Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 02. März 2009 - 3 K 1609/08

bei uns veröffentlicht am02.03.2009

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Einziehung einer Boa Constrictor.
Die Schlange, eine ca. 150 bis 200 cm lange Boa Constrictor Imperator (Kaiserboa) namens „T.“, wurde am 02.07.2006 vom Polizeivollzugsdienst beschlagnahmt und ins Naturkundemuseum Karlsruhe verbracht, nachdem die Polizei den Kläger in angetrunkenem Zustand zusammen mit der Schlange am FFK-Strand E. See in F. angetroffen hatte.
Mit Schreiben vom 05.07.2006 forderte die Beklagte den Kläger u.a. auf, innerhalb von zwei Wochen geeignete Nachweise darüber zu erbringen, dass die Schlange artenschutzrechtlich legal in seinen Besitz gekommen sei. Für den Fall der Nichterbringung dieser Nachweise wurde die Einziehung des Tieres angedroht.
Am 10.07.2006 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 05.07.2006 und legte am 14.07.2006 eine Rechnung der Firma ... Fachhandel vor, die den Verkauf des Tieres nachweisen sollte. Die Rechnung mit Datum vom 22.10.2005 lautet auf eine Boa c. constrictor, Rotschwanzboa, DNZ 03. Mit Schreiben vom 05.12.2006 legte der Kläger zum Nachweis der Herkunft der Schlange ein weiteres, mit der Überschrift „Vogelpass“ versehenes Dokument vor und führte erklärend aus, die Schlange sei durch einen Herrn ... im ... gekauft und sodann an die Firma ... weiterverkauft worden. Der „Vogelpass“ der Firma ... weist im Feld „Vogelart“ die Angabe Boa constrictor, im Feld „Ring-Nr.“ die Angabe „DNZ01“ auf und bezeichnet unter dem Datum 06.09.01 als Käufer den genannten ....
Mit Bescheid vom 16.05.2007, zugestellt am 11.05.2007, verfügte die Beklagte die Einziehung der im behördlichen Gewahrsam befindlichen Schlange (Ziff. 1), legte dem Kläger die Kosten für die behördliche Unterbringung der Schlange bis zur Rechtskraft der Entscheidung unter Ziffer 1 auf (Ziff. 2) und erhob für diesen Bescheid „und die im Kontext mit der behördlichen Unterbringung des Tieres und Prüfung der Zulässigkeit dessen Haltung angefallenen Maßnahmen“ Verwaltungsgebühren und -kosten in Höhe von 500,00 Euro (Ziff. 3). Zur Begründung heißt es - soweit vorliegend relevant -, die Boa Constrictor gehöre zu den gem. § 10 Abs. 2 Nr. 10 a BNatSchG besonders geschützten Arten. Gem. § 49 BNatSchG sei eine Berechtigung zum Besitz des Tieres nachzuweisen, bei dessen Nichtvorlage die Schlange eingezogen werden könne. Der Kläger habe trotz mehrfacher Fristsetzung keine geeigneten Nachweise über die legale Herkunft der Schlange vorgelegt. Die vorgelegten Papiere könnten sich nicht auf das gleiche Tier beziehen, denn das eine beziehe sich auf eine deutsche Nachzucht aus dem Jahr 2003 (DNZ03), das andere auf eine Nachzucht aus dem Jahr 2001 (DNZ01). Eine Abwägung zwischen dem Interesse des Klägers an der Tierhaltung und dem öffentlichen Interesse habe ergeben, dass das öffentliche Interesse des Tier- und Artenschutzes überwiege. Die Kostenentscheidung gemäß Ziff. 2 der Verfügung ergehe auf Grund § 49 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 i.V.m. § 47 Abs. 5 BNatSchG; die Gebühren- und Kostenfestsetzung gemäß Ziff. 3 folge aus der Gebührensatzung für die Wahrnehmung von Aufgaben als untere Verwaltungsbehörde in Verbindung mit Tarifstelle 7.6.2 des Gebührenverzeichnisses.
Am 15.06.2007 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 11.05.2007. Mit Widerspruchsbescheid vom 17.04.2008, zugestellt am 29.05.2008 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten vom 05.07.2006 (Ziff. 1) sowie den Widerspruch gegen den Bescheid vom 11.05.2007 als unbegründet zurück. Zur Begründung heißt es, die Boa Constrictor sei eine besonders geschützte Art im Sinne von § 10 Abs. 2 Nr. 10 BNatSchG i.V.m. der EG-Verordnung Nr. 338/97, Anhang B, so dass gem. § 49 Abs. 1 BNatSchG vom Halter ein Nachweis über seine Berechtigung, das Tier zu halten, verlangt werden konnte und gem. § 49 Abs. 4, 47 BNatSchG bei Nichtnachweis die Einziehung rechtmäßig gewesen sei. Im Anschluss an die Rechtsprechung des OVG Lüneburg sei zu fordern, dass der gegenwärtige Besitzer nachweisen müsse, dass er das Tier unmittelbar vom Züchter erworben oder über welche Personen der Zwischenerwerb stattgefunden habe. Daran fehle es hier. Es sei keine lückenlose Kette nachgewiesen und die vorgelegten Dokumente bezögen sich eindeutig nicht auf dasselbe Tier.
Am 29.05.2008 hat der Kläger Klage erhoben. Gegenstand der Klage sei der Bescheid vom 11.05.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids. Die vorgelegten Dokumente beträfen das gleiche Tier. Im Übrigen vertieft er sein bisheriges Vorbringen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Bescheid der Beklagten vom 11.05.2007 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17.04.2008, soweit er sich auf den Ausgangsbescheid vom 11.05.2007 bezieht, aufzuheben.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Zur Begründung beruft sie sich auf die angegriffenen Bescheide.
13 
Dem Gericht lagen die Akten der Beklagten sowie des Regierungspräsidiums Karlsruhe vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt dieser Unterlagen und den der Gerichtsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
I.
14 
Das Gericht konnte in Abwesenheit eines Vertreters des Klägers über die Klage verhandeln und entscheiden, da die dem Prozessbevollmächtigten des Klägers rechtzeitig zugestellte Ladung einen entsprechenden Hinweis enthielt (§ 102 Abs. 2 VwGO).
15 
Der Antrag des Klägers war gem. § 88 VwGO dahin auszulegen, dass der Widerspruchsbescheid nur soweit angefochten werden sollte, als er sich auf den Ausgangsbescheid vom 11.05.2007 bezog.
16 
Die zulässige Klage ist unbegründet.
17 
1. Die Einziehung ist rechtmäßig.
18 
Rechtsgrundlage der Einziehung ist § 49 Abs. 4 S. 1, Abs. 1, § 11 S. 1 BNatSchG. Die Einziehung erfolgte formell ordnungsgemäß. Insbesondere war die Beklagte zuständige Behörde (vgl. § 49 Abs. 4 S. 1 BNatSchG i.V.m. § 72 Abs. 1, § 10 Abs. 1 S. 1, § 60 Abs. 1 Nr. 3 LNatSchG i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 2 LVG). Die Voraussetzungen einer Einziehung lagen vor.
19 
Die Schlange des Klägers ist ein lebendes Tier einer besonders geschützten Art im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG i.V.m. § 10 Abs. 2 Nr. 10 a) BNatSchG i.V.m. dem Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. EG 1997 Nr. L 61 S. 1, Nr. L 100 S. 72, Nr. L 298 S. 70; zuletzt geändert durch VO (EG) Nr. 1579/2001 v. 01.08.2001, ABl. EG Nr. L 209 S. 14), wonach alle Boas (Riesenschlagen) mit Ausnahme einiger in Anhang A gelisteten Boas in Anhang B aufgeführt sind.
20 
Gem. § 42 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BNatSchG ist es grundsätzlich verboten, Tiere besonders geschützter Arten in Besitz zu nehmen. Eine Ausnahme davon gilt insbesondere gem. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BNatSchG für Tiere der besonders geschützten Tierarten, die rechtmäßig in der Gemeinschaft gezüchtet und nicht herrenlos geworden sind. Nach Angabe des Klägers handelt es sich bei seinem Tier um eine Nachzucht.
21 
Gem. § 49 Abs. 1 BNatSchG konnte der Kläger sich als Besitzer gegenüber der Beklagten auf seine Berechtigung vom Besitz des Tieres allerdings nur berufen, wenn er diese Berechtigung nachgewiesen hätte. Damit ordnet § 49 Abs. 1 BNatSchG eine Beweislastumkehr zu Lasten des Besitzers eines Tieres einer besonders geschützten Art an; nicht der Staat muss die Rechtswidrigkeit des Besitzes nachweisen, sondern der Besitzer dessen Rechtmäßigkeit. Der Besitz solcher Tierarten ist im Zweifel rechtswidrig (Lorz/Müller/Stöckel, Naturschutzrecht, 2. Aufl. 2003, § 49 BNatSchG Rdnr. 2). Grundsätzlich muss der Besitzer den umfassenden Nachweis führen, dass er sich auf eine Ausnahme vom Besitzverbot berufen kann; für die Behörde gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, d.h. es muss ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit für die Richtigkeit des Beweismittels sprechen, so dass Zweifel vernünftigerweise nicht aufkommen (Lorz/Müller/Stöckel, a.a.O., Rdnr. 7; Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. 4, 46. EL Sept. 2005, § 49 Rdnr. 6). Dabei kann bei Arten nach Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 der Nachweis mit allen geeigneten Beweismitteln im Sinne des § 26 LVwVfG erbracht werden, zum Beispiel in Form von Kaufbelegen etc. (Schmidt-Räntsch, in: Gassner/Bendormir-Kahlo/Schmidt-Räntsch/Schmidt-Räntsch, BNatSchG, § 49 Rdnr. 13, 9).
22 
Ein solcher Nachweis wurde vom Kläger nicht erbracht. Die von ihm vorgelegten Dokumente lassen sich schon nicht eindeutig der von ihm besessenen Kaiserboa zuordnen. Vielmehr bezeugen sie jeweils nur den Erwerb einer Boa Constrictor, ohne in irgendeiner Weise eine Spezifizierung im Hinblick auf ein konkretes Exemplar zu erlauben. Eine Bescheinigung über den Erwerb irgendeiner, nicht näher konkretisierten Schlange der Art Boa Constrictor reicht aber nicht, um den Nachweis zu führen, dass für ein konkretes Exemplar eine Ausnahme vom Besitzverbot des § 42 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BNatSchG zu bejahen ist (ebenso: Niedersächs. OVG, Beschl. v. 06.07.2005 - 8 LA 121/04, Juris-Rdnr. 5, 12, NuR 2005, 659 m.w.N.). Darüber hinaus betreffen die vom Kläger vorgelegten Dokumente offensichtlich zwei unterschiedliche Tiere, von denen eines im Jahr 2001 sowie eines im Jahr 2003 gezüchtet wurde. Schließlich vermögen die vorgelegte Dokumente keinen Nachweis einer lückenlosen Besitzkette (vgl. Niedersächs. OVG, a.a.O.) vom Züchter bis zum Kläger nachzuweisen. Erstens wird nirgends der Züchter genannt, zweitens bleibt unklar, von wem der Käufer ... die Schlange erworben hat und drittens ist der Besitzwechsel von der Firma ... zur Firma ... nicht belegt.
23 
Ermessensfehler sind nicht ersichtlich oder vorgetragen; insbesondere war die Einziehung verhältnismäßig.
24 
Damit kann die eventuelle Unzuverlässigkeit des Klägers nach § 7 BAVO oder das Eingreifen des § 16 a TierSchG oder des § 33 PolG offen bleiben.
25 
2. Auch die Verpflichtung zur Tragung der Verwahrkosten bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Einziehung der Schlange ist rechtmäßig.
26 
Rechtsgrundlage der Gebührenforderung sind § 49 Abs. 4 S. 2 HS. 1 i.V.m. § 47 Abs. 5 BNatSchG. Gem. § 47 Abs. 5 BNatSchG können im Fall der Einziehung eines Tieres die hierdurch entstandenen Kosten, insbesondere für Pflege und Unterbringung des Tieres u.a. dem Ein- oder Ausführer auferlegt werden. Da § 47 Abs. 5 BNatSchG gemäß § 49 Abs. 4 S. 2 HS. 1 BNatSchG entsprechend anzuwenden ist, ist § 47 Abs. 5 BNatSchG so zu lesen, dass demjenigen, der das Tier besaß oder die tatsächliche Gewalt über es ausgeübt hatte (§ 49 Abs. 1 BNatSchG), die Kosten der Einziehung auferlegt werden können. Zu den Kosten der Einziehung gehören aber nicht nur die Kosten, die bis zum Eigentumsübergang auf den Rechtsträger der einziehenden Behörde mit Erlass der Einziehungsanordnung (vgl. VGH Bad.-Würt., Urt. v. 14.05.2007 - 1 S 1422/06 -, Juris-Rdnr. 20, VBlBW 2007, 351) anfallen, sondern grundsätzlich auch alle folgenden, zurechenbar durch die Einziehung verursachten Kosten. Denn gem. § 49 Abs. 4 S. 2 HS. 1 i.V.m. § 47 Abs. 5 BNatSchG werden die Kosten der Einziehung gerade nicht dem (aktuellen) Eigentümer auferlegt, sondern demjenigen (ehemaligen) Besitzer oder Gewahrsamsinhaber, der durch seinen fehlenden Nachweis der Besitzberechtigung erst die Einziehung der Behörde erforderlich gemacht hat.
27 
3. Schließlich ist auch die Gebührenentscheidung (Ziff. 3 des Bescheides vom 11.05.2007) nicht zu beanstanden. Sie beruht auf § 4 Abs. 3 S. 1, S. 3 LGebG i.V.m. §§ 2, 11 KAG i.V.m. §§ 1, 2, 5, 7 der Satzung der Stadt über die Erhebung von Gebühren für die Wahrnehmung der Aufgaben als untere Verwaltungs- und Baurechtsbehörde in Verbindung mit Tarifstelle Nr. 7.6.2 des Gebührenverzeichnisses. Die Ausfüllung des dortigen Gebührenrahmens erfolgte auch ermessensfehlerfrei, nachdem die Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht näher erläuterte, dass für den Erlass des Bescheides ein hoher Abstimmungsbedarf innerhalb der Verwaltung notwendig gewesen sei und zudem die Sache von besonderer Wichtigkeit sei, da es sich bei der Schlange um eine besonders geschützte Art im Sinne des Naturschutzgesetzes handele.
II.
28 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht gem. § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Ein Grund für die Zulassung der Berufung nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegt nicht vor.
29 
Beschluss
30 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 EUR festgesetzt.
31 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
I.
14 
Das Gericht konnte in Abwesenheit eines Vertreters des Klägers über die Klage verhandeln und entscheiden, da die dem Prozessbevollmächtigten des Klägers rechtzeitig zugestellte Ladung einen entsprechenden Hinweis enthielt (§ 102 Abs. 2 VwGO).
15 
Der Antrag des Klägers war gem. § 88 VwGO dahin auszulegen, dass der Widerspruchsbescheid nur soweit angefochten werden sollte, als er sich auf den Ausgangsbescheid vom 11.05.2007 bezog.
16 
Die zulässige Klage ist unbegründet.
17 
1. Die Einziehung ist rechtmäßig.
18 
Rechtsgrundlage der Einziehung ist § 49 Abs. 4 S. 1, Abs. 1, § 11 S. 1 BNatSchG. Die Einziehung erfolgte formell ordnungsgemäß. Insbesondere war die Beklagte zuständige Behörde (vgl. § 49 Abs. 4 S. 1 BNatSchG i.V.m. § 72 Abs. 1, § 10 Abs. 1 S. 1, § 60 Abs. 1 Nr. 3 LNatSchG i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 2 LVG). Die Voraussetzungen einer Einziehung lagen vor.
19 
Die Schlange des Klägers ist ein lebendes Tier einer besonders geschützten Art im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG i.V.m. § 10 Abs. 2 Nr. 10 a) BNatSchG i.V.m. dem Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. EG 1997 Nr. L 61 S. 1, Nr. L 100 S. 72, Nr. L 298 S. 70; zuletzt geändert durch VO (EG) Nr. 1579/2001 v. 01.08.2001, ABl. EG Nr. L 209 S. 14), wonach alle Boas (Riesenschlagen) mit Ausnahme einiger in Anhang A gelisteten Boas in Anhang B aufgeführt sind.
20 
Gem. § 42 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BNatSchG ist es grundsätzlich verboten, Tiere besonders geschützter Arten in Besitz zu nehmen. Eine Ausnahme davon gilt insbesondere gem. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BNatSchG für Tiere der besonders geschützten Tierarten, die rechtmäßig in der Gemeinschaft gezüchtet und nicht herrenlos geworden sind. Nach Angabe des Klägers handelt es sich bei seinem Tier um eine Nachzucht.
21 
Gem. § 49 Abs. 1 BNatSchG konnte der Kläger sich als Besitzer gegenüber der Beklagten auf seine Berechtigung vom Besitz des Tieres allerdings nur berufen, wenn er diese Berechtigung nachgewiesen hätte. Damit ordnet § 49 Abs. 1 BNatSchG eine Beweislastumkehr zu Lasten des Besitzers eines Tieres einer besonders geschützten Art an; nicht der Staat muss die Rechtswidrigkeit des Besitzes nachweisen, sondern der Besitzer dessen Rechtmäßigkeit. Der Besitz solcher Tierarten ist im Zweifel rechtswidrig (Lorz/Müller/Stöckel, Naturschutzrecht, 2. Aufl. 2003, § 49 BNatSchG Rdnr. 2). Grundsätzlich muss der Besitzer den umfassenden Nachweis führen, dass er sich auf eine Ausnahme vom Besitzverbot berufen kann; für die Behörde gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, d.h. es muss ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit für die Richtigkeit des Beweismittels sprechen, so dass Zweifel vernünftigerweise nicht aufkommen (Lorz/Müller/Stöckel, a.a.O., Rdnr. 7; Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. 4, 46. EL Sept. 2005, § 49 Rdnr. 6). Dabei kann bei Arten nach Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 der Nachweis mit allen geeigneten Beweismitteln im Sinne des § 26 LVwVfG erbracht werden, zum Beispiel in Form von Kaufbelegen etc. (Schmidt-Räntsch, in: Gassner/Bendormir-Kahlo/Schmidt-Räntsch/Schmidt-Räntsch, BNatSchG, § 49 Rdnr. 13, 9).
22 
Ein solcher Nachweis wurde vom Kläger nicht erbracht. Die von ihm vorgelegten Dokumente lassen sich schon nicht eindeutig der von ihm besessenen Kaiserboa zuordnen. Vielmehr bezeugen sie jeweils nur den Erwerb einer Boa Constrictor, ohne in irgendeiner Weise eine Spezifizierung im Hinblick auf ein konkretes Exemplar zu erlauben. Eine Bescheinigung über den Erwerb irgendeiner, nicht näher konkretisierten Schlange der Art Boa Constrictor reicht aber nicht, um den Nachweis zu führen, dass für ein konkretes Exemplar eine Ausnahme vom Besitzverbot des § 42 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BNatSchG zu bejahen ist (ebenso: Niedersächs. OVG, Beschl. v. 06.07.2005 - 8 LA 121/04, Juris-Rdnr. 5, 12, NuR 2005, 659 m.w.N.). Darüber hinaus betreffen die vom Kläger vorgelegten Dokumente offensichtlich zwei unterschiedliche Tiere, von denen eines im Jahr 2001 sowie eines im Jahr 2003 gezüchtet wurde. Schließlich vermögen die vorgelegte Dokumente keinen Nachweis einer lückenlosen Besitzkette (vgl. Niedersächs. OVG, a.a.O.) vom Züchter bis zum Kläger nachzuweisen. Erstens wird nirgends der Züchter genannt, zweitens bleibt unklar, von wem der Käufer ... die Schlange erworben hat und drittens ist der Besitzwechsel von der Firma ... zur Firma ... nicht belegt.
23 
Ermessensfehler sind nicht ersichtlich oder vorgetragen; insbesondere war die Einziehung verhältnismäßig.
24 
Damit kann die eventuelle Unzuverlässigkeit des Klägers nach § 7 BAVO oder das Eingreifen des § 16 a TierSchG oder des § 33 PolG offen bleiben.
25 
2. Auch die Verpflichtung zur Tragung der Verwahrkosten bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Einziehung der Schlange ist rechtmäßig.
26 
Rechtsgrundlage der Gebührenforderung sind § 49 Abs. 4 S. 2 HS. 1 i.V.m. § 47 Abs. 5 BNatSchG. Gem. § 47 Abs. 5 BNatSchG können im Fall der Einziehung eines Tieres die hierdurch entstandenen Kosten, insbesondere für Pflege und Unterbringung des Tieres u.a. dem Ein- oder Ausführer auferlegt werden. Da § 47 Abs. 5 BNatSchG gemäß § 49 Abs. 4 S. 2 HS. 1 BNatSchG entsprechend anzuwenden ist, ist § 47 Abs. 5 BNatSchG so zu lesen, dass demjenigen, der das Tier besaß oder die tatsächliche Gewalt über es ausgeübt hatte (§ 49 Abs. 1 BNatSchG), die Kosten der Einziehung auferlegt werden können. Zu den Kosten der Einziehung gehören aber nicht nur die Kosten, die bis zum Eigentumsübergang auf den Rechtsträger der einziehenden Behörde mit Erlass der Einziehungsanordnung (vgl. VGH Bad.-Würt., Urt. v. 14.05.2007 - 1 S 1422/06 -, Juris-Rdnr. 20, VBlBW 2007, 351) anfallen, sondern grundsätzlich auch alle folgenden, zurechenbar durch die Einziehung verursachten Kosten. Denn gem. § 49 Abs. 4 S. 2 HS. 1 i.V.m. § 47 Abs. 5 BNatSchG werden die Kosten der Einziehung gerade nicht dem (aktuellen) Eigentümer auferlegt, sondern demjenigen (ehemaligen) Besitzer oder Gewahrsamsinhaber, der durch seinen fehlenden Nachweis der Besitzberechtigung erst die Einziehung der Behörde erforderlich gemacht hat.
27 
3. Schließlich ist auch die Gebührenentscheidung (Ziff. 3 des Bescheides vom 11.05.2007) nicht zu beanstanden. Sie beruht auf § 4 Abs. 3 S. 1, S. 3 LGebG i.V.m. §§ 2, 11 KAG i.V.m. §§ 1, 2, 5, 7 der Satzung der Stadt über die Erhebung von Gebühren für die Wahrnehmung der Aufgaben als untere Verwaltungs- und Baurechtsbehörde in Verbindung mit Tarifstelle Nr. 7.6.2 des Gebührenverzeichnisses. Die Ausfüllung des dortigen Gebührenrahmens erfolgte auch ermessensfehlerfrei, nachdem die Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht näher erläuterte, dass für den Erlass des Bescheides ein hoher Abstimmungsbedarf innerhalb der Verwaltung notwendig gewesen sei und zudem die Sache von besonderer Wichtigkeit sei, da es sich bei der Schlange um eine besonders geschützte Art im Sinne des Naturschutzgesetzes handele.
II.
28 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht gem. § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Ein Grund für die Zulassung der Berufung nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegt nicht vor.
29 
Beschluss
30 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 EUR festgesetzt.
31 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 02. März 2009 - 3 K 1609/08

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 02. März 2009 - 3 K 1609/08

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 02. März 2009 - 3 K 1609/08 zitiert 15 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 102


(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende di

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege


Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 42 Zoos


(1) Zoos sind dauerhafte Einrichtungen, in denen lebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden. Nicht als Zoo gelten 1. Zirkusse,2. Tierhandlungen und3. Gehege z

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 43 Tiergehege


(1) Tiergehege sind dauerhafte Einrichtungen, in denen Tiere wild lebender Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden und die kein Zoo im Sinne des § 42 Absatz 1 sind.

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 10 Landschaftsprogramme und Landschaftsrahmenpläne


(1) Die überörtlichen konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden für den Bereich eines Landes im Landschaftsprogramm oder für Teile des Landes in Landschaftsrahmenplänen dargestellt. Die Ziel

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 11 Landschaftspläne und Grünordnungspläne


(1) Die für die örtliche Ebene konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden auf der Grundlage der Landschaftsrahmenpläne für die Gebiete der Gemeinden in Landschaftsplänen, für Teile eines Geme

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 49 Mitwirkung der Zollbehörden


(1) Die Zollbehörden wirken mit bei der Überwachung des Verbringens von Tieren und Pflanzen, die einer Ein- oder Ausfuhrregelung nach Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft unterliegen, sowie bei der Überwachung von Besitz- und Vermarktungsverbote

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 47 Einziehung und Beschlagnahme


Kann für Tiere oder Pflanzen eine Berechtigung nach § 46 nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden, können diese von den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden beschlagnahmt oder eingezogen werden. § 51 gilt entsprechend; §

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 02. März 2009 - 3 K 1609/08 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 02. März 2009 - 3 K 1609/08 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 14. Mai 2007 - 1 S 1422/06

bei uns veröffentlicht am 14.05.2007

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 1. März 2005 -1 K 4166/04 - geändert. Der Kostenbescheid der Beklagten vom 24. Juni 2004 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Göpp

Referenzen

(1) Die Zollbehörden wirken mit bei der Überwachung des Verbringens von Tieren und Pflanzen, die einer Ein- oder Ausfuhrregelung nach Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft unterliegen, sowie bei der Überwachung von Besitz- und Vermarktungsverboten nach diesem Kapitel im Warenverkehr mit Drittstaaten. Die Zollbehörden dürfen im Rahmen der Überwachung vorgelegte Dokumente an die nach § 48 zuständigen Behörden weiterleiten, soweit zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Tiere oder Pflanzen unter Verstoß gegen Regelungen oder Verbote im Sinne des Satzes 1 verbracht werden.

(2) Die Zollstellen, bei denen Tiere und Pflanzen zur Ein-, Durch- und Ausfuhr nach diesem Kapitel anzumelden sind, werden vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Einvernehmen mit der Generalzolldirektion im Bundesanzeiger bekannt gegeben. Auf Zollstellen, bei denen lebende Tiere und Pflanzen anzumelden sind, ist besonders hinzuweisen.

Kann für Tiere oder Pflanzen eine Berechtigung nach § 46 nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden, können diese von den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden beschlagnahmt oder eingezogen werden. § 51 gilt entsprechend; § 51 Absatz 1 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass auch die Vorlage einer Bescheinigung einer sonstigen unabhängigen sachverständigen Stelle oder Person verlangt werden kann.

(1) Die überörtlichen konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden für den Bereich eines Landes im Landschaftsprogramm oder für Teile des Landes in Landschaftsrahmenplänen dargestellt. Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen.

(2) Landschaftsprogramme können aufgestellt werden. Landschaftsrahmenpläne sind für alle Teile des Landes aufzustellen, soweit nicht ein Landschaftsprogramm seinen Inhalten und seinem Konkretisierungsgrad nach einem Landschaftsrahmenplan entspricht.

(3) Die konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind, soweit sie raumbedeutsam sind, in der Abwägung nach § 7 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes zu berücksichtigen.

(4) Landschaftsrahmenpläne und Landschaftsprogramme im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 sind mindestens alle zehn Jahre fortzuschreiben. Mindestens alle zehn Jahre ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang eine Aufstellung oder Fortschreibung sonstiger Landschaftsprogramme erforderlich ist.

(5) Die landschaftsplanerischen Inhalte werden eigenständig erarbeitet und dargestellt. Im Übrigen richten sich die Zuständigkeit, das Verfahren der Aufstellung und das Verhältnis von Landschaftsprogrammen und Landschaftsrahmenplänen zu Raumordnungsplänen nach § 13 des Raumordnungsgesetzes nach Landesrecht.

(1) Die Zollbehörden wirken mit bei der Überwachung des Verbringens von Tieren und Pflanzen, die einer Ein- oder Ausfuhrregelung nach Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft unterliegen, sowie bei der Überwachung von Besitz- und Vermarktungsverboten nach diesem Kapitel im Warenverkehr mit Drittstaaten. Die Zollbehörden dürfen im Rahmen der Überwachung vorgelegte Dokumente an die nach § 48 zuständigen Behörden weiterleiten, soweit zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Tiere oder Pflanzen unter Verstoß gegen Regelungen oder Verbote im Sinne des Satzes 1 verbracht werden.

(2) Die Zollstellen, bei denen Tiere und Pflanzen zur Ein-, Durch- und Ausfuhr nach diesem Kapitel anzumelden sind, werden vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Einvernehmen mit der Generalzolldirektion im Bundesanzeiger bekannt gegeben. Auf Zollstellen, bei denen lebende Tiere und Pflanzen anzumelden sind, ist besonders hinzuweisen.

Kann für Tiere oder Pflanzen eine Berechtigung nach § 46 nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden, können diese von den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden beschlagnahmt oder eingezogen werden. § 51 gilt entsprechend; § 51 Absatz 1 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass auch die Vorlage einer Bescheinigung einer sonstigen unabhängigen sachverständigen Stelle oder Person verlangt werden kann.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Die Zollbehörden wirken mit bei der Überwachung des Verbringens von Tieren und Pflanzen, die einer Ein- oder Ausfuhrregelung nach Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft unterliegen, sowie bei der Überwachung von Besitz- und Vermarktungsverboten nach diesem Kapitel im Warenverkehr mit Drittstaaten. Die Zollbehörden dürfen im Rahmen der Überwachung vorgelegte Dokumente an die nach § 48 zuständigen Behörden weiterleiten, soweit zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Tiere oder Pflanzen unter Verstoß gegen Regelungen oder Verbote im Sinne des Satzes 1 verbracht werden.

(2) Die Zollstellen, bei denen Tiere und Pflanzen zur Ein-, Durch- und Ausfuhr nach diesem Kapitel anzumelden sind, werden vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Einvernehmen mit der Generalzolldirektion im Bundesanzeiger bekannt gegeben. Auf Zollstellen, bei denen lebende Tiere und Pflanzen anzumelden sind, ist besonders hinzuweisen.

(1) Die für die örtliche Ebene konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden auf der Grundlage der Landschaftsrahmenpläne für die Gebiete der Gemeinden in Landschaftsplänen, für Teile eines Gemeindegebiets in Grünordnungsplänen dargestellt. Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen. Die Pläne sollen die in § 9 Absatz 3 genannten Angaben enthalten, soweit dies für die Darstellung der für die örtliche Ebene konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen erforderlich ist. Abweichende Vorschriften der Länder zum Inhalt von Landschafts- und Grünordnungsplänen sowie Vorschriften zu deren Rechtsverbindlichkeit bleiben unberührt.

(2) Landschaftspläne sind aufzustellen, sobald und soweit dies im Hinblick auf Erfordernisse und Maßnahmen im Sinne des § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 erforderlich ist, insbesondere weil wesentliche Veränderungen von Natur und Landschaft im Planungsraum eingetreten, vorgesehen oder zu erwarten sind.

(3) Die in den Landschaftsplänen für die örtliche Ebene konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches zu berücksichtigen und können als Darstellungen oder Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 des Baugesetzbuches in die Bauleitpläne aufgenommen werden.

(4) Landschaftspläne sind mindestens alle zehn Jahre daraufhin zu prüfen, ob und in welchem Umfang mit Blick auf die in Absatz 2 Satz 1 genannten Kriterien eine Fortschreibung erforderlich ist.

(5) Werden in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege in Landschaftsrahmenplänen oder Landschaftsprogrammen dargestellt, so ersetzen diese die Landschaftspläne.

(6) Grünordnungspläne können aufgestellt werden. Insbesondere können sie aufgestellt werden zur

1.
Freiraumsicherung und -pflege einschließlich der Gestaltung des Ortsbildes sowie Entwicklung der grünen Infrastruktur in Wohn-, Gewerbe- und sonstigen baulich genutzten Gebieten,
2.
Gestaltung, Pflege und Entwicklung von Parks und anderen Grünanlagen, Gewässern mit ihren Uferbereichen, urbanen Wäldern oder anderen größeren Freiräumen mit besonderer Bedeutung für die siedlungsbezogene Erholung sowie des unmittelbaren Stadt- bzw. Ortsrandes,
3.
Gestaltung, Pflege und Entwicklung von Teilräumen bestimmter Kulturlandschaften mit ihren jeweiligen Kulturlandschaftselementen sowie von Bereichen mit einer besonderen Bedeutung für die Erholung in der freien Landschaft.
Besteht ein Landschaftsplan, so sind Grünordnungspläne aus diesem zu entwickeln.

(7) Die Inhalte der Landschaftspläne und Grünordnungspläne werden eigenständig erarbeitet und dargestellt. Im Übrigen richten sich die Zuständigkeit und das Verfahren zur Aufstellung und Durchführung nach Landesrecht.

(1) Die Zollbehörden wirken mit bei der Überwachung des Verbringens von Tieren und Pflanzen, die einer Ein- oder Ausfuhrregelung nach Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft unterliegen, sowie bei der Überwachung von Besitz- und Vermarktungsverboten nach diesem Kapitel im Warenverkehr mit Drittstaaten. Die Zollbehörden dürfen im Rahmen der Überwachung vorgelegte Dokumente an die nach § 48 zuständigen Behörden weiterleiten, soweit zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Tiere oder Pflanzen unter Verstoß gegen Regelungen oder Verbote im Sinne des Satzes 1 verbracht werden.

(2) Die Zollstellen, bei denen Tiere und Pflanzen zur Ein-, Durch- und Ausfuhr nach diesem Kapitel anzumelden sind, werden vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Einvernehmen mit der Generalzolldirektion im Bundesanzeiger bekannt gegeben. Auf Zollstellen, bei denen lebende Tiere und Pflanzen anzumelden sind, ist besonders hinzuweisen.

(1) Zoos sind dauerhafte Einrichtungen, in denen lebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden. Nicht als Zoo gelten

1.
Zirkusse,
2.
Tierhandlungen und
3.
Gehege zur Haltung von nicht mehr als fünf Arten von Schalenwild, das im Bundesjagdgesetz aufgeführt ist, oder Einrichtungen, in denen nicht mehr als 20 Tiere anderer wild lebender Arten gehalten werden.

(2) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Zoos bedürfen der Genehmigung. Die Genehmigung bezieht sich auf eine bestimmte Anlage, bestimmte Betreiber, auf eine bestimmte Anzahl an Individuen einer jeden Tierart sowie auf eine bestimmte Betriebsart.

(3) Zoos sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
bei der Haltung der Tiere den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung getragen wird, insbesondere die jeweiligen Gehege nach Lage, Größe und Gestaltung und innerer Einrichtung art- und tiergerecht ausgestaltet sind,
2.
die Pflege der Tiere auf der Grundlage eines dem Stand der guten veterinärmedizinischen Praxis entsprechenden schriftlichen Programms zur tiermedizinischen Vorbeugung und Behandlung sowie zur Ernährung erfolgt,
3.
dem Eindringen von Schadorganismen sowie dem Entweichen der Tiere vorgebeugt wird,
4.
die Vorschriften des Tier- und Artenschutzes beachtet werden,
5.
ein Register über den Tierbestand des Zoos in einer den verzeichneten Arten jeweils angemessenen Form geführt und stets auf dem neuesten Stand gehalten wird,
6.
die Aufklärung und das Bewusstsein der Öffentlichkeit in Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt gefördert wird, insbesondere durch Informationen über die zur Schau gestellten Arten und ihre natürlichen Biotope,
7.
sich der Zoo beteiligt an
a)
Forschungen, die zur Erhaltung der Arten beitragen, einschließlich des Austausches von Informationen über die Arterhaltung, oder
b)
der Aufzucht in Gefangenschaft, der Bestandserneuerung und der Wiederansiedlung von Arten in ihren Biotopen oder
c)
der Ausbildung in erhaltungsspezifischen Kenntnissen und Fähigkeiten.

(4) Die Genehmigung nach Absatz 2 ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die Pflichten nach Absatz 3 erfüllt werden,
2.
die nach diesem Kapitel erforderlichen Nachweise vorliegen,
3.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Betreibers sowie der für die Leitung des Zoos verantwortlichen Personen ergeben sowie
4.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb des Zoos nicht entgegenstehen.
Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden; insbesondere kann eine Sicherheitsleistung für die ordnungsgemäße Auflösung des Zoos und die Wiederherstellung des früheren Zustands verlangt werden.

(5) Die Länder können vorsehen, dass die in Absatz 2 Satz 1 vorgesehene Genehmigung die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a und 3 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes einschließt.

(6) Die zuständige Behörde hat die Einhaltung der sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen unter anderem durch regelmäßige Prüfungen und Besichtigungen zu überwachen. § 52 gilt entsprechend.

(7) Wird ein Zoo ohne die erforderliche Genehmigung oder im Widerspruch zu den sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen errichtet, erweitert, wesentlich geändert oder betrieben, so kann die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der Anforderungen innerhalb einer angemessenen Frist sicherzustellen. Sie kann dabei auch bestimmen, den Zoo ganz oder teilweise für die Öffentlichkeit zu schließen. Ändern sich die Anforderungen an die Haltung von Tieren in Zoos entsprechend dem Stand der Wissenschaft, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen erlassen, wenn den geänderten Anforderungen nicht auf andere Weise nachgekommen wird.

(8) Soweit der Betreiber Anordnungen nach Absatz 7 nicht nachkommt, ist der Zoo innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwei Jahren nach deren Erlass ganz oder teilweise zu schließen und die Genehmigung ganz oder teilweise zu widerrufen. Durch Anordnung ist sicherzustellen, dass die von der Schließung betroffenen Tiere angemessen und im Einklang mit dem Zweck und den Bestimmungen der Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. L 94 vom 9.4.1999, S. 24) auf Kosten des Betreibers art- und tiergerecht behandelt und untergebracht werden. Eine Beseitigung der Tiere ist nur in Übereinstimmung mit den arten- und tierschutzrechtlichen Bestimmungen zulässig, wenn keine andere zumutbare Alternative für die Unterbringung der Tiere besteht.

(1) Tiergehege sind dauerhafte Einrichtungen, in denen Tiere wild lebender Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden und die kein Zoo im Sinne des § 42 Absatz 1 sind.

(2) Tiergehege sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
die sich aus § 42 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 ergebenden Anforderungen eingehalten werden,
2.
weder der Naturhaushalt noch das Landschaftsbild beeinträchtigt werden und
3.
das Betreten von Wald und Flur sowie der Zugang zu Gewässern nicht in unangemessener Weise eingeschränkt wird.

(3) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Tiergeheges sind der zuständigen Behörde mindestens einen Monat im Voraus anzuzeigen. Diese kann die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der sich aus Absatz 2 ergebenden Anforderungen sicherzustellen. Sie kann die Beseitigung eines Tiergeheges anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. In diesem Fall gilt § 42 Absatz 8 Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Die Länder können bestimmen, dass die Anforderungen nach Absatz 3 nicht gelten für Gehege,

1.
die unter staatlicher Aufsicht stehen,
2.
die nur für kurze Zeit aufgestellt werden oder eine geringe Fläche beanspruchen oder
3.
in denen nur eine geringe Anzahl an Tieren oder Tiere mit geringen Anforderungen an ihre Haltung gehalten werden.

(5) Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

(1) Die Zollbehörden wirken mit bei der Überwachung des Verbringens von Tieren und Pflanzen, die einer Ein- oder Ausfuhrregelung nach Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft unterliegen, sowie bei der Überwachung von Besitz- und Vermarktungsverboten nach diesem Kapitel im Warenverkehr mit Drittstaaten. Die Zollbehörden dürfen im Rahmen der Überwachung vorgelegte Dokumente an die nach § 48 zuständigen Behörden weiterleiten, soweit zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Tiere oder Pflanzen unter Verstoß gegen Regelungen oder Verbote im Sinne des Satzes 1 verbracht werden.

(2) Die Zollstellen, bei denen Tiere und Pflanzen zur Ein-, Durch- und Ausfuhr nach diesem Kapitel anzumelden sind, werden vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Einvernehmen mit der Generalzolldirektion im Bundesanzeiger bekannt gegeben. Auf Zollstellen, bei denen lebende Tiere und Pflanzen anzumelden sind, ist besonders hinzuweisen.

(1) Zoos sind dauerhafte Einrichtungen, in denen lebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden. Nicht als Zoo gelten

1.
Zirkusse,
2.
Tierhandlungen und
3.
Gehege zur Haltung von nicht mehr als fünf Arten von Schalenwild, das im Bundesjagdgesetz aufgeführt ist, oder Einrichtungen, in denen nicht mehr als 20 Tiere anderer wild lebender Arten gehalten werden.

(2) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Zoos bedürfen der Genehmigung. Die Genehmigung bezieht sich auf eine bestimmte Anlage, bestimmte Betreiber, auf eine bestimmte Anzahl an Individuen einer jeden Tierart sowie auf eine bestimmte Betriebsart.

(3) Zoos sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
bei der Haltung der Tiere den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung getragen wird, insbesondere die jeweiligen Gehege nach Lage, Größe und Gestaltung und innerer Einrichtung art- und tiergerecht ausgestaltet sind,
2.
die Pflege der Tiere auf der Grundlage eines dem Stand der guten veterinärmedizinischen Praxis entsprechenden schriftlichen Programms zur tiermedizinischen Vorbeugung und Behandlung sowie zur Ernährung erfolgt,
3.
dem Eindringen von Schadorganismen sowie dem Entweichen der Tiere vorgebeugt wird,
4.
die Vorschriften des Tier- und Artenschutzes beachtet werden,
5.
ein Register über den Tierbestand des Zoos in einer den verzeichneten Arten jeweils angemessenen Form geführt und stets auf dem neuesten Stand gehalten wird,
6.
die Aufklärung und das Bewusstsein der Öffentlichkeit in Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt gefördert wird, insbesondere durch Informationen über die zur Schau gestellten Arten und ihre natürlichen Biotope,
7.
sich der Zoo beteiligt an
a)
Forschungen, die zur Erhaltung der Arten beitragen, einschließlich des Austausches von Informationen über die Arterhaltung, oder
b)
der Aufzucht in Gefangenschaft, der Bestandserneuerung und der Wiederansiedlung von Arten in ihren Biotopen oder
c)
der Ausbildung in erhaltungsspezifischen Kenntnissen und Fähigkeiten.

(4) Die Genehmigung nach Absatz 2 ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die Pflichten nach Absatz 3 erfüllt werden,
2.
die nach diesem Kapitel erforderlichen Nachweise vorliegen,
3.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Betreibers sowie der für die Leitung des Zoos verantwortlichen Personen ergeben sowie
4.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb des Zoos nicht entgegenstehen.
Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden; insbesondere kann eine Sicherheitsleistung für die ordnungsgemäße Auflösung des Zoos und die Wiederherstellung des früheren Zustands verlangt werden.

(5) Die Länder können vorsehen, dass die in Absatz 2 Satz 1 vorgesehene Genehmigung die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a und 3 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes einschließt.

(6) Die zuständige Behörde hat die Einhaltung der sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen unter anderem durch regelmäßige Prüfungen und Besichtigungen zu überwachen. § 52 gilt entsprechend.

(7) Wird ein Zoo ohne die erforderliche Genehmigung oder im Widerspruch zu den sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen errichtet, erweitert, wesentlich geändert oder betrieben, so kann die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der Anforderungen innerhalb einer angemessenen Frist sicherzustellen. Sie kann dabei auch bestimmen, den Zoo ganz oder teilweise für die Öffentlichkeit zu schließen. Ändern sich die Anforderungen an die Haltung von Tieren in Zoos entsprechend dem Stand der Wissenschaft, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen erlassen, wenn den geänderten Anforderungen nicht auf andere Weise nachgekommen wird.

(8) Soweit der Betreiber Anordnungen nach Absatz 7 nicht nachkommt, ist der Zoo innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwei Jahren nach deren Erlass ganz oder teilweise zu schließen und die Genehmigung ganz oder teilweise zu widerrufen. Durch Anordnung ist sicherzustellen, dass die von der Schließung betroffenen Tiere angemessen und im Einklang mit dem Zweck und den Bestimmungen der Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. L 94 vom 9.4.1999, S. 24) auf Kosten des Betreibers art- und tiergerecht behandelt und untergebracht werden. Eine Beseitigung der Tiere ist nur in Übereinstimmung mit den arten- und tierschutzrechtlichen Bestimmungen zulässig, wenn keine andere zumutbare Alternative für die Unterbringung der Tiere besteht.

Kann für Tiere oder Pflanzen eine Berechtigung nach § 46 nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden, können diese von den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden beschlagnahmt oder eingezogen werden. § 51 gilt entsprechend; § 51 Absatz 1 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass auch die Vorlage einer Bescheinigung einer sonstigen unabhängigen sachverständigen Stelle oder Person verlangt werden kann.

(1) Die Zollbehörden wirken mit bei der Überwachung des Verbringens von Tieren und Pflanzen, die einer Ein- oder Ausfuhrregelung nach Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft unterliegen, sowie bei der Überwachung von Besitz- und Vermarktungsverboten nach diesem Kapitel im Warenverkehr mit Drittstaaten. Die Zollbehörden dürfen im Rahmen der Überwachung vorgelegte Dokumente an die nach § 48 zuständigen Behörden weiterleiten, soweit zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Tiere oder Pflanzen unter Verstoß gegen Regelungen oder Verbote im Sinne des Satzes 1 verbracht werden.

(2) Die Zollstellen, bei denen Tiere und Pflanzen zur Ein-, Durch- und Ausfuhr nach diesem Kapitel anzumelden sind, werden vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Einvernehmen mit der Generalzolldirektion im Bundesanzeiger bekannt gegeben. Auf Zollstellen, bei denen lebende Tiere und Pflanzen anzumelden sind, ist besonders hinzuweisen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 1. März 2005 -1 K 4166/04 - geändert.

Der Kostenbescheid der Beklagten vom 24. Juni 2004 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Göppingen vom 21. September 2004 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem die Beklagte die Kosten für die Unterbringung eines Hundes im Anschluss an die Beschlagnahme fordert.
Der Kläger war Eigentümer und Halter des Hundes „Arco“; nach Auffassung der Behörden handelt es sich dabei um einen American Staffordshire Terrier, während der Kläger ihn als Staffordshire Bullterrier bezeichnet. Nach einem erneuten Beißvorfall untersagte die Beklagte mit Bescheid vom 22.01.2004 dem Kläger die Haltung des Hundes und verfügte dessen Beschlagnahme und Einziehung; der Sofortvollzug wurde angeordnet. Der Hund wurde von der Beklagten in das Tierheim des Tierschutzvereins G. und Umgebung e.V. verbracht. Der Kläger teilte der Beklagten in der Folgezeit mit, dass Ersatzhalter für den Hund vorhanden seien. Er benannte zunächst u.a. ein Tierheim in Niedersachsen und legte später Bescheinigungen von Tierschutzvereinen in Baden-Württemberg vor, die jeweils bereit seien, den Hund aufzunehmen. Die Beklagte wies darauf hin, dass das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Kampfhundhaltung nicht dargetan sei. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen diese Verfügung stellte das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 02.04.2004 (1 K 1011/04) - unter Zurückweisung des Antrags im Übrigen - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Klägers gegen die Einziehung des Hundes wieder her. Die Untersagung der Unterhaltung und die Beschlagnahme des Hundes seien aller Voraussicht nach rechtmäßig, die Einziehung des Hundes begegne jedoch rechtlichen Bedenken, da dem Kläger als milderes Mittel zunächst die Möglichkeit eingeräumt werden müsse, den Hund rechtmäßig an einen Dritten abzugeben. Mit Widerspruchsbescheid des Landratsamts Göppingen vom 19.05.2004, dem Kläger zugestellt am 24.05.2004, wurde der gegen die Verfügung vom 22.01.2004 erhobene Widerspruch zurückgewiesen. Gegen die Einziehung des Hundes erhob der Kläger am 04.06.2004 Klage, während er gegen das Hundehaltungsverbot und die Beschlagnahme nicht mehr vorging. Nachdem der Hund mit Einverständnis der Beklagten am 22.07.2004 auf Dauer einem Gnadenhof übergeben worden war, hob die Beklagte die Beschlagnahme auf, und die Beteiligten erklärten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt; das Klageverfahren wurde durch Beschluss vom 02.09.2004 eingestellt (1 K 2543/04).
Mit Kostenbescheid vom 24.06.2004 zog die Beklagte den Kläger zur Zahlung des Betrages von 1.519,60 EUR für die Unterbringung (Unterkunft, Betreuung und Verpflegung) des Hundes in der Zeit vom 22.01.2004 bis 31.05.2004 heran; diesen Betrag - 10,00 EUR zzgl. MWSt pro Tag - hatte der Tierschutzverein G. und Umgebung e.V. der Beklagten in Rechnung gestellt. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das Landratsamt Göppingen mit Widerspruchsbescheid vom 21.09.2004 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass - als Voraussetzung des Kostenerstattungsanspruchs - die Beschlagnahme des Hundes während des abgerechneten Zeitraums rechtmäßig gewesen sei; denn die Vorschläge zur beabsichtigten Abgabe des Hundes seien zunächst insbesondere ohne die notwendigen Nachweise und Erlaubnisunterlagen zum dauerhaften Halten von Kampfhunden vorgebracht worden. Die Beklagte habe zu Recht erst nach Prüfung der Unterbringung der Abgabe an den Gnadenhof zustimmen können; die Beklagte habe somit keine unverhältnismäßig hohen Kosten durch eine zu lang andauernde Beschlagnahme und Unterbringung des Hundes im Tierheim verursacht. Auch die Höhe der geltend gemachten Kosten sei nicht zu beanstanden.
Mit Urteil vom 01.03.2005 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen für den durch Leistungsbescheid geltend zu machenden Kostenerstattungsanspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 und 5 DVO PolG lägen vor. Die das öffentlich-rechtliche Verwahrungsverhältnis begründende Beschlagnahme sei rechtmäßig gewesen und die Beschlagnahmevoraussetzungen seien nicht vor dem 01.06.2004 entfallen. Die Beschlagnahme wäre nur dann aufzuheben gewesen, wenn eine rechtmäßige dauerhafte Abgabe des Hundes durch den Kläger an einen berechtigten Dritten sichergestellt gewesen wäre. Dies sei erst mit der Möglichkeit der Unterbringung auf dem Gnadenhof der Fall gewesen. Die vom Kläger vorher gemachten Vorschläge zur beabsichtigten Abgabe des Hundes seien ohne die notwendigen Nachweise und Erlaubnisunterlagen zum dauerhaften Halten des Hundes erfolgt. Die Beklagte sei auch nicht verpflichtet gewesen, ihrerseits eine Möglichkeit zur dauerhaften legalen Abgabe des Hundes zu ermitteln. Dies sei Sache des Klägers gewesen, der aufgrund der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Einziehung durch den Gerichtsbeschluss vom 02.04.2004 nach wie vor Eigentümer des Hundes und deswegen auch kostenerstattungspflichtig gewesen sei. Der vom Tierschutzverein G. und Umgebung e.V. der Beklagten in Rechnung gestellten Tagessatz von 10 EUR sei, wie ein Vergleich mit anderen Tierheimen ergebe, nicht überhöht. Die Heranziehung des Klägers zum Kostenersatz entspreche schließlich dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da die Beklagte in erster Linie eine dem Kläger obliegende Aufgabe wahrgenommen habe. Wegen des ideellen Werts des Hundes für den Kläger sei die Kostenforderung auch in Anbetracht des materiellen Werts des Hundes nicht unverhältnismäßig.
Zur Begründung seiner vom Senat mit Beschluss vom 19.06.2006 - 1 S 697/05 - zugelassenen Berufung macht der Kläger wiederum geltend, dass die Beschlagnahmevoraussetzungen angesichts der dokumentierten Aufnahmebereitschaft eines niedersächsischen Tierheims spätestens Anfang Februar 2004 entfallen seien. Weiterer Unterlagen habe es nicht bedurft, da es in Niedersachsen keine besonderen Rasselisten für Kampfhunde gebe. Auch sei er entgegen § 25 LVwVfG nicht darauf hingewiesen worden, welche Unterlagen er habe beibringen sollen. Der Prüfung der Fortdauer der Beschlagnahmevoraussetzungen stehe die Erledigung der Beschlagnahmeverfügung nicht entgegen; denn bei der Dauer und folglich der Frage der kostenauslösenden Verwahrung handele es sich um verschiedene Streitgegenstände; durch die gegenteilige Auffassung würde der Betroffene rechtsschutzlos gestellt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 1. März 2005
- 1 K 4166/04 - zu ändern und den Kostenbescheid der Beklagten vom 24. Juni 2004 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Göppingen vom 21. September 2004 aufzuheben,
sowie die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Sie verteidigt das angegriffene Urteil und verweist insbesondere auf die Bestandskraft der Beschlagnahmeverfügung: Die Bestandskraft habe der Kläger auch für die Dauer der Beschlagnahme und damit zwangsläufig als Grundlage für die daraus folgende Kostentragungspflicht gegen sich gelten zu lassen.
13 
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze im Zulassungs- und Berufungsverfahren Bezug genommen. Dem Senat liegen die Behörden- und Gerichtsakten aus dem Klageverfahren sowie die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts in den Verfahren - 1 K 1011/04 - und - 1 K 2543/04 - vor.

Entscheidungsgründe

 
14 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 und § 101 Abs. 2 VwGO).
15 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte der Klage stattgeben müssen. Der angefochtene Kostenbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
16 
Die Rechtswidrigkeit des Kostenbescheid ergibt sich allerdings nicht bereits daraus, dass die auf der Grundlage von § 84 Abs. 1 Nr. 4 PolG i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3, Abs. 5 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Polizeigesetzes (DVO PolG) vom 16. September 1994 (GBl. S. 567) geltend gemachte Kostenforderung nicht im Wege eines Verwaltungsakts durchgesetzt werden dürfte. Die nach dem Vorbehalt des Gesetzes auch für die Handlungsform erforderliche Ermächtigung zum Erlass eines Kostenbescheids folgt mangels einer unmittelbar einschlägigen speziellen Vorschrift - wenn auch nicht (mehr) allein aus dem gegebenen subordinationsrechtlichen Verhältnis, aus dem die Forderung erwächst (so aber etwa noch Senatsurteil vom 22.08.1977 - I 2555/66 -, BWVPr 1978, 150 <151>; vom 18.06.1979 - I 47/79 -; Wolf/Stephan, PolG für Baden-Württemberg, 5. Aufl. 1999, § 82 Rn. 15) - aus einer Gesamtanalogie der Vorschriften, die wie § 8 Abs. 2 Satz 2 PolG § 49 Abs. 1, § 52 Abs. 4 PolG i.V.m. § 31 LVwVG und insb. § 34 Abs. 4 Halbs. 2 PolG, auch i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 2 DVO PolG, für die Geltendmachung von Polizeikosten eine Verwaltungsakts-Befugnis vorsehen. Insbesondere unterscheidet sich insoweit die Interessenlage bei der Geltendmachung der Kosten der Verwertung einer beschlagnahmten Sache, für die die letztgenannte Vorschrift den Erlass eines Kostenbescheids ermöglicht, nicht von der Geltendmachung der Kosten der Verwahrung dieser Sache.
17 
Auf die genannte Anspruchsgrundlage lässt sich die Erstattungsforderung indessen nicht stützen. Nach § 3 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3, Abs. 5 DVO PolG ist der Eigentümer eines beschlagnahmten Tieres oder der rechtmäßige Inhaber der tatsächlichen Gewalt über das Tier zum Ersatz der Aufwendungen verpflichtet, die die Polizei zum Zweck der Verwahrung des Tieres macht. Diese tatbestandlichen Voraussetzungen sind hier angesichts der gleichzeitig mit der Beschlagnahme verfügten Einziehung des Hundes nicht erfüllt.
18 
Dahinstehen kann dabei die Frage, in welchem Verhältnis Beschlagnahme und Einziehung hier stehen, ob sich die Beschlagnahme nach der Einziehung erledigt und sie folglich mangels fortdauernder Rechtswirkungen nicht mehr Grundlage einer Verwahrung und daraus erwachsender Kosten sein kann (siehe hierzu Dolderer, VBlBW 2003, 222 <225>).
19 
Denn jedenfalls war der Kläger im Zeitraum der Unterbringung des Hundes im Tierheim weder Eigentümer noch rechtmäßiger Inhaber der tatsächlichen Gewalt und folglich nicht zum Ersatz der hierfür angefallenen Aufwendungen verpflichtet.
20 
Aufgrund der Einziehungsanordnung geht das Eigentum vom bisherigen Eigentümer auf die Körperschaft über, der die einziehende Polizeibehörde angehört. Diese privatrechtsgestaltende Wirkung tritt nicht erst mit der Unanfechtbarkeit und Bestandskraft der Verfügung ein (so aber Belz/Mußmann, PolG für Baden-Württemberg, 6. Aufl. 2001, § 34 Rn. 2; Ruder/Schmitt, Polizeirecht Baden-Württemberg, 6. Aufl. 2005, Rn. 636). Der Verweis auf den Eintritt der Rechtswirkungen strafrechtlicher Einziehungen, der die Rechtskraft der Einziehungsentscheidung voraussetzt (§ 74e Abs. 1 StGB), verfängt nicht; denn mangels einer abweichenden gesetzlichen Regelung, wie sie etwa in § 11 Abs. 2 Satz 1 VereinsG normiert ist, wird gem. § 43 Abs. 1 LVwVfG ein Verwaltungsakt und damit auch einer durch Verwaltungsakt angeordnete Einziehung bereits mit Bekanntgabe wirksam (vgl. Wolf/Stephan, a.a.O., § 34 Rn. 11; Dolderer, VBlBW 2003, 222 <224>; Würtenberger/Heckmann, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 6. Aufl. 2005, Rn. 396; siehe auch allgemein Sachs in: Stelkens u.a. , VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 43 Rn. 172).
21 
An dem hiernach bereits am 22.01.2004 - in einer juristischen Sekunde nach der Beschlagnahme - bewirkten Übergang des Eigentums vom Kläger auf die Beklagte hat sich durch die gerichtliche Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nichts geändert, mit der das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des gegen die Einziehungsverfügung erhobenen Widerspruchs wiederhergestellt hat. Denn die aufschiebende Wirkung lässt nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, die Wirksamkeit des angefochtenen Verwaltungsakts unberührt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.08.1995 - 3 C 17.94 -, BVerwGE 99, 109 <112>; Urteil vom 27.10.1982 - 3 C 6.82 -, BVerwGE 66, 218 <222>, jeweils m.w.N.); sie hemmt nur - allerdings im umfassenden Sinn eines Verwirklichungsverbots - dessen Vollziehbarkeit (siehe hierzu Schoch in: ders. u.a. , VwGO, § 80 Rn. 75, 78; Puttler in: Sodan/Ziekow , VwGO, 2. Aufl. 2006, § 80 Rn. 35 f., m.w.N.). Demnach bleibt es bei einem rechtsgestaltenden Verwaltungsakt bei der Gestaltungswirkung (siehe Schoch, a.a.O., Rn. 80 m.N.). Die Beklagte ist dann allerdings während der Dauer des Suspensiveffekts gehindert, eigenmächtig über den Hund zu verfügen; denn damit würden entgegen dem Verwirklichungsverbot weitere Folgerungen aus der - formalen - Eigentümerstellung gezogen werden.
22 
Der Eigentumsübergang ist auch nicht nachträglich durch eine rückwirkende Aufhebung der Einziehungsverfügung wieder entfallen. Die Beklagte hat zwar im Klageverfahren gegen die Einziehung im Schriftsatz vom 09.07.2004 in Aussicht gestellt, nach der Übergabe des Hundes an den Gnadenhof die Beschlagnahme und die Einziehung aufzuheben. In der Erledigungserklärung vom 29.07.2004 hat sie indessen nur mitgeteilt, dass mit der Herausgabe des Hundes die Beschlagnahme aufgehoben worden sei; dies versteht sich aber von selbst.
23 
Der Durchgriff auf die materielle Rechtslage hinsichtlich der Eigentümerstellung des Klägers für den Zeitraum bis zum 24.05.2004 - dem Tag der Zustellung des Widerspruchsbescheids - ist nicht etwa wegen der Bestandskraft der Beschlagnahmeverfügung verwehrt. Auch wenn davon ausgegangen wird, dass sich diese Verfügung nicht schon durch die Herstellung der neuen Gewahrsamslage durch die Herausgabe bzw. die Wegnahme des Hundes und den Erlass der Einziehungsanordnung erledigt hat, und diese Verfügung nach ungenutztem Ablauf der Klagefrist in Bestandskraft erwachsen ist, bleibt die Frage des Eigentums hiervon unberührt. Die Bestandskraft einer Beschlagnahmeanordnung erstreckt sich zwar auf das anfängliche und - wegen des Charakters als Dauerverwaltungsakt (vgl. Senatsurteil vom 17.07.2000 - 1 S 1862/99 -, VBlBW 2001, 100 <101>) - das fortdauernde Vorliegen der Beschlagnahmevoraussetzungen. Vom Regelungsgehalt der Beschlagnahmeverfügung aber nicht erfasst ist die Frage, ob der Adressat auch Eigentümer der beschlagnahmten Sache ist. Damit unterscheidet sich die polizeirechtliche Regelung von der tierschutzrechtlichen Fortnahmeverfügung nach § 16a Satz 2 Nr. 2 TierschutzG, die auch die Kostentragungspflicht - hier des Tierhalters - bereits dem Grunde nach regelt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 09.06.2005 - 25 CS 05.295 -, NVwZ-RR 2006, 305).
24 
Der Kläger ist schließlich nicht als rechtmäßiger Inhaber der tatsächlichen Gewalt über den Hund zum Kostenersatz verpflichtet. Zwar kann es bei der Prüfung des Vorliegens dieses Tatbestandsmerkmals nicht auf die Verhältnisse nach der Beschlagnahme ankommen; da nämlich die Beschlagnahme immer mit einem Gewahrsamswechsel verbunden ist, hat diese Alternative nur dann einen Anwendungsbereich, wenn insoweit grundsätzlich allein die Verhältnisse im Zeitpunkt des Erlasses der Beschlagnahmeverfügung maßgeblich sind. Dies kann allerdings dann nicht mehr gelten, wenn die Behörde durch eine Einziehungsanordnung auf die Eigentumsverhältnisse an der Sache zugreift; denn dann erfolgt die Verwahrung in deren Interesse, was die Kostenhaftung des ursprünglichen rechtmäßigen Inhabers der tatsächlichen Gewalt verdrängt.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
26 
Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren gem. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO war geboten; denn dem nicht rechtskundigen Kläger war es zuzumuten, auf anwaltlichen Beistand im Verwaltungsverfahren zu verzichten.
27 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
28 
Beschluss
vom 14. Mai 2007
29 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.519,60 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 2 GKG).
30 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
14 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 und § 101 Abs. 2 VwGO).
15 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte der Klage stattgeben müssen. Der angefochtene Kostenbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
16 
Die Rechtswidrigkeit des Kostenbescheid ergibt sich allerdings nicht bereits daraus, dass die auf der Grundlage von § 84 Abs. 1 Nr. 4 PolG i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3, Abs. 5 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Polizeigesetzes (DVO PolG) vom 16. September 1994 (GBl. S. 567) geltend gemachte Kostenforderung nicht im Wege eines Verwaltungsakts durchgesetzt werden dürfte. Die nach dem Vorbehalt des Gesetzes auch für die Handlungsform erforderliche Ermächtigung zum Erlass eines Kostenbescheids folgt mangels einer unmittelbar einschlägigen speziellen Vorschrift - wenn auch nicht (mehr) allein aus dem gegebenen subordinationsrechtlichen Verhältnis, aus dem die Forderung erwächst (so aber etwa noch Senatsurteil vom 22.08.1977 - I 2555/66 -, BWVPr 1978, 150 <151>; vom 18.06.1979 - I 47/79 -; Wolf/Stephan, PolG für Baden-Württemberg, 5. Aufl. 1999, § 82 Rn. 15) - aus einer Gesamtanalogie der Vorschriften, die wie § 8 Abs. 2 Satz 2 PolG § 49 Abs. 1, § 52 Abs. 4 PolG i.V.m. § 31 LVwVG und insb. § 34 Abs. 4 Halbs. 2 PolG, auch i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 2 DVO PolG, für die Geltendmachung von Polizeikosten eine Verwaltungsakts-Befugnis vorsehen. Insbesondere unterscheidet sich insoweit die Interessenlage bei der Geltendmachung der Kosten der Verwertung einer beschlagnahmten Sache, für die die letztgenannte Vorschrift den Erlass eines Kostenbescheids ermöglicht, nicht von der Geltendmachung der Kosten der Verwahrung dieser Sache.
17 
Auf die genannte Anspruchsgrundlage lässt sich die Erstattungsforderung indessen nicht stützen. Nach § 3 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3, Abs. 5 DVO PolG ist der Eigentümer eines beschlagnahmten Tieres oder der rechtmäßige Inhaber der tatsächlichen Gewalt über das Tier zum Ersatz der Aufwendungen verpflichtet, die die Polizei zum Zweck der Verwahrung des Tieres macht. Diese tatbestandlichen Voraussetzungen sind hier angesichts der gleichzeitig mit der Beschlagnahme verfügten Einziehung des Hundes nicht erfüllt.
18 
Dahinstehen kann dabei die Frage, in welchem Verhältnis Beschlagnahme und Einziehung hier stehen, ob sich die Beschlagnahme nach der Einziehung erledigt und sie folglich mangels fortdauernder Rechtswirkungen nicht mehr Grundlage einer Verwahrung und daraus erwachsender Kosten sein kann (siehe hierzu Dolderer, VBlBW 2003, 222 <225>).
19 
Denn jedenfalls war der Kläger im Zeitraum der Unterbringung des Hundes im Tierheim weder Eigentümer noch rechtmäßiger Inhaber der tatsächlichen Gewalt und folglich nicht zum Ersatz der hierfür angefallenen Aufwendungen verpflichtet.
20 
Aufgrund der Einziehungsanordnung geht das Eigentum vom bisherigen Eigentümer auf die Körperschaft über, der die einziehende Polizeibehörde angehört. Diese privatrechtsgestaltende Wirkung tritt nicht erst mit der Unanfechtbarkeit und Bestandskraft der Verfügung ein (so aber Belz/Mußmann, PolG für Baden-Württemberg, 6. Aufl. 2001, § 34 Rn. 2; Ruder/Schmitt, Polizeirecht Baden-Württemberg, 6. Aufl. 2005, Rn. 636). Der Verweis auf den Eintritt der Rechtswirkungen strafrechtlicher Einziehungen, der die Rechtskraft der Einziehungsentscheidung voraussetzt (§ 74e Abs. 1 StGB), verfängt nicht; denn mangels einer abweichenden gesetzlichen Regelung, wie sie etwa in § 11 Abs. 2 Satz 1 VereinsG normiert ist, wird gem. § 43 Abs. 1 LVwVfG ein Verwaltungsakt und damit auch einer durch Verwaltungsakt angeordnete Einziehung bereits mit Bekanntgabe wirksam (vgl. Wolf/Stephan, a.a.O., § 34 Rn. 11; Dolderer, VBlBW 2003, 222 <224>; Würtenberger/Heckmann, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 6. Aufl. 2005, Rn. 396; siehe auch allgemein Sachs in: Stelkens u.a. , VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 43 Rn. 172).
21 
An dem hiernach bereits am 22.01.2004 - in einer juristischen Sekunde nach der Beschlagnahme - bewirkten Übergang des Eigentums vom Kläger auf die Beklagte hat sich durch die gerichtliche Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nichts geändert, mit der das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des gegen die Einziehungsverfügung erhobenen Widerspruchs wiederhergestellt hat. Denn die aufschiebende Wirkung lässt nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, die Wirksamkeit des angefochtenen Verwaltungsakts unberührt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.08.1995 - 3 C 17.94 -, BVerwGE 99, 109 <112>; Urteil vom 27.10.1982 - 3 C 6.82 -, BVerwGE 66, 218 <222>, jeweils m.w.N.); sie hemmt nur - allerdings im umfassenden Sinn eines Verwirklichungsverbots - dessen Vollziehbarkeit (siehe hierzu Schoch in: ders. u.a. , VwGO, § 80 Rn. 75, 78; Puttler in: Sodan/Ziekow , VwGO, 2. Aufl. 2006, § 80 Rn. 35 f., m.w.N.). Demnach bleibt es bei einem rechtsgestaltenden Verwaltungsakt bei der Gestaltungswirkung (siehe Schoch, a.a.O., Rn. 80 m.N.). Die Beklagte ist dann allerdings während der Dauer des Suspensiveffekts gehindert, eigenmächtig über den Hund zu verfügen; denn damit würden entgegen dem Verwirklichungsverbot weitere Folgerungen aus der - formalen - Eigentümerstellung gezogen werden.
22 
Der Eigentumsübergang ist auch nicht nachträglich durch eine rückwirkende Aufhebung der Einziehungsverfügung wieder entfallen. Die Beklagte hat zwar im Klageverfahren gegen die Einziehung im Schriftsatz vom 09.07.2004 in Aussicht gestellt, nach der Übergabe des Hundes an den Gnadenhof die Beschlagnahme und die Einziehung aufzuheben. In der Erledigungserklärung vom 29.07.2004 hat sie indessen nur mitgeteilt, dass mit der Herausgabe des Hundes die Beschlagnahme aufgehoben worden sei; dies versteht sich aber von selbst.
23 
Der Durchgriff auf die materielle Rechtslage hinsichtlich der Eigentümerstellung des Klägers für den Zeitraum bis zum 24.05.2004 - dem Tag der Zustellung des Widerspruchsbescheids - ist nicht etwa wegen der Bestandskraft der Beschlagnahmeverfügung verwehrt. Auch wenn davon ausgegangen wird, dass sich diese Verfügung nicht schon durch die Herstellung der neuen Gewahrsamslage durch die Herausgabe bzw. die Wegnahme des Hundes und den Erlass der Einziehungsanordnung erledigt hat, und diese Verfügung nach ungenutztem Ablauf der Klagefrist in Bestandskraft erwachsen ist, bleibt die Frage des Eigentums hiervon unberührt. Die Bestandskraft einer Beschlagnahmeanordnung erstreckt sich zwar auf das anfängliche und - wegen des Charakters als Dauerverwaltungsakt (vgl. Senatsurteil vom 17.07.2000 - 1 S 1862/99 -, VBlBW 2001, 100 <101>) - das fortdauernde Vorliegen der Beschlagnahmevoraussetzungen. Vom Regelungsgehalt der Beschlagnahmeverfügung aber nicht erfasst ist die Frage, ob der Adressat auch Eigentümer der beschlagnahmten Sache ist. Damit unterscheidet sich die polizeirechtliche Regelung von der tierschutzrechtlichen Fortnahmeverfügung nach § 16a Satz 2 Nr. 2 TierschutzG, die auch die Kostentragungspflicht - hier des Tierhalters - bereits dem Grunde nach regelt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 09.06.2005 - 25 CS 05.295 -, NVwZ-RR 2006, 305).
24 
Der Kläger ist schließlich nicht als rechtmäßiger Inhaber der tatsächlichen Gewalt über den Hund zum Kostenersatz verpflichtet. Zwar kann es bei der Prüfung des Vorliegens dieses Tatbestandsmerkmals nicht auf die Verhältnisse nach der Beschlagnahme ankommen; da nämlich die Beschlagnahme immer mit einem Gewahrsamswechsel verbunden ist, hat diese Alternative nur dann einen Anwendungsbereich, wenn insoweit grundsätzlich allein die Verhältnisse im Zeitpunkt des Erlasses der Beschlagnahmeverfügung maßgeblich sind. Dies kann allerdings dann nicht mehr gelten, wenn die Behörde durch eine Einziehungsanordnung auf die Eigentumsverhältnisse an der Sache zugreift; denn dann erfolgt die Verwahrung in deren Interesse, was die Kostenhaftung des ursprünglichen rechtmäßigen Inhabers der tatsächlichen Gewalt verdrängt.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
26 
Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren gem. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO war geboten; denn dem nicht rechtskundigen Kläger war es zuzumuten, auf anwaltlichen Beistand im Verwaltungsverfahren zu verzichten.
27 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
28 
Beschluss
vom 14. Mai 2007
29 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.519,60 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 2 GKG).
30 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Kann für Tiere oder Pflanzen eine Berechtigung nach § 46 nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden, können diese von den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden beschlagnahmt oder eingezogen werden. § 51 gilt entsprechend; § 51 Absatz 1 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass auch die Vorlage einer Bescheinigung einer sonstigen unabhängigen sachverständigen Stelle oder Person verlangt werden kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Die Zollbehörden wirken mit bei der Überwachung des Verbringens von Tieren und Pflanzen, die einer Ein- oder Ausfuhrregelung nach Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft unterliegen, sowie bei der Überwachung von Besitz- und Vermarktungsverboten nach diesem Kapitel im Warenverkehr mit Drittstaaten. Die Zollbehörden dürfen im Rahmen der Überwachung vorgelegte Dokumente an die nach § 48 zuständigen Behörden weiterleiten, soweit zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Tiere oder Pflanzen unter Verstoß gegen Regelungen oder Verbote im Sinne des Satzes 1 verbracht werden.

(2) Die Zollstellen, bei denen Tiere und Pflanzen zur Ein-, Durch- und Ausfuhr nach diesem Kapitel anzumelden sind, werden vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Einvernehmen mit der Generalzolldirektion im Bundesanzeiger bekannt gegeben. Auf Zollstellen, bei denen lebende Tiere und Pflanzen anzumelden sind, ist besonders hinzuweisen.

(1) Die für die örtliche Ebene konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden auf der Grundlage der Landschaftsrahmenpläne für die Gebiete der Gemeinden in Landschaftsplänen, für Teile eines Gemeindegebiets in Grünordnungsplänen dargestellt. Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen. Die Pläne sollen die in § 9 Absatz 3 genannten Angaben enthalten, soweit dies für die Darstellung der für die örtliche Ebene konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen erforderlich ist. Abweichende Vorschriften der Länder zum Inhalt von Landschafts- und Grünordnungsplänen sowie Vorschriften zu deren Rechtsverbindlichkeit bleiben unberührt.

(2) Landschaftspläne sind aufzustellen, sobald und soweit dies im Hinblick auf Erfordernisse und Maßnahmen im Sinne des § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 erforderlich ist, insbesondere weil wesentliche Veränderungen von Natur und Landschaft im Planungsraum eingetreten, vorgesehen oder zu erwarten sind.

(3) Die in den Landschaftsplänen für die örtliche Ebene konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches zu berücksichtigen und können als Darstellungen oder Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 des Baugesetzbuches in die Bauleitpläne aufgenommen werden.

(4) Landschaftspläne sind mindestens alle zehn Jahre daraufhin zu prüfen, ob und in welchem Umfang mit Blick auf die in Absatz 2 Satz 1 genannten Kriterien eine Fortschreibung erforderlich ist.

(5) Werden in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege in Landschaftsrahmenplänen oder Landschaftsprogrammen dargestellt, so ersetzen diese die Landschaftspläne.

(6) Grünordnungspläne können aufgestellt werden. Insbesondere können sie aufgestellt werden zur

1.
Freiraumsicherung und -pflege einschließlich der Gestaltung des Ortsbildes sowie Entwicklung der grünen Infrastruktur in Wohn-, Gewerbe- und sonstigen baulich genutzten Gebieten,
2.
Gestaltung, Pflege und Entwicklung von Parks und anderen Grünanlagen, Gewässern mit ihren Uferbereichen, urbanen Wäldern oder anderen größeren Freiräumen mit besonderer Bedeutung für die siedlungsbezogene Erholung sowie des unmittelbaren Stadt- bzw. Ortsrandes,
3.
Gestaltung, Pflege und Entwicklung von Teilräumen bestimmter Kulturlandschaften mit ihren jeweiligen Kulturlandschaftselementen sowie von Bereichen mit einer besonderen Bedeutung für die Erholung in der freien Landschaft.
Besteht ein Landschaftsplan, so sind Grünordnungspläne aus diesem zu entwickeln.

(7) Die Inhalte der Landschaftspläne und Grünordnungspläne werden eigenständig erarbeitet und dargestellt. Im Übrigen richten sich die Zuständigkeit und das Verfahren zur Aufstellung und Durchführung nach Landesrecht.

(1) Die Zollbehörden wirken mit bei der Überwachung des Verbringens von Tieren und Pflanzen, die einer Ein- oder Ausfuhrregelung nach Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft unterliegen, sowie bei der Überwachung von Besitz- und Vermarktungsverboten nach diesem Kapitel im Warenverkehr mit Drittstaaten. Die Zollbehörden dürfen im Rahmen der Überwachung vorgelegte Dokumente an die nach § 48 zuständigen Behörden weiterleiten, soweit zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Tiere oder Pflanzen unter Verstoß gegen Regelungen oder Verbote im Sinne des Satzes 1 verbracht werden.

(2) Die Zollstellen, bei denen Tiere und Pflanzen zur Ein-, Durch- und Ausfuhr nach diesem Kapitel anzumelden sind, werden vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Einvernehmen mit der Generalzolldirektion im Bundesanzeiger bekannt gegeben. Auf Zollstellen, bei denen lebende Tiere und Pflanzen anzumelden sind, ist besonders hinzuweisen.

(1) Zoos sind dauerhafte Einrichtungen, in denen lebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden. Nicht als Zoo gelten

1.
Zirkusse,
2.
Tierhandlungen und
3.
Gehege zur Haltung von nicht mehr als fünf Arten von Schalenwild, das im Bundesjagdgesetz aufgeführt ist, oder Einrichtungen, in denen nicht mehr als 20 Tiere anderer wild lebender Arten gehalten werden.

(2) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Zoos bedürfen der Genehmigung. Die Genehmigung bezieht sich auf eine bestimmte Anlage, bestimmte Betreiber, auf eine bestimmte Anzahl an Individuen einer jeden Tierart sowie auf eine bestimmte Betriebsart.

(3) Zoos sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
bei der Haltung der Tiere den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung getragen wird, insbesondere die jeweiligen Gehege nach Lage, Größe und Gestaltung und innerer Einrichtung art- und tiergerecht ausgestaltet sind,
2.
die Pflege der Tiere auf der Grundlage eines dem Stand der guten veterinärmedizinischen Praxis entsprechenden schriftlichen Programms zur tiermedizinischen Vorbeugung und Behandlung sowie zur Ernährung erfolgt,
3.
dem Eindringen von Schadorganismen sowie dem Entweichen der Tiere vorgebeugt wird,
4.
die Vorschriften des Tier- und Artenschutzes beachtet werden,
5.
ein Register über den Tierbestand des Zoos in einer den verzeichneten Arten jeweils angemessenen Form geführt und stets auf dem neuesten Stand gehalten wird,
6.
die Aufklärung und das Bewusstsein der Öffentlichkeit in Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt gefördert wird, insbesondere durch Informationen über die zur Schau gestellten Arten und ihre natürlichen Biotope,
7.
sich der Zoo beteiligt an
a)
Forschungen, die zur Erhaltung der Arten beitragen, einschließlich des Austausches von Informationen über die Arterhaltung, oder
b)
der Aufzucht in Gefangenschaft, der Bestandserneuerung und der Wiederansiedlung von Arten in ihren Biotopen oder
c)
der Ausbildung in erhaltungsspezifischen Kenntnissen und Fähigkeiten.

(4) Die Genehmigung nach Absatz 2 ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die Pflichten nach Absatz 3 erfüllt werden,
2.
die nach diesem Kapitel erforderlichen Nachweise vorliegen,
3.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Betreibers sowie der für die Leitung des Zoos verantwortlichen Personen ergeben sowie
4.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb des Zoos nicht entgegenstehen.
Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden; insbesondere kann eine Sicherheitsleistung für die ordnungsgemäße Auflösung des Zoos und die Wiederherstellung des früheren Zustands verlangt werden.

(5) Die Länder können vorsehen, dass die in Absatz 2 Satz 1 vorgesehene Genehmigung die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a und 3 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes einschließt.

(6) Die zuständige Behörde hat die Einhaltung der sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen unter anderem durch regelmäßige Prüfungen und Besichtigungen zu überwachen. § 52 gilt entsprechend.

(7) Wird ein Zoo ohne die erforderliche Genehmigung oder im Widerspruch zu den sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen errichtet, erweitert, wesentlich geändert oder betrieben, so kann die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der Anforderungen innerhalb einer angemessenen Frist sicherzustellen. Sie kann dabei auch bestimmen, den Zoo ganz oder teilweise für die Öffentlichkeit zu schließen. Ändern sich die Anforderungen an die Haltung von Tieren in Zoos entsprechend dem Stand der Wissenschaft, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen erlassen, wenn den geänderten Anforderungen nicht auf andere Weise nachgekommen wird.

(8) Soweit der Betreiber Anordnungen nach Absatz 7 nicht nachkommt, ist der Zoo innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwei Jahren nach deren Erlass ganz oder teilweise zu schließen und die Genehmigung ganz oder teilweise zu widerrufen. Durch Anordnung ist sicherzustellen, dass die von der Schließung betroffenen Tiere angemessen und im Einklang mit dem Zweck und den Bestimmungen der Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. L 94 vom 9.4.1999, S. 24) auf Kosten des Betreibers art- und tiergerecht behandelt und untergebracht werden. Eine Beseitigung der Tiere ist nur in Übereinstimmung mit den arten- und tierschutzrechtlichen Bestimmungen zulässig, wenn keine andere zumutbare Alternative für die Unterbringung der Tiere besteht.

(1) Tiergehege sind dauerhafte Einrichtungen, in denen Tiere wild lebender Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden und die kein Zoo im Sinne des § 42 Absatz 1 sind.

(2) Tiergehege sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
die sich aus § 42 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 ergebenden Anforderungen eingehalten werden,
2.
weder der Naturhaushalt noch das Landschaftsbild beeinträchtigt werden und
3.
das Betreten von Wald und Flur sowie der Zugang zu Gewässern nicht in unangemessener Weise eingeschränkt wird.

(3) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Tiergeheges sind der zuständigen Behörde mindestens einen Monat im Voraus anzuzeigen. Diese kann die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der sich aus Absatz 2 ergebenden Anforderungen sicherzustellen. Sie kann die Beseitigung eines Tiergeheges anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. In diesem Fall gilt § 42 Absatz 8 Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Die Länder können bestimmen, dass die Anforderungen nach Absatz 3 nicht gelten für Gehege,

1.
die unter staatlicher Aufsicht stehen,
2.
die nur für kurze Zeit aufgestellt werden oder eine geringe Fläche beanspruchen oder
3.
in denen nur eine geringe Anzahl an Tieren oder Tiere mit geringen Anforderungen an ihre Haltung gehalten werden.

(5) Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

(1) Die Zollbehörden wirken mit bei der Überwachung des Verbringens von Tieren und Pflanzen, die einer Ein- oder Ausfuhrregelung nach Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft unterliegen, sowie bei der Überwachung von Besitz- und Vermarktungsverboten nach diesem Kapitel im Warenverkehr mit Drittstaaten. Die Zollbehörden dürfen im Rahmen der Überwachung vorgelegte Dokumente an die nach § 48 zuständigen Behörden weiterleiten, soweit zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Tiere oder Pflanzen unter Verstoß gegen Regelungen oder Verbote im Sinne des Satzes 1 verbracht werden.

(2) Die Zollstellen, bei denen Tiere und Pflanzen zur Ein-, Durch- und Ausfuhr nach diesem Kapitel anzumelden sind, werden vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Einvernehmen mit der Generalzolldirektion im Bundesanzeiger bekannt gegeben. Auf Zollstellen, bei denen lebende Tiere und Pflanzen anzumelden sind, ist besonders hinzuweisen.

(1) Zoos sind dauerhafte Einrichtungen, in denen lebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden. Nicht als Zoo gelten

1.
Zirkusse,
2.
Tierhandlungen und
3.
Gehege zur Haltung von nicht mehr als fünf Arten von Schalenwild, das im Bundesjagdgesetz aufgeführt ist, oder Einrichtungen, in denen nicht mehr als 20 Tiere anderer wild lebender Arten gehalten werden.

(2) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Zoos bedürfen der Genehmigung. Die Genehmigung bezieht sich auf eine bestimmte Anlage, bestimmte Betreiber, auf eine bestimmte Anzahl an Individuen einer jeden Tierart sowie auf eine bestimmte Betriebsart.

(3) Zoos sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
bei der Haltung der Tiere den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung getragen wird, insbesondere die jeweiligen Gehege nach Lage, Größe und Gestaltung und innerer Einrichtung art- und tiergerecht ausgestaltet sind,
2.
die Pflege der Tiere auf der Grundlage eines dem Stand der guten veterinärmedizinischen Praxis entsprechenden schriftlichen Programms zur tiermedizinischen Vorbeugung und Behandlung sowie zur Ernährung erfolgt,
3.
dem Eindringen von Schadorganismen sowie dem Entweichen der Tiere vorgebeugt wird,
4.
die Vorschriften des Tier- und Artenschutzes beachtet werden,
5.
ein Register über den Tierbestand des Zoos in einer den verzeichneten Arten jeweils angemessenen Form geführt und stets auf dem neuesten Stand gehalten wird,
6.
die Aufklärung und das Bewusstsein der Öffentlichkeit in Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt gefördert wird, insbesondere durch Informationen über die zur Schau gestellten Arten und ihre natürlichen Biotope,
7.
sich der Zoo beteiligt an
a)
Forschungen, die zur Erhaltung der Arten beitragen, einschließlich des Austausches von Informationen über die Arterhaltung, oder
b)
der Aufzucht in Gefangenschaft, der Bestandserneuerung und der Wiederansiedlung von Arten in ihren Biotopen oder
c)
der Ausbildung in erhaltungsspezifischen Kenntnissen und Fähigkeiten.

(4) Die Genehmigung nach Absatz 2 ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die Pflichten nach Absatz 3 erfüllt werden,
2.
die nach diesem Kapitel erforderlichen Nachweise vorliegen,
3.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Betreibers sowie der für die Leitung des Zoos verantwortlichen Personen ergeben sowie
4.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb des Zoos nicht entgegenstehen.
Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden; insbesondere kann eine Sicherheitsleistung für die ordnungsgemäße Auflösung des Zoos und die Wiederherstellung des früheren Zustands verlangt werden.

(5) Die Länder können vorsehen, dass die in Absatz 2 Satz 1 vorgesehene Genehmigung die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a und 3 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes einschließt.

(6) Die zuständige Behörde hat die Einhaltung der sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen unter anderem durch regelmäßige Prüfungen und Besichtigungen zu überwachen. § 52 gilt entsprechend.

(7) Wird ein Zoo ohne die erforderliche Genehmigung oder im Widerspruch zu den sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen errichtet, erweitert, wesentlich geändert oder betrieben, so kann die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der Anforderungen innerhalb einer angemessenen Frist sicherzustellen. Sie kann dabei auch bestimmen, den Zoo ganz oder teilweise für die Öffentlichkeit zu schließen. Ändern sich die Anforderungen an die Haltung von Tieren in Zoos entsprechend dem Stand der Wissenschaft, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen erlassen, wenn den geänderten Anforderungen nicht auf andere Weise nachgekommen wird.

(8) Soweit der Betreiber Anordnungen nach Absatz 7 nicht nachkommt, ist der Zoo innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwei Jahren nach deren Erlass ganz oder teilweise zu schließen und die Genehmigung ganz oder teilweise zu widerrufen. Durch Anordnung ist sicherzustellen, dass die von der Schließung betroffenen Tiere angemessen und im Einklang mit dem Zweck und den Bestimmungen der Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. L 94 vom 9.4.1999, S. 24) auf Kosten des Betreibers art- und tiergerecht behandelt und untergebracht werden. Eine Beseitigung der Tiere ist nur in Übereinstimmung mit den arten- und tierschutzrechtlichen Bestimmungen zulässig, wenn keine andere zumutbare Alternative für die Unterbringung der Tiere besteht.

Kann für Tiere oder Pflanzen eine Berechtigung nach § 46 nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden, können diese von den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden beschlagnahmt oder eingezogen werden. § 51 gilt entsprechend; § 51 Absatz 1 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass auch die Vorlage einer Bescheinigung einer sonstigen unabhängigen sachverständigen Stelle oder Person verlangt werden kann.

(1) Die Zollbehörden wirken mit bei der Überwachung des Verbringens von Tieren und Pflanzen, die einer Ein- oder Ausfuhrregelung nach Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft unterliegen, sowie bei der Überwachung von Besitz- und Vermarktungsverboten nach diesem Kapitel im Warenverkehr mit Drittstaaten. Die Zollbehörden dürfen im Rahmen der Überwachung vorgelegte Dokumente an die nach § 48 zuständigen Behörden weiterleiten, soweit zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Tiere oder Pflanzen unter Verstoß gegen Regelungen oder Verbote im Sinne des Satzes 1 verbracht werden.

(2) Die Zollstellen, bei denen Tiere und Pflanzen zur Ein-, Durch- und Ausfuhr nach diesem Kapitel anzumelden sind, werden vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Einvernehmen mit der Generalzolldirektion im Bundesanzeiger bekannt gegeben. Auf Zollstellen, bei denen lebende Tiere und Pflanzen anzumelden sind, ist besonders hinzuweisen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 1. März 2005 -1 K 4166/04 - geändert.

Der Kostenbescheid der Beklagten vom 24. Juni 2004 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Göppingen vom 21. September 2004 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem die Beklagte die Kosten für die Unterbringung eines Hundes im Anschluss an die Beschlagnahme fordert.
Der Kläger war Eigentümer und Halter des Hundes „Arco“; nach Auffassung der Behörden handelt es sich dabei um einen American Staffordshire Terrier, während der Kläger ihn als Staffordshire Bullterrier bezeichnet. Nach einem erneuten Beißvorfall untersagte die Beklagte mit Bescheid vom 22.01.2004 dem Kläger die Haltung des Hundes und verfügte dessen Beschlagnahme und Einziehung; der Sofortvollzug wurde angeordnet. Der Hund wurde von der Beklagten in das Tierheim des Tierschutzvereins G. und Umgebung e.V. verbracht. Der Kläger teilte der Beklagten in der Folgezeit mit, dass Ersatzhalter für den Hund vorhanden seien. Er benannte zunächst u.a. ein Tierheim in Niedersachsen und legte später Bescheinigungen von Tierschutzvereinen in Baden-Württemberg vor, die jeweils bereit seien, den Hund aufzunehmen. Die Beklagte wies darauf hin, dass das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Kampfhundhaltung nicht dargetan sei. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen diese Verfügung stellte das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 02.04.2004 (1 K 1011/04) - unter Zurückweisung des Antrags im Übrigen - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Klägers gegen die Einziehung des Hundes wieder her. Die Untersagung der Unterhaltung und die Beschlagnahme des Hundes seien aller Voraussicht nach rechtmäßig, die Einziehung des Hundes begegne jedoch rechtlichen Bedenken, da dem Kläger als milderes Mittel zunächst die Möglichkeit eingeräumt werden müsse, den Hund rechtmäßig an einen Dritten abzugeben. Mit Widerspruchsbescheid des Landratsamts Göppingen vom 19.05.2004, dem Kläger zugestellt am 24.05.2004, wurde der gegen die Verfügung vom 22.01.2004 erhobene Widerspruch zurückgewiesen. Gegen die Einziehung des Hundes erhob der Kläger am 04.06.2004 Klage, während er gegen das Hundehaltungsverbot und die Beschlagnahme nicht mehr vorging. Nachdem der Hund mit Einverständnis der Beklagten am 22.07.2004 auf Dauer einem Gnadenhof übergeben worden war, hob die Beklagte die Beschlagnahme auf, und die Beteiligten erklärten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt; das Klageverfahren wurde durch Beschluss vom 02.09.2004 eingestellt (1 K 2543/04).
Mit Kostenbescheid vom 24.06.2004 zog die Beklagte den Kläger zur Zahlung des Betrages von 1.519,60 EUR für die Unterbringung (Unterkunft, Betreuung und Verpflegung) des Hundes in der Zeit vom 22.01.2004 bis 31.05.2004 heran; diesen Betrag - 10,00 EUR zzgl. MWSt pro Tag - hatte der Tierschutzverein G. und Umgebung e.V. der Beklagten in Rechnung gestellt. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das Landratsamt Göppingen mit Widerspruchsbescheid vom 21.09.2004 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass - als Voraussetzung des Kostenerstattungsanspruchs - die Beschlagnahme des Hundes während des abgerechneten Zeitraums rechtmäßig gewesen sei; denn die Vorschläge zur beabsichtigten Abgabe des Hundes seien zunächst insbesondere ohne die notwendigen Nachweise und Erlaubnisunterlagen zum dauerhaften Halten von Kampfhunden vorgebracht worden. Die Beklagte habe zu Recht erst nach Prüfung der Unterbringung der Abgabe an den Gnadenhof zustimmen können; die Beklagte habe somit keine unverhältnismäßig hohen Kosten durch eine zu lang andauernde Beschlagnahme und Unterbringung des Hundes im Tierheim verursacht. Auch die Höhe der geltend gemachten Kosten sei nicht zu beanstanden.
Mit Urteil vom 01.03.2005 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen für den durch Leistungsbescheid geltend zu machenden Kostenerstattungsanspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 und 5 DVO PolG lägen vor. Die das öffentlich-rechtliche Verwahrungsverhältnis begründende Beschlagnahme sei rechtmäßig gewesen und die Beschlagnahmevoraussetzungen seien nicht vor dem 01.06.2004 entfallen. Die Beschlagnahme wäre nur dann aufzuheben gewesen, wenn eine rechtmäßige dauerhafte Abgabe des Hundes durch den Kläger an einen berechtigten Dritten sichergestellt gewesen wäre. Dies sei erst mit der Möglichkeit der Unterbringung auf dem Gnadenhof der Fall gewesen. Die vom Kläger vorher gemachten Vorschläge zur beabsichtigten Abgabe des Hundes seien ohne die notwendigen Nachweise und Erlaubnisunterlagen zum dauerhaften Halten des Hundes erfolgt. Die Beklagte sei auch nicht verpflichtet gewesen, ihrerseits eine Möglichkeit zur dauerhaften legalen Abgabe des Hundes zu ermitteln. Dies sei Sache des Klägers gewesen, der aufgrund der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Einziehung durch den Gerichtsbeschluss vom 02.04.2004 nach wie vor Eigentümer des Hundes und deswegen auch kostenerstattungspflichtig gewesen sei. Der vom Tierschutzverein G. und Umgebung e.V. der Beklagten in Rechnung gestellten Tagessatz von 10 EUR sei, wie ein Vergleich mit anderen Tierheimen ergebe, nicht überhöht. Die Heranziehung des Klägers zum Kostenersatz entspreche schließlich dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da die Beklagte in erster Linie eine dem Kläger obliegende Aufgabe wahrgenommen habe. Wegen des ideellen Werts des Hundes für den Kläger sei die Kostenforderung auch in Anbetracht des materiellen Werts des Hundes nicht unverhältnismäßig.
Zur Begründung seiner vom Senat mit Beschluss vom 19.06.2006 - 1 S 697/05 - zugelassenen Berufung macht der Kläger wiederum geltend, dass die Beschlagnahmevoraussetzungen angesichts der dokumentierten Aufnahmebereitschaft eines niedersächsischen Tierheims spätestens Anfang Februar 2004 entfallen seien. Weiterer Unterlagen habe es nicht bedurft, da es in Niedersachsen keine besonderen Rasselisten für Kampfhunde gebe. Auch sei er entgegen § 25 LVwVfG nicht darauf hingewiesen worden, welche Unterlagen er habe beibringen sollen. Der Prüfung der Fortdauer der Beschlagnahmevoraussetzungen stehe die Erledigung der Beschlagnahmeverfügung nicht entgegen; denn bei der Dauer und folglich der Frage der kostenauslösenden Verwahrung handele es sich um verschiedene Streitgegenstände; durch die gegenteilige Auffassung würde der Betroffene rechtsschutzlos gestellt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 1. März 2005
- 1 K 4166/04 - zu ändern und den Kostenbescheid der Beklagten vom 24. Juni 2004 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Göppingen vom 21. September 2004 aufzuheben,
sowie die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Sie verteidigt das angegriffene Urteil und verweist insbesondere auf die Bestandskraft der Beschlagnahmeverfügung: Die Bestandskraft habe der Kläger auch für die Dauer der Beschlagnahme und damit zwangsläufig als Grundlage für die daraus folgende Kostentragungspflicht gegen sich gelten zu lassen.
13 
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze im Zulassungs- und Berufungsverfahren Bezug genommen. Dem Senat liegen die Behörden- und Gerichtsakten aus dem Klageverfahren sowie die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts in den Verfahren - 1 K 1011/04 - und - 1 K 2543/04 - vor.

Entscheidungsgründe

 
14 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 und § 101 Abs. 2 VwGO).
15 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte der Klage stattgeben müssen. Der angefochtene Kostenbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
16 
Die Rechtswidrigkeit des Kostenbescheid ergibt sich allerdings nicht bereits daraus, dass die auf der Grundlage von § 84 Abs. 1 Nr. 4 PolG i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3, Abs. 5 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Polizeigesetzes (DVO PolG) vom 16. September 1994 (GBl. S. 567) geltend gemachte Kostenforderung nicht im Wege eines Verwaltungsakts durchgesetzt werden dürfte. Die nach dem Vorbehalt des Gesetzes auch für die Handlungsform erforderliche Ermächtigung zum Erlass eines Kostenbescheids folgt mangels einer unmittelbar einschlägigen speziellen Vorschrift - wenn auch nicht (mehr) allein aus dem gegebenen subordinationsrechtlichen Verhältnis, aus dem die Forderung erwächst (so aber etwa noch Senatsurteil vom 22.08.1977 - I 2555/66 -, BWVPr 1978, 150 <151>; vom 18.06.1979 - I 47/79 -; Wolf/Stephan, PolG für Baden-Württemberg, 5. Aufl. 1999, § 82 Rn. 15) - aus einer Gesamtanalogie der Vorschriften, die wie § 8 Abs. 2 Satz 2 PolG § 49 Abs. 1, § 52 Abs. 4 PolG i.V.m. § 31 LVwVG und insb. § 34 Abs. 4 Halbs. 2 PolG, auch i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 2 DVO PolG, für die Geltendmachung von Polizeikosten eine Verwaltungsakts-Befugnis vorsehen. Insbesondere unterscheidet sich insoweit die Interessenlage bei der Geltendmachung der Kosten der Verwertung einer beschlagnahmten Sache, für die die letztgenannte Vorschrift den Erlass eines Kostenbescheids ermöglicht, nicht von der Geltendmachung der Kosten der Verwahrung dieser Sache.
17 
Auf die genannte Anspruchsgrundlage lässt sich die Erstattungsforderung indessen nicht stützen. Nach § 3 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3, Abs. 5 DVO PolG ist der Eigentümer eines beschlagnahmten Tieres oder der rechtmäßige Inhaber der tatsächlichen Gewalt über das Tier zum Ersatz der Aufwendungen verpflichtet, die die Polizei zum Zweck der Verwahrung des Tieres macht. Diese tatbestandlichen Voraussetzungen sind hier angesichts der gleichzeitig mit der Beschlagnahme verfügten Einziehung des Hundes nicht erfüllt.
18 
Dahinstehen kann dabei die Frage, in welchem Verhältnis Beschlagnahme und Einziehung hier stehen, ob sich die Beschlagnahme nach der Einziehung erledigt und sie folglich mangels fortdauernder Rechtswirkungen nicht mehr Grundlage einer Verwahrung und daraus erwachsender Kosten sein kann (siehe hierzu Dolderer, VBlBW 2003, 222 <225>).
19 
Denn jedenfalls war der Kläger im Zeitraum der Unterbringung des Hundes im Tierheim weder Eigentümer noch rechtmäßiger Inhaber der tatsächlichen Gewalt und folglich nicht zum Ersatz der hierfür angefallenen Aufwendungen verpflichtet.
20 
Aufgrund der Einziehungsanordnung geht das Eigentum vom bisherigen Eigentümer auf die Körperschaft über, der die einziehende Polizeibehörde angehört. Diese privatrechtsgestaltende Wirkung tritt nicht erst mit der Unanfechtbarkeit und Bestandskraft der Verfügung ein (so aber Belz/Mußmann, PolG für Baden-Württemberg, 6. Aufl. 2001, § 34 Rn. 2; Ruder/Schmitt, Polizeirecht Baden-Württemberg, 6. Aufl. 2005, Rn. 636). Der Verweis auf den Eintritt der Rechtswirkungen strafrechtlicher Einziehungen, der die Rechtskraft der Einziehungsentscheidung voraussetzt (§ 74e Abs. 1 StGB), verfängt nicht; denn mangels einer abweichenden gesetzlichen Regelung, wie sie etwa in § 11 Abs. 2 Satz 1 VereinsG normiert ist, wird gem. § 43 Abs. 1 LVwVfG ein Verwaltungsakt und damit auch einer durch Verwaltungsakt angeordnete Einziehung bereits mit Bekanntgabe wirksam (vgl. Wolf/Stephan, a.a.O., § 34 Rn. 11; Dolderer, VBlBW 2003, 222 <224>; Würtenberger/Heckmann, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 6. Aufl. 2005, Rn. 396; siehe auch allgemein Sachs in: Stelkens u.a. , VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 43 Rn. 172).
21 
An dem hiernach bereits am 22.01.2004 - in einer juristischen Sekunde nach der Beschlagnahme - bewirkten Übergang des Eigentums vom Kläger auf die Beklagte hat sich durch die gerichtliche Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nichts geändert, mit der das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des gegen die Einziehungsverfügung erhobenen Widerspruchs wiederhergestellt hat. Denn die aufschiebende Wirkung lässt nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, die Wirksamkeit des angefochtenen Verwaltungsakts unberührt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.08.1995 - 3 C 17.94 -, BVerwGE 99, 109 <112>; Urteil vom 27.10.1982 - 3 C 6.82 -, BVerwGE 66, 218 <222>, jeweils m.w.N.); sie hemmt nur - allerdings im umfassenden Sinn eines Verwirklichungsverbots - dessen Vollziehbarkeit (siehe hierzu Schoch in: ders. u.a. , VwGO, § 80 Rn. 75, 78; Puttler in: Sodan/Ziekow , VwGO, 2. Aufl. 2006, § 80 Rn. 35 f., m.w.N.). Demnach bleibt es bei einem rechtsgestaltenden Verwaltungsakt bei der Gestaltungswirkung (siehe Schoch, a.a.O., Rn. 80 m.N.). Die Beklagte ist dann allerdings während der Dauer des Suspensiveffekts gehindert, eigenmächtig über den Hund zu verfügen; denn damit würden entgegen dem Verwirklichungsverbot weitere Folgerungen aus der - formalen - Eigentümerstellung gezogen werden.
22 
Der Eigentumsübergang ist auch nicht nachträglich durch eine rückwirkende Aufhebung der Einziehungsverfügung wieder entfallen. Die Beklagte hat zwar im Klageverfahren gegen die Einziehung im Schriftsatz vom 09.07.2004 in Aussicht gestellt, nach der Übergabe des Hundes an den Gnadenhof die Beschlagnahme und die Einziehung aufzuheben. In der Erledigungserklärung vom 29.07.2004 hat sie indessen nur mitgeteilt, dass mit der Herausgabe des Hundes die Beschlagnahme aufgehoben worden sei; dies versteht sich aber von selbst.
23 
Der Durchgriff auf die materielle Rechtslage hinsichtlich der Eigentümerstellung des Klägers für den Zeitraum bis zum 24.05.2004 - dem Tag der Zustellung des Widerspruchsbescheids - ist nicht etwa wegen der Bestandskraft der Beschlagnahmeverfügung verwehrt. Auch wenn davon ausgegangen wird, dass sich diese Verfügung nicht schon durch die Herstellung der neuen Gewahrsamslage durch die Herausgabe bzw. die Wegnahme des Hundes und den Erlass der Einziehungsanordnung erledigt hat, und diese Verfügung nach ungenutztem Ablauf der Klagefrist in Bestandskraft erwachsen ist, bleibt die Frage des Eigentums hiervon unberührt. Die Bestandskraft einer Beschlagnahmeanordnung erstreckt sich zwar auf das anfängliche und - wegen des Charakters als Dauerverwaltungsakt (vgl. Senatsurteil vom 17.07.2000 - 1 S 1862/99 -, VBlBW 2001, 100 <101>) - das fortdauernde Vorliegen der Beschlagnahmevoraussetzungen. Vom Regelungsgehalt der Beschlagnahmeverfügung aber nicht erfasst ist die Frage, ob der Adressat auch Eigentümer der beschlagnahmten Sache ist. Damit unterscheidet sich die polizeirechtliche Regelung von der tierschutzrechtlichen Fortnahmeverfügung nach § 16a Satz 2 Nr. 2 TierschutzG, die auch die Kostentragungspflicht - hier des Tierhalters - bereits dem Grunde nach regelt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 09.06.2005 - 25 CS 05.295 -, NVwZ-RR 2006, 305).
24 
Der Kläger ist schließlich nicht als rechtmäßiger Inhaber der tatsächlichen Gewalt über den Hund zum Kostenersatz verpflichtet. Zwar kann es bei der Prüfung des Vorliegens dieses Tatbestandsmerkmals nicht auf die Verhältnisse nach der Beschlagnahme ankommen; da nämlich die Beschlagnahme immer mit einem Gewahrsamswechsel verbunden ist, hat diese Alternative nur dann einen Anwendungsbereich, wenn insoweit grundsätzlich allein die Verhältnisse im Zeitpunkt des Erlasses der Beschlagnahmeverfügung maßgeblich sind. Dies kann allerdings dann nicht mehr gelten, wenn die Behörde durch eine Einziehungsanordnung auf die Eigentumsverhältnisse an der Sache zugreift; denn dann erfolgt die Verwahrung in deren Interesse, was die Kostenhaftung des ursprünglichen rechtmäßigen Inhabers der tatsächlichen Gewalt verdrängt.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
26 
Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren gem. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO war geboten; denn dem nicht rechtskundigen Kläger war es zuzumuten, auf anwaltlichen Beistand im Verwaltungsverfahren zu verzichten.
27 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
28 
Beschluss
vom 14. Mai 2007
29 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.519,60 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 2 GKG).
30 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
14 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 und § 101 Abs. 2 VwGO).
15 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte der Klage stattgeben müssen. Der angefochtene Kostenbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
16 
Die Rechtswidrigkeit des Kostenbescheid ergibt sich allerdings nicht bereits daraus, dass die auf der Grundlage von § 84 Abs. 1 Nr. 4 PolG i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3, Abs. 5 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Polizeigesetzes (DVO PolG) vom 16. September 1994 (GBl. S. 567) geltend gemachte Kostenforderung nicht im Wege eines Verwaltungsakts durchgesetzt werden dürfte. Die nach dem Vorbehalt des Gesetzes auch für die Handlungsform erforderliche Ermächtigung zum Erlass eines Kostenbescheids folgt mangels einer unmittelbar einschlägigen speziellen Vorschrift - wenn auch nicht (mehr) allein aus dem gegebenen subordinationsrechtlichen Verhältnis, aus dem die Forderung erwächst (so aber etwa noch Senatsurteil vom 22.08.1977 - I 2555/66 -, BWVPr 1978, 150 <151>; vom 18.06.1979 - I 47/79 -; Wolf/Stephan, PolG für Baden-Württemberg, 5. Aufl. 1999, § 82 Rn. 15) - aus einer Gesamtanalogie der Vorschriften, die wie § 8 Abs. 2 Satz 2 PolG § 49 Abs. 1, § 52 Abs. 4 PolG i.V.m. § 31 LVwVG und insb. § 34 Abs. 4 Halbs. 2 PolG, auch i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 2 DVO PolG, für die Geltendmachung von Polizeikosten eine Verwaltungsakts-Befugnis vorsehen. Insbesondere unterscheidet sich insoweit die Interessenlage bei der Geltendmachung der Kosten der Verwertung einer beschlagnahmten Sache, für die die letztgenannte Vorschrift den Erlass eines Kostenbescheids ermöglicht, nicht von der Geltendmachung der Kosten der Verwahrung dieser Sache.
17 
Auf die genannte Anspruchsgrundlage lässt sich die Erstattungsforderung indessen nicht stützen. Nach § 3 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3, Abs. 5 DVO PolG ist der Eigentümer eines beschlagnahmten Tieres oder der rechtmäßige Inhaber der tatsächlichen Gewalt über das Tier zum Ersatz der Aufwendungen verpflichtet, die die Polizei zum Zweck der Verwahrung des Tieres macht. Diese tatbestandlichen Voraussetzungen sind hier angesichts der gleichzeitig mit der Beschlagnahme verfügten Einziehung des Hundes nicht erfüllt.
18 
Dahinstehen kann dabei die Frage, in welchem Verhältnis Beschlagnahme und Einziehung hier stehen, ob sich die Beschlagnahme nach der Einziehung erledigt und sie folglich mangels fortdauernder Rechtswirkungen nicht mehr Grundlage einer Verwahrung und daraus erwachsender Kosten sein kann (siehe hierzu Dolderer, VBlBW 2003, 222 <225>).
19 
Denn jedenfalls war der Kläger im Zeitraum der Unterbringung des Hundes im Tierheim weder Eigentümer noch rechtmäßiger Inhaber der tatsächlichen Gewalt und folglich nicht zum Ersatz der hierfür angefallenen Aufwendungen verpflichtet.
20 
Aufgrund der Einziehungsanordnung geht das Eigentum vom bisherigen Eigentümer auf die Körperschaft über, der die einziehende Polizeibehörde angehört. Diese privatrechtsgestaltende Wirkung tritt nicht erst mit der Unanfechtbarkeit und Bestandskraft der Verfügung ein (so aber Belz/Mußmann, PolG für Baden-Württemberg, 6. Aufl. 2001, § 34 Rn. 2; Ruder/Schmitt, Polizeirecht Baden-Württemberg, 6. Aufl. 2005, Rn. 636). Der Verweis auf den Eintritt der Rechtswirkungen strafrechtlicher Einziehungen, der die Rechtskraft der Einziehungsentscheidung voraussetzt (§ 74e Abs. 1 StGB), verfängt nicht; denn mangels einer abweichenden gesetzlichen Regelung, wie sie etwa in § 11 Abs. 2 Satz 1 VereinsG normiert ist, wird gem. § 43 Abs. 1 LVwVfG ein Verwaltungsakt und damit auch einer durch Verwaltungsakt angeordnete Einziehung bereits mit Bekanntgabe wirksam (vgl. Wolf/Stephan, a.a.O., § 34 Rn. 11; Dolderer, VBlBW 2003, 222 <224>; Würtenberger/Heckmann, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 6. Aufl. 2005, Rn. 396; siehe auch allgemein Sachs in: Stelkens u.a. , VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 43 Rn. 172).
21 
An dem hiernach bereits am 22.01.2004 - in einer juristischen Sekunde nach der Beschlagnahme - bewirkten Übergang des Eigentums vom Kläger auf die Beklagte hat sich durch die gerichtliche Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nichts geändert, mit der das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des gegen die Einziehungsverfügung erhobenen Widerspruchs wiederhergestellt hat. Denn die aufschiebende Wirkung lässt nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, die Wirksamkeit des angefochtenen Verwaltungsakts unberührt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.08.1995 - 3 C 17.94 -, BVerwGE 99, 109 <112>; Urteil vom 27.10.1982 - 3 C 6.82 -, BVerwGE 66, 218 <222>, jeweils m.w.N.); sie hemmt nur - allerdings im umfassenden Sinn eines Verwirklichungsverbots - dessen Vollziehbarkeit (siehe hierzu Schoch in: ders. u.a. , VwGO, § 80 Rn. 75, 78; Puttler in: Sodan/Ziekow , VwGO, 2. Aufl. 2006, § 80 Rn. 35 f., m.w.N.). Demnach bleibt es bei einem rechtsgestaltenden Verwaltungsakt bei der Gestaltungswirkung (siehe Schoch, a.a.O., Rn. 80 m.N.). Die Beklagte ist dann allerdings während der Dauer des Suspensiveffekts gehindert, eigenmächtig über den Hund zu verfügen; denn damit würden entgegen dem Verwirklichungsverbot weitere Folgerungen aus der - formalen - Eigentümerstellung gezogen werden.
22 
Der Eigentumsübergang ist auch nicht nachträglich durch eine rückwirkende Aufhebung der Einziehungsverfügung wieder entfallen. Die Beklagte hat zwar im Klageverfahren gegen die Einziehung im Schriftsatz vom 09.07.2004 in Aussicht gestellt, nach der Übergabe des Hundes an den Gnadenhof die Beschlagnahme und die Einziehung aufzuheben. In der Erledigungserklärung vom 29.07.2004 hat sie indessen nur mitgeteilt, dass mit der Herausgabe des Hundes die Beschlagnahme aufgehoben worden sei; dies versteht sich aber von selbst.
23 
Der Durchgriff auf die materielle Rechtslage hinsichtlich der Eigentümerstellung des Klägers für den Zeitraum bis zum 24.05.2004 - dem Tag der Zustellung des Widerspruchsbescheids - ist nicht etwa wegen der Bestandskraft der Beschlagnahmeverfügung verwehrt. Auch wenn davon ausgegangen wird, dass sich diese Verfügung nicht schon durch die Herstellung der neuen Gewahrsamslage durch die Herausgabe bzw. die Wegnahme des Hundes und den Erlass der Einziehungsanordnung erledigt hat, und diese Verfügung nach ungenutztem Ablauf der Klagefrist in Bestandskraft erwachsen ist, bleibt die Frage des Eigentums hiervon unberührt. Die Bestandskraft einer Beschlagnahmeanordnung erstreckt sich zwar auf das anfängliche und - wegen des Charakters als Dauerverwaltungsakt (vgl. Senatsurteil vom 17.07.2000 - 1 S 1862/99 -, VBlBW 2001, 100 <101>) - das fortdauernde Vorliegen der Beschlagnahmevoraussetzungen. Vom Regelungsgehalt der Beschlagnahmeverfügung aber nicht erfasst ist die Frage, ob der Adressat auch Eigentümer der beschlagnahmten Sache ist. Damit unterscheidet sich die polizeirechtliche Regelung von der tierschutzrechtlichen Fortnahmeverfügung nach § 16a Satz 2 Nr. 2 TierschutzG, die auch die Kostentragungspflicht - hier des Tierhalters - bereits dem Grunde nach regelt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 09.06.2005 - 25 CS 05.295 -, NVwZ-RR 2006, 305).
24 
Der Kläger ist schließlich nicht als rechtmäßiger Inhaber der tatsächlichen Gewalt über den Hund zum Kostenersatz verpflichtet. Zwar kann es bei der Prüfung des Vorliegens dieses Tatbestandsmerkmals nicht auf die Verhältnisse nach der Beschlagnahme ankommen; da nämlich die Beschlagnahme immer mit einem Gewahrsamswechsel verbunden ist, hat diese Alternative nur dann einen Anwendungsbereich, wenn insoweit grundsätzlich allein die Verhältnisse im Zeitpunkt des Erlasses der Beschlagnahmeverfügung maßgeblich sind. Dies kann allerdings dann nicht mehr gelten, wenn die Behörde durch eine Einziehungsanordnung auf die Eigentumsverhältnisse an der Sache zugreift; denn dann erfolgt die Verwahrung in deren Interesse, was die Kostenhaftung des ursprünglichen rechtmäßigen Inhabers der tatsächlichen Gewalt verdrängt.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
26 
Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren gem. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO war geboten; denn dem nicht rechtskundigen Kläger war es zuzumuten, auf anwaltlichen Beistand im Verwaltungsverfahren zu verzichten.
27 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
28 
Beschluss
vom 14. Mai 2007
29 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.519,60 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 2 GKG).
30 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Kann für Tiere oder Pflanzen eine Berechtigung nach § 46 nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden, können diese von den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden beschlagnahmt oder eingezogen werden. § 51 gilt entsprechend; § 51 Absatz 1 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass auch die Vorlage einer Bescheinigung einer sonstigen unabhängigen sachverständigen Stelle oder Person verlangt werden kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.