Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 29. Sept. 2009 - 11 K 4149/08

bei uns veröffentlicht am29.09.2009

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Einstufung der von ihrem Gastronomiebetrieb bewirtschafteten Fläche in einer städtischen Einkaufspassage als eine nicht dem gesetzlichen Rauchverbot unterliegende Außengastronomie.
Die Klägerin betreibt in M. die Gaststätte „... “. Dabei handelt es sich um ein nach § 2 GastG genehmigtes Gaststättengewerbe in Form einer Schank- und Speisegaststätte. Im Gebäudeinneren werden zwei Schankräume mit einer Gesamtfläche von 360 m² bewirtschaftet. Im größeren der beiden Räume besteht Rauchverbot; der kleinere, vom Nichtraucherraum vollständig abgetrennte Nebenraum dient als Raucherraum. Darüber hinaus bewirtschaftet die Klägerin eine Fläche von 60 m² in der angrenzenden, vollständig überbauten Ladenpassage.
Mit Schreiben vom 15.04.2008 (ohne Rechtsbehelfsbelehrung) teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass am 01.08.2007 das Landesnichtraucherschutzgesetz (LNRSchG) in Kraft getreten sei. Nach § 7 Abs. 1 LNRSchG sei in Gaststätten das Rauchen untersagt. Das gesetzliche Verbot gelte nicht für die Außengastronomie. Die baden-württembergischen Ministerien für Arbeit und Soziales sowie Wirtschaft hätten gemeinsame Ausführungshinweise zur Umsetzung des Landesnichtraucherschutzgesetzes erarbeitet und Anfang April 2008 bekannt gegeben. Diese führten unter anderem aus, dass für Bewirtschaftungsflächen in Einkaufspassagen ein generelles Rauchverbot gelte, da diese Flächen nicht als Außenbewirtschaftungsflächen im herkömmlichen Sinne anzusehen seien. Nach § 7 Abs. 1 Satz 3 LNRSchG sei die Außengastronomie zwar vom Rauchverbot ausgenommen; entsprechend der Gesetzgebung fielen darunter jedoch nur Biergärten und Straßencafés und damit die Betriebe beziehungsweise Betriebsteile von Gaststätten, bei denen Speisen oder Getränke im Freien angeboten würden. Einkaufspassagen und Einkaufszentren seien umbaute Räumlichkeiten. Weder große Ein- und Ausgänge (selbst wenn diese stets offen seien) noch sehr hohe Innenräume erlaubten eine Beurteilung als Außengastronomie im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 3 LNRSchG. Die Klägerin betreibe die Gaststätte „... . Im Rahmen ihrer Gaststättenerlaubnis werde auch die dortige Passage von der Klägerin bewirtschaftet. Nach dem Landesnichtraucherschutzgesetz sei die Klägerin als Gaststättenbetreiberin für die Einhaltung des Rauchverbots in der von ihr geführten Gaststätte verantwortlich und habe auf das Rauchverbot, das nach den obigen Ausführungen auch für den von ihr bewirtschafteten Passagenbereich gelte, durch deutlich sichtbare Hinweisschilder in jedem Eingangsbereich hinzuweisen. Soweit ihre Gäste gegen das Rauchverbot verstießen, habe sie die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Verstöße zu verhindern. Im Hinblick auf die Rechtslage sei man verpflichtet, die Einhaltung des Landesnichtraucherschutzgesetzes durch Kontrollen vor Ort sicherzustellen. Sollten Verstöße gegen das Landesnichtraucherschutzgesetz festgestellt werden, müsse gegen die jeweiligen Gäste ein Verwarnungsgeld in Höhe von derzeit 35,-- EUR erhoben werden. Um dies nach Möglichkeit zu vermeiden, werde die Klägerin aufgefordert, mit sofortiger Wirkung dafür Sorge zu tragen, dass ihre Gäste innerhalb des von ihr bewirtschafteten Bereichs einschließlich des Passagenteils das Rauchen unterließen. Hierzu zähle auch das Entfernen etwaiger auf den Tischen bereitgestellter Aschenbecher.
Gegen das Schreiben legte die Klägerin mit Schreiben vom 03.06.2008 Widerspruch ein. Gleichzeitig beantragte sie die Feststellung, dass es sich bei der von ihr genutzten Fläche in der Passage ... um Außengastronomie im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 3 LNRSchG handele. Das Schreiben vom 15.04.2008 sei als Verwaltungsakt zu betrachten, da die Aufforderung, für das Nichtrauchen der Gäste Sorge zu tragen, eine Regelung im Einzelfall enthalte. Die Auffassung, dass in Einkaufspassagen ein generelles Rauchverbot gelte, halte sie für rechtsirrig.
Das Regierungspräsidium Karlsruhe wies den Widerspruch mit Bescheid vom 21.11.2008 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Widerspruch sei nicht statthaft. Es gehe nicht um die Aufhebung eines Verwaltungsakts. Die Beklagte habe keine Regelung getroffen. Für die von der Klägerin begehrte Feststellung sei eine Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO statthafter Rechtsbehelf. Die Verwaltungsgerichtsordnung sehe einen Feststellungswiderspruch nicht vor. Der Widerspruchsbescheid wurde am 26.11.2008 zugestellt.
Mit ihrer am 22.12.2008 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Sie betrachte das Schreiben vom 15.04.2008 (weiterhin) als Verwaltungsakt im Sinne des § 35 LVwVfG. Das Schreiben habe Regelungscharakter und gehe über eine Mitteilung der Rechtslage hinaus. Der Bescheid sei rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten. Das Landesnichtraucherschutzgesetz enthalte keine Ermächtigungsgrundlage für die Aufforderung, ihren Gästen im Bereich der Bewirtschaftungsfläche in der Passage das Rauchen zu untersagen und die Aschenbecher zu entfernen. Bei Bewirtschaftungsflächen in Passagen und Einkaufszentren handele es sich dann um Außengastronomie, wenn die Belange des Nichtraucherschutzes nicht beeinträchtigt würden. Es müsse deshalb eine Einzelfallbetrachtung im Hinblick auf die örtlichen baulichen Gegebenheiten vorgenommen werden. Die streitgegenständliche Passage habe den Charakter eines Lichthofes (nach oben praktisch offen) und sei „an beiden Seiten“ geöffnet, so dass eine Be- und Entlüftung wie im Freien gewährleistet sei. Soweit es um den Schutz der Gesundheit von Mitarbeitern anderer Geschäfte in der Passage gehen solle, komme dem keine Bedeutung zu. Passanten, die die Passage beträten, ohne Gäste ihres Gastronomiebetriebs zu sein, könne das Rauchen nicht verboten werden. Maßnahmen nach dem Landesnichtraucherschutzgesetz seien daher insgesamt ungeeignet zum Schutz der Gesundheit von Mitarbeitern anderer Geschäfte in der Passage. Sie habe ein Interesse an der begehrten Feststellung. Es stehe sonst zu befürchten, dass die Beklagte weitere polizeiliche oder gaststättenrechtliche Maßnahmen ergreife und sie in ihren grundrechtlich geschützten Rechten aus Art. 12 und Art. 14 GG beeinträchtigt werde. Im Hinblick auf die Durchsetzung des Landesnichtraucherschutzgesetzes mit Hilfe polizeilicher Verfügungen sei sie schon angehört worden. Der Zahlungsantrag ergebe sich daraus, dass die außergerichtlichen Anwaltskosten als Verzugsschaden entstanden seien, soweit sie in dem Gerichtsverfahren nicht festsetzungsfähig seien.
Die Klägerin beantragt,
1. den Bescheid der Beklagten vom 15.04.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 21.11.2008 aufzuheben,
2. festzustellen, dass es sich bei dem für sie konzessionierten Bereich der Passage ... um Außengastronomie im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 3 Landesnichtraucherschutzgesetz handelt,
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3. die Beklagte zu verurteilen, an sie 775,54 Euro zu bezahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die Anfechtungsklage sei bereits unzulässig, da ihr Schreiben vom 15.04.2008 mangels individuellen Regelungsgehalts keinen Verwaltungsakt darstelle. Das Schreiben entspreche weder formell (kein Tenor, keine Rechtsbehelfsbelehrung, keine Gebührenfestsetzung) noch materiell einem Verwaltungsakt. Sie habe darin nur mögliche Maßnahmen aufgezeigt, eine gesetzeskonforme Betriebsführung herzustellen, um den Gästen eine Ahndung von Verstößen gegen das Rauchverbot zu ersparen. In der Sache könne sich die Klägerin nicht darauf berufen, dass in der Passage Außengastronomie betrieben werde. Weder große Ein- und Ausgänge (selbst wenn diese stets offen seien) noch sehr hohe Innenräume erlaubten eine Beurteilung als Außengastronomie. Werte man das Schreiben vom 15.04.2008 als polizeiliche Anordnung, so wäre dieses Handeln, für das sie als Ortspolizeibehörde zuständig wäre, von der polizeilichen Generalklausel gedeckt. Die scheinbare Ungleichbehandlung von Gästen der Klägerin gegenüber Passanten der Passage, die nicht vom Landesnichtraucherschutzgesetz erfasst würden, lasse sich vom Schutzzweck des Gesetzes, dem Schutz vor Gefahren des Passivrauchens, her erklären. Aufgrund der Verweildauer von Gästen der Gastronomie sei die Schadstoffbelastung höher als bei Passanten. Die Unterscheidung sei deshalb verhältnismäßig.
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Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten der Beklagten (Gaststättenakte) und des Regierungspräsidiums Karlsruhe (Widerspruchsakte) vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Akten des Gerichts Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Klage ist teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet.
16 
1. Mit dem Antrag, den Bescheid der Beklagten vom 15.04.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 21.11.2008 aufzuheben, ist die Klage bereits unzulässig. Die Statthaftigkeit einer entsprechenden Anfechtungsklage setzte nach § 42 Abs.1 Alt. 1, § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO voraus, dass es sich bei dem Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 15.04.2008 um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 LVwVfG handelte. Das ist aber nicht der Fall.
17 
Nach § 35 Satz 1 LVwVfG ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Danach muss es sich um eine für den Betroffenen verbindliche, zur Rechtsbeständigkeit führende Regelung handeln. Ob eine Maßnahme einer Behörde diese Merkmale erfüllt, ist nach ihrem objektiven Erklärungswert zu beurteilen. Maßgebend ist, wie der Empfänger sie unter Berücksichtigung der ihm erkennbaren Umstände bei objektiver Würdigung verstehen muss; Unklarheiten gehen zu Lasten der Verwaltung (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.08.1995 - 1 C 15/94 -, BVerwGE 99, 101 = juris Rn. 17 m.w.N.). Maßgeblicher Auslegungszeitpunkt ist der Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsakts (vgl. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 35 Rn. 71). Bei der Auslegung, ob im konkreten Fall ein Verwaltungsakt oder eine sonstige Erklärung, etwa ein bloßer Hinweis vorliegt, kann zunächst die Entscheidungskompetenz der Behörde von Bedeutung sein. Fehlt zum Beispiel offensichtlich die „Verwaltungsakts-Befugnis“ kann nicht unterstellt werden, die Behörde habe dennoch einen Verwaltungsakt erlassen wollen. Die Formenklarheit verlangt, auch auf die äußere Form einer Maßnahme abzustellen, zum Beispiel die Kennzeichnung eines Schreibens als „Bescheid“ oder das Beifügen oder Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung (vgl. Stelkens, a.a.O., § 35 Rn. 72).
18 
Nach diesen Maßstäben kann das Schreiben der Beklagten vom 15.04.2008 nicht als Verwaltungsakt angesehen werden. Nach Form und Inhalt stellt sich das Schreiben als schlichter Hinweis dar und konnte von dem Empfänger nur als solcher verstanden werden. Äußerlich weist das Schreiben keines der typischen Merkmale eines Bescheides auf; es ist weder in Tenor und Gründe untergliedert, noch weist es eine Rechtsbehelfsbelehrung auf oder ist es mit einer Gebührenfestsetzung verbunden. Eine Zwangsmittelandrohung fehlt ebenfalls. Inhaltlich geht das Schreiben in seinem ersten Absatz gänzlich abstrakt auf das Inkrafttreten des Landesnichtraucherschutzgesetzes und dessen Inhalt ein, in dem zweiten Absatz auf die dazu ergangenen Ausführungshinweise und deren Inhalt. Lediglich im dritten und vierten Absatz werden die Pflichten bezogen auf die Gaststätte der Klägerin konkretisiert, wobei indes nicht individuell auf Besonderheiten des Betriebes gegenüber anderen Gaststätten in innerstädtischen Passagen eingegangen wird. Zuletzt erfolgt die Aufforderung, mit sofortiger Wirkung dafür Sorge zu tragen, dass die Gäste das Rauchen im bewirtschafteten Bereich einschließlich des Passagenteils unterlassen. Hierzu zähle auch das Entfernen bereitgestellter Aschenbecher. All dem kann nicht entnommen werden, dass die Regelung eines Einzelfalles mit unmittelbarer Rechtswirkung erfolgen sollte. Für den Willen, einen „feststellenden Verwaltungsakt“ zu erlassen, gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte. Was eine mögliche Verpflichtung der Klägerin angeht, könnte allein die Aufforderung am Schluss des Schreibens als verbindliches Gebot verstanden werden. In dem aufgezeigten Kontext hat die Aufforderung aber lediglich Appellcharakter.
19 
2. Soweit die Klägerin die Feststellung begehrt, dass es sich bei dem für sie konzessionierten Bereich der Passage ... um Außengastronomie im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 3 Landesnichtraucherschutzgesetz handelt, ist die Klage zulässig, aber unbegründet.
20 
a) Statthafte Klageart ist die Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO. Nach dieser Bestimmung kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.
21 
Unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben, kraft deren eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht (BVerwG, Urt. v. 26.01.1996 - 8 C 19/94 -, BVerwGE 100, 262 = juris Rn. 10). Das in § 43 Abs. 1 VwGO geforderte berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung ist nicht gleichbedeutend mit einem „rechtlichen Interesse“, sondern schließt darüber hinaus jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse, insbesondere auch wirtschaftlicher oder ideeller Art, ein (BVerwG, Urt. v. 26.01.1996, a.a.O., juris Rn. 20).
22 
Die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse an der beantragten gerichtlichen Feststellung. Bei der Frage, ob es sich bei dem für die Klägerin konzessionierten Bereich der Innenstadtpassage um Außengastronomie im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 3 LNRSchG handelt, geht es um die rechtlichen Beziehungen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund der öffentlich-rechtlichen Norm des § 7 Abs. 1 Satz 3 LNRSchG für das Verhältnis der Klägerin zu der von ihr bewirtschafteten Fläche in der Innenstadtpassage ergeben. Auch die Voraussetzungen für ein berechtigtes Feststellungsinteresse sind erfüllt. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 LNRSchG ist in Gaststätten das Rauchen untersagt. Gaststätten im Sinne dieses Gesetzes sind Betriebe, die Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personen zugänglich ist und den Vorschriften des Gaststättengesetzes in der Fassung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3419) unterliegt (§ 7 Abs. 1 Satz 2 LNRSchG). Der Betrieb der Klägerin unterfällt folglich dem Gaststättenbegriff des Landesnichtraucherschutzgesetzes. Das Rauchverbot des § 7 Abs. 1 Satz 1 LNRSchG gilt nicht für Bier-, Wein- und Festzelte sowie die Außengastronomie und die im Reisegewerbe betriebenen Gaststätten (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 3 LNRSchG). Die Beklagte stellt in Abrede, dass es sich bei dem für die Klägerin konzessionierten Bereich der Innenstadtpassage um eine Außengastronomie handelt. Die Klägerin wurde ferner mit Schreiben der Beklagten vom 16.10.2008 nach § 28 LVwVfG bereits zu der Frage einer gegen sie gerichteten Polizeiverfügung mit Zwangsgeldandrohung angehört, weil die Klägerin die bewirtschaftete Fläche in der Innenstadtpassage als Außengastronomie behandelt und Aschenbecher aufgestellt hat. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 7 LNRSchG handelt ferner ordnungswidrig und kann deshalb mit einem Bußgeld belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 LNRSchG als Betreiber seiner Kennzeichnungspflicht (betreffend Raucherräume oder Rauchergaststätten) nicht nachkommt oder als Betreiber Verstöße gegen das Rauchverbot nicht verhindert. Damit steht außer Zweifel, dass die Klägerin ein schutzwürdiges Interesse an der Klärung der Frage hat, ob es sich bei der in Rede stehenden Fläche um Außengastronomie handelt. Ihr ist mit Blick auf § 9 Abs. 1 Nr. 7 LNRSchG auch nicht zuzumuten, den derzeit noch ungewissen Erlass einer Polizeiverfügung abzuwarten.
23 
Daneben ist die Vorschrift des § 42 Abs. 2 VwGO entsprechend anzuwenden. Klagen auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses (§ 43 Abs. 1 VwGO erste Alternative) sind nur zulässig, wenn der Kläger geltend machen kann, in seinen Rechten verletzt zu sein, entweder weil er an dem festzustellenden Rechtsverhältnis selbst beteiligt ist oder weil von dem Rechtsverhältnis eigene Rechte abhängen (BVerwG, Urt. v. 26.01.1996, a.a.O., juris Rn. 20). Die Klägerin ist an dem genannten Rechtsverhältnis selbst beteiligt und verfügt damit über die erforderliche Klagebefugnis.
24 
b) Die Feststellungsklage ist aber unbegründet, denn der von der Klägerin bewirtschaftete Bereich in der überbauten Einkaufspassage stellt keine Außengastronomie im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 3 LNRSchG dar.
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aa) Die Gemeinsamen Ausführungshinweise des Ministeriums für Arbeit und Soziales und des Wirtschaftsministeriums zur Umsetzung des Landesnichtraucherschutzgesetzes in Gaststätten (die von der Beklagten vorgelegte Erstfassung vom April 2008 ebenso wie die von der Beklagten vorgelegte ergänzte Fassung vom 27. August 2008 und die im Internet abrufbare Fassung vom 9. März 2009) geben unter dem Themenkomplex Außengastronomie vor: „Gaststätten in Einkaufszentren, d.h. in von allen Seiten umbauten Gebäuden sind (…) nicht als Außengastronomie anzusehen. Einkaufspassagen und Einkaufszentren sind umbaute Räumlichkeiten. Weder große Ein- und Ausgänge (selbst wenn diese stets offen sind) noch sehr hohe Innenräume erlauben eine Beurteilung als Außengastronomie i. S. von § 7 Abs. 1 S. 2 LNRSchG.“ Diese Hinweise sind für das Gericht indes nicht bindend.
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bb) Der Wortlaut legt es nahe, unter Außengastronomie lediglich Bereiche zu verstehen, die sich „im Freien“ („unter freiem Himmel“), also nicht in umbautem Raum befinden (enger Begriff der Außengastronomie). Ausgehend hiervon können sich indes im Einzelfall Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben, da sich abhängig von der Situation vor Ort bauliche Abstufungen vorstellen lassen, die ohne scharfe Zäsur einen Übergang von einer eindeutigen „Umbauung“ bis hin zum eindeutigen Fehlen einer solchen bilden können. So kann etwa zweifelhaft sein, ob sich ein nur teilweise überdachter Freibereich in einem Innenhof „im Freien“ befindet. Diese Abgrenzungsschwierigkeiten sind jedoch hinzunehmen, denn eine andere Auslegung des Begriffs der Außengastronomie scheidet aus.
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cc) Noch größere Abgrenzungsschwierigkeiten ergäben sich, wenn man den Begriff der „Außengastronomie“ so verstünde, dass es (allein) auf die (natürlichen) Belüftungsverhältnisse im Einzelfall ankäme. Ein solches Verständnis wäre ferner bereits mit dem Wortlaut des Gesetzes kaum zu vereinbaren. Die Umsetzung des Gesetzes in der Verwaltungspraxis würde erheblich erschwert, wenn nicht unmöglich gemacht. Da zudem der Gesetzgeber keinerlei Anhaltspunkte dafür vorgesehen hat, welches Maß an Belüftung erforderlich ist, um einen umbauten Gaststättenbereich der Bewirtung „unter freiem Himmel“ gleichzustellen, kommt eine solche Auslegung nicht in Betracht.
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dd) Die oben umschriebenen Abgrenzungsschwierigkeiten bei einem engen Begriff der Außengastronomie ließen sich allerdings vermeiden, wenn man in gedanklicher Anlehnung an die gesetzgeberische Freigabe des Rauchens in „vollständig abgetrennten Nebenräumen“ (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 LNRSchG) unter Außengastronomie jegliche gastronomisch genutzten Flächen verstünde, die keine vollständige Abtrennung zu Bereichen haben, in denen das Rauchen von den Bestimmungen des Landesnichtraucherschutzgesetzes nicht erfasst ist. Das bei dieser Auslegung erreichte Ergebnis - nämlich eine Gleichbehandlung von Gaststättenbesuchern und anderen Personen in ein- und derselben Passage - erscheint zumindest bei oberflächlicher Betrachtung zunächst einleuchtend (vgl. auch VG Köln, Beschl. v. 23.03.2009 - 7 L 131/09 -, juris, zur Frage, ob eine offene Gastfläche in einem Einkaufszentrum dem Rauchverbot „in Gaststätten“ nach dem Nichtraucherschutzgesetz NRW „in Gebäuden und sonstigen vollständig umschlossenen Räumen“ unterliegt).
29 
Hiernach wäre die von der Klägerin betriebene Fläche in der Einkaufspassage als Außengastronomie einzuordnen, denn die Passage unterliegt keinem gesetzlichen Rauchverbot. Benutzer der Passage dürfen darin - sofern sie sich nicht im Bereich einer Gaststätte aufhalten, ganz unabhängig von der Auslegung des § 7 Abs. 1 LNRSchG - rauchen. Auch besitzt die bewirtschaftete Fläche der Klägerin, um die hier gestritten wird, keine Umschließung oder auch nur feste Begrenzung gegenüber der Lauffläche der Passage. Der Wortlaut des § 7 Abs. 1 LNRSchG stünde einem weiten Begriff der Außengastronomie solcher Deutung wohl nicht entgegen. Anstelle der oben beschriebenen Abgrenzungsschwierigkeiten, die bei einem engen Begriff der Außengastronomie auftreten, müsste man sich lediglich damit auseinandersetzen, ob im Einzelfall eine „vollständige Abtrennung“ vorhanden ist. Hierbei könnte man sich an die Auslegung desselben Begriffes im Rahmen von § 7 Abs. 2 Nr. 1 LNRSchG anlehnen. Allerdings liegt der Regelung über die vollständig abgetrennten Nebenräume in § 7 Abs. 2 Nr. 1 LNRSchG ein anderer Gesetzeszweck zugrunde, als derjenige, der bei einer Übertragung des Merkmals der vollständigen Abtrennung auf den Begriff der Außengastronomie zu berücksichtigen wäre. § 7 Abs. 2 Nr. 1 LNRSchG will mit der vollständigen Abtrennung gewährleisten, dass die Nichtraucherbereiche einer Gaststätte von der Rauchentwicklung in den als Raucherräume gekennzeichneten Nebenräumen nicht beeinträchtigt werden. Das Merkmal der vollständigen Abtrennung bei dem aufgezeigten weiten Verständnis des Begriffes Außengastronomie diente dagegen dem Zweck, eine möglicherweise ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von Gaststättenbereichen in Einkaufspassagen gegenüber den übrigen Passagenflächen zu verhindern, indem gerade bei fehlender Abtrennung das Rauchen erlaubt würde. Die Anlehnung an das Merkmal der vollständigen Abtrennung aus § 7 Abs. 2 Nr. 1 LNRSchG ist daher im vorliegenden Zusammenhang eher fernliegend.
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Es gibt im Übrigen auch gute Gründe, beim Nichtraucherschutz zwischen den Gästen der bewirtschafteten Flächen einer Einkaufspassage und den übrigen Besuchern der Passage zu unterscheiden. Zwar ist zweifelhaft, ob der Schutz von Passanten und Mitarbeitern benachbarter Geschäfte, die dem Rauch von Gaststättenbesuchern ausgesetzt werden könnten, vom Zweck des Landesnichtraucherschutzgesetzes gedeckt ist, das - soweit es hier von Belang ist - nach § 1 Abs. 1 lediglich zum Ziel hat, dass „in Gaststätten“ nicht geraucht wird. Die Ausstrahlung der Gefahr des Passivrauchens „aus Gaststätten“ auf außerhalb befindliche Personen ist damit zumindest nicht eindeutig erfasst. Es muss jedoch auch berücksichtigt werden, dass die typische Gefahr, welcher der Gesetzgeber begegnen wollte, im Passivrauchen bei länger andauerndem gemeinsamem Aufenthalt von rauchenden Personen einerseits und weiteren Personen (Besucher und Personal) andererseits in einer Gaststätte besteht. Diese vom Gesetz angenommene Gefahrensituation (Passivrauchen bei hoher Verweildauer) besteht auch bei Gaststättenflächen in einer Passage. Sie könnte allenfalls bei besonders guten Lüftungsverhältnissen so stark gemindert sein, dass eine Gleichstellung mit der Situation „unter freiem Himmel“ vertretbar erscheinen könnte (vgl. VG Köln, Beschl. v. 23.03.2009, a.a.O., juris Rn. 31 ff., zur Frage der Verteilung der Rußpartikel bei einer Gaststätte ohne Begrenzung in einem Einkaufszentrum). Der Gesetzgeber durfte indes davon ausgehen und hat dies nach Auffassung der Kammer mit der Koppelung der Ausnahme vom Rauchverbot an den Begriff der „Außengastronomie“ auch getan, dass bei typisierender Betrachtung in umbauten Räumen von einer schlechteren Belüftung als „unter freiem Himmel“ auszugehen ist. Nur in der Luft außerhalb umbauter Räume kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass sich die Schadstoffe des Tabakrauchs zügig verteilen. Berücksichtigt man überdies, dass es nach der Gesetzesbegründung Ziel des Gesetzes ist, einen umfassenden Schutz der Bevölkerung vor den Gefahren des Passivrauchens zu erreichen (vgl. Begr. des Gesetzentwurfs der LReg., LT-Drucks. 14/1359, S. 1), so spricht auch dies für die enge Auslegung des Begriffs der Außengastronomie. Lediglich „gastronomische Außenbereiche, wie beispielsweise Biergärten und Straßencafés“, sollten vom Grundsatz des Rauchverbots in Gaststätten ausgenommen werden (vgl. LT-Drucks. 14/1359, S. 15) .
31 
Schließlich lassen sich durchgreifende Bedenken gegen die enge Deutung des Begriffs der Außengastronomie nicht daraus herleiten, dass nach § 8 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 LNRSchG Gaststättenbetreiber verpflichtet sind, „auf das Rauchverbot durch deutlich sichtbare Hinweisschilder in jedem Eingangsbereich hinzuweisen“. Die Erfüllung dieser Kennzeichnungspflicht kann zwar für eine Gaststättenfläche nicht erfüllt werden, die sich ohne Abtrennung zur Lauffläche in einer Passage befindet und deshalb ohne einen eigenen „Eingangsbereich“ zugänglich ist. Dies mag darauf hindeuten, dass dem Gesetzgeber die Problematik einer „Passagenbewirtschaftung“ nicht vor Augen stand (vgl. VG Köln, Beschl. v. 23.03.2009, a.a.O., juris Rn. 27, zum Nichtraucherschutzgesetz NRW). Dem kann jedoch in der Weise Rechnung getragen werden, dass die Flächen ohne Eingangsbereich kennzeichnungsfrei sind.
32 
ee) Ist aufgrund dieser Erwägungen der enge Begriff der Außengastronomie (oben bb) anzuwenden, so handelt es sich bei dem für die Klägerin konzessionierten Bereich der Passage nicht um Außengastronomie im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 3 LNRSchG. Aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen und den insoweit übereinstimmenden Angaben der Beteiligten geht hervor, dass sich die von der Klägerin bewirtschaftete Fläche nicht „im Freien“ befindet. Die hier in Rede stehende Passage ist nicht nur überdacht, sondern ist von festen Wänden mit eingelassenen Ein- und Ausgängen umschlossen. Es bedarf deshalb nicht der Einnahme eines Augenscheins, um zu beurteilen, ob sich die von der Klägerin bewirtschaftete Fläche „im Freien“ stattfindet. Es stellen sich hier keine Abgrenzungsschwierigkeiten.
33 
ff) Nach Auffassung der Kammer unterliegt § 7 LNRSchG in der vorgenommenen Auslegung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Schutz vor den Gesundheitsgefahren durch Passivrauchen stellt ein auf vernünftigen Erwägungen beruhendes Gemeinwohlziel dar und kann daher grundsätzlich Beschränkungen der Berufsfreiheit von Gastwirten legitimieren. Gesetzliche Rauchverbote in Gaststätten sind zum Schutz vor Gefährdungen der Gesundheit durch Passivrauchen auch geeignet und erforderlich (vgl BVerfG, Urt. v. 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07 -, BVerfGE 121, 317 <349 ff>). Auch unter den hier vorliegenden Umständen wahrt das Rauchverbot die Grundrechte der Klägerin und ist noch hinreichend bestimmt. Es erscheint im Übrigen nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Klägerin die von ihr bewirtschaftete Passagenfläche in Abstimmung mit dem Eigentümer der Passage zum Rauchen zur Verfügung stellen kann; hierzu müsste die Klägerin aber erst für die Erfüllung der Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 1 LNRSchG sorgen. Danach ist abweichend von § 7 Abs. 1 LNRSchG das Rauchen zulässig in von der übrigen Gaststätte „vollständig abgetrennten Nebenräumen, wenn und soweit diese Räume in deutlich erkennbarer Weise als Raucherräume gekennzeichnet sind und die Belange des Nichtraucherschutzes dadurch nicht beeinträchtigt werden“.
34 
3. Soweit die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren beantragt, hat die Klage schon deshalb keinen Erfolg, weil die Beklagte rechtmäßig gehandelt hat. Mithin besteht kein Zahlungsanspruch.
35 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung war zuzulassen, weil der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache vorliegt (§ 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
36 
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO weist eine Rechtssache auf, wenn es für ihre Entscheidung maßgeblich auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerfG, Beschl. der 2. Kammer des Ersten Senats v. 24.01.2007 - 1 BvR 382/05 -, NVwZ 2007, S. 805; BVerwG, Beschl. v. 24.07.2008 - 9 B 41/07 -, NJW 2008, S. 3588). Klärungsbedürftig und entscheidungserheblich in diesem Sinne ist im vorliegenden Fall die Frage, ob vom Begriff der Außengastronomie im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 3 LNRSchG auch die Bewirtschaftung von Gaststättenflächen in Einkaufspassagen erfasst wird. Diese Fragestellung betrifft eine Vielzahl von Gaststättenbetrieben in Baden-Württemberg.
37 
Beschluss
38 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 EUR festgesetzt.
39 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
15 
Die Klage ist teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet.
16 
1. Mit dem Antrag, den Bescheid der Beklagten vom 15.04.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 21.11.2008 aufzuheben, ist die Klage bereits unzulässig. Die Statthaftigkeit einer entsprechenden Anfechtungsklage setzte nach § 42 Abs.1 Alt. 1, § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO voraus, dass es sich bei dem Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 15.04.2008 um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 LVwVfG handelte. Das ist aber nicht der Fall.
17 
Nach § 35 Satz 1 LVwVfG ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Danach muss es sich um eine für den Betroffenen verbindliche, zur Rechtsbeständigkeit führende Regelung handeln. Ob eine Maßnahme einer Behörde diese Merkmale erfüllt, ist nach ihrem objektiven Erklärungswert zu beurteilen. Maßgebend ist, wie der Empfänger sie unter Berücksichtigung der ihm erkennbaren Umstände bei objektiver Würdigung verstehen muss; Unklarheiten gehen zu Lasten der Verwaltung (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.08.1995 - 1 C 15/94 -, BVerwGE 99, 101 = juris Rn. 17 m.w.N.). Maßgeblicher Auslegungszeitpunkt ist der Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsakts (vgl. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 35 Rn. 71). Bei der Auslegung, ob im konkreten Fall ein Verwaltungsakt oder eine sonstige Erklärung, etwa ein bloßer Hinweis vorliegt, kann zunächst die Entscheidungskompetenz der Behörde von Bedeutung sein. Fehlt zum Beispiel offensichtlich die „Verwaltungsakts-Befugnis“ kann nicht unterstellt werden, die Behörde habe dennoch einen Verwaltungsakt erlassen wollen. Die Formenklarheit verlangt, auch auf die äußere Form einer Maßnahme abzustellen, zum Beispiel die Kennzeichnung eines Schreibens als „Bescheid“ oder das Beifügen oder Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung (vgl. Stelkens, a.a.O., § 35 Rn. 72).
18 
Nach diesen Maßstäben kann das Schreiben der Beklagten vom 15.04.2008 nicht als Verwaltungsakt angesehen werden. Nach Form und Inhalt stellt sich das Schreiben als schlichter Hinweis dar und konnte von dem Empfänger nur als solcher verstanden werden. Äußerlich weist das Schreiben keines der typischen Merkmale eines Bescheides auf; es ist weder in Tenor und Gründe untergliedert, noch weist es eine Rechtsbehelfsbelehrung auf oder ist es mit einer Gebührenfestsetzung verbunden. Eine Zwangsmittelandrohung fehlt ebenfalls. Inhaltlich geht das Schreiben in seinem ersten Absatz gänzlich abstrakt auf das Inkrafttreten des Landesnichtraucherschutzgesetzes und dessen Inhalt ein, in dem zweiten Absatz auf die dazu ergangenen Ausführungshinweise und deren Inhalt. Lediglich im dritten und vierten Absatz werden die Pflichten bezogen auf die Gaststätte der Klägerin konkretisiert, wobei indes nicht individuell auf Besonderheiten des Betriebes gegenüber anderen Gaststätten in innerstädtischen Passagen eingegangen wird. Zuletzt erfolgt die Aufforderung, mit sofortiger Wirkung dafür Sorge zu tragen, dass die Gäste das Rauchen im bewirtschafteten Bereich einschließlich des Passagenteils unterlassen. Hierzu zähle auch das Entfernen bereitgestellter Aschenbecher. All dem kann nicht entnommen werden, dass die Regelung eines Einzelfalles mit unmittelbarer Rechtswirkung erfolgen sollte. Für den Willen, einen „feststellenden Verwaltungsakt“ zu erlassen, gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte. Was eine mögliche Verpflichtung der Klägerin angeht, könnte allein die Aufforderung am Schluss des Schreibens als verbindliches Gebot verstanden werden. In dem aufgezeigten Kontext hat die Aufforderung aber lediglich Appellcharakter.
19 
2. Soweit die Klägerin die Feststellung begehrt, dass es sich bei dem für sie konzessionierten Bereich der Passage ... um Außengastronomie im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 3 Landesnichtraucherschutzgesetz handelt, ist die Klage zulässig, aber unbegründet.
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a) Statthafte Klageart ist die Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO. Nach dieser Bestimmung kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.
21 
Unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben, kraft deren eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht (BVerwG, Urt. v. 26.01.1996 - 8 C 19/94 -, BVerwGE 100, 262 = juris Rn. 10). Das in § 43 Abs. 1 VwGO geforderte berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung ist nicht gleichbedeutend mit einem „rechtlichen Interesse“, sondern schließt darüber hinaus jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse, insbesondere auch wirtschaftlicher oder ideeller Art, ein (BVerwG, Urt. v. 26.01.1996, a.a.O., juris Rn. 20).
22 
Die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse an der beantragten gerichtlichen Feststellung. Bei der Frage, ob es sich bei dem für die Klägerin konzessionierten Bereich der Innenstadtpassage um Außengastronomie im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 3 LNRSchG handelt, geht es um die rechtlichen Beziehungen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund der öffentlich-rechtlichen Norm des § 7 Abs. 1 Satz 3 LNRSchG für das Verhältnis der Klägerin zu der von ihr bewirtschafteten Fläche in der Innenstadtpassage ergeben. Auch die Voraussetzungen für ein berechtigtes Feststellungsinteresse sind erfüllt. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 LNRSchG ist in Gaststätten das Rauchen untersagt. Gaststätten im Sinne dieses Gesetzes sind Betriebe, die Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personen zugänglich ist und den Vorschriften des Gaststättengesetzes in der Fassung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3419) unterliegt (§ 7 Abs. 1 Satz 2 LNRSchG). Der Betrieb der Klägerin unterfällt folglich dem Gaststättenbegriff des Landesnichtraucherschutzgesetzes. Das Rauchverbot des § 7 Abs. 1 Satz 1 LNRSchG gilt nicht für Bier-, Wein- und Festzelte sowie die Außengastronomie und die im Reisegewerbe betriebenen Gaststätten (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 3 LNRSchG). Die Beklagte stellt in Abrede, dass es sich bei dem für die Klägerin konzessionierten Bereich der Innenstadtpassage um eine Außengastronomie handelt. Die Klägerin wurde ferner mit Schreiben der Beklagten vom 16.10.2008 nach § 28 LVwVfG bereits zu der Frage einer gegen sie gerichteten Polizeiverfügung mit Zwangsgeldandrohung angehört, weil die Klägerin die bewirtschaftete Fläche in der Innenstadtpassage als Außengastronomie behandelt und Aschenbecher aufgestellt hat. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 7 LNRSchG handelt ferner ordnungswidrig und kann deshalb mit einem Bußgeld belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 LNRSchG als Betreiber seiner Kennzeichnungspflicht (betreffend Raucherräume oder Rauchergaststätten) nicht nachkommt oder als Betreiber Verstöße gegen das Rauchverbot nicht verhindert. Damit steht außer Zweifel, dass die Klägerin ein schutzwürdiges Interesse an der Klärung der Frage hat, ob es sich bei der in Rede stehenden Fläche um Außengastronomie handelt. Ihr ist mit Blick auf § 9 Abs. 1 Nr. 7 LNRSchG auch nicht zuzumuten, den derzeit noch ungewissen Erlass einer Polizeiverfügung abzuwarten.
23 
Daneben ist die Vorschrift des § 42 Abs. 2 VwGO entsprechend anzuwenden. Klagen auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses (§ 43 Abs. 1 VwGO erste Alternative) sind nur zulässig, wenn der Kläger geltend machen kann, in seinen Rechten verletzt zu sein, entweder weil er an dem festzustellenden Rechtsverhältnis selbst beteiligt ist oder weil von dem Rechtsverhältnis eigene Rechte abhängen (BVerwG, Urt. v. 26.01.1996, a.a.O., juris Rn. 20). Die Klägerin ist an dem genannten Rechtsverhältnis selbst beteiligt und verfügt damit über die erforderliche Klagebefugnis.
24 
b) Die Feststellungsklage ist aber unbegründet, denn der von der Klägerin bewirtschaftete Bereich in der überbauten Einkaufspassage stellt keine Außengastronomie im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 3 LNRSchG dar.
25 
aa) Die Gemeinsamen Ausführungshinweise des Ministeriums für Arbeit und Soziales und des Wirtschaftsministeriums zur Umsetzung des Landesnichtraucherschutzgesetzes in Gaststätten (die von der Beklagten vorgelegte Erstfassung vom April 2008 ebenso wie die von der Beklagten vorgelegte ergänzte Fassung vom 27. August 2008 und die im Internet abrufbare Fassung vom 9. März 2009) geben unter dem Themenkomplex Außengastronomie vor: „Gaststätten in Einkaufszentren, d.h. in von allen Seiten umbauten Gebäuden sind (…) nicht als Außengastronomie anzusehen. Einkaufspassagen und Einkaufszentren sind umbaute Räumlichkeiten. Weder große Ein- und Ausgänge (selbst wenn diese stets offen sind) noch sehr hohe Innenräume erlauben eine Beurteilung als Außengastronomie i. S. von § 7 Abs. 1 S. 2 LNRSchG.“ Diese Hinweise sind für das Gericht indes nicht bindend.
26 
bb) Der Wortlaut legt es nahe, unter Außengastronomie lediglich Bereiche zu verstehen, die sich „im Freien“ („unter freiem Himmel“), also nicht in umbautem Raum befinden (enger Begriff der Außengastronomie). Ausgehend hiervon können sich indes im Einzelfall Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben, da sich abhängig von der Situation vor Ort bauliche Abstufungen vorstellen lassen, die ohne scharfe Zäsur einen Übergang von einer eindeutigen „Umbauung“ bis hin zum eindeutigen Fehlen einer solchen bilden können. So kann etwa zweifelhaft sein, ob sich ein nur teilweise überdachter Freibereich in einem Innenhof „im Freien“ befindet. Diese Abgrenzungsschwierigkeiten sind jedoch hinzunehmen, denn eine andere Auslegung des Begriffs der Außengastronomie scheidet aus.
27 
cc) Noch größere Abgrenzungsschwierigkeiten ergäben sich, wenn man den Begriff der „Außengastronomie“ so verstünde, dass es (allein) auf die (natürlichen) Belüftungsverhältnisse im Einzelfall ankäme. Ein solches Verständnis wäre ferner bereits mit dem Wortlaut des Gesetzes kaum zu vereinbaren. Die Umsetzung des Gesetzes in der Verwaltungspraxis würde erheblich erschwert, wenn nicht unmöglich gemacht. Da zudem der Gesetzgeber keinerlei Anhaltspunkte dafür vorgesehen hat, welches Maß an Belüftung erforderlich ist, um einen umbauten Gaststättenbereich der Bewirtung „unter freiem Himmel“ gleichzustellen, kommt eine solche Auslegung nicht in Betracht.
28 
dd) Die oben umschriebenen Abgrenzungsschwierigkeiten bei einem engen Begriff der Außengastronomie ließen sich allerdings vermeiden, wenn man in gedanklicher Anlehnung an die gesetzgeberische Freigabe des Rauchens in „vollständig abgetrennten Nebenräumen“ (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 LNRSchG) unter Außengastronomie jegliche gastronomisch genutzten Flächen verstünde, die keine vollständige Abtrennung zu Bereichen haben, in denen das Rauchen von den Bestimmungen des Landesnichtraucherschutzgesetzes nicht erfasst ist. Das bei dieser Auslegung erreichte Ergebnis - nämlich eine Gleichbehandlung von Gaststättenbesuchern und anderen Personen in ein- und derselben Passage - erscheint zumindest bei oberflächlicher Betrachtung zunächst einleuchtend (vgl. auch VG Köln, Beschl. v. 23.03.2009 - 7 L 131/09 -, juris, zur Frage, ob eine offene Gastfläche in einem Einkaufszentrum dem Rauchverbot „in Gaststätten“ nach dem Nichtraucherschutzgesetz NRW „in Gebäuden und sonstigen vollständig umschlossenen Räumen“ unterliegt).
29 
Hiernach wäre die von der Klägerin betriebene Fläche in der Einkaufspassage als Außengastronomie einzuordnen, denn die Passage unterliegt keinem gesetzlichen Rauchverbot. Benutzer der Passage dürfen darin - sofern sie sich nicht im Bereich einer Gaststätte aufhalten, ganz unabhängig von der Auslegung des § 7 Abs. 1 LNRSchG - rauchen. Auch besitzt die bewirtschaftete Fläche der Klägerin, um die hier gestritten wird, keine Umschließung oder auch nur feste Begrenzung gegenüber der Lauffläche der Passage. Der Wortlaut des § 7 Abs. 1 LNRSchG stünde einem weiten Begriff der Außengastronomie solcher Deutung wohl nicht entgegen. Anstelle der oben beschriebenen Abgrenzungsschwierigkeiten, die bei einem engen Begriff der Außengastronomie auftreten, müsste man sich lediglich damit auseinandersetzen, ob im Einzelfall eine „vollständige Abtrennung“ vorhanden ist. Hierbei könnte man sich an die Auslegung desselben Begriffes im Rahmen von § 7 Abs. 2 Nr. 1 LNRSchG anlehnen. Allerdings liegt der Regelung über die vollständig abgetrennten Nebenräume in § 7 Abs. 2 Nr. 1 LNRSchG ein anderer Gesetzeszweck zugrunde, als derjenige, der bei einer Übertragung des Merkmals der vollständigen Abtrennung auf den Begriff der Außengastronomie zu berücksichtigen wäre. § 7 Abs. 2 Nr. 1 LNRSchG will mit der vollständigen Abtrennung gewährleisten, dass die Nichtraucherbereiche einer Gaststätte von der Rauchentwicklung in den als Raucherräume gekennzeichneten Nebenräumen nicht beeinträchtigt werden. Das Merkmal der vollständigen Abtrennung bei dem aufgezeigten weiten Verständnis des Begriffes Außengastronomie diente dagegen dem Zweck, eine möglicherweise ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von Gaststättenbereichen in Einkaufspassagen gegenüber den übrigen Passagenflächen zu verhindern, indem gerade bei fehlender Abtrennung das Rauchen erlaubt würde. Die Anlehnung an das Merkmal der vollständigen Abtrennung aus § 7 Abs. 2 Nr. 1 LNRSchG ist daher im vorliegenden Zusammenhang eher fernliegend.
30 
Es gibt im Übrigen auch gute Gründe, beim Nichtraucherschutz zwischen den Gästen der bewirtschafteten Flächen einer Einkaufspassage und den übrigen Besuchern der Passage zu unterscheiden. Zwar ist zweifelhaft, ob der Schutz von Passanten und Mitarbeitern benachbarter Geschäfte, die dem Rauch von Gaststättenbesuchern ausgesetzt werden könnten, vom Zweck des Landesnichtraucherschutzgesetzes gedeckt ist, das - soweit es hier von Belang ist - nach § 1 Abs. 1 lediglich zum Ziel hat, dass „in Gaststätten“ nicht geraucht wird. Die Ausstrahlung der Gefahr des Passivrauchens „aus Gaststätten“ auf außerhalb befindliche Personen ist damit zumindest nicht eindeutig erfasst. Es muss jedoch auch berücksichtigt werden, dass die typische Gefahr, welcher der Gesetzgeber begegnen wollte, im Passivrauchen bei länger andauerndem gemeinsamem Aufenthalt von rauchenden Personen einerseits und weiteren Personen (Besucher und Personal) andererseits in einer Gaststätte besteht. Diese vom Gesetz angenommene Gefahrensituation (Passivrauchen bei hoher Verweildauer) besteht auch bei Gaststättenflächen in einer Passage. Sie könnte allenfalls bei besonders guten Lüftungsverhältnissen so stark gemindert sein, dass eine Gleichstellung mit der Situation „unter freiem Himmel“ vertretbar erscheinen könnte (vgl. VG Köln, Beschl. v. 23.03.2009, a.a.O., juris Rn. 31 ff., zur Frage der Verteilung der Rußpartikel bei einer Gaststätte ohne Begrenzung in einem Einkaufszentrum). Der Gesetzgeber durfte indes davon ausgehen und hat dies nach Auffassung der Kammer mit der Koppelung der Ausnahme vom Rauchverbot an den Begriff der „Außengastronomie“ auch getan, dass bei typisierender Betrachtung in umbauten Räumen von einer schlechteren Belüftung als „unter freiem Himmel“ auszugehen ist. Nur in der Luft außerhalb umbauter Räume kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass sich die Schadstoffe des Tabakrauchs zügig verteilen. Berücksichtigt man überdies, dass es nach der Gesetzesbegründung Ziel des Gesetzes ist, einen umfassenden Schutz der Bevölkerung vor den Gefahren des Passivrauchens zu erreichen (vgl. Begr. des Gesetzentwurfs der LReg., LT-Drucks. 14/1359, S. 1), so spricht auch dies für die enge Auslegung des Begriffs der Außengastronomie. Lediglich „gastronomische Außenbereiche, wie beispielsweise Biergärten und Straßencafés“, sollten vom Grundsatz des Rauchverbots in Gaststätten ausgenommen werden (vgl. LT-Drucks. 14/1359, S. 15) .
31 
Schließlich lassen sich durchgreifende Bedenken gegen die enge Deutung des Begriffs der Außengastronomie nicht daraus herleiten, dass nach § 8 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 LNRSchG Gaststättenbetreiber verpflichtet sind, „auf das Rauchverbot durch deutlich sichtbare Hinweisschilder in jedem Eingangsbereich hinzuweisen“. Die Erfüllung dieser Kennzeichnungspflicht kann zwar für eine Gaststättenfläche nicht erfüllt werden, die sich ohne Abtrennung zur Lauffläche in einer Passage befindet und deshalb ohne einen eigenen „Eingangsbereich“ zugänglich ist. Dies mag darauf hindeuten, dass dem Gesetzgeber die Problematik einer „Passagenbewirtschaftung“ nicht vor Augen stand (vgl. VG Köln, Beschl. v. 23.03.2009, a.a.O., juris Rn. 27, zum Nichtraucherschutzgesetz NRW). Dem kann jedoch in der Weise Rechnung getragen werden, dass die Flächen ohne Eingangsbereich kennzeichnungsfrei sind.
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ee) Ist aufgrund dieser Erwägungen der enge Begriff der Außengastronomie (oben bb) anzuwenden, so handelt es sich bei dem für die Klägerin konzessionierten Bereich der Passage nicht um Außengastronomie im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 3 LNRSchG. Aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen und den insoweit übereinstimmenden Angaben der Beteiligten geht hervor, dass sich die von der Klägerin bewirtschaftete Fläche nicht „im Freien“ befindet. Die hier in Rede stehende Passage ist nicht nur überdacht, sondern ist von festen Wänden mit eingelassenen Ein- und Ausgängen umschlossen. Es bedarf deshalb nicht der Einnahme eines Augenscheins, um zu beurteilen, ob sich die von der Klägerin bewirtschaftete Fläche „im Freien“ stattfindet. Es stellen sich hier keine Abgrenzungsschwierigkeiten.
33 
ff) Nach Auffassung der Kammer unterliegt § 7 LNRSchG in der vorgenommenen Auslegung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Schutz vor den Gesundheitsgefahren durch Passivrauchen stellt ein auf vernünftigen Erwägungen beruhendes Gemeinwohlziel dar und kann daher grundsätzlich Beschränkungen der Berufsfreiheit von Gastwirten legitimieren. Gesetzliche Rauchverbote in Gaststätten sind zum Schutz vor Gefährdungen der Gesundheit durch Passivrauchen auch geeignet und erforderlich (vgl BVerfG, Urt. v. 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07 -, BVerfGE 121, 317 <349 ff>). Auch unter den hier vorliegenden Umständen wahrt das Rauchverbot die Grundrechte der Klägerin und ist noch hinreichend bestimmt. Es erscheint im Übrigen nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Klägerin die von ihr bewirtschaftete Passagenfläche in Abstimmung mit dem Eigentümer der Passage zum Rauchen zur Verfügung stellen kann; hierzu müsste die Klägerin aber erst für die Erfüllung der Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 1 LNRSchG sorgen. Danach ist abweichend von § 7 Abs. 1 LNRSchG das Rauchen zulässig in von der übrigen Gaststätte „vollständig abgetrennten Nebenräumen, wenn und soweit diese Räume in deutlich erkennbarer Weise als Raucherräume gekennzeichnet sind und die Belange des Nichtraucherschutzes dadurch nicht beeinträchtigt werden“.
34 
3. Soweit die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren beantragt, hat die Klage schon deshalb keinen Erfolg, weil die Beklagte rechtmäßig gehandelt hat. Mithin besteht kein Zahlungsanspruch.
35 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung war zuzulassen, weil der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache vorliegt (§ 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
36 
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO weist eine Rechtssache auf, wenn es für ihre Entscheidung maßgeblich auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerfG, Beschl. der 2. Kammer des Ersten Senats v. 24.01.2007 - 1 BvR 382/05 -, NVwZ 2007, S. 805; BVerwG, Beschl. v. 24.07.2008 - 9 B 41/07 -, NJW 2008, S. 3588). Klärungsbedürftig und entscheidungserheblich in diesem Sinne ist im vorliegenden Fall die Frage, ob vom Begriff der Außengastronomie im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 3 LNRSchG auch die Bewirtschaftung von Gaststättenflächen in Einkaufspassagen erfasst wird. Diese Fragestellung betrifft eine Vielzahl von Gaststättenbetrieben in Baden-Württemberg.
37 
Beschluss
38 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 EUR festgesetzt.
39 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 43


(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

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(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist 1. der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,2. der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält. (2) Der

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 18. Okt. 2011 - 10 S 2533/09

bei uns veröffentlicht am 18.10.2011

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 29. September 2009 - 11 K 4149/08 - wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand

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(1) Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann auch nichtrechtsfähigen Vereinen erteilt werden.

(2) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
alkoholfreie Getränke,
2.
unentgeltliche Kostproben,
3.
zubereitete Speisen oder
4.
in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste
verabreicht.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.