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Der Antrag erfasst nur den Bebauungsplan und nicht auch die vom Satzungsbeschluss vom 14.12.2004 umfassten, gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 LBO erlassenen örtlichen Bauvorschriften. Denn diese sind mit den Festsetzungen des Bebauungsplans, was zulässig ist, nur äußerlich in einer Satzung zusammengefasst (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.04.2002 - 8 S 177/02 - VBlBW 2003, 123; Senatsurt. v. 09.08.2002 - 5 S 818/00 - VBlBW 2003, 208). Das Gleiche gilt für die auf § 19 Abs. 1 BauGB gestützte Bestimmung, dass im Geltungsbereich des Bebauungsplans die Teilung eines Baugrundstücks zu ihrer Wirksamkeit einer Genehmigung bedarf. Insoweit bemerkt der Senat nur, dass die Möglichkeit, im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durch Satzung ein Genehmigungserfordernis für Grundstücksteilungen vorzuschreiben, mit dem Inkrafttreten des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau - EAG Bau - vom 24.06.2004 (BGBl. I S. 1359) am 20.07.2004 entfallen ist und nunmehr nur noch in Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen unter den Voraussetzungen des § 22 BauGB 2004 besteht (vgl. auch § 244 Abs. 5 BauGB 2004).
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Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller als Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet, für das teilweise eine öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt ist, antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
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Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Weder beruht der Bebauungsplan auf beachtlichen Verfahrensfehlern (I.) noch steht er in Widerspruch zum materiellen Recht (II.).
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Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 14.12.2004. Abzustellen ist hierbei auf die Vorschriften des Baugesetzbuchs in der vor Inkrafttreten des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau geltenden Fassung. Denn gemäß der Übergangsvorschrift des § 233 Abs. 1 BauGB werden Verfahren „nach diesem Gesetz“, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Insoweit können gemäß § 233 Abs. 1 Satz 2 BauGB, wenn mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden ist, diese auch nach den Vorschriften des jeweils geltenden Baugesetzbuchs durchgeführt werden. Von dieser Befugnis hat die Antragsgegnerin jedoch in Bezug auf die Neufassung des Baugesetzbuchs durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau ersichtlich keinen Gebrauch gemacht. Vielmehr hat sie auf der Grundlage des erst durch den Satzungsbeschluss vom 16.12.2003 fehlerhaft gewordenen Aufstellungsverfahrens im ergänzenden Verfahren allein den Satzungsbeschluss am 14.12.2004 neu gefasst und auch die anschließenden Verfahrensschritte nach dem bisher geltenden Recht vorgenommen. Maßgeblich ist allerdings auch nicht das im Zeitpunkt der förmlichen Einleitung des Verfahrens durch den Aufstellungsbeschluss vom 12.05.1992 geltende Bauplanungsrecht. Denn die Antragsgegnerin hat für das weitere Verfahren ab der ersten öffentlichen Auslegung des Plans im Jahr 2001 die Vorschriften des Baugesetzbuchs in der Fassung des Bau- und Raumordnungsgesetzes 1998 - BauROG - vom 18.08.1997 (BGBl. I S. 2081) angewandt. Das ergibt sich aus dem Einleitungssatz zum Satzungsbeschluss selbst wie auch aus der Begründung zum Bebauungsplan, in der ausgeführt wird, dass „bei der weiteren Bearbeitung der Grünordnungsplanung ... das aktuelle BauGB vom 27.08.1997 angewendet wird“.
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I. Beachtliche Verfahrensfehler liegen nicht vor.
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1. Einen Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB 1998 vermag der Senat nicht festzustellen. Nach dieser Vorschrift ist der Entwurf eines Bebauungsplans mit der Begründung auf die Dauer eines Monats auszulegen. Der Antragsteller macht geltend, bei der zweiten öffentlichen Auslegung des Planentwurfs in der Zeit vom 28.04. bis zum 30.05.2003 sei (insbesondere) nicht berücksichtigt gewesen, dass auf Wunsch des Ortschaftsrats H. (Sitzung am 12.12.02) einige Ausgleichsmaßnahmen (HU 2, 3, 18 und 19) gegenüber der Vorlage N 1420 vom 19.11.2002 nebst Ergänzungsvorlage für die Sitzung des Gemeinderats am 11.03.2003 entfallen seien. Die Antragsgegnerin bestätigt, dass diese und andere Änderungen im Anschluss an die Fertigung der erwähnten Vorlagen vorgenommen worden seien, versichert aber, dass die ausgelegten Pläne, die nicht auffindbar seien, dem geänderten Ausgleichskonzept entsprochen hätten, und führt hierfür auch eine Reihe von Indizien an. Insbesondere weist sie darauf hin, dass im Schreiben des Stadtplanungsamts an die Träger öffentlicher Belange, in dem jene über die öffentliche Auslegung informiert wurden, das geänderte Ausgleichskonzept erläutert werde. Im Übrigen habe die Sachbearbeiterin die Änderung der Pläne Anfang März in den Akten vermerkt. Ferner weist sie darauf hin, dass die Ausgleichsflächenpläne nach ihrer Änderung nicht mehr in ihrer alten Fassung elektronisch gespeichert gewesen seien und deshalb auch nicht für die Auslegung hätten ausgedruckt werden können. Vor diesem Hintergrund sieht der Senat keine Anhaltspunkte dafür, dass gleichwohl die Pläne in der Fassung der Vorlage N 1420 mit Ergänzungsvorlage ausgelegen hätten, zumal es in diesem Fall nahe gelegen hätte, dass die Betroffenen auf die fehlenden, ihnen in Aussicht gestellten Änderungen in der Folge hingewiesen hätten.
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2. Fehlerhaft war es ferner nicht, dass der Ortschaftsrat von Büchenbronn gemäß § 70 Abs. 1 Satz 2 GemO an der Planung beteiligt wurde. Der Antragsteller weist darauf hin, dass nur ein Teil des Plangebiets auf Gemarkung Büchenbronn entfalle. Freilich reicht schon dies aus, um eine Anhörungspflicht der Antragsgegnerin auszulösen. Denn die Überplanung der Gemarkung einer Ortschaft auch nur mit einem Teil eines Bebauungsplans stellt in jedem Falle im Sinne von § 70 Abs. 1 Satz 2 GemO eine wichtige Angelegenheit dar, welche die Ortschaft betrifft.
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3. Entgegen der Auffassung des Antragstellers wurden die Mitglieder des Gemeinderats der Antragsgegnerin entsprechend § 34 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 GemO mit angemessener Frist zur Sitzung am 14.12.2004 geladen. Die Antragsgegnerin hat den Zeitpunkt der Ladung mit der Vorlage des Einladungsschreibens vom 03.12.2004 und mit Hinweis auf die Umstände dessen Bekanntgabe an die jeweiligen Gemeinderäte belegt. Soweit der Antragsteller der Auffassung ist, bei so umfangreichen und komplexen Bebauungsplanverfahren bedürfe es einer längeren Frist, vermag ihm der Senat nicht zu folgen. Grundsätzlich wird eine Einladungsfrist von drei Tagen für angemessen erachtet. Abzustellen ist im Einzelfall aber auch auf die Ortsgröße, den Umfang der Tagesordnung und die Bedeutung und Schwierigkeit des jeweiligen Beratungsgegenstands. Auch Vorbehandlungen des Beratungsgegenstands in früheren Sitzungen können den Aufwand für die Vorbereitung der Sitzung mindern (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.04.1999 - 8 S 5/99 - NuR 2000, 153; Urt. v. 12.02.1990 - 1 S 588/89 - NVwZ-RR 1990, 369; Urt. v. 24.02.2002 - 1 S 896/00 - VBlBW 2003, 119).
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Nach diesen Grundsätzen ist die hier gewahrte Einladungsfrist von mindestens einer Woche nicht zu beanstanden. Zwar fand eine Vorbehandlung des Planentwurfs nur unmittelbar vor der Sitzung des Gemeinderats am selben Tag durch dessen Umwelt- und Planungsausschuss statt. Es kann auch nicht auf die Befassung des Gemeinderats im Planverfahren bis zum ersten - fehlerhaften - Satzungsbeschluss im Dezember 2003 abgestellt werden. Denn dessen Zusammensetzung hatte sich infolge der Gemeinderatswahl 2004 geändert. Dennoch erscheint dem Senat die eingehaltene Frist für die Einladung als angemessen. Hierfür spricht insbesondere auch, dass in der Sitzung am 14.12.2004 kein Mitglied des Gemeinderats eine Vertagung des Satzungsbeschlusses wegen ungenügender Zeit zur Vorbereitung beantragt hat (weitergehend VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.04.1999 - 8 S 5/99 - a.a.O. unter Hinweis darauf, dass die Einhaltung der Einladungsfrist nur den Interessen der Gemeinderäte diene).
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4. Entgegen der Auffassung des Antragstellers waren der Einladung der Mitglieder des Gemeinderats zur Sitzung am 14.12.2004 die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GemO beigefügt. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Verwaltungsgerichtshofs hat der einzelne Gemeinderat keinen Anspruch darauf, dass ihm mit der Ladung sämtliche Bestandteile eines u.U. komplexen Verhandlungs- bzw. Beschlussgegenstands übermittelt werden. Die beizufügenden Unterlagen sollen den einzelnen Gemeinderat nur in den Stand versetzen, sich ein vorläufiges Bild zu verschaffen. Gegebenenfalls kann er, sofern sich ihm bei pflichtgemäßer Vorbereitung Unklarheiten oder Ungewissheiten über Einzelheiten ergeben, vor oder in der Sitzung Fragen an die Verwaltung stellen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.02.1990 - 1 S 588/89 - a.a.O.; Urt. v. 14.12.1987 - 1 S 2832/86 - ESVGH 38, 320 = NVwZ-RR 1989, 153).
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Diesen Anforderungen trägt die Vorlage O 153 Rechnung. Im Text der Vorlage wird insbesondere auf die Beilage N 1420 nebst Ergänzungsvorlage verwiesen, die Grundlage des - fehlerhaften - Satzungsbeschlusses vom 16.12.2003 war. Auf Seite 60 ff. der Vorlage O 153 sind die erhobenen Formblatt-Einwendungen abgedruckt, ferner wird auf S. 66 bis 96 auf einzelne Einwände eingegangen. Auf Seite 97 ff. folgt eine Individual-Einwendung mit Stellungnahme der Verwaltung der Antragsgegnerin. Ausgeführt wird in der Vorlage O 153 ferner, dass (weitere) einzelne Einwendungen den Fraktionen und den fraktionslosen Gemeinderäten zugegangen seien. Ferner werden im „Bezug“ der Vorlage O 153 als „Beilagen“ die im gesamten Planverfahren gefertigten Vorlagen angeführt. Diese älteren Vorlagen lagen zwar tatsächlich nicht mehr der Vorlage 0153 bei. Ebenso waren die erwähnten weiteren Individual-Einwendungen nicht dem 2004 neu gewählten Gemeinderat zugegangen. Dennoch genügte die Vorlage O 153 für eine sachgerechte Vorbereitung. Aus ihr ergab sich hinreichend, dass auf Nachfrage weitere ältere Vorlagen zur Verfügung gestellt werden konnten, sei es in dem stadteigenen elektronischen Informationssystem oder als Kopien aus den Akten. Dass die Gemeinderäte über wesentliche Gesichtspunkte der Planung nicht unterrichtet worden seien, macht der Antragsteller im Übrigen nicht geltend. Er trägt nicht etwa vor, dass die erwähnten Einzeleinwendungen Gesichtspunkte beträfen, die in der Abwägung nicht berücksichtigt worden seien. Er weist lediglich darauf hin, dass sich die Zusammensetzung des Gemeinderats und das Bauplanungsrecht seit der letzten Beschlussfassung geändert hätten. Diese Umstände änderten aber am Abwägungsmaterial nichts. Dass die Verwaltung den Gemeinderat nicht darauf hingewiesen hat, dass gemäß § 233 Abs. 1 Satz 2 BauGB das Bebauungsplanverfahren auch nach neuem Bauplanungsrecht hätte weitergeführt werden können, betrifft nicht die Unterrichtung über die Umstände, die Gegenstand der Abwägung gemäß § 1 Abs. 6 BauGB 1998 waren.
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5. Des Weiteren wurde die Sitzung am 14.12.2004 rechtzeitig im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 7 GemO ortsüblich bekannt gemacht. Entsprechend der Ortsüblichkeit wurde die Tagesordnung der Sitzung an der öffentlichen Anschlagtafel des neuen Rathauses vom 07. bis 15.12.2004 ausgehängt; ferner wurde die Tagesordnung in zwei örtlichen Tageszeitungen am 10.12.2004 bekannt gemacht. Auch im Blick auf die vorausgegangene Beteiligung der Bürger ist dies trotz der Bedeutung und der Schwierigkeiten des Bebauungsplanverfahrens nicht zu beanstanden.
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6. Dass mehrere Gemeinderäte für die Dauer der Behandlung des einschlägigen Tagesordnungspunkts die Sitzung am 14.12.2004 verlassen haben, führt nicht zu einem beachtlichen Verstoß gegen Befangenheitsvorschriften. Ein Beschluss ist gemäß § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO nur rechtswidrig, wenn bei der Beratung oder Beschlussfassung die Bestimmungen der Absätze 1, 2 oder 5 verletzt worden sind, also ein ehrenamtlich tätiger Bürger obwohl befangen mitgewirkt oder die Sitzung nicht verlassen hat, oder wenn ein ehrenamtlich tätiger Bürger ohne einen der Gründe der Absätze 1 und 2 ausgeschlossen war. Ein solcher Ausschluss liegt hier jedoch nicht vor; vielmehr haben die erwähnten Gemeinderäte die Sitzung freiwillig verlassen.
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7. Keine durchgreifenden Bedenken hat der Senat schließlich hinsichtlich der rechtsstaatlich gebotenen, die Authentizität des Norminhalts sichernden Ausfertigung des Satzungsbeschlusses.
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Allerdings sind nicht alle Bestandteile des Bebauungsplans selbst ausgefertigt. Ein entsprechender, vom zuständigen Beigeordneten der Antragsgegnerin unterschriebener Vermerk ist in dem Ordner „1. Fertigung“ nur auf der Rückseite des (Haupt-)Lageplans vorhanden. Nicht mit einem entsprechenden Vermerk versehen sind die textlichen Festsetzungen des Plans sowie die Lagepläne über Ausgleichsflächen und -maßnahmen.
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Auch der Satzungsbeschluss ist nicht - ersatzweise - ordnungsgemäß ausgefertigt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.05.1990 - 5 S 3064/88 -VBlBW 1991, 90). Denn in dem insoweit in Betracht kommenden Vermerk, der in die „1. Fertigung“ des Plans am Ende eingeheftet ist, sind die Bestandteile des Bebauungsplans nicht hinreichend in Bezug genommen. Es fehlt insoweit an der notwendigen „gedanklichen Schnur“. In Bezug genommen wird dort lediglich der „Bebauungsplan vom Dezember 2002 mit textlichen Festsetzungen“. Weder ergibt sich hieraus, in welcher Fassung die textlichen Festsetzungen in Bezug genommen werden, noch, dass „der Bebauungsplan“ darüber hinaus nicht nur aus dem (Haupt-)Lageplan, sondern auch aus einer Reihe von Lageplänen über Ausgleichsflächen und -maßnahmen besteht. Überdies tragen die textlichen Fassungen, die Bestandteil des Plans sein sollen, abweichend von der Bezugnahme „Dezember 2002“ das Datum „18.02.2003“. Auch die Ausgleichsflächenpläne wurden im Jahr 2003 zum Teil überarbeitet.
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Auch die Niederschrift der Sitzung des Gemeinderats am 14.12.2004 kann nicht an die Stelle der Ausfertigung der Planbestandteile treten (vgl. Senatsurt. v. 24.09.1999 - 5 S 823/97 - BWGZ 2000, 77). In dieser heißt es sinngemäß lediglich, dass der Gemeinderat dem Beschlussvorschlag in der Vorlage O 153 mehrheitlich gefolgt sei. Die Bestandteile der Satzung in der maßgeblichen Fassung sind in der Niederschrift jedoch nicht bezeichnet. Ob insoweit die Bezugnahme auf die Vorlage hinreichend sein könnte, welche alle Planbestandteile - wohl in der aktuellen Fassung - enthält, kann dahinstehen. Denn auch in der Vorlage sind diese Bestandteile nicht vollständig und zutreffend bezeichnet.
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Den Mindestanforderungen an eine ihren Zweck erfüllende Ausfertigung von Bebauungsplänen wird nach Auffassung des Senats hier aber noch dadurch genügt, dass der vom zuständigen Beigeordneten unterzeichnete Vermerk mit den normativen Bestandteilen des Plans, auf die er sich beziehen soll, dauerhaft verbunden ist. Eine solche Verbindung besteht im vorliegenden Fall, obwohl sie nicht zuverlässig ausschließt, dass der in der Art eines Ringbuchs angelegten „1. Fertigung“ des Bebauungsplans nach dem Lösen von drei Schrauben einzelne Planbestandteile entnommen werden, und obwohl eine solche Art der Zusammenfassung von Bestandteilen einer Urkunde nicht den Anforderungen an eine notarielle Beurkundung entspricht; neben der festen Zusammenfassung durch eine Schnur muss insoweit ein Prägesiegel als Sicherung gegen ein Lösen der Verbindung und eine teilweise Entfernung oder einen Austausch von Teilen der Gesamturkunde treten (§ 44 BeurkundungsG). Entsprechende gesetzliche Vorschriften für die Ausfertigung eines Bebauungsplans fehlen jedoch. Derart strikte Anforderungen lassen sich auch nicht dem bundes- oder landesrechtlichen Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 25 Abs. 2 LVwVfG) entnehmen.
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Aus sonstigen Gründen erweist sich die Ausfertigung des Plans nicht als fehlerhaft. Unschädlich ist, dass der erwähnte Vermerk des zuständigen Beigeordneten nicht den Begriff Ausfertigung verwendet (BVerwG, Beschl. v. 27.10.1998 - 4 BN 46.98 - NVwZ-RR 1999, 161). Es ist rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass die Ausfertigung noch am Tag des Satzungsbeschlusses erfolgt ist. Trotzdem kann eine Ausfertigung die ihr zugedachte Funktion erfüllen. Dies gilt ohne Weiteres für die Authentizitätsfunktion. Ob eine Ausfertigung auch Legalitätsfunktion hat (Senatsurt. v. 10.08.1994 - 5 S 3119/83 - NVwZ 1985, 206; vgl. aber Schenk, VBlBW 1999, 161) kann offen bleiben, Denn auch die Legalitätsfunktion könnte durch eine Ausfertigung unmittelbar im Anschluss an den Satzungsbeschluss gewahrt werden. Einer aufwändigen, einen oder mehrere Tage dauernden Prüfung bedürfte es dazu regelmäßig nicht, zumal der Verfahrensgang bis auf den Satzungsbeschluss mit vorausgegangener Abwägung zuvor auf seine Rechtmäßigkeit geprüft werden kann.
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Anhaltspunkte dafür, dass die Ausfertigung tatsächlich zu früh, nämlich vor dem Satzungsbeschluss, erfolgt ist, hat der Senat nicht. Der entsprechende Vermerk des zuständigen Beigeordneten in Verbindung mit den nachgehefteten Planbestandteilen ist eine öffentliche Urkunde. In ihr wird bestätigt, dass der voraus gegangene Satzungsbeschluss einen bestimmten Inhalt hat. Allein mit Vermutungen über das Zustandekommen dieser öffentlichen Urkunde lässt sich der Beweis, der Vorgang sei vom Beigeordneten unrichtig beurkundet worden, nicht führen (§ 415 ZPO). Die Ausfertigung ist auch rechtzeitig vor der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgt. Dass der Satzungsbeschluss schon am folgenden Tag öffentlich bekannt gemacht wurde, ist kein starkes oder gar ausschlaggebendes Indiz dafür, dass die Ausfertigung erst später erfolgt sein kann (vgl. zu Ausfertigung und öffentlicher Bekanntmachung am selben Tag, BVerwG, Beschl. v. 27.01.1999 - 4 B 129.98 - NVwZ 1999, 878). Im Übrigen hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar dargelegt, dass sie den Auftrag zur öffentlichen Bekanntmachung der örtlichen Presse vorsorglich und mit Sperrfrist erteilt hatte.
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II. Der Bebauungsplan verstößt auch nicht gegen materielles Recht.
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1. Er ist erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB 1998. Nach der städtebaulichen Konzeption der Antragsgegnerin, wie sie sich auch aus der Begründung zum Bebauungsplan ergibt, soll im Plangebiet ein Angebot an Bauflächen für junge Familien bereit gestellt werden (§ 1 Abs. 6 Satz 2 Nr. 6 BauGB 1998), auch um ihrer Abwanderung in Umlandgemeinden zu begegnen. Insoweit kommt es also nicht darauf an, ob insgesamt die Nachfrage nach Wohnraum im Stadtgebiet zurückgeht. Im Übrigen besitzt eine Gemeinde hinsichtlich ihrer städtebaulichen Ziele ein sehr weites Ermessen. Eine Bedarfsanalyse muss sie nicht betreiben (BVerwG, Beschl. v. 14.08.1995 - 4 NB 21.95 - Juris). Des Weiteren dient die Planung nach den Erläuterungen der Antragsgegnerin auch dazu, die Versorgungs- und die kulturellen und sozialen Einrichtungen in der nördlich gelegenen Sonnenhofbebauung auszulasten, was infolge der Änderung der Altersstruktur in diesem Stadtteil und des damit verbundenen Wegzugs von Einwohnern nicht mehr gesichert erscheint (§ 1 Abs. 6 Satz 2 Nrn. 3 und 8 BauGB 1998). Dieses Erfordernis zieht der Antragsteller nicht in Zweifel.
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2. Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen die Vorschriften über besondere Schutzgebiete im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - FFH-RL -.
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Dies folgt freilich nicht schon daraus, dass die Antragsgegnerin das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans bereits 1992 und damit vor Ablauf der Umsetzungsfrist für die FFH-Richtlinie eingeleitet hat. Denn wie bereits ausgeführt, hat sie das Planverfahren nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs 1998 fortgesetzt, welche die zur Umsetzung der erwähnten Richtlinie ergangenen Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes in Bezug nehmen.
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Gemäß dem hier anzuwendenden § 1a Abs. 2 Nr. 4 BauGB 1998 sind in der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB 1998 auch die Erhaltungsziele oder der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes zu berücksichtigen; soweit diese erheblich beeinträchtigt werden können, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit oder Durchführung von derartigen Eingriffen sowie die Einholung der Stellungnahme der Kommission anzuwenden (Prüfung nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie). Die Antragsgegnerin hat diese Vorschrift nicht verletzt, weil es sich bei dem zur Wohnbebauung vorgesehenen Teil des Plangebiets nicht um ein solches Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung handelt. Offen bleiben kann somit, ob und ggf. mit welchen Folgen der Gesetzgeber die Prüfung nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie der planerischen Abwägung unterstellen darf (vgl. dagegen § 1 Abs. 4 BauGB 2004).
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Unstreitig sind die Wohnbauflächen des Plangebiets nicht in die von der Europäischen Kommission zu erstellende Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 Abs. 2 FFH-RL aufgenommen. Sie genießen auch nicht als potentielles FFH-Gebiet vorwirkenden Schutz. Es lässt sich schon nicht feststellen, dass das Land Baden-Württemberg mit der unterlassenen Aufnahme dieser Flächen in seine Vorschlagliste für die Meldung an die Kommission gemäß Art. 4 Abs. 1 FFH-RL und § 33 BNatSchG (§ 19b BNatSchG a.F.) seinen ihm zustehenden, gerichtlich nicht zu kontrollierenden fachwissenschaftlichen Beurteilungsspielraum für die Gebietsmeldung überschritten und politische oder wirtschaftliche Gesichtspunkte oder sonstige Zweckmäßigkeitserwägungen seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hätte (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Urt. v. 31.01.2002 - 4 A 15.01 - NVwZ 2002, 1103; Urt. v. 15.01.2004 - 4 A 11.02 - BVerwGE 120, 1 = NVwZ 2004, 732; Beschl. v. 24.02.2004 - 4 B 101.03 - Juris). Anhaltspunkte für fachfremde Motive des Landes insoweit ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass eine Meldung der erwähnten Fläche aus fachwissenschaftlichen Gründen zwingend geboten wäre. Nicht jedes Vorkommen eines der in der FFH-Richtlinie genannten Lebensraumtyps oder einer dort genannten Art erfordert eine Meldung durch den Mitgliedstaat an die Kommission. Dies gilt sogar für prioritäre Lebensraumtypen oder Arten. Der auf der zur Wohnbebauung vorgesehenen Fläche im Plangebiet vorhandene Lebensraumtyp “Magere Flachland-Mähwiese“ (Anhang I Nr. 6510 FFH-RL) und die dort vorkommende Art „Maculinea nausithous“ (Anhang II FFH-RL) sind zwar - jeweils nicht prioritär - von gemeinschaftlichem Interesse. Die Antragsgegnerin hat jedoch Umstände dargelegt und ihr Vorbringen insoweit in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat durch den Mitarbeiter ihres Umweltamts den Diplom-Biologen Dr. ... vertieft, dass es nach den Kriterien gemäß Anhang III Phase 1 FFH-RL zumindest als fachwissenschaftlich vertretbar erscheint, die im Streit stehenden Flächen nicht als Teil eines FFH-Gebiets zu melden.
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Für den Lebensraumtypus „Magere Flachland-Mähwiese“, dessen Zeigerpflanze, der Große Wiesenknopf („Sanguisorba officinalis“), die Wirtspflanze von Maculinea nausithous ist, folgt dies insbesondere daraus, dass dieser Lebensraumtyp anderswo in Baden-Württemberg und auch auf dem Gebiet der Antragsgegnerin zahlreich und in besserem Zustand (größere zusammenhängende Flächen, geringerer Besucherdruck) als auf der streitigen Fläche vorhanden ist. Dementsprechend hat das Land die Meldung anderer Flächen, die diesen Lebensraumtypus aufweisen, aus naturschutzfachlichen Gründen für ausreichend gehalten. Im von der Europäischen Kommission veranlassten Nachmeldeverfahren sind zudem gerade Flächen dieses Lebensraumtyps in großem Umfang in die Gebietskulisse des Landes aufgenommen worden, ohne dass nach Auskunft des Landes insoweit bei den Abstimmungsgesprächen mit der Kommission weitere Forderungen erhoben worden sind.
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Das im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung 1992 festgestellte vergleichsweise kleine Vorkommen des Dunklen Wiesenknopf-Bläulings - an sieben Fundorten wurden nur jeweils ein bis fünf Falter angetroffen, wobei drei Fundorte in dem in die FFH-Gebietskulisse aufgenommenen westlichen Teil des Plangebiets liegen - hat sich bei zahlreichen Bestandsaufnahmen in den vergangen Jahren als instabil und als Randvorkommen in Bezug auf vergleichsweise starke Vorkommen (bis zu 350 Exemplare) auf anderen Flächen im Gebiet der Antragsgegnerin erwiesen. Die Antragsgegnerin hat auch nachvollziehbar aufgezeigt, dass Vieles dafür spricht, dass es sich wegen der Nähe zum Siedlungsraum und aus weiteren Gründen um eine für sich nicht lebensfähige, labile Teilpopulation handelt, die auf Zuflug angewiesen ist und die deshalb keine ausschlaggebende Bedeutung für die Sicherung des Artenbestands haben kann. Dass demgegenüber der Landesnaturschutzverband Baden-Württemberg in seiner gemeinsam mit den Landesverbänden von NABU und BUND verfassten Beschwerde an die Europäische Kommission das „Gewann Wacholder“ beispielhaft dafür anführt, dass für Maculinea nausithous die Zahl der vorgeschlagenen Gebiete (47 %) zu gering sei, um ein kohärentes Netz sicherzustellen, wenngleich 75% des geschätzten Bestands berücksichtigt worden seien, macht allenfalls deutlich, dass eine fachwissenschaftlich begründete Entscheidung in Bezug auf die hier in Rede stehende Randfläche auch anders ausfallen könnte. Im Übrigen wird nicht dargelegt, dass gerade diese Fläche mit einem vergleichsweise geringen und labilen Bestand für das kohärente Netz in Bezug auf Maculinea nausithous wesentlich sein sollte.
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Dass die Abgrenzung der gemeldeten Flächen genau entlang der Grenzen der vorgesehenen Wohnbauflächen erfolgt, ist kein Indiz für eine willkürliche Gebietsmeldung, zumal die im Plangebiet und südlich davon gemeldeten Flächen aus fachwissenschaftlichen Gründen ebenfalls nicht zwingend zu melden waren. Im Übrigen zeichnet sich das als FFH-Fläche vorgesehene westliche Plangebiet durch das Vorkommen nicht nur eines, sondern mehrerer Lebensraumtypen gemäß Anhang I FFH-RL aus, darunter des Lebensraumtyps „artenreiche Borstgrasrasen“ (Nr. 6230), und erweist sich deshalb als ökologisch deutlich wertvoller als die östlich angrenzende Fläche.
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Selbst wenn sich feststellen ließe, dass andere als fachwissenschaftliche Erwägungen für die unterlassene Aufnahme der streitigen Flächen in die sogenannte Gebietskulisse ausschlaggebend waren, unterlägen diese keinem vorwirkenden Gebietsschutz. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die von der sich nur auf gemeldete Gebiete beziehenden jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof unmittelbar nicht berührt wird und durch die der vorläufige Schutzstatus von potentiellen FFH-Gebieten eher abgeschwächt wird (EuGH, Urt. v. 13.01.2005 - C-117/03 - NVwZ 2005, 311, und hierzu BVerwG, Beschl. v. 07.09.2005 - 4 B 49.05 -), unterliegen potentielle FFH-Gebiete, die (nur) über nicht prioritäre Lebensraumtypen oder Arten verfügen, keiner Veränderungssperre, die einer Vorwegnahme von Art. 6 Abs. 2 FFH-RL gleichkommt. Vielmehr gebietet das Gemeinschaftsrecht lediglich ein Schutzregime, durch das verhindert wird, dass Gebiete, deren Schutzwürdigkeit nach der FFH-Richtlinie auf der Hand liegt, zerstört oder anderweitig so nachhaltig beeinträchtigt werden, dass sie als Ganzes für eine Meldung nicht mehr in Betracht kommen; das soll nur der Fall sein, wenn mit ihrer Einbeziehung ein FFH-Gebiet steht oder fällt, wenn also sein Schutz als Ganzes ohne die streitige Teilfläche vereitelt würde (BVerwG, Urt. v. 27.10.2000 - 4 A 18.99 - NVwZ 2001, 67; Urt. v. 17.05.2002 - 4 A 28.01 - NVwZ 2002, 1243; Urt. v. 15.1.2004 - 4 A 11.02 - BVerwGE 120, 1 = NVwZ 2004, 732; Urt. v. 22.01.2004 - 4 A 32.02 - BVerwGE 120, 87 = NVwZ 2004, 722). Eine dementsprechende Würdigung verbietet sich in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem allenfalls Randgebiete des gemeldeten Gebiets „Nagold-Würm-Pforte“ in Frage stehen, das zudem wesentlich stärkere Vorkommen von Maculinea nausithous und des Lebensraumtyps „Magere Flachland-Mähwiese“ an anderer Stelle aufweist.
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Aus diesen Ausführungen ergibt sich zugleich, dass dem hilfsweise gestellten Beweisantrag nicht stattzugeben war. Abgesehen davon, dass er unsubstantiiert und ohne Bezeichnung von näheren Umständen „ins Blaue hinein“ gestellt worden ist, ist es angesichts der Randlagen der Flächen nicht erheblich, ob in den vorgesehenen Wohnbauflächen „besonders schutzwürdige Arten und Lebensraumtypen im Sinne der FFH-Richtlinie vorkommen“, womit im Übrigen nur der erwähnte Lebensraumtyp “Magere Flachland-Mähwiese“ und die Art „Dunkler Wiesenknopf-Bläuling“ gemeint sein kann.
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3. Der Bebauungsplan steht auch nicht in Widerspruch zu Artenschutzrecht.
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Zwar handelt es sich bei Maculinea nausithous um eine in Anlage IV FFH-RL aufgeführte und damit besonders geschützte Art (vgl. § 10 Abs. 2 Nr. 10b aa BNatSchG); freilich ist sie keine streng geschützte Art (§ 10 Abs. 2 Nr. 11 BNatSchG). Damit gilt für Maculinea nausithous § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, wonach es verboten ist, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Solche Beeinträchtigungen wären beim Vollzug des Bebauungsplans auf den Wohnbauflächen selbst dann unausweichlich, wenn die Baumaßnahmen außerhalb der Flugzeiten des Falters stattfänden, gesetzt den Fall, er pflanzte sich auch auf diesen Flächen fort, was wegen des Vorkommens des Großen Wiesenknopfs wahrscheinlich ist; dementsprechend wurden für den „östlichen“ Teil des Untersuchungsgebiets (Plangebiets), gemeint ist jedoch der westliche Teil, im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung im Jahr 1992 auch Eiablagen von Maculinea nausithous festgestellt (Zwischenbericht vom 07.08.1992, S. 75).
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Dennoch bedurfte es insoweit keiner Befreiung nach § 62 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. Art. 16 FFH-RL (vgl. zu einem Bebauungsplanverfahren, in dem eine entsprechende Befreiung erteilt worden war, VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.12.2003 - 3 S 2827/02 - ESVGH 54, 190 - nur Leitsatz -). Denn gemäß § 43 Abs. 4 Alt. 2 BNatSchG gelten die Verbote des § 42 Abs. 1 und 2 BNatSchG u.a. nicht für den Fall, dass die (verbotenen) Handlungen bei der Ausführung eines nach § 19 BNatSchG zugelassenen Eingriffs vorgenommen werden, soweit hierbei Tiere, einschließlich ihrer Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten und Pflanzen der besonders geschützten Arten nicht absichtlich beeinträchtigt werden. Diese gesetzliche Ausnahme von den artenschutzrechtlichen Verboten des § 42 Abs. 1 und 2 BNatSchG Regelung greift auch dann ein, wenn der Eingriff durch einen Bebauungsplan zugelassen wird. Ein Bebauungsplan lässt zwar einen Eingriff noch nicht unmittelbar zu, sondern schafft lediglich mittelbar die Voraussetzungen für die bauplanungsrechtliche Zulassung von Vorhaben im Einzelfall. Im Bauplanungsrecht ist die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung aber in die Planung vorgezogen. Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, ist über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs zu entscheiden (§ 21 Abs. 1 BNatSchG, § 1a Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 BauGB 1998, § 1 Abs. 3 BauGB 2004). Demzufolge sind u.a. auf Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 BauGB die §§ 18 bis 20 BNatSchG nicht anzuwenden (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BNatSchG). Dies rechtfertigt die Anwendung von § 43 Abs. 4 Alt. 2 BNatSchG auch für den Erlass eines Bebauungsplans; denn der Vorschrift liegt die Erwägung zu Grunde, dass die Artenschutzbelange bei der Entscheidung über die Zulassung des Eingriffs durch Ausgleichs- und ggf. Ersatzmaßnahmen gewahrt werden. Dies ist im Bebauungsplanverfahren der Fall, wobei die gemäß § 1a Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 BauGB 1998 festzusetzenden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen allerdings der Erhaltung der jeweils betroffenen besonders geschützten Art dienen müssen. Dies ist beim hier zu beurteilenden Bebauungsplan auch geschehen. Mit der Ausgleichsmaßnahme „W 38“ (Nass- und Feuchtwiesenentwicklung, Artenschutzmaßnahmen für Maculinea nausithous) hat die Antragsgegnerin entsprechende Maßnahmen vorgesehen. Dass diese nicht hinreichend für den Artenschutz von Maculinea nausithous wären, hat der Antragsteller weder substantiiert dargelegt noch ist dies sonst ersichtlich.
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§ 43 Abs. 4 BNatSchG greift allerdings nur ein, wenn die (verbotene) Handlung nicht absichtlich erfolgt. Dies ist beim Erlass eines Bebauungsplans regelmäßig anzunehmen. Der Senat folgt insoweit der zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von Vorhaben im Innenbereich ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach im Blick auf Beeinträchtigungen besonders geschützter Arten der Begriff „absichtlich“ in einem objektivierenden Sinne zu verstehen ist. Mit dem Artenschutz unvereinbar sind nur „gezielte“ Beeinträchtigungen, nicht aber Handlungen, die sich als unausweichliche Konsequenz rechtmäßigen Handelns ergeben (BVerwG, Urt. v. 11.01.2002 - 4 C 6.00 - BVerwGE 112, 321 = NVwZ 2001, 1040; vgl. auch, zum Vollzug eines Planfeststellungsbeschlusses, BVerwG, Beschl. v. 12.04.2005 - 9 VR 41.04 - NVwZ 2005, 943). Soweit in der Literatur gegen diese Auslegung des Absichtsbegriffs eingewandt wird, aus der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urt. v. 30.01.2002 - C-103/00 - EuGHE I 2002, 1147 - caretta caretta) ergebe sich, dass Absicht schon dann vorliege, wenn der Handelnde wisse, dass sein Handeln Beeinträchtigungen für besonders geschützte Arten zur Folge habe (Gellermann, NuR 2005, 504 m.w.N.), folgt der Senat dieser Auffassung nicht. Die in der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs angeführten Beeinträchtigungen sind besonderer Art. Eine Vertragsverletzung Griechenlands wurde festgestellt, weil es gegen nach griechischem Recht verbotene Handlungen Dritter (u.a. Errichtung illegaler Bauwerke in Strandnähe, verbotenes Mopedfahren am Strand) an einer für die Fortpflanzung einer Meeresschildkrötenart außerordentlich wichtigen Stelle nicht genügend eingeschritten war und es so versäumt hatte, ein strenges Schutzsystem im Sinne des Art. 12 Abs. 1 FFH-RL einzuführen, das für diese Art Störungen während der Fortpflanzungszeit sowie sonstige Aktivitäten verhindern soll, durch die ihre Fortpflanzungsstätten geschädigt oder zerstört werden können. Der Bestand eines strengen Schutzsystems für die hier in Rede stehende Schmetterlingsart steht aber nicht in Frage, wenn - wie im vorliegenden Fall - allenfalls einzelne Exemplare eines Randvorkommens der Art beim Vollzug eines Bebauungsplans beeinträchtigt werden, der zugleich Ausgleichsmaßnahmen durch Verbesserungen der Lebensbedingungen für diese Art auf anderen Flächen vorsieht. Soweit der Europäische Gerichtshof in diesem Zusammenhang den nicht nur in Einzelfällen festgestellten Verkehr mit Mopeds auf dem Strand und das Vorhandensein von Booten in Strandnähe als „absichtlich“ bezeichnet hat, hat er damit ersichtlich allein bewusste, in Kenntnis der Zweckrichtung der Verbote begangene Verstöße als „absichtlich“ eingestuft, nicht aber jegliches eine Art beeinträchtigendes Handeln im Rahmen des Baurechts eines Mitgliedstaates.
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4. Auch die Abwägung weist keine beachtlichen Mängel auf.
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Entgegen der Ansicht des Antragstellers hat der Gemeinderat bei seinem Satzungsbeschluss am 14.12.2004 die öffentlichen und privaten Belange gemäß § 1 Abs. 6 BauGB 1998 gegeneinander und untereinander abgewogen. Ein Abwägungsausfall lässt sich nicht deshalb feststellen, weil es in der maßgeblichen Verwaltungsvorlage heißt, eine neue Abwägung in der Sache selbst sei nicht erforderlich und es reiche aus, den Bebauungsplan erneut zu beschließen, da es sich bei der Mitwirkung eines befangenen Gemeinderats am 16.12.2003 um einen reinen Verfahrensfehler handele und nur dieser Beschluss und die nachfolgenden Verfahrensschritte zu wiederholen seien. Vielmehr liegt fern, dass einzelne Mitglieder des Gemeinderats diese für sich betrachtet freilich missverständlichen Ausführungen dahin verstanden haben könnten, sie dürften oder sollten das Für und Wider des Plans, das in der für diese Sitzung gefertigten Verwaltungsvorlage auf 101 Seiten nochmals umfassend dargelegt worden ist, nicht mehr erwägen, sondern lediglich gewissermaßen formal einen einmal gefassten Beschluss bestätigen.
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Es liegt auch kein Abwägungsdefizit vor. Mit der Vorlage zur Sitzung am 14.12.2004 war den Gemeinderäten - wie oben ausgeführt - das wesentliche Abwägungsmaterial an die Hand gegeben. Sie mussten auch nicht auf etwaige Änderungen des Bauplanungsrechts durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau und ihre Bedeutung für den vorliegenden Bebauungsplan hingewiesen werden. Denn § 233 Abs. 1 BauGB erfordert insoweit gerade nicht die jeweilige Beachtung des neuen Bauplanungsrechts und erlaubt die Fortführung des Verfahrens gemäß dem nach dem Aufstellungsbeschluss außer Kraft getretenen alten Bauplanungsrecht bzw. wahlweise nach dem Baugesetzbuch 1998. Im Übrigen hätte eine Wiederaufnahme des Aufstellungsverfahrens mit Überarbeitung des Planentwurfs und erneuter öffentlicher Auslegung gerade Sinn und Zweck des ergänzenden Verfahrens mit Rückwirkung (§ 215a BauGB 1998, § 214 Abs. 4 BauGB 2004) widersprochen.
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Es trifft auch nicht zu, dass die Antragsgegnerin sich unter Verstoß gegen § 2 Abs. 3 Halbs. 2 BauGB gegenüber Eigentümern von Grundstücken vertraglich verpflichtet hätte, den Bebauungsplan aufzustellen, oder dass sie in der Annahme einer solchen Bindung den Bebauungsplan aufgestellt hätte. Die Antragsgegnerin hat umfassend dargelegt, dass nach ihrer Beurteilung aus den in den Jahren 1977 und 1978 zum Zwecke der Errichtung eines Lärmschutzwalles an der L 562 abgeschlossenen Nutzungsüberlassungsverträgen, die die Anrechnung der überlassenen Flächen in einem künftigen Umlegungsverfahren im Gebiet „Wacholder“ vorsehen, kein Anspruch auf Aufstellung des Bebauungsplans folgt und dass sie dies im Laufe des Planaufstellungsverfahrens immer wieder, so auch in der für den Satzungsbeschluss maßgeblichen Vorlage O 153 (Seite 67), hervorgehoben hat. Ob es Äußerungen der Antragsgegnerin in einem frühen Stadium des Aufstellungsverfahrens gibt, die auf ein anderes Verständnis der Vereinbarungen und darauf schließen lassen, dass es der Antragsgegnerin mit der Planung auch darum gegangen sei, „eventuelle Ansprüche der Vertragspartner“ zu befriedigen, bedarf im Hinblick auf die eindeutige Haltung der Antragsgegnerin jedenfalls in den letzten Jahren vor Erlass des Satzungsbeschlusses keiner Klärung. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin den Plan aufgestellt hätte, um etwaigen, im Übrigen auch nicht erkennbaren, Ersatzansprüchen aus jenen Verträgen zu begegnen.
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Auch die gemäß § 1a Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3, § 9 Abs. 1a und § 200a BauGB 1998 vorgenommene Eingriffs-/Ausgleichsregelung ist nicht zu beanstanden. Die insoweit recht allgemein gehaltenen Einwendungen des Antragstellers sind nicht begründet. Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die 1992 und 1993 vorgenommene und in Teilen mehrfach aktualisierte Umweltverträglichkeitsprüfung insgesamt hätte wiederholt werden müssen. Allein der Zeitablauf zwingt nicht zu der Annahme, dass sich insbesondere die ökologische Bedeutung des Gebiets bis zum Satzungsbeschluss wesentlich geändert haben könnte. Soweit der Antragsteller beanstandet, dass Ausgleichsmaßnahmen, die für die festgesetzten Flächen in den jeweiligen Lageplänen bestimmt und auf den Seiten 47 und 48 der Verwaltungsvorlage zum Satzungsbeschluss auch in ihrer Wertigkeit beschrieben sind, zum Teil weit außerhalb des Plangebiets erfolgen sollen und keinen funktionalen Zusammenhang mit den im Plangebiet vorgenommenen Eingriffen aufwiesen, ist ein Verstoß gegen die eingangs genannten Vorschriften nicht aufgezeigt. Nach § 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB 1998 können die Festsetzungen zum Ausgleich auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. § 200a BauGB 1998 sieht gerade vor, dass Maßnahmen zum Ausgleich auch Ersatzmaßnahmen umfassen und dass ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang zwischen Eingriff und Ausgleich nicht erforderlich ist, soweit dies mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist. Im Übrigen wären ein räumlicher Bezug zwischen dem Ort des Eingriffs in die Natur und Landschaft und dessen Kompensation durch Ersatzmaßnahmen auch großzügig zu beurteilen (BVerwG, Urt. v. 17.08.2004 - 9 A 1.03 - NuR 2005, 177). Die Ausgleichsmaßnahme „Enz 01 - Sanierung der Aue von Reynoutria j., Gehölzpflanzung“ dient der Wiederherstellung der Artenvielfalt am Gewässerrand durch Bekämpfen des neophyten Riesenknöterichs und steht damit im notwendigen funktionalen Zusammenhang mit dem Eingriff in wechselfeuchte Wiesen im Plangebiet. Der Einwand, einzelne Maßnahmen, die nicht auf Grundstücken der Antragsgegnerin erfolgten, seien nicht hinreichend gesichert im Sinne von § 1a Abs. 3 und § 135a Abs. 2 Satz 1 BauGB 1998, trifft nicht zu. Die entsprechenden Flächen- und Maßnahmenfestsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB 1998 gewährleisten, dass die jeweiligen Flächen nicht für andere Zwecke baulich genutzt werden können, und genügen § 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB 1998. Die Antragsgegnerin hat für die dem Land gehörenden Grundstücke mit der Staatsforstverwaltung entsprechende Verträge abgeschlossen, wonach jene die Ausgleichsmaßnahmen zu dulden hat. Eine dingliche Sicherung dieser Verpflichtung ist nicht vorgeschrieben.
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Die Antragsgegnerin hat ferner nicht gegen § 9 Abs. 1a BauGB 1998 verstoßen, indem sie die Ausgleichsflächen außerhalb des Plangebiets pauschal den Eingriffsflächen im Plangebiet, getrennt nach Erschließungsflächen und Wohnbauflächen, zugeordnet hat. Nach der genannten Vorschrift kann die Gemeinde die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zuordnen; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen. Mit ihrer Zuordnungsentscheidung übt eine Gemeinde ein eigenständiges städtebauliches Ermessen aus. Sie hat zu erwägen, ob und in welchem Umfang sie die Voraussetzungen dafür schaffen will, die Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 135a Abs. 2 Satz 1 BauGB selbst anstelle des Vorhabenträgers oder des Eigentümers auszuführen und von jenem die Kosten erstattet zu verlangen. Eine hier vorliegende pauschale Zuordnung der Ausgleichs- zu den Eingriffsflächen ist nicht zu beanstanden, wenn die zu erwartenden Eingriffe im Baugebiet auf den jeweiligen Grundstücken sich nicht wesentlich unterscheiden (Senatsbeschl. v. 31.03.2005 - 5 S 2507/04 - NuR 2005, 591). Dies ist hier ausweislich der Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung der Fall. Insoweit ist unerheblich, dass Teilflächen des Gebiets jeweils eine unterschiedliche Vegetations- und Nutzungsstruktur aufweisen und sich auch nach den Fundorten landesweit gefährdeter Arten und nach dem Vorkommen besonders erhaltenswerter Habitate in Einzelheiten unterscheiden. Denn diese auf einzelne Teilflächen oder Fundorte bezogenen Besonderheiten, welche zumindest zum Teil auch auf Wechselwirkungen beruhen können, ändern nichts daran, dass die weitgehend unbebauten künftigen Wohnbau- und Erschließungsflächen als ein einheitliches Gebiet („Wacholder“) mit vergleichsweise hohem ökologischen und hohem Erholungswert erscheinen.
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Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin die bei der verkehrlichen Erschließung des Plangebiets zu beachtenden Belange fehlerhaft abgewogen hätte. Insbesondere drängte sich insoweit keine vorzugswürdige Alternative zu der gewählten „Schlingenlösung“ auf. Soweit der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung hat vortragen lassen, möglich sei etwa eine Erschließung nach Süden durch Ausbau des Wacholderwegs gewesen, liegt auf der Hand, dass diese Alternative wegen ihrer nachteiligen Auswirkungen auf die Landschaftsschutz und voraussichtlich künftig auch FFH-Schutz genießende Grünfläche nicht vorzugswürdig wäre. Im Übrigen weist die Antragsgegnerin zu Recht darauf hin, dass die durch den künftigen Verkehr insbesondere auf der Kurt-Schumacher-Straße hervorgerufenen Beeinträchtigungen vergleichsweise gering sind. Der Senat vermag auch nicht festzustellen, dass der Antragsteller und andere Anwohner dieser Straße darauf hätten vertrauen können, dass sie nicht als künftige Erschließungsstraße für die im Flächennutzungsplan dargestellte Bebauung im Gebiet „Wacholder“ ausgebaut würde.
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Die Revision ist nicht gemäß § 132 Abs. 2 VwGO zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.
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