Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 13. Dez. 2006 - 10 K 2246/04

bei uns veröffentlicht am13.12.2006

Tenor

1. Der Bescheid des Oberschulamts Karlsruhe vom 25.02.2004 und dessen Widerspruchsbescheid vom 15.07.2004 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.

3. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Altersermäßigung.
Der am ... geborene Kläger ist Oberstudienrat am ... -Gymnasium in .... Der Kläger ist teilzeitbeschäftigt mit einem Deputat von derzeit 12,5/25 Wochenstunden. Am 19.01.2004 beantragte er beim Oberschulamt Karlsruhe, ihm mit sofortiger Wirkung entsprechend seines Deputats von 12,5/25 Wochenstunden eine anteilige Altersmäßigung im Umfang von 0,5 Wochenstunden entsprechend der Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums Baden-Württemberg vom 10.11.1993 in der Fassung vom 08.07.2003 über die Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg zu gewähren, hilfsweise ihm eine Besoldung auf der Grundlage einer Unterrichtsverpflichtung von 12,5/24,5 Wochenstunden zu zahlen.
Mit Entscheidung vom 25.02.2004 lehnte das Oberschulamt Karlsruhe den Antrag ab, weil er in der geltenden Erlasslage keine Stütze finde. Am 01.04.2004 legte der Kläger Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 15.07.2004 zurückgewiesen wurde. Der Widerspruchsbescheid wurde am 19.07.2004 zugestellt.
Am 18.08.2004 hat der Kläger Klage erhoben. Er beantragt bei sachdienlicher Auslegung,
den Bescheid des Oberschulamts Karlsruhe vom 25.02.2004 und dessen Widerspruchsbescheid vom 15.07.2004 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm ab 15.01.2004 eine anteilige Altersermäßigung nach Ziff. D 1. der Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums Baden-Württemberg über die Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen vom 10.11.1993 in der Fassung vom 08.07.2003 im Umfang von 0,5 Wochenstunden zu gewähren,
hilfsweise, ihm ab 15.01.2004 eine Besoldung auf der Grundlage einer Unterrichtsverpflichtung von 12,5/24 Wochenstunden zu zahlen,
höchsthilfsweise ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
Zur Begründung macht er geltend: Die Ablehnung von Altersermäßigung für Teilzeitbeschäftigte verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und dessen besondere Ausprägungen in Art. 3 Abs. 2 und 3 GG sowie gegen Art. 141 EG-Vertrag und das Diskriminierungsverbot bei Teilzeitbeschäftigung nach Richtlinie 97/81 EG vom 15.12.1987. Ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung gegenüber vollzeitbeschäftigten Lehrern sei nicht ersichtlich. Soweit die Regelung mit Gründen der Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt werde, weil eine Unterrichtsplanung mit 0,5 Wochenstunden für die Schulleitung ungleich schwieriger und verwaltungsaufwendiger sei als eine Planung mit vollen Wochenstunden, sei dieses Argument durch die tatsächliche Entwicklung in der Schulpraxis überholt. Er sei zurzeit mit einem Deputat von 12,5/25 Wochenstunden beschäftigt. Daher stehe fest, dass es für Schulleitungen keine Probleme bereite, 0,5 Wochenstunden in die Unterrichtsplanung einzubinden. Dies werde entweder dadurch umgesetzt, dass eine Unterrichtsstunde nur alle 14 Tage gehalten werde oder für ein Schulhalbjahr eine Unterrichtsverpflichtung für eine ganze Wochenstunde bestehe und für das andere Schulhalbjahr im Umfang einer Wochenstunde wegfalle. Die vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in früheren Normenkontrollverfahren geäußerten Bedenken seien daher überholt. Die Ungleichbehandlung könne auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass Vollzeitlehrer im Alter stärker belastet seien als Teilzeitlehrkräfte und deswegen nur die Vollzeitlehrkräfte einer Altersermäßigung bedurften. Der Zweck der Regelung aus Gründen des Alters betreffe Teil- und Vollzeitbeschäftigte in gleicher Weise. Das Bundesarbeitsgericht habe festgestellt, dass ein exponentieller Belastungsanstieg für Vollzeitkräfte im Vergleich zu Teilzeitkräften nicht feststellbar sei. Es gebe keine wissenschaftlichen Erhebungen und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage, ob teilzeitbeschäftigte Lehrer im Alter weniger belastet seien als vollzeitbeschäftigte Lehrer. Teilzeit werde gerade deshalb beansprucht, um gesunkenen Leistungsmöglichkeiten Rechnung zu tragen. Ferner liege ein Verstoß gegen Art. 141 EG-Vertrag vor. Diese Regelung gebiete es den Mitgliedsstaaten, Männern und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit gleiches Entgelt zu zahlen. Ungeachtet des Alimentationsgrundsatzes unterlägen auch Beamte diesem Gleichheitsgebot. Vorliegend bestehe eine mittelbare Ungleichbehandlung, weil Frauen häufiger in Teilzeit beschäftigt seien als männliche Lehrer. Ziff. D 1. des Erlasses habe zur Folge, dass nach Vollendung des 55. Lebensjahres vollzeitbeschäftigte Lehrer für ein um eine Wochenstunde ermäßigtes Regelstundenmaß die gleiche Besoldung erhielten wie vor Vollendung des 55. Lebensjahres. Da sich bei teilzeitbeschäftigten Lehrern das Regelstundenmaß nicht reduziere, seien sie in gleichem Umfang wie vor dem 55. Lebensjahr zur Arbeitsleistung verpflichtet. Dies habe zur Folge, dass sie je Arbeitsstunde eine geringere Besoldung erhielten als vollzeitbeschäftigte Lehrer. Diese Regelung benachteilige Frauen überdurchschnittlich stärker als Männer. Eine sachliche Rechtfertigung für die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts gebe es nicht. Schließlich verstoße die Regelung gegen die Richtlinie 97/81/EG vom 15.12.1987, wonach Teilzeitbeschäftigte in ihrem Beschäftigungsbedingungen nicht ohne objektiven Grund schlechter als vergleichbare Vollzeitbeschäftigte behandelt werden dürften.
Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er führt aus: Die angegriffene Verwaltungsvorschrift sei rechtmäßig. Eine Differenzierung nach dem Umfang der Tätigkeit und dem Lebensalter sei sachlich gerechtfertigt. Dem Dienstherrn seien innerhalb seines organisatorischen Gestaltungsspielraums Typisierungen und Generalisierungen gestattet. Mit der Altersermäßigung solle auf die altersbedingt eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Lehrkräfte Rücksicht genommen werden. Aufgrund des höheren Deputats und der damit verbundenen höheren Arbeitsbelastung sei es nicht willkürlich, vollzeitbeschäftigten Lehrkräften zu ihrer Entlastung in einem früheren Lebensalter als teilzeitbeschäftigten Lehrern eine Altersermäßigung zu gewähren. Es sei teilzeitbeschäftigten Beamten ohne weiteres zumutbar, auch mit 58 Jahren eine vereinbarte Arbeitszeit zu leisten. Bei einer eingeschränkten Wochenstundenzahl mache sich eine eventuelle altersbedingte Leistungseinschränkung nicht bemerkbar. Die Arbeitszeitverordnung sehe keine Altersermäßigung für Beamte vor. Angesichts leerer Kassen sei es deshalb unverantwortlich, auch teilzeitbeschäftigten Lehrkräften unter 60 Jahren eine Altersermäßigung zu gewähren. Die Regelung sei auch aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt. Eine Planung des Unterrichts mit 0,5 Wochenstunden erfordere für die Schulen einen größeren und schwierigeren Verwaltungsaufwand. Der Ausgleich einer halben Wochenstunde über mehrere Schulhalbjahre oder Schuljahre erfordere eine größere Kontrolle durch den Schulleiter. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass ein hälftiges Deputat nach der Arbeitszeiterhöhung von 24 auf 25 Wochenstunden nunmehr 12,5 Wochenstunden betrage. Die praktische Umsetzung einer Wochenstunde im Umfang von 0,5 sei weiterhin mit erheblichen schulorganisatorischen Schwierigkeiten verbunden. Es bestehe nicht in jedem Fall die Möglichkeit, eine Stunde lediglich in einem Schulhalbjahr oder nur alle 14 Tage zu unterrichten. Im Übrigen beruhe die Zulassung einer Deputatsstunde im Umfang von 0,5 Wochenstunden auf einem Entgegenkommen der Schulverwaltung bei Einführung der 25. Wochenstunde. Nach der Erhöhung des Deputats von 24 auf 25 Wochenstunden sei es jeder Lehrkraft überlassen worden, ob sie bei ihrem vorherigen Stundenumfang bleibe oder ob sie eine Deputatserhöhung vornehme. Lediglich das Deputat von hälftig beschäftigten Lehrern sei - falls sich diese nicht anderweitig geäußert hätten - von 12/24 auf 12,5/25 Stunden hoch gesetzt worden, um diesen teilzeitbeschäftigten Beamten nicht eine Mehrbelastung von einer ganzen Wochenstunde aufzubürden. Aus diesem Entgegenkommen resultiere jedoch kein Anspruch auf Deputatsnachlass im Rahmen der Altersermäßigung. Daher sei die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg keineswegs überholt. Ein Verstoß gegen Art. 141 EG-Vertrag liege nicht vor, da weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Diskriminierung gegeben sei. Die Differenzierung von teilzeit- und vollzeitbeschäftigten Lehrkräften erfolge nicht aufgrund des Geschlechts. Für eine mittelbare Diskriminierung genüge es nicht, dass von einer nicht gewährten Vergünstigung grundsätzlich überwiegend Frauen betroffen seien. Im Übrigen verkenne der Kläger, dass sich die Altersermäßigung nicht am konkreten Stundenumfang, sondern pauschal an Stundenumfangskontingenten orientiere (Vollzeit: 23-25 Wochenstunden, Teilzeit: 12,5-22 Wochenstunden). Es gehe daher gerade nicht um das Verhältnis zwischen Arbeitsverpflichtung und Arbeitzeit. Der Hilfsantrag sei abzulehnen, weil sich die Besoldung immer am jeweiligen Regelstundenmaß der Lehrkraft, hier: 25-Wochenstunden, zur orientieren habe und hiervon keine Ausnahmen zulässig seien.
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Mit Schriftsätzen vom 29.06.2006 und vom 18.07.2006 haben die Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet.
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Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten des Beklagten (4 Hefte) vor; wegen der Einzelheiten wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Das Gericht entscheidet im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
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Die Klage ist zulässig; insbesondere ist das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis gegeben. Das Begehren des Klägers hat sich nicht durch Zeitablauf erledigt. Zwar kann der Kläger die beantragte Deputatsermäßigung rückwirkend tatsächlich nicht mehr in Anspruch nehmen. Sollte dem Kläger jedoch eine anteilige Altersermäßigung seines Deputats in der Vergangenheit zugestanden haben, könnte ein Ausgleich in den folgenden Schuljahren gewährt werden. Ein solcher Deputatsausgleich erfolgt auch in anderen Fallgestaltungen (vgl. etwa IV der Verwaltungsvorschrift „Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen“ ).
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Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass der Beklagte über seinen Antrag auf anteilige Altersermäßigung ab 15.01.2004 erneut entscheidet. Die ablehnenden Bescheide des Oberschulamts Karlsruhe vom 25.02. und 15.07.2004 sind insoweit rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO). Im Übrigen war die Klage abzuweisen.
17 
Die Ablehnung des Antrags des Klägers beruht auf der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus und Sport über die „Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg vom 10.11.1993 (K.u.U. S. 469), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 08.09.2005 (K.u.U. S. 128), im Folgenden: VwV Arbeitszeit. Nach Ziff. D 1. (früher Ziff. B 1.) ermäßigt sich das Regelstundenmaß der vollbeschäftigten Lehrer aller Schularten - einschließlich der Teilzeitbeschäftigten mit einer Reduzierung bis zu 2 Wochenstunden - zu Beginn des Schuljahres, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden, um 2 Wochenstunden. Bei teilzeitbeschäftigten Lehrern mit mindestens einem halben Lehrauftrag ermäßigt sich das Regelstundenmaß zu Beginn des Schuljahres, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden um 1 Wochenstunde. Das Regelstundenmaß der vollbeschäftigten Lehrer - einschließlich der Teilzeitbeschäftigten mit einer Reduzierung um bis zu 2 Wochenstunden - ermäßigt sich zu Beginn des Schuljahres, in dem sie das 55. Lebensjahr vollenden, um 1 Wochenstunde. Für teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte ist somit keine Altersermäßigung ab zwischen dem 55. und 59. Lebensjahr vorgesehen.
18 
Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung darf das Regelstundenmaß für Lehrkräfte in der äußeren Form einer Verwaltungsvorschrift festgesetzt werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Normenkontroll-Beschluss vom 19.12.1996 - 4 S 3419/95 - Vensa, juris m.w.N.). Die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften stellen in der Sache sowohl nach ihrem Wortlaut als auch nach ihrem Inhalt und Zweck einen Rechtssatz dar, weil sie - sich mit Außenwirkung verpflichtend an den Kreis der betroffenen Beamten wendend - die für die Lehrkräfte ausfüllungsbedürftige allgemeine Arbeitszeitregelung der Landesbeamten in abstrakt-genereller Weise eigenständig ergänzt. Im Hinblick darauf hat die obergerichtliche Rechtsprechung die VwV Arbeitszeit als Rechtsnorm behandelt und in den Anwendungsbereich des § 47 VwGO einbezogen (vgl. VGH Bad.-Württ., NK-Beschl.. v. 19.12.1996, a.a.O, m.w.N.). Danach ist die einschlägige Verwaltungsvorschrift als normgleiche Regelung unmittelbar an Art. 3 Abs. 1 GG zu messen. Selbst wenn dieser Rechtsprechung aber nicht zu folgen ist, so begründet die VwV Arbeitszeit eine gleichförmige Praxis der Schulverwaltung, die sich als solche am Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG zu orientieren hat.
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Die auf diese Verwaltungsvorschrift gestützte Ablehnung des Antrags des Klägers verstößt nach Ansicht des Gerichts gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und seine speziellen Ausprägungen in Art. 3 Abs. 2 und 3 GG.
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Art. 3 Abs. 1 GG verbietet es, eine Gruppe von Adressaten einer Norm bzw. einer sonstigen hoheitlichen Verwaltungstätigkeit im Vergleich zu einer anderen anders zu behandeln, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigten; es darf nicht wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich behandelt werden. Dabei ist es grundsätzlich Sache des Regelungsgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinne als gleich ansehen will. Diese Gestaltungsfreiheit des Regelungsgebers geht im Bereich der darreichenden Verwaltung weiter als bei der gesetzlichen Regelung staatlicher Eingriffe (vgl. BVerfG, B. v. 26.04.1988 – BvL 84/86 -, BVerfGE 78,104, 121; BVerwG, Urt. v. 26.10.1995 -2 C 18/84 -, ZBR 1996, 154; VGH Bad.-Württ. NK-Beschl. v. 19.12.1996, a.a.O.). Nicht zu prüfen ist, ob die normsetzende Exekutive die gerechteste oder zweckmäßigste Regelung getroffen hat; vielmehr ist der Gestaltungsspielraum des Vorschriftengebers zu beachten (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.06.1987 -2 N 1/86 -, BVerwGE 77, 345). Die Verwaltung hingegen ist regelmäßig strengeren Anforderungen durch den Gleichheitssatz unterworfen als der nur an das Verfassungsrecht gebundene Gesetzgeber. Es kann dahinstehen, ob dieser Grundsatz hier insofern zurücktritt, als die Verwaltung im Rahmen ihrer Befugnis allgemeine Regelungen schafft (so VGH Bad.-Württ. Urt. v. 19.12.1996, a.a.O.). Jedenfalls sind dem Dienstherrn bei der Festsetzung des Regelstundenmaßes - sei es durch Rechtsnorm, sei es durch eine gleichförmige Verwaltungspraxis - im Bereich seines organisatorischen Gestaltungsspielraums Typisierungen und Generalisierungen erlaubt (VGH Bad.-Württ., NK-Beschl. v. 19.12.1996, a.a.O. m.w.N.). Dabei steht dem Dienstherrn gerade im Bereich der leistenden Verwaltung ein weites Organisationsermessen zu. Danach sind typisierende Abstufungen der Altersermäßigung nach dem Umfang der Beschäftigung und des Lebensalters grundsätzlich zulässig (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.12.1996, a.a.O. m.w.N.). Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn die Altersermäßigung für Lehrer als gesetzlich nicht vorgeschriebene, freiwillige Fürsorgemaßnahme des Dienstherrn aus haushaltsrechtlichen Erwägungen einer veränderten Sachlage angepasst wird (VGH Bad.-Württ. Urt. v. 19.12.1996, a.a.O.; OVG Münster, Beschl. v. 26.05.2004, NVwZ-RR 2005, 53). Auch der weite Gestaltungsspielraum des Dienstherrn entbindet aber nicht von der Beachtung des allgemeinen Gleichheitssatzes (BVerfG, Beschl. v. 27.11.1997 – 1 BvL 12/91 – BVerfGE 97, 35, 43). Die vom Dienstherrn vorgenommenen Differenzierungen müssen daher auf hinreichenden sachlichen Gründen beruhen. Darüber hinaus sind die Diskriminierungsverbote des Art. 3 Abs. 2 und 3 GG sowie des Art. 141 EGV zu berücksichtigen.
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Das Gericht vermag sachliche Gründe für die vorgenommene Differenzierung bei der Gewährung von Altersermäßigung in ihrer konkreten Ausgestaltung nicht zu erkennen. Die vom Beklagten angeführten Gesichtspunkte der Verwaltungspraktikabilität greifen nach Auffassung des Gerichts nicht mehr durch (anders noch VGH Bad.-Württ., Urt. 19.12.1996, a.a.O.). Der Beklagte hat ausgeführt aus, dass eine Unterrichtsplanung mit 0,5 Wochenstunden für die Schulleitung ungleich schwieriger und verwaltungsaufwendiger zu handhaben sei als eine Planung mit vollen Wochenstunden, weil der Ausgleich von Stundenbruchteilen nur über mehrere Schulhalbjahre oder Schuljahre zu bewältigen sei und deshalb von der Schulleitung zusätzlich überwacht werden müsse. Außerdem träten besondere Probleme auf, wenn ein Zeitguthaben nicht mehr abgerufen werden könne, etwa weil die Lehrkraft aus dem Beamtenverhältnis ausscheide. Diese Erwägungen vermögen nicht zu überzeugen. Zum einen war der Kläger nach seinem unbestrittenen Vortrag seit Erhöhung des Regelstundenmaßes für Lehrer auf 25 Wochenstunden tatsächlich mit einem Deputat von 12,5 Wochenstunden, also mit einem Stundenbruchteil beschäftigt. Zum anderen können nach Ziff. 2 1. der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus und Sport über „Freistellungen von längerer Dauer, Zuständigkeiten und Pflichten bei Dienst- und Arbeitsunfähigkeit im Bereich der Schulen“ in der Fassung vom 16.12.2005 (K.u.U. S. 21) Teilzeitdeputate nunmehr auch mit halben Wochenstunden bewilligt werden. Demgegenüber wurden nach der Verwaltungsvorschrift über „Freistellungen vom Dienst von längerer Dauer nach §§ 152 bis 153 i LBG“ a.F., die der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19.12.1996 noch zugrunde lag, halbe Wochenstunden auf ganze Wochenstunden aufgerundet. Die Planung mit und das Überwachen von Stundenbruchteilen wird somit auch vom Beklagten mittlerweile als praktikabel angesehen, zumal sich die hierfür einsetzbare Informationstechnik seit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19.12.1996 (a.a.O.) deutlich fortentwickelt haben dürfte. Wesentliche Unterschiede zwischen der Kürzung der Arbeitszeit um eine halbe Wochenstunde im Falle der Teilzeitbeschäftigung und der anteiligen Altersermäßigung um eine halbe Wochenstunde sind unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität nicht erkennbar; es dürfte sich auch im Wesentlichen um die gleichen Fälle handeln.
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Auch Sinn und Zweck der Altersermäßigung rechtfertigen die unterschiedliche Behandlung von Vollzeit- und Teilzeitkräften ab dem 55. Lebensjahr nicht. Mit der Altersermäßigung soll auf die altersbedingt eingeschränkte Leistungsfähigkeit Rücksicht genommen werden (VGH Bad.-Württ., NK-Beschl.. v. 19.12.1996, a.a.O; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 23.06.2005 - 2 C 217/2004 -, NVwZ 2005, 1332). Dieser altersbedingt eingeschränkten Leistungsfähigkeit sind auch teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte ausgesetzt (VGH Bad.-Württ., NK-Beschl. v. 19.12.1996, a.a.O.). Es handelt sich mithin nur um graduelle Unterschiede. Allein das unterschiedliche Arbeitspensum berechtigt grundsätzlich nicht zu einer unterschiedlichen Behandlungen von Vollzeit- und Teilzeitkräften (BAG, Urt. v. 16.01.2003 - 6 AZR 222/01 - NZA 2003, 971). Der vollständige Ausschluss einer Altersermäßigung für teilzeitbeschäftigte Lehrer ab dem 55. Lebensjahr kann auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass das Entlastungsbedürfnis bei Teilzeitbeschäftigten ohnehin nur in geringerem Ausmaß gegeben sei als bei vollzeitbeschäftigten Lehrern. Die Altersermäßigung richtet sich nach Stundenumfangskontingenten, wobei ein Deputat von 25 bis 23 Wochenstunden als Vollzeit gilt, ein Deputat von 22 bis 12,5 Wochenstunden als Teilzeit. Das Entlastungsbedürfnis eines mit 22 Wochenstunden beschäftigten Lehrers ist aber nicht in rechtserheblichem Maße geringer als bei einem mit 23 Wochenstunden beschäftigten Lehrer. Diese Einschätzung wurde ursprünglich auch vom Kultusministerium geteilt. Denn das Regelstundenmaß für Lehrer ist mit Verwaltungsvorschriften vom 08.09.2005 um 1 Wochenstunde erhöht worden, so dass nach Ziff. D 1. VwV Arbeitszeit eine Beschäftigung mit 22 Wochenstunden nunmehr als Teilzeitbeschäftigung gilt - mit der Folge, dass eine Altersermäßigung erst ab dem 60. Lebensjahr gewährt wird, während nach früherer Sach- und Rechtslage eine Beschäftigung mit 22 Wochenstunden als Vollzeitbeschäftigung einzuordnen war mit der Folge, dass bereits ab dem 55. Lebensjahr eine Altersermäßigung gewährt wurde. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass Generalisierungen und Typisierungen unvermeidlich Härten mit sich bringen, insbesondere wenn sich die tatsächliche Situation derjenigen Personen, die gerade noch in den Genuss einer Vergünstigung kommen, nur geringfügig von der Lage derjenigen unterscheidet, bei denen dies nicht der Fall ist. Das unterschiedliche Entlastungsbedürfnis älterer Lehrer vermag aber für sich genommen die vorliegende Handhabung der Altersermäßigung in ihrer konkreten Ausgestaltung nicht zu rechtfertigen, weil gerade bei den hohen Stundenkontingenten keine wesentlichen Unterschiede im Entlastungsbedürfnis erkennbar sind und früher vom Erlassgeber bei einem Deputat von 22 Wochenstunden auch nicht angenommen wurden.
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Auch finanzielle Erwägungen tragen die genannte Ungleichbehandlung nicht. Zwar können haushaltsrechtliche und finanzpolitische Erwägungen Streichungen von Deputatsermäßigungen rechtfertigen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 26.05.2004 a.a.O.). Wenn der Dienstherr Deputatsermäßigungen gewährt, hat dies aber unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgebots zu geschehen. Haushaltseinsparungen als solche sind insoweit kein sachliches Differenzierungskriterium.
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Nach Auffassung der Kammer ist die Handhabung der Altersermäßigung aus den vorstehenden Gründen auch nicht mit dem Differenzierungsverbot des Art. 3 Abs. 2 und 3 GG vereinbar. Allerdings enthält Ziff. D 1. VwV Arbeitszeit keine unmittelbar an das Geschlecht anknüpfende Regelung; sie gilt vielmehr für männliche Beamte, die sich für eine Teilzeitbeschäftigung entscheiden, in gleicher Weise wie für weibliche Lehrkräfte. Art. 3 Abs. 2 und 3 GG verbieten aber auch die mittelbare Diskriminierung von Frauen (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 28.09.1992 - 1 BvR 496/87 -, NZA 1993, 213; BVerfG, Beschl. v. 27.11.1997 a.a.O.). Eine Anknüpfung an des Geschlecht kann nach der Rechtsprechung der Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts auch vorliegen, wenn eine geschlechtsneutral formulierte Regelung überwiegend Frauen betrifft und dies auf natürliche oder gesellschaftliche Unterschiede zwischen den Geschlechtern zurückzuführen ist (vgl. EuGH Slg. 2000 I-2447; BVerfG v. 27.11.1997 a.a.O. S. 43). Der Ausschluss einer anteiligen Altersermäßigung für Teilzeitkräfte ab dem 55. Lebensjahr betrifft nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten überwiegend Frauen. Benachteiligt die Handhabung der Altersermäßigung aber überwiegend weibliche Lehrkräfte, so liegt darin nur dann keine nach Art. 3 Abs. 2 und 3 GG verbotene mittelbare Diskriminierung, wenn die Ungleichbehandlung durch objektive Faktoren gerechtfertigt ist, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben. So liegt der Fall hier aber nicht. Die vom Beklagten genannten Gründe der Verwaltungspraktikabilität, der Haushaltslage und des altersbedingten Entlastungsbedürfnisses vermögen - wie ausgeführt - die vorgenommene Differenzierung objektiv nicht zu rechtfertigen. Entgegen der Auffassung des Beklagten kann dem auch nicht entgegengehalten werden, dass es bei der Altersermäßigung lediglich um eine nicht gewährte Vergünstigung gehe. Wird eine Vergünstigung - wie hier - tatsächlich gewährt, dürfen Männer und Frauen weder unmittelbar noch mittelbar ohne objektive, geschlechtsunabhängige Gründe ungleich behandelt werden. Darüber hinaus verkennt der Beklagte, dass die anteilige Altersermäßigung, auch wenn es sich um eine gesetzlich nicht vorgeschriebene Vergünstigung handelt - das Ausmaß der beruflichen Beanspruchung einer Lehrkraft regelt und damit den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG berührt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.09.2004 - PL 15 S 2470/2003 - Vensa; juris).
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Allerdings kann die Klage im Hauptantrag keinen Erfolg haben. Für die begehrte Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung einer anteilsmäßigen Altersermäßigung in der Höhe von 0,5 Wochenstunden gibt es weder in den einschlägigen Verwaltungsvorschriften noch in der Arbeitszeitverordnung eine Rechtsgrundlage. Auch eine gleichförmige Verwaltungspraxis, durch die die Schulverwaltung nach Art. 3 Abs. 1 GG im Wege der Selbstbindung verpflichtet wäre, die beantragte Altersermäßigung für Teilzeitkräfte anteilig zu gewähren, ist nicht ersichtlich und wird vom Kläger auch nicht geltend gemacht. Auch im Übrigen gebietet es der Gleichheitsgrundsatz nicht, dass eine Lehrkraft mit einem halben Deputat ab dem 55. Lebensjahr eine Altersermäßigung von 0,5 Wochenstunden erhält. Denn aus dem Gleichheitssatz kann kein Anspruch auf Beibehaltung eines konkreten Maßes der Ungleichheit abgeleitet werden (VGH Bad.-Württ., NK-Beschl. v. 19.12.1996, a.a.O. m.w.N.), so dass der Umfang der Altersermäßigung nicht zwingend im gleichen Verhältnis zur Deputatsermäßigung stehen muss. Eine Typisierung und Generalisierung mit den daraus folgenden Ungleichheiten ist dem Dienstherrn gerade im Bereich der leistenden Verwaltung grundsätzlich erlaubt. Hinzu kommt, dass es sich um eine gesetzlich nicht vorgeschriebene, freiwillige Fürsorgemaßnahme des Dienstherrn handelt. Insoweit steht dem Dienstherrn ein weites Organisationsermessen zu. Selbst wenn ein Gleichheitsverstoß festgestellt wird, kann der Dienstherr nur dann zur Gewährung einer anteiligen Altersermäßigung für teilzeitbeschäftigte Lehrer ab dem 55. Lebensjahr verpflichtet werden, wenn dies die einzig rechtmäßige Lösung wäre. So liegt es hier aber nicht. Der Dienstherr bestimmt innerhalb der nach gesetzlicher Bestimmung für Beamte geltenden Arbeitszeit den Umfang der regelmäßigen Unterrichtsverpflichtung für Lehrer in Wahrnehmung einer ihm zustehenden Einschätzungsprärogative (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 28.01.2004 - 2 C 19/2003 -, NVwZ-RR 2004, 593 m.w.N.). Dazu gehört auch die Befugnis, Lehrkräfte vor Vollendung des 60. Lebensjahrs ungeachtet ihres Beschäftigungsumfangs generell von der Altersermäßigung auszunehmen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 26.05.2004 a.a.O.).
26 
Die Klage hat auch im ersten Hilfsantrag keinen Erfolg. Der Kläger kann keine finanzielle Abgeltung eines eventuell zusätzlich geleisteten Dienstes beanspruchen. Nach § 6 BBesG werden bei Teilzeitbeschäftigung die Dienstbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Damit bestimmt das Maß, um das die Arbeitszeit eines Teilzeitbeschäftigten infolge Kürzung geringer ist als das eines Vollzeitbeschäftigten, den Umfang, in dem die Dienstbezüge des Teilzeitbeschäftigten hinter denen eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten zurückbleiben (BVerwG, Urt. v. 23.06.2005 - 2 C 217/04 -, NVwZ 2005, 1332). Arbeitszeit im Sinne des § 6 BBesG ist die durchschnittliche Arbeitszeit, die der Beamte während der Gesamtdauer der ihm gewährten Teilzeitbeschäftigung zu leisten hat Sie ergibt sich aus der konstitutiven individuellen Festsetzung und ist nicht identisch mit der Zeit, in der der Beamte tatsächlich Dienst verrichtet hat. Durch eine älteren Lehrern gewährte Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung wird nicht ihre Arbeitszeit gekürzt; die Altersermäßigung dient lediglich dem Ausgleich einer besonderen, durch die Dienstverrichtung bedingten Belastung aus Altersgründen. Sie regelt somit nur die unterschiedliche Intensität der dienstlichen Inanspruchnahme, nicht die Verschiedenbehandlung in Bezug auf die Arbeitszeit, die als solche rechtlich unzulässig wäre. Gekürzt ist das Pensum an Unterricht, das ältere Lehrer zu leisten haben, nicht aber die Arbeitszeit selbst (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 23.06.2005, a.a.O.). Danach richtet sich die Besoldung des Klägers weiterhin nach der für ihn konstitutiv festgesetzten Arbeitszeit; einen finanziellen Ausgleich im Umfang der vorenthaltenen Altersermäßigung kann er nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangen. Ebenso wenig folgt dies aus dem Gebot der Lohngleichheit des Art. 141 EGV (vgl. dazu BVerwG, Urt.v. 23.06.2005, a.a.O.).
27 
Die Klage hat daher nur im zweiten Hilfsantrag Erfolg. Der Beklagte wird über den Antrag des Klägers auf Gewährung einer anteiligen Altersermäßigung unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen erneut zu entscheiden haben.
28 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.
29 
Die Berufung wird nach §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nrn. 3 u.4 VwGO zugelassen. Das vorliegende Urteil weicht vom Normenkontrollbeschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19.12.1996 (a.a.O.) ab; zudem hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung.

Gründe

 
14 
Das Gericht entscheidet im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
15 
Die Klage ist zulässig; insbesondere ist das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis gegeben. Das Begehren des Klägers hat sich nicht durch Zeitablauf erledigt. Zwar kann der Kläger die beantragte Deputatsermäßigung rückwirkend tatsächlich nicht mehr in Anspruch nehmen. Sollte dem Kläger jedoch eine anteilige Altersermäßigung seines Deputats in der Vergangenheit zugestanden haben, könnte ein Ausgleich in den folgenden Schuljahren gewährt werden. Ein solcher Deputatsausgleich erfolgt auch in anderen Fallgestaltungen (vgl. etwa IV der Verwaltungsvorschrift „Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen“ ).
16 
Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass der Beklagte über seinen Antrag auf anteilige Altersermäßigung ab 15.01.2004 erneut entscheidet. Die ablehnenden Bescheide des Oberschulamts Karlsruhe vom 25.02. und 15.07.2004 sind insoweit rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO). Im Übrigen war die Klage abzuweisen.
17 
Die Ablehnung des Antrags des Klägers beruht auf der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus und Sport über die „Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg vom 10.11.1993 (K.u.U. S. 469), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 08.09.2005 (K.u.U. S. 128), im Folgenden: VwV Arbeitszeit. Nach Ziff. D 1. (früher Ziff. B 1.) ermäßigt sich das Regelstundenmaß der vollbeschäftigten Lehrer aller Schularten - einschließlich der Teilzeitbeschäftigten mit einer Reduzierung bis zu 2 Wochenstunden - zu Beginn des Schuljahres, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden, um 2 Wochenstunden. Bei teilzeitbeschäftigten Lehrern mit mindestens einem halben Lehrauftrag ermäßigt sich das Regelstundenmaß zu Beginn des Schuljahres, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden um 1 Wochenstunde. Das Regelstundenmaß der vollbeschäftigten Lehrer - einschließlich der Teilzeitbeschäftigten mit einer Reduzierung um bis zu 2 Wochenstunden - ermäßigt sich zu Beginn des Schuljahres, in dem sie das 55. Lebensjahr vollenden, um 1 Wochenstunde. Für teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte ist somit keine Altersermäßigung ab zwischen dem 55. und 59. Lebensjahr vorgesehen.
18 
Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung darf das Regelstundenmaß für Lehrkräfte in der äußeren Form einer Verwaltungsvorschrift festgesetzt werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Normenkontroll-Beschluss vom 19.12.1996 - 4 S 3419/95 - Vensa, juris m.w.N.). Die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften stellen in der Sache sowohl nach ihrem Wortlaut als auch nach ihrem Inhalt und Zweck einen Rechtssatz dar, weil sie - sich mit Außenwirkung verpflichtend an den Kreis der betroffenen Beamten wendend - die für die Lehrkräfte ausfüllungsbedürftige allgemeine Arbeitszeitregelung der Landesbeamten in abstrakt-genereller Weise eigenständig ergänzt. Im Hinblick darauf hat die obergerichtliche Rechtsprechung die VwV Arbeitszeit als Rechtsnorm behandelt und in den Anwendungsbereich des § 47 VwGO einbezogen (vgl. VGH Bad.-Württ., NK-Beschl.. v. 19.12.1996, a.a.O, m.w.N.). Danach ist die einschlägige Verwaltungsvorschrift als normgleiche Regelung unmittelbar an Art. 3 Abs. 1 GG zu messen. Selbst wenn dieser Rechtsprechung aber nicht zu folgen ist, so begründet die VwV Arbeitszeit eine gleichförmige Praxis der Schulverwaltung, die sich als solche am Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG zu orientieren hat.
19 
Die auf diese Verwaltungsvorschrift gestützte Ablehnung des Antrags des Klägers verstößt nach Ansicht des Gerichts gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und seine speziellen Ausprägungen in Art. 3 Abs. 2 und 3 GG.
20 
Art. 3 Abs. 1 GG verbietet es, eine Gruppe von Adressaten einer Norm bzw. einer sonstigen hoheitlichen Verwaltungstätigkeit im Vergleich zu einer anderen anders zu behandeln, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigten; es darf nicht wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich behandelt werden. Dabei ist es grundsätzlich Sache des Regelungsgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinne als gleich ansehen will. Diese Gestaltungsfreiheit des Regelungsgebers geht im Bereich der darreichenden Verwaltung weiter als bei der gesetzlichen Regelung staatlicher Eingriffe (vgl. BVerfG, B. v. 26.04.1988 – BvL 84/86 -, BVerfGE 78,104, 121; BVerwG, Urt. v. 26.10.1995 -2 C 18/84 -, ZBR 1996, 154; VGH Bad.-Württ. NK-Beschl. v. 19.12.1996, a.a.O.). Nicht zu prüfen ist, ob die normsetzende Exekutive die gerechteste oder zweckmäßigste Regelung getroffen hat; vielmehr ist der Gestaltungsspielraum des Vorschriftengebers zu beachten (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.06.1987 -2 N 1/86 -, BVerwGE 77, 345). Die Verwaltung hingegen ist regelmäßig strengeren Anforderungen durch den Gleichheitssatz unterworfen als der nur an das Verfassungsrecht gebundene Gesetzgeber. Es kann dahinstehen, ob dieser Grundsatz hier insofern zurücktritt, als die Verwaltung im Rahmen ihrer Befugnis allgemeine Regelungen schafft (so VGH Bad.-Württ. Urt. v. 19.12.1996, a.a.O.). Jedenfalls sind dem Dienstherrn bei der Festsetzung des Regelstundenmaßes - sei es durch Rechtsnorm, sei es durch eine gleichförmige Verwaltungspraxis - im Bereich seines organisatorischen Gestaltungsspielraums Typisierungen und Generalisierungen erlaubt (VGH Bad.-Württ., NK-Beschl. v. 19.12.1996, a.a.O. m.w.N.). Dabei steht dem Dienstherrn gerade im Bereich der leistenden Verwaltung ein weites Organisationsermessen zu. Danach sind typisierende Abstufungen der Altersermäßigung nach dem Umfang der Beschäftigung und des Lebensalters grundsätzlich zulässig (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.12.1996, a.a.O. m.w.N.). Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn die Altersermäßigung für Lehrer als gesetzlich nicht vorgeschriebene, freiwillige Fürsorgemaßnahme des Dienstherrn aus haushaltsrechtlichen Erwägungen einer veränderten Sachlage angepasst wird (VGH Bad.-Württ. Urt. v. 19.12.1996, a.a.O.; OVG Münster, Beschl. v. 26.05.2004, NVwZ-RR 2005, 53). Auch der weite Gestaltungsspielraum des Dienstherrn entbindet aber nicht von der Beachtung des allgemeinen Gleichheitssatzes (BVerfG, Beschl. v. 27.11.1997 – 1 BvL 12/91 – BVerfGE 97, 35, 43). Die vom Dienstherrn vorgenommenen Differenzierungen müssen daher auf hinreichenden sachlichen Gründen beruhen. Darüber hinaus sind die Diskriminierungsverbote des Art. 3 Abs. 2 und 3 GG sowie des Art. 141 EGV zu berücksichtigen.
21 
Das Gericht vermag sachliche Gründe für die vorgenommene Differenzierung bei der Gewährung von Altersermäßigung in ihrer konkreten Ausgestaltung nicht zu erkennen. Die vom Beklagten angeführten Gesichtspunkte der Verwaltungspraktikabilität greifen nach Auffassung des Gerichts nicht mehr durch (anders noch VGH Bad.-Württ., Urt. 19.12.1996, a.a.O.). Der Beklagte hat ausgeführt aus, dass eine Unterrichtsplanung mit 0,5 Wochenstunden für die Schulleitung ungleich schwieriger und verwaltungsaufwendiger zu handhaben sei als eine Planung mit vollen Wochenstunden, weil der Ausgleich von Stundenbruchteilen nur über mehrere Schulhalbjahre oder Schuljahre zu bewältigen sei und deshalb von der Schulleitung zusätzlich überwacht werden müsse. Außerdem träten besondere Probleme auf, wenn ein Zeitguthaben nicht mehr abgerufen werden könne, etwa weil die Lehrkraft aus dem Beamtenverhältnis ausscheide. Diese Erwägungen vermögen nicht zu überzeugen. Zum einen war der Kläger nach seinem unbestrittenen Vortrag seit Erhöhung des Regelstundenmaßes für Lehrer auf 25 Wochenstunden tatsächlich mit einem Deputat von 12,5 Wochenstunden, also mit einem Stundenbruchteil beschäftigt. Zum anderen können nach Ziff. 2 1. der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus und Sport über „Freistellungen von längerer Dauer, Zuständigkeiten und Pflichten bei Dienst- und Arbeitsunfähigkeit im Bereich der Schulen“ in der Fassung vom 16.12.2005 (K.u.U. S. 21) Teilzeitdeputate nunmehr auch mit halben Wochenstunden bewilligt werden. Demgegenüber wurden nach der Verwaltungsvorschrift über „Freistellungen vom Dienst von längerer Dauer nach §§ 152 bis 153 i LBG“ a.F., die der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19.12.1996 noch zugrunde lag, halbe Wochenstunden auf ganze Wochenstunden aufgerundet. Die Planung mit und das Überwachen von Stundenbruchteilen wird somit auch vom Beklagten mittlerweile als praktikabel angesehen, zumal sich die hierfür einsetzbare Informationstechnik seit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19.12.1996 (a.a.O.) deutlich fortentwickelt haben dürfte. Wesentliche Unterschiede zwischen der Kürzung der Arbeitszeit um eine halbe Wochenstunde im Falle der Teilzeitbeschäftigung und der anteiligen Altersermäßigung um eine halbe Wochenstunde sind unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität nicht erkennbar; es dürfte sich auch im Wesentlichen um die gleichen Fälle handeln.
22 
Auch Sinn und Zweck der Altersermäßigung rechtfertigen die unterschiedliche Behandlung von Vollzeit- und Teilzeitkräften ab dem 55. Lebensjahr nicht. Mit der Altersermäßigung soll auf die altersbedingt eingeschränkte Leistungsfähigkeit Rücksicht genommen werden (VGH Bad.-Württ., NK-Beschl.. v. 19.12.1996, a.a.O; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 23.06.2005 - 2 C 217/2004 -, NVwZ 2005, 1332). Dieser altersbedingt eingeschränkten Leistungsfähigkeit sind auch teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte ausgesetzt (VGH Bad.-Württ., NK-Beschl. v. 19.12.1996, a.a.O.). Es handelt sich mithin nur um graduelle Unterschiede. Allein das unterschiedliche Arbeitspensum berechtigt grundsätzlich nicht zu einer unterschiedlichen Behandlungen von Vollzeit- und Teilzeitkräften (BAG, Urt. v. 16.01.2003 - 6 AZR 222/01 - NZA 2003, 971). Der vollständige Ausschluss einer Altersermäßigung für teilzeitbeschäftigte Lehrer ab dem 55. Lebensjahr kann auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass das Entlastungsbedürfnis bei Teilzeitbeschäftigten ohnehin nur in geringerem Ausmaß gegeben sei als bei vollzeitbeschäftigten Lehrern. Die Altersermäßigung richtet sich nach Stundenumfangskontingenten, wobei ein Deputat von 25 bis 23 Wochenstunden als Vollzeit gilt, ein Deputat von 22 bis 12,5 Wochenstunden als Teilzeit. Das Entlastungsbedürfnis eines mit 22 Wochenstunden beschäftigten Lehrers ist aber nicht in rechtserheblichem Maße geringer als bei einem mit 23 Wochenstunden beschäftigten Lehrer. Diese Einschätzung wurde ursprünglich auch vom Kultusministerium geteilt. Denn das Regelstundenmaß für Lehrer ist mit Verwaltungsvorschriften vom 08.09.2005 um 1 Wochenstunde erhöht worden, so dass nach Ziff. D 1. VwV Arbeitszeit eine Beschäftigung mit 22 Wochenstunden nunmehr als Teilzeitbeschäftigung gilt - mit der Folge, dass eine Altersermäßigung erst ab dem 60. Lebensjahr gewährt wird, während nach früherer Sach- und Rechtslage eine Beschäftigung mit 22 Wochenstunden als Vollzeitbeschäftigung einzuordnen war mit der Folge, dass bereits ab dem 55. Lebensjahr eine Altersermäßigung gewährt wurde. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass Generalisierungen und Typisierungen unvermeidlich Härten mit sich bringen, insbesondere wenn sich die tatsächliche Situation derjenigen Personen, die gerade noch in den Genuss einer Vergünstigung kommen, nur geringfügig von der Lage derjenigen unterscheidet, bei denen dies nicht der Fall ist. Das unterschiedliche Entlastungsbedürfnis älterer Lehrer vermag aber für sich genommen die vorliegende Handhabung der Altersermäßigung in ihrer konkreten Ausgestaltung nicht zu rechtfertigen, weil gerade bei den hohen Stundenkontingenten keine wesentlichen Unterschiede im Entlastungsbedürfnis erkennbar sind und früher vom Erlassgeber bei einem Deputat von 22 Wochenstunden auch nicht angenommen wurden.
23 
Auch finanzielle Erwägungen tragen die genannte Ungleichbehandlung nicht. Zwar können haushaltsrechtliche und finanzpolitische Erwägungen Streichungen von Deputatsermäßigungen rechtfertigen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 26.05.2004 a.a.O.). Wenn der Dienstherr Deputatsermäßigungen gewährt, hat dies aber unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgebots zu geschehen. Haushaltseinsparungen als solche sind insoweit kein sachliches Differenzierungskriterium.
24 
Nach Auffassung der Kammer ist die Handhabung der Altersermäßigung aus den vorstehenden Gründen auch nicht mit dem Differenzierungsverbot des Art. 3 Abs. 2 und 3 GG vereinbar. Allerdings enthält Ziff. D 1. VwV Arbeitszeit keine unmittelbar an das Geschlecht anknüpfende Regelung; sie gilt vielmehr für männliche Beamte, die sich für eine Teilzeitbeschäftigung entscheiden, in gleicher Weise wie für weibliche Lehrkräfte. Art. 3 Abs. 2 und 3 GG verbieten aber auch die mittelbare Diskriminierung von Frauen (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 28.09.1992 - 1 BvR 496/87 -, NZA 1993, 213; BVerfG, Beschl. v. 27.11.1997 a.a.O.). Eine Anknüpfung an des Geschlecht kann nach der Rechtsprechung der Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts auch vorliegen, wenn eine geschlechtsneutral formulierte Regelung überwiegend Frauen betrifft und dies auf natürliche oder gesellschaftliche Unterschiede zwischen den Geschlechtern zurückzuführen ist (vgl. EuGH Slg. 2000 I-2447; BVerfG v. 27.11.1997 a.a.O. S. 43). Der Ausschluss einer anteiligen Altersermäßigung für Teilzeitkräfte ab dem 55. Lebensjahr betrifft nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten überwiegend Frauen. Benachteiligt die Handhabung der Altersermäßigung aber überwiegend weibliche Lehrkräfte, so liegt darin nur dann keine nach Art. 3 Abs. 2 und 3 GG verbotene mittelbare Diskriminierung, wenn die Ungleichbehandlung durch objektive Faktoren gerechtfertigt ist, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben. So liegt der Fall hier aber nicht. Die vom Beklagten genannten Gründe der Verwaltungspraktikabilität, der Haushaltslage und des altersbedingten Entlastungsbedürfnisses vermögen - wie ausgeführt - die vorgenommene Differenzierung objektiv nicht zu rechtfertigen. Entgegen der Auffassung des Beklagten kann dem auch nicht entgegengehalten werden, dass es bei der Altersermäßigung lediglich um eine nicht gewährte Vergünstigung gehe. Wird eine Vergünstigung - wie hier - tatsächlich gewährt, dürfen Männer und Frauen weder unmittelbar noch mittelbar ohne objektive, geschlechtsunabhängige Gründe ungleich behandelt werden. Darüber hinaus verkennt der Beklagte, dass die anteilige Altersermäßigung, auch wenn es sich um eine gesetzlich nicht vorgeschriebene Vergünstigung handelt - das Ausmaß der beruflichen Beanspruchung einer Lehrkraft regelt und damit den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG berührt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.09.2004 - PL 15 S 2470/2003 - Vensa; juris).
25 
Allerdings kann die Klage im Hauptantrag keinen Erfolg haben. Für die begehrte Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung einer anteilsmäßigen Altersermäßigung in der Höhe von 0,5 Wochenstunden gibt es weder in den einschlägigen Verwaltungsvorschriften noch in der Arbeitszeitverordnung eine Rechtsgrundlage. Auch eine gleichförmige Verwaltungspraxis, durch die die Schulverwaltung nach Art. 3 Abs. 1 GG im Wege der Selbstbindung verpflichtet wäre, die beantragte Altersermäßigung für Teilzeitkräfte anteilig zu gewähren, ist nicht ersichtlich und wird vom Kläger auch nicht geltend gemacht. Auch im Übrigen gebietet es der Gleichheitsgrundsatz nicht, dass eine Lehrkraft mit einem halben Deputat ab dem 55. Lebensjahr eine Altersermäßigung von 0,5 Wochenstunden erhält. Denn aus dem Gleichheitssatz kann kein Anspruch auf Beibehaltung eines konkreten Maßes der Ungleichheit abgeleitet werden (VGH Bad.-Württ., NK-Beschl. v. 19.12.1996, a.a.O. m.w.N.), so dass der Umfang der Altersermäßigung nicht zwingend im gleichen Verhältnis zur Deputatsermäßigung stehen muss. Eine Typisierung und Generalisierung mit den daraus folgenden Ungleichheiten ist dem Dienstherrn gerade im Bereich der leistenden Verwaltung grundsätzlich erlaubt. Hinzu kommt, dass es sich um eine gesetzlich nicht vorgeschriebene, freiwillige Fürsorgemaßnahme des Dienstherrn handelt. Insoweit steht dem Dienstherrn ein weites Organisationsermessen zu. Selbst wenn ein Gleichheitsverstoß festgestellt wird, kann der Dienstherr nur dann zur Gewährung einer anteiligen Altersermäßigung für teilzeitbeschäftigte Lehrer ab dem 55. Lebensjahr verpflichtet werden, wenn dies die einzig rechtmäßige Lösung wäre. So liegt es hier aber nicht. Der Dienstherr bestimmt innerhalb der nach gesetzlicher Bestimmung für Beamte geltenden Arbeitszeit den Umfang der regelmäßigen Unterrichtsverpflichtung für Lehrer in Wahrnehmung einer ihm zustehenden Einschätzungsprärogative (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 28.01.2004 - 2 C 19/2003 -, NVwZ-RR 2004, 593 m.w.N.). Dazu gehört auch die Befugnis, Lehrkräfte vor Vollendung des 60. Lebensjahrs ungeachtet ihres Beschäftigungsumfangs generell von der Altersermäßigung auszunehmen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 26.05.2004 a.a.O.).
26 
Die Klage hat auch im ersten Hilfsantrag keinen Erfolg. Der Kläger kann keine finanzielle Abgeltung eines eventuell zusätzlich geleisteten Dienstes beanspruchen. Nach § 6 BBesG werden bei Teilzeitbeschäftigung die Dienstbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Damit bestimmt das Maß, um das die Arbeitszeit eines Teilzeitbeschäftigten infolge Kürzung geringer ist als das eines Vollzeitbeschäftigten, den Umfang, in dem die Dienstbezüge des Teilzeitbeschäftigten hinter denen eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten zurückbleiben (BVerwG, Urt. v. 23.06.2005 - 2 C 217/04 -, NVwZ 2005, 1332). Arbeitszeit im Sinne des § 6 BBesG ist die durchschnittliche Arbeitszeit, die der Beamte während der Gesamtdauer der ihm gewährten Teilzeitbeschäftigung zu leisten hat Sie ergibt sich aus der konstitutiven individuellen Festsetzung und ist nicht identisch mit der Zeit, in der der Beamte tatsächlich Dienst verrichtet hat. Durch eine älteren Lehrern gewährte Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung wird nicht ihre Arbeitszeit gekürzt; die Altersermäßigung dient lediglich dem Ausgleich einer besonderen, durch die Dienstverrichtung bedingten Belastung aus Altersgründen. Sie regelt somit nur die unterschiedliche Intensität der dienstlichen Inanspruchnahme, nicht die Verschiedenbehandlung in Bezug auf die Arbeitszeit, die als solche rechtlich unzulässig wäre. Gekürzt ist das Pensum an Unterricht, das ältere Lehrer zu leisten haben, nicht aber die Arbeitszeit selbst (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 23.06.2005, a.a.O.). Danach richtet sich die Besoldung des Klägers weiterhin nach der für ihn konstitutiv festgesetzten Arbeitszeit; einen finanziellen Ausgleich im Umfang der vorenthaltenen Altersermäßigung kann er nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangen. Ebenso wenig folgt dies aus dem Gebot der Lohngleichheit des Art. 141 EGV (vgl. dazu BVerwG, Urt.v. 23.06.2005, a.a.O.).
27 
Die Klage hat daher nur im zweiten Hilfsantrag Erfolg. Der Beklagte wird über den Antrag des Klägers auf Gewährung einer anteiligen Altersermäßigung unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen erneut zu entscheiden haben.
28 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.
29 
Die Berufung wird nach §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nrn. 3 u.4 VwGO zugelassen. Das vorliegende Urteil weicht vom Normenkontrollbeschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19.12.1996 (a.a.O.) ab; zudem hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

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Artikel 7 Abs. 3 Satz 1 findet keine Anwendung in einem Lande, in dem am 1. Januar 1949 eine andere landesrechtliche Regelung bestand.

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Tenor Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. Dezember 2006 - 10 K 2246/04 - ist unwirksam, soweit es die Klage hinsichtlich des Hauptant

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Artikel 7 Abs. 3 Satz 1 findet keine Anwendung in einem Lande, in dem am 1. Januar 1949 eine andere landesrechtliche Regelung bestand.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge und die Anwärterbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Dies gilt nicht für Bezüge, die während eines Erholungsurlaubs gezahlt werden, soweit der Urlaubsanspruch in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung [ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9]) während einer Vollzeitbeschäftigung erworben wurde, aber aus den in § 5a Absatz 1 Satz 1 der Erholungsurlaubsverordnung genannten Gründen während dieser Zeit nicht erfüllt werden konnte.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden bei einer Teilzeitbeschäftigung nach § 9 der Arbeitszeitverordnung oder nach § 9 der Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung die folgenden Bezüge entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit gewährt:

1.
steuerfreie Bezüge,
2.
Vergütungen und
3.
Stellen- und Erschwerniszulagen, deren Voraussetzung die tatsächliche Verwendung in dem zulagefähigen Bereich oder die Ausübung der zulageberechtigenden Tätigkeit ist.
Bei der Ermittlung der Mieteigenbelastung nach § 54 Absatz 1 sind die Dienstbezüge maßgeblich, die entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zustünden. § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2239) gilt entsprechend.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei Altersteilzeit nach § 93 des Bundesbeamtengesetzes sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter die Gewährung eines nichtruhegehaltfähigen Zuschlags zur Besoldung zu regeln. Zuschlag und Besoldung dürfen zusammen 83 Prozent der Nettobesoldung nicht überschreiten, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, zustehen würde; § 6a ist zu berücksichtigen. Abweichend von Satz 2 dürfen Zuschlag und Besoldung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung zusammen 88 Prozent betragen, wenn Dienstposten infolge von Strukturmaßnahmen auf Grund der Neuausrichtung der Bundeswehr wegfallen. Für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit ist ein Ausgleich zu regeln. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(3) Abweichend von Absatz 2 sowie den §§ 1 und 2 der Altersteilzeitzuschlagsverordnung wird in den Fällen des § 93 Absatz 3 und 4 des Bundesbeamtengesetzes zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 20 Prozent der Dienstbezüge gewährt, die entsprechend der während der Altersteilzeit ermäßigten Arbeitszeit zustehen; § 6a ist zu berücksichtigen. Dienstbezüge im Sinne des Satzes 1 sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amtszulagen, Stellenzulagen, Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen, die bei der Deutschen Bundesbank gewährte Bankzulage, Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, die wegen des Wegfalls oder der Verminderung solcher Bezüge zustehen. Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach Absatz 1 unterliegen, bleiben unberücksichtigt; dies gilt nicht für Stellenzulagen im Sinne von Absatz 1a Satz 1 Nummer 3. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Für den Fall, dass die Altersteilzeit vorzeitig beendet wird, ist § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung entsprechend anzuwenden.

(4) Im Fall des § 53 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes wird zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 50 Prozent desjenigen nicht um einen Versorgungsabschlag geminderten Ruhegehaltes gewährt, das bei einer Versetzung in den Ruhestand am Tag vor dem Beginn der Teilzeitbeschäftigung zustünde.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Artikel 7 Abs. 3 Satz 1 findet keine Anwendung in einem Lande, in dem am 1. Januar 1949 eine andere landesrechtliche Regelung bestand.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge und die Anwärterbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Dies gilt nicht für Bezüge, die während eines Erholungsurlaubs gezahlt werden, soweit der Urlaubsanspruch in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung [ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9]) während einer Vollzeitbeschäftigung erworben wurde, aber aus den in § 5a Absatz 1 Satz 1 der Erholungsurlaubsverordnung genannten Gründen während dieser Zeit nicht erfüllt werden konnte.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden bei einer Teilzeitbeschäftigung nach § 9 der Arbeitszeitverordnung oder nach § 9 der Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung die folgenden Bezüge entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit gewährt:

1.
steuerfreie Bezüge,
2.
Vergütungen und
3.
Stellen- und Erschwerniszulagen, deren Voraussetzung die tatsächliche Verwendung in dem zulagefähigen Bereich oder die Ausübung der zulageberechtigenden Tätigkeit ist.
Bei der Ermittlung der Mieteigenbelastung nach § 54 Absatz 1 sind die Dienstbezüge maßgeblich, die entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zustünden. § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2239) gilt entsprechend.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei Altersteilzeit nach § 93 des Bundesbeamtengesetzes sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter die Gewährung eines nichtruhegehaltfähigen Zuschlags zur Besoldung zu regeln. Zuschlag und Besoldung dürfen zusammen 83 Prozent der Nettobesoldung nicht überschreiten, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, zustehen würde; § 6a ist zu berücksichtigen. Abweichend von Satz 2 dürfen Zuschlag und Besoldung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung zusammen 88 Prozent betragen, wenn Dienstposten infolge von Strukturmaßnahmen auf Grund der Neuausrichtung der Bundeswehr wegfallen. Für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit ist ein Ausgleich zu regeln. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(3) Abweichend von Absatz 2 sowie den §§ 1 und 2 der Altersteilzeitzuschlagsverordnung wird in den Fällen des § 93 Absatz 3 und 4 des Bundesbeamtengesetzes zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 20 Prozent der Dienstbezüge gewährt, die entsprechend der während der Altersteilzeit ermäßigten Arbeitszeit zustehen; § 6a ist zu berücksichtigen. Dienstbezüge im Sinne des Satzes 1 sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amtszulagen, Stellenzulagen, Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen, die bei der Deutschen Bundesbank gewährte Bankzulage, Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, die wegen des Wegfalls oder der Verminderung solcher Bezüge zustehen. Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach Absatz 1 unterliegen, bleiben unberücksichtigt; dies gilt nicht für Stellenzulagen im Sinne von Absatz 1a Satz 1 Nummer 3. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Für den Fall, dass die Altersteilzeit vorzeitig beendet wird, ist § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung entsprechend anzuwenden.

(4) Im Fall des § 53 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes wird zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 50 Prozent desjenigen nicht um einen Versorgungsabschlag geminderten Ruhegehaltes gewährt, das bei einer Versetzung in den Ruhestand am Tag vor dem Beginn der Teilzeitbeschäftigung zustünde.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.