine Verfolgung wegen eines Übertritts zum christlichen Glauben zu befürchten (c).
17 
a) Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger individuell verfolgt wird. Er berichtete zwar, einmal während einer Autofahrt beschossen worden zu sein, räumte aber ein, der Fahrer habe sich verfahren gehabt und sei versehentlich in ein von Taliban kontrolliertes Gebiet geraten. Damit wurde keine individuelle Verfolgung dargetan.
18 
b) Unabhängig von der danach nicht vorliegenden, anlassgeprägten Einzelverfolgung droht dem Kläger auch wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara nicht die Gefahr einer Verfolgung. Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgte Gruppe der Hazara hat sich die Lage verbessert (Lagebericht Auswärtiges Amt Afghanistan vom 06.12.2015, S. 11). Ungeachtet der unbestritten bestehenden gesellschaftlichen Ausgrenzung und Benachteiligung besteht derzeit keine Gruppenverfolgung von Hazara in Afghanistan, weil die genannten Benachteiligungen und vereinzelten gewaltsamen Übergriffe – auch angesichts eines Anstiegs auf landesweit etwa 20 Vorfälle von auf Busreisen angegriffenen Hazara im Jahr 2015 (UNAMA Annual Report 2015, S. 49) und eines Anschlags auf eine vornehmlich von Angehörigen der Hazara besuchte Demonstration in Kabul im Juli 2016 mit 80 Toten und 231 Verletzten (https://www.tagesschau.de/ausland/kabul-explosion-105.html) – nicht die dafür erforderliche Verfolgungsintensität und Verfolgungsdichte i.S.v. § 3a Abs. 1 AsylG aufweisen (st. Rspr., z.B. VG Augsburg, Urt. v. 07.11.2016 - Au 5 K 16.31853 -, juris; VG Bayreuth, Urt. v. 13.08.2015 - B 3 K 15.30135 -, juris; VG Würzburg, Urt. v. 22.12.2015 - W 2 K 15.30616 -, juris Rn. 30; VG Ansbach, Urt. v. 28.04.2015 - AN 11 K 14.30570 -, juris; VG Aachen, Urt. v. 10.11.2014 - 7 K 2575/13.A -, juris; Bayerischer VGH, Urt. v. 03.07.2012 - 13a B 11.30064 -, juris Rn. 20 ff.; Urt. v. 21.06.2013 - 13a B 12.30170 -, juris Rn. 24).
19 
c) Dem Kläger droht auch keine Verfolgung aus religiösen Gründen. Das Gericht konnte nach ausführlicher Anhörung des Klägers nicht zu der Überzeugung gelangen, dass beim Kläger eine ernsthafte Konversion zum Christentum vorliegt.
20 
Die Beurteilung, wann eine Verletzung der Religionsfreiheit die erforderliche Schwere aufweist, um die Voraussetzungen einer Verfolgungshandlung i.S.v. § 3a AsylG bzw. Art. 9 Abs. 1 Buchst. a) Qualifikationsrichtlinie zu erfüllen, hängt von objektiven wie auch subjektiven Gesichtspunkten ab (EuGH, Urt. v. 05.09.2012 - Y und Z, C - 71/11 und C - 99/11 -, juris Rn. 70; BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23/12 -, juris Rn. 28 ff.). Objektive Gesichtspunkte sind insbesondere die Schwere der dem Ausländer bei Ausübung seiner Religion drohenden Verletzung anderer Rechtsgüter wie z.B. Leib und Leben. Die erforderliche Schwere kann insbesondere – aber nicht nur – dann erreicht sein, wenn dem Ausländer durch die Teilnahme an religiösen Riten in der Öffentlichkeit die Gefahr droht, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Bei strafrechtsbewehrten Verboten kommt es insoweit maßgeblich auf die tatsächliche Strafverfolgungspraxis im Herkunftsland des Ausländers an, weil ein Verbot, das erkennbar nicht durchgesetzt wird, keine erhebliche Verfolgungsgefahr begründet (BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23/12 -, juris Rn. 28 m.w.N.). Als relevanter subjektiver Gesichtspunkt ist der Umstand anzusehen, dass für den Betroffenen die Befolgung einer bestimmten gefahrenträchtigen religiösen Praxis zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist (EuGH, Urt. v. 05.09.2012 - Y und Z, C-71/11 und C-99/11 -, juris Rn. 70; BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23/12 -, juris Rn. 29; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 12.06.2013 - A 11 S 757/13 -, juris Rn. 48; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 07.11.2012 - 13 A 1999/07.A -, juris Rn. 35). Denn der Schutzbereich der Religionsfreiheit erfasst sowohl die von der Glaubenslehre vorgeschriebenen Verhaltensweisen als auch diejenigen, die der einzelne Gläubige für sich selbst als unverzichtbar empfindet. Dabei kommt es auf die Bedeutung der religiösen Praxis für die Wahrung der religiösen Identität des einzelnen Ausländers an, auch wenn die Befolgung einer solchen religiösen Praxis nicht von zentraler Bedeutung für die betreffende Glaubensgemeinschaft ist (BVerwG, Beschl. v. 09.12.2010 - 10 C 19.09 -, BVerwGE 138, 270 = juris Rn. 43; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 12.06.2013 a.a.O.). Maßgeblich ist dabei, wie der einzelne Gläubige seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis unverzichtbar ist (BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 a.a.O. Rn. 29). Dieser Maßstab setzt nicht voraus, dass der Betroffene innerlich zerbrechen oder jedenfalls schweren seelischen Schaden nehmen würde, wenn er auf eine entsprechende Praktizierung seines Glaubens verzichten müsste (BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 a.a.O. Rn. 30). Jedoch muss die konkrete Glaubenspraxis ein zentrales Element seiner religiösen Identität und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar sein. Demgegenüber reicht nicht aus, dass der Asylbewerber eine enge Verbundenheit mit seinem Glauben hat, wenn er diesen – jedenfalls im Aufnahmemitgliedstaat – nicht in einer Weise lebt, die ihn im Herkunftsstaat der Gefahr der Verfolgung aussetzen würde. Maßgeblich für die Schwere der Verletzung der religiösen Identität ist die Intensität des Drucks auf die Willensentscheidung des Betroffenen, seinen Glauben auszuüben oder hierauf zu verzichten (BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 12.06.2013 a.a.O. Rn. 49).
21 
Ist der Schutzsuchende – wie hier – nicht bereits wegen seiner Religion verfolgt oder unmittelbar mit Verfolgung bedroht worden, muss er glaubhaft machen, dass ihm wegen seiner Religionsausübung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr von Verfolgung droht, wenn er in sein Heimatland zurückkehrt. Entscheidend ist insoweit, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Betroffenen nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.03.2007 - 1 C 21.06 -, BVerwGE 128, 199; Urt. v. 05.11.1991 - 9 C 118.90 -, NVwZ 1992, 582; Beschl. v. 07.02.2008 - 10 C 33.07 -, DVBl 2008, 1255; Sächsisches OVG, Urt. v. 03.04.2008 - A 2 B 36/06 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 20.05.2008 - A 10 S 72/08 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 07.11.2012 - 13 A 19999/07.A -, NVwZ-RR 2013, 575). Beruft sich der Schutzsuchende auf eine Verfolgungsgefährdung mit der Begründung, er sei in Deutschland zu einer in seinem Herkunftsland bekämpften Religion übergetreten, muss er die inneren Beweggründe glaubhaft machen, die ihn zur Konversion veranlasst haben. Es muss festgestellt werden können, dass die Hinwendung zu der angenommenen Religion auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht auf Opportunitätserwägungen beruht, und der Glaubenswechsel nunmehr die religiöse Identität des Schutzsuchenden prägt (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2004 - 1 C 9.03 -, BVerwGE 120, 16; Hessischer VGH, Urt. v. 26.07.2007 - 8 UE 3140/05.A -, juris; OVG Saarland, Urt. v. 26.06.2007 - 1 A 222/07 -, juris; Bayerischer VGH, Urt. v. 23.10.2007 - 14 B 06.30315 -, DÖV 2008, 164; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 07.11.2012 - 13 A 19999/07.A -, NVwZ-RR 2013, 575; Beschl. v. 30.07.2009 - 5 A 1999/07.A -, juris). Wann eine solche Prägung anzuerkennen ist, lässt sich nicht allgemein beschreiben. Nach dem aus der Gesamtheit des Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahrens gewonnenen Eindruck muss sich der Schutzsuchende aus voller innerer Überzeugung von seinem bisherigen Bekenntnis gelöst und dem anderen Glauben zugewandt haben. Hat er eine christliche Religion angenommen, genügt es im Regelfall nicht, dass der Schutzsuchende lediglich formal zum Christentum übergetreten ist, indem er getauft wurde. Von einem Erwachsenen, der sich zum Bekenntniswechsel entschlossen hat, darf im Regelfall erwartet werden, dass er mit den wesentlichen Grundzügen seiner neuen Religion vertraut ist. Welche Anforderungen im Einzelnen zu stellen sind, richtet sich vorwiegend nach seiner Persönlichkeit und seiner intellektuellen Disposition. Überdies wird regelmäßig nur dann anzunehmen sein, dass der Konvertit ernstlich gewillt ist, seine christliche Religion auch in seinem Heimatstaat auszuüben, wenn er seine Lebensführung bereits in Deutschland dauerhaft an den grundlegenden Geboten der neu angenommenen Konfession ausgerichtet hat (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 07.11.2012 - 13 A 19999/07.A -, NVwZ-RR 2013, 575; Beschl. v. 30.07.2009 - 5 A 982/07.A -, juris).
22 
Die Tatsache, dass er die unterdrückte religiöse Betätigung für sich selbst als verpflichtend empfindet, um seine religiöse Identität zu wahren, muss der Asylbewerber zur vollen Überzeugung des Gerichts nachweisen (BVerwG, Beschl. v. 25.08.2015 - 1 B 40/15 -, NVwZ 2015, 1678; Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23/12 -, BVerwGE 146, 67; Beschl. v. 09.12.2010 - 10 C 19.09 -, BVerwGE 138, 270; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 11.10.2013 - 13 A 2041/13.A -, juris Rn. 7; Urt. v. 07.11.2012 - 13 A 1999/07.A -, juris Rn. 13). Dabei trägt der Konvertit die Darlegungs- und Beweislast für die sich in seinem persönlichen Bereich abspielenden Vorgänge (Hessischer VGH, Urt. v. 26.07.2007 - 8 UE 3140/05.A -, juris; vgl. auch VG Darmstadt, Urt. v. 10.11.2005 - 5 E 1749/03.A -, juris). Das Gericht ist an kirchliche Bescheinigungen und Einschätzungen, insbesondere einen kirchenrechtlich formal wirksam vollzogenen Übertritt zum Christentum in Gestalt der Taufe, nicht gebunden (BVerwG, Beschl. v. 25.08.2015 - 1 B 40.15 -, NVwZ 2015, 1678; Bayerischer VGH, Beschl. v. 09.04.2015 - 14 ZB 14.30444 -, juris Rn. 5; Beschl. v. 12.01.2012 - 14 ZB 11.30346 -, juris; OVG Lüneburg, Beschl. v. 16.09.2014 - 13 LA 93/14 -, juris Rn. 6; Hessischer VGH, Urt. v. 26.07.2007 - 8 UE 3140/05.A -, juris; VG Würzburg, Urt. v. 30.09.2016 - W 1 K 16.31087 -, juris). Da es sich um eine innere Tatsache handelt, lässt sich die religiöse Identität nur aus dem Vorbringen des Asylbewerbers, etwa zur Entwicklung des Kontaktes zu dem neuen Glauben, zur Glaubensbetätigung und zu Kenntnissen über die neuen Glaubensinhalte, sowie im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen aufgrund einer ausführlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung feststellen (BVerwG Beschl. v. 25.08.2015 - 1 B 40.15 -, NVwZ 2015, 1678; Urt. v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 -, BVerwGE 146, 67; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 12.06.2013 - A 11 S 757/13 -, juris; Hessischer VGH, Urt. v. 26.07.2007 - 8 UE 3140/05.A -, juris; Beschl. v. 26.06.2007 - 8 UZ 452/06.A -, juris).
23 
Hiervon ausgehend ist das Gericht unter Würdigung des Akteninhalts und nach der persönlichen Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht davon überzeugt, dass der Kläger sich ernsthaft und dauerhaft dem Christentum zugewandt hat und die geltend gemachten christlichen Aktivitäten von einer identitätsprägenden Glaubensüberzeugung getragen werden, sondern dass sie vielmehr auf asyl- und verfahrenstaktischen Erwägungen beruhen.
24 
Zunächst ist der Bericht über den Glaubenswandel zwar in sich schlüssig, insgesamt ergibt sich aber der Eindruck, als gebe der Kläger einen auswendig gelernten Text wieder, anstatt die Erinnerung an ein eigenes Erleben. Dies wird besonders am Stil der Erzählung über den Glaubenswandel deutlich, der vollkommen anders ist, als der im weiteren Verlauf der Befragung zu Tage tretende. Im Gegensatz zu der Darstellung des Klägers von seiner Taufe ist die Erzählung über den Glaubenswandel geradezu bemerkenswert gut fokussiert auf die Fragestellung, voller Berichte über innere Vorgänge sowie detailreich erzählt unter wörtlicher Wiedergabe von Gesprächen. Dies steht in auffälligem Kontrast zu der Erzählung über seine Taufe, wo der Kläger offenbar Mühe hatte, den Sinn der Fragen zu verstehen, und unstrukturiert und in einfachen Sätzen unter Zuhilfenahme einfacher Gedankengänge berichtete. Als der Kläger später noch einmal nach der Geschichte seines Glaubenswandels befragt werden sollte, wurde er zudem aufbrausend, antwortete ausweichend und musste von seinem Prozessbevollmächtigten beruhigt werden.
25 
Auch aus der Glaubensbetätigung lassen sich keine gewichtigen Hinweise für eine innere Überzeugung des Klägers gewinnen. Der Kläger ist zwar an eine Gemeinde angebunden, dies aber noch nicht besonders lange und nicht in besonderem Umfang. Auch ansonsten hat er, abgesehen von der unter zweifelhaften Umständen stattgefundenen Taufe, keine besonderen Aktivitäten der Glaubensbetätigung entfaltet. Der Kläger gab an, in der persischsprachigen Gruppe in Heidelberg nur zwei bis drei Wochen gewesen zu sein, bevor er nach ... verlegt worden sei. Einen Namen der Heidelberger Gruppe vermochte der Kläger nicht zu benennen. In der Gemeinde ... hat der Kläger regelmäßig den Sonntagsgottesdienst besucht, was sich aus der vorgelegten Bescheinigung des Pfarrers ... der evangelischen Gemeinde ... vom 19.11.2016 ergibt. Da er dort allerdings erst seit dem 28.04.2016 wohnt, dauern die Gottesdienstbesuche bestenfalls ein knappes halbes Jahr an. Von weiteren konkreten Gemeindeaktivitäten in ... konnte der Kläger nicht berichten. Mit der Perzische Kerk Kores, die ihn taufte, hatte er nur durch übersandtes Missionierungsmaterial in Form einer CD, einer Broschüre und übersetzten Büchern sowie das Telefongespräch zur Vereinbarung des Tauftermins Kontakt.
26 
Die mangelnde Ernsthaftigkeit der Hinwendung zum christlichen Glauben ergibt sich auch aus den Umständen der Taufe des Klägers. Der Kläger gab an, er habe zusammen mit anderen Asylbewerbern seiner Unterkunft eine Telefonnummer erhalten. Sie hätten einen Termin bekommen und es habe geheißen, jeder der den Glauben wechseln möchte, solle an diesem Datum kommen. Die Taufe habe in Köln in persischer Sprache stattgefunden. Ein Herr ..., an dessen Namen der Kläger sich erst nach einigem Überlegen erinnerte, habe drei Fragen aus dem apostolischen Glaubensbekenntnis gestellt und ihn dann mit Wasser begossen. Insgesamt seien etwa sieben Personen anwesend gewesen, darunter die Taufzeugen. Diese seien aus Holland gewesen, hätten zu Herrn ... gehört und seien dem Kläger nicht näher bekannt gewesen. Auffällig ist, dass der Kläger bei der Frage nach der Taufe mit einem Reisebericht über Köln begann, der detaillierter ausfiel als der Bericht über die eigentliche Taufzeremonie, auf die er erst nach mehrmaligem Nachfragen näher einging. Offenbar hatte der Kölner Dom den Kläger mehr beeindruckt als die Taufe selbst. Daraus ergibt sich ebenfalls der Eindruck, dass die Taufe für den Kläger kein besonderes, identitätsprägendes Erlebnis war.
27 
Auch aus der Wahl der Perzische Kerk Kores für die Taufe kommt darüber hinaus zum Ausdruck, dass der Kläger der Taufe für sich keine besondere Bedeutung zugemessen hat. Es bleibt nicht nachvollziehbar, warum er zur Taufe zur Perzische Kerk Kores gegangen ist, deren Mitglieder er nicht kannte und mit der er nur telefonischen Kontakt zur Vereinbarung eines Tauftermins hatte. Bei einer ernsthaften inneren Verbundenheit zur christlichen Gemeinschaft wäre es auf der anderen Seite naheliegend gewesen, dass der Kläger sich in seiner Heimatgemeinde hätte taufen lassen, um dieses Ereignis mit ihm bekannten Mitgläubigen gebührend zu feiern. Die Angabe des Klägers, dass es eine unüberwindbare Sprachbarriere gegeben hätte, ist nicht glaubhaft. Denn in anderem Zusammenhang hatte der Kläger zum einen angegeben, üblicherweise habe ein ebenfalls die Kirche besuchender Freund übersetzt, wenn es um die Verständigung mit den anderen Gemeindemitgliedern in ... gegangen sei. Zum anderen habe sich der Pfarrer in ... nach den Angaben des Klägers sehr hilfsbereit gezeigt, indem er ihm beispielsweise eine Bescheinigung über den regelmäßigen Besuch des Gottesdienstes ausgestellt habe. Angesichts dieser Umstände hat der Kläger nicht plausibel dargelegt, warum er sich nicht in seiner Heimatgemeinde ... hat taufen lassen. Alternativ hätte der Kläger sich auch an die von ... nicht übermäßig weit entfernte, angebliche Gruppe in Heidelberg wenden können, in der nach dem Vortrag des Klägers immerhin persisch gesprochen werde und zu der er einigermaßen regelmäßig hätte zum Gottesdienst gehen können.
28 
Auch im Hinblick auf die Glaubensinhalte konnte das Gericht nicht zu der Überzeugung eines identitätsprägenden Glaubens beim Kläger kommen. Es ergab sich der Eindruck, als hätte der Kläger die Antworten auf die naheliegenden Fragen auswendig gelernt, ohne dabei in eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Stoff zu treten, wie man es von einem Konvertiten erwarten darf. Dies wird ersichtlich durch eine mangelnde Verknüpfung der auswendig gelernten Inhalte. So konnte der Kläger als Formen Gottes nach der christlichen Lehre zwar Vater, Sohn und den Heiligen Geist nennen, die Frage nach dem Namen des Gottessohns konnte er jedoch erst auf ein zweites Fragen und dann nur zögerlich beantworteten. Weitere, auch nicht durch die Vielfalt christlicher Strömungen und die Besonderheiten des Selbststudiums zu erklärende eklatante Wissenslücken ergaben sich bei der Befragung zum Leben und Wirken von Jesus Christus. Befragt danach, was Jesus laut der christlichen Lehre zu seinen Lebzeiten getan habe, antwortete er schlicht, Jesus habe Menschen gebeten. Auch auf mehrmaliges Nachfragen konnte er keine einzige Geschichte von oder mit Jesus berichten, obwohl wesentliche christliche Glaubensinhalte durch Geschichten über Jesus oder von Jesus erzählten Gleichnissen transportiert werden. Die Frage, wie die biblische Erzählung von Jesus beginnt, konnte er zunächst gar nicht beantworten und erwähnte auf eine weitere Nachfrage Moses. Erst nach einem Hinweis auf das Neue Testament meinte er, die Geschichte beginne damit, dass der Heilige Geist zu Maria käme. Weitere Auffälligkeiten bestätigen in der Summe den gewonnenen Eindruck. Beispielsweise konnte der Kläger kein einziges Buch der Bibel nennen, das ihm besonders gefallen habe, obwohl er angeblich alle gelesen haben will.
29 
Demgegenüber fällt nicht ins Gewicht, dass der Kläger die Geschichte der Kreuzigung detailliert und angereichert mit vielen Namen wiedergeben, und auch die Geschehnisse anderer Schlüsselszenen des Neuen Testaments, namentlich der Empfängnis Jesu, der Geburt im Stall und des Auffindens des leeren Grabs durch die Jünger, berichten konnte. Seine Schilderungen blieben auf der Sachebene, ohne religiöse Deutungen der Geschehnisse einzubeziehen und ließen keine innere Auseinandersetzung oder gar eine Glaubensüberzeugung erkennen. Abgerundet wurde der Eindruck einer „Show“ durch das Deklamieren einer Bibelstelle am Ende der Erzählung seines Glaubenswandels und der gleichen Bibelstelle an einem weiteren Punkt der Befragung, als er offenbar nicht antworten wollte.
30 
Schließlich muss der Kläger in Afghanistan auch keine Verfolgung wegen des nur formalem Übertritts zum Christentum durch die Taufe befürchten, da für eine derartige Verfolgungspraxis in Afghanistan keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich sind (vgl. Hessischer VGH, Urt. v. 26.07.2007 - 8 UE 3140/05.A -, juris; VG Würzburg, Urt. v. 30.09.2016 - W 1 K 16.31087 -, juris).
31 
Im Übrigen würde auch die Tatsache, dass sich ein Asylbewerber auf einem „eingeschlagenen Weg der Glaubensüberzeugung“ befindet, obgleich die Konversion zum Christentum – hier offensichtlich – noch nicht abgeschlossen ist, keinen asylrechtsrelevanten Eingriff in die Religionsfreiheit begründen (Bayerischer VGH, Beschl. v. 20.04.2015 - 14 ZB 13.30257 -, juris).
32 
2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung von subsidiärem Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG. Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 2 AsylG durch einen flüchtlingsrechtsrelevanten Akteur im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3c AsylG droht. Eine unmenschliche Behandlung im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG umfasst dabei jedenfalls sämtliche Maßnahmen, mit denen unter Missachtung der Menschenwürde absichtlich schwere psychische oder physische Leiden zugefügt werden und mit denen nach Art und Ausmaß besonders schwer und krass gegen Menschenrechte verstoßen wird (vgl. Bergmann, in: Renner u. a., Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, § 4 AsylG Rn. 10 m.w.N.).
33 
a) Der Kläger hat keine stichhaltigen Gründe dafür vorgebracht, dass ihm bei der Rückkehr nach Afghanistan ein ernsthafter Schaden im oben genannten Sinne droht (s.o.).
34 
b) Der Kläger ist auch nicht allgemein wegen eines innerstaatlichen Konflikts in Afghanistan bedroht. Für die Annahme einer Gefahr genügt dabei nicht, dass der innerstaatliche bewaffnete Konflikt zu permanenten Gefährdungen der Bevölkerung und zu schweren Menschenrechtsverletzungen führt (BVerwG, Urt. v. 13.02.2014 - 10 C 6.13 -, juris Rn. 24). Erforderlich ist, dass sich die von einem bewaffneten Konflikt für eine Vielzahl von Zivilpersonen ausgehende – und damit allgemeine – Gefahr in der Person des Klägers so verdichtet hat, dass sie eine erhebliche individuelle Gefahr i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG darstellt. Eine derartige Individualisierung kann sich bei einem hohen Niveau willkürlicher Gewalt für die Zivilbevölkerung aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Betroffenen ergeben. Hierzu gehören in erster Linie persönliche Umstände, die den Antragsteller von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen – z.B. als Arzt oder Journalist – gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Möglich sind aber auch solche persönlichen Umstände, aufgrund derer der Antragsteller als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte – etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit – ausgesetzt ist (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, juris Rn. 18 m.w.N.). Fehlen individuelle gefahrerhöhende Umstände, so kann eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften, individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011, - 10 C 13.10 -, juris Rn. 18). Erforderlich ist insoweit ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt (BVerwG, Urt. v. 17. 11. 2011, - 10 C 13.10 -, juris Rn. 18).
35 
Die Frage, ob die in Afghanistan oder Teilen von Afghanistan stattfindenden gewalttätigen Auseinandersetzungen nach Intensität und Größenordnung als vereinzelt auftretende Gewalttaten i.S.v. Art. 1 Nr. 2 des Zusatzprotokolls vom 08.06.1977 zu den Genfer Abkommen vom 12.08.1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte (BGBl. 1990 II, S. 1637) – ZP II – oder aber als anhaltende Kampfhandlungen bewaffneter Gruppen im Sinne von Art. 1 Nr. 1 ZP II zu qualifizieren sind, kann dahinstehen, weil der Kläger keiner erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt wäre. Bezüglich der Gefahrendichte ist zunächst auf die jeweilige Herkunftsregion abzustellen, in die ein Kläger typischerweise zurückkehren wird (BVerwG, Urt. v. 14.07.2009 - 10 C 9.08 -, BVerwGE 134, 188). Zur Feststellung der Gefahrendichte ist eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung erforderlich (BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 - 10 C 5.09 -, BVerwGE 136, 377). Die Annahme einer erheblichen individuellen Gefahr setzt voraus, dass dem Betroffenen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Schaden an den Rechtsgütern Leib oder Leben droht. Ein Schadensrisiko von 1:800 bzw. 0,125 % ist dabei weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt (BVerwG, Urt. v. 17.10.2011 - 10 C 13.10 -, juris Rn. 20, 23).
36 
Hiervon ausgehend ergibt sich aus der aktuellen Erkenntnismittellage nicht, dass die Situation in der Heimatprovinz des Klägers, Ghazni, einen so hohen Gefahrengrad erreicht hat, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer dortigen Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (VG Würzburg, Urt. v. 05.07.2016 - W 1 K 16.30614 -, juris). Diese Einschätzung wird für die Südostregion, der die Provinz Ghazni angehört, von weiteren Gerichten geteilt (Bayerischer VGH, Beschl. v. 20.08.2015 - 13a ZB 15.30062 -, juris; Beschl. v. 11.03.2014 - 13a ZB 13.30246 -, juris Rn. 5 f.; Urt. v. 04.06.2013 - 13a B 12.30063 -, juris Rn. 15 ff.; OVG Lüneburg, Urt. v. 07.09.2015 - 9 LB 98/13 -, juris Rn. 42 ff.).
37 
Der Jahresbericht der UNAMA vom Februar 2012 (UNAMA, Afghanistan Annual Report 2011 Protection of Civilians in Armed Conflict) geht für das Jahr 2011 für Afghanistan landesweit von 3.021 toten Zivilisten (gegenüber den 2.777 toten Zivilisten des Vorjahres eine Steigerung von 8 Prozent) und 4.507 Verletzten (im Vorjahr 4.368 Verletzte), somit von insgesamt 7.528 zivilen Opfern aus. Der Jahresbericht der UNAMA vom Februar 2013 (UNAMA, Afghanistan Annual Report 2012 Protection of Civilians in Armed Conflict) geht für das Jahr 2012 von 7.559 zivilen Opfern aus (2.754 Tote und 4.805 Verletzte). Nach dem Afghanistan Annual Report 2013 Protection of Civilians in Armed Conflicts der UNAMA sind im Jahr 2013 2.959 tote und 5.656 verletzte Zivilpersonen zu beklagen. Hieraus ergibt sich dem Bericht zufolge im Vergleich zu 2012 eine Steigerung der Zahl der getöteten Zivilpersonen um 7 Prozent und der Zahl der verletzten Zivilpersonen um 17 Prozent. Der Midyear Report 2014 der UNAMA gibt für das erste Halbjahr 2014 1.564 tote und 3.289 verletzte Zivilpersonen in ganz Afghanistan an. Dies entspricht einer Steigerung gegenüber dem Vergleichszeitraum 2013 um knapp 17 bzw. 28 Prozent. Betrachtet man die durchschnittliche Gefährdung landesweit ergibt sich bei ca. 8.615 toten und verletzten Zivilisten im Jahr 2013 bzw. hochgerechnet 9.706 zivilen Opfern im Jahr 2014 bezogen auf eine Gesamtbevölkerung von mindestens 25 Millionen trotz steigender Opferzahlen weiterhin kein so hoher Gefährdungsgrad, dass praktisch jede Zivilperson dort einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Das Verhältnis der zivilen Opfer pro Jahr zur Gesamtbevölkerung liegt weiterhin vorsichtig geschätzt bei höchstens 1:2.500. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG liegen damit in den genannten Jahren nicht vor (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 26.2.2014 - A 11 S 2519/12 -, juris).
38 
Die regional unterschiedliche Veränderung der Opferzahlen lässt sich in Beziehung zu der Zahl der Zwischenfälle in den einzelnen Provinzen im Jahr 2015 setzen. Im Zeitraum von 15. Februar bis 31. Juli 2015 gab es nach den Erkenntnissen des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (EASO) landesweit 11.129 sicherheitsrelevante Zwischenfälle (Entführungen, Luftangriffe, bewaffnete Auseinandersetzungen, Verhaftungen, Tötungen, versuchte Tötungen, Waffenlager, Kriminalität, Demonstrationen, detonierte und entdeckte unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen, Einschüchterungen, Landminen, Drogen, Selbstmordattentate und „Stand-Off“-Angriffe), davon vom 01. Januar bis 31. August 2015 1.046 in der Provinz Ghazni (EASO Country of Origin Information Report, Afghanistan Security Situation, Januar 2016, S. 158). Hochgerechnet auf das Jahr 2015 entspricht dies landesweit 24.470 sicherheitsrelevanten Zwischenfällen, davon 1.571 – also ca. 6,42 % – in der Provinz Ghazni. Eine Anwendung des genannten Prozentsatzes auf die von der UNAMA verzeichneten Zahlen der im Jahr 2015 landesweit 3.545 getöteten und 7.457 verletzten Zivilpersonen (UNAMA Annual Report 2015, Februar 2016, S. 1) führt zu einer geschätzten Anzahl von 228 getöteten und 479 verletzten Zivilpersonen in der Provinz Ghazni. Bei einer Einwohnerzahl von 1.228.831 (EASO Country of Origin Information Report, Afghanistan Security Situation, Januar 2016, S. 89) und 707 Toten/Verletzten ergibt sich eine Wahrscheinlichkeit von 0,058 %, Opfer eines Anschlags zu werden. Dieser im Promillebereich liegende ungefähre Wahrscheinlichkeitswert bewegt sich damit weit unterhalb der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit.
39 
Auch wenn der Vergleich der Opferzahlen mit der Zahl der Angriffe nicht exakt auf die tatsächliche Opferzahl schließen lässt, gibt er doch eine realistische Basis für die erforderliche Risikoabschätzung. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Sicherheitslage in Gesamtafghanistan und auch in der Südostregion weiterhin angespannt bleibt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der diesen Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dieser Region einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt ist (Bayerischer VGH, Beschl. v. 20.08.2015 - 13a ZB 15.30062 -, juris). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der unzureichenden medizinischen Versorgungslage in Afghanistan, die eine Notfallbehandlung Schwerverletzter nur eingeschränkt ermöglichen dürfte.
40 
Des Weiteren gibt es keine besonderen, in der Person des Klägers liegenden, individuellen Umstände, die auf eine erhöhte Gefährdung im Verhältnis zu sonstigen Angehörigen der Zivilbevölkerung schließen lassen. Auch diesbezüglich ist nicht von einer signifikant höheren Gefahr für Angehörige der Hazara auszugehen (s.o.). Für den Kläger besteht somit nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, Opfer des Konflikts zu werden.
41 
3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 oder 60 Abs. 7 AufenthG.
42 
Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn für ihn dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Für eine konkrete, den Kläger betreffende Gefährdungslage hat der Kläger nichts dargetan. Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, werden gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG bei Entscheidungen nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG berücksichtigt. Die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG kann zwar im Wege verfassungskonformer Auslegung überwunden werden, wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.06.2008 - 10 C 43.07 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 14.05.2009 - A 11 S 610/08 -, juris). Aus den Erkenntnismitteln ergibt sich jedoch nicht, dass ein alleinstehender arbeitsfähiger männlicher afghanischer Rückkehrer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach einer Rückkehr in eine derartige extreme Gefahrenlage geraten würde, die eine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich als unzumutbar erscheinen ließe. Zwar ist die Versorgungslage in Afghanistan schlecht, jedoch ist im Wege einer Gesamtgefahrenschau nicht anzunehmen, dass bei einer Rückführung nach Afghanistan alsbald der sichere Tod drohen würde oder alsbald schwere Gesundheitsbeeinträchtigungen zu erwarten wären (Bayerischer VGH, Urt. v. 12.02.2015 - 13a B 14.30309 -, juris; Urt. v. 30.1.2014 - 13a B 13.30279 -, juris; Urt. v. 03.02.2011 - 13a B 10.30394 -, juris). Anhaltspunkte für eine solche extreme Gefahrenlage bestehen im Fall des Klägers nicht und lassen sich auch dem Vortrag des Klägers nicht entnehmen. Ein arbeitsfähiger Mann, der mangels familiärer Bindungen keine Unterhaltslasten zu tragen hat, kann regelmäßig auch ohne nennenswertes Vermögen im Falle einer Rückführung in sein Heimatland Afghanistan ein ausreichendes Auskommen erzielen (vgl. Bayerischer VGH, Urt. v. 15.03.2014 - 13a B 12.30406 -, juris). Das Gericht geht davon aus, dass der Kläger mit seiner Erfahrung als Bauarbeiter in der Lage ist, Gelegenheitsarbeiten zu finden und auszuführen und ggf. unter Inanspruchnahme internationaler Hilfe zumindest ein kleines Einkommen erzielen kann, um sein Überleben zu sichern (vgl. Bayerischer VGH, Urt. v. 13.03.2014 - 13a ZB 14.30043 -, juris Rn. 10). Der Kläger ist auch nicht deswegen einer besonderen Gefährdung ausgesetzt, weil er der Volksgruppe der Hazara angehört. Die Erkenntnismittel enthalten keine Hinweise, dass der Kläger als Angehöriger der Minderheit der Hazara in der multiethnischen Stadt Kabul keine Chance hätte, sich etwa als Tagelöhner zu verdingen (vgl. VG Würzburg, Urt. v. 26.04.2016 - W 1 K 16.30269 -, juris; VG Bayreuth, Urt. v. 13.08.2015 - B 3 K 15.30135 -, juris). Zudem kann der Kläger auf das soziale Netzwerk aus Bekannten in seiner Heimatprovinz zurückgreifen.
43 
Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention unzulässig (EMRK) ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Vorgängerregelung in § 53 Abs. 4 AuslG (Urt. v. 11.11.1997 - 9 C 13.96 -, BVerwGE 105, 322) umfasst der Verweis auf die EMRK lediglich Abschiebungshindernisse, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen („zielstaatsbezogene“ Abschiebungshindernisse). Dabei sind alle Verbürgungen der EMRK in den Blick zu nehmen, aus denen sich ein Abschiebungsverbot ergeben kann. Schlechte humanitäre Bedingungen im Abschiebezielstaat können jedoch nur in besonderen Ausnahmefällen in Bezug auf Art. 3 EMRK ein Abschiebungsverbot begründen. In Afghanistan ist die Lage jedoch nicht so ernst, dass eine Abschiebung ohne weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK wäre (BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, NVwZ 2013, 1167 unter Verweis auf EGMR, Urt. v. 21.01.2011 - M.S.S./Belgien und Griechenland, Nr. 30696/09 -, NVwZ 2011, 413; Urt. v. 28.06.2011 - Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich, Nr. 8319/07 -, NVwZ 2012, 681; Urt. v. 13.10.2011 - Husseini/Schweden, Nr. 10611/09 - NJOZ 2012, 952; Bayerischer VGH, Urt. v. 12.02.2015 - 13a B 14.30309 -, juris). Besondere Umstände, die vorliegend eine andere Beurteilung gebieten würden, hat der Kläger nicht vorgetragen und sind auch nicht erkennbar. Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu § 60 Abs. 7 AufenthG verwiesen.
44 
4. Die nach Maßgabe des § 34 Abs. 1 AsylG, § 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung ist ebenso wie die nach § 38 Abs. 1 AsylG festgesetzte Ausreisefrist nicht zu beanstanden.
II.
45 
Die Entscheidung über die Kostentragung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit aus § 83b AsylG.

Tenor

I.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. März 2013 wird aufgehoben, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der Kläger wurde eigenen Angaben zufolge am ... in der Stadt Mashad im Iran geboren. Er ist afghanischer Staatsangehöriger schiitischer Glaubenszugehörigkeit und der Volkszugehörigkeit der Hazara. Der Kläger gibt an, am 11. Mai 2011 in die Bundesrepublik Deutschland auf dem Landweg eingereist zu sein, wo er am 31. Mai 2011 einen Asylantrag stellte.

Im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) gab der Kläger im Wesentlichen an, er habe in Mashad die afghanische Schule bis zur 8. Klasse besucht. Seine Eltern, drei Brüder und zwei Schwestern lebten noch in dieser Stadt. Auch habe er eine Tante und mehrere Onkel im Iran. Die beiden letzten Jahre vor seiner Ausreise habe er alleine in Teheran gelebt und dort gearbeitet. Beruflich habe er das gemacht, was sich gerade angeboten habe. Seine Eltern stammten aus dem afghanischen Dorf Lale Sare Jangal. Er habe in Afghanistan keine Verwandten mehr. Zu seinen Fluchtgründen gab der Kläger an, dass die Lage im Iran für Afghanen schlimm gewesen sei. Seinen Wunsch, einen guten Job zu bekommen, habe ihm die iranische Regierung genommen. Um seine Ruhe zu haben, habe er ständig Schmiergeld zahlen müssen. Auch sei er mehrmals festgenommen worden. Er habe einmal eine Woche lang in einem Abschiebelager verbracht. Im Jahre 2006 sei ein Onkel getötet worden. Der Bruder der Frau des getöteten Onkels habe ihnen dann Probleme bereitet. Er habe die Familie bezichtigt, seine Schwester in Verruf gebracht zu haben. Dies habe dazu geführt, dass seine Familie beschlossen habe, den Iran zu verlassen. Zu Afghanistan habe er keinerlei Bezug. Die Hazara seien dort gefährdet; sie würden von den Taliban getötet.

Mit Bescheid des Bundesamts vom 25. März 2013 lehnte das Bundesamt die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter ab (Ziffer 1 des Bescheids), stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorliegen (Ziffer 2) sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 3) und forderte den Kläger zur Ausreise innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheids bzw. unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens auf. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde die Abschiebung nach Afghanistan angedroht (Ziffer 4). Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass der Kläger von Seiten des afghanischen Staates oder nichtstaatlicher Dritter in Afghanistan keine Verfolgung zu befürchten habe. Auch für das Vorliegen eines subsidiären Schutzes ließen sich dem Vorbringen des Antragstellers keine Anhaltspunkte entnehmen. Dem Kläger drohe in Kabul auch keine erhebliche individuelle Gefahr für Leib und Leben im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Individuelle gefahrerhöhende Umstände habe der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Abschiebungsverbote lägen bei dem Kläger ebenfalls nicht vor; insbesondere gerate dieser bei seiner Rückkehr nach Afghanistan nicht in eine extreme Gefahrenlage. Dies ergebe sich aus einer Gesamtschau der dortigen Verhältnisse. Darüber hinaus habe der Kläger angegeben, dass er im Iran zahlreiche Familienangehörige habe. Er gehöre auch nicht einer besonders schutzbedürftigen Personengruppe an. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe des Bescheids im Übrigen Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG).

Gegen den am 28. März 2013 zur Post gegebenen Bescheid ließ der Kläger durch Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 12. April 2013, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg am gleichen Tag, Klage erheben und beantragen:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 25. März 2013 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

hilfsweise festzustellen, dass bei dem Kläger Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen.

Des Weiteren wurde beantragt, dem Kläger Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Mit Schriftsatz vom 6. November 2015 ließ der Kläger zur Begründung seiner Klage vortragen, dass er sich zwischenzeitlich dem christlichen Glauben zugewandt habe und Mitglied der Gemeinde Bauhaus e.V. sei. Die Hinwendung zum christlichen Glauben habe der Kläger durch den Empfang der Taufe am 11. Mai 2015 endgültig vollzogen. Der Kläger lebe seinen Glauben durch den regelmäßigen Besuch der Gottesdienste in seiner Gemeinde und beteilige sich aktiv im Gemeindeleben. Aus diesem Grunde drohten dem Kläger in Afghanistan Verfolgungshandlungen i. S. d. § 3a AsylG, wenn er dort seinen Glauben praktiziere bzw. schon dann, wenn sein Glaubenswechsel bekannt würde. Ihm sei daher die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, zumindest sei ihm aber der subsidiäre Schutzstatus aufgrund der Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung zuzuerkennen bzw. ein Abschiebungsverbot zu gewähren, da er um Verfolgungshandlungen zu entgehen, gezwungen wäre, sich jeglicher religiösen Betätigung zu enthalten, was eine Verletzung des Art. 9 EMRK i. V. m. § 60 Abs. 5 AufenthG zur Folge hätte.

Mit Schriftsatz vom 18. April 2013 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Mit Beschluss vom 21. Juli 2016 hat die Kammer nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf den Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Es wurden verschiedene Erkenntnismittel zu Afghanistan, Stand April 2016, zum Gegenstand des Verfahrens gemacht, auf die Bezug genommen wird.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 30. September 2016 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage, über die trotz des Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandelt und entschieden werden konnte (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1, Abs. 4 AsylG. Der Ablehnungsbescheid des Bundesamtes vom 25. März 2013 ist daher, soweit er Gegenstand der Klage ist und der Verpflichtung zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entgegensteht, rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Soweit die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter abgelehnt wurde (Ziffer 1), ist der Bescheid hingegen unanfechtbar geworden und daher nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

Rechtsgrundlage der begehrten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist vorliegend § 3 Abs. 4 und Abs. 1 AsylG. Danach wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, soweit er keinen Ausschlusstatbestand nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG erfüllt. Ein Ausländer ist Flüchtling i. S. d. Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention - GK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Nach § 77 Abs. 1 AsylG ist vorliegend das Asylgesetz in der ab 6. August 2016 geltenden, durch Art. 6 des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939 ff.) geschaffenen Fassung anzuwenden. Dieses Gesetz setzt in §§ 3 bis 3e AsylG - wie die Vorgängerregelungen in §§ 3 ff. AsylVfG - die Vorschriften der Art. 6 bis 10 der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Amtsblatt Nr. L 337, S. 9) - Qualifikationsrichtlinie (QRL) im deutschen Recht um. Nach § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 - EMRK (BGBl 1952 II, S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylG muss die Verfolgung an eines der flüchtlingsrelevanten Merkmale anknüpfen, die in § 3b Abs. 1 AsylG näher beschrieben sind, wobei es nach § 3b Abs. 2 AsylG ausreicht, wenn der betreffenden Person das jeweilige Merkmal von ihren Verfolgern zugeschrieben wird. Nach § 3c AsylG kann eine solche Verfolgung nicht nur vom Staat, sondern auch von nicht-staatlichen Akteuren ausgehen.

Gemessen an diesen Maßstäben befindet sich der Kläger aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Religion außerhalb des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Aufgrund seiner Konversion zum christlichen Glauben droht ihm im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan eine Verfolgung i. S. d. § 3a Abs. 1 AsylG. Für den Kläger besteht auch keine Möglichkeit des internen Schutzes i. S. d. § 3e AsylG.

Eine Verfolgung i. S. d. Art. 9 Abs. 1 a) Qualifikationsrichtlinie (QRL), der durch § 3a Abs. 1 AsylVfG in deutsches Recht umgesetzt wurde, kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, U. v. 5.9.2012 - Y und Z, C-71/11 und C-99/11 - BayVBl. 2013, 234, juris Rn. 57 ff.) sowie der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung (BVerwG, U. v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - juris Rn. 21 ff.; VGH BW, U. v. 12.6.2013 - A 11 S 757/13 - juris Rn. 41 ff.; OVG NRW, U. v. 7.11.2012 - 13 A 1999/07.A - juris Rn. 23 ff.) auch in einer schwerwiegenden Verletzung des in Art. 10 Abs. 1 GR-Charta verankerten Rechtes auf Religionsfreiheit liegen, die den Betroffenen erheblich beeinträchtigt. Die „erhebliche Beeinträchtigung“ muss nicht schon eingetreten sein, es genügt bereits, dass ein derartiger Eingriff unmittelbar droht (BVerwG a. a. O. Rn. 21). Zur Qualifizierung eines Eingriffs in das Recht aus Art. 10 Abs. 1 GR-Charta als „erheblich“ kommt es nicht auf die im Rahmen des Art. 16a Abs. 1 GG sowie des § 51 Abs. 1 AuslG 1990 maßgebliche Unterscheidung an, ob in den Kernbereich der Religionsfreiheit, das „religiöse Existenzminimum“ (forum internum) eingegriffen wird oder ob die Glaubensbetätigung in der Öffentlichkeit (forum externum) betroffen ist (vgl. BVerwG, U. v. 20.1.2004 - 1 C 9/03 - BVerwGE 120, 16/20 f., juris Rn. 12 ff. m. w. N.). Vielmehr kann ein gravierender Eingriff in die Freiheit, den Glauben im privaten Bereich zu praktizieren, ebenso zur Annahme einer Verfolgung führen wie ein Eingriff in die Freiheit, diesen Glauben öffentlich zu leben (EuGH a. a. O. Rn. 62 f.; BVerwG a. a. O. Rn. 24 ff.; VGH BW a. a. O. Rn. 43; OVG NRW a. a. O. Rn. 29 ff.). Für die Frage der Erheblichkeit der Beeinträchtigungen ist daher abzustellen auf die Art der Repressionen und deren Folgen für den Betroffenen (EuGH a. a. O. Rn. 65 ff.), mithin auf die Schwere der Maßnahmen und Sanktionen, die dem Ausländer drohen (BVerwG a. a. O. Rn. 28 ff.; VGH BW a. a. O.; OVG NRW a. a. O.). Dieser Rechtsprechung hat sich das erkennende Gericht in ständiger Rechtsprechung angeschlossen (vgl. VG Würzburg, U. v. 26.4.2016 - W 1 K 16.30268 - juris; U. v. 19.12.2014 - W 1 K 12.30183 - juris Rn. 23; U. v. 25.2.2014 - W 1 K 13.30164 - juris Rn. 23; U. v. 7.2.2014 - W 1 K 13.30044 und W 1 K 1W 1 K 13.30045, juris Rn. 19; U. v. 27.8.2013 - W 1 K 12.30200 - juris Rn. 19).

Die Beurteilung, wann eine Verletzung der Religionsfreiheit die erforderliche Schwere aufweist, um die Voraussetzungen einer Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a) QRL zu erfüllen, hängt von objektiven wie auch subjektiven Gesichtspunkten ab (EuGH, U. v. 5.9.2012 - Y und Z, C-71/11 und C-99/11 - juris Rn. 70; BVerwG, U. v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - juris Rn. 28 ff.).

Objektive Gesichtspunkte sind insbesondere die Schwere der dem Ausländer bei Ausübung seiner Religion drohenden Verletzung anderer Rechtsgüter wie z. B. Leib und Leben. Die erforderliche Schwere kann insbesondere - aber nicht nur - dann erreicht sein, wenn dem Ausländer durch die Teilnahme an religiösen Riten in der Öffentlichkeit die Gefahr droht, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Bei strafrechtsbewehrten Verboten kommt es insoweit maßgeblich auf die tatsächliche Strafverfolgungspraxis im Herkunftsland des Ausländers an, weil ein Verbot, das erkennbar nicht durchgesetzt wird, keine erhebliche Verfolgungsgefahr begründet (BVerwG, U. v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - juris Rn. 28 m. w. N.).

Als relevanter subjektiver Gesichtspunkt ist der Umstand anzusehen, dass für den Betroffenen die Befolgung einer bestimmten gefahrenträchtigen religiösen Praxis zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist (EuGH, U. v. 5.9.2012 - Y und Z, C-71/11 und C-99/11 - juris Rn. 70; BVerwG, U. v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - juris Rn. 29; VGH BW, U. v. 12.6.2013 - A 11 S 757/13 - juris Rn. 48; OVG NRW, U. v. 7.11.2012 - 13 A 1999/07.A - juris Rn. 35). Denn der Schutzbereich der Religionsfreiheit erfasst sowohl die von der Glaubenslehre vorgeschriebenen Verhaltensweisen als auch diejenigen, die der einzelne Gläubige für sich selbst als unverzichtbar empfindet. Dabei kommt es auf die Bedeutung der religiösen Praxis für die Wahrung der religiösen Identität des einzelnen Ausländers an, auch wenn die Befolgung einer solchen religiösen Praxis nicht von zentraler Bedeutung für die betreffende Glaubensgemeinschaft ist (BVerwG, B. v. 9.12.2010 - 10 C 19.09 - BVerwGE 138, 270, juris Rn. 43; VGH BW a. a. O.). Maßgeblich ist dabei, wie der einzelne Gläubige seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis unverzichtbar ist (BVerwG, U. v. 20.2.2013 a. a. O. Rn. 29). Dieser Maßstab setzt nicht voraus, dass der Betroffene innerlich zerbrechen oder jedenfalls schweren seelischen Schaden nehmen würde, wenn er auf eine entsprechende Praktizierung seines Glaubens verzichten müsste (BVerwG a. a. O. Rn. 30). Jedoch muss die konkrete Glaubenspraxis ein zentrales Element seiner religiösen Identität und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar sein. Demgegenüber reicht nicht aus, dass der Asylbewerber eine enge Verbundenheit mit seinem Glauben hat, wenn er diesen - jedenfalls im Aufnahmemitgliedstaat - nicht in einer Weise lebt, die ihn im Herkunftsstaat der Gefahr der Verfolgung aussetzen würde. Maßgeblich für die Schwere der Verletzung der religiösen Identität ist die Intensität des Drucks auf die Willensentscheidung des Betroffenen, seinen Glauben auszuüben oder hierauf zu verzichten (BVerwG a. a. O.; VGH BW a. a. O. Rn. 49).

Die Tatsache, dass er die unterdrückte religiöse Betätigung für sich selbst als verpflichtend empfindet, um seine religiöse Identität zu wahren, muss der Asylbewerber zur vollen Überzeugung des Gerichts nachweisen (BVerwG, U. v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - juris Rn. 30; B. v. 9.12.2010 - 10 C 19.09 - BVerwGE 138, 270, juris Rn. 43; OVG NRW, B. v. 11.10.2013 - 13 A 2041/13.A - juris Rn. 7; U. v. 7.11.2012 - 13 A 1999/07.A - juris Rn. 13). Dabei ist das Gericht nicht an kirchliche Bescheinigungen und Einschätzungen gebunden (BayVGH, 9.4.2015 - 14 ZB 14.30444 - juris Rn. 5; OVG Lüneburg, B. v. 16.9.2014 - 13 LA 93/14 - juris Rn. 6). Da es sich um eine innere Tatsache handelt, lässt sich die religiöse Identität nur aus dem Vorbringen des Asylbewerbers sowie im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen aufgrund einer ausführlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung feststellen (BVerwG v. 20.2.2013 a. a. O. Rn. 31; VGH BW, U. v. 12.6.2013 - A 11 S 757/13 - juris 50).

Gemessen an diesen Grundsätzen liegen im Falle des Klägers die erforderliche objektive (1.) und subjektive (2.) Schwere der ihm im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan drohenden Verletzung seiner Religionsfreiheit vor. Ihm droht deshalb aufgrund eines anzuerkennenden subjektiven Nachfluchtgrundes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrelevante Verfolgung i. S. d. §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3a Abs. 1 und 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG.

1. Nach der Überzeugung des Gerichtes sind zum Christentum konvertierte ehemalige Moslems in Afghanistan gezwungen, ihren Glauben entweder ganz zu verleugnen oder ihn zumindest auch im privaten Umfeld zu verheimlichen, da anderenfalls schwerwiegende Übergriffe durch staatliche oder nicht-staatliche Akteure nicht ausgeschlossen werden können. Dauerhafter staatlicher Schutz vor derartigen Übergriffen ist derzeit - auch nur in bestimmten Landesteilen - nicht erreichbar (OVG NRW, U. v. 19.6.2008 - 20 A 3886/05.A - juris Rn. 25 ff.; VG Würzburg, U. v. 27.8.2013 - W 1 K 12.30200 - juris Rn. 25; U. v. 24.9.2012 - W 2 K 11.30303 - UA S. 11 ff.; U. v. 16.2.2012 - W 2 K 11.30264 - UA S. 8 ff.; VG Augsburg, U. v. 8.4.2013 - Au 6 K 13.30004 - juris Rn. 24 ff.; U. v. 9.6.2010 - Au 6 K 10.30098 - juris Rn. 39 ff.; VG Saarland, U. v. 21.3.2012 - 5 K 1037/10 - juris Rn. 33 ff.). Dies ergibt sich aus Folgendem:

Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan erklärt den Islam zur Staatsreligion Afghanistans. Zwar wird den Angehörigen anderer Religionsgemeinschaften das Recht eingeräumt, im Rahmen der Gesetze ihren Glauben auszuüben und ihre religiösen Bräuche zu pflegen. Somit gewährleistet die Verfassung grundsätzlich das Recht auf freie Religionsausübung. Dieses Grundrecht umfasst jedoch nicht die Freiheit, vom Islam zu einer anderen Religion zu konvertieren, und schützt somit nicht die freie Religionswahl (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: März 2013, S. 10 f.; Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Hamburg v. 22.12.2004 Az.: 508-516.80/43288; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update - Die aktuelle Sicherheitslage, September 2012, S. 18). Vielmehr kommt im Fall des Wechsels vom Islam zu einer anderen Religion Scharia-Recht zur Anwendung. Konversion wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht (sog. Apostasie). Die Todesstrafe wegen Konversion wurde allerdings nach Kenntnissen des Auswärtigen Amtes bisher nie vollstreckt (Lagebericht a. a. O. S. 11). Konvertiten drohen jedoch Gefahren oft auch aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld, da der Abfall vom Islam in der streng muslimisch geprägten Gesellschaft als Schande für die Familienehre angesehen wird (Lagebericht a. a. O.; UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, zusammenfassende Übersetzung vom 24.3.2011, S. 6; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update - Die aktuelle Sicherheitslage, Oktober 2014, S. 17; Internationale Gesellschaft für Menschenrechte - IGFM, Situation christlicher Konvertiten in Afghanistan - Stellungnahme v. 27.2.2008, S. 1, 8 ff.; Dr. Mostafa Danesch, Gutachten v. 13.5.2004 an das VG Braunschweig, S. 1 ff.). Nach den in Afghanistan vorherrschenden (sunnitischen und schiitischen) Rechtsschulen muss ein vom Islam Abgefallener zur Reue aufgefordert werden. Der Betroffene hat dann drei Tage Bedenkzeit. Widerruft er bis dahin seinen Glaubenswechsel nicht, so ist sein Leben nach islamischer Rechtsauffassung verwirkt (IGFM, Stellungnahme vom 27.2.2008, S. 8; UNHCR-Richtlinien 2011, S. 6). Aus diesen Gründen sind in Afghanistan zum Christentum konvertierte ehemalige Moslems gezwungen, ihren Glauben zu verheimlichen. Es ist ihnen nicht möglich, an Gottesdiensten teilzunehmen, die ohnehin nur in privaten Häusern abgehalten werden könnten, und sie können ihren Glauben nicht einmal im familiären bzw. nachbarschaftlichen Umfeld ausüben (Auswärtiges Amt, Auskunft v. 22.12.2004, S. 2; UNHCR-Richtlinien 2011, S. 6; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update - Die aktuelle Sicherheitslage, Oktober 2014, S. 17; Dr. Mostafa Danesch a. a. O., S. 2 f.). Es wäre Christen auch nicht möglich, sich der Teilnahme an muslimischen Riten wie dem fünf Mal täglichen Gebet, dem Moscheebesuch oder islamischen Feierlichkeiten zu entziehen (Dr. Mostafa Danesch a. a. O., S. 6 f.). Im Februar 2014 wurde durch die Taliban ein Anschlag auf ein „Guesthouse“ verübt, in welchem auch christliche Gottesdienste stattfanden (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update - Die aktuelle Sicherheitslage, Oktober 2014, S. 17/18). Damit sind zum Christentum konvertierte Moslems in Afghanistan für den Fall, dass sie ihren Glauben nicht ablegen bzw. nicht verleugnen wollen, der Gefahr erheblicher Repressalien auch im privaten Umfeld bis hin zu Ehrenmorden ausgesetzt (Auswärtiges Amt, Auskunft v. 22.12.2004, S. 2; UNHCR-Richtlinien 2011, S. 6; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update - Die aktuelle Sicherheitslage, Oktober 2014, S. 17; IGFM a. a. O., S. 1, 5, 8 f.; Dr. Mostafa Danesch a. a. O., S. 1 f., 3 ff.). Anderweitige Erkenntnisse ergeben sich auch nicht aus dem aktuellen Lagebericht (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan vom 6.11.2015, S. 11, 12).

2. Im Falle des Klägers liegt auch die erforderliche subjektive Schwere der Verletzung der Religionsfreiheit vor, weil es nach Überzeugung des Gerichts ein unverzichtbarer Bestandteil seiner religiösen Identität ist, seinen Glauben nicht zu verheimlichen, sondern ihn gemeinsam mit anderen auszuüben, insbesondere an Gottesdiensten teilzunehmen, sich mit der Bibel und den christlichen Glaubensinhalten zu beschäftigen und den Glauben an andere weiterzugeben.

Der formale Glaubenswechsel des Klägers ist durch den bereits vollzogenen Akt der Taufe am 11. Mai 2015 belegt. Darüber hinaus ist jedoch für die Annahme einer Verfolgungsgefahr und damit für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass der Glaubenswechsel, insbesondere wenn er erst nach der Ausreise aus dem Herkunftsland durchgeführt wurde, nicht rein aus asyltaktischen Gründen erfolgt, sondern auf einem ernsthaften, dauerhaften religiösen Einstellungswandel beruht und nunmehr die religiöse Identität des Betroffenen prägt (BayVGH, B. v. 20.4.2015 - 14 ZB 13.30257 - juris Rn. 4; B. v. 9.4.2015 - 14 ZB 14.30444 - juris Rn. 7; HessVGH, U. v. 26.7.2007 - 8 UE 3140/05.A - juris Rn. 20 ff.; B. v. 26.6.2007 - 8 UZ 1463/06.A - juris Rn. 12 ff.; OVG NRW, U. v. 7.11.2012 - 13 A 1999/07.A - juris Rn. 37 ff.). Auf eine solche echte Glaubensüberzeugung kommt es nur dann nicht an, wenn im Herkunftsland bereits die Tatsache des formalen Glaubenswechsels genügt, um eine Verfolgungsgefahr zu begründen, selbst wenn der Betroffene seinen Glauben verheimlichen oder gar verleugnen würde (HessVGH a. a. O.; OVG NRW a. a. O.). Letzteres ist in Afghanistan nach der Erkenntnislage und der Rechtsprechung (vgl. z. B. HessVGH a. a. O.; OVG NRW a. a. O.), der sich das erkennende Gericht anschließt, jedoch nicht der Fall.

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung die Hintergründe und Motive seines Glaubenswechsels zur vollen Überzeugung des Gerichts glaubhaft machen können. Das Gericht hat hierbei den Eindruck gewonnen, dass der Kläger sich aus voller innerer Überzeugung von seinem bisherigen Bekenntnis zum islamischen Glauben gelöst und dem Christentum zugewandt hat. So hat der Kläger nachvollziehbar dargelegt, wie er im Iran, obwohl seine Mitmenschen - wie er selbst - islamischen Glaubens gewesen seien, von der einheimischen Bevölkerung unterdrückt worden sei, weil er der Volksgruppe der Hazara zugehört und aus Afghanistan stammt. In Deutschland sei er dann vor etwa eineinhalb Jahren über einen iranischen Freund sowie seine seinerzeitige Deutschlehrerin das erste Mal mit der christlichen Gemeinde ... in Berührung gekommen. Der Kläger hat sodann überzeugend weiter ausgeführt, dass jeder Mensch eine Beruhigung brauche; er selbst benötige diese Ruhe insbesondere wegen seiner schwierigen Situation in Deutschland und weil man im Iran versucht habe, ihn zu töten. Er habe nach dem Besuch der Gottesdienste gespürt, dass er stets ruhiger gewesen sei; er habe sich immer gut gefühlt, so dass aufgrund dessen mit der Zeit der Glaube für ihn immer interessanter geworden sei. Die positive Wirkung der Gemeinschaft im Glauben auf seine eigene Person und die Erfahrung, dass die Menschen in der Kirche stets sehr nett zu ihm gewesen seien, hätten schließlich dazu geführt, dass auch er „so ein Mensch habe werden wollen“, weshalb er sich zur Taufe entschlossen habe.

Der Kläger hat zudem überzeugend darlegen können, dass er sich aus tiefer innerer Überzeugung dem Christentum zugewendet hat. Er hat in diesem Zusammenhang erläutert, dass er vom Christentum das erhalte, was er vom Islam nicht bekommen habe. Zentral sei für ihn in diesem Zusammenhang die Nächstenliebe im christlichen Glauben, die es im Islam so nicht gebe. Dies deckt sich auch mit der von ihm beschriebenen lebensgeschichtlichen Erfahrung, wonach er im Iran von gläubigen Menschen des Islam rein aufgrund äußerer Merkmale unterdrückt worden sei. Ein zweiter herausragender Aspekt für die Hinwendung zum christlichen Glauben sei für ihn der Friede; Frieden und Liebe seien die zentralen Aspekte in der Bibel, wohingegen der Koran grausam sei und man im Islam alles machen dürfe. Er sehe im Christentum zudem den einzig richtigen Weg, sich Gott zu nähern. Wichtig sei ihm hierbei vor allem, dass es sich beim christlichen Glauben um eine Religion handele, in der jeder sein Recht bekomme. Damit hat der Kläger einen gewissensgeleiteten, durch religiöse Werte und Normen hervorgerufenen Akt der inneren Umkehr und einen Wendepunkt in seinem Leben glaubhaft geschildert und hiermit hinreichend deutlich gemacht, dass es sich bei seiner Hinwendung zum Christentum um eine Gewissensentscheidung handelt, die von einer echten Glaubensüberzeugung und nicht von asyltaktischen Erwägungen geleitet ist. Der Kläger machte auf das Gericht in der mündlichen Verhandlung einen sehr ruhigen und in sich gekehrten Eindruck; seine Antworten auf die Fragen des Gerichts waren jedoch stets spontan und ohne Zögern. An keiner Stelle drängte sich dem Gericht der Eindruck auf, dass der Kläger in seinen Aussagen inhaltlich übertrieben, sondern stets in jeder Hinsicht authentisch von tatsächlichen eigenen Überzeugungen und Erlebnissen berichtet hat. Der Kläger erscheint dem Gericht daher auch persönlich glaubwürdig.

Der Kläger hat darüber hinaus auch glaubhaft machen können, mit zentralen Inhalten des christlichen Glaubens vertraut zu sein, indem er etwa auf Frage des Gerichts eine Reihe von christlichen Feiertagen aufzählen und deren Bedeutung erläutern konnte. Auch die Bedeutung der 10 Gebote konnte der Kläger darlegen sowie den Inhalt einzelner dieser Gebote benennen. Auch dies spricht nach Überzeugung des Gerichts für die Glaubhaftigkeit der Konversion.

Der Kläger konnte auch darlegen, dass er seinen neuen Glauben in Deutschland praktiziert und dies auch in Afghanistan tun wollen würde. Er hat diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung glaubhaft erläutert, dass er jede Woche am Gottesdienst der Gemeinde .... teilnehme und dort zudem über die Bibel und das Christentum unterrichtet werde. Er habe sich explizit dieser Gemeinde angeschlossen, da der Glaube dort auch in persischer Sprache unterrichtet werde, was ihm besonders wichtig gewesen sei. Auch hierdurch wird die Ernsthaftigkeit des Glaubenswechsels zur Überzeugung des Gerichts nochmals bekräftigt. Überdies übernehme er in der Gemeinde auch ehrenamtliche Tätigkeiten und helfe neuen Flüchtlingen, die in die Gemeinde kämen. All diese Betätigungen werden auch durch eine Bescheinigung der Gemeinde Bauhaus e.V. vom 11. Juli 2015 bestätigt. Der Kläger hat klar und deutlich erklärt, dass er auch in Afghanistan auf jedem Fall Christ bleiben und seinen neuen Glauben dort öffentlich verbreiten wolle. Eine Rückkehr zum Islam und ein Leben nach den islamischen Glaubensriten könne er sich nicht mehr vorstellen. Er sei nun zum christlichen Glauben gekommen und wolle auch weiterhin danach leben. Mit diesen genannten Verhaltensweisen und Überzeugungen würde der Kläger in der ausschließlich muslimisch geprägten Gesellschaft Afghanistans unweigerlich auffallen und landesweit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erheblichen Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt sein. Damit hat er glaubhaft gemacht, auch in Afghanistan unter Inkaufnahme von Risiken als Christ leben zu wollen. Es steht somit fest, dass der Kläger sich zur Wahrung seiner religiösen Identität auch in Afghanistan zu seinem Glauben bekennen würde. Es wäre ihm deshalb im Herkunftsland nicht möglich, seine Religion entsprechend seinem religiösen Selbstverständnis auszuüben, ohne der Gefahr einer Verfolgung durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure i. S. des § 3c Nr. 1, 3 AsylG ausgesetzt zu sein.

Dem Kläger steht auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Die oben (unter 1.) geschilderten Gefahren für vom Glauben abgefallene Muslime drohen in Afghanistan landesweit, auch in der Stadt Kabul. Zwar mögen insbesondere nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes Repressionen gegen Konvertiten in städtischen Gebieten aufgrund der größeren Anonymität weniger als in Dorfgemeinschaften zu befürchten seien. Selbst dort würde aber ein vom Glauben abgefallener Muslim unweigerlich auffallen und selbst im privaten, familiären Umfeld bedroht sein (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Würzburg vom 13.5.2012 im Verfahren W 2 K 11.30269). Schutz vor Übergriffen ist jedoch in keinem Landesteil Afghanistans dauerhaft zu erreichen (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 22.12.2004, S. 2; Schweizerische Flüchtlingshilfe, a. a. O., S. 19; IGFM, a. a. O., S. 1). In der Rechtsprechung wird diese Einschätzung teilweise geteilt (z. B. OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 19.6.2008 - 20 A 3886705.A - InfAuslR 2008, 411, juris Rn. 33 ff., dort auch explizit zu Kabul; VG Würzburg, U. v. 19.5.2015 - W 1 K 14.30534 - juris Rn. 36 m. w. N.; VG Augsburg, U. v. 8.4.2013 - AU 6 K 13.30004 - juris Rn. 27 ff.; U. v. 18.1.2011 - AU 6 K 10.30647 - juris Rn. 46; eine Fluchtalternative in Kabul bejahend VG Augsburg, U. v. 22.6.2012 - AU 6 K 11.30345 - juris Rn. 20 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 12.4.2013 - 13 A 2819/11.A - juris Rn. 26). Der Bayer. Verwaltungsgerichtshof hat diese Frage, soweit ersichtlich, in Bezug auf Konvertiten offen gelassen (vgl. BayVGH, B. v. 16.5.2013 - 13a ZB 12.30297 - juris Rn. 3 f.); in der genannten Entscheidung war dies nicht entscheidungserheblich. Das erkennende Gericht schließt sich im vorliegenden Verfahren aufgrund der Ausführungen in den zitierten Erkenntnismitteln der Auffassung an, wonach eine innerstaatliche Fluchtalternative für glaubhaft vom Islam abgefallene ehemalige Moslems in Afghanistan ausscheidet, wenn sie nicht bereit sind, entgegen ihrer inneren Überzeugung an religiösen Riten und Feierlichkeiten teilzunehmen (vgl. VG Würzburg, U. v. 26.4.2016 - W 1 K 16.30268 - juris; U. v. 19.5.2015 - W 1 K 14.30534 - juris; U. v. 19.12.2014 - W 1 K 12.30183 - juris). Ein derartiges Verhalten wäre dem Kläger nicht zumutbar, da es, wie in der mündlichen Verhandlung deutlich wurde, seine religiöse Identität verletzen würde.

Der Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, § 83b AsylG.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.