Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 21. Dez. 2009 - 10 K 1416/09

bei uns veröffentlicht am21.12.2009

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit sich der Rechtsstreit in Bezug auf den Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 27.11.2008/02.12.2008 erledigt hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

3. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für ihre Ausbildung in Barcelona.
Die Klägerin beantragte am 27.05.2008 beim Studentenwerk Heidelberg Ausbildungsförderung für den Besuch der Ausbildungsstätte E. in Barcelona für den Bewilligungszeitraum vom Oktober 2008 bis Juni 2009. Aus der von der Klägerin vorgelegten Studienbescheinigung der E. vom 07.10.2008 ergibt sich, dass es sich um ein Hochschulstudium „Bachelor of Tourism Management“ handelt. Die Klägerin hatte zuvor vom 29.08.2005 bis zum 20.07.2007 die Berufsfachschule für Wirtschaft der ..., eine staatlich anerkannte Ersatzschule im Freistaat Sachsen, besucht und dort die Berechtigung erworben, die Berufsbezeichnung staatlich geprüfte Internationale Touristikassistentin zu führen, und eine einjährige Ausbildung an dem Berufskolleg der Angell Akademie ... zur staatlich anerkannten „Internationalen Touristikassistentin“ (Abschlusszeugnis vom 15.07.2008) durchgeführt. Mit Bescheid des Studentenwerks Heidelberg vom 30.10.2008/04.11.2008 wurde der Klägerin für den Bewilligungszeitraum Oktober 2008 bis Juni 2009 für die Auslandsausbildung Ausbildungsförderung in Höhe von 498,00 EUR monatlich gewährt, die ihr für die Monate Oktober und November 2008 auch ausbezahlt wurde.
Am 10.11.2008 hielt das Studentenwerk Heidelberg Kenntnis von der Bewertung ausländischer Bildungsnachweise insbesondere eines Bachelor-Studiums in Spanien bzw. in Großbritannien durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) vom 12.12.2007, wonach unter anderem ausgeführt wird, dass die E. mit Sitz in Barcelona und Madrid eine spanische Privathochschule ohne staatliche Anerkennung in Spanien sei, die selbst keine in Spanien staatlich anerkannten Grade verleihen könne. Noch am 10.11.2008 wurde der Vater der Klägerin telefonisch informiert, dass das Studium an der E. in Barcelona nicht förderungsfähig sei und deshalb bisher geleistete Beträge ab Oktober 2008 zurückgefordert würden. Mit Schreiben vom 10.11.2008 hörte das Studentenwerk Heidelberg die Klägerin dazu an. Mit Bescheid vom 27.11.2008/02.12.2008 wurde der Bewilligungsbescheid vom 30.10.2008/04.11.2008 aufgehoben und die Überzahlung in Höhe von 996,00 EUR (Oktober 2008 und November 2008) zurückgefordert. Hiergegen erhob die Klägerin am 11.12.2008 Widerspruch. Zur Begründung ihres Widerspruchs ließ die Klägerin vortragen, dass es sich um ein Studium handle, das sich gleichsam als Studium an einer Außenstelle der Staffordshire University erweise. Es handle sich um ein Studium „fully accredited franchise of Staffordshire University, United Kingdom“. Diese Universität werde nach den Unterlagen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen mit dem Status H+ versehen, also im Herkunftsland als Hochschule anerkannt und sei ausgehend davon in Deutschland als Hochschule anzusehen. Insofern werde auf die Bescheinigung der E. vom 08.10.2008 Bezug genommen. Im Übrigen habe sie die Leistungen im Vertrauen auf den Bestand der Bewilligung verbraucht. Auf die Aufforderung des Studentenwerks Heidelberg vom 03.04.2009, Nachweise über den Verbrauch der Leistungen vorzulegen, ließ die Klägerin weiter mitteilen, dass sie die gezahlten Leistungen für ihren Lebensunterhalt und mit dem Studium verbundene Ausgaben verbraucht habe. Allein 300,00 EUR monatlich seien für die Miete bezahlt worden, ferner 130,00 EUR vierteljährlich für ein Busticket und außerdem 500,00 EUR monatlich für das Schulgeld. Ersparnisse seien nicht erzielt worden.
Mit Widerspruchsbescheid des Studentenwerks Heidelberg vom 14.05.2009 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 18.05.2009 zugestellt.
Hiergegen hat die Klägerin am 05.06.2009 beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht Klage erhoben. Mit Beschluss vom 17.06.2009 verwies das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Karlsruhe.
Die Klägerin trägt zur Begründung vor: Die Anerkennung der Gleichwertigkeit des Besuchs einer nichtstaatlichen Hochschule mit dem Besuch einer staatlichen Hochschule setze nicht voraus, dass die nichtstaatliche Hochschule die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Hochschule hat. Maßstab für die Prüfung der Gleichwertigkeit seien die Zugangsvoraussetzungen und die Qualität der vermittelten Ausbildung. Die Gleichwertigkeit sei im vorliegenden Fall gegeben. Die Ausbildung der Klägerin zur Internationalen Touristikassistentin erfolge nach einem Stufenkonzept. Am Anfang stehe die Ausbildung zur Wirtschaftsassistentin, danach zur Internationalen Touristikassistentin. Diese Ausbildung habe sie an der Angell Akademie ... am 31.07.2008 abgeschlossen. Danach folge als dritte Stufe das Studium mit dem Bachelorabschluss an der Hochschule E. in Barcelona, einer Außenstelle der Staffordshire University in Großbritannien. Die Belege dazu habe sie bereits vorgelegt. Das Studium, dessen Voraussetzung das Abitur sei, entspreche vollwertig einem entsprechendem Studium in Deutschland. Damit sei die Bewilligung der Ausbildungsförderung rechtens. Auf den Verbrauch der bereits gezahlten Leistungen in Höhe von 996,00 EUR komme es nicht an. Dennoch füge sie Belege über die Zahlung von Miete und Studiengebühren bei, aus denen sich der Verbrauch dieser Summe ergebe.
Mit Bescheid vom 30.07.2009 half der Beklagte dem Widerspruch der Klägerin vom 04.04.2006 gegen den Rückforderungsbescheid des Studentenwerks Heidelberg vom 27.02.2006 insoweit ab, als der Rückforderungsbescheid in Höhe von 996,00 EUR aufgehoben wurde. Zur Begründung wurde auf die im Klageverfahren vorgelegten Nachweise zum Verbrauch der erhaltenen Förderungsbeträge hingewiesen.
Die Klägerin und der Beklagte erklärten im Umfang der Teilabhilfe den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
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den Bescheid des Studentenwerks Heidelberg vom 27.11.2008/02.12.2008 und dessen Widerspruchsbescheid vom 14.05.2009 in der Fassung des Teilabhilfebescheids des Studentenwerks Heidelberg vom 30.07.2009 aufzuheben und „den Teilabhilfebescheid vom 30.07.2009 zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, die Kosten des Widerspruchsverfahrens für erstattungsfähig zu erklären.“
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Zur weiteren Begründung wird ausgeführt, dass der Beklagte vor der Entscheidung über den Widerspruch Belege über die angegebenen Ausgaben hätte verlangen können. Außerdem habe der Beklagte auch weitere Argumente zur Ablehnung des Widerspruchs in Bezug auf die Rückzahlung angeführt. Sie lege außerdem das Zeugnis der Staffordshire University über den Abschluss ihres Studiums vom 15.06.2009 vor. Sie habe danach den Grad eines Bachelor of Arts with Second Class Honours: 2nd Division im Fach Tourism Management erworben. Es handle sich damit um einen Abschluss der Staffordshire University, an deren staatlicher Anerkennung kein Zweifel bestehe.
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Der Beklagte beantragt im Übrigen,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung führt er aus: Nach § 5 Abs.4 BAföG werde Ausbildungsförderung nur für den Besuch ausländischer Ausbildungsstätten geleistet, die dem Besuch einer entsprechenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätte gleichwertig sei. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit sei nach der allgemeinen Verwaltungsvorschrift Nr.5.4.1 zu § 5 BAföG und der einschlägigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung maßgeblich, dass der Besuch unter entsprechenden Zugangsvoraussetzungen und bei vergleichbarer Qualität der vermittelten Ausbildung zu einem Ausbildungsabschluss führe, der einem durch den Besuch der im Inland gelegenen Ausbildungsstätte erzielten Abschluss gleichwertig sei. Die E. könne nach Auskunft der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen in Bonn keine in Spanien staatlich anerkannten Grade verleihen. Sie sei in Spanien ohne staatliche Anerkennung. Folglich könne die Klägerin dort auch keinen Abschluss erwerben, der einem bei Besuch einer im Inland gelegenen Ausbildungsstätte erworbenen Abschluss gleichwertig wäre. Unabhängig von den Zulassungsvoraussetzungen und der Qualität der vermittelten Ausbildung sei nach einer Auskunft der Zentralstelle für das ausländische Bildungswesen bei der ständigen Konferenz der Kultusminister die inhaltliche Gleichwertigkeit des Bachelorabschlusses an der E. mit Sitz in Barcelona und Madrid mit einem deutschen oder vom spanischen Staat anerkannten Bachelorgrad nicht gegeben. Sowohl in Deutschland als auch an den staatlich anerkannten Ausbildungsstätten in Spanien könne ein Bachelorabschluss, der den Kriterien des europäischen Bologna-Prozesses entspreche, erst nach einem mindestens dreijährigen wissenschaftlichen Studium an einer Hochschule erworben werden. Dagegen sei die Vergabe eines berufsqualifizierenden Abschlusses nach nur einem Studienjahr regulär weder im spanischen noch im britischen Hochschulsystem möglich. Die Klägerin sei offenbar unter Anrechnung der deutschen zweijährigen Berufsfachschulausbildung an der Angell Akademie ... in das dritte Studienjahr des Bachelorstudienganges eingestuft worden. Eine solche Vorgehensweise verstoße auch gegen den Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 28.06.2002 über die Anrechnung von außerhalb des Hochschulwesens erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten auf ein Hochschulstudium, nach welchem nur Anrechnungen im Umfang von maximal 50 % möglich sein sollen. Jedenfalls hätten unabhängig von den Fragen des Anrechnungsumfanges im Falle der Klägerin zwei von drei Studienjahren nicht im Hochschulbereich stattgefunden.
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Die Beteiligten erklärten mit Schriftsätzen vom 26.06.2009 und 25.06.2009 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin anstelle der Kammer.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und die Gerichtsakte Bezug genommen. Dem Gericht liegen die Förderungsakten des Beklagten (1 Band) sowie dessen Widerspruchsakten (1 Band) vor.

Entscheidungsgründe

 
17 
Das Gericht kann im Einverständnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin und ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 87a Abs.2 und 3, § 101 Abs.2 VwGO).
18 
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in Bezug auf den vom Beklagten aufgehobenen Rückforderungsbescheid für erledigt erklärt haben, war er in entsprechender Anwendung von § 92 Abs.3 VwGO einzustellen.
19 
Die im Übrigen noch anhängige Klage, die sich gegen den Aufhebungs- und Änderungsbescheid des Beklagten vom 27.11.2008/02.12.2008 und dessen Widerspruchsbescheid vom 14.05.2009 i.d.F. von dessen Teilabhilfebescheid vom 30.07.2009 richtet, ist zulässig, aber unbegründet. Die streitgegenständlichen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs.1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung nach den gesetzlichen Bestimmungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG).
20 
Der Anspruch auf Förderung richtet sich im Fall der vorliegend im Ausland angestrebten Ausbildung nach § 5 Abs.2 Satz 1 Nr.3 BAföG. Danach wird Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn eine Ausbildung an der Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird und ausreichende Sprachkenntnisse vorhanden sind. Die Klägerin hat in der Bundesrepublik Deutschland ihre mehrjährige Ausbildung zur staatlich anerkannten internationalen Touristikassistentin an einer Berufsfachschule und an einem Berufskolleg durchgeführt. Sie hat im Bewilligungszeitraum ihre Ausbildung an der Ausbildungsstätte E. in Spanien, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, fortgesetzt. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Ausbildung in derselben Fachrichtung oder an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart fortgesetzt wird (Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4.Aufl. § 5 Rd.Nr.21). Weiter verlangt im vorliegenden Fall die Bestimmung des § 5 Abs.4 Satz 1 2.HS BAföG, dass der Besuch der ausländischen Ausbildungsstätte dem Besuch der im Inland gelegenen Berufsfachschulklassen nach § 2 Abs.1 Nr.2, höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen gleichwertig ist. Dabei erfolgt die Prüfung der Gleichwertigkeit nach § 5 Abs.4 Satz 2 BAföG von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens.
21 
Gleichwertigkeit ist dann zu bejahen, wenn die Ausbildung an der ausländischen Ausbildungsstätte nach den Zugangsvoraussetzungen, der Art und dem Inhalt der Ausbildung sowie nach dem vermittelten Ausbildungsabschluss der Ausbildung gleichkommt, welche die für den Vergleich heranzuziehende Ausbildungsstätte im Inland vermittelt. Maßgeblich ist also die institutionelle Gleichwertigkeit, die sich aus einer vergleichenden Betrachtung der jeweiligen Ausbildung in ihrer Gesamtheit ergibt (BVerwGE 112, 248; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, a.a.O., § 5 Rd.Nr.28). Am Vorliegen dieser Voraussetzungen fehlt es hier.
22 
Die Klägerin selbst bezeichnet die angestrebte ausländische Ausbildungsstätte E. als private Universität bzw. als Privathochschule ohne staatliche Anerkennung am Sitzstaat, was auch belegt ist. Folglich kommt es im vorliegenden Zusammenhang auf die Vergleichbarkeit dieser Ausbildung mit der Ausbildung zum Tourismusmanager an einer entsprechenden inländischen Ausbildungseinrichtung wie etwa einer Fachhochschule an. Die nur einjährige Ausbildung an der E. unterscheidet sich offensichtlich bereits in der Dauer und der Art von einer entsprechenden Ausbildung in Deutschland an einer Fachhochschule (im Übrigen auch an einer Berufsakademie), die regelmäßig ein dreijähriges Studium an einer Hochschule voraussetzt, bis ein Bachelorgrad erlangt werden kann (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10.10.2003 i.d.F. vom 18.09.2008 Ländergemeinsame Strukturvorgaben gemäß § 9 Abs.2 HRG für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen, Teil A 1.3). Im Unterschied dazu wurde der Klägerin das Zeugnis der Staffordshire University vom 15.06.2009, das ihr den Grad eines Bachelor of Arts with Second Class Honours: 2nd Division verleiht, unter Anrechnung ihrer insgesamt zweijährigen vorangegangenen Ausbildungen zum einen an der Berufsfachschule für Technik und Wirtschaft der ... - Staatlich anerkannte Ersatzschule - und zum anderen an dem (einjährigen) Berufskolleg Internationale Touristikassistentin der Angell Akademie in ... verliehen. Diese Ausbildungen entsprechen offensichtlich nicht einem zweijährigen wissenschaftlichen Studium an einer Hochschule.
23 
Die ausländische Ausbildung unterscheidet sich in ihrer Wertigkeit im Übrigen weiter auch in Bezug auf den vermittelten Abschluss. Der Klägerin wurde mit dem oben genannten Zeugnis der Staffordshire University ein Bachelorgrad im Rahmen grenzüberschreitender Zusammenarbeit hochschulischer und nichthochschulischer Einrichtungen in der Lehre, einer so genannten Franchising-Vereinbarung, verliehen. Dafür ist typisch, dass die Ausbildung ganz oder in Teilen an einer nichthochschulischen Einrichtung, die Gradverleihung aber durch eine Hochschule erfolgt. Vorliegend findet das grenzüberschreitende Franchising dergestalt statt, dass es sich bei der gradverleihenden Hochschule um eine ausländische Hochschule handelt und die Ausbildung ganz oder teilweise an einer nichthochschulischen Einrichtung in Deutschland und an einer im ausländischen Sitzstaat staatlich nicht anerkannten Privathochschule stattfindet. Bei den angesprochenen grenzüberschreitenden Ausbildungsformen besteht typischerweise keine Klarheit darüber, ob die Verantwortlichkeit für die Durchführung und Organisation des Studiengangs insgesamt oder auch nur in wesentlichen Teilen auf die ausländische Hochschule übergeht, und dies, obgleich die Hochschulen der eigentliche Garant für die Qualität der von ihnen verliehenen Hochschulabschlüsse und -grade sind. Sie sind verantwortlich für die Qualitätssicherung der Studienprogramme sowie der Anrechnungsverfahren im Rahmen eines grenzüberschreitenden Franchising, was nach Auffassung der Kultusministerkonferenz voraussetzt, dass ein wesentlicher Teil der dem Hochschulabschluss zugrundeliegenden Ausbildung in der unmittelbaren Verantwortung der verleihenden Hochschule stattfindet (vgl. dazu etwa Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 18.09.2008 zur Anrechnung von außerhalb des Hochschulwesens erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten auf ein Hochschulstudium, insbesondere unter 2.2 und 3.2; Hailbronner, Akademische Grade ausländischer EU-Hochschulen im Fernstudienverbund mit deutschen Ausbildungsaktiengesellschaften?, EuZW 2007, 39ff.).
24 
Aus der Auskunft der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) an den Beklagten vom 12.12.2007 geht hervor, dass die E. u.a. mit der Staffordshire University ein Kooperationsabkommen hat, nach dem sich die ausländische Hochschule (Staffordshire University) in Spanien mit dem Ziel niederlassen darf, um dort Studiengänge nach ausländischem Hochschulrecht anzubieten. Sie besitzt danach also lediglich eine Niederlassungsgenehmigung in Spanien, die Lehrinhalte der Studiengänge richten sich nach britischem Recht. Zweifel an der Gleichwertigkeit des erlangten Abschlusses ergeben sich unter diesen Voraussetzungen daraus, dass gar kein Teil des Studiums am Sitz und in unmittelbarer Ausbildungsverantwortung der gradverleihenden Hochschule stattfand, ferner das Studium quasi als Fernstudium im Wesentlichen in der Verantwortung der spanischen Ausbildungseinrichtung E. absolviert wurde und zudem zwei insgesamt zweijährige außerhochschulische (inländische) Ausbildungen angerechnet wurden. Die E. ist aber eine spanische Privathochschule ohne staatliche Anerkennung und kann selbst keine in Spanien staatlich anerkannten Grade verleihen, wie aus der genannten Auskunft der ZAB vom 12.12.2007 hervorgeht. Die ZAB ist von den Ländern der Bundesrepublik Deutschland mit der Aufgabe betraut worden, Zeugnisbewertungen auf der Grundlage des „Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der Europäischen Region“ (sog. Lissabon-Konvention) vom 11.04.1997, das in Deutschland erst im Jahr 2007 in Kraft getreten ist (Gesetz zu dem Übereinkommen vom 11.April 1997 über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region vom 16. Mai 2007, BGBl. 2007 II, S. 712), auszustellen. In diesem Zusammenhang weist die ZAB auf ihrer Homepage im Internet (http://www.kmk.org/zab/zeugnisbewertungen.html) ausdrücklich darauf hin, dass bei Hochschulabschlüssen, die aufgrund grenzüberschreitender Kooperation bzw. unter Mitwirkung mehrerer Hochschulen erworben wurden (sog. Franchising), alle beteiligten Institutionen nach dem Recht des Herkunftslandes ordnungsgemäß als Hochschule anerkannt bzw. akkreditiert sein müssen. Ferner müssen diese Abschlüsse hinsichtlich der Qualität den Anforderungen aller an der Kooperation beteiligter Länder entsprechen und mit den hochschulrechtlichen Regelungen dieser Länder vereinbart sein. Wie dargelegt entspricht der von der Klägerin erworbene Abschluss eben dieser Anforderung nicht. Die E. wird in Spanien nicht als Hochschule anerkannt und kann an ihrem Sitz keine staatlich anerkannten akademischen Grade verleihen.
25 
Der Anwendbarkeit dieses Prüfungskriteriums der ZAB und damit der Eröffnung einer inhaltlichen Kontrolle, ob der an einer ausländischen Ausbildungsstätte vermittelte Ausbildungsabschluss unter qualitativen Aspekten ordnungsgemäß erlangt wurde, steht die Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 31.03.1993 - RsC-19/92 Dieter Kraus / Land Baden-Württemberg -, NVwZ 1993, 661) zur Frage der (genehmigungsfreien) Führung eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen akademischen Grads für die hier zu beantwortende Frage der förderungsrechtlichen Gleichwertigkeit einer ausländischen mit einer entsprechenden inländischen Ausbildungsstätte nicht entgegen. Danach bleiben grundsätzlich die Mitgliedstaaten befugt, die Führung eines solchen Grades in ihrem Gebiet im Einzelnen zu regeln. Weder die in Art.39 EG garantierte Arbeitsnehmerfreizügigkeit noch die in Art.43 EG garantierte Niederlassungsfreiheit verlangen die genehmigungsfreie Führung eines in einem anderen Mitgliedstaat der EU erworbenen akademischen Grads. Das Genehmigungsverfahren darf jedoch nur bezwecken zu überprüfen, ob der in einem anderen Mitgliedstaat aufgrund eines Studiums erworbene akademische Grad von einer hierfür zuständigen Hochschule im Anschluss an ein tatsächlich absolviertes Studium ordnungsgemäß verliehen worden ist. Darüber hinaus muss das Genehmigungsverfahren für den Betroffenen leicht zugänglich sein und darf nicht von der Zahlung überhöhter Gebühren abhängen (EuGH, Urt. v. 31.03.1993, a.a.O., Rd.Nrn.34 ff.; BVerwGE 105, 336; vgl. dazu etwa auch § 37 Abs.1 LHG).
26 
Damit besteht grundsätzlich im Zusammenhang mit der Frage der Führung akademischer Grade kein Raum dafür, die Vergleichbarkeit von Studien- und Prüfungsleistungen für den an einer ausländischen Ausbildungsstätte durchgeführten Studiengang und die dort abgelegte Hochschulprüfung einer inhaltlichen Kontrolle zu unterziehen. Das - auch nach Auffassung des EuGH legitime - öffentliche Interesse daran, eine nicht unbedingt sachkundige Öffentlichkeit vor der missbräuchlichen Führung akademischer Grade zu schützen, die nicht in Übereinstimmung mit den entsprechenden Vorschriften des Landes verliehen wurden, in dem der Inhaber des Grades diesen führen will, stellt zwar ein berechtigtes Interesse des Verbraucherschutzes dar, das eine Beschränkung der durch den EWG-Vertrag garantierten grundlegenden Freiheiten seitens des betreffenden Mitgliedstaats rechtfertigen kann (so EuGH, Urt. v. 31.03.1993, a.a.O., Rd.Nr.35), dem allerdings bereits durch die Prüfung, ob der in einem anderen Mitgliedstaat aufgrund eines Studiums erworbene akademische Grad einer hierfür zuständigen Hochschule im Anschluss an ein tatsächlich absolviertes Studium ordnungsgemäß verliehen worden ist, nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hinreichend Rechnung getragen wird (EuGH, Urt. v. 31.03.1993, a.a.O., Rd.Nr.38). Der mündige Unionsbürger ist als Verbraucher insoweit aufgerufen, sich selbst ein Bild darüber zu machen, welche inhaltliche Qualität sich hinter der Führung eines bestimmten akademischen Grads verbirgt. Im hier auf dem Prüfstand stehenden ausbildungsförderungsrechtlichen Zusammenhang der Gleichwertigkeit von ausländischen Ausbildungsstätten mit entsprechenden inländischen Ausbildungsstätten geht es dagegen um das öffentliche Interesse, mit durch Steuermitteln finanzierten Leistungen der Ausbildungsförderung nur solche Ausbildungen an ausländischen Ausbildungsstätten zu fördern, deren Qualität einer entsprechenden inländischen Ausbildungsstätte entspricht, deren Förderlichkeit also keinem qualitativem Zweifel an ihrer Tauglichkeit unterliegt. Eine solche Qualitätskontrolle zur Vermeidung des vergeblichen, weil nicht zielführenden Einsatzes von Steuermitteln stellt einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses dar, der in diesem - ganz anderen - Zusammenhang ohne Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die inhaltliche Prüfung gestattet, ob der an der ausländischen Ausbildungsstätte vermittelte Ausbildungsabschluss unter qualitativen Gesichtspunkten ordnungsgemäß erlangt wurde.
27 
Daran bestehen hier mit Blick auf die Franchising-Kooperation der E. mit der Staffordshire University Zweifel. Diese gestattet der E. die mittelbare Verleihung eines akademischen Grades, was ihr nach nationalem spanischem Recht als nicht anerkannter Ausbildungseinrichtung unmöglich wäre. Selbst wenn die Staffordshire University als die den Grad verleihende Hochschule der Form nach ihre Qualitäts- und Studienstandards auf die Studienleistungen und Prüfungsanforderungen anwendet, wird das Studium tatsächlich gleichwohl in der Verantwortung einer spanischen und am Sitz nicht als Hochschule anerkannten Einrichtung absolviert. Schon daraus resultiert die Annahme, dass es an der qualitativen Gleichwertigkeit des - ohnehin auf nur ein Jahr verkürzten - grenzüberschreitend organisierten Studiengangs fehlt (vgl. zur freilich anders gearteten Frage der Führung ausländischer akademischer Grade insgesamt: Hailbronner, a.a.O. EuZW 2007, 39ff.). Nach alledem hat sich der Beklagte zu Recht auf das im Rahmen der Zeugnisbewertungen ausländischer Hochschulqualifikationen von der ZAB angewandte Prüfungskriterium, wonach bei Hochschulabschlüssen, die aufgrund eines sog. Franchising erworben wurden, alle beteiligten Institutionen nach dem Recht des Herkunftslandes ordnungsgemäß als Hochschule anerkannt bzw. akkreditiert sein müssen und diese Abschlüsse ferner hinsichtlich der Qualität den Anforderungen aller an der Kooperation beteiligter Länder entsprechen und mit den hochschulrechtlichen Regelungen dieser Länder vereinbar sein müssen, des Teilabhilfebescheid berufen.
28 
Nach alledem gibt es aus Rechtsgründen auch keinen Anlass, die Kostenentscheidung des Teilabhilfebescheids des Beklagten vom 30.07.2009 zu beanstanden. Der Beklagte hat zu Recht für die geltend gemachte Rückforderung tragend darauf abgestellt, ob die für die Monate Oktober und November 2008 erhaltenden Förderungsleistungen verbraucht worden sind. Zur Vorlage entsprechender Belege hat der Beklagte bereits im Rahmen des Widerspruchsverfahrens mit Schreiben vom 03.04.2009 ergebnislos aufgefordert. Erst im gerichtlichen Verfahren wurden die den geltend gemachten Verbrauch belegenden Unterlagen von der Klägerin mit Schriftsatz vom 29.06.2009 vorgelegt, worauf der Beklagte umgehend mit dem Teilabhilfebescheid vom 30.07.2009 reagierte und abhalf.
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 i.V.m. § 161 Abs.2 VwGO sowie auf § 188 Satz 2 VwGO.
30 
Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen, § 124 Abs.1 Nr.3 i.V.m. § 124a Abs.1 Satz 1 VwGO. Der Frage, ob im Falle einer grenzüberschreitenden Franchising-Vereinbarung zwischen einer den akademischen Grad verleihenden Hochschule im Vereinigten Königreich Großbritannien und Irland mit nichthochschulischen Ausbildungsstätten im Inland und einer in einem weiteren Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht staatlich anerkannten Privathochschule die Prüfung der Gleichwertigkeit der Ausbildung im Ausland i.S.d. § 5 Abs.4 BAföG überhaupt an qualitativen inhaltlichen Kriterien ausgerichtet werden darf, kommt grundsätzliche Bedeutung zu.
31 
Soweit das Verfahren eingestellt wurde, ist die Entscheidung unanfechtbar (§ 92 Abs.3 Satz 2 VwGO analog, § 158 Abs.2 VwGO).

Gründe

 
17 
Das Gericht kann im Einverständnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin und ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 87a Abs.2 und 3, § 101 Abs.2 VwGO).
18 
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in Bezug auf den vom Beklagten aufgehobenen Rückforderungsbescheid für erledigt erklärt haben, war er in entsprechender Anwendung von § 92 Abs.3 VwGO einzustellen.
19 
Die im Übrigen noch anhängige Klage, die sich gegen den Aufhebungs- und Änderungsbescheid des Beklagten vom 27.11.2008/02.12.2008 und dessen Widerspruchsbescheid vom 14.05.2009 i.d.F. von dessen Teilabhilfebescheid vom 30.07.2009 richtet, ist zulässig, aber unbegründet. Die streitgegenständlichen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs.1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung nach den gesetzlichen Bestimmungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG).
20 
Der Anspruch auf Förderung richtet sich im Fall der vorliegend im Ausland angestrebten Ausbildung nach § 5 Abs.2 Satz 1 Nr.3 BAföG. Danach wird Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn eine Ausbildung an der Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird und ausreichende Sprachkenntnisse vorhanden sind. Die Klägerin hat in der Bundesrepublik Deutschland ihre mehrjährige Ausbildung zur staatlich anerkannten internationalen Touristikassistentin an einer Berufsfachschule und an einem Berufskolleg durchgeführt. Sie hat im Bewilligungszeitraum ihre Ausbildung an der Ausbildungsstätte E. in Spanien, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, fortgesetzt. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Ausbildung in derselben Fachrichtung oder an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart fortgesetzt wird (Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4.Aufl. § 5 Rd.Nr.21). Weiter verlangt im vorliegenden Fall die Bestimmung des § 5 Abs.4 Satz 1 2.HS BAföG, dass der Besuch der ausländischen Ausbildungsstätte dem Besuch der im Inland gelegenen Berufsfachschulklassen nach § 2 Abs.1 Nr.2, höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen gleichwertig ist. Dabei erfolgt die Prüfung der Gleichwertigkeit nach § 5 Abs.4 Satz 2 BAföG von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens.
21 
Gleichwertigkeit ist dann zu bejahen, wenn die Ausbildung an der ausländischen Ausbildungsstätte nach den Zugangsvoraussetzungen, der Art und dem Inhalt der Ausbildung sowie nach dem vermittelten Ausbildungsabschluss der Ausbildung gleichkommt, welche die für den Vergleich heranzuziehende Ausbildungsstätte im Inland vermittelt. Maßgeblich ist also die institutionelle Gleichwertigkeit, die sich aus einer vergleichenden Betrachtung der jeweiligen Ausbildung in ihrer Gesamtheit ergibt (BVerwGE 112, 248; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, a.a.O., § 5 Rd.Nr.28). Am Vorliegen dieser Voraussetzungen fehlt es hier.
22 
Die Klägerin selbst bezeichnet die angestrebte ausländische Ausbildungsstätte E. als private Universität bzw. als Privathochschule ohne staatliche Anerkennung am Sitzstaat, was auch belegt ist. Folglich kommt es im vorliegenden Zusammenhang auf die Vergleichbarkeit dieser Ausbildung mit der Ausbildung zum Tourismusmanager an einer entsprechenden inländischen Ausbildungseinrichtung wie etwa einer Fachhochschule an. Die nur einjährige Ausbildung an der E. unterscheidet sich offensichtlich bereits in der Dauer und der Art von einer entsprechenden Ausbildung in Deutschland an einer Fachhochschule (im Übrigen auch an einer Berufsakademie), die regelmäßig ein dreijähriges Studium an einer Hochschule voraussetzt, bis ein Bachelorgrad erlangt werden kann (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10.10.2003 i.d.F. vom 18.09.2008 Ländergemeinsame Strukturvorgaben gemäß § 9 Abs.2 HRG für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen, Teil A 1.3). Im Unterschied dazu wurde der Klägerin das Zeugnis der Staffordshire University vom 15.06.2009, das ihr den Grad eines Bachelor of Arts with Second Class Honours: 2nd Division verleiht, unter Anrechnung ihrer insgesamt zweijährigen vorangegangenen Ausbildungen zum einen an der Berufsfachschule für Technik und Wirtschaft der ... - Staatlich anerkannte Ersatzschule - und zum anderen an dem (einjährigen) Berufskolleg Internationale Touristikassistentin der Angell Akademie in ... verliehen. Diese Ausbildungen entsprechen offensichtlich nicht einem zweijährigen wissenschaftlichen Studium an einer Hochschule.
23 
Die ausländische Ausbildung unterscheidet sich in ihrer Wertigkeit im Übrigen weiter auch in Bezug auf den vermittelten Abschluss. Der Klägerin wurde mit dem oben genannten Zeugnis der Staffordshire University ein Bachelorgrad im Rahmen grenzüberschreitender Zusammenarbeit hochschulischer und nichthochschulischer Einrichtungen in der Lehre, einer so genannten Franchising-Vereinbarung, verliehen. Dafür ist typisch, dass die Ausbildung ganz oder in Teilen an einer nichthochschulischen Einrichtung, die Gradverleihung aber durch eine Hochschule erfolgt. Vorliegend findet das grenzüberschreitende Franchising dergestalt statt, dass es sich bei der gradverleihenden Hochschule um eine ausländische Hochschule handelt und die Ausbildung ganz oder teilweise an einer nichthochschulischen Einrichtung in Deutschland und an einer im ausländischen Sitzstaat staatlich nicht anerkannten Privathochschule stattfindet. Bei den angesprochenen grenzüberschreitenden Ausbildungsformen besteht typischerweise keine Klarheit darüber, ob die Verantwortlichkeit für die Durchführung und Organisation des Studiengangs insgesamt oder auch nur in wesentlichen Teilen auf die ausländische Hochschule übergeht, und dies, obgleich die Hochschulen der eigentliche Garant für die Qualität der von ihnen verliehenen Hochschulabschlüsse und -grade sind. Sie sind verantwortlich für die Qualitätssicherung der Studienprogramme sowie der Anrechnungsverfahren im Rahmen eines grenzüberschreitenden Franchising, was nach Auffassung der Kultusministerkonferenz voraussetzt, dass ein wesentlicher Teil der dem Hochschulabschluss zugrundeliegenden Ausbildung in der unmittelbaren Verantwortung der verleihenden Hochschule stattfindet (vgl. dazu etwa Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 18.09.2008 zur Anrechnung von außerhalb des Hochschulwesens erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten auf ein Hochschulstudium, insbesondere unter 2.2 und 3.2; Hailbronner, Akademische Grade ausländischer EU-Hochschulen im Fernstudienverbund mit deutschen Ausbildungsaktiengesellschaften?, EuZW 2007, 39ff.).
24 
Aus der Auskunft der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) an den Beklagten vom 12.12.2007 geht hervor, dass die E. u.a. mit der Staffordshire University ein Kooperationsabkommen hat, nach dem sich die ausländische Hochschule (Staffordshire University) in Spanien mit dem Ziel niederlassen darf, um dort Studiengänge nach ausländischem Hochschulrecht anzubieten. Sie besitzt danach also lediglich eine Niederlassungsgenehmigung in Spanien, die Lehrinhalte der Studiengänge richten sich nach britischem Recht. Zweifel an der Gleichwertigkeit des erlangten Abschlusses ergeben sich unter diesen Voraussetzungen daraus, dass gar kein Teil des Studiums am Sitz und in unmittelbarer Ausbildungsverantwortung der gradverleihenden Hochschule stattfand, ferner das Studium quasi als Fernstudium im Wesentlichen in der Verantwortung der spanischen Ausbildungseinrichtung E. absolviert wurde und zudem zwei insgesamt zweijährige außerhochschulische (inländische) Ausbildungen angerechnet wurden. Die E. ist aber eine spanische Privathochschule ohne staatliche Anerkennung und kann selbst keine in Spanien staatlich anerkannten Grade verleihen, wie aus der genannten Auskunft der ZAB vom 12.12.2007 hervorgeht. Die ZAB ist von den Ländern der Bundesrepublik Deutschland mit der Aufgabe betraut worden, Zeugnisbewertungen auf der Grundlage des „Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der Europäischen Region“ (sog. Lissabon-Konvention) vom 11.04.1997, das in Deutschland erst im Jahr 2007 in Kraft getreten ist (Gesetz zu dem Übereinkommen vom 11.April 1997 über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region vom 16. Mai 2007, BGBl. 2007 II, S. 712), auszustellen. In diesem Zusammenhang weist die ZAB auf ihrer Homepage im Internet (http://www.kmk.org/zab/zeugnisbewertungen.html) ausdrücklich darauf hin, dass bei Hochschulabschlüssen, die aufgrund grenzüberschreitender Kooperation bzw. unter Mitwirkung mehrerer Hochschulen erworben wurden (sog. Franchising), alle beteiligten Institutionen nach dem Recht des Herkunftslandes ordnungsgemäß als Hochschule anerkannt bzw. akkreditiert sein müssen. Ferner müssen diese Abschlüsse hinsichtlich der Qualität den Anforderungen aller an der Kooperation beteiligter Länder entsprechen und mit den hochschulrechtlichen Regelungen dieser Länder vereinbart sein. Wie dargelegt entspricht der von der Klägerin erworbene Abschluss eben dieser Anforderung nicht. Die E. wird in Spanien nicht als Hochschule anerkannt und kann an ihrem Sitz keine staatlich anerkannten akademischen Grade verleihen.
25 
Der Anwendbarkeit dieses Prüfungskriteriums der ZAB und damit der Eröffnung einer inhaltlichen Kontrolle, ob der an einer ausländischen Ausbildungsstätte vermittelte Ausbildungsabschluss unter qualitativen Aspekten ordnungsgemäß erlangt wurde, steht die Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 31.03.1993 - RsC-19/92 Dieter Kraus / Land Baden-Württemberg -, NVwZ 1993, 661) zur Frage der (genehmigungsfreien) Führung eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen akademischen Grads für die hier zu beantwortende Frage der förderungsrechtlichen Gleichwertigkeit einer ausländischen mit einer entsprechenden inländischen Ausbildungsstätte nicht entgegen. Danach bleiben grundsätzlich die Mitgliedstaaten befugt, die Führung eines solchen Grades in ihrem Gebiet im Einzelnen zu regeln. Weder die in Art.39 EG garantierte Arbeitsnehmerfreizügigkeit noch die in Art.43 EG garantierte Niederlassungsfreiheit verlangen die genehmigungsfreie Führung eines in einem anderen Mitgliedstaat der EU erworbenen akademischen Grads. Das Genehmigungsverfahren darf jedoch nur bezwecken zu überprüfen, ob der in einem anderen Mitgliedstaat aufgrund eines Studiums erworbene akademische Grad von einer hierfür zuständigen Hochschule im Anschluss an ein tatsächlich absolviertes Studium ordnungsgemäß verliehen worden ist. Darüber hinaus muss das Genehmigungsverfahren für den Betroffenen leicht zugänglich sein und darf nicht von der Zahlung überhöhter Gebühren abhängen (EuGH, Urt. v. 31.03.1993, a.a.O., Rd.Nrn.34 ff.; BVerwGE 105, 336; vgl. dazu etwa auch § 37 Abs.1 LHG).
26 
Damit besteht grundsätzlich im Zusammenhang mit der Frage der Führung akademischer Grade kein Raum dafür, die Vergleichbarkeit von Studien- und Prüfungsleistungen für den an einer ausländischen Ausbildungsstätte durchgeführten Studiengang und die dort abgelegte Hochschulprüfung einer inhaltlichen Kontrolle zu unterziehen. Das - auch nach Auffassung des EuGH legitime - öffentliche Interesse daran, eine nicht unbedingt sachkundige Öffentlichkeit vor der missbräuchlichen Führung akademischer Grade zu schützen, die nicht in Übereinstimmung mit den entsprechenden Vorschriften des Landes verliehen wurden, in dem der Inhaber des Grades diesen führen will, stellt zwar ein berechtigtes Interesse des Verbraucherschutzes dar, das eine Beschränkung der durch den EWG-Vertrag garantierten grundlegenden Freiheiten seitens des betreffenden Mitgliedstaats rechtfertigen kann (so EuGH, Urt. v. 31.03.1993, a.a.O., Rd.Nr.35), dem allerdings bereits durch die Prüfung, ob der in einem anderen Mitgliedstaat aufgrund eines Studiums erworbene akademische Grad einer hierfür zuständigen Hochschule im Anschluss an ein tatsächlich absolviertes Studium ordnungsgemäß verliehen worden ist, nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hinreichend Rechnung getragen wird (EuGH, Urt. v. 31.03.1993, a.a.O., Rd.Nr.38). Der mündige Unionsbürger ist als Verbraucher insoweit aufgerufen, sich selbst ein Bild darüber zu machen, welche inhaltliche Qualität sich hinter der Führung eines bestimmten akademischen Grads verbirgt. Im hier auf dem Prüfstand stehenden ausbildungsförderungsrechtlichen Zusammenhang der Gleichwertigkeit von ausländischen Ausbildungsstätten mit entsprechenden inländischen Ausbildungsstätten geht es dagegen um das öffentliche Interesse, mit durch Steuermitteln finanzierten Leistungen der Ausbildungsförderung nur solche Ausbildungen an ausländischen Ausbildungsstätten zu fördern, deren Qualität einer entsprechenden inländischen Ausbildungsstätte entspricht, deren Förderlichkeit also keinem qualitativem Zweifel an ihrer Tauglichkeit unterliegt. Eine solche Qualitätskontrolle zur Vermeidung des vergeblichen, weil nicht zielführenden Einsatzes von Steuermitteln stellt einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses dar, der in diesem - ganz anderen - Zusammenhang ohne Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die inhaltliche Prüfung gestattet, ob der an der ausländischen Ausbildungsstätte vermittelte Ausbildungsabschluss unter qualitativen Gesichtspunkten ordnungsgemäß erlangt wurde.
27 
Daran bestehen hier mit Blick auf die Franchising-Kooperation der E. mit der Staffordshire University Zweifel. Diese gestattet der E. die mittelbare Verleihung eines akademischen Grades, was ihr nach nationalem spanischem Recht als nicht anerkannter Ausbildungseinrichtung unmöglich wäre. Selbst wenn die Staffordshire University als die den Grad verleihende Hochschule der Form nach ihre Qualitäts- und Studienstandards auf die Studienleistungen und Prüfungsanforderungen anwendet, wird das Studium tatsächlich gleichwohl in der Verantwortung einer spanischen und am Sitz nicht als Hochschule anerkannten Einrichtung absolviert. Schon daraus resultiert die Annahme, dass es an der qualitativen Gleichwertigkeit des - ohnehin auf nur ein Jahr verkürzten - grenzüberschreitend organisierten Studiengangs fehlt (vgl. zur freilich anders gearteten Frage der Führung ausländischer akademischer Grade insgesamt: Hailbronner, a.a.O. EuZW 2007, 39ff.). Nach alledem hat sich der Beklagte zu Recht auf das im Rahmen der Zeugnisbewertungen ausländischer Hochschulqualifikationen von der ZAB angewandte Prüfungskriterium, wonach bei Hochschulabschlüssen, die aufgrund eines sog. Franchising erworben wurden, alle beteiligten Institutionen nach dem Recht des Herkunftslandes ordnungsgemäß als Hochschule anerkannt bzw. akkreditiert sein müssen und diese Abschlüsse ferner hinsichtlich der Qualität den Anforderungen aller an der Kooperation beteiligter Länder entsprechen und mit den hochschulrechtlichen Regelungen dieser Länder vereinbar sein müssen, des Teilabhilfebescheid berufen.
28 
Nach alledem gibt es aus Rechtsgründen auch keinen Anlass, die Kostenentscheidung des Teilabhilfebescheids des Beklagten vom 30.07.2009 zu beanstanden. Der Beklagte hat zu Recht für die geltend gemachte Rückforderung tragend darauf abgestellt, ob die für die Monate Oktober und November 2008 erhaltenden Förderungsleistungen verbraucht worden sind. Zur Vorlage entsprechender Belege hat der Beklagte bereits im Rahmen des Widerspruchsverfahrens mit Schreiben vom 03.04.2009 ergebnislos aufgefordert. Erst im gerichtlichen Verfahren wurden die den geltend gemachten Verbrauch belegenden Unterlagen von der Klägerin mit Schriftsatz vom 29.06.2009 vorgelegt, worauf der Beklagte umgehend mit dem Teilabhilfebescheid vom 30.07.2009 reagierte und abhalf.
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 i.V.m. § 161 Abs.2 VwGO sowie auf § 188 Satz 2 VwGO.
30 
Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen, § 124 Abs.1 Nr.3 i.V.m. § 124a Abs.1 Satz 1 VwGO. Der Frage, ob im Falle einer grenzüberschreitenden Franchising-Vereinbarung zwischen einer den akademischen Grad verleihenden Hochschule im Vereinigten Königreich Großbritannien und Irland mit nichthochschulischen Ausbildungsstätten im Inland und einer in einem weiteren Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht staatlich anerkannten Privathochschule die Prüfung der Gleichwertigkeit der Ausbildung im Ausland i.S.d. § 5 Abs.4 BAföG überhaupt an qualitativen inhaltlichen Kriterien ausgerichtet werden darf, kommt grundsätzliche Bedeutung zu.
31 
Soweit das Verfahren eingestellt wurde, ist die Entscheidung unanfechtbar (§ 92 Abs.3 Satz 2 VwGO analog, § 158 Abs.2 VwGO).

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 21. Dez. 2009 - 10 K 1416/09 zitiert 14 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

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(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

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(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

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Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 188


Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in e

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 87a


(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,1.über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;2.bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auc

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(1) Die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. (2) Ist eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen, so ist die Entscheidung über die

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 5 Ausbildung im Ausland


(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbild

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 3


(1) Durch Gesetz werden angeordnet 1. die Errichtung und Aufhebung eines Verwaltungsgerichts oder eines Oberverwaltungsgerichts,2. die Verlegung eines Gerichtssitzes,3. Änderungen in der Abgrenzung der Gerichtsbezirke,4. die Zuweisung einzelner Sachg

Hochschulrahmengesetz - HRG | § 9 Koordinierung der Ordnung von Studium und Prüfungen


(1) Bund und Länder tragen gemeinsam Sorge für die Behandlung grundsätzlicher und struktureller Fragen des Studienangebots unter Berücksichtigung der Entwicklungen in der Wissenschaft, in der beruflichen Praxis und im Hochschulsystem. (2) Die Länder

Referenzen

(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.

(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn

1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder
2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder
3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder
4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
Die Ausbildung muss mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern; findet sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muss sie mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden beim Besuch einer Ausbildungsstätte in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern eine vergleichbare Ausbildung im Inland förderungsfähig wäre. Satz 1 ist auf die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden auch dann anzuwenden, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz nicht im Inland haben, aber nach den besonderen Umständen des Einzelfalls ihre hinreichende Verbundenheit zum Inland anderweitig nachweisen. Satz 1 Nummer 3 gilt für die in § 8 Absatz 1 Nummer 6 und 7, Absatz 2 und 3 bezeichneten Auszubildenden nur, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen für die geförderte Ausbildung im Inland erworben haben oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen.

(3) (weggefallen)

(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:

1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11,
2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann,
3.
Berufsfachschulen,
4.
Fach- und Fachoberschulklassen,
5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
Absatz 2 Nummer 3 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch der Ausbildungsstätten in den Nummern 3 bis 5 gleichwertig ist, wobei die Fachoberschulklassen ausgenommen sind. Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens.

(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Durch Gesetz werden angeordnet

1.
die Errichtung und Aufhebung eines Verwaltungsgerichts oder eines Oberverwaltungsgerichts,
2.
die Verlegung eines Gerichtssitzes,
3.
Änderungen in der Abgrenzung der Gerichtsbezirke,
4.
die Zuweisung einzelner Sachgebiete an ein Verwaltungsgericht für die Bezirke mehrerer Verwaltungsgerichte,
4a)
die Zuweisung von Verfahren, bei denen sich die örtliche Zuständigkeit nach § 52 Nr. 2 Satz 1, 2 oder 5 bestimmt, an ein anderes Verwaltungsgericht oder an mehrere Verwaltungsgerichte des Landes,
5.
die Errichtung einzelner Kammern des Verwaltungsgerichts oder einzelner Senate des Oberverwaltungsgerichts an anderen Orten,
6.
der Übergang anhängiger Verfahren auf ein anderes Gericht bei Maßnahmen nach den Nummern 1, 3, 4 und 4a, wenn sich die Zuständigkeit nicht nach den bisher geltenden Vorschriften richten soll.

(2) Mehrere Länder können die Errichtung eines gemeinsamen Gerichts oder gemeinsamer Spruchkörper eines Gerichts oder die Ausdehnung von Gerichtsbezirken über die Landesgrenzen hinaus, auch für einzelne Sachgebiete, vereinbaren.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.

(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn

1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder
2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder
3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder
4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
Die Ausbildung muss mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern; findet sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muss sie mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden beim Besuch einer Ausbildungsstätte in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern eine vergleichbare Ausbildung im Inland förderungsfähig wäre. Satz 1 ist auf die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden auch dann anzuwenden, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz nicht im Inland haben, aber nach den besonderen Umständen des Einzelfalls ihre hinreichende Verbundenheit zum Inland anderweitig nachweisen. Satz 1 Nummer 3 gilt für die in § 8 Absatz 1 Nummer 6 und 7, Absatz 2 und 3 bezeichneten Auszubildenden nur, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen für die geförderte Ausbildung im Inland erworben haben oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen.

(3) (weggefallen)

(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:

1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11,
2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann,
3.
Berufsfachschulen,
4.
Fach- und Fachoberschulklassen,
5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
Absatz 2 Nummer 3 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch der Ausbildungsstätten in den Nummern 3 bis 5 gleichwertig ist, wobei die Fachoberschulklassen ausgenommen sind. Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens.

(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.

(1) Bund und Länder tragen gemeinsam Sorge für die Behandlung grundsätzlicher und struktureller Fragen des Studienangebots unter Berücksichtigung der Entwicklungen in der Wissenschaft, in der beruflichen Praxis und im Hochschulsystem.

(2) Die Länder tragen gemeinsam dafür Sorge, daß die Gleichwertigkeit einander entsprechender Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienabschlüsse und die Möglichkeit des Hochschulwechsels gewährleistet werden.

(3) Die Hochschulen und Sachverständige aus der Berufspraxis sind bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 zu beteiligen.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.

(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn

1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder
2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder
3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder
4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
Die Ausbildung muss mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern; findet sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muss sie mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden beim Besuch einer Ausbildungsstätte in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern eine vergleichbare Ausbildung im Inland förderungsfähig wäre. Satz 1 ist auf die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden auch dann anzuwenden, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz nicht im Inland haben, aber nach den besonderen Umständen des Einzelfalls ihre hinreichende Verbundenheit zum Inland anderweitig nachweisen. Satz 1 Nummer 3 gilt für die in § 8 Absatz 1 Nummer 6 und 7, Absatz 2 und 3 bezeichneten Auszubildenden nur, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen für die geförderte Ausbildung im Inland erworben haben oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen.

(3) (weggefallen)

(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:

1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11,
2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann,
3.
Berufsfachschulen,
4.
Fach- und Fachoberschulklassen,
5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
Absatz 2 Nummer 3 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch der Ausbildungsstätten in den Nummern 3 bis 5 gleichwertig ist, wobei die Fachoberschulklassen ausgenommen sind. Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens.

(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

(2) Ist eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen, so ist die Entscheidung über die Kosten unanfechtbar.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Durch Gesetz werden angeordnet

1.
die Errichtung und Aufhebung eines Verwaltungsgerichts oder eines Oberverwaltungsgerichts,
2.
die Verlegung eines Gerichtssitzes,
3.
Änderungen in der Abgrenzung der Gerichtsbezirke,
4.
die Zuweisung einzelner Sachgebiete an ein Verwaltungsgericht für die Bezirke mehrerer Verwaltungsgerichte,
4a)
die Zuweisung von Verfahren, bei denen sich die örtliche Zuständigkeit nach § 52 Nr. 2 Satz 1, 2 oder 5 bestimmt, an ein anderes Verwaltungsgericht oder an mehrere Verwaltungsgerichte des Landes,
5.
die Errichtung einzelner Kammern des Verwaltungsgerichts oder einzelner Senate des Oberverwaltungsgerichts an anderen Orten,
6.
der Übergang anhängiger Verfahren auf ein anderes Gericht bei Maßnahmen nach den Nummern 1, 3, 4 und 4a, wenn sich die Zuständigkeit nicht nach den bisher geltenden Vorschriften richten soll.

(2) Mehrere Länder können die Errichtung eines gemeinsamen Gerichts oder gemeinsamer Spruchkörper eines Gerichts oder die Ausdehnung von Gerichtsbezirken über die Landesgrenzen hinaus, auch für einzelne Sachgebiete, vereinbaren.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.

(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn

1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder
2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder
3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder
4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
Die Ausbildung muss mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern; findet sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muss sie mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden beim Besuch einer Ausbildungsstätte in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern eine vergleichbare Ausbildung im Inland förderungsfähig wäre. Satz 1 ist auf die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden auch dann anzuwenden, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz nicht im Inland haben, aber nach den besonderen Umständen des Einzelfalls ihre hinreichende Verbundenheit zum Inland anderweitig nachweisen. Satz 1 Nummer 3 gilt für die in § 8 Absatz 1 Nummer 6 und 7, Absatz 2 und 3 bezeichneten Auszubildenden nur, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen für die geförderte Ausbildung im Inland erworben haben oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen.

(3) (weggefallen)

(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:

1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11,
2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann,
3.
Berufsfachschulen,
4.
Fach- und Fachoberschulklassen,
5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
Absatz 2 Nummer 3 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch der Ausbildungsstätten in den Nummern 3 bis 5 gleichwertig ist, wobei die Fachoberschulklassen ausgenommen sind. Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens.

(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.

(1) Bund und Länder tragen gemeinsam Sorge für die Behandlung grundsätzlicher und struktureller Fragen des Studienangebots unter Berücksichtigung der Entwicklungen in der Wissenschaft, in der beruflichen Praxis und im Hochschulsystem.

(2) Die Länder tragen gemeinsam dafür Sorge, daß die Gleichwertigkeit einander entsprechender Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienabschlüsse und die Möglichkeit des Hochschulwechsels gewährleistet werden.

(3) Die Hochschulen und Sachverständige aus der Berufspraxis sind bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 zu beteiligen.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.

(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn

1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder
2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder
3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder
4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
Die Ausbildung muss mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern; findet sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muss sie mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden beim Besuch einer Ausbildungsstätte in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern eine vergleichbare Ausbildung im Inland förderungsfähig wäre. Satz 1 ist auf die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden auch dann anzuwenden, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz nicht im Inland haben, aber nach den besonderen Umständen des Einzelfalls ihre hinreichende Verbundenheit zum Inland anderweitig nachweisen. Satz 1 Nummer 3 gilt für die in § 8 Absatz 1 Nummer 6 und 7, Absatz 2 und 3 bezeichneten Auszubildenden nur, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen für die geförderte Ausbildung im Inland erworben haben oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen.

(3) (weggefallen)

(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:

1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11,
2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann,
3.
Berufsfachschulen,
4.
Fach- und Fachoberschulklassen,
5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
Absatz 2 Nummer 3 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch der Ausbildungsstätten in den Nummern 3 bis 5 gleichwertig ist, wobei die Fachoberschulklassen ausgenommen sind. Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens.

(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

(2) Ist eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen, so ist die Entscheidung über die Kosten unanfechtbar.