Verwaltungsgericht Halle Beschluss, 27. Jan. 2015 - 3 B 75/14

ECLI: ECLI:DE:VGHALLE:2015:0127.3B75.14.0A
published on 27/01/2015 00:00
Verwaltungsgericht Halle Beschluss, 27. Jan. 2015 - 3 B 75/14
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Gründe

1

Die von den Antragstellern bei dem beschließenden Gericht gestellten Anträge auf (vorläufige) Zulassung zum Studiengang Humanmedizin bei der Antragsgegnerin im Wintersemester 2014/2015 im 1. Fachsemester außerhalb der festgesetzten Kapazität oder auf Beteiligung an der Verlosung freier außerkapazitärer Studienplätze bleiben ohne Erfolg. Gleiches gilt, soweit einige Antragsteller hilfsweise den geltend gemachten Anspruch auf vorläufige Zulassung auf den vorklinischen Studienabschnitt beschränkt haben.

2

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn diese, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung). Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 und § 294 Abs. 1 ZPO muss ein Antragsteller dazu glaubhaft machen, dass ihm dadurch, dass man ihn auf ein Hauptsacheverfahren verweist, Nachteile entstehen, die bei einem Obsiegen in der Sache nicht mehr ausgeglichen werden können (Anordnungsgrund). Darüber hinaus ist zu prüfen, ob der Antragsteller mit seinem Begehren im Hauptsacheverfahren voraussichtlich Erfolg haben wird (Anordnungsanspruch).

3

Es kann offen bleiben, ob alle Antragsteller den für ein erfolgreiches Rechtsschutzbegehren erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht haben. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den Antragsteller zu 83, der bei einer Abiturnote von 1,4 keine Unterlagen über eine erfolglose Bewerbung um die Vergabe eines entsprechenden Studienplatzes bei der Stiftung Hochschulstart und im ADH-Verfahren vorgelegt hat (vgl. hierzu OVG LSA, Beschluss vom 31. Januar 2014, - 3 M 107/13 - juris).

4

Die Antragsteller haben jedenfalls keinen Anspruch auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO glaubhaft gemacht.

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Denn die Antragsgegnerin hat mit der Anzahl der (innerkapazitär) zugelassenen Studierenden ihre vorhandene Ausbildungskapazität ausgeschöpft.

6

Soweit einige Antragsteller geltend machen, die Antragsgegnerin habe möglicherweise ein ihr nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Hochschulzulassungsgesetz Sachsen-Anhalt (HZulG LSA) zustehendes Ermessen hinsichtlich der grundsätzlichen Entscheidung, den Zugang zum Studiengang Humanmedizin zu beschränken, nicht ordnungsgemäß ausgeübt, greift dies schon deshalb nicht durch, weil § 4 Abs. 1 Satz 1 HZulG LSA lediglich für Studiengänge gilt, die nicht in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind. Die Antragsteller begehren jedoch eine Zulassung zum Studiengang Humanmedizin, der gemäß Anlage 1 Nr. 1 der Vergabeverordnung Stiftung in das zentrale Verfahren einbezogen ist.

7

Die Antragsgegnerin hat für das Wintersemester 2014/2015 die Zulassungszahl für das 1. Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin in der Anlage zu § 1 der Ordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen für Studienplätze im zentralen Vergabeverfahren im Wintersemester 2014/2015 und im Sommersemester 2015 - Zulassungszahlenordnung/ZZO 2014/2015 - vom 24. April 2014 (Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 08. Mai 2014; Generalakte Ordnungsnummer 36) auf 242 (Voll-) Studienplätze festgesetzt. Diese Festsetzung ist nicht deshalb unwirksam, weil die Antragsgegnerin nicht nur 221 Studienplätze - wie nach ihrer Berechnung erforderlich - sondern 242 Studienplätze festgesetzt hat. Insbesondere ist hierin kein Verstoß gegen § 2 Abs. 2 Satz 1 KapVO LSA zu sehen. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 KapVO LSA liegt der Festsetzung der Zulassungszahl die jährliche Aufnahmekapazität zugrunde. So liegt es auch hier. Die Festsetzung der Zulassungszahl erfolgte aufgrund der ermittelten Aufnahmekapazität, allerdings - wie aus dem Anschreiben der Antragsgegnerin an das Ministerium für Wissenschaft und Wirtschaft des Landes Sachsen-Anhalt zur vorgelegten Satzung über die Festsetzung von Zulassungszahlen (Generalakte Nr. 2) hervorgeht - unter Berücksichtigung der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, die in den letzten beiden Jahren den von der Antragsgegnerin bei der Ermittlung der Kapazität zugrunde gelegten Lehrexport (außer in die Zahnmedizin) nicht anerkannte und danach von einer entsprechend höheren Aufnahmekapazität ausging. Zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer waren nach den Mitteilungen der Antragsgegnerin im ersten Fachsemester 251 Studienplätze belegt. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erforderlichen, aber auch hinreichenden summarischen Prüfung sind bei der Antragsgegnerin keine weiteren (verdeckten) Studienplätze vorhanden.

8

Rechtsgrundlage der Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2014/2015 ist die Kapazitätsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt - KapVO LSA - vom 24. Januar 1994 (GVBl. LSA S. 68), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Januar 2012 (GVBl. LSA S. 6). Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 KapVO LSA wird die jährliche Aufnahmekapazität (§ 2 Abs. 2 Satz 1 KapVO LSA) in zwei Verfahrensschritten ermittelt, nämlich 1. durch eine Berechnung aufgrund der personellen Ausstattung nach den Vorschriften des Abschnitts 2 (§§ 6 bis 13 KapVO LSA) und 2. durch eine Überprüfung des dabei gewonnenen Ergebnisses anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vorschriften des Abschnitts 3 (§§ 14 bis 19 KapVO LSA). Beiden Verfahrensschritten sind nach § 5 Abs. 1 KapVO LSA grundsätzlich die Daten eines Stichtags zugrunde zu legen, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Zeitraums liegen darf, für den die Ermittlung und die Festsetzung gelten (Berechnungszeitraum). Stichtag für die Kapazitätsberechnungen der Antragsgegnerin für den am 1. Oktober 2014 beginnenden Berechnungszeitraum des Studienjahrs 2014/2015 der Lehreinheit Vorklinische Medizin (§ 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 KapVO LSA) ist der 31. Januar 2014. Die Aufnahmekapazität aufgrund der personellen Ausstattung errechnet sich nach § 6 KapVO LSA in Verbindung mit der Anlage 1 zur KapVO LSA aus dem Verhältnis des Lehrangebots der Lehreinheit für den Studiengang zur Lehrnachfrage des Studiengangs bei dieser Lehreinheit.

9

Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapVO LSA sind für die Berechnung des Lehrangebots alle Stellen des wissenschaftlichen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen. Das in Deputatstunden gemessene Lehrdeputat einer Lehreinheit ist gemäß §§ 8 und 9 KapVO LSA anhand der für die verschiedenen Stellengruppen im Rahmen des Dienstrechts jeweils festgesetzten Lehrverpflichtungen zu ermitteln, unabhängig davon, ob die Stelle besetzt ist oder nicht, welche individuelle Qualifikation der jeweilige Stelleninhaber hat und welchen Umfang an Lehre er tatsächlich erbringt oder erbringen könnte. Nach Ziffer I.1 der Anlage 1 zur KapVO LSA ergibt sich das Angebot einer Lehreinheit an Deputatstunden aus dem Lehrdeputat der verfügbaren Stellen einschließlich dem Lehrdeputat an die Hochschule abgeordneter Personen und dem durch Lehraufträge zusätzlich zur Verfügung stehenden Deputat; abzuziehen sind Verminderungen des Lehrdeputats nach § 9 Abs. 2 KapVO LSA. Bei der Ermittlung des Lehrangebots einer Lehreinheit ist mithin von der Zahl der der Lehreinheit zugewiesenen Stellen und der auf diese Stellen entfallenden Regellehrverpflichtungen auszugehen.

10

Für die Ermittlung des unbereinigten Lehrangebotes gilt danach Folgendes:

11

Wie in den vorangegangenen Jahren sind für die Lehreinheit Vorklinische Medizin in Übereinstimmung mit den Berechnungsgrundlagen der Antragsgegnerin 35,5 verfügbare und demgemäß kapazitätsrelevante Stellen des Lehrpersonals in Ansatz zu bringen (Generalakte Ordnungsnummer 4).

12

Die Lehrverpflichtung der einzelnen Lehrpersonen bestimmt sich dabei (allein) nach den in § 4 Abs. 1 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an staatlichen Hochschulen des Landes Sachsen-Anhalt - Lehrverpflichtungsverordnung/LVVO - vom 6. April 2006 (GVBl. LSA S. 232) normativ bestimmten Lehrdeputaten. Unter Heranziehung der Regelungen des § 4 LVVO über den Umfang der einzelnen Lehrverpflichtungen hat die Antragsgegnerin entsprechend der zu berücksichtigenden Personalstellen-Ausstattung das Bruttolehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin ohne Deputatverminderungen mit 216 Deputatstunden veranschlagt, wobei das Institut für Anatomie und Zellbiologie mit 78, das Institut für Physiologie mit 70 und das Institut für Physiologische Chemie mit 68 Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung eingehen. Der Ansatz von 6 Lehrveranstaltungsstunden für die von der Juniorprofessorin Dr. Dr. Großmann besetzte W1-Stelle (zweite Anstellungsphase) im Institut für Physiologie entspricht der Vorgabe in § 4 Abs. 1 Nr. 2 LVVO, mit der sich der Verordnungsgeber in Sachsen-Anhalt im Rahmen der Vereinbarungen gehalten hat, die die Kultusministerkonferenz über die Lehrverpflichtung an Hochschulen durch Beschluss vom 12. Juni 2003 getroffen hat (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 23. Juli 2013 - 3 M 311/12 - juris Rn. 9). Auch sonst unterliegen die jeweiligen Lehrdeputatzuweisungen durch die Antragsgegnerin keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

13

Zu Recht hat die Antragsgegnerin für den Dekan der Medizinischen Fakultät, den Studienfachberater und acht mit besonderen Aufgaben verbundene Funktionsstellen in den drei vorklinischen Instituten Lehrdeputatverminderungen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 KapVO LSA) im Umfang von insgesamt 24 Semesterwochenstunden berücksichtigt. Im Einzelnen: Die Kammer hat bereits in den vergangenen Berechnungszeiträumen für die betreffenden Funktionsstellen im Sinne des § 6 Abs. 5 LVVO sowie für die Funktion des Studienfachberaters nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LVVO durchgehend eine Deputatermäßigung von jeweils 2 Semesterwochenstunden anerkannt (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 19. Februar 2010 - 3 B 205/09 - juris Rn. 29, vom 22. Februar 2011 - 3 B 168/10 - BA S. 8 f., vom 26. April 2012 - 3 B 187/11 u.a. - BA S. 9 f. und vom 7. März 2013 - 3 B 523/12 u.a. - BA S. 12; Beschluss vom 07. März 2014 - 3 B 109/13 HAL -; OVG LSA, Beschluss vom 23. Juli 2013 - 3 M 311/12 - juris Rn. 10 ff.). Anhaltspunkte dafür, dass eine kapazitätsrechtlich unzulässige Niveaupflege betrieben wird oder bei der Antragsgegnerin eine „Luxusgeräteausstattung“ vorliegt, sind nicht zu erkennen (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 23. Juli 2013 a.a.O. Rn. 16). Ebenso wie im Vorjahr reduziert sich darüber hinaus das Lehrdeputat von Prof. Dr. Gekle als Dekan um 6 Semesterwochenstunden, denn nach § 6 Abs. 1 Satz 2 LVVO wird für Dekane von medizinischen Fakultäten die Lehrverpflichtung - im gegebenen Fall von ursprünglich 8 Semesterwochenstunden - zwingend um 75 v.H. ermäßigt.

14

In die Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots sind für den hier maßgeblichen Zeitraum keine von der Antragstellerin vergebenen Lehraufträge kapazitätserhöhend aufzunehmen. Gemäß § 10 Satz 1 KapVO LSA werden als Lehrauftragsstunden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung des Lehrangebots einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO LSA in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern - hier also im Wintersemester 2012/2013 und im Sommersemester 2013 - im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Lehrverpflichtung beruhen. Nach § 10 Satz 2 KapVO LSA gilt dies nicht, soweit die Lehrauftragsstunden aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind. Eine kapazitätserhöhende Berücksichtigung von Lehraufträgen ist danach bereits deshalb nicht vorzunehmen, da im hier maßgeblichen Zeitraum (Wintersemester 2012/13 und Sommersemester 2013) ausweislich der vorliegenden dienstlichen Erklärung des Studiendekans Prof. Dr. Körholz vom 26. August 2014 im Studiengang Medizin im Bereich der curricularen Lehre von den drei vorklinischen Instituten keine Lehraufträge erteilt wurden.

15

Wie in den Vorjahren finden die bei der Antragsgegnerin tätigen Drittmittelbediensteten bei der Berechnung des Lehrangebots keine Berücksichtigung. Aus Drittmitteln finanzierte wissenschaftliche Mitarbeiter sind bei der Berechnung des Lehrangebots jedenfalls dann außer Betracht zu lassen, wenn sie tatsächlich keine Lehraufgaben übernehmen (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 17. Dezember 2009 - NC 2 B 32/09 - juris Rn. 23; Beschluss der Kammer vom 7. März 2013 - 3 B 523/12 u.a. - BA S. 20). Der Studiendekan der Medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin hat durch dienstliche Erklärung vom 26. August 2014 versichert, dass in den Arbeitsverträgen der Drittmittelbeschäftigten der vorklinischen Institute keine Lehrverpflichtungen vorgesehen sind und keiner der Drittmittelbeschäftigten in den vorklinischen Instituten in der curricularen Lehre eingesetzt wird (Generalakte Ordnungsnummer 28). Es ist weder vorgetragen worden noch sonst erkennbar, dass diese Angaben nicht zutreffen würden.

16

Nicht zu beanstanden ist schließlich, dass die Antragsgegnerin bei den befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern von einem Lehrdeputat je Stelle von (nur) vier Semesterwochenstunden ausgegangen ist. Der Umfang der Lehrverpflichtung ist in § 4 LVVO festgelegt. An Universitäten gilt gemäß § 4 Abs. 1, 5 LVVO bei unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern eine Lehrverpflichtung von 8 Lehrveranstaltungsstunden und für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter eine Lehrverpflichtung von 4 Lehrveranstaltungsstunden. Soweit einige Antragsteller insoweit einwenden, es sei nicht erkennbar, inwieweit befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter eigenständige wissenschaftliche Fort- und Weiterbildung während ihrer Arbeitszeit betreiben würden und ob dies während der Arbeitszeit erforderlich sei, verweist die Antragsgegnerin zutreffend darauf, dass sich die Lehrverpflichtung der einzelnen Lehrpersonen - wie bereits ausgeführt - allein nach den in § 4 Abs. 1, 5 LVVO normativ bestimmten Lehrdeputaten (Regellehrverpflichtung) richtet. Danach ist die Zuweisung von Lehrdeputaten nach der LVVO an die Funktion der Lehrperson geknüpft. In die Kapazitätsberechnung ist demgemäß die der Stelle der jeweiligen Stellengruppe aus ihrem Amtsinhalt abgeleitete Regellehrverpflichtung unabhängig von ihrer Besetzung oder der Qualifikation ihres Stelleninhabers und seinem tatsächlichen Lehraufwand einzubringen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 24. Juni 2013 - 3 M 182/12 u.a., S. 7 d.U.). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin in der Kapazitätsberechnung bei der Stellengruppe der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter jeweils grundsätzlich ein Lehrdeputat von 4,0 Deputatsstunden zu Grunde gelegt hat.

17

Das unbereinigte Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin der Antragsgegnerin beträgt danach 192 Semesterwochenstunden.

18

Das unbereinigte Lehrangebot ist gemäß § 11 KapVO LSA in Verbindung mit Ziffer I.2 der Anlage 1 zur KapVO LSA um die Dienstleistungen, gemessen in Deputatstunden, zu reduzieren, die die Lehreinheit Vorklinische Medizin für ihr nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat. Für den nicht zugeordneten Studiengang Zahnmedizin hat die Antragsgegnerin danach zutreffend einen Dienstleistungsbedarf von 16 Semesterwochenstunden angesetzt, der sich aus dem von der Lehreinheit Vorklinische Medizin zu erbringenden Anteil am Curricularnormwert des Studiengangs Zahnmedizin (CAq) von 0,8 (wobei nur die gesondert für die Studenten der Zahnmedizin vorgesehenen Praktika einbezogen sind) und dem von der Antragsgegnerin unter Berücksichtigung der Studienanfängerzahl im Studiengang Zahnmedizin von 40 Studierenden (vgl. § 11 Abs. 2 KapVO LSA) ermittelten Aq/2-Wert von 20 (CAq x Aq/2) ergibt.

19

Demgegenüber findet der von der Antragsgegnerin für die sog. innovativen Studiengänge Gesundheits- und Pflegewissenschaften, Ernährungswissenschaften und Medizinische Physik in Ansatz gebrachte Dienstleistungsbedarf auch in diesem Jahr keine rechtliche Anerkennung.

20

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist in Situationen eines hohen Bewerberüberhangs zu differenzieren, ob ein Studiengang mit einer örtlichen Zulassungsbeschränkung wie die drei Bachelorstudiengänge oder wie der Studiengang Humanmedizin mit einem sog. harten Numerus clausus versehen ist. Der absolute Numerus clausus hat nämlich besonders einschneidende Auswirkungen, denn er führt dazu, dass eine mehr oder minder große Zahl der Bewerber den Beginn des gewünschten Studiums auf mehr oder weniger lange Zeit hinausschieben muss. Bei starker Nachfrage und entsprechend langen Wartezeiten beeinträchtigen derartige Zulassungsbeschränkungen nicht nur die Wahl der Ausbildungsstätte, sondern können zugleich die Berufswahl bis hin zur Preisgabe der ursprünglichen Absichten beeinflussen. Sozial schwächere Bewerber haben dabei nicht die gleichen Möglichkeiten wie finanziell besser gestellte Studieninteressenten, längere Wartezeiten zu überbrücken oder eine Ausbildung im Ausland zu beginnen (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 18. Juli 1972 - 1 BvL 32/70 u.a. - juris Rn. 53). Es ist nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin diese verfassungsrechtlichen Kriterien in ihrer Abwägungsentscheidung hinsichtlich des Dienstleistungsexports in die drei Bachelorstudiengänge hinreichend gewürdigt hat (vgl. OVG LSA, Beschlüsse vom 21. März 2013 - 3 M 175/12 u.a. - BA S. 9 und vom 31. Januar 2014 - 3 M 107/13 u.a. - BA S. 8). Es trifft zwar zu, dass die mit jedem Dienstleistungsexport einer Lehreinheit einhergehende Beeinträchtigung des grundrechtlichen Anspruchs eines Studienbewerbers auf Studienzulassung, der bei Numerus-clausus-Studiengängen als Recht auf Teilhabe an den vorhandenen Ausbildungskapazitäten gewährleistet ist, grundsätzlich nicht unverhältnismäßig ist, wenn die als Dienstleistung exportierte Lehre nicht verloren geht, sondern Ausbildungskapazität in einem anderen Studiengang schafft. Weder das Kapazitätserschöpfungsgebot noch das Teilhaberecht des Studienbewerbers vermitteln grundsätzlich einen Anspruch darauf, das Lehrpotential der wissenschaftlichen Lehrkräfte einer Hochschule ausschließlich in einer den von dieser Hochschule angebotenen „harten“ Numerus-clausus-Studiengängen zugute kommenden Weise einzusetzen. Ein von einer Lehreinheit für „harte“ Studiengänge erbrachter Dienstleistungsexport begegnet jedoch dann regelmäßig verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn er sachlich nicht geboten ist oder qualitativ gleichwertig auch von einer Lehreinheit, der keine „harten“ Studiengänge zugeordnet sind, erbracht werden könnte (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 21. März 2013 a.a.O.; NdsOVG, Beschluss vom 15. August 2012 - 2 NB 359/11 - juris Rn. 35). Der Universität kommt dabei grundsätzlich ein Organisationsermessen zu, das nicht dadurch eingeschränkt ist, dass von ihm stets im Sinne der kapazitätsgünstigeren Alternative Gebrauch gemacht werden müsste. Eine solche Entscheidung ist erst unumgänglich, wenn es an sachlichen Gründen für eine andere Lösung fehlt. Allerdings muss die Universität bei ihrer Abwägung die Belange der Studienbewerber der betroffenen Studiengänge und diejenigen anderer Art angemessen berücksichtigen und zum Ausgleich bringen. Wie die Verwaltung indes die relevanten Belange im Einzelnen abwägt, unterliegt ihrem Ermessen. Die Entscheidung ist von komplexen planerischen, haushaltsspezifischen und wissenschaftsbezogenen Wertungen gekennzeichnet. Das Ermessen ist gerichtlich nur darauf überprüfbar, dass die Verwaltung von einer planerischen Abwägung nicht absehen darf, dass willkürfrei auf der Grundlage eines vollständigen Sachverhalts abzuwägen ist und die Belange der Studienplatzbewerber nicht in einer Weise gewichtet werden dürfen, die den erforderlichen Ausgleich der grundrechtlich geschützten Rechtssphären von Hochschulen, Lehrpersonen, Studenten und Studienplatzbewerbern zum Nachteil der Letzteren verfehlt (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 21. März 2013 a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987 - 7 C 10/86 - juris Rn. 40).

21

Bezogen auf den für die Bachelorstudiengänge Gesundheits- und Pflegewissenschaften, Ernährungswissenschaften und Medizinische Physik von der vorklinischen Lehreinheit erbrachten und von der Antragsgegnerin kapazitätsmindernd angerechneten Dienstleistungsexport hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt in seiner Rechtsprechung für das Wintersemester 2011/2012 ausgeführt (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 21. März 2013 a.a.O. S. 9 f.):

22

„Der Senat hat bereits in seiner bisherigen Rechtsprechung den Umstand hervorgehoben, dass bei der Antragsgegnerin in den letzten zehn Jahren eine deutliche Reduzierung des unbereinigten Lehrangebotes eingetreten ist, mit der auch eine erhebliche Verringerung der Aufnahmekapazität im Studiengang Humanmedizin verbunden war. Wie sich aus einem Vergleich der von der Antragsgegnerin erstellten Kapazitätsberechnungen für die Berechnungszeiträume WS 2003/2004 und SS 2004 bis zum Berechnungszeitraum WS 2011/12 und SS 2012 ergibt, ist das unbereinigte Lehrangebot von 242,00 auf 190,00 Deputatsstunden verringert worden, während der Dienstleistungsbedarf für nicht zugeordnete Studiengänge von 42,9978 auf 24,42 gesunken ist. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass in dem Wert für den Berechnungszeitraum WS 2003/2004 und SS 2004 11 SWS ein Dienstleistungsexport in die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin vorgesehen war, welcher nach der Rechtsprechung des Senates nur zu einem geringen Teil berücksichtigungsfähig war (Beschl. d. Senates v. 31.08.2006 - 3 N 3/06 -). Bei einem Vergleich der beiden Berechnungszeiträume WS 2008/2009 und SS 2009 und des streitgegenständlichen Berechnungszeitraumes ist zwar festzustellen, dass das unbereinigte Lehrangebot wieder von 179,35 auf 190 Deputatsstunden erhöht worden ist, der Dienstleistungsexport hingegen von 28,25 auf 24,42 gesenkt wurde. Diese Reduzierung des Dienstleistungsexportes ist jedoch überwiegend auf die Verringerung des Dienstleistungsbedarfs für den bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengang Zahnmedizin zurückzuführen, während der Dienstleistungsexport für die drei Bachelorstudiengänge von 9,71 auf 8,42 vergleichsweise geringfügig abgesenkt wurde. Der Dienstleistungsexport für den Bachelorstudiengang Ernährungswissenschaften ist sogar erhöht worden. Der Grund war nach der Darstellung der Antragsgegnerin in dem Beschluss des Fakultätsvorstandes vom 6. Juni 2011, dass aufgrund hoher Bewerberzahlen im Studienjahr 2010/2011 statt der 50 festgesetzten Studienplätze 52 Studienanfänger aufgenommen worden sind. Die Aufnahmekapazität des Bachelorstudiengangs Ernährungswissenschaften soll nach Auffassung der Antragsgegnerin nicht abgesenkt werden, da nur so der ständige Bedarf an Ernährungsexperten gedeckt werden könne. Gegen eine Reduzierung der Aufnahmekapazität spreche auch die hohe Bewerberzahl für diesen Studiengang (ca. 14 Bewerber auf einen Studienplatz für das Studienjahr 2010/2011). Mit diesen Ausführungen legt die Antragsgegnerin (erneut) nicht dar, dass sie die Interessen der Bewerber für das Studienfach Humanmedizin ermessensfehlerfrei in die Abwägung einbezogen hat. Bundesweit ist zwar die Zahl der Studienplätze im Studiengang „Humanmedizin“ vom Wintersemester 2006/2007 bis zum Wintersemester 2011/2012 von 8.492 auf 8.753 gestiegen. Im selben Zeitraum ist die Zahl der Bewerber jedoch auch von 33.570 auf 44.053 gestiegen (Quelle: www.hochschulstart.de). Angesichts dessen, dass entgegen der bundesweiten Entwicklung sich die Aufnahmekapazität bei der Antragsgegnerin im Studiengang Humanmedizin in den letzten Jahren (deutlich) verringert hat, zeigt die Antragsgegnerin nicht auf, inwieweit mit der Ausweitung der Kapazität für einen nur örtlich zulassungsbeschränkten Studiengang eine ermessensfehlerfreie Abwägungsentscheidung im Hinblick auf die Interessen der Bewerber für den Studiengang Humanmedizin getroffen worden ist.“

23

Diese Erwägungen können auch für den vorliegend zu beurteilenden Berechnungszeitraum Geltung beanspruchen. Zwar hat der Fakultätsvorstand der Medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin am 03. März 2014, anknüpfend an die von ihm am 6. Juni 2011, 25. September 2012 und am 10. September 2013 gefassten Beschlüsse, erneut im Rahmen von Einzelbeschlüssen für die jeweiligen Exportfächer und einer abschließenden Gesamtbetrachtung Abwägungsentscheidungen zum Dienstleistungsexport in die drei Bachelorstudiengänge getroffen (Generalakte Ordnungsnummer 33). Diese Beschlüsse stimmen aber weitgehend mit den Vorgängerbeschlüssen überein, die die Kammer zur Rechtfertigung des umstrittenen Lehrexports mangels ausreichender Vergegenwärtigung der besonderen Drucksituation der Studienbewerber in der Humanmedizin und mangels überzeugender Darlegungen in Bezug auf das Fehlen von Alternativlösungen als defizitär bewertet hat (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 26. April 2012 - 3 B 187/11 u.a. - BA S. 16 f. und vom 7. März 2013 - 3 B 523/12 u.a. - BA S. 26 ff. sowie vom 07. März 2014 - 3 B 109/13 HAL - BA S. 30 ff.), und fügen ihnen nichts Wesentliches hinzu. So ist namentlich nach wie vor nicht nachvollziehbar, weshalb die Antragsgegnerin keine Möglichkeit sieht, die aus den vorklinischen Instituten exportierten Dienstleistungen kapazitätsschonend durch Dozenten der klinischen Lehreinheiten oder durch Lehrpersonen außerhalb der Medizinischen Fakultät in der gebotenen Qualität erbringen zu lassen. Ebenso wenig wird plausibel erklärt, wieso die klinischen Institute fachlich außerstande sein sollen, die Dienstleistungen mit der erforderlichen Qualität zu erbringen. Für die Beurteilung des Abwägungsergebnisses ergibt sich danach keine Veränderung gegenüber dem Wintersemester 2013/2014.

24

Ausgehend von einem unbereinigten Lehrangebot von 192 Semesterwochenstunden ergibt sich abzüglich eines Dienstleistungsbedarfs in Höhe von 16 Semesterwochenstunden mithin ein bereinigtes Lehrangebot von 176 Semesterwochenstunden.

25

Für die von der Antragsgegnerin durchgeführte Berechnung der Lehrnachfrage sind keine Korrekturen veranlasst. Die Bestimmung der Lehrnachfrage erfolgt gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO LSA anhand des in Deputatstunden gemessenen Aufwands aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung einer Studentin oder eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist (Curricularnormwert). Bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität sind die in Anlage 2 zur KapVO LSA aufgeführten Curricularnormwerte anzuwenden (§ 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO LSA). Der maßgebende Curricularnormwert - für den Studiengang Humanmedizin ein Wert von 8,2 - muss auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt werden (Bildung von Curricularanteilen, § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO LSA). Für die Berechnung der Aufnahmekapazität der jeweiligen Lehreinheit kommt es allein auf deren Curriculareigenanteil (CAp)an. Diesen hat die Antragsgegnerin für die Lehreinheit Vorklinische Medizin rechtlich beanstandungsfrei mit 1,5497 ermittelt (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 19. Februar 2010 - 3 B 205/09 - juris Rn. 60 ff. und vom 7. März 2013 - 3 B 523/12 u.a. - BA S. 29 f. sowie vom 07. März 2014 - 3 B 109/13 HAL - BA S. 36). Das Ministerium für Wissenschaft und Wirtschaft hat der so vorgeschlagenen Aufteilung des Curricularnormwertes auf die Lehreinheiten mit Genehmigungsschreiben vom 15. April 2014 zugestimmt.

26

Entgegen der Auffassung einiger Antragsteller ist der von der Antragsgegnerin bei der Kapazitätsberechnung angesetzte CAp der Lehreinheit Vorklinische Medizin auch nicht deshalb als fehlerhaft anzusehen, weil bei der Ermittlung des in Anlage 2 zur KapVO LSA festgelegten Curricularnormwertes für Medizin in Anwendung von § 2 Abs. 4 Satz 5 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I, 2405), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 02. August 2013 (BGBl. I 3005, im Folgenden: ÄAppO) zu geringe Gruppengrößen (g) für Seminare angesetzt worden wären. Die Antragsteller machen insoweit geltend, die in § 2 Abs. 4 Satz 5 ÄAppO getroffene Regelung sei verfassungswidrig, da dem Bund hierfür die Normsetzungskompetenz fehle. Sie sei auch sachlich ungerechtfertigt, da jedenfalls bei Einsatz modernster Kommunikationsmittel eine weitaus größere Teilnehmerzahl möglich wäre. Des weiteren verweisen sie auf die KapVO II vom 07. November 1975, in der die Betreuungsrelation bei Seminaren mit 30 angegeben sei. Die Begrenzung der Gruppengröße von 20 sei damals nur deshalb gewählt worden, weil eine Erhebung bei den Hochschulen ergeben habe, dass an den Universitäten nicht genügend Seminarräume zur Verfügung stünden, um die Seminare mit einer Gruppengröße von 30 abzuhalten. Ob dies angesichts der tatsächlich vorhandenen Räumlichkeiten (noch) gerechtfertigt sei, erscheine fraglich. Aufgrund der Unwirksamkeit der geregelten Gruppengröße könne man insoweit auf die richterliche Notkompetenz zurückgreifen und diese mit einem Zuschlag in Höhe von 15 % veranschlagen. Ausgehend hiervon wäre bei der Ermittlung des CNW zumindest eine Gruppengröße von g = 23, richtigerweise aber eine Gruppengröße von g = 30 anzunehmen.

27

Dieser Einwand überzeugt nicht. Dem von der Antragsgegnerin angesetzten CAp von 1,5497 liegt der in Anlage 2 zur KapVO LSA festgelegte Curricularnormwert (CNW) von 8,2 zugrunde. Diesen Wert hat der Landesverordnungsgeber wiederum aus der ÄAppO abgeleitet. Die für Seminare zugrunde gelegte Gruppengröße von 20 beruht dabei auf der normativen Vorgabe in § 2 Abs. 4 Satz 5 ÄAppO, wonach die Zahl der jeweils an einem Seminar teilnehmenden Studierenden 20 nicht überschreiten darf. Selbst wenn man mit den Antragstellern davon ausginge, dass die in § 2 Abs. 4 Satz 5 ÄAppO vorgesehene Gruppengröße für Seminare von 20 von der Kompetenz für Zulassungsregelungen zu ärztlichen Heilberufen nach Art. 74 Nr. 19 GG nicht mehr erfasst wäre mit der Folge der Nichtigkeit dieser Regelung, liegen jedenfalls keine Anhaltspunkte vor, die vor diesem Hintergrund die Zugrundelegung eines anderen CNW rechtfertigen oder gar gebieten würden.

28

Bei dem Curricularnormwert handelt es sich um eine Rechtsnorm mit zahlenförmigem Inhalt und nicht um eine bloße Rechengröße. Seine Festlegung beruht auf einem Meinungs- und Entscheidungsbildungsprozess des Normgebers, der komplexe Elemente des Einschätzens und Abwägens, der Vorsorge und Vorausschau sowie des Kompromisses zwischen gegensätzlichen Interessen, Auffassungen und Gewichtungen enthält (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 23.11.2005, - NC 9 S 140705 - juris, Rdnr. 55 m. w. N.; Niedersächs. OVG, Beschluss vom 11. Juli 2008, - 2 NB 487/07 -, juris; Beschluss vom 16. Juli 2009, - 3 N 599/08 -, juris ). Die einzelnen Anteile des CNW stehen dabei in einem gewissen „Beziehungsverhältnis" zueinander und die Gruppengrößen der verschiedenen Veranstaltungsarten sind aufeinander abgestimmt. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang dabei auch, dass dem Normgeber der Kapazitätsverordnung bei der Bestimmung der Lehrnachfrage ein Beurteilungsspielraum zusteht, der ein abwägendes Bewerten dessen beinhaltet, was für die Ermittlung des Ausbildungsaufwandes als vereinheitlichungsfähige Betreuungsrelation angesetzt werden kann. Die Änderung eines einzigen Berechnungsparameters führt nicht zwingend dazu, einzelne Teile anders zu gewichten, während andere Teile unverändert bleiben. Das Gebot der vollständigen Kapazitätsausschöpfung zwingt den Normgeber insbesondere nicht dazu, der Festsetzung des CNW diejenigen Betreuungsrelationen (Gruppengrößen) zugrunde zu legen, die stets zu der höchsten Kapazität, aber der schlechtesten Ausbildung führen (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 26. Februar 2007, - 3 N 187/06 - juris). Der Normgeber hat vielmehr ein weites Gestaltungsermessen, das lediglich durch das Willkürverbot begrenzt ist. Als ein Element des Normsetzungsverfahrens wäre der Wert von g = 20 für Seminare und damit der Curricularnormwert insgesamt nur dann zu beanstanden, wenn der genannte Wert im Rahmen des weiten Gestaltungsspielraums des KapVO-Gebers unter keinen sachlichen Gesichtspunkten mehr haltbar, mithin willkürlich wäre (vgl. insoweit zur Gruppengröße für Vorlesungen: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Mai 2007, - 13 C 125/07 -, juris m.w.N.). Für letzteres ist nichts erkennbar.

29

Es liegen - entgegen der Auffassung der Antragsteller - keine Anhaltspunkte vor, die es erfordern würden, der Ermittlung des Curricularnormwertes bei einer Beibehaltung der übrigen Berechnungsfaktoren eine andere Gruppengröße für Seminare zugrunde zu legen. Die Gruppengröße dieser Veranstaltungen ist unabhängig von der in § 2 Abs. 4 Satz 5 ÄAppO erfolgten normativen Vorgabe – anders als Vorlesungen in Anbetracht der heutigen technischen Möglichkeiten von Bild- und Tonübertragungen – aufgrund didaktischer Gründe und tatsächlicher Umstände wie begrenzter Unterrichtsräume und einer begrenzten Anzahl von Dozenten nicht beliebig erweiterbar (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. Februar 2009 - 2 NB 154/08 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Mai 2007 - 13 C 125/07 -, juris). Zu berücksichtigen ist insoweit auch die Vorstellung des Verordnungsgebers der ÄAppO von einer u.a. von den Betreuungsrelationen geprägten Mindestausbildungsqualität, die auch im Falle einer Nichtigkeit der durch die ÄAppO erfolgten Festlegung der Gruppengröße für Seminare bei der Festlegung des CNW zu berücksichtigen wäre. Dem Verordnungsgeber der ÄAppO ging es ausweislich der amtlichen Begründung zur Verordnung (BR-Ds. 632/89) bei der Festlegung der Durchführung von Seminaren in einer bestimmten Gruppengröße darum, eine vertiefende, klinikbezogene Ausbildung zu ermöglichen, insbesondere eine vertiefte Diskussion der in den Seminaren behandelten Fragestellungen zu ermöglichen und hierdurch auch die Fähigkeit zur Gesprächsführung, auch bei Gesprächen mit Patienten, zu schulen. Es erscheint naheliegend, dass diese Ziele einen Seminarunterricht in kleinen Gruppen mit bis zu 20 Personen erfordern. Die von den Antragstellern dargelegten Erwägungen zur Größe der Seminarräume mögen bei der seinerzeit erfolgten Festlegung der Gruppengröße ebenfalls eine Rolle gespielt haben. Zur Frage einer höheren Teilnehmerzahl führt der Verordnungsgeber allerdings aus, dass diese es erforderlich machen würde, die Mindeststundenzahl für diese Seminare höher anzusetzen, weil sonst die mit ihrer Einführung verfolgten Ausbildungsziele nicht erreicht werden könnten (vgl. BR-Ds. 632/89, S. 39). Dies stellen letztlich auch die Antragsteller nicht in Abrede, wenn sie ausführen, dass der Verordnungsgeber angesichts der vermeintlich nur beschränkt aufnahmefähigen Seminarräume die ursprünglich vorgesehene Gruppengröße von 30 auf 20 geändert und dafür die Anzahl der Semesterwochenstunden für Seminare von 12 auf 8 reduziert habe. Gerade unter Berücksichtigung dieser Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Gruppengröße von 20 für die vorgesehenen Seminare unter Berücksichtigung der räumlichen Gegebenheiten, aber mit dem Ziel der Förderung einer vertieften, klinikbezogenen Ausbildung festgelegt wurde. Wollte man die Gruppengröße an vermeintlich veränderte räumliche Möglichkeiten anpassen, wäre danach jedenfalls nach dem zum Ausdruck gekommenen Willen des Verordnungsgebers auch die Anzahl der Semesterwochenstunden für diese Seminare zu erhöhen, um gleichwohl die hiermit beabsichtigte, vertiefte Diskussion zu ermöglichen. Die von den Antragstellern angesprochenen, modernsten Kommunikationsmittel sind hingegen nicht geeignet, die beabsichtigte Förderung der Gesprächsführung in größeren Gruppen zu ermöglichen. Danach liegen keine tragfähigen Anhaltspunkte für eine andere zutreffende Gruppengröße vor. Die Zugrundelegung des vom KapVO-Geber festgesetzten Curricularnormwertes von 8,2 und des genannten Parameters g = 20 für Seminare wäre vielmehr selbst im Fall einer Nichtigkeit des § 2 Abs. 4 Satz 5 ÄAppO sachlich vertretbar und nicht willkürlich. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, bei der Ermittlung des CNW von der Gruppengröße g = 20 für Seminare abzuweichen und im Rahmen einer richterlichen „Notkompetenz“ den vom Verordnungsgeber der KapVO festgesetzten CNW von 8,2 zu ändern.

30

Auf der Grundlage des bereinigten Lehrangebots von 176 Semesterwochenstunden errechnet sich danach bei einem Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin von 1,5497 eine jährliche Aufnahmekapazität der Lehreinheit von (176 x 2 =) 352 : 1,5497 = 227,14 Studienplätzen.

31

Diese Zahl zugrunde gelegt, ergeben sich auch bei Berücksichtigung einer Schwundquote von 0,9747 keine weiteren von der Antragsgegnerin zu vergebenden außerkapazitären Studienplätze. Nach § 16 KapVO LSA ist die Studienanfängerzahl zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studentinnen und Studenten in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote). Die Berechnung der Schwundquote erfolgt in der Praxis nach dem „Hamburger Modell“, das auf verschiedenen, überwiegend kapazitätsfreundlichen Modellannahmen - insbesondere der Annahme der Austauschbarkeit aller im Studienverlauf nachgefragten Lehre - beruht (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 25. März 2013 - NC 2 B 3/12 - juris Rn. 21; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, § 16 KapVO Rn. 3). Dabei wird das voraussichtliche Schwundverhalten der gegenwärtig eingeschriebenen Studierenden aus dem tatsächlichen Schwundverhalten der Studierenden in einem zurückliegenden Zeitraum ermittelt; Ausgangspunkt für die Berechnung sind die tatsächlich aufgenommenen Studienanfänger (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 25. März 2013 a.a.O.). Um eine realitätsnahe Vorausschau hinsichtlich des zukünftigen Studienverhaltens zu ermöglichen, ist zum einen die Einbeziehung einer hinreichenden Anzahl von Studiensemestern erforderlich, damit singulär auftretende Ereignisse bei der Prognose eliminiert werden können, andererseits müssen die Daten für die Beurteilung noch hinreichend aktuell sein (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 16. Juli 2009 - 3 N 599/08 - juris Rn. 51). Dem ist die Antragsgegnerin in ihrer Schwundberechnung vom 11. September 2014 (Generalakte Ordnungsnummer 4) gerecht geworden, indem sie die Bestandszahlen für den Zeitraum Wintersemester 2010/2011 bis Wintersemester 2013/2014 betrachtet hat. Dieser Zeitraum ist hinreichend lang, um für eine aktuelle Prognoseberechnung valide Ergebnisse zu erhalten (vgl. Beschluss der Kammer vom 7. März 2013 - 3 B 523/12 u.a. - BA S. 30). Dass die Antragsgegnerin bei der Ermittlung des Schwundfaktors die gerichtlich zugelassenen Studierenden („Gerichtsmediziner“) der Semesterkohorte des ihrer vorläufigen Zulassung nachfolgenden Wintersemesters zugerechnet hat, steht mit der Rechtsprechung der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt gleichfalls in Einklang (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 19. Februar 2010 - 3 B 205/09 - juris Rn. 68 und vom 7. März 2013 a.a.O.; OVG LSA, Beschluss vom 18. August 2009 - 3 M 18/09 - juris Rn. 20).

32

Durch den Schwundausgleichsfaktor von 0,9747 erhöht sich die Gesamtzahl der Studienplätze nach der personellen Ausstattung auf (227,14 : 0,9747 =) 233,0358, gerundet 233 Studienplätze. Ausweislich der von der Antragsgegnerin vorgelegten aktuellen Belegungsliste für das 1. Fachsemester (Generalakte Ordnungsnummer 42) hat die Antragsgegnerin jedoch - ausgehend von einer festgesetzten Kapazität von 242 Studienplätzen - bereits 251 Studienplätze vergeben, so dass keine Studienplätze für eine Verteilung aufgrund der vorliegenden Entscheidung der Kammer verbleiben.

33

Auch die von der Antragsgegnerin vorgenommene Überbuchung von 9 Studienplätzen ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie ergibt sich insbesondere daraus, dass sowohl im zentralen Vergabeverfahren als auch im Auswahlverfahren der Hochschule (AdH-Verfahren) eine Überbuchung der festgesetzten Zulassungszahlen entsprechend eines von der Antragsgegnerin ermittelten Überbuchungsfaktors – im Wintersemester 2014/2015 im Hinblick auf das AdH-Verfahren von 1,7 in der ersten Stufe und in der zweiten Stufe mit 1,6 – stattfindet, § 7 Abs. 3 Satz 6 und § 10 Abs. 1 Satz 4 Vergabeverordnung Stiftung vom 01. Juli 2010 (GVBl S. 388) in der Fassung vom 24. April 2014 (GVBl. S. 178). Mit der Überbuchung soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass erfahrungsgemäß eine Reihe von Bewerbern, die bei der Antragsgegnerin einen Studienplatz im zentralen Vergabeverfahren oder im Auswahlverfahren der Hochschule erhalten haben, diesen Platz nicht annehmen und sich nicht einschreiben. Mit der an den Erfahrungen mit dem Annahmeverhalten der Studienplatzbewerber aus den vergangenen drei Jahren orientierten Überbuchung soll erreicht werden, dass gleich in der ersten Runde der Einschreibungen möglichst sämtliche innerkapazitären Plätze ohne zeitliche Verzögerungen vergeben werden (vgl. Beschl. d. Kammer v. 2. Juli 2010 - 3 B 206/09 HAL u.a. -). Dies ist insofern sachgerecht, als dies zu einem ordnungsgemäßen und insbesondere störungsfreien Anlaufen der Ausbildung der Studienanfänger gleich zu Beginn der Vorlesungszeit beiträgt. Dabei trägt die Antragsgegnerin allerdings das Risiko, dass sie infolge der kalkulierten Überbuchung mehr Studierende ausbilden muss, als sie nach der festgesetzten Zulassungszahl aufnehmen müsste. In der Regel - so auch im Wintersemester 2014/2015 - führt der von der Antragsgegnerin jeweils aus den Erfahrungen der Vorjahre über das Studienplatzannahmeverhalten der zugelassenen Bewerber prognostisch gewählte Überbuchungsfaktor allenfalls zu einer geringfügigen Mehraufnahme von Studierenden über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus. Allein der Umstand, dass die von der Antragsgegnerin angestellte Prognose bei der Bestimmung der Überbuchungsfaktoren sich bei einer nachträglichen Betrachtung als unzutreffend erweist, rechtfertigt dabei nicht den Schluss einer willkürlichen Überbuchung (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 24. Juni 2013, - 3 M 182/12 u.a. -). Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Überbuchung erreicht schließlich auch nicht annähernd das Ausmaß, das offenbar dem von einigen Antragstellern zitierten Beschluss des OVG Hamburg vom 02. Juni 2014 (3 Nc 91/13) zugrunde lag.

34

Die von einigen Antragstellern hilfsweise geltend gemachten Ansprüche auf Zulassung innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl sind nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ebenfalls nicht glaubhaft gemacht.

35

Unter Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin vorgelegten Belegungsliste ist davon auszugehen, dass Studienplätze innerhalb der festgesetzten Kapazität nicht mehr verfügbar sind. Die Einwände der Antragsteller beschränken sich - soweit hierzu überhaupt vorgetragen wurde - allein auf eine Besetzungsrüge, nämlich darauf, dass in der Belegungsliste zum 1. Fachsemester möglicherweise Studenten geführt würden, die noch vor Veranstaltungsbeginn wieder exmatrikuliert worden seien oder die bereits seit mehreren Fachsemestern beurlaubt und damit entsprechend in höhere Fachsemester einzustufen seien. Fraglich sei dies insbesondere bei den Studierenden mit den laufenden Nummern 27,39,40,68,86,199 und 220 der Belegungsliste. Die Antragsgegnerin hat hierzu in ihrer Stellungnahme vom 26. Januar 2015 glaubhaft versichert, dass in den zum Stand 20. Oktober 2014 vorgelegten Belegungslisten jeweils nur ordnungsgemäß zugelassene und wirksam immatrikulierte Studierende aufgeführt seien. Es gebe insoweit auch keine unbearbeiteten Anträge auf Höherstufung oder Beurlaubung, welche das laufende Fachsemester beträfen. Dass einige Studierende Matrikelnummern aus Vorjahren hätten, sei darauf zurückzuführen, dass sie sich zuvor in anderen Studiengängen eingeschrieben hätten. Lediglich eine Studentin habe bereits aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsgerichtes Halle vom 07. März 2013 (3 B 602/12 HAL) einen auf den vorklinischen Studienabschnitt beschränkten Studienplatz nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2012/2013 erhalten. Für das Wintersemester 2014/2015 habe sie über die Stiftung Hochschulzulassung einen Studienplatz für den Studiengang Medizin zum 1. Fachsemester erhalten. Ihr Antrag auf Höherstufung sei abgelehnt worden. Es kann offen bleiben, ob diese Studentin kapazitätsrechtlich im 1. Fachsemester Berücksichtigung finden durfte. Denn unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Zulassungen ergäbe sich auch ohne diese Studierende kein freier Studienplatz innerhalb der festgesetzten Kapazität von 242 Studienplätzen. Weitere innerkapazitäre Fehler wurden weder vorgetragen noch sind solche ersichtlich. Insbesondere hat keiner der Antragsteller/Antragstellerinnen vorgetragen, dass er/sie im Falle einer fehlerhaften Vergabe einen Rangplatz erhalten hätte, auf dem er/sie hätte zugelassen werden müssen. Allein eine mögliche Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens begründet aber noch nicht eine vorläufige Zulassung. Vielmehr muss zumindest die hinreichende Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht werden, dass der Bewerber bei fehlerfreier Durchführung den begehrten Platz erhalten hätte (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 17. November 2014 - NC 2 B 257/14 -, juris; VGH BW, Beschluss vom 24. Mai 2011 - 9 S 599/11 -, juris).

36

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO.

37

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. In Anlehnung an Ziffer 18.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit legt die Kammer jedem auf Zulassung zum Studium gerichteten Eilrechtsschutzbegehren der Antragsteller den Auffangstreitwert von 5.000 € zugrunde. Dieser Betrag ist trotz der hier vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht zu ermäßigen, weil die von den Antragstellern begehrte Entscheidung eine faktische Vorwegnahme der Hauptsache darstellt (vgl. Ziffer 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs; ständige Rechtsprechung des OVG LSA, vgl. etwa Beschlüsse vom 9. Dezember 2005 - 3 O 393/05 -, vom 18. Dezember 2006 - 3 O 228/06 -, vom 28. März 2008 - 3 O 401/08 - und vom 21. Oktober 2010 - 3 M 152/10 - juris Rn. 16).


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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published on 31/01/2014 00:00

Gründe 1 Die zulässigen Beschwerden der Antragsgegnerin haben keinen Erfolg. 2 Die Antragsgegnerin hatte in der Ordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen für Studienplätze in den Studiengängen Humanmedizin und Zahnmedizin im Winterse
published on 23/07/2013 00:00

Gründe 1 Soweit die Beteiligten die Beschwerdeverfahren insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, als sich die Antragsgegnerin mit den Beschwerden gegen die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Vergabe von zwei Teilstudienplätzen durch
published on 03/04/2013 00:00

Tenor Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 20.11.2012 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert: Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die der Beigeladen
published on 19/02/2010 00:00

Gründe 1 Die von den Antragstellern bei dem beschließenden Gericht gestellten Anträge auf (vorläufige) Zulassung zum Studiengang Humanmedizin bei der Antragsgegnerin im Wintersemester 2009/2010 im 1. Fachsemester außerhalb der festgesetzten Kapazi
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Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Die Universität vermittelt eine Ausbildung, die den in § 1 Abs. 1 genannten Zielen entspricht und die es den Studierenden ermöglicht, die dazu erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erwerben, die in den in dieser Verordnung vorgesehenen Prüfungen gefordert werden. Zu diesem Zweck werden unter Berücksichtigung der Vorgaben der Anlage 1 zu dieser Verordnung neben Vorlesungen insbesondere praktische Übungen und Seminare durchgeführt. Darüber hinaus kann die Universität weitere Unterrichtsformen, z. B. gegenstandsbezogene Studiengruppen, vorsehen. Praktische Übungen umfassen den Unterricht am Krankenbett, Praktika und Blockpraktika.

(2) Der Unterricht im Studium soll fächerübergreifendes Denken fördern und soweit zweckmäßig problemorientiert am Lehrgegenstand ausgerichtet sein. Die Universitäten haben im erforderlichen Umfang fächerübergreifenden Unterricht und Unterricht in Querschnittsbereichen anzubieten. Die Vermittlung der naturwissenschaftlichen und theoretischen Grundlagen ist auf die medizinisch relevanten Ausbildungsinhalte zu konzentrieren. Die Vermittlung des theoretischen und klinischen Wissens soll während der gesamten Ausbildung so weitgehend wie möglich miteinander verknüpft werden. Neben den Veranstaltungen nach Anlage 1 zu dieser Verordnung sind Seminare im Umfang von mindestens 98 Stunden als integrierte Veranstaltungen, in die geeignete klinische Fächer einbezogen werden, vorzusehen; darüber hinaus sind weitere Seminare mit klinischem Bezug im Umfang von mindestens 56 Stunden vorzusehen.

(3) Die praktischen Übungen umfassen die eigenständige Bearbeitung von praktischen Aufgaben durch die Studierenden unter Anleitung, Aufsicht und Verantwortung der ausbildenden Lehrkraft. Bei den praktischen Übungen ist die praktische Anschauung zu gewährleisten. Soweit der Lehrstoff dies erfordert, ist in kleinen Gruppen zu unterrichten. Praktische Übungen können durch digitale Lehrformate begleitet werden. Der Lehrstoff der praktischen Übungen soll sich an den Anforderungen der ärztlichen Praxis ausrichten. Dabei steht zunächst die Unterweisung am Gesunden und entsprechend dem Stand der Fähigkeiten und Fertigkeiten insbesondere nach dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung die Unterweisung am Patienten im Vordergrund. Die Praktikumszeit ist nach dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung in einem Anteil von mindestens 20 Prozent durch theoretische Unterweisungen in Seminaren oder gegenstandsbezogenen Studiengruppen zu begleiten. Den Studierenden ist ausreichend Gelegenheit zu geben, unter Anleitung, Aufsicht und Verantwortung des ausbildenden Arztes am Patienten tätig zu werden, soweit dies zum Erwerb von Fähigkeiten und Fertigkeiten erforderlich ist. Unzumutbare Belastungen des Patienten durch den Unterricht sind zu vermeiden. Beim Unterricht am Krankenbett darf jeweils nur eine kleine Gruppe von Studierenden gleichzeitig unmittelbar am Patienten unterwiesen werden, und zwar

-
beim Unterricht in Form der Patientendemonstration eine Gruppe von höchstens sechs,
-
bei der Untersuchung eines Patienten durch Studierende eine Gruppe von höchstens drei.
Bei der praktischen Unterweisung am Patienten entfällt je die Hälfte der Unterrichtszeit auf den Unterricht in Form der Patientendemonstration und auf den Unterricht mit Patientenuntersuchung. Die Gesamtstundenzahl für den Unterricht am Krankenbett beträgt 476. Blockpraktika sind Veranstaltungen von ein- bis sechswöchiger Dauer zur Differentialdiagnostik und -therapie der wichtigsten Krankheitsbilder unter Bedingungen des klinischen und ambulanten medizinischen Alltags. In der Allgemeinmedizin dauert das Blockpraktikum nach § 27 Absatz 4 Nummer 5 mindestens zwei Wochen. Mindestens 20 Prozent der Praktika nach dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung sind in Form von Blockpraktika zu unterrichten.

(4) In den Seminaren wird der durch praktische Übungen und Vorlesungen vermittelte Lehrstoff vertiefend, anwendungs- und gegenstandsbezogen erörtert. Die Seminare sind darauf gerichtet, den Studierenden wichtige medizinische Zusammenhänge zu vermitteln. Die Seminare umfassen auch die Vorstellung von Patienten sowie die Präsentation und Diskussion von bevölkerungsmedizinisch relevanten Themen und Szenarien. Sie können durch digitale Lehrformate begleitet werden. Die Studierenden haben durch eigene Beiträge vor allem fächerübergreifende Probleme und Beziehungen zwischen medizinischen Grundlagen und klinischen Anwendungen zu verdeutlichen. Die Zahl der jeweils an einem Seminar teilnehmenden Studierenden darf 20 nicht überschreiten. Eine Überschreitung ist zulässig, wenn andernfalls eine Gruppe gebildet werden müsste, die weniger als zehn Studierende umfassen würde; in diesem Fall sind die Studierenden, für die keine weitere Gruppe gebildet wird, auf die übrigen Gruppen möglichst gleichmäßig zu verteilen.

(5) Die gegenstandsbezogenen Studiengruppen haben die Aufgabe, den in praktischen Übungen, Seminaren und Vorlesungen dargestellten Stoff zu besprechen und das eigenständige, problemorientierte Arbeiten zu üben. Gegenstandsbezogene Studiengruppen werden von den Lehrkräften der Universität oder durch von der Universität beauftragte Lehrkräfte geleitet. In den gegenstandsbezogenen Studiengruppen sollen vor allem Fallbeispiele behandelt werden. Sie können durch digitale Lehrformate begleitet werden. In Verbindung mit Seminaren und gegenstandsbezogenen Studiengruppen sollen die Universitäten auch die Abhaltung von Tutorien ermöglichen.

(6) Die in den Absätzen 3 bis 5 genannten Unterrichtsveranstaltungen werden durch systematische Vorlesungen vorbereitet oder begleitet. Die Vorlesung ist eine zusammenhängende Darstellung und Vermittlung von wissenschaftlichen und methodischen Kenntnissen durch den Vortrag von Lehrkräften. Sie kann auch in digitaler Form durchgeführt werden.

(7) Die Studierenden weisen durch Bescheinigungen nach dem Muster der Anlage 2 oder durch eine zusammenfassende Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2a oder 2b zu dieser Verordnung ihre regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den in Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 Satz 5 genannten praktischen Übungen, Seminaren und gegenstandsbezogenen Studiengruppen sowie den regelmäßigen Besuch der die praktischen Übungen vorbereitenden oder begleitenden Vorlesungen nach, soweit deren Besuch von der Universität in einer Studienordnung vorgeschrieben ist. In der Studienordnung werden auch die Voraussetzungen für die Feststellung der regelmäßigen und erfolgreichen Teilnahme an diesen Unterrichtsveranstaltungen geregelt. Eine erfolgreiche Teilnahme an einer praktischen Übung nach Absatz 3 liegt vor, wenn die Studierenden in der praktischen Übung in einer dem betreffenden Fachgebiet angemessenen Weise gezeigt haben, dass sie sich die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten angeeignet haben und sie in der Praxis anzuwenden wissen. Eine erfolgreiche Teilnahme an einem Seminar nach Absatz 4 liegt vor, wenn die Studierenden gezeigt haben, dass sie den Lehrstoff in seinen Zusammenhängen erfasst haben und in der Lage sind, dies darzustellen. Eine erfolgreiche Teilnahme an einer gegenstandsbezogenen Studiengruppe nach Absatz 5 liegt vor, wenn die Studierenden in der gegenstandsbezogenen Studiengruppe gezeigt haben, dass sie vor allem Fallbeispiele eigenständig und sachgerecht bearbeiten können.

(8) Bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und bis zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ist jeweils ein Wahlfach abzuleisten. Für den Ersten Abschnitt kann aus den hierfür angebotenen Wahlfächern der Universität frei gewählt, für den Zweiten Abschnitt können ein in der Anlage 3 zu dieser Verordnung genanntes Stoffgebiet oder Teile davon gewählt werden, soweit sie von der Universität angeboten werden. Die Leistungen im Wahlfach werden benotet. Die Note wird für das erste Wahlfach in das Zeugnis nach dem Muster der Anlagen 11 und 12 zu dieser Verordnung, für das zweite Wahlfach nach dem Muster der Anlage 12 zu dieser Verordnung aufgenommen, ohne bei der Gesamtnotenbildung berücksichtigt zu werden.

(9) Lehrveranstaltungen sind regelmäßig auf ihren Erfolg zu evaluieren. Die Ergebnisse sind bekannt zu geben.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Hat ein Unternehmen oder ein mit ihm in Verbindung stehendes Unternehmen den öffentlichen Auftraggeber beraten oder war auf andere Art und Weise an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens beteiligt (vorbefasstes Unternehmen), so ergreift der öffentliche Auftraggeber angemessene Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Wettbewerb durch die Teilnahme dieses Unternehmens nicht verzerrt wird.

(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 umfassen insbesondere die Unterrichtung der anderen am Vergabeverfahren teilnehmenden Unternehmen in Bezug auf die einschlägigen Informationen, die im Zusammenhang mit der Einbeziehung des vorbefassten Unternehmens in der Vorbereitung des Vergabeverfahrens ausgetauscht wurden oder daraus resultieren, und die Festlegung angemessener Fristen für den Eingang der Angebote und Teilnahmeanträge.

(3) Vor einem Ausschluss nach § 124 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist dem vorbefassten Unternehmen die Möglichkeit zu geben nachzuweisen, dass seine Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens den Wettbewerb nicht verzerren kann.

(1) Der öffentliche Auftraggeber legt das erforderliche Sicherheitsniveau für die elektronischen Mittel fest. Elektronische Mittel, die von dem öffentlichen Auftraggeber für den Empfang von Angeboten, Teilnahmeanträgen und Interessensbestätigungen sowie von Plänen und Entwürfen für Planungswettbewerbe verwendet werden, müssen gewährleisten, dass

1.
die Uhrzeit und der Tag des Datenempfangs genau zu bestimmen sind,
2.
kein vorfristiger Zugriff auf die empfangenen Daten möglich ist,
3.
der Termin für den erstmaligen Zugriff auf die empfangenen Daten nur von den Berechtigten festgelegt oder geändert werden kann,
4.
nur die Berechtigten Zugriff auf die empfangenen Daten oder auf einen Teil derselben haben,
5.
nur die Berechtigten nach dem festgesetzten Zeitpunkt Dritten Zugriff auf die empfangenen Daten oder auf einen Teil derselben einräumen dürfen,
6.
empfangene Daten nicht an Unberechtigte übermittelt werden und
7.
Verstöße oder versuchte Verstöße gegen die Anforderungen gemäß den Nummern 1 bis 6 eindeutig festgestellt werden können.

(2) Die elektronischen Mittel, die von dem öffentlichen Auftraggeber für den Empfang von Angeboten, Teilnahmeanträgen und Interessensbestätigungen sowie von Plänen und Entwürfen für Planungswettbewerbe genutzt werden, müssen über eine einheitliche Datenaustauschschnittstelle verfügen. Es sind die jeweils geltenden Interoperabilitäts- und Sicherheitsstandards der Informationstechnik gemäß § 3 Absatz 1 des Vertrags über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern vom 1. April 2010 zu verwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.