Verwaltungsgericht Halle Urteil, 16. Apr. 2015 - 4 A 63/14

ECLI: ECLI:DE:VGHALLE:2015:0416.4A63.14.0A
published on 16/04/2015 00:00
Verwaltungsgericht Halle Urteil, 16. Apr. 2015 - 4 A 63/14
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Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zur Umlage von Gewässerunterhaltungsbeiträgen für die Jahre 2011 und 2012.

2

Er ist Miteigentümer einer Vielzahl von Waldgrundstücken im Gebiet der Beklagten. Die Beklagte ist Mitglied im Unterhaltungsverband „{A.}“. Mit Bescheiden vom 01. Februar 2011 und vom 30. Januar 2012 zog der Unterhaltungsverband „{A.}“ die Beklagte für die Jahre 2011 und 2012 auf der Grundlage eines Beitragssatzes von 6,69 Euro/ha (2011) bzw. 6,99 Euro/ha (2012) zu einem Gewässerunterhaltungsbeitrag (Flächenbeitrag) für die im Verbandsgebiet gelegenen Flächen heran.

3

Die Beklagte zog den Kläger mit zwei Bescheiden vom 05. März 2013 für die Jahre 2011 und 2012 zu einer Umlage des Gewässerunterhaltungsbeitrags (Flächenbeitrag) in Höhe von 138,86 Euro bzw. 145,09 Euro heran. Dem legte sie eine Gesamtfläche der Grundstücke des Klägers, die im Niederschlagsgebiet eines Gewässers zweiter Ordnung liegen, von 20,7567 ha und einen Beitragssatz von 6,69 Euro/ha bzw. 6,99 Euro/ha zugrunde. Die beitragspflichtigen Grundstücksflächen führte sie im Einzelnen in einer Anlage zu den Bescheiden auf. Dagegen erhob der Kläger unter dem 05. April 2013 Widerspruch.

4

Mit Widerspruchsbescheiden vom 27. Januar 2014, dem Kläger zugestellt am 29. Januar 2014, half die Beklagte den Widersprüchen teilweise ab und wies sie im Übrigen zurück. Gefordert werde nunmehr ein Flächenbeitrag für eine Gesamtfläche von 14,7688 ha, der für das Jahr 2011 98,80 Euro und für das Jahr 2012 103,23 Euro betrage. Die beitragspflichtigen Grundstücksflächen führte die Beklagte in einer Anlage zum jeweiligen Widerspruchsbescheid auf. Zudem kündigte sie einen entsprechenden Änderungsbescheid für die Jahre 2011 und 2012 an. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, für die Umlage des Gewässerunterhaltungsbeitrags genüge die Lage der Grundstücke im Niederschlagsgebiet eines Gewässers zweiter Ordnung. Ob ein nennenswerter Abfluss von diesen Grundstücken in ein Gewässer zweiter Ordnung erfolge, sei unerheblich. Lediglich die Flächen, die im Niederschlagsgebiet eines Gewässers erster Ordnung lägen, seien beitragsfrei. Daher seien von den im Eigentum des Klägers in der Gemarkung Muldenstein gelegenen Flächen von 73,7732 ha 59,0044 ha nicht herangezogen worden, da diese im Niederschlagsgebiet der Mulde als Gewässer erster Ordnung lägen.

5

Mit Änderungsbescheiden vom 28. Januar 2014, dem Kläger zugegangen am 29. Januar 2014, setzte die Beklagte die Umlage wie in den Widerspruchsbescheiden fest. Auf die dagegen erhobenen Widersprüche hob die Beklagte die Änderungsbescheide auf.

6

Der Kläger hat am 28. Februar 2014 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen geltend macht, eine Umlage könne nicht erhoben werden, weil zum einen sämtliche seiner Grundstücke, die sich nördlich, westlich und östlich der Kuppe des {B.} befänden, zwangsläufig in die Mulde als Gewässer erster Ordnung entwässerten, und zum anderen die auf seinen Grundstücken südlich der Kuppe des {B.} fallenden Niederschläge entweder direkt oder über natürliche Abflüsse in ehemalige Steinbrüche gelangten, wo sie versickerten, oder in im Waldgebiet gelegene, in seinem Miteigentum stehende Teiche abgeführt würden. Da das Grundwasser kein Gewässer zweiter Ordnung sei, entwässerten seine Grundstücke insoweit auch nicht in ein Gewässer zweiter Ordnung. In den angegriffenen Bescheiden fehle zudem eine gesamtschuldnerische Festsetzung der Umlage.

7

Der Kläger beantragt,

8

die Bescheide der Beklagten vom 05. März 2013 betreffend die Jahre 2011 und 2012 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 27. Januar 2014 aufzuheben.

9

Die Beklagte beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Die Grundstücksflächen, die im Niederschlagsgebiet eines Gewässers zweiter Ordnung lägen, habe er unter Zugrundelegung der vom Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt zur Verfügung gestellten Daten ermittelt, in denen angegeben sei, mit welchem prozentualen Anteil die Grundstücke in ein Gewässer erster Ordnung entwässerten. Der verbleibende Anteil der Grundstücke gehöre zwangsläufig zum Niederschlagsgebiet eines Gewässers zweiter Ordnung, da es in Sachsen-Anhalt nur Gewässer erster und zweiter Ordnung gebe.

Entscheidungsgründe

12

Die Klage hat keinen Erfolg.

13

Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

14

Rechtliche Grundlage ist die Neufassung der Satzung der Gemeinde Muldestausee zur Umlage der Verbandsbeiträge des Unterhaltungsverbands „{A.}“ vom 03. September 2014 (im Folgenden: US), die gemäß ihres § 12 rückwirkend zum 01. Januar 2011 in Kraft getreten ist. Gemäß § 2 US legt die Beklagte die an den Unterhaltungsverband „{A.}“ zu zahlenden Verbandsbeiträge für die Unterhaltung von Gewässern zweiter Ordnung um. Umlageschuldner ist nach § 3 Abs. 1 US vorrangig der Eigentümer eines im Gemeindegebiet gelegenen, zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücks. Umgelegt wird (u.a.) der Flächenbeitrag (§ 5 Abs. 1 US), für den maßgeblich die Gesamtfläche aller Grundstücke im Geltungsbereich der Satzung ist, die im Eigentum oder Miteigentum einer natürlichen oder juristischen Person stehen (§ 5 Abs. 2 US). Nicht berücksichtigt werden Grundstücke oder Grundstücksteile, die nicht zum Niederschlagsgebiet eines Gewässers zweiter Ordnung gehören. Diese Grundstücke sind beitragsfrei (§ 5 Abs. 3 US). Der Umlagesatz für den Flächenbeitrag beträgt für das Jahr 2011 6,69 Euro/ha und für das Jahr 2012 6,99 Euro/ha (§ 6 Buchstaben a und b US).

15

Gegen diese Regelungen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Sie sind insbesondere von der landesrechtlichen Ermächtigung in den §§ 106, 105 Abs. 2 WG LSA in der bis zum 31. März 2011 geltenden Fassung (WG LSA a.F.) bzw. in den §§ 56, 55 Abs. 3 WG LSA vom 16. März 2011 gedeckt. Einwände hat der Kläger insoweit auch nicht erhoben.

16

Fehler bei der Anwendung der Umlagesatzung sind ebenfalls nicht ersichtlich. Die Beklagte hat vielmehr diejenigen Grundstücksflächen des Klägers zur Umlage herangezogen, die im Niederschlagsgebiet eines Gewässers zweiter Ordnung liegen. Diese Flächen hat sie auf der Grundlage der vom Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt (LHW) zur Verfügung gestellten Daten ermittelt. Dagegen ist nichts zu erinnern.

17

Der LHW nimmt die Aufgaben des gewässerkundlichen Landesdienstes wahr (§ 10 Abs. 4 Satz 2 WG LSA) und führt das Kartenwerk, in dem die Niederschlagsgebiete bezeichnet sind (§ 54 Abs. 2 WG LSA). Ausweislich seiner Stellungnahme vom 28. November 2014 ermittelt er die Grenze der Einzugsgebiete (Niederschlagsgebiete) anhand der oberirdischen Wasserscheide und entspricht die Einzugsgebietsfläche der auf die Ebene projizierten Fläche des Einzugsgebiets. Die oberirdischen Wasserscheiden verliefen entlang der höchsten Punkte im Relief, von denen jeweils ein Gefälle in Richtung des betrachteten Gewässers bestehe. Die Abgrenzung der Niederschlagsgebiete erfolge auf der Grundlage der Reliefdarstellung (Höhenlinien/Geländedarstellungen) der Topographischen Karte 1:10 000 (TK10/DTK10), wobei zusätzlich Reliefinformationen aus digitalen Orthophotos (DOP) und digitalen Geländemodellen (DGM) der Landesvermessung (Daten des Landesamts für Vermessung und Geoinformation) einbezogen würden. Es werde zudem nach Einzugsgebieten Gewässer erster Ordnung einerseits und Gewässer zweiter Ordnung andererseits unterschieden. Grundlage für das zu betrachtende Gewässernetz seien die digitalen Gewässerdaten aus dem Amtlichen Topographisch-Kartographischen Informationssystem ATKIS©, die Gewässerdarstellung auf topographischen Karten und DOP sowie Angaben der Unterhaltungsverbände bezüglich ihres Gewässerkatasters. Alle Flächen des Landes Sachsen-Anhalt seien entweder einem Einzugsgebiet eines Gewässers erster Ordnung oder eines Gewässers zweiter Ordnung zugeordnet, das durch entsprechende Wasserscheiden begrenzt sei. Für die Abgrenzung des Einzugsgebiets sei es unerheblich, ob Niederschlagsanteile praktisch oder nur theoretisch des Gewässer zuflössen, da die Abflussbildung sehr stark von variablen Größen (z.B. Niederschlagsintensität und -dauer, Bodeneigenschaften, Vorfeuchte, Landnutzung) beeinträchtigt werde.

18

Die Abgrenzung der Einzugsgebiete (Niederschlagsgebiete) nach der oberirdischen Wasserscheide und die damit verbundene flächendeckende Zuordnung der Flächen zu einem Niederschlagsgebiet entweder eines Gewässers erster Ordnung oder eines Gewässers zweiter Ordnung ist nicht zu beanstanden (Czychowski/Reinhardt, WHG, Kommentar, 10. Auflage 2010, § 40 Rn. 26 m.w.N.). Nach der Vorstellung des Landesgesetzgebers gehen Niederschläge unabhängig von Bodenbeschaffenheit und Kulturzustand gleichmäßig auf die Grundstücke nieder, so dass unter gemeingewöhnlichen Umständen damit gerechnet werden darf, dass das Niederschlagswasser den Gewässern zugeführt wird, zu denen das Niederschlagswasser nach Gefälle und sonstigen das Abflussverhalten beeinflussenden Faktoren entwässert (OVG LSA, Beschluss vom 13. November 2014 – 2 O 121/14 – Juris Rn. 6), auch wenn dies gegebenenfalls unterirdisch über das Grundwasser oder in größerer Entfernung oder später geschieht (OVG Lüneburg, Beschluss vom 04. Juli 2007 – 13 ME 14/07 – Juris Rn. 7).

19

Die Heranziehung zu einer Gewässerunterhaltungsumlage nach Maßgabe der Grundstücksfläche rechtfertigt sich aus der der gesetzlichen Regelung zugrunde liegenden Vermutung, dass ein Grundstück schon wegen seiner Lage in einem Niederschlagsgebiet notwendig Zubringer zu den zu unterhaltenden Gewässern ist (OVG LSA, Beschluss vom 13. November 2014 – 2 O 121/14 – Juris Rn. 6).

20

Im Hinblick darauf geht der Einwand des Klägers fehl, ein Teil seiner Grundstücksflächen könne nicht zu einer Umlage herangezogen werden, weil die darauf fallenden Niederschläge in ehemaligen Steinbrüchen versickere.

21

Dasselbe gilt hinsichtlich des Einwands, die auf einen anderen Teil seiner Grundstücke fallenden Niederschläge würden in im Waldgebiet gelegene, in seinem Miteigentum stehende Teiche entwässern. Denn dabei handelt es sich um Gewässer zweiter Ordnung. Gewässer zweiter Ordnung sind nämlich alle nicht zur ersten Ordnung gehörenden Gewässer (§ 5 WG LSA bzw. § 70 WG LSA a.F.).

22

Ebenso wenig dringt der Kläger mit seinem Vorbringen durch, sämtliche streitigen Grundstücke nördlich, westlich und östlich der Kuppe des Steinbergs entwässerten zwangsläufig in die Mulde. Mangels näherer Konkretisierung ist schon nicht ersichtlich, welche Grundstücksflächen der Kläger im Einzelnen meint. Ungeachtet dessen ergibt sich aus diesem pauschalen Vorbringen auch kein greifbarer Anhaltspunkt dafür, dass in die vom LHW in der bereits dargestellten Weise ermittelten Niederschlagsgebiete für Gewässer zweiter Ordnung fehlerhaft einzelne Grundstücksflächen des Klägers einbezogen worden sind.

23

Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf § 5 Abs. 3 US berufen. Diese Regelung bestimmt in Übereinstimmung mit den §§ 106 Abs. 1 Satz 2, 105 Abs. 2 Satz 3 WG LSA a.F. bzw. §§ 56, 55 Abs. 5 WG LSA (in der bis zum 30. März 2013 geltenden Fassung), dass Flächen, die nicht zum Niederschlagsgebiet eines Gewässers zweiter Ordnung gehören, beitragsfrei sind. Eine Befreiung vom Beitrag bzw. der Umlage kommt danach nur in Betracht, wenn nach den Umständen des Einzelfalls ausgeschlossen werden kann, dass eine Fläche – auch nicht über das Grundwasser –Wasser an ein Gewässer zweiter Ordnung abführt (OVG LSA, Urteil vom 15. April 2005 – 1 L 314/04 –). Dafür ist indes nichts vorgetragen noch sonst ersichtlich.

24

Soweit der Kläger schließlich die mangelnde gesamtschuldnerische Festsetzung der Umlage rügt, vermag auch dies der Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen. Es steht im weiten Ermessen der Beklagten, ob sie bei mehreren Miteigentümern, die nach § 3 Abs. 4 US Gesamtschuldner sind, einen oder mehrere oder alle durch Bescheid heranzieht. Dieses Ermessen ist erst verletzt, wenn sich die Inanspruchnahme eines Gesamtschuldners wegen Sachwidrigkeit als willkürlich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG darstellt. Für eine derartige Sachwidrigkeit der Heranziehung des Klägers ist indes weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich.

25

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 13/11/2014 00:00

Gründe 1 Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten a
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.