Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert für das Verfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Mit seinem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wendet sich der Antragsteller gegen einen Bescheid der Antragsgegnerin vom 13.08.2014, mit welchem ihm gegenüber unter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit ein zeitweises Aufenthaltsverbot für den - näher bezeichneten - Stadion- bzw. Innenstadtbereich Freiburgs an den - ebenfalls näher bezeichneten - (Heim-)Spieltagen der Bundesliga- und Regionalligamannschaft des Sportclub Freiburg e.V. verfügt worden ist und mit welchem ihm an den (Auswärts-)Spieltagen der genannten Mannschaften aufgegeben wurde, sich zu einer bestimmten Zeit bei den örtlichen Polizeirevieren in Freiburg zu melden. Schließlich umfasst der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes die in dem Bescheid (dort unter III.) enthaltene Androhung unmittelbaren Zwangs für den Fall der Nichtbeachtung des Aufenthaltsverbots und die Androhung eines Zwangsgeldes für den Fall des Nichtbefolgens der Meldeauflage.
II.
Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines unter dem 14.08.2014 eingelegten Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 13.08.2014 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
1. Die für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegebene Begründung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Dem Erfordernis einer schriftlichen Begründung wird bereits genügt, wenn überhaupt eine schriftliche - einzelfallbezogene und nicht lediglich formelhafte - Begründung vorhanden ist, die die von der Behörde getroffene Interessenabwägung erkennen lässt. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Antragsgegnerin hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung damit begründet, dass die mit dem Aufenthalt des Antragstellers im vom Aufenthaltsverbot erfassten Bereich verbundenen Gefahren für Leib und Leben anderer sein Interesse am Aufenthalt in den näher beschriebenen Bereichen um das Stadion und in der Innenstadt überwögen. Selbiges hat sie für sein Interesse an der Begleitung der Mannschaften des Sportclubs Freiburg zu Auswärtsspielen angenommen. Damit hat die Antragsgegnerin eine hinreichend tragfähige und auf den Einzelfall des Antragstellers abstellende Begründung gegeben, die den (lediglich) formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt.
2. Auch in der Sache hat der Antrag keinen Erfolg. Denn die Antragsgegnerin dürfte das Aufenthaltsverbot und die Meldeauflage zu Recht verfügt haben und es besteht ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung dieser polizeirechtlichen Verpflichtungen. Im Einzelnen:
a) Der Ausgangsbescheid vom 30.07.2014 dürfte allerdings formell rechtswidrig erlassen worden sein, da die Antragsgegnerin den Antragsteller vor Erlass des Bescheides nicht im Sinne des § 28 Abs. 1 LVwVfG angehört hat und kein Ausnahmefall nach § 28 Abs. 2 und 3 LVwVfG gegeben sein dürfte. Der vorliegende Fall bietet Anlass zu dem Hinweis, dass die gesetzlichen Anhörungsrechte grundsätzlich als zwingendes Recht ausgestaltet sind, hinter denen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) steht. Die Anhörungsrechte der Betroffenen stehen insbesondere nicht im Belieben der Behörde, auch wenn die Heilungsmöglichkeit des § 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG möglicherweise dazu verleiten kann, die Vorschrift des § 28 Abs. 1 LVwVfG als relatives, auch nachträglich gewährbares Recht zu begreifen. Wie gewichtig die Rechtsordnung Verstöße gegen das rechtliche Gehör nimmt, wird insbesondere daran ersichtlich, dass Gehörsverstöße als Verfahrensfehler im verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung im Rechtsbehelfsverfahren führen. Es hätte daher auch im vorliegenden Verfahren nahe gelegen, den Antragsteller vor Erlass der Verfügung am 30.07.2014 anzuhören.
Dessen ungeachtet ist der Verfahrensfehler, worauf der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin voraussichtlich zu Recht hinweist, zwischenzeitlich wohl geheilt worden. Hierbei bedarf keiner Entscheidung, ob die Anhörung bereits im Widerspruchsschreiben des Antragstellers vom 05.08.2014 zu sehen ist; sie hätte dann der Sache nach möglicherweise noch vor Erlass der hier streitigen Verfügung vom 13.08.2014 stattgefunden. Jedenfalls aber wäre ein anfänglicher Anhörungsmangel auch in Bezug auf die hier im Streit stehende Verfügung wohl zwischenzeitlich geheilt. Insoweit dürfte es regelmäßig ausreichen, dass der Betroffene auf Grundlage der dem Verwaltungsakt beigefügten Begründung die Möglichkeit hat, im Rahmen der Widerspruchsbegründung zu den im Bescheid verwerteten Tatsachen Stellung zu nehmen und weitere ihm bedeutsam erscheinende Tatsachen vorzutragen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17.08.1982 - 1 C 22.81 -, NVwZ 1983, 284; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 45 RdNr. 80). Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller mit seinem Widerspruchsschreiben vom 14.08.2014 zu den maßgeblichen Tatsachen Stellung genommen und sich insoweit auf seine Antragsbegründung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bezogen. Damit ist die Heilung nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG eingetreten; ein formeller Mangel des Bescheids liegt nicht (länger) vor.
b) Auch materiell-rechtlich dürfte der angefochtene Bescheid vom 13.08.2014 nicht zu beanstanden sein. Denn das Aufenthaltsverbot (aa) verletzt den Antragsteller voraussichtlich ebenso wenig in seinen Rechten wie die Meldeauflage (bb) und die Zwangsmittelandrohung (dd). Auch ein besonderes Vollziehungsinteresse für Aufenthaltsverbot und Meldeauflage ist gegeben (cc).
aa) Nach § 27a Abs. 2 Satz 1 PolG kann die Polizei einer Person verbieten, einen bestimmten Ort, ein bestimmtes Gebiet innerhalb einer Gemeinde oder ein Gemeindegebiet zu betreten oder sich dort aufzuhalten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person dort eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird (Aufenthaltsverbot). Das Aufenthaltsverbot ist zeitlich und örtlich auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken und darf räumlich nicht den Zugang zur Wohnung der betroffenen Person umfassen (Satz 2). Es darf die Dauer von drei Monaten nicht überschreiten (Satz 3).
Auf der Grundlage der Antragsschrift und der Antragserwiderung, deren Inhalt wiederum vom Antragsteller nicht substantiiert bestritten wurde, geht die beschließende Kammer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von folgendem Sachverhalt aus:
10 
Nach der der Antragserwiderung im Verfahren 4 K 1764/14 beigefügten Stellungnahme des Polizeipräsidiums Freiburg vom 12.08.2014 zeigte der Antragsteller am 22.10.2011 anlässlich der Fußballbundesliga-Begegnung zwischen dem 1. FC Kaiserslautern und dem SC Freiburg wiederholt im Fritz-Walter-Stadion in Kaiserslautern den "Hitler-Gruß". Hierbei betitelte er Polizeibeamte als "Braunen Nachwuchs" und als "Hurensöhne", vor denen er als guter Bürger in dieser Art und Weise salutieren müsse. Der Antragsteller ist wegen dieses Vorfalls rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen à 40 EUR verurteilt worden. Am 03.03.2012 war der Antragsteller im Zusammenhang mit dem Spiel SC Freiburg gegen den FC Schalke 04 an Auseinandersetzungen beteiligt; das Gericht berücksichtigt hierbei aber, dass der Antragsteller in seiner Antragsschrift substantiiert bestritten hat, hierbei eine Straftat begangen zu haben. Auch in der Stellungnahme des Polizeipräsidiums Freiburg vom 12.08.2014 findet sich insoweit kein hinreichend aussagekräftiger und belastbarer, dem Antragsteller zuzuordnender Tatbeitrag. Am 30.03.2013 wurde der Antragsteller durch den szenekundigen Beamten anlässlich der Fußballbundesliga-Begegnung zwischen dem SC Freiburg und Borussia Mönchengladbach dabei beobachtet, wie er in der Abmarschphase aus der Gruppe der Freiburger „Ultras“ heraus, auf dem Dreisamuferweg zwei Freiburger Fans provozierte und zu körperlichen Auseinandersetzungen herausforderte. Dies konnte lediglich durch das Eingreifen des szenekundigen Beamten verhindert werden. Im weiteren Verlauf kam es am selben Tage in der S. Straße/ Ecke F.-G.-Straße zu erneuten Provokationen durch den Antragsteller, dieses Mal gegenüber einer fünfköpfigen Gruppe von Mönchengladbach-Fans. Auch hier konnte eine körperliche Auseinandersetzung lediglich durch eine Ansprache von szenekundigen Beamten verhindert werden. Am 24.05.2014 wurde der Antragsteller durch zwei szenenkundige Beamten dabei beobachtet, wie dieser nach dem Spiel der Regionalliga-Begegnung Eintracht Trier gegen SC Freiburg einer Person der Trierer Ultraszene einen Faustschlag mit dessen linker Hand in Richtung dessen Oberkörper/Kopfpartie versetzte. Zeitgleich wuchtete der Antragsteller seinen Körper in Form eines Bodychecks gegen den Trierer Anhänger. Der Trierer Anhänger stolperte daraufhin schräg nach hinten und der Antragsteller wollte erneut körperlich auf den Trierer Anhänger losgehen. Hierbei wurde er jedoch von dessen Begleiter zurückgehalten. Soweit der Antragsteller in seiner Antragsschrift diesen Vorfall, der ein (noch laufendes) Ermittlungsverfahren nach sich zog, pauschal bestreitet, reicht dieses Bestreiten nicht hin, um die detaillierte Schilderung des Polizeipräsidiums Freiburg in dessen Schreiben vom 12.08.2014 zu entkräften.
11 
Gemessen an diesem für den Beschluss der Kammer maßgeblichen Sachverhalt dürften derzeit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller im Bereich um das Stadion oder in der Innenstadt Straftaten begehen oder zu deren Begehung beitragen wird. Wenngleich der pauschale Hinweis auf die langjährige Zugehörigkeit zur durchaus differenziert zu sehenden so genannten Ultraszene unbehelf-lich ist, lassen doch die „Tatbeiträge“ des Antragstellers in den letzten drei Jahren - insbesondere bei den Spielen in Kaiserslautern und Trier - voraussichtlich den Schluss zu, dass dieser entweder eigenhändig Straftaten begeht oder zu deren Begehung jedenfalls beiträgt. Dieser Einschätzung legt die beschließende Kammer das typische Erscheinungsbild von Straftaten durch Mitglieder der gewaltbereiten Fußballfan-Szene zugrunde, das sich dadurch auszeichnet, dass die Gegenwart von Gleichgesinnten die Gewaltbereitschaft auslöst und erhöht (vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 09.06.2006 - 24 CS 06.1521 -, BayVBl. 2006, 671; ähnlich zu einem Stadionverbot BGH, Urteil vom 30.10.2009 - V ZR 253/08 -, NJW 2010, 534 [536]). Bestätigt wird diese Einschätzung durch den Umstand, dass der Antragsteller offenbar in der INPOL-Datei „Gewalttäter Sport“ aufgelistet ist und bis zu diesem Sommer mit einem bundesweiten Stadionverbot belegt worden war. Sollte zutreffen, was der Antragsteller mit der Antragsschrift vortragen lässt, dass er „seit über 15 Jahren nahezu jedes Spiel, egal ob in Freiburg oder auswärts, besucht“, stellte sich im Angesicht des Stadionverbots überdies die Frage, warum der Antragsteller gleichwohl längere Auswärtsfahrten begleitet. Der Genuss, ein Fußballspiel im Stadion zu verfolgen, dürfte angesichts des Stadionverbots keine hinreichende Motivation zur Teilnahme an Auswärtsfahrten bieten.
12 
Das von der Antragsgegnerin verfügte Aufenthaltsverbot erweist sich voraussichtlich auch als hinreichend bestimmt und verhältnismäßig. Den Geltungsbereich des hinreichend bestimmten Aufenthaltsverbots mag der Antragsteller den beigefügten Plankarten und der textlichen Beschreibung in der angefochtenen Verfügung entnehmen. Dabei wird seitens der Antragsgegnerin nicht verkannt, dass das Aufenthaltsverbot für den Antragsteller eine erhebliche Beschränkung seiner Privatsphäre, insbesondere seiner Bewegungsmöglichkeiten zur Folge hat. Angesichts der großen Gefahren für hochrangige Rechtsgüter bei gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Fangruppen sind diese Einschränkungen jedoch hinzunehmen, zumal der zeitliche und örtliche Umfang des Aufenthaltsverbots ersichtlich nicht unverhältnismäßig ist. Auch liegt die Wohnanschrift des Antragstellers - entgegen der Ausführungen in der Antragsschrift - hinreichend weit entfernt vom Innenstadt- und Stadionbereich, sodass er nicht ohne Weiteres Gefahr läuft, das Aufenthaltsverbot zu verletzen. Auch § 27a Abs. 2 Satz 2 PolG ist Rechnung getragen. Aufgrund der typischen Aufenthaltsorte rivalisierender Mitglieder der Ultraszene ist das Aufenthaltsverbot schließlich in räumlicher Hinsicht zur Gefahrenverhütung angemessen weit gefasst. Hinsichtlich der vom Antragsteller als weniger zuschauerträchtig bezeichneten Spiele der Regionalligamannschaft weist die Antragsgegnerin zu Recht auf einschlägige Erfahrungen mit Problemfans hin. Über die in der Antragserwiderung genannten Problemfans von Waldhof Mannheim, Kickers Offenbach und 1. FC Kaiserslautern II hat es auch in Freiburg zahlreiche Schlägereien zwischen rivalisierenden Fangruppen von Regionalligamannschaften gegeben, so etwa im August 2012 nach dem Spiel gegen Eintracht Trier. Endlich hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Möglichkeit eingeräumt, durch entsprechende Antragstellung in geeigneten Fällen die kurzfristige Aussetzung des Aufenthaltsverbots zu erreichen und auf diese Weise seinen persönlichen Handlungsspielraum zu erweitern. Die Antragsgegnerin hat das Aufenthaltsverbot ferner auf weniger als einen Monat und die Spieltage beschränkt und damit die Höchstdauer des § 27a Abs. 2 Satz 3 PolG deutlich unterschritten. Den Anforderungen an eine ermessensfehlerfreie Entscheidung dürfte damit hinreichend Rechnung getragen sein.
13 
bb) Auch die Meldeauflage dürfte sich im Widerspruchsverfahren als rechtmäßig erweisen. Nach § 1 Abs. 1 PolG hat die Polizei die Aufgabe, von dem einzelnen und dem Gemeinwesen Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird, und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist. Die Polizei hat innerhalb der durch das Recht gesetzten Schranken zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben diejenigen Maßnahmen zu treffen, die ihr nach pflichtmäßigem Ermessen erforderlich erscheinen (§ 3 PolG). Die auf etwas mehr als einen Monat befristete Meldeauflage an den Spieltagen der Auswärtsspiele der Bundesliga- und der Regionalligamannschaft des SC Freiburg dürfte der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit dienen, nachdem hierunter sowohl die Rechtsgüter Einzelner als auch die Rechtsordnung als solches rechnen (vgl. näher Zeitler/Trurnit, Polizeirecht für Baden-Württemberg, 3. Aufl. 2014, RdNrn. 170 ff.). Da nach den Ereignissen beim Auswärtsspiel der Regionalligamannschaft des SC Freiburg bei Eintracht Trier beachtlich wahrscheinlich sein dürfte, dass der Antragsteller auch bei Auswärtsspielen Straftaten begeht oder jedenfalls an der Begehung von Straftaten beteiligt ist, besteht eine hinreichende Gefahr durch den Antragsteller wohl auch bei Auswärtsspielen. Die Gefahrenprognose der Polizei erweist sich angesichts des oben für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes festgestellten Sachverhalts als nicht zu beanstanden. Bei der gerichtlichen Kontrolle der behördlichen Prognoseentscheidung kommt es auf das Tatsachenwissen an, das der Verwaltungsbehörde zum Zeitpunkt ihres Einschreitens bekannt war (vgl. NdsOVG Beschluss vom 14.06.2006 - 11 ME 172/06 -, juris RdNr. 8). Hierbei durfte die Antragsgegnerin auf der Grundlage der ihr vorliegenden polizeilichen Erkenntnisse aus den oben genannten Gründen voraussichtlich von der Zugehörigkeit des Antragstellers zur gewaltbereiten Ultra-Szene ausgehen und den Antragsteller daher als Sicherheitsrisiko einstufen (vgl. auch VG Karlsruhe, Beschluss vom 09.06.2006 - 4 K 1482/05 -, juris RdNr. 30).
14 
An der Eignung der nunmehr auf das Aufenthaltsverbot abgestimmten Meldeauflage zur Abwehr der vom Antragsteller ausgehenden, oben genannten Gefahren bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Die Wahrnehmung der Meldepflichten macht eine Anreise zu den Auswärtsspielen der Bundesliga- und Regionalligamannschaft des SC Freiburg tatsächlich unmöglich. Die Erforderlichkeit der Meldeauflagen dürfte ebenfalls außer Frage stehen, nachdem der Antragsteller noch nicht einmal selbst geltend gemacht hat, nicht zu den genannten Spielen fahren zu wollen. Mildere und gleich effektive Maßnahmen sind voraussichtlich nicht ersichtlich. Soweit der Antragsteller vorträgt, es sei ihm wegen seiner Ausbildung zum Altenpfleger möglicherweise nicht immer möglich, den Meldepflichten nachzukommen, ergeben sich aus der Verfügung selbst (dort S. 2 unten) Modalitäten, seinem Dienstplan hinreichend Rechnung zu tragen. Für die pauschale Behauptung des Antragstellers, „durch die Verhängung der Meldepflichten sei letztlich sein Arbeitsplatz erheblich gefährdet“, fehlt jede Glaubhaftmachung. Angesichts der geringen Dauer der überhaupt nur an sechs Tagen bestehenden Meldepflicht erscheint die Meldeauflage schließlich auch verhältnismäßig im engeren Sinne.
15 
cc) Zurecht ist die Antragsgegnerin vom Vorliegen eines besonderen Vollziehungsinteresses ausgegangen. Sollte sich die Unrichtigkeit der polizeilichen Gefahrenprognose herausstellen, hätte der Antragsteller zu Unrecht die in der Verfügung näher bezeichneten Örtlichkeiten an einzelnen Tagen in bestimmten - überschaubaren - Zeiträumen nicht aufsuchen können bzw. sich bei der Polizei melden müssen. Würde dem Antrag indes stattgegeben und realisierten sich in der Folge die prognostizierten Gefahren, ergäben sich weitaus schwerwiegendere Konsequenzen, bis hin zu gravierenden Straftaten im Zusammenhang mit Ausschreitungen von Mitgliedern der Freiburger Ultragruppe unter etwaiger Beteiligung des Antragstellers. Bei dieser Sachlage müssen die Interessen des Antragstellers auf uneingeschränkte Bewegungsfreiheit zurückstehen. Sollte das bundesweite Stadionverbot gegen ihn fortbestehen, liegt das Ergebnis der Folgenabwägung ohnehin auf der Hand. Sollte der Antragsteller wieder berechtigt sein, Fußballspiele im Stadion zu verfolgen, mag er seine (Dauer-)Karte - zu deren Vorhandensein er nichts vorgetragen hat - für die Dauer der Verfügungen an Dritte weitergeben, soweit er nicht ohnehin wegen seiner Altenpflegerausbildung daran gehindert sein sollte, Fußballspiele im Stadion zu verfolgen.
16 
dd) Die Androhung von Vollstreckungsmaßnahmen ist ebenfalls rechtmäßig. Mit der sofortigen Vollziehbarkeit der Verfügungen unter I. im Bescheid vom 13.08.2014 liegen die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen vor. Mit der Androhung von unmittelbarem Zwang und der Festsetzung eines Zwangsgeldes hat die Antragsgegnerin auch die tauglichen Zwangsmittel ausgewählt. Die angedrohte Höhe des Zwangsgeldes erscheint ebenfalls frei von rechtlichen Bedenken. Auch der Antragsteller hat hierzu nichts Gegenteiliges vorgebracht.
17 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 52 Abs. 2 GKG.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 26. Aug. 2014 - 4 K 1839/14

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Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 26. Aug. 2014 - 4 K 1839/14 zitiert 5 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

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Bundesgerichtshof Urteil, 30. Okt. 2009 - V ZR 253/08

bei uns veröffentlicht am 30.10.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 253/08 Verkündet am: 30. Oktober 2009 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 09. Juni 2006 - 4 K 1482/05

bei uns veröffentlicht am 09.06.2006

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Gründe   1  Mit seinem am 09.06.2006 eingegangenen Antrag begehrt der Antragstell

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 253/08 Verkündet am:
30. Oktober 2009
Weschenfelder
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Hat der Kläger die Aufhebung oder Beschränkung eines gegen ihn verhängten
Stadionverbots beantragt, ist unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes
der Übergang von der Leistungsklage zu der auf die Feststellung der
Rechtswidrigkeit des Verbots gerichteten Klage zulässig, wenn es im Laufe des
Rechtsstreits infolge Zeitablaufs erloschen ist und Umstände vorliegen, die auch
nach dem Ablauf des Verbots geeignet sind, die Ehre des Klägers zu beeinträchtigen.

b) Der Ausspruch eines bundesweiten Stadionverbots ist von dem Hausrecht des
Veranstalters gedeckt, wenn ein sachlicher Grund besteht; ein sachlicher Grund
besteht dann, wenn aufgrund von objektiven Tatsachen, nicht aufgrund subjektiver
Befürchtungen, die Gefahr besteht, dass künftige Störungen durch die betreffenden
Personen zu besorgen sind.
BGH, Urteil vom 30. Oktober 2009 - V ZR 253/08 - LG Duisburg
AG Duisburg
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter
Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den
Richter Dr. Czub

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 20. November 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Am 25. März 2006 fand in der Sportstätte der Beklagten (M. -Arena) ein Spiel der ersten Fußballbundesliga zwischen der von der Beklagten unter der Bezeichnung "M. D. " unterhaltenen Lizenzspielermannschaft und der Mannschaft des FC B. M. statt. Der Kläger, der seinerzeit Vereinsmitglied und Inhaber von Heim- und Auswärtsdauerkarten des FC B. M. war, nahm an dem Spiel als Zuschauer teil. Nach Spielschluss kam es zwischen einer Gruppe von ca. 100 Anhängern des FC B. M. , zu der ausweislich des Polizeiberichts auch der Kläger gehörte, und Anhängern des M. D. zu Auseinandersetzungen, bei denen mindestens eine Person verletzt und ein Auto beschädigt wurde. Im Rahmen des Polizeieinsatzes wurde u.a. der Kläger in Gewahrsam genommen.
2
Mit Schreiben vom 18. April 2006 sprach die Beklagte gegenüber dem Kläger ein bis zum 30. Juni 2008 befristetes Betretungsverbot für die M. - Arena und sämtliche Fußballveranstaltungsstätten in Deutschland (bundesweites Stadionverbot) für nationale und internationale Fußballveranstaltungen von Vereinen bzw. Tochtergesellschaften der Fußballbundesligen und der Fußballregionalligen sowie des Deutschen Fußballbundes (DFB) aus. Sie stützte sich dabei auf die von ihr im Lizenzierungsverfahren anerkannten "Richtlinien zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten" des DFB (DFB-Richtlinien). Danach soll ein solches Verbot bei eingeleiteten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren u.a. wegen Landfriedensbruchs verhängt werden. Es ist aufzuheben , wenn das Ermittlungsverfahren keinen Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage gegeben hat und nach § 170 Abs. 2 St PO eingestellt worden ist. Bei einer Verfahrenseinstellung nach § 153 StPO soll das Verbot auf Antrag des Betroffenen im Hinblick auf seinen Bestand und seine Dauer überprüft werden.
3
Ein gegen den Kläger eingeleitetes staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren wegen Landfriedensbruchs wurde am 27. Oktober 2006 nach § 153 StPO eingestellt. Auf Antrag des Klägers, das Stadionverbot zu überprüfen, nahm die Beklagte im Dezember 2006 Einsicht in die Ermittlungsakten und kam zu dem Schluss, das Verbot aufrecht zu erhalten.
4
Der Kläger behauptet, an den - im Übrigen nur kleineren - Auseinandersetzungen zwischen den beiden Fangruppen nicht beteiligt gewesen zu sein, sondern diese nur aus der Distanz wahrgenommen zu haben. Seine auf die Aufhebung des Stadionverbots, hilfsweise auf die Beschränkung des Verbots auf die M. -Arena gerichtete Klage hat das Amtsgericht abgewiesen. In dem Berufungsverfahren hat der Kläger, weil das Verbot wegen Zeitablaufs nicht mehr bestand, mit mehreren inhaltlich abgestuften Anträgen die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Stadionverbots beantragt. Das Landgericht hat die Berufung zurückgewiesen.
5
Mit der in dem Berufungsurteil zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

6
Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in SpuRt 2009, 78 f. veröffentlicht ist, hat die Änderung der Leistungsklage in eine Feststellungsklage wegen Sachdienlichkeit für zulässig gehalten; als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung hat es das besondere Feststellungsinteresse des Klägers bejaht, weil es der Klärung der Rechtmäßigkeit des Stadionverbots bedürfe, damit der Kläger seine Mitgliedschaft bei dem FC B. M. und seine Dauerkarten zurückerlangen könne. In der Sache hält das Berufungsgericht die Klage jedoch für unbegründet. Vertragliche Ansprüche des Klägers kämen nur gegen den FC B. M. , nicht aber gegen die Beklagte in Betracht. Auch nach §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG könne der Kläger weder die Aufhebung des Stadionverbots noch die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit verlangen. Das Verbot sei von dem Hausrecht der Beklagten gedeckt, das in den Grenzen der allgemeinen Gesetze, insbesondere der §§ 242, 826 BGB und des Art. 2 Abs. 1 GG, frei ausgeübt werden könne. Diese Grenzen habe die Beklagte beachtet. Sie habe sich nicht auf unsachliche, willkürliche Begründungen gestützt, sondern die DFB-Richtlinien zugrunde gelegt. Trotz der Einstellung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens habe das Verbot aufrechterhalten bleiben können; es genüge nämlich, dass gegen den Kläger der Verdacht bestanden habe, Störer gewesen zu sein, der Nachweis einer Straftat sei nicht erforderlich.
7
Das hält einer rechtlichen Nachprüfung stand.

II.

8
1. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht die Zulässigkeit der in zweiter Instanz von dem Kläger erhobenen Feststellungsklage bejaht. Zwar kennt das Zivilprozessrecht - anders als das verwaltungsgerichtliche Verfahren (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) - keine Fortsetzungsfeststellungsklage, mit der die Rechtswidrigkeit einer durch Zeitablauf erledigten Maßnahme festgestellt werden kann. Aber das Interesse des Klägers an seiner Rehabilitierung und sein Anspruch auf effektiven Rechtsschutz begründen das für die Feststellungsklage notwendige rechtliche Interesse (§ 256 Abs. 1 ZPO).
9
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 4. Oktober 1984, III ZR 50/83, VersR 1985, 39) kann auch die Schädigung anderer Rechtsgüter als die des Vermögens, z.B. die Ehre, ein rechtliches Interesse im Sinne des § 256 ZPO begründen. So liegt es hier. Die gesellschaftliche Stellung des Klägers ist durch das Stadionverbot fühlbar beeinträchtigt worden. Ihm war es mehr als zwei Jahre lang verwehrt, in Deutschland an Spielen der Fußballnationalmannschaft , der Fußballbundesligen und der Fußballregionalligen als Zuschauer teilzunehmen. Auch hat er seine Mitgliedschaft bei dem Verein FC B. M. verloren. Schließlich ist er in die Liste über die bundesweit geltenden Stadionverbote eingetragen worden, die vom DFB verwaltet und regelmäßig den Fußballvereinen zur Weiterleitung an die örtlich zuständige Polizei, der Zentralen Informationsstelle Sporteinsätze und der Bundespolizeidirektion übermittelt wird.
10
b) Diese von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat als Brandmarkung bezeichneten Umstände sind auch nach dem Ablauf des Stadionverbots geeignet, die Ehre des Klägers zu schädigen. Sein deshalb weiterhin rechtlich anzuerkennendes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Stadionverbots (vgl. BGHZ 27, 190, 196) darf nicht dadurch beeinträchtigt werden, dass das Ziel der ursprünglich auf die Aufhebung des Verbots gerichteten Leistungsklage nicht mehr erreicht werden kann. Der Ablauf des Stadionverbots während des Rechtsstreits ist angesichts der gewöhnlichen Dauer eines Zivilprozesses geradezu vorprogrammiert , wenn - wie hier - nicht die Höchstdauer des Verbots verhängt worden ist. Dem hat die Rechtsordnung dadurch Rechnung zu tragen, dass sie den Übergang von der Leistungsklage zur Feststellungsklage zulässt (vgl. BVerfG NJW 2002, 2456 f.; BGHZ 158, 212, 216 f.). Anderenfalls müsste sich der Kläger damit zufrieden geben, dass das Stadionverbot zwar tatsächlich nicht mehr besteht , dessen vorherige Rechtswidrigkeit aber nicht mehr festgestellt werden kann. Dieses Ergebnis ist unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes nicht hinzunehmen.
11
2. Zutreffend - und von der Revision nicht angegriffen - ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Befugnis der Beklagten zum Ausspruch des bundesweiten Stadionverbots aus ihrem Hausrecht und aus dem Hausrecht der übrigen Vereine bzw. Tochtergesellschaften der Fußballbundesligen und der Fußballregionalligen folgt, die sich in den DFB-Richtlinien gegenseitig zum Ausspruch des Verbots bevollmächtigt haben. Es beruht auf dem Grundstückseigentum oder -besitz (§§ 858 ff., 903, 1004 BGB) und ermöglicht seinem Inhaber, grundsätzlich frei darüber zu entscheiden, wem er den Zutritt zu der Örtlichkeit gestattet und wem er ihn verwehrt (Senat, Urt. v. 20. Januar 2006, V ZR 134/05, NJW 2006, 1054 m.w.N.; zu Stadionverboten: LG Duisburg, Urt. v. 22. Juli 2005, 7 S 63/05, juris, Rdn. 50). Das gilt auch, wenn - wie bei dem Besuch eines Fußballspiels - der Zutritt aufgrund eines Vertragsverhältnisses mit dem Hausrechtsinhaber gewährt wird.
12
3. Das von der Beklagten ausgesprochene Hausverbot war rechtmäßig.
13
a) Es unterliegt allerdings Einschränkungen. Bei Fußballspielen gewährt der Veranstalter in Ausübung der in Art. 2 Abs. 1 GG garantierten Vertragsfreiheit grundsätzlich jedermann - gegen Bezahlung - den Zutritt zu dem Stadion.
Will er bestimmte Personen davon ausschließen, muss er deren mittelbar in das Zivilrecht einwirkende Grundrechte beachten; ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und das aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Gebot der Gleichbehandlung lassen es nicht zu, einen einzelnen Zuschauer willkürlich auszuschließen (Breucker, JR 2005, 133, 136). Vielmehr muss dafür ein sachlicher Grund bestehen.
14
Dabei ist es entgegen der Auffassung der Revision ohne Bedeutung, ob der von dem Ausschluss Betroffene in vertraglichen Beziehungen zu dem Hausrechtsinhaber steht oder nicht. Der von der Revision hervorgehobene Gedanke , die Beklagte habe gegenüber dem Klägervertragliche Schutzpflichten (§ 241 Abs. 2 BGB) zu beachten gehabt, die einem Stadionverbot entgegen gestanden hätten, führt nicht weiter. Schutzpflichten obliegen der Beklagten gegenüber allen Stadionbesuchern. Gerade daraus können sich - wie noch zu zeigen sein wird - Sachgründe ergeben, einzelne mit einem Zugangsverbot zu belegen, mögen sie selbst in Vertragsbeziehungen stehen oder nicht. Soweit es darum geht, auch ihre Interessen bei der Entscheidung über die Verhängung eines Hausverbots zu berücksichtigen, ist es ebenfalls ohne Belang, ob vertragliche Beziehungen bestehen oder nicht.
15
b) Für die Verhängung des Stadionverbots gab es Sachgründe.
16
aa) Da die Verhängung eines Hausverbots seine Grundlage in einem Unterlassungsanspruch nach §§ 862 Abs. 1 Satz 2, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB, hat, setzt es voraus, dass eine künftige Störung zu besorgen ist. Konkret geht es darum, potentielle Störer auszuschließen, die die Sicherheit und den reibungslosen Ablauf von Großveranstaltungen wie einem Liga-Fußballspiel gefährden können. Daran hat der Veranstalter ein schützenswertes Interesse, weil ihn gegenüber allen Besuchern Schutzpflichten treffen, sie vor Übergriffen randalierender und gewaltbereiter „Fans“ zu bewahren. Solche Schutzpflichten beste- hen entweder aufgrund Vertrages mit den Besuchern der Veranstaltung oder unter dem Gesichtspunkt allgemeiner Verkehrssicherungspflichten.
17
bb) Ein sachlicher Grund für ein Stadionverbot besteht daher, wenn aufgrund von objektiven Tatsachen, nicht aufgrund bloßer subjektiver Befürchtungen , die Gefahr besteht, dass künftige Störungen durch die betreffenden Personen zu besorgen sind. Eine derartige Gefahr wird regelmäßig bei vorangegangenen rechtswidrigen Beeinträchtigungen vermutet, kann aber auch bei einer erstmals drohenden Beeinträchtigung gegeben sein (Senat, BGHZ 160, 232, 236; Urt. v. 12. Dezember 2003, V ZR 98/03, NJW 2004, 1035, 1036). Bei der Verhängung von Stadionverboten sind an die Annahme der Gefahr von Störungen keine überhöhten Anforderungen zu stellen. Das ergibt sich aus den Besonderheiten sportlicher Großveranstaltungen, insbesondere von Fußballgroßereignissen. Diese werden häufig zum Anlass für Ausschreitungen genommen. Angesichts der Vielzahl der Besucher und der häufig emotional aufgeheizten Stimmung zwischen rivalisierenden Gruppen ist daher die Bemühung der Vereine sachgerecht, neben Sicherungsmaßnahmen während des Spiels etwa durch Ordnungskräfte und bauliche sowie organisatorische Vorkehrungen auch im Vorfeld tätig zu werden und potentiellen Störern bereits den Zutritt zu dem Stadion zu versagen (Breucker, JR 2005, 133 m.w.N.; ders., NJW 2006, 1233).
18
cc) Auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts war die Annahme, dass von dem Kläger die Gefahr künftiger Störungen ausging, gerechtfertigt.
19
(1) Bei der Festsetzung von Stadionverboten sind andere Maßstäbe anzuwenden als bei der strafrechtlichen Sanktionierung von Störungen bei früheren Spielen. Während insoweit nach dem Grundsatz in dubio pro reo eine Bestrafung unterbleibt, wenn keine Tat bewiesen ist, können Stadionverbote eine nennenswerte präventive Wirkung nur dann erzielen, wenn sie auch gegen sol- che Besucher ausgesprochen werden, die zwar nicht wegen einer Straftat verurteilt sind, deren bisheriges Verhalten aber besorgen lässt, dass sie bei künftigen Spielen sicherheitsrelevante Störungen verursachen werden (AG Freiburg SpuRt 2005, 257).
20
(2) Eine solche Besorgnis ergibt sich entgegen der Ansicht der Revision zunächst aus den der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen eines im Zusammenhang mit einem Stadionbesuch begangenen Landfriedensbruchs zugrunde liegenden Tatsachen.
21
Die Staatsanwaltschaft ist nach § 152 Abs. 2 StPO verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens setzt einen auf Tatsachen beruhenden Anfangsverdacht voraus (Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl., § 152 Rdn. 4 m.w.N.). Es begegnet deshalb keinen Bedenken, wenn der Hausrechtsinhaber die in der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zum Ausdruck kommende Bejahung eines solchen Verdachts durch die Ermittlungsbehörden zum Anlass für den Ausspruch eines Stadionverbots nimmt. Dem Hausrechtsinhaber stehen nämlich regelmäßig keine besseren Erkenntnisse über den Tatablauf und die Beteiligung des Betroffenen zur Verfügung als der Polizei und der Staatsanwaltschaft. Etwas anderes gilt dann, wenn das Verfahren offensichtlich willkürlich oder aufgrund falscher Tatsachenannahmen eingeleitet wurde (AG Freiburg SpuRt 2005, 257; Breucker, SpuRt 2005, 154; ders., NJW 2006, 1233, 1235). Dafür, dass dies hier der Fall war, gibt es keine Anhaltspunkte.
22
(3) Die Besorgnis ist auch nicht später entfallen. Allerdings ist das Ermittlungsverfahren später wegen Geringfügigkeit nach § 153 StPO eingestellt worden. Infolgedessen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger den Straftatbestand des Landfriedensbruchs verwirklicht hat. Der Verfah- renseinstellung kann nur entnommen werden, dass seine Schuld, falls er sich strafbar gemacht haben sollte, gering wäre.
23
Auf die Strafbarkeit seines Verhaltens kommt es aber nicht an. Anknüpfungspunkt für das Stadionverbot ist nicht die Verwirklichung eines Straftatbestandes , sondern das Verhalten des Klägers, das Anlass für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegeben hat. Die Umstände, die dazu geführt haben, haben auch nach Einstellung des Verfahrens weiterhin Bedeutung (vgl. auch BVerwG NZWehrr 2006, 153, 154). Der Kläger ist nicht zufällig in die Gruppe, aus der heraus Gewalttaten verübt worden sind, geraten, sondern war Teil dieser Gruppe. Die Zugehörigkeit zu dieser Gruppe, mit der der Kläger in Gewahrsam genommen wurde, rechtfertigt die Annahme, dass er sich bei Fußballveranstaltungen in einem zu Gewalttätigkeiten neigenden Umfeld bewegt und von ihm deshalb künftige, Dritte gefährdende Störungen zu besorgen sind; auf den Nachweis, er habe sich an den aus der Gruppe heraus begangenen Gewalttätigkeiten beteiligt, kommt es - entgegen der Auffassung der Revision - nicht an.
24
Der Kläger hat diese Besorgnis weder im vorliegenden Zivilrechtsstreit noch anlässlich der Überprüfung des Stadionverbots durch die Beklagte, bei der ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden war, ausgeräumt. Er hat in dem als übergangen gerügten Vorbringen die Zugehörigkeit zu der Gruppe zugestanden und lediglich eine aktive Teilnahme an den Ausschreitungen in Abrede gestellt. Darauf ist das Stadionverbot - wie dargelegt - indes nicht gestützt. Die Verfahrensrüge geht daher ins Leere.
25
c) Soweit die Revision zu dem Vorgehen der Beklagten bei der Verhängung des Stadionverbots Einwendungen erhebt, bleibt dies ohne Erfolg.
26
aa) Die Rüge, dem Kläger sei vor Verhängung des Verbots rechtliches Gehör verwehrt worden, greift schon deswegen nicht, weil die Beklagte kein gerichtsförmiges oder verwaltungsähnliches Verfahren zu beachten hatte, sondern einen ihr zustehenden zivilrechtlichen Anspruch geltend gemacht hat. Dabei musste sie den Kläger nicht vorher anhören. Es war vielmehr seine Sache, den bei Fehlen eines sachlichen Grundes bestehenden Anspruch auf Aufhebung des Verbots gegenüber der Beklagten geltend zu machen. Im Übrigen hat sie es auch auf Bitten des Klägers überprüft.
27
bb) Richtig ist der Hinweis der Revision, dass die Richtlinien des Deutschen Fußballbundes zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten im Verhältnis der Parteien zueinander keine unmittelbare Geltung haben. Das hindert die Beklagte indes nicht, sich bei der Prüfung, ob ein Stadionverbot auszusprechen ist, an diesen Richtlinien zu orientieren. Sie enthalten einheitliche Maßstäbe für Stadionverbote, insbesondere für deren Voraussetzungen, Umfang , vorzeitige Aufhebung und das dabei einzuhaltende Verfahren. Sie stellen ein insgesamt um Ausgewogenheit bemühtes Regelwerk dar, welches die Vereine der verschiedenen Fußball-Ligen anerkannt haben (dazu Breucker, JR 2005, 133, 134 f., 137). Damit bilden sie eine geeignete Grundlage für die Vereine , ein Stadionverbot auszusprechen. Im Regelfall wird daher ein den Richtlinien gemäß verhängtes Verbot nicht willkürlich sein. Das enthebt die Vereine andererseits nicht der Notwendigkeit, die jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen. Die Beachtung der Richtlinien schließt es daher nicht generell aus, dass ein ausgesprochenes Verbot gleichwohl rechtswidrig ist. Entscheidend sind nicht die Richtlinien, sondern die konkreten Umstände.
28
d) Schließlich sind weder das zeitliche Ausmaß noch der inhaltliche Umfang (bundesweit) des Verbots rechtlich zu beanstanden. Die Sanktion blieb unter dem zeitlichen Rahmen, der in den DFB-Richtlinien in solchen Fällen vorgesehen ist. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte den Anlass für den Ausspruch des Verbots nicht angemessen berücksichtigt und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt hätte. Der Umstand, dass der Kläger Inhaber von Heim- und Auswärtsdauerkarten für die Spiele des FC B. M. gewesen sein mag, spielt hierbei keine Rolle. Die Verhängung eines Stadionverbots hat stets zur Folge, dass Dauerkartenberechtigungen ganz oder teilweise ins Leere laufen. Das kann keine Auswirkungen auf die Frage des Ob und des Wie eines Stadionverbots haben. Insoweit muss sich der Kläger vielmehr mit seinem Vertragspartner, von dem er die Dauerkarte bezogen hat, auseinandersetzen. In Betracht kommt zudem, dass in dem Ausspruch des Stadionverbots zugleich die Kündigung des zwischen dem Inhaber der Dauerkarte und dem Veranstalter bestehenden Dauerschuldverhältnisses liegt (Breucker, JR 2005, 133, 137). Diese wäre, wenn das Stadionverbot - wie hier - zu Recht ausgesprochen wurde , aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zulässig (§ 314 Abs. 1 BGB).

III.

29
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub
Vorinstanzen:
AG Duisburg, Entscheidung vom 13.03.2008 - 73 C 1565/07 -
LG Duisburg, Entscheidung vom 20.11.2008 - 12 S 42/08 -

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Mit seinem am 09.06.2006 eingegangenen Antrag begehrt der Antragsteller - bei sachdienlicher Auslegung (vgl. § 188 VwGO) - die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 31.05.2006 wiederherzustellen bzw. anzuordnen.
Mit sofort vollziehbarer Verfügung vom 31.01.2006 hat die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller die folgenden Anordnungen getroffen:
1) Während der Fußball-Weltmeisterschaft 2006 in Deutschland haben Sie sich an nachfolgend aufgeführten Spieltagen und Tageszeiten bei dem für Sie zuständigen Polizeirevier Karlsruhe-Waldstadt, Stettiner Str. 41, 76344 Karlsruhe unter Vorlage Ihres Personalausweises/Reisepass und dieser Verfügung persönlich zu melden:
a) Spiele der Deutschen Nationalmannschaft in der Vorrunde:
- 09.06.06, zwischen 16.00 und 17.00 sowie 21.00 und 22.00 Uhr (BRD – Costa Rica)
- 14.06.06, zwischen 17.00 und 18.00 Uhr (BRD – Polen)
- 20.06.06, zwischen 14.00 und 15.00 Uhr (Ecuador – BRD)
b) alle Weltmeisterschaftsspiele in Stuttgart:
- 13.06.06, zwischen 17.00 und 18.00 sowie 20.00 und 21.00 Uhr (Frankreich – Schweiz)
10 
- 16.06.06, zwischen 17.00 und 18.00 sowie 20.00 und 21.00 Uhr (Holland – Elfenbeinküste)
11 
- 19.06.06, zwischen 20.00 und 21.00 sowie 23.00 und 24.00 Uhr (Spanien – Tunesien)
12 
- 22.06.06, zwischen 20.00 und 21.00 sowie 23.00 und 24.00 Uhr (Kroatien – Australien)
13 
- 08.07.06, zwischen 20.00 und 21.00 sowie 23.00 und 24.00 Uhr (Spiel um Platz 3)
14 
c) an Spieltagen des Achtel-/Viertel- und Halbfinales und des Endspieles mit eventueller Beteiligung der deutschen Nationalmannschaft an folgenden Spielterminen:
15 
- 24.06.06, zwischen 16.00 und 17.00 sowie 19.00 und 20.00 Uhr (Achtelfinale)
16 
- 25.06.06, zwischen 16.00 und 17.00 sowie 19.00 und 20.00 Uhr (Achtelfinale)
17 
- 30.06.06, zwischen 16.00 und 17.00 sowie 19.00 und 20.00 Uhr (Viertelfinale)
18 
- 01.07.06, zwischen 20.00 und 21.00 sowie 23.00 und 24.00 Uhr (Viertelfinale)
19 
- 04.07.06, zwischen 20.00 und 21.00 sowie 23.00 und 24.00 Uhr (Halbfinale)
20 
- 05.07.06, zwischen 20.00 und 21.00 sowie 23.00 und 24.00 Uhr (Halbfinale)
21 
- 09.07.06, zwischen 19.00 und 20.00 sowie 22.00 und 23.00 Uhr (Finale).
22 
Die Verfügung wurde damit begründet, dass der Antragsteller nach polizeilichen Erkenntnissen dem Personenkreis „Gewalttäter Sport“ zuzurechnen sei und sich insbesondere in der Karlsruhe Ultraszene aufhalte, wo er auch Mitglied der Fangruppierung „Armata Fidelis“ sei. Am 12.04.2004 sei er anlässlich des Bundesligaspiels Karlsruher SC - 1. FC Köln einer Personenkontrolle unterzogen worden, nachdem zuvor die Ultragruppierungen beider Fanlager gezielt die Auseinandersetzung miteinander gesucht hätten. Vor der Bundesligabegegnung SC Paderborn 07 – Karlsruher SC am 16.12.2005 habe er zusammen mit ebenfalls drei amtsbekannten Personen eine Raubstraftat zum Nachteil eines Paderborner Fußballfans begangen. Aufgrund seines bisher gezeigten Verhaltens sei er der Personengruppe „Gewalttäter Sport“ zugeordnet worden. Hierbei handle es sich um Personen, die in erster Linie anlässlich von Fußballspielen die gewalttätige Auseinandersetzung suchen oder anlassbezogen Straftaten, wie erhebliche Sachbeschädigungen, Haus- und Landfriedensbruch sowie Eigentumsdelikte begehen. Mit hoher Wahrscheinlichkeit sei bei den anstehenden WM-Spielen aus dem in der Vergangenheit gezeigten Verhalten des Antragstellers mit einer Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu rechnen, in Form der Begehung von Gewaltstraftaten zwischen Personen gewaltbereiter gegnerischer Fangruppierungen sowie der damit einhergehenden Gefährdung von Leib und Gesundheit unbeteiligter Zuschauer und Passanten. Ebenso sei mit einer hohen Gewaltbereitschaft mit niederer Hemmschwelle, auch gegenüber Einsatzkräften der Polizei zu rechnen.
23 
Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, jedoch nicht begründet.
24 
Die Antragsgegnerin hat die angefochtene Anordnung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO mit formell ordnungsgemäßer Begründung (§ 80 Abs. 3 S. 1 VwGO) für sofort vollziehbar erklärt, indem sie ausgeführt hat, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung im öffentlichen Interesse erfolgt, da zum Einen unbeteiligte Dritte vor Schaden bewahrt werden müssen, zum Anderen der Schutz der auswärtigen Belange der Bundesrepublik Deutschland das persönliche Interesse des Antragstellers am Besuch der genannten Fußballspiele überwiegt und angesichts dessen Zugehörigkeit zum Personenkreis „Gewalttäter Sport“ und dem dadurch drohenden Schaden für das internationale Ansehen der Bundesrepublik Deutschland nicht bis zum Ausgang eines möglichen Rechtsstreits zugewartet werden kann.
25 
Bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung ist auch nach Auffassung der Kammer dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Anordnung der Vorrang einzuräumen. Denn es spricht im Hinblick auf die hier allein mögliche summarische Überprüfung mehr für deren Rechtmäßigkeit als dagegen, zumal es dem Gericht angesichts der für seine Entscheidung zur Verfügung stehenden Zeit - der Eilantrag ging erst kurz vor dem Zeitpunkt ein, zu dem der Antragsteller sich erstmals beim Polizeirevier Waldstadt melden soll - und nur in beschränktem Umfang vorliegenden Informationen auch nicht möglich ist, den Sachverhalt weiter aufzuklären. Vor diesem Hintergrund sind auch keine privaten Interessen des Antragstellers ersichtlich, die es gebieten, ihn dennoch vor der Vollziehung der Verfügung vorerst zu verschonen.
26 
Die beanstandete Meldeauflage stützt sich auf die polizeiliche Generalklausel der §§ 1, 3 PolG. Die Anwendbarkeit dieser Regelung ist im vorliegenden Fall nicht durch speziellere Regelungen des Versammlungs-, des Pass- oder Personalausweisgesetzes ausgeschlossen (vgl. VGH Bad.-Württ, B. v. 16.11.1999 - 1 S 1315/98 -; B. v. 14.06.2000 - 1 S 1271/00 -, ESVGH 50, 283), zumal Beschränkungen des Passes und des Personalausweises während der Fußballweltmeisterschaft im eigenen Land auch nicht geeignet wären, eine Anreise von Gewalttätern zu verhindern.
27 
Die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Eingreifen auf der Grundlage der polizeilichen Generalklausel liegen vor.
28 
Nach §§ 1, 3 PolG hat die nach §§ 66 Abs. 2, 62 Abs. 4 PolG zuständige Polizeibehörde die Aufgabe, von dem einzelnen und dem Gemeinwesen Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht werden und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist, wobei sie diese Aufgaben unter Berücksichtigung aller Umstände nach pflichtgemäßen Ermessen zu erfüllen hat.
29 
Eine Gefahr für diese polizeilichen Schutzgüter ist gegeben, wenn eine Sachlage oder ein Verhalten bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zum Eintritt eines Schadens führt. Der damit erforderlichen Gefahrenprognose ist das Tatsachenwissen zugrunde zu legen, das der Polizeibehörde zum Zeitpunkt ihres Einschreitens bekannt war. Anhand dieses Tatsachenwissens muss aus Sicht eines objektiven, besonnenen Amtswalters das Vorliegen einer Gefahr bejaht werden können.
30 
Grundsätzlich ist nur derjenige, der durch sein eigenes Verhalten unmittelbar eine Gefahr oder Störung verursacht, dafür polizeirechtlich verantwortlich. Diese Voraussetzung ist bei einer Meldeauflage der vorliegenden Art jedenfalls dann erfüllt, wenn die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Adressat des Eingriffs zu einem sportlichen Großereignis reisen wird, um dort im Rahmen möglicher gewalttätiger Auseinandersetzungen Straftaten zu begehen oder sich an ihnen zu beteiligen. Für eine entsprechende Gefahrenprognose ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Adressat des Eingriffs als gewaltbereiter Fußballfan gilt, dass dieser insoweit in einer Szene aus Gleichgesinnten eingebunden ist und dass zudem Erkenntnisse vorliegen, Angehörige dieser Szene beabsichtigten eine Anreise zu dem betreffenden Sportereignis (vgl. VG Frankfurt/Main, Urt. v. 07.03.2002 - 5 E 3789/00 -juris). Denn die Erfahrungen in der Vergangenheit haben gezeigt, dass gewaltbereite Fußballfans sportliche Großveranstaltungen als willkommenen Anlass für gewalttätige Auseinandersetzungen sehen, in deren Verlauf sie anlassbezogene Straftaten wie Delikte gegen das Leben und die körperliche Unversehrtheit, aber auch Landfriedensbruch und Sachbeschädigungen begehen (vgl. VGH Bad.-Württ, Beschl. v. 14.06.2000, a. a. O.).
31 
Unter Berücksichtigung der dargelegten Maßstäbe ist von einer hinreichenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch den Antragsteller auszugehen.
32 
Der Antragsteller dürfte von der Antragsgegnerin zu Recht als gewaltbereiter Fußballfan eingestuft worden sein, nachdem er aufgrund zweier Vorfälle in den Jahren 2004 und 2005 in der INPOL-Datei „Gewalttäter Sport“ (vgl. dazu Nationales Sicherheitskonzept der FIFA WM 2006, S. 21f. und TOP 3 der IMK v. 25.05.2006) Aufnahme gefunden hat. Die rechtlichen Grundlagen dieser Datei bilden die Polizeigesetze der einzelnen Bundesländer, das Bundesgrenzschutzgesetz (jetzt: Bundespolizeigesetz) und das Bundeskriminalamtgesetz. U.a. die Polizeibehörden, in deren Zuständigkeitsbereich ein Verein der Fußballbundesliga ansässig ist, sind danach berechtigt, Personen und Ereignisse in der Datei zu speichern, wobei zuständig für die Speicherung grundsätzlich die Polizeibehörde ist, in deren Bereich sich der speicherungsrelevante Sachverhalt ereignet hat (Tatortprinzip). Das Bundeskriminalamt stellt hierbei die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den Betrieb der Datei zu Verfügung, ohne selbst Daten zu speichern oder zu verändern. Zunächst werden die Daten solcher Personen gespeichert, gegen die im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen wegen der folgenden Straftaten ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde oder die deswegen rechtskräftig verurteilt worden sind: Straftaten unter Anwendung von Gewalt gegen Leib oder Leben oder fremde Sachen mit der Folge eines nicht unerheblichen Sachschadens; Gefährliche Eingriffe in den Verkehr (§ 315 ff. StGB); Störung öffentlicher Betriebe (§ 316b StGB); Nötigung (§ 240 StGB); Verstöße gegen das Waffengesetz; Verstöße gegen das Sprengstoffgesetz; Landfriedensbruch (§§ 125 ff. StGB); Hausfriedensbruch (§§ 123 , 124 StGB); Gefangenenbefreiung (§ 120 StGB); Raub- und Diebstahlsdelikte; Missbrauch von Notrufeinrichtungen (§ 145 StGB); Handlungen nach § 27 Versammlungsgesetz. Darüber hinaus werden aber auch die Daten von Personen gespeichert, gegen die von der Polizei Personalienfeststellungen, Platzverweise und Ingewahrsamnahmen angeordnet wurden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass sich diese Personen zukünftig im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen an Straftaten von erheblicher Bedeutung beteiligen werden.
33 
Dass er KSC-Fan ist und als Mitglied der „Armata Fidelis“ der Karlsruhe Ultraszene angehört, hat der Antragsteller ebenso wenig bestritten wie seine Einbindung in diese Szene.
34 
Die sog. Ultra-Szene, seit etwa 1997 im deutschen Fußball auftretende Gruppierungen, grenzen sich von den ihnen als zu „bieder“ angesehenen „normalen“ Fan-Clubs ab und treten, u.a. durch von ihnen bestimmte „Stadion-Choreographie“, für mehr „action“ bei den von ihnen besuchten Sportveranstaltungen ein. Gab es dabei wohl zunächst eine gewisse Trennung zur gewaltbereiten Hooligan-Szene, so fand mit der Zeit jedoch ein „Stühlerücken“ statt und aus einigen „Ultras“ wurden „Hools“, ja sogar ganze Gruppierungen wechselten die Seiten, wie z.B. die „Brigade Nassau“ (Frankfurt) oder die „Chaoten“ aus München (vgl. VG Stuttgart, B. v. 28.09.2005 - 11 K 3156/05 -, NJW 2006, 1017).
35 
Der Einschätzung der Sicherheitsbehörden im Rahmen ihrer vielfältigen Beobachtungen, den Antragsteller dem gewaltbereiten Teil dieser Gruppierung zuzurechnen, kommt im Rahmen der summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten im Eilverfahren vor diesem Hintergrund ein eigenständiges Gewicht zu.
36 
Diese Einschätzung hat der Antragsteller auch nicht mit dem Hinweis auf die zuletzt noch vorgelegte Stellungnahme des Stadtjugendausschusses zu erschüttern vermocht. Vielmehr ergibt sich aus dieser, dass gegen den Antragsteller vom SC Paderborn ein Stadionverbot verhängt worden ist, das bislang offenbar nicht aufgehoben wurde, obwohl der Stadtjugendausschuss sich für den Antragsteller verwandt hat.
37 
Dass ein gegen den Antragsteller eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen Raubes eingestellt wurde, hat er ebenfalls nicht glaubhaft dargetan. Das in den Unterlagen des Polizeipräsidiums Karlsruhe, die von der Antragsgegnerin vorgelegt wurden, erwähnte Verfahren der Staatsanwaltschaft Paderborn 242 Js 172/06 weist keine offensichtliche Identität mit dem dem Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft Karlsruhe 611 Js 13990/06 zugrunde liegenden Verfahren wegen Körperverletzung auf.
38 
Es liegen auch Erkenntnisse vor, dass Angehörige der gewaltbereiten Szene eine Anreise zu den von der Anordnung erfassten WM-Begegnungen planen. So geht das Polizeipräsidium Karlsruhe nach den ihm vorliegenden Informationen davon aus, dass Hooligans und Angehörige des Personenkreises „Gewalttäter Sport“ aus Karlsruhe zu den Spielorten reisen, um dort gewalttätige Auseinandersetzungen zu suchen, und aufgrund der räumlichen Nähe der Spielorte die Stadien innerhalb weniger Stunden erreicht werden können.
39 
Auch wenn sich das Gericht letztlich außer Stande sieht, aufgrund der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit eine verlässliche Prognose über das Gefahrenpotential, das vom Antragsteller ausgehen könnte, abzugeben, liegen jedenfalls in der Summe durchaus gewichtige Indizien vor, die die Annahme der Polizeibehörden stützen. Zumindest im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann nicht unterstellt werden, dass die szenekundigen Beamten nicht differenzieren, ob es sich bei erhaltenen Informationen um einen vagen Hinweis handelt oder nicht. Für ihre Informationsgewinnung greifen sie auch auf die Zentrale Informationsstelle Sportveranstaltungen in Düsseldorf zurück, bei welcher sämtliche Hinweise aus allen Bundesligastandorten zentral gebündelt und von dort wieder an die einzelnen Dienststellen und hier an die szenekundigen Beamten weitergegeben werden. Außerdem stehen sie untereinander in ständigem Kontakt und beobachten die Hooliganszene anlässlich von Fußballspielen. Aus der Bündelung dieser Informationen wird das Erkenntnismaterial gewonnen, das zur Beurteilung der Gefahrenprognose bei Präventivmaßnahmen zugrunde gelegt wird. Nach diesen Erkenntnissen ist die Konspiration Kennzeichen und Wesen des Hooliganismus; das Verabreden von Auseinandersetzungen oft weit ab von der eigentlichen Veranstaltung gehört zur Szene.
40 
Die Meldeauflage dürfte auch ermessensgerecht und verhältnismäßig sein.
41 
An der Eignung dieser Meldepflichten zur Abwehr der vom Antragsteller ausgehenden, oben genannten Gefahren bestehen keine Bedenken. Die Wahrnehmung der Meldepflichten macht eine Anreise zu den Austragungsorten tatsächlich unmöglich Die Erforderlichkeit der Meldeauflagen steht ebenfalls außer Frage, nachdem der Antragsteller noch nicht einmal selbst geltend gemacht hat, nicht zu den genannten Spielen fahren zu wollen. Mildere und gleich effektive Maßnahmen sind nicht ersichtlich. Soweit der Antragsteller vorträgt, es sei ihm wegen Schulbesuchs und seiner Arbeitszeiten nicht möglich, den Meldepflichten nachzukommen, bleibt es ihm unbenommen, sich mit der zuständigen Polizeidienststelle in Verbindung zu setzen, um mit dieser eine andere Nachweismöglichkeit für die Zielerreichung, nämlich das Fernhalten vom Gefahrenort, zu vereinbaren, wie z.B. eine telefonische Mitteilung seiner Schule oder seines Arbeitgebers, dass der Antragsteller dort anwesend ist. Dass es dem Antragsteller darüber hinaus zwischen 23 und 24 Uhr unmöglich oder gänzlich unzumutbar wäre, das Polizeirevier Waldstadt mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen, lässt sich seinem Vorbringen nicht entnehmen. Damit ist die Meldeauflage auch im engeren Sinne verhältnismäßig.
42 
Nur ergänzend bemerkt das Gericht, dass der Hinweis in den Gründen der Verfügung vom 31.05.2006, sollte der Antragsteller nicht den genannten Meldeauflagen nachkommen und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er entgegen dieser Verfügung handle, der Polizeidienst ihn in Gewahrsam nehmen könne und deshalb die Androhung des unmittelbaren Zwanges nach dem LVwVG erforderlich sei, um die Zielsetzung dieser Verfügung zu erreichen, ins Leere geht, da eine entsprechende Androhung im Tenor der Verfügung nicht erfolgt und damit nicht Regelungsgegenstand geworden ist.
43 
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Eine Halbierung des Auffangstreitwertes im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der vorliegenden Entscheidung kommt nicht in Betracht, da mit dieser eine Vorwegnahme der Hauptsache verbunden ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.