Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Mit seinem am 09.06.2006 eingegangenen Antrag begehrt der Antragsteller - bei sachdienlicher Auslegung (vgl. § 188 VwGO) - die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 31.05.2006 wiederherzustellen bzw. anzuordnen.
Mit sofort vollziehbarer Verfügung vom 31.01.2006 hat die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller die folgenden Anordnungen getroffen:
1) Während der Fußball-Weltmeisterschaft 2006 in Deutschland haben Sie sich an nachfolgend aufgeführten Spieltagen und Tageszeiten bei dem für Sie zuständigen Polizeirevier Karlsruhe-Waldstadt, Stettiner Str. 41, 76344 Karlsruhe unter Vorlage Ihres Personalausweises/Reisepass und dieser Verfügung persönlich zu melden:
a) Spiele der Deutschen Nationalmannschaft in der Vorrunde:
- 09.06.06, zwischen 16.00 und 17.00 sowie 21.00 und 22.00 Uhr (BRD – Costa Rica)
- 14.06.06, zwischen 17.00 und 18.00 Uhr (BRD – Polen)
- 20.06.06, zwischen 14.00 und 15.00 Uhr (Ecuador – BRD)
b) alle Weltmeisterschaftsspiele in Stuttgart:
- 13.06.06, zwischen 17.00 und 18.00 sowie 20.00 und 21.00 Uhr (Frankreich – Schweiz)
10 
- 16.06.06, zwischen 17.00 und 18.00 sowie 20.00 und 21.00 Uhr (Holland – Elfenbeinküste)
11 
- 19.06.06, zwischen 20.00 und 21.00 sowie 23.00 und 24.00 Uhr (Spanien – Tunesien)
12 
- 22.06.06, zwischen 20.00 und 21.00 sowie 23.00 und 24.00 Uhr (Kroatien – Australien)
13 
- 08.07.06, zwischen 20.00 und 21.00 sowie 23.00 und 24.00 Uhr (Spiel um Platz 3)
14 
c) an Spieltagen des Achtel-/Viertel- und Halbfinales und des Endspieles mit eventueller Beteiligung der deutschen Nationalmannschaft an folgenden Spielterminen:
15 
- 24.06.06, zwischen 16.00 und 17.00 sowie 19.00 und 20.00 Uhr (Achtelfinale)
16 
- 25.06.06, zwischen 16.00 und 17.00 sowie 19.00 und 20.00 Uhr (Achtelfinale)
17 
- 30.06.06, zwischen 16.00 und 17.00 sowie 19.00 und 20.00 Uhr (Viertelfinale)
18 
- 01.07.06, zwischen 20.00 und 21.00 sowie 23.00 und 24.00 Uhr (Viertelfinale)
19 
- 04.07.06, zwischen 20.00 und 21.00 sowie 23.00 und 24.00 Uhr (Halbfinale)
20 
- 05.07.06, zwischen 20.00 und 21.00 sowie 23.00 und 24.00 Uhr (Halbfinale)
21 
- 09.07.06, zwischen 19.00 und 20.00 sowie 22.00 und 23.00 Uhr (Finale).
22 
Die Verfügung wurde damit begründet, dass der Antragsteller nach polizeilichen Erkenntnissen dem Personenkreis „Gewalttäter Sport“ zuzurechnen sei und sich insbesondere in der Karlsruhe Ultraszene aufhalte, wo er auch Mitglied der Fangruppierung „Armata Fidelis“ sei. Am 12.04.2004 sei er anlässlich des Bundesligaspiels Karlsruher SC - 1. FC Köln einer Personenkontrolle unterzogen worden, nachdem zuvor die Ultragruppierungen beider Fanlager gezielt die Auseinandersetzung miteinander gesucht hätten. Vor der Bundesligabegegnung SC Paderborn 07 – Karlsruher SC am 16.12.2005 habe er zusammen mit ebenfalls drei amtsbekannten Personen eine Raubstraftat zum Nachteil eines Paderborner Fußballfans begangen. Aufgrund seines bisher gezeigten Verhaltens sei er der Personengruppe „Gewalttäter Sport“ zugeordnet worden. Hierbei handle es sich um Personen, die in erster Linie anlässlich von Fußballspielen die gewalttätige Auseinandersetzung suchen oder anlassbezogen Straftaten, wie erhebliche Sachbeschädigungen, Haus- und Landfriedensbruch sowie Eigentumsdelikte begehen. Mit hoher Wahrscheinlichkeit sei bei den anstehenden WM-Spielen aus dem in der Vergangenheit gezeigten Verhalten des Antragstellers mit einer Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu rechnen, in Form der Begehung von Gewaltstraftaten zwischen Personen gewaltbereiter gegnerischer Fangruppierungen sowie der damit einhergehenden Gefährdung von Leib und Gesundheit unbeteiligter Zuschauer und Passanten. Ebenso sei mit einer hohen Gewaltbereitschaft mit niederer Hemmschwelle, auch gegenüber Einsatzkräften der Polizei zu rechnen.
23 
Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, jedoch nicht begründet.
24 
Die Antragsgegnerin hat die angefochtene Anordnung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO mit formell ordnungsgemäßer Begründung (§ 80 Abs. 3 S. 1 VwGO) für sofort vollziehbar erklärt, indem sie ausgeführt hat, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung im öffentlichen Interesse erfolgt, da zum Einen unbeteiligte Dritte vor Schaden bewahrt werden müssen, zum Anderen der Schutz der auswärtigen Belange der Bundesrepublik Deutschland das persönliche Interesse des Antragstellers am Besuch der genannten Fußballspiele überwiegt und angesichts dessen Zugehörigkeit zum Personenkreis „Gewalttäter Sport“ und dem dadurch drohenden Schaden für das internationale Ansehen der Bundesrepublik Deutschland nicht bis zum Ausgang eines möglichen Rechtsstreits zugewartet werden kann.
25 
Bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung ist auch nach Auffassung der Kammer dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Anordnung der Vorrang einzuräumen. Denn es spricht im Hinblick auf die hier allein mögliche summarische Überprüfung mehr für deren Rechtmäßigkeit als dagegen, zumal es dem Gericht angesichts der für seine Entscheidung zur Verfügung stehenden Zeit - der Eilantrag ging erst kurz vor dem Zeitpunkt ein, zu dem der Antragsteller sich erstmals beim Polizeirevier Waldstadt melden soll - und nur in beschränktem Umfang vorliegenden Informationen auch nicht möglich ist, den Sachverhalt weiter aufzuklären. Vor diesem Hintergrund sind auch keine privaten Interessen des Antragstellers ersichtlich, die es gebieten, ihn dennoch vor der Vollziehung der Verfügung vorerst zu verschonen.
26 
Die beanstandete Meldeauflage stützt sich auf die polizeiliche Generalklausel der §§ 1, 3 PolG. Die Anwendbarkeit dieser Regelung ist im vorliegenden Fall nicht durch speziellere Regelungen des Versammlungs-, des Pass- oder Personalausweisgesetzes ausgeschlossen (vgl. VGH Bad.-Württ, B. v. 16.11.1999 - 1 S 1315/98 -; B. v. 14.06.2000 - 1 S 1271/00 -, ESVGH 50, 283), zumal Beschränkungen des Passes und des Personalausweises während der Fußballweltmeisterschaft im eigenen Land auch nicht geeignet wären, eine Anreise von Gewalttätern zu verhindern.
27 
Die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Eingreifen auf der Grundlage der polizeilichen Generalklausel liegen vor.
28 
Nach §§ 1, 3 PolG hat die nach §§ 66 Abs. 2, 62 Abs. 4 PolG zuständige Polizeibehörde die Aufgabe, von dem einzelnen und dem Gemeinwesen Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht werden und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist, wobei sie diese Aufgaben unter Berücksichtigung aller Umstände nach pflichtgemäßen Ermessen zu erfüllen hat.
29 
Eine Gefahr für diese polizeilichen Schutzgüter ist gegeben, wenn eine Sachlage oder ein Verhalten bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zum Eintritt eines Schadens führt. Der damit erforderlichen Gefahrenprognose ist das Tatsachenwissen zugrunde zu legen, das der Polizeibehörde zum Zeitpunkt ihres Einschreitens bekannt war. Anhand dieses Tatsachenwissens muss aus Sicht eines objektiven, besonnenen Amtswalters das Vorliegen einer Gefahr bejaht werden können.
30 
Grundsätzlich ist nur derjenige, der durch sein eigenes Verhalten unmittelbar eine Gefahr oder Störung verursacht, dafür polizeirechtlich verantwortlich. Diese Voraussetzung ist bei einer Meldeauflage der vorliegenden Art jedenfalls dann erfüllt, wenn die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Adressat des Eingriffs zu einem sportlichen Großereignis reisen wird, um dort im Rahmen möglicher gewalttätiger Auseinandersetzungen Straftaten zu begehen oder sich an ihnen zu beteiligen. Für eine entsprechende Gefahrenprognose ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Adressat des Eingriffs als gewaltbereiter Fußballfan gilt, dass dieser insoweit in einer Szene aus Gleichgesinnten eingebunden ist und dass zudem Erkenntnisse vorliegen, Angehörige dieser Szene beabsichtigten eine Anreise zu dem betreffenden Sportereignis (vgl. VG Frankfurt/Main, Urt. v. 07.03.2002 - 5 E 3789/00 -juris). Denn die Erfahrungen in der Vergangenheit haben gezeigt, dass gewaltbereite Fußballfans sportliche Großveranstaltungen als willkommenen Anlass für gewalttätige Auseinandersetzungen sehen, in deren Verlauf sie anlassbezogene Straftaten wie Delikte gegen das Leben und die körperliche Unversehrtheit, aber auch Landfriedensbruch und Sachbeschädigungen begehen (vgl. VGH Bad.-Württ, Beschl. v. 14.06.2000, a. a. O.).
31 
Unter Berücksichtigung der dargelegten Maßstäbe ist von einer hinreichenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch den Antragsteller auszugehen.
32 
Der Antragsteller dürfte von der Antragsgegnerin zu Recht als gewaltbereiter Fußballfan eingestuft worden sein, nachdem er aufgrund zweier Vorfälle in den Jahren 2004 und 2005 in der INPOL-Datei „Gewalttäter Sport“ (vgl. dazu Nationales Sicherheitskonzept der FIFA WM 2006, S. 21f. und TOP 3 der IMK v. 25.05.2006) Aufnahme gefunden hat. Die rechtlichen Grundlagen dieser Datei bilden die Polizeigesetze der einzelnen Bundesländer, das Bundesgrenzschutzgesetz (jetzt: Bundespolizeigesetz) und das Bundeskriminalamtgesetz. U.a. die Polizeibehörden, in deren Zuständigkeitsbereich ein Verein der Fußballbundesliga ansässig ist, sind danach berechtigt, Personen und Ereignisse in der Datei zu speichern, wobei zuständig für die Speicherung grundsätzlich die Polizeibehörde ist, in deren Bereich sich der speicherungsrelevante Sachverhalt ereignet hat (Tatortprinzip). Das Bundeskriminalamt stellt hierbei die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den Betrieb der Datei zu Verfügung, ohne selbst Daten zu speichern oder zu verändern. Zunächst werden die Daten solcher Personen gespeichert, gegen die im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen wegen der folgenden Straftaten ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde oder die deswegen rechtskräftig verurteilt worden sind: Straftaten unter Anwendung von Gewalt gegen Leib oder Leben oder fremde Sachen mit der Folge eines nicht unerheblichen Sachschadens; Gefährliche Eingriffe in den Verkehr (§ 315 ff. StGB); Störung öffentlicher Betriebe (§ 316b StGB); Nötigung (§ 240 StGB); Verstöße gegen das Waffengesetz; Verstöße gegen das Sprengstoffgesetz; Landfriedensbruch (§§ 125 ff. StGB); Hausfriedensbruch (§§ 123 , 124 StGB); Gefangenenbefreiung (§ 120 StGB); Raub- und Diebstahlsdelikte; Missbrauch von Notrufeinrichtungen (§ 145 StGB); Handlungen nach § 27 Versammlungsgesetz. Darüber hinaus werden aber auch die Daten von Personen gespeichert, gegen die von der Polizei Personalienfeststellungen, Platzverweise und Ingewahrsamnahmen angeordnet wurden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass sich diese Personen zukünftig im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen an Straftaten von erheblicher Bedeutung beteiligen werden.
33 
Dass er KSC-Fan ist und als Mitglied der „Armata Fidelis“ der Karlsruhe Ultraszene angehört, hat der Antragsteller ebenso wenig bestritten wie seine Einbindung in diese Szene.
34 
Die sog. Ultra-Szene, seit etwa 1997 im deutschen Fußball auftretende Gruppierungen, grenzen sich von den ihnen als zu „bieder“ angesehenen „normalen“ Fan-Clubs ab und treten, u.a. durch von ihnen bestimmte „Stadion-Choreographie“, für mehr „action“ bei den von ihnen besuchten Sportveranstaltungen ein. Gab es dabei wohl zunächst eine gewisse Trennung zur gewaltbereiten Hooligan-Szene, so fand mit der Zeit jedoch ein „Stühlerücken“ statt und aus einigen „Ultras“ wurden „Hools“, ja sogar ganze Gruppierungen wechselten die Seiten, wie z.B. die „Brigade Nassau“ (Frankfurt) oder die „Chaoten“ aus München (vgl. VG Stuttgart, B. v. 28.09.2005 - 11 K 3156/05 -, NJW 2006, 1017).
35 
Der Einschätzung der Sicherheitsbehörden im Rahmen ihrer vielfältigen Beobachtungen, den Antragsteller dem gewaltbereiten Teil dieser Gruppierung zuzurechnen, kommt im Rahmen der summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten im Eilverfahren vor diesem Hintergrund ein eigenständiges Gewicht zu.
36 
Diese Einschätzung hat der Antragsteller auch nicht mit dem Hinweis auf die zuletzt noch vorgelegte Stellungnahme des Stadtjugendausschusses zu erschüttern vermocht. Vielmehr ergibt sich aus dieser, dass gegen den Antragsteller vom SC Paderborn ein Stadionverbot verhängt worden ist, das bislang offenbar nicht aufgehoben wurde, obwohl der Stadtjugendausschuss sich für den Antragsteller verwandt hat.
37 
Dass ein gegen den Antragsteller eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen Raubes eingestellt wurde, hat er ebenfalls nicht glaubhaft dargetan. Das in den Unterlagen des Polizeipräsidiums Karlsruhe, die von der Antragsgegnerin vorgelegt wurden, erwähnte Verfahren der Staatsanwaltschaft Paderborn 242 Js 172/06 weist keine offensichtliche Identität mit dem dem Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft Karlsruhe 611 Js 13990/06 zugrunde liegenden Verfahren wegen Körperverletzung auf.
38 
Es liegen auch Erkenntnisse vor, dass Angehörige der gewaltbereiten Szene eine Anreise zu den von der Anordnung erfassten WM-Begegnungen planen. So geht das Polizeipräsidium Karlsruhe nach den ihm vorliegenden Informationen davon aus, dass Hooligans und Angehörige des Personenkreises „Gewalttäter Sport“ aus Karlsruhe zu den Spielorten reisen, um dort gewalttätige Auseinandersetzungen zu suchen, und aufgrund der räumlichen Nähe der Spielorte die Stadien innerhalb weniger Stunden erreicht werden können.
39 
Auch wenn sich das Gericht letztlich außer Stande sieht, aufgrund der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit eine verlässliche Prognose über das Gefahrenpotential, das vom Antragsteller ausgehen könnte, abzugeben, liegen jedenfalls in der Summe durchaus gewichtige Indizien vor, die die Annahme der Polizeibehörden stützen. Zumindest im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann nicht unterstellt werden, dass die szenekundigen Beamten nicht differenzieren, ob es sich bei erhaltenen Informationen um einen vagen Hinweis handelt oder nicht. Für ihre Informationsgewinnung greifen sie auch auf die Zentrale Informationsstelle Sportveranstaltungen in Düsseldorf zurück, bei welcher sämtliche Hinweise aus allen Bundesligastandorten zentral gebündelt und von dort wieder an die einzelnen Dienststellen und hier an die szenekundigen Beamten weitergegeben werden. Außerdem stehen sie untereinander in ständigem Kontakt und beobachten die Hooliganszene anlässlich von Fußballspielen. Aus der Bündelung dieser Informationen wird das Erkenntnismaterial gewonnen, das zur Beurteilung der Gefahrenprognose bei Präventivmaßnahmen zugrunde gelegt wird. Nach diesen Erkenntnissen ist die Konspiration Kennzeichen und Wesen des Hooliganismus; das Verabreden von Auseinandersetzungen oft weit ab von der eigentlichen Veranstaltung gehört zur Szene.
40 
Die Meldeauflage dürfte auch ermessensgerecht und verhältnismäßig sein.
41 
An der Eignung dieser Meldepflichten zur Abwehr der vom Antragsteller ausgehenden, oben genannten Gefahren bestehen keine Bedenken. Die Wahrnehmung der Meldepflichten macht eine Anreise zu den Austragungsorten tatsächlich unmöglich Die Erforderlichkeit der Meldeauflagen steht ebenfalls außer Frage, nachdem der Antragsteller noch nicht einmal selbst geltend gemacht hat, nicht zu den genannten Spielen fahren zu wollen. Mildere und gleich effektive Maßnahmen sind nicht ersichtlich. Soweit der Antragsteller vorträgt, es sei ihm wegen Schulbesuchs und seiner Arbeitszeiten nicht möglich, den Meldepflichten nachzukommen, bleibt es ihm unbenommen, sich mit der zuständigen Polizeidienststelle in Verbindung zu setzen, um mit dieser eine andere Nachweismöglichkeit für die Zielerreichung, nämlich das Fernhalten vom Gefahrenort, zu vereinbaren, wie z.B. eine telefonische Mitteilung seiner Schule oder seines Arbeitgebers, dass der Antragsteller dort anwesend ist. Dass es dem Antragsteller darüber hinaus zwischen 23 und 24 Uhr unmöglich oder gänzlich unzumutbar wäre, das Polizeirevier Waldstadt mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen, lässt sich seinem Vorbringen nicht entnehmen. Damit ist die Meldeauflage auch im engeren Sinne verhältnismäßig.
42 
Nur ergänzend bemerkt das Gericht, dass der Hinweis in den Gründen der Verfügung vom 31.05.2006, sollte der Antragsteller nicht den genannten Meldeauflagen nachkommen und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er entgegen dieser Verfügung handle, der Polizeidienst ihn in Gewahrsam nehmen könne und deshalb die Androhung des unmittelbaren Zwanges nach dem LVwVG erforderlich sei, um die Zielsetzung dieser Verfügung zu erreichen, ins Leere geht, da eine entsprechende Androhung im Tenor der Verfügung nicht erfolgt und damit nicht Regelungsgegenstand geworden ist.
43 
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 VwGO.
44 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Eine Halbierung des Auffangstreitwertes im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der vorliegenden Entscheidung kommt nicht in Betracht, da mit dieser eine Vorwegnahme der Hauptsache verbunden ist.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 09. Juni 2006 - 4 K 1482/05

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Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 26. Aug. 2014 - 4 K 1839/14

bei uns veröffentlicht am 26.08.2014

Tenor Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.Der Streitwert für das Verfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt. Gründe   I. 1 Mit seinem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wendet sich d

Referenzen

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Wer den Betrieb

1.
von Unternehmen oder Anlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Postdienstleistungen oder dem öffentlichen Verkehr dienen,
2.
einer der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Licht, Wärme oder Kraft dienenden Anlage oder eines für die Versorgung der Bevölkerung lebenswichtigen Unternehmens oder
3.
einer der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit dienenden Einrichtung oder Anlage
dadurch verhindert oder stört, daß er eine dem Betrieb dienende Sache zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht oder die für den Betrieb bestimmte elektrische Kraft entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch die Tat die Versorgung der Bevölkerung mit lebenswichtigen Gütern, insbesondere mit Wasser, Licht, Wärme oder Kraft, beeinträchtigt.

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.

(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

(1) Wer einen Gefangenen befreit, ihn zum Entweichen verleitet oder dabei fördert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ist der Täter als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter gehalten, das Entweichen des Gefangenen zu verhindern, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Einem Gefangenen im Sinne der Absätze 1 und 2 steht gleich, wer sonst auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.

(1) Wer absichtlich oder wissentlich

1.
Notrufe oder Notzeichen mißbraucht oder
2.
vortäuscht, daß wegen eines Unglücksfalles oder wegen gemeiner Gefahr oder Not die Hilfe anderer erforderlich sei,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer absichtlich oder wissentlich

1.
die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienenden Warn- oder Verbotszeichen beseitigt, unkenntlich macht oder in ihrem Sinn entstellt oder
2.
die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienenden Schutzvorrichtungen oder die zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr bestimmten Rettungsgeräte oder anderen Sachen beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 303 oder § 304 mit Strafe bedroht ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.