Bodensonderungsgesetz - BoSoG | § 7 Inhalt des Sonderungsbescheids und des Sonderungsplans

(1) Der Sonderungsbescheid stellt den Sonderungsplan verbindlich fest. Der Sonderungsplan ist Bestandteil des Bescheids. § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.

(2) Der Sonderungsplan besteht aus einer Grundstückskarte (§ 8 Abs. 2) und einer Grundstücksliste (§ 8 Abs. 3). Er dient vom Zeitpunkt seiner Feststellung bis zur Übernahme in das Liegenschaftskataster als amtliches Verzeichnis der Grundstücke im Sinne von § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung. Er tritt in Ansehung der aufgeführten Grundstücke an die Stelle eines vorhandenen Ersatzes für das amtliche Verzeichnis.

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zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Bodensonderungsgesetz - BoSoG | § 6 Ablauf des Sonderungsverfahrens


(1) Die Sonderungsbehörde (§ 10) legt unvermessenes Eigentum, unvermessene Nutzungsrechte, den räumlichen Umfang von Ansprüchen nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz oder von neu zu ordnenden dinglichen Rechtsverhältnissen in einem Sonderungsbesche
zitiert 2 §§ in anderen Gesetzen.

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 3a Elektronische Kommunikation


(1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. (2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch di

Grundbuchordnung - GBO | § 2


(1) Die Grundbücher sind für Bezirke einzurichten. (2) Die Grundstücke werden im Grundbuch nach den in den Ländern eingerichteten amtlichen Verzeichnissen benannt (Liegenschaftskataster). (3) Ein Teil eines Grundstücks darf von diesem nur abgeschri
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Bodensonderungsgesetz - BoSoG | § 8 Aufstellung des Sonderungsplans


(1) Die Sonderungsbehörde erstellt für das von ihr festgelegte Plangebiet einen Entwurf des Sonderungsplans. Sie kann die Vorbereitung der im Sonderungsverfahren zu treffenden Entscheidungen öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren sowie Personen

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Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 07. Juli 2015 - 3 W 56/12

bei uns veröffentlicht am 07.07.2015

Tenor Die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Rostock - Grundbuchamt - vom 18.01.2012 wird auf die Beschwerde des weiteren Beteiligten hin aufgehoben. Das Amtsgericht wird angewiesen, das von Amts wegen durchzuführende Berichtigungsverfahren

Verwaltungsgericht Halle Urteil, 28. Mai 2010 - 3 A 4/10

bei uns veröffentlicht am 28.05.2010

Tatbestand 1 Die Kläger wenden sich gegen eine vom Beklagten vorgenommene Fortführung des Liegenschaftskatasters. 2 Die Kläger sind Eigentümer des vormals unvermessenen Grundstücks A-Straße, Flur 4

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(1) Die Grundbücher sind für Bezirke einzurichten. (2) Die Grundstücke werden im Grundbuch nach den in den Ländern eingerichteten amtlichen Verzeichnissen benannt (Liegenschaftskataster). (3) Ein Teil eines Grundstücks darf von diesem nur abgeschrieben werden...