Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 30. Jan. 2017 - 15 K 1458/15

published on 30/01/2017 00:00
Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 30. Jan. 2017 - 15 K 1458/15
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Durchführung von Gefahrguttransporten durch den Elbtunnel.

2

Bei der Klägerin handelt es sich um ein alteingesessenes Hamburger Unternehmen mit Firmensitz in Hamburg, welches in Hamburg und Umgebung insbesondere Heizöl, Kaminholz, Kohle, Regeneriersalze und Streugut, aber auch Dieselkraftstoff für die Landwirtschaft ausliefert. Das Liefergebiet liegt zu 80 % in den Elbvororten. Das Lager der Firma befindet sich im Bahrenfeld, bezogen werden das Heizöl und auch Dieselkraftstoff auf der anderen Seite der Elbe in einer Raffinerie in Hamburg-... .

3

Bis Ende Juni verfügte die Klägerin über eine zuletzt für 3 ihrer Tankwagen jeweils für ein halbes Jahr von der Beklagten erteilte Ausnahmegenehmigungen zur Durchfahrung insbesondere des Elbtunnels mit Tankwagen zur Beförderung von leichtem Heizöl, Gasöl oder Dieselkraftstoff.

4

Dem Bedarf an einer solchen Ausnahmegenehmigung lag zu Grunde, dass der Elbtunnel bis Oktober 2013 mit dem Verkehrszeichen 261 „Verbot für Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern“ beschildert war. Im Oktober 2013 wurde dieses Verkehrszeichen dann durch ein Vorschriftszeichen ergänzt, das auch die Kategorisierung des Tunnels nennt (E von 5.00 h bis 23.00 h, C von 23.00 h bis 5.00 h). Im Jahr 2011 hatte ein von der Beklagten hierzu eingeholtes Tunnelgutachten ergeben, dass der Elbtunnel auf diese Weise zu kategorisieren sei. Das Verkehrszeichen 261 in Verbindung mit der Tunnelkategorie E verbietet die Durchfahrt für jegliche Gefahrguttransporte mit Ausnahme der UN-Nummern 2919, 3291, 3331, 3359 und 3373, damit auch für leichtes Heizöl und Diesel, die die UN-Nummern 1202 tragen. Nachts unterliegt der Elbtunnel als ein Tunnel der Kategorie C nur Beschränkungen für gefährliche Güter, die zu einer sehr großen Explosion, einer großen Explosion oder einem umfangreichen Freiwerden giftiger Stoffe führen können, somit nicht für Diesel oder Heizöl. Die für Gefahrguttransporte vorgesehene Umfahrung des Elbtunnels führt über die Hamburger Innenstadt und die Elbbrücken.

5

In ihrer Kundeninformation TGM vom 28. November 2013 wies die Beklagte die Inhaber derartiger Ausnahmegenehmigungen darauf hin, dass das Internationale Abkommen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) vorschreibe, dass Straßentunnel hinsichtlich des Risikos des Gefahrgutverkehrs neu bewertet und aufgrund der daraufhin festgestellten Gefahren entsprechend kategorisiert werden müssten. Die Kategorisierung sei inzwischen erfolgt und die Tunnel seien neu beschildert worden. Tunnel der Kategorie E dürften zwischen 5.00 h und 21.00 h beziehungsweise 23.00 h mit Gefahrgut nicht mehr befahren werden. Ausnahmen hiervon seien grundsätzlich nicht möglich und könnten folglich nicht erteilt werden.

6

Mit Schreiben vom 23. Juni 2014 beantragte die Klägerin bei der Beklagten erneut für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2014 eine entsprechende Ausnahmegenehmigung von den Vorschriften über das Verbot der Durchfahrt für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern für ihre Fahrzeuge mit dem amtlichen Kennzeichen ... und ...: Die betroffenen Tankfahrzeuge würden ausschließlich für die Belieferung von Kunden im Endverbrauchergeschäft (private Heizölkunden und Diesel-Kunden im landwirtschaftlichen Bereich) eingesetzt. Deren Belieferung könne nur während der üblichen Tageszeiten erfolgen. Die Fahrstrecke durch den Elbtunnel auf der A 7 stelle die kürzeste Verbindung zwischen der Raffinerie in HH und dem Lager im Bahrenfeld dar. Die Strecke durch die Innenstadt sei ungefähr 10 km länger und die Fahrt dauere mehr als doppelt so lang. Die Kosten des damit verbundenen höheren Kraftstoffverbrauchs, der stärkeren Abnutzung der Fahrzeuge und des höheren Zeitaufwands für die Fahrer belaufe sich auf geschätzte 64.000 € pro Jahr. Auch müssten auf der Umfahrungsstrecke die Innenstadt und eine Reihe von Wohngebieten durchquert werden. Aufgrund des hohen Verkehrsaufkommens und der wesentlich unübersichtlicheren Streckenführung sowie der häufigen Ampelphasen bestehe ein höheres Unfallrisiko als bei der Fahrt durch den Tunnel. Auch seien zahlreiche Fußgänger direkt von diesem Verkehr durch die Stadt betroffen und der Schadstoffausstoß der Fahrzeuge vermehre sich erheblich. Dadurch werde die Umwelt unnötig belastet. Sofern die Beklagte in ihrer Kundeninformationen TGM hierzu die Meinung vertreten habe, dass Ausnahmen der hier begehrten Art grundsätzlich nicht möglich seien und nicht mehr erteilt werden könnten, sei dies nicht nachvollziehbar. In der Bekanntmachung vom 9. September 2010 zur Kategorisierung der Hamburger Tunnel sei die Erteilung von Ausnahmen ausdrücklich genannt. Auch gebe es in tatsächlicher Hinsicht keine neuen Erkenntnisse, die die Fortführung der bisherigen Ausnahmepraxis nicht zuließen. Die Kategorisierung des Elbtunnels nach dem ADR sei seit spätestens 2011 abgeschlossen. Auch verhalte sich das hierzu erstellte Gutachten nicht zur Frage der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen. In dem Kategorisierungsgutachten würden allein die Gefahren durch erheblich problematischere Gefahrengüter wie TNT, Propan, Chlor und Benzin betrachtet. Die für diese Stoffe geltenden Erkenntnisse könnten nicht pauschal auf Heizöl oder Dieselkraftstoff übertragen werden, welche weder explosiv noch leicht entzündlich und damit insgesamt erheblich weniger gefährlich seien, was die Erteilung der hier beantragten Ausnahmegenehmigung nach wie vor sehr wohl vertretbar mache.

7

Mit Schreiben vom Folgetag teilte die Beklagte mit, dass die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nicht mehr möglich sei. Die Klägerin bat hierauf, ihren Antrag gleichwohl förmlich zu bescheiden.

8

Mit Bescheid vom 1. Juni 2014 lehnte die Beklagte die beantragte Ausnahmegenehmigung ab: Die Erteilung einer Ausnahme nach § 46 Abs. 1 StVO sei nur in besonders dringenden Fällen gerechtfertigt und setze voraus, dass das Interesse an der Erteilung der Ausnahmegenehmigung das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des Durchfahrverbots überwiege. Aufgrund der neuen Risikobewertung und der damit verbundenen Kategorisierung der Tunnel auf dem Hamburger Stadtgebiet sei die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen vom Durchfahrverbot grundsätzlich nicht mehr möglich. Das Gefährdungspotenzial entsprechender Transporte wiege schwerer als die Dringlichkeit der Durchführung derartiger Transporte während der Sperrzeiten.

9

Mit Schreiben vom 17. Juli 2014 legte die Klägerin hiergegen Widerspruch ein: Die pauschale Begründung der Ablehnung könne sie nicht nachvollziehen. Es sei nicht zutreffend, dass sich die gesetzlichen Voraussetzungen oder die Risikobewertung des Elbtunnels in letzter Zeit grundlegend geändert hätten. Das letzte Tunnelgutachten habe sich mit den Gefahrgütern Heizöl und Dieselkraftstoff gar nicht befasst. Zwar gehörten beide Stoffe zur Gefahrgutklasse 3. Sie seien aber anders als Benzin nicht selbstzündend, sondern lediglich brennbar. Daher sei ihr tatsächliches Gefährdungspotenzial nicht größer als bei anderen brennbaren Stoffen, die den Elbtunnel weiterhin durchfahren dürften, zum Beispiel Speiseöl oder andere Fette. Im Übrigen habe es im Zusammenhang mit den bisher zugelassenen Heizöltransporten durch den Elbtunnel nie Probleme gegeben. Schließlich habe sich die Beklagte mit den Gründen, die gegen die Umfahrung des Elbtunnels sprächen, gar nicht auseinandergesetzt.

10

Mit Schreiben vom 30. Dezember 2014 unterrichtete die Beklagte die Klägerin über den Hintergrund der neuen Beschilderung des Elbtunnels. Auf Vertrauensschutz könne sich die Klägerin nicht berufen, da die Behörde aus sachlichen Gründen jederzeit ihre Verwaltungspraxis ändern dürfe.

11

Mit Anwaltsschreiben vom 13. Januar 2015 machte die Klägerin ergänzend geltend: Die Beklagte habe offenbar verkannt, dass ihr hinsichtlich der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ein Ermessen zustehe. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung sei nicht generell ausgeschlossen. Wegen der vergleichsweise geringeren Gefährlichkeit von Diesel oder Heizöl gebe es keinen zwingenden Grund, Lkw-Transporte mit diesen Stoffen von der Durchfahrt durch den Elbtunnel auszuschließen.

12

Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 2015, zugestellt am 17. Februar 2015, wies die Beklagte den Widerspruch zurück: Der Widerspruch sei zulässig, aber unbegründet. Die Erteilung einer Ausnahme nach § 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 11 StVO setze Gründe voraus, die das öffentliche Interesse an dem Verbot, von dem abgewichen werden solle, überwögen. Dies bedeute, dass die Klägerin wesentlich stärker darauf angewiesen sein müsse, die Straßenverkehrsordnung nicht einzuhalten, als sonstige Personen in vergleichbarer Lage. Demnach dürften Ausnahmegenehmigungen nur bei Vorliegen einer besonderen Dringlichkeit und restriktiv erteilt werden. Hier überwiege das Interesse der Klägerin an einer möglichst zeitsparenden und kostengünstigen Nord-Süd-Verbindung zur Belieferung von Kunden die öffentlichen Interessen nicht. Diese bestünden in der Vermeidung besonderer Gefahrenlagen für den allgemeinen Tunnelverkehr. Aufgrund des hohen Verkehrsaufkommens im Elbtunnel sei das Vorschriftszeichen 261 angebracht worden, da andernfalls zu befürchten sei, dass durch die gefährlichen Güter infolge eines Unfalls oder Zwischenfalls erhebliche Gefahren für Leben und Gesundheit, Umwelt oder Bauwerke eintreten könnten. Allein schon aufgrund der Kategorisierung des Elbtunnels müsse die beantragte Ausnahmegenehmigung versagt werden. Außerdem sei im Ablehnungsbescheid das Ermessen der Behörde durchaus gesehen und zweckentsprechend ausgeübt worden. Der geänderten Genehmigungspraxis stehe auch eine entsprechende landesrechtliche Verordnung nicht entgegen, insbesondere nicht die Bekanntmachung vom 24. September 2010. Das hier maßgebliche Tunnelgutachten habe auch die Stoffe der Gefahrgutsklasse 3 behandelt. Der Stoff Benzin sei lediglich als namensgebender Stoff für die Stoffe dieser Gefahrgutsklasse angeführt worden. Die Ablehnung der Ausnahmegenehmigung stelle sich auch nicht als Verletzung der in Art. 12 GG garantierten Berufsfreiheit der Klägerin dar. Diese können sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Ihr seien die Ausnahmegenehmigungen jeweils nur zeitlich befristet erteilt und auf die Änderung der Verwaltungspraxis sei sie rechtzeitig hingewiesen worden. Darüber hinaus müsse sie gewusst haben, dass sich infolge der Kategorisierung des Elbtunnels im Oktober 2013 die dortige Beschilderung geändert und nunmehr die Klassifizierung in die Beschilderung aufgenommen worden sei. Die bis zum 30. Juni 2014 erteilten Ausnahmegenehmigungen seien lediglich noch zum Zwecke der Gleichbehandlung mit anderen Genehmigungsinhabern erteilt worden. Mit Ablauf dieses Stichtages seien alle erteilten Ausnahmegenehmigungen widerrufen worden. Außerdem gewährleiste der Gleichbehandlungsgrundsatz keine Gleichbehandlung in zeitlicher Hinsicht.

13

Mit Schriftsatz vom 16. März 2015, bei Gericht eingegangen am 17. März 2015, hat die Klägerin Klage erhoben: Die angefochtenen Bescheide basierten zu Unrecht auf der Prämisse, dass die Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung der Beklagten nicht möglich sei. Dies habe dazu geführt, dass sich die Beklagte nicht inhaltlich mit dem klägerischen Vorbringen auseinandergesetzt habe. Verständliche und nachvollziehbare Gründe für die Annahme, dass Ausnahmegenehmigungen nicht mehr erteilt werden könnten, seien nicht geltend gemacht worden. Insbesondere stelle das Tunnelgutachten, das sich zu den speziell von Diesel und Heizöl im Vergleich zu Benzin ausgehenden geringeren Gefahren gar nicht verhalten habe, keinen solchen Grund dar. Die Beklagte habe deshalb ihr Ermessen gar nicht, jedenfalls aber sachwidrig ausgeübt. Insbesondere habe sie in ihre Erwägungen nicht eingestellt, dass Dieselkraftstoff und Heizöl minder gefährlich seien, und sie habe nicht erwogen, welche Gefahren und Nachteile die Durchquerung der Hamburger Innenstadt mit Tankwagen berge, sondern allein auf die wirtschaftliche Betroffenheit des Betriebes abgestellt.

14

Nach einem ausführlichen rechtlichen Hinweis des Gerichts hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 27. April 2016 ergänzend vorgetragen: Falls eine vollumfassende Ausnahmegenehmigung durch die Beklagte nicht mehr gewährt werden könne, so komme wenigstens eine zeitlich beschränkte Ausnahmegenehmigung während der Tageszeit in Betracht. Denn das Verkehrsaufkommen sei gerade auch in der Zeit zwischen 5.00 und 23.00 h sehr unterschiedlich, sodass zumindest für die ruhigeren Zeiten eine Teilausnahmegenehmigung zu gewähren sei. Der insoweit maßgebliche Art. 6 Abs. 5 RL 2008/68/EG beschränke die Ausnahmemöglichkeiten gerade nicht auf absolute Einzelfälle, sondern verlange nur, dass die ausnahmsweise erlaubten Transportvorgänge klar bezeichnet und zeitlich begrenzt seien. Sollte ihr dagegen nach nun geltender Rechtslage auch kein Anspruch auf Erteilung einer Teilausnahmegenehmigung zustehen, sondern das behördliche Ermessen tatsächlich auf eine ablehnende Bescheidung reduziert sein, so sei ihr Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung als Widerspruch gegen den Verwaltungsakt der Neubeschilderung auszulegen. Eine Bestandskraft der 2013 vorgenommenen neuen Beschilderung des Elbtunnels könne ihr nicht entgegengehalten werden, da es aus ihrer Sicht damals keine Veranlassung gegeben habe, die Kategorisierung isoliert anzugreifen, weil ihr noch eine Ausnahme erteilt gewesen sei. Ein umfassendes Verbot der Beförderung von Diesel und Heizöl durch den Elbtunnel während der Tageszeit halte sie für unverhältnismäßig, weshalb die das Verbot statuierenden Normen selbst einer rechtlichen Überprüfung zuzuführen seien. Maßgeblich für die Brandgefahr von beförderten Gütern sei der Flammpunkt. Aufgrund des insoweit erheblich günstigeren Flammpunktes sei das Risiko einer Brandverursachung beim Transport von leichtem Heizöl oder Diesel ungleich geringer als bei dem ebenfalls zur Gefahrgutklasse 3 gehörenden Benzin.

15

Die Klägerin beantragt,

16

die Beklagte unter Aufhebung des Versagungsbescheids vom 1. Juli 2014 und des Widerspruchsbescheids vom 12. Februar 2015 zu verpflichten, der Klägerin die beantragte Ausnahmegenehmigung für die Nutzung des Elbtunnels mit Tankwagen, die mit Heizöl oder Diesel beladen sind, zu erteilen,

17

hilfsweise,

18

die Beklagte unter Aufhebung des Versagungsbescheids vom 1. Juli 2014 und des Widerspruchsbescheids vom 12. Februar 2015 zu verpflichten, den Antrag der Klägerin vom 23. Juni 2014 auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Nutzung des Elbtunnels mit Tankwagen, die mit Heizöl oder Diesel beladen sind, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden,

19

äußerst hilfsweise,

20

das bestehende Durchfahrverbot für die von der Klägerin beförderten Gefahrgüter Diesel und Heizöl leicht, festgesetzt durch die im Oktober 2013 erfolgende Beschilderung infolge der Tunnelkategorisierung in E und C, für den Hamburger Elbtunnel aufzuheben.

21

Die Beklagte beantragt,

22

die Klage abzuweisen.

23

Zur Begründung macht die Beklagte in Ergänzung der angefochtenen Bescheide geltend, dass sie die beantragte Ausnahmegenehmigung auf Grund einer Ermessensreduzierung auf null gar nicht mehr erteilen dürfe. Im Wesentlichen beruft sie sich dabei auf die gutachterliche Klassifizierung des Elbtunnels nach dem ADR als Tunnel der Kategorie E. Die hierauf fußende Beschilderung des Elbtunnels sei für die Klägerin bestandskräftig geworden. Die hiernach noch erteilte Ausnahmegenehmigung sei nur gewährt worden, um den Betroffenen die Möglichkeit zu geben, sich auf die neue Fahrstrecke einzustellen. Das Tunnelgutachten belege eindrucksvoll, welche Gefahren angesichts der hohen Verkehrsbelastung des Elbtunnels in der Tunnelröhre von tagsüber stattfindenden Gefahrgütertransporten ausgingen. Diese seien bei Nutzung der Umfahrungsstrecke wesentlich geringer, da dort weniger Verkehr herrsche, giftige Stoffe abziehen und betroffene Verkehrsteilnehmer sich sofort von einer Unfallstelle entfernen könnten. Es sei dementsprechend kaum noch ein Fall denkbar, in denen das Interesse des betroffenen Transportunternehmers an der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung derart gewichtig sein könne, dass es ein Zurückstehen der Sicherheitsinteressen rechtfertigt. Auch hier habe eine Abwägung der widerstreitenden Interessen gezeigt, dass es keinen Raum für die Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung gebe.

24

Am 30. Januar 2017 ist in der Sache mündlich verhandelt worden. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Die Sachakten der Beklagten sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

Entscheidungsgründe

I.

25

Die zulässige Klage auf die mit dem Hauptantrag begehrte Erteilung der bei der Beklagten beantragten Ausnahmegenehmigung führt in der Sache nicht zum Erfolg.

26

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung. Die ablehnenden Bescheide sind deshalb im Ergebnis rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).

27

1. Die Klägerin bedürfte der streitbefangenen Ausnahmegenehmigung, um im Zeitraum zwischen 5:00 und 23:00 h den Elbtunnel mit Tankwagen durchqueren zu dürfen, welche mit Diesel oder Heizöl beladen sind.

28

Nationale Rechtsgrundlage für die Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung von Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftszeichen (Anlage 2 zur StVO) erlassen sind, konkret vom Verbot der Durchfahrt für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern im Elbtunnel, ist § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO i.V.m. Anlage 2, lfd. Nr. 35, Zeichen 261. Gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO können die Straßenverkehrsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftszeichen, Zeichen, Verkehrseinrichtungen oder Anordnungen erlassen sind.

29

Beim Verbot der Durchfahrt für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern im Elbtunnel handelt es sich um ein Verbot, das durch ein Vorschriftzeichen nach der Anlage 2 zur StVO, lfd. Nr. 35, Zeichen 261 begründet wird. Dieses hat den Rechtscharakter einer Allgemeinverfügung. Die Beschilderung beruht auf einer am 24. September 2010 im amtlichen Anzeiger veröffentlichten Regelung der Innenbehörde. Da die Klägerin die Allgemeinverfügung bzw. die Verkehrszeichen nicht binnen Jahresfrist mit einem Widerspruch angegriffen hat (siehe auch unten III.), hat das Durchfahrverbot im Hinblick auf die Klägerin Bestandskraft erlangt. Es ist damit nicht Gegenstand dieses Verfahrens, wie es hier auch unmittelbar nicht auf seine rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen ankommt, insbesondere die Richtigkeit des Kategorisierungsgutachtens.

30

Aufgrund des Zeichens 261 mit Zusatztafel für die Tunnelkategorie E ist der Elbtunnel für die Zeit von 5 bis 23:00 h für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern gesperrt (Durchfahrt verboten für alle Gefahrgüter). Das Durchfahrverbot betrifft auch die streitbefangenen Substanzen Dieselkraftstoff, Gasöl und Heizöl. Auch diese sind Gefahrgüter. Sie gehören der Gefahrgutklasse 3 an (entzündbare flüssige Stoffe) und tragen die UN-Nummer 1202. Zweifellos und unstreitig ist die Durchfahrt von Tankwagen mit Diesel oder Heizöl in der Zeit von 5 bis 23:00 h damit durch die vor dem Elbtunnel angebrachten Vorschriftszeichen ausgeschlossen.

31

2. Die Beklagte ist rechtlich daran gehindert, das ihr durch § 46 Abs. 1 StVO eingeräumte Ermessen dahingehend auszuüben, dass sie der Klägerin fortlaufend die für 3 ihrer Tankwagen begehrte uneingeschränkte oder – als minus hierzu – auf gewisse Zeitfenster beschränkte Ausnahmegenehmigung für den Transport von Diesel oder Heizöl durch den Elbtunnel erteilt. Eine solche Entscheidung wäre ermessensfehlerhaft, da sie die Grenzen des behördlichen Ermessens überschritte (§ 114 S. 1 VwGO).

32

a. Das Ermessen der Beklagten wird durch Art. 6 Abs. 5 der Richtlinie 2008/68/EG beschränkt, der nur ausnahmsweise die Erteilung von die Sicherheit nicht gefährdenden Einzelgenehmigungen erlaubt, nicht aber von abstrakt gefassten faktischen Dauerausnahmegenehmigungen, wie sie die Klägerin begehrt.

33

Das nach nationalem Recht durch § 46 Abs. 1 StVO den Straßenverkehrsbehörden eingeräumte Ermessen ist nach dem Wortlaut dieser Norm zwar lediglich dadurch begrenzt, als es „nur in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller“ die Erteilung von Ausnahmen erlaubt. Diese sehr weite Formulierung ist dem Umstand geschuldet, dass § 46 Abs. 1 StVO einen äußerst umfangreichen und heterogenen Anwendungsbereich hat. Eine weitere Begrenzung findet die Ermessensbetätigung der Beklagten jedoch durch die auf der Ermächtigungsgrundlage des § 3 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsgesetz – GGBefG) erlassenen §§ 3 und insbesondere 5 der Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und BinnenschifffahrtGGVSEB). Diese dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (neuestens in der Fassung der bis zum 30. Juni 2017 umzusetzenden Richtlinie [EU] 2016/2309 vom 12. Dezember 2016). §§ 3, 5 GGVSEB stellen gegenüber § 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 11 StVO leges speciales dar und gehen dieser Norm deshalb vor. Sie enthalten spezielle Regeln für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße.

34

Nach § 3 GGVSEB dürfen gefährliche Güter auf der Straße unbeschadet des § 5 GGVSEB nur befördert werden, wenn deren Beförderung nach den Unterabschnitten 2.2.1.2, 2.2.2.2, 2.2.3.2, 2.2.41.2, 2.2.42.2, 2.2.43.2, 2.2.51.2, 2.2.52.2, 2.2.61.2, 2.2.62.2, 2.2.8.2, 2.2.9.2, Kapitel 3.2 Tabelle A und Kapitel 3.3 des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße vom 30. September 1957 (ADR) oder nach Anlage 2 der GGVSEB nicht ausgeschlossen ist und die Beförderung unter Einhaltung der anwendbaren Vorschriften des ADR erfolgt. Unstreitig und unzweifelhaft ist es hiernach nicht erlaubt, mit Tankwagen, die mit leichtem Heizöl oder Diesel beladen sind, durch einen Tunnel der Kategorie E zu fahren. Nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 lit. a) i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 GGVSEB gelten für die hier maßgeblichen innerstaatlichen Beförderungen gefährlicher Güter auf der Straße die Vorschriften der Teile 1 bis 9 der Anlagen A und B des ADR in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen A und B vom 3. Juni 2013 (BGBl. 2013 II S. 648), die zuletzt nach Maßgabe der 25. ADR-Änderungsverordnung vom 25. Oktober 2016 (BGBl. 2016 II S. 1203) geändert worden sind, sowie die Vorschriften der Anlagen 1 und 2 Nr.1 bis 3. In Anlage A ADR in der seit Januar 2017 geltenden Fassung sind in Kapitel 1.9 unter anderem bestimmte Vorschriften zur Beförderung von gefährlichen Gütern in Tunneln vorgesehen. Unter 1.9.5.2.2 ist geregelt, dass in Tunneln der Tunnelkategorie E die Beförderung aller gefährlichen Güter mit Ausnahme der UN-Nummern 2919, 3291, 3331, 3359 und 3373 sowie für alle gefährlichen Güter nach den Vorschriften des Kapitels 3.4, wenn die beförderten Mengen 8 Tonnen Bruttogesamtmasse überschreiten, untersagt ist. Die vorgenannten UN-Nummern wie auch die mit Wirkung ab 2017 eingeführte Ausnahme für Güter ohne Tunnelbeschränkungscode betreffen Dieselkraftstoff und leichtes Heizöl nicht.

35

Allerdings können gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 GGVSEB die nach Landesrecht zuständigen Stellen im Straßenverkehr auf Antrag Ausnahmen von den Teilen 1 bis 9 – ausgenommen die Kapitel 1.8 und 1.10 – ADR sowie von § 35 und Anlage 2 dieser Verordnung für Beförderungen innerhalb Deutschlands zulassen, soweit dies nach der Richtlinie 2008/68/EG zulässig ist.

36

Eine Ausnahme nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 GGVSEB kann der Klägerin jedoch nicht gewährt werden, da für die streitbefangenen Transporte nach der Richtlinie 2008/68/EG keine Ausnahme von den Bestimmungen des ADR zulässig wäre.

37

aa. Der unmittelbare Verweis des deutschen Verordnungsgebers auf die Ausnahmeregelung der Richtlinie 2008/68/EG begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

38

Aufgrund der ausdrücklichen Verweisung des § 5 Abs. 1 GGVSEB auf die Zulässigkeit von Ausnahmen nach der Richtlinie 2008/68/EG sind die für diese Frage relevanten Normen der Richtlinie zur unmittelbaren Anwendbarkeit berufen und müssen deshalb direkt vom entscheidenden Gericht geprüft werden. Dies ist auch möglich, da die maßgeblichen Richtlinienvorschriften justiziabel sind, so dass sie sich für die unmittelbare Anwendung durch die mitgliedsstaatlichen Gerichte eignen. Denn sie sind hinreichend klar und bestimmt sowie inhaltlich unbedingt (vgl. dazu m. w. N. Nettesheim, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, 59. Ergänzungslieferung 2016, Art. 288 AEUV, Rn. 145 ff.).

39

Hinreichend klar und bestimmt ist die Bestimmung, wenn sie unzweideutig eine Verpflichtung begründet, also rechtlich in sich abgeschlossen ist und als solche von jedem mitgliedsstaatlichen Gericht angewandt werden kann (m. w. N. und umfangreichen Rechtsprechungsnachweisen Ruffert, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 5. Auflage 2016, Art. 288 AEUV Rn. 54). Eine Richtlinienbestimmung ist unbedingt, wenn sie weder mit einem Vorbehalt noch mit einer Bedingung versehen ist und ihrem Wesen nach keiner weiteren Maßnahme der Unionsorgane oder der Mitgliedstaaten bedarf (vgl. EuGH, Rs. 41/74, van Duyn, Slg. 1974, 1337 Rn. 13/14). Beides ist hinsichtlich Art. 6 der Richtlinie 2008/68/EG nicht zweifelhaft.

40

bb. Die Gewährung einer Ausnahme nach Art. 6 der Richtlinie 2008/68/ EG kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht.

41

Eine hier denkbare Ausnahme nach Art. 6 Abs. 2 lit. b) i) der Richtlinie 2008/68/EG für die Beförderung gefährlicher Güter auf ihrem Hoheitsgebiet für die örtlich begrenzte Beförderung über geringe Entfernungen hat die Bundesrepublik Deutschland ausweislich Anhang I zur Richtlinie, Abschnitt I.3, RO-bi-DE-1 – RO-bi-DE-3, nicht beantragt. Sie findet sich auch nicht in der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (GGAV). Sofern die Klägerin jetzt die Erteilung einer solchen Ausnahme anstrebt, wäre hierfür ein Verfahren bei der Europäischen Kommission durchzuführen.

42

Ferner scheidet die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung auf der Grundlage des damit allein in Betracht kommenden Art. 6 Abs. 5 der Richtlinie 2008/68/EG aus. Danach kann jeder Mitgliedsstaat ausnahmsweise, sofern die Sicherheit nicht gefährdet ist, Einzelgenehmigungen erteilen für gemäß dieser Richtlinie untersagte Transportvorgänge gefährlicher Güter auf seinem Hoheitsgebiet oder für die Durchführung dieser Transportvorgänge unter anderen als den in der Richtlinie festgelegten Bedingungen, sofern diese Transportvorgänge klar bezeichnet und zeitlich begrenzt sind. Diese Anforderungen sind vorliegend nicht erfüllt.

43

(a) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Vorschrift eng in dem Sinne auszulegen, dass eine Ausnahmegenehmigung nur für einzelne Fahrten – also für absolute Einzelfälle – und nicht für beliebig viele Fahrten eines einzelnen Unternehmens auf einer bestimmten Strecke gewährt werden kann.

44

Bereits der Wortlaut der Vorschrift legt eine enge Auslegung nahe. Es sollen nur ausnahmsweise Einzelgenehmigungen erteilt werden können und dies auch nur, wenn die Transportvorgänge klar bezeichnet und zeitlich begrenzt sind. Schon die Doppelung aus „ausnahmsweise“ und „Einzel“-Genehmigungen macht den besonderen Ausnahmecharakter der Regelung deutlich. Aus dem Umstand, dass zudem die Transportvorgänge klar bezeichnet und zeitlich begrenzt sein müssen, kann demgegenüber nicht geschlossen werden, dass vom konkreten Einzelfall abstrahierte Genehmigungen erteilt werden können. Denn auch in Bezug auf Einzelgenehmigungen ergeben die klare Bezeichnung des Transportvorganges und dessen zeitliche Begrenzung im Hinblick auf die Sicherheit Sinn. Die klare Bezeichnung des Transportvorganges soll sicherstellen, dass die Ladung und der Transportweg eindeutig bestimmt sind. Die zeitliche Begrenzung stellt sicher, dass ausnahmsweise erlaubte Transporte in einem engen, vorab bestimmten Zeitfenster stattfinden, so dass in zeitlicher Hinsicht sowohl die besondere Bedarfssituation als auch sicherheitsrelevante Umstände des konkreten Transportzeitraums berücksichtigt werden können. Deshalb meint das Erfordernis einer zeitlichen Begrenzung ersichtlich nicht den Umstand, dass ein unbegrenzt bestehendes Interesse an einer Tunneldurchfahrt in zeitabschnittsweise erteilte Ausnahmegenehmigungen mündet, die lückenlos aneinander anschließen und hinsichtlich derer das Ende weiterer Erteilungen nicht absehbar ist. Vielmehr weist das Befristungserfordernis angesichts des Zwecks und der systematischen Einbindung der Vorschrift darauf hin, dass der geltend gemachte Bedarf nur ein vorübergehender sein darf, der deshalb auch nur eine zeitlich begrenzte Lösung erlaubt.

45

Bestätigt wird dies Ergebnis durch die systematische Auslegung der Norm. In Art. 6 der Richtlinie sind verschiedene Ausnahmetatbestände geregelt, die – wie insbesondere die Fälle des Art. 6 Abs. 2 lit. b) – auch nur örtlich begrenzte Relevanz haben. Während Ausnahmen nach Absatz 2 jeweils vom Mitgliedsstaat bei der Europäischen Kommission beantragt werden müssen und diese nach Prüfung der dort genannten Voraussetzungen gegebenenfalls eine Ausnahmegenehmigung zulässt, kann eine Ausnahmegenehmigung nach Art. 6 Abs. 5 der Richtlinie 2008/68/EG unmittelbar durch den einzelnen Mitgliedsstaat erteilt werden. Hinsichtlich ihres gegenständlichen Umfangs und ihrer Dauer muss die Genehmigung nach Art. 6 Abs. 5 der Richtlinie 2008/68/EG daher deutlich hinter dem der Ausnahmen nach Abs. 2 zurückbleiben. Das Prüfungs- und Genehmigungserfordernis durch die Europäische Kommission soll die EU-weit einheitliche und effektive Anwendung der in der Richtlinie enthaltenen Bestimmungen garantieren. Es ist davon auszugehen, dass in Art. 6 Abs. 5 der Richtlinie 2008/68/EG darauf nur verzichtet wurde, weil die Bedeutung dieser Ausnahmemöglichkeit für gering erachtet wurde und eine Befassung der Kommission mit einzelnen Transportvorgängen für unverhältnismäßig und auch für unsachgerecht befunden wurde. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Richtliniengeber in Art. 6 Abs. 5 der Richtlinie 2008/68/EG vorübergehende Ausnahmen für Notfälle, beispielsweise aufgrund von Verkehrsbehinderungen nach Unfällen oder anderen Streckensperrungen, vor Augen hatte. Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2008/68/EG ermöglicht bei den Ausnahmegenehmigungen nach Absatz 2 eine Dauer im Bereich von einem oder mehreren (maximal 6) Jahren. Im Umkehrschluss kann eine Ausnahmegenehmigung nach Abs. 5 eine nur viel geringere Dauer haben.

46

Bei der binnensystematischen Auslegung der Norm kommt hinzu, dass Art. 6 Abs. 2 lit. b) i) der Richtlinie 2008/68/EG einen Ausnahmetatbestand für die örtlich begrenzte Beförderung gefährlicher Güter über geringe Entfernungen enthält, der seinem Wortlaut nach schon bestens auf (regelmäßige) Transportvorgänge, die die Belieferung von Kunden in der Region zum Gegenstand haben, passt. Außerdem spricht auch der Vergleich mit Art. 6 Abs. 2 lit. b) ii), der die Möglichkeit einer Ausnahme für die örtlich begrenzte Beförderung mit der Eisenbahn auf genau bestimmten Strecken, die zu einem bestimmten industriellen Prozess gehört und unter genau festgelegten Bedingungen streng kontrolliert wird, dafür, dass regelmäßig stattfindende oder auszuführende Transportvorgänge gerade in den Ausnahmenbereich des Absatzes 2 und nicht in den des Absatzes 5 gehören. Die Zugehörigkeit zu einem bestimmten industriellen Prozess steht regelmäßig im Zusammenhang mit der Notwendigkeit regelmäßiger An- und Ablieferung der im industriellen Prozess benötigten beziehungsweise gefertigten Güter. Dies ist vergleichbar mit der regelmäßig stattfindenden Auslieferung eines Produktes an Endkunden. Wie bereits dargestellt, würde eine solche Genehmigung nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/68/EG aber den Antrag des Mitgliedsstaates bei der Europäischen Kommission und deren Zustimmung voraussetzen. Dieses Antrags- und Zustimmungserfordernis darf durch eine erweiterte Anwendung des Art. 6 Abs. 5 der Richtlinie 2008/68/EG als Auffangtatbestand nicht unterlaufen werden.

47

Weiterhin ist das Regelungszusammenspiel aus der Richtlinie, die in ihrem Anhang I. 1 vollumfänglich auf das ADR verweist, und eben dem völkerrechtlichen Übereinkommen des ADR zu beachten. Das ADR kennt – abgesehen von Art. 4 Abs. 3 ADR – keine Ausnahmen vom Grundsatz des Art. 2 ADR. Angesichts der Geltung der Richtlinie 2008/68/EG in der gesamten Europäischen Union und damit in einem Großteil der Vertragsstaaten des ADR würde eine erweiterte Auslegung des Art. 6 Abs. 5 der Richtlinie die Gefahr der Aushöhlung des ADR mit sich bringen. Es ist nicht anzunehmen, dass dies vom europäischen Richtliniengeber – insbesondere vor dem Hintergrund, dass das ADR und die Richtlinie mit dem Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, des Eigentums, der Sicherheit und Funktionsfähigkeit des Straßenverkehrs den Schutz höchstrangiger Rechtsgüter bezwecken – beabsichtigt war. Soweit die Klägerseite in Abschnitt 1. 9.5.3.8 der Anlage A zum ADR eine weitere Ausnahmeregelung sieht, dürfte dies nicht der Fall sein. Derartige besondere betriebliche Maßnahmen, die allgemein die Verringerung von Risiken bei Tunnelpassagen bewirken, können bereits in die Kategorisierung eines Tunnels einbezogen werden und müssen dementsprechend allgemein bekannt gemacht werden, damit sie auch durchgängig Beachtung finden. Im Übrigen geht es in diesem Verfahren nicht um solche Maßnahmen zur Risikoverringerung.

48

(b) Die vom Gericht getroffene Auslegung des Art. 6 Abs. 5 der Richtlinie 2008/68/EG lässt es nicht zu, dass einzelne unter einer UN-Nummer (hier 1202) erfasste Gefahrengüter ohne weitere Einschränkungen und für einen aus sachlichen Gründen nicht begrenzten Zeitraum regelmäßig von Fahrzeugen der Klägerin während der Verbotszeiten durch den Elbtunnel transportiert werden dürfen.

49

Insoweit handelt es sich bereits nicht um ausnahmsweise Beförderungen, da die Beförderung von Dieselkraftstoff und von Heizöl zum Kerngeschäft der Klägerin gehört und hier nicht unter besonderen Ausnahmebedingungen erfolgen soll. Gewollt ist nicht eine einzelfallbezogene Ausnahme, sondern die Zulassung des regelmäßig stattfindenden Verkehrs. Wenn jedoch die regelmäßige Durchfahrt von mit Dieselkraftstoff oder Heizöl beladenen Tankwagen durch einen Tunnel der Kategorie E vertretbar wäre, hätte die Möglichkeit einer Ausnahme für diese Gefahrgüter im ADR und/oder der Richtlinie 2008/68/EG ausdrücklich vorgesehen werden müssen oder die Bundesrepublik hätte für Diesel- und Heizöltransporte eine Ausnahmegenehmigung bei der Kommission gem. Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/68/EG beantragen müssen.

50

Im Wege der Ausnahmeerteilung sind Tunnelpassagen für Tankwagen mit Heizöl oder Dieselkraftstoff deshalb nur möglich, wenn es um einzelne Transporte geht, die z.B. unter besonderen Schutzvorkehrungen erfolgen oder aus anderen Gründen ein herabgesenktes Gefahrenpotenzial bergen und/oder für die es die Sicherheitsbedenken überwiegende einzelfallbezogene Gründe, also einen konkreten Bedarf, gibt, z.B. die längerfristige Sperrung der Umfahrungsroute für den Tunnel. An solchen Gründen fehlt es hier naturgemäß schon deshalb, weil eine generelle Ausnahme begehrt wird. Der schlichte Transportbedarf, tagsüber Tankwagen durch den Elbtunnel zu schicken, weil dies die zwischen 23.00 h und 5.00 h nachts erlaubten Transporte vermeidet und diese Route außerhalb der erlaubten Zeiten wesentlich kürzer und damit deutlich kostengünstiger und umweltschonender ist, beschreibt keinen Einzelfall, sondern die Regel. Entsprechend steht der begehrten Ausnahmegenehmigung entgegen, dass sie ihrem Zweck entsprechend praktisch unbefristet erfolgen soll.

51

(c) Die Befassung des Europäischen Gerichtshofs mit der Auslegung des Art. 6 Abs. 5 der Richtlinie 2008/68/EG im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 Abs. 2 AEUV war nicht in Betracht zu ziehen. Die richtige Auslegung der Norm führt – wie die obigen Ausführungen zeigen – zu einem eindeutigen Ergebnis, so dass kein vernünftiger Zweifel an der richtigen Anwendung der Norm verbleibt.

52

b. Das Anliegen der Klägerin ist damit vom Grundsatz her bereits nicht ausnahmefähig. Auf Ermessenserwägungen, die die öffentlichen Interessen an der Tunnelsicherheit mit dem durchaus nachvollziehbaren Transportinteresse der Klägerin, aber auch gewichtigen Belangen des Umweltschutzes abwägt, kommt es somit nicht mehr an.

53

In gleicher Weise erscheint eine generelle, auf bestimmte Stunden des Tages beschränkte Ausnahme nicht als zulässig. Sollte es Zeiträume außerhalb der Zeit zwischen 23.00 h und 5.00 h geben, in denen aufgrund nur geringen Verkehrsaufkommens eine Kategorisierung des Elbtunnels in die Kategorie E nicht als vertretbar erscheint, ist dem nicht durch die Erteilung von Ausnahmen Rechnung zu tragen, sondern durch eine angepasste Kategorisierung des Elbtunnels mit entsprechend veränderter Ausschilderung.

54

c. Diesem Ergebnis stehen auch Gründe des Vertrauensschutzes nicht entgegen.

55

Auf die Bekanntmachung der Beklagten vom 24. September 2010 (Amtlicher Anzeiger Seite 1714) kann sich die Klägerin nicht berufen. Zwar heißt es dort, dass die zuständige Behörde auf Antrag gemäß § 46 Abs. 1 StVO Ausnahmen von den durch Vorschriftzeichen VZ 261 angeordneten Durchfahrverboten für den Elbtunnel zulassen kann. Diese Ausnahmen können mit Bedingungen und Auflagen versehen werden. Eine besondere rechtliche Bedeutung hat dieser Hinweis nicht, da er lediglich auf die ohnehin bestehende Ausnahmeregelung des § 46 Abs. 1 StVO hinweist. Die durch § 5 Abs. 1 Nr. 1 GGVSEB i.V.m. Art. 6 der Richtlinie 2008/68/EG vorgegebenen Grenzen des dort eingeräumten Ermessens wurden offenbar nicht gesehen. Richtig ist, dass Ausnahmen grundsätzlich möglich sind. Da der Hinweis nicht ausführt, unter welchen Umständen Ausnahmegenehmigungen erteilt werden können, ist er rechtlich unbedenklich, aber auch nicht weiterführend.

56

Auch kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, bisher die erwünschten Genehmigungen erhalten zu haben, obwohl der Elbtunnel bereits kategorisiert und zuletzt auch neu beschildert war. Dies begründet keinen Anspruch auf Fortsetzung nicht mehr rechtmäßiger Ausnahmegenehmigungserteilungen. Durch die Genehmigungen in der Vergangenheit ist weder ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden, noch ist die Beklagte nach dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung verpflichtet, diese Genehmigungspraxis fortzuführen. Der in Art. 3 GG verankerte Gleichbehandlungsgrundsatz gewährt nur einen Anspruch auf Gleichbehandlung verschiedener Rechtssubjekte im Hinblick auf eine bestehende Verwaltungspraxis. Er begründet hingegen keinen Anspruch darauf, dass diese Verwaltungspraxis in der Zukunft beibehalten wird. Eine Behörde kann ihre Verwaltungspraxis aus sachlichen Gründen jederzeit ändern. Dies setzt nicht voraus, dass sich die vorherige Verwaltungspraxis als sach- oder rechtswidrig erwiesen hat (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 25.11.2014, 5 K 1442/13).

II.

57

Da eine Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung – auch wenn diese sich auf engere Zeitfenster als die vom Durchfahrtverbot bisher erfasste tägliche Zeitspanne von 5.00 h bis 23.00 h beschränken würde – die rechtlichen Grenzen des Ermessens der Beklagten überschritten hätte, das Ermessen somit auf eine ablehnende Entscheidung reduziert war, hat die Klägerin auch keinen Anspruch darauf, dass ihr Antrag auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu beschieden wird (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO). Auf Mängel der Bescheidung des klägerischen Begehrens durch die Beklagte kommt es somit nicht an.

III.

58

Soweit die Klägerin hilfsweise gegen die Allgemeinverfügung der Beschilderung und somit mittelbar gegen die Kategorisierung des Elbtunnels im Wege der Anfechtungsklage vorgehen möchte, ist dieser Antrag bereits unzulässig. Der Antrag ist verfristet. Die Jahresfrist des § 74 Abs. i.V.m. § 58 Abs. 2 VwGO ist abgelaufen, so dass die Beschilderung gegenüber der Klägerin bestandskräftig wurde.

59

Die Neubeschilderung erfolgte im Oktober 2013. Hiergegen wendet sich die Klägerin jedoch erstmals mit ihrem Schriftsatz vom 27. April 2016. Eine im Hinblick auf die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) gebotene Umdeutung des am 23. Juni 2014 gestellten Antrags auf Verlängerung der Ausnahmegenehmigungen für die Tankfahrzeuge des Klägers in einen Widerspruch gegen die Allgemeinverfügung kommt nicht in Betracht. Ein entsprechendes Begehr auf Anfechtung der Beschilderung lässt sich dem Antrag nicht entnehmen. Gegenstand war zweifelsfrei allein die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung. Dieses Begehren war eindeutig und damit einer Auslegung als Widerspruch gegen die neue Beschilderung des Elbtunnels bereits nicht zugänglich. Es kann nicht als förmlicher Rechtsbehelf gegen einen Verwaltungsakt verstanden werden. Entsprechend betrifft auch der Widerspruch vom 17. Juli 2014 allein die Versagung einer Ausnahmegenehmigung, nicht aber unmittelbar die Beschilderung des Elbtunnels. Falls die Klägerin darüber hinaus die Umdeutung des zuerst am 14. November 2013 auf die neue Beschilderung folgenden Antrags auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen – die von der Beklagten erteilt wurden – in einen Widerspruch gegen die Beschilderung verlangt, so könnte dies ebenfalls nicht zum Erfolg führen. Aus diesem Antrag kann erst recht nicht das Begehr auf Anfechtung der Beschilderung herausgelesen werden.

60

Auch wenn die Klägerin zum Zeitpunkt der neuen Beschilderung des Elbtunnels noch über eine Ausnahmegenehmigung verfügte und es auf den ersten Blick so scheinen mochte, als ob die Klägerin von der Neubeschilderung jedenfalls in zeitlicher Hinsicht nur begünstigt war, gab dies keinen zwingenden oder jedenfalls vernünftigen Anlass, um eine Anfechtung der neu vor dem Elbtunnel aufgestellten Verkehrsschilder zu unterlassen. Eine solche wäre insbesondere angesichts der durch die Beklagte versandte Kundeninformation TGM 08/2013 vom 28. November 2013, in der sie der Klägerin mitteilte, dass Ausnahmegenehmigungen aufgrund der geänderten Rechtslage zukünftig grundsätzlich nicht mehr erteilt werden könnten, zu erwägen und auch zumutbar gewesen.

61

Die Klägerin bleibt deshalb nur, das aktuelle Durchfahrtverbot ggf. in der Weise anzugreifen, dass sie bei der Beklagten einen Antrag auf Rücknahme bzw. Änderung der Beschilderung nach § 48 Abs. 1 HmbVwVfG stellt. An einem solchen fehlt es bisher. Das Gericht sieht es auch nicht als sachdienlich an, die damit verbundenen komplexen Fragen der Beschilderung und letztlich auch der Tunnelkategorisierung ohne ein vorheriges Verwaltungsverfahren mit anschließendem Widerspruchsverfahren im Wege der Klageänderung nach § 91 Abs. 1 VwGO in den anhängigen Rechtsstreit aufzunehmen.

IV.

62

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

63

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruht auf § 167 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2, 709 S. 2 ZPO.

64

Die Entscheidung, die Berufung zuzulassen, folgt aus § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Frage, unter welchen Umständen Ausnahmen nach Art. 6 Abs. 5 der Richtlinie 2008/68/EG zu erteilen sind, betrifft eine Vielzahl von Fällen und ist bisher durch die Rechtsprechung noch nicht geklärt worden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Annotations

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen

1.
von den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2);
2.
vorbehaltlich Absatz 2a Satz 1 Nummer 3 vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
3.
von den Halt- und Parkverboten (§ 12 Absatz 4);
4.
vom Verbot des Parkens vor oder gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten (§ 12 Absatz 3 Nummer 3);
4a.
von der Vorschrift, an Parkuhren nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten (§ 13 Absatz 1);
4b.
von der Vorschrift, im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 und 290.2) nur während der dort vorgeschriebenen Zeit zu parken (§ 13 Absatz 2);
4c.
von den Vorschriften über das Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a);
5.
von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung (§ 18 Absatz 1 Satz 2, § 22 Absatz 2 bis 4);
5a.
von dem Verbot der unzulässigen Mitnahme von Personen (§ 21);
5b.
von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen (§ 21a);
6.
vom Verbot, Tiere von Kraftfahrzeugen und andere Tiere als Hunde von Fahrrädern aus zu führen (§ 28 Absatz 1 Satz 3 und 4);
7.
vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3);
8.
vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen (§ 32 Absatz 1);
9.
von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten (§ 33 Absatz 1 Nummer 1 und 2);
10.
vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen (§ 33 Absatz 2 Satz 2) nur für die Flächen von Leuchtsäulen, an denen Haltestellenschilder öffentlicher Verkehrsmittel angebracht sind;
11.
von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind;
12.
von dem Nacht- und Sonntagsparkverbot (§ 12 Absatz 3a).
Vom Verbot, Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen mitzunehmen (§ 21 Absatz 2), können für die Dienstbereiche der Bundeswehr, der auf Grund des Nordatlantik-Vertrages errichteten internationalen Hauptquartiere, der Bundespolizei und der Polizei deren Dienststellen, für den Katastrophenschutz die zuständigen Landesbehörden, Ausnahmen genehmigen. Dasselbe gilt für die Vorschrift, dass vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sein oder Schutzhelme getragen werden müssen (§ 21a).

(1a) Die Straßenverkehrsbehörden können zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge allgemein durch Zusatzzeichen Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverboten oder Verkehrsumleitungen nach § 45 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 1a und 1b Nummer 5 erste Alternative zulassen. Das gleiche Recht haben sie für die Benutzung von Busspuren durch elektrisch betriebene Fahrzeuge. Die Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes sind zu beachten.

(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen können von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen. Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3) können sie darüber hinaus für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken Ausnahmen zulassen, soweit diese im Rahmen unterschiedlicher Feiertagsregelung in den Ländern (§ 30 Absatz 4) notwendig werden. Erstrecken sich die Auswirkungen der Ausnahme über ein Land hinaus und ist eine einheitliche Entscheidung notwendig, ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zuständig; die Ausnahme erlässt dieses Bundesministerium durch Verordnung.

(2a) Abweichend von Absatz 1 und 2 Satz 1 kann für mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes das Fernstraßen-Bundesamt in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller folgende Ausnahmen genehmigen:

1.
Ausnahmen vom Verbot, an nicht gekennzeichneten Anschlussstellen ein- oder auszufahren (§ 18 Absatz 2 und 10 Satz 1), im Benehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Straßenverkehrsbehörde;
2.
Ausnahmen vom Verbot zu halten (§ 18 Absatz 8);
3.
Ausnahmen vom Verbot, eine Autobahn zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
4.
Ausnahmen vom Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2);
5.
Ausnahmen von der Regelung, dass ein Autohof nur einmal angekündigt werden darf (Zeichen 448.1);
6.
Ausnahmen von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind (Absatz 1 Satz 1 Nummer 11).
Wird neben einer Ausnahmegenehmigung nach Satz 1 Nummer 3 auch eine Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder eine Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 beantragt, ist die Verwaltungsbehörde zuständig, die die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder die Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erlässt. Werden Anlagen nach Satz 1 Nummer 4 mit Wirkung auf den mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes im Widerspruch zum Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2), errichtet oder geändert, wird über deren Zulässigkeit
1.
von der Baugenehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein bauaufsichtliches Verfahren vorsieht, oder
2.
von der zuständigen Genehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein anderes Verfahren vorsieht,
im Benehmen mit dem Fernstraßen-Bundesamt entschieden. Das Fernstraßen-Bundesamt kann verlangen, dass ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gestellt wird. Sieht ein Land kein eigenes Genehmigungsverfahren für die Zulässigkeit nach Satz 3 vor, entscheidet das Fernstraßen-Bundesamt.

(3) Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis können unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auflagen) versehen werden. Erforderlichenfalls kann die zuständige Behörde die Beibringung eines Sachverständigengutachtens auf Kosten des Antragstellers verlangen. Die Bescheide sind mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen. Bei Erlaubnissen nach § 29 Absatz 3 und Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 genügt das Mitführen fernkopierter Bescheide oder von Ausdrucken elektronisch erteilter und signierter Bescheide sowie deren digitalisierte Form auf einem Speichermedium, wenn diese derart mitgeführt wird, dass sie bei einer Kontrolle auf Verlangen zuständigen Personen lesbar gemacht werden kann.

(4) Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse der zuständigen Behörde sind für den Geltungsbereich dieser Verordnung wirksam, sofern sie nicht einen anderen Geltungsbereich nennen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen

1.
von den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2);
2.
vorbehaltlich Absatz 2a Satz 1 Nummer 3 vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
3.
von den Halt- und Parkverboten (§ 12 Absatz 4);
4.
vom Verbot des Parkens vor oder gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten (§ 12 Absatz 3 Nummer 3);
4a.
von der Vorschrift, an Parkuhren nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten (§ 13 Absatz 1);
4b.
von der Vorschrift, im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 und 290.2) nur während der dort vorgeschriebenen Zeit zu parken (§ 13 Absatz 2);
4c.
von den Vorschriften über das Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a);
5.
von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung (§ 18 Absatz 1 Satz 2, § 22 Absatz 2 bis 4);
5a.
von dem Verbot der unzulässigen Mitnahme von Personen (§ 21);
5b.
von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen (§ 21a);
6.
vom Verbot, Tiere von Kraftfahrzeugen und andere Tiere als Hunde von Fahrrädern aus zu führen (§ 28 Absatz 1 Satz 3 und 4);
7.
vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3);
8.
vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen (§ 32 Absatz 1);
9.
von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten (§ 33 Absatz 1 Nummer 1 und 2);
10.
vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen (§ 33 Absatz 2 Satz 2) nur für die Flächen von Leuchtsäulen, an denen Haltestellenschilder öffentlicher Verkehrsmittel angebracht sind;
11.
von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind;
12.
von dem Nacht- und Sonntagsparkverbot (§ 12 Absatz 3a).
Vom Verbot, Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen mitzunehmen (§ 21 Absatz 2), können für die Dienstbereiche der Bundeswehr, der auf Grund des Nordatlantik-Vertrages errichteten internationalen Hauptquartiere, der Bundespolizei und der Polizei deren Dienststellen, für den Katastrophenschutz die zuständigen Landesbehörden, Ausnahmen genehmigen. Dasselbe gilt für die Vorschrift, dass vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sein oder Schutzhelme getragen werden müssen (§ 21a).

(1a) Die Straßenverkehrsbehörden können zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge allgemein durch Zusatzzeichen Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverboten oder Verkehrsumleitungen nach § 45 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 1a und 1b Nummer 5 erste Alternative zulassen. Das gleiche Recht haben sie für die Benutzung von Busspuren durch elektrisch betriebene Fahrzeuge. Die Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes sind zu beachten.

(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen können von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen. Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3) können sie darüber hinaus für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken Ausnahmen zulassen, soweit diese im Rahmen unterschiedlicher Feiertagsregelung in den Ländern (§ 30 Absatz 4) notwendig werden. Erstrecken sich die Auswirkungen der Ausnahme über ein Land hinaus und ist eine einheitliche Entscheidung notwendig, ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zuständig; die Ausnahme erlässt dieses Bundesministerium durch Verordnung.

(2a) Abweichend von Absatz 1 und 2 Satz 1 kann für mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes das Fernstraßen-Bundesamt in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller folgende Ausnahmen genehmigen:

1.
Ausnahmen vom Verbot, an nicht gekennzeichneten Anschlussstellen ein- oder auszufahren (§ 18 Absatz 2 und 10 Satz 1), im Benehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Straßenverkehrsbehörde;
2.
Ausnahmen vom Verbot zu halten (§ 18 Absatz 8);
3.
Ausnahmen vom Verbot, eine Autobahn zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
4.
Ausnahmen vom Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2);
5.
Ausnahmen von der Regelung, dass ein Autohof nur einmal angekündigt werden darf (Zeichen 448.1);
6.
Ausnahmen von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind (Absatz 1 Satz 1 Nummer 11).
Wird neben einer Ausnahmegenehmigung nach Satz 1 Nummer 3 auch eine Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder eine Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 beantragt, ist die Verwaltungsbehörde zuständig, die die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder die Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erlässt. Werden Anlagen nach Satz 1 Nummer 4 mit Wirkung auf den mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes im Widerspruch zum Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2), errichtet oder geändert, wird über deren Zulässigkeit
1.
von der Baugenehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein bauaufsichtliches Verfahren vorsieht, oder
2.
von der zuständigen Genehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein anderes Verfahren vorsieht,
im Benehmen mit dem Fernstraßen-Bundesamt entschieden. Das Fernstraßen-Bundesamt kann verlangen, dass ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gestellt wird. Sieht ein Land kein eigenes Genehmigungsverfahren für die Zulässigkeit nach Satz 3 vor, entscheidet das Fernstraßen-Bundesamt.

(3) Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis können unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auflagen) versehen werden. Erforderlichenfalls kann die zuständige Behörde die Beibringung eines Sachverständigengutachtens auf Kosten des Antragstellers verlangen. Die Bescheide sind mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen. Bei Erlaubnissen nach § 29 Absatz 3 und Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 genügt das Mitführen fernkopierter Bescheide oder von Ausdrucken elektronisch erteilter und signierter Bescheide sowie deren digitalisierte Form auf einem Speichermedium, wenn diese derart mitgeführt wird, dass sie bei einer Kontrolle auf Verlangen zuständigen Personen lesbar gemacht werden kann.

(4) Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse der zuständigen Behörde sind für den Geltungsbereich dieser Verordnung wirksam, sofern sie nicht einen anderen Geltungsbereich nennen.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen

1.
von den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2);
2.
vorbehaltlich Absatz 2a Satz 1 Nummer 3 vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
3.
von den Halt- und Parkverboten (§ 12 Absatz 4);
4.
vom Verbot des Parkens vor oder gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten (§ 12 Absatz 3 Nummer 3);
4a.
von der Vorschrift, an Parkuhren nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten (§ 13 Absatz 1);
4b.
von der Vorschrift, im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 und 290.2) nur während der dort vorgeschriebenen Zeit zu parken (§ 13 Absatz 2);
4c.
von den Vorschriften über das Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a);
5.
von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung (§ 18 Absatz 1 Satz 2, § 22 Absatz 2 bis 4);
5a.
von dem Verbot der unzulässigen Mitnahme von Personen (§ 21);
5b.
von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen (§ 21a);
6.
vom Verbot, Tiere von Kraftfahrzeugen und andere Tiere als Hunde von Fahrrädern aus zu führen (§ 28 Absatz 1 Satz 3 und 4);
7.
vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3);
8.
vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen (§ 32 Absatz 1);
9.
von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten (§ 33 Absatz 1 Nummer 1 und 2);
10.
vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen (§ 33 Absatz 2 Satz 2) nur für die Flächen von Leuchtsäulen, an denen Haltestellenschilder öffentlicher Verkehrsmittel angebracht sind;
11.
von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind;
12.
von dem Nacht- und Sonntagsparkverbot (§ 12 Absatz 3a).
Vom Verbot, Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen mitzunehmen (§ 21 Absatz 2), können für die Dienstbereiche der Bundeswehr, der auf Grund des Nordatlantik-Vertrages errichteten internationalen Hauptquartiere, der Bundespolizei und der Polizei deren Dienststellen, für den Katastrophenschutz die zuständigen Landesbehörden, Ausnahmen genehmigen. Dasselbe gilt für die Vorschrift, dass vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sein oder Schutzhelme getragen werden müssen (§ 21a).

(1a) Die Straßenverkehrsbehörden können zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge allgemein durch Zusatzzeichen Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverboten oder Verkehrsumleitungen nach § 45 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 1a und 1b Nummer 5 erste Alternative zulassen. Das gleiche Recht haben sie für die Benutzung von Busspuren durch elektrisch betriebene Fahrzeuge. Die Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes sind zu beachten.

(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen können von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen. Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3) können sie darüber hinaus für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken Ausnahmen zulassen, soweit diese im Rahmen unterschiedlicher Feiertagsregelung in den Ländern (§ 30 Absatz 4) notwendig werden. Erstrecken sich die Auswirkungen der Ausnahme über ein Land hinaus und ist eine einheitliche Entscheidung notwendig, ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zuständig; die Ausnahme erlässt dieses Bundesministerium durch Verordnung.

(2a) Abweichend von Absatz 1 und 2 Satz 1 kann für mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes das Fernstraßen-Bundesamt in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller folgende Ausnahmen genehmigen:

1.
Ausnahmen vom Verbot, an nicht gekennzeichneten Anschlussstellen ein- oder auszufahren (§ 18 Absatz 2 und 10 Satz 1), im Benehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Straßenverkehrsbehörde;
2.
Ausnahmen vom Verbot zu halten (§ 18 Absatz 8);
3.
Ausnahmen vom Verbot, eine Autobahn zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
4.
Ausnahmen vom Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2);
5.
Ausnahmen von der Regelung, dass ein Autohof nur einmal angekündigt werden darf (Zeichen 448.1);
6.
Ausnahmen von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind (Absatz 1 Satz 1 Nummer 11).
Wird neben einer Ausnahmegenehmigung nach Satz 1 Nummer 3 auch eine Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder eine Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 beantragt, ist die Verwaltungsbehörde zuständig, die die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder die Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erlässt. Werden Anlagen nach Satz 1 Nummer 4 mit Wirkung auf den mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes im Widerspruch zum Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2), errichtet oder geändert, wird über deren Zulässigkeit
1.
von der Baugenehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein bauaufsichtliches Verfahren vorsieht, oder
2.
von der zuständigen Genehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein anderes Verfahren vorsieht,
im Benehmen mit dem Fernstraßen-Bundesamt entschieden. Das Fernstraßen-Bundesamt kann verlangen, dass ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gestellt wird. Sieht ein Land kein eigenes Genehmigungsverfahren für die Zulässigkeit nach Satz 3 vor, entscheidet das Fernstraßen-Bundesamt.

(3) Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis können unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auflagen) versehen werden. Erforderlichenfalls kann die zuständige Behörde die Beibringung eines Sachverständigengutachtens auf Kosten des Antragstellers verlangen. Die Bescheide sind mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen. Bei Erlaubnissen nach § 29 Absatz 3 und Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 genügt das Mitführen fernkopierter Bescheide oder von Ausdrucken elektronisch erteilter und signierter Bescheide sowie deren digitalisierte Form auf einem Speichermedium, wenn diese derart mitgeführt wird, dass sie bei einer Kontrolle auf Verlangen zuständigen Personen lesbar gemacht werden kann.

(4) Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse der zuständigen Behörde sind für den Geltungsbereich dieser Verordnung wirksam, sofern sie nicht einen anderen Geltungsbereich nennen.

(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter zu erlassen, insbesondere über

1.
die Zulassung der Güter zur Beförderung,
2.
das Zusammenpacken, Zusammenladen und die Verpackung, einschließlich deren
a)
Zulassung einschließlich Konformitätsbewertung,
b)
Herstellen, Einführen und Inverkehrbringen,
c)
Betreiben und Verwenden,
3.
die Kennzeichnung von Versandstücken,
4.
die Beförderungsbehältnisse und die Fahrzeuge, einschließlich deren
a)
Bau, Beschaffenheit, Ausrüstung, Prüfung und Kennzeichnung,
b)
Zulassung einschließlich Konformitätsbewertung,
c)
Herstellen, Einführen und Inverkehrbringen,
d)
Betreiben und Verwenden,
5.
das Verhalten während der Beförderung,
6.
die Beförderungsgenehmigungen, die Beförderungs- und Begleitpapiere,
7.
die Auskunfts-, Aufzeichnungs- und Anzeigepflichten,
8.
die Besetzung und Begleitung der Fahrzeuge,
9.
die Befähigungsnachweise, auch in den Fällen des § 5 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2,
10.
die Mess- und Prüfverfahren,
11.
die Schutzmaßnahmen für das Beförderungspersonal,
12.
das Verhalten und die Schutz- und Hilfsmaßnahmen nach Unfällen mit gefährlichen Gütern,
13.
bei der Beförderung beteiligte Personen, einschließlich ihrer ärztlichen Überwachung und Untersuchung, des Erfordernisses von Ausbildung, Prüfung und Fortbildung sowie zur Festlegung qualitativer Anforderungen an Lehrgangsveranstalter und Lehrkräfte,
14.
Beauftragte in Unternehmen und Betrieben, einschließlich des Erfordernisses von Ausbildung, Prüfung und Fortbildung sowie zur Festlegung qualitativer Anforderungen an Lehrgangsveranstalter und Lehrkräfte,
15.
Bescheinigungen und Meldepflichten für Abfälle, die gefährliche Güter sind,
16.
die Stellen für Prüfung und Zulassung einschließlich Konformitätsbewertung der Verpackung nach Nummer 2 sowie der Beförderungsbehältnisse und Fahrzeuge nach Nummer 4,
17.
die Geltung von Bescheiden über Zulassung und Prüfung der Verpackung nach Nummer 2 sowie der Beförderungsbehältnisse und Fahrzeuge nach Nummer 4, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in Drittstaaten ausgestellt sind,
18.
die Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch der mit Aufgaben der Zulassung einschließlich Konformitätsbewertung und Prüfung betrauten Behörden und Stellen,
soweit dies zum Schutz gegen die von der Beförderung gefährlicher Güter ausgehenden Gefahren und erheblichen Belästigungen erforderlich ist. Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 haben den Stand der Technik zu berücksichtigen. Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des Satzes 1 Nr. 13 eingeschränkt. In den Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann auch geregelt werden, dass bei der Beförderung gefährlicher Güter eine zusätzliche haftungsrechtliche Versicherung abzuschließen und nachzuweisen ist.

(2) Rechtsverordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften nach Absatz 1 können auch zur Durchführung oder Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften und zur Erfüllung von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen erlassen werden. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1, die der Verwirklichung neuer Erkenntnisse hinsichtlich der internationalen Beförderung gefährlicher Güter auf dem Gebiet der See- und Binnenschiffahrt dienen sowie Rechtsverordnungen zur Inkraftsetzung von Abkommen nach Artikel 5 § 2 des Anhanges B des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr vom 9. Mai 1980 (COTIF-Übereinkommen, BGBl. 1985 II S. 132), erlässt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ohne Zustimmung des Bundesrates; diese Rechtsverordnungen bedürfen jedoch der Zustimmung des Bundesrates, wenn sie die Einrichtung der Landesbehörden oder die Regelung ihres Verwaltungsverfahrens betreffen.

(3) (weggefallen)

(4) Soweit Sicherheitsgründe und die Eigenart des Verkehrsmittels es zulassen, soll die Beförderung gefährlicher Güter mit allen Verkehrsmitteln einheitlich geregelt werden.

(5) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 1 sind Ausnahmen für die Bundeswehr, in ihrem Auftrag hoheitlich tätige zivile Unternehmen, ausländische Streitkräfte, die Bundespolizei und die Polizeien, die Feuerwehren, die Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sowie die Kampfmittelräumdienste der Länder oder Kommunen zuzulassen, soweit dies Gründe der Verteidigung, polizeiliche Aufgaben oder die Aufgaben der Feuerwehren, des Katastrophenschutzes oder der Kampfmittelräumung erfordern. Ausnahmen nach Satz 1 sind für den Bundesnachrichtendienst zuzulassen, soweit er im Rahmen seiner Aufgaben für das Bundesministerium der Verteidigung tätig wird und soweit sicherheitspolitische Interessen dies erfordern.

Gefährliche Güter dürfen unbeschadet des § 5 nur befördert werden, wenn deren Beförderung nach den Unterabschnitten 2.2.1.2, 2.2.2.2, 2.2.3.2, 2.2.41.2, 2.2.42.2, 2.2.43.2, 2.2.51.2, 2.2.52.2, 2.2.61.2, 2.2.62.2, 2.2.8.2, 2.2.9.2, Kapitel 3.2 Tabelle A und Kapitel 3.3 ADR/RID/ADN oder nach Anlage 2 nicht ausgeschlossen ist und die Beförderung unter Einhaltung der anwendbaren Vorschriften des ADR/RID/ADN erfolgt.

(1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen können

1.
im Straßenverkehr auf Antrag Ausnahmen von den Teilen 1 bis 9 – ausgenommen die Kapitel 1.8 und 1.10 – ADR sowie von den §§ 35 bis 35b und Anlage 2 dieser Verordnung,
2.
im Eisenbahnverkehr für den Bereich der nichtbundeseigenen Eisenbahnen auf Antrag Ausnahmen von den Teilen 1 bis 7 – ausgenommen die Kapitel 1.8 und 1.10 – RID und
3.
in der Binnenschifffahrt auf Wasserstraßen, die nicht Bundeswasserstraßen sind, auf Antrag Ausnahmen von den Teilen 1 bis 9 – ausgenommen die Kapitel 1.8 und 1.10 – ADN
für Beförderungen innerhalb Deutschlands zulassen, soweit dies nach der Richtlinie 2008/68/EG vom 24. September 2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13) zulässig ist.

(2) Das Eisenbahn-Bundesamt kann im Eisenbahnverkehr für den Bereich der Eisenbahnen des Bundes auf Antrag Ausnahmen von den Teilen 1 bis 7 – ausgenommen die Kapitel 1.8 und 1.10 – RID für Beförderungen innerhalb Deutschlands zulassen, soweit dies nach der Richtlinie 2008/68/EG zulässig ist.

(3) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann in der Binnenschifffahrt für den Bereich der Bundeswasserstraßen auf Antrag Ausnahmen von den Teilen 1 bis 9 ADN – ausgenommen Abschnitt 1.5.2 ADN, Kapitel 1.8 und 1.10 ADN – für Beförderungen innerhalb Deutschlands zulassen, soweit dies nach der Richtlinie 2008/68/EG zulässig ist. Diese Ausnahmen schließen für den Bereich der Bundeswasserstraßen weitere für das Vorhaben erforderliche Entscheidungen nach Teil 7 ADN – ausgenommen Unterabschnitt 7.2.2.6 und Absätze 7.2.3.7.1 und 7.2.3.7.6 ADN – mit ein; die Entscheidung ergeht insoweit im Benehmen mit der nach § 16 Absatz 6 zuständigen Behörde.

(4) Bei Ausnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 ist über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen vom Antragsteller ein Gutachten eines Sachverständigen vorzulegen. In diesem Gutachten müssen insbesondere die verbleibenden Gefahren dargestellt und es muss begründet werden, weshalb die Zulassung der Ausnahme trotz der verbleibenden Gefahren als vertretbar angesehen wird. Die zuständige Stelle kann die Vorlage weiterer Gutachten auf Kosten des Antragstellers verlangen oder diese im Benehmen mit dem Antragsteller selbst erstellen lassen. In begründeten Einzelfällen kann die zuständige Stelle auf die Vorlage eines Gutachtens verzichten.

(5) Ausnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 sind schriftlich oder elektronisch und unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall zu erteilen, dass sich die auferlegten Sicherheitsvorkehrungen als unzureichend zur Einschränkung der von der Beförderung ausgehenden Gefahren erweisen. Die nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2008/68/EG vorgesehenen Ausnahmen müssen dem Verfahren nach Artikel 6 Absatz 2 oder 4 unterzogen und von der Kommission anerkannt worden sein; sie sind dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr mitzuteilen. Sie dürfen ab dem Zeitpunkt ihrer Genehmigung durch die Kommission für höchstens sechs Jahre erteilt werden; für die Verlängerung einer Ausnahme gilt das Verfahren nach Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 2008/68/EG.

(6) Das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmten Stellen dürfen für die Bundeswehr, in ihrem Auftrag hoheitlich tätige zivile Unternehmen und für ausländische Streitkräfte Ausnahmen von dieser Verordnung zulassen, soweit dies Gründe der Verteidigung erfordern und die öffentliche Sicherheit gebührend berücksichtigt ist. Ausnahmen nach Satz 1 sind für den Bundesnachrichtendienst zuzulassen, soweit er im Rahmen seiner Aufgaben für das Bundesministerium der Verteidigung tätig wird und soweit sicherheitspolitische Interessen dies erfordern.

(7) Die Bundesministerien des Innern und für Heimat, der Justiz und der Finanzen sowie die Innen- und Justizminister (-senatoren) der Länder oder die von ihnen bestimmten Stellen dürfen in ihrem Aufgabenbereich Ausnahmen für Beförderungen innerhalb Deutschlands zulassen, soweit dies nach der Richtlinie 2008/68/EG zulässig ist. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend. Unabhängig davon dürfen sie Ausnahmen von den §§ 35 bis 35b und von Anlage 2 dieser Verordnung zulassen.

(8) Die für den Bereich

1.
der Eisenbahnen des Bundes zugelassenen Ausnahmen nach Absatz 2 gelten auch für den Bereich der übrigen Eisenbahnen. Die von den Ländern nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zugelassenen Ausnahmen gelten im Benehmen mit dem Eisenbahn-Bundesamt auch für den Bereich der Eisenbahnen des Bundes;
2.
der Bundeswasserstraßen nach Absatz 3 zugelassenen Ausnahmen gelten auch für den Bereich der übrigen schiffbaren Gewässer. Die von den Ländern nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zugelassenen Ausnahmen gelten im Benehmen mit der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt auch für den Bereich der Bundeswasserstraßen,
sofern die die Ausnahme erteilende Behörde nicht etwas anderes bestimmt.

(9) Hat die Bundesrepublik Deutschland Vereinbarungen nach Abschnitt 1.5.1 ADR/RID oder Abkommen nach Abschnitt 1.5.1 ADN in Verbindung mit § 6 Nummer 1 abgeschlossen, dürfen innerstaatliche Beförderungen nach deren Bestimmungen durchgeführt werden.

(10) Eine Ausnahme für eine innerstaatliche Beförderung gilt auch für die Beförderung auf der innerdeutschen Teilstrecke einer innergemeinschaftlichen oder grenzüberschreitenden Beförderung, soweit in der Ausnahme nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

(11) Bei dem Bescheid nach Absatz 1 bis 3 genügt das Mitführen eines fernkopierten Bescheides oder des Ausdrucks eines elektronisch erteilten und signierten Bescheides sowie dessen digitalisierte Form auf einem Speichermedium, wenn diese derart mitgeführt wird, dass sie bei einer Kontrolle auf Verlangen zuständigen Personen lesbar gemacht werden kann.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen

1.
von den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2);
2.
vorbehaltlich Absatz 2a Satz 1 Nummer 3 vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
3.
von den Halt- und Parkverboten (§ 12 Absatz 4);
4.
vom Verbot des Parkens vor oder gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten (§ 12 Absatz 3 Nummer 3);
4a.
von der Vorschrift, an Parkuhren nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten (§ 13 Absatz 1);
4b.
von der Vorschrift, im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 und 290.2) nur während der dort vorgeschriebenen Zeit zu parken (§ 13 Absatz 2);
4c.
von den Vorschriften über das Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a);
5.
von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung (§ 18 Absatz 1 Satz 2, § 22 Absatz 2 bis 4);
5a.
von dem Verbot der unzulässigen Mitnahme von Personen (§ 21);
5b.
von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen (§ 21a);
6.
vom Verbot, Tiere von Kraftfahrzeugen und andere Tiere als Hunde von Fahrrädern aus zu führen (§ 28 Absatz 1 Satz 3 und 4);
7.
vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3);
8.
vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen (§ 32 Absatz 1);
9.
von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten (§ 33 Absatz 1 Nummer 1 und 2);
10.
vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen (§ 33 Absatz 2 Satz 2) nur für die Flächen von Leuchtsäulen, an denen Haltestellenschilder öffentlicher Verkehrsmittel angebracht sind;
11.
von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind;
12.
von dem Nacht- und Sonntagsparkverbot (§ 12 Absatz 3a).
Vom Verbot, Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen mitzunehmen (§ 21 Absatz 2), können für die Dienstbereiche der Bundeswehr, der auf Grund des Nordatlantik-Vertrages errichteten internationalen Hauptquartiere, der Bundespolizei und der Polizei deren Dienststellen, für den Katastrophenschutz die zuständigen Landesbehörden, Ausnahmen genehmigen. Dasselbe gilt für die Vorschrift, dass vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sein oder Schutzhelme getragen werden müssen (§ 21a).

(1a) Die Straßenverkehrsbehörden können zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge allgemein durch Zusatzzeichen Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverboten oder Verkehrsumleitungen nach § 45 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 1a und 1b Nummer 5 erste Alternative zulassen. Das gleiche Recht haben sie für die Benutzung von Busspuren durch elektrisch betriebene Fahrzeuge. Die Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes sind zu beachten.

(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen können von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen. Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3) können sie darüber hinaus für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken Ausnahmen zulassen, soweit diese im Rahmen unterschiedlicher Feiertagsregelung in den Ländern (§ 30 Absatz 4) notwendig werden. Erstrecken sich die Auswirkungen der Ausnahme über ein Land hinaus und ist eine einheitliche Entscheidung notwendig, ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zuständig; die Ausnahme erlässt dieses Bundesministerium durch Verordnung.

(2a) Abweichend von Absatz 1 und 2 Satz 1 kann für mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes das Fernstraßen-Bundesamt in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller folgende Ausnahmen genehmigen:

1.
Ausnahmen vom Verbot, an nicht gekennzeichneten Anschlussstellen ein- oder auszufahren (§ 18 Absatz 2 und 10 Satz 1), im Benehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Straßenverkehrsbehörde;
2.
Ausnahmen vom Verbot zu halten (§ 18 Absatz 8);
3.
Ausnahmen vom Verbot, eine Autobahn zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
4.
Ausnahmen vom Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2);
5.
Ausnahmen von der Regelung, dass ein Autohof nur einmal angekündigt werden darf (Zeichen 448.1);
6.
Ausnahmen von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind (Absatz 1 Satz 1 Nummer 11).
Wird neben einer Ausnahmegenehmigung nach Satz 1 Nummer 3 auch eine Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder eine Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 beantragt, ist die Verwaltungsbehörde zuständig, die die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder die Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erlässt. Werden Anlagen nach Satz 1 Nummer 4 mit Wirkung auf den mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes im Widerspruch zum Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2), errichtet oder geändert, wird über deren Zulässigkeit
1.
von der Baugenehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein bauaufsichtliches Verfahren vorsieht, oder
2.
von der zuständigen Genehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein anderes Verfahren vorsieht,
im Benehmen mit dem Fernstraßen-Bundesamt entschieden. Das Fernstraßen-Bundesamt kann verlangen, dass ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gestellt wird. Sieht ein Land kein eigenes Genehmigungsverfahren für die Zulässigkeit nach Satz 3 vor, entscheidet das Fernstraßen-Bundesamt.

(3) Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis können unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auflagen) versehen werden. Erforderlichenfalls kann die zuständige Behörde die Beibringung eines Sachverständigengutachtens auf Kosten des Antragstellers verlangen. Die Bescheide sind mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen. Bei Erlaubnissen nach § 29 Absatz 3 und Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 genügt das Mitführen fernkopierter Bescheide oder von Ausdrucken elektronisch erteilter und signierter Bescheide sowie deren digitalisierte Form auf einem Speichermedium, wenn diese derart mitgeführt wird, dass sie bei einer Kontrolle auf Verlangen zuständigen Personen lesbar gemacht werden kann.

(4) Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse der zuständigen Behörde sind für den Geltungsbereich dieser Verordnung wirksam, sofern sie nicht einen anderen Geltungsbereich nennen.

Gefährliche Güter dürfen unbeschadet des § 5 nur befördert werden, wenn deren Beförderung nach den Unterabschnitten 2.2.1.2, 2.2.2.2, 2.2.3.2, 2.2.41.2, 2.2.42.2, 2.2.43.2, 2.2.51.2, 2.2.52.2, 2.2.61.2, 2.2.62.2, 2.2.8.2, 2.2.9.2, Kapitel 3.2 Tabelle A und Kapitel 3.3 ADR/RID/ADN oder nach Anlage 2 nicht ausgeschlossen ist und die Beförderung unter Einhaltung der anwendbaren Vorschriften des ADR/RID/ADN erfolgt.

(1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen können

1.
im Straßenverkehr auf Antrag Ausnahmen von den Teilen 1 bis 9 – ausgenommen die Kapitel 1.8 und 1.10 – ADR sowie von den §§ 35 bis 35b und Anlage 2 dieser Verordnung,
2.
im Eisenbahnverkehr für den Bereich der nichtbundeseigenen Eisenbahnen auf Antrag Ausnahmen von den Teilen 1 bis 7 – ausgenommen die Kapitel 1.8 und 1.10 – RID und
3.
in der Binnenschifffahrt auf Wasserstraßen, die nicht Bundeswasserstraßen sind, auf Antrag Ausnahmen von den Teilen 1 bis 9 – ausgenommen die Kapitel 1.8 und 1.10 – ADN
für Beförderungen innerhalb Deutschlands zulassen, soweit dies nach der Richtlinie 2008/68/EG vom 24. September 2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13) zulässig ist.

(2) Das Eisenbahn-Bundesamt kann im Eisenbahnverkehr für den Bereich der Eisenbahnen des Bundes auf Antrag Ausnahmen von den Teilen 1 bis 7 – ausgenommen die Kapitel 1.8 und 1.10 – RID für Beförderungen innerhalb Deutschlands zulassen, soweit dies nach der Richtlinie 2008/68/EG zulässig ist.

(3) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann in der Binnenschifffahrt für den Bereich der Bundeswasserstraßen auf Antrag Ausnahmen von den Teilen 1 bis 9 ADN – ausgenommen Abschnitt 1.5.2 ADN, Kapitel 1.8 und 1.10 ADN – für Beförderungen innerhalb Deutschlands zulassen, soweit dies nach der Richtlinie 2008/68/EG zulässig ist. Diese Ausnahmen schließen für den Bereich der Bundeswasserstraßen weitere für das Vorhaben erforderliche Entscheidungen nach Teil 7 ADN – ausgenommen Unterabschnitt 7.2.2.6 und Absätze 7.2.3.7.1 und 7.2.3.7.6 ADN – mit ein; die Entscheidung ergeht insoweit im Benehmen mit der nach § 16 Absatz 6 zuständigen Behörde.

(4) Bei Ausnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 ist über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen vom Antragsteller ein Gutachten eines Sachverständigen vorzulegen. In diesem Gutachten müssen insbesondere die verbleibenden Gefahren dargestellt und es muss begründet werden, weshalb die Zulassung der Ausnahme trotz der verbleibenden Gefahren als vertretbar angesehen wird. Die zuständige Stelle kann die Vorlage weiterer Gutachten auf Kosten des Antragstellers verlangen oder diese im Benehmen mit dem Antragsteller selbst erstellen lassen. In begründeten Einzelfällen kann die zuständige Stelle auf die Vorlage eines Gutachtens verzichten.

(5) Ausnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 sind schriftlich oder elektronisch und unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall zu erteilen, dass sich die auferlegten Sicherheitsvorkehrungen als unzureichend zur Einschränkung der von der Beförderung ausgehenden Gefahren erweisen. Die nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2008/68/EG vorgesehenen Ausnahmen müssen dem Verfahren nach Artikel 6 Absatz 2 oder 4 unterzogen und von der Kommission anerkannt worden sein; sie sind dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr mitzuteilen. Sie dürfen ab dem Zeitpunkt ihrer Genehmigung durch die Kommission für höchstens sechs Jahre erteilt werden; für die Verlängerung einer Ausnahme gilt das Verfahren nach Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 2008/68/EG.

(6) Das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmten Stellen dürfen für die Bundeswehr, in ihrem Auftrag hoheitlich tätige zivile Unternehmen und für ausländische Streitkräfte Ausnahmen von dieser Verordnung zulassen, soweit dies Gründe der Verteidigung erfordern und die öffentliche Sicherheit gebührend berücksichtigt ist. Ausnahmen nach Satz 1 sind für den Bundesnachrichtendienst zuzulassen, soweit er im Rahmen seiner Aufgaben für das Bundesministerium der Verteidigung tätig wird und soweit sicherheitspolitische Interessen dies erfordern.

(7) Die Bundesministerien des Innern und für Heimat, der Justiz und der Finanzen sowie die Innen- und Justizminister (-senatoren) der Länder oder die von ihnen bestimmten Stellen dürfen in ihrem Aufgabenbereich Ausnahmen für Beförderungen innerhalb Deutschlands zulassen, soweit dies nach der Richtlinie 2008/68/EG zulässig ist. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend. Unabhängig davon dürfen sie Ausnahmen von den §§ 35 bis 35b und von Anlage 2 dieser Verordnung zulassen.

(8) Die für den Bereich

1.
der Eisenbahnen des Bundes zugelassenen Ausnahmen nach Absatz 2 gelten auch für den Bereich der übrigen Eisenbahnen. Die von den Ländern nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zugelassenen Ausnahmen gelten im Benehmen mit dem Eisenbahn-Bundesamt auch für den Bereich der Eisenbahnen des Bundes;
2.
der Bundeswasserstraßen nach Absatz 3 zugelassenen Ausnahmen gelten auch für den Bereich der übrigen schiffbaren Gewässer. Die von den Ländern nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zugelassenen Ausnahmen gelten im Benehmen mit der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt auch für den Bereich der Bundeswasserstraßen,
sofern die die Ausnahme erteilende Behörde nicht etwas anderes bestimmt.

(9) Hat die Bundesrepublik Deutschland Vereinbarungen nach Abschnitt 1.5.1 ADR/RID oder Abkommen nach Abschnitt 1.5.1 ADN in Verbindung mit § 6 Nummer 1 abgeschlossen, dürfen innerstaatliche Beförderungen nach deren Bestimmungen durchgeführt werden.

(10) Eine Ausnahme für eine innerstaatliche Beförderung gilt auch für die Beförderung auf der innerdeutschen Teilstrecke einer innergemeinschaftlichen oder grenzüberschreitenden Beförderung, soweit in der Ausnahme nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

(11) Bei dem Bescheid nach Absatz 1 bis 3 genügt das Mitführen eines fernkopierten Bescheides oder des Ausdrucks eines elektronisch erteilten und signierten Bescheides sowie dessen digitalisierte Form auf einem Speichermedium, wenn diese derart mitgeführt wird, dass sie bei einer Kontrolle auf Verlangen zuständigen Personen lesbar gemacht werden kann.

(1) Diese Verordnung regelt die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung einschließlich der Beförderung von und nach Mitgliedstaaten der Europäischen Union (innergemeinschaftliche Beförderung) gefährlicher Güter

1.
auf der Straße mit Fahrzeugen (Straßenverkehr),
2.
auf der Schiene mit Eisenbahnen (Eisenbahnverkehr) und
3.
auf allen schiffbaren Binnengewässern (Binnenschifffahrt)
in Deutschland, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. Sie regelt nicht die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen auf Seeschifffahrtsstraßen und in angrenzenden Seehäfen.

(2) Diese Verordnung gilt hinsichtlich der

1.
in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Beförderungen auch für Fahrzeuge und Transportmittel, die der Bundeswehr und ausländischen Streitkräften gehören oder für die die Bundeswehr und ausländische Streitkräfte verantwortlich sind, und
2.
in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Beförderungen nicht für die Beförderung gefährlicher Güter auf Fahrzeugen der Streitkräfte einschließlich aller Fahrzeuge im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung, soweit dies die Aufgaben der Bundeswehr erfordern.

(3) Es gelten für die in Absatz 1 Satz 1

1.
Nummer 1 genannten
a)
innerstaatlichen Beförderungen auf der Straße die Vorschriften der Teile 1 bis 9 der Anlagen A und B zu dem Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen A und B vom 16. November 2021 (BGBl. 2021 II S. 1184), die zuletzt nach Maßgabe der 29. ADR-Änderungsverordnung vom 22. November 2022 (BGBl. 2022 II S. 601) geändert worden sind, sowie die Vorschriften der Anlage 2 Nummer 2 und 3 und Anlage 3,
b)
grenzüberschreitenden einschließlich innergemeinschaftlichen Beförderungen auf der Straße die Vorschriften der Teile 1 bis 9 zu dem in Buchstabe a genannten ADR-Übereinkommen sowie die Vorschriften der Anlage 3,
2.
Nummer 2 genannten
a)
innerstaatlichen Beförderungen mit Eisenbahnen die Vorschriften der Teile 1 bis 7 der Anlage der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) – Anhang C des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 2022 (BGBl. 2022 II S. 279, 386), die zuletzt nach Maßgabe der 23. RID-Änderungsverordnung vom 3. November 2022 (BGBl. 2022 II S. 555) geändert worden ist, sowie die Vorschriften der Anlage 2 Nummer 2 und 4 und Anlage 3,
b)
grenzüberschreitenden einschließlich innergemeinschaftlichen Beförderungen mit Eisenbahnen die Vorschriften der Teile 1 bis 7 RID sowie die Vorschriften der Anlage 3 und
3.
Nummer 3 genannten
a)
Beförderungen auf allen schiffbaren Binnengewässern die Vorschriften der Teile 1 bis 9 der Anlage zu dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) vom 10. November 2021 (BGBl. 2021 II S. 1150; 2022 II S. 436), die zuletzt nach Maßgabe der 9. ADN-Änderungsverordnung vom 14. Dezember 2022 (BGBl. 2022 II S. 690) geändert worden ist, sowie die Vorschriften der Anlage 2 Nummer 5,
b)
Beförderungen auf dem Rhein zusätzlich die von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt am 3. Dezember 2009 beschlossenen Bestimmungen in Anlage 2 Nummer 6.

(4) Für die Anwendung der Teile 1 bis 9 ADR/ADN und der Teile 1 bis 7 RID gilt für innerstaatliche und innergemeinschaftliche Beförderungen anstelle des Begriffes „Vertragspartei“ jeweils der Begriff „Mitgliedstaat“.

(5) Die in dieser Verordnung für die Teile 4 und 6 ADR/RID getroffenen Regelungen sind nach Maßgabe der Abschnitte 4.1.1 bis 4.1.4 und 6.1.1 bis 6.1.6 ADN auch für die Binnenschifffahrt anzuwenden.

(1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen können

1.
im Straßenverkehr auf Antrag Ausnahmen von den Teilen 1 bis 9 – ausgenommen die Kapitel 1.8 und 1.10 – ADR sowie von den §§ 35 bis 35b und Anlage 2 dieser Verordnung,
2.
im Eisenbahnverkehr für den Bereich der nichtbundeseigenen Eisenbahnen auf Antrag Ausnahmen von den Teilen 1 bis 7 – ausgenommen die Kapitel 1.8 und 1.10 – RID und
3.
in der Binnenschifffahrt auf Wasserstraßen, die nicht Bundeswasserstraßen sind, auf Antrag Ausnahmen von den Teilen 1 bis 9 – ausgenommen die Kapitel 1.8 und 1.10 – ADN
für Beförderungen innerhalb Deutschlands zulassen, soweit dies nach der Richtlinie 2008/68/EG vom 24. September 2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13) zulässig ist.

(2) Das Eisenbahn-Bundesamt kann im Eisenbahnverkehr für den Bereich der Eisenbahnen des Bundes auf Antrag Ausnahmen von den Teilen 1 bis 7 – ausgenommen die Kapitel 1.8 und 1.10 – RID für Beförderungen innerhalb Deutschlands zulassen, soweit dies nach der Richtlinie 2008/68/EG zulässig ist.

(3) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann in der Binnenschifffahrt für den Bereich der Bundeswasserstraßen auf Antrag Ausnahmen von den Teilen 1 bis 9 ADN – ausgenommen Abschnitt 1.5.2 ADN, Kapitel 1.8 und 1.10 ADN – für Beförderungen innerhalb Deutschlands zulassen, soweit dies nach der Richtlinie 2008/68/EG zulässig ist. Diese Ausnahmen schließen für den Bereich der Bundeswasserstraßen weitere für das Vorhaben erforderliche Entscheidungen nach Teil 7 ADN – ausgenommen Unterabschnitt 7.2.2.6 und Absätze 7.2.3.7.1 und 7.2.3.7.6 ADN – mit ein; die Entscheidung ergeht insoweit im Benehmen mit der nach § 16 Absatz 6 zuständigen Behörde.

(4) Bei Ausnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 ist über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen vom Antragsteller ein Gutachten eines Sachverständigen vorzulegen. In diesem Gutachten müssen insbesondere die verbleibenden Gefahren dargestellt und es muss begründet werden, weshalb die Zulassung der Ausnahme trotz der verbleibenden Gefahren als vertretbar angesehen wird. Die zuständige Stelle kann die Vorlage weiterer Gutachten auf Kosten des Antragstellers verlangen oder diese im Benehmen mit dem Antragsteller selbst erstellen lassen. In begründeten Einzelfällen kann die zuständige Stelle auf die Vorlage eines Gutachtens verzichten.

(5) Ausnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 sind schriftlich oder elektronisch und unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall zu erteilen, dass sich die auferlegten Sicherheitsvorkehrungen als unzureichend zur Einschränkung der von der Beförderung ausgehenden Gefahren erweisen. Die nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2008/68/EG vorgesehenen Ausnahmen müssen dem Verfahren nach Artikel 6 Absatz 2 oder 4 unterzogen und von der Kommission anerkannt worden sein; sie sind dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr mitzuteilen. Sie dürfen ab dem Zeitpunkt ihrer Genehmigung durch die Kommission für höchstens sechs Jahre erteilt werden; für die Verlängerung einer Ausnahme gilt das Verfahren nach Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 2008/68/EG.

(6) Das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmten Stellen dürfen für die Bundeswehr, in ihrem Auftrag hoheitlich tätige zivile Unternehmen und für ausländische Streitkräfte Ausnahmen von dieser Verordnung zulassen, soweit dies Gründe der Verteidigung erfordern und die öffentliche Sicherheit gebührend berücksichtigt ist. Ausnahmen nach Satz 1 sind für den Bundesnachrichtendienst zuzulassen, soweit er im Rahmen seiner Aufgaben für das Bundesministerium der Verteidigung tätig wird und soweit sicherheitspolitische Interessen dies erfordern.

(7) Die Bundesministerien des Innern und für Heimat, der Justiz und der Finanzen sowie die Innen- und Justizminister (-senatoren) der Länder oder die von ihnen bestimmten Stellen dürfen in ihrem Aufgabenbereich Ausnahmen für Beförderungen innerhalb Deutschlands zulassen, soweit dies nach der Richtlinie 2008/68/EG zulässig ist. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend. Unabhängig davon dürfen sie Ausnahmen von den §§ 35 bis 35b und von Anlage 2 dieser Verordnung zulassen.

(8) Die für den Bereich

1.
der Eisenbahnen des Bundes zugelassenen Ausnahmen nach Absatz 2 gelten auch für den Bereich der übrigen Eisenbahnen. Die von den Ländern nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zugelassenen Ausnahmen gelten im Benehmen mit dem Eisenbahn-Bundesamt auch für den Bereich der Eisenbahnen des Bundes;
2.
der Bundeswasserstraßen nach Absatz 3 zugelassenen Ausnahmen gelten auch für den Bereich der übrigen schiffbaren Gewässer. Die von den Ländern nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zugelassenen Ausnahmen gelten im Benehmen mit der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt auch für den Bereich der Bundeswasserstraßen,
sofern die die Ausnahme erteilende Behörde nicht etwas anderes bestimmt.

(9) Hat die Bundesrepublik Deutschland Vereinbarungen nach Abschnitt 1.5.1 ADR/RID oder Abkommen nach Abschnitt 1.5.1 ADN in Verbindung mit § 6 Nummer 1 abgeschlossen, dürfen innerstaatliche Beförderungen nach deren Bestimmungen durchgeführt werden.

(10) Eine Ausnahme für eine innerstaatliche Beförderung gilt auch für die Beförderung auf der innerdeutschen Teilstrecke einer innergemeinschaftlichen oder grenzüberschreitenden Beförderung, soweit in der Ausnahme nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

(11) Bei dem Bescheid nach Absatz 1 bis 3 genügt das Mitführen eines fernkopierten Bescheides oder des Ausdrucks eines elektronisch erteilten und signierten Bescheides sowie dessen digitalisierte Form auf einem Speichermedium, wenn diese derart mitgeführt wird, dass sie bei einer Kontrolle auf Verlangen zuständigen Personen lesbar gemacht werden kann.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen

1.
von den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2);
2.
vorbehaltlich Absatz 2a Satz 1 Nummer 3 vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
3.
von den Halt- und Parkverboten (§ 12 Absatz 4);
4.
vom Verbot des Parkens vor oder gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten (§ 12 Absatz 3 Nummer 3);
4a.
von der Vorschrift, an Parkuhren nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten (§ 13 Absatz 1);
4b.
von der Vorschrift, im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 und 290.2) nur während der dort vorgeschriebenen Zeit zu parken (§ 13 Absatz 2);
4c.
von den Vorschriften über das Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a);
5.
von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung (§ 18 Absatz 1 Satz 2, § 22 Absatz 2 bis 4);
5a.
von dem Verbot der unzulässigen Mitnahme von Personen (§ 21);
5b.
von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen (§ 21a);
6.
vom Verbot, Tiere von Kraftfahrzeugen und andere Tiere als Hunde von Fahrrädern aus zu führen (§ 28 Absatz 1 Satz 3 und 4);
7.
vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3);
8.
vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen (§ 32 Absatz 1);
9.
von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten (§ 33 Absatz 1 Nummer 1 und 2);
10.
vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen (§ 33 Absatz 2 Satz 2) nur für die Flächen von Leuchtsäulen, an denen Haltestellenschilder öffentlicher Verkehrsmittel angebracht sind;
11.
von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind;
12.
von dem Nacht- und Sonntagsparkverbot (§ 12 Absatz 3a).
Vom Verbot, Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen mitzunehmen (§ 21 Absatz 2), können für die Dienstbereiche der Bundeswehr, der auf Grund des Nordatlantik-Vertrages errichteten internationalen Hauptquartiere, der Bundespolizei und der Polizei deren Dienststellen, für den Katastrophenschutz die zuständigen Landesbehörden, Ausnahmen genehmigen. Dasselbe gilt für die Vorschrift, dass vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sein oder Schutzhelme getragen werden müssen (§ 21a).

(1a) Die Straßenverkehrsbehörden können zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge allgemein durch Zusatzzeichen Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverboten oder Verkehrsumleitungen nach § 45 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 1a und 1b Nummer 5 erste Alternative zulassen. Das gleiche Recht haben sie für die Benutzung von Busspuren durch elektrisch betriebene Fahrzeuge. Die Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes sind zu beachten.

(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen können von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen. Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3) können sie darüber hinaus für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken Ausnahmen zulassen, soweit diese im Rahmen unterschiedlicher Feiertagsregelung in den Ländern (§ 30 Absatz 4) notwendig werden. Erstrecken sich die Auswirkungen der Ausnahme über ein Land hinaus und ist eine einheitliche Entscheidung notwendig, ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zuständig; die Ausnahme erlässt dieses Bundesministerium durch Verordnung.

(2a) Abweichend von Absatz 1 und 2 Satz 1 kann für mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes das Fernstraßen-Bundesamt in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller folgende Ausnahmen genehmigen:

1.
Ausnahmen vom Verbot, an nicht gekennzeichneten Anschlussstellen ein- oder auszufahren (§ 18 Absatz 2 und 10 Satz 1), im Benehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Straßenverkehrsbehörde;
2.
Ausnahmen vom Verbot zu halten (§ 18 Absatz 8);
3.
Ausnahmen vom Verbot, eine Autobahn zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
4.
Ausnahmen vom Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2);
5.
Ausnahmen von der Regelung, dass ein Autohof nur einmal angekündigt werden darf (Zeichen 448.1);
6.
Ausnahmen von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind (Absatz 1 Satz 1 Nummer 11).
Wird neben einer Ausnahmegenehmigung nach Satz 1 Nummer 3 auch eine Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder eine Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 beantragt, ist die Verwaltungsbehörde zuständig, die die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder die Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erlässt. Werden Anlagen nach Satz 1 Nummer 4 mit Wirkung auf den mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes im Widerspruch zum Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2), errichtet oder geändert, wird über deren Zulässigkeit
1.
von der Baugenehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein bauaufsichtliches Verfahren vorsieht, oder
2.
von der zuständigen Genehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein anderes Verfahren vorsieht,
im Benehmen mit dem Fernstraßen-Bundesamt entschieden. Das Fernstraßen-Bundesamt kann verlangen, dass ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gestellt wird. Sieht ein Land kein eigenes Genehmigungsverfahren für die Zulässigkeit nach Satz 3 vor, entscheidet das Fernstraßen-Bundesamt.

(3) Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis können unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auflagen) versehen werden. Erforderlichenfalls kann die zuständige Behörde die Beibringung eines Sachverständigengutachtens auf Kosten des Antragstellers verlangen. Die Bescheide sind mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen. Bei Erlaubnissen nach § 29 Absatz 3 und Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 genügt das Mitführen fernkopierter Bescheide oder von Ausdrucken elektronisch erteilter und signierter Bescheide sowie deren digitalisierte Form auf einem Speichermedium, wenn diese derart mitgeführt wird, dass sie bei einer Kontrolle auf Verlangen zuständigen Personen lesbar gemacht werden kann.

(4) Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse der zuständigen Behörde sind für den Geltungsbereich dieser Verordnung wirksam, sofern sie nicht einen anderen Geltungsbereich nennen.

(1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen können

1.
im Straßenverkehr auf Antrag Ausnahmen von den Teilen 1 bis 9 – ausgenommen die Kapitel 1.8 und 1.10 – ADR sowie von den §§ 35 bis 35b und Anlage 2 dieser Verordnung,
2.
im Eisenbahnverkehr für den Bereich der nichtbundeseigenen Eisenbahnen auf Antrag Ausnahmen von den Teilen 1 bis 7 – ausgenommen die Kapitel 1.8 und 1.10 – RID und
3.
in der Binnenschifffahrt auf Wasserstraßen, die nicht Bundeswasserstraßen sind, auf Antrag Ausnahmen von den Teilen 1 bis 9 – ausgenommen die Kapitel 1.8 und 1.10 – ADN
für Beförderungen innerhalb Deutschlands zulassen, soweit dies nach der Richtlinie 2008/68/EG vom 24. September 2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13) zulässig ist.

(2) Das Eisenbahn-Bundesamt kann im Eisenbahnverkehr für den Bereich der Eisenbahnen des Bundes auf Antrag Ausnahmen von den Teilen 1 bis 7 – ausgenommen die Kapitel 1.8 und 1.10 – RID für Beförderungen innerhalb Deutschlands zulassen, soweit dies nach der Richtlinie 2008/68/EG zulässig ist.

(3) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann in der Binnenschifffahrt für den Bereich der Bundeswasserstraßen auf Antrag Ausnahmen von den Teilen 1 bis 9 ADN – ausgenommen Abschnitt 1.5.2 ADN, Kapitel 1.8 und 1.10 ADN – für Beförderungen innerhalb Deutschlands zulassen, soweit dies nach der Richtlinie 2008/68/EG zulässig ist. Diese Ausnahmen schließen für den Bereich der Bundeswasserstraßen weitere für das Vorhaben erforderliche Entscheidungen nach Teil 7 ADN – ausgenommen Unterabschnitt 7.2.2.6 und Absätze 7.2.3.7.1 und 7.2.3.7.6 ADN – mit ein; die Entscheidung ergeht insoweit im Benehmen mit der nach § 16 Absatz 6 zuständigen Behörde.

(4) Bei Ausnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 ist über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen vom Antragsteller ein Gutachten eines Sachverständigen vorzulegen. In diesem Gutachten müssen insbesondere die verbleibenden Gefahren dargestellt und es muss begründet werden, weshalb die Zulassung der Ausnahme trotz der verbleibenden Gefahren als vertretbar angesehen wird. Die zuständige Stelle kann die Vorlage weiterer Gutachten auf Kosten des Antragstellers verlangen oder diese im Benehmen mit dem Antragsteller selbst erstellen lassen. In begründeten Einzelfällen kann die zuständige Stelle auf die Vorlage eines Gutachtens verzichten.

(5) Ausnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 sind schriftlich oder elektronisch und unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall zu erteilen, dass sich die auferlegten Sicherheitsvorkehrungen als unzureichend zur Einschränkung der von der Beförderung ausgehenden Gefahren erweisen. Die nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2008/68/EG vorgesehenen Ausnahmen müssen dem Verfahren nach Artikel 6 Absatz 2 oder 4 unterzogen und von der Kommission anerkannt worden sein; sie sind dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr mitzuteilen. Sie dürfen ab dem Zeitpunkt ihrer Genehmigung durch die Kommission für höchstens sechs Jahre erteilt werden; für die Verlängerung einer Ausnahme gilt das Verfahren nach Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 2008/68/EG.

(6) Das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmten Stellen dürfen für die Bundeswehr, in ihrem Auftrag hoheitlich tätige zivile Unternehmen und für ausländische Streitkräfte Ausnahmen von dieser Verordnung zulassen, soweit dies Gründe der Verteidigung erfordern und die öffentliche Sicherheit gebührend berücksichtigt ist. Ausnahmen nach Satz 1 sind für den Bundesnachrichtendienst zuzulassen, soweit er im Rahmen seiner Aufgaben für das Bundesministerium der Verteidigung tätig wird und soweit sicherheitspolitische Interessen dies erfordern.

(7) Die Bundesministerien des Innern und für Heimat, der Justiz und der Finanzen sowie die Innen- und Justizminister (-senatoren) der Länder oder die von ihnen bestimmten Stellen dürfen in ihrem Aufgabenbereich Ausnahmen für Beförderungen innerhalb Deutschlands zulassen, soweit dies nach der Richtlinie 2008/68/EG zulässig ist. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend. Unabhängig davon dürfen sie Ausnahmen von den §§ 35 bis 35b und von Anlage 2 dieser Verordnung zulassen.

(8) Die für den Bereich

1.
der Eisenbahnen des Bundes zugelassenen Ausnahmen nach Absatz 2 gelten auch für den Bereich der übrigen Eisenbahnen. Die von den Ländern nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zugelassenen Ausnahmen gelten im Benehmen mit dem Eisenbahn-Bundesamt auch für den Bereich der Eisenbahnen des Bundes;
2.
der Bundeswasserstraßen nach Absatz 3 zugelassenen Ausnahmen gelten auch für den Bereich der übrigen schiffbaren Gewässer. Die von den Ländern nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zugelassenen Ausnahmen gelten im Benehmen mit der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt auch für den Bereich der Bundeswasserstraßen,
sofern die die Ausnahme erteilende Behörde nicht etwas anderes bestimmt.

(9) Hat die Bundesrepublik Deutschland Vereinbarungen nach Abschnitt 1.5.1 ADR/RID oder Abkommen nach Abschnitt 1.5.1 ADN in Verbindung mit § 6 Nummer 1 abgeschlossen, dürfen innerstaatliche Beförderungen nach deren Bestimmungen durchgeführt werden.

(10) Eine Ausnahme für eine innerstaatliche Beförderung gilt auch für die Beförderung auf der innerdeutschen Teilstrecke einer innergemeinschaftlichen oder grenzüberschreitenden Beförderung, soweit in der Ausnahme nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

(11) Bei dem Bescheid nach Absatz 1 bis 3 genügt das Mitführen eines fernkopierten Bescheides oder des Ausdrucks eines elektronisch erteilten und signierten Bescheides sowie dessen digitalisierte Form auf einem Speichermedium, wenn diese derart mitgeführt wird, dass sie bei einer Kontrolle auf Verlangen zuständigen Personen lesbar gemacht werden kann.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.