Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 26. Aug. 2014 - 4 K 1839/14

published on 26/08/2014 00:00
Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 26. Aug. 2014 - 4 K 1839/14
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert für das Verfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Mit seinem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wendet sich der Antragsteller gegen einen Bescheid der Antragsgegnerin vom 13.08.2014, mit welchem ihm gegenüber unter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit ein zeitweises Aufenthaltsverbot für den - näher bezeichneten - Stadion- bzw. Innenstadtbereich Freiburgs an den - ebenfalls näher bezeichneten - (Heim-)Spieltagen der Bundesliga- und Regionalligamannschaft des Sportclub Freiburg e.V. verfügt worden ist und mit welchem ihm an den (Auswärts-)Spieltagen der genannten Mannschaften aufgegeben wurde, sich zu einer bestimmten Zeit bei den örtlichen Polizeirevieren in Freiburg zu melden. Schließlich umfasst der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes die in dem Bescheid (dort unter III.) enthaltene Androhung unmittelbaren Zwangs für den Fall der Nichtbeachtung des Aufenthaltsverbots und die Androhung eines Zwangsgeldes für den Fall des Nichtbefolgens der Meldeauflage.
II.
Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines unter dem 14.08.2014 eingelegten Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 13.08.2014 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
1. Die für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegebene Begründung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Dem Erfordernis einer schriftlichen Begründung wird bereits genügt, wenn überhaupt eine schriftliche - einzelfallbezogene und nicht lediglich formelhafte - Begründung vorhanden ist, die die von der Behörde getroffene Interessenabwägung erkennen lässt. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Antragsgegnerin hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung damit begründet, dass die mit dem Aufenthalt des Antragstellers im vom Aufenthaltsverbot erfassten Bereich verbundenen Gefahren für Leib und Leben anderer sein Interesse am Aufenthalt in den näher beschriebenen Bereichen um das Stadion und in der Innenstadt überwögen. Selbiges hat sie für sein Interesse an der Begleitung der Mannschaften des Sportclubs Freiburg zu Auswärtsspielen angenommen. Damit hat die Antragsgegnerin eine hinreichend tragfähige und auf den Einzelfall des Antragstellers abstellende Begründung gegeben, die den (lediglich) formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt.
2. Auch in der Sache hat der Antrag keinen Erfolg. Denn die Antragsgegnerin dürfte das Aufenthaltsverbot und die Meldeauflage zu Recht verfügt haben und es besteht ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung dieser polizeirechtlichen Verpflichtungen. Im Einzelnen:
a) Der Ausgangsbescheid vom 30.07.2014 dürfte allerdings formell rechtswidrig erlassen worden sein, da die Antragsgegnerin den Antragsteller vor Erlass des Bescheides nicht im Sinne des § 28 Abs. 1 LVwVfG angehört hat und kein Ausnahmefall nach § 28 Abs. 2 und 3 LVwVfG gegeben sein dürfte. Der vorliegende Fall bietet Anlass zu dem Hinweis, dass die gesetzlichen Anhörungsrechte grundsätzlich als zwingendes Recht ausgestaltet sind, hinter denen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) steht. Die Anhörungsrechte der Betroffenen stehen insbesondere nicht im Belieben der Behörde, auch wenn die Heilungsmöglichkeit des § 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG möglicherweise dazu verleiten kann, die Vorschrift des § 28 Abs. 1 LVwVfG als relatives, auch nachträglich gewährbares Recht zu begreifen. Wie gewichtig die Rechtsordnung Verstöße gegen das rechtliche Gehör nimmt, wird insbesondere daran ersichtlich, dass Gehörsverstöße als Verfahrensfehler im verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung im Rechtsbehelfsverfahren führen. Es hätte daher auch im vorliegenden Verfahren nahe gelegen, den Antragsteller vor Erlass der Verfügung am 30.07.2014 anzuhören.
Dessen ungeachtet ist der Verfahrensfehler, worauf der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin voraussichtlich zu Recht hinweist, zwischenzeitlich wohl geheilt worden. Hierbei bedarf keiner Entscheidung, ob die Anhörung bereits im Widerspruchsschreiben des Antragstellers vom 05.08.2014 zu sehen ist; sie hätte dann der Sache nach möglicherweise noch vor Erlass der hier streitigen Verfügung vom 13.08.2014 stattgefunden. Jedenfalls aber wäre ein anfänglicher Anhörungsmangel auch in Bezug auf die hier im Streit stehende Verfügung wohl zwischenzeitlich geheilt. Insoweit dürfte es regelmäßig ausreichen, dass der Betroffene auf Grundlage der dem Verwaltungsakt beigefügten Begründung die Möglichkeit hat, im Rahmen der Widerspruchsbegründung zu den im Bescheid verwerteten Tatsachen Stellung zu nehmen und weitere ihm bedeutsam erscheinende Tatsachen vorzutragen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17.08.1982 - 1 C 22.81 -, NVwZ 1983, 284; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 45 RdNr. 80). Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller mit seinem Widerspruchsschreiben vom 14.08.2014 zu den maßgeblichen Tatsachen Stellung genommen und sich insoweit auf seine Antragsbegründung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bezogen. Damit ist die Heilung nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG eingetreten; ein formeller Mangel des Bescheids liegt nicht (länger) vor.
b) Auch materiell-rechtlich dürfte der angefochtene Bescheid vom 13.08.2014 nicht zu beanstanden sein. Denn das Aufenthaltsverbot (aa) verletzt den Antragsteller voraussichtlich ebenso wenig in seinen Rechten wie die Meldeauflage (bb) und die Zwangsmittelandrohung (dd). Auch ein besonderes Vollziehungsinteresse für Aufenthaltsverbot und Meldeauflage ist gegeben (cc).
aa) Nach § 27a Abs. 2 Satz 1 PolG kann die Polizei einer Person verbieten, einen bestimmten Ort, ein bestimmtes Gebiet innerhalb einer Gemeinde oder ein Gemeindegebiet zu betreten oder sich dort aufzuhalten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person dort eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird (Aufenthaltsverbot). Das Aufenthaltsverbot ist zeitlich und örtlich auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken und darf räumlich nicht den Zugang zur Wohnung der betroffenen Person umfassen (Satz 2). Es darf die Dauer von drei Monaten nicht überschreiten (Satz 3).
Auf der Grundlage der Antragsschrift und der Antragserwiderung, deren Inhalt wiederum vom Antragsteller nicht substantiiert bestritten wurde, geht die beschließende Kammer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von folgendem Sachverhalt aus:
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Nach der der Antragserwiderung im Verfahren 4 K 1764/14 beigefügten Stellungnahme des Polizeipräsidiums Freiburg vom 12.08.2014 zeigte der Antragsteller am 22.10.2011 anlässlich der Fußballbundesliga-Begegnung zwischen dem 1. FC Kaiserslautern und dem SC Freiburg wiederholt im Fritz-Walter-Stadion in Kaiserslautern den "Hitler-Gruß". Hierbei betitelte er Polizeibeamte als "Braunen Nachwuchs" und als "Hurensöhne", vor denen er als guter Bürger in dieser Art und Weise salutieren müsse. Der Antragsteller ist wegen dieses Vorfalls rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen à 40 EUR verurteilt worden. Am 03.03.2012 war der Antragsteller im Zusammenhang mit dem Spiel SC Freiburg gegen den FC Schalke 04 an Auseinandersetzungen beteiligt; das Gericht berücksichtigt hierbei aber, dass der Antragsteller in seiner Antragsschrift substantiiert bestritten hat, hierbei eine Straftat begangen zu haben. Auch in der Stellungnahme des Polizeipräsidiums Freiburg vom 12.08.2014 findet sich insoweit kein hinreichend aussagekräftiger und belastbarer, dem Antragsteller zuzuordnender Tatbeitrag. Am 30.03.2013 wurde der Antragsteller durch den szenekundigen Beamten anlässlich der Fußballbundesliga-Begegnung zwischen dem SC Freiburg und Borussia Mönchengladbach dabei beobachtet, wie er in der Abmarschphase aus der Gruppe der Freiburger „Ultras“ heraus, auf dem Dreisamuferweg zwei Freiburger Fans provozierte und zu körperlichen Auseinandersetzungen herausforderte. Dies konnte lediglich durch das Eingreifen des szenekundigen Beamten verhindert werden. Im weiteren Verlauf kam es am selben Tage in der S. Straße/ Ecke F.-G.-Straße zu erneuten Provokationen durch den Antragsteller, dieses Mal gegenüber einer fünfköpfigen Gruppe von Mönchengladbach-Fans. Auch hier konnte eine körperliche Auseinandersetzung lediglich durch eine Ansprache von szenekundigen Beamten verhindert werden. Am 24.05.2014 wurde der Antragsteller durch zwei szenenkundige Beamten dabei beobachtet, wie dieser nach dem Spiel der Regionalliga-Begegnung Eintracht Trier gegen SC Freiburg einer Person der Trierer Ultraszene einen Faustschlag mit dessen linker Hand in Richtung dessen Oberkörper/Kopfpartie versetzte. Zeitgleich wuchtete der Antragsteller seinen Körper in Form eines Bodychecks gegen den Trierer Anhänger. Der Trierer Anhänger stolperte daraufhin schräg nach hinten und der Antragsteller wollte erneut körperlich auf den Trierer Anhänger losgehen. Hierbei wurde er jedoch von dessen Begleiter zurückgehalten. Soweit der Antragsteller in seiner Antragsschrift diesen Vorfall, der ein (noch laufendes) Ermittlungsverfahren nach sich zog, pauschal bestreitet, reicht dieses Bestreiten nicht hin, um die detaillierte Schilderung des Polizeipräsidiums Freiburg in dessen Schreiben vom 12.08.2014 zu entkräften.
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Gemessen an diesem für den Beschluss der Kammer maßgeblichen Sachverhalt dürften derzeit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller im Bereich um das Stadion oder in der Innenstadt Straftaten begehen oder zu deren Begehung beitragen wird. Wenngleich der pauschale Hinweis auf die langjährige Zugehörigkeit zur durchaus differenziert zu sehenden so genannten Ultraszene unbehelf-lich ist, lassen doch die „Tatbeiträge“ des Antragstellers in den letzten drei Jahren - insbesondere bei den Spielen in Kaiserslautern und Trier - voraussichtlich den Schluss zu, dass dieser entweder eigenhändig Straftaten begeht oder zu deren Begehung jedenfalls beiträgt. Dieser Einschätzung legt die beschließende Kammer das typische Erscheinungsbild von Straftaten durch Mitglieder der gewaltbereiten Fußballfan-Szene zugrunde, das sich dadurch auszeichnet, dass die Gegenwart von Gleichgesinnten die Gewaltbereitschaft auslöst und erhöht (vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 09.06.2006 - 24 CS 06.1521 -, BayVBl. 2006, 671; ähnlich zu einem Stadionverbot BGH, Urteil vom 30.10.2009 - V ZR 253/08 -, NJW 2010, 534 [536]). Bestätigt wird diese Einschätzung durch den Umstand, dass der Antragsteller offenbar in der INPOL-Datei „Gewalttäter Sport“ aufgelistet ist und bis zu diesem Sommer mit einem bundesweiten Stadionverbot belegt worden war. Sollte zutreffen, was der Antragsteller mit der Antragsschrift vortragen lässt, dass er „seit über 15 Jahren nahezu jedes Spiel, egal ob in Freiburg oder auswärts, besucht“, stellte sich im Angesicht des Stadionverbots überdies die Frage, warum der Antragsteller gleichwohl längere Auswärtsfahrten begleitet. Der Genuss, ein Fußballspiel im Stadion zu verfolgen, dürfte angesichts des Stadionverbots keine hinreichende Motivation zur Teilnahme an Auswärtsfahrten bieten.
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Das von der Antragsgegnerin verfügte Aufenthaltsverbot erweist sich voraussichtlich auch als hinreichend bestimmt und verhältnismäßig. Den Geltungsbereich des hinreichend bestimmten Aufenthaltsverbots mag der Antragsteller den beigefügten Plankarten und der textlichen Beschreibung in der angefochtenen Verfügung entnehmen. Dabei wird seitens der Antragsgegnerin nicht verkannt, dass das Aufenthaltsverbot für den Antragsteller eine erhebliche Beschränkung seiner Privatsphäre, insbesondere seiner Bewegungsmöglichkeiten zur Folge hat. Angesichts der großen Gefahren für hochrangige Rechtsgüter bei gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Fangruppen sind diese Einschränkungen jedoch hinzunehmen, zumal der zeitliche und örtliche Umfang des Aufenthaltsverbots ersichtlich nicht unverhältnismäßig ist. Auch liegt die Wohnanschrift des Antragstellers - entgegen der Ausführungen in der Antragsschrift - hinreichend weit entfernt vom Innenstadt- und Stadionbereich, sodass er nicht ohne Weiteres Gefahr läuft, das Aufenthaltsverbot zu verletzen. Auch § 27a Abs. 2 Satz 2 PolG ist Rechnung getragen. Aufgrund der typischen Aufenthaltsorte rivalisierender Mitglieder der Ultraszene ist das Aufenthaltsverbot schließlich in räumlicher Hinsicht zur Gefahrenverhütung angemessen weit gefasst. Hinsichtlich der vom Antragsteller als weniger zuschauerträchtig bezeichneten Spiele der Regionalligamannschaft weist die Antragsgegnerin zu Recht auf einschlägige Erfahrungen mit Problemfans hin. Über die in der Antragserwiderung genannten Problemfans von Waldhof Mannheim, Kickers Offenbach und 1. FC Kaiserslautern II hat es auch in Freiburg zahlreiche Schlägereien zwischen rivalisierenden Fangruppen von Regionalligamannschaften gegeben, so etwa im August 2012 nach dem Spiel gegen Eintracht Trier. Endlich hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Möglichkeit eingeräumt, durch entsprechende Antragstellung in geeigneten Fällen die kurzfristige Aussetzung des Aufenthaltsverbots zu erreichen und auf diese Weise seinen persönlichen Handlungsspielraum zu erweitern. Die Antragsgegnerin hat das Aufenthaltsverbot ferner auf weniger als einen Monat und die Spieltage beschränkt und damit die Höchstdauer des § 27a Abs. 2 Satz 3 PolG deutlich unterschritten. Den Anforderungen an eine ermessensfehlerfreie Entscheidung dürfte damit hinreichend Rechnung getragen sein.
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bb) Auch die Meldeauflage dürfte sich im Widerspruchsverfahren als rechtmäßig erweisen. Nach § 1 Abs. 1 PolG hat die Polizei die Aufgabe, von dem einzelnen und dem Gemeinwesen Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird, und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist. Die Polizei hat innerhalb der durch das Recht gesetzten Schranken zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben diejenigen Maßnahmen zu treffen, die ihr nach pflichtmäßigem Ermessen erforderlich erscheinen (§ 3 PolG). Die auf etwas mehr als einen Monat befristete Meldeauflage an den Spieltagen der Auswärtsspiele der Bundesliga- und der Regionalligamannschaft des SC Freiburg dürfte der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit dienen, nachdem hierunter sowohl die Rechtsgüter Einzelner als auch die Rechtsordnung als solches rechnen (vgl. näher Zeitler/Trurnit, Polizeirecht für Baden-Württemberg, 3. Aufl. 2014, RdNrn. 170 ff.). Da nach den Ereignissen beim Auswärtsspiel der Regionalligamannschaft des SC Freiburg bei Eintracht Trier beachtlich wahrscheinlich sein dürfte, dass der Antragsteller auch bei Auswärtsspielen Straftaten begeht oder jedenfalls an der Begehung von Straftaten beteiligt ist, besteht eine hinreichende Gefahr durch den Antragsteller wohl auch bei Auswärtsspielen. Die Gefahrenprognose der Polizei erweist sich angesichts des oben für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes festgestellten Sachverhalts als nicht zu beanstanden. Bei der gerichtlichen Kontrolle der behördlichen Prognoseentscheidung kommt es auf das Tatsachenwissen an, das der Verwaltungsbehörde zum Zeitpunkt ihres Einschreitens bekannt war (vgl. NdsOVG Beschluss vom 14.06.2006 - 11 ME 172/06 -, juris RdNr. 8). Hierbei durfte die Antragsgegnerin auf der Grundlage der ihr vorliegenden polizeilichen Erkenntnisse aus den oben genannten Gründen voraussichtlich von der Zugehörigkeit des Antragstellers zur gewaltbereiten Ultra-Szene ausgehen und den Antragsteller daher als Sicherheitsrisiko einstufen (vgl. auch VG Karlsruhe, Beschluss vom 09.06.2006 - 4 K 1482/05 -, juris RdNr. 30).
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An der Eignung der nunmehr auf das Aufenthaltsverbot abgestimmten Meldeauflage zur Abwehr der vom Antragsteller ausgehenden, oben genannten Gefahren bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Die Wahrnehmung der Meldepflichten macht eine Anreise zu den Auswärtsspielen der Bundesliga- und Regionalligamannschaft des SC Freiburg tatsächlich unmöglich. Die Erforderlichkeit der Meldeauflagen dürfte ebenfalls außer Frage stehen, nachdem der Antragsteller noch nicht einmal selbst geltend gemacht hat, nicht zu den genannten Spielen fahren zu wollen. Mildere und gleich effektive Maßnahmen sind voraussichtlich nicht ersichtlich. Soweit der Antragsteller vorträgt, es sei ihm wegen seiner Ausbildung zum Altenpfleger möglicherweise nicht immer möglich, den Meldepflichten nachzukommen, ergeben sich aus der Verfügung selbst (dort S. 2 unten) Modalitäten, seinem Dienstplan hinreichend Rechnung zu tragen. Für die pauschale Behauptung des Antragstellers, „durch die Verhängung der Meldepflichten sei letztlich sein Arbeitsplatz erheblich gefährdet“, fehlt jede Glaubhaftmachung. Angesichts der geringen Dauer der überhaupt nur an sechs Tagen bestehenden Meldepflicht erscheint die Meldeauflage schließlich auch verhältnismäßig im engeren Sinne.
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cc) Zurecht ist die Antragsgegnerin vom Vorliegen eines besonderen Vollziehungsinteresses ausgegangen. Sollte sich die Unrichtigkeit der polizeilichen Gefahrenprognose herausstellen, hätte der Antragsteller zu Unrecht die in der Verfügung näher bezeichneten Örtlichkeiten an einzelnen Tagen in bestimmten - überschaubaren - Zeiträumen nicht aufsuchen können bzw. sich bei der Polizei melden müssen. Würde dem Antrag indes stattgegeben und realisierten sich in der Folge die prognostizierten Gefahren, ergäben sich weitaus schwerwiegendere Konsequenzen, bis hin zu gravierenden Straftaten im Zusammenhang mit Ausschreitungen von Mitgliedern der Freiburger Ultragruppe unter etwaiger Beteiligung des Antragstellers. Bei dieser Sachlage müssen die Interessen des Antragstellers auf uneingeschränkte Bewegungsfreiheit zurückstehen. Sollte das bundesweite Stadionverbot gegen ihn fortbestehen, liegt das Ergebnis der Folgenabwägung ohnehin auf der Hand. Sollte der Antragsteller wieder berechtigt sein, Fußballspiele im Stadion zu verfolgen, mag er seine (Dauer-)Karte - zu deren Vorhandensein er nichts vorgetragen hat - für die Dauer der Verfügungen an Dritte weitergeben, soweit er nicht ohnehin wegen seiner Altenpflegerausbildung daran gehindert sein sollte, Fußballspiele im Stadion zu verfolgen.
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dd) Die Androhung von Vollstreckungsmaßnahmen ist ebenfalls rechtmäßig. Mit der sofortigen Vollziehbarkeit der Verfügungen unter I. im Bescheid vom 13.08.2014 liegen die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen vor. Mit der Androhung von unmittelbarem Zwang und der Festsetzung eines Zwangsgeldes hat die Antragsgegnerin auch die tauglichen Zwangsmittel ausgewählt. Die angedrohte Höhe des Zwangsgeldes erscheint ebenfalls frei von rechtlichen Bedenken. Auch der Antragsteller hat hierzu nichts Gegenteiliges vorgebracht.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 52 Abs. 2 GKG.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 30/10/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 253/08 Verkündet am: 30. Oktober 2009 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
published on 09/06/2006 00:00

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Gründe   1  Mit seinem am 09.06.2006 eingegangenen Antrag begehrt der Antragstell
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.