Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 05. Feb. 2016 - 9 K 5063/15

published on 05/02/2016 00:00
Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 05. Feb. 2016 - 9 K 5063/15
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Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen Ziffer 1 des Bescheids des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis vom 16.04.2015 wird insoweit wiederhergestellt, als der Antragsteller zur Beseitigung zweier gelber Stapler (A 5), einer gelben Raupe (A 8), eines roten Staplers (B 13) sowie der in Ziffer 1 des Bescheids vom 14.08.2015 genannten Gegenstände verpflichtet wird.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen Ziffer 2 des Bescheids vom 16.04.2015, geändert durch Ziffer 1 des Bescheids vom 14.08.2015 sowie durch Ziffer 1 des Bescheids vom 16.09.2015, wird angeordnet. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen Ziffer 3 des Bescheids vom 16.04.2015, geändert durch Ziffer 2 des Bescheids vom 16.09.2015, wird angeordnet, soweit dort ein Zwangsgeld für den Fall angedroht wird, dass der Antragsteller den roten Stapler (B 13) nicht bis zum 30.09.2015 beseitigt.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ziffern 1 und 3 des Bescheids vom 23.10.2015 wird angeordnet.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller zu 17/20 und der Antragsgegner zu 3/20.

Der Streitwert wird auf 24.675,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller wendet sich mit seinem Eilantrag gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Stilllegungs- und Beseitigungsanordnung für sein Betriebsgrundstück und gegen die zu ihrer Durchsetzung ergriffenen Vollstreckungsmaßnahmen.
Der Antragsteller betreibt einen Maschinen- und Einzelteilehandel sowie einen Schrott- und Metallhandel. Auf seinem fünf Grundstücke umfassenden Betriebsgelände auf der Gemarkung ... lagert er eine Vielzahl überwiegend älterer LKW, PKW und Baumaschinen wie Kräne, Bagger und Raupen, darüber hinaus Ersatzteile und Schrott. Das Gewerbe wurde durch den Antragsteller beziehungsweise seinen Vater als Rechtsvorgänger seit 1989 betrieben. Die Zahl der auf den Grundstücken lagernden Gegenstände ist seither stetig angestiegen. Eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für den Betrieb des Gewerbes liegt nicht vor.
Nach vorheriger Anhörung verpflichtete das Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis (im Folgenden: Landratsamt) den Antragsteller mit Bescheid vom 16.04.2015, die auf seinem Betriebsgrundstück errichtete Anlage zum Lagern von Abfällen stillzulegen und ordnungsgemäß zu beseitigen (Ziffer 1). Ferner drohte es für den Fall, dass der Antragsteller mehr als 70 einzeln benannte Fahrzeuge, Maschinen und Maschinen-beziehungsweise Schrottteile nicht binnen gestaffelter, durch Datumsangabe bestimmter Fristen, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Bestandskraft der Entscheidung ordnungsgemäß entsorgt haben würde, die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von jeweils 200,- EUR an (Ziffern 2 bis 6). Ab sofort dürften keine Abfälle mehr angenommen und auf dem Grundstück gelagert werden (Ziffer 7). Weiter ordnete das Landratsamt die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 bis 7 an (Ziffer 8).
Auf den mit Schriftsatz vom 23.04.2015 eingelegten Widerspruch des Antragstellers erließ das Landratsamt unter dem 14.08.2015 einen Teilabhilfebescheid, in dem eine Reihe von Gegenständen, die in einer Halle lagerten, von der Zwangsgeldandrohung (Ziffer 2) ausgenommen wurden, weil von diesen keine Gefahr ausgehe. Im Übrigen legte das Landratsamt den Widerspruch dem Regierungspräsidium Karlsruhe zur Entscheidung vor.
Mit Bescheid vom 17.08.2015 setzte das Landratsamt ein Zwangsgeld in Höhe von 1.200,- EUR (6 mal 200,- EUR) gegen den Antragsteller fest, weil er der Beseitigungsverfügung in Ziffer 1 des Bescheids vom 16.04.2015 innerhalb der dort in Ziffer 2 gesetzten Frist nicht vollständig entsprochen habe.
Mit seinem fristgerecht eingelegten Widerspruch rügte der Antragsteller, die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Zwangsgeldes seien nicht gegeben, weil dieses lediglich für den Fall angedroht worden sei, dass die Abfälle nicht innerhalb einer Woche nach Bestandskraft der Entscheidung ordnungsgemäß entsorgt sein würden. Der Bescheid vom 16.04.2015 sei aber nicht bestandskräftig geworden, denn das Widerspruchsverfahren dauere noch an.
Diesem Widerspruch gegen die Zwangsgeldfestsetzung half das Landratsamt mit „Teilabhilfebescheid“ vom 16.09.2015 ab. Zugleich korrigierte es die im Bescheid vom 16.04.2015 in der Zwangsgeldandrohung gesetzten Fristen, indem es die Bezugnahme auf die Bestandskraft aufhob und damit alleine die „terminliche Bestimmung“ für maßgeblich erklärte. Im Übrigen verlängerte es die in den Ziffern 2 und 3 des Bescheids vom 16.04.2015 gesetzten terminlichen Fristen bis zum 30.09.2015 beziehungsweise bis zum 31.10.2015.
Hiergegen machte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 25.09.2015 geltend, die nunmehr zur Räumung gesetzten Fristen seien unverhältnismäßig kurz. Er habe sich bisher darauf verlassen können, dass erst nach dem Eintritt der Bestandskraft der Beseitigungsverfügung Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet würden. Daher hätten nicht nur die terminlichen Fristen in den Ziffern 2 und 3 des Bescheids vom 16.04.2015, sondern auch die terminlichen Fristen in den Ziffern 4, 5 und 6 dieses Bescheids verlängert werden müssen.
Mit Bescheid vom 23.10.2015 (Ziffer 1) setzte das Landratsamt gegen den Antragsteller ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- EUR (5 mal 200,- EUR) fest, weil er der Beseitigungsanordnung in Ziffer 1 des Bescheids vom 16.04.2015 im Umfang und innerhalb der Frist der (dortigen) Ziffer 2 nicht vollständig entsprochen habe. Zugleich (Ziffer 3) drohte es weitere Zwangsgelder in Höhe von insgesamt 1.500,- EUR (5 mal 300,- EUR) an, falls er Ziffer 2 des Bescheids vom 16.04.2015 in seiner geänderten Fassung nicht bis zum 31.12.2015 entspreche. Der Antragsteller legte gegen diesen Bescheid fristgerecht Widerspruch ein.
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Am 09.11.2015 hat der Antragsteller - sachdienlich gefasst - beantragt,
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1. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen Ziffer 1 des Bescheids des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis vom 16.04.2015 wiederherzustellen;
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2. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ziffern 2 bis 6 des Bescheids vom 16.04.2015 in der durch den Bescheid vom 14.08.2015 sowie durch die Ziffern 1 bis 6 des Bescheids vom 16.09.2015 geänderten Fassung anzuordnen;
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3. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ziffern 1 und 3 des Bescheids vom 23.10.2015 anzuordnen.
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Der Antragsgegner beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Der Kammer liegen Band 1 und 2 der beigezogenen Verwaltungsakte des Landratssamts und die zwei darin befindlichen CDs mit Videosequenzen vor. Hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze sowie die vom Antragsteller im gerichtlichen Verfahren vorgelegte CD mit weiteren Videosequenzen wird ergänzend Bezug genommen.
II.
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Dem Antrag bleibt der Erfolg weitgehend versagt. Die Anträge zu Ziffer 1 und Ziffer 2 sind zulässig, aber nur in geringem Umfang begründet (1., 2.). Hingegen ist der Antrag zu Ziffer 3 zulässig und begründet (3.).
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1. Der unbedenklich zulässige Antrag zu Ziffer 1 ist nur in geringem Umfang begründet.
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a. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffer 1 in Ziffer 8 des Bescheids vom 16.04.2015 genügt in formeller Hinsicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, da sie gesondert verfügt und ausreichend schriftlich begründet wurde. Die Begründung lässt, wie geboten, einzelfallbezogen die Erwägungen erkennen, aus denen sich ergibt, dass sich der Antragsgegner des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehung bewusst gewesen ist, und die zu der Entscheidung über die sofortige Vollziehung geführt haben. Die vom Landratsamt besorgte Umweltgefährdung und - soweit die Stilllegung betreffend - auch die Erwägung, dem formell rechtswidrig handelnden Anlagenbetreiber den aus dem Rechtsbruch erwachsenden Vorteil zu entziehen und damit eine Besserstellung gegenüber dem rechtstreuen Bürger zu verhindern, erscheint für sich genommen schlüssig und tragfähig. Dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist damit genügt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.01.2002 - 1 DB 2.02 -, juris; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 80 Rn. 84 f.).
20 
b. Bei der Entscheidung über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht eine eigenständige Interessenabwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des Bescheids verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorzunehmen, bei der aber hinsichtlich des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung die gesetzgeberische Entscheidung für den grundsätzlichen Vorrang des Suspensivinteresses zu beachten ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 80 Rn. 114, 152a zur Aussetzung des sofortigen Vollzugs bereits bei offenen Erfolgsaussichten einer Klage und Gleichgewichtigkeit von Aussetzungs- und Vollziehungsinteresse in Fällen des § 80 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). In erster Linie richtet sich die Entscheidung des Gerichts nach den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Erweist sich dieser voraussichtlich als erfolgreich, dürfte regelmäßig das private Aussetzungsinteresse überwiegen. Demgegenüber überwiegt das öffentliche Interesse jedenfalls dann, wenn sich der Rechtsbehelf in der Hauptsache als nicht erfolgreich erweisen und mit der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs eine Gefährdung wichtiger Rechtsgüter einhergehen würde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.08.2011 - 1 BvR 1611/11 -, NVwZ 2012, 104). Das Gericht entscheidet hierüber im Rahmen einer - dem Charakter des vorläufigen Rechtsschutzes entsprechenden - summarischen Prüfung (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 80 Rn. 152, 158).
21 
c. Nach diesen Maßstäben hat der Antrag zu Ziffer 1 nur in geringem Umfang Erfolg. Denn der ohne weiteres zulässige Widerspruch des Antragstellers ist insoweit voraussichtlich unbegründet (aa.). Darüber hinaus hätte eine aufschiebende Wirkung des Widerspruchs - von einigen wenigen Teilbereichen abgesehen - eine Gefährdung wichtiger Rechtsgüter zur Folge (bb.).
22 
aa. Der Widerspruch, soweit er sich gegen Ziffer 1 des Bescheids des Landratsamts vom 16.04.2015 richtet, ist voraussichtlich unbegründet. Denn nach summarischer Prüfung ist Ziffer 1 des Bescheids rechtmäßig, weshalb der Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt wird (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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(1) Gesetzliche Grundlage der Stilllegungs- und Beseitigungsanordnung ist § 20 Abs. 2 BImSchG. Danach soll die zuständige Behörde anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, stillzulegen oder zu beseitigen ist (Satz 1). Sie hat die Beseitigung anzuordnen, wenn die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann (Satz 2). § 20 Abs. 2 BImSchG knüpft an die formelle Illegalität genehmigungsbedürftiger Anlagen an (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.1992 - 7 C 22.91 -, BVerwGE 89, 357) und setzt deshalb voraus, dass eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige, aber nicht genehmigte Anlage errichtet oder betrieben wird. Jedenfalls bei summarischer Prüfung stellt der Betrieb des Antragstellers eine genehmigungspflichtige, aber nicht von einer Genehmigung gedeckte Anlage zur Lagerung von Abfällen dar.
24 
(2) Die für die Rechtmäßigkeitsprüfung entscheidende Reichweite der Beseitigungsanordnung ist durch Auslegung zu ermitteln. Diese ergibt, dass jedenfalls die Gerätschaften, die in den in den Ziffern 2 bis 6 des Bescheids vom 16.04.2015 ausgesprochenen Zwangsgeldandrohungen genannt werden, von der Beseitigungsanordnung nach Ziffer 1 umfasst sind (vgl. hierzu Bayerischer VGH, Beschluss vom 12.04.1999 - 20 B 98.3564 -, juris).
25 
(3) Das Genehmigungserfordernis folgt aus § 4 Abs. 1 Satz 1, 3 HS 1 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Nr. 8.14.3.1 und Nr. 8.14.3.3 Anhang 1 4. BImSchV.
26 
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG bedürfen die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen einer Genehmigung. Der Anlagenbegriff umfasst nach der Legaldefinition des § 3 Abs. 5 Nr. 3 BImSchG u.a. Grundstücke, auf denen - wie vorliegend - Stoffe gelagert oder abgelagert werden. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51 BImSchG) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen, § 4 Abs. 1 Satz 3 BImSchG). Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der auf § 4 Abs. 1 Satz 3 BImSchG gestützten 4. BImSchV bedürfen die Errichtung und der Betrieb der im Anhang 1 genannten Anlagen einer Genehmigung, soweit - wie vorliegend - den Umständen nach zu erwarten ist, dass sie länger als während der zwölf Monate, die auf die Inbetriebnahme folgen, an demselben Ort betrieben werden. Nach Nr. 8.14.3.1. Anhang 1 4. BImSchV sind Anlagen zum Lagern von Abfällen über einen Zeitraum von jeweils mehr als einem Jahr mit einer Aufnahmekapazität von weniger als 10 Tonnen je Tag und einer Gesamtlagerkapazität von weniger als 25.000 Tonnen genehmigungsbedürftig, soweit es sich um gefährliche Abfälle handelt (vgl. hierzu § 48 Satz 2 KrWG i.V.m. §§ 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Abfallverzeichnisverordnung i.V.m. Nr. 16 01 04 Anlage [Abfallverzeichnis]: Altfahrzeuge). Gemäß Nr. 8.14.3.3. Anhang 1 4. BImSchV sind Anlagen zum Lagern von Abfällen über einen Zeitraum von jeweils mehr als einem Jahr mit einer Aufnahmekapazität von weniger als 10 Tonnen je Tag und einer Gesamtlagerkapazität von weniger als 150 Tonnen genehmigungspflichtig, soweit es sich um nicht gefährliche Abfälle handelt. Diese Anforderungen an die Genehmigungspflicht sind vorliegend erfüllt, denn bei den auf den Grundstücken des Antragstellers gelagerten Gegenständen handelt es sich - jedenfalls soweit sie von dem Bescheid vom 16.04.2015 erfasst sind, vgl. vorstehend - um Abfall im Sinne der genannten Bestimmungen.
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Der Abfallbegriff der 4. BImSchV bestimmt sich nach der Legaldefinition des § 3 KrWG (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.09.2013 - 10 S 1725/13 -, juris). Danach sind Abfälle im Sinne dieses Gesetzes alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss (§ 3 Abs. 1 Satz 1 KrWG). Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrWG ist der Wille zur Entledigung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 KrWG hinsichtlich solcher Stoffe oder Gegenstände anzunehmen, deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt. Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen (§ 3 Abs. 3 Satz 2 KrWG). Ist eine Sache zwar für ihren Zweck nicht mehr verwendungsfähig, wohl aber reparaturfähig, so bleibt ihre Zweckbestimmung erhalten, sofern die Reparatur ins Auge gefasst ist, beziehungsweise in absehbarer Zeit realisiert wird. Entsprechend liegt es, wenn ein Gegenstand infolge eingeschränkter Gebrauchsfähigkeit, eventuell auch nach den für seinen Gebrauch maßgeblichen Bestimmungen, nicht mehr eingesetzt wird oder eingesetzt werden darf. Für das Merkmal der Unmittelbarkeit kann keine feste zeitliche Größe angeben werden. Jedenfalls bei einer mehrjährigen (Zwischen-)Lagerung wird man allerdings kaum mehr von einer unmittelbaren Ersetzung der Zweckbestimmung sprechen können. Sofern die Sache zur neuen Zweckverwendung eine Behandlung erfordert (etwa: Reparatur oder Reinigung einer durch Verschmutzung für den ursprünglichen Zweck verwendungsunfähig gewordenen Sache), wird dies der Unmittelbarkeit entgegen stehen, sofern diese Behandlung nicht im Sinne des Maßstabes der Verkehrsanschauung „sogleich“ eingeleitet wird (vgl. Versteyl, in: ders./Mann/Schomerus, KrWG, 3. Aufl. 2012, § 3 Rn. 20; Petersen, in: Jarass/Petersen (Hg.), KrWG, 2014, § 3 Rn. 83, 88).
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Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei den auf den Betriebsgrundstücken gelagerten Gegenständen, soweit sie vom Bescheid vom 16.04.2015 erfasst sind, um Abfall nach § 3 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrWG, ohne dass es auf die in § 3 Abs. 4 KrWG legaldefinierte Verpflichtung zur Entledigung noch ankommen würde.
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Die auf den Betriebsgrundstücken gelagerten Gegenstände haben ihren ursprünglichen Verwendungszweck verloren. Dies ist mit Blick auf die Schrottteile ohne weiteres einsichtig, weil sich der (vormalige) Verwendungszweck insoweit vielfach gar nicht mehr feststellen lässt. Aber auch für die LKW, Stapler, Bagger und dergleichen gilt nichts anderes. Denn diese werden - überwiegend schon seit Jahren - nicht mehr im Sinne ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung genutzt (vgl. zum Zweckfortfall bei Personenkraftfahrzeugen durch Abmelden und mehrjähriges Abstellen im Freien: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.08.2009 - 8 A 10623/09 -, NVwZ 2009, 1508; vgl. weiter Bayerischer VGH, Beschluss vom 13.03.2013 - 20 ZB 13.8 -, juris). Darüber hinaus sprechen die Lagerung unter freiem Himmel, das Unterbleiben von Schutz- und Erhaltungsmaßnahmen, die offensichtlichen Verwahrlosungserscheinungen wie Moosbewuchs und Beschädigungen sowie schließlich die keinem erkennbaren System folgende Anhäufung verschiedenster, vielfach gar nicht ohne Weiteres zugänglicher Gerätschaften nach der Verkehrsauffassung für einen Entledigungswillen des Besitzers, vorliegend des Antragstellers. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, dass der Antragsteller in nennenswertem Umfang mit den auf dem Betriebsgrundstück gelagerten Gegenständen Handel getrieben hätte. Der Behördenakte ist zu entnehmen, dass in der Zeit zwischen 1999 und 2014 lediglich 17 komplette Maschinen verkauft wurden. Soweit der Antragsteller im vorliegenden Verfahren Rechnungen vorgelegt hat, die den Verkauf von Schrott und Maschinen im Jahre 2015 belegen sollen, so rechtfertigt dies keine abweichende rechtliche Beurteilung. Denn nach Auffassung der Kammer spricht insoweit vieles dafür, dass der Verkauf der betreffenden Gegenstände im Zusammenhang mit der Beseitigungsanordnung des Landratsamts steht.
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An die Stelle des bisherigen Verwendungszwecks ist nicht unmittelbar ein neuer Verwendungszweck getreten. Alleine die Absicht, die Gerätschaften zu verkaufen und sie damit zum Gegenstand eines Handelsgeschäfts zu machen, verleiht diesen nicht einen Verwendungszweck als Handelsware. Denn Abfällen im Sinne des § 3 KrWG kommt nicht selten ein Material- und damit ein Marktwert zu, ohne dass dies der Abfalleigenschaft entgegen stünde; der Abfallbegriff des § 3 KrWG hat nicht die wirtschaftliche Wertlosigkeit des Gegenstandes oder Stoffes zur Voraussetzung (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 13.03.2013 - 20 ZB 13.8 -, juris). Darüber hinaus hat der Antragsteller auch nicht substantiiert dazu vorgetragen, welche Fahrzeuge oder Maschinen er als Oldtimer betrachtet, die er Museen zur Verfügung stellen will. Von einem entsprechenden neuen Verwendungszweck kann daher nicht ausgegangen werden, zumal die Gerätschaften nach ihrem Erscheinungsbild kaum ein affektives Interesse wecken dürften. Schließlich liegt - eine entsprechende Interpretation des § 3 KrWG unterstellt - der „neue“ Verwendungszweck auch nicht in einer unmittelbar anschließenden Wiederaufnahme des ursprünglichen Verwendungszwecks. Denn die Gerätschaften auf dem Betriebsgrundstück bedürfen wegen ihres schlechten Allgemeinzustandes in Folge ihrer (mehrjährigen) Preisgabe an die Witterungsverhältnisse ersichtlich einer Überholung und Reparatur; zudem erscheinen sie auch aus Gründen des Straßenverkehrsrechts beziehungsweise des technischen Arbeitsschutzes nicht einsatzfähig. Nichts anderes ergibt sich aus den vom Antragsteller vorgelegten Videosequenzen. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass alleine die Möglichkeit eines Rangierens auf dem Betriebsgelände eine aktuelle Zweckbestimmung als Transportmittel und erst Recht als Arbeitsgerät nicht zu belegen vermag (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 13.03.2013 - 20 ZB 13.8 -, juris). Ganz im Gegenteil - und ohne dass es darauf noch in entscheidungserheblicher Weise ankommen würde - ergibt sich aus den Videosequenzen, dass die Gerätschaften jedenfalls in ihrem derzeitigen Zustand nicht zweckentsprechend genutzt werden können. Die Kammer verweist insoweit beispielhaft auf den gelben Stapler (A 5 a) und den grünen Transporter (E 1). Der aufgebockte - und damit augenscheinlich fahruntüchtige -Stapler kann nicht mehr zweckentsprechend genutzt werden. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass dieser - und die anderen Stapler - nach den Vorschriften des technischen Sicherheitsrechts in ihrem derzeitigen Zustand eingesetzt werden dürften. Hiergegen spricht auch nicht, dass die Stapler derzeit auf dem Betriebsgelände des Antragstellers stehen; denn sie sollen nach seinem Vortrag ebenfalls verkauft werden. Soweit der Antragsteller zuletzt erstmalig vorgetragen hat, die Stapler könnten auf dem Betriebsgelände zu betrieblichen Zwecken eingesetzt werden, so ist damit eine aktuelle zweckentsprechende Nutzung nicht dargetan. Ebenso ist nicht davon auszugehen, dass der LKW ohne nennenswerte Reparaturen beziehungsweise Instandsetzungsarbeiten und damit „unmittelbar“ auf öffentlichen Straßen straßenverkehrsordnungsgemäß eingesetzt werden kann.
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Soweit der Antragsteller vorträgt, die Gerätschaften in das Ausland verkaufen zu wollen, weil „in manchen Ländern“ beziehungsweise in Osteuropa und Afrika speziell ältere Geräte mit einfacher Technik gesucht würden, weshalb es einer Überholung nicht bedürfe, so vermag er damit nicht durchzudringen. Denn dieser Vortrag lässt eine hinreichende Konkretisierung vermissen und kann daher von der Kammer nicht überprüft und in der Folge auch nicht zur Grundlage ihrer Entscheidung gemacht werden. Darüber hinaus ist die Verkehrsanschauung im (außereuropäischen) Ausland für die Beurteilung der Abfalleigenschaft nach deutschem und nach europäischem Recht nicht maßgebend (vgl. VG München, Urteil vom 05.09.2013 - M 17 K 12.4459 -, juris). Eine unmittelbare Anschlussverwendung der Gerätschaften scheidet nach alledem aus.
32 
(4) Das Landratsamt hat vorliegend die Stilllegung und Beseitigung der Anlage verfügt. Dies steht in Widerspruch zum Wortlaut des § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG, wonach die Stilllegungoder die Beseitigung angeordnet werden kann. Voraussichtlich erweist sich die vom Landratsamt gewählte Tenorierung gleichwohl als rechtmäßig, weil eine versteckte Regelungslücke vorliegt, die durch eine teleologische Reduktion des § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG zu schließen ist. Der Gesetzgeber geht offenbar davon aus, dass es bei Erlass einer Beseitigungsanordnung einer parallelen Stilllegungsanordnung nicht bedarf, weil die Beseitigung dem weiteren Anlagenbetrieb entgegen steht. Allerdings kann, wie vorliegend, die Stilllegungsanordnung neben der Beseitigungsanordnung im Einzelfall sinnvoll und geboten sein. So verhält es sich insbesondere dann, wenn die betreffende Anlage keine (oder nur sehr geringe) Produktionsmittel umfasst und sie daher auch nach Beseitigung von anlagenzugehörigen Gegenständen weiter betrieben werden kann. So liegen die Dinge hier. Die Beseitigung der auf dem Grundstück lagernden Gegenstände steht einem neuerlichen Verbringen weiterer Gegenstände auf das Grundstück nicht entgegen. Es war daher vorliegend ausnahmsweise angezeigt und von der Rechtsfolge des § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG umfasst, neben der Beseitigung zugleich die Stilllegung zu verfügen, um damit dem Antragsteller zu untersagen, abermals Gegenstände auf dem Betriebsgelände zu lagern.
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(5) Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Soweit nicht bereits nach § 20 Abs. 2 Satz 2 BImSchG eine gebundene Entscheidung vorliegt, weil die Allgemeinheit vor dem Austritt schädlicher Substanzen (Treibstoffe, Öl, Hydraulik- und Batterieflüssigkeiten) nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann, so liegt auch ein Verstoß gegen die Soll-Bestimmung des § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG nicht vor. Zwar räumt das Gesetz durch das Tatbestandsmerkmal „soll“ der vollziehenden Behörde ein gewisses Ermessen ein. Wegen des hohen Ranges, den das Bundes-Immissionsschutzgesetz der Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen bei Errichtung und Betrieb von Anlagen einräumt und wegen der Bedeutung, die dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren bei bestimmten Anlagen für die Gewährleistung dieses Zieles zukommt, ermächtigt § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG mit dem Soll-Befehl die Behörde dazu, im Regelfall die Stilllegung oder Beseitigung einer ungenehmigt betriebenen Anlage anzuordnen. Darin liegt jedoch zugleich die aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz folgende Beschränkung, dass in atypischen Fällen zu prüfen und darüber zu entscheiden ist, ob ein milderes Mittel ausreicht, um die Einhaltung der Betreiberpflichten (vgl. § 5 BImSchG) zu gewährleisten. Hat die Behörde begründeten Anlass zu der Annahme, die Anlage entspreche so, wie sie betrieben wird, materiell den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen und sei lediglich formell illegal, so muss sie prüfen, ob sie von der Stilllegung oder Beseitigung als einem unverhältnismäßigen Mittel absieht und dem Betreiber aufgibt, unverzüglich die für die Einleitung eines Genehmigungsverfahrens erforderlichen Unterlagen einzureichen. Zweifel gehen dabei zulasten des Betreibers der ungenehmigten Anlage. Die Behörde braucht nicht erst umfangreiche und zeitraubende Ermittlungen über die materielle Genehmigungsfähigkeit anzustellen. Sie muss dies um so weniger, je schädlicher die Umwelteinwirkungen sind, die von dem ungenehmigten Betrieb der Anlage ausgehen können (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.09.2013 - 10 S 1725/13 -, juris für die Stilllegung einer genehmigungspflichtigen Anlage).
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Bei Anwendung dieser Grundsätze liegt keine atypische Fallgestaltung vor, in der ein Absehen von der gesetzlichen Regelverpflichtung gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG zur Stilllegung oder Beseitigung einer formell illegal betriebenen Anlage geboten wäre. Weder bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Anlage offensichtlich den materiellen immissionsschutzrechtlichen Anforderungen entspricht, noch hat die Immissionsschutzbehörde durch jahrelange Duldung einen Vertrauensschutztatbestand dahingehend gesetzt, dass sie von einer Beseitigungsverfügung Abstand nehmen werde. Selbst wenn man die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Anlage des Antragstellers unterstellt, so liegt deren Genehmigungsfähigkeit keinesfalls auf der Hand. Denn auch in diesem Fall müsste weiter ermittelt werden, ob von der Anlage schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG ausgehen und ob die sonstigen Betreiberpflichten des § 5 BImSchG eingehalten werden. Dabei dient gerade das - von Ausnahmen abgesehen - aufwendige immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren der Ermittlung und Klärung konkreter Gefahrenquellen sowie der Kontrolle der Mittel zu ihrer Beherrschung. Solange es nicht mit einer für den Antragsteller positiven Genehmigungsentscheidung abgeschlossen ist, lässt sich regelmäßig nicht absehen, ob sich die vom Gesetz- und Verordnungsgeber angenommene potentielle Gefährlichkeit beziehungsweise Lästigkeit der Anlage realisieren kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.09.2013 - 10 S 1725/13 -, juris).
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Schließlich unterliegt es keinen Bedenken, dass das Landratsamt (auch) eine Beseitigungsanordnung getroffen hat. Da mit der Genehmigung der Anlage nicht ernsthaft zu rechnen ist und ihre immissionsschutzrechtliche Problematik weniger in ihrem Betrieb, denn in ihrem bloßen Bestand liegt, konnte dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durch eine (alleinige) Stilllegungsverfügung nicht entsprochen werden.
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(6) Die Beseitigungsanordnung erweist sich bei summarischer Prüfung auch nicht als unverhältnismäßig. Insbesondere folgt die Unverhältnismäßigkeit nicht aus der vom Antragsteller geplanten Errichtung weiterer Hallen, in denen er die der Beseitigungsanordnung unterliegenden Gegenstände künftig (teilweise) zu lagern beabsichtigt. Denn der Antragsteller hat zuletzt selbst vorgetragen, dass die Baurechtsbehörde die Erteilung einer Baugenehmigung derzeit ablehnt, weil zunächst die hiergegen bestehenden immissionsschutzrechtlichen Bedenken des Landratsamts ausgeräumt werden müssten. Mit einer Erteilung der Baugenehmigung ist daher - ungeachtet der damit aufgeworfenen bauplanungsrechtlichen Fragen - jedenfalls vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht zu rechnen. Der Antragsteller vermag daher aus seinen Plänen zur Errichtung weiterer Betriebshallen im vorliegenden Verfahren nichts für sich abzuleiten. Fehl geht auch sein Einwand, das Landratsamt habe durch seine jahrelange Untätigkeit einen Vertrauensschutztatbestand geschaffen, der nunmehr eine Beseitigungsanordnung beziehungsweise die Anordnung ihrer sofortigen Vollziehbarkeit (dazu sogleich) ausschließe. Denn ein zeitweiliges Nichteinschreiten der Immissionsschutzbehörde führt nicht dazu, dass ein späteres Einschreiten unzulässig wird. Dem steht schon entgegen, dass § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG eine gesetzliche Regelverpflichtung und § 20 Abs. 2 Satz 2 BImSchG eine gesetzliche Verpflichtung zur Herstellung genehmigungskonformer Zustände begründet. Ferner ist in der Rechtsprechung geklärt, dass selbst fehlerhaftes behördliches Handeln oder behördliche Überwachungsdefizite die grundsätzliche Verantwortlichkeit des Zustands- oder Verhaltensstörers nicht beseitigen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.09.2013 - 10 S 1725/13 -, juris).
37 
bb. Das Landratsamt hat im Ausgangspunkt zu Recht ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug von Ziffer 1 des widerspruchsbefangenen Bescheids bejaht, das über das allgemeine Interesse an der Beseitigung und Stilllegung der Anlage hinausgeht. Etwas anderes gilt jedoch hinsichtlich der Gegenstände, die in der auf dem Betriebsgrundstück befindlichen Halle gelagert werden (ein grauer VW-Bus [Halle A 1], ein grauer LKW mit Holzpritsche [Halle A 2], ein blauer Ford Fiesta und Altreifen [Halle A 3], ein grüner LKW [Halle A 4] und ein blauer LKW [Halle A 5]), auch soweit diese erst nach Erlass des Bescheids vom 16.04.2015 dorthin verbracht wurden (zwei gelbe Stapler [A 5], eine gelbe Raupe [A 8] und ein roter Stapler [B 13]). Denn insoweit besteht kein öffentliches Interesse am Sofortvollzug des Bescheids vom 16.04.2015 (mehr).
38 
Die Voraussetzungen für die Anordnung des Sofortvollzugs einer auf § 20 Abs. 2 BImSchG gestützten Beseitigungsanordnung sind nicht allzu hoch anzusetzen. Im Bereich des Gefahrenabwehrrechts, dem das Immissionsschutzrecht funktional zuzuordnen ist, rechtfertigen die den Erlass des Verwaltungsakts tragenden Gesichtspunkte typischerweise zugleich die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Je gewichtiger die potentiell gefährdeten Rechtsgüter und je geringer die Einflussmöglichkeiten auf die Gefahrenquelle sind, umso eher ist es angezeigt, gegen schadensträchtige Anlagen mit sofortiger Wirkung einzuschreiten. Bei der Beseitigungsanordnung nach § 20 Abs. 2 BImSchG deckt sich das öffentliche Interesse am Grundverwaltungsakt regelmäßig mit dem öffentlichen Interesse an dessen Sofortvollzug, weil nicht verantwortet werden kann, dass hochrangige Rechtsgüter wie die Umwelt und die Gesundheit von Menschen für einen gegebenenfalls beträchtlichen Zeitraum bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache gefährdet werden. Die Errichtung einer genehmigungsbedürftigen Anlage ohne die erforderliche Genehmigung nach § 4 BImSchG stellt eine Ordnungswidrigkeit (§ 62 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) dar, ihr Betrieb kann darüber hinaus unter weiteren Voraussetzungen den Straftatbestand des § 327 Abs. 2 Nr. 1 StGB erfüllen. Zweck der Stilllegungs- beziehungsweise Beseitigungsverfügung ist es zudem, dem Betroffenen den ungerechtfertigten Vorteil zu nehmen, den er gegenüber dem gesetzestreuen Bürger mit dem ungenehmigten Betrieb der Anlage erzielt, um so der gesetzlichen Ordnung Geltung zu verschaffen. Das private Interesse des Betreibers an der Fortführung des Betriebs muss daher regelmäßig hinter dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung zurückstehen, weil die wirtschaftlichen Folgen des Nutzungsverbots ihre Ursachen in der illegalen Nutzung der Anlage haben und dem andauernden Gesetzesverstoß nicht auf andere Weise begegnet werden kann. Daher stellt die sofortige Vollziehbarkeit der Stillegungs- beziehungsweise Beseitigungsverfügung regelmäßig auch keine unbillige Härte dar, die nicht durch überwiegende öffentliche Interessen (vgl. den verallgemeinerungsfähigen Rechtsgedanken des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO) geboten wäre (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.09.2013 - 10 S 1725/13 -, juris hinsichtlich der Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Stilllegungsverfügung).
39 
Nach diesen Maßstäben ist das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung von Ziffer 1 des Bescheids vom 16.04.2015 ganz überwiegend zu bejahen. Der Antragsteller hat den Vortrag der Behörde, wonach aus den auf dem Betriebsgrundstück gelagerten Gegenständen Flüssigkeiten austräten, nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Zudem besteht wegen des erkennbar schlechten Zustands der Gegenstände und ihrer ungeschützten Lagerung die konkrete Gefahr, dass umweltschädliche Stoffe austreten und in das Erdreich beziehungsweise Grundwasser einsickern. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers ist diese Gefahr nicht erst dann gegeben, wenn die Flüssigkeiten bereits ausgetreten und auf den Boden gelangt sind; denn in diesen Fällen hat sich die Gefahr für den Boden bereits (teilweise) verwirklicht. Dies gilt umso mehr, als der Antragsteller selbst vorträgt, dass er die Gegenstände „ohne weitere Behandlung“ lagere. Daraus zieht die Kammer den Schluss, dass er Batterien, Öl, Hydraulikflüssigkeiten und Kraftstoffe nicht entnommen hat, was wie beschrieben - auch ohne den Nachweis eines Austritts dieser Flüssigkeiten im Einzelfall - eine Kontamination des Erdreichs besorgen lässt. Diese Gefahr ist nicht deshalb gebannt, weil nach dem Vortrag des Antragstellers das Betriebsgrundstück in den Teilbereichen A, B und C mit einer Bitumenschicht versehen ist. Wie das Landratsamt unwidersprochen einwendet, wachsen auf der Bitumenschicht bereits Gras und kleinere Bäume, was Zweifel daran aufkommen lässt, dass diese wasser- und damit auch schadstoffundurchlässig ist. Darüber hinaus fehlt es nach dem gleichfalls unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Landratsamts an einer ordnungsgemäßen Entwässerung der Bitumenfläche über einen Ölabscheider. Daher ist zu erwarten, dass das Regenwasser und mit ihm die ausgewaschenen Schadstoffe spätestens am Rande der bituminierten Flächen in das Erdreich sickern und dadurch die Umwelt schädigen. Gegen das besondere Vollzugsinteresse spricht auch nicht, dass das Landratsamt über viele Jahre nicht gegen den Betrieb des Antragstellers eingeschritten ist. Denn dies vermag das öffentliche Interesse am Schutz der Umwelt nicht zu schmälern. Schließlich kann die Kammer auch nicht erkennen, dass der Antragsteller durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung in den wirtschaftlichen Ruin getrieben würde. Hiergegen spricht, dass ihm das Landratsamt für die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zeitlich gestaffelte Fristen nachgelassen hat, innerhalb derer er die fraglichen Gegenstände wirtschaftlich verwerten kann. Soweit sich diese Fristen als unverhältnismäßig kurz erweisen, dazu 2.b.aa., wird den Interessen des Antragstellers durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des hiergegen eingelegten Widerspruchs entsprochen. Im Übrigen ist es dem Antragsteller unbenommen und auch wirtschaftlich zumutbar, die fraglichen Gegenstände unter Beachtung der abfallrechtlichen Bestimmungen bis zu ihrer wirtschaftlichen Verwertung an anderer Stelle zwischenzulagern.
40 
Hingegen liegt ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug der Beseitigungsanordnung hinsichtlich der bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 16.04.2015 in der Halle gelagerten Gegenstände (Halle A 1 bis Halle A 5) und hinsichtlich der - nach dem unwidersprochenen Vortrag des Antragstellers - erst später dorthin verbrachten Gegenstände (A 5 [zwei gelbe Stapler], A 8 und B 13) nicht vor. Denn die auf dem Betriebsgelände befindliche Halle verfügt über einen Betonboden, weshalb bei dortigem Verbleib der betreffenden Gegenstände vorerst keine dringenden Gefahren für die Umwelt erkennbar sind.
41 
2. Der Antrag zu Ziffer 2 ist - sachdienlich gefasst - zulässig (a.), aber nur teilweise begründet (b.).
42 
a. Der - sachdienlich so zu fassende - Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Ziffern 2 bis 6 des Bescheids vom 16.04.2015 (Zwangsgeldandrohung) in der durch den Bescheid vom 14.08.2015 sowie durch die Ziffern 1 bis 6 des Bescheids vom 16.09.2015 geänderten Fassung ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 12 LVwVG statthaft und auch im Übrigen zulässig.
43 
Anträge nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO sind regelmäßig nur dann zulässig, wenn in der Hauptsache ein Rechtsbehelf eingelegt wurde, der die aufschiebende Wirkung auszulösen in der Lage ist und dessen aufschiebende Wirkung angeordnet werden soll (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.03.1991 - 5 S 323/91 -, VBlBW 1991, 469). Mit Blick auf den Bescheid vom 16.04.2015 ist dieser Voraussetzung durch die Einlegung des Widerspruchs vom 23.04.2015 unproblematisch entsprochen. Allerdings umfasste dieser Widerspruch (zunächst) nicht die Abänderung des Bescheids vom 16.04.2015 durch den - so bezeichneten - „Teilabhilfebescheid“ vom 16.09.2015. Denn mit dem „Teilabhilfebescheid“ vom 16.09.2015, der im Übrigen in anderem Zusammenhang, nämlich auf den Widerspruch vom 10.09.2015 gegen die Zwangsgeldfestsetzung vom 17.08.2015 hin, ergangen war, wurde dem Widerspruch vom 23.04.2015 nicht (teilweise) abgeholfen, sondern im Gegenteil der Bescheid vom 16.04.2015 zu Lasten des Antragstellers abgeändert („verbösert“), indem die Fristen in der Zwangsgeldandrohung verkürzt wurden. Insoweit handelt es sich bei dem sog. „Teilabhilfebescheid“ vom 16.09.2015, soweit er nicht die Zwangsgeldfestsetzung vom 17.08.2015, sondern die Ziffern 2 bis 6 des Bescheids vom 16.04.2015 betrifft, bereits begrifflich nicht um eine Abhilfe, sondern um einen vom Abhilfeverfahren losgelösten eigenständigen Verwaltungsakt (sog. Zweitbescheid; vgl. Dolde/Porsch, in: Schoch/Schneider/Bier (Hg.), VwGO, Ergl. 13, April 2006, § 72 Rn. 13 m.w.N.; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., 2015, § 72 Rn. 3; Bayerischer VGH, Urteil vom 12.02.1982 - 23 B 80 A.2332 -, NVwZ 1983, 615). Ein Zweitbescheid, der den Widerspruchsführer belastet, wird aber nicht automatisch an Stelle des dadurch ersetzten oder geänderten ursprünglichen Bescheids Gegenstand des Widerspruchverfahrens; vielmehr bedarf es hierzu einer entsprechenden Änderung des Widerspruchs (Kopp/Schenke, a.a.O., § 72 Rn. 8). Eine solche Änderung beziehungsweise Erstreckung des ursprünglichen Widerspruchs gegen den Zweitbescheid ist jedoch im Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigen des Antragstellers an das Landratsamt vom 25.09.2015 zu sehen, in dem dieser die nunmehrige Verkürzung der Fristen in der Zwangsgeldandrohung rügte und damit der Sache nach den Widerspruch vom 23.04.2015 auch auf die Verböserung durch den Zweitbescheid („Teilabhilfebescheid“) vom 16.09.2015 erstreckte.
44 
Schließlich fehlt es mit Blick auf den Zweitbescheid („Teilabhilfebescheid“) vom 16.09.2015 auch nicht deshalb an einem zulässigen Hauptsacherechtsbehelf, weil es nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO einer Nachprüfung des Ausgangsverwaltungsakts in einem Vorverfahren nicht bedurft hätte und daher statthafter Hauptsacherechtsbehelf nicht ein Widerspruch, sondern eine Klage gewesen wäre. Nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO bedarf es keiner Nachprüfung des Ausgangsbescheids in einem Vorverfahren, wenn ein Gesetz dies bestimmt, oder wenn der Abhilfebescheid erstmalig eine Beschwer enthält. Der Ausschluss des (erneuten) Vorverfahrens gilt jedoch nur, wenn der zweite Bescheid der Ausgangsbehörde ein „Abhilfebescheid“ ist, also dem Widerspruchsbegehren zumindest teilweise Rechnung trägt, nicht jedoch, wenn die Ausgangsbehörde aus Anlass des Widerspruchs den angefochtenen Bescheid verschlechtert und daher dem Widerspruch gerade nicht nachgibt (vgl. Rennert, in: Eyermann (Hg.), VwGO, 14. Aufl. 2014, § 68 Rn. 27, § 72 Rn. 11). Wie bereits dargetan, hilft der Bescheid vom 16.09.2015 dem Widerspruch vom 23.04.2015 gegen den Bescheid vom 16.04.2015 nicht ab. Das Vorverfahren war daher nicht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO entbehrlich. Statthafter Hauptsacherechtsbehelf war daher der Widerspruch vom 23.04.2015 in der Form, die er durch den Schriftsatz vom 25.09.2015 gefunden hat.
45 
b. Der Antrag zu Ziffer 2 ist nur zu einem kleinen Teil begründet. Nach den unter 1.b. aufgezeigten Maßstäben überwiegt hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung in den Ziffern 3 bis 6 des Bescheids vom 16.04.2015 in der durch die Ziffern 2 bis 5 des Bescheids vom 16.09.2015 geänderten Fassung das öffentliche Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Nur soweit Ziffer 2 des Bescheids vom 16.04.2015 durch Ziffer 1 des Bescheids vom 16.09.2015 geändert wurde, ist von einem Vorrang des Suspensivinteresses des Antragstellers auszugehen.
46 
aa. Die Zwangsgeldandrohung erweist sich bei summarischer Prüfung überwiegend als rechtmäßig. Gegen den mit dem Änderungsbescheid vom 16.09.2015 einhergehenden teilweisen Widerruf des Bescheids vom 16.04.2015 bestehen keine rechtlichen Bedenken. Dieser findet seine Rechtsgrundlage in § 49 Abs. 1 LVwVfG, weil es sich bei der Zwangsmittelandrohung um einen rechtmäßigen belastenden Verwaltungsakt handelt (vgl. hierzu die Legaldefinition des begünstigenden Verwaltungsakts in § 48 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG; zur Qualifikation irrtümlich zu niedrig angesetzter Gebührenbescheide als belastende Verwaltungsakte vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 48 Rn. 123 m.w.N.). Die mit Bescheid vom 16.09.2015 erfolgte Verkürzung der Erfüllungsfristen in der Zwangsgeldandrohung unterliegt auch der Sache nach ganz überwiegend keinen Bedenken. Nach § 20 Abs. 1 Satz 2 HS 1 LVwVG ist dem Pflichtigen in der Androhung des Zwangsmittels zur Erfüllung der Verpflichtung eine angemessene Frist zu bestimmen. Die Frist ist angemessen, wenn sie das behördliche Interesse an einer zügigen Ausführung berücksichtigt und zugleich dem Betroffenen die nach der Lebenserfahrung erforderliche Zeit gibt, seinen Pflichten nachzukommen. Bei der Fristbestimmung ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten (vgl. Sadler, VwVG/VwZG, 9. Aufl. 2014, § 13 VwVG Rn. 37 f.). Nach diesen Maßstäben erweisen sich die in den Ziffern 2 bis 5 des Änderungsbescheids vom 16.09.2015 genannten Fristen als angemessen. Es ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Antragsteller binnen zunächst (mehr) als sechs Wochen, und sodann im Zweimonatszyklus seinen abschnittsweisen Beseitigungspflichten hätte entsprechen können beziehungsweise wird entsprechen können. Dabei kommt es - worauf das Landratsamt zutreffend hinweist - nicht darauf an, ob der Antragsteller seinen Beseitigungspflichten persönlich entsprechen kann und ob es ihm innerhalb dieser Frist gelingt, für die betreffenden Gegenstände die erhofften Erlöse zu erzielen. Denn dem Antragsteller ist es unbenommen, andere Unternehmen zu den Beseitigungsarbeiten hinzuzuziehen. Darüber hinaus mag er - so sich ein Verkauf zum erhofften Preis nicht realisieren lassen sollte - die Gegenstände unter Beachtung der umweltrechtlichen Bestimmungen andernorts zwischenlagern.
47 
Hingegen erweist sich die Fristsetzung als unangemessen kurz, soweit dem Antragsteller in Ziffer 1 des Änderungsbescheids vom 16.09.2015 ein Zwangsgeld angedroht wurde, falls er die Abfälle im Teilbereich A nicht bis zum 30.09.2015 (bei der Jahresangabe 3015 handelt es sich um eine jederzeit zu berichtigende offenbare Unrichtigkeit i.S.v. § 42 Satz 1 LVwVfG) entsorge. Denn es ist - auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Vollzugsinteresses - nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller binnen zweier Wochen seinen Beseitigungspflichten zumutbar entsprechen konnte.
48 
Schließlich erweist sich die Zwangsgeldandrohung auch insoweit als rechtswidrig, als dem Antragsteller aus den oben dargelegten Gründen vorläufiger Rechtsschutz gegen den Grundverwaltungsakt (Ziffer 1 des Bescheids vom 16.04.2015) zu gewähren ist, weil es insoweit an der Vollstreckungsvoraussetzung des § 2 Nr. 2 LVwVG (Entfallen der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs) fehlt. Dies betrifft - nach Abzug der in das Areal A fallenden Gegenstände - alleine den in der Halle befindlichen roten Stapler (B 13).
49 
bb. Soweit sich die Zwangsgeldandrohung und die dort getroffene Fristsetzung nach summarischer Prüfung voraussichtlich als rechtmäßig erweisen, ergibt sich das überwiegende Vollzugsinteresse - in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Wertung des § 12 LVwVG - aus einer entsprechenden Heranziehung der unter 1.c.bb. genannten Erwägungen.
50 
3. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ziffern 1 und 3 des Bescheids des Landratsamts vom 23.10.2015 anzuordnen, ist zulässig und begründet. Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 12 LVwVG statthaft. Er ist auch begründet, denn die Zwangsgeldfestsetzung wird sich voraussichtlich als rechtswidrig erweisen, weil ihr - da den Teilbereich A betreffend - keine rechtmäßige Androhung zu Grunde liegt (vgl. 2.b.aa). Die voraussichtliche Rechtswidrigkeit der Zwangsgeldfestsetzung in Ziffer 1 hat voraussichtlich zugleich die Rechtswidrigkeit der neuerlichen Zwangsgeldandrohung in Ziffer 3 des Bescheids vom 23.10.2015 zur Folge, denn diese baut - wie sich aus der Erhöhung des jeweils angedrohten Zwangsgelds um 100,- EUR ergibt - auf der in Ziffer 1 erfolgten Zwangsgeldfestsetzung auf.
51 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Mit Ziffer 1 seines Antrags unterliegt der Antragsteller hinsichtlich der Stilllegungsanordnung zur Gänze. Hinsichtlich der Beseitigungsanordnung unterliegt er im Verhältnis 8 zu 71, da sich diese im - insoweit unverändert gebliebenen Bescheid vom 16.04.2015 (Ziffer 1) - auf 71 Positionen bezieht und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Beseitigungsanordnung nur hinsichtlich acht Gegenständen wiederhergestellt wird. Der Antragsteller hat daher - auch unter Berücksichtigung des Verhältnisses der Streitwerte der Stilllegungsanordnung (2.500,- EUR) und der Beseitigungsanordnung (21.300,- EUR) - mit seinem Antrag zu Ziffer 1 mit einer Quote von rund 1/10 obsiegt.
52 
Ziffer 2 des Antrags, der die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Androhung der Zwangsgeldfestsetzung im Bescheid vom 16.04.2015 zum Gegenstand hat, bleibt nach Nr. 1.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von 2013 (im Folgenden: Streitwertkatalog 2013) für die Streitwertfestsetzung und damit auch für die Kostentragung außer Betracht, weil die Androhung zugleich mit der Grundverfügung (Beseitigungsanordnung) erging. Daran ändert nichts, dass die Zwangsgeldandrohung hinsichtlich der Fristen mit Bescheid vom 16.09.2015 abgeändert wurde.
53 
Hinsichtlich Ziffer 3 seines Antrags hat der Antragsteller obsiegt. Ziffer 3 ist mit einem Streitwert von 875,- EUR in Ansatz zu bringen, wohingegen auf Ziffer 1 des Antrags ein Streitwert in Höhe von 23.800,- EUR entfällt. Unter Berücksichtigung seines teilweisen Obsiegens im Antrag zu Ziffer 1 hat der Antragsteller damit insgesamt mit einem Anteil von rund 15 Prozent des Streitwerts obsiegt.
54 
5. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG unter Anlehnung an die Nrn. 1.5, 1.7, 19.1.6, 2.4.1 und 19.1.6 des Streitwertkatalogs 2013.
55 
Hinsichtlich der Stilllegungsanordnung ist bei nicht feststellbarer Investitionssumme und nicht feststellbarem Gewinn der Auffangwert anzusetzen (vgl. Nr. 19.1.6. Streitwertkatalog 2013), der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um die Hälfte zu kürzen ist. Da hinsichtlich der Betriebsstilllegung durch den vorliegenden Beschluss die Entscheidung in der Sache nicht vorweggenommen wird, kommt eine Anhebung des Streitwerts nicht in Betracht (vgl. Nr. 1.5 Streitwertkatalog 2013).
56 
Hinsichtlich der Beseitigungsanordnung ist unter sinnentsprechender Anlehnung an Nr. 2.4.1 Streitwertkatalog 2013 ein Streitwert von 20,- EUR je Kubikmeter Abfall anzusetzen. Dies ergibt bei 71 antragsgegenständlichen Positionen und einem geschätzten Volumen von 15 Kubikmetern je Position einen Betrag von 21.300,- EUR. Eine Halbierung des Streitwerts ist nicht angezeigt, weil insoweit durch den vorliegenden Beschluss die Entscheidung in der Sache vorweggenommen wird. Insgesamt entfällt damit auf Ziffer 1 des Antrags ein Streitwert von 23.800,- EUR.
57 
Auf Ziffer 3 entfällt ein Streitwert von 875,- EUR. Dabei war - da insoweit von einem selbstständigen Vollstreckungsverfahren auszugehen ist - das festgesetzte Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- EUR zur Hälfte und das angedrohte weitere Zwangsgeld in Höhe von 1.500,- EUR zu einem Viertel zu berücksichtigen (vgl. Nrn. 1.5, 1.7.1 Streitwertverzeichnis 2013).
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Kommt der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage einer Auflage, einer vollziehbaren nachträglichen Anordnung oder einer abschließend bestimmten Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach § 7 nicht nach und betreffen die Auflage, die Anordnung oder die Pflicht die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage, so kann die zuständige Behörde den Betrieb ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Auflage, der Anordnung oder der Pflichten aus der Rechtsverordnung nach § 7 untersagen. Die zuständige Behörde hat den Betrieb ganz oder teilweise nach Satz 1 zu untersagen, wenn ein Verstoß gegen die Auflage, Anordnung oder Pflicht eine unmittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit verursacht oder eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt darstellt.

(1a) Die zuständige Behörde hat die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist und gewerblichen Zwecken dient oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung findet, ganz oder teilweise zu untersagen, solange und soweit die von dem Betreiber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU oder zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle eindeutig unzureichend sind. Bei der Entscheidung über eine Untersagung berücksichtigt die zuständige Behörde auch schwerwiegende Unterlassungen in Bezug auf erforderliche Folgemaßnahmen, die in einem Überwachungsbericht nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 der Störfall-Verordnung festgelegt worden sind. Die zuständige Behörde kann die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer Anlage im Sinne des Satzes 1 ganz oder teilweise untersagen, wenn der Betreiber die in einer zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Mitteilungen, Berichte oder sonstigen Informationen nicht fristgerecht übermittelt.

(2) Die zuständige Behörde soll anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, stillzulegen oder zu beseitigen ist. Sie hat die Beseitigung anzuordnen, wenn die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann.

(3) Die zuständige Behörde kann den weiteren Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage durch den Betreiber oder einen mit der Leitung des Betriebs Beauftragten untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit dieser Personen in Bezug auf die Einhaltung von Rechtsvorschriften zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen dartun, und die Untersagung zum Wohl der Allgemeinheit geboten ist. Dem Betreiber der Anlage kann auf Antrag die Erlaubnis erteilt werden, die Anlage durch eine Person betreiben zu lassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden.

(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.

(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

Soweit Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften die Anhörung der beteiligten Kreise vorschreiben, ist ein jeweils auszuwählender Kreis von Vertretern der Wissenschaft, der Betroffenen, der beteiligten Wirtschaft, des beteiligten Verkehrswesens und der für den Immissionsschutz zuständigen obersten Landesbehörden zu hören.

(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.

(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.

An die Entsorgung sowie die Überwachung gefährlicher Abfälle sind nach Maßgabe dieses Gesetzes besondere Anforderungen zu stellen. Zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union wird die Bundesregierung ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Bezeichnung von Abfällen sowie gefährliche Abfälle zu bestimmen und die Bestimmung gefährlicher Abfälle durch die zuständige Behörde im Einzelfall zuzulassen.

(1) Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung.

(2) Eine Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist anzunehmen, wenn der Besitzer Stoffe oder Gegenstände einer Verwertung im Sinne der Anlage 2 oder einer Beseitigung im Sinne der Anlage 1 zuführt oder die tatsächliche Sachherrschaft über sie unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgibt.

(3) Der Wille zur Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist hinsichtlich solcher Stoffe oder Gegenstände anzunehmen,

1.
die bei der Energieumwandlung, Herstellung, Behandlung oder Nutzung von Stoffen oder Erzeugnissen oder bei Dienstleistungen anfallen, ohne dass der Zweck der jeweiligen Handlung hierauf gerichtet ist, oder
2.
deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt.
Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen.

(4) Der Besitzer muss sich Stoffen oder Gegenständen im Sinne des Absatzes 1 entledigen, wenn diese nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet werden, auf Grund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt, zu gefährden und deren Gefährdungspotenzial nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ausgeschlossen werden kann.

(5) Gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind die Abfälle, die durch Rechtsverordnung nach § 48 Satz 2 oder auf Grund einer solchen Rechtsverordnung bestimmt worden sind. Nicht gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind alle übrigen Abfälle.

(5a) Siedlungsabfälle im Sinne von § 14 Absatz 1, § 15 Absatz 4, § 30 Absatz 6 Nummer 9 Buchstabe b sind gemischt und getrennt gesammelte Abfälle

1.
aus privaten Haushaltungen, insbesondere Papier und Pappe, Glas, Metall, Kunststoff, Bioabfälle, Holz, Textilien, Verpackungen, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Altbatterien und Altakkumulatoren sowie Sperrmüll, einschließlich Matratzen und Möbel, und
2.
aus anderen Herkunftsbereichen, wenn diese Abfälle auf Grund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung mit Abfällen aus privaten Haushaltungen vergleichbar sind.
Keine Siedlungsabfälle im Sinne des Satzes 1 sind
a)
Abfälle aus Produktion,
b)
Abfälle aus Landwirtschaft,
c)
Abfälle aus Forstwirtschaft,
d)
Abfälle aus Fischerei,
e)
Abfälle aus Abwasseranlagen,
f)
Bau- und Abbruchabfälle und
g)
Altfahrzeuge.

(6) Inertabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind mineralische Abfälle,

1.
die keinen wesentlichen physikalischen, chemischen oder biologischen Veränderungen unterliegen,
2.
die sich nicht auflösen, nicht brennen und nicht in anderer Weise physikalisch oder chemisch reagieren,
3.
die sich nicht biologisch abbauen und
4.
die andere Materialien, mit denen sie in Kontakt kommen, nicht in einer Weise beeinträchtigen, die zu nachteiligen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt führen könnte.
Die gesamte Auslaugbarkeit und der Schadstoffgehalt der Abfälle sowie die Ökotoxizität des Sickerwassers müssen unerheblich sein und dürfen insbesondere nicht die Qualität von Oberflächen- oder Grundwasser gefährden.

(6a) Bau- und Abbruchabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind Abfälle, die durch Bau- und Abbruchtätigkeiten entstehen.

(7) Bioabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind biologisch abbaubare pflanzliche, tierische oder aus Pilzmaterialien bestehende

1.
Garten- und Parkabfälle,
2.
Landschaftspflegeabfälle,
3.
Nahrungsmittel- und Küchenabfälle aus privaten Haushaltungen, aus dem Gaststätten-, Kantinen- und Cateringgewerbe, aus Büros und aus dem Groß- und Einzelhandel sowie mit den genannten Abfällen vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben und
4.
Abfälle aus sonstigen Herkunftsbereichen, die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Abfällen nach Art, Beschaffenheit oder stofflichen Eigenschaften vergleichbar sind.

(7a) Lebensmittelabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Lebensmittel gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/228 (ABl. L 35 vom 10.2.2017, S. 10) geändert worden ist, die zu Abfall geworden sind.

(7b) Rezyklate im Sinne dieses Gesetzes sind sekundäre Rohstoffe, die durch die Verwertung von Abfällen gewonnen worden sind oder bei der Beseitigung von Abfällen anfallen und für die Herstellung von Erzeugnissen geeignet sind.

(8) Erzeuger von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person,

1.
durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Ersterzeuger) oder
2.
die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vornimmt, die eine Veränderung der Beschaffenheit oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken (Zweiterzeuger).

(9) Besitzer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat.

(10) Sammler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Sammlung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle sammelt.

(11) Beförderer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Beförderung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle befördert.

(12) Händler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Handeln mit Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen in eigener Verantwortung Abfälle erwirbt und weiterveräußert; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.

(13) Makler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Makeln von Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen für die Bewirtschaftung von Abfällen für Dritte sorgt; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.

(14) Abfallbewirtschaftung im Sinne dieses Gesetzes ist die Bereitstellung, die Überlassung, die Sammlung, die Beförderung sowie die Verwertung und die Beseitigung von Abfällen; die beiden letztgenannten Verfahren schließen die Sortierung der Abfälle ein. Zur Abfallbewirtschaftung zählen auch die Überwachung der Tätigkeiten und Verfahren im Sinne des Satzes 1, die Nachsorge von Beseitigungsanlagen und die Tätigkeiten, die von Händlern und Maklern durchgeführt werden.

(15) Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist das Einsammeln von Abfällen, einschließlich deren vorläufiger Sortierung und vorläufiger Lagerung zum Zweck der Beförderung zu einer Abfallbehandlungsanlage.

(16) Getrennte Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, bei der ein Abfallstrom nach Art und Beschaffenheit des Abfalls getrennt gehalten wird, um eine bestimmte Behandlung zu erleichtern oder zu ermöglichen.

(17) Eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die durch eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse getragen wird und der Beschaffung von Mitteln zur Verwirklichung ihrer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung dient. Um eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen handelt es sich auch dann, wenn die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse nach Satz 1 einen gewerblichen Sammler mit der Sammlung beauftragt und dieser den Veräußerungserlös nach Abzug seiner Kosten und eines angemessenen Gewinns vollständig an die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse auskehrt.

(18) Eine gewerbliche Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die zum Zweck der Einnahmeerzielung erfolgt. Die Durchführung der Sammeltätigkeit auf der Grundlage vertraglicher Bindungen zwischen dem Sammler und der privaten Haushaltung in dauerhaften Strukturen steht einer gewerblichen Sammlung nicht entgegen.

(19) Kreislaufwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes sind die Vermeidung und Verwertung von Abfällen.

(20) Vermeidung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Maßnahme, die ergriffen wird, bevor ein Stoff, Material oder Erzeugnis zu Abfall geworden ist, und dazu dient, die Abfallmenge, die schädlichen Auswirkungen des Abfalls auf Mensch und Umwelt oder den Gehalt an schädlichen Stoffen in Materialien und Erzeugnissen zu verringern. Hierzu zählen insbesondere die anlageninterne Kreislaufführung von Stoffen, die abfallarme Produktgestaltung, die Wiederverwendung von Erzeugnissen oder die Verlängerung ihrer Lebensdauer sowie ein Konsumverhalten, das auf den Erwerb von abfall- und schadstoffarmen Produkten sowie die Nutzung von Mehrwegverpackungen gerichtet ist.

(21) Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile, die keine Abfälle sind, wieder für denselben Zweck verwendet werden, für den sie ursprünglich bestimmt waren.

(22) Abfallentsorgung im Sinne dieses Gesetzes sind Verwertungs- und Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung.

(23) Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis die Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie entweder andere Materialien ersetzen, die sonst zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder indem die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen. Anlage 2 enthält eine nicht abschließende Liste von Verwertungsverfahren.

(23a) Stoffliche Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren mit Ausnahme der energetischen Verwertung und der Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder als anderes Mittel der Energieerzeugung bestimmt sind. Zur stofflichen Verwertung zählen insbesondere die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die Verfüllung.

(24) Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile von Erzeugnissen, die zu Abfällen geworden sind, so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wieder für denselben Zweck verwendet werden können, für den sie ursprünglich bestimmt waren.

(25) Recycling im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfälle zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden; es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, nicht aber die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind.

(25a) Verfüllung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, bei dem geeignete nicht gefährliche Abfälle zur Rekultivierung von Abgrabungen oder zu bautechnischen Zwecken bei der Landschaftsgestaltung verwendet werden. Abfälle im Sinne des Satzes 1 sind solche, die Materialien ersetzen, die keine Abfälle sind, die für die vorstehend genannten Zwecke geeignet sind und auf die für die Erfüllung dieser Zwecke unbedingt erforderlichen Mengen beschränkt werden.

(26) Beseitigung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, das keine Verwertung ist, auch wenn das Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie zurückgewonnen werden. Anlage 1 enthält eine nicht abschließende Liste von Beseitigungsverfahren.

(27) Deponien im Sinne dieses Gesetzes sind Beseitigungsanlagen zur Ablagerung von Abfällen oberhalb der Erdoberfläche (oberirdische Deponien) oder unterhalb der Erdoberfläche (Untertagedeponien). Zu den Deponien zählen auch betriebsinterne Abfallbeseitigungsanlagen für die Ablagerung von Abfällen, in denen ein Erzeuger von Abfällen die Abfallbeseitigung am Erzeugungsort vornimmt.

(28) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in Anlage 3 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(1) Kommt der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage einer Auflage, einer vollziehbaren nachträglichen Anordnung oder einer abschließend bestimmten Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach § 7 nicht nach und betreffen die Auflage, die Anordnung oder die Pflicht die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage, so kann die zuständige Behörde den Betrieb ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Auflage, der Anordnung oder der Pflichten aus der Rechtsverordnung nach § 7 untersagen. Die zuständige Behörde hat den Betrieb ganz oder teilweise nach Satz 1 zu untersagen, wenn ein Verstoß gegen die Auflage, Anordnung oder Pflicht eine unmittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit verursacht oder eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt darstellt.

(1a) Die zuständige Behörde hat die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist und gewerblichen Zwecken dient oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung findet, ganz oder teilweise zu untersagen, solange und soweit die von dem Betreiber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU oder zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle eindeutig unzureichend sind. Bei der Entscheidung über eine Untersagung berücksichtigt die zuständige Behörde auch schwerwiegende Unterlassungen in Bezug auf erforderliche Folgemaßnahmen, die in einem Überwachungsbericht nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 der Störfall-Verordnung festgelegt worden sind. Die zuständige Behörde kann die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer Anlage im Sinne des Satzes 1 ganz oder teilweise untersagen, wenn der Betreiber die in einer zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Mitteilungen, Berichte oder sonstigen Informationen nicht fristgerecht übermittelt.

(2) Die zuständige Behörde soll anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, stillzulegen oder zu beseitigen ist. Sie hat die Beseitigung anzuordnen, wenn die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann.

(3) Die zuständige Behörde kann den weiteren Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage durch den Betreiber oder einen mit der Leitung des Betriebs Beauftragten untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit dieser Personen in Bezug auf die Einhaltung von Rechtsvorschriften zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen dartun, und die Untersagung zum Wohl der Allgemeinheit geboten ist. Dem Betreiber der Anlage kann auf Antrag die Erlaubnis erteilt werden, die Anlage durch eine Person betreiben zu lassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Kommt der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage einer Auflage, einer vollziehbaren nachträglichen Anordnung oder einer abschließend bestimmten Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach § 7 nicht nach und betreffen die Auflage, die Anordnung oder die Pflicht die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage, so kann die zuständige Behörde den Betrieb ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Auflage, der Anordnung oder der Pflichten aus der Rechtsverordnung nach § 7 untersagen. Die zuständige Behörde hat den Betrieb ganz oder teilweise nach Satz 1 zu untersagen, wenn ein Verstoß gegen die Auflage, Anordnung oder Pflicht eine unmittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit verursacht oder eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt darstellt.

(1a) Die zuständige Behörde hat die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist und gewerblichen Zwecken dient oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung findet, ganz oder teilweise zu untersagen, solange und soweit die von dem Betreiber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU oder zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle eindeutig unzureichend sind. Bei der Entscheidung über eine Untersagung berücksichtigt die zuständige Behörde auch schwerwiegende Unterlassungen in Bezug auf erforderliche Folgemaßnahmen, die in einem Überwachungsbericht nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 der Störfall-Verordnung festgelegt worden sind. Die zuständige Behörde kann die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer Anlage im Sinne des Satzes 1 ganz oder teilweise untersagen, wenn der Betreiber die in einer zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Mitteilungen, Berichte oder sonstigen Informationen nicht fristgerecht übermittelt.

(2) Die zuständige Behörde soll anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, stillzulegen oder zu beseitigen ist. Sie hat die Beseitigung anzuordnen, wenn die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann.

(3) Die zuständige Behörde kann den weiteren Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage durch den Betreiber oder einen mit der Leitung des Betriebs Beauftragten untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit dieser Personen in Bezug auf die Einhaltung von Rechtsvorschriften zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen dartun, und die Untersagung zum Wohl der Allgemeinheit geboten ist. Dem Betreiber der Anlage kann auf Antrag die Erlaubnis erteilt werden, die Anlage durch eine Person betreiben zu lassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Kommt der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage einer Auflage, einer vollziehbaren nachträglichen Anordnung oder einer abschließend bestimmten Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach § 7 nicht nach und betreffen die Auflage, die Anordnung oder die Pflicht die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage, so kann die zuständige Behörde den Betrieb ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Auflage, der Anordnung oder der Pflichten aus der Rechtsverordnung nach § 7 untersagen. Die zuständige Behörde hat den Betrieb ganz oder teilweise nach Satz 1 zu untersagen, wenn ein Verstoß gegen die Auflage, Anordnung oder Pflicht eine unmittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit verursacht oder eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt darstellt.

(1a) Die zuständige Behörde hat die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist und gewerblichen Zwecken dient oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung findet, ganz oder teilweise zu untersagen, solange und soweit die von dem Betreiber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU oder zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle eindeutig unzureichend sind. Bei der Entscheidung über eine Untersagung berücksichtigt die zuständige Behörde auch schwerwiegende Unterlassungen in Bezug auf erforderliche Folgemaßnahmen, die in einem Überwachungsbericht nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 der Störfall-Verordnung festgelegt worden sind. Die zuständige Behörde kann die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer Anlage im Sinne des Satzes 1 ganz oder teilweise untersagen, wenn der Betreiber die in einer zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Mitteilungen, Berichte oder sonstigen Informationen nicht fristgerecht übermittelt.

(2) Die zuständige Behörde soll anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, stillzulegen oder zu beseitigen ist. Sie hat die Beseitigung anzuordnen, wenn die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann.

(3) Die zuständige Behörde kann den weiteren Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage durch den Betreiber oder einen mit der Leitung des Betriebs Beauftragten untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit dieser Personen in Bezug auf die Einhaltung von Rechtsvorschriften zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen dartun, und die Untersagung zum Wohl der Allgemeinheit geboten ist. Dem Betreiber der Anlage kann auf Antrag die Erlaubnis erteilt werden, die Anlage durch eine Person betreiben zu lassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden.

(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.

(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
eine Anlage ohne die Genehmigung nach § 4 Absatz 1 errichtet,
2.
einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung oder auf Grund einer solchen Rechtsverordnung erlassenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
3.
eine vollziehbare Auflage nach § 8a Absatz 2 Satz 2 oder § 12 Absatz 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt,
4.
die Lage, die Beschaffenheit oder den Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage ohne die Genehmigung nach § 16 Absatz 1 wesentlich ändert,
4a.
ohne Genehmigung nach § 16a Satz 1 oder § 23b Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Anlage störfallrelevant ändert oder störfallrelevant errichtet,
5.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5, § 24 Satz 1, § 26, § 28 Satz 1 oder § 29 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
6.
eine Anlage entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach § 25 Absatz 1 betreibt,
7.
einer auf Grund der §§ 23, 32, 33 Absatz 1 Nummer 1 oder 2, §§ 34, 35, 37, 38 Absatz 2, § 39 oder § 48a Absatz 1 Satz 1 oder 2, Absatz 1a oder 3 erlassenen Rechtsverordnung oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
7a.
entgegen § 38 Absatz 1 Satz 2 Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, die nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen sind, Schienen-, Luft- und Wasserfahrzeuge sowie Schwimmkörper und schwimmende Anlagen nicht so betreibt, dass vermeidbare Emissionen verhindert und unvermeidbare Emissionen auf ein Mindestmaß beschränkt bleiben oder
8.
entgegen einer Rechtsverordnung nach § 49 Absatz 1 Nummer 2 oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen vollziehbaren Anordnung eine ortsfeste Anlage errichtet, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
9.
entgegen § 37c Absatz 1 Satz 1 bis 3 der zuständigen Stelle die dort genannten Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt oder nicht oder nicht rechtzeitig eine Kopie des Vertrages mit dem Dritten vorlegt,
10.
entgegen § 37c Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung mit Satz 5, oder Satz 6 der zuständigen Stelle die dort genannten Angaben nicht richtig mitteilt,
11.
entgegen § 37f Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 14, der zuständigen Stelle einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.

(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 15 Absatz 1 oder 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
1a.
entgegen § 15 Absatz 2 Satz 2 eine Änderung vornimmt,
1b.
entgegen § 23a Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
2.
entgegen § 27 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 Satz 1 eine Emissionserklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ergänzt,
3.
entgegen § 31 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Zusammenfassung oder dort genannte Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
3a.
entgegen § 31 Absatz 5 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
3b.
einer Rechtsverordnung nach § 37d Absatz 3 Nummer 3 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
4.
entgegen § 52 Absatz 2 Satz 1, 3 oder 4, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 Auskünfte nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, eine Maßnahme nicht duldet, Unterlagen nicht vorlegt, beauftragte Personen nicht hinzuzieht oder einer dort sonst genannten Verpflichtung zuwiderhandelt,
5.
entgegen § 52 Absatz 3 Satz 2 die Entnahme von Stichproben nicht gestattet,
6.
eine Anzeige nach § 67 Absatz 2 Satz 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder
7.
entgegen § 67 Absatz 2 Satz 2 Unterlagen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich
a)
einem in Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 5, 6, 7a, 9 oder Nummer 10 oder
b)
einem in Absatz 2
bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach Satz 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
2.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Absatz 1 Nummer 2, 7 oder Nummer 8 genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Satz 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 und 3 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 9 bis 11 die zuständige Stelle.

(1) Wer ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung

1.
eine kerntechnische Anlage betreibt, eine betriebsbereite oder stillgelegte kerntechnische Anlage innehat oder ganz oder teilweise abbaut oder eine solche Anlage oder ihren Betrieb wesentlich ändert oder
2.
eine Betriebsstätte, in der Kernbrennstoffe verwendet werden, oder deren Lage wesentlich ändert,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
eine genehmigungsbedürftige Anlage oder eine sonstige Anlage im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, deren Betrieb zum Schutz vor Gefahren untersagt worden ist,
2.
eine genehmigungsbedürftige Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
3.
eine Abfallentsorgungsanlage im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder
4.
eine Abwasserbehandlungsanlage nach § 60 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes
ohne die nach dem jeweiligen Gesetz erforderliche Genehmigung oder Planfeststellung oder entgegen einer auf dem jeweiligen Gesetz beruhenden vollziehbaren Untersagung betreibt. Ebenso wird bestraft, wer ohne die erforderliche Genehmigung oder Planfeststellung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung eine Anlage, in der gefährliche Stoffe oder Gemische gelagert oder verwendet oder gefährliche Tätigkeiten ausgeübt werden, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in einer Weise betreibt, die geeignet ist, außerhalb der Anlage Leib oder Leben eines anderen Menschen zu schädigen oder erhebliche Schäden an Tieren oder Pflanzen, Gewässern, der Luft oder dem Boden herbeizuführen.

(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe,
2.
in den Fällen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.