Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 24. Feb. 2005 - 2 K 1548/04

24.02.2005

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin amtsangemessen zu beschäftigen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt von der Beklagten amtsangemessene Beschäftigung.
Die im Jahr ... geborene Klägerin ist seit dem Jahr 1990 Bundesbeamtin des höheren Dienstes. Gegenwärtig ist sie im Amt einer Postoberrätin (Besoldungsgruppe A 14) bei der Deutsche Post AG beschäftigt. In den Jahren 1996 und 1997 war sie als Abteilungsleiterin Personal bei der Niederlassung ... eingesetzt. Ab 01.01.1998 wurde sie von ihrer Aufgabe als Abteilungsleiterin entbunden und auf den Aushilfsposten „Projekt Personal“ bei der Niederlassung Brief, ... umgesetzt. Für die Zeit vom 01.07.1999 bis 31.12.1999 wurde die Klägerin bei der Tarifkanzlei ... in ... eingesetzt.
Ab dem Jahr 2000 war die Klägerin wieder in der Niederlassung Produktion/Brief ... auf dem Arbeitsposten „Projekt Personal“ beschäftigt. Die von ihr dort ausgeübte Tätigkeit wird von der Klägerin wie folgt beschrieben:
- Unfallsachbearbeitung in Form von Entgegennahme von Unfallmeldungen, kurze Überprüfung des Inhalts, Eingabe in eine Datei, Weiterleitung an Unfallkasse, Post, Telekom und Berufsgenossenschaft.
- Sachschadensersatz (wobei lediglich die Antragsangaben an die Unfallkasse weitergeleitet würden).
- Regressangelegenheiten gegenüber dem Personal.
- Überzahlungen (Forderungs- und Mahnschreiben).
- Schwerbehindertenangelegenheiten (Eingabe der Dateien in das SAP-System, Sammeln von Ausweiskopien sowie Jahrgangsmeldungen).
- Disziplinarrecht, wobei sich die Tätigkeit hier im Ausfüllen des Vorblattes für die Disziplinargebietsbeauftragte erschöpfe.
10 
- Lehrgangsanmeldungen für Mitarbeiter.
11 
Mit Schreiben vom 25.01.2001 erhielt die Klägerin den Sonderauftrag, alle 300 Beamtenakten mit den auch vorhandenen Personalpapieren zu vereinigen und nach einer Anweisung der Zentrale zu bearbeiten. Gegen diese Tätigkeit, für die fünf Monate angesetzt waren, protestierte die Klägerin, weil sie der Tätigkeit eines Beamten des mittleren Dienstes entspreche. Sie bot an, eine Anleitung auszuarbeiten und eine entsprechende Arbeitsgruppe aufzubauen. Der Niederlassungsleiter hielt jedoch zunächst an seiner Anweisung fest. Auf ein Schreiben des Bevollmächtigten der Klägerin vom 12.04.2001, in der dieser die Erfüllung des Anspruchs der Klägerin auf amtsangemessene Beschäftigung einforderte und mit gerichtlichen Schritten drohte, wurde die Anweisung fallen gelassen. Die Klägerin fertigte die Arbeitsanweisung für die Aktenerstellung.
12 
In der Folge bewarb sich die Klägerin ohne Erfolg auf eine Vielzahl von Dienstposten.
13 
Die Klägerin führte am 12.08.2002, 09.01.2003, 16.09.2003 und 11.03.2004 Personalgespräche, u.a. mit dem Niederlassungsleiter T. sowie mit Abteilungsleiter G. Insbesondere bei dem Gespräch am 09.01.2003 wurde ihr mitgeteilt, das man nach der ab Ende Dezember 2003 anstehenden Umorientierung der Niederlassung ... nach ... weder Platz noch Arbeit für sie habe und es wurde ihr nahe gelegt, einen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit zu stellen.
14 
Mit an die Zentrale der Deutsche Post AG in Bonn gerichtetem Schreiben des damaligen Bevollmächtigen der Klägerin vom 16.01.2003 wurde unter Bezugnahme auf das Personalgespräch vom 09.01.2003 vorgetragen, dass die Klägerin mit einer weiteren unterwertigen Beschäftigung nicht einverstanden sei. Sie wolle ihren Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung notfalls mit gerichtlicher Hilfe durchsetzen. Das Schreiben des Bevollmächtigten der Klägerin wurde am 23.01.2003 zur Bearbeitung an die Niederlassung Pforzheim weitergeleitet, blieb jedoch im Übrigen ohne Antwort.
15 
Zum 31.12.2003 wurde die Niederlassung Brief ... aufgelöst. Der Klägerin wurde mit Schreiben der Beklagten vom 06.02.2004 mitgeteilt, dass sie nun zur Niederlassung Brief ... gehöre. Mit Schreiben der Beklagten vom 28.05.2004 wurde die Klägerin mit Wirkung zum 01.06.2004 mit Zustimmung des Betriebsrates aus rationalisierungsbedingten Gründen innerhalb der Abteilung Personal/Service vom Dienstort ... zum Dienstort ... „umgesetzt“.
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Die Klägerin hat am 03.06.2004 Klage erhoben. Ihr Bevollmächtigter ist der Ansicht, die Klage sei auch ohne Durchführung eines Vorverfahrens jedenfalls als Untätigkeitsklage zulässig. Ferner habe die Klägerin einen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung. Zwar bringe die Umstrukturierung eines öffentlichen Unternehmens in ein privates Einschnitte in die Struktur der Mitarbeiterbeschäftigung mit sich. Gleichwohl ändere dies nichts am grundsätzlich bestehenden Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung. Nach § 6 Postpersonalrechtsgesetz (PostPersRG) sei eine Beschäftigung eines Beamten auf einem Arbeitsposten von geringerer Bewertung nur vorübergehend möglich. Was unter „vorübergehend“ zu verstehen sei, ergebe sich aus § 27 Abs. 2 BBG. Nach dieser Vorschrift setze die vorübergehende Abordnung auf einen nicht dem Amt entsprechenden Posten die Zustimmung des Beamten voraus, wenn ihre Dauer zwei Jahre überschreite. Die Klägerin werde jedoch seit 01.01.1998 - lediglich mit einer Unterbrechung von einem halben Jahr während ihrer Beschäftigung in der Tarifkanzlei in ... - nicht mehr amtsangemessen beschäftigt. Bei der Klägerin sei seit 1993 keine Regelbeurteilung mehr vorgenommen worden. Die Klägerin nehme die Fortbildungsmöglichkeiten wahr, die sich ihr böten, teilweise sogar auf eigene Kosten. Soweit die Beklagte vortrage, es gebe keine anderweitige Verwendungsmöglichkeit, sei dies unzutreffend. In der Tarifkanzlei in ... sei die Stelle der Disziplinarexpertin, welche zu 50 % eine Stelle des höheren Dienstes sei, mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes besetzt, die in ... wohne. Eine amtsangemessene Beschäftigung der Klägerin wäre z.B. dort im Wege eines Ringtausches mit der betreffenden Kollegin möglich. Darüber hinaus würden viele Stellen ohne Ausschreibung vergeben. Angesichts der technischen Möglichkeiten könne für die Klägerin auch ein Heimarbeitsplatz geschaffen werden.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin amtsangemessen zu beschäftigen.
19 
Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
21 
Die Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei unzulässig, weil es an dem von § 126 Abs. 3 BRRG auch für Leistungsklagen vorgesehenen Vorverfahren fehle. Darüber hinaus sei die Klage unbegründet. In der schriftsätzlichen Klageerwiderung bestritt der Vertreter der Beklagten, dass die Klägerin nicht amtsangemessen beschäftigt werde. Er vertrat die Ansicht, dass nach dem Willen des Gesetzgebers der Deutschen Post AG ein großer Spielraum bei der Bewertung der Amtsangemessenheit der Beamtenstellen zustehe. Für die Klägerin seien in der Niederlassung ... verantwortungsvolle, wichtige Aufgaben mit teilweise juristischem Bezug vorgesehen, die einer Postoberrätin angemessenen seien. Dass dabei auch weniger anspruchsvolle Tätigkeiten mit ausgeführt werden müssten, sei nicht zu beanstanden, wenn diese - wie hier - nicht den Schwerpunkt bildeten. Einen Anspruch auf eine Leitungsfunktion habe die Klägerin auch als Beamtin des höheren Dienstes zu keiner Zeit gehabt.
22 
In der mündlichen Verhandlung erklärte der Vertreter der Beklagten, die Deutsche Post AG bemühe sich, eine amtsangemessene Stelle für die Klägerin zu finden. Zur Zeit gebe es jedoch kein konkretes Stellenangebot. Möglicherweise sei in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten eine Stelle zu finden. Die Klägerin müsse jedoch flexibler werden. So habe sie bei Vorstellungsgesprächen erklärt, sie akzeptiere nur eine Stelle im Umkreis von 50 km und mit Expektanz auf Beförderung. Im ... Raum gebe es für die Klägerin keine freie Stelle. Dies gelte insbesondere auch für die Tarifkanzlei/Service-Niederlassung Personal und Recht in ..., in der die Klägerin beschäftigt werden wolle. Diese solle in der Zukunft weiter Personal abbauen. Außerdem habe die Klägerin dort schon einmal für ein halbes Jahr gearbeitet. Sie sei jedoch mit der von ihr geforderten Ausübung von Interessenjurisprudenz nicht zurecht gekommen. Der Leiter der Service-Niederlassung Personal und Recht in ... habe eine dortige Beschäftigung der Klägerin abgelehnt.
23 
Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 23.06.2004 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe einen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO gestellt (Az.: 2 K 1702/04).
24 
Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten im vorliegenden Verfahren und im Verfahren 2 K 1702/04, die Personalakten der Klägerin und die Akten über den Verwaltungsvorgang der Beklagten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
25 
Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.
26 
Die Klage stellt sich als allgemeine Leistungsklage und nicht als Verpflichtungsklage dar. Denn sie ist auf die Zuweisung eines amtsangemessenen Dienstpostens und damit - was jedoch für das Vorliegen einer Verpflichtungsklage Voraussetzung wäre (§ 42 Abs. 1 VwGO) - auf keinen Verwaltungsakt gerichtet.
27 
Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass das von § 126 Abs. 3 BRRG in Beamtenstreitsachen auch für allgemeine Leistungsklagen vorgesehene Vorverfahren nach §§ 68 ff. VwGO nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde, insbesondere dass es an einem Widerspruchsbescheid fehlt. Denn die Klage ist hier nach § 75 VwGO abweichend von § 126 Abs. 3 BRRG i.V.m. § 68 VwGO zulässig. Die Beklagte hat über den von der Klägerin mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 16.01.2003 bei der Zentrale der Deutsche Post AG eingelegten Widerspruch ohne zureichenden Grund nicht innerhalb einer angemessenen Frist entschieden. Das genannte Schreiben des Bevollmächtigten ist als Widerspruch zu werten, auch wenn es nicht ausdrücklich als solcher bezeichnet wurde. Denn mit ihm sollte erreicht werden, dass sich die für den Erlass des Widerspruchsbescheids zuständige oberste Dienstbehörde - hier der Vorstand der Deutsche Post AG (vgl. § 126 Abs. 3 Nr. 2 BRRG i.V.m. § 1 Abs. 2 PostPersRG) - mit der Sache befasst, bevor die Klägerin gerichtliche Hilfe in Anspruch nimmt. Damit zielte das Schreiben vom 16.01.2003 darauf ab, den Zweck der zwingenden Durchführung eines Vorverfahrens in allen Beamtenstreitsachen zu verwirklichen, wonach der Beamte und sein Dienstherr sich mit Rücksicht auf die im Beamtenverhältnis bestehenden persönlichen Bindungen erst dann vor Gericht gegenübertreten sollen, wenn die oberste Dienstbehörde Gelegenheit zur endgültigen Stellungnahme erhalten hat (OVG Berlin, Beschluss v. 08.06.1978 - IV L 1.78 -, juris). Dass sich das Schreiben direkt an den die Aufgaben der obersten Dienstbehörde wahrnehmenden Vorstand der Deutschen Post AG richtete und nicht an die Niederlassung Brief Pforzheim, ist nach § 70 Abs. 1 S. 2 VwGO unschädlich. Darüber hinaus bedurfte es vor Einlegung des Widerspruchs keines einfachen Antrages auf die geforderte Handlung (BVerwG, Urt. v. 28.06.2001 - 2 C 48/00 -, BVerwGE 114, 350).
28 
Die Klage ist begründet, weil der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung zusteht (§ 113 Abs. 5 VwGO analog).
29 
Der Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung wird aus den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums abgeleitet (Art. 33 Abs. 5 GG; vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.07.1985 - 2 BvL 16/8 -, BVerfGE 70, 251). Danach hat der Beamte einen Anspruch darauf, "amtsgemäß", d.h. entsprechend seinem Amt im statusrechtlichen und abstrakt-funktionellen Sinn beschäftigt zu werden (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urteil vom 01.06. 1995 - 2 C 20/94 -, BVerwGE 98, 334). Solange dem Beamten ein seinem Amt im statusrechtlichen Sinne entsprechender Dienstposten verbleibt, kann jedoch der Dienstherr aus jedem sachlichen Grund den dienstlichen Aufgabenbereich eines Beamten ändern. Besonderheiten des bisherigen Aufgabenbereichs, insbesondere einer Vorgesetzten- oder Leitungsfunktion, kommt keine das Ermessen des Dienstherrn einschränkende Bedeutung zu (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 28.11.1991 - 2 C 41/89 -, BVerwGE 89, 199). Dabei bleibt die gerichtliche Kontrolle grundsätzlich darauf beschränkt, zu prüfen, ob die Gründe des Dienstherrn seiner tatsächlichen Einschätzung entsprachen und nicht nur vorgeschoben sind, um eine in Wahrheit auf anderen Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen, oder ob sie aus anderen Gründen willkürlich sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.11.1991 - 2 C 41/89 -, BVerwGE 89, 199). Der Gestaltungsspielraum des Dienstherrn ist überschritten, wenn der Beamte ersichtlich nicht amtsangemessen, sondern unterwertig beschäftigt wird (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 14.03.1997 - 10 B 13183/96 -, juris).
30 
Wendet man diese Grundsätze auf den Fall der Klägerin an, ergibt sich, dass sie jedenfalls seit dem 01.01.2000 nicht mehr amtsangemessen beschäftigt wird. Seit dieser Zeit wird die Klägerin ununterbrochen auf dem Dienstposten „Projekt Personal“ in der Niederlassung Brief Pforzheim bzw. nun Karlsruhe eingesetzt. Dieser Dienstposten entspricht nicht dem statusrechtlichen und abstrakt-funktionellen Amt einer Postoberrätin (A 14). Dies ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus der Aufgabenbeschreibung des Dienstpostens durch die Klägerin. Ferner wird dies bestätigt durch den sich in den Personalakten der Klägerin (AS 415 ff.) befindlichen Feststellungsvermerk der Beklagten zur Verfügung 514-6 1640 v. 23.08.94 zu der zum 01.01.2004 eingetretenen Rationalisierungsmaßnahme. Danach ist die Tätigkeit der Klägerin in der Niederlassung Karlsruhe mit „A 14 bzw. der Entgeltgruppe 6“ bewertet. Nach dem Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Deutsche Post AG (Stand: 01.09.2003) gilt die Entgeltgruppe 6 u. a. für Sachbearbeiter und entspricht einer beamtenrechtlichen Bewertung nach A 9 - A 11. Schließlich wird der Umstand, dass die Klägerin nicht amtsangemessen beschäftigt wird, vom Beklagten im Kern auch gar nicht bestritten. Dies folgt aus dem Vortrag des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung sowie seinen Bemühungen, für die Klägerin einen solchen Dienstposten zu finden. Des Weiteren folgt dies aus den Äußerungen der Vertreter der Beklagten in den mit der Klägerin in den Jahren 2002 bis 2004 geführten Personalgesprächen, in denen man ihr mitgeteilt hat, dass man keine Verwendung mehr für sie habe.
31 
Aus dem Umstand, dass die Klägerin als Bundesbeamtin nicht mehr bei der Deutschen Bundespost, sondern nun bei dem privat-rechtlich organisierten Unternehmen Deutsche Post AG beschäftigt ist, ergibt sich vorliegend in Bezug auf den Anspruch der Klägerin auf amtsangemessene Beschäftigung nichts anderes.
32 
Aus Art. 143b GG lässt sich insoweit noch keine konkrete Einschränkung des Rechts auf angemessene Beschäftigung ableiten (ebenso: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 27.10.2004 - 1 B 1329/04 -, juris). Mit dieser Norm sollte die verfassungsrechtliche Grundlage für die Umwandlung des Sondervermögens Deutsche Bundespost in ein privates Unternehmen verfassungsrechtlich ermöglicht werden. Dabei bestimmt Art. 143b Abs. 3 GG, dass die bei der Deutschen Bundespost tätigen Bundesbeamten unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn bei den privaten Unternehmen beschäftigt werden sollen. Die nähere Ausgestaltung sollte durch ein Bundesgesetz erfolgen. Dies ist mit dem PostPersRG geschehen (zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 09.11.2004, BGBl. I, 2774).
33 
Aus dem PostPersRG, insbesondere dessen § 6, ergibt sich ebenfalls nicht, dass die Klägerin keinen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung hat. Nach der genannten Vorschrift kann ein Beamter vorübergehend auf einem anderen Arbeitsposten von geringerer Bewertung unter Belassung seiner Amtsbezeichnung und seiner Dienstbezüge verwendet werden, wenn betriebliche Gründe es erfordern. Der Begriff „vorübergehend“ wird in § 6 PostPersRG nicht näher definiert. Er findet sich jedoch auch bei der Regelung der Abordnung in § 27 BBG, die ebenfalls nur von vorübergehender Natur ist. Was dort als vorübergehend anzusehen ist, bestimmt sich nach den Bedingungen des Einzelfalls, insbesondere dem Zweck der betreffenden Abordnung, den diese erledigen muss (GKÖD, BBG, § 27, Rn. 11). Aus § 27 Abs. 2 S. 3 und Abs. 3 S. 2 BBG folgt, dass auch längere Zeiträume als zwei und sogar als fünf Jahre die Annahme einer vorübergehenden Maßnahme bei der Abordnung nicht notwendig ausschließen (Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, BBG, § 27, Rn. 9). Erforderlich ist jedoch für eine diese Zeiträume überschreitende Abordnung zu einer nicht amtsangemessenen Tätigkeit (§ 27 Abs. 2 BBG) bzw. zu einem anderen Dienstherrn (§ 27 Abs. 3 BBG) die Zustimmung des Beamten. Darüber hinaus muss bei der Abordnung deren vorübergehende Natur für den Beamten jedenfalls erkennbar sein und er muss wissen, wovon ihr Ende abhängt (GKÖD, BBG, § 27, Rn. 11). Für den Fall des § 6 PostPersRG - der die Möglichkeit der Zustimmung zu einer längeren nicht amtsangemessene Tätigkeit nicht kennt - lässt sich aus diesen Aussagen ableiten, dass auch hier der vorübergehende Charakter der unterwertigen Beschäftigung für den Beamten erkennbar sein muss und dass ferner jedenfalls ein fünf Jahre übersteigender Zeitraum nicht mehr als „vorübergehend“ angesehen werden kann. Dies gilt zumindest dann, wenn der Beamte der unterwertigen Verwendung nicht zugestimmt hat. Diese Voraussetzungen erfüllt die Beschäftigung der Klägerin auf dem Dienstposten „Projekt Personal“ bei der Niederlassung Brief Karlsruhe nicht mehr. Sie wird jedenfalls seit dem 01.01.2000 und damit zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung mehr als fünf Jahre nicht mehr amtsangemessen beschäftigt. Ferner ist für sie nicht erkennbar, dass sie diese Tätigkeit nur gewisse Zeit ausüben soll. Denn bei den verschiedenen von ihr geführten Personalgesprächen wurde ihr mitgeteilt, dass es für sie keine amtsangemessene Beschäftigung gebe. Erst auf ihren massiven, durch ihren Bevollmächtigten ausgeübten Druck hat die Beklagte begonnen, eine amtsangemessene Beschäftigung für die Klägerin zu suchen.
34 
Auf der Grundlage des § 6 PostPersRG ergibt sich ferner im Ergebnis keine andere Beurteilung der Amtsangemessenheit des Dienstpostens der Klägerin als bei einer nach dem allgemeinen Beamtenrecht. Zwar ist es richtig, dass dem privatisierten ehemaligen Staatsunternehmen Deutsche Post AG eine besonders weitgehende organisatorische Gestaltungsfreiheit bei der amtsangemessenen Beschäftigung ihrer Beamten zugebilligt werden muss, da andernfalls die unternehmerisch-wirtschaftlichen Ziele der Postreform nur schwerlich erreicht werden könnten (so OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.03.1997 - 10 B 13183/96 -, NVwZ 1998, 538; Beschluss vom 07.07.2003 - 11 B 10864/03 -, juris; VG Köln, Urteil v. 07.11.2002 - 15 K 5588/99 -). Dies bringt es mit sich, dass nicht jeder Beamte, der bei der Deutschen Bundespost eine Leitungsfunktion innehatte, eine solche auch nach der Privatisierung der Post weiter ausüben können muss. Bei einer Verschlankung der Strukturen und einer Einführung „flacherer Hierarchien“ können nämlich die bei der Deutsche Post AG tätigen Beamten nicht außen vor bleiben. Gleiches gilt auch für die mit Führungsaufgaben verbundene Entscheidungsbefugnis. Projektarbeit ist daher auch einem Beamten des höheren Dienstes grundsätzlich zumutbar. Ungeachtet dessen müssen allerdings auch bei solchen Modifikationen das Gepräge und die Wertigkeit des Amtes im abstrakt- und konkret-funktionellen Sinne dem der jeweiligen Besoldungsgruppe gesetzlich zugeordneten Amt im statusrechtlichen Sinne im Kern entsprechen (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.03.1997 - 10 B 13183/96 -, NVwZ 1998, 538; Beschluss vom 07.07.2003 - 11 B 10864/03 -, juris). Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, ist dies hier nicht mehr der Fall. Die von der Klägerin zur Zeit ausgeübte Tätigkeit bleibt insbesondere hinsichtlich ihrer Anforderungen an Fachwissen sowie an die intellektuellen Fähigkeiten hinter den an die Tätigkeit eines Beamten im höheren Dienst gestellten erheblich zurück.
35 
Der Einwand der Beklagten, sie verfüge derzeit über keine amtsangemessene Stelle für die Klägerin, lässt deren Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung nicht entfallen. Denn notfalls ist die Beklagte gehalten, das bei ihr vorhandene Volumen an der dem Amt der Klägerin entsprechender Arbeit so aufzuteilen, dass auch die Klägerin amtsangemessen beschäftigt wird.
36 
Des Weiteren hat die Beklagte mit ihren bisherigen Vermittlungsaktivitäten, die sie in der in der mündlichen Verhandlung übergebenen Liste dokumentiert hat, noch nicht den Anspruch der Klägerin auf amtsangemessene Beschäftigung erfüllt. Die Klägerin war für die in dieser Liste aufgeführten Stellenangebote bei Nachfolgegesellschaften der Deutschen Bundespost eher nicht geeignet und eine Bewerbung daher chancenlos. Dies ergibt sich zum Teil schon aus den Bemerkungen des Vertreters der Beklagte in der Liste selbst. Hinsichtlich der unter Ziffer 18-20 genannten Stellen folgt dies aus den in der mündlichen Verhandlung dem Gericht vom Vertreter der Beklagten übergebenen Stellenbeschreibungen. Danach werden für die unter Ziffer 19 genannte Stelle ein Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht sowie ausgeprägte Englischkenntnisse und bei den unter Ziffer 18 und 20 genannten Stellen ein Studium der Betriebswirtschaftslehre bzw. ein Studium oder eine kaufmännische Ausbildung mit Schwerpunkt Personal vorausgesetzt. Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht.
37 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
25 
Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.
26 
Die Klage stellt sich als allgemeine Leistungsklage und nicht als Verpflichtungsklage dar. Denn sie ist auf die Zuweisung eines amtsangemessenen Dienstpostens und damit - was jedoch für das Vorliegen einer Verpflichtungsklage Voraussetzung wäre (§ 42 Abs. 1 VwGO) - auf keinen Verwaltungsakt gerichtet.
27 
Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass das von § 126 Abs. 3 BRRG in Beamtenstreitsachen auch für allgemeine Leistungsklagen vorgesehene Vorverfahren nach §§ 68 ff. VwGO nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde, insbesondere dass es an einem Widerspruchsbescheid fehlt. Denn die Klage ist hier nach § 75 VwGO abweichend von § 126 Abs. 3 BRRG i.V.m. § 68 VwGO zulässig. Die Beklagte hat über den von der Klägerin mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 16.01.2003 bei der Zentrale der Deutsche Post AG eingelegten Widerspruch ohne zureichenden Grund nicht innerhalb einer angemessenen Frist entschieden. Das genannte Schreiben des Bevollmächtigten ist als Widerspruch zu werten, auch wenn es nicht ausdrücklich als solcher bezeichnet wurde. Denn mit ihm sollte erreicht werden, dass sich die für den Erlass des Widerspruchsbescheids zuständige oberste Dienstbehörde - hier der Vorstand der Deutsche Post AG (vgl. § 126 Abs. 3 Nr. 2 BRRG i.V.m. § 1 Abs. 2 PostPersRG) - mit der Sache befasst, bevor die Klägerin gerichtliche Hilfe in Anspruch nimmt. Damit zielte das Schreiben vom 16.01.2003 darauf ab, den Zweck der zwingenden Durchführung eines Vorverfahrens in allen Beamtenstreitsachen zu verwirklichen, wonach der Beamte und sein Dienstherr sich mit Rücksicht auf die im Beamtenverhältnis bestehenden persönlichen Bindungen erst dann vor Gericht gegenübertreten sollen, wenn die oberste Dienstbehörde Gelegenheit zur endgültigen Stellungnahme erhalten hat (OVG Berlin, Beschluss v. 08.06.1978 - IV L 1.78 -, juris). Dass sich das Schreiben direkt an den die Aufgaben der obersten Dienstbehörde wahrnehmenden Vorstand der Deutschen Post AG richtete und nicht an die Niederlassung Brief Pforzheim, ist nach § 70 Abs. 1 S. 2 VwGO unschädlich. Darüber hinaus bedurfte es vor Einlegung des Widerspruchs keines einfachen Antrages auf die geforderte Handlung (BVerwG, Urt. v. 28.06.2001 - 2 C 48/00 -, BVerwGE 114, 350).
28 
Die Klage ist begründet, weil der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung zusteht (§ 113 Abs. 5 VwGO analog).
29 
Der Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung wird aus den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums abgeleitet (Art. 33 Abs. 5 GG; vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.07.1985 - 2 BvL 16/8 -, BVerfGE 70, 251). Danach hat der Beamte einen Anspruch darauf, "amtsgemäß", d.h. entsprechend seinem Amt im statusrechtlichen und abstrakt-funktionellen Sinn beschäftigt zu werden (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urteil vom 01.06. 1995 - 2 C 20/94 -, BVerwGE 98, 334). Solange dem Beamten ein seinem Amt im statusrechtlichen Sinne entsprechender Dienstposten verbleibt, kann jedoch der Dienstherr aus jedem sachlichen Grund den dienstlichen Aufgabenbereich eines Beamten ändern. Besonderheiten des bisherigen Aufgabenbereichs, insbesondere einer Vorgesetzten- oder Leitungsfunktion, kommt keine das Ermessen des Dienstherrn einschränkende Bedeutung zu (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 28.11.1991 - 2 C 41/89 -, BVerwGE 89, 199). Dabei bleibt die gerichtliche Kontrolle grundsätzlich darauf beschränkt, zu prüfen, ob die Gründe des Dienstherrn seiner tatsächlichen Einschätzung entsprachen und nicht nur vorgeschoben sind, um eine in Wahrheit auf anderen Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen, oder ob sie aus anderen Gründen willkürlich sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.11.1991 - 2 C 41/89 -, BVerwGE 89, 199). Der Gestaltungsspielraum des Dienstherrn ist überschritten, wenn der Beamte ersichtlich nicht amtsangemessen, sondern unterwertig beschäftigt wird (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 14.03.1997 - 10 B 13183/96 -, juris).
30 
Wendet man diese Grundsätze auf den Fall der Klägerin an, ergibt sich, dass sie jedenfalls seit dem 01.01.2000 nicht mehr amtsangemessen beschäftigt wird. Seit dieser Zeit wird die Klägerin ununterbrochen auf dem Dienstposten „Projekt Personal“ in der Niederlassung Brief Pforzheim bzw. nun Karlsruhe eingesetzt. Dieser Dienstposten entspricht nicht dem statusrechtlichen und abstrakt-funktionellen Amt einer Postoberrätin (A 14). Dies ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus der Aufgabenbeschreibung des Dienstpostens durch die Klägerin. Ferner wird dies bestätigt durch den sich in den Personalakten der Klägerin (AS 415 ff.) befindlichen Feststellungsvermerk der Beklagten zur Verfügung 514-6 1640 v. 23.08.94 zu der zum 01.01.2004 eingetretenen Rationalisierungsmaßnahme. Danach ist die Tätigkeit der Klägerin in der Niederlassung Karlsruhe mit „A 14 bzw. der Entgeltgruppe 6“ bewertet. Nach dem Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Deutsche Post AG (Stand: 01.09.2003) gilt die Entgeltgruppe 6 u. a. für Sachbearbeiter und entspricht einer beamtenrechtlichen Bewertung nach A 9 - A 11. Schließlich wird der Umstand, dass die Klägerin nicht amtsangemessen beschäftigt wird, vom Beklagten im Kern auch gar nicht bestritten. Dies folgt aus dem Vortrag des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung sowie seinen Bemühungen, für die Klägerin einen solchen Dienstposten zu finden. Des Weiteren folgt dies aus den Äußerungen der Vertreter der Beklagten in den mit der Klägerin in den Jahren 2002 bis 2004 geführten Personalgesprächen, in denen man ihr mitgeteilt hat, dass man keine Verwendung mehr für sie habe.
31 
Aus dem Umstand, dass die Klägerin als Bundesbeamtin nicht mehr bei der Deutschen Bundespost, sondern nun bei dem privat-rechtlich organisierten Unternehmen Deutsche Post AG beschäftigt ist, ergibt sich vorliegend in Bezug auf den Anspruch der Klägerin auf amtsangemessene Beschäftigung nichts anderes.
32 
Aus Art. 143b GG lässt sich insoweit noch keine konkrete Einschränkung des Rechts auf angemessene Beschäftigung ableiten (ebenso: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 27.10.2004 - 1 B 1329/04 -, juris). Mit dieser Norm sollte die verfassungsrechtliche Grundlage für die Umwandlung des Sondervermögens Deutsche Bundespost in ein privates Unternehmen verfassungsrechtlich ermöglicht werden. Dabei bestimmt Art. 143b Abs. 3 GG, dass die bei der Deutschen Bundespost tätigen Bundesbeamten unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn bei den privaten Unternehmen beschäftigt werden sollen. Die nähere Ausgestaltung sollte durch ein Bundesgesetz erfolgen. Dies ist mit dem PostPersRG geschehen (zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 09.11.2004, BGBl. I, 2774).
33 
Aus dem PostPersRG, insbesondere dessen § 6, ergibt sich ebenfalls nicht, dass die Klägerin keinen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung hat. Nach der genannten Vorschrift kann ein Beamter vorübergehend auf einem anderen Arbeitsposten von geringerer Bewertung unter Belassung seiner Amtsbezeichnung und seiner Dienstbezüge verwendet werden, wenn betriebliche Gründe es erfordern. Der Begriff „vorübergehend“ wird in § 6 PostPersRG nicht näher definiert. Er findet sich jedoch auch bei der Regelung der Abordnung in § 27 BBG, die ebenfalls nur von vorübergehender Natur ist. Was dort als vorübergehend anzusehen ist, bestimmt sich nach den Bedingungen des Einzelfalls, insbesondere dem Zweck der betreffenden Abordnung, den diese erledigen muss (GKÖD, BBG, § 27, Rn. 11). Aus § 27 Abs. 2 S. 3 und Abs. 3 S. 2 BBG folgt, dass auch längere Zeiträume als zwei und sogar als fünf Jahre die Annahme einer vorübergehenden Maßnahme bei der Abordnung nicht notwendig ausschließen (Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, BBG, § 27, Rn. 9). Erforderlich ist jedoch für eine diese Zeiträume überschreitende Abordnung zu einer nicht amtsangemessenen Tätigkeit (§ 27 Abs. 2 BBG) bzw. zu einem anderen Dienstherrn (§ 27 Abs. 3 BBG) die Zustimmung des Beamten. Darüber hinaus muss bei der Abordnung deren vorübergehende Natur für den Beamten jedenfalls erkennbar sein und er muss wissen, wovon ihr Ende abhängt (GKÖD, BBG, § 27, Rn. 11). Für den Fall des § 6 PostPersRG - der die Möglichkeit der Zustimmung zu einer längeren nicht amtsangemessene Tätigkeit nicht kennt - lässt sich aus diesen Aussagen ableiten, dass auch hier der vorübergehende Charakter der unterwertigen Beschäftigung für den Beamten erkennbar sein muss und dass ferner jedenfalls ein fünf Jahre übersteigender Zeitraum nicht mehr als „vorübergehend“ angesehen werden kann. Dies gilt zumindest dann, wenn der Beamte der unterwertigen Verwendung nicht zugestimmt hat. Diese Voraussetzungen erfüllt die Beschäftigung der Klägerin auf dem Dienstposten „Projekt Personal“ bei der Niederlassung Brief Karlsruhe nicht mehr. Sie wird jedenfalls seit dem 01.01.2000 und damit zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung mehr als fünf Jahre nicht mehr amtsangemessen beschäftigt. Ferner ist für sie nicht erkennbar, dass sie diese Tätigkeit nur gewisse Zeit ausüben soll. Denn bei den verschiedenen von ihr geführten Personalgesprächen wurde ihr mitgeteilt, dass es für sie keine amtsangemessene Beschäftigung gebe. Erst auf ihren massiven, durch ihren Bevollmächtigten ausgeübten Druck hat die Beklagte begonnen, eine amtsangemessene Beschäftigung für die Klägerin zu suchen.
34 
Auf der Grundlage des § 6 PostPersRG ergibt sich ferner im Ergebnis keine andere Beurteilung der Amtsangemessenheit des Dienstpostens der Klägerin als bei einer nach dem allgemeinen Beamtenrecht. Zwar ist es richtig, dass dem privatisierten ehemaligen Staatsunternehmen Deutsche Post AG eine besonders weitgehende organisatorische Gestaltungsfreiheit bei der amtsangemessenen Beschäftigung ihrer Beamten zugebilligt werden muss, da andernfalls die unternehmerisch-wirtschaftlichen Ziele der Postreform nur schwerlich erreicht werden könnten (so OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.03.1997 - 10 B 13183/96 -, NVwZ 1998, 538; Beschluss vom 07.07.2003 - 11 B 10864/03 -, juris; VG Köln, Urteil v. 07.11.2002 - 15 K 5588/99 -). Dies bringt es mit sich, dass nicht jeder Beamte, der bei der Deutschen Bundespost eine Leitungsfunktion innehatte, eine solche auch nach der Privatisierung der Post weiter ausüben können muss. Bei einer Verschlankung der Strukturen und einer Einführung „flacherer Hierarchien“ können nämlich die bei der Deutsche Post AG tätigen Beamten nicht außen vor bleiben. Gleiches gilt auch für die mit Führungsaufgaben verbundene Entscheidungsbefugnis. Projektarbeit ist daher auch einem Beamten des höheren Dienstes grundsätzlich zumutbar. Ungeachtet dessen müssen allerdings auch bei solchen Modifikationen das Gepräge und die Wertigkeit des Amtes im abstrakt- und konkret-funktionellen Sinne dem der jeweiligen Besoldungsgruppe gesetzlich zugeordneten Amt im statusrechtlichen Sinne im Kern entsprechen (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.03.1997 - 10 B 13183/96 -, NVwZ 1998, 538; Beschluss vom 07.07.2003 - 11 B 10864/03 -, juris). Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, ist dies hier nicht mehr der Fall. Die von der Klägerin zur Zeit ausgeübte Tätigkeit bleibt insbesondere hinsichtlich ihrer Anforderungen an Fachwissen sowie an die intellektuellen Fähigkeiten hinter den an die Tätigkeit eines Beamten im höheren Dienst gestellten erheblich zurück.
35 
Der Einwand der Beklagten, sie verfüge derzeit über keine amtsangemessene Stelle für die Klägerin, lässt deren Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung nicht entfallen. Denn notfalls ist die Beklagte gehalten, das bei ihr vorhandene Volumen an der dem Amt der Klägerin entsprechender Arbeit so aufzuteilen, dass auch die Klägerin amtsangemessen beschäftigt wird.
36 
Des Weiteren hat die Beklagte mit ihren bisherigen Vermittlungsaktivitäten, die sie in der in der mündlichen Verhandlung übergebenen Liste dokumentiert hat, noch nicht den Anspruch der Klägerin auf amtsangemessene Beschäftigung erfüllt. Die Klägerin war für die in dieser Liste aufgeführten Stellenangebote bei Nachfolgegesellschaften der Deutschen Bundespost eher nicht geeignet und eine Bewerbung daher chancenlos. Dies ergibt sich zum Teil schon aus den Bemerkungen des Vertreters der Beklagte in der Liste selbst. Hinsichtlich der unter Ziffer 18-20 genannten Stellen folgt dies aus den in der mündlichen Verhandlung dem Gericht vom Vertreter der Beklagten übergebenen Stellenbeschreibungen. Danach werden für die unter Ziffer 19 genannte Stelle ein Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht sowie ausgeprägte Englischkenntnisse und bei den unter Ziffer 18 und 20 genannten Stellen ein Studium der Betriebswirtschaftslehre bzw. ein Studium oder eine kaufmännische Ausbildung mit Schwerpunkt Personal vorausgesetzt. Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht.
37 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Sonstige Literatur

 
38 
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
39 
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, Postfach 11 14 51, 76064 Karlsruhe, oder Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu stellen.
40 
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 103264, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
41 
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
42 
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
43 
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
44 
4. das Urteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
45 
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
46 
Bei der Beantragung der Zulassung der Berufung muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen.
47 
Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
48 
In Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des Sozialhilferechts sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Verbänden im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes und von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind.
49 
In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen.
50 
In Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis betreffen und Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind.
51 
Lässt der Verwaltungsgerichtshof die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 103264, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).
52 
BESCHLUSS:
53 
Der Streitwert wird gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG auf EUR 4.000 festgesetzt (vgl. Ziff. II.8.3 des Streitwertkatalogs des BVerwG für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, DVBl. 1996, S. 605 ff.).
54 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 25 Abs. 3 GKG a.F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG verwiesen.

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 24. Feb. 2005 - 2 K 1548/04 zitiert 25 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

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Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von d

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 68


(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn 1. der Verwaltungsakt von einer ob

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(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu e

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 5 Begriff des Arbeitnehmers


(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 14

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 13 Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung


Über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung entschieden werden.

Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG | § 126


(1) Für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. (2) Für Klagen des Dienstherrn gilt das gleiche. (3) Für Klagen nach Absatz 1, einsch

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 25 Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung


Die Kosten des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 143b


(1) Das Sondervermögen Deutsche Bundespost wird nach Maßgabe eines Bundesgesetzes in Unternehmen privater Rechtsform umgewandelt. Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über alle sich hieraus ergebenden Angelegenheiten. (2) Die vor der Umwand

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 72 Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes


Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden 1. in Recht

Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG | § 1 Dienstrechtliche Zuständigkeiten der Postnachfolgeunternehmen


(1) Die Postnachfolgeunternehmen (§ 38) werden ermächtigt, die dem Dienstherrn Bund obliegenden Rechte und Pflichten gegenüber den bei ihnen beschäftigten Beamten wahrzunehmen, soweit im einzelnen nichts anderes bestimmt ist. Im Rahmen seiner Zuständ

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 14


(1) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Streitigkeiten auf Grund des § 6a des Bundeskindergeldgesetzes und der Ar

Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG | § 6 Verwendung auf einem Arbeitsposten mit geringerer Wertigkeit


Ein Beamter kann unter Belassung seiner Amtsbezeichnung und unter Fortzahlung der Dienstbezüge vorübergehend auf einem Arbeitsposten verwendet werden, dessen Wertigkeit einem Amt mit geringerem Endgrundgehalt entspricht, wenn betriebliche Gründe es e

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 27 Abordnung


(1) Eine Abordnung ist die vorübergehende Übertragung einer dem Amt der Beamtin oder des Beamten entsprechenden Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn unter Beibehaltung der Zugehörigkeit zur bisherigen Dien

Referenzen

(1) Eine Abordnung ist die vorübergehende Übertragung einer dem Amt der Beamtin oder des Beamten entsprechenden Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn unter Beibehaltung der Zugehörigkeit zur bisherigen Dienststelle. Die Abordnung kann ganz oder teilweise erfolgen.

(2) Eine Abordnung ist ganz oder teilweise aus dienstlichen Gründen auch zu einer nicht dem bisherigen Amt entsprechenden Tätigkeit möglich, wenn die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist. Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit zulässig, die nicht einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht.

(3) Die Abordnung bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten, wenn sie

1.
im Fall des Absatzes 2 länger als zwei Jahre dauert oder
2.
zu einem anderen Dienstherrn erfolgt.
Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn ist ohne Zustimmung zulässig, wenn die Tätigkeit einem Amt mit demselben Endgrundgehalt auch einer anderen Laufbahn entspricht und nicht länger als fünf Jahre dauert.

(4) Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Einverständnis ist schriftlich oder elektronisch zu erklären.

(5) Werden Beamtinnen und Beamte des Bundes zu einem Land, einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer sonstigen nicht der Bundesaufsicht unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur vorübergehenden Beschäftigung abgeordnet, sind, soweit zwischen den Dienstherren nichts anderes vereinbart ist, die für den Bereich des aufnehmenden Dienstherrn geltenden Vorschriften über die Pflichten und Rechte der Beamtinnen und Beamten entsprechend anzuwenden mit Ausnahme der Regelungen über Diensteid, Amtsbezeichnung, Zahlung von Bezügen, Krankenfürsorgeleistungen und Versorgung.

(6) Die Verpflichtung zur Zahlung der Besoldung hat auch der Dienstherr, zu dem die Abordnung erfolgt ist.

(1) Für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Für Klagen des Dienstherrn gilt das gleiche.

(3) Für Klagen nach Absatz 1, einschließlich der Leistungs- und Feststellungsklagen, gelten die Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung mit folgenden Maßgaben:

1.
Eines Vorverfahrens bedarf es auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.
2.
Den Widerspruchsbescheid erläßt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen; die Anordnung ist zu veröffentlichen.
3.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
4.
Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Für Klagen des Dienstherrn gilt das gleiche.

(3) Für Klagen nach Absatz 1, einschließlich der Leistungs- und Feststellungsklagen, gelten die Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung mit folgenden Maßgaben:

1.
Eines Vorverfahrens bedarf es auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.
2.
Den Widerspruchsbescheid erläßt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen; die Anordnung ist zu veröffentlichen.
3.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
4.
Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Für Klagen des Dienstherrn gilt das gleiche.

(3) Für Klagen nach Absatz 1, einschließlich der Leistungs- und Feststellungsklagen, gelten die Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung mit folgenden Maßgaben:

1.
Eines Vorverfahrens bedarf es auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.
2.
Den Widerspruchsbescheid erläßt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen; die Anordnung ist zu veröffentlichen.
3.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
4.
Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Für Klagen des Dienstherrn gilt das gleiche.

(3) Für Klagen nach Absatz 1, einschließlich der Leistungs- und Feststellungsklagen, gelten die Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung mit folgenden Maßgaben:

1.
Eines Vorverfahrens bedarf es auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.
2.
Den Widerspruchsbescheid erläßt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen; die Anordnung ist zu veröffentlichen.
3.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
4.
Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt.

(1) Die Postnachfolgeunternehmen (§ 38) werden ermächtigt, die dem Dienstherrn Bund obliegenden Rechte und Pflichten gegenüber den bei ihnen beschäftigten Beamten wahrzunehmen, soweit im einzelnen nichts anderes bestimmt ist. Im Rahmen seiner Zuständigkeit vertritt der Vorstand des jeweiligen Postnachfolgeunternehmens die Bundesrepublik Deutschland gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Der Vorstand nimmt die Befugnisse der obersten Dienstbehörde sowie des obersten Dienstvorgesetzten und des obersten Vorgesetzten wahr.

(3) Wer die Befugnisse eines Vorgesetzten wahrnimmt, bestimmt sich nach dem Aufbau des Postnachfolgeunternehmens.

(4) Soweit die allgemein geltenden dienstrechtlichen Vorschriften dies zulassen, kann der Vorstand die ihm zustehenden Befugnisse durch allgemeine Anordnung auf Organisationseinheiten oder Stelleninhaber übertragen, die nach § 3 Abs. 1 die Befugnisse einer Dienstbehörde oder eines Dienstvorgesetzten ausüben. Die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.

(5) Beabsichtigt der Vorstand des Postnachfolgeunternehmens oder ein ihm nachgeordneter Stelleninhaber mit den Befugnissen eines Dienstvorgesetzten, durch Disziplinarverfügung eine Disziplinarmaßnahme zu verhängen oder einem Beamten in einer Einstellungsverfügung ein Dienstvergehen zur Last zu legen, hat er die Verfügung vor ihrem Erlass unverzüglich unter Vorlage der Akten von der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost auf Rechtmäßigkeit und sachgerechte Ausübung des Ermessens prüfen zu lassen. Entsprechendes gilt vor Erhebung der Disziplinarklage. Dem Prüfungsergebnis der Bundesanstalt hat die zuständige Stelle des jeweiligen Postnachfolgeunternehmens Rechnung zu tragen.

(6) Beabsichtigt der Vorstand des Postnachfolgeunternehmens oder ein ihm nachgeordneter Stelleninhaber mit den Befugnissen eines Dienstvorgesetzten, einen Beamten gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 2, § 34 Abs. 1 bis 3, § 36 oder § 37 des Bundesbeamtengesetzes zu entlassen, gemäß § 44 oder § 49 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand zu versetzen oder die Arbeitszeit eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit gemäß § 45 des Bundesbeamtengesetzes herabzusetzen, hat er seine Entscheidung vor ihrem Erlass unverzüglich unter Vorlage der Akten von der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost auf Rechtmäßigkeit prüfen zu lassen. Dem Prüfungsergebnis der Bundesanstalt hat die zuständige Stelle des jeweiligen Postnachfolgeunternehmens Rechnung zu tragen.

(7) Der Arbeitsdirektor (§ 33 des Mitbestimmungsgesetzes) nimmt in Personalunion die personellen und sozialen Angelegenheiten der Beamten wahr. § 20 Abs. 3 Satz 1 bleibt unberührt. Der Vorstand kann seine ihm nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes obliegenden Befugnisse von dem Arbeitsdirektor oder im Falle des § 20 Abs. 3 Satz 2 von dem für diese Angelegenheiten zuständigen anderen Vorstandsmitglied wahrnehmen lassen. Beschlüsse des Vorstands, die mit dienstrechtlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind, binden das Vorstandsmitglied nicht.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Das Sondervermögen Deutsche Bundespost wird nach Maßgabe eines Bundesgesetzes in Unternehmen privater Rechtsform umgewandelt. Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über alle sich hieraus ergebenden Angelegenheiten.

(2) Die vor der Umwandlung bestehenden ausschließlichen Rechte des Bundes können durch Bundesgesetz für eine Übergangszeit den aus der Deutschen Bundespost POSTDIENST und der Deutschen Bundespost TELEKOM hervorgegangenen Unternehmen verliehen werden. Die Kapitalmehrheit am Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost POSTDIENST darf der Bund frühestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes aufgeben. Dazu bedarf es eines Bundesgesetzes mit Zustimmung des Bundesrates.

(3) Die bei der Deutschen Bundespost tätigen Bundesbeamten werden unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn bei den privaten Unternehmen beschäftigt. Die Unternehmen üben Dienstherrenbefugnisse aus. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

Ein Beamter kann unter Belassung seiner Amtsbezeichnung und unter Fortzahlung der Dienstbezüge vorübergehend auf einem Arbeitsposten verwendet werden, dessen Wertigkeit einem Amt mit geringerem Endgrundgehalt entspricht, wenn betriebliche Gründe es erfordern und die Tätigkeit auf Grund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist. Die Verwendung steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Wenn die Verwendung länger als zwei Jahre dauert, bedarf sie der Zustimmung des Beamten.

(1) Eine Abordnung ist die vorübergehende Übertragung einer dem Amt der Beamtin oder des Beamten entsprechenden Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn unter Beibehaltung der Zugehörigkeit zur bisherigen Dienststelle. Die Abordnung kann ganz oder teilweise erfolgen.

(2) Eine Abordnung ist ganz oder teilweise aus dienstlichen Gründen auch zu einer nicht dem bisherigen Amt entsprechenden Tätigkeit möglich, wenn die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist. Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit zulässig, die nicht einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht.

(3) Die Abordnung bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten, wenn sie

1.
im Fall des Absatzes 2 länger als zwei Jahre dauert oder
2.
zu einem anderen Dienstherrn erfolgt.
Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn ist ohne Zustimmung zulässig, wenn die Tätigkeit einem Amt mit demselben Endgrundgehalt auch einer anderen Laufbahn entspricht und nicht länger als fünf Jahre dauert.

(4) Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Einverständnis ist schriftlich oder elektronisch zu erklären.

(5) Werden Beamtinnen und Beamte des Bundes zu einem Land, einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer sonstigen nicht der Bundesaufsicht unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur vorübergehenden Beschäftigung abgeordnet, sind, soweit zwischen den Dienstherren nichts anderes vereinbart ist, die für den Bereich des aufnehmenden Dienstherrn geltenden Vorschriften über die Pflichten und Rechte der Beamtinnen und Beamten entsprechend anzuwenden mit Ausnahme der Regelungen über Diensteid, Amtsbezeichnung, Zahlung von Bezügen, Krankenfürsorgeleistungen und Versorgung.

(6) Die Verpflichtung zur Zahlung der Besoldung hat auch der Dienstherr, zu dem die Abordnung erfolgt ist.

Ein Beamter kann unter Belassung seiner Amtsbezeichnung und unter Fortzahlung der Dienstbezüge vorübergehend auf einem Arbeitsposten verwendet werden, dessen Wertigkeit einem Amt mit geringerem Endgrundgehalt entspricht, wenn betriebliche Gründe es erfordern und die Tätigkeit auf Grund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist. Die Verwendung steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Wenn die Verwendung länger als zwei Jahre dauert, bedarf sie der Zustimmung des Beamten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Für Klagen des Dienstherrn gilt das gleiche.

(3) Für Klagen nach Absatz 1, einschließlich der Leistungs- und Feststellungsklagen, gelten die Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung mit folgenden Maßgaben:

1.
Eines Vorverfahrens bedarf es auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.
2.
Den Widerspruchsbescheid erläßt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen; die Anordnung ist zu veröffentlichen.
3.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
4.
Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Für Klagen des Dienstherrn gilt das gleiche.

(3) Für Klagen nach Absatz 1, einschließlich der Leistungs- und Feststellungsklagen, gelten die Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung mit folgenden Maßgaben:

1.
Eines Vorverfahrens bedarf es auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.
2.
Den Widerspruchsbescheid erläßt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen; die Anordnung ist zu veröffentlichen.
3.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
4.
Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Für Klagen des Dienstherrn gilt das gleiche.

(3) Für Klagen nach Absatz 1, einschließlich der Leistungs- und Feststellungsklagen, gelten die Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung mit folgenden Maßgaben:

1.
Eines Vorverfahrens bedarf es auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.
2.
Den Widerspruchsbescheid erläßt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen; die Anordnung ist zu veröffentlichen.
3.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
4.
Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt.

(1) Die Postnachfolgeunternehmen (§ 38) werden ermächtigt, die dem Dienstherrn Bund obliegenden Rechte und Pflichten gegenüber den bei ihnen beschäftigten Beamten wahrzunehmen, soweit im einzelnen nichts anderes bestimmt ist. Im Rahmen seiner Zuständigkeit vertritt der Vorstand des jeweiligen Postnachfolgeunternehmens die Bundesrepublik Deutschland gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Der Vorstand nimmt die Befugnisse der obersten Dienstbehörde sowie des obersten Dienstvorgesetzten und des obersten Vorgesetzten wahr.

(3) Wer die Befugnisse eines Vorgesetzten wahrnimmt, bestimmt sich nach dem Aufbau des Postnachfolgeunternehmens.

(4) Soweit die allgemein geltenden dienstrechtlichen Vorschriften dies zulassen, kann der Vorstand die ihm zustehenden Befugnisse durch allgemeine Anordnung auf Organisationseinheiten oder Stelleninhaber übertragen, die nach § 3 Abs. 1 die Befugnisse einer Dienstbehörde oder eines Dienstvorgesetzten ausüben. Die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.

(5) Beabsichtigt der Vorstand des Postnachfolgeunternehmens oder ein ihm nachgeordneter Stelleninhaber mit den Befugnissen eines Dienstvorgesetzten, durch Disziplinarverfügung eine Disziplinarmaßnahme zu verhängen oder einem Beamten in einer Einstellungsverfügung ein Dienstvergehen zur Last zu legen, hat er die Verfügung vor ihrem Erlass unverzüglich unter Vorlage der Akten von der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost auf Rechtmäßigkeit und sachgerechte Ausübung des Ermessens prüfen zu lassen. Entsprechendes gilt vor Erhebung der Disziplinarklage. Dem Prüfungsergebnis der Bundesanstalt hat die zuständige Stelle des jeweiligen Postnachfolgeunternehmens Rechnung zu tragen.

(6) Beabsichtigt der Vorstand des Postnachfolgeunternehmens oder ein ihm nachgeordneter Stelleninhaber mit den Befugnissen eines Dienstvorgesetzten, einen Beamten gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 2, § 34 Abs. 1 bis 3, § 36 oder § 37 des Bundesbeamtengesetzes zu entlassen, gemäß § 44 oder § 49 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand zu versetzen oder die Arbeitszeit eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit gemäß § 45 des Bundesbeamtengesetzes herabzusetzen, hat er seine Entscheidung vor ihrem Erlass unverzüglich unter Vorlage der Akten von der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost auf Rechtmäßigkeit prüfen zu lassen. Dem Prüfungsergebnis der Bundesanstalt hat die zuständige Stelle des jeweiligen Postnachfolgeunternehmens Rechnung zu tragen.

(7) Der Arbeitsdirektor (§ 33 des Mitbestimmungsgesetzes) nimmt in Personalunion die personellen und sozialen Angelegenheiten der Beamten wahr. § 20 Abs. 3 Satz 1 bleibt unberührt. Der Vorstand kann seine ihm nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes obliegenden Befugnisse von dem Arbeitsdirektor oder im Falle des § 20 Abs. 3 Satz 2 von dem für diese Angelegenheiten zuständigen anderen Vorstandsmitglied wahrnehmen lassen. Beschlüsse des Vorstands, die mit dienstrechtlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind, binden das Vorstandsmitglied nicht.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Das Sondervermögen Deutsche Bundespost wird nach Maßgabe eines Bundesgesetzes in Unternehmen privater Rechtsform umgewandelt. Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über alle sich hieraus ergebenden Angelegenheiten.

(2) Die vor der Umwandlung bestehenden ausschließlichen Rechte des Bundes können durch Bundesgesetz für eine Übergangszeit den aus der Deutschen Bundespost POSTDIENST und der Deutschen Bundespost TELEKOM hervorgegangenen Unternehmen verliehen werden. Die Kapitalmehrheit am Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost POSTDIENST darf der Bund frühestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes aufgeben. Dazu bedarf es eines Bundesgesetzes mit Zustimmung des Bundesrates.

(3) Die bei der Deutschen Bundespost tätigen Bundesbeamten werden unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn bei den privaten Unternehmen beschäftigt. Die Unternehmen üben Dienstherrenbefugnisse aus. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

Ein Beamter kann unter Belassung seiner Amtsbezeichnung und unter Fortzahlung der Dienstbezüge vorübergehend auf einem Arbeitsposten verwendet werden, dessen Wertigkeit einem Amt mit geringerem Endgrundgehalt entspricht, wenn betriebliche Gründe es erfordern und die Tätigkeit auf Grund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist. Die Verwendung steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Wenn die Verwendung länger als zwei Jahre dauert, bedarf sie der Zustimmung des Beamten.

(1) Eine Abordnung ist die vorübergehende Übertragung einer dem Amt der Beamtin oder des Beamten entsprechenden Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn unter Beibehaltung der Zugehörigkeit zur bisherigen Dienststelle. Die Abordnung kann ganz oder teilweise erfolgen.

(2) Eine Abordnung ist ganz oder teilweise aus dienstlichen Gründen auch zu einer nicht dem bisherigen Amt entsprechenden Tätigkeit möglich, wenn die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist. Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit zulässig, die nicht einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht.

(3) Die Abordnung bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten, wenn sie

1.
im Fall des Absatzes 2 länger als zwei Jahre dauert oder
2.
zu einem anderen Dienstherrn erfolgt.
Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn ist ohne Zustimmung zulässig, wenn die Tätigkeit einem Amt mit demselben Endgrundgehalt auch einer anderen Laufbahn entspricht und nicht länger als fünf Jahre dauert.

(4) Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Einverständnis ist schriftlich oder elektronisch zu erklären.

(5) Werden Beamtinnen und Beamte des Bundes zu einem Land, einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer sonstigen nicht der Bundesaufsicht unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur vorübergehenden Beschäftigung abgeordnet, sind, soweit zwischen den Dienstherren nichts anderes vereinbart ist, die für den Bereich des aufnehmenden Dienstherrn geltenden Vorschriften über die Pflichten und Rechte der Beamtinnen und Beamten entsprechend anzuwenden mit Ausnahme der Regelungen über Diensteid, Amtsbezeichnung, Zahlung von Bezügen, Krankenfürsorgeleistungen und Versorgung.

(6) Die Verpflichtung zur Zahlung der Besoldung hat auch der Dienstherr, zu dem die Abordnung erfolgt ist.

Ein Beamter kann unter Belassung seiner Amtsbezeichnung und unter Fortzahlung der Dienstbezüge vorübergehend auf einem Arbeitsposten verwendet werden, dessen Wertigkeit einem Amt mit geringerem Endgrundgehalt entspricht, wenn betriebliche Gründe es erfordern und die Tätigkeit auf Grund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist. Die Verwendung steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Wenn die Verwendung länger als zwei Jahre dauert, bedarf sie der Zustimmung des Beamten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Streitigkeiten auf Grund des § 6a des Bundeskindergeldgesetzes und der Arbeitsförderung mitwirken, werden aus dem Kreis der Versicherten und aus dem Kreis der Arbeitgeber aufgestellt. Gewerkschaften, selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung und die in Absatz 3 Satz 2 genannten Vereinigungen stellen die Vorschlagslisten für ehrenamtliche Richter aus dem Kreis der Versicherten auf. Vereinigungen von Arbeitgebern und die in § 16 Absatz 4 Nummer 3 bezeichneten obersten Bundes- oder Landesbehörden stellen die Vorschlagslisten aus dem Kreis der Arbeitgeber auf.

(2) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts mitwirken, werden nach Bezirken von den Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und von den Zusammenschlüssen der Krankenkassen aufgestellt.

(3) Für die Kammern für Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts werden die Vorschlagslisten für die mit dem sozialen Entschädigungsrecht oder dem Recht der Teilhabe behinderter Menschen vertrauten Personen von den Landesversorgungsämtern oder nach Maßgabe des Landesrechts von den Stellen aufgestellt, denen deren Aufgaben übertragen worden sind oder die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes oder des Rechts der Teilhabe behinderter Menschen zuständig sind. Die Vorschlagslisten für die Versorgungsberechtigten, die behinderten Menschen und die Versicherten werden aufgestellt von den im Gerichtsbezirk vertretenen Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Erfüllung dieser Aufgaben bieten. Vorschlagsberechtigt nach Satz 2 sind auch die Gewerkschaften und selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung.

(4) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes mitwirken, werden von den Kreisen und den kreisfreien Städten aufgestellt.

(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 - Bundesgesetzbl. I S. 191 -) sowie sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Als Arbeitnehmer gelten nicht in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind.

(2) Beamte sind als solche keine Arbeitnehmer.

(3) Handelsvertreter gelten nur dann als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zu dem Personenkreis gehören, für den nach § 92a des Handelsgesetzbuchs die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festgesetzt werden kann, und wenn sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses, bei kürzerer Vertragsdauer während dieser, im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000 Euro auf Grund des Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen haben. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz können im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die in Satz 1 bestimmte Vergütungsgrenze durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den jeweiligen Lohn- und Preisverhältnissen anpassen.

Über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung entschieden werden.

Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden

1.
in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Juli 2004 anhängig geworden sind; dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem 1. Juli 2004 eingelegt worden ist;
2.
in Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem 1. Juli 2004 rechtskräftig geworden ist;
3.
in Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung für Kosten, die vor dem 1. Juli 2004 fällig geworden sind.

Die Kosten des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.

Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden

1.
in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Juli 2004 anhängig geworden sind; dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem 1. Juli 2004 eingelegt worden ist;
2.
in Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem 1. Juli 2004 rechtskräftig geworden ist;
3.
in Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung für Kosten, die vor dem 1. Juli 2004 fällig geworden sind.