Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.500 ,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antragsteller begehrt die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine Verfügung des Landratsamts ... vom 08.09.2005. Hierin entzog ihm das Landratsamt unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die in Tschechien erworbene Fahrerlaubnis mit dem Hinweis, dass dieser ab sofort nicht mehr berechtigt sei, fahrerlaubnispflichtige Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu führen (Nr. 1 der Verfügung), ordnete an, dass der tschechische Führerschein des Antragstellers Klasse AB unverzüglich, spätestens drei Tage nach Zustellung der Verfügung beim Landratsamt abzugeben sei (Nr. 2 der Verfügung) und drohte ihm für den Fall der nicht fristgerechten Abgabe des Führerscheins dessen Wegnahme durch die Polizei an (Nr. 4 der Verfügung).
Offenbleiben kann, ob der Antrag, soweit mit ihm die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die - nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO mit formell ausreichender Begründung - für sofort vollziehbar erklärte Entziehung der Fahrerlaubnis und die Anordnung der Ablieferung des Führerscheins begehrt wird (§ 80 Abs.5 S.1, 2. Alternative VwGO), zulässig ist. Möglicherweise kann der Antragsteller mit der begehrten gerichtlichen Entscheidung seine Rechtsstellung nicht verbessern und das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis wäre daher nicht gegeben. An dessen Bestehen könnten sich dann Zweifel ergeben, wenn allein innerstaatliches Recht zur Anwendung käme. Nr. 1 des angefochtenen Bescheid enthält die Aberkennung des Rechts, von der tschechischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Diese Wirkung kommt, da es sich um eine ausländische Fahrerlaubnis handelt, der vom Landratsamt verfügten Entziehung gem. § 3 Abs. 2 StVG zu. Nach Maßgabe von § 28 FeV geht aber diese Anordnung ins Leere, weil der Antragsteller, dem die Fahrerlaubnis von einem Gericht, nämlich mit Urteil des AG... vom 29.09.2003, rechtskräftig entzogen worden ist (§ 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV), mangels einer begünstigenden behördlichen Entscheidung im Sinne von § 28 Abs. 5 Satz 1 FeV ohnehin nicht berechtigt ist, aufgrund der ihm im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge zu führen. Dementsprechend kann ihm, da ihm zuvor kein entsprechendes Recht zustand, dieses auch nicht durch einen belastenden Verwaltungsakt aberkannt werden. In diesem Fall würde der Antragsteller jedoch im vorliegenden Verfahren keinen rechtlichen Vorteil erlangen können, da er auch bei einer stattgebenden Entscheidung weiterhin nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt wäre. Möglicherweise ist jedoch die Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 Satz 1 FeV wegen der Verpflichtung der Mitgliedsstaaten, eine in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union erteilte Fahrerlaubnis nach Ablauf einer im Inland ausgesprochenen Sperrfrist auch dann anzuerkennen, wenn dem Betreffenden zuvor im aufnehmenden Mitgliedstaat die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, unanwendbar (vgl. hierzu: VGH Bad.-Württ., Beschlüsse v. 07.11.2005 - 10 S 1057/05 - BeckRS 2005 Nr. 31037 u. v. 19.09.2005 - 1194/05 - BeckRS 2005 Nr. 29974; EuGH, Urt. v. 29.04.2004 - C-476/01 - [Kapper]). Dann bestünde für den vorliegenden Antrag ein Rechtsschutzbedürfnis. Letztlich kann diese Frage offen bleiben. Der Antrag ist jedenfalls nicht begründet.
Aufgrund der im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden summarischen Prüfung ergibt sich, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Fahrerlaubnisentziehung das Interesse des Antragstellers, vorläufig weiterhin im Besitz seiner Fahrerlaubnis zu bleiben, überwiegt. Im Rahmen der vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung darf den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs maßgebliches Gewicht beigemessen werden (vgl. BVerfG, NVwZ 1982, 241; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 04.07.1993 - 13 S 810/93 - VBlBW 1993,390). Je größer die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs sind, desto eher überwiegt das private Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung, während umgekehrt das Interesse des Betroffenen an der Aussetzung der Vollziehung regelmäßig schon dann zurückzustehen hat, wenn sich aus summarischer Sicht keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Verfügung ergeben (vgl. § 80 Abs.4 S.3 VwGO). Eine Fahrerlaubnis kann stets dann mit sofortiger Wirkung entzogen werden, wenn die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, der Betroffene sei zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet (ständige Rspr. d. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.12.1991, VBlBW 1992, 150 u. v. 06.07.1998 - 10 S 639/98 -).
Gemessen an diesen Kriterien hält die Kammer die Rechtmäßigkeit der Verfügung nicht für wahrscheinlicher als das Gegenteil (1.). Mit Rücksicht auf den derzeit mithin als offen zu beurteilenden Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache misst sie dem öffentlichen Interesse daran, dass der Antragsteller im Inland mit sofortiger Wirkung nicht mehr von seiner Fahrerlaubnis Gebrauch machen darf, größeres Gewicht bei als dem gegenläufigen Interesse des Antragstellers, bis zur endgültigen Entscheidung weiterhin im Besitz seiner Fahrerlaubnis zu bleiben (2.).
1. Das Landratsamt ... war als untere Straßenverkehrsbehörde (§ 73 Abs. 1 FeV i.V.m. § 13 Abs. 1 LVG), in deren Bezirk der Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung seine Wohnung hatte, örtlich zuständig (§ 73 Abs. 2 FeV). Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller bereits zu diesem Zeitpunkt in Karlsruhe gewohnt hat, bestehen keine, zumal da er noch in seinem Widerspruchsschreiben vom 20.09.2005 als Anschrift eine Adresse in ... angegeben hatte.
Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass das Landratsamt in Nr. 1 der Verfügung die „Entziehung der Fahrerlaubnis“ angeordnet hat. Entsprechend der Vorgabe in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG sehen das Straßenverkehrsgesetz und auch die Fahrerlaubnis-Verordnung für eine „Entziehung“ einer in einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis keine besonderen Regelungen vor, obwohl es sich in Anwendung des völkerrechtlichen Territorialitätsprinzips nicht um die rechtliche Aufhebung dieser Berechtigung handeln kann. In § 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 StVG sowie § 46 Abs. 5 Satz 2 FeV ist aber klargestellt, dass eine im Hinblick auf eine im EU-Ausland erteilte Fahrerlaubnis erfolgende „Entziehung“ - lediglich - die Wirkung hat, dass der Betreffende aufgrund der ihm im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis im Inland nicht mehr zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt ist. Danach kann es rechtlich nicht beanstandet werden, wenn eine Fahrerlaubnisbehörde in einem Fall im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG die „Entziehung“ der Fahrerlaubnis verfügt. Denn die innerstaatlichen Vorschriften ermächtigen einerseits die Behörde zu dieser Maßnahme, beschränken aber zugleich deren Wirkung entsprechend den völkerrechtlichen Vorgaben auf das Bundesgebiet (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 07.11.2005 - a.a.O. -).
Im Hinblick auf die für die Entscheidung über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO maßgebliche Interessenabwägung ist es zwar unerheblich, dass die dem Antragsteller am 19. und am 20.04.2005 von einer Behörde der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis der Klassen AB nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung wegen des Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG rechtswidrig ist. Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG hängt die Ausstellung des Führerscheins vom Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes oder vom Nachweis der Eigenschaft als Student - während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten - im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats ab. Zwar hat der Antragsteller bei der Erteilung der Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsicht wohl nicht in der Tschechischen Republik gehabt, wogegen insbesondere spricht, dass in seinem Führerschein als Wohnort „...“ eingetragen ist. Nach der Richtlinie 91/439/EWG ist aber die Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung des Führerscheins hinsichtlich der in Art. 7 Abs. 1 und Art. 9 dieser Richtlinie vorgesehenen Wohnsitzvoraussetzung erfüllt sind, ausschließlich Sache des ausstellenden Mitgliedstaates. Der in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG verankerte Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheine verbietet dem Aufnahmemitgliedstaat, die Anerkennung dieses Führerscheins mit der Begründung zu verweigern, der Inhaber dieses Führerscheins habe zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates und nicht im Gebiet des Ausstellungsstaates gehabt. Es besteht insoweit lediglich die Möglichkeit, dass die Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat in einem Verfahren nach Art. 227 EGV geltend macht, die Tschechische Republik habe dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen, dass sie das innerstaatliche Recht hinsichtlich des Wohnsitzerfordernisses nicht an die Vorgaben der Richtlinie 91/439/EWG angepasst und dem Antragsteller danach zu Unrecht eine Fahrerlaubnis erteilt habe (vgl. hierzu: EuGH, Urt. v. 29.04.2004 - C -476/01 - Kapper, EuZW 2004, 337; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.09.2005 - a.a.O - m. w. N.).
Auch wenn der Gesichtspunkt, dass die dem Antragsteller erteilte Fahrerlaubnis wegen eines Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis rechtswidrig ist, unberücksichtigt zu bleiben hat, so überwiegt das Aufschubinteresse des Antragstellers nicht.
Für die Beantwortung der letztlich maßgeblichen Frage, welche Bedeutung der Erteilung der Fahrerlaubnis an den Antragsteller durch Behörden der Tschechischen Republik zukommt, ist zu prüfen, ob das innerstaatliche Recht der Bundesrepublik Deutschland uneingeschränkt zur Anwendung kommt oder ob die Prüfungskompetenz der Behörden eines aufnehmenden Mitgliedstaates in Bezug auf eine in einem anderen Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis auch dann begrenzt ist, wenn dem Betroffenen im aufnehmenden Mitgliedstaat zuvor die Fahrerlaubnis entzogen worden war.
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Sollte § 28 Abs. 5 FeV unanwendbar sein, hätte dies einerseits zur Folge, dass das Rechtsschutzbedürfnis für den vorliegenden Antrag gegeben wäre und andererseits, dass die Verfügung, die der Sache nach auf die Nichtbeibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV) gestützt ist, rechtswidrig wäre, da wegen der Rechtspflicht der Mitgliedstaaten zur Anerkennung einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis Maßnahmen zur Überprüfung der Fahreignung im Anschluss an die Erteilung der Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat unzulässig sind. Stünde jedoch Gemeinschaftsrecht einer uneingeschränkten Überprüfung der Fahreignung nicht entgegen, hätte der Antragsgegner zu Recht die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet und die Entziehung der Fahrerlaubnis wäre gem. §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1 FeV zu Recht erfolgt, da ohne eine positive Begutachtung die sich aus den wiederholten Verkehrsauffälligkeiten ergebenden Eignungszweifel nicht ausgeräumt sind (§ 46 Abs. 4 i. V. m. § 11 Abs. 8 FeV).
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Die Kammer vermag entgegen der vom Antragsteller angeführten Rechtsprechung, insbesondere des OVG Rheinland-Pfalz (vgl. Beschl. v. 15.08.2005 - 7 B 11021/05.OVG) und der 11. Kammer des VG Karlsruhe (Beschl. v. 06.09.2005 - 11 K 1167/05 -) nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass § 28 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 FeV mit der Richtlinie 91/439/EWG in der Auslegung, die sie durch die Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 29.04.2004 - a.a.O. -) erhalten hat, unvereinbar und deshalb nicht anzuwenden ist und schließt sich der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Beschlüsse v. 07.11.2005 - 10 S 1057/05 - u. v. 19.09.2005 - 10 S 1194/05 -; vgl. auch: OVG Münster, Beschl. v. 04.11.2005 - 16 B 736/05 - BeckRS 2005 Nr. 30527; VGH München, Beschl. v. 01.07.2005 11 C 05.940) an. Denn es spricht einiges für die Anwendbarkeit dieser Bestimmungen jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, in denen dem Betroffenen bereits mehrfach wegen gravierender Verkehrsstraftaten im Zusammenhang mit erheblichem Alkoholkonsum entzogen worden war und die Fahrerlaubnisbehörde bei der Neuerteilung hiervon keine Kenntnis erlangt hatte.
12 
Zu Lasten der Verkehrssicherheit gehende Überlegungen, welche Folgerungen sich aus der Richtlinie 91/439/EWG und dem Urteil des EuGH vom 29.04.2004 - a.a.O. - für die Frage der Anwendbarkeit des § 28 Abs. 4 und 5 FeV auf Sachverhalte wie dem vorliegenden ergeben könnten, sind im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zunächst vor dem Hintergrund zu gewichten, dass sich der hier unterbreitete Sachverhalt wesentlich von dem unterscheidet, der dem Urteil des EuGH vom 29.04.2004 - a.a.O. - zugrunde lag. Dies gilt einerseits, weil im vorliegenden Fall - wie noch darzulegen sein wird - dem Antragsteller bereits mehrfach die Fahrerlaubnis im Zusammenhang mit im Straßenverkehr begangenen Trunkenheitsdelikten entzogen worden war und alles dafür spricht, dass den tschechischen Verkehrsbehörden dieser Umstand bei der Erteilung der Fahrerlaubnis nicht bekannt war. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass es bei der genannten Entscheidung des EuGH um die Frage der Rechtmäßigkeit einer (strafrechtlichen) Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis ging, obgleich dem Betreffenden nach Ablauf der strafrichterlichen Sperrfrist durch eine niederländische Behörde die Fahrerlaubnis erteilt worden war. Dagegen hat der EuGH bislang nicht über einen Sachverhalt entschieden, in dem es - wie hier - um die behördliche Entziehung einer Fahrerlaubnis durch Verwaltungsakt geht.
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Insoweit erscheint es zweifelhaft, ob die Ansicht, die aufnehmenden Mitgliedstaaten der Europäischen Union seien nicht berechtigt, die Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat der Union erteilten Fahrerlaubnis wegen bereits vor der Erteilung eingetretener Ereignisse zu versagen, dem systematischen Verhältnis von Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG gerecht wird. Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG bestimmt, dass der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes vorbehaltlich der Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen Territorialitätsprinzips auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anwenden kann. Demgegenüber kann gem. Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG ein Mitgliedstaat es ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebieten eine der in Absatz 2 genannten Maßnahmen - Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis - angewendet wurde. Da nach Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 91/439/EWG nach der Erteilung einer Fahrerlaubnis in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union eine weitere Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat nicht mehr erteilt werden kann, liegt es nahe, Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG - auch in Abgrenzung zu Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie - so auszulegen, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung einer im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis im Hinblick auf solche Umstände ablehnen kann, die bereits vor Erteilung der Fahrerlaubnis eingetreten waren. Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie erfasst den Fall, dass nach der Erteilung der Fahrerlaubnis durch einen Mitgliedstaat im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates Ereignisse eintreten, die die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigen (z.B. Konsum von Betäubungsmitteln). Eine solche Auslegung dürfte auch der Zweck der Richtlinie gebieten. Sie soll erklärtermaßen der Verbesserung der Sicherheit des Straßenverkehrs dienen. Mit diesem vorrangigen Zweck der Richtlinie ist aber eine einschränkende Auslegung der Ermächtigung des Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG nicht zu vereinbaren, die dazu führt, dass der aufnehmende Mitgliedstaat die im EU-Ausland erteilte Fahrerlaubnis auch dann anzuerkennen hat, wenn ernstliche Zweifel daran bestehen, dass die Überprüfung der Eignung des Betreffenden zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 91/439/EWG durch den ausstellenden Mitgliedstaat den Gefahren gerecht geworden ist, die nach den Erkenntnissen des Staates des Wohnsitzes mit einer Verkehrsteilnahme des Betroffenen verbunden sind und die besondere Maßnahmen zur Überprüfung der Fahreignung erfordern. Für den Bereich des Gemeinschaftsrechts besteht das Problem, dass derzeit kein gemeinschaftsweites Fahrerlaubnisregister geführt wird und der ausstellende Mitgliedstaat nicht durch eine obligatorische Nachfrage bei diesem Register (vgl. die innerstaatliche Vorschrift des § 2 Abs. 7 Satz 2 StVG) über die Gründe einer in einem anderen Mitgliedstaat erfolgten Fahrerlaubnisentziehung in Kenntnis gesetzt wird (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 07.11.2005 - a.a.O.- u. v. 19.09.2005 - a.a.O.-).
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Misst ein Mitgliedstaat den gesundheitlichen Anforderungen aus Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 91/439/EWG keine besondere Bedeutung bei, spricht vieles dafür, dass andere Mitgliedstaaten bei einer erkannten Gefährdung anderer durch die Teilnahme eines ungeeigneten Kraftfahrzeugführers am Straßenverkehr tätig werden dürfen. Eine andere Sichtweise wäre mit dem Sinn der Regelung in Art. 8 Abs. 4 nicht zu vereinbaren, da hier der Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren für Leib und Leben im Vordergrund steht. Die zuständigen Behörden der Tschechischen Republik hatten - wie der vorliegende Fall und eine Vielzahl der zum Wohnsitzerfordernis ergangenen Rechtsprechung zeigt (vgl. Beschlüsse des VGH Bad.-Württ. v. 07.11.2005 - a.a.O. - u. v. 19.09.2005 - a.a.O. -, v. 14.10.2005 - 10 S 1866/05, Beck RS 2005 Nr. 30764; OVG Lüneburg, Beschl., v. 12.10.2005 - 12 ME 288/05 - Beck RS 2005 Nr. 30476; sowie die vom Antragsteller genannten Entscheidungen) - zunächst das - hier nicht zu prüfende - Wohnsitzerfordernis offenkundig missachtet. Denn diese hatten - so auch im Fall der Antragstellers - regelmäßig den deutschen Wohnsitz im Führerschein eingetragen. Es liegt daher nicht fern, dass auch weitere Erfordernisse nicht ernsthaft von den tschechischen Behörden geprüft werden. So sind auch die Akten des Antragstellers aus Deutschland zu seiner „Vorgeschichte“ offensichtlich nicht angefordert worden. Angesichts einer solchen Praxis spricht einiges dafür, dass ein Mitgliedstaat die Fahreignung eines Betroffenen, der Inhaber einer Fahrerlaubnis eines anderen EU-Mitgliedstaats ist, solange uneingeschränkt überprüfen darf, wie der erteilende Mitgliedstaat die sicherheitsrelevanten Erteilungsvoraussetzungen für Fahrerlaubnisse offenkundig nicht oder nicht den Mindeststandards aus der Richtlinie 91/439/EWG angemessen prüft und der Betroffene sich gerade diesen Umstand zu Nutze machen will. In diesen Fällen ist auch eine Prüfungskompetenz nicht von der Hand zu weisen, die sich auf zeitlich vor der Erteilung der Fahrerlaubnis liegende Tatsachen bezieht (VG Sigm. Beschl. v. 06.10.2005 - 2 K 1276/05 - BeckRS 2005 Nr. 30338).
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Der vorliegende Fall belegt, dass die hier abgelehnte Ansicht der Beschränkung der Prüfungskompetenz des aufnehmenden Mitgliedstaates im Hinblick auf eine in einem anderen Mitgliedstaat - im Anschluss an eine im Inland erfolgte Entziehung - erteilte Fahrerlaubnis auch wegen des Fehlens eines gemeinschaftsweiten Registers zu nicht hinnehmbaren Nachteilen für die Verkehrssicherheit führt.
16 
Mit Strafbefehl des AG ... vom ... wurde der Antragsteller wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (Blutalkoholkonzentration von 1,11 o/oo ) verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Nachdem dem Antragsteller am 28.07.1995 die Fahrerlaubnis der Klasse 3 wieder erteilt worden war, wurde er mit Strafbefehl der AG ... erneut wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr (Blutalkoholkonzentration von 1,15 o/oo ) verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis wiederum entzogen. Im in dem Wiedererteilungsverfahren eingeholten medizinisch-psychologischen Gutachten des TÜV Hessen vom 17.10.2001 wird ausgeführt, es sei derzeit zwar noch mit erhöhter Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass der Antragsteller auch zukünftig ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde. Der Gutachter kam jedoch zum Ergebnis, dass die Verhaltensprognose durch die Teilnahme an einem Nachschulungskurs für alkoholauffällige Kraftfahrer günstig beeinflusst werden könne und empfahl die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis unter der Voraussetzung der erfolgreichen Teilnahme an einem derartigen Nachschulungskurs. Daraufhin wurde dem Antragsteller, nachdem er einen solchen Kurs absolviert hatte, am 20.11.2001 die Fahrerlaubnis der Klassen BE, C1E, E und L erteilt. Eine nachhaltige Veränderung der Trinkgewohnheiten des Antragstellers im Sinne eines ausreichenden Trennungsvermögens von Trinken und Fahren hat dieser Kurs indes nicht bewirkt. Denn der Antragsteller wurde am 18.03.2003 erneut durch eine Trunkenheitsfahrt auffällig; mit Urteil des Amtsgerichts ... vom 29.09.2003 wurde er wegen dieses Vergehens zu einer Haftstrafe von 6 Monaten verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde, und ihm wurde die Fahrerlaubnis erneut entzogen und für die Wiedererteilung eine Sperrfrist von 14 Monaten gesetzt. Hierbei geht die Kammer mit dem Antragsgegner und in Übereinstimmung mit dem in der Anklageschrift und dem die Beschlagnahme des Führerscheins bestätigenden Beschluss vom 26.03.2003 von einer Blutalkoholkonzentration von 1,33 o/oo in der eine Stunde nach dem Tatzeitpunkt entnommenen Blutprobe aus in der Annahme, dass es sich bei dem im Strafurteil genannten Wert von „3,3, o/oo“ offensichtlich um einen Schreibfehler handelt
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Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 91/439/EWG hängt die Ausstellung des Führerscheins auch von der Erfüllung gesundheitlicher Anforderungen nach Maßgabe der Anhänge II und III ab. Dem Antragsteller ist die Fahrerlaubnis für die Klasse AB erteilt worden, so dass er hinsichtlich der im Anhang III der Richtlinie 91/439/EWG genannten Gruppen (Nr. 1) der Gruppe 1 zuzurechnen ist. Auch die Richtlinie wertet den Alkoholgenuss als eine große Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs und fordert deshalb bei der Erteilung oder Erneuerung der Fahrerlaubnis auf medizinischer Ebene große Wachsamkeit (Anhang III Nr. 14). Nach Nr. 14.1 des Anhangs darf Bewerbern oder Fahrzeugführern, die alkoholabhängig sind oder das Führen eines Fahrzeugs und Alkoholgenuss nicht trennen können, eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch erneuert werden. Bewerbern oder Fahrzeugführern, die alkoholabhängig waren, kann nach einem nachgewiesenen Zeitraum der Abstinenz vorbehaltlich des Gutachtens einer zuständigen ärztlichen Stelle und einer regelmäßigen ärztlichen Kontrolle eine Fahrerlaubnis erteilt oder erneuert werden. Die mehrmaligen Verurteilungen des Antragstellers wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr zeigen, dass es diesem - zumindest im Zeitpunkt der letzten Trunkenheitsfahrt am 18.03.2003 - am notwendigen Trennungsvermögen von Alkoholgenuss und Führen eines Kraftfahrzeugs fehlt. Die Wiedererlangung der Fahreignung setzt eine nachhaltige Änderung des Alkoholtrinkverhalten voraus. Diese ist entweder gegeben, wenn Alkohol nur noch kontrolliert getrunken wird, so dass Trinken und Führen eines Kraftfahrzeugs zuverlässig getrennt werden können, oder wenn Alkoholabstinenz eingehalten wird. Diese Änderung des Trinkverhalten setzt beim Betroffenen u.a. die Bildung eines angemessenen Problembewusstseins voraus, zudem muss die Änderung nach genügend langer Erprobung und Erfahrungsbildung (mindestens sechs Monate) bereits in das Gesamtverhalten integriert worden sein, und der Änderungsprozess muss nachvollziehbar aufgezeigt werden (vgl. Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, 6. Aufl., 2000, Nr. 3.11.1). Wegen der vom Betreffenden ursprünglich ausgehenden Gefahren für die Verkehrssicherheit kommt die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nur in Betracht, wenn durch eine entsprechende sachverständige Prüfung belegt ist, dass der Betreffende hinsichtlich des Alkoholkonsums einen nachhaltigen Änderungsprozess durchlaufen hat. Daher bestimmt § 13 Nr. 2 b FeV, dass im Rahmen der über die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis zu treffenden Entscheidung ein medizinisch-psychologisches Gutachten einzuholen ist.
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Nach Lage der Akten erscheint zweifelhaft, ob die Fahreignung des Antragstellers im Hinblick auf die in seiner Person bestehenden Umstände geprüft worden ist, insbesondere, ob den tschechischen Behörden bei der Erteilung der Fahrerlaubnis bekannt gewesen ist, dass dem Antragsteller die Fahrerlaubnis bereits drei mal im Zusammenhang mit im Straßenverkehr begangenen Trunkenheitsdelikten entzogen worden war. Auf die gerichtliche Anfrage, welche Unterlagen und Auskünfte die tschechischen Behörden von ihm angefordert hätten, hat der Antragsteller lediglich mitgeteilt, dass er eine Meldebestätigung, einen Personalausweis, einen Sehtest und eine ärztliche Untersuchung habe beibringen müssen. Nähere Angaben zum Umfang und dem Gegenstand der ärztlichen Untersuchung hat er nicht gemacht. Im Interesse der Verkehrssicherheit ist aber vor der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis an einen jedenfalls zu einem früheren Zeitpunkt Ungeeigneten eine umfassende und aussagekräftige Beurteilung durch einen fachlich ausreichend qualifizierten und auch unbefangenen Sachverständigen geboten. Danach spricht einiges für die Annahme, dass sich der Antragsteller an die - wegen des Fehlens eines ordentlichen Wohnsitzes in Tschechien - an sich für die Erteilung einer Fahrerlaubnis unzuständigen Behörden der Tschechischen Republik gewandt hat, diesen Behörden die dreifache Fahrerlaubnisentziehung in der Bundesrepublik Deutschland nicht mitgeteilt hat, ferner dass jenen diese Verfahren mangels eines gemeinschaftsweiten Registers auch nicht bekannt waren und dass schließlich die Überprüfung der gesundheitlichen Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen den von ihm eventuell immer noch ausgehenden Gefahren unter Umständen nicht gerecht wurde.
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Von der Möglichkeit zur Vorlage der aufgezeigten Frage an den EuGH macht die Kammer im Eilverfahren keinen Gebrauch.
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2. Nach den vorstehenden Ausführungen sind die Erfolgsaussichten des Widerspruchs des Antragstellers gegen Nr. 1 der Verfügung als offen anzusehen. Die von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache unabhängige Interessenabwägung fällt angesichts des hohen Rangs der Rechtsgüter, die bei der Teilnahme eines Fahrungeeigneten am öffentlichen Straßenverkehr bedroht sind, zu seinen Lasten aus. Es ist - wie sich aus den voranstehenden Ausführungen ergibt -gerade nicht als geklärt anzusehen, dass die ursprünglich in der Person des Antragstellers begründeten Gefahren für die Verkehrssicherheit inzwischen beseitigt sind. In seiner Person selbst liegende Umstände, welche den Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit in seinem Gewicht zurückdrängen könnten, hat der Antragsteller nicht genannt. Dies gilt insbesondere hinsichtlich seines Vortrags, er sei seit Erteilung der Fahrerlaubnis im April 2005 nicht mehr negativ im Straßenverkehr aufgefallen. Denn selbst eine lange unfallfreie und auch sonst unauffällige Fahrpraxis widerlegt den dringenden Verdacht mangelnder Fahreignung nicht, weil die von einem ungeeigneten Kraftfahrzeugfahrer ausgehende Verkehrsgefährdung latent bleiben kann, aber dennoch jederzeit in einen schweren Schaden umschlagen kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.10.1988 - 10 S 1778/88 -). Gerade darauf dürften die Umstände des vorliegenden Falls hindeuten. Denn der Antragsteller ist seit dem Jahr 1994 bis zum Jahr 2003 insgesamt drei Mal wegen Trunkenheit im Straßenverkehr auffällig geworden. Bei der Abwägung ist zum Nachteil des Antragstellers auch zu berücksichtigen, dass das Landratsamt den Antragsteller nicht unmittelbar auf die sich aus § 28 Abs. 5 Satz 1 FeV ergebende Rechtslage verwiesen hat, wonach das Gebrauchmachen der in der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis die Bekanntgabe eines begünstigenden Verwaltungsakts voraussetzt. Vielmehr hat das Landratsamt dem Antragsteller entsprechend der innerstaatlichen Rechtslage mit Schreiben vom 11.08.2005 und 25.08.2005 die Möglichkeit eingeräumt, durch ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten die Fahreignung zu belegen. Wäre vor der Erteilung der Fahrerlaubnis durch Behörden der Tschechischen Republik eine im Hinblick auf die - zumindest früher - vom Antragsteller für die Verkehrssicherheit ausgehenden Gefahren aussagekräftige ärztliche Untersuchung erfolgt, so hätte sich das Landratsamt mit dieser begnügt. Dass der Antragsteller hierauf nicht eingegangen ist, verstärkt zudem die Zweifel an der Annahme, der Antragsteller habe seinen die Verkehrssicherheit gefährdenden Alkoholkonsum so eingeschränkt, dass er für den Straßenverkehr keine Gefahr mehr darstellt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.09.2005, a.a.O).
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3. Gegen die in Nr. 2 der angefochtenen Verfügung ergangene Anordnung der Abgabe des in der Tschechischen Republik ausgestellten Führerscheins bestehen keine rechtlichen Bedenken. Wegen des vorrangigen Interesses der Verkehrssicherheit überwiegt das öffentliche Interesse am Vollzug dieser - rechtmäßigen - Verpflichtung, weil hierdurch ausgeschlossen wird, dass der Antragsteller durch die Vorlage des Führerscheins den unzutreffenden Eindruck erwecken kann, zur Teilnahme am Straßenverkehr im Bundesgebiet berechtigt zu sein.
22 
Eine Fahrerlaubnis tritt durch ihren amtlichen Ausweis, den Führerschein, tatsächlich in Erscheinung. Ist die Fahrerlaubnis im Anwendungsbereich des Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG „entzogen“ worden, so muss im Interesse der Verkehrssicherheit gewährleistet sein, dass ihr Inhaber nicht durch die Vorlage des Führerscheins den unzutreffenden Eindruck erwecken kann, zur Teilnahme am Straßenverkehr berechtigt zu sein. Im Hinblick auf eine Verpflichtung zur Abgabe eines im EU-Ausland ausgestellten Führerscheins bestehen in Bezug auf die Vorschriften der Richtlinie 91/439/EWG keine Bedenken. Denn in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG ist ausdrücklich geregelt, dass der Mitgliedstaat den Führerschein im Anschluss an den „Entzug" der Fahrerlaubnis umtauschen kann, was voraussetzt, dass der Betroffene den Führerschein auf Aufforderung der Behörde des Mitgliedstaates seines ordentlichen Wohnsitzes bei dieser abzugeben hat. Damit geht bereits die Richtlinie davon aus, dass die Behörden des Wohnsitzstaates berechtigt sind, die Herausgabe des im EU-Ausland ausgestellten Führerscheins zu verlangen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.11.2005 - a.a.O. - m.w.N.). Zwar betreffen die Rechtsnormen, die die Abgabe des Führerscheins regeln (§ 3 Abs. 2 Satz 3 StVG oder § 47 Abs. 1 FeV), nach ihrem Wortlaut lediglich eine öffentlich-rechtliche Verhaltenspflicht. Ermächtigungen zur Entziehung der Fahrerlaubnis sind aber so auszulegen, dass diese die Behörden auch dazu berechtigen, dem Betreffenden entsprechend der ausdrücklich geregelten Verhaltenspflicht die Rückgabe des Führerscheins als äußeres Kennzeichen der Fahrerlaubnis aufzuerlegen. Das Entsprechende gilt für § 47 Abs. 2 FeV, der die Verpflichtung zur Ablieferung eines im EU-Ausland ausgestellten Führerscheins infolge der „Entziehung“ der dem Führerschein zugrunde liegenden Fahrerlaubnis (vgl. Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG) regelt. Für den Anwendungsbereich von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG, in dem selbst eine hinsichtlich ihrer Wirkungen auf das Bundesgebiet beschränkte „Entziehung“ der Fahrerlaubnis mangels einer Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland ausscheidet, findet sich keine ausdrückliche Bestimmung, die die Rechtspflicht zur Abgabe des im EU-Ausland ausgestellten Führerscheins regelt. Um sicherzustellen, dass der Inhaber einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis auch in einem solchen Fall durch das Vorweisen seines ausländischen Führerscheins nicht mehr den falschen Anschein der Berechtigung zur Teilnahme am inländischen Straßenverkehr erwecken kann, sind die Rechtsnormen des § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG und § 47 Abs. 2 FeV auf diese Fallkonstellation entsprechend anzuwenden (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.11.2005 - a.a.O. -).
23 
4. Der Antrag hat auch, soweit er auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die nach §§ 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO, 12, 19 LVwVG sofort vollziehbare Androhung der Ersatzvornahme (§ 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alternative VwGO) gerichtet ist, keinen Erfolg. Es sind keine Interessen des Antragstellers ersichtlich, die seine Belange entgegen der gesetzlichen Regelung als gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse vorrangig erscheinen lassen. Wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verfügung war die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins vollstreckbar (§ 2 Nr. 2 LVwVG). In der Verfügung ist dem Antragsteller auch eine zur Vornahme der geforderten Handlung angemessene Frist von sieben Tagen eingeräumt worden (§ 20 Abs. 1 Satz 2 LVwVG).
24 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
25 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG sowie 46.4 i. V. m. Nr. 1.5 des überarbeiteten Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8.7.2004 (NVwZ 2004, 1327).

Sonstige Literatur

 
26 
Rechtsmittelbelehrung:
27 
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, Postfach 11 14 51, 76064 Karlsruhe, oder Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg eingeht.
28 
Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses ist die Beschwerde zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Beschwerde erfolgt ist, beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Der Verwaltungsgerichtshof prüft nur die dargelegten Gründe.
29 
Vor dem Verwaltungsgerichtshof muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht.
30 
Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
31 
In Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des Sozialhilferechts sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Verbänden im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes und von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind.
32 
In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen.
33 
In Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis betreffen und Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind.
34 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 07. Nov. 2005 - 10 S 1057/05

bei uns veröffentlicht am 07.11.2005

Tenor Auf die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 04. Mai 2005 - 3 K 596/05 - geändert. Der Antrag wird insgesamt abgelehnt. Die Beschwerde des Antragstellers gegen diesen Beschluss des Verw

Referenzen

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

Tenor

Auf die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 04. Mai 2005 - 3 K 596/05 - geändert. Der Antrag wird insgesamt abgelehnt. Die Beschwerde des Antragstellers gegen diesen Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber nicht begründet.
1) Aus den in der Beschwerdebegründung des Antragstellers dargelegten Gründen, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass abweichend vom angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen Ziff. 1 der Entscheidung des Landratsamtes Waldshut vom 31.03.2005 wiederherzustellen ist.
a) Im Hinblick auf die für die Entscheidung über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO maßgebliche Interessenabwägung ist zunächst unerheblich, dass die dem Antragsteller am 01.11.2004 von einer Behörde der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung wegen des Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG wohl rechtswidrig ist. Aus den dem Senat vorliegenden Akten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der Antragsteller vor der Erteilung der Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz entsprechend den Anforderungen der Richtlinie in die Tschechische Republik verlagert hat. Nach der Mitteilung des Einwohnermeldeamtes Weilheim (Aktenvermerk v. 15.02.2005, AS 761) ist der Antragsteller seit dem 01.04.2004 ununterbrochen und mit alleinigem Wohnsitz in Weilheim gemeldet. Ein weiteres Indiz für den Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis ist die Tatsache, dass im tschechischen Führerschein des Antragstellers in der Rubrik 8 (Wohnort) „Weilheim, Bundesrepublik Deutschland“ angegeben ist. Wie der Vertreter des Antragstellers mitgeteilt hat, waren die für die Erteilung der Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik zuständigen Gemeindeämter vom dortigen Verkehrsministerium auch erst für den Zeitraum ab dem 17.01.2005 angewiesen worden, bei der Erteilung der Fahrerlaubnis auf die Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses zu achten („Gleichrichtung“ des Verkehrsministeriums der Tschechischen Republik vom 23.12.2004). Nach dem Urteil des EuGH vom 29.04.2004 (C-476/01 - Kapper, EuZW 2004, 337) obliegt aber die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer im Bereich der Europäischen Union erteilten Fahrerlaubnis im Hinblick auf das Wohnsitzerfordernis ausschließlich dem ausstellenden Mitgliedstaat. Die Bundesrepublik Deutschland kann jedoch in einem Verfahren nach Art. 227 EGV geltend machen, die Tschechische Republik habe durch die Erteilung einer Fahrerlaubnis an den Antragsteller, obwohl dieser die Anforderungen der Richtlinie in Bezug auf den Wohnsitz nicht erfüllt habe, gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen (vgl. dazu Senatsbeschl. v. 19.09.2005 - 10 S 1194/05 -).
b) Auch wenn der Gesichtspunkt, dass die dem Antragsteller erteilte Fahrerlaubnis wegen eines Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis wohl rechtswidrig ist, unberücksichtigt zu bleiben hat, überwiegt das Aufschubinteresse des Antragstellers nicht.
aa) Für die letztlich entscheidende Frage, welche Bedeutung der dem Antragsteller von einer Behörde der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis zukommt, ist maßgeblich, ob im Hinblick auf diese das innerstaatliche Recht der Bundesrepublik Deutschland uneingeschränkt zur Anwendung kommt oder ob die Prüfungskompetenz der Behörden des Wohnsitzstaates in Bezug auf eine in einem anderen Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis auch dann begrenzt ist, wenn dem Betroffenen im aufnehmenden Mitgliedstaat zuvor die Fahrerlaubnis entzogen worden war. Diese Frage ist bereits für das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen Ziff. 1 der Verfügung des Landratsamtes von Bedeutung. Denn einem Antrag auf gerichtlichen Rechtsschutz fehlt das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Betreffende seine Rechtsstellung mit der begehrten gerichtlichen Entscheidung nicht verbessern kann und die Inanspruchnahme des Gerichts deshalb nutzlos erscheint (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.08.1987 - 4 N 3.86 -, BVerwGE 78, 85, 91; Beschl. v. 22.09.1995 - 4 NB 18.95 -, DVBl. 1996, 107).
Käme allein das innerstaatliche Recht zur Anwendung, wäre der Antrag des Antragstellers zu Ziff. 1 der Entscheidung wegen des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. In Ziff. 1 des Bescheids ist dem Antragsteller das Recht aberkannt worden, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Nach Maßgabe von § 28 FeV geht aber diese Anordnung - und auch die Anordnung des Sofortvollzugs - ins Leere, weil der Antragsteller, dem die Fahrerlaubnis von einem Gericht rechtskräftig entzogen worden ist (§ 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV), mangels einer begünstigenden behördlichen Entscheidung im Sinne von § 28 Abs. 5 Satz 1 FeV ohnehin nicht berechtigt ist, aufgrund der ihm im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge zu führen. Dementsprechend kann ihm, da ihm zuvor kein entsprechendes Recht zustand, dieses auch nicht durch einen belastenden Verwaltungsakt aberkannt werden. Würde die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen Ziff. 1 der Verfügung wiederhergestellt, so würde dies für den Antragsteller keinen rechtlichen Vorteil bedeuten, weil er auch dann mangels einer Entscheidung im Sinne von § 28 Abs. 5 Satz 1 FeV aufgrund der im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt wäre. Damit wäre aber dieser Antrag unzulässig (vgl. dazu Senatsbeschl. v. 19.09.2005 - 10 S 1194/05 -).
bb) Der Antragsteller macht demgegenüber unter Berufung auf das Urteil des EuGH vom 29.04.2004 (C-476/01 - Kapper, EuZW 2004, 337) geltend, insbesondere die Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 Satz 1 FeV sei wegen der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilte Fahrerlaubnis nach Ablauf einer im Inland ausgesprochenen Sperrfrist auch dann anzuerkennen, wenn dem Betreffenden zuvor im aufnehmenden Mitgliedstaat die Fahrerlaubnis entzogen worden sei, ohne Weiteres unanwendbar. Entsprechend dieser Anerkennungspflicht sei er berechtigt, im Rahmen dieser im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge im Bundesgebiet zu führen, und insbesondere Maßnahmen der Behörden des aufnehmenden Mitgliedstaates zur Überprüfung der Fahreignung im Hinblick auf die Gründe, die früher zur Entziehung der im Inland erteilten Fahrerlaubnis geführt hatten, seien unzulässig.
Sollte § 28 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 FeV entsprechend dem Vorbringen des Antragstellers unanwendbar sein, so wäre der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen Ziff. 1 der Verfügung des Landratsamtes nicht wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Denn der Antragsteller wäre berechtigt gewesen, von der in der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen; diese Berechtigung wäre ihm durch die ihn belastende Verfügung entzogen worden. Die von ihm begehrte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs würde für ihn einen rechtlichen Vorteil bedeuten, weil er einstweilen wieder von der Berechtigung Gebrauch machen könnte. Zudem wäre der Antrag wegen des Überwiegens seines Interesses, vom Vollzug der Verfügung verschont zu bleiben, auch begründet. Denn die Verfügung, die auf die Nichtbeibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV) gestützt ist, wäre rechtswidrig. Wegen der Rechtspflicht der Mitgliedstaaten zur Anerkennung einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis wären Maßnahmen zur Überprüfung der Fahreignung im Anschluss an die Erteilung der Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat unzulässig, soweit an Ereignisse angeknüpft wird, die vor der Erteilung der Fahrerlaubnis eingetreten sind.
cc) Der Senat vermag sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren der auch vom OVG Rheinland-Pfalz (Beschl. v. 15.08.2005 - 7 B 11021/05.OVG -, ZfS 2005, 520) vertretenen Ansicht nicht anzuschließen, § 28 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 FeV sei mit der Richtlinie 91/439/EWG in der Auslegung, die sie durch die Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 29.04.2004) erhalten habe, unvereinbar und deshalb nicht anzuwenden.
10 
Der hier zu beurteilende Sachverhalt weicht wesentlich von dem ab, der dem Urteil des EuGH vom 29.04.2004 zugrunde lag. Denn im Gegensatz zum Verfahren des Kapper-Urteils (vgl. Urt. v. 29.04.2004, C-476/01, Rn. 18) hat der Antragsteller im hier zu entscheidenden Fall im Anschluss an die durch ein Strafgericht verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis (Landgericht Waldshut-Tiengen, Urteil vom 11.08.1983) mehrfach (1986, 1993, 1996, 1998, 2001 und 2004) - erfolglos - die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis im Inland beantragt. Auch dürfte Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV nicht entgegenstehen. Denn die Kommission, auf deren Einschätzung es insoweit ankommt, geht selbst davon aus, ihre Zustimmung zu den Bestimmungen des § 28 FeV 1999 implizit gegeben zu haben (vgl. EuGH, Urt. v. 29.04.2004, C-476/01, Rn. 69). Die Kommission nimmt ferner an, dass § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV 1999 im Einklang mit Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG steht (vgl. EuGH, Urt. v. 29.04.2004, C-476/01, Rn. 65). Das von der Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren C-372/03 (EuGH, Urt. v. 15.09.2005, EuZW 2005, 625) betraf gerade nicht § 28 FeV. Auch spricht das systematische Verhältnis von Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG für die Ansicht, dass der aufnehmende Mitgliedstaat berechtigt ist, bei der Frage, ob eine in einem anderen Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis anerkannt wird, auch Ereignisse zu berücksichtigen, die vor der Erteilung der Fahrerlaubnis durch den anderen Mitgliedstaat eingetreten sind (vgl. Senatsbeschl. v. 19.09.2005 - 10 S 1194/05 -).
11 
Von entscheidender Bedeutung ist der Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit, der auch die Richtlinie nach ihren Erwägungsgründen zu dienen bestimmt ist. Mit diesem vorrangigen Zweck der Richtlinie ist aber eine einschränkende Auslegung der Ermächtigung des Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG nicht zu vereinbaren, die dazu führt, dass der aufnehmende Mitgliedstaat die im EU-Ausland erteilte Fahrerlaubnis auch dann anzuerkennen hat, wenn ernstliche Zweifel daran bestehen, dass die Überprüfung der Eignung des Betreffenden zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 91/439/EWG durch den ausstellenden Mitgliedstaat den Gefahren gerecht geworden ist, die nach den Erkenntnissen des Staates des Wohnsitzes mit einer Verkehrsteilnahme des Betroffenen verbunden sind und die besondere Maßnahmen zur Überprüfung der Fahreignung erfordern. Für den Bereich des Gemeinschaftsrechts besteht das Problem, dass derzeit kein gemeinschaftsweites Fahrerlaubnisregister geführt wird und der ausstellende Mitgliedstaat nicht durch eine obligatorische Nachfrage bei diesem Register (vgl. die innerstaatliche Vorschrift des § 2 Abs. 7 Satz 2 StVG) über die Gründe einer in einem anderen Mitgliedstaat erfolgten Fahrerlaubnisentziehung in Kenntnis gesetzt wird.
12 
Der vorliegende Fall belegt wegen der besonders ausgeprägten Drogenproblematik des Antragstellers und seinen seit 1986 erfolglosen Versuchen, im Inland erneut eine Fahrerlaubnis zu erlangen, beispielhaft, dass die hier abgelehnte Ansicht der Beschränkung der Prüfungskompetenz des aufnehmenden Mitgliedstaates im Hinblick auf eine in einem anderen Mitgliedstaat - im Anschluss an eine im Inland erfolgte Entziehung - erteilte Fahrerlaubnis zu nicht hinnehmbaren Nachteilen für die Verkehrssicherheit führt. Mit Urteil vom 11.08.1983 entzog das Landgericht Waldshut-Tiengen dem Antragsteller die Fahrerlaubnis und setzte für ihre Neuerteilung eine Sperrfrist von drei Jahren fest. Wie bereits oben ausgeführt, beantragte der Antragsteller in den Jahren 1986, 1993, 1996, 1998, 2001 und 2004 jeweils erfolglos beim Landratsamt Waldshut die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Hintergrund war die besonders ausgeprägte Drogenproblematik des Antragstellers. In dem vom Antragsteller dem Landratsamt übersandten „Entlassungsbericht“ (wohl vom Februar 2003, Aufenthalt zur stationären Entgiftung, AS 601) wird zu seiner Drogenanamnese das Folgende ausgeführt:
13 
„... Im Alter von 17 - 23 Jahren Probierkonsum von THC, LSD, Ephedrin, Kokain und einmaligem Heroinkonsum. Ab 1987 zunehmender Kokainkonsum nasal. Im weiteren Verlauf längere Cleanphasen von ein bis zwei Jahren, dazwischen immer wieder mäßiger bis exzessiver Kokainkonsum. Im Januar 03 nach dem Tode eines Freundes erneute massive Kokainkonsumphase und danach erste stationäre Entgiftung...“
14 
Die Gutachter des Medizinisch-Psychologischen Instituts des TÜV Süddeutschland (Singen) sind in ihrem Gutachten vom 09.08.2001 (AS 461, 487) von einer Drogenabhängigkeit des Antragstellers ausgegangen (vgl. auch medizinisch-psychologisches Gutachten vom 10.02.1999, AS 289, 317 ff.). Im Gutachten vom 09.08.2001 wurde die Behauptung des Antragstellers, seit mehr als einem Jahr keine illegalen Drogen mehr konsumiert zu haben, wegen des vom Antragsteller selbst eingeräumten Cannabiskonsums Silvester 2000/2001 und insbesondere wegen des bei der Urinuntersuchung nachgewiesenen Kokainkonsums als unglaubhaft angesehen. Nach der Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 29.03.2004 (AS 673; seit 1979 insgesamt 10 Einträge) ist der Antragsteller vier Mal wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt worden. In den Jahren 2001 und 2003 ist der Antragsteller zudem wegen Trunkenheit im Verkehr sowie Fahren ohne Fahrerlaubnis bestraft worden. Nach den auf wissenschaftlichen Empfehlungen beruhenden Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung (Nr. 3.12.1) setzt die Wiedererlangung der Fahreignung in den Fällen der Abhängigkeit in der Regel eine erfolgreiche Entwöhnungsbehandlung voraus, die stationär oder im Rahmen anderer Einrichtungen für Suchtkranke erfolgen kann. Nach dieser Entgiftung- und Entwöhnungszeit ist in der Regel eine einjährige Abstinenz durch ärztliche Untersuchungen nachzuweisen (auf der Basis von mindestens vier unvorhersehbar anberaumten Laboruntersuchungen innerhalb dieser Jahresfrist in unregelmäßigen Abständen). Die Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung entspricht in den Nrn. 9.3 und 9.5 diesen wissenschaftlichen Empfehlungen, weil in den Fällen der Abhängigkeit von Betäubungsmitteln die Fahreignung erst nach einer Entgiftung und Entwöhnung sowie einer einjährigen Abstinenz wiedererlangt werden kann. Auch nach Nr. 15 des Anhangs III der Richtlinie 91/439/EWG darf Bewerbern oder Fahrzeugführern, die von psychotropen Stoffen abhängig sind, eine Fahrerlaubnis unabhängig von der beantragten Führerscheinklasse weder erteilt noch erneuert werden.
15 
Aufgrund des für den Antragsteller nachteiligen medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 09.08.2001 lehnte das Landratsamt den Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis mit Bescheid vom 28.09.2001 ab. Im Anschluss hieran erklärte sich der Antragsteller im Januar 2002 bereit, am einjährigen Drogenkontrollprogramm des Gesundheitsamtes Waldshut (mindestens vier Drogenscreenings) teilzunehmen. Den beiden ersten Untersuchungsterminen blieb der Antragsteller aber unentschuldigt fern. Im Mai 2002 bekundete der Antragsteller erneut seine Bereitschaft zur Teilnahme am Drogenkontrollprogramm des Landratsamtes. Das Kontrollprogramm wurde jedoch wegen einer vom Antragsteller begonnenen Therapie im April 2003 eingestellt. Eine im Januar 2004 entnommene Urinprobe des Antragstellers wies keine Rückstände von Betäubungsmitteln auf. Im Rahmen seines Antrags auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis vom März 2004 erklärte sich der Antragsteller zu einer erneuten medizinisch-psychologischen Untersuchung bereit. Die Akten wurden auch an das vom Antragsteller bestimmte Institut für das am 19.04.2004 anberaumte Beratungsgespräch übersandt; das Gutachten wurde dem Landratsamt jedoch nicht vorgelegt. Im Mai, Juni und September 2004 untersuchte Urinproben des Antragstellers waren hinsichtlich des Nachweises von Betäubungsmitteln ohne Befund. Im August 2004 wurde die Führerscheinakte des Antragstellers vom Landratsamt erneut auf Wunsch des Antragstellers unter Hinweis auf § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV an das Medizinisch-Psychologische Institut des TÜV Süddeutschland in Singen übersandt. Das Gutachten legte der Antragsteller dem Landratsamt wiederum nicht vor, sondern zog mit Schreiben vom 11.10.2004 seinen Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zurück. Der Senat hat dem Antragsteller mit Verfügung vom 13.07.2005 aufgegeben, ihm das auf der im Oktober 2004 durchgeführten Untersuchung basierende medizinisch-psychologische Gutachten vorzulegen. Dieser Aufforderung ist der Antragsteller aber nicht nachgekommen. Dem Schriftsatz des Vertreters des Antragstellers vom 04.11.2005 lässt sich entnehmen, dass sich der Antragsteller dieser Begutachtung tatsächlich unterzogen hat. Die dort gegebene Begründung für die Verweigerung der Vorlage des Gutachtens geht an der Sache vorbei. Denn zum einen hatte der Antragsteller am 30.08.2004 (AS 709) selbst um die Übersendung der Akte an das Institut in Singen gebeten. Zum anderen kann der Rechtmäßigkeit der Anordnung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht die dem Antragsteller in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis entgegengehalten werden. Denn diese ist dem Antragsteller erst am 01.11.2004 erteilt worden. Offenkundig hat der Vertreter des Antragstellers diejenige Aufforderung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, die der Begutachtung vom Oktober 2004 zugrunde lag, mit derjenigen vom 15.02.2005 verwechselt (AS 775), die das Landratsamt im Hinblick auf den Erwerb der Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik erlassen hatte. Wie ebenfalls in der gerichtlichen Verfügung vom 13.07.2005 angekündigt, wird die verweigerte Vorlage zum Nachteil des Antragstellers gewertet. Denn der Antragsteller hat dem Senat lediglich zu seinen Gunsten sprechende Umstände offenbart bzw. die Betreffenden von der Pflicht zur Verschwiegenheit entbunden (Schriftsatz seines Vertreters vom 14.06.2005). Danach ist davon auszugehen, dass der Antragsteller Ende Oktober 2004, d.h. im Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis durch Behörden der Tschechischen Republik noch nicht die Voraussetzungen für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis an einen - ehemaligen - Betäubungsmittelabhängigen noch nicht erfüllte. Zwar ist nach der auf Ersuchen des Senats von der Deutschen Botschaft in Prag eingeholten Auskunft des dortigen Verkehrsministeriums die gesundheitliche Eignung des Antragstellers vor der Erteilung der Fahrerlaubnis ärztlich untersucht worden. Es erscheint aber überaus zweifelhaft, ob diese Untersuchung den Umständen gerecht geworden ist, die seit 1986 der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis an den Antragsteller entgegenstanden. Denn aus dem Schriftsatz des Vertreters des Antragstellers vom 14.06.2005 ergibt sich unmittelbar, dass die dort tätige Ärztin mit dem Antragsteller lediglich ein Gespräch geführt und nicht einmal eine Urinprobe hat untersuchen lassen, um die vom Antragsteller behauptete und für die Wiedererteilung an einen - ehemals - Abhängigen unbedingt erforderliche Betäubungsmittelabstinenz zu überprüfen. Den im Zeitraum von Juli bis September 2004 - mit negativem Ergebnis untersuchten - Urinproben des Antragstellers, die im Gespräch mit der Ärztin erörtert worden sind, kann allein keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden. Denn in diesen Zeitraum fällt gerade die im September oder Oktober 2004 durchgeführte medizinisch-psychologische Untersuchung, die für den Antragsteller - hiervon geht der Senat entsprechend seiner Verfügung vom 13.07.2005 - wiederum negativ ausgefallen ist.
16 
Damit nimmt der Senat im vorläufigen Rechtsschutzverfahren an, dass dem Antragsteller zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis am 01.11.2004 die Überwindung seiner schwerwiegenden Betäubungsmittelproblematik noch nicht gelungen war, dass er sich nach zahlreichen im Inland erfolglos eingeleiteten Verfahren auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis schließlich an die - wegen des Fehlens eines ordentlichen Wohnsitzes - für die Erteilung einer Fahrerlaubnis unzuständigen Behörden der Tschechischen Republik gewandt hat, dass diesen Behörden die in der Bundesrepublik Deutschland erfolgte Entziehung der Fahrerlaubnis sowie die negativen medizinisch-psychologischen Gutachten unter Umständen mangels eines gemeinschaftsweiten Registers auch nicht bekannt waren und dass - unter Umständen wegen dieser Unkenntnis - schließlich die Überprüfung der Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen in einer Weise erfolgt ist, die den vom Antragsteller eventuell immer noch ausgehenden Gefahren nicht gerecht wurde.
17 
Es wird die Ansicht vertreten, die Mitgliedstaaten hätten die im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnisse nach Ablauf einer im Inland ausgesprochenen Sperrfrist ohne Weiteres anzuerkennen, und der aufnehmende Mitgliedstaat sei darauf beschränkt, entsprechend Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis vorzugehen, wenn dieser nach der Erteilung im Inland verkehrsauffällig werde (so OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 15.08.2005 - 7 B 11021/05.OVG -, ZfS 2005, 520). Dieser Ansicht vermag sich der Senat im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht anzuschließen. Insbesondere ergibt sich aus Wortlaut und Systematik der Richtlinie für Sachverhalte wie den vorliegenden nicht, dass die Mitgliedstaaten das Ergebnis einer im EU-Ausland durchgeführten Eignungsprüfung ebenso hinzunehmen haben wie die Überprüfung des Wohnsitzerfordernisses. Denn im Gegensatz zum Wohnsitzerfordernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG findet sich in Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG eine Regelung, die den Mitgliedstaat des Wohnsitzes ermächtigt, eine in einem anderen Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis „nicht anzuerkennen“, wenn dem Betreffenden im Inland bereits die Fahrerlaubnis entzogen worden ist. Die hier abgelehnte Auffassung dürfte auch den Anforderungen der Verkehrssicherheit nicht gerecht werden. Wenn ein Betroffener zu einem früheren Zeitpunkt wegen besonders gravierender Umstände, wie hier der Abhängigkeit von Betäubungsmitteln, fahrungeeignet war, wenn ferner nicht ersichtlich ist, dass diesem in der Folgezeit die Überwindung dieser Abhängigkeit durch die gebotene Inanspruchnahme Sachkundiger gelungen ist, und wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass die Fahreignung des Betroffenen in Bezug auf diese Gefahren von den Behörden eines anderen Mitgliedstaates ausreichend überprüft worden ist, so ist es wegen des Rangs der bedrohten Rechtsgüter wie Leben und körperliche Unversehrtheit anderer Verkehrsteilnehmer nicht hinnehmbar, dass Maßnahmen des Mitgliedstaates des Wohnsitzes, dem das Gefahrenpotential bekannt ist, erst zulässig sein sollen, wenn es bereits zu einer Verkehrsauffälligkeit gekommen ist.
18 
Die Klärung der aus Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG folgenden Befugnisse des aufnehmenden Mitgliedstaates in Fallkonstellationen wie der vorliegenden erfordert eine erneute Vorlage an den EuGH nach Art. 234 Abs. 1 Buchst. a EG-Vertrag. Hierzu bedarf es einer vollständigen Darlegung der innerstaatlichen Rechtslage sowie der Aufarbeitung und Darstellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts. Zu klären ist auch, ob der rechtliche Ansatz des EuGH zum Regel-Ausnahmeverhältnis auch auf Fälle wie den hier vorliegenden anzuwenden ist. Der EuGH hat die in Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG enthaltene Ermächtigung als Ausnahme von dem in Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie enthaltenen Grundsatz der Anerkennung der von anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Fahrerlaubnisse eng ausgelegt (Urt. v. 29.04.2004, C-476/01, Rn. 70 ff.). Dieser Grundsatz soll dazu dienen, allgemein die Freizügigkeit von Personen zu erleichtern, die sich in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen niederlassen, in dem sie die Fahrprüfung abgelegt haben. Es erscheint zweifelhaft, ob das aus diesem Ansatz abgeleitete Regel-Ausnahmeschema auf den vorliegenden Fall Anwendung finden kann. Denn die Rückkehr des Antragstellers aus der Tschechischen Republik in die Bundesrepublik Deutschland nach der Erteilung der Fahrerlaubnis erscheint nicht als eine Ausübung der Grundfreiheit der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, der Niederlassungsfreiheit oder der Dienstleistungsfreiheit. Der Annahme, der Antragsteller habe in der Tschechischen Republik einen Wohnsitz entsprechend den Anforderungen der Richtlinie 91/439/EWG begründet, steht insbesondere der Umstand entgegen, dass im Führerschein unter „Wohnort“ nicht eine Adresse in der Tschechischen Republik, sondern der Wohnort im Bundesgebiet vermerkt ist.
19 
Der Senat, dem im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach der Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 24.05.1977, C-107/76, Rn. 6; Urt. v. 27.10.1982, C-35 und 36/82, Slg. 3723, 3735, Rn. 10) keine Vorlagepflicht im Sinne von Art. 234 Abs. 3 EGV obliegt, macht von seiner Befugnis zur Vorlage keinen Gebrauch. Eine Vorlage an den EuGH setzt hier in erster Linie die Klärung voraus, welche Schritte - und mit welchem Ergebnis - der Antragsteller tatsächlich zur Überwindung der bei ihm bestehenden Betäubungsmittelabhängigkeit eingeleitet hat. Ferner ist zu klären, ob den Behörden der Tschechischen Republik die Verurteilung des Antragstellers sowie die gescheiterten Anträge auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis und die sich daraus ergebenden gravierenden Bedenken hinsichtlich der Fahreignung des Antragstellers überhaupt bekannt waren und ob die Überprüfung seiner gesundheitlichen Eignung den von ihm für die Verkehrssicherheit ausgehenden Gefahren tatsächlich gerecht geworden ist. Der Antragsteller hat nach dem Schreiben der Deutschen Botschaft in Prag vom 26.07.2005 bei der Beantragung der Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik eine Erklärung unterschrieben, wonach ihm kein Fahrverbot erteilt worden und dass er körperlich sowie geistig gesund sei. Es stellt sich insoweit die Frage, ob diese Erklärung im Hinblick auf die im Bundesgebiet verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis sowie die von Strafgerichten nach § 69a StGB ausgesprochenen Sperren für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis (zuletzt bis zum 27.05.2004) inhaltlich zutraf. Die Aufklärung dieser Umstände hat aber im Hauptsachverfahren zu erfolgen.
20 
dd) Nach den vorstehenden Ausführungen zu b) sind die Erfolgsaussichten des Widerspruchs des Antragstellers gegen Ziff. 1 der Verfügung als offen anzusehen. Die entscheidungserhebliche Frage der Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilten Fahrerlaubnis nach einer im Inland erfolgten Entziehung der Fahrerlaubnis und erfolglosen Versuchen des Betroffenen zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis im Inland setzt auch im Hinblick auf das Urteil des EuGH vom 29.04.2004 (C-476/01) eine erneute Vorlage an den Gerichtshof voraus. Der Senat ist sich bewusst, dass die Fahrerlaubnis für den Antragsteller für seine berufliche Tätigkeit von besonderer Bedeutung ist. Dennoch fällt die von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache unabhängige Interessenabwägung angesichts des hohen Rangs der Rechtsgüter, die bei der Teilnahme eines Fahrungeeigneten am öffentlichen Straßenverkehr bedroht sind, zu seinen Lasten aus. Es ist gerade nicht als geklärt anzusehen, dass die ursprünglich in der Person des Antragstellers aufgrund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit begründeten Gefahren für die Verkehrssicherheit inzwischen beseitigt sind. Bei der Abwägung ist zum Nachteil des Antragstellers auch zu berücksichtigen, dass das Landratsamt den Antragsteller nicht unmittelbar auf die sich aus § 28 Abs. 5 Satz 1 FeV ergebende Rechtslage verwiesen hat, wonach das Gebrauchmachen der in der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis die Bekanntgabe eines begünstigenden Verwaltungsakts voraussetzt. Vielmehr hat das Landratsamt dem Antragsteller entsprechend der innerstaatlichen Rechtslage (vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV) die Möglichkeit eingeräumt, durch ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten zu belegen, dass ihm in der Zwischenzeit - im Gegensatz zu den zuvor im Inland erstellten Gutachten - der für die Wiedererlangung der Fahreignung unbedingt erforderliche stabile Einstellungswandel gelungen ist. Darüber hinaus hat das Landratsamt dem Antragsteller die Möglichkeit eröffnet, nachzuweisen, dass vor der Erteilung der Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik seine Fahreignung entsprechend einem medizinisch-psychologischen Gutachten überprüft worden ist (Anforderung vom 15.02.2005, AS 775). In diesem Fall hätte das Landratsamt auf eine erneute medizinisch-psychologische Untersuchung verzichtet.
21 
2) Die vom Antragsgegner beim Beschwerdegericht eingelegte Anschlussbeschwerde ist zulässig und begründet. Aus den in der Begründung der Anschlussbeschwerde genannten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO in entsprechender Anwendung, vgl. dazu Meyer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 146 Rn. 186 m.w.N.) ergibt sich, dass der Antrag des Antragstellers auf vorläufigen Rechtsschutz im Hinblick auf die Verfügung des Landratsamtes vom 31.03.2005 insgesamt abzulehnen ist.
22 
a) Gegen die in Ziff. 3 der Entscheidung ausgesprochene Verpflichtung des Antragstellers, seinen in der Tschechischen Republik ausgestellten Führerschein beim Landratsamt abzugeben, bestehen keine rechtlichen Bedenken. Wegen des vorrangigen Interesses der Verkehrssicherheit überwiegt das öffentliche Interesse am Vollzug dieser - rechtmäßigen - Verpflichtung, weil hierdurch ausgeschlossen wird, dass der Antragsteller durch die Vorlage des Führerscheins den unzutreffenden Eindruck erwecken kann, zur Teilnahme am Straßenverkehr im Bundesgebiet berechtigt zu sein.
23 
Das auch in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG genannte Territorialitätsprinzip (vgl. Doehring, Völkerrecht, 2. Aufl., Rn. 88) hindert die Mitgliedstaaten daran, eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilte Fahrerlaubnis aufzuheben oder förmlich zu entziehen. Die umfassende Beseitigung dieses Rechts - auch mit Wirkung für das Ausland - steht allein dem ausstellenden Staat zu. Die übrigen Mitgliedstaaten können lediglich bestimmen, dass diese Fahrerlaubnis den Inhaber im jeweils eigenen Hoheitsgebiet nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt. Eine solche auf das Bundesgebiet beschränkte Regelung sehen das Straßenverkehrsgesetz bzw. die Fahrerlaubnis-Verordnung entsprechend Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG in zwei Fallkonstellationen vor.
24 
Zum einen ist dies § 28 Abs. 4 FeV, wonach abweichend von § 28 Abs. 1 FeV (vgl. auch Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG) Inhaber einer gültigen EU-Fahrerlaubnis von vornherein nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt sind. Während § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV wegen des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts ohne Weiteres unanwendbar ist (vgl. EuGH, Urt. v. 29.04.2004, C- 476/01; Senatsbeschl. v. 21.06.2004 - 10 S 308/04 -, NJW 2004, 3058 = DAR 2004, 606), ist § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV im Hinblick auf Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG grundsätzlich - z.B. Nutzung einer im EU-Ausland ausgestellten Fahrerlaubnis vor Ablauf einer im Inland für die Neuerteilung festgesetzten Sperre - zulässig, muss aber unter Umständen wegen des Wortlauts dieser Bestimmung einschränkend - Anwendung nur in den Fällen der Entziehung der Fahrerlaubnis durch ein Gericht oder eine Behörde - ausgelegt werden. In diesem Fall wird die im EU-Ausland erteilte Fahrerlaubnis von vornherein nicht anerkannt. Im Bereich von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG scheidet deshalb, wie bereits oben unter 1 b) aa) dargelegt, eine auf die Aberkennung des Rechts zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet beschränkte „Entziehung“ der Fahrerlaubnis aus. Denn hier hat bereits der Verordnungsgeber durch die Regelung des § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV klargestellt, dass in diesen Fällen die im EU-Ausland erteilte Fahrerlaubnis im Bundesgebiet nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt. Hat bereits die Rechtsnorm die Berechtigung ausgeschlossen, so kann diese von der Behörde nicht mehr durch einen Verwaltungsakt („Entziehung der Fahrerlaubnis“ oder „Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen“) beseitigt werden.
25 
Zum anderen sind die Mitgliedstaaten nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG ermächtigt, ihre innerstaatlichen Vorschriften über die Entziehung auch auf in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilte Fahrerlaubnisse anzuwenden (vgl. auch EuGH, Urt. v. 29.04.2004, C-476/01, Rn. 73). In diesen Fällen wird das positive Ergebnis der im EU-Ausland erfolgten Prüfung der Fahreignung des Betreffenden, die Fahrerlaubnis, im Gegensatz zu Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG zunächst anerkannt. Wegen nach der Erteilung eingetretenen Umständen wird aber die „Fahrerlaubnis entzogen“, d.h. die ursprünglich aus der ausländischen Fahrerlaubnis folgende Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland aufgehoben. Umstände, die vor der Erteilung der Fahrerlaubnis liegen, kann der aufnehmende Mitgliedstaat dem Inhaber in diesem Zusammenhang nicht entgegenhalten. Denn dies würde gegen die in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG festgelegte Verpflichtung zur Anerkennung verstoßen, von der allein Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie eine Ausnahme zulässt. Die in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG verankerte Verpflichtung zur Anerkennung der von den anderen Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnisse hat gerade zum Inhalt, dass die anderen Mitgliedstaaten das positive Ergebnis der Überprüfung der Fahreignung des Betreffenden durch den Staat des ordentlichen Wohnsitzes hinzunehmen haben und die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr im Hinblick auf vor der Erteilung der Fahrerlaubnis eingetretene Umstände in Zweifel ziehen dürfen. Entsprechend der Vorgabe in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG sehen das Straßenverkehrsgesetz und auch die Fahrerlaubnis-Verordnung für eine „Entziehung“ einer in einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis keine besonderen Regelungen vor, obwohl es sich wegen des Territorialitätsprinzips nicht um die rechtliche Aufhebung dieser Berechtigung handeln kann. In § 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 StVG sowie § 46 Abs. 5 Satz 2 FeV ist aber klargestellt, dass eine im Hinblick auf eine im EU-Ausland erteilte Fahrerlaubnis erfolgende „Entziehung“ - lediglich - die Wirkung hat, dass der Betreffende aufgrund der ihm im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis im Inland nicht mehr zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt ist (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze, BR-Drucks. 821/96, S. 71). Danach kann es rechtlich nicht beanstandet werden, wenn eine Fahrerlaubnisbehörde in einem Fall im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG die „Entziehung“ der Fahrerlaubnis verfügt. Denn die innerstaatlichen Vorschriften ermächtigen einerseits die Behörde zu dieser Maßnahme, beschränken aber zugleich deren Wirkung entsprechend den völkerrechtlichen Vorgaben auf das Bundesgebiet.
26 
Eine Fahrerlaubnis tritt durch ihren amtlichen Ausweis, den Führerschein, tatsächlich in Erscheinung. Ist die Fahrerlaubnis im Anwendungsbereich des Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG „entzogen“ worden, so muss im Interesse der Verkehrssicherheit gewährleistet sein, dass ihr Inhaber nicht durch die Vorlage des Führerscheins den unzutreffenden Eindruck erwecken kann, zur Teilnahme am Straßenverkehr berechtigt zu sein. Im Hinblick auf eine Verpflichtung zur Abgabe eines im EU-Ausland ausgestellten Führerscheins bestehen in Bezug auf die Vorschriften der Richtlinie 91/439/EWG keine Bedenken. Denn in Art. 8 Abs. 2 ist ausdrücklich geregelt, dass der Mitgliedstaat den Führerschein im Anschluss an den „Entzug" der Fahrerlaubnis umtauschen kann. Dieser in Absatz 3 näher beschriebene „Umtausch“ setzt voraus, dass der Betroffene den Führerschein auf Aufforderung der Behörde des Mitgliedstaates seines ordentlichen Wohnsitzes bei dieser abzugeben hat. Damit geht bereits die Richtlinie davon aus, dass die Behörden des Wohnsitzstaates berechtigt sind, die Herausgabe des im EU-Ausland ausgestellten Führerscheins zu verlangen (Senatsbeschl. v. 11.10.2005 - 10 S 1141/05 -; vgl. auch Bouska/Laeverenz, Fahrerlaubnisrecht, 3. Aufl., § 47, Anm. 2). Bereits für die Entziehung einer von einer inländischen Behörde erteilten Fahrerlaubnis stellt sich aber das Problem, dass die Rechtsnormen, die die Abgabe des Führerscheins betreffen (§ 3 Abs. 2 Satz 3 StVG oder § 47 Abs. 1 FeV), nach ihrem Wortlaut lediglich eine öffentlich-rechtliche Verhaltenspflicht regeln, nicht aber zum Erlass eines belastenden Verwaltungsakts ermächtigen. Nach der Rechtsprechung des Senats sind aber die Ermächtigungen zur Entziehung der Fahrerlaubnis so auszulegen, dass diese die Behörden auch dazu berechtigen, dem Betreffenden entsprechend der ausdrücklich geregelten Verhaltenspflicht die Rückgabe des Führerscheins als äußeres Kennzeichen der Fahrerlaubnis aufzuerlegen (vgl. Senatsurt. v. 28.10.2004 - 10 S 475/04 -, VRS 108, 127-141 = DAR 2005, 352; v. 01.03.2005 - 10 S 2423/04 -). Das Entsprechende gilt für § 47 Abs. 2 FeV, der die Verpflichtung zur Ablieferung eines im EU-Ausland ausgestellten Führerscheins infolge der „Entziehung“ der dem Führerschein zugrunde liegenden Fahrerlaubnis (vgl. Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG) regelt.
27 
Für den Anwendungsbereich von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG, in dem selbst eine hinsichtlich ihrer Wirkungen auf das Bundesgebiet beschränkte „Entziehung“ der Fahrerlaubnis mangels einer Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland ausscheidet, findet sich keine ausdrückliche Bestimmung (vergleichbar § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG), die die Rechtspflicht zur Abgabe des im EU-Ausland ausgestellten Führerscheins regelt. Um sicherzustellen, dass der Inhaber einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis auch in einem solchen Fall durch das Vorweisen seines ausländischen Führerscheins nicht mehr den falschen Anschein der Berechtigung zur Teilnahme am inländischen Straßenverkehr erwecken kann, sind die Rechtsnormen des § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG und § 47 Abs. 2 FeV auf diese Fallkonstellation entsprechend anzuwenden. Die Fahrerlaubnisbehörde dürfte danach grundsätzlich verpflichtet sein, den Führerschein an die Ausstellungsbehörde zurückzusenden und diese Vorgehensweise zu begründen (vgl. Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 91/439/EWG im Hinblick auf den in Absatz 2 genannten Umtausch).
28 
b) Auch in Bezug auf die Androhung unmittelbaren Zwangs (Ziff. 4 der Entscheidung) scheidet die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes aus. Es sind keine Interessen des Antragstellers ersichtlich, die seine Belange entgegen der gesetzlichen Regelung des § 12 Satz 1 LVwVG (i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) als gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse vorrangig erscheinen lassen. Wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verfügung war die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins vollstreckbar (§ 2 Nr. 2 LVwVG). In der Verfügung ist dem Antragsteller auch eine zur Vornahme der geforderten Handlung angemessene Frist von sieben Tagen eingeräumt worden (§ 20 Abs. 1 Satz 2 LVwVG).
29 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.
30 
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 sowie § 53 Abs. 3 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 und Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327). Nach § 52 Abs. 2 GKG beträgt der Regelstreitwert, der der Berechnung nach dem Streitwertkatalog zugrunde zu legen ist, 5.000,- Euro. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist dieser Betrag für das vorliegende vorläufige Rechtsschutzverfahren zu halbieren.
31 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Diese Verordnung wird, soweit nicht die obersten Landesbehörden oder die höheren Verwaltungsbehörden zuständig sind oder diese Verordnung etwas anderes bestimmt, von den nach Landesrecht zuständigen unteren Verwaltungsbehörden oder den Behörden, denen durch Landesrecht die Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde zugewiesen werden (Fahrerlaubnisbehörden), ausgeführt. Die zuständigen obersten Landesbehörden und die höheren Verwaltungsbehörden können diesen Behörden Weisungen auch für den Einzelfall erteilen.

(2) Örtlich zuständig ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Behörde des Ortes, in dem der Antragsteller oder Betroffene seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung, hat (§ 21 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes, in der jeweils geltenden Fassung), mangels eines solchen die Behörde des Aufenthaltsortes, bei juristischen Personen, Handelsunternehmen oder Behörden die Behörde des Sitzes oder des Ortes der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle. Anträge können mit Zustimmung der örtlich zuständigen Behörde von einer gleichgeordneten auswärtigen Behörde behandelt und erledigt werden. Die Verfügungen der Behörde nach Satz 1 und 2 sind im gesamten Inland wirksam, es sei denn, der Geltungsbereich wird durch gesetzliche Regelung oder durch behördliche Verfügung eingeschränkt. Verlangt die Verkehrssicherheit ein sofortiges Eingreifen, kann anstelle der örtlich zuständigen Behörde jede ihr gleichgeordnete Behörde mit derselben Wirkung Maßnahmen auf Grund dieser Verordnung vorläufig treffen.

(3) Hat der Betroffene keinen Wohn- oder Aufenthaltsort im Inland, ist für Maßnahmen, die das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen betreffen, jede untere Verwaltungsbehörde (Absatz 1) zuständig.

(4) Die Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörden, der höheren Verwaltungsbehörden und der obersten Landesbehörden werden für die Dienstbereiche der Bundeswehr, der Bundespolizei und der Polizei durch deren Dienststellen nach Bestimmung der Fachministerien wahrgenommen.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

Tenor

Auf die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 04. Mai 2005 - 3 K 596/05 - geändert. Der Antrag wird insgesamt abgelehnt. Die Beschwerde des Antragstellers gegen diesen Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber nicht begründet.
1) Aus den in der Beschwerdebegründung des Antragstellers dargelegten Gründen, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass abweichend vom angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen Ziff. 1 der Entscheidung des Landratsamtes Waldshut vom 31.03.2005 wiederherzustellen ist.
a) Im Hinblick auf die für die Entscheidung über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO maßgebliche Interessenabwägung ist zunächst unerheblich, dass die dem Antragsteller am 01.11.2004 von einer Behörde der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung wegen des Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG wohl rechtswidrig ist. Aus den dem Senat vorliegenden Akten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der Antragsteller vor der Erteilung der Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz entsprechend den Anforderungen der Richtlinie in die Tschechische Republik verlagert hat. Nach der Mitteilung des Einwohnermeldeamtes Weilheim (Aktenvermerk v. 15.02.2005, AS 761) ist der Antragsteller seit dem 01.04.2004 ununterbrochen und mit alleinigem Wohnsitz in Weilheim gemeldet. Ein weiteres Indiz für den Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis ist die Tatsache, dass im tschechischen Führerschein des Antragstellers in der Rubrik 8 (Wohnort) „Weilheim, Bundesrepublik Deutschland“ angegeben ist. Wie der Vertreter des Antragstellers mitgeteilt hat, waren die für die Erteilung der Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik zuständigen Gemeindeämter vom dortigen Verkehrsministerium auch erst für den Zeitraum ab dem 17.01.2005 angewiesen worden, bei der Erteilung der Fahrerlaubnis auf die Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses zu achten („Gleichrichtung“ des Verkehrsministeriums der Tschechischen Republik vom 23.12.2004). Nach dem Urteil des EuGH vom 29.04.2004 (C-476/01 - Kapper, EuZW 2004, 337) obliegt aber die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer im Bereich der Europäischen Union erteilten Fahrerlaubnis im Hinblick auf das Wohnsitzerfordernis ausschließlich dem ausstellenden Mitgliedstaat. Die Bundesrepublik Deutschland kann jedoch in einem Verfahren nach Art. 227 EGV geltend machen, die Tschechische Republik habe durch die Erteilung einer Fahrerlaubnis an den Antragsteller, obwohl dieser die Anforderungen der Richtlinie in Bezug auf den Wohnsitz nicht erfüllt habe, gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen (vgl. dazu Senatsbeschl. v. 19.09.2005 - 10 S 1194/05 -).
b) Auch wenn der Gesichtspunkt, dass die dem Antragsteller erteilte Fahrerlaubnis wegen eines Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis wohl rechtswidrig ist, unberücksichtigt zu bleiben hat, überwiegt das Aufschubinteresse des Antragstellers nicht.
aa) Für die letztlich entscheidende Frage, welche Bedeutung der dem Antragsteller von einer Behörde der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis zukommt, ist maßgeblich, ob im Hinblick auf diese das innerstaatliche Recht der Bundesrepublik Deutschland uneingeschränkt zur Anwendung kommt oder ob die Prüfungskompetenz der Behörden des Wohnsitzstaates in Bezug auf eine in einem anderen Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis auch dann begrenzt ist, wenn dem Betroffenen im aufnehmenden Mitgliedstaat zuvor die Fahrerlaubnis entzogen worden war. Diese Frage ist bereits für das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen Ziff. 1 der Verfügung des Landratsamtes von Bedeutung. Denn einem Antrag auf gerichtlichen Rechtsschutz fehlt das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Betreffende seine Rechtsstellung mit der begehrten gerichtlichen Entscheidung nicht verbessern kann und die Inanspruchnahme des Gerichts deshalb nutzlos erscheint (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.08.1987 - 4 N 3.86 -, BVerwGE 78, 85, 91; Beschl. v. 22.09.1995 - 4 NB 18.95 -, DVBl. 1996, 107).
Käme allein das innerstaatliche Recht zur Anwendung, wäre der Antrag des Antragstellers zu Ziff. 1 der Entscheidung wegen des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. In Ziff. 1 des Bescheids ist dem Antragsteller das Recht aberkannt worden, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Nach Maßgabe von § 28 FeV geht aber diese Anordnung - und auch die Anordnung des Sofortvollzugs - ins Leere, weil der Antragsteller, dem die Fahrerlaubnis von einem Gericht rechtskräftig entzogen worden ist (§ 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV), mangels einer begünstigenden behördlichen Entscheidung im Sinne von § 28 Abs. 5 Satz 1 FeV ohnehin nicht berechtigt ist, aufgrund der ihm im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge zu führen. Dementsprechend kann ihm, da ihm zuvor kein entsprechendes Recht zustand, dieses auch nicht durch einen belastenden Verwaltungsakt aberkannt werden. Würde die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen Ziff. 1 der Verfügung wiederhergestellt, so würde dies für den Antragsteller keinen rechtlichen Vorteil bedeuten, weil er auch dann mangels einer Entscheidung im Sinne von § 28 Abs. 5 Satz 1 FeV aufgrund der im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt wäre. Damit wäre aber dieser Antrag unzulässig (vgl. dazu Senatsbeschl. v. 19.09.2005 - 10 S 1194/05 -).
bb) Der Antragsteller macht demgegenüber unter Berufung auf das Urteil des EuGH vom 29.04.2004 (C-476/01 - Kapper, EuZW 2004, 337) geltend, insbesondere die Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 Satz 1 FeV sei wegen der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilte Fahrerlaubnis nach Ablauf einer im Inland ausgesprochenen Sperrfrist auch dann anzuerkennen, wenn dem Betreffenden zuvor im aufnehmenden Mitgliedstaat die Fahrerlaubnis entzogen worden sei, ohne Weiteres unanwendbar. Entsprechend dieser Anerkennungspflicht sei er berechtigt, im Rahmen dieser im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge im Bundesgebiet zu führen, und insbesondere Maßnahmen der Behörden des aufnehmenden Mitgliedstaates zur Überprüfung der Fahreignung im Hinblick auf die Gründe, die früher zur Entziehung der im Inland erteilten Fahrerlaubnis geführt hatten, seien unzulässig.
Sollte § 28 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 FeV entsprechend dem Vorbringen des Antragstellers unanwendbar sein, so wäre der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen Ziff. 1 der Verfügung des Landratsamtes nicht wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Denn der Antragsteller wäre berechtigt gewesen, von der in der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen; diese Berechtigung wäre ihm durch die ihn belastende Verfügung entzogen worden. Die von ihm begehrte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs würde für ihn einen rechtlichen Vorteil bedeuten, weil er einstweilen wieder von der Berechtigung Gebrauch machen könnte. Zudem wäre der Antrag wegen des Überwiegens seines Interesses, vom Vollzug der Verfügung verschont zu bleiben, auch begründet. Denn die Verfügung, die auf die Nichtbeibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV) gestützt ist, wäre rechtswidrig. Wegen der Rechtspflicht der Mitgliedstaaten zur Anerkennung einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis wären Maßnahmen zur Überprüfung der Fahreignung im Anschluss an die Erteilung der Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat unzulässig, soweit an Ereignisse angeknüpft wird, die vor der Erteilung der Fahrerlaubnis eingetreten sind.
cc) Der Senat vermag sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren der auch vom OVG Rheinland-Pfalz (Beschl. v. 15.08.2005 - 7 B 11021/05.OVG -, ZfS 2005, 520) vertretenen Ansicht nicht anzuschließen, § 28 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 FeV sei mit der Richtlinie 91/439/EWG in der Auslegung, die sie durch die Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 29.04.2004) erhalten habe, unvereinbar und deshalb nicht anzuwenden.
10 
Der hier zu beurteilende Sachverhalt weicht wesentlich von dem ab, der dem Urteil des EuGH vom 29.04.2004 zugrunde lag. Denn im Gegensatz zum Verfahren des Kapper-Urteils (vgl. Urt. v. 29.04.2004, C-476/01, Rn. 18) hat der Antragsteller im hier zu entscheidenden Fall im Anschluss an die durch ein Strafgericht verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis (Landgericht Waldshut-Tiengen, Urteil vom 11.08.1983) mehrfach (1986, 1993, 1996, 1998, 2001 und 2004) - erfolglos - die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis im Inland beantragt. Auch dürfte Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV nicht entgegenstehen. Denn die Kommission, auf deren Einschätzung es insoweit ankommt, geht selbst davon aus, ihre Zustimmung zu den Bestimmungen des § 28 FeV 1999 implizit gegeben zu haben (vgl. EuGH, Urt. v. 29.04.2004, C-476/01, Rn. 69). Die Kommission nimmt ferner an, dass § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV 1999 im Einklang mit Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG steht (vgl. EuGH, Urt. v. 29.04.2004, C-476/01, Rn. 65). Das von der Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren C-372/03 (EuGH, Urt. v. 15.09.2005, EuZW 2005, 625) betraf gerade nicht § 28 FeV. Auch spricht das systematische Verhältnis von Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG für die Ansicht, dass der aufnehmende Mitgliedstaat berechtigt ist, bei der Frage, ob eine in einem anderen Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis anerkannt wird, auch Ereignisse zu berücksichtigen, die vor der Erteilung der Fahrerlaubnis durch den anderen Mitgliedstaat eingetreten sind (vgl. Senatsbeschl. v. 19.09.2005 - 10 S 1194/05 -).
11 
Von entscheidender Bedeutung ist der Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit, der auch die Richtlinie nach ihren Erwägungsgründen zu dienen bestimmt ist. Mit diesem vorrangigen Zweck der Richtlinie ist aber eine einschränkende Auslegung der Ermächtigung des Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG nicht zu vereinbaren, die dazu führt, dass der aufnehmende Mitgliedstaat die im EU-Ausland erteilte Fahrerlaubnis auch dann anzuerkennen hat, wenn ernstliche Zweifel daran bestehen, dass die Überprüfung der Eignung des Betreffenden zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 91/439/EWG durch den ausstellenden Mitgliedstaat den Gefahren gerecht geworden ist, die nach den Erkenntnissen des Staates des Wohnsitzes mit einer Verkehrsteilnahme des Betroffenen verbunden sind und die besondere Maßnahmen zur Überprüfung der Fahreignung erfordern. Für den Bereich des Gemeinschaftsrechts besteht das Problem, dass derzeit kein gemeinschaftsweites Fahrerlaubnisregister geführt wird und der ausstellende Mitgliedstaat nicht durch eine obligatorische Nachfrage bei diesem Register (vgl. die innerstaatliche Vorschrift des § 2 Abs. 7 Satz 2 StVG) über die Gründe einer in einem anderen Mitgliedstaat erfolgten Fahrerlaubnisentziehung in Kenntnis gesetzt wird.
12 
Der vorliegende Fall belegt wegen der besonders ausgeprägten Drogenproblematik des Antragstellers und seinen seit 1986 erfolglosen Versuchen, im Inland erneut eine Fahrerlaubnis zu erlangen, beispielhaft, dass die hier abgelehnte Ansicht der Beschränkung der Prüfungskompetenz des aufnehmenden Mitgliedstaates im Hinblick auf eine in einem anderen Mitgliedstaat - im Anschluss an eine im Inland erfolgte Entziehung - erteilte Fahrerlaubnis zu nicht hinnehmbaren Nachteilen für die Verkehrssicherheit führt. Mit Urteil vom 11.08.1983 entzog das Landgericht Waldshut-Tiengen dem Antragsteller die Fahrerlaubnis und setzte für ihre Neuerteilung eine Sperrfrist von drei Jahren fest. Wie bereits oben ausgeführt, beantragte der Antragsteller in den Jahren 1986, 1993, 1996, 1998, 2001 und 2004 jeweils erfolglos beim Landratsamt Waldshut die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Hintergrund war die besonders ausgeprägte Drogenproblematik des Antragstellers. In dem vom Antragsteller dem Landratsamt übersandten „Entlassungsbericht“ (wohl vom Februar 2003, Aufenthalt zur stationären Entgiftung, AS 601) wird zu seiner Drogenanamnese das Folgende ausgeführt:
13 
„... Im Alter von 17 - 23 Jahren Probierkonsum von THC, LSD, Ephedrin, Kokain und einmaligem Heroinkonsum. Ab 1987 zunehmender Kokainkonsum nasal. Im weiteren Verlauf längere Cleanphasen von ein bis zwei Jahren, dazwischen immer wieder mäßiger bis exzessiver Kokainkonsum. Im Januar 03 nach dem Tode eines Freundes erneute massive Kokainkonsumphase und danach erste stationäre Entgiftung...“
14 
Die Gutachter des Medizinisch-Psychologischen Instituts des TÜV Süddeutschland (Singen) sind in ihrem Gutachten vom 09.08.2001 (AS 461, 487) von einer Drogenabhängigkeit des Antragstellers ausgegangen (vgl. auch medizinisch-psychologisches Gutachten vom 10.02.1999, AS 289, 317 ff.). Im Gutachten vom 09.08.2001 wurde die Behauptung des Antragstellers, seit mehr als einem Jahr keine illegalen Drogen mehr konsumiert zu haben, wegen des vom Antragsteller selbst eingeräumten Cannabiskonsums Silvester 2000/2001 und insbesondere wegen des bei der Urinuntersuchung nachgewiesenen Kokainkonsums als unglaubhaft angesehen. Nach der Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 29.03.2004 (AS 673; seit 1979 insgesamt 10 Einträge) ist der Antragsteller vier Mal wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt worden. In den Jahren 2001 und 2003 ist der Antragsteller zudem wegen Trunkenheit im Verkehr sowie Fahren ohne Fahrerlaubnis bestraft worden. Nach den auf wissenschaftlichen Empfehlungen beruhenden Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung (Nr. 3.12.1) setzt die Wiedererlangung der Fahreignung in den Fällen der Abhängigkeit in der Regel eine erfolgreiche Entwöhnungsbehandlung voraus, die stationär oder im Rahmen anderer Einrichtungen für Suchtkranke erfolgen kann. Nach dieser Entgiftung- und Entwöhnungszeit ist in der Regel eine einjährige Abstinenz durch ärztliche Untersuchungen nachzuweisen (auf der Basis von mindestens vier unvorhersehbar anberaumten Laboruntersuchungen innerhalb dieser Jahresfrist in unregelmäßigen Abständen). Die Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung entspricht in den Nrn. 9.3 und 9.5 diesen wissenschaftlichen Empfehlungen, weil in den Fällen der Abhängigkeit von Betäubungsmitteln die Fahreignung erst nach einer Entgiftung und Entwöhnung sowie einer einjährigen Abstinenz wiedererlangt werden kann. Auch nach Nr. 15 des Anhangs III der Richtlinie 91/439/EWG darf Bewerbern oder Fahrzeugführern, die von psychotropen Stoffen abhängig sind, eine Fahrerlaubnis unabhängig von der beantragten Führerscheinklasse weder erteilt noch erneuert werden.
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Aufgrund des für den Antragsteller nachteiligen medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 09.08.2001 lehnte das Landratsamt den Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis mit Bescheid vom 28.09.2001 ab. Im Anschluss hieran erklärte sich der Antragsteller im Januar 2002 bereit, am einjährigen Drogenkontrollprogramm des Gesundheitsamtes Waldshut (mindestens vier Drogenscreenings) teilzunehmen. Den beiden ersten Untersuchungsterminen blieb der Antragsteller aber unentschuldigt fern. Im Mai 2002 bekundete der Antragsteller erneut seine Bereitschaft zur Teilnahme am Drogenkontrollprogramm des Landratsamtes. Das Kontrollprogramm wurde jedoch wegen einer vom Antragsteller begonnenen Therapie im April 2003 eingestellt. Eine im Januar 2004 entnommene Urinprobe des Antragstellers wies keine Rückstände von Betäubungsmitteln auf. Im Rahmen seines Antrags auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis vom März 2004 erklärte sich der Antragsteller zu einer erneuten medizinisch-psychologischen Untersuchung bereit. Die Akten wurden auch an das vom Antragsteller bestimmte Institut für das am 19.04.2004 anberaumte Beratungsgespräch übersandt; das Gutachten wurde dem Landratsamt jedoch nicht vorgelegt. Im Mai, Juni und September 2004 untersuchte Urinproben des Antragstellers waren hinsichtlich des Nachweises von Betäubungsmitteln ohne Befund. Im August 2004 wurde die Führerscheinakte des Antragstellers vom Landratsamt erneut auf Wunsch des Antragstellers unter Hinweis auf § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV an das Medizinisch-Psychologische Institut des TÜV Süddeutschland in Singen übersandt. Das Gutachten legte der Antragsteller dem Landratsamt wiederum nicht vor, sondern zog mit Schreiben vom 11.10.2004 seinen Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zurück. Der Senat hat dem Antragsteller mit Verfügung vom 13.07.2005 aufgegeben, ihm das auf der im Oktober 2004 durchgeführten Untersuchung basierende medizinisch-psychologische Gutachten vorzulegen. Dieser Aufforderung ist der Antragsteller aber nicht nachgekommen. Dem Schriftsatz des Vertreters des Antragstellers vom 04.11.2005 lässt sich entnehmen, dass sich der Antragsteller dieser Begutachtung tatsächlich unterzogen hat. Die dort gegebene Begründung für die Verweigerung der Vorlage des Gutachtens geht an der Sache vorbei. Denn zum einen hatte der Antragsteller am 30.08.2004 (AS 709) selbst um die Übersendung der Akte an das Institut in Singen gebeten. Zum anderen kann der Rechtmäßigkeit der Anordnung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht die dem Antragsteller in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis entgegengehalten werden. Denn diese ist dem Antragsteller erst am 01.11.2004 erteilt worden. Offenkundig hat der Vertreter des Antragstellers diejenige Aufforderung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, die der Begutachtung vom Oktober 2004 zugrunde lag, mit derjenigen vom 15.02.2005 verwechselt (AS 775), die das Landratsamt im Hinblick auf den Erwerb der Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik erlassen hatte. Wie ebenfalls in der gerichtlichen Verfügung vom 13.07.2005 angekündigt, wird die verweigerte Vorlage zum Nachteil des Antragstellers gewertet. Denn der Antragsteller hat dem Senat lediglich zu seinen Gunsten sprechende Umstände offenbart bzw. die Betreffenden von der Pflicht zur Verschwiegenheit entbunden (Schriftsatz seines Vertreters vom 14.06.2005). Danach ist davon auszugehen, dass der Antragsteller Ende Oktober 2004, d.h. im Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis durch Behörden der Tschechischen Republik noch nicht die Voraussetzungen für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis an einen - ehemaligen - Betäubungsmittelabhängigen noch nicht erfüllte. Zwar ist nach der auf Ersuchen des Senats von der Deutschen Botschaft in Prag eingeholten Auskunft des dortigen Verkehrsministeriums die gesundheitliche Eignung des Antragstellers vor der Erteilung der Fahrerlaubnis ärztlich untersucht worden. Es erscheint aber überaus zweifelhaft, ob diese Untersuchung den Umständen gerecht geworden ist, die seit 1986 der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis an den Antragsteller entgegenstanden. Denn aus dem Schriftsatz des Vertreters des Antragstellers vom 14.06.2005 ergibt sich unmittelbar, dass die dort tätige Ärztin mit dem Antragsteller lediglich ein Gespräch geführt und nicht einmal eine Urinprobe hat untersuchen lassen, um die vom Antragsteller behauptete und für die Wiedererteilung an einen - ehemals - Abhängigen unbedingt erforderliche Betäubungsmittelabstinenz zu überprüfen. Den im Zeitraum von Juli bis September 2004 - mit negativem Ergebnis untersuchten - Urinproben des Antragstellers, die im Gespräch mit der Ärztin erörtert worden sind, kann allein keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden. Denn in diesen Zeitraum fällt gerade die im September oder Oktober 2004 durchgeführte medizinisch-psychologische Untersuchung, die für den Antragsteller - hiervon geht der Senat entsprechend seiner Verfügung vom 13.07.2005 - wiederum negativ ausgefallen ist.
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Damit nimmt der Senat im vorläufigen Rechtsschutzverfahren an, dass dem Antragsteller zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis am 01.11.2004 die Überwindung seiner schwerwiegenden Betäubungsmittelproblematik noch nicht gelungen war, dass er sich nach zahlreichen im Inland erfolglos eingeleiteten Verfahren auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis schließlich an die - wegen des Fehlens eines ordentlichen Wohnsitzes - für die Erteilung einer Fahrerlaubnis unzuständigen Behörden der Tschechischen Republik gewandt hat, dass diesen Behörden die in der Bundesrepublik Deutschland erfolgte Entziehung der Fahrerlaubnis sowie die negativen medizinisch-psychologischen Gutachten unter Umständen mangels eines gemeinschaftsweiten Registers auch nicht bekannt waren und dass - unter Umständen wegen dieser Unkenntnis - schließlich die Überprüfung der Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen in einer Weise erfolgt ist, die den vom Antragsteller eventuell immer noch ausgehenden Gefahren nicht gerecht wurde.
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Es wird die Ansicht vertreten, die Mitgliedstaaten hätten die im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnisse nach Ablauf einer im Inland ausgesprochenen Sperrfrist ohne Weiteres anzuerkennen, und der aufnehmende Mitgliedstaat sei darauf beschränkt, entsprechend Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis vorzugehen, wenn dieser nach der Erteilung im Inland verkehrsauffällig werde (so OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 15.08.2005 - 7 B 11021/05.OVG -, ZfS 2005, 520). Dieser Ansicht vermag sich der Senat im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht anzuschließen. Insbesondere ergibt sich aus Wortlaut und Systematik der Richtlinie für Sachverhalte wie den vorliegenden nicht, dass die Mitgliedstaaten das Ergebnis einer im EU-Ausland durchgeführten Eignungsprüfung ebenso hinzunehmen haben wie die Überprüfung des Wohnsitzerfordernisses. Denn im Gegensatz zum Wohnsitzerfordernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG findet sich in Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG eine Regelung, die den Mitgliedstaat des Wohnsitzes ermächtigt, eine in einem anderen Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis „nicht anzuerkennen“, wenn dem Betreffenden im Inland bereits die Fahrerlaubnis entzogen worden ist. Die hier abgelehnte Auffassung dürfte auch den Anforderungen der Verkehrssicherheit nicht gerecht werden. Wenn ein Betroffener zu einem früheren Zeitpunkt wegen besonders gravierender Umstände, wie hier der Abhängigkeit von Betäubungsmitteln, fahrungeeignet war, wenn ferner nicht ersichtlich ist, dass diesem in der Folgezeit die Überwindung dieser Abhängigkeit durch die gebotene Inanspruchnahme Sachkundiger gelungen ist, und wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass die Fahreignung des Betroffenen in Bezug auf diese Gefahren von den Behörden eines anderen Mitgliedstaates ausreichend überprüft worden ist, so ist es wegen des Rangs der bedrohten Rechtsgüter wie Leben und körperliche Unversehrtheit anderer Verkehrsteilnehmer nicht hinnehmbar, dass Maßnahmen des Mitgliedstaates des Wohnsitzes, dem das Gefahrenpotential bekannt ist, erst zulässig sein sollen, wenn es bereits zu einer Verkehrsauffälligkeit gekommen ist.
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Die Klärung der aus Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG folgenden Befugnisse des aufnehmenden Mitgliedstaates in Fallkonstellationen wie der vorliegenden erfordert eine erneute Vorlage an den EuGH nach Art. 234 Abs. 1 Buchst. a EG-Vertrag. Hierzu bedarf es einer vollständigen Darlegung der innerstaatlichen Rechtslage sowie der Aufarbeitung und Darstellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts. Zu klären ist auch, ob der rechtliche Ansatz des EuGH zum Regel-Ausnahmeverhältnis auch auf Fälle wie den hier vorliegenden anzuwenden ist. Der EuGH hat die in Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG enthaltene Ermächtigung als Ausnahme von dem in Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie enthaltenen Grundsatz der Anerkennung der von anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Fahrerlaubnisse eng ausgelegt (Urt. v. 29.04.2004, C-476/01, Rn. 70 ff.). Dieser Grundsatz soll dazu dienen, allgemein die Freizügigkeit von Personen zu erleichtern, die sich in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen niederlassen, in dem sie die Fahrprüfung abgelegt haben. Es erscheint zweifelhaft, ob das aus diesem Ansatz abgeleitete Regel-Ausnahmeschema auf den vorliegenden Fall Anwendung finden kann. Denn die Rückkehr des Antragstellers aus der Tschechischen Republik in die Bundesrepublik Deutschland nach der Erteilung der Fahrerlaubnis erscheint nicht als eine Ausübung der Grundfreiheit der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, der Niederlassungsfreiheit oder der Dienstleistungsfreiheit. Der Annahme, der Antragsteller habe in der Tschechischen Republik einen Wohnsitz entsprechend den Anforderungen der Richtlinie 91/439/EWG begründet, steht insbesondere der Umstand entgegen, dass im Führerschein unter „Wohnort“ nicht eine Adresse in der Tschechischen Republik, sondern der Wohnort im Bundesgebiet vermerkt ist.
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Der Senat, dem im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach der Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 24.05.1977, C-107/76, Rn. 6; Urt. v. 27.10.1982, C-35 und 36/82, Slg. 3723, 3735, Rn. 10) keine Vorlagepflicht im Sinne von Art. 234 Abs. 3 EGV obliegt, macht von seiner Befugnis zur Vorlage keinen Gebrauch. Eine Vorlage an den EuGH setzt hier in erster Linie die Klärung voraus, welche Schritte - und mit welchem Ergebnis - der Antragsteller tatsächlich zur Überwindung der bei ihm bestehenden Betäubungsmittelabhängigkeit eingeleitet hat. Ferner ist zu klären, ob den Behörden der Tschechischen Republik die Verurteilung des Antragstellers sowie die gescheiterten Anträge auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis und die sich daraus ergebenden gravierenden Bedenken hinsichtlich der Fahreignung des Antragstellers überhaupt bekannt waren und ob die Überprüfung seiner gesundheitlichen Eignung den von ihm für die Verkehrssicherheit ausgehenden Gefahren tatsächlich gerecht geworden ist. Der Antragsteller hat nach dem Schreiben der Deutschen Botschaft in Prag vom 26.07.2005 bei der Beantragung der Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik eine Erklärung unterschrieben, wonach ihm kein Fahrverbot erteilt worden und dass er körperlich sowie geistig gesund sei. Es stellt sich insoweit die Frage, ob diese Erklärung im Hinblick auf die im Bundesgebiet verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis sowie die von Strafgerichten nach § 69a StGB ausgesprochenen Sperren für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis (zuletzt bis zum 27.05.2004) inhaltlich zutraf. Die Aufklärung dieser Umstände hat aber im Hauptsachverfahren zu erfolgen.
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dd) Nach den vorstehenden Ausführungen zu b) sind die Erfolgsaussichten des Widerspruchs des Antragstellers gegen Ziff. 1 der Verfügung als offen anzusehen. Die entscheidungserhebliche Frage der Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilten Fahrerlaubnis nach einer im Inland erfolgten Entziehung der Fahrerlaubnis und erfolglosen Versuchen des Betroffenen zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis im Inland setzt auch im Hinblick auf das Urteil des EuGH vom 29.04.2004 (C-476/01) eine erneute Vorlage an den Gerichtshof voraus. Der Senat ist sich bewusst, dass die Fahrerlaubnis für den Antragsteller für seine berufliche Tätigkeit von besonderer Bedeutung ist. Dennoch fällt die von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache unabhängige Interessenabwägung angesichts des hohen Rangs der Rechtsgüter, die bei der Teilnahme eines Fahrungeeigneten am öffentlichen Straßenverkehr bedroht sind, zu seinen Lasten aus. Es ist gerade nicht als geklärt anzusehen, dass die ursprünglich in der Person des Antragstellers aufgrund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit begründeten Gefahren für die Verkehrssicherheit inzwischen beseitigt sind. Bei der Abwägung ist zum Nachteil des Antragstellers auch zu berücksichtigen, dass das Landratsamt den Antragsteller nicht unmittelbar auf die sich aus § 28 Abs. 5 Satz 1 FeV ergebende Rechtslage verwiesen hat, wonach das Gebrauchmachen der in der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis die Bekanntgabe eines begünstigenden Verwaltungsakts voraussetzt. Vielmehr hat das Landratsamt dem Antragsteller entsprechend der innerstaatlichen Rechtslage (vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV) die Möglichkeit eingeräumt, durch ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten zu belegen, dass ihm in der Zwischenzeit - im Gegensatz zu den zuvor im Inland erstellten Gutachten - der für die Wiedererlangung der Fahreignung unbedingt erforderliche stabile Einstellungswandel gelungen ist. Darüber hinaus hat das Landratsamt dem Antragsteller die Möglichkeit eröffnet, nachzuweisen, dass vor der Erteilung der Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik seine Fahreignung entsprechend einem medizinisch-psychologischen Gutachten überprüft worden ist (Anforderung vom 15.02.2005, AS 775). In diesem Fall hätte das Landratsamt auf eine erneute medizinisch-psychologische Untersuchung verzichtet.
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2) Die vom Antragsgegner beim Beschwerdegericht eingelegte Anschlussbeschwerde ist zulässig und begründet. Aus den in der Begründung der Anschlussbeschwerde genannten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO in entsprechender Anwendung, vgl. dazu Meyer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 146 Rn. 186 m.w.N.) ergibt sich, dass der Antrag des Antragstellers auf vorläufigen Rechtsschutz im Hinblick auf die Verfügung des Landratsamtes vom 31.03.2005 insgesamt abzulehnen ist.
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a) Gegen die in Ziff. 3 der Entscheidung ausgesprochene Verpflichtung des Antragstellers, seinen in der Tschechischen Republik ausgestellten Führerschein beim Landratsamt abzugeben, bestehen keine rechtlichen Bedenken. Wegen des vorrangigen Interesses der Verkehrssicherheit überwiegt das öffentliche Interesse am Vollzug dieser - rechtmäßigen - Verpflichtung, weil hierdurch ausgeschlossen wird, dass der Antragsteller durch die Vorlage des Führerscheins den unzutreffenden Eindruck erwecken kann, zur Teilnahme am Straßenverkehr im Bundesgebiet berechtigt zu sein.
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Das auch in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG genannte Territorialitätsprinzip (vgl. Doehring, Völkerrecht, 2. Aufl., Rn. 88) hindert die Mitgliedstaaten daran, eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilte Fahrerlaubnis aufzuheben oder förmlich zu entziehen. Die umfassende Beseitigung dieses Rechts - auch mit Wirkung für das Ausland - steht allein dem ausstellenden Staat zu. Die übrigen Mitgliedstaaten können lediglich bestimmen, dass diese Fahrerlaubnis den Inhaber im jeweils eigenen Hoheitsgebiet nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt. Eine solche auf das Bundesgebiet beschränkte Regelung sehen das Straßenverkehrsgesetz bzw. die Fahrerlaubnis-Verordnung entsprechend Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG in zwei Fallkonstellationen vor.
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Zum einen ist dies § 28 Abs. 4 FeV, wonach abweichend von § 28 Abs. 1 FeV (vgl. auch Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG) Inhaber einer gültigen EU-Fahrerlaubnis von vornherein nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt sind. Während § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV wegen des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts ohne Weiteres unanwendbar ist (vgl. EuGH, Urt. v. 29.04.2004, C- 476/01; Senatsbeschl. v. 21.06.2004 - 10 S 308/04 -, NJW 2004, 3058 = DAR 2004, 606), ist § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV im Hinblick auf Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG grundsätzlich - z.B. Nutzung einer im EU-Ausland ausgestellten Fahrerlaubnis vor Ablauf einer im Inland für die Neuerteilung festgesetzten Sperre - zulässig, muss aber unter Umständen wegen des Wortlauts dieser Bestimmung einschränkend - Anwendung nur in den Fällen der Entziehung der Fahrerlaubnis durch ein Gericht oder eine Behörde - ausgelegt werden. In diesem Fall wird die im EU-Ausland erteilte Fahrerlaubnis von vornherein nicht anerkannt. Im Bereich von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG scheidet deshalb, wie bereits oben unter 1 b) aa) dargelegt, eine auf die Aberkennung des Rechts zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet beschränkte „Entziehung“ der Fahrerlaubnis aus. Denn hier hat bereits der Verordnungsgeber durch die Regelung des § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV klargestellt, dass in diesen Fällen die im EU-Ausland erteilte Fahrerlaubnis im Bundesgebiet nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt. Hat bereits die Rechtsnorm die Berechtigung ausgeschlossen, so kann diese von der Behörde nicht mehr durch einen Verwaltungsakt („Entziehung der Fahrerlaubnis“ oder „Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen“) beseitigt werden.
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Zum anderen sind die Mitgliedstaaten nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG ermächtigt, ihre innerstaatlichen Vorschriften über die Entziehung auch auf in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilte Fahrerlaubnisse anzuwenden (vgl. auch EuGH, Urt. v. 29.04.2004, C-476/01, Rn. 73). In diesen Fällen wird das positive Ergebnis der im EU-Ausland erfolgten Prüfung der Fahreignung des Betreffenden, die Fahrerlaubnis, im Gegensatz zu Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG zunächst anerkannt. Wegen nach der Erteilung eingetretenen Umständen wird aber die „Fahrerlaubnis entzogen“, d.h. die ursprünglich aus der ausländischen Fahrerlaubnis folgende Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland aufgehoben. Umstände, die vor der Erteilung der Fahrerlaubnis liegen, kann der aufnehmende Mitgliedstaat dem Inhaber in diesem Zusammenhang nicht entgegenhalten. Denn dies würde gegen die in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG festgelegte Verpflichtung zur Anerkennung verstoßen, von der allein Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie eine Ausnahme zulässt. Die in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG verankerte Verpflichtung zur Anerkennung der von den anderen Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnisse hat gerade zum Inhalt, dass die anderen Mitgliedstaaten das positive Ergebnis der Überprüfung der Fahreignung des Betreffenden durch den Staat des ordentlichen Wohnsitzes hinzunehmen haben und die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr im Hinblick auf vor der Erteilung der Fahrerlaubnis eingetretene Umstände in Zweifel ziehen dürfen. Entsprechend der Vorgabe in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG sehen das Straßenverkehrsgesetz und auch die Fahrerlaubnis-Verordnung für eine „Entziehung“ einer in einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis keine besonderen Regelungen vor, obwohl es sich wegen des Territorialitätsprinzips nicht um die rechtliche Aufhebung dieser Berechtigung handeln kann. In § 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 StVG sowie § 46 Abs. 5 Satz 2 FeV ist aber klargestellt, dass eine im Hinblick auf eine im EU-Ausland erteilte Fahrerlaubnis erfolgende „Entziehung“ - lediglich - die Wirkung hat, dass der Betreffende aufgrund der ihm im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis im Inland nicht mehr zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt ist (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze, BR-Drucks. 821/96, S. 71). Danach kann es rechtlich nicht beanstandet werden, wenn eine Fahrerlaubnisbehörde in einem Fall im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG die „Entziehung“ der Fahrerlaubnis verfügt. Denn die innerstaatlichen Vorschriften ermächtigen einerseits die Behörde zu dieser Maßnahme, beschränken aber zugleich deren Wirkung entsprechend den völkerrechtlichen Vorgaben auf das Bundesgebiet.
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Eine Fahrerlaubnis tritt durch ihren amtlichen Ausweis, den Führerschein, tatsächlich in Erscheinung. Ist die Fahrerlaubnis im Anwendungsbereich des Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG „entzogen“ worden, so muss im Interesse der Verkehrssicherheit gewährleistet sein, dass ihr Inhaber nicht durch die Vorlage des Führerscheins den unzutreffenden Eindruck erwecken kann, zur Teilnahme am Straßenverkehr berechtigt zu sein. Im Hinblick auf eine Verpflichtung zur Abgabe eines im EU-Ausland ausgestellten Führerscheins bestehen in Bezug auf die Vorschriften der Richtlinie 91/439/EWG keine Bedenken. Denn in Art. 8 Abs. 2 ist ausdrücklich geregelt, dass der Mitgliedstaat den Führerschein im Anschluss an den „Entzug" der Fahrerlaubnis umtauschen kann. Dieser in Absatz 3 näher beschriebene „Umtausch“ setzt voraus, dass der Betroffene den Führerschein auf Aufforderung der Behörde des Mitgliedstaates seines ordentlichen Wohnsitzes bei dieser abzugeben hat. Damit geht bereits die Richtlinie davon aus, dass die Behörden des Wohnsitzstaates berechtigt sind, die Herausgabe des im EU-Ausland ausgestellten Führerscheins zu verlangen (Senatsbeschl. v. 11.10.2005 - 10 S 1141/05 -; vgl. auch Bouska/Laeverenz, Fahrerlaubnisrecht, 3. Aufl., § 47, Anm. 2). Bereits für die Entziehung einer von einer inländischen Behörde erteilten Fahrerlaubnis stellt sich aber das Problem, dass die Rechtsnormen, die die Abgabe des Führerscheins betreffen (§ 3 Abs. 2 Satz 3 StVG oder § 47 Abs. 1 FeV), nach ihrem Wortlaut lediglich eine öffentlich-rechtliche Verhaltenspflicht regeln, nicht aber zum Erlass eines belastenden Verwaltungsakts ermächtigen. Nach der Rechtsprechung des Senats sind aber die Ermächtigungen zur Entziehung der Fahrerlaubnis so auszulegen, dass diese die Behörden auch dazu berechtigen, dem Betreffenden entsprechend der ausdrücklich geregelten Verhaltenspflicht die Rückgabe des Führerscheins als äußeres Kennzeichen der Fahrerlaubnis aufzuerlegen (vgl. Senatsurt. v. 28.10.2004 - 10 S 475/04 -, VRS 108, 127-141 = DAR 2005, 352; v. 01.03.2005 - 10 S 2423/04 -). Das Entsprechende gilt für § 47 Abs. 2 FeV, der die Verpflichtung zur Ablieferung eines im EU-Ausland ausgestellten Führerscheins infolge der „Entziehung“ der dem Führerschein zugrunde liegenden Fahrerlaubnis (vgl. Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG) regelt.
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Für den Anwendungsbereich von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG, in dem selbst eine hinsichtlich ihrer Wirkungen auf das Bundesgebiet beschränkte „Entziehung“ der Fahrerlaubnis mangels einer Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland ausscheidet, findet sich keine ausdrückliche Bestimmung (vergleichbar § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG), die die Rechtspflicht zur Abgabe des im EU-Ausland ausgestellten Führerscheins regelt. Um sicherzustellen, dass der Inhaber einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis auch in einem solchen Fall durch das Vorweisen seines ausländischen Führerscheins nicht mehr den falschen Anschein der Berechtigung zur Teilnahme am inländischen Straßenverkehr erwecken kann, sind die Rechtsnormen des § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG und § 47 Abs. 2 FeV auf diese Fallkonstellation entsprechend anzuwenden. Die Fahrerlaubnisbehörde dürfte danach grundsätzlich verpflichtet sein, den Führerschein an die Ausstellungsbehörde zurückzusenden und diese Vorgehensweise zu begründen (vgl. Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 91/439/EWG im Hinblick auf den in Absatz 2 genannten Umtausch).
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b) Auch in Bezug auf die Androhung unmittelbaren Zwangs (Ziff. 4 der Entscheidung) scheidet die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes aus. Es sind keine Interessen des Antragstellers ersichtlich, die seine Belange entgegen der gesetzlichen Regelung des § 12 Satz 1 LVwVG (i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) als gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse vorrangig erscheinen lassen. Wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verfügung war die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins vollstreckbar (§ 2 Nr. 2 LVwVG). In der Verfügung ist dem Antragsteller auch eine zur Vornahme der geforderten Handlung angemessene Frist von sieben Tagen eingeräumt worden (§ 20 Abs. 1 Satz 2 LVwVG).
29 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.
30 
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 sowie § 53 Abs. 3 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 und Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327). Nach § 52 Abs. 2 GKG beträgt der Regelstreitwert, der der Berechnung nach dem Streitwertkatalog zugrunde zu legen ist, 5.000,- Euro. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist dieser Betrag für das vorliegende vorläufige Rechtsschutzverfahren zu halbieren.
31 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis) der zuständigen Behörde (Fahrerlaubnisbehörde). Die Fahrerlaubnis wird in bestimmten Klassen erteilt. Sie ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Absatz 3 Nummer 2 kann die Gültigkeitsdauer der Führerscheine festgelegt werden.

(2) Die Fahrerlaubnis ist für die jeweilige Klasse zu erteilen, wenn der Bewerber

1.
seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des Artikels 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 26) im Inland hat,
2.
das erforderliche Mindestalter erreicht hat,
3.
zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist,
4.
zum Führen von Kraftfahrzeugen nach dem Fahrlehrergesetz und den auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften ausgebildet worden ist,
5.
die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachgewiesen hat,
6.
Erste Hilfe leisten kann und
7.
keine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte Fahrerlaubnis dieser Klasse besitzt.
Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b können als weitere Voraussetzungen der Vorbesitz anderer Klassen oder Fahrpraxis in einer anderen Klasse festgelegt werden. Die Fahrerlaubnis kann für die Klassen C und D sowie ihre Unterklassen und Anhängerklassen befristet erteilt werden. Sie ist auf Antrag zu verlängern, wenn der Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist und kein Anlass zur Annahme besteht, dass eine der aus den Sätzen 1 und 2 ersichtlichen sonstigen Voraussetzungen fehlt.

(3) Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b kann für die Personenbeförderung in anderen Fahrzeugen als Kraftomnibussen zusätzlich zur Fahrerlaubnis nach Absatz 1 eine besondere Erlaubnis verlangt werden. Die Erlaubnis wird befristet erteilt. Für die Erteilung und Verlängerung können dieselben Voraussetzungen bestimmt werden, die für die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftomnibussen gelten. Außerdem kann ein Fachkundenachweis verlangt werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen für Fahrerlaubnisse entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(4) Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Ist der Bewerber auf Grund körperlicher oder geistiger Mängel nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, so erteilt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis mit Beschränkungen oder unter Auflagen, wenn dadurch das sichere Führen von Kraftfahrzeugen gewährleistet ist.

(5) Befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer

1.
ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Kraftfahrzeugen maßgebenden gesetzlichen Vorschriften hat,
2.
mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist,
3.
die zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs, gegebenenfalls mit Anhänger, erforderlichen technischen Kenntnisse besitzt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist und
4.
über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist.

(6) Wer die Erteilung, Erweiterung, Verlängerung oder Änderung einer Fahrerlaubnis oder einer besonderen Erlaubnis nach Absatz 3, die Aufhebung einer Beschränkung oder Auflage oder die Ausfertigung oder Änderung eines Führerscheins beantragt, hat der Fahrerlaubnisbehörde nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1 mitzuteilen und nachzuweisen

1.
Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, Vornamen, Ordens- oder Künstlernamen, Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt, Anschrift, Staatsangehörigkeit, Art des Ausweisdokumentes und
2.
das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und Satz 2 und Absatz 3
sowie ein Lichtbild abzugeben. Außerdem hat der Antragsteller eine Erklärung darüber abzugeben, ob er bereits eine in- oder ausländische Fahrerlaubnis der beantragten Klasse oder einen entsprechenden Führerschein besitzt.

(7) Die Fahrerlaubnisbehörde hat zu ermitteln, ob der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen, gegebenenfalls mit Anhänger, geeignet und befähigt ist und ob er bereits eine in- oder ausländische Fahrerlaubnis oder einen entsprechenden Führerschein besitzt. Sie hat dazu Auskünfte aus dem Fahreignungsregister und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach den Vorschriften dieses Gesetzes einzuholen. Sie kann außerdem insbesondere entsprechende Auskünfte aus ausländischen Registern oder von ausländischen Stellen einholen sowie die Beibringung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Verwaltungsbehörde nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes verlangen.

(8) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung oder Befähigung des Bewerbers begründen, so kann die Fahrerlaubnisbehörde anordnen, dass der Antragsteller ein Gutachten oder Zeugnis eines Facharztes oder Amtsarztes, ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung oder eines amtlichen anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr innerhalb einer angemessenen Frist beibringt. Anstelle eines erneuten Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung genügt zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung in der Regel die Vorlage einer Bescheinigung über die Teilnahme an einem amtlich anerkannten Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung, wenn

1.
auf Grund eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, bestehende Eignungsmängel zu beseitigen,
2.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
3.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme zugestimmt hat.
Satz 2 gilt nicht, wenn die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 oder wegen erheblichen oder wiederholten Verstoßes gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze angeordnet wird.

(9) Die Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und Gesundheitszeugnisse dürfen nur zur Feststellung oder Überprüfung der Eignung oder Befähigung verwendet werden. Sie sind nach spätestens zehn Jahren zu vernichten, es sei denn, mit ihnen im Zusammenhang stehende Eintragungen im Fahreignungsregister oder im Zentralen Fahrerlaubnisregister sind nach den Bestimmungen für diese Register zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt zu tilgen oder zu löschen. In diesem Fall ist für die Vernichtung oder Löschung der frühere oder spätere Zeitpunkt maßgeblich. Die Zehnjahresfrist nach Satz 2 beginnt mit der rechts- oder bestandskräftigen Entscheidung oder mit der Rücknahme des Antrags durch den Antragsteller. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für entsprechende Unterlagen, die der Antragsteller nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 beibringt. Anstelle einer Vernichtung der Unterlagen ist die Verarbeitung der darin enthaltenen Daten einzuschränken, wenn die Vernichtung wegen der besonderen Art der Führung der Akten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

(10) Bundeswehr, Bundespolizei und Polizei können durch ihre Dienststellen Fahrerlaubnisse für das Führen von Dienstfahrzeugen erteilen (Dienstfahrerlaubnisse). Diese Dienststellen nehmen die Aufgaben der Fahrerlaubnisbehörde wahr. Für Dienstfahrerlaubnisse gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Mit Dienstfahrerlaubnissen dürfen nur Dienstfahrzeuge geführt werden.

(10a) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes, die ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausüben, Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen auf öffentlichen Straßen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t – auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 4,75 t nicht übersteigt – erteilen. Der Bewerber um die Fahrberechtigung muss

1.
mindestens seit zwei Jahren eine Fahrerlaubnis der Klasse B besitzen,
2.
in das Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t eingewiesen worden sein und
3.
in einer praktischen Prüfung seine Befähigung nachgewiesen haben.
Die Fahrberechtigung gilt im gesamten Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zur Aufgabenerfüllung der in Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den Erwerb der Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t – auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 7,5 t nicht übersteigt.

(11) Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 1 und 2 berechtigen auch ausländische Fahrerlaubnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(12) Die Polizei hat Informationen über Tatsachen, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen, den Fahrerlaubnisbehörden zu übermitteln, soweit dies für die Überprüfung der Eignung oder Befähigung aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist. Soweit die mitgeteilten Informationen für die Beurteilung der Eignung oder Befähigung nicht erforderlich sind, sind die Unterlagen unverzüglich zu vernichten.

(13) Stellen oder Personen, die die Eignung oder Befähigung zur Teilnahme am Straßenverkehr oder Fachkundenachweise zwecks Vorbereitung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung beurteilen oder prüfen oder die in Erster Hilfe (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6) ausbilden, müssen für diese Aufgaben gesetzlich oder amtlich anerkannt oder beauftragt sein. Personen, die die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 5 prüfen, müssen darüber hinaus einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr nach § 10 des Kraftfahrsachverständigengesetzes angehören. Voraussetzungen, Inhalt, Umfang und Verfahren für die Anerkennung oder Beauftragung und die Aufsicht werden - soweit nicht bereits im Kraftfahrsachverständigengesetz oder in auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften geregelt - durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 näher bestimmt. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 sind Personen, die die Voraussetzungen des Absatzes 16 für die Begleitung erfüllen, berechtigt, die Befähigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen der in Absatz 10a Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen zu prüfen.

(14) Die Fahrerlaubnisbehörden dürfen den in Absatz 13 Satz 1 genannten Stellen und Personen die Daten übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Die betreffenden Stellen und Personen dürfen diese Daten und nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben anfallenden Daten verarbeiten.

(15) Wer zur Ausbildung, zur Ablegung der Prüfung oder zur Begutachtung der Eignung oder Befähigung ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, muss dabei von einem Fahrlehrer oder einem Fahrlehreranwärter im Sinne des Fahrlehrergesetzes begleitet werden. Bei den Fahrten nach Satz 1 sowie bei der Hin- und Rückfahrt zu oder von einer Prüfung oder einer Begutachtung gilt im Sinne dieses Gesetzes der Fahrlehrer oder der Fahrlehreranwärter als Führer des Kraftfahrzeugs, wenn der Kraftfahrzeugführer keine entsprechende Fahrerlaubnis besitzt.

(16) Wer zur Einweisung oder zur Ablegung der Prüfung nach Absatz 10a ein entsprechendes Einsatzfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, muss von einem Fahrlehrer im Sinne des Fahrlehrergesetzes oder abweichend von Absatz 15 Satz 1 von einem Angehörigen der in Absatz 10a Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen, der

1.
das 30. Lebensjahr vollendet hat,
2.
mindestens seit fünf Jahren eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse C1 besitzt und
3.
zum Zeitpunkt der Einweisungs- und Prüfungsfahrten im Fahreignungsregister mit nicht mehr als zwei Punkten belastet ist,
begleitet werden. Absatz 15 Satz 2 gilt entsprechend. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann überprüfen, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind; sie kann die Auskunft nach Satz 1 Nummer 3 beim Fahreignungsregister einholen. Die Fahrerlaubnis nach Satz 1 Nummer 2 ist durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen, der während der Einweisungs- und Prüfungsfahrten mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auszuhändigen ist.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.

(2) Nach der Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung oder bei Beschränkungen oder Auflagen sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Nach einer Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung wird auf dem Führerschein vermerkt, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf. Dies soll in der Regel durch die Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen „D“ auf einem dafür geeigneten Feld des Führerscheins, im Falle eines EU-Kartenführerscheins im Feld 13, und bei internationalen Führerscheinen durch Ausfüllung des dafür vorgesehenen Vordrucks erfolgen. Im Falle von Beschränkungen oder Auflagen werden diese in den Führerschein eingetragen. Die entscheidende Behörde teilt die Aberkennung der Fahrberechtigung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung in Deutschland der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, über das Kraftfahrt-Bundesamt mit. Erfolgt die Entziehung durch die erteilende oder eine sonstige zuständige ausländische Behörde, sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen und dort in Verwahrung zu nehmen. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine über das Kraftfahrt-Bundesamt an die entziehende Stelle zurück.

(3) Ist dem Betroffenen nach § 31 eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt worden, ist er aber noch im Besitz des ausländischen Führerscheins, ist auf diesem die Entziehung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung zu vermerken. Der Betroffene ist verpflichtet, der Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein zur Eintragung vorzulegen.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.

(2) Nach der Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung oder bei Beschränkungen oder Auflagen sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Nach einer Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung wird auf dem Führerschein vermerkt, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf. Dies soll in der Regel durch die Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen „D“ auf einem dafür geeigneten Feld des Führerscheins, im Falle eines EU-Kartenführerscheins im Feld 13, und bei internationalen Führerscheinen durch Ausfüllung des dafür vorgesehenen Vordrucks erfolgen. Im Falle von Beschränkungen oder Auflagen werden diese in den Führerschein eingetragen. Die entscheidende Behörde teilt die Aberkennung der Fahrberechtigung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung in Deutschland der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, über das Kraftfahrt-Bundesamt mit. Erfolgt die Entziehung durch die erteilende oder eine sonstige zuständige ausländische Behörde, sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen und dort in Verwahrung zu nehmen. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine über das Kraftfahrt-Bundesamt an die entziehende Stelle zurück.

(3) Ist dem Betroffenen nach § 31 eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt worden, ist er aber noch im Besitz des ausländischen Führerscheins, ist auf diesem die Entziehung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung zu vermerken. Der Betroffene ist verpflichtet, der Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein zur Eintragung vorzulegen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Streitigkeiten auf Grund des § 6a des Bundeskindergeldgesetzes und der Arbeitsförderung mitwirken, werden aus dem Kreis der Versicherten und aus dem Kreis der Arbeitgeber aufgestellt. Gewerkschaften, selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung und die in Absatz 3 Satz 2 genannten Vereinigungen stellen die Vorschlagslisten für ehrenamtliche Richter aus dem Kreis der Versicherten auf. Vereinigungen von Arbeitgebern und die in § 16 Absatz 4 Nummer 3 bezeichneten obersten Bundes- oder Landesbehörden stellen die Vorschlagslisten aus dem Kreis der Arbeitgeber auf.

(2) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts mitwirken, werden nach Bezirken von den Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und von den Zusammenschlüssen der Krankenkassen aufgestellt.

(3) Für die Kammern für Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts werden die Vorschlagslisten für die mit dem sozialen Entschädigungsrecht oder dem Recht der Teilhabe behinderter Menschen vertrauten Personen von den Landesversorgungsämtern oder nach Maßgabe des Landesrechts von den Stellen aufgestellt, denen deren Aufgaben übertragen worden sind oder die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes oder des Rechts der Teilhabe behinderter Menschen zuständig sind. Die Vorschlagslisten für die Versorgungsberechtigten, die behinderten Menschen und die Versicherten werden aufgestellt von den im Gerichtsbezirk vertretenen Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Erfüllung dieser Aufgaben bieten. Vorschlagsberechtigt nach Satz 2 sind auch die Gewerkschaften und selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung.

(4) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes mitwirken, werden von den Kreisen und den kreisfreien Städten aufgestellt.

(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 - Bundesgesetzbl. I S. 191 -) sowie sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Als Arbeitnehmer gelten nicht in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind.

(2) Beamte sind als solche keine Arbeitnehmer.

(3) Handelsvertreter gelten nur dann als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zu dem Personenkreis gehören, für den nach § 92a des Handelsgesetzbuchs die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festgesetzt werden kann, und wenn sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses, bei kürzerer Vertragsdauer während dieser, im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000 Euro auf Grund des Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen haben. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz können im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die in Satz 1 bestimmte Vergütungsgrenze durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den jeweiligen Lohn- und Preisverhältnissen anpassen.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.