Verwaltungsgericht Halle Urteil, 22. Jan. 2010 - 3 A 1015/08 HAL

ECLI:ECLI:DE:VGHALLE:2010:0122.3A1015.08HAL.0A
bei uns veröffentlicht am22.01.2010

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 08. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 30. September 2008 wird aufgehoben und der Beklagte wird verpflichtet, auf den Antrag des Klägers vom 21. Juni 2007 das Verfahren zum Erlass des Verbotes der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Waffen und Munition durch Bescheid vom 13. April 2005 wieder aufzugreifen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt das von dem Beklagten abgelehnte Wiederaufgreifen des Verfahrens zur Aufhebung eines ihm gegenüber bestehenden Waffenverbotes.

2

Mit Bescheid vom 13. April 2005 erließ das damals örtlich zuständige Landratsamt Kyffhäuser Kreis gegenüber dem am … 1970 geborenen Kläger einen waffenrechtlichen Bescheid, mit dem ihm die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Waffen und Munition und deren Erwerb untersagt und die Verpflichtung zur Abgabe vorhandener Waffen auferlegt wurde. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger sei am 19. Januar 2000 vom Amtsgericht Sonderhausen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu 100 Tagessätzen Geldstrafe und am 01. November 2000 wiederum vom Amtsgericht Sonderhausen wegen Bedrohung in vier Fällen teilweise tateinheitlich mit Körperverletzung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte sowie Sachbeschädigung und Nötigung sowie versuchter Nötigung zu sieben Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt worden. Ferner liege eine Verurteilung durch das Landgericht Mühlhausen vom 27. April 2004 wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einem Jahr und neun Monaten Freiheitsstrafe, welche nochmals zur Bewährung ausgesetzt wurde, vor. Ein Verfahren wegen unerlaubten Waffenbesitzes wegen Führens einer unterladenen Kurzwaffe sei nach § 154 StPO eingestellt worden. Der Kläger sei infolge dieser Verurteilung als waffenrechtlich unzuverlässig anzusehen. Weiterhin fehle dem Kläger auch die persönliche Eignung, weil er im Rahmen der Verurteilung vom 27. April 2004 als psychisch erkrankt und nur vermindert schuldfähig erklärt worden sei. Außerdem seien zur Zeit bei der Staatsanwaltschaft Mühlhausen Verfahren wegen räuberischer Erpressung sowie in drei Fällen wegen Sachbeschädigung anhängig, so dass davon ausgegangen werden könne, dass vom Kläger weiterhin eine Gefahr für die Sicherheit ausgehe. Daher sei das Verbot nach § 41 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 Waffengesetz auszusprechen.

3

Den dagegen vom Kläger erhobenen Widerspruch wies der Freistaat Thüringen mit Widerspruchsbescheid vom 08. August 2005 aus den Gründen des Ausgangsbescheides zurück. Mit Urteil vom 13. Februar 2007 wies das Verwaltungsgericht Weimar die vom Kläger gegen den Bescheid erhobene Klage (Aktenzeichen: 2 K 1209/05 We) ab. Das Urteil wurde rechtskräftig, nachdem der Kläger die erhobene Berufung zurückgenommen hatte, wohl weil die Berufungseinlegung ein unzulässiges Rechtsmittel darstellte. Mit Beschluss vom 30. Mai 2007 stellte das Thüringer Oberverwaltungsgericht das Verfahren ein (Aktenzeichen: 3 KO 232/07). Die ferner vom Kläger beantragte Zulassung der Berufung wurde vom Thüringer Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 02. August 2007 als unzulässig verworfen, weil offensichtlich eine Fristversäumnis vorlag und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht kam (Aktenzeichen: 3 ZKO 311/07).

4

Während das Landgericht in Mühlhausen in seinem Urteil vom 27. April 2004 zu der Beurteilung gelangte, dass beim Kläger eine schwere andere seelische Abartigkeit vorläge, die in einer psychogenen Psychose sowie einer seit Geburt vorhandenen Stoffwechselstörung im Gehirn begründet sei, woraus sich Antizipationsstörungen, abnorme Motivationen, Affektregulierungsstörungen und irrationale Größenfantasien ergeben, gelangte die den Kläger vom Jahr 2000 bis Sommer 2004 behandelnde Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie C. aus B-Stadt in einem Attest vom 09. Februar 2007 zu dem Ergebnis, dass von dem Kläger aus nervenärztlicher Sicht keine Gefahr (mehr) ausgehe und er seit Sommer 2004 keine psychopathologische Auffälligkeit mehr aufweise. Er befinde sich in einer festen Partnerschaft, habe einen fünfjährigen Sohn und habe sich beruflich weitergebildet.

5

Mit Schreiben vom 20. Februar 2007 beantragte der Kläger beim Landratsamt Kyffhäuserkreis unter Verweis auf das fachärztliche Attest die Aufhebung des Bescheides zum Waffenverbot. Infolge eines Umzuges des Klägers im Jahr 2005 in den Bezirk des Beklagten übernahm dieser zuständigkeitshalber die weitere Bearbeitung.

6

Unter dem 10. Mai 2007 erstellte die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. D. vom psychiatrischen Dienst der Stadt H. ein Attest, demnach der Kläger weder aktuell noch anamnestisch Hinweise auf eine endogene psychiatrische Erkrankung zeige. Es hätten sich keine Hinweise auf eine Minderung der intellektuellen Fähigkeiten oder auch das Vorliegen psychischer Abartigkeiten ergeben. Anhaltspunkte für eine Eigen- oder Fremdgefährdung seien nicht feststellbar. Diese fachärztliche Beurteilung ist vom Fachbereichsleiter Dr. E. ebenfalls abgezeichnet worden.

7

Mit weiteren Schreiben vom 29. Mai 2007 sowie vom 21. Juni 2007 an den Beklagten begehrte der Kläger die Aufhebung des Waffenverbots und zuletzt ausdrücklich die Wiederaufnahme des Verfahrens über das ihm erteilte Waffenverbot.

8

Der Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 12. und 31. Juli 2007 mit, dass ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht beabsichtigt sei, weil immer noch Zweifel an der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit und Eignung des Klägers bestünden.

9

Mit Bescheid vom 08. Oktober 2007 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens zum Waffenverbot ab. Es habe keine Änderung der Sach- und Rechtslage gegeben. Der Kläger habe in seinem Schreiben vom 27. August 2007 selbst eingeräumt, waffenrechtlich unzuverlässig zu sein.

10

Gegen die Ablehnung erhob der Kläger mit Schreiben vom 12. November 2007 Widerspruch.

11

Das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30. September 2008 zurück. Unabhängig von der Frage psychischer Erkrankungen sei der Kläger infolge seiner strafrechtlichen Verurteilung jedenfalls waffenrechtlich im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 a WaffG unzuverlässig. Schon aus diesem Grunde sei das Waffenverbot gerechtfertigt. Die begangene Tat lasse zudem auf eine hohe bzw. gewalttätige Gesinnung des Klägers schließen. Er habe selbst seine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit angenommen. Der Kläger übersehe ferner, dass ein Waffenverbot für den Einzelfall gemäß § 41 WaffG auch gegenüber demjenigen angeordnet werden könne, der aktuell - wie der Kläger nach seinen Angaben - nicht beabsichtige, eine Waffe zu erwerben oder zu besitzen, von dem aber gleichwohl Gefahren ausgingen.

12

Am 05. November 2008 hat der Kläger beim erkennenden Gericht Klage erhoben.

13

Er trägt vor, die medizinische Fachstellungnahme vom 10. Mai 2007 von Frau Dr. med. H. exkulpiere ihn. Dies mache eine Aufhebung des Waffenverbotes notwendig. Der Beklagte stütze das waffenrechtliche Verbot nunmehr auf § 41 Abs. 2 WaffG. Zum Zeitpunkt des Erlasses sei indessen § 41 Abs. 1 Nr. 2 WaffG als Rechtsgrundlage herangezogen worden. Die Rechtsgrundlage könne im Nachhinein aber nicht ausgetauscht werden. Das auf § 41 Abs. 1 Nr. 2 WaffG gestützte Waffenverbot könne indessen nicht mehr aufrecht erhalten werden. Der Beklagte könne die Gründe für den Erlass des Waffenverbotes nicht allein auf diejenigen der Zuverlässigkeit zurückführen. Dieses Kriterium gelte für sämtliche Straftäter, die wegen eines Verbrechens verurteilt worden sind. Aber nicht allen diesen Straftätern werde ein Waffenverbot auferlegt. Dies dürfte gerichtsbekannt sein.

14

Der Kläger beantragt,

15

den Bescheid des Beklagten vom 08. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 30. September 2008 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, auf seinen Antrag vom 21. Juni 2007 das Verfahren zum Erlass des Verbotes der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Waffen und Munition durch Bescheid vom 13. April 2005 wiederaufzugreifen.

16

Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

18

Der Beklagte verteidigt seinen die Wiederaufnahme ablehnenden Bescheid. Eine positive Entscheidung habe durch den Beklagten nicht getroffen werden können, weil mit dem neu vorgelegten psychiatrischen Gutachten vom 10. Mai 2007 keine günstigere Entscheidung habe getroffen werden können. Dabei könne eine inhaltliche Bewertung des neuen Gutachtens außer Betracht bleiben, weil der Kläger unabhängig von der Frage der persönlichen Eignung waffenrechtlich unzuverlässig sei. Bereits die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit könne allein gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 2 WaffG für sich eine Voraussetzung für ein Waffenverbot sein. Die Begründung des Ablehnungsbescheides beziehe sich ausschließlich auf das Fortbestehen der persönlichen Unzuverlässigkeit. Eine Würdigung der persönlichen Eignung sei nicht erfolgt. Die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit bestehe nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 a WaffG indessen für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Rechtskraft der letzten Verurteilung, wenn diese wegen eines Verbrechens erfolgt sei. Diese 10-Jahres-Frist laufe erst im Jahr 2014 ab. Der Erlass eines unbefristeten Waffenverbotes gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 WaffG sei erforderlich, um Gefahren für die Sicherheit, die die beschriebene waffenrechtliche Unzuverlässigkeit zur Folge hätte, zu verhüten. Die Vorlage des psychiatrischen Gutachtens vom 10. Mai 2007 sei nicht ausreichend, um die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG zu erfüllen.

19

Mit Beschluss vom 30. April 2009 hat die Kammer das Verfahren gemäß § 6 VwGO zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt des von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs verwiesen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung des Gerichtes gewesen.

Entscheidungsgründe

21

Die Klage ist zulässig und begründet.

22

Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 08. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 30. September 2008 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat Anspruch darauf, dass der Beklagte das Verfahren wiederaufgreift (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

23

Rechtlicher Anknüpfungspunkt für das geltend gemachte Wiederaufgreifen des Verfahrens im Hinblick auf das verfügte Waffenverbot ist § 1 VwVfG LSA i.V.m. § 51 VwVfG. Nach § 51 Abs. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn nach Nr. 1 der Regelung sich die dem Verwaltungsakt zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat, wenn nach Nr. 2 der Regelung neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstige Entscheidung herbeigeführt haben würde oder wenn nach Nr. 3 der Regelung Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind. Nach § 51 Abs. 2 VwVfG ist dieser Antrag nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in einem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Schließlich muss der Antrag gemäß § 51 Abs. 3 VwVfG binnen drei Monaten gestellt werden, wobei die Frist mit dem Tage beginnt, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

24

Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Kläger hat rechtzeitig einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gestellt. Dies gilt zum einen im Hinblick auf das zunächst von ihm vorgelegte ärztliche Attest der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie C. vom 09. Februar 2007, worauf der Kläger mit Schreiben vom 20. Februar 2007, welches am 22. Februar 2007 beim Landratsamt Kyffhäuser Kreis eingegangen war, sinngemäß die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt hat. Dies gilt ferner im Hinblick auf die amtsärztliche Bescheinigung vom 10. Mai 2007, worauf der Kläger unter Vorlage dieser Bescheinigung ausdrücklich mit Schreiben vom 21. Juni 2007 die Wiederaufnahme des Verfahrens gegenüber dem nunmehr zuständigen Beklagten beantragt hat. Die Drei-Monats-Frist ist jeweils ohne Weiteres eingehalten.

25

Die Anträge beziehen sich auch auf die Aufhebung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes. Denn das zugrunde liegende Waffenverbot gemäß § 41 WaffG vom 13. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. August 2005 ist unanfechtbar geworden, indem der Kläger die unzulässigerweise gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 13. Februar 2007 erhobene Berufung offensichtlich wegen seiner Unzulässigkeit zurückgenommen hat und das Thüringische Oberverwaltungsgericht das Berufungsverfahren daraufhin mit Beschluss vom 30. Mai 2007 eingestellt hat und auch die verspätet beantragte Zulassung der Berufung vom Thüringer Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 02. August 2007 (Aktenzeichen: 3 ZKO 311/07) wegen Fristversäumnis und Versagung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig verworfen worden ist.

26

Der Kläger war auch ohne grobes Verschulden außerstande, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Das Gericht kann hier offenlassen, ob dem Kläger hier grobes Verschulden deshalb vorzuhalten wäre, weil er zunächst gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Weimar das falsche Rechtsmittel erhoben hat und anschließend der Antrag auf Zulassung der Berufung als richtiges Rechtsmittel verfristet gestellt worden ist. Insoweit müsste sich der Kläger grundsätzlich das Verschuldens eines Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen. Darauf kommt es hier entscheidungserheblich aber nicht an. Denn selbst wenn der Antrag auf Zulassung der Berufung rechtzeitig gestellt worden wäre und der Antrag deshalb nicht an dem Fristerfordernis gescheitert wäre, wäre der Vortrag neuer Tatsachen im Rahmen des Zulassungsverfahrens nicht in Betracht gekommen. Im Rahmen der Prüfung, ob gegen ein Urteil eines Verwaltungsgerichtes die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu erfolgen hat, kommt es nach herrschender Meinung allein auf das angefochtene Urteil an. Dieses umgrenzt den Stoff der Zulassungsentscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Ernstliche Zweifel bestehen danach nur dann, wenn die vom Verwaltungsgericht angeführten Gründe seine Entscheidung nicht zu tragen vermögen. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 sind nur dann gegeben, wenn sich dies nicht ohne weiteres beurteilen lässt. Es kommt aber nur darauf an, ob der Tenor des angefochtenen Urteils wahrscheinlich richtig ist. Eine Zulassung nur wegen der Begründung kommt nicht in Betracht. Wichtig für diese „retrospektive Auffassung" ist insbesondere, dass neuer Vortrag ausgeschlossen wird (vgl. dazu Schoch/Schmidt-Assmann/Pietzner, VwGO, Stand: Juli 2009, § 124 Rdnr. 26 h, m.w.N. aus der Rechtsprechung).

27

Es ist weiterhin die Voraussetzung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG gegeben, dass sich die dem Verwaltungsakt zugrundeliegende Sachlage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Dabei muss die Änderung die tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten als solche wirklich erfassen. Die Änderung der Sach- oder Rechtslage muss zugunsten des Betroffenen erfolgt sein, das heißt, sie muss für den fraglichen Verwaltungsakt entscheidungserhebliche Voraussetzungen betreffen, so dass die Änderung eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung erfordert oder doch ermöglicht. Letzteres ist insbesondere für Ermessensentscheidungen bedeutsam. Hier genügt die Möglichkeit, dass die Entscheidung nunmehr anders ausfallen könnte; es ist nicht erforderlich, dass das Ergebnis der Erstentscheidung aufgrund der Änderung als ermessensfehlerhaft erscheint (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Auflage 2001, § 51 Rdnr. 94). Da § 51 VwVfG die Möglichkeit schaffen soll, unanfechtbare Dauerverwaltungsakte an veränderte Verhältnisse anpassen zu können, ist es insbesondere im Rahmen von Ermessensentscheidungen als ausreichend anzusehen, wenn aufgrund der geänderten Sachlage eine positive Sachentscheidung objektiv ernsthaft in Betracht kommt (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 17. Mai 1984 - Bs VII 246/84 - NVwZ 1985, 512). Als Änderung der Sachlage sind dabei alle tatsächlichen Vorgänge anzusehen, die eine Änderung des entscheidungserheblichen Sachverhalts zur Folge haben.

28

Durch die Vorlage der beiden fachärztlichen Bescheinigungen, insbesondere durch die Vorlage des amtsärztlichen Attestes vom 10. Mai 2007 ergibt sich eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse dahin, dass ausweislich dieser ärztlichen Äußerungen der Kläger jedenfalls aktuell zum Zeitpunkt des Erstellens der ärztlichen Äußerungen nach Auffassung der begutachtenden Ärzte keine Anhaltspunkte für akute Eigen- oder Fremdgefährdungen bot und keine Hinweise auf irgendwelche Ängste oder Phobien zeigte, so dass fachärztlich eingeschätzt wurde, dass der Kläger weder aktuell noch anamnestisch Hinweise auf eine endogene psychiatrische Erkrankung zeige. In der fachärztlichen Äußerung wird weiter ausgeführt, dass sich keine Hinweise auf das Vorliegen anderer psychischer Abartigkeiten finden ließen. Diese fachärztliche Äußerung deckt sich mit der Beurteilung der den Kläger behandelnden Fachärztin G., die bescheinigt, dass sich der psychische Zustand des Klägers seit dem Sommer 2004 stabilisiert habe und von dem Kläger seitdem keine Gefahr mehr ausgehe.

29

Zwar begegnet eine Berücksichtigung der fachärztlichen Äußerung der den Kläger früher behandelnden Fachärztin G. Bedenken, weil nach § 4 Abs. 4 Satz 1 der allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 - AWaffV - (BGBl. I 2003, Seite 2123) zwischen den Gutachtern und dem Betroffenen in den letzten fünf Jahren kein Behandlungsverhältnis bestanden haben darf. Vielmehr ist die Begutachtung zur Eignungsfeststellung nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 AWaffV von Amtsärzten oder etwa auch nach Nr. 2 von Fachärzten der Fachrichtungen Psychiatrie oder Psychiatrie und Neurologie oder Psychiatrie und Psychotherapie oder Psychiatrie und Neurologie vorzunehmen. Ein derartiges amtsärztliches Zeugnis, das zudem von einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie erstellt worden ist, hat der Kläger aber unter dem 10. Mai 2007 vorgelegt. Zwar lässt dieses amtsärztliche Zeugnis nicht erkennen, welche Methoden zur Ermittlung der medizinischen Befunde angewandt worden sind und welche anerkannten Testverfahren Anwendung gefunden haben, wie dies § 4 Abs. 5 AWaffV verlangt. Gleichwohl genügt diese amtsärztliche Äußerung, die jedenfalls im Ergebnis eindeutig ist und sich zudem mit dem Ergebnis der immerhin auch fachärztlichen Äußerung der vormals behandelnden Ärztin des Klägers deckt, insoweit den in § 51 VwVfG zu stellenden Anforderungen, als sie eine Änderung der Sachlage dokumentiert. Denn der Sachverhalt der psychischen waffenrechtlichen Nichteignung des Klägers, wie sie sich aus den psychiatrischen Feststellungen im Rahmen der seinerzeitigen Strafverfahren ergeben hat, wird danach nicht mehr aufrecht erhalten.

30

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 WaffG besitzen indessen Personen die waffenrechtlich erforderliche persönliche Eignung nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie etwa psychisch krank sind. Auf diesem Gesichtspunkt der fehlenden persönlichen Eignung ist das Verbot der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Waffen und Munition vom 13. April 2005 unter anderem gestützt. Bei der Rechtsgrundlage für dieses „allgemeine" Waffenverbot nach § 41 Abs. 1 Satz 1 WaffG handelt es sich um eine im Ermessen der zuständigen Behörde stehende Regelung handelt. Tatbestandliche Voraussetzung nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG ist, dass die zuständige Behörde jemanden den Besitz von Waffen und Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, sowie auch den Erwerb solcher Waffen und Munition untersagen kann, wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige psychisch krank ist oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt. Unter Berücksichtigung der vorgelegten amtsärztlichen Bescheinigung entfiele für diese tatbestandliche Voraussetzung die tatsächliche Grundlage.

31

Soweit im Bescheid vom 13. April 2005 weitere Gründe für den Erlass des Waffenverbotes angeführt sind, insbesondere die waffenrechtlich unstreitig gegebene Unzuverlässigkeit des Klägers, die als Regeltatbestand bis 10 Jahre nach der letzten Verurteilung wegen eines Verbrechens andauert (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 a WaffG) so wird der Beklagte als zuständige Behörde zu prüfen haben, ob der Erlass eines allgemeinen Waffenverbotes nach § 41 WaffG auch noch dann nach pflichtgemäßem Ermessen beim Kläger zu erfolgen hat, wenn der Gesichtspunkt der psychischen Erkrankung entfällt. Wenn infolge des amtsärztlichen Attestes von einer Änderung der Sachlage auszugehen ist, kommt eine Aufhebung des Waffenverbotes im Rahmen der neu eröffneten Ermessensentscheidung durchaus ernsthaft in Betracht. Denn der Kläger macht zu Recht geltend, dass allgemeine Waffenverbote nicht regelmäßig und automatisch erlassen werden, wenn jemand wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist. Vielmehr wird dies nur dann der Fall sein, wenn zusätzliche besondere Gefährdungselemente wie etwa eine psychische Erkrankung oder eine besondere aus der Tat sich abzeichnende Gewaltbereitschaft oder Enthemmung des verurteilten Straftäters vorhanden sind. Dabei wird der Beklagte auch zu berücksichtigen haben, dass seit dem Zeitpunkt der Tatausführung, deretwegen die Verurteilung zu dem Verbrechen erfolgt ist, mittlerweile ein Zeitraum von etwa 10 Jahren liegt.

32

Andererseits bleibt es dem Beklagten unbenommen, im Rahmen der erneut erforderlichen Ermessensausübung weitere Ermittlungen anzustellen, insbesondere aufzuklären, ob neuerliche Straf- und Ermittlungsverfahren gegen den Kläger anhängig geworden sind sowie gegebenenfalls auch eine erneute psychiatrische Begutachtung des Klägers zu verlangen, bevor in der Sache entschieden wird. Denn dem Beklagten ist insofern zuzugeben, dass die amtsärztliche Bescheinigung zwar zu einem eindeutigen Ergebnis gelangt, jedoch die Methodik der medizinischen Erkenntnisgewinnung nicht erkennen lässt. Allein das Fehlen dieser Angaben zur Methodik lässt es aber nicht gerechtfertigt erscheinen, diese amtsärztliche Bescheinigung nicht als Änderung der Sachlage zu akzeptieren. Defizite lassen sich insofern im weiteren Verfahren ohne weiteres aufarbeiten. Der Beklagte wird dabei auch die persönliche Entwicklung des Klägers in den letzten Jahren zu würdigen haben, der nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung mittlerweile zweifacher Vater ist und sich in einer festen Beziehung befindet, sowie auch beruflich sich gefestigt hat. Dabei ist auch zu beachten, dass das Waffenverbot nach § 41 WaffG nicht mit der Erteilung von waffenrechtlichen Erlaubnissen verwechselt werden darf. Dass solche Erlaubnisse wie eine Waffenbesitzkarte oder ein Jagdschein an den Kläger derzeit nicht erteilt werden dürfen, ist infolge der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers unstreitig. § 41 WaffG soll darüber hinausgehende Gefahren insbesondere mit dem Umgang nicht erlaubnispflichtiger Waffen verhindern. Es ist also auf diesen Gesichtspunkt abzustellen und etwa in den Blick zu nehmen, ob der Kläger etwa zukünftig im Rahmen eines Schützenvereins mit fremden Waffen auf einer zugelassenen Schießsportanlage diesen Sport dort ausüben darf, oder ob die Situation sich immer noch als so gefährlich darstellt, dass der Kläger generell von Waffen jeglicher Art fernzuhalten ist. Denn das Gericht verkennt auf der anderen Seite auch nicht, dass dem Kläger im Rahmen der Verurteilung durch das Landgericht Mühlhausen unter dem 27. April 2004 eine schwere andere seelische Abartigkeit bescheinigt worden ist, die zudem teilweise auch noch auf organischen Ursachen beruhen soll. Indessen enthalten die vom Kläger vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen keine Aussagen darüber, dass etwa die früher diagnostizierte Stoffwechselstörung beseitigt wäre. Insgesamt wird der Beklagte den Sachverhalt insofern erneut von Amts wegen weiter aufzuklären haben.

33

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

34

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.

35

Beschluss

36

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

37

Gründe

38

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 GKG. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte und in Anlehnung an Nr. 50.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327) Sachgebiet: Waffenrecht, Stichwort: Waffenbesitzkarte, bemisst das Gericht das Interesse des Klägers an dem Verfahren zum Wiederaufgreifen des Verfahrens im Hinblick auf das ihm gegenüber verhängte Waffenverbot mit dem Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,00 Euro.

39

Die Beteiligten sind hierzu in der mündlichen Verhandlung gehört worden und haben keine Einwände erhoben.


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Referenzen - Gesetze

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1.
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2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen,

1.
soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist oder
2.
wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder ihm die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie die Annahme mangelnder persönlicher Eignung im Wege der Beibringung eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung ausräumen kann; § 6 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(2) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist.

(3) Die zuständige Behörde unterrichtet die örtliche Polizeidienststelle über den Erlass eines Waffenbesitzverbotes.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen,

1.
soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist oder
2.
wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder ihm die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie die Annahme mangelnder persönlicher Eignung im Wege der Beibringung eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung ausräumen kann; § 6 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(2) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist.

(3) Die zuständige Behörde unterrichtet die örtliche Polizeidienststelle über den Erlass eines Waffenbesitzverbotes.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Derjenige,

1.
dem gegenüber die zuständige Behörde die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens angeordnet hat, weil begründete Zweifel an von ihm beigebrachten Bescheinigungen oder durch Tatsachen begründete Bedenken bestehen, dass er
a)
geschäftsunfähig oder in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist,b)abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist,
c)
auf Grund in seiner Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren kann oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht, oder
2.
der zur Vorlage eines Gutachtens über die geistige Eignung verpflichtet ist, weil er noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und eine erlaubnispflichtige Schusswaffe, ausgenommen Schusswaffen der in § 14 Abs. 1 Satz 2 des Waffengesetzes genannten Art, erwerben und besitzen will,
hat auf eigene Kosten mit der Begutachtung einen sachkundigen Gutachter zu beauftragen.

(2) Die Begutachtung in den Fällen des Absatzes 1 soll von Gutachtern folgender Fachrichtungen durchgeführt werden:

1.
Amtsärzten,
2.
Fachärzten der Fachrichtungen Psychiatrie, Psychiatrie und Psychotherapie, Psychiatrie und Neurologie, Nervenheilkunde, Kinder- und Jugendpsychiatrie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
3.
Psychotherapeuten, die nach dem Psychotherapeutengesetz approbiert sind,
4.
Fachärzten für Psychotherapeutische Medizin oder
5.
Fachpsychologen der Fachrichtungen Rechtspsychologie, Verkehrspsychologie oder klinische Psychologie.
Das Vorliegen der Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet beurteilt sich nach berufsständischen Regeln.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 teilt die Behörde dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel oder der die Bedenken begründenden Tatsachen hinsichtlich seiner persönlichen Eignung mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und ein Gutachten beizubringen hat. Der Betroffene hat die Behörde darüber zu unterrichten, wen er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Behörde übersendet zur Durchführung der Untersuchung auf Verlangen des Gutachters bei Vorliegen der Einwilligung des Betroffenen die zur Begutachtung erforderlichen ihr vorliegenden Unterlagen. Der Gutachter ist verpflichtet, sich mit der Erstattung des Gutachtens von den Unterlagen zu entlasten, indem er sie der Behörde übergibt oder vernichtet.

(4) Zwischen dem Gutachter und dem Betroffenen darf in den letzten fünf Jahren kein Behandlungsverhältnis bestanden haben. Der Gutachter hat in dem Gutachten zu versichern, dass der Betroffene in dem vorgenannten Zeitraum nicht in einem derartigen Behandlungsverhältnis stand oder jetzt steht. Die Sätze 1 und 2 schließen eine Konsultation des in den genannten Zeiträumen behandelnden Haus- oder Facharztes durch den Gutachter nicht aus.

(5) Der Gutachter hat sich über den Betroffenen einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Das Gutachten muss darüber Auskunft geben, ob der Betroffene persönlich ungeeignet ist, mit Waffen oder Munition umzugehen; die bei der Erstellung des Gutachtens angewandte Methode muss angegeben werden. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist in der Regel ausreichend ein Gutachten auf Grund anerkannter Testverfahren über die Frage, ob der Betroffene infolge fehlender Reife geistig ungeeignet ist für den Umgang mit den dort aufgeführten Schusswaffen. Kann allein auf Grund des Tests nicht ausgeschlossen werden, dass der Betroffene geistig ungeeignet ist, ist mit einer weitergehenden Untersuchung nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft vorzugehen.

(6) Weigert sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der zuständigen Behörde das von ihr geforderte Gutachten aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht fristgerecht bei, darf die Behörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 hinzuweisen.

(7) Dienstwaffenträger können an Stelle des in § 6 Abs. 3 des Waffengesetzes genannten Zeugnisses eine Bescheinigung ihrer Dienstbehörde vorlegen, dass eine Begutachtung ihrer geistigen Eignung durch einen sachkundigen Gutachter bereits stattgefunden hat und dass sie uneingeschränkt zum Umgang mit Dienstwaffen berechtigt sind.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

1.
geschäftsunfähig sind,
2.
abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder
3.
auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen in der Regel Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind. Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen. Der persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen.

(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde der betroffenen Person auf Kosten der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.

(3) Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2.

(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Erstellung, über die Vorlage und die Anerkennung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Gutachten bei den zuständigen Behörden zu erlassen.

(1) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen,

1.
soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist oder
2.
wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder ihm die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie die Annahme mangelnder persönlicher Eignung im Wege der Beibringung eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung ausräumen kann; § 6 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(2) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist.

(3) Die zuständige Behörde unterrichtet die örtliche Polizeidienststelle über den Erlass eines Waffenbesitzverbotes.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.