Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 10. März 2015 - 6 K 1327/13

bei uns veröffentlicht am10.03.2015

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten um eine Zuweisung von der Klägerin vorbehandelter gefährlicher Abfälle zur Sonderabfalldeponie B. (SAD B.) als zentraler Entsorgungseinrichtung für das Land Baden Württemberg.
Bei der Klägerin handelt es sich um ein Entsorgungsunternehmen, welches unter anderem gefährliche Abfälle einsammelt sowie an ihrem Betriebsstandort in xxx vorsortiert und vorbehandelt. Die xxx, welche eine Sonderabfalldeponie in xxx (Nordrhein-Westfalen) betreibt, gehört wie die Klägerin zur Teilkonzern-Muttergesellschaft xxx.
Am 01.07.2011 reichte die Klägerin bei der Beklagten einen Entsorgungsnachweis für 5.000 Tonnen vorgemischter Abfälle, die wenigstens einen gefährlichen Abfall enthalten (Abfallschlüssel 190204), ein, die im Zeitraum vom 29.06.2011 bis zum 28.06.2016 in der Sonderabfalldeponie xxx (SAD xxx) beseitigt werden sollten.
Nach Hinweis der Beklagten auf die Andienungspflicht gefährlicher Abfälle zur Beseitigung gemäß § 2 Abs. 1 Sonderabfallverordnung Baden-Württemberg (SAbfVO) beantragte die Klägerin am 26.06.2012 eine Zuweisung zur SAD xxx. Zur Begründung führte sie aus, bei einer Zuweisung zur SAD B. entstünden ihr Mehrkosten von 27,00 Euro pro Tonne oder ca. 35 Prozent (SAD xxx: Entsorgungskosten von 50,00 Euro und Transportkosten von 28,00 Euro; SAD B.: Entsorgungskosten von 85,00 Euro und Transportkosten von 20,00 Euro). Damit werde eine wirtschaftliche Härte belegt.
Mit Bescheid vom 18.07.2012 lehnte die Beklagte den Antrag, den Abfall dem vorgeschlagenen Entsorgungsweg zuzuweisen, ab und wies diesen bis zum 29.06.2016 der SAD Sonderabfall-Deponiegesellschaft Baden-Württemberg mbH zur Beseitigung in der SAD B. zu. Zur Begründung führte sie aus, sie sei gemäß § 5 Abs. 1 SAbfVO gehalten, den Abfall dorthin zu lenken, da er auf der Sonderabfalldeponie des Landes entsorgt werden könne. Ein Härtefall im Sinne von § 5 Abs. 2 SAbfVO aufgrund des Preisunterschieds liege nicht vor. Da nach der Rechtsprechung, an der sie sich orientiere, selbst Preisunterschiede von zum Teil über 50 Prozent nicht zur Anerkennung eines Härtefalls führten, sehe sie sich außerstande, im Hinblick auf die unterschiedlichen Entsorgungskosten im vorliegenden Fall einen solchen anzuerkennen.
Hiergegen erhob die Klägerin am 13.08.2012 Widerspruch und rügte, sie sei gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 b) SAbfVO von der Andienungspflicht ausgenommen, da sie eine Entsorgung auf der unternehmenseigenen Deponie in xxx beabsichtige, welche bereits vor dem 01.01.1996 betrieben worden sei. Die Ausnahmevorschrift sei verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass sie entgegen dem Wortlaut nicht nur auf unternehmenseigene Anlagen in Baden-Württemberg anzuwenden sei. Denn die räumliche Beschränkung der Ausnahme stelle eine Ungleichbehandlung ohne sachlichen Grund dar. Soweit sich die Ungleichbehandlung nicht durch eine grundrechtskonforme Auslegung beseitigen lasse, müsse diese jedenfalls im Rahmen der Befreiungsentscheidung gemäß § 3 Abs. 2 SAbfVO berücksichtigt werden. Gründe des Wohls der Allgemeinheit erforderten eine Befreiung von der Andienungspflicht, da ansonsten eine Beschränkung des Wettbewerbs für Unternehmen eintrete, die über eine betriebseigene Anlage außerhalb Baden-Württembergs verfügten. Sie habe unabhängig von der Preisdifferenz zwischen der SAD xxx und der SAD B. ein erhebliches wirtschaftliches Interesse daran, ihre eigene Sonderabfalldeponie auszulasten. Durch die geringere Auslastung entstünden ihr zusätzliche wirtschaftliche Nachteile. Eine Befreiung sei außerdem mit öffentlichen Belangen, insbesondere der Abfallwirtschaftsplanung des Landes, vereinbar. Jedenfalls aber müssten die Abfälle gemäß § 5 Abs. 2 SAbfVO der von ihr vorgeschlagenen Anlage zugewiesen werden. Es müsse insoweit zwischen Eigen- und Fremdanlagen differenziert werden. Bei Vorhandensein eigener Anlagen könne man nicht allein auf die Preisdifferenz abstellen, sondern müsse die wettbewerbliche Notwendigkeit berücksichtigen, ihren Kunden einen Vollservice, der nicht nur in der Einsammlung, Vorsortierung und Vorbehandlung, sondern auch in der Beseitigung der Abfälle bestehe, anbieten zu können. Der Abfallwirtschaftsplan weise im Übrigen selbst auf die überregionale Vernetzung bei der Entsorgung gefährlicher Abfälle hin, so dass es eine offensichtlich nicht beabsichtigte Härte bedeute, ein Unternehmen auf die Entsorgung in einer Fremdanlage zu verweisen, wenn die Möglichkeit der Eigenbeseitigung in einem benachbarten Bundesland bestehe. Die Zuweisung zur SAD B. stelle einen schwerwiegenden Wettbewerbseingriff dar, da zwischen ihr und deren Betreiberin ein starker Wettbewerb bestehe. Der Verordnungsgeber habe offensichtlich nicht die Situation vor Augen gehabt, dass die Zuweisung nicht nur dem Andienungspflichtigen wirtschaftliche Nachteile, sondern dessen Wettbewerber zugleich entsprechende Vorteile bringe. Weiter müsse berücksichtigt werden, dass sich die Entsorgungssituation durch öffentliche Maßnahmen und die Entwicklung des privaten Entsorgungsmarkts zwischenzeitlich entspannt habe. Dies habe beispielsweise in Hessen die vollständige Aufhebung der Andienungspflicht zur Folge. Das veränderte Marktumfeld müsse auch bei der Bewertung der Preisdifferenz berücksichtigt werden. Je weniger sich die Andienungspflicht und die Zuweisung zu einer bestimmten Anlage mit Problemen einer umweltverträglichen Sonderabfallversorgung rechtfertigen lasse, desto geringer seien die Anforderungen an die Begründung eines Härtefalls. Die Entsorgungskosten in der SAD B. seien gemessen am Marktpreisniveau aber völlig überhöht und ohne die Andienungspflicht nicht marktfähig. Die Zuweisungspraxis der Beklagten befördere damit preistreibende Marktstrukturen. So könnten die zugewiesenen Abfälle auf der Sonderabfalldeponie xxx zu einem Preis von 39,00 Euro pro Tonne, auf der Deponie xxx in xxx zu einem Preis von 43,00 Euro pro Tonne und auf der Deponie xxx zu einem Preis von 54,00 Euro pro Tonne abgelagert werden. Die Klägerin legte zum Beleg entsprechende Angebote vor.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 02.05.2013 kosten- und gebührenpflichtig zurück. Zur Begründung führte sie aus, eine Ausnahme von der Andienungspflicht nach § 3 Abs. 1 SAbfVO liege nicht vor. Die Ausnahmevorschrift solle nach der Begründung der Sonderabfallverordnung nur Entsorgungsanlagen am Standort des Abfallerzeugers zugutekommen, welche bereits 1996 von diesem betrieben worden seien. Die SAD xxx befinde sich nicht am Betriebsstandort der Klägerin in Rastatt und habe zudem bis 1997 als Erzeugerdeponie den Betriebszwecken der xxx gedient. Die Klägerin könne auch nicht gemäß § 3 Abs. 2 SAbfVO von der Andienungspflicht befreit werden. Die Andienungspflicht gelte für alle baden-württembergischen Abfallerzeuger gleichermaßen. Zu einer besonderen Härte gerade der Andienungspflicht habe die Klägerin nichts vorgetragen, sondern diese durch ihren Zuweisungsantrag vielmehr selbst anerkannt. Abfallrechtlich dürften Ausnahmen und Befreiungen zudem auf enge Voraussetzungen beschränkt werden, um das angestrebte Ziel einer langfristigen Sicherung der umweltgerechten Entsorgung zu erreichen. Dieses Ziel rechtfertige auch die damit einhergehende Beschränkung des Wettbewerbs. Auf die Verhältnisse in Hessen, wo man die Andienungspflicht im Übrigen bis einschließlich Juli 2014 verlängert habe, komme es nicht an. Die Zuweisung zur SAD B. stelle schließlich keine offensichtlich nicht beabsichtigte Härte im Sinne von § 5 Abs. 2 SAbfVO dar. Würden die Primärerzeuger die von der Klägerin gesammelten Abfälle einzeln andienen, müssten sie ebenfalls nach B. zugewiesen werden. Mit ihrer Sammlung profitiere die Klägerin von der Regelung des § 5 Abs. 3 SAbfVO, die eine Zwischenlagerung in ihrer Anlage in xxx erlaube. Ihre ökonomischen Interessen würden durch die Zuweisung, die bei allen Zwischenanlagenbetreibern erfolge, nicht unzumutbar beeinträchtigt. Die Zuweisung stelle vielmehr eine beabsichtigte und nicht nur die Klägerin, sondern ihre Konkurrenten gleichermaßen treffende Härte dar. Auch mit Blick auf die Entsorgungskosten sei kein atypischer Sachverhalt gegeben. Diese lägen nach ihren Recherchen im normalen Rahmen. So gebe es namentlich in Bayern Sonderabfalldeponien mit Preisen oberhalb von 150,00 Euro pro Tonne. Bei nordrhein-westfälischen Deponien bestehe die Besonderheit, dass diese im Regelfall ursprünglich von der Großindustrie betrieben worden seien, ihre Grundlast nach wie vor aus der örtlichen Industrie erhielten und nach Ausgliederung darüber hinaus zusätzliche Erlöse auf dem Markt generieren müssten. Unter dem Druck, bestimmte Deponien möglichst rasch zu verfüllen, um in die Nachsorgephase zu gelangen, gestalteten diese ihre Preise für Abfallerzeuger aus entfernteren Bundesländern mitunter besonders günstig. Im Übrigen sei die bisherige Menge der B.-geeigneten Abfälle in Relation zum gesamten Abfallgeschäft der Klägerin von untergeordneter Bedeutung. So habe die Klägerin im Jahr 2012 fünf Prozent und im Jahr 2013 zehn Prozent der gesammelten Abfälle auf die SAD xxx verbracht. Schließlich sei die beantragte Zuweisung nicht mit öffentlichen Belangen vereinbar, da die Zuweisung zur SAD B. der Entsorgungssicherheit der baden-württembergischen Primärerzeuger diene.
Gegen den ihr am 14.05.2013 zugestellten Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 03.06.2013 Klage erhoben. Sie vertieft ihre Argumentation, sie sei entsprechend § 3 Abs. 1 Nr. 2 b) SAbfVO von der Andienungspflicht ausgenommen und es lägen jedenfalls die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Andienungspflicht gemäß § 3 Abs. 2 SAbfVO sowie für eine Zuweisung zur SAD xxx nach § 5 Abs. 2 SAbfVO vor.
In § 3 Abs. 1 Nr. 2 b) SAbfVO unterscheide der Verordnungsgeber zwischen der Entsorgung in betriebseigenen und in fremden Anlagen. Bei der Möglichkeit einer Entsorgung in eigenen Anlagen wiege die durch die Andienungspflicht verursachte Wettbewerbsbeschränkung schwerer. Insoweit zeige auch die bundesrechtliche Vorschrift des § 17 Abs. 1 Sätze 2 und 3 KrWG, dass das Vertrauen in das grundgesetzlich geschützte Recht an der Ausübung des eigenen Betriebs besonders geschützt sei und der Anlagenbetreiber grundsätzlich das Recht behalten solle, Abfälle aus sonstigen Herkunftsbereichen in eigenen Anlagen zu entsorgen. Das Recht zur Aufrechterhaltung bestimmter Andienungspflichten stehe danach unter dem Vorbehalt, dass Ausgestaltung und Auslegung derselben den Grundrechten der betroffenen Unternehmen und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung trügen. Insoweit sei eine Privilegierung von Unternehmen, die über betriebseigene Anlagen in Baden-Württemberg verfügten, nicht nachvollziehbar. Eine Beschränkung des Ausnahmetatbestands auf am Standort des Abfallerzeugers belegene betriebseigene Anlagen sei dem Wortlaut der Ausnahmevorschrift darüber hinaus schon nicht zu entnehmen. Auch darauf, dass die SAD xxx am 01.01.1996 noch von der xxx als Erzeugerdeponie betrieben worden sei, komme es nicht an. Die Ausnahmevorschrift stelle ihrem Wortlaut nach weder darauf ab, zu welchen Zwecken die betreffende Deponie damals betrieben worden sei, noch verlange sie, dass der Abfallerzeuger zum 01.01.1996 der Betreiber gewesen sein müsse. Ohnehin habe die aktuelle Betreiberin der SAD xxx als Rechtsnachfolgerin öffentlich-rechtlich die Rechtsstellung der damaligen Betreiberin übernommen. Das Merkmal der Betriebseigenheit sei in der Sonderabfallverordnung nicht definiert, erfasse nach ihrem Sinn und Zweck aber ebenso wie § 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG Konzernanlagen.
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Sei eine grundrechtskonforme Auslegung bzw. analoge Anwendung des § 3 Abs. 1 Nr. 2 b) SAbfVO nicht möglich, müsse die grundrechtlich geschützte Rechtsposition der Klägerin zumindest bei der Befreiungsentscheidung gebührend berücksichtigt werden. Gründe des allgemeinen Wohls erforderten eine Befreiung, weil ohne eine solche eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung und Wettbewerbsbeschränkung eintrete. Die Befreiungsmöglichkeit diene insbesondere auch sonstigen Belangen des Allgemeinwohls und der Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Das Beharren auf Andienungspflichten, die im Einzelfall zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Andienungspflichtigen führe, könne nicht allgemeinwohlverträglich sein. Insoweit sei neben den Preisunterschieden das Interesse an der Auslastung der eigenen Deponie, insbesondere die Ergebnisrelevanz von Kostendeckungsbeiträgen, zu berücksichtigen. Jedenfalls stelle die Andienungspflicht eine nicht beabsichtigte Härte dar. Die daher gebotene Befreiung sei auch mit öffentlichen Belangen vereinbar, da sie unter Berücksichtigung der von ihr entsorgten Menge die Abfallwirtschaftsplanung des Landes nicht beeinträchtige. Die Befürchtungen der Beklagten, bei einer Befreiung der Klägerin vergleichbare Abfälle aus Gleichbehandlungsgründen ebenfalls befreien zu müssen, berücksichtige nicht, dass die Klägerin in der besonderen Situation sei, über eine konzerneigene, deutlich günstigere Anlage zu verfügen und zudem Wettbewerberin der Betreiberin der SAD B. zu sein. Es sei auch nicht ersichtlich, warum die Funktionsfähigkeit der Entsorgung von einer Verpachtung an die xxx abhängen solle. Es bestehe vielmehr die Möglichkeit des Eigenbetriebs oder einer Ausschreibung, so dass eine Gefährdung der Abfallentsorgung nicht ernstlich zu befürchten sei.
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Jedenfalls müsse gemäß § 5 Abs. 2 SAbfVO die beantragte Zuweisung zur SAD xxx erfolgen. Bei der Beurteilung, ob eine offensichtlich nicht beabsichtigte Härte vorliege, könne nicht nur auf die reine Preisdifferenz abgestellt werden. Vielmehr müsse berücksichtigt werden, dass die Klägerin ihren Kunden einen Vollservice anbiete, welcher bessere Kalkulationsmöglichkeiten biete und eine bessere Überwachung des vollständigen Entsorgungsvorgangs ermögliche. Auch der Abfallwirtschaftsplan weise auf die überregionale, bundes- und europaweite Vernetzung in der Sonderabfallentsorgung hin. Eine Abweichung vom Regelfall liege außerdem dergestalt vor, dass die Zuweisung zur SAD B. einen schwerwiegenden Wettbewerbseingriff bewirke. Die Verpflichtung der Klägerin, ihre Abfälle statt in einer Konzernanlage in derjenigen eines Wettbewerbers zu entsorgen, sei nicht wettbewerbsneutral, sondern stelle einen schwerwiegenden Wettbewerbseingriff dar, der nicht allein durch das Bestehen einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage gerechtfertigt werden könne. Sie ziehe neben wirtschaftlichen Nachteilen der Klägerin gleichermaßen entsprechende Vorteile ihrer Konkurrentin nach sich. Die doppelte Benachteiligung eines Andienungspflichtigen habe der Verordnungsgeber aber offensichtlich nicht vor Augen gehabt. Aufgrund der Veränderung der Marktsituation müssten schließlich strengere Anforderungen an die Rechtfertigung von Preisunterschieden gestellt werden. Der Betreiber der SAD B. stelle unzumutbar hohe Preise über Marktpreisniveau in Rechnung stelle, die ohne die Andienungspflicht nicht marktfähig seien. Der Hinweis auf die Preise in Bayern führe hierbei nicht weiter, da diese ebenfalls aus einem Entsorgungs- und Preismonopol resultierten und damit nicht das Marktniveau darstellten. Aspekte der Entsorgungssicherheit und Umweltverträglichkeit der Ablagerung rechtfertigten die derzeitige Zuweisungspraxis zum Nachteil von Wettbewerbsunternehmen mit eigenen Entsorgungsmöglichkeiten schon lange nicht mehr.
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Die Klägerin beantragt,
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den Zuweisungsbescheid der Beklagten vom 18.07.2012, mit dem die Beklagte den ihr von der Klägerin angedienten gefährlichen Abfall zur Beseitigung mit der Abfallschlüssel-Nummer 190204* der SAD Sonderabfalldeponie B. (Neckar-Odenwald-Kreis) zugewiesen hat, in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.05.2013 aufzuheben,
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festzustellen, dass die Klägerin in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 1 Nr. 2 b) der Verordnung des Umweltministeriums über die Entsorgung gefährlicher Abfälle zur Beseitigung - Sonderabfallverordnung - hinsichtlich solcher Abfälle, die sie auf der Sonderabfalldeponie xxx, ablagert, von der Andienungspflicht ausgenommen ist,
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hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin hinsichtlich der von ihr angedienten Abfälle von der Andienungspflicht nach § 3 Abs. 2 Sonderabfallverordnung zu befreien,
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weiter hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, die von der Klägerin angedienten Abfälle zur Beseitigung mit der Abfallschlüssel-Nummer 190204* der Sonderabfalldeponie xxx, zuzuweisen,
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weiter hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, über den Zuweisungsantrag der Klägerin vom 26.06.2012 erneut zu entscheiden.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie trägt vor, die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Andienungspflicht gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 b) SAbfVO seien nicht erfüllt. Bei der SAD xxx handle es sich nicht um eine betriebseigene Anlage in Baden-Württemberg, welche die Klägerin am 01.01.1996 bereits betrieben habe. Die Anlage liege in Nordrhein-Westfalen und werde von einem rechtlich selbstständigen Unternehmen der xxx betrieben. Die Klägerin sei daher als normale Benutzerin der SAD xxx anzusehen, welche den dort geforderten Entsorgungspreis zu tragen habe. Am 01.01.1996 habe darüber hinaus auch kein Unternehmen der xxx, sondern die xxx, Werk xxx, die Anlage betrieben. Erst im Jahr 1997 sei die seit 1975 betriebene Anlage für die Entsorgung von Abfällen aus Sanierungsmaßnahmen freigegeben worden. Im Jahr 1999 sei eine bundesweite Öffnung der Deponie erfolgt, welche seit 2002 im Konzernverbund der xxx gestanden habe. Erst durch eine Fusion mit der xxx sei sie Bestandteil des xxx geworden. Auch sei nicht die Klägerin, sondern die xxx Rechtsnachfolgerin des früheren Deponiebetreibers geworden. Eine Rechtsnachfolge sei außerdem nur hinsichtlich des Betriebs und nicht hinsichtlich der Eigenschaft als Abfallerzeuger im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 b) SAbfVO eingetreten. Die Klägerin selbst sei erst im ersten Quartal 2011 gegründet worden. Ihre Rechtsvorgängerin, die xxx, habe die bei ihr produzierten Abfälle der streitgegenständlichen Art ausschließlich nach B. verbracht. Obwohl sich aus dem Wortlaut der Ausnahmevorschrift nicht ergebe, dass nur Anlagen am Produktionsstandort selbst gemeint seien, erschließe sich dies aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, welche in der Begründung niedergelegt sei. Dass die eigene Anlage am 01.01.1996 bereits betrieben worden sein müsse, folge hingegen ebenso wie das Erfordernis einer Belegenheit in Baden-Württemberg aus dem Normtext. Mit der Ausnahmevorschrift habe der Verordnungsgeber dem Vertrauen auf Berücksichtigung des Rechts an der Ausübung des eingerichteten Gewerbebetriebs ausreichend Rechnung getragen. Er habe Anlagenbetreiber privilegiert, die für die Entsorgung gefährlicher Abfälle aus der eigenen Produktion in Baden-Württemberg zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der SAbfVO bereits eigene Entsorgungskapazitäten geschaffen gehabt hätten. Diese Bestandsschutzregelung sei sowohl im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 GG als auch hinsichtlich Art. 12 Abs. 1 GG verfassungskonform. Der Verordnungsgeber habe die Regelung zu Recht auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der SAbfVO vorhandenen betriebseigenen Anlagen in Baden-Württemberg beschränkt, da nur diese unmittelbar von der eingeführten Andienungspflicht betroffen gewesen seien.
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Die Klägerin könne auch nicht von der Andienungspflicht befreit werden. Als Gründe des Wohls der Allgemeinheit im Sinne von § 3 Abs. 2 SAbfVO könnten angesichts des Gesetzeszwecks nur solche der Entsorgungssicherheit und der Umweltverträglichkeitsentsorgung angesehen werden. Eine Ungleichbehandlung von Wettbewerbern mit und ohne eigene Deponie tangiere hingegen das Wohl der Allgemeinheit nicht. Gründe des Wohls der Allgemeinheit könnten grundsätzlich nur in Form besonderer Gemeinschaftsinteressen, nicht aber in Form betroffener privater Rechte vorliegen. Der Schutz der Grundrechte diene aber dem jeweiligen Träger und nicht dem Wohl der Allgemeinheit. Bei der Andienungspflicht handle es sich auch nicht um eine offensichtlich nicht beabsichtigte Härte. Die Zuweisung zur SAD B. diene der Entsorgungssicherheit der baden-württembergischen Primärzeuger, da ein betriebswirtschaftlich tragfähiger Betrieb der zentralen Deponie ein jährliches Abfallaufkommen in einer Größenordnung von 25.000 Tonnen erfordere. Ungeachtet jährlicher Schwankungen seien die Steuerungsmaßnahmen auf die Erreichung dieses Zielwertes, mit dem auch die Entsorgungsgebühren auf dem derzeitigen Niveau gehalten werden könnten, ausgerichtet. Ferner könne die Zusammenarbeit mit der derzeitigen Betreiberin problemlos fortgeführt werden, woran das Land aus Gründen der Entsorgungssicherheit und der Umweltverträglichkeitsentsorgung ebenfalls ein großes Interesse habe.
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Die Zuweisung nach B. anstatt in die konzerneigene Anlage stelle eine beabsichtigte Härte dar, da alle Primärerzeuger und Entsorgungsunternehmen in Baden-Württemberg die gleiche Zuweisung erhielten. Das Andienungs- und Zuweisungsverfahren beabsichtige keine Wettbewerbseingriffe, sondern sei wettbewerbsneutral und diene der Sicherstellung der genannten abfallwirtschaftlichen Ziele. Wettbewerbsbeeinträchtigungen als etwaige Nebenfolge beruhten auf gesetzlicher Grundlage und seien dadurch legitimiert. Der Verordnungsgeber habe entgegen der Ansicht der Klägerin auch Fälle im Blick gehabt, in denen der Andienungspflichtige über eigene Anlagen verfüge. Dies zeige sich gerade an der Ausnahmevorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 2 b) SAbfVO. Für alle übrigen Fälle habe er bewusst keine Sonderregelungen getroffen, sondern hingenommen, dass er bei einer Rücksichtnahme auf die Wettbewerbssituation diese mit der SAbfVO verfolgten Zielsetzungen gefährden würde. Ein Preisunterschied im vorliegenden Umfang bewege sich im unteren Bereich des Rahmens, den die Rechtsprechung bislang vorgebe. Dass die Mehrkosten zumutbar seien, zeige nicht zuletzt auch ein Vergleich mit der Situation in Bayern. Die Klägerin werde daher offensichtlich nicht in unzumutbarer, wirtschaftlich völlig unvertretbarer Weise beeinträchtigt, sondern erfahre eine Gleichbehandlung mit ihrer Konkurrenz innerhalb Baden-Württembergs. Würde diese nicht auf die SAD B. verwiesen, könne sie ihren Kunden ebenfalls günstigere Angebote machen. Die angeführten Einnahmeverluste in der SAD xxx entstünden demgegenüber allein deren Betreiberin und nicht der Klägerin. Außerdem bleibe das entsprechende Deponievolumen erhalten und könne – auch in Zukunft – anderweitig vermarktet werden.
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Das Vorhalten einer zentralen Entsorgungsanlage zur Sicherstellung der Entsorgungssicherheit habe seinen ökonomischen Preis. Die angeführte Entspannung auf dem Entsorgungsmarkt sei laut Abfallwirtschaftsplan bereits im Laufe der 1990er Jahre eingetreten. Anders als Hessen halte Baden-Württemberg nach dem gegenwärtigen Abfallwirtschaftsplan noch mindestens bis 2021 an der Andienungspflicht fest. Es sei schließlich nicht Aufgabe der SAD B., um jeden Preis marktfähig zu sein. Vielmehr gehe es um die langfristige Sicherstellung der Entsorgungssicherheit. Trüge man dem Anliegen der Klägerin Rechnung, müsste man aus Gründen der Gleichbehandlung sämtliche vergleichbaren Abfälle ebenfalls der SAD xxx oder anderen vergleichbaren Deponien zuweisen. Dies sei aber nicht mit der Funktionsfähigkeit der zentralen Einrichtung für die Ablagerung gefährliche Abfälle zur Beseitigung für das Land Baden-Württemberg vereinbar.
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Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 08.04.2014 haben die Beteiligten für den Fall des eingetretenen Scheiterns der zwischenzeitlich außergerichtlich geführten Vergleichsgespräche auf Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet.
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Für das weitere Vorbringen der Beteiligten und die Einzelheiten zum Sachverhalt wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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1. Die zulässige Klage, über die im Einvernehmen der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist nicht begründet.
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Die angefochtene Zuweisungsentscheidung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es besteht weder eine gerichtlich feststellbare Ausnahme von der Andienungspflicht (§ 43 Abs. 1 VwGO) noch kann die Klägerin eine diesbezügliche Befreiung oder eine anderweitige Zuweisung beanspruchen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf erneute Verbescheidung ihres Zuweisungsantrags (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
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Rechtsgrundlage für die angefochtene Zuweisung ist § 5 Abs. 1 Satz 1 SAbfVO. Danach hat die Sonderabfallagentur ihr ordnungsgemäß angediente Abfälle dem Träger einer zentralen Einrichtung zur dortigen Beseitigung zuzuweisen, sofern die Abfälle in dieser Einrichtung beseitigt werden können (Vorrang der Entsorgung in einer zentralen Einrichtung). Zentrale Einrichtung für die Ablagerung gefährlicher Abfälle zur Beseitigung ist die Sonderabfalldeponie B., deren Träger die SAD Sonderabfall-Deponiegesellschaft mbH ist (§ 1 Abs. 1 SAbfVO).
29 
Die Klägerin hat der Beklagten die streitgegenständlichen gefährlichen Abfälle – nach Hinweis der Beklagten auf die diesbezügliche Andienungspflicht – mit ihrem Zuweisungsantrag zunächst angedient, ohne sich auf eine Ausnahme oder Befreiung von der Andienungspflicht zu berufen. Erst mit ihrem Widerspruch gegen die Zuweisungsentscheidung hat sie auch das Nichtbestehen einer Andienungspflicht geltend gemacht, worüber die Beklagte sodann allerdings auch im Widerspruchsbescheid befunden hat.
30 
Geht man angesichts der vorangegangenen Korrespondenz zwischen den Beteiligten davon aus, dass sich die Klägerin mit ihrem Zuweisungsantrag zur SAD xxx nach verständiger Würdigung jedenfalls auch gegen die Andienungspflicht wenden wollte (vgl. hierzu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 22.05.2001 – 10 S 1405/99, Rdnrn. 25 f. ), besteht eine Ausnahme jedenfalls nicht (siehe hierzu sogleich unter a) und hat die Beklagte eine Befreiung zu Recht abgelehnt (siehe hierzu sogleich unter b). Die Klägerin kann auch keine Zuweisung zu der konzerneigenen Anlage in xxx verlangen (siehe hierzu sogleich unter c).
31 
a) Die Erzeuger und Besitzer gefährlicher Abfälle zur Beseitigung, die in Baden-Württemberg angefallen sind oder dort behandelt, gelagert oder abgelagert werden sollen, sind verpflichtet, diese der Sonderabfallagentur anzudienen, bevor sie in eine Abfallentsorgungsanlage gebracht oder einem Dritten überlassen werden (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SAbfVO). Gleiches gilt für den Entsorger, wenn wie hier im Einklang mit § 9 Nachweisverordnung ein Sammelentsorgungsnachweis geführt wird (§ 2 Abs. 1 Satz 2 SAbfVO).
32 
Die von der Klägerin eingesammelten und in ihrer Anlage in xxx vorbehandelten gefährlichen Abfälle unterliegen hiernach der Andienungspflicht. Die Klägerin als Erzeugerin der vorgemischten gefährlichen Abfälle ist von dieser nicht ausgenommen. In Betracht kommt insoweit allein eine Ausnahme nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 b) SAbfVO. Danach sind Erzeuger von der Andienungspflicht ausgenommen, wenn sie gefährliche Abfälle zur Beseitigung in einer betriebseigenen Anlage in Baden-Württemberg entsorgen, die für die betreffende Entsorgung zugelassen ist und am 01.01.1996 bereits betrieben wurde. Diese Voraussetzungen sind, ohne dass es insoweit auf die Klärung der zwischen den Beteiligten umstrittenen Frage ankäme, ob die Ausnahmevorschrift – was sich ihrem Wortlaut jedenfalls nicht entnehmen lässt – nur auf Anlagen am Ort der Abfallerzeugung Anwendung findet, nicht erfüllt. Die SAD xxx mag als Konzernanlage abfallrechtlich zwar noch als betriebseigen angesehen werden können (str., vgl. zu § 17 KrWGFrenz, in: Fluck/Fischer/Franßen, Kreislaufwirtschaftsrecht, Abfallrecht und Bodenschutzrecht, 111. Ergl. 2013, § 17 Rdnrn. 96 ff.; Karpen-stein/Dingemann, in: Jarass/Petersen, KrWG, 1. Aufl. 2014, § 17 Rdnrn. 111 ff., jeweils m.w.N.). Sie befindet sich jedoch weder in Baden-Württemberg noch wurde sie am genannten Stichtag von der Klägerin oder einem mit dieser im Konzernverbund stehenden Unternehmen als Entsorgungsanlage für Abfälle der streitgegenständlichen Art bereits betrieben. Gerade Letzteres wäre für die Anwendung der Ausnahmevorschrift nach deren Sinn und Zweck, der in der Sicherstellung eines Bestandsschutzes für Altanlagen besteht, aber zwingend erforderlich. Am 01.01.1996 wurde die SAD xxx indes noch von der xxx und zudem ausschließlich für betriebseigene Zwecke betrieben. Eine bundesweite Öffnung erfolgte erst im Jahr 1999, eine Eingliederung in den xxx noch später. Die Klägerin selbst wurde erst im Jahr 2011 gegründet, in dem sie auch die Vorbehandlungsanlage in xxx übernahm. Es fehlt daher neben der Belegenheit der Anlage in Baden-Württemberg, die als Beschränkung in der Lenkung der Abfallströme einen sachlichen Grund hat (vgl. zur Zulässigkeit der Beschränkung von Ausnahmen in der SAbfVO auf enge Voraussetzungen auch Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 31.01.2002 – 7 B 1.02, Rdnrn. 5 ff. ), an den weiteren Voraussetzungen der Ausnahmeregelung. Auf die Rechtsnachfolge hinsichtlich des Betriebs der Deponie kann es hierbei schon deswegen nicht ankommen, weil der Anwendungsbereich der Ausnahmeregelung ansonsten uferlos ausgedehnt würde. Über den Zweck eines reinen Bestandsschutzes für Altanlagen hinaus hätte es der Andienungspflichtige in der Hand, sich dieser allein durch den Erwerb von Unternehmensanteilen zu entziehen. Dies liefe aber erkennbar dem Normzweck der Sicherstellung einer umweltgerechten Beseitigung, zu der auch die Lenkung von Abfallströmen zur Gewährleistung der Entsorgungssicherheit gehört (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.07.1999 – 7 CN 2.98, Rdnr. 13; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 22.05.2001 – 10 S 1405/99, Rdnrn. 40 ff., 53 ), zuwider. Auch widerspräche es dem Charakter der Vorschrift als – damit grundsätzlich eng auszulegender – Ausnahmeregelung. Auf Bestandsschutz kann sich die Klägerin, welche ihre Geschäfte in Baden-Württemberg erst im Jahr 2011 und damit lange nach Inkrafttreten der SAbfVO aufgenommen hat, somit nicht berufen. Einer grundrechtskonformen Auslegung bedarf es daher nicht. Einer solchen in dem von der Klägerin favorisierten Sinne wäre § 3 Abs. 1 Nr. 2 b) SAbfVO ohnedies schon aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift nicht zugänglich (vgl. hierzu Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15.09.2011 – 1 BvR 2232/10, Rdnr. 45 ), zumal es an mehreren Tatbestandsvoraussetzungen fehlt.
33 
Die Ausnahmeregelung kann schließlich auch nicht analog angewendet werden. Denn angesichts der bewussten Entscheidung des Verordnungsgebers für einen eingeschränkten Bestandsschutz fehlt es bereits an einer planwidrigen Regelungslücke als Voraussetzung für eine Analogie.
34 
b) Eine Befreiung von der Andienungspflicht gemäß § 3 Abs. 2 SAbfVO kann die Klägerin ebenfalls nicht beanspruchen. Eine solche kann die Beklagte auf Antrag oder von Amts wegen erteilen, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern oder die Andienungspflicht zu einer offensichtlich nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Diese Voraussetzungen, die sich laut der Begründung des Verordnungsgebers an die Befreiungstatbestände im Baurecht anlehnen (vgl. Begründung für die Neufassung der SAbfVO vom 11.08.1999, S. 3), sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
35 
aa) Gründe des Wohls der Allgemeinheit erfordern die Erteilung einer Befreiung nicht. Eine solche ist insbesondere nicht aus Gründen des allgemeinen Wohls erforderlich, um eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung, d.h. eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG), mit Blick auf die Beschränkung der Ausnahmevorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 2 b) SAbfVO auf Anlagen in Baden-Württemberg zu beseitigen. Hierbei handelt es sich schon nicht um einen Gemeinwohlbelang im hier spezifisch abfallrechtlichen Kontext (vgl. § 15 Abs. 2 KrWG sowieDieckmann, in: Jarass/Petersen, KrWG, 1. Aufl. 2014, § 15 Rdnrn. 45 ff.); vielmehr macht die Klägerin zu ihrem subjektiven Schutz dienende Individualgrundrechte geltend. Unabhängig davon, dass diese Einschränkung durch den Beurteilungsspielraum des Verordnungsgebers gedeckt ist, greift die Ausnahmevorschrift im Übrigen nur für Andienungspflichtige, die über am 01.01.1996 bereits betriebene Altanlagen verfügen. Hierzu zählt die Klägerin in Bezug auf die SAD xxx wie dargelegt nicht, so dass sich deren Belegenheit in Nordrhein-Westfalen für sie auch nicht negativ auswirken konnte. Mit der Ausnahmevorschrift wird außerdem keine ungerechtfertigte Besserstellung bestimmter Unternehmen, sondern lediglich ein unter verfassungsrechtlichen Aspekten unbedenklicher, eingeschränkter Bestandsschutz bewirkt.
36 
bb) Die Andienungspflicht als solche begründet für die Klägerin auch keine offensichtlich nicht beabsichtigte Härte. Die SAbfVO unterwirft gleichermaßen alle Erzeuger gefährlicher Abfälle in Baden-Württemberg der Andienungspflicht. Diese gilt, abgesehen von den normativen Ausnahmen des § 3 Abs. 1 SAbfVO, die sich auf Kleinmengen, bestandsgeschützte Altanlagen sowie die Erfüllung der Andienungspflicht durch Dritte (insbesondere Einsammler) beschränken, grundsätzlich unbegrenzt. Um eine offensichtlich nicht beabsichtigte Härte zu begründen, müsste die Klägerin daher geltend machen können, sich in einer vom Verordnungsgeber nicht berücksichtigten Sondersituation zu befinden, in welcher sie die Andienungspflicht besonders hart und unzumutbar trifft.
37 
(1) Eine derartige Sondersituation kann nicht darin gesehen werden, dass ein Unternehmen, das mit der Klägerin gesellschaftsrechtlich im Konzern verbunden ist, über eine Entsorgungsanlage verfügt, die auszulasten der xxx ein wirtschaftliches Interesse hat. Denn andienungspflichtig ist allein die Klägerin, die wirtschaftliche Einbußen durch die Andienungspflicht allenfalls insoweit hinnehmen muss, als sie von den günstigen Entsorgungsmöglichkeiten, die – wie sie selbst dargelegt hat – neben der Konzernanlage auch andernorts in Nordrhein-Westfalen und sogar noch preisgünstiger bestehen, keinen Gebrauch machen kann. Insoweit unterscheidet sich die Lage der Klägerin aber nicht von derjenigen anderer Entsorgungsbetriebe in Baden-Württemberg, die ebenfalls nicht von billigeren Entsorgungsangeboten in anderen Bundesländern profitieren oder ihren Kunden „Vollserviceangebote“ anbieten können.
38 
Die Betreiberin der SAD xxx, die am vorliegenden Verfahren nicht beteiligt ist, wird durch die Andienungspflicht demgegenüber allenfalls mittelbar in Form enttäuschter Gewinnerwartungen betroffen. Dies wird zum einen aber schon nicht dadurch unzumutbar verstärkt, dass mit der Übernahme der zuvor von einem anderen Betreiber unterhaltenen Vorbehandlungsanlage in xxx neben anderen in Baden-Württemberg ansässigen Entsorgern auch ein konzernverbundenes Unternehmen an einer Entsorgung auf ihrer Deponie gehindert ist. Zum anderen liegen bloße, im aktuellen Wert des konkreten Eigentums noch nicht abgebildete Gewinnerwartungen und in der Zukunft liegende Verdienstmöglichkeiten sowie Chancen und Gegebenheiten, innerhalb derer ein Unternehmen seine Tätigkeit entfaltet, grundsätzlich außerhalb des Schutzbereichs der Eigentumsgarantie (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 16.05.2012 – 1 BvR 96/09 u.a., Rdnr. 23 m.w.N. zur verfassungsrechtlichen Rechtsprechung ). Mangels eines Entsorgungsangebots im jetzt betroffenen Umfang bei Einführung der Andienungspflicht scheidet auch ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb von vorneherein aus, zumal der Schutz des Gewerbebetriebes ohnehin nicht weiter gehen kann als derjenige, den seine wirtschaftliche Grundlage genießt (vgl. hierzu Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10.06.2009 – 1 BvR 198/08, Rdnr. 22 m.w.N. ).
39 
(2) Eine besondere Härte für die Klägerin stellt die Andienungspflicht auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Wettbewerbssituation zwischen den Betreibern der SAD B. und der SAD xxx dar. Denn wirtschaftliche Vorteile kann die Betreiberin der SAD B. erst aus der Zuweisungsentscheidung und nicht schon aus der gegenüber der Beklagten bestehenden Andienungspflicht als solcher ziehen.
40 
c) Die Klägerin kann schließlich auch keine Zuweisung der Abfälle in die SAD xxx verlangen. Denn die Sonderabfallagentur kann die ihr angedienten Abfälle nur dann der vom Andienenden vorgeschlagenen Abfallentsorgungsanlage zuweisen, wenn die Zuweisung zur zentralen Einrichtung eine offensichtlich nicht beabsichtigte Härte zur Folge hätte und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist (§ 5 Abs. 2 SAbfVO). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, so dass ein entsprechendes Ermessen der Beklagten nicht eröffnet war und somit auch der insoweit hilfsweise gestellte Neuverbescheidungsantrag keinen Erfolg haben konnte.
41 
Die Zuweisung zur SAD B. als zentraler Einrichtung des Landes Baden-Württemberg für die Ablagerung gefährlicher Abfälle zur Beseitigung trifft die Klägerin nicht in einer offensichtlich nicht beabsichtigten Weise unzumutbar hart.
42 
aa) Eine offensichtlich nicht beabsichtigte Härte folgt nicht aus den Preisunterschieden zwischen den Entsorgungskosten in der SAD B. und der konzerneigenen Anlage in xxx oder den weiteren von der Klägerin vorgelegten –günstigeren – Alternativangeboten. Um hieraus eine Härte in diesem Sinne ableiten zu können, müsste die Preisgestaltung in der zentralen Einrichtung so außergewöhnlich hoch sein und aus dem üblichen Rahmen fallen, dass die ökonomischen Interessen der Klägerin in unzumutbarer, wirtschaftlich völlig unvertretbarer Weise beeinträchtigt werden (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 22.05.2001 – 10 S 1405/99, Rdnr. 62 ). Dies darzutun ist ihr jedoch nicht gelungen. Ungeachtet der Entwicklungen auf dem Entsorgungsmarkt verfolgt der Verordnungsgeber mit dem normierten Vorrang der Entsorgung in der zentralen Einrichtung nach wie vor das – auch kompetenzrechtlich gemäß § 17 Abs. 4 KrWG legitime – Ziel der langfristigen Sicherung der Entsorgungssicherheit insbesondere auch für die Primärerzeuger und der Entsorgungsautarkie des Landes. Verfügt ein Land im Bereich der gefährlichen Abfälle über geeignete Entsorgungsanlagen, darf es deren Benutzung auch durch entsprechende Andienungs- und Zuweisungsregelungen sicherstellen, ohne dass es darüber hinaus eines konkreten Nachweises bedürfte, dass eine umweltverträgliche Beseitigung nicht anderweitig sichergestellt werden kann (vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19.02.2004 – 7 C 10.03, Rdnrn. 23 ff. ; Karpenstein/Dingemann, a.a.O. § 17 Rdnr. 216 m.w.N.). Unter diesen Voraussetzungen ist es für die erkennende Kammer nachvollziehbar, dass die Vorhaltung einer zentralen Einrichtung – unabhängig von der Person des Pächters – ihren ökonomischen Preis hat, um einen wirtschaftlich tragfähigen Betrieb derselben sicherzustellen (vgl. hierzu bereits Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, a.a.O. unter Verweis auf Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.07.1999 – 7 CN 2.98, Rdnr. 13 ). Nach diesen Maßstäben stellen sich die Entsorgungspreise in der SAD B. nicht als unzumutbar überhöht dar. Insoweit können nicht nur die Entsorgungspreise in den nordrhein-westfälischen Deponien als Vergleichsmaßstab herangezogen werden, sondern ist vielmehr gerade auch die Situation in Bundesländern in den Blick zu nehmen, die ebenfalls zentrale Entsorgungseinrichtungen vorhalten. Danach erweist sich der Entsorgungspreis in der SAD B. nicht als überhöht. Dieser liegt mit 85,00 Euro pro Tonne zwar um 35,00 Euro höher als derjenige, welchen die Klägerin bei einer Entsorgung in der Anlage ihres Schwesterunternehmens in xxx aufwenden müsste. Damit fällt die Preisgestaltung aber nicht – geschweige denn in außergewöhnlicher Weise – aus dem Rahmen üblicher Preisunterschiede. So ergibt sich schon aus den weiteren Alternativangeboten mit Tonnenpreisen von 39,00 Euro (Sonderabfalldeponie xxx), 43,00 Euro (Deponie xxx in xxx) und 54,00 Euro (Deponie xxx), dass die Preise selbst innerhalb des nordrhein-westfälischen Entsorgungsmarkts, der – wie die Beklagte dargelegt hat – durch große Deponievolumina und einen entsprechenden Angebotsüberhang geprägt ist, ganz erheblich, nämlich hier um 15,00 Euro oder 27,78 Prozent voneinander abweichen. Schon gemessen daran erscheint die Differenz zwischen den Preisen in der SAD B. und der SAD xxx, bei der wirtschaftlich betrachtet auch die unterschiedlichen Transportkosten zu berücksichtigen sind, welche die Klägerin selbst mit 20,00 Euro und 28,00 Euro beziffert, nicht unzumutbar. Denn bei Annahme von Gesamtkosten von 105,00 Euro (SAD B.) im Unterschied zu 78,00 Euro (SAD xxx) verbleibt eine Preisdifferenz von 27,00 Euro, die prozentual ausgedrückt mit 25,71 Prozent noch unter derjenigen zwischen den verschiedenen Angebotspreisen in Nordrhein-Westfalen liegt. Hinzu kommt, dass die Entsorgungspreise erheblich unter denjenigen beispielsweise in Bayern liegen, wo Tonnenpreise zwischen 120,00 und 160,00 Euro zu entrichten sind. Diese damit um 29,16 bzw. 46,86 Prozent über denjenigen in der SAD B. liegenden Entgelte können aufgrund der vergleichbaren Ausgangssituation bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Preisgestaltung ebenfalls nicht außer Betracht bleiben. Insgesamt halten sich die Preise in der SAD B. damit jedenfalls im normalen Rahmen.
43 
bb) Da die Preisgestaltung in der SAD B. für sich genommen somit nicht zur Annahme einer offensichtlich nicht beabsichtigten Härte führen kann, könnte sich eine solche allenfalls aus weiteren, die Klägerin besonders treffenden Umständen ergeben. Die von der Klägerin hervorgehobene Konkurrenzsituation zwischen ihr bzw. Unternehmen ihres Konzerns und der Betreiberin der SAD B. vermag eine entsprechende Atypik im Vergleich zu anderen Andienungspflichtigen jedoch nicht zu begründen. Die Vorgabe der Entsorgung in der zentralen Einrichtung begründet für sich genommen keinen Eingriff in den Wettbewerb auf dem Entsorgungsmarkt. Insbesondere wird die Klägerin im Vergleich zu anderen andienungspflichtigen Entsorgungsunternehmen nicht atypisch hart getroffen. Eine Atypik ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Klägerin über eine alternative Entsorgungsmöglichkeit in einer Deponie verfügt, welche von einem konzernverbundenen Unternehmen betrieben wird. Dass dessen Gewinnerwartungen insoweit enttäuscht werden, ist wie bereits dargelegt, kein im Rahmen der Beurteilung des Bestehens einer offensichtlich unbeabsichtigten Härte für die Klägerin zu berücksichtigender Gesichtspunkt. Die Nutzung der auf dem Markt vorhandenen Möglichkeiten zur Optimierung der Deponiekosten ist aber allen andienungspflichtigen Entsorgungsunternehmen gleichermaßen verwehrt. In wettbewerblicher Hinsicht stellt sich die Zuweisung zur SAD B. daher als grundsätzlich neutral dar (vgl. hierzu bereits Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13.12.2000 – 2 BvR 999/00, Rdnr. 9; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 22.05.2001 – 10 S 1405/99, Rdnr. 49 ).
44 
Eine Besonderheit könnte sich hier allenfalls aus dem Umstand ergeben, dass der Betriebs- und Überlassungsvertrag mit Geschäftsbesorgungsvertrag (sog. „Pachtvertrag“), der hinsichtlich des Betriebs der SAD B. mit der xxx GmbH, einem Privatunternehmen, geschlossen wurde, ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens und zudem ohne Beschränkung der Laufzeit geschlossen wurde (vgl. hierzu LT-Drs. 12/4823 vom 10.02.2000). Es liegt, selbst wenn nach der vertraglichen Konstruktion von einer dem Kartellvergaberecht (§§ 97 ff. GWB) nicht unterliegenden Dienstleistungskonzession auszugehen sein dürfte, weil die xxx GmbH für ihre Tätigkeit kein festes Entgelt erhält, sondern Entgelte von den Entsorgungspflichtigen erhebt, von denen sie eine Pacht zu entrichten hat, nahe, dass dieses Vorgehen rechtswidrig war. Denn auch bei der Vergabe von Dienstleistungskonzessionen sind öffentliche Auftraggeber nicht völlig frei, sondern unterliegen Beschränkungen, die sich unmittelbar aus dem europäischen Primärrecht ergeben. So sind auch hier die Grundregeln des AEUV, insbesondere die Grundfreiheiten, der Gleichbehandlungsgrundsatz und das Diskriminierungsverbot, zu beachten, wenn – was hier ebenfalls naheliegt – an der betreffenden Konzession insbesondere wegen ihrer Bedeutung oder des Ortes der Erbringung der von dieser umfassten Leistungen ein grenzüberschreitendes Interesse besteht. Dies schließt insbesondere eine Verpflichtung zur Transparenz ein, die darin besteht, dass zugunsten der potenziellen Bieter ein angemessener Grad von Öffentlichkeit sicherzustellen ist, der die Dienstleistungskonzession dem Wettbewerb öffnet und die Nachprüfung ermöglicht, ob die Vergabeverfahren unparteiisch durchgeführt worden sind (vgl. Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 06.11.2014, Rs. C-42/13 – Cartiera dell‘Adda, Rdnr. 47; Urteil vom 13.04.2010, Rs. C-91/08 – Wall, Rdnrn. 33 ff.; Urteil vom 13.10.2005, Rs. C-458/03 – Parking Brixen, Rdnrn. 46 ff.; Urteil vom 21.07.2005, Rs. C-231/03 – Coname, Rdnrn. 16 ff.; Urteil vom 07.12.2000, Rs. C-324/98 – Telaustria und Telefonadress, Rdnrn. 60 ff. ). Von der Beachtung des Primärrechts ist der Bereich der Abfallentsorgung auch nicht etwa ausgeschlossen (vgl. hierzu Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 21.01.2010, Rs. C-17/09 – Stadt Bonn/Müllverwertungsan-lage Bonn, Rdnrn. 15 ff. ). Die Voraussetzungen für eine verfahrensfreie In-house-Vergabe mit Blick darauf, dass die jetzige Betreibergesellschaft bei Auftragsvergabe im Eigentum des Bundeslands Hessen stand, dürften ebenso wenig erfüllt sein. Erforderlich hierfür wäre nämlich, dass der Konzessionsgeber über den Konzessionsnehmer eine Kontrolle wie über eine eigene Dienststelle ausgeübt hätte und der Konzessionsnehmer im Wesentlichen nur für den Konzessionsgeber oder andere öffentliche Auftraggeber tätig gewesen wäre, die seine Anteile innehatten (vgl. hierzu Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 11.01.2005, Rs. C-26/03 – Stadt Halle/RPL Lochau, Rdnr. 49; Urteil vom 18.11.1999, Rs. C-107/98 – Teckal, Rdnr. 50 ). Insoweit dürften mangels gemeinsamer Aufgabenerledigung schließlich auch die Voraussetzungen für eine ausschreibungsfreie Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Stellen nicht erfüllt sein (vgl. hierzu Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 09.06.2009, Rs. C-480/06 – Stadtreinigung Hamburg, Rdnrn. 44 ff. ).
45 
Der damit im Raum stehende Vergaberechtsverstoß stellt jedoch keinen Umstand dar, der im Rahmen der Beurteilung dessen, ob die Zuweisung zu der von dem Konkurrenzunternehmen – auf Grundlage einer unzulässiger Weise freihändig vergebenen Konzession – betriebenen zentralen Einrichtung abfallrechtlich eine offensichtlich nicht beabsichtigte Härte darstellt, berücksichtigt werden könnte. Denn die SAbfVO beschäftigt sich nicht mit der Frage, von wem und auf welcher Grundlage die SAD B. betrieben wird, sondern setzt den Betrieb der Anlage vielmehr voraus. Die aus Verstößen bei der Vergabe von entsprechenden Dienstleistungsaufträgen oder -konzessionen für einen Fremdbetrieb oder dem Unterlassen einer insoweit etwaig gebotenen Neuausschreibung resultierende Wettbewerbsbeeinträchtigung ist auch keine Folge der abfallrechtlichen Zuweisung, sondern resultiert allein aus der Nichtbeachtung der vergabe- bzw. unionsrechtlichen Vorgaben. Dergleichen ist allein mit den vergabe- bzw. unionsrechtlich zu Gebote stehenden Rechtsbehelfen zu begegnen. Auf die abfallrechtliche Bewertung kann dieser Gesichtspunkt nicht durchschlagen. Denn der allgemeine wirtschaftliche Vorteil des Betreibers aus der Konzession besteht in dem Recht zur Erhebung der Entsorgungsentgelte, die von allen Andienungspflichtigen gleichermaßen zu tragen sind. Der besondere Wettbewerbsvorteil gegenüber Konkurrenten resultiert demgegenüber ausschließlich aus der De-facto-Vergabe, welcher allein vergaberechtlich zu begegnen ist. Anderes würde letztlich auch den vergaberechtlichen Verfahrensregelungen und der Rechtswegzuständigkeit zuwider laufen (vgl. hierzu Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 03.11.2006 – 9 K 3236/04, Rdnrn. 81 ff. ). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Qualifikation als Dienstleistungskonzession. Auch insoweit müssen sich übergangene Bieter primär gegen den Unionsrechtsverstoß wenden, wozu ihnen selbst nach Zuschlagserteilung neben Schadensersatzansprüchen die Möglichkeit einer Beschwerde bei der Europäischen Kommission verbleibt, welche ggf. ein Vertragsverletzungsverfahren einleiten wird. Derartige Verstöße erlauben es Konkurrenzunternehmen hingegen nicht, sich stattdessen von abfallrechtlichen Verpflichtungen, welche eine völlig andere Zielrichtung verfolgen, freizuzeichnen. Sie haben es vielmehr in der Hand, sich hiergegen mit den Mitteln des Vergabe- bzw. Unionsrechts zur Wehr zu setzen oder aber die Rechtsverletzung – mit allen Konsequenzen für den Wettbewerb – hinzunehmen.
46 
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 GKG.
47 
3. Die Berufung war gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, da zur Frage der Auswirkung von Vergaberechtsverstößen auf abfallrechtliche Zuweisungsentscheidungen bislang keine obergerichtliche Rechtsprechung existiert.
48 
B E S C H L U S S
49 
Der Streitwert wird unter Abänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung vom 03.06.2013 gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 135.000,00 Euro festgesetzt (Mehrkosten von 27,00 Euro multipliziert mit angegebenen Menge von 5.000 Tonnen im Antragszeitraum).
50 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
26 
1. Die zulässige Klage, über die im Einvernehmen der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist nicht begründet.
27 
Die angefochtene Zuweisungsentscheidung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es besteht weder eine gerichtlich feststellbare Ausnahme von der Andienungspflicht (§ 43 Abs. 1 VwGO) noch kann die Klägerin eine diesbezügliche Befreiung oder eine anderweitige Zuweisung beanspruchen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf erneute Verbescheidung ihres Zuweisungsantrags (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
28 
Rechtsgrundlage für die angefochtene Zuweisung ist § 5 Abs. 1 Satz 1 SAbfVO. Danach hat die Sonderabfallagentur ihr ordnungsgemäß angediente Abfälle dem Träger einer zentralen Einrichtung zur dortigen Beseitigung zuzuweisen, sofern die Abfälle in dieser Einrichtung beseitigt werden können (Vorrang der Entsorgung in einer zentralen Einrichtung). Zentrale Einrichtung für die Ablagerung gefährlicher Abfälle zur Beseitigung ist die Sonderabfalldeponie B., deren Träger die SAD Sonderabfall-Deponiegesellschaft mbH ist (§ 1 Abs. 1 SAbfVO).
29 
Die Klägerin hat der Beklagten die streitgegenständlichen gefährlichen Abfälle – nach Hinweis der Beklagten auf die diesbezügliche Andienungspflicht – mit ihrem Zuweisungsantrag zunächst angedient, ohne sich auf eine Ausnahme oder Befreiung von der Andienungspflicht zu berufen. Erst mit ihrem Widerspruch gegen die Zuweisungsentscheidung hat sie auch das Nichtbestehen einer Andienungspflicht geltend gemacht, worüber die Beklagte sodann allerdings auch im Widerspruchsbescheid befunden hat.
30 
Geht man angesichts der vorangegangenen Korrespondenz zwischen den Beteiligten davon aus, dass sich die Klägerin mit ihrem Zuweisungsantrag zur SAD xxx nach verständiger Würdigung jedenfalls auch gegen die Andienungspflicht wenden wollte (vgl. hierzu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 22.05.2001 – 10 S 1405/99, Rdnrn. 25 f. ), besteht eine Ausnahme jedenfalls nicht (siehe hierzu sogleich unter a) und hat die Beklagte eine Befreiung zu Recht abgelehnt (siehe hierzu sogleich unter b). Die Klägerin kann auch keine Zuweisung zu der konzerneigenen Anlage in xxx verlangen (siehe hierzu sogleich unter c).
31 
a) Die Erzeuger und Besitzer gefährlicher Abfälle zur Beseitigung, die in Baden-Württemberg angefallen sind oder dort behandelt, gelagert oder abgelagert werden sollen, sind verpflichtet, diese der Sonderabfallagentur anzudienen, bevor sie in eine Abfallentsorgungsanlage gebracht oder einem Dritten überlassen werden (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SAbfVO). Gleiches gilt für den Entsorger, wenn wie hier im Einklang mit § 9 Nachweisverordnung ein Sammelentsorgungsnachweis geführt wird (§ 2 Abs. 1 Satz 2 SAbfVO).
32 
Die von der Klägerin eingesammelten und in ihrer Anlage in xxx vorbehandelten gefährlichen Abfälle unterliegen hiernach der Andienungspflicht. Die Klägerin als Erzeugerin der vorgemischten gefährlichen Abfälle ist von dieser nicht ausgenommen. In Betracht kommt insoweit allein eine Ausnahme nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 b) SAbfVO. Danach sind Erzeuger von der Andienungspflicht ausgenommen, wenn sie gefährliche Abfälle zur Beseitigung in einer betriebseigenen Anlage in Baden-Württemberg entsorgen, die für die betreffende Entsorgung zugelassen ist und am 01.01.1996 bereits betrieben wurde. Diese Voraussetzungen sind, ohne dass es insoweit auf die Klärung der zwischen den Beteiligten umstrittenen Frage ankäme, ob die Ausnahmevorschrift – was sich ihrem Wortlaut jedenfalls nicht entnehmen lässt – nur auf Anlagen am Ort der Abfallerzeugung Anwendung findet, nicht erfüllt. Die SAD xxx mag als Konzernanlage abfallrechtlich zwar noch als betriebseigen angesehen werden können (str., vgl. zu § 17 KrWGFrenz, in: Fluck/Fischer/Franßen, Kreislaufwirtschaftsrecht, Abfallrecht und Bodenschutzrecht, 111. Ergl. 2013, § 17 Rdnrn. 96 ff.; Karpen-stein/Dingemann, in: Jarass/Petersen, KrWG, 1. Aufl. 2014, § 17 Rdnrn. 111 ff., jeweils m.w.N.). Sie befindet sich jedoch weder in Baden-Württemberg noch wurde sie am genannten Stichtag von der Klägerin oder einem mit dieser im Konzernverbund stehenden Unternehmen als Entsorgungsanlage für Abfälle der streitgegenständlichen Art bereits betrieben. Gerade Letzteres wäre für die Anwendung der Ausnahmevorschrift nach deren Sinn und Zweck, der in der Sicherstellung eines Bestandsschutzes für Altanlagen besteht, aber zwingend erforderlich. Am 01.01.1996 wurde die SAD xxx indes noch von der xxx und zudem ausschließlich für betriebseigene Zwecke betrieben. Eine bundesweite Öffnung erfolgte erst im Jahr 1999, eine Eingliederung in den xxx noch später. Die Klägerin selbst wurde erst im Jahr 2011 gegründet, in dem sie auch die Vorbehandlungsanlage in xxx übernahm. Es fehlt daher neben der Belegenheit der Anlage in Baden-Württemberg, die als Beschränkung in der Lenkung der Abfallströme einen sachlichen Grund hat (vgl. zur Zulässigkeit der Beschränkung von Ausnahmen in der SAbfVO auf enge Voraussetzungen auch Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 31.01.2002 – 7 B 1.02, Rdnrn. 5 ff. ), an den weiteren Voraussetzungen der Ausnahmeregelung. Auf die Rechtsnachfolge hinsichtlich des Betriebs der Deponie kann es hierbei schon deswegen nicht ankommen, weil der Anwendungsbereich der Ausnahmeregelung ansonsten uferlos ausgedehnt würde. Über den Zweck eines reinen Bestandsschutzes für Altanlagen hinaus hätte es der Andienungspflichtige in der Hand, sich dieser allein durch den Erwerb von Unternehmensanteilen zu entziehen. Dies liefe aber erkennbar dem Normzweck der Sicherstellung einer umweltgerechten Beseitigung, zu der auch die Lenkung von Abfallströmen zur Gewährleistung der Entsorgungssicherheit gehört (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.07.1999 – 7 CN 2.98, Rdnr. 13; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 22.05.2001 – 10 S 1405/99, Rdnrn. 40 ff., 53 ), zuwider. Auch widerspräche es dem Charakter der Vorschrift als – damit grundsätzlich eng auszulegender – Ausnahmeregelung. Auf Bestandsschutz kann sich die Klägerin, welche ihre Geschäfte in Baden-Württemberg erst im Jahr 2011 und damit lange nach Inkrafttreten der SAbfVO aufgenommen hat, somit nicht berufen. Einer grundrechtskonformen Auslegung bedarf es daher nicht. Einer solchen in dem von der Klägerin favorisierten Sinne wäre § 3 Abs. 1 Nr. 2 b) SAbfVO ohnedies schon aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift nicht zugänglich (vgl. hierzu Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15.09.2011 – 1 BvR 2232/10, Rdnr. 45 ), zumal es an mehreren Tatbestandsvoraussetzungen fehlt.
33 
Die Ausnahmeregelung kann schließlich auch nicht analog angewendet werden. Denn angesichts der bewussten Entscheidung des Verordnungsgebers für einen eingeschränkten Bestandsschutz fehlt es bereits an einer planwidrigen Regelungslücke als Voraussetzung für eine Analogie.
34 
b) Eine Befreiung von der Andienungspflicht gemäß § 3 Abs. 2 SAbfVO kann die Klägerin ebenfalls nicht beanspruchen. Eine solche kann die Beklagte auf Antrag oder von Amts wegen erteilen, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern oder die Andienungspflicht zu einer offensichtlich nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Diese Voraussetzungen, die sich laut der Begründung des Verordnungsgebers an die Befreiungstatbestände im Baurecht anlehnen (vgl. Begründung für die Neufassung der SAbfVO vom 11.08.1999, S. 3), sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
35 
aa) Gründe des Wohls der Allgemeinheit erfordern die Erteilung einer Befreiung nicht. Eine solche ist insbesondere nicht aus Gründen des allgemeinen Wohls erforderlich, um eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung, d.h. eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG), mit Blick auf die Beschränkung der Ausnahmevorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 2 b) SAbfVO auf Anlagen in Baden-Württemberg zu beseitigen. Hierbei handelt es sich schon nicht um einen Gemeinwohlbelang im hier spezifisch abfallrechtlichen Kontext (vgl. § 15 Abs. 2 KrWG sowieDieckmann, in: Jarass/Petersen, KrWG, 1. Aufl. 2014, § 15 Rdnrn. 45 ff.); vielmehr macht die Klägerin zu ihrem subjektiven Schutz dienende Individualgrundrechte geltend. Unabhängig davon, dass diese Einschränkung durch den Beurteilungsspielraum des Verordnungsgebers gedeckt ist, greift die Ausnahmevorschrift im Übrigen nur für Andienungspflichtige, die über am 01.01.1996 bereits betriebene Altanlagen verfügen. Hierzu zählt die Klägerin in Bezug auf die SAD xxx wie dargelegt nicht, so dass sich deren Belegenheit in Nordrhein-Westfalen für sie auch nicht negativ auswirken konnte. Mit der Ausnahmevorschrift wird außerdem keine ungerechtfertigte Besserstellung bestimmter Unternehmen, sondern lediglich ein unter verfassungsrechtlichen Aspekten unbedenklicher, eingeschränkter Bestandsschutz bewirkt.
36 
bb) Die Andienungspflicht als solche begründet für die Klägerin auch keine offensichtlich nicht beabsichtigte Härte. Die SAbfVO unterwirft gleichermaßen alle Erzeuger gefährlicher Abfälle in Baden-Württemberg der Andienungspflicht. Diese gilt, abgesehen von den normativen Ausnahmen des § 3 Abs. 1 SAbfVO, die sich auf Kleinmengen, bestandsgeschützte Altanlagen sowie die Erfüllung der Andienungspflicht durch Dritte (insbesondere Einsammler) beschränken, grundsätzlich unbegrenzt. Um eine offensichtlich nicht beabsichtigte Härte zu begründen, müsste die Klägerin daher geltend machen können, sich in einer vom Verordnungsgeber nicht berücksichtigten Sondersituation zu befinden, in welcher sie die Andienungspflicht besonders hart und unzumutbar trifft.
37 
(1) Eine derartige Sondersituation kann nicht darin gesehen werden, dass ein Unternehmen, das mit der Klägerin gesellschaftsrechtlich im Konzern verbunden ist, über eine Entsorgungsanlage verfügt, die auszulasten der xxx ein wirtschaftliches Interesse hat. Denn andienungspflichtig ist allein die Klägerin, die wirtschaftliche Einbußen durch die Andienungspflicht allenfalls insoweit hinnehmen muss, als sie von den günstigen Entsorgungsmöglichkeiten, die – wie sie selbst dargelegt hat – neben der Konzernanlage auch andernorts in Nordrhein-Westfalen und sogar noch preisgünstiger bestehen, keinen Gebrauch machen kann. Insoweit unterscheidet sich die Lage der Klägerin aber nicht von derjenigen anderer Entsorgungsbetriebe in Baden-Württemberg, die ebenfalls nicht von billigeren Entsorgungsangeboten in anderen Bundesländern profitieren oder ihren Kunden „Vollserviceangebote“ anbieten können.
38 
Die Betreiberin der SAD xxx, die am vorliegenden Verfahren nicht beteiligt ist, wird durch die Andienungspflicht demgegenüber allenfalls mittelbar in Form enttäuschter Gewinnerwartungen betroffen. Dies wird zum einen aber schon nicht dadurch unzumutbar verstärkt, dass mit der Übernahme der zuvor von einem anderen Betreiber unterhaltenen Vorbehandlungsanlage in xxx neben anderen in Baden-Württemberg ansässigen Entsorgern auch ein konzernverbundenes Unternehmen an einer Entsorgung auf ihrer Deponie gehindert ist. Zum anderen liegen bloße, im aktuellen Wert des konkreten Eigentums noch nicht abgebildete Gewinnerwartungen und in der Zukunft liegende Verdienstmöglichkeiten sowie Chancen und Gegebenheiten, innerhalb derer ein Unternehmen seine Tätigkeit entfaltet, grundsätzlich außerhalb des Schutzbereichs der Eigentumsgarantie (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 16.05.2012 – 1 BvR 96/09 u.a., Rdnr. 23 m.w.N. zur verfassungsrechtlichen Rechtsprechung ). Mangels eines Entsorgungsangebots im jetzt betroffenen Umfang bei Einführung der Andienungspflicht scheidet auch ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb von vorneherein aus, zumal der Schutz des Gewerbebetriebes ohnehin nicht weiter gehen kann als derjenige, den seine wirtschaftliche Grundlage genießt (vgl. hierzu Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10.06.2009 – 1 BvR 198/08, Rdnr. 22 m.w.N. ).
39 
(2) Eine besondere Härte für die Klägerin stellt die Andienungspflicht auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Wettbewerbssituation zwischen den Betreibern der SAD B. und der SAD xxx dar. Denn wirtschaftliche Vorteile kann die Betreiberin der SAD B. erst aus der Zuweisungsentscheidung und nicht schon aus der gegenüber der Beklagten bestehenden Andienungspflicht als solcher ziehen.
40 
c) Die Klägerin kann schließlich auch keine Zuweisung der Abfälle in die SAD xxx verlangen. Denn die Sonderabfallagentur kann die ihr angedienten Abfälle nur dann der vom Andienenden vorgeschlagenen Abfallentsorgungsanlage zuweisen, wenn die Zuweisung zur zentralen Einrichtung eine offensichtlich nicht beabsichtigte Härte zur Folge hätte und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist (§ 5 Abs. 2 SAbfVO). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, so dass ein entsprechendes Ermessen der Beklagten nicht eröffnet war und somit auch der insoweit hilfsweise gestellte Neuverbescheidungsantrag keinen Erfolg haben konnte.
41 
Die Zuweisung zur SAD B. als zentraler Einrichtung des Landes Baden-Württemberg für die Ablagerung gefährlicher Abfälle zur Beseitigung trifft die Klägerin nicht in einer offensichtlich nicht beabsichtigten Weise unzumutbar hart.
42 
aa) Eine offensichtlich nicht beabsichtigte Härte folgt nicht aus den Preisunterschieden zwischen den Entsorgungskosten in der SAD B. und der konzerneigenen Anlage in xxx oder den weiteren von der Klägerin vorgelegten –günstigeren – Alternativangeboten. Um hieraus eine Härte in diesem Sinne ableiten zu können, müsste die Preisgestaltung in der zentralen Einrichtung so außergewöhnlich hoch sein und aus dem üblichen Rahmen fallen, dass die ökonomischen Interessen der Klägerin in unzumutbarer, wirtschaftlich völlig unvertretbarer Weise beeinträchtigt werden (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 22.05.2001 – 10 S 1405/99, Rdnr. 62 ). Dies darzutun ist ihr jedoch nicht gelungen. Ungeachtet der Entwicklungen auf dem Entsorgungsmarkt verfolgt der Verordnungsgeber mit dem normierten Vorrang der Entsorgung in der zentralen Einrichtung nach wie vor das – auch kompetenzrechtlich gemäß § 17 Abs. 4 KrWG legitime – Ziel der langfristigen Sicherung der Entsorgungssicherheit insbesondere auch für die Primärerzeuger und der Entsorgungsautarkie des Landes. Verfügt ein Land im Bereich der gefährlichen Abfälle über geeignete Entsorgungsanlagen, darf es deren Benutzung auch durch entsprechende Andienungs- und Zuweisungsregelungen sicherstellen, ohne dass es darüber hinaus eines konkreten Nachweises bedürfte, dass eine umweltverträgliche Beseitigung nicht anderweitig sichergestellt werden kann (vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19.02.2004 – 7 C 10.03, Rdnrn. 23 ff. ; Karpenstein/Dingemann, a.a.O. § 17 Rdnr. 216 m.w.N.). Unter diesen Voraussetzungen ist es für die erkennende Kammer nachvollziehbar, dass die Vorhaltung einer zentralen Einrichtung – unabhängig von der Person des Pächters – ihren ökonomischen Preis hat, um einen wirtschaftlich tragfähigen Betrieb derselben sicherzustellen (vgl. hierzu bereits Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, a.a.O. unter Verweis auf Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.07.1999 – 7 CN 2.98, Rdnr. 13 ). Nach diesen Maßstäben stellen sich die Entsorgungspreise in der SAD B. nicht als unzumutbar überhöht dar. Insoweit können nicht nur die Entsorgungspreise in den nordrhein-westfälischen Deponien als Vergleichsmaßstab herangezogen werden, sondern ist vielmehr gerade auch die Situation in Bundesländern in den Blick zu nehmen, die ebenfalls zentrale Entsorgungseinrichtungen vorhalten. Danach erweist sich der Entsorgungspreis in der SAD B. nicht als überhöht. Dieser liegt mit 85,00 Euro pro Tonne zwar um 35,00 Euro höher als derjenige, welchen die Klägerin bei einer Entsorgung in der Anlage ihres Schwesterunternehmens in xxx aufwenden müsste. Damit fällt die Preisgestaltung aber nicht – geschweige denn in außergewöhnlicher Weise – aus dem Rahmen üblicher Preisunterschiede. So ergibt sich schon aus den weiteren Alternativangeboten mit Tonnenpreisen von 39,00 Euro (Sonderabfalldeponie xxx), 43,00 Euro (Deponie xxx in xxx) und 54,00 Euro (Deponie xxx), dass die Preise selbst innerhalb des nordrhein-westfälischen Entsorgungsmarkts, der – wie die Beklagte dargelegt hat – durch große Deponievolumina und einen entsprechenden Angebotsüberhang geprägt ist, ganz erheblich, nämlich hier um 15,00 Euro oder 27,78 Prozent voneinander abweichen. Schon gemessen daran erscheint die Differenz zwischen den Preisen in der SAD B. und der SAD xxx, bei der wirtschaftlich betrachtet auch die unterschiedlichen Transportkosten zu berücksichtigen sind, welche die Klägerin selbst mit 20,00 Euro und 28,00 Euro beziffert, nicht unzumutbar. Denn bei Annahme von Gesamtkosten von 105,00 Euro (SAD B.) im Unterschied zu 78,00 Euro (SAD xxx) verbleibt eine Preisdifferenz von 27,00 Euro, die prozentual ausgedrückt mit 25,71 Prozent noch unter derjenigen zwischen den verschiedenen Angebotspreisen in Nordrhein-Westfalen liegt. Hinzu kommt, dass die Entsorgungspreise erheblich unter denjenigen beispielsweise in Bayern liegen, wo Tonnenpreise zwischen 120,00 und 160,00 Euro zu entrichten sind. Diese damit um 29,16 bzw. 46,86 Prozent über denjenigen in der SAD B. liegenden Entgelte können aufgrund der vergleichbaren Ausgangssituation bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Preisgestaltung ebenfalls nicht außer Betracht bleiben. Insgesamt halten sich die Preise in der SAD B. damit jedenfalls im normalen Rahmen.
43 
bb) Da die Preisgestaltung in der SAD B. für sich genommen somit nicht zur Annahme einer offensichtlich nicht beabsichtigten Härte führen kann, könnte sich eine solche allenfalls aus weiteren, die Klägerin besonders treffenden Umständen ergeben. Die von der Klägerin hervorgehobene Konkurrenzsituation zwischen ihr bzw. Unternehmen ihres Konzerns und der Betreiberin der SAD B. vermag eine entsprechende Atypik im Vergleich zu anderen Andienungspflichtigen jedoch nicht zu begründen. Die Vorgabe der Entsorgung in der zentralen Einrichtung begründet für sich genommen keinen Eingriff in den Wettbewerb auf dem Entsorgungsmarkt. Insbesondere wird die Klägerin im Vergleich zu anderen andienungspflichtigen Entsorgungsunternehmen nicht atypisch hart getroffen. Eine Atypik ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Klägerin über eine alternative Entsorgungsmöglichkeit in einer Deponie verfügt, welche von einem konzernverbundenen Unternehmen betrieben wird. Dass dessen Gewinnerwartungen insoweit enttäuscht werden, ist wie bereits dargelegt, kein im Rahmen der Beurteilung des Bestehens einer offensichtlich unbeabsichtigten Härte für die Klägerin zu berücksichtigender Gesichtspunkt. Die Nutzung der auf dem Markt vorhandenen Möglichkeiten zur Optimierung der Deponiekosten ist aber allen andienungspflichtigen Entsorgungsunternehmen gleichermaßen verwehrt. In wettbewerblicher Hinsicht stellt sich die Zuweisung zur SAD B. daher als grundsätzlich neutral dar (vgl. hierzu bereits Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13.12.2000 – 2 BvR 999/00, Rdnr. 9; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 22.05.2001 – 10 S 1405/99, Rdnr. 49 ).
44 
Eine Besonderheit könnte sich hier allenfalls aus dem Umstand ergeben, dass der Betriebs- und Überlassungsvertrag mit Geschäftsbesorgungsvertrag (sog. „Pachtvertrag“), der hinsichtlich des Betriebs der SAD B. mit der xxx GmbH, einem Privatunternehmen, geschlossen wurde, ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens und zudem ohne Beschränkung der Laufzeit geschlossen wurde (vgl. hierzu LT-Drs. 12/4823 vom 10.02.2000). Es liegt, selbst wenn nach der vertraglichen Konstruktion von einer dem Kartellvergaberecht (§§ 97 ff. GWB) nicht unterliegenden Dienstleistungskonzession auszugehen sein dürfte, weil die xxx GmbH für ihre Tätigkeit kein festes Entgelt erhält, sondern Entgelte von den Entsorgungspflichtigen erhebt, von denen sie eine Pacht zu entrichten hat, nahe, dass dieses Vorgehen rechtswidrig war. Denn auch bei der Vergabe von Dienstleistungskonzessionen sind öffentliche Auftraggeber nicht völlig frei, sondern unterliegen Beschränkungen, die sich unmittelbar aus dem europäischen Primärrecht ergeben. So sind auch hier die Grundregeln des AEUV, insbesondere die Grundfreiheiten, der Gleichbehandlungsgrundsatz und das Diskriminierungsverbot, zu beachten, wenn – was hier ebenfalls naheliegt – an der betreffenden Konzession insbesondere wegen ihrer Bedeutung oder des Ortes der Erbringung der von dieser umfassten Leistungen ein grenzüberschreitendes Interesse besteht. Dies schließt insbesondere eine Verpflichtung zur Transparenz ein, die darin besteht, dass zugunsten der potenziellen Bieter ein angemessener Grad von Öffentlichkeit sicherzustellen ist, der die Dienstleistungskonzession dem Wettbewerb öffnet und die Nachprüfung ermöglicht, ob die Vergabeverfahren unparteiisch durchgeführt worden sind (vgl. Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 06.11.2014, Rs. C-42/13 – Cartiera dell‘Adda, Rdnr. 47; Urteil vom 13.04.2010, Rs. C-91/08 – Wall, Rdnrn. 33 ff.; Urteil vom 13.10.2005, Rs. C-458/03 – Parking Brixen, Rdnrn. 46 ff.; Urteil vom 21.07.2005, Rs. C-231/03 – Coname, Rdnrn. 16 ff.; Urteil vom 07.12.2000, Rs. C-324/98 – Telaustria und Telefonadress, Rdnrn. 60 ff. ). Von der Beachtung des Primärrechts ist der Bereich der Abfallentsorgung auch nicht etwa ausgeschlossen (vgl. hierzu Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 21.01.2010, Rs. C-17/09 – Stadt Bonn/Müllverwertungsan-lage Bonn, Rdnrn. 15 ff. ). Die Voraussetzungen für eine verfahrensfreie In-house-Vergabe mit Blick darauf, dass die jetzige Betreibergesellschaft bei Auftragsvergabe im Eigentum des Bundeslands Hessen stand, dürften ebenso wenig erfüllt sein. Erforderlich hierfür wäre nämlich, dass der Konzessionsgeber über den Konzessionsnehmer eine Kontrolle wie über eine eigene Dienststelle ausgeübt hätte und der Konzessionsnehmer im Wesentlichen nur für den Konzessionsgeber oder andere öffentliche Auftraggeber tätig gewesen wäre, die seine Anteile innehatten (vgl. hierzu Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 11.01.2005, Rs. C-26/03 – Stadt Halle/RPL Lochau, Rdnr. 49; Urteil vom 18.11.1999, Rs. C-107/98 – Teckal, Rdnr. 50 ). Insoweit dürften mangels gemeinsamer Aufgabenerledigung schließlich auch die Voraussetzungen für eine ausschreibungsfreie Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Stellen nicht erfüllt sein (vgl. hierzu Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 09.06.2009, Rs. C-480/06 – Stadtreinigung Hamburg, Rdnrn. 44 ff. ).
45 
Der damit im Raum stehende Vergaberechtsverstoß stellt jedoch keinen Umstand dar, der im Rahmen der Beurteilung dessen, ob die Zuweisung zu der von dem Konkurrenzunternehmen – auf Grundlage einer unzulässiger Weise freihändig vergebenen Konzession – betriebenen zentralen Einrichtung abfallrechtlich eine offensichtlich nicht beabsichtigte Härte darstellt, berücksichtigt werden könnte. Denn die SAbfVO beschäftigt sich nicht mit der Frage, von wem und auf welcher Grundlage die SAD B. betrieben wird, sondern setzt den Betrieb der Anlage vielmehr voraus. Die aus Verstößen bei der Vergabe von entsprechenden Dienstleistungsaufträgen oder -konzessionen für einen Fremdbetrieb oder dem Unterlassen einer insoweit etwaig gebotenen Neuausschreibung resultierende Wettbewerbsbeeinträchtigung ist auch keine Folge der abfallrechtlichen Zuweisung, sondern resultiert allein aus der Nichtbeachtung der vergabe- bzw. unionsrechtlichen Vorgaben. Dergleichen ist allein mit den vergabe- bzw. unionsrechtlich zu Gebote stehenden Rechtsbehelfen zu begegnen. Auf die abfallrechtliche Bewertung kann dieser Gesichtspunkt nicht durchschlagen. Denn der allgemeine wirtschaftliche Vorteil des Betreibers aus der Konzession besteht in dem Recht zur Erhebung der Entsorgungsentgelte, die von allen Andienungspflichtigen gleichermaßen zu tragen sind. Der besondere Wettbewerbsvorteil gegenüber Konkurrenten resultiert demgegenüber ausschließlich aus der De-facto-Vergabe, welcher allein vergaberechtlich zu begegnen ist. Anderes würde letztlich auch den vergaberechtlichen Verfahrensregelungen und der Rechtswegzuständigkeit zuwider laufen (vgl. hierzu Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 03.11.2006 – 9 K 3236/04, Rdnrn. 81 ff. ). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Qualifikation als Dienstleistungskonzession. Auch insoweit müssen sich übergangene Bieter primär gegen den Unionsrechtsverstoß wenden, wozu ihnen selbst nach Zuschlagserteilung neben Schadensersatzansprüchen die Möglichkeit einer Beschwerde bei der Europäischen Kommission verbleibt, welche ggf. ein Vertragsverletzungsverfahren einleiten wird. Derartige Verstöße erlauben es Konkurrenzunternehmen hingegen nicht, sich stattdessen von abfallrechtlichen Verpflichtungen, welche eine völlig andere Zielrichtung verfolgen, freizuzeichnen. Sie haben es vielmehr in der Hand, sich hiergegen mit den Mitteln des Vergabe- bzw. Unionsrechts zur Wehr zu setzen oder aber die Rechtsverletzung – mit allen Konsequenzen für den Wettbewerb – hinzunehmen.
46 
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 GKG.
47 
3. Die Berufung war gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, da zur Frage der Auswirkung von Vergaberechtsverstößen auf abfallrechtliche Zuweisungsentscheidungen bislang keine obergerichtliche Rechtsprechung existiert.
48 
B E S C H L U S S
49 
Der Streitwert wird unter Abänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung vom 03.06.2013 gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 135.000,00 Euro festgesetzt (Mehrkosten von 27,00 Euro multipliziert mit angegebenen Menge von 5.000 Tonnen im Antragszeitraum).
50 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 10. März 2015 - 6 K 1327/13 zitiert 15 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 43


(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG | § 17 Überlassungspflichten


(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgu

Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG | § 15 Grundpflichten der Abfallbeseitigung


(1) Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen, die nicht verwertet werden, sind verpflichtet, diese zu beseitigen, soweit in § 17 nichts anderes bestimmt ist. Durch die Behandlung von Abfällen sind deren Menge und Schädlichkeit zu vermindern. Energie o

Nachweisverordnung - NachwV 2007 | § 9 Sammelentsorgungsnachweis


(1) Abweichend von § 3 kann der Nachweis über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung vom Einsammler durch einen Sammelentsorgungsnachweis geführt werden, wenn die einzusammelnden Abfälle 1. denselben Abfallschlüssel haben,2. den gleichen Entsor

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 13. Mai 2016 - 10 S 1307/15

bei uns veröffentlicht am 13.05.2016

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10. März 2015 – 6 K 1327/13 – geändert.Der Bescheid der Beklagten vom 18. Juli 2012 und ihr Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 2013 werden aufgehoben. Die Beklagt

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(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.

(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,

1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden,
2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist,
3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden,
4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nicht für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen und gefährliche Abfälle. Sonderregelungen der Überlassungspflicht durch Rechtsverordnungen nach den §§ 10, 16 und 25 bleiben unberührt.

(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung

1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt,
2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder
3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
Satz 3 Nummer 1 und 2 gilt nicht, wenn die vom gewerblichen Sammler angebotene Sammlung und Verwertung der Abfälle wesentlich leistungsfähiger ist als die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dem von ihm beauftragten Dritten bereits angebotene oder konkret geplante Leistung. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit sind sowohl die in Bezug auf die Ziele der Kreislaufwirtschaft zu beurteilenden Kriterien der Qualität und der Effizienz, des Umfangs und der Dauer der Erfassung und Verwertung der Abfälle als auch die aus Sicht aller privaten Haushalte im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu beurteilende gemeinwohlorientierte Servicegerechtigkeit der Leistung zugrunde zu legen. Leistungen, die über die unmittelbare Sammel- und Verwertungsleistung hinausgehen, insbesondere Entgeltzahlungen, sind bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen.

(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Abweichend von § 3 kann der Nachweis über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung vom Einsammler durch einen Sammelentsorgungsnachweis geführt werden, wenn die einzusammelnden Abfälle

1.
denselben Abfallschlüssel haben,
2.
den gleichen Entsorgungsweg haben,
3.
in ihrer Zusammensetzung den im Sammelentsorgungsnachweis genannten Maßgaben für die Sammelcharge entsprechen und
4.
die bei dem einzelnen Abfallerzeuger am jeweiligen Standort anfallende Abfallmenge 20 Tonnen je Abfallschlüssel und Kalenderjahr nicht übersteigt.
Satz 1 Nr. 4 gilt nicht für die Einsammlung der in Anlage 2 Buchstabe a genannten Abfälle.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 ist die Führung eines Sammelentsorgungsnachweises

1.
für eingesammelte Altöle auch dann zulässig, wenn die Altöle derselben Sammelkategorie oder den Sammelkategorien 2 bis 4 nach der Anlage 1 der Altölverordnung angehören, soweit eine Getrennthaltung nach der Altölverordnung nicht vorgeschrieben ist und die bei dem einzelnen Altölerzeuger eingesammelte Altölmenge 20 Tonnen je Sammelkategorie und Kalenderjahr nicht übersteigt und
2.
für eingesammelte Althölzer auch dann zulässig, wenn die Althölzer derselben Altholzkategorie A I bis A IV des Anhangs III zu § 5 Abs. 1 der Altholzverordnung angehören, soweit eine Getrennthaltung nach der Altholzverordnung nicht vorgeschrieben ist und die bei dem einzelnen Altholzerzeuger eingesammelte Altholzmenge 20 Tonnen je Altholzkategorie und Kalenderjahr nicht übersteigt.
Im Falle der Einsammlung von Altölen oder Althölzern kann der Nachweis über die Zulässigkeit der Entsorgung durch den die Altölsammelkategorie oder die Altholzkategorie prägenden Abfallschlüssel geführt werden.

(3) Auf die Führung des Sammelentsorgungsnachweises finden § 3 Abs. 1 bis 3 und die §§ 4 bis 6 entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass die den Abfallerzeuger nach diesen Bestimmungen treffenden Pflichten entsprechend durch den Einsammler zu erfüllen sind. Bei Einsammlung der in Anlage 2 Buchstabe a und b genannten Abfälle finden auch die §§ 7 und 8 Anwendung; die Absätze 1, 2 und 3 Satz 1 sowie die Absätze 4 bis 6 gelten entsprechend.

(4) Soweit der Einsammlungsbereich die Grenzen des Landes überschreitet, in dem die für den Einsammler zuständige Behörde ihren Sitz hat, hat der Einsammler den Sammelentsorgungsnachweis oder bei Entfallen der Bestätigungspflicht nach Absatz 3 Satz 2 die Nachweiserklärungen spätestens vor Beginn der Einsammlung zusätzlich auch den zuständigen Behörden der anderen Länder zur Kenntnis zu geben.

(5) Der Einsammler hat über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung auch dann einen Sammelentsorgungsnachweis nach den Absätzen 1 bis 4 zu führen, wenn die Erzeuger der eingesammelten Abfälle nach § 2 Abs. 2 von Nachweispflichten ausgenommen sind.

(6) Der Sammelentsorgungsnachweis nach Absatz 1 ist nicht übertragbar.

(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.

(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,

1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden,
2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist,
3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden,
4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nicht für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen und gefährliche Abfälle. Sonderregelungen der Überlassungspflicht durch Rechtsverordnungen nach den §§ 10, 16 und 25 bleiben unberührt.

(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung

1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt,
2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder
3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
Satz 3 Nummer 1 und 2 gilt nicht, wenn die vom gewerblichen Sammler angebotene Sammlung und Verwertung der Abfälle wesentlich leistungsfähiger ist als die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dem von ihm beauftragten Dritten bereits angebotene oder konkret geplante Leistung. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit sind sowohl die in Bezug auf die Ziele der Kreislaufwirtschaft zu beurteilenden Kriterien der Qualität und der Effizienz, des Umfangs und der Dauer der Erfassung und Verwertung der Abfälle als auch die aus Sicht aller privaten Haushalte im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu beurteilende gemeinwohlorientierte Servicegerechtigkeit der Leistung zugrunde zu legen. Leistungen, die über die unmittelbare Sammel- und Verwertungsleistung hinausgehen, insbesondere Entgeltzahlungen, sind bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen.

(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen, die nicht verwertet werden, sind verpflichtet, diese zu beseitigen, soweit in § 17 nichts anderes bestimmt ist. Durch die Behandlung von Abfällen sind deren Menge und Schädlichkeit zu vermindern. Energie oder Abfälle, die bei der Beseitigung anfallen, sind hochwertig zu nutzen; § 8 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Abfälle sind so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Eine Beeinträchtigung liegt insbesondere dann vor, wenn

1.
die Gesundheit der Menschen beeinträchtigt wird,
2.
Tiere oder Pflanzen gefährdet werden,
3.
Gewässer oder Böden schädlich beeinflusst werden,
4.
schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Lärm herbeigeführt werden,
5.
die Ziele oder Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung nicht beachtet oder die Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege sowie des Städtebaus nicht berücksichtigt werden oder
6.
die öffentliche Sicherheit oder Ordnung in sonstiger Weise gefährdet oder gestört wird.

(3) Soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist, sind Abfälle zur Beseitigung getrennt zu sammeln und zu behandeln. § 9 Absatz 2 und 3 und § 9a gelten entsprechend.

(4) Die Ablagerung von Siedlungsabfällen auf Deponien darf spätestens ab dem 1. Januar 2035 höchstens 10 Gewichtsprozent des gesamten Siedlungsabfallaufkommens betragen.

(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.

(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,

1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden,
2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist,
3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden,
4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nicht für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen und gefährliche Abfälle. Sonderregelungen der Überlassungspflicht durch Rechtsverordnungen nach den §§ 10, 16 und 25 bleiben unberührt.

(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung

1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt,
2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder
3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
Satz 3 Nummer 1 und 2 gilt nicht, wenn die vom gewerblichen Sammler angebotene Sammlung und Verwertung der Abfälle wesentlich leistungsfähiger ist als die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dem von ihm beauftragten Dritten bereits angebotene oder konkret geplante Leistung. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit sind sowohl die in Bezug auf die Ziele der Kreislaufwirtschaft zu beurteilenden Kriterien der Qualität und der Effizienz, des Umfangs und der Dauer der Erfassung und Verwertung der Abfälle als auch die aus Sicht aller privaten Haushalte im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu beurteilende gemeinwohlorientierte Servicegerechtigkeit der Leistung zugrunde zu legen. Leistungen, die über die unmittelbare Sammel- und Verwertungsleistung hinausgehen, insbesondere Entgeltzahlungen, sind bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen.

(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Abweichend von § 3 kann der Nachweis über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung vom Einsammler durch einen Sammelentsorgungsnachweis geführt werden, wenn die einzusammelnden Abfälle

1.
denselben Abfallschlüssel haben,
2.
den gleichen Entsorgungsweg haben,
3.
in ihrer Zusammensetzung den im Sammelentsorgungsnachweis genannten Maßgaben für die Sammelcharge entsprechen und
4.
die bei dem einzelnen Abfallerzeuger am jeweiligen Standort anfallende Abfallmenge 20 Tonnen je Abfallschlüssel und Kalenderjahr nicht übersteigt.
Satz 1 Nr. 4 gilt nicht für die Einsammlung der in Anlage 2 Buchstabe a genannten Abfälle.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 ist die Führung eines Sammelentsorgungsnachweises

1.
für eingesammelte Altöle auch dann zulässig, wenn die Altöle derselben Sammelkategorie oder den Sammelkategorien 2 bis 4 nach der Anlage 1 der Altölverordnung angehören, soweit eine Getrennthaltung nach der Altölverordnung nicht vorgeschrieben ist und die bei dem einzelnen Altölerzeuger eingesammelte Altölmenge 20 Tonnen je Sammelkategorie und Kalenderjahr nicht übersteigt und
2.
für eingesammelte Althölzer auch dann zulässig, wenn die Althölzer derselben Altholzkategorie A I bis A IV des Anhangs III zu § 5 Abs. 1 der Altholzverordnung angehören, soweit eine Getrennthaltung nach der Altholzverordnung nicht vorgeschrieben ist und die bei dem einzelnen Altholzerzeuger eingesammelte Altholzmenge 20 Tonnen je Altholzkategorie und Kalenderjahr nicht übersteigt.
Im Falle der Einsammlung von Altölen oder Althölzern kann der Nachweis über die Zulässigkeit der Entsorgung durch den die Altölsammelkategorie oder die Altholzkategorie prägenden Abfallschlüssel geführt werden.

(3) Auf die Führung des Sammelentsorgungsnachweises finden § 3 Abs. 1 bis 3 und die §§ 4 bis 6 entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass die den Abfallerzeuger nach diesen Bestimmungen treffenden Pflichten entsprechend durch den Einsammler zu erfüllen sind. Bei Einsammlung der in Anlage 2 Buchstabe a und b genannten Abfälle finden auch die §§ 7 und 8 Anwendung; die Absätze 1, 2 und 3 Satz 1 sowie die Absätze 4 bis 6 gelten entsprechend.

(4) Soweit der Einsammlungsbereich die Grenzen des Landes überschreitet, in dem die für den Einsammler zuständige Behörde ihren Sitz hat, hat der Einsammler den Sammelentsorgungsnachweis oder bei Entfallen der Bestätigungspflicht nach Absatz 3 Satz 2 die Nachweiserklärungen spätestens vor Beginn der Einsammlung zusätzlich auch den zuständigen Behörden der anderen Länder zur Kenntnis zu geben.

(5) Der Einsammler hat über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung auch dann einen Sammelentsorgungsnachweis nach den Absätzen 1 bis 4 zu führen, wenn die Erzeuger der eingesammelten Abfälle nach § 2 Abs. 2 von Nachweispflichten ausgenommen sind.

(6) Der Sammelentsorgungsnachweis nach Absatz 1 ist nicht übertragbar.

(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.

(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,

1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden,
2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist,
3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden,
4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nicht für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen und gefährliche Abfälle. Sonderregelungen der Überlassungspflicht durch Rechtsverordnungen nach den §§ 10, 16 und 25 bleiben unberührt.

(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung

1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt,
2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder
3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
Satz 3 Nummer 1 und 2 gilt nicht, wenn die vom gewerblichen Sammler angebotene Sammlung und Verwertung der Abfälle wesentlich leistungsfähiger ist als die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dem von ihm beauftragten Dritten bereits angebotene oder konkret geplante Leistung. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit sind sowohl die in Bezug auf die Ziele der Kreislaufwirtschaft zu beurteilenden Kriterien der Qualität und der Effizienz, des Umfangs und der Dauer der Erfassung und Verwertung der Abfälle als auch die aus Sicht aller privaten Haushalte im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu beurteilende gemeinwohlorientierte Servicegerechtigkeit der Leistung zugrunde zu legen. Leistungen, die über die unmittelbare Sammel- und Verwertungsleistung hinausgehen, insbesondere Entgeltzahlungen, sind bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen.

(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen, die nicht verwertet werden, sind verpflichtet, diese zu beseitigen, soweit in § 17 nichts anderes bestimmt ist. Durch die Behandlung von Abfällen sind deren Menge und Schädlichkeit zu vermindern. Energie oder Abfälle, die bei der Beseitigung anfallen, sind hochwertig zu nutzen; § 8 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Abfälle sind so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Eine Beeinträchtigung liegt insbesondere dann vor, wenn

1.
die Gesundheit der Menschen beeinträchtigt wird,
2.
Tiere oder Pflanzen gefährdet werden,
3.
Gewässer oder Böden schädlich beeinflusst werden,
4.
schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Lärm herbeigeführt werden,
5.
die Ziele oder Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung nicht beachtet oder die Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege sowie des Städtebaus nicht berücksichtigt werden oder
6.
die öffentliche Sicherheit oder Ordnung in sonstiger Weise gefährdet oder gestört wird.

(3) Soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist, sind Abfälle zur Beseitigung getrennt zu sammeln und zu behandeln. § 9 Absatz 2 und 3 und § 9a gelten entsprechend.

(4) Die Ablagerung von Siedlungsabfällen auf Deponien darf spätestens ab dem 1. Januar 2035 höchstens 10 Gewichtsprozent des gesamten Siedlungsabfallaufkommens betragen.

(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.

(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,

1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden,
2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist,
3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden,
4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nicht für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen und gefährliche Abfälle. Sonderregelungen der Überlassungspflicht durch Rechtsverordnungen nach den §§ 10, 16 und 25 bleiben unberührt.

(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung

1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt,
2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder
3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
Satz 3 Nummer 1 und 2 gilt nicht, wenn die vom gewerblichen Sammler angebotene Sammlung und Verwertung der Abfälle wesentlich leistungsfähiger ist als die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dem von ihm beauftragten Dritten bereits angebotene oder konkret geplante Leistung. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit sind sowohl die in Bezug auf die Ziele der Kreislaufwirtschaft zu beurteilenden Kriterien der Qualität und der Effizienz, des Umfangs und der Dauer der Erfassung und Verwertung der Abfälle als auch die aus Sicht aller privaten Haushalte im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu beurteilende gemeinwohlorientierte Servicegerechtigkeit der Leistung zugrunde zu legen. Leistungen, die über die unmittelbare Sammel- und Verwertungsleistung hinausgehen, insbesondere Entgeltzahlungen, sind bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen.

(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.