Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 26. Apr. 2012 - 3 K 2151/11

published on 26/04/2012 00:00
Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 26. Apr. 2012 - 3 K 2151/11
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der sich den Schutz von Katzen zum Ziel gesetzt hat.
In der Satzung des Klägers heißt es hierzu:
„Zweck des Vereins ist der Schutz von Katzen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
1. Kastration, Fütterung und medizinische Versorgung von Straßenkatzen.
2. Die Aufnahme, medizinische Versorgung und Vermittlung von Fund-, Unfall- und Abgabekatzen.
3. Beratung, aktive Hilfe in Tierschutzfragen sowie Hilfe bei der Suche nach vermissten Tieren.
4. Aufklärung der Öffentlichkeit über die Probleme von Straßenkatzen sowie der Haltung von Katzen und Tieren im Allgemeinen.“.
Wiederholt wandte sich der Kläger in den vergangenen Jahren an die Beklagte und regte unter Hinweis auf die Problematik der zunehmenden Katzenpopulation den Erlass einer Kastrationsverordnung nach dem Modell einer von der Stadt Paderborn erlassenen Verordnung an. Die Verordnung soll nach der Vorstellung des Klägers die Kastrations- und Kennzeichnungspflicht von frei laufenden Katzen ab dem fünften Lebensmonat zum Gegenstand haben und bewirken, dass Katzenhalter, die ihrer Katze Zugang zum Freien gewähren, diese zuvor von einem Tierarzt kastrieren und mittels Tätowierung oder Mikrochip kennzeichnen lassen müssen. Eine Ausnahme von der Kastrationspflicht solle auf Antrag für die Zucht von Rassekatzen möglich sein, wenn eine Kontrolle und Versorgung der Nachzucht glaubhaft dargelegt werde.
Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 01.06.2010 mit, dass nicht unerhebliche rechtliche Bedenken hinsichtlich der Einführung einer Kastrationspflicht und einer Kennzeichnungspflicht bestünden. Entsprechende Rechtsgrundlagen im Tierschutzgesetz seien nicht vorhanden. Bei den Rechtsgrundlagen nach dem Polizeigesetz sei eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich. Sofern man diese überhaupt bejahen könne, scheine weder die Kennzeichnung einerseits noch die Kastration andererseits geeignet und erforderlich, um das vorgesehene Ziel zu erreichen. Der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen habe sich aufgrund verschiedener Anfragen von mehreren Kommunen ebenfalls mit dem Thema befasst und komme zum gleichen Ergebnis. Der Beklagte sehe sich daher nicht in der Lage, eine Polizeiverordnung zur Kastrations- und Kennzeichnungspflicht von frei lebenden Katzen zu erlassen. Mit Schreiben vom 12.11.2010 erklärte die Beklagte, sie sei weiterhin um eine Lösung des Problems bemüht und werde deshalb bei den Haushaltsberatungen für einen deutlich erhöhten Zuschuss für die Kastration von herrenlosen Katzen plädieren sowie dafür, den Zuschuss auch für kranke Tiere zu öffnen. Diese Möglichkeit werde als mittelfristige Übergangslösung angesehen, bis auf Bundesebene eine Gesetzesinitiative zur Änderung des Tierschutzgesetzes mit Aufnahme einer Ermächtigung für eine Rechtsverordnung zur Kastrations- und Kennzeichnungspflicht Erfolg habe. Mit weiterem Schreiben vom 21.07.2011 erklärte die Beklagt erneut, dass weder die Vorschriften des Tierschutzgesetzes noch § 10 Polizeigesetz Baden-Württemberg die Rechtsgrundlage böten, die gewünschte Polizeiverordnung zu erlassen. Auch lägen keine Zahlen vor, die die vom Kläger dargestellte drastische Zunahme der herrenlos und verwildert lebenden Katzenpopulation und daraus resultierende unhaltbare Zustände belegten. Für eine von der bisherigen Rechtsauffassung abweichende Position gebe es daher keine sachlichen Gründe. Eine Anfrage beim Städtetag Baden-Württemberg habe die rechtliche Einschätzung bestätigt.
Am 10.08.2011 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, dass seine Haupttätigkeit der Schutz von Katzen sei. Er versorge und überwache jährlich mehr als 500 Straßenkatzen, die regelmäßig gefüttert und bei Bedarf medizinisch betreut würden. Der Verein übernehme die Kosten für Hunderte von Kastrationen aus eigenen Mitteln. Allein im Jahr 2010 seien 306 Kastrationen erfolgreich durchgeführt worden. Ziel dieser Maßnahme sei die Eindämmung einer „Katzenüberproduktion“ mit den damit einhergehenden Folgen.
Eine „Katzenüberproduktion“ sei mit folgenden Beeinträchtigungen verbunden: Für die streunenden Katzen bestehe die Gefahr der Unterernährung bis hin zum Verhungern und es bestehe ein hohes Risiko lebensbedrohlicher Erkrankungen wie Katzenschnupfen oder Katzenleukose. Durch die hohe Fertilitätsrate wachse die Population weiter an. Die Katzenüberproduktion führe auch zu einer Zunahme an tierquälerischer Haltung, weil vermehrt Katzen in inkompetenten Händen landeten, mit der Folge, dass die Tiere unter Inanspruchnahme behördlicher Hilfe wieder aus den Haushalten geholt werden müssten, was aber häufig zu spät erfolge, so dass nur noch bleibe, die Tiere einzuschläfern. Mit der Zunahme der Katzenpopulation steige auch das Krankheitsrisiko bei bisher gesunden Freigängerkatzen. Kleinsäuger und Vögel würden durch die hohe Katzendichte bis zur Hälfte ihres Nachwuchses verlieren. Für den Menschen ergäben sich im Stadtgebiet unhygienische Zustände durch die Ausscheidungen der streunenden Katzen auf Spielplätzen, Parks und Liegewiesen. Infektionserreger könnten auf den Menschen übertragen werden; eine besondere Gefahr von Erkrankungen ergebe sich bei Kindern.
Die Klage sei zulässig. Gegenstand des Verfahrens sei die verbindliche Feststellung, dass die Beklagte als Kommune die Kompetenz bzw. Befugnis besitze, eine Verordnung zur Kastrations- und Kennzeichnungspflicht von frei lebenden Katzen zu erlassen, sich die Beklagte also nicht auf eine fehlende Ermächtigungsgrundlage stützen könne. Hierdurch solle erreicht werden, dass die Beklagte in die materielle Prüfung der Voraussetzungen des § 10 Polizeigesetz einsteige. Aufgrund einer Ermessensreduzierung auf Null führe dies zu einer Pflicht der Beklagten zum Erlass einer solchen Verordnung.
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Die Feststellungsklage sei nicht subsidiär gegenüber einer Gestaltungsklage; etwaige Bestimmungen über Fristen und Vorverfahren würden nicht umgangen. Mit dem Gesuch solle der Erlass einer Gefahrenabwehrverordnung durch die Beklagte erreicht werden. Eine Verpflichtungsklage, gerichtet auf den Erlass eines Verwaltungsakts mit ähnlichem Inhalt, könne nicht zum gewünschten Erfolg führen, weil ein Verwaltungsakt zur Regelung eines Einzelfalls nicht geeignet sei, das Ziel der Vermeidung eines übermäßigen Ansteigens der Katzenpopulation auf Dauer zu erreichen. Der Kläger habe auch ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung der Berechtigung der Beklagten, die streitgegenständliche Verordnung erlassen zu dürfen. Es handele sich bei ihm um einen Idealverein, der keine wirtschaftlichen Interessen verfolge. Seine Mitglieder seien Tierschützer, die sich auf freiwilliger Basis primär im Katzenschutz engagierten. Ein Teil ihrer Arbeit bestehe darin, das friedliche Zusammenleben von Menschen und Katzen zu fördern und zu wahren, indem sie Konfliktsituationen entgegen wirkten, die sich aus der Existenz von herrenlosen Katzen ergäben. Um Gesundheitsgefahren für den Menschen entgegenzuwirken, treffe er, der Kläger, die notwendigen Maßnahmen durch die Impfung und Kastration von Straßenkatzen, wobei zu betonen sei, dass die hierfür erforderlichen Mittel von ihm selbst zur Verfügung gestellt würden. Allerdings würden alle diese Maßnahmen zur Verhinderung einer Überpopulation nicht ausreichen, solange sich nicht kastrierte Freigängerkatzen oder ausgesetzte Hauskatzen mit herrenlosen Katzen massenhaft vermehren könnten. Die Wohltätigkeit des Vereins werde dadurch erheblich beeinträchtigt, seine Ziele würden im Ergebnis ausgehebelt. Würde eine Polizeiverordnung existieren, die es den Katzenbesitzern verbiete, ihre Tiere ins Freie zu lassen, ohne dass sie zuvor kastriert worden seien, erhöhten sich die Erfolgsaussichten für das Ziel des Vereins deutlich. Damit bestehe ein schutzwürdiges Interesse ideeller Art an der Klärung der Frage nach einer Handlungsmöglichkeit der Beklagten bezüglich des Erlasses einer Polizeiverordnung. Das schutzwürdige Interesse müsse nicht notwendig ein subjektives Recht sein, vielmehr genüge die Geltendmachung eines konkreten Klärungsbedarfs zwischen den Beteiligten in Bezug auf einen konkreten Sachverhalt.
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Die Klage sei auch begründet. § 10 PolG biete der Beklagten eine Ermächtigungsgrundlage zum Erlass einer Polizeiverordnung über die Kastrations- und Kennzeichnungspflicht frei lebender Katzen. Spezielle Ermächtigungsgrundlagen zum Erlass einer solchen Verordnung gebe es nicht. Insbesondere seien solche nicht im Tierschutzgesetz, insbesondere nicht in § 6 Abs. 4 TierSchG, § 2 a TierSchG oder § 16 a TierSchG enthalten. Auch im Übrigen stehe das Tierschutzgesetz dem Erlass einer Kennzeichnungs- und Kastrationsverordnung nicht entgegen. Durch streunende Katzen bestehe eine Gesundheitsgefahr für die Bevölkerung und damit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Der Erlass der begehrten Verordnung sei zur Erreichung des legitimen Ziels der Eindämmung der Katzenpopulation geeignet, erforderlich und angemessen. Ziel sei der Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsgefahren wie auch der Schutz der streunenden Katzen, der Schutz der mit ihnen in Berührung kommenden Hauskatzen und der Schutz anderer Tiere vor Schmerzen und Leiden; dieses Ziel sei sowohl einfachgesetzlich als auch in Art. 20 a GG verankert. Die Verordnung sei aufgrund ihres verbindlichen Charakters und insbesondere wegen der eventuell vorgesehenen Sanktionsmöglichkeiten für Verstöße ein geeignetes Mittel, die genannten Nachteile für Bevölkerung und Tiere zu vermeiden. Angesichts der stetig wachsenden Katzenpopulation sei die Anordnung auch erforderlich. Ein milderes, gleich effektives Mittel sei nicht ersichtlich. Die Rechtsgüter, deren Schutz bezweckt werde, seien in hohem Maße schutzwürdig und der Eingriff in die Freiheit der Katzenhalter gering. Daher ergebe sich kein Verstoß gegen höherrangiges Recht, wenn gewissen Grundrechtsaspekten - wie etwa dem Eigentumsschutz von Katzenhaltern oder der Berufsfreiheit der Züchter von Rassekatzen - durch die Schaffung von Ausnahmeregelungen genügend Rechnung getragen werde. Zwar sei der Polizeibehörde für den Erlass einer Verordnung grundsätzlich ein Ermessensspielraum eingeräumt. Erhebliche Gefahren könnten jedoch zu einer Ermessensreduzierung auf Null führen und eine Pflicht zum Einschreiten begründen. Der Gesundheitsschutz stelle eine bedeutsames, durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschütztes Grundrecht dar. In ihrer Polizeiverordnung zum Schutz der öffentlichen Anlagen verbiete es die Beklagte, Hunde auf Kinderspielplätzen und Spiel- und Liegewiesen zu führen oder laufen zu lassen. Die konsequente Verfolgung des Schutzzwecks dieser Polizeiverordnung gebiete den Erlass einer Folgeverordnung über die Kastrationspflicht bei frei lebenden Katzen. Als Verein habe der Kläger auch eine durch das Grundgesetz in Art. 9 GG geschützte Grundrechtsposition, die es dem Staat und den Gemeinden gebiete, die Tätigkeit mit ihr zumutbaren und möglichen Mitteln zu unterstützen. Letztlich komme es aber auf die Frage einer Ermessensreduzierung auf Null nicht an, weil allein die Feststellung begehrt werde, dass die Beklagte zum Erlass einer solchen Verordnung berechtigt sei.
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Der Kläger beantragt,
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festzustellen, dass der Beklagten für den Erlass einer Verordnung zur Kastrations- und Kennzeichnungspflicht von frei laufenden Katzen eine taugliche Ermächtigungsgrundlage zur Verfügung steht.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie ist der Auffassung, die Klage sei als allgemeine Feststellungsklage bereits mangels eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses nicht statthaft und daher unzulässig. Mit der Klageart der Feststellungsklage könne die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, das durch das Bestehen subjektiver Rechte oder Pflichten gekennzeichnet sei. Solche subjektiven Rechte und Pflichten ließen sich dem in Frage stehenden Feststellungsantrag nicht entnehmen. Es gehe dem Kläger um die Klärung der abstrakten Rechtsfrage, ob eine Polizeiverordnung eines bestimmten Inhalts auf der Grundlage von § 10 PolG erlassen werden könne. Die Feststellungsklage solle aber gerade nicht einer Entscheidung über abstrakte Rechtsfragen im Sinne bloßer Rechtsgutachten dienen. Darüber hinaus verfüge der Kläger nicht über die erforderliche Klagebefugnis. Dass es dem Katzenschutzverein um die Verwirklichung eigener Rechte gehe, sei weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Feststellungsklage sei auch zulässig, wenn ein Anspruch auf Normerlass geltend gemacht werde. Dies setze aber ein subjektiv öffentliches Recht auf Erlass der konkret begehrten Norm voraus, dessen Verletzung möglich erscheine. Dies genüge dann zur Begründung eines hinreichend konkretisierten und damit feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses sowie der Klagebefugnis. Allerdings sei ein Anspruch auf Erlass einer Polizeiverordnung nach § 10 PolG nicht gegeben. Die vom Kläger angeführten Belange beträfen nicht dessen Individualrechtsgüter. Die Belange des allein im öffentlichen Interesse stattfindenden Tierschutzes seien hier ebenso wenig relevant wie etwaige Gesundheitsgefahren für die Bevölkerung. Im Bereich des Tierschutzes gebe es auch kein Verbandsklagerecht, mit dem die Verletzung tierschutzrechtlicher Bestimmungen gerügt oder gar ein bestimmtes behördliches Einschreiten erzwungen werden könnte. Der Erlass einer Polizeiverordnung stehe im Ermessen der Behörde. Ein Anspruch auf ein Einschreiten sei nur gegeben, wenn die sogenannte Schädlichkeitsschwelle überschritten und der Bürger auf polizeiliche Hilfe existenziell angewiesen sei. Diese Voraussetzungen seien schon mangels Betroffenheit individueller Rechtsgüter nicht gegeben. Die Klage sei daher als unzulässig abzuweisen. Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hinzuweisen, dass es keine Rechtsgrundlage für eine Verordnung über eine Kastrationspflicht gebe. Eine solche Rechtsgrundlage ergebe sich weder aus dem Tierschutzgesetz noch aus § 10 PolG. Eine abstrakte Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch den weiteren Anstieg der Population frei lebender Katzen sei nicht nachgewiesen. Eine Verordnung über eine Kennzeichnungspflicht sei nach § 2 a Abs. 1 b TierSchG vom Bund zu erlassen.
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Dem Gericht liegt ein Heft Akten der Beklagten vor. Auf dieses, die Gerichtsakten und auf die Schriftsätze der Beteiligten wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Klage hat keinen Erfolg. Die vom Kläger erhobene Feststellungsklage ist unzulässig.
19 
Mit der als Feststellungsklage erhobenen Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass der Beklagten für den Erlass einer Verordnung zur Regelung der Kastrations- und Kennzeichnungspflicht von frei laufenden Katzen eine taugliche Ermächtigungsgrundlage zur Verfügung steht. Auszugehen ist dabei von den in der mündlichen Verhandlung konkretisierten und zuletzt gestellten Klageanträgen. Über den damit vom Kläger mit seinem Vorbringen bestimmten Streitgegenstand darf das Gericht gemäß § 88 VwGO nicht hinausgehen, auch wenn es an die Fassung der Anträge als solche nicht gebunden ist. Gegenstand der Klage ist mithin nicht - worauf der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich hingewiesen hat - die Feststellung des Bestehens eines Anspruchs des Klägers auf Erlass einer solchen Verordnung, sondern allein die Frage nach dem Vorliegen einer Ermächtigungsgrundlage für den vom Kläger für sinnvoll erachteten Erlass der Verordnung (zur Zulässigkeit einer Normerlassklage auf Änderung oder Erlass einer untergesetzlichen Rechtsnorm siehe BVerwG, Urt. v. 04.07.2002 - 2 C 13.01 -, NVwZ 2002, 1505).
20 
Eine Feststellungsklage ist nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft, wenn der Kläger die Feststellung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder die - hier nicht im Streit stehende - Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt und wenn ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung besteht. Durchgreifende Bedenken hinsichtlich der Statthaftigkeit der Feststellungsklage ergeben sich vorliegend schon im Hinblick auf das Bestehen eines nach § 43 Abs. 1 VwGO feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses. Jedenfalls aber ist die Klage unzulässig, weil dem Kläger die Klagebefugnis für die begehrte Feststellung fehlt.
21 
Ein nach § 43 Abs. 1 VwGO feststellungsfähiges Rechtsverhältnis liegt nur dann vor, wenn zwischen den Beteiligten rechtliche Beziehungen derart bestehen, dass der eine von dem anderen auf Grund von Rechtsnormen des öffentlichen Rechts ein bestimmtes Verhalten (Tun, Dulden oder Unterlassen) oder die Anerkennung eines Rechtsstatus verlangen kann. Feststellungsfähig sind Rechtsverhältnisse in ihrer Gesamtheit, aber auch einzelne aus ihnen folgende Rechte oder Pflichten. Nicht feststellungsfähig sind dagegen einzelne rechtliche oder tatsächliche Elemente von Rechtsverhältnissen, unselbständige Teile oder Vorfragen von Rechtsverhältnissen, die nicht unmittelbar Rechte und Pflichten begründen, sondern nur Voraussetzungen solcher Rechte und Pflichten sind (Kopp/Schenke, VwGO, Komm. 17. Aufl. 2011, § 43 Rn. 13). Für die rechtlichen Beziehungen, die ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis begründen, ist es wesensnotwendig, dass sie zumindest ein subjektiv-öffentliches Recht zum Gegenstand haben (Kopp/Schenke, a.a.O., § 43 Rn. 11). Außerdem kann ein Rechtsverhältnis nur dann Gegenstand einer Feststellungsklage sein, wenn es durch besondere Umstände bereits hinreichend konkretisiert ist, mithin also die begehrte Feststellung in Bezug auf einen hinreichend bestimmten, bereits überschaubaren Sachverhalt ergehen soll oder - mit anderen Worten - dass ein Sachverhalt vorliegt, der die Tatbestandsvoraussetzungen der Rechtsnorm erfüllt, welche das subjektive Recht begründet (Kopp/Schenke, a.a.O., § 43 Rn. 17).
22 
Hiervon ausgehend ist schon kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis gegeben. Zwar trägt der Kläger mit seiner Schilderung der nachteiligen Folgen einer wachsenden Katzenpopulation einen Lebenssachverhalt vor, der seiner Auffassung nach die Voraussetzungen für den Erlass einer Verordnung zur Kennzeichnungs- und Kastrationspflicht von frei laufenden Katzen erfüllt. Allerdings begehrt der Kläger damit die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage. Dies ergibt sich aus der im Klageantrag verwendeten Formulierung, „festzustellen, dass der Beklagten für den Erlass einer Verordnung zur Kastrations- und Kennzeichnungspflicht von frei laufenden Katzen eine taugliche Ermächtigungsgrundlage zur Verfügung steht“. Der Kläger benennt keine Norm, die seiner Ansicht nach die Beklagte zum Erlass einer Verordnung zur Kennzeichnungs- und Kastrationspflicht von frei laufenden Katzen ermächtigt. Er möchte vielmehr durch das Verwaltungsgericht geklärt wissen, ob der Beklagten aufgrund irgendeiner öffentlich-rechtlichen Norm ein Normgebungsrecht eingeräumt ist. Diese Frage ist nicht Gegenstand oder Bestandteil einer konkreten Rechtsbeziehung zwischen der Beklagten und einzelnen Rechtssubjekten, sie beantwortet sich vielmehr abstrakt direkt aus der Rechtsordnung. Dass der Kläger mit dem Klageantrag ohne Nennung einer konkreten Norm eine gerichtliche Feststellung über „eine taugliche Ermächtigungsgrundlage“ begehrt, macht überdies deutlich, dass er eine umfassende Prüfung - gleichsam im Wege eines Rechtsgutachtens - durch das Gericht dazu begehrt, ob es überhaupt eine Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der von ihm gewünschten Norm gibt. Der Kläger kann indes nicht verlangen, dass das Gericht diese abstrakte Rechtsfrage beantwortet und die Rechtsordnung daraufhin untersucht, ob der Beklagten eine taugliche Ermächtigungsgrundlage zur Verfügung steht, aufgrund derer sie eine Verordnung zur Kennzeichnungs- und Kastrationspflicht von frei laufenden Katzen erlassen könnte.
23 
Unabhängig davon ist die Klage aber jedenfalls deshalb unzulässig, weil der Kläger keine Klagebefugnis in Form einer möglichen Verletzung eigener Rechte geltend machen kann. Zwar steht dem Kläger, der sich in seiner Satzung den Schutz von Katzen zum Ziel gesetzt hat, ein „berechtigtes Interesse“ im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO zur Seite. Denn das "berechtigte Interesse", das § 43 Abs. 1 VwGO für die Zulässigkeit der Feststellungsklage voraussetzt, wird allgemein als umfassender angesehen als das nach § 256 ZPO zu fordernde "rechtliche Interesse" (Feststellungsinteresse) im Rahmen eines Zivilprozesses; insbesondere schließt das „berechtigte Interesse“ über ein „rechtliches Interesse“ hinaus jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse auch wirtschaftlicher oder ideeller Art ein. Zweck der Vereinstätigkeit des Klägers ist der Schutz von Katzen, den er insbesondere durch solche Maßnahmen verfolgt, die das Anwachsen der Population frei lebender Katzen verhindern sollen. Dass dieser Vereinszweck, für dessen Verwirklichung sich die ehrenamtlich tätigen Mitglieder des Klägers in vielfältiger Weise einsetzen, ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse darstellt, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Erläuterung.
24 
Aus dem Vorliegen eines berechtigten Interesses folgt aber nicht, dass jeder in diesem Sinne Interessierte auch ohne eigene Rechtsbetroffenheit Feststellungsklage erheben könnte. Vielmehr ist, wie das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung annimmt, auf die Feststellungsklage nach § 43 VwGO zur Vermeidung der dem Verwaltungsprozess fremden Popularklage die Vorschrift des § 42 Abs. 2 VwGO über die Klagebefugnis entsprechend anzuwenden. Auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtete Feststellungsklagen sind daher nach § 43 Abs. 1 VwGO nur zulässig, wenn es dem Kläger dabei um die Verwirklichung seiner Rechte geht, sei es, dass er an dem festzustellenden Rechtsverhältnis selbst beteiligt ist, sei es, dass von dem Rechtsverhältnis immerhin eigene Rechte des Klägers abhängen (BVerwG, Beschl. v. 30.07.1990 - 7 B 71/90 -, juris, u. v. 18.05.1982 - 4 B 20/82 -, juris, jew. m.w.N.).
25 
Dafür, dass es dem Kläger in dem Verfahren darum ginge, eigene Rechte gegenüber der Beklagten durchzusetzen, ist nichts ersichtlich. Weder das einfache Recht noch das Verfassungsrecht räumen dem Kläger im vorliegenden Zusammenhang eine solche eigene Rechtsposition ein.
26 
Eine solche Rechtsposition folgt insbesondere nicht aus § 10 PolG. Diese Vorschrift schützt zwar Individualrechtsgüter Dritter. Individualrechtsgüter des als Verein organisiertem Kläger als solchem stehen hier aber gar nicht in Rede. Daran ändert auch der Satzungszweck des Klägers nichts. Anders wäre es nur dann, wenn ein Vereins- oder Verbandsklagerecht zu seinen Gunsten bestünde, welches ihn berechtigte, fremde Rechte in eigenem Namen geltend zu machen. Hieran fehlt es aber.
27 
Soweit sich der Kläger in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 24.02.2011 - 1 C 10276/11 -, ZfBR 2011, 479, beruft, verkennt er, dass es dort um eine mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht zu vergleichende Situation geht. In diesem Urteil hatte das Oberverwaltungsgericht die Klagebefugnis eines Behindertenfürsorgevereins im Rahmen einer Klage gegen einen Bebauungsplan angenommen. Diese Klagebefugnis stützte sich aber auf die Nutzungsbefugnis des Vereins an einem von der Planung betroffenen Grundstück. Darum geht es hier nicht.
28 
Auch Grundrechte verschaffen dem Kläger hier keine Klagebefugnis. Zwar ist der Kläger als Verein organisiert und kann sich damit auf das Grundrecht der Vereinigungsfreiheit nach Art. 9 Abs. 1 GG berufen, das nicht nur den Vereinsmitgliedern, sondern auch dem Verein selbst zusteht. Der grundrechtliche Schutz erfasst neben der Existenz und Funktionsfähigkeit des Vereins als solchem auch die eine Verwirklichung der Vereinsziele erstrebende Betätigung. Daher ist auch das satzungsmäßige Betätigungsfeld des Klägers - der Schutz von Katzen - an sich grundrechtlich geschützt. Jedoch garantiert das Grundrecht der Vereinigungsfreiheit nicht ein bestimmtes Ergebnis der satzungsmäßigen Betätigung oder gar deren optimale Entfaltung (BVerwG, Urt. v. 16.07.1980 - 7 C 23.78 - DÖV 1981, 268; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.03.1995 - 10 S 1052/93 -, juris; OVG des Saarlandes, Beschl. v. 23.04.2001 - 9 Q 147/00 - AS RP-SL 29, 170). Wird daher durch hoheitliche Maßnahmen lediglich die Verwirklichung von Vereinszwecken erschwert oder gar unmöglich gemacht, ohne dass diese Maßnahmen gegen die Existenz oder Betätigung des Vereins als solche gerichtet sind, so ist der Schutzbereich der Vereinigungsfreiheit hierdurch nicht berührt. Davon ausgehend ist hier festzustellen, dass die Beklagte durch den Nichterlass der vom Kläger gewünschten Verordnung zur Kennzeichnungs- und Kastrationspflicht von Katzen die satzungsgemäße Betätigung des Klägers und die Verwirklichung dessen Vereinszwecks nicht in grundrechtsrelevanter Weise behindert. Der Kläger mag das Fehlen einer solchen Verordnung zwar als Erschwernis seiner Tätigkeit empfinden. Ungeachtet dessen, dass die Beklagte den Erlass einer solchen Verordnung nicht für notwendig erachtet, kann der Kläger aber für den Tierschutz eintreten, die Öffentlichkeit aufklären und sich um Straßenkatzen kümmern, diese füttern, medizinisch versorgen und auch Kastrationen durchführen lassen.
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Auch der im Grundgesetz verankerte Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen, verschafft dem Kläger nicht eine eigene Rechtsposition, die Anknüpfungspunkt für die begehrte Feststellung sein könne. Nach der seit dem 01.08.2002 geltenden Fassung von Art. 20 a GG schützt der Staat auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung. Es handelt sich bei der Regelung des Art. 20 a GG aber um eine Staatszielbestimmung, die nicht subjektiv-rechtlich ausgestaltet ist und damit nicht dem Schutz des Einzelnen dient und auch kein zur gerichtlichen Verfolgung entsprechender Interessen legitimierendes Recht auf Erfüllung und Umsetzung des Staatsziels verleiht (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.09.2005, 1 S 261/05 -, juris; OVG des Saarlandes, Beschl. v. 23.04.2001, a.a.O.).
30 
Schließlich kann sich der Kläger für eine Klagebefugnis auch nicht auf das Grundrecht des Art. 2 Abs. 2 GG, das Recht auf körperliche Unversehrtheit und Gesundheit, berufen. Zwar trägt er vor, der Erlass der Verordnung über eine Kastrations- und Kennzeichnungspflicht für frei laufende Katzen diene dem Gesundheitsschutz von Tieren und vor allem von Menschen. Damit macht er aber Grundrechte anderer Grundrechtsträger, mithin also Rechte Dritter und nicht eigene Rechte geltend. Art. 2 Abs. 2 GG ist auf den Kläger selbst gar nicht anwendbar (Art. 19 Abs. 3 GG).
31 
Fehlt es aber an der Klagebefugnis und erweist sich die Klage damit als unzulässig, ist dem Gericht die Prüfung verwehrt, ob der Beklagten eine taugliche Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer Verordnung zur Kennzeichnung und Kastration von frei laufenden Katzen zur Verfügung steht.
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
33 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vorliegt (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO).
34 
Beschluss
35 
Der Streitwert wird in Abänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung vom 12.12.2011gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
36 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
18 
Die Klage hat keinen Erfolg. Die vom Kläger erhobene Feststellungsklage ist unzulässig.
19 
Mit der als Feststellungsklage erhobenen Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass der Beklagten für den Erlass einer Verordnung zur Regelung der Kastrations- und Kennzeichnungspflicht von frei laufenden Katzen eine taugliche Ermächtigungsgrundlage zur Verfügung steht. Auszugehen ist dabei von den in der mündlichen Verhandlung konkretisierten und zuletzt gestellten Klageanträgen. Über den damit vom Kläger mit seinem Vorbringen bestimmten Streitgegenstand darf das Gericht gemäß § 88 VwGO nicht hinausgehen, auch wenn es an die Fassung der Anträge als solche nicht gebunden ist. Gegenstand der Klage ist mithin nicht - worauf der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich hingewiesen hat - die Feststellung des Bestehens eines Anspruchs des Klägers auf Erlass einer solchen Verordnung, sondern allein die Frage nach dem Vorliegen einer Ermächtigungsgrundlage für den vom Kläger für sinnvoll erachteten Erlass der Verordnung (zur Zulässigkeit einer Normerlassklage auf Änderung oder Erlass einer untergesetzlichen Rechtsnorm siehe BVerwG, Urt. v. 04.07.2002 - 2 C 13.01 -, NVwZ 2002, 1505).
20 
Eine Feststellungsklage ist nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft, wenn der Kläger die Feststellung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder die - hier nicht im Streit stehende - Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt und wenn ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung besteht. Durchgreifende Bedenken hinsichtlich der Statthaftigkeit der Feststellungsklage ergeben sich vorliegend schon im Hinblick auf das Bestehen eines nach § 43 Abs. 1 VwGO feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses. Jedenfalls aber ist die Klage unzulässig, weil dem Kläger die Klagebefugnis für die begehrte Feststellung fehlt.
21 
Ein nach § 43 Abs. 1 VwGO feststellungsfähiges Rechtsverhältnis liegt nur dann vor, wenn zwischen den Beteiligten rechtliche Beziehungen derart bestehen, dass der eine von dem anderen auf Grund von Rechtsnormen des öffentlichen Rechts ein bestimmtes Verhalten (Tun, Dulden oder Unterlassen) oder die Anerkennung eines Rechtsstatus verlangen kann. Feststellungsfähig sind Rechtsverhältnisse in ihrer Gesamtheit, aber auch einzelne aus ihnen folgende Rechte oder Pflichten. Nicht feststellungsfähig sind dagegen einzelne rechtliche oder tatsächliche Elemente von Rechtsverhältnissen, unselbständige Teile oder Vorfragen von Rechtsverhältnissen, die nicht unmittelbar Rechte und Pflichten begründen, sondern nur Voraussetzungen solcher Rechte und Pflichten sind (Kopp/Schenke, VwGO, Komm. 17. Aufl. 2011, § 43 Rn. 13). Für die rechtlichen Beziehungen, die ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis begründen, ist es wesensnotwendig, dass sie zumindest ein subjektiv-öffentliches Recht zum Gegenstand haben (Kopp/Schenke, a.a.O., § 43 Rn. 11). Außerdem kann ein Rechtsverhältnis nur dann Gegenstand einer Feststellungsklage sein, wenn es durch besondere Umstände bereits hinreichend konkretisiert ist, mithin also die begehrte Feststellung in Bezug auf einen hinreichend bestimmten, bereits überschaubaren Sachverhalt ergehen soll oder - mit anderen Worten - dass ein Sachverhalt vorliegt, der die Tatbestandsvoraussetzungen der Rechtsnorm erfüllt, welche das subjektive Recht begründet (Kopp/Schenke, a.a.O., § 43 Rn. 17).
22 
Hiervon ausgehend ist schon kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis gegeben. Zwar trägt der Kläger mit seiner Schilderung der nachteiligen Folgen einer wachsenden Katzenpopulation einen Lebenssachverhalt vor, der seiner Auffassung nach die Voraussetzungen für den Erlass einer Verordnung zur Kennzeichnungs- und Kastrationspflicht von frei laufenden Katzen erfüllt. Allerdings begehrt der Kläger damit die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage. Dies ergibt sich aus der im Klageantrag verwendeten Formulierung, „festzustellen, dass der Beklagten für den Erlass einer Verordnung zur Kastrations- und Kennzeichnungspflicht von frei laufenden Katzen eine taugliche Ermächtigungsgrundlage zur Verfügung steht“. Der Kläger benennt keine Norm, die seiner Ansicht nach die Beklagte zum Erlass einer Verordnung zur Kennzeichnungs- und Kastrationspflicht von frei laufenden Katzen ermächtigt. Er möchte vielmehr durch das Verwaltungsgericht geklärt wissen, ob der Beklagten aufgrund irgendeiner öffentlich-rechtlichen Norm ein Normgebungsrecht eingeräumt ist. Diese Frage ist nicht Gegenstand oder Bestandteil einer konkreten Rechtsbeziehung zwischen der Beklagten und einzelnen Rechtssubjekten, sie beantwortet sich vielmehr abstrakt direkt aus der Rechtsordnung. Dass der Kläger mit dem Klageantrag ohne Nennung einer konkreten Norm eine gerichtliche Feststellung über „eine taugliche Ermächtigungsgrundlage“ begehrt, macht überdies deutlich, dass er eine umfassende Prüfung - gleichsam im Wege eines Rechtsgutachtens - durch das Gericht dazu begehrt, ob es überhaupt eine Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der von ihm gewünschten Norm gibt. Der Kläger kann indes nicht verlangen, dass das Gericht diese abstrakte Rechtsfrage beantwortet und die Rechtsordnung daraufhin untersucht, ob der Beklagten eine taugliche Ermächtigungsgrundlage zur Verfügung steht, aufgrund derer sie eine Verordnung zur Kennzeichnungs- und Kastrationspflicht von frei laufenden Katzen erlassen könnte.
23 
Unabhängig davon ist die Klage aber jedenfalls deshalb unzulässig, weil der Kläger keine Klagebefugnis in Form einer möglichen Verletzung eigener Rechte geltend machen kann. Zwar steht dem Kläger, der sich in seiner Satzung den Schutz von Katzen zum Ziel gesetzt hat, ein „berechtigtes Interesse“ im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO zur Seite. Denn das "berechtigte Interesse", das § 43 Abs. 1 VwGO für die Zulässigkeit der Feststellungsklage voraussetzt, wird allgemein als umfassender angesehen als das nach § 256 ZPO zu fordernde "rechtliche Interesse" (Feststellungsinteresse) im Rahmen eines Zivilprozesses; insbesondere schließt das „berechtigte Interesse“ über ein „rechtliches Interesse“ hinaus jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse auch wirtschaftlicher oder ideeller Art ein. Zweck der Vereinstätigkeit des Klägers ist der Schutz von Katzen, den er insbesondere durch solche Maßnahmen verfolgt, die das Anwachsen der Population frei lebender Katzen verhindern sollen. Dass dieser Vereinszweck, für dessen Verwirklichung sich die ehrenamtlich tätigen Mitglieder des Klägers in vielfältiger Weise einsetzen, ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse darstellt, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Erläuterung.
24 
Aus dem Vorliegen eines berechtigten Interesses folgt aber nicht, dass jeder in diesem Sinne Interessierte auch ohne eigene Rechtsbetroffenheit Feststellungsklage erheben könnte. Vielmehr ist, wie das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung annimmt, auf die Feststellungsklage nach § 43 VwGO zur Vermeidung der dem Verwaltungsprozess fremden Popularklage die Vorschrift des § 42 Abs. 2 VwGO über die Klagebefugnis entsprechend anzuwenden. Auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtete Feststellungsklagen sind daher nach § 43 Abs. 1 VwGO nur zulässig, wenn es dem Kläger dabei um die Verwirklichung seiner Rechte geht, sei es, dass er an dem festzustellenden Rechtsverhältnis selbst beteiligt ist, sei es, dass von dem Rechtsverhältnis immerhin eigene Rechte des Klägers abhängen (BVerwG, Beschl. v. 30.07.1990 - 7 B 71/90 -, juris, u. v. 18.05.1982 - 4 B 20/82 -, juris, jew. m.w.N.).
25 
Dafür, dass es dem Kläger in dem Verfahren darum ginge, eigene Rechte gegenüber der Beklagten durchzusetzen, ist nichts ersichtlich. Weder das einfache Recht noch das Verfassungsrecht räumen dem Kläger im vorliegenden Zusammenhang eine solche eigene Rechtsposition ein.
26 
Eine solche Rechtsposition folgt insbesondere nicht aus § 10 PolG. Diese Vorschrift schützt zwar Individualrechtsgüter Dritter. Individualrechtsgüter des als Verein organisiertem Kläger als solchem stehen hier aber gar nicht in Rede. Daran ändert auch der Satzungszweck des Klägers nichts. Anders wäre es nur dann, wenn ein Vereins- oder Verbandsklagerecht zu seinen Gunsten bestünde, welches ihn berechtigte, fremde Rechte in eigenem Namen geltend zu machen. Hieran fehlt es aber.
27 
Soweit sich der Kläger in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 24.02.2011 - 1 C 10276/11 -, ZfBR 2011, 479, beruft, verkennt er, dass es dort um eine mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht zu vergleichende Situation geht. In diesem Urteil hatte das Oberverwaltungsgericht die Klagebefugnis eines Behindertenfürsorgevereins im Rahmen einer Klage gegen einen Bebauungsplan angenommen. Diese Klagebefugnis stützte sich aber auf die Nutzungsbefugnis des Vereins an einem von der Planung betroffenen Grundstück. Darum geht es hier nicht.
28 
Auch Grundrechte verschaffen dem Kläger hier keine Klagebefugnis. Zwar ist der Kläger als Verein organisiert und kann sich damit auf das Grundrecht der Vereinigungsfreiheit nach Art. 9 Abs. 1 GG berufen, das nicht nur den Vereinsmitgliedern, sondern auch dem Verein selbst zusteht. Der grundrechtliche Schutz erfasst neben der Existenz und Funktionsfähigkeit des Vereins als solchem auch die eine Verwirklichung der Vereinsziele erstrebende Betätigung. Daher ist auch das satzungsmäßige Betätigungsfeld des Klägers - der Schutz von Katzen - an sich grundrechtlich geschützt. Jedoch garantiert das Grundrecht der Vereinigungsfreiheit nicht ein bestimmtes Ergebnis der satzungsmäßigen Betätigung oder gar deren optimale Entfaltung (BVerwG, Urt. v. 16.07.1980 - 7 C 23.78 - DÖV 1981, 268; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.03.1995 - 10 S 1052/93 -, juris; OVG des Saarlandes, Beschl. v. 23.04.2001 - 9 Q 147/00 - AS RP-SL 29, 170). Wird daher durch hoheitliche Maßnahmen lediglich die Verwirklichung von Vereinszwecken erschwert oder gar unmöglich gemacht, ohne dass diese Maßnahmen gegen die Existenz oder Betätigung des Vereins als solche gerichtet sind, so ist der Schutzbereich der Vereinigungsfreiheit hierdurch nicht berührt. Davon ausgehend ist hier festzustellen, dass die Beklagte durch den Nichterlass der vom Kläger gewünschten Verordnung zur Kennzeichnungs- und Kastrationspflicht von Katzen die satzungsgemäße Betätigung des Klägers und die Verwirklichung dessen Vereinszwecks nicht in grundrechtsrelevanter Weise behindert. Der Kläger mag das Fehlen einer solchen Verordnung zwar als Erschwernis seiner Tätigkeit empfinden. Ungeachtet dessen, dass die Beklagte den Erlass einer solchen Verordnung nicht für notwendig erachtet, kann der Kläger aber für den Tierschutz eintreten, die Öffentlichkeit aufklären und sich um Straßenkatzen kümmern, diese füttern, medizinisch versorgen und auch Kastrationen durchführen lassen.
29 
Auch der im Grundgesetz verankerte Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen, verschafft dem Kläger nicht eine eigene Rechtsposition, die Anknüpfungspunkt für die begehrte Feststellung sein könne. Nach der seit dem 01.08.2002 geltenden Fassung von Art. 20 a GG schützt der Staat auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung. Es handelt sich bei der Regelung des Art. 20 a GG aber um eine Staatszielbestimmung, die nicht subjektiv-rechtlich ausgestaltet ist und damit nicht dem Schutz des Einzelnen dient und auch kein zur gerichtlichen Verfolgung entsprechender Interessen legitimierendes Recht auf Erfüllung und Umsetzung des Staatsziels verleiht (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.09.2005, 1 S 261/05 -, juris; OVG des Saarlandes, Beschl. v. 23.04.2001, a.a.O.).
30 
Schließlich kann sich der Kläger für eine Klagebefugnis auch nicht auf das Grundrecht des Art. 2 Abs. 2 GG, das Recht auf körperliche Unversehrtheit und Gesundheit, berufen. Zwar trägt er vor, der Erlass der Verordnung über eine Kastrations- und Kennzeichnungspflicht für frei laufende Katzen diene dem Gesundheitsschutz von Tieren und vor allem von Menschen. Damit macht er aber Grundrechte anderer Grundrechtsträger, mithin also Rechte Dritter und nicht eigene Rechte geltend. Art. 2 Abs. 2 GG ist auf den Kläger selbst gar nicht anwendbar (Art. 19 Abs. 3 GG).
31 
Fehlt es aber an der Klagebefugnis und erweist sich die Klage damit als unzulässig, ist dem Gericht die Prüfung verwehrt, ob der Beklagten eine taugliche Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer Verordnung zur Kennzeichnung und Kastration von frei laufenden Katzen zur Verfügung steht.
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
33 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vorliegt (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO).
34 
Beschluss
35 
Der Streitwert wird in Abänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung vom 12.12.2011gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
36 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Annotations

(1) Verboten ist das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen oder das vollständige oder teilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen oder Geweben eines Wirbeltieres. Das Verbot gilt nicht, wenn

1.
der Eingriff im Einzelfall
a)
nach tierärztlicher Indikation geboten ist oder
b)
bei jagdlich zu führenden Hunden für die vorgesehene Nutzung des Tieres unerläßlich ist und tierärztliche Bedenken nicht entgegenstehen,
1a.
eine nach artenschutzrechtlichen Vorschriften vorgeschriebene Kennzeichnung vorgenommen wird,
1b.
eine Kennzeichnung von Pferden durch Schenkelbrand vorgenommen wird,
2.
ein Fall des § 5 Abs. 3 Nr. 1 oder 7 vorliegt,
2a.
unter acht Tage alte männliche Schweine kastriert werden,
3.
ein Fall des § 5 Abs. 3 Nr. 2 bis 6 vorliegt und der Eingriff im Einzelfall für die vorgesehene Nutzung des Tieres zu dessen Schutz oder zum Schutz anderer Tiere unerläßlich ist,
4.
das vollständige oder teilweise Entnehmen von Organen oder Geweben erforderlich ist, um zu anderen als zu wissenschaftlichen Zwecken die Organe oder Gewebe zu transplantieren, Kulturen anzulegen oder isolierte Organe, Gewebe oder Zellen zu untersuchen,
5.
zur Verhinderung der unkontrollierten Fortpflanzung oder - soweit tierärztliche Bedenken nicht entgegenstehen - zur weiteren Nutzung oder Haltung des Tieres eine Unfruchtbarmachung vorgenommen wird.
Eingriffe nach Satz 2 Nummer 1 und 5 sind durch einen Tierarzt vorzunehmen; im Falle eines Eingriffs nach Satz 2 Nummer 2a gilt dies auch, sofern ein von der normalen anatomischen Beschaffenheit abweichender Befund vorliegt. Eingriffe nach
1.
Satz 2 Nummer 1a, 1b, 2 und 3,
2.
Nummer 2a, die nicht durch einen Tierarzt vorzunehmen sind, sowie
3.
Absatz 3
dürfen auch durch eine andere Person vorgenommen werden, die die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat. Im Anschluss an die Kastration eines über sieben Tage alten Schweines sind schmerzstillende Arzneimittel einschließlich Betäubungsmittel bei dem Tier anzuwenden.

(1a) Für die Eingriffe nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 gelten

1.
§ 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, Satz 3 und 4, § 7a Absatz 2 Nummer 1, 4 und 5 und § 9 Absatz 5 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 9 Absatz 6 Satz 1, sowie
2.
Vorschriften in Rechtsverordnungen, die auf Grund des
a)
§ 7 Absatz 3 oder
b)
§ 9 Absatz 1, 2 und 3 Nummer 2, Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 und Absatz 5 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 6 Satz 2,
erlassen worden sind, soweit dies in einer Rechtsverordnung, die das Bundesministerium mit Zustimmung des Bundesrates erlassen hat, vorgesehen ist,
entsprechend. Derjenige, der einen Eingriff nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 durchführen will, hat den Eingriff spätestens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Frist braucht nicht eingehalten zu werden, wenn in Notfällen eine sofortige Durchführung des Eingriffes erforderlich ist; die Anzeige ist unverzüglich nachzuholen. Die in Satz 2 genannte Frist kann von der zuständigen Behörde bei Bedarf auf bis zu vier Wochen verlängert werden. In der Anzeige sind anzugeben:
1.
der Zweck des Eingriffs,
2.
die Art und die Zahl der für den Eingriff vorgesehenen Tiere,
3.
die Art und die Durchführung des Eingriffs einschließlich der Betäubung,
4.
Ort, Beginn und voraussichtliche Dauer des Vorhabens,
5.
Name, Anschrift und Fachkenntnisse des verantwortlichen Leiters des Vorhabens und seines Stellvertreters sowie der durchführenden Person und die für die Nachbehandlung in Frage kommenden Personen,
6.
die Begründung für den Eingriff.

(2) Verboten ist, beim Amputieren oder Kastrieren elastische Ringe zu verwenden; dies gilt nicht im Falle des Absatzes 3 Nr. 3 oder des § 5 Abs. 3 Nr. 4.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann die zuständige Behörde

1.
das Kürzen der Schnabelspitzen von Legehennen bei unter zehn Tage alten Küken,
2.
das Kürzen der Schnabelspitzen bei Nutzgeflügel, das nicht unter Nummer 1 fällt,
3.
das Kürzen des bindegewebigen Endstückes des Schwanzes von unter drei Monate alten männlichen Kälbern mittels elastischer Ringe
erlauben. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn glaubhaft dargelegt wird, dass der Eingriff im Hinblick auf die vorgesehene Nutzung zum Schutz der Tiere unerläßlich ist. Die Erlaubnis ist zu befristen und hat im Falle der Nummer 1 Bestimmungen über Art, Umfang und Zeitpunkt des Eingriffs und die durchführende Person zu enthalten.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die dauerhafte Kennzeichnung von Tieren, an denen nicht offensichtlich erkennbare Eingriffe vorgenommen worden sind, vorzuschreiben, wenn dies zum Schutz der Tiere erforderlich ist.

(5) Der zuständigen Behörde ist im Falle des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 3 auf Verlangen glaubhaft darzulegen, dass der Eingriff für die vorgesehene Nutzung unerlässlich ist.

(6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für Eingriffe im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2a abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 2 zuzulassen, dass die Betäubung von bestimmten anderen Personen vorgenommen werden darf, soweit es mit dem Schutz der Tiere vereinbar ist. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 sind die Anforderungen zu regeln, unter denen diese Personen die Betäubung vornehmen dürfen; dabei können insbesondere

1.
Verfahren und Methoden einschließlich der Arzneimittel und der Geräte zur Durchführung der Betäubung sowie des Eingriffes nach Satz 1 vorgeschrieben oder verboten werden,
2.
vorgesehen werden, dass die Person, die die Betäubung durchführt, die für diese Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit und die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu besitzen und diese nachzuweisen hat, und
3.
nähere Vorschriften über die Art und den Umfang der nach Nummer 2 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erlassen sowie Anforderungen an den Nachweis und die Aufrechterhaltung der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten festgelegt und das Verfahren des Nachweises geregelt werden.

(1) Der Aufsicht durch die zuständige Behörde unterliegen

1.
Nutztierhaltungen einschließlich Pferdehaltungen,
2.
Einrichtungen, in denen Tiere geschlachtet werden,
3.
Einrichtungen, in denen
a)
Wirbeltiere zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 genannten Zwecken verwendet werden oder
b)
Wirbeltiere zu wissenschaftlichen Zwecken getötet werden,
4.
Einrichtungen und Betriebe nach § 11 Abs. 1 Satz 1,
5.
Einrichtungen und Betriebe,
a)
die gewerbsmäßig Tiere transportieren,
b)
in denen Tiere während des Transports ernährt, gepflegt oder untergebracht werden,
6.
Zirkusbetriebe, die nicht gewerbsmäßig betrieben werden,
7.
Tierhaltungen, die auf Grund einer nach § 13 Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnung einer Genehmigung bedürfen,
8.
Hersteller, Einführer und Inverkehrbringer von Stalleinrichtungen oder beim Schlachten verwendeter Betäubungsgeräte oder Betäubungsanlagen, soweit diese Personen eine Zulassung oder Bauartzulassung beantragt haben.
Die Einrichtungen nach Satz 1 Nummer 3 und die Einrichtungen und Betriebe nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden regelmäßig und in angemessenem Umfang kontrolliert. Die Häufigkeit der Kontrollen wird auf der Grundlage einer Risikoanalyse bestimmt. Bei der Risikoanalyse sind die in Artikel 34 Absatz 2 der Richtlinie 2010/63/EU genannten Aspekte zu beachten. Bei Einrichtungen nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, in denen Tiere in Tierversuchen verwendet werden, müssen jährlich mindestens bei einem Drittel dieser Einrichtungen Kontrollen durchgeführt werden. Werden in den Einrichtungen nach Satz 1 Nummer 3 und in den Einrichtungen und Betrieben nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 Primaten gezüchtet, gehalten oder verwendet, so muss die Kontrolle mindestens jährlich erfolgen. Ein angemessener Teil der Kontrollen erfolgt unangekündigt. Die Aufzeichnungen über die Kontrollen und deren Ergebnisse sind ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Aufzeichnung mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

(1a) Wer nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 8 Buchstabe d und nach Absatz 1 Nummer 6 Tiere an wechselnden Orten zur Schau stellt, hat jeden Ortswechsel spätestens beim Verlassen des bisherigen Aufenthaltsortes der zuständigen Behörde des beabsichtigten Aufenthaltsortes nach Maßgabe des Satzes 2 anzuzeigen. In der Anzeige sind anzugeben:

1.
die Art der betroffenen Tiere,
2.
der Name der für die Tätigkeit verantwortlichen Person,
3.
die Räume und Einrichtungen, die für die Tätigkeit bestimmt sind.

(2) Natürliche und juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen haben der zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der der Behörde durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind.

(3) Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, sowie in ihrer Begleitung befindliche Sachverständige der Europäischen Kommission und anderer Mitgliedstaaten dürfen zum Zwecke der Aufsicht über die in Absatz 1 bezeichneten Personen und Einrichtungen und im Rahmen des Absatzes 2

1.
Grundstücke, Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude und Transportmittel des Auskunftspflichtigen während der Geschäfts- oder Betriebszeit betreten, besichtigen und dort zur Dokumentation Bildaufzeichnungen, mit Ausnahme von Bildaufzeichnungen von Personen, anfertigen,
2.
zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
a)
die in Nummer 1 bezeichneten Grundstücke, Räume, Gebäude und Transportmittel außerhalb der dort genannten Zeiten,
b)
Wohnräume des Auskunftspflichtigen
betreten, besichtigen sowie zur Dokumentation Bildaufzeichnungen, mit Ausnahme von Bildaufzeichnungen von Personen, anfertigen; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt,
3.
geschäftliche Unterlagen einsehen,
4.
Tiere untersuchen und Proben, insbesondere Blut-, Harn-, Kot- und Futterproben, entnehmen,
5.
Verhaltensbeobachtungen an Tieren auch mittels Bild- oder Tonaufzeichnungen durchführen.
Der Auskunftspflichtige hat die mit der Überwachung beauftragten Personen zu unterstützen, ihnen auf Verlangen insbesondere die Grundstücke, Räume, Einrichtungen und Transportmittel zu bezeichnen, Räume, Behältnisse und Transportmittel zu öffnen, bei der Besichtigung und Untersuchung der einzelnen Tiere Hilfestellung zu leisten, die Tiere aus den Transportmitteln zu entladen und die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen. Die mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt, Abschriften oder Ablichtungen von Unterlagen nach Satz 1 Nummer 3 oder Ausdrucke oder Kopien von Datenträgern, auf denen Unterlagen nach Satz 1 Nummer 3 gespeichert sind, anzufertigen oder zu verlangen. Der Auskunftspflichtige hat auf Verlangen der zuständigen Behörde in Wohnräumen gehaltene Tiere vorzuführen, wenn der dringende Verdacht besteht, dass die Tiere nicht artgemäß oder verhaltensgerecht gehalten werden und ihnen dadurch erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden und eine Besichtigung der Tierhaltung in Wohnräumen nicht gestattet wird.

(4) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(4a) Wer

1.
als Betreiber einer Schlachteinrichtung oder als Gewerbetreibender im Durchschnitt wöchentlich mindestens 50 Großvieheinheiten schlachtet oder
2.
Arbeitskräfte bereitstellt, die Schlachttiere zuführen, betäuben oder entbluten,
hat der zuständigen Behörde einen weisungsbefugten Verantwortlichen für die Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu benennen. Wer eine Tierhaltung, eine Einrichtung oder einen Betrieb nach Absatz 1 Nr. 1, 3, 5 oder 6 betreibt oder führt, kann durch die zuständige Behörde im Einzelfall verpflichtet werden, einen weisungsbefugten sachkundigen Verantwortlichen für die Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen zu benennen. Dies gilt nicht für Betriebe, die der Erlaubnispflicht nach § 11 Abs. 1 unterliegen.

(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die Überwachung näher zu regeln. Es kann dabei insbesondere

1.
die Durchführung von Untersuchungen einschließlich der Probenahme,
2.
die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn Tiertransporte diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht entsprechen,
3.
Einzelheiten der Duldungs-, Unterstützungs- und Vorlagepflichten und
4.
Pflichten zur Aufzeichnung und zur Aufbewahrung von Unterlagen
regeln. Rechtsverordnungen nach Satz 2 Nummer 4 bedürfen, soweit sich die Regelungen auf Tiere beziehen, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden, des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

(6) Personenbezogene Daten dürfen nur erhoben oder verwendet werden, soweit die Erhebung oder Verwendung zur Erfüllung von Aufgaben erforderlich ist, die der verantwortlichen Stelle nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung obliegen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Datenerhebung und -verwendung zu regeln. Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einrichtung und Führung von Registern zu regeln, aus denen die zuständigen Behörden die für die Überwachung von Betrieben nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d mit wechselnden Standorten erforderlichen personenbezogenen Daten automatisiert abrufen können. In den Registern dürfen nur folgende personenbezogene Daten gespeichert werden:

1.
Daten zur Identifizierung und Erreichbarkeit des Inhabers der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d und der für die Tätigkeit verantwortlichen Person nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 2,
2.
Daten zur Identifizierung und Erreichbarkeit des Betriebes nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d und des Inhabers des Betriebes,
3.
der Inhalt der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d und etwaiger Nebenbestimmungen sowie die Anschrift der erteilenden Behörde,
4.
Ergebnisse durchgeführter Kontrollen und Namen der kontrollierenden Personen,
5.
auf Grund der Kontrolle erlassene vollziehbare Anordnungen und Maßnahmen des Verwaltungszwangs sowie die Angabe, inwieweit diesen nachgekommen worden ist und
6.
die unanfechtbare Ablehnung eines Antrags auf Erteilung, die Rücknahme und der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d.
Im Übrigen bleiben die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2), das Bundesdatenschutzgesetz und die Datenschutzgesetze der Länder in der jeweils geltenden Fassung unberührt.

(6a) Die nach Landesrecht für die Lebensmittelüberwachung, die Tierarzneimittelüberwachung und die für die Erhebung der Daten nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften über den Verkehr mit Vieh für die Anzeige und die Registrierung Vieh haltender Betriebe zuständigen Behörden übermitteln der für die Überwachung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörde auf Ersuchen die zu deren Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten. Die Daten dürfen für die Dauer von drei Jahren aufbewahrt werden. Die Frist beginnt mit Ablauf desjenigen Jahres, in dem die Daten übermittelt worden sind. Nach Ablauf der Frist sind die Daten zu löschen. Fristen zur Aufbewahrung, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.

(7) Bestehen bei der zuständigen Behörde erhebliche Zweifel, ob bei bestimmungsgemäßem Gebrauch serienmäßig hergestellte Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen zum Halten landwirtschaftlicher Nutztiere und beim Schlachten verwendete Betäubungsgeräte und -anlagen den Anforderungen dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen, kann dem Hersteller oder Anbieter aufgegeben werden, auf seine Kosten eine gutachterliche Stellungnahme einer einvernehmlich zu benennenden unabhängigen Sachverständigenstelle oder Person beizubringen, soweit er nicht auf den erfolgreichen Abschluss einer freiwilligen Prüfung nach Maßgabe einer nach § 13a Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung verweisen kann. Satz 1 gilt nicht, soweit Stalleinrichtungen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 13a Abs. 2 oder Betäubungsgeräte oder Betäubungsanlagen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 13a Abs. 5 zugelassen oder bauartzugelassen sind.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.