Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 21. Juni 2005 - 6 K 529/04

bei uns veröffentlicht am21.06.2005

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin.

3. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin, eine große Kreisstadt mit ca. 45.000 Einwohnern, wendet sich mit ihrer Klage gegen einen Widerspruchsbescheid des beklagten Landes, in dem sie verpflichtet wird, der Beigeladenen die Baugenehmigung zur Erweiterung eines bereits bestehenden Lebensmittelmarktes auf ihrer Gemarkung zu erteilen.
Die Beigeladene betreibt auf den Grundstücken Flst.Nrn. ... und..., ...einen Lebensmitteldiscounter. Der Hauptbaukörper des Betriebs beinhaltet unstreitig eine Geschossfläche von 1118,74 m²; zudem weist die Eingangsüberdachung eine Geschossfläche von 63,91 m² auf (= unstreitige Gesamtgeschossfläche von 1182,65 m²). Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „...“, 2. Änderung vom 25.09.2000; als Art der baulichen Nutzung ist ein Industriegebiet (GI) nach § 9 BauNVO festgesetzt.
Unter dem 15.08.2002 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung zum Umbau des bestehenden Lebensmittelmarktes. Gegenstand des Bauantrags ist - neben dem Abbruch des Daches einer Rampe - die Entfernung einer Trennwand und damit verbunden die Erweiterung der Verkaufsfläche von 700 m² auf 845 m². Mit Bescheid vom 01.10.2000 genehmigte die Klägerin den Abbruch des Rampendaches, die Erweiterung der Verkaufsfläche lehnte sie jedoch ab. Dem gegen die Teilablehnung des Bauantrags unter dem 31.10.2002 erhobenen Widerspruch der Beigeladenen gab das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Widerspruchsbescheid vom 28.01.2004 statt und verpflichtete die Klägerin, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Im Widerspruchsbescheid hieß es unter anderem: Das beantragte Vorhaben sei mit einer Verkaufsfläche von ca. 845 m² unstreitig großflächig im Sinne von § 11 Abs.3 Satz 1 BauNVO. Dies allein führe jedoch nicht zur Sondergebietspflichtigkeit. Hinzukommen müsse gemäß der Regelvermutung nach § 11 Abs.3 Satz 3 BauNVO eine Geschossfläche, die über 1200 m² liege. Die zurückgebaute Rampe ohne Dach bleibe bei der Ermittlung der Geschossfläche außer Betracht. Im vorliegenden Fall sei ferner weder eine betriebsbezogene noch eine standortbezogene Atypik festzustellen (§ 11 Abs.3 Satz 4 BauNVO). Betriebsbezogen handele es sich bei einem Lebensmittel-Einzelhandelsgeschäft in der hier beantragten Größenordnung um einen Betriebstyp, der an zahlreichen Standorten in weitgehend sehr ähnlichen Gebäudekonfigurationen bereits bestehe oder neu entstehe. Auch der Standort - verkehrsgünstige Lage in einem Gewerbe- bzw. Industriegebiet - sei für die Ansiedlung solcher Einzelhandelsgeschäfte eine häufige, also typische Konstellation. Allein der Verweis der Klägerin auf das Angebot auch zentrenrelevanter Sortimente (insbesondere als Aktionsware) könne eine Atypik nicht belegen. Alle Lebensmitteldiscounter verfolgten ähnliche Strategien mit überregional beworbenen Aktionsartikeln.
Die Klägerin hat am 20.02.2004 Klage erhoben.
Sie trägt vor, ihre Planungshoheit werde dann verletzt, wenn im Geltungsbereich eines von ihr erlassenen Bebauungsplanes eine Baugenehmigung für ein Vorhaben erteilt werde, das den Festsetzungen dieses Bebauungsplanes widerspreche. Davon sei hier auszugehen, weil der Lebensmitteldiscounter durch die Erweiterung so groß werde, dass er nicht mehr im festgesetzten Industriegebiet, sondern lediglich in einem Sondergebiet nach § 11 BauNVO zugelassen werden könne.
Die Sondergebietspflicht des Bauvorhabens bestehe bereits allein wegen der erheblichen Überschreitung der Höchstverkaufsfläche von 700 m². Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei ein Einzelhandel mit ca. 700 m² Verkaufsfläche als großflächig anzusehen. Bei einer erheblichen Überschreitung dieses Grenzwerts - wie hier mit 845 m² - sei - unabhängig von der Regelvermutung in § 11 Abs.3 Satz 3 BauNVO - davon auszugehen, dass sich das Lebensmittelgeschäft im Sinne von § 11 Abs.3 Satz 1 Nr.2 BauNVO nicht nur unwesentlich auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung auswirken könne. Darüber hinaus werde die Sondergebietspflicht auch durch die Überschreitung einer Geschossfläche von 1200 m² im Sinne von § 11 Abs.3 Satz 3 BauNVO begründet. Denn die Fläche der unbedachten Rampe sei der Geschossfläche hinzuzurechnen, weil die Rampe die Fortsetzung der an sie grenzenden Lagerfläche innerhalb des Gebäudes darstelle. Auch sei ein oberer Raumabschluss keine zwingende Voraussetzung für ein Geschoss. Deshalb könne die Rampe nur gemäß § 20 Abs.4 BauNVO unberücksichtigt bleiben, wenn sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sei oder zugelassen werden könne. Nach der einschlägigen Vorschrift in § 5 Abs.6 Nr.2 LBO gelte dies nur für solche baulichen Anlagen, die nicht breiter als 5 m seien und nicht mehr als 1,5 m hervorträten; die Rampe, die eine Fläche von ca. 5 m x 5 m aufweise, erfülle die letztere Voraussetzung nicht. Nicht einschlägig in diesem Zusammenhang sei die Vorschrift des § 5 Abs.9 LBO, sie gelte nur für bauliche Anlagen, die dem Hauptgebäude gegenüber gleichgeordnet seien bzw. bei denen eine Über- bzw. Unterordnung keine Rolle spiele.
Das Bauvorhaben sei selbst dann als sondergebietspflichtig zu qualifizieren, wenn man eine Geschossfläche von weniger als 1200 m² annähme. Nach § 11 Abs.3 Satz 4 BauNVO gelte die Regelvermutung des Satzes 3 nicht in atypischen Fällen. Ein solcher atypischer Fall liege hier vor. Eine Widerlegung der Regelvermutung sei insbesondere dann anzunehmen, wenn die durch das Bundesverwaltungsgericht gezogene Verkaufsflächenschwelle massiv übertreten und die Geschossfläche von 1200 m² nur geringfügig unterschritten werde (bei Nichtberücksichtigung der Rampe werde die Geschossflächengrenze lediglich um 17,35 m² unterschritten). Darüber hinaus betreibe die Beigeladene einen Lebensmitteldiscounter, der wegen günstiger Preise im Lebensmittelbereich und besonderer Angebote im zentrenrelevanten Segment nach der Erweiterung noch stärker als bislang frequentiert werden und daher in erheblichem Umfang Kaufkraft an sich ziehen würde. Eine Atypik liege (auch) hinsichtlich des Warenangebots vor. Mit wöchentlich wechselnden, breit beworbenen Angeboten aus dem Non-Food-Warensegment werde das Käuferinteresse geweckt. Ein solches Beisortiment sei jedenfalls dann als zentrenrelevant und als Indiz für eine Atypik anzusehen, wenn es mehr als 10 Prozent betrage. Bei der Beigeladenen liege das Non-Food-Warenangebot deutlich über 10 Prozent. Schließlich liege städtebaulich eine Atypik vor. Mehrere räumlich und funktional im Zusammenhang stehende Betriebe seien typischerweise in besonderem Maße geeignet, negative städtebauliche Auswirkungen zur Folge zu haben. Das sei vorliegend der Fall, weil ca. 100 m vom Geschäft der Beigeladenen entfernt ein Einzelhandelsmarkt ... mit einer Verkaufsfläche von ca. 600 m² und auf der anderen Seite der ... ein ...-, ...- und ein ...-Markt angesiedelt seien.
Die Klägerin beantragt,
den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidium Karlsruhe vom 28.01.2004 aufzuheben.
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Das beklagte Land beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Es trägt ergänzend Folgendes vor: Gemäß § 20 Abs.4 BauNVO i.V.m. § 5 Abs.9 LBO sei die Rampe bei der Ermittlung der Geschossfläche nicht mitzurechnen. Nach dieser Vorschrift seien bauliche Anlagen, die nicht höher als 2,5 m seien und deren Wandfläche nicht mehr als 25 m² betrage, nicht abstandsflächenpflichtig.
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Die durch Beschluss der Kammer vom 24.02.2004 beigeladene Bauherrin beantragt ebenfalls,
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die Klage abzuweisen.
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Ihr Bauvorhaben weise weniger als 1200 m² Geschossfläche auf. Nur der Baukörper einschließlich der Umfassungswände zähle zur Geschossfläche, nicht aber die unüberdachte Rampe. Diese liege nicht innerhalb der Außenmaße des Gebäudes. Im Übrigen sei ein oberer Raumabschluss durch eine Decke oder ein Dach unverzichtbarer Bestandteil für die Einstufung als Geschoss und die Anrechnung auf die Geschossfläche.
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Die Klägerin habe auch die Regelvermutung nach § 11 Abs.3 Satz 3 BauNVO nicht entkräftet. Eine Atypik könne zunächst nicht mit dem angebotenen Warensortiment begründet werden. Ihr Warenangebot spreche eher dafür, dass auch bei einer deutlich über 1200 m² liegenden Geschossfläche die Regelvermutung negativer städtebaulicher Auswirkungen widerlegt werden könne. Denn der Regelfall in § 11 Abs.3 BauNVO gehe vom Betriebstyp des großflächigen Betriebs mit einem breiten Warenangebot für den privaten Bedarf der Allgemeinheit aus. Ein atypischer Fall liege daher vor, wenn ein Betrieb von diesem Regelfall abweiche, weil er - wie hier - nur ein schmales Warensortiment (Discounter) anbiete. Eine Atypik ergebe sich auch nicht aus dem Verhältnis von Verkaufsfläche zu Geschossfläche. Der Verordnungsgeber sei bei der Schaffung des Geschossschwellenwerts von 1200 m² davon ausgegangen, dass dem eine Verkaufsfläche von ca. 800 m² gegenüberstehe. Von diesem Regelfall weiche das Vorhaben mit 845 m² kaum ab. Schließlich liege in städtebaulicher Hinsicht keine atypische Fallgestaltung vor. Insbesondere die Existenz mehrerer räumlich und funktional im Zusammenhang stehender Betriebe begründe keine atypische Fallgestaltung. Grundsätzlich müsse jeder Betrieb planungsrechtlich isoliert beurteilt werden. Eine „summierende“ Betrachtungsweise sei vom geltenden Recht nicht gedeckt. Unabhängig davon lägen die Lebensmittelmärkte von ..., ... und ... nördlich der ... Straße und versorgten die daran sich anschließenden Wohngebiete. Die ... Straße habe eine markante Trennungswirkung, die dazu führe, dass ihr Betrieb auf der Südseite isoliert betrachtet werden müsse. Vor dem Hintergrund der bescheidenen Betriebserweiterung um 150 m² Verkaufsfläche sei der von der Klägerin behauptete massive Kaufkraftabfluss aus dem Zentrum von ... nicht plausibel.
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Die einschlägigen Akten der Klägerin (1 Band) und des Regierungspräsidiums Karlsruhe (1 Band) liegen der Kammer vor. Der Inhalt dieser Akten und der Inhalt der zwischen den Beteiligten im Klageverfahren gewechselten Schriftsätze, auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, sind Gegenstand der Beratung gewesen. Die Kammer hat einen Augenschein eingenommen; wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom 21.06.2005 verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die form- und fristgerecht - ohne Durchführung eines Vorverfahrens (§ 68 Abs.1 Satz 2 Nr.2 VwGO) - erhobene Anfechtungsklage ist zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet.
19 
Streitgegenstand ist allein der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.01.2004, mit dem die Klägerin verpflichtet wird, der Beigeladenen die Baugenehmigung zur Erweiterung ihres bestehenden Lebensmitteldiscounters zu erteilen. Das Regierungspräsidium als Widerspruchsbehörde ist nach § 73 Abs.1 Satz 1 VwGO nicht nur befugt, den von der Beigeladenen beantragten Verwaltungsakt selbst zu erlassen, es kann auch - wenn es dies aus praktischen Gründen für zweckmäßig hält - den angegriffenen Verwaltungsakt aufheben und - wie hier - die zuständige Behörde zum Erlass eines neuen, der Rechtsauffassung der Widerspruchsbehörde entsprechenden Verwaltungsaktes anweisen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13.Aufl., § 73 Rd.Nr.7).
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Davon ausgehend ist der angefochtene Widerspruchsbescheid rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihrer durch Art.28 Abs.2 GG geschützten Planungshoheit (§ 113 Abs.1 Satz 1 VwGO). Denn der streitgegenständliche Lebensmitteldiscounter ist auch nach seiner geplanten Erweiterung gemäß § 9 Abs.2 Nr.1 BauNVO im festgesetzten Industriegebiet (GI) zulässig; entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich nicht um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb, von dem nachteilige raumordnungsrechtliche oder städtebauliche Auswirkungen zu erwarten sind und der deshalb gemäß § 11 Abs.3 Satz 1 BauNVO nur in Kerngebieten oder festgesetzten Sondergebieten zugelassen werden kann.
21 
1. Mit einer Gesamtverkaufsfläche von 845 m² ist der Einzelhandelsbetrieb der Beigeladenen nach der geplanten Erweiterung „großflächig“ im Sinne von 11 Abs.3 Satz 1 Nr.2 BauNVO, weil er die vom Bundesverwaltungsgericht festgelegte Obergrenze des „nächstliegenden“ Anlagetyps eines Einzelhandelsbetriebs der wohnungsnahen Versorgung (Verkaufsfläche um 700 m² - so Urteil vom 22.05.1987 - 4 C 19/85 -, BauR 1987, 528 bzw. Verkaufsfläche bis höchstens 800 m² - so Beschluss vom 22.07.2004 - 4 B 29/04 -, BauR 2004, 1735) überschreitet.
22 
Erweist sich ein Einzelhandelsbetrieb danach als großflächig, bedeutet dies allerdings nicht automatisch, dass er in ein Kern- oder ein Sondergebiet zu verweisen ist. Die Ansicht der Klägerin, sie könne die Genehmigung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben mit über 700 m² Verkaufsfläche generell in anderen Baugebieten ablehnen, trifft nicht zu. Zur Großflächigkeit hinzu kommen muss, dass sich der Betrieb gemäß § 11 Abs.3 Satz 1 und Satz 2 BauNVO nach Art, Lage oder Umfang nicht nur unwesentlich auf die Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung auswirken kann, wobei vor allem Auswirkungen auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in einer Gemeinde in Betracht kommen (vgl. dazu: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.11.1988 - 3 S 1980/97 -, zitiert nach juris). Solche negativen städtebaulichen Auswirkungen sind aber nach § 11 Abs.3 Satz 3 BauNVO in der Regel erst anzunehmen, wenn die Geschossfläche des Betriebs 1200 m² überschreitet. § 11 Abs.3 Satz 4 BauNVO stellt aber klar, dass die Vermutung des Satzes 3 widerlegt werden kann, d.h. die Vermutung gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1200 m² Geschossfläche vorliegen oder - im umgekehrten Fall - bei mehr als 1200 m² Geschossfläche nicht vorliegen. Überschreitet der großflächige Einzelhandelsbetrieb den Schwellenwert von 1200 m² Geschossfläche, obliegt dem Bauantragsteller die Darlegungslast, die gegen ihn wirkende Vermutung zu widerlegen. Wird dagegen der Schwellenwert unterschritten, obliegt der Genehmigungsbehörde bzw. der Gemeinde die Darlegungslast, dass dennoch negative Auswirkungen eintreten können (vgl. zum Ganzen: Fickert/Fieseler, BauNVO, 10.Aufl., § 11 Rd.Nr.27).
23 
2. In Anwendung dieser Grundsätze ist davon auszugehen, dass das Bauvorhaben nicht mit nachteiligen - insbesondere zentrenrelevanten - Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs.3 Satz 2 BauNVO verbunden ist, weil die Geschossfläche unterhalb des Schwellenwerts von 1200 m² liegt (a) und (b). Diese Regelvermutung in § 11 Abs.3 Satz 3 BauNVO wird hier auch nicht widerlegt, weil weder im Hinblick auf die Art des beabsichtigten Betriebs noch im Hinblick auf die konkrete städtebauliche Situation eine atypische Fallgestaltung vorliegt (c).
24 
a) Die maßgebliche Geschossfläche als Anknüpfungspunkt für die Vermutungsregelung in § 11 Abs.3 Satz 3 BauNVO berechnet sich nach § 20 Abs.3 Satz 1 BauNVO. Danach ist die Geschossfläche nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Ein Geschoss (Etage, Stockwerk) eines Gebäudes umfasst alle Räume auf der gleichen Ebene einschließlich der darüber liegenden Decke (vgl. Brügelmann, BauGB, Band 6, Stand: 56. Lieferung, Dezember 2004, § 20 BauNVO Rd.Nr.20). Davon ausgehend ist zwischen den Beteiligten eine Geschossfläche von 1182,65 m² (Hauptbaukörper nebst Bereich der Eingangsüberdachung) unstreitig. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann aber die ca. 5 m x 5 m große Fläche der unüberdachten Anlieferungsrampe, die auf der nördlichen Seite des Hauptbaukörpers liegt, nicht bei der Berechnung der Gesamtgeschossfläche berücksichtigt werden. Zwar müssen Vollgeschosse nicht durch Wände umschlossen sein, so dass der Raum zwischen Geländeoberfläche und Deckenunterkante eines auf Stützen stehenden Gebäudes ein Geschoss darstellt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.09.1988 - 5 S 1544/88 -, BauR 1989, 311). Unverzichtbarer Bestandteil eines Geschosses ist allerdings entsprechend dem natürlichen Wortsinn ein oberer Raumabschluss durch eine Decke oder ein Dach (so auch Fickert/Fieseler, aaO. § 20 Rd.Nr.8). Für diese Auslegung spricht zudem Sinn und Zweck der Regelung über die Geschossflächenzahl; mit ihr soll die Kapazität, Bewohner aufzunehmen, bzw. im gewerblichen Bereich die Nutzungsdichte eingestuft werden. Dass sich durch die Anlieferungsrampe die Nutzungsdichte des hier zu beurteilenden Lebensmittelmarktes nicht ändert - sondern nur die Anlieferung der Waren effektiver und bequemer zu gestalten ist - liegt auf der Hand. Allein der von der Klägerin angeführte funktionale Zusammenhang zwischen Anlieferungsrampe und dem Lagerraum im Gebäude sagt vor diesem Hintergrund nichts über die Einstufung als Geschoss aus.
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b) Davon unabhängig bleibt die Anlieferungsrampe bei der Ermittlung der maßgeblichen Geschossfläche auch auf der Grundlage des § 20 Abs.4 BauNVO unberücksichtigt. Diese Vorschrift hat teilweise nur klarstellende Bedeutung, etwa wenn sie normiert, dass Balkone und Terrassen bei der Geschossflächenberechnung nicht miteinbezogen werden; diese befinden sich in der Regel ohnehin nicht innerhalb der die maßgebliche Fläche begrenzenden Gebäudeteile im Sinne von § 20 Abs.3 Satz 1 BauNVO (vgl. König/Roeser/Stock, BauNVO, 2.Aufl., § 20 Rd.Nr.26). Diese klarstellende Bedeutung gilt hier auch für die zweite in § 20 Abs.4 BauNVO geregelte Konstellation, wonach bauliche Anlagen - und damit die hier zu beurteilende Anlieferungsrampe - bei der Ermittlung der Geschossfläche unberücksichtigt bleiben, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können. Vor diesem Hintergrund normiert das einschlägige Landesrecht in § 6 Abs.6 Nr.2 LBO, dass bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, wenn sie nicht höher als 2,5 m sind und ihre Wandfläche nicht mehr als 25 m² beträgt, in den Abstandsflächen zulässig sind. Die Anlieferungsrampe, der offensichtlich die Gebäudeeigenschaft fehlt, überschreitet die dargelegten Höchstgrenzen unstreitig nicht und ist damit in den Abstandsflächen zulässig. Dass sich die Rampe unmittelbar an das Gebäude des Lebensmittelmarktes anschließt und daran angebaut ist, ändert nichts an der abstandsflächenrechtlichen Einordnung als (sonstige) bauliche Anlage, macht sie insbesondere nicht zur abstandsflächenpflichtigen Gebäudeteilen. Der Gesetzgeber hält bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind und die Höchstgrenzen des § 6 Abs.6 Nr.2 LBO nicht überschreiten, grundsätzlich ohne Einhaltung von Abstandsflächen für den Grundstücksnachbarn für zumutbar. Ein erheblicher Unterschied in ihrer beeinträchtigenden Wirkung für den Nachbarn ist zwischen freistehenden und an ein Gebäude angebauten Anlagen grundsätzlich nicht erkennbar (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.08.1997 - 5 S 1252/96 -, BauR 1998, 517 zur Vorgängervorschrift in § 6 Abs.9 Satz 1 LBO 1983). Dass die Rampe in funktionalem Zusammenhang mit dem sich anschließenden Gebäude des Lebensmitteldiscounters steht und eine Rampe - als bauliche Anlage - grundsätzlich nicht alleinstehend und losgelöst von einem Gebäude denkbar ist, schließt die Anwendbarkeit des § 6 Abs.6 Nr.2 LBO - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht aus. Eine solche einschränkende Auslegung ergibt sich weder aus dem Wortlaut der Vorschrift noch aus dem - dargelegten - Zweck der Regelung.
26 
Nicht einschlägig ist dagegen die von der Klägerin angeführte Regelung in § 5 Abs.6 Nr.2 LBO, wonach bestimmte Vorbauten bei der Bemessung der Abstandsflächen außer Betracht bleiben. Die Vorschrift findet ausschließlich Anwendung auf Gebäudevorsprünge, die „in den Raum hineinragen“, nicht aber auf angebaute Terrassen oder Rampen, die keine Höhenentwicklung haben.
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c) Wird nach alledem der Schwellenwert des § 11 Abs.3 Satz 3 BauNVO unterschritten, besagt die Vermutungsregelung, die auf einer typisierenden Betrachtungsweise beruht, dass der Einzelhandelsbetrieb auch außerhalb von Kerngebieten und Sondergebieten grundsätzlich zulässig ist. Die Vermutungsregelung hat zum einen den Zweck, Genehmigungsbehörden und Verwaltungsgerichte nach Art einer Beweiserleichterung im Einzelfall von schwierigen Ermittlungen bei der Überprüfung von Auswirkungen eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs zu entlasten. Darüber hinaus stellt die Vermutungsregel eine Zulässigkeitsschranke auf, die für Genehmigungsbehörden und Gerichte gleichermaßen verbindlich ist (BVerwG, Beschl. v. 09.07.2002 - 4 B 14/02 -, BauR 2002, 1825). Erst wenn die Behörde bzw. die Gemeinde atypische Umstände, d.h. eine erhebliche Abweichung des zugrunde liegenden Sachverhalts von der vom Gesetzgeber vorausgesetzten Normallage darlegt, ist das Gericht befugt, die tatsächlichen Auswirkungen des - großflächigen - Einzelhandelsbetriebs weiter - etwa durch eine richterliche Beweisaufnahme - aufzuklären (BVerwG, Beschl. v. 09.07.2002, aaO. und Beschl. v. 28.07.1989 - 4 B 18/89 -, BauR 1989, 704). Eine solche erhebliche Abweichung hat die Klägerin im hier zu beurteilenden Fall aber nicht dargelegt. Im Einzelnen:
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aa) In betrieblicher Hinsicht kann eine Atypik zunächst nicht mit der Argumentation angenommen werden, der Lebensmittelmarkt der Beigeladenen unterschreite mit einer Geschossfläche von 1182,65 m² die maßgebliche Schwelle von 1200 m² nur knapp, dagegen werde die Verkaufsflächenschwelle für einen großflächigen Betrieb massiv überschritten. Dass die Betreiber von Einzelhandelsbetrieben sich an den maßgeblichen Schwellenwert von 1200 m² „herantasten“, liegt in der Natur der Sache. Eine Abstufung danach, in welchem Umfang sich der Betrieb dem Schwellenwert annähert, würde dem Zweck der Regelung - Enthebung der Behörden und Gerichte von schwierigen Ermittlungen - gerade zuwiderlaufen und dazu führen, dass die Vermutungsregelung in der Praxis „leerläuft“.
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Atypisch ist hier auch nicht das Verhältnis von Verkaufsfläche zur Geschossfläche. Wie aus der Begründung zur Dritten Verordnung zur Änderung der Baunutzungsverordnung vom 07.11.1986 zu ersehen ist (BR Drucksache 541/86), entsprach die Geschossfläche von 1200 m², die im Rahmen der Vermutungsregel des § 11 Abs.3 Satz 3 BauNVO als Indikator dient, seinerzeit nach den Erfahrungen der Praxis ungefähr einer Verkaufsfläche von 800 m²; die restlichen 400 m² entfielen beim damaligen Stand der Entwicklung auf Lager- und auf sonstige Betriebsflächen. Von diesem Regelfall weicht das Vorhaben hier nicht nennenswert ab. Bei einer Verkaufsfläche von 845 m² wird das Verhältnis von 2:1 zwischen Verkaufsfläche und sonstiger Betriebsfläche in etwa eingehalten. Die Regelvermutung gilt aber erst bei einem erheblichen Missverhältnis zwischen Geschoss- und Verkaufsfläche nicht mehr (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.07.1989, aaO.).
30 
bb) Eine Atypik kann auch nicht mit dem vom streitgegenständlichen Einzelhandelsbetrieb angebotenen Warensortiment begründet werden. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass es sich beim Betrieb der Beigeladenen um einen Discounter handelt, der durch Aktionsware im Non-Food-Bereich Kunden an sich ziehen will. Lebensmitteldiscounter in der hier zu beurteilenden Größenordnung stellen gerichtsbekanntermaßen eine häufige und geradezu typische Betriebsform dar; auch verfolgen diese Lebensmitteldiscounter typischerweise ähnliche Strategien mit Aktionsartikeln im Non-Food-Bereich. Der Verordnungsgeber hat in der Vermutungsregelung des § 11 Abs.3 Satz 3 BauNVO gerade davon abgesehen, für sog. Vollversorger (Betriebe mit einem breiten Warenangebot für den privaten Bedarf der Allgemeinheit) und Discounter (schmaleres Warensortiment mit wenigen Frischprodukten) unterschiedliche Regelungen zu schaffen und hat statt dessen einen einheitlichen Schwellenwert von 1200 m² Geschossfläche normiert. Die Annahme einer atypischen Konstellation bei Lebensmitteldiscountern mit Aktionsware würde dazu führen, dass in einer Vielzahl von Fällen die Vermutungsregel nicht greift und Behörden und Gerichte - zweckwidrig - schwierige Ermittlungen bei der Überprüfung der Auswirkungen eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs anstellen müssten.
31 
Eine Atypik kann in diesem Zusammenhang schließlich auch nicht damit begründet werden, der Non-Food-Anteil des Warensortiments betrage über 10 %. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 22.07.2004 (aaO) ausgeführt, „auch oberhalb der Regelvermutungsgrenze von 1200 m² könnten aufgrund einer Einzelfallprüfung dann keine negativen Auswirkungen auf die Versorgung der Bevölkerung und den Verkehr angenommen werden, wenn der Non-Food-Anteil weniger als 10 v.H. der Verkaufsfläche betrage und der Standort verbrauchernah und hinsichtlich des reduzierten Verkehrsaufkommens verträglich sowie städtebaulich integriert sei“. Mithin hat das Bundesverwaltungsgericht einen Non-Food-Anteil von weniger als 10 % der Verkaufsfläche als ein Kriterium - von mehreren - angenommen, um bei einer Überschreitung des Schwellenwerts von 1200 m² ausnahmsweise eine Atypik zu begründen. Für den hier zu entscheidenden umgekehrten Fall - Unterschreitung des Schwellenwerts von 1200 m² - lässt sich daraus schon deshalb nichts Entscheidungserhebliches herleiten, weil der Anteil des Non-Food-Warensegments lediglich ein Begründungselement darstellt. Darüber hinaus gilt auch hier, es würde dem Zweck der Vermutungsregelung widersprechen, wenn Behörden und Gerichte bei einem Unterschreiten des Schwellenwerts im Einzelnen die städtebaulichen Auswirkungen aufklären müssten. Insbesondere die Aufgliederung des Warenangebots im Einzelnen und die Untersuchung der Zentrenrelevanz bezogen auf die einzelnen Warensegmente liefen der Intention des Verordnungsgebers zuwider und würden die Vorschrift des § 11 Abs.3 Satz 3 BauNVO in der Praxis nicht mehr „handhabbar“ machen.
32 
cc) Schließlich kann eine atypische städtebauliche Situation nicht mit der Begründung angenommen werden, die Erweiterung des Betriebs der Beigeladenen um 145 m² Verkaufsfläche führe im Zusammenwirken mit den in der näheren Umgebung bereits angesiedelten Betrieben (..., ...-, ...-Markt) zu einem massiven Kaufkraftabfluss aus dem Zentrum von Rastatt.
33 
Zwar kann eine Atypik in städtebaulicher Hinsicht dann in Betracht kommen, wenn der zu beurteilende Betrieb (mit weniger als 1200 m² Geschossfläche) in der Nachbarschaft eines oder mehrerer vorhandener oder zugelassener Betriebe angesiedelt wird und die vorhandenen oder zugelassenen - ebenso wie der neu anzusiedelnde Betrieb - einzeln nur unwesentliche Auswirkungen hervorrufen, durch den neu hinzukommenden Betrieb dagegen die Schwelle zu „nicht unwesentlichen Auswirkungen“ im Sinne von § 11 Abs.3 Satz 2 BauNVO überschritten wird (vgl. Fickert/Fieseler, aaO., § 11 Rd.Nr.27.3). Auch bei der gebotenen „summierenden Betrachtungsweise“ kann jedoch ausgeschlossen werden, dass durch die hier allein streitgegenständliche und zu beurteilende Erweiterung der Verkaufsfläche um 145 m² die Schwelle überschritten wird, bei der negative städtebauliche Auswirkungen - insbesondere ein Kaufkraftabfluss aus dem Zentrum von Rastatt - zu befürchten sind. Die von der Klägerin angeführten ...-, ...- und ...-Märkte sowie der Lebensmittelmarkt der Beigeladenen im bisherigen Umfang sind von der Klägerin bestandskräftig genehmigt worden. Durch die Zulassung einer Erweiterung um 145 m² wird eine Veränderung der bisherigen Situation in qualitativer Hinsicht gerade nicht herbeigeführt. Führt - wie von der Klägerin behauptet - bereits die jetzige, von ihr genehmigte Situation zu einem immensen Kaufkraftabfluss aus dem Zentrum von Rastatt und sind danach bereits jetzt negative Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs.3 Satz 2 BauNVO gegeben, begründet die Erweiterung jedenfalls keine Atypik unter dem Gesichtspunkt der Zusammenballung mehrerer Einzelhandelsbetriebe. Liegen dagegen negative städtebauliche Auswirkungen auch bei einer Gesamtschau der Einzelhandelsbetriebe in der Umgebung noch nicht vor - das Sortiment des 100 m entfernt liegenden ...-Marktes unterscheidet sich doch wesentlich vom Lebensmitteldiscounter der Beigeladenen, die ...- und ...-Märkte liegen immerhin ca. 250 m entfernt und dienen zumindest auch der Versorgung des nördlich der ... Straße liegenden Wohngebiets ... - , ändert sich an dieser Beurteilung auch nach Zulassung der „bescheidenen“ Erweiterung des Betriebs der Beigeladenen nichts. Dass allein von einer Verkaufsfläche von 145 m² keine zentrenrelevanten Auswirkungen ausgehen, liegt auf der Hand.
34 
Sind nach alledem keine tatsächlichen Umstände ersichtlich und von der Klägerin im Übrigen auch nicht vorgetragen, die nach § 11 Abs.3 Satz 4 BauNVO Anhaltspunkte für das Bestehen einer atypischen Fallgestaltung bieten, bedarf es auch nicht der von der Klägerin angeregten Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage, ob die Erweiterung des Betriebs der Beigeladenen negative Auswirkungen auf die städtebauliche Entwicklung - insbesondere die Entwicklung der Zentrums von Rastatt - haben kann. Die Regelvermutung in § 11 Abs.3 Satz 3 BauNVO kann nicht in der Weise „ausgehebelt“ werden, dass die tatsächlichen Auswirkungen eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs, deren Vorliegen oder Nichtvorliegen kraft rechtlicher Anordnung vermutet wird, zum Gegenstand einer richterlichen Beweisaufnahme gemacht werden (BVerwG, Beschl. v. 09.07.2002, aaO.).
35 
Die Kostenentscheidung zu Lasten der Klägerin beruht auf den §§ 161 Abs.1, 154 Abs.1, 154 Abs.3 VwGO.
36 
Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 a Abs.1 VwGO i.V.m. § 124 Abs.2 Nr.3 VwGO. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu.

Gründe

 
18 
Die form- und fristgerecht - ohne Durchführung eines Vorverfahrens (§ 68 Abs.1 Satz 2 Nr.2 VwGO) - erhobene Anfechtungsklage ist zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet.
19 
Streitgegenstand ist allein der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.01.2004, mit dem die Klägerin verpflichtet wird, der Beigeladenen die Baugenehmigung zur Erweiterung ihres bestehenden Lebensmitteldiscounters zu erteilen. Das Regierungspräsidium als Widerspruchsbehörde ist nach § 73 Abs.1 Satz 1 VwGO nicht nur befugt, den von der Beigeladenen beantragten Verwaltungsakt selbst zu erlassen, es kann auch - wenn es dies aus praktischen Gründen für zweckmäßig hält - den angegriffenen Verwaltungsakt aufheben und - wie hier - die zuständige Behörde zum Erlass eines neuen, der Rechtsauffassung der Widerspruchsbehörde entsprechenden Verwaltungsaktes anweisen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13.Aufl., § 73 Rd.Nr.7).
20 
Davon ausgehend ist der angefochtene Widerspruchsbescheid rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihrer durch Art.28 Abs.2 GG geschützten Planungshoheit (§ 113 Abs.1 Satz 1 VwGO). Denn der streitgegenständliche Lebensmitteldiscounter ist auch nach seiner geplanten Erweiterung gemäß § 9 Abs.2 Nr.1 BauNVO im festgesetzten Industriegebiet (GI) zulässig; entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich nicht um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb, von dem nachteilige raumordnungsrechtliche oder städtebauliche Auswirkungen zu erwarten sind und der deshalb gemäß § 11 Abs.3 Satz 1 BauNVO nur in Kerngebieten oder festgesetzten Sondergebieten zugelassen werden kann.
21 
1. Mit einer Gesamtverkaufsfläche von 845 m² ist der Einzelhandelsbetrieb der Beigeladenen nach der geplanten Erweiterung „großflächig“ im Sinne von 11 Abs.3 Satz 1 Nr.2 BauNVO, weil er die vom Bundesverwaltungsgericht festgelegte Obergrenze des „nächstliegenden“ Anlagetyps eines Einzelhandelsbetriebs der wohnungsnahen Versorgung (Verkaufsfläche um 700 m² - so Urteil vom 22.05.1987 - 4 C 19/85 -, BauR 1987, 528 bzw. Verkaufsfläche bis höchstens 800 m² - so Beschluss vom 22.07.2004 - 4 B 29/04 -, BauR 2004, 1735) überschreitet.
22 
Erweist sich ein Einzelhandelsbetrieb danach als großflächig, bedeutet dies allerdings nicht automatisch, dass er in ein Kern- oder ein Sondergebiet zu verweisen ist. Die Ansicht der Klägerin, sie könne die Genehmigung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben mit über 700 m² Verkaufsfläche generell in anderen Baugebieten ablehnen, trifft nicht zu. Zur Großflächigkeit hinzu kommen muss, dass sich der Betrieb gemäß § 11 Abs.3 Satz 1 und Satz 2 BauNVO nach Art, Lage oder Umfang nicht nur unwesentlich auf die Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung auswirken kann, wobei vor allem Auswirkungen auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in einer Gemeinde in Betracht kommen (vgl. dazu: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.11.1988 - 3 S 1980/97 -, zitiert nach juris). Solche negativen städtebaulichen Auswirkungen sind aber nach § 11 Abs.3 Satz 3 BauNVO in der Regel erst anzunehmen, wenn die Geschossfläche des Betriebs 1200 m² überschreitet. § 11 Abs.3 Satz 4 BauNVO stellt aber klar, dass die Vermutung des Satzes 3 widerlegt werden kann, d.h. die Vermutung gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1200 m² Geschossfläche vorliegen oder - im umgekehrten Fall - bei mehr als 1200 m² Geschossfläche nicht vorliegen. Überschreitet der großflächige Einzelhandelsbetrieb den Schwellenwert von 1200 m² Geschossfläche, obliegt dem Bauantragsteller die Darlegungslast, die gegen ihn wirkende Vermutung zu widerlegen. Wird dagegen der Schwellenwert unterschritten, obliegt der Genehmigungsbehörde bzw. der Gemeinde die Darlegungslast, dass dennoch negative Auswirkungen eintreten können (vgl. zum Ganzen: Fickert/Fieseler, BauNVO, 10.Aufl., § 11 Rd.Nr.27).
23 
2. In Anwendung dieser Grundsätze ist davon auszugehen, dass das Bauvorhaben nicht mit nachteiligen - insbesondere zentrenrelevanten - Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs.3 Satz 2 BauNVO verbunden ist, weil die Geschossfläche unterhalb des Schwellenwerts von 1200 m² liegt (a) und (b). Diese Regelvermutung in § 11 Abs.3 Satz 3 BauNVO wird hier auch nicht widerlegt, weil weder im Hinblick auf die Art des beabsichtigten Betriebs noch im Hinblick auf die konkrete städtebauliche Situation eine atypische Fallgestaltung vorliegt (c).
24 
a) Die maßgebliche Geschossfläche als Anknüpfungspunkt für die Vermutungsregelung in § 11 Abs.3 Satz 3 BauNVO berechnet sich nach § 20 Abs.3 Satz 1 BauNVO. Danach ist die Geschossfläche nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Ein Geschoss (Etage, Stockwerk) eines Gebäudes umfasst alle Räume auf der gleichen Ebene einschließlich der darüber liegenden Decke (vgl. Brügelmann, BauGB, Band 6, Stand: 56. Lieferung, Dezember 2004, § 20 BauNVO Rd.Nr.20). Davon ausgehend ist zwischen den Beteiligten eine Geschossfläche von 1182,65 m² (Hauptbaukörper nebst Bereich der Eingangsüberdachung) unstreitig. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann aber die ca. 5 m x 5 m große Fläche der unüberdachten Anlieferungsrampe, die auf der nördlichen Seite des Hauptbaukörpers liegt, nicht bei der Berechnung der Gesamtgeschossfläche berücksichtigt werden. Zwar müssen Vollgeschosse nicht durch Wände umschlossen sein, so dass der Raum zwischen Geländeoberfläche und Deckenunterkante eines auf Stützen stehenden Gebäudes ein Geschoss darstellt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.09.1988 - 5 S 1544/88 -, BauR 1989, 311). Unverzichtbarer Bestandteil eines Geschosses ist allerdings entsprechend dem natürlichen Wortsinn ein oberer Raumabschluss durch eine Decke oder ein Dach (so auch Fickert/Fieseler, aaO. § 20 Rd.Nr.8). Für diese Auslegung spricht zudem Sinn und Zweck der Regelung über die Geschossflächenzahl; mit ihr soll die Kapazität, Bewohner aufzunehmen, bzw. im gewerblichen Bereich die Nutzungsdichte eingestuft werden. Dass sich durch die Anlieferungsrampe die Nutzungsdichte des hier zu beurteilenden Lebensmittelmarktes nicht ändert - sondern nur die Anlieferung der Waren effektiver und bequemer zu gestalten ist - liegt auf der Hand. Allein der von der Klägerin angeführte funktionale Zusammenhang zwischen Anlieferungsrampe und dem Lagerraum im Gebäude sagt vor diesem Hintergrund nichts über die Einstufung als Geschoss aus.
25 
b) Davon unabhängig bleibt die Anlieferungsrampe bei der Ermittlung der maßgeblichen Geschossfläche auch auf der Grundlage des § 20 Abs.4 BauNVO unberücksichtigt. Diese Vorschrift hat teilweise nur klarstellende Bedeutung, etwa wenn sie normiert, dass Balkone und Terrassen bei der Geschossflächenberechnung nicht miteinbezogen werden; diese befinden sich in der Regel ohnehin nicht innerhalb der die maßgebliche Fläche begrenzenden Gebäudeteile im Sinne von § 20 Abs.3 Satz 1 BauNVO (vgl. König/Roeser/Stock, BauNVO, 2.Aufl., § 20 Rd.Nr.26). Diese klarstellende Bedeutung gilt hier auch für die zweite in § 20 Abs.4 BauNVO geregelte Konstellation, wonach bauliche Anlagen - und damit die hier zu beurteilende Anlieferungsrampe - bei der Ermittlung der Geschossfläche unberücksichtigt bleiben, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können. Vor diesem Hintergrund normiert das einschlägige Landesrecht in § 6 Abs.6 Nr.2 LBO, dass bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, wenn sie nicht höher als 2,5 m sind und ihre Wandfläche nicht mehr als 25 m² beträgt, in den Abstandsflächen zulässig sind. Die Anlieferungsrampe, der offensichtlich die Gebäudeeigenschaft fehlt, überschreitet die dargelegten Höchstgrenzen unstreitig nicht und ist damit in den Abstandsflächen zulässig. Dass sich die Rampe unmittelbar an das Gebäude des Lebensmittelmarktes anschließt und daran angebaut ist, ändert nichts an der abstandsflächenrechtlichen Einordnung als (sonstige) bauliche Anlage, macht sie insbesondere nicht zur abstandsflächenpflichtigen Gebäudeteilen. Der Gesetzgeber hält bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind und die Höchstgrenzen des § 6 Abs.6 Nr.2 LBO nicht überschreiten, grundsätzlich ohne Einhaltung von Abstandsflächen für den Grundstücksnachbarn für zumutbar. Ein erheblicher Unterschied in ihrer beeinträchtigenden Wirkung für den Nachbarn ist zwischen freistehenden und an ein Gebäude angebauten Anlagen grundsätzlich nicht erkennbar (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.08.1997 - 5 S 1252/96 -, BauR 1998, 517 zur Vorgängervorschrift in § 6 Abs.9 Satz 1 LBO 1983). Dass die Rampe in funktionalem Zusammenhang mit dem sich anschließenden Gebäude des Lebensmitteldiscounters steht und eine Rampe - als bauliche Anlage - grundsätzlich nicht alleinstehend und losgelöst von einem Gebäude denkbar ist, schließt die Anwendbarkeit des § 6 Abs.6 Nr.2 LBO - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht aus. Eine solche einschränkende Auslegung ergibt sich weder aus dem Wortlaut der Vorschrift noch aus dem - dargelegten - Zweck der Regelung.
26 
Nicht einschlägig ist dagegen die von der Klägerin angeführte Regelung in § 5 Abs.6 Nr.2 LBO, wonach bestimmte Vorbauten bei der Bemessung der Abstandsflächen außer Betracht bleiben. Die Vorschrift findet ausschließlich Anwendung auf Gebäudevorsprünge, die „in den Raum hineinragen“, nicht aber auf angebaute Terrassen oder Rampen, die keine Höhenentwicklung haben.
27 
c) Wird nach alledem der Schwellenwert des § 11 Abs.3 Satz 3 BauNVO unterschritten, besagt die Vermutungsregelung, die auf einer typisierenden Betrachtungsweise beruht, dass der Einzelhandelsbetrieb auch außerhalb von Kerngebieten und Sondergebieten grundsätzlich zulässig ist. Die Vermutungsregelung hat zum einen den Zweck, Genehmigungsbehörden und Verwaltungsgerichte nach Art einer Beweiserleichterung im Einzelfall von schwierigen Ermittlungen bei der Überprüfung von Auswirkungen eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs zu entlasten. Darüber hinaus stellt die Vermutungsregel eine Zulässigkeitsschranke auf, die für Genehmigungsbehörden und Gerichte gleichermaßen verbindlich ist (BVerwG, Beschl. v. 09.07.2002 - 4 B 14/02 -, BauR 2002, 1825). Erst wenn die Behörde bzw. die Gemeinde atypische Umstände, d.h. eine erhebliche Abweichung des zugrunde liegenden Sachverhalts von der vom Gesetzgeber vorausgesetzten Normallage darlegt, ist das Gericht befugt, die tatsächlichen Auswirkungen des - großflächigen - Einzelhandelsbetriebs weiter - etwa durch eine richterliche Beweisaufnahme - aufzuklären (BVerwG, Beschl. v. 09.07.2002, aaO. und Beschl. v. 28.07.1989 - 4 B 18/89 -, BauR 1989, 704). Eine solche erhebliche Abweichung hat die Klägerin im hier zu beurteilenden Fall aber nicht dargelegt. Im Einzelnen:
28 
aa) In betrieblicher Hinsicht kann eine Atypik zunächst nicht mit der Argumentation angenommen werden, der Lebensmittelmarkt der Beigeladenen unterschreite mit einer Geschossfläche von 1182,65 m² die maßgebliche Schwelle von 1200 m² nur knapp, dagegen werde die Verkaufsflächenschwelle für einen großflächigen Betrieb massiv überschritten. Dass die Betreiber von Einzelhandelsbetrieben sich an den maßgeblichen Schwellenwert von 1200 m² „herantasten“, liegt in der Natur der Sache. Eine Abstufung danach, in welchem Umfang sich der Betrieb dem Schwellenwert annähert, würde dem Zweck der Regelung - Enthebung der Behörden und Gerichte von schwierigen Ermittlungen - gerade zuwiderlaufen und dazu führen, dass die Vermutungsregelung in der Praxis „leerläuft“.
29 
Atypisch ist hier auch nicht das Verhältnis von Verkaufsfläche zur Geschossfläche. Wie aus der Begründung zur Dritten Verordnung zur Änderung der Baunutzungsverordnung vom 07.11.1986 zu ersehen ist (BR Drucksache 541/86), entsprach die Geschossfläche von 1200 m², die im Rahmen der Vermutungsregel des § 11 Abs.3 Satz 3 BauNVO als Indikator dient, seinerzeit nach den Erfahrungen der Praxis ungefähr einer Verkaufsfläche von 800 m²; die restlichen 400 m² entfielen beim damaligen Stand der Entwicklung auf Lager- und auf sonstige Betriebsflächen. Von diesem Regelfall weicht das Vorhaben hier nicht nennenswert ab. Bei einer Verkaufsfläche von 845 m² wird das Verhältnis von 2:1 zwischen Verkaufsfläche und sonstiger Betriebsfläche in etwa eingehalten. Die Regelvermutung gilt aber erst bei einem erheblichen Missverhältnis zwischen Geschoss- und Verkaufsfläche nicht mehr (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.07.1989, aaO.).
30 
bb) Eine Atypik kann auch nicht mit dem vom streitgegenständlichen Einzelhandelsbetrieb angebotenen Warensortiment begründet werden. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass es sich beim Betrieb der Beigeladenen um einen Discounter handelt, der durch Aktionsware im Non-Food-Bereich Kunden an sich ziehen will. Lebensmitteldiscounter in der hier zu beurteilenden Größenordnung stellen gerichtsbekanntermaßen eine häufige und geradezu typische Betriebsform dar; auch verfolgen diese Lebensmitteldiscounter typischerweise ähnliche Strategien mit Aktionsartikeln im Non-Food-Bereich. Der Verordnungsgeber hat in der Vermutungsregelung des § 11 Abs.3 Satz 3 BauNVO gerade davon abgesehen, für sog. Vollversorger (Betriebe mit einem breiten Warenangebot für den privaten Bedarf der Allgemeinheit) und Discounter (schmaleres Warensortiment mit wenigen Frischprodukten) unterschiedliche Regelungen zu schaffen und hat statt dessen einen einheitlichen Schwellenwert von 1200 m² Geschossfläche normiert. Die Annahme einer atypischen Konstellation bei Lebensmitteldiscountern mit Aktionsware würde dazu führen, dass in einer Vielzahl von Fällen die Vermutungsregel nicht greift und Behörden und Gerichte - zweckwidrig - schwierige Ermittlungen bei der Überprüfung der Auswirkungen eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs anstellen müssten.
31 
Eine Atypik kann in diesem Zusammenhang schließlich auch nicht damit begründet werden, der Non-Food-Anteil des Warensortiments betrage über 10 %. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 22.07.2004 (aaO) ausgeführt, „auch oberhalb der Regelvermutungsgrenze von 1200 m² könnten aufgrund einer Einzelfallprüfung dann keine negativen Auswirkungen auf die Versorgung der Bevölkerung und den Verkehr angenommen werden, wenn der Non-Food-Anteil weniger als 10 v.H. der Verkaufsfläche betrage und der Standort verbrauchernah und hinsichtlich des reduzierten Verkehrsaufkommens verträglich sowie städtebaulich integriert sei“. Mithin hat das Bundesverwaltungsgericht einen Non-Food-Anteil von weniger als 10 % der Verkaufsfläche als ein Kriterium - von mehreren - angenommen, um bei einer Überschreitung des Schwellenwerts von 1200 m² ausnahmsweise eine Atypik zu begründen. Für den hier zu entscheidenden umgekehrten Fall - Unterschreitung des Schwellenwerts von 1200 m² - lässt sich daraus schon deshalb nichts Entscheidungserhebliches herleiten, weil der Anteil des Non-Food-Warensegments lediglich ein Begründungselement darstellt. Darüber hinaus gilt auch hier, es würde dem Zweck der Vermutungsregelung widersprechen, wenn Behörden und Gerichte bei einem Unterschreiten des Schwellenwerts im Einzelnen die städtebaulichen Auswirkungen aufklären müssten. Insbesondere die Aufgliederung des Warenangebots im Einzelnen und die Untersuchung der Zentrenrelevanz bezogen auf die einzelnen Warensegmente liefen der Intention des Verordnungsgebers zuwider und würden die Vorschrift des § 11 Abs.3 Satz 3 BauNVO in der Praxis nicht mehr „handhabbar“ machen.
32 
cc) Schließlich kann eine atypische städtebauliche Situation nicht mit der Begründung angenommen werden, die Erweiterung des Betriebs der Beigeladenen um 145 m² Verkaufsfläche führe im Zusammenwirken mit den in der näheren Umgebung bereits angesiedelten Betrieben (..., ...-, ...-Markt) zu einem massiven Kaufkraftabfluss aus dem Zentrum von Rastatt.
33 
Zwar kann eine Atypik in städtebaulicher Hinsicht dann in Betracht kommen, wenn der zu beurteilende Betrieb (mit weniger als 1200 m² Geschossfläche) in der Nachbarschaft eines oder mehrerer vorhandener oder zugelassener Betriebe angesiedelt wird und die vorhandenen oder zugelassenen - ebenso wie der neu anzusiedelnde Betrieb - einzeln nur unwesentliche Auswirkungen hervorrufen, durch den neu hinzukommenden Betrieb dagegen die Schwelle zu „nicht unwesentlichen Auswirkungen“ im Sinne von § 11 Abs.3 Satz 2 BauNVO überschritten wird (vgl. Fickert/Fieseler, aaO., § 11 Rd.Nr.27.3). Auch bei der gebotenen „summierenden Betrachtungsweise“ kann jedoch ausgeschlossen werden, dass durch die hier allein streitgegenständliche und zu beurteilende Erweiterung der Verkaufsfläche um 145 m² die Schwelle überschritten wird, bei der negative städtebauliche Auswirkungen - insbesondere ein Kaufkraftabfluss aus dem Zentrum von Rastatt - zu befürchten sind. Die von der Klägerin angeführten ...-, ...- und ...-Märkte sowie der Lebensmittelmarkt der Beigeladenen im bisherigen Umfang sind von der Klägerin bestandskräftig genehmigt worden. Durch die Zulassung einer Erweiterung um 145 m² wird eine Veränderung der bisherigen Situation in qualitativer Hinsicht gerade nicht herbeigeführt. Führt - wie von der Klägerin behauptet - bereits die jetzige, von ihr genehmigte Situation zu einem immensen Kaufkraftabfluss aus dem Zentrum von Rastatt und sind danach bereits jetzt negative Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs.3 Satz 2 BauNVO gegeben, begründet die Erweiterung jedenfalls keine Atypik unter dem Gesichtspunkt der Zusammenballung mehrerer Einzelhandelsbetriebe. Liegen dagegen negative städtebauliche Auswirkungen auch bei einer Gesamtschau der Einzelhandelsbetriebe in der Umgebung noch nicht vor - das Sortiment des 100 m entfernt liegenden ...-Marktes unterscheidet sich doch wesentlich vom Lebensmitteldiscounter der Beigeladenen, die ...- und ...-Märkte liegen immerhin ca. 250 m entfernt und dienen zumindest auch der Versorgung des nördlich der ... Straße liegenden Wohngebiets ... - , ändert sich an dieser Beurteilung auch nach Zulassung der „bescheidenen“ Erweiterung des Betriebs der Beigeladenen nichts. Dass allein von einer Verkaufsfläche von 145 m² keine zentrenrelevanten Auswirkungen ausgehen, liegt auf der Hand.
34 
Sind nach alledem keine tatsächlichen Umstände ersichtlich und von der Klägerin im Übrigen auch nicht vorgetragen, die nach § 11 Abs.3 Satz 4 BauNVO Anhaltspunkte für das Bestehen einer atypischen Fallgestaltung bieten, bedarf es auch nicht der von der Klägerin angeregten Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage, ob die Erweiterung des Betriebs der Beigeladenen negative Auswirkungen auf die städtebauliche Entwicklung - insbesondere die Entwicklung der Zentrums von Rastatt - haben kann. Die Regelvermutung in § 11 Abs.3 Satz 3 BauNVO kann nicht in der Weise „ausgehebelt“ werden, dass die tatsächlichen Auswirkungen eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs, deren Vorliegen oder Nichtvorliegen kraft rechtlicher Anordnung vermutet wird, zum Gegenstand einer richterlichen Beweisaufnahme gemacht werden (BVerwG, Beschl. v. 09.07.2002, aaO.).
35 
Die Kostenentscheidung zu Lasten der Klägerin beruht auf den §§ 161 Abs.1, 154 Abs.1, 154 Abs.3 VwGO.
36 
Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 a Abs.1 VwGO i.V.m. § 124 Abs.2 Nr.3 VwGO. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu.

Sonstige Literatur

 
37 
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
38 
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu. Die Berufung ist beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, Postfach 11 14 51, 76064 Karlsruhe, oder Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen.
39 
Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils ist die Berufung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).
40 
Vor dem Verwaltungsgerichtshof muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen.
41 
Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
42 
In Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des Sozialhilferechts sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Verbänden im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes und von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind.
43 
In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen.
44 
In Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis betreffen und Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind.
45 
BESCHLUSS:
46 
Der Streitwert wird gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. auf EUR 21.750,00 EUR festgesetzt. Bei einer Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für einen Einzelhandelsbetrieb ist als Streitwert ein Betrag von 150,00 EUR je Quadratmeter Verkaufsfläche anzusetzen (vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. vom Juli 2004, VBlBW 2004, 469 unter Ziffer 9.1.4); bei einer Erweiterung der Verkaufsfläche um 145 m² ergibt sich damit ein Betrag von 21.750,00 EUR (150,00 EUR x 145).
47 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

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(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

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(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn 1. der Verwaltungsakt von einer ob

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(1) Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden. (2) Die Geschossflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche i

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 12. Juli 2006 - 3 S 1726/05

bei uns veröffentlicht am 12.07.2006

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21. Juni 2005 - 6 K 529/04 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beige

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(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden.

(2) Die Geschossflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Absatz 3 zulässig sind.

(3) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände ganz oder teilweise mitzurechnen oder ausnahmsweise nicht mitzurechnen sind.

(4) Bei der Ermittlung der Geschossfläche bleiben Nebenanlagen im Sinne des § 14, Balkone, Loggien, Terrassen sowie bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen (seitlicher Grenzabstand und sonstige Abstandsflächen) zulässig sind oder zugelassen werden können, unberücksichtigt.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden.

(2) Die Geschossflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Absatz 3 zulässig sind.

(3) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände ganz oder teilweise mitzurechnen oder ausnahmsweise nicht mitzurechnen sind.

(4) Bei der Ermittlung der Geschossfläche bleiben Nebenanlagen im Sinne des § 14, Balkone, Loggien, Terrassen sowie bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen (seitlicher Grenzabstand und sonstige Abstandsflächen) zulässig sind oder zugelassen werden können, unberücksichtigt.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt

1.
die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,
2.
wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
3.
in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
Abweichend von Satz 2 Nr. 1 kann durch Gesetz bestimmt werden, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig ist.

(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden.

(2) Die Geschossflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Absatz 3 zulässig sind.

(3) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände ganz oder teilweise mitzurechnen oder ausnahmsweise nicht mitzurechnen sind.

(4) Bei der Ermittlung der Geschossfläche bleiben Nebenanlagen im Sinne des § 14, Balkone, Loggien, Terrassen sowie bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen (seitlicher Grenzabstand und sonstige Abstandsflächen) zulässig sind oder zugelassen werden können, unberücksichtigt.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt

1.
die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,
2.
wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
3.
in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
Abweichend von Satz 2 Nr. 1 kann durch Gesetz bestimmt werden, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig ist.

(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden.

(2) Die Geschossflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Absatz 3 zulässig sind.

(3) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände ganz oder teilweise mitzurechnen oder ausnahmsweise nicht mitzurechnen sind.

(4) Bei der Ermittlung der Geschossfläche bleiben Nebenanlagen im Sinne des § 14, Balkone, Loggien, Terrassen sowie bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen (seitlicher Grenzabstand und sonstige Abstandsflächen) zulässig sind oder zugelassen werden können, unberücksichtigt.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Streitigkeiten auf Grund des § 6a des Bundeskindergeldgesetzes und der Arbeitsförderung mitwirken, werden aus dem Kreis der Versicherten und aus dem Kreis der Arbeitgeber aufgestellt. Gewerkschaften, selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung und die in Absatz 3 Satz 2 genannten Vereinigungen stellen die Vorschlagslisten für ehrenamtliche Richter aus dem Kreis der Versicherten auf. Vereinigungen von Arbeitgebern und die in § 16 Absatz 4 Nummer 3 bezeichneten obersten Bundes- oder Landesbehörden stellen die Vorschlagslisten aus dem Kreis der Arbeitgeber auf.

(2) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts mitwirken, werden nach Bezirken von den Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und von den Zusammenschlüssen der Krankenkassen aufgestellt.

(3) Für die Kammern für Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts werden die Vorschlagslisten für die mit dem sozialen Entschädigungsrecht oder dem Recht der Teilhabe behinderter Menschen vertrauten Personen von den Landesversorgungsämtern oder nach Maßgabe des Landesrechts von den Stellen aufgestellt, denen deren Aufgaben übertragen worden sind oder die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes oder des Rechts der Teilhabe behinderter Menschen zuständig sind. Die Vorschlagslisten für die Versorgungsberechtigten, die behinderten Menschen und die Versicherten werden aufgestellt von den im Gerichtsbezirk vertretenen Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Erfüllung dieser Aufgaben bieten. Vorschlagsberechtigt nach Satz 2 sind auch die Gewerkschaften und selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung.

(4) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes mitwirken, werden von den Kreisen und den kreisfreien Städten aufgestellt.

(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 - Bundesgesetzbl. I S. 191 -) sowie sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Als Arbeitnehmer gelten nicht in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind.

(2) Beamte sind als solche keine Arbeitnehmer.

(3) Handelsvertreter gelten nur dann als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zu dem Personenkreis gehören, für den nach § 92a des Handelsgesetzbuchs die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festgesetzt werden kann, und wenn sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses, bei kürzerer Vertragsdauer während dieser, im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000 Euro auf Grund des Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen haben. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz können im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die in Satz 1 bestimmte Vergütungsgrenze durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den jeweiligen Lohn- und Preisverhältnissen anpassen.

Über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung entschieden werden.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.