Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 23. Juli 2015 - 16 A 2725/14

bei uns veröffentlicht am23.07.2015

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen den Widerruf ihrer Anerkennung als Asylberechtigte.

2

Die am ... Oktober 1970 geborene Klägerin ist Staatsangehörige der dominikanischen Republik. Nach Aktenlage heiratete die Klägerin im November 1988 in der Dominikanischen Republik den togoischen Staatsangehörigen Y, geboren 19... in Togo. Von 1995 bis 2002 lebte die Klägerin mit ihrem Ehemann in Togo. Aus der Ehe gingen zwei Kinder vor, geboren 19... und 19... Der Ehemann der Klägerin verließ im Jahre 2001 Togo und reiste 2002 in die Bundesrepublik ein.

3

Mit Bescheid vom 25. April 2002 erkannte die Beklagte den Ehemann der Klägerin als Asylberechtigten an.

4

Im Mai 2002 reiste die Klägerin von Togo in die Dominikanische Republik. Am 7. Dezember 2003 reiste die Klägerin in das Bundesgebiet ein und stellte am 26. Januar 2004 einen Asylerstantrag. Mit Bescheid vom 17. Februar 2004 erkannte die Beklagte die Klägerin im Rahmen des Familienasyls gemäß § 26 Absatz 1 AsylVfG als Asylberechtigte an.

5

Am 2. Juni 2004 erteilte das Einwohner-Zentralamt der Freien und Hansestadt Hamburg der Klägerin eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Am 13. Juli 2006 erteilte die Ausländerabteilung des Bezirksamts Hamburg-Mitte der Klägerin eine Niederlassungserlaubnis gemäß § 26 Absatz 3 AufenthG.

6

Am 9. März 2012 wurde die Ehe zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann geschieden.

7

Mit Schreiben vom 21. Februar 2014 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass bezüglich ihrer asylrechtlichen Begünstigung ein Widerrufsverfahren gemäß § 73 AsylVfG eingeleitet worden sei. Durch die rechtskräftige Scheidung vom ihrem als asylberechtigt anerkannten Ehemann sei nachträglich die für die Erlangung von Familienasyl erforderliche Voraussetzung entfallen. Es sei daher beabsichtigt, die Anerkennung der Klägerin als Asylberechtigte zu widerrufen. Die Beklagte gab der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme.

8

Die Klägerin nahm hierzu mit Schriftsatz vom 25. April 2014 Stellung. Aus dem Gesetzeswortlaut des § 73 AsylVfG ergebe sich keine Begründung für ein Widerrufsverfahren des Familienasylberechtigten bei Ehescheidung. Der Literatur sei zu entnehmen, dass ein derartiges Verständnis den integrationspolitischen Zwecksetzungen des Gesetzes widerspreche und daher eine nach der Anerkennung erfolgte Ehescheidung nicht zu einem Widerruf der Familienasylberechtigung Anlass geben könne.

9

Mit Bescheid vom 15. Mai 2014 widerrief die Beklagte die Anerkennung als Asylberechtigte vom 17. Februar 2004. Zudem verneinte sie die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 5 und 7 Satz 1 AufenthG. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Anerkennung als Asylberechtigte gemäß § 73 Absatz 2b Satz 2 AsylVfG zu widerrufen sei, da die Klägerin von dem stammberechtigten Ehemann geschieden sei. Zu den Voraussetzungen der Anerkennung als familienasylberechtigt gem. § 26 AsylVfG gehöre auch das Bestehen der Ehe mit dem als asylberechtigt Anerkannten. Durch die rechtskräftige Scheidung von ihrem als asylberechtigt anerkannten Ehemann im Jahre 2012 sei diese Voraussetzung nachträglich entfallen. Das integrationspolitische Argument könne keine Rolle spielen, da der Klägerin eine Niederlassungserlaubnis erteilt worden sei. Die Klägerin könne auch nicht aus anderen Gründen als Asylberechtigte anerkannt werden. Eine politische Verfolgung im Sinne des Art. 16a Absatz 1 GG der Klägerin selbst sei nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen bei ihr nicht vor. Die Klägerin sei kein Flüchtling; diesbezüglich sei nichts geltend gemacht worden und auch nichts ersichtlich. Es sei zudem weder vorgetragen worden noch ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus oder Abschiebungsverbote vorlägen. Der Klägerin drohten bei Rückkehr in ihr Herkunftsland keine erheblichen und konkreten Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit.

10

Mit Schriftsatz vom 26. Mai 2014 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung der Klage bezieht sie sich auf ihr bisheriges Vorbringen im Verwaltungsverfahren, insbesondere auf ihr Vorbringen in der Stellungnahme an die Beklagte vom 25. April 2014. Ergänzend trägt sie vor, dass die Tatsache, dass ihr bereits eine Niederlassungserlaubnis erteilt worden sei, die integrationspolitische Zwecksetzung, Familienasyl bei Trennung und Scheidung nicht zu widerrufen, nicht aufhebe. Insbesondere aber seien die Voraussetzungen des § 73 Absatz 2b Satz 2 AsylVfG hier nicht erfüllt, da die Anerkennung des geschiedenen Ehemannes der Klägerin nicht erloschen sei. § 73 Absatz 1 Satz 1 AsylVfG könne hingegen nicht angewandt werden, da Absatz 2b eine spezielle und abschließende Regelung für den Widerruf des Familienasyls darstelle. Bereits nach altem Recht sei eine auf § 73 Absatz 1 Satz 1 AsylVfG gestützte Widerrufsentscheidung im Falle des Familienasyls verfehlt gewesen, da der damalige § 73 Absatz 1 Satz 2 AsylVfG abschließenden Charakter gehabt hätte. Durch die Schaffung des Absatzes 2b im Jahre 2007 habe der Gesetzgeber eine spezielle Regelung für den Widerruf des Familienasyls geschaffen und sich der Streit um die Anwendbarkeit des § 73 Absatz 1 Satz 1 AsylVfG im Falle des Familienasyls erledigt.

11

Die Klägerin beantragt,

12

den Bescheid der Beklagten vom 15. Mai 2014 aufzuheben.

13

Die Beklagte beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Prozessakte, die Ausländerakte und die Asylakte der Klägerin sowie die Asylakte des ehemaligen Ehemannes der Klägerin Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

17

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 15. Mai 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten, § 113 Absatz 1 Satz 1 VwGO. Der Widerruf der Anerkennung als Asylberechtigte ist rechtlich nicht zu beanstanden (1.). Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, des subsidiären Schutzstatus oder auf Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Absatz 2 bis 7 AufenthG (2.).

18

1. Der Widerruf der Anerkennung der Klägerin als Asylberechtigte ist rechtmäßig. Die materiellen Voraussetzungen für den Widerruf gemäß § 73 Absatz 1 Satz 1 AsylVfG sind gegeben (a). Die Anwendung dieser Norm ist auch nicht aufgrund der Regelung in § 73 Absatz 2b AsylVfG ausgeschlossen oder aus anderen Gründen einzuschränken (b).

19

a) Die Voraussetzungen für den Widerruf nach § 73 Absatz 1 Satz 1 AsylVfG sind erfüllt, denn die Voraussetzungen für das der Klägerin nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG gewährte Familienasyl liegen nicht mehr vor. Zu diesen Voraussetzungen gehört – unter anderem – das Bestehen der Ehe mit dem als asylberechtigt Anerkannten und durch die Scheidung der Ehe zwischen der Klägerin und ihrem asylberechtigten Ehemann im Jahr 2012 liegen die Voraussetzungen für die Anerkennung der Klägerin als Asylberechtigte nicht mehr vor. Die Scheidung führt folglich zum Widerruf der Familienasylberechtigung (VG Ansbach, Urt. v. 15.10.2001, AN 18 K 00.31668, juris Rn. 19; BVerwG, Urt. v. 25.6.1991, 9 C 48/91, juris Rn. 12 zu § 16 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 AsylVfG und § 7a Absatz 3 AsylVfG a.F.).

20

Eine politische Verfolgung der Klägerin im Sinne des Art. 16a GG, die dem Widerruf des gewährten Familienasyls nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG entgegenstehen könnte, steht außer Rede.

21

Da sowohl § 73 Absatz 2b Satz 2 AsylVfG als auch § 73 Absatz 1 Satz 1 AsylVfG den Widerruf zwingend vorsehen, kommt es nicht darauf an, ob die Beklagten den angefochtenen Bescheid auf die „richtige“ Rechtsgrundlage gestützt hat (OVG Hamburg, Beschl. v. 19.6.2013, 1 Bf 17/13.AZ; VGH Mannheim, Urt. v. 10.8.2000, A 12 S 129/00, juris, Rn. 29 zu § 73 Absatz 1 Satz 2 AsylVfG a.F.).

22

b) § 73 Absatz 1 Satz 1 AsylVfG ist vorliegend auch anwendbar und nicht durch die Regelung des § 73 Absatz 2b AsylVfG – deren Voraussetzungen, anders als die Beklagte meint, vorliegend nicht erfüllt sind, da die Asylberechtigung des stammberechtigten ehemaligen Ehemannes der Klägerin durch die Ehescheidung weder erloschen noch widerrufen oder zurückgenommen worden ist – ausgeschlossen.

23

Teilweise wird zwar vertreten, dass die Regelung des § 73 Absatz 2b AsylVfG eine abschließende Regelung für den Widerruf der Familienasylberechtigung nach § 26 AsylVfG darstelle (VG Karlsruhe, Urt. v. 9.10.2013, A 7 K 863/12, juris; VG Stuttgart, Urt. v. 27.8.2009, A 11 K 624/08, juris Rn. 19; VG Schleswig, Urt. v. 10.8.2009, 15 A 173/08, juris Rn. 21 und Urt. v. 17.11.2006, 4 A 277/04, juris; VG Sigmaringen, Urt. v. 19.7.2006, A 5 K 107/06, juris, Rn. 20, teilweise noch zu § 73 Absatz 1 Satz 2 AsylVfG a.F.; Hailbronner, AuslR, Stand September 2014, § 73 AsylVfG Rn. 83; Marx, AsylVfG, 8. Auflage 2014, § 73 Rn. 108). Durchgreifende Gründe, dem § 73 Absatz 2b AsylVfG eine derart abschließende Wirkung beizumessen, die eine Anwendung des Absatzes 1 der Vorschrift ausschließen würde, sind jedoch nicht ersichtlich. Weder lässt sich aus dem Wortlaut der Vorschriften und deren Regelungssystematik ableiten noch lässt sich der Entstehungsgeschichte entnehmen, dass durch die Regelung in § 73 Absatz 2b AsylVfG der Rückgriff auf den Grundtatbestand für den Asylwiderruf in § 73 Absatz 1 Satz 1 AsylVfG ausgeschlossen ist (aa). Darüber hinaus gebietet weder der verfahrensökonomische Zweck des Familienasyls von einer abschließenden Wirkung des § 73 Absatz 2b AsylVfG auszugehen, noch liegt den Regelungen zum Familienasyl eine solche integrationspolitische Zwecksetzung oder verfassungsrechtliche Implikation zugrunde, die eine eingeschränkte Anwendung des globalen Widerrufstatbestandes in § 73 Absatz 1 Satz 1 AsylVfG in den Fällen einer Scheidung vom Stammberechtigten veranlassen könnte (bb).

24

aa) Weder dem Wortlaut des § 73 Absatz 2b AsylVfG noch seiner Entstehungsgeschichte lässt sich entnehmen, dass es sich dabei um eine den § 73 Absatz 1 Satz 1 AsylVfG verdrängende speziellere Regelung handeln soll (VGH Mannheim, Urt. v. 10.8.2000, A 12 S 129/00, juris, Rn. 29; VG Braunschweig, Urt. v. 12.11.2004, 6 A 77/04, juris, Rn. 25 f.; VG Ansbach, Urt. v. 22.9.2004, AN 11 K 04.31275, juris, jeweils zu § 73 Absatz 1 Satz 2 AsylVfG a.F.; ebenfalls: OVG Hamburg, Beschl. v. 19.6.2013, 1 Bf 17/13.AZ und OVG Münster, Beschl. v. 5.9.2008, 8 A 816/08.A, juris).

25

Der Wortlaut des § 73 Absatz 2b AsylVfG enthält keinen Hinweis darauf, dass die allgemeine Widerrufsnorm des § 73 Absatz 1 Satz 1 AsylVfG im Falle des Familienasyls nicht anwendbar sein soll. Der Absatz 2b ist weder als enumerative Aufzählung von Widerrufsgründen bezogen auf die Gewährung von Familienasyl ausgeformt noch ist diese Norm durch die Verwendung eines Begriffs wie „nur“ als abschließend formuliert worden, obwohl dies regelungstechnisch ohne weiteres möglich gewesen wäre.

26

Aus dem Wort „ferner“ in Absatz 2b Satz 2 lässt sich eine abschließende Wirkung des Absatzes 2b nicht ableiten. Durch die Verwendung des Wortes „ferner“ in diesem Satz könnte zwar geschlossen werden, dass im Bereich des Familienasyls neben dem Satz 1 nur dieser nachfolgende Satz, nicht aber darüber hinaus eine Regelung in einem anderen Absatz herangezogen werden könne. Diese systematischen Überlegungen sind aber aufgrund der Entwicklung, die der § 73 AsylVfG genommen hat, nicht tragfähig. Der angesprochene Satz 2 im Absatz 2b, der das Wort „ferner“ aufweist, hatte nämlich bis zur Gesetzesänderung 2007 seinen Standort in Absatz 1 des § 73 AsylVfG direkt im Anschluss an die globale Widerrufsvorschrift in Satz 1. Er wurde durch die Gesetzesänderung lediglich vom Absatz 1 in den Absatz 2b des § 73 AsylVfG verschoben. Ursprünglich bot das Wort „ferner“ deshalb einen klaren Hinweis darauf, dass im Bereich des Familienasyls neben diesem speziellen Satz zum Familienasyl auch die globale Widerrufsvorschrift in Satz 1 des Absatzes 1 im Bereich des Familienasyls anzuwenden ist (vgl. zu diesem systematischen Argument VGH Mannheim, Urteil vom 10.8.2000 a.a.O.). Dafür, dass der Gesetzgeber mit der späteren Verschiebung des betreffenden Satzes in den Absatz 2b den Willen verbunden haben könnte, nunmehr die ergänzende Anwendung der globalen Widerrufsvorschrift auszuschließen, fehlt es an einem greifbaren Anhalt. In den Gesetzgebungsmaterialien heißt es lediglich, dass Absatz 2b den Widerruf des Familienasyls und des Familienflüchtlingsschutzes nach § 26 AsylVfG regelt, da die bisherige Regelung in Absatz 1 Satz 2 nicht alle Fallgruppen abdecke (BT-Drs. 16/5065, S. 219). Daraus geht das Bestreben des Gesetzgebers hervor, dass er Regelungslücken in diesem Bereich der Widerrufsvorschriften schließen wollte. Was aber sein Wille ist, wenn ihm dies – wie etwa für Fälle der Ehescheidung vom Stammberechtigten - nach wie vor nicht gelingt, hat er nicht geäußert. Mangels entsprechenden Hinweises in den Gesetzgebungsmaterialien lässt sich also nicht der Schluss ziehen, dass der Gesetzgeber mit dieser Rechtsänderung die bisherige Anwendung des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG für den Bereich des Familienasyls ausschließen, sondern nur, dass er die Voraussetzungen, unter denen ein Widerruf des Familienasyls in Betracht kommt, durch die Schaffung eines neuen Absatzes und neuer Sätze ergänzen wollte (a.A. VG Karlsruhe, Urt. v. 9.10.2013, A 7 K 863/12; VG Schleswig, Urt. v. 10.8.2009, 15 A 173/08, juris Rn. 25 mit dem Hinweis, dass im ersten Satz des Absatzes 2b nicht – bezüglich des Absatzes 1 – das Wort „ferner“ eingefügt worden sei). Im Übrigen wäre es für den Gesetzgeber – wie ausgeführt – regelungstechnisch ein Leichtes gewesen mit der Rechtsänderung die abschließende Wirkung des in § 73 AsylVfG neu eingefügten Absatzes 2b zum Ausdruck zu bringen, wenn er dies tatsächlich beabsichtigt hätte.

27

bb) Des Weiteren legen weder verfahrensökonomische Zwecke des Familienasyls (aaa) noch integrationspolitische Anliegen oder verfassungsrechtliche Erwägungen (bbb) nahe, § 73 Absatz 2b AsylVfG eine abschließende bzw. eingeschränkte Wirkung beizumessen.

28

aaa) Mit der Einführung des Familienasyls bezweckte der Gesetzgeber zwar eine Verfahrensvereinfachung, indem den Behörden und Gerichten eine unter Umständen schwierige Prüfung eigener Verfolgungsgründe der nahen Familienangehörigen eines Asylberechtigten erübrigt wird (vgl. BT-Drs. 11/6960, S. 29 f.). Dieser verfahrensökonomische Zweck gebietet es jedoch nicht, im Falle des Familienasyls von einer Anwendung des § 73 Absatz 1 Satz 1 AsylVfG abzusehen (a.A. VG Darmstadt, Urt. v. 28.11.2011, 7 K 298/09.DA.A., juris Rn. 17). Denn dass eine Prüfung der originären, eigenen Verfolgungsgefahr des Familienangehörigen erfolgen muss und damit die zunächst erreichte Verfahrensökonomie nachträglich „entfällt“, ist keine spezifische Folge der Anwendung des § 73 Absatz 1 Satz 1 AsylVfG. Vielmehr bedarf es auch in den Fällen des Widerrufs der Familienasylberechtigung nach § 73 Absatz 2b Satz 2 AsylVfG dieser Prüfung eigener Verfolgungsgründe des ursprünglich Familienasylberechtigten. Dass der mit der Gewährung des Familienasyls verbundene verfahrensökonomische Vorteil bei einem Widerruf dieser Gewährung entfällt, ist also keine Besonderheit, die nur durch die Anwendung des § 73 Absatz 1 Satz 1 AsylVfG bedingt ist. Im Übrigen wird die bezweckte Verfahrensökonomie weder durch die Regelung in Absatz 1 noch in Absatz 2b in erheblicher Weise in Frage gestellt, da nur im Falle eines Widerrufs die Prüfung eigener Verfolgungsgründe nachgeholt werden muss, nicht aber, wenn – wie im Regelfall – die Familienasylberechtigung mangels Vorliegens von Widerrufsgründen unangetastet bleibt.

29

bbb) Auch die teilweise angeführten integrationspolitischen Zwecke des Familienasyls sind weder geeignet, die Regelung des § 73 Absatz 2b AsylVfG als abschließende Grundlage für den Widerruf des Familienasyls aufzufassen, noch eine einschränkende Auslegung des globalen Widerrufstatbestands in § 73 Absatz 1 Satz 1 AsylVfG zu begründen.

30

In den Gesetzgebungsmaterialien ist zwar dargelegt, dass neben der bezweckten Verfahrensvereinfachung, das Institut des Familienasyls sozial gerechtfertigt sei, weil es die Integration der nahen Familienangehörigen der in der Bundesrepublik als Asylberechtigte aufgenommenen politisch Verfolgten fördere (vgl. BT-Drs. 11/6960, S. 29 f.). Allein diese Zielsetzung, die Integration der Familienangehörigen zu fördern, gebietet es jedoch nicht, nach der Scheidung der Ehe zwischen einem Asylberechtigten und seinem Ehepartner die Familienasylberechtigung des Ehepartners aufrechtzuerhalten. Durch den Widerruf der Asylberechtigung im Falle der Ehescheidung werden die integrationspolitischen Ziele nicht ausgehöhlt (so aber Bergmann, in: Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Auflage 2013, § 73 AsylVfG Rn. 18; Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, Stand Januar 2014, § 73 Rn. 42; Hailbronner, AuslR, Stand September 2014, § 73 AsylVfG Rn. 80).

31

Dem Familienasyl dürfte demnach zwar die integrationspolitische Zwecksetzung beizumessen sein, den nahen Familienangehörigen dasselbe Aufenthaltsrecht wie dem Stammberechtigten zu gewähren, damit die Familienangehörigen dieselben Integrationsmöglichkeiten erhalten. Den Familienangehörigen diese Integrationsmöglichkeiten aber auf Dauer zu erhalten, und zwar unabhängig vom weiteren Geschehen, entspricht aber erkennbar nicht dem gesetzgeberischen Konzept des Familienasyls. Die angeführte integrationspolitische Zwecksetzung wird nämlich bereits durch die Regelungen zum Widerruf der Familienasylberechtigung in § 73 Abs. 2b AsylVfG relativiert. Die zusätzliche Anwendung des § 73 Abs. 1 AsylVfG bei dauerhaftem Fortfall der Voraussetzungen für die Asylgewährung stellt folglich keine Abweichung von dieser Konzeption dar.

32

Primäre Aufgabe des Asylverfahrensgesetzes ist ohnehin nicht, integrationspolitische Ziele zu verwirklichen, sondern schutzbedürftigen Ausländern eine Zuflucht in einem vor Verfolgung sicheren Land zu ermöglichen. Zuwanderungs- und integrationspolitische Gesichtspunkte fallen demgegenüber vorrangig in den Bereich des Aufenthaltsgesetzes. Insofern sind die integrationspolitischen Bedürfnisse des Ausländers, die keine Asylrelevanz haben, im Rahmen der sich an den Widerruf des Familienasyls anschließenden Prüfung des Aufenthaltsrechts des geschiedenen Ehegatten nach dem Aufenthaltsgesetz zu erfassen und zu würdigen. Mit dem Widerruf der Asylberechtigung ist nämlich nicht automatisch eine Beendigung des Aufenthaltsrechts verbunden. Die schutzwürdigen Interessen des betroffenen Ausländers und etwaige „humanitäre Härten“ sind vielmehr umfassend sowohl bei dem Widerruf einer bereits erteilten Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis als auch bei der Prüfung eines Anspruchs auf Neu-Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltsgesetz zu berücksichtigen. Liegen im Zeitpunkt des Widerrufs die Voraussetzungen für eine selbstständige Asylberechtigung oder für die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus nicht vor, so beurteilt sich die Frage einer Berechtigung zum weiteren Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland zunächst danach, ob die erteilte Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis rechtmäßig widerrufen werden kann. Zwar ist nach einem Asylwiderruf auch ein Widerruf des erteilten Aufenthaltstitels gemäß § 52 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG möglich. Der Widerruf des Aufenthaltstitels steht dabei jedoch im Ermessen der Ausländerbehörde, die im Rahmen dieser Ermessensentscheidung die Interessen des Ausländers, wie etwa die Dauer des Inlandsaufenthalts und die familiäre Situation, umfassend zu würdigen hat (OVG Münster, Beschl. v. 7.9.2010, 18 E 819/10, juris). Mit der Beendigung des Status des Asylberechtigten ist zwar die wesentliche und im Grunde einzige Voraussetzung für die Erteilung der Aufenthalts- bzw. Niederlassungserlaubnis weggefallen. Anhand einer den konkreten Einzelfall in den Blick nehmenden Abwägung ist aber den jeweils relevanten schutzwürdigen Belangen des Ausländers mit dem ihnen zukommenden Gewicht Rechnung zu tragen (OVG Münster, Beschl. v. 7.9.2010, a.a.O.). Ebenso wären diese schutzwürdigen Belange im Rahmen der Prüfung eines Anspruchs auf Neu-Erteilung eines Aufenthaltstitels zu berücksichtigen. In Betracht zu ziehen ist vor allem ein Anspruch des betroffenen Ausländers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 AufenthG. Bei dessen Prüfung spielt insbesondere – neben der Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG – eine Rolle, in welchem Umfang und mit welchem Erfolg sich der Ausländer während der Zeit des bisherigen Aufenthalts im Inland beziehungsweise seit der formellen Zuerkennung der Asylberechtigung nach § 26 AsylVfG bis zu deren Widerruf in die Verhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat oder nicht. Ob mit Blick auf die aktuelle konkrete Lebenssituation des Ausländers ein zwingendes rechtliches Ausreisehindernis im Sinne des §§ 25 Absatz 5, 60a Absatz 2 AufenthG i.V.m. Art. 8 Absatz 1 EMRK vorliegt, ist keine Frage des Asyl- und Flüchtlingsrechts, unterliegt daher keiner Beurteilung durch die Beklagte, sondern fällt vielmehr in die Entscheidungszuständigkeit der Ausländerbehörde (OVG Saarlouis, Urt. v. 18.9.2014, 2 A 231/14, juris, Rn. 25).

33

In verfassungsrechtlicher Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Gewährung von Familienasyl lediglich eine einfachgesetzliche Begünstigung darstellt, die nicht durch höherrangiges Recht zwingend vorgesehen ist. Art. 6 Absatz 1 GG gewährleistet weder allein noch im Zusammenhang mit Art. 16 Absatz 2 Satz 2 GG ein Asylrecht von Familienangehörigen politisch Verfolgter (BVerfG, Beschluss v. 3.6.1991, 2 BvR 720/91, juris, Rn. 3). Die Regelung des Familienasyls geht vielmehr über Art. 16a Absatz 1 GG hinaus und rechtfertigt sich als einfachgesetzliche Begünstigung der Familie (Bergmann, in: Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Auflage 2013, § 73 AsylVfG Rn. 3). Ab dem Zeitpunkt der Ehescheidung besteht regelmäßig nicht einmal mehr der Schutz des Art. 6 Absatz 1 GG. Mithin ist im Falle der Ehescheidung keine derart schützenswerte Verbundenheit mehr zwischen den ehemaligen Ehegatten vorhanden, die die Aufrechterhaltung einer derartigen vom einfachen Gesetzgeber eingeräumten Begünstigung noch angezeigt erscheinen lassen könnte. Geht mit der Scheidung der Ehe eine gewisse Distanzierung von der Person des ehemaligen Ehegatten einher, wie es in der Regel der Fall ist, ist eine Aufrechterhaltung des zunächst gewährten Familienasyls aus verfassungsrechtlichen Gründen erst recht nicht geboten.

34

Soweit angeführt wird, der abgeleitete Status des Familienasylberechtigten „entarte“ für ihn zum Sanktionsmittel für mangelndes Wohlverhalten gegenüber dem anderen Ehepartner und knüpfe an die nach Art. 6 GG gewährleistete Eheschließungsfreiheit unverhältnismäßige Folgen (Marx, AsylVfG, 8. Auflage 2014 § 73 Rn. 108), vermag diese Betrachtungsweise nicht zu überzeugen. Die Bezugnahme auf Art. 6 GG führt nicht weiter, weil sich – wie dargelegt – schon die ursprüngliche Gewährung von Familienasyl nicht zwingend aus Art. 6 Absatz 1 GG ergibt. Der Widerruf der Familienasylberechtigung bei Scheidung von dem Stammberechtigten stellt auch keine unverhältnismäßige Folge dar. Denn im Rahmen des Aufenthaltsrechts sind humanitäre Härten – und damit auch die Folgen eines Missbrauchs der Abhängigkeit von dem Stammberechtigten – zu berücksichtigen. Zudem besteht für ihn der Schutz, dass der Widerruf des Familienasyls – wie eingangs dargestellt – ausgeschlossen ist, wenn der Familienasylberechtigte selbst die Voraussetzungen für eine eigene Anerkennung als Asylberechtigter erfüllt.

35

2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus. Die Klägerin hat keine Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 AsylVfG geltend gemacht und auch nicht vorgebracht, dass ihr in ihrem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 AsylVfG droht. Ebenso besteht kein Anhalt dafür, dass ihr ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Absatz 2 bis 7 AufenthG zusteht.

II.

36

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Absatz 1 VwGO und § 83b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 711, 708 Nr. 11 ZPO.

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Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 23. Juli 2015 - 16 A 2725/14 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 23. Juli 2015 - 16 A 2725/14 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 19. Juli 2006 - A 5 K 107/06

bei uns veröffentlicht am 19.07.2006

Tatbestand   1  Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Anerkennung als Asylberechtigter. 2  Der am xxxx.1982 geborene Kläger ist serbischer Staatsangehöriger albanischer Volkszugeh

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(1) Die Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt kann für jeweils längstens drei Jahre erteilt und verlängert werden, in den Fällen des § 25 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 jedoch für längstens sechs Monate, solange sich der Ausländer noch nicht mindestens 18 Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Asylberechtigten und Ausländern, denen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt worden ist, wird die Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre erteilt. Subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes wird die Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr erteilt, bei Verlängerung für zwei weitere Jahre. Ausländern, die die Voraussetzungen des § 25 Absatz 3 erfüllen, wird die Aufenthaltserlaubnis für mindestens ein Jahr erteilt. Die Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 1 und Absatz 4b werden jeweils für ein Jahr, Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 3 jeweils für zwei Jahre erteilt und verlängert; in begründeten Einzelfällen ist eine längere Geltungsdauer zulässig.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis darf nicht verlängert werden, wenn das Ausreisehindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind.

(3) Einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
er die Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird,
2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen,
3.
sein Lebensunterhalt überwiegend gesichert ist,
4.
er über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und
5.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
§ 9 Absatz 2 Satz 2 bis 6, § 9 Absatz 3 Satz 1 und § 9 Absatz 4 finden entsprechend Anwendung; von der Voraussetzung in Satz 1 Nummer 3 wird auch abgesehen, wenn der Ausländer die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht hat. Abweichend von Satz 1 und 2 ist einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
1.
er die Aufenthaltserlaubnis seit drei Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird,
2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen,
3.
er die deutsche Sprache beherrscht,
4.
sein Lebensunterhalt weit überwiegend gesichert ist und
5.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
In den Fällen des Satzes 3 finden § 9 Absatz 3 Satz 1 und § 9 Absatz 4 entsprechend Anwendung. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für einen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4 besitzt, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen für eine Rücknahme vor.

(4) Im Übrigen kann einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens wird abweichend von § 55 Abs. 3 des Asylgesetzes auf die Frist angerechnet. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Anerkennung als Asylberechtigter.
Der am xxxx.1982 geborene Kläger ist serbischer Staatsangehöriger albanischer Volkszugehörigkeit moslemischen Glaubens aus dem Kosovo. Er reiste zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern am 13.06.1993 aus seinem Heimatland aus und am 21.06.1993 in das Bundesgebiet ein und beantragte am 29.06.1993 die Anerkennung als Asylberechtigter.
 
Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte mit Bescheid vom 07.07.1994 den Asylantrag des Klägers ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG nicht vorliegen. Außerdem forderte es den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. bei Klageerhebung innerhalb eines Monats nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen, und drohte die Abschiebung an. Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hob diesen Bescheid mit Urteil vom 26.04.1995 - A 8 K 20649/94 - auf und verpflichtete die Beklagte, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AufenthG vorliegen. Auf die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten wurde dieses Urteil durch den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Urteil vom 04.02.1997 - A 14 S 1537/96 - dahingehend geändert, dass die Klage des Klägers insoweit abgewiesen wurde, als die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG begehrt wurde. Im übrigen (insbesondere hinsichtlich der Anerkennung als Asylberechtigter) wurde die Berufung des Bundesbeauftragten unter dem Gesichtspunkt des Familienasyls gemäß § 26 Abs. 2 S. 1 AsylVfG zurückgewiesen. Der Kläger wurde daraufhin durch Bescheid des Bundesamts vom 22.04.1997 als Asylberechtigter anerkannt.
Das Bundesamt leitete bzgl. dem Kläger im Jahre 2002 ein Widerrufsverfahren ein und widerrief nach dem Widerruf der Asylanerkennung des Vaters des Klägers mit Bescheid vom 17.09.2003 die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter. Gleichzeitig stellte es fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Hiergegen hat der Kläger beim erkennenden Gericht Klage erhoben - A 1 K 11838/03 -. Nachdem der Widerruf der Asylanerkennung des Vaters des Klägers durch Urteil des Verwaltungsgerichtes Sigmaringen vom 20.01.2004 - A 1 K 10540/03 - aufgehoben wurde, hob das Bundesamt den Bescheid vom 17.09.2003 auf. Das Verfahren A 1 K 11838/03 wurde daraufhin nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Beteiligten mit Beschluss vom 09.06.2004 entsprechend § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO eingestellt.
Mit Schreiben vom 07.04.2005 bat das Landratsamt Bodenseekreis das Bundesamt um erneute Prüfung, ob ein Widerrufsverfahren nach § 73 Abs. 1 AsylVfG eingeleitet werden könne. Das Bundesamt leitete am 29.04.2005 ein erneutes Widerrufsverfahren ein, teilte dies dem Kläger mit und gab Gelegenheit zur Äußerung hierzu. Die politischen Verhältnisse im Kosovo hätten sich geändert. Verfolgungsmaßnahmen könnten bei einer Rückkehr mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden.
Der Kläger trug daraufhin vor, dass dem beabsichtigten Widerruf die Rechtskraft des Beschlusses des Verwaltungsgerichtes Sigmaringen im Verfahren - A 1 K 11838/03 - vom 09.06.2004 entgegenstehe. Er leite seine Asylberechtigung von der Anerkennung seines Vaters ab. Es lägen die Voraussetzungen für den Widerruf des Familienasyls des Klägers weiterhin nicht vor. Sein Vater sei nach wie vor anerkannter Asylberechtigter. Es gebe keine rechtliche Grundlage für die Aufhebung seines Familienasyls. Es bestehe der Eindruck, dass das zweite Widerrufsverfahren nur auf Druck der Ausländerbehörde eingeleitet worden sei, ohne dass sich seit dem ersten Widerrufsverfahren Wesentliches geändert hätte. Die Veränderung der Situation habe bereits zum Zeitpunkt des ersten Widerrufs und des sich anschließenden Rechtsstreits vorgelegen.
Mit Bescheid vom 19.01.2006 - als Einschreiben am 20.01.2006 zur Post gegeben - widerrief das Bundesamt die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigten und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Widerruf habe gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG zu erfolgen, weil die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung des Abschiebungsverbots nach § 51 Abs. 1 AuslG nicht mehr vorlägen; die erforderliche Prognose drohender politischer Verfolgung lasse sich nicht mehr treffen. Der Kläger habe auf Grund seiner albanischen Volkszugehörigkeit keine politische Verfolgung mehr zu befürchten. Auf den Widerruf der Asylanerkennung des Stammberechtigten komme es nicht an. § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG, wonach in den Fällen des § 26 die Anerkennung als Asylberechtigter widerrufen werden könne, wenn die Anerkennung des Stammberechtigten erlösche, trete zu dem Widerrufsgrund nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AufenthG hinzu. Die Grundvoraussetzung des § 26 Abs. 2 S. 1 AsylVfG, seine Minderjährigkeit, sei nachträglich weggefallen, so dass § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG anzuwenden sei. Zum Zeitpunkt des Widerrufs habe der Kläger keine Verfolgung zu befürchten. Der Einstellungsbeschluss des Verwaltungsgerichtes Sigmaringen vom 09.06.2004 entfalte keine Bindungswirkung, da eine solche nur von rechtskräftigen Urteilen ausgehe, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden sei. Das Gericht habe lediglich die Klageeinstellung beschlossen und sei lediglich bei der Kostenentscheidung im Rahmen von Billigkeitsabwägungen von einer bestimmten Rechtsauffassung ausgegangen. Zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe nach § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG seien nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG lägen nicht vor. Übergriffe nichtstaatlicher Akteure im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 4 c AufenthG kämen nur in Einzelfällen vor. UNMIK und KFOR seien außerdem schutzwillig und schutzfähig. Auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG lägen nicht vor.
Der Kläger hat am 03.02.2006 Klage erhoben. Zur Begründung verwies er auf den bisherigen Vortrag und machte ergänzend geltend: Die Anforderungen des § 73 Abs. 2 a Satz 3 AsylVfG seien nicht erfüllt. Die zu widerrufende Entscheidung sei im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung bereits mehr als 3 Jahre zurückgelegen. Von daher komme lediglich eine Ermessensentscheidung in Betracht. Der Widerruf sei ermessensfehlerhaft erfolgt, weil die Entscheidung aufgrund sachfremder Erwägungen ergangen sei. Der Widerruf sei erfolgt, weil das Landratsamt Bodenseekreis der Beklagten mitgeteilt habe, dass er aufgrund begangener Straftaten ausgewiesen werden solle. Es sei ihm kein Fall bekannt, in dem der "Stammberechtigte" weiterhin die Stellung eines Asylberechtigten inne habe und in dem bei einem Abkömmling nach dessen Volljährigkeit ein Widerruf erfolgt sei.
Der Kläger beantragt,
10 
den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19.01.2006 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte Bundesrepublik Deutschland zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG, hilfsweise, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen und den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19.01.2006 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.
11 
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung.
14 
Mit Beschluss vom 28.06.2006 ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.
15 
Die Erkenntnismittelliste Serbien und Montenegro (Stand: 31.01.2006) ist Gegenstand des Verfahrens gewesen.
16 
Dem Gericht liegen die einschlägigen Asylakten des Bundesamts und die Gerichtsakten der genannten Gerichtsverfahren vor. Hierauf sowie auf die im Klageverfahren gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Das Gericht konnte trotz  Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, da in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
18 
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Widerrufsbescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 19.01.2006 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Denn die Voraussetzungen für einen Widerruf der Asylanerkennung des Klägers liegen nicht vor.
19 
Die Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG sind nicht gegeben. Der Kläger hat seine Asylberechtigung nach § 26 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG auf der Grundlage der Asylanerkennung seines Vaters erhalten. Die Anerkennung seines Vaters als Asylberechtigter ist weder erloschen, noch widerrufen, noch zurückgenommen worden.
20 
Ein Widerruf nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG kommt in der vorliegenden Konstellation entgegen der Auffassung der Beklagten ebenfalls nicht in Betracht. So sind im Falle des nach § 26 AsylVfG abgeleiteten Asylrechts die Widerrufsgründe nach § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG abschließend. Dies ergibt sich bereits aus der Zweckrichtung des Familienasyls. Dieses ist in seinen Voraussetzungen und in seinem Fortbestand von der originären Asylberechtigung (hier des Vaters des Klägers) abhängig. Die Beendigung eines Familienasyls kann deshalb allein auf die Gründe des § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG gestützt werden. Wird das Kind eines anerkannten Asylbewerbers volljährig, bleibt dessen Asylrecht bestehen (vgl. Marx, AsylVfG, 6. Auflage 2005, § 73 RdNrn. 155, 156 und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.11.1990 - A 13 S 958/90 -).
21 
Für diese Auslegung des § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG kann auch der Wortlaut der gesetzlichen Regelung des Familienasyls eines Kindes eines anerkannten Elternteils (§ 26 Abs. 2 AsylVfG) herangezogen werden. Dort wird für die Gewährung des Familienasyls auf die Minderjährigkeit des Betroffenen im Zeitpunkt der Antragstellung abgestellt. Hiernach ist einem Kind eines anerkannten Asylbewerbers auch dann das Asylrecht des § 26 Abs. 2 AsylVfG zuzuerkennen, wenn er zwar zwischenzeitlich (während des Verfahrens beim Bundesamt) volljährig geworden ist, er jedoch zum Zeitpunkt der Asylantragstellung minderjährig war (vgl. Marx a. a. O., § 26 RdNr. 60 m. w. N.).
22 
Diese Regelung wäre widersinnig, müsste jenem (während seines Asylverfahrens volljährig gewordenen) Asylbewerber auf Grundlage des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG sein Asylrecht sogleich wieder genommen werden. Ebenso widersinnig wäre es jedoch anzunehmen, dass nach dem gesetzgeberischen Willen diesem Asylbewerber gegenüber ein minderjähriger Asylbewerber benachteiligt werden soll, der erst nach Abschluss seines Asylverfahrens (und der Zuerkennung des Familienasyls) volljährig wird. Demzufolge kann es auch bei diesem nicht in Betracht kommen, dass seine Asylanerkennung gestützt auf § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG widerrufen wird.
23 
Abgesehen davon hat sich an der Minderjährigkeit des Klägers zum Zeitpunkt seiner Antragstellung keine Änderung ergeben dadurch, dass er zwischenzeitlich volljährig geworden ist: zum nach § 26 Abs. 2 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt seiner Antragstellung ist der Kläger immer noch minderjährig und bleibt es auch, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt in vorliegender Konstellation kein Widerruf auf der Grundlage des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in Betracht kommt.
24 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden in diesem Verfahren nicht erhoben (§ 83 b Abs. 1 AsylVfG). Das Gericht sieht davon ab, das Urteil bezüglich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, § 167 Abs. 2 VwGO.

Gründe

 
17 
Das Gericht konnte trotz  Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, da in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
18 
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Widerrufsbescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 19.01.2006 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Denn die Voraussetzungen für einen Widerruf der Asylanerkennung des Klägers liegen nicht vor.
19 
Die Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG sind nicht gegeben. Der Kläger hat seine Asylberechtigung nach § 26 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG auf der Grundlage der Asylanerkennung seines Vaters erhalten. Die Anerkennung seines Vaters als Asylberechtigter ist weder erloschen, noch widerrufen, noch zurückgenommen worden.
20 
Ein Widerruf nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG kommt in der vorliegenden Konstellation entgegen der Auffassung der Beklagten ebenfalls nicht in Betracht. So sind im Falle des nach § 26 AsylVfG abgeleiteten Asylrechts die Widerrufsgründe nach § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG abschließend. Dies ergibt sich bereits aus der Zweckrichtung des Familienasyls. Dieses ist in seinen Voraussetzungen und in seinem Fortbestand von der originären Asylberechtigung (hier des Vaters des Klägers) abhängig. Die Beendigung eines Familienasyls kann deshalb allein auf die Gründe des § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG gestützt werden. Wird das Kind eines anerkannten Asylbewerbers volljährig, bleibt dessen Asylrecht bestehen (vgl. Marx, AsylVfG, 6. Auflage 2005, § 73 RdNrn. 155, 156 und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.11.1990 - A 13 S 958/90 -).
21 
Für diese Auslegung des § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG kann auch der Wortlaut der gesetzlichen Regelung des Familienasyls eines Kindes eines anerkannten Elternteils (§ 26 Abs. 2 AsylVfG) herangezogen werden. Dort wird für die Gewährung des Familienasyls auf die Minderjährigkeit des Betroffenen im Zeitpunkt der Antragstellung abgestellt. Hiernach ist einem Kind eines anerkannten Asylbewerbers auch dann das Asylrecht des § 26 Abs. 2 AsylVfG zuzuerkennen, wenn er zwar zwischenzeitlich (während des Verfahrens beim Bundesamt) volljährig geworden ist, er jedoch zum Zeitpunkt der Asylantragstellung minderjährig war (vgl. Marx a. a. O., § 26 RdNr. 60 m. w. N.).
22 
Diese Regelung wäre widersinnig, müsste jenem (während seines Asylverfahrens volljährig gewordenen) Asylbewerber auf Grundlage des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG sein Asylrecht sogleich wieder genommen werden. Ebenso widersinnig wäre es jedoch anzunehmen, dass nach dem gesetzgeberischen Willen diesem Asylbewerber gegenüber ein minderjähriger Asylbewerber benachteiligt werden soll, der erst nach Abschluss seines Asylverfahrens (und der Zuerkennung des Familienasyls) volljährig wird. Demzufolge kann es auch bei diesem nicht in Betracht kommen, dass seine Asylanerkennung gestützt auf § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG widerrufen wird.
23 
Abgesehen davon hat sich an der Minderjährigkeit des Klägers zum Zeitpunkt seiner Antragstellung keine Änderung ergeben dadurch, dass er zwischenzeitlich volljährig geworden ist: zum nach § 26 Abs. 2 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt seiner Antragstellung ist der Kläger immer noch minderjährig und bleibt es auch, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt in vorliegender Konstellation kein Widerruf auf der Grundlage des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in Betracht kommt.
24 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden in diesem Verfahren nicht erhoben (§ 83 b Abs. 1 AsylVfG). Das Gericht sieht davon ab, das Urteil bezüglich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, § 167 Abs. 2 VwGO.

(1) Der Aufenthaltstitel des Ausländers nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zweite Alternative, Nummer 2, 2a, 2b, 2c, 3 und 4 kann außer in den Fällen der Absätze 2 bis 6 nur widerrufen werden, wenn

1.
er keinen gültigen Pass oder Passersatz mehr besitzt,
2.
er seine Staatsangehörigkeit wechselt oder verliert,
3.
er noch nicht eingereist ist,
4.
seine Anerkennung als Asylberechtigter oder seine Rechtsstellung als Flüchtling oder als subsidiär Schutzberechtigter erlischt oder unwirksam wird oder
5.
die Ausländerbehörde nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 feststellt, dass
a)
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 nicht oder nicht mehr vorliegen,
b)
der Ausländer einen der Ausschlussgründe nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4 erfüllt oder
c)
in den Fällen des § 42 Satz 1 des Asylgesetzes die Feststellung aufgehoben oder unwirksam wird.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 und 5 kann auch der Aufenthaltstitel der mit dem Ausländer in familiärer Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen widerrufen werden, wenn diesen kein eigenständiger Anspruch auf den Aufenthaltstitel zusteht.

(2) Ein nationales Visum, eine Aufenthaltserlaubnis und eine Blaue Karte EU, die zum Zweck der Beschäftigung erteilt wurden, sind zu widerrufen, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 41 die Zustimmung zur Ausübung der Beschäftigung widerrufen hat. Ein nationales Visum und eine Aufenthaltserlaubnis, die nicht zum Zweck der Beschäftigung erteilt wurden, sind im Falle des Satzes 1 in dem Umfang zu widerrufen, in dem sie die Beschäftigung gestatten.

(2a) Eine nach § 19 erteilte ICT-Karte, eine nach § 19b erteilte Mobiler-ICT-Karte oder ein Aufenthaltstitel zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder Mobiler-ICT-Karte kann widerrufen werden, wenn der Ausländer

1.
nicht mehr die Voraussetzungen der Erteilung erfüllt oder
2.
gegen Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union über die Mobilität von unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern im Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/66/EU verstoßen hat.
Wird die ICT-Karte oder die Mobiler-ICT-Karte widerrufen, so ist zugleich der dem Familienangehörigen erteilte Aufenthaltstitel zu widerrufen, es sei denn, dem Familienangehörigen steht ein eigenständiger Anspruch auf einen Aufenthaltstitel zu.

(3) Eine nach § 16b Absatz 1, 5 oder 7 zum Zweck des Studiums erteilte Aufenthaltserlaubnis kann widerrufen werden, wenn

1.
der Ausländer ohne die erforderliche Erlaubnis eine Erwerbstätigkeit ausübt,
2.
der Ausländer unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Studiendauer an der betreffenden Hochschule im jeweiligen Studiengang und seiner individuellen Situation keine ausreichenden Studienfortschritte macht oder
3.
der Ausländer nicht mehr die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16b Absatz 1, 5 oder 7 erteilt werden könnte.
Zur Prüfung der Voraussetzungen von Satz 1 Nummer 2 kann die Ausbildungseinrichtung beteiligt werden.

(4) Eine nach § 18d oder § 18f erteilte Aufenthaltserlaubnis kann widerrufen werden, wenn

1.
die Forschungseinrichtung, mit welcher der Ausländer eine Aufnahmevereinbarung abgeschlossen hat, ihre Anerkennung verliert, sofern er an einer Handlung beteiligt war, die zum Verlust der Anerkennung geführt hat,
2.
der Ausländer bei der Forschungseinrichtung keine Forschung mehr betreibt oder betreiben darf oder
3.
der Ausländer nicht mehr die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18d oder § 18f erteilt werden könnte oder eine Aufnahmevereinbarung mit ihm abgeschlossen werden dürfte.

(4a) Eine nach § 16e oder § 19e erteilte Aufenthaltserlaubnis kann widerrufen werden, wenn der Ausländer nicht mehr die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden könnte.

(5) Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 oder Absatz 4b Satz 1 soll widerrufen werden, wenn

1.
der Ausländer nicht bereit war oder nicht mehr bereit ist, im Strafverfahren auszusagen,
2.
die Angaben des Ausländers, auf die in § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 1 oder Absatz 4b Satz 2 Nummer 1 Bezug genommen wird, nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft oder des Strafgerichts mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als falsch anzusehen sind oder
3.
der Ausländer auf Grund sonstiger Umstände nicht mehr die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Absatz 4a oder Absatz 4b erfüllt.
Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 soll auch dann widerrufen werden, wenn der Ausländer freiwillig wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.

(6) Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a soll widerrufen werden, wenn der Ausländer seine Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigter in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verliert.

(7) (weggefallen)

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.

(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.