Verwaltungsgericht Halle Urteil, 16. Juni 2010 - 1 A 314/08

ECLI:ECLI:DE:VGHALLE:2010:0616.1A314.08.0A
16.06.2010

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die vermögensrechtliche Zuordnung einer landwirtschaftlich genutzten Fläche.

2

Diese als Reh- oder Grellwiese bezeichnete Fläche befindet sich auf dem 253.436 m2 großen Flurstückes xx/x der Flur 2 der Gemarkung A-Dorf und hat selbst eine Fläche von 62.236 m2. Für das Flurstück war am 3. Oktober 1990 im Grundbuch „Eigentum des Volkes“ mit dem Rat der Gemeinde A-Dorf als Rechtsträger eingetragen. Die Fläche gehört zu dem seit 1952 unter Naturschutz stehenden Naherholungsgebiet „A-Dorf-Park“ und ist Bestandteil des Landschaftsschutzgebietes „AAA“ (Verordnung vom 13. Oktober 1993). Die Grellwiese wird allseitig von den Gehölzbeständen des „A-Dorfer-Parks“ umschlossen und ist nur über die dort vorhandenen Parkwege erreichbar.

3

Mit Sammelzuordnungsbescheid vom 18. Juni 1996 ordnete die BvS das Flurstück xx/x der BVVG zu.

4

Auf Antrag der ehemaligen Gemeinde A-Dorf ordnete die OFD Magdeburg mit Bescheid vom 14. August 1997 die Flurstücke xx/x und xx/x dem kommunale Verwaltungsvermögen der Gemeinde A-Dorf zu und hob mit Bescheid vom 14. Mai 1998 den Sammelzuordnungsbescheid der BvS vom 22. März 1997 hinsichtlich des Flurstückes xx/x auf. Hinsichtlich des Flurstückes xx/x erfolgte 1998 die maschinelle Aufhebung des Sammelzuordnungsbescheides vom 18. Juni 1998.

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Mit Schreiben vom 16. Juli 2001 beantragte die BVVG Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH A-Stadt das Wideraufgreifen des mit Bescheid vom 14. August 1997 abgeschlossenen Verfahrens im Hinblick auf das Flurstück xx/x bezüglich einer Teilfläche von 62.236 m2. Sie teilte mit, dass die Grellwiese an den Stichtagen 1. Oktober 1989 und 3. Oktober 1990 jeweils landwirtschaftlich als Ackerland genutzt worden sei und legte eine Bestätigung der W-G Agrar AG vom 26. Juni 2001 vor, wonach diese die Fläche gepachtet habe.

6

Mit Bescheid vom 24. Oktober 2008 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Bei der streitgegenständlichen Fläche handele es sich trotz der landwirtschaftlichen Nutzung um einen Teil der Parkanlage, weil sie mit dieser eine Einheit bilde. Sie unterliege den Zuordnungskriterien des Gesamtgrundstückes und gehöre damit als öffentlicher Park in den Zuständigkeitsbereich der Kommune. Ein Anspruch auf Abtrennung der beanspruchten Teilfläche bestehe demgegenüber nicht. Dieser bestünde nur dann, wenn ein Verwaltungsträger die Teilfläche ausschließlich genutzt hätte und sich aus deren Verselbständigung keine Probleme ergeben würden. Dies sei hier nicht der Fall. Auch die Voraussetzungen der §§ 51 bzw. 48 VwVfG lägen nicht vor.

7

Am 3. Dezember 2008 hat die Klägerin beim erkennenden Gericht Klage erhoben.

8

Sie ist der Ansicht, die in Rede stehende Flurstücksteilfläche sei an den für die Vermögenszuordnung einschlägigen Stichtagen landwirtschaftlich durch eine LPG genutzt worden, der zudem keine Nutzungsbeschränkungen durch das ALF auferlegt seien. Als Teil der Parkanlage wäre die streitgegenständliche Fläche nur dann anzuerkennen, wenn angelegte Wege, Parkbänke, Einfriedungen o. ä. vorhanden wären. Es handele sich daher um Vermögen i. S. d. 3. DVO zum TreuhandG. Die Feststellung des Eigentumsüberganges auf die Beigeladene sei daher rechtswidrig.

9

Die Klägerin beantragt,

10

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 24. Oktober 2008 und der teilweisen Aufhebung des Bescheides der Oberfinanzdirektion Magdeburg vom 14. August 1997 zu verpflichten, für eine Teilfläche des Flurstückes xx/x der Flur 2 der Gemarkung A-Dorf mit einer Größe von ca. 6,2236 ha - entsprechend dem Lageplan - den Eigentumsübergang auf die BvS festzustellen.

11

Die Beklagte beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid.

14

Ergänzend führt sie aus, der Bescheid stelle zu Recht auf die überwiegende Nutzung des Grundstückes ab. Hierbei sei nach den flächenmäßigen Anteilen der verschiedenen Nutzungsarten eine Zuordnung vorzunehmen. Zwar sei dann, wenn nach der flächenmäßigen Nutzung eine Zuordnung nicht möglich sei, anhand weiterer Anhaltspunkte zu bestimmen, welche der verschiedenen Nutzungsarten den betreffenden Vermögensgegenstand präge. Hier sei aber sowohl unter dem Gesichtspunkt der „überwiegenden Nutzung“ als auch unter dem Gesichtspunkt der „vorrangigen und prägenden Nutzung“ nur eine Feststellung zugunsten der Beigeladenen in Betracht gekommen. Die von der Klägerin beantragte Fläche mache nur ¼ des gesamten Grundstückes aus. Dies rechtfertige eine Zuordnung nicht. Da die Fläche lediglich zur Futtergewinnung gemäht werde bzw. möglicherweise auch brach liege, nehme sie dem Park auch nicht die prägende Ansicht und erscheine insbesondere auch nicht als landwirtschaftliche Fläche.

15

Etwas anderes gelte nur dann, wenn ausnahmsweise eine Realteilung in Frage komme. Dies setze aber einen materiellen Zuordnungsanspruch voraus, der hier nicht vorliege und sich insbesondere auch nicht aus der Verpachtung der umstrittenen Fläche ergebe.

16

Der Zuordnungsbescheid müsse auch im Übrigen nicht korrigiert werden. Aus § 2 Abs. 5 Satz 1 VZOG folge vielmehr, dass der Beständigkeit auch fehlerhafter Zuordnungsentscheidungen ein erhöhtes Gewicht zukomme, so dass nur in besonderen Ausnahmefällen, wenn öffentliche Belange von derart hohem Gewicht für die Korrektur einer fehlerhaften Zuordnung streiten, eine Korrektur auch nach Ablauf der Zweijahresfrist noch in Betracht kommt. Dies sei hier aber nicht der Fall.

17

Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.

18

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Gerichts gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.

20

Der angefochtene Bescheid vom 24. Oktober 2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Diese hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Zuordnungsbescheides vom 14. August 1997 und statt dessen Zuordnung der beanspruchten Grundstücksflächen auf sich.

21

Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Nach dieser Vorschrift kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Der Zuordnungsbescheid vom 14. August 1997 ist rechtmäßig. Zu Recht hat die OFD das gesamte Flurstück der Beigeladenen nach Art. 21 Abs. 2 EV als Verwaltungsvermögen zugeordnet.

22

Rechtlicher Anknüpfungspunkt für die Zuordnung ist Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EV, wonach Vermögen der DDR, das unmittelbar bestimmten Verwaltungsaufgaben dient (Verwaltungsvermögen), Bundesvermögen wird, sofern es nicht nach seiner Zweckbestimmung am 1. Oktober 1989 überwiegend für Verwaltungsaufgaben bestimmt war, die nach der der Kompetenzordnung des Grundgesetzes von Ländern, Gemeinden (Gemeindeverbänden) oder sonstigen Trägern öffentlicher Verwaltung wahrzunehmen sind. Nach Art. 21 Abs. 2 EV steht Verwaltungsvermögen, soweit es nicht nach Abs. 1 Bundesvermögen wird, mit Wirksamwerden des Beitritts demjenigen Träger öffentlicher Verwaltung zu, der nach dem Grundgesetz für die Verwaltungsaufgaben zuständig ist.

23

Hiernach ist die Zuordnung auf die Beigeladene rechtlich nicht zu beanstanden. Für die Zuordnung ist grundsätzlich zunächst auf das Buchgrundstück in seiner Gesamtheit und dessen Nutzung zu den maßgeblichen Stichtagen abzustellen. Dabei ist maßgeblich nach dem äußeren Erscheinungsbild des Grundstückes zu entscheiden, wobei es bei einer Mischnutzung des Grundstückes maßgeblich darauf ankommt, für welche Aufgaben der Vermögensgegenstand überwiegend genutzt wird oder welche Aufgaben mit dem Vermögensgegenstand „vorrangig und prägend“ erfüllt werden (BVerwG, Beschluss vom 5. Dezember 2007 - 3 B 31/07 -, Juris; so auch Urteil vom 13. September 2001 - 3 C 31/00). Hiernach hat die Beklagte zu Recht festgestellt, dass es sich bei dem auf dem Flurstück xx/x befindlichen „A-Dorfer Park“ um eine der Erholung dienende Fläche handelt, die als Verwaltungsvermögen der Beigeladenen zuzuordnen ist, da diese für diese Verwaltungsaufgabe zuständig ist (so auch VG Magdeburg, Urteil vom 18. März 2003 - 5 A 319/02).

24

Zwar besteht auch die Möglichkeit, eine Teilfläche eines größeren Buchgrundstückes gesondert zuzuordnen, wenn es sich bei dem in Rede stehenden Vermögensgegenstand um einen (unselbständigen) Teil eines Buchgrundstückes handelt, welches als Ganzes gesehen zwar überwiegend für kommunale Zwecke genutzt wurde, bei dem die beanspruchte Teilfläche aber von einem (anderen) Träger öffentlicher Verwaltung ausschließlich genutzt worden ist und wenn eine entsprechende Realteilung nicht zu gravierenden praktischen Problemen führt (so auch BVerwG, Urteil vom 27. April 2006 - 3 C23/05 -, Juris). Die bezweckte Ausstattung der zuständigen Verwaltungsträger mit den für deren Verwaltungsaufgaben genutzten Vermögensgegenständen würde leer laufen, wenn die anderweitig genutzten Flächen unselbständiger Teil eines wesentlich größeren Grundstückes wären (BVerwG, Urteil vom 3. August 2000 - 3 C 21/00 -, Juris). Hielte man hier eine Realteilung nicht für möglich, so würde der Vermögensgegenstand an den überwiegenden Nutzer des Gesamtgrundstückes fallen, der die streitige Teilfläche nicht genutzt hat und auch künftig nicht benötigt. Dies stünde dem Zuordnungsziel einer angemessenen Ausstattung der Verwaltungsträger zur Erfüllung ihrer Aufgaben erheblich ferner, als die sich aus der Realteilung und der Anwendung des Zuordnungsprinzips der überwiegenden Nutzung ergebenden Folgen. Die Richtigkeit dieses Ergebnisses wird auch durch § 2 Abs. 2 Satz 2 VZOG bestätigt, der neben der Zuordnung von Buchgrundstücken auch von der Möglichkeit ausgeht, unselbständige, noch nicht vermessene Teilflächen eines Grundstückes zuzuordnen.

25

Die Voraussetzungen für eine Realteilung liegen hier aber nicht vor. Auch unterstellt, die Beigeladene nutzt nur die eigentliche Parkfläche und die hier von der Klägerin in Anspruch genommene Teilfläche bildet aufgrund der landwirtschaftlichen Nutzung eine eindeutig abgrenzbaren Nutzungssphäre, besteht ein Anspruch auf Abtrennung hier dennoch deswegen nicht, weil die Verselbständigung dieser Teilfläche gravierende Probleme aufwerfen würde. Da im vorliegenden Fall nicht ein am Rand des Buchgrundstückes belegener Teil abgetrennt werden soll, sondern die beanspruchte Teilfläche in der Mitte des vorhandenen Buchgrundstückes liegt und von diesem allseitig umschlossen wird, würde dies dazu führen, dass der Eigentümer dieser Teilfläche diese nicht erreichen könnte bzw. nur über die Geltendmachung eines Notwegerechts. Damit ist das Heraustrennen dieser Fläche bereits deswegen nicht möglich, weil dies zu einem rechtswidrigen Zustand führen würde. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits dann der Fall, wenn der neue Eigentümer die Fläche nicht ohne Inanspruchnahme eines Notwegerechts nach § 917 BGB nutzen könnte (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 22. September 1997 - 7 B 157/97 -, Juris). Dies ist hier der Fall. Insbesondere wird die heraus zu trennende Teilfläche an keiner Stelle an das öffentliche Straßen- und Wegenetz angebunden.

26

Etwas anderes gilt hier auch nicht deshalb, weil die derzeitige Nutzerin, die W-G Agrar AG, derzeit tatsächlich das Grundstück bewirtschaftet und es mit ihren Fahrzeugen anfährt. Denn diese benutzt die nicht für den Fahrzeugverkehr vorgesehenen Parkwege. Bei dieser Zuwegung handelt es sich auch nicht um einen öffentlichen Weg i. S. des Straßenrechts. Ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen vorhandenen Flurkarte ist zu ersehen, dass entsprechende Wege in der Karte nicht nachgewiesen sind. Bei den auf dem Gelände vorhandenen Wegen handelt es sich vielmehr um allein der Erschließung des Parkes dienende Wald- oder Wanderwege. Auch aus sonstigen Rechtsvorschriften ergibt sich nicht die Öffentlichkeit des Weges. Insoweit ist zu beachten, dass es sich bei dem „A-Dorfer Park“ um einen Wald handelt, der bei einer - wie hier - mit Forstpflanzen bestockten Grundfläche vorliegt. Auf dem Luftbild ist deutlich zu erkennen, dass auf dem Grundstück nicht nur einzelne Gruppen von Bäumen stehen, sondern dass Bäume von etwa 40 Baumarten auf dem gesamten ca. 25 Hektar großen Grundstück - mit Ausnahme der hier streitigen Grundfläche - flächendeckend verteilt sind und ein durchgängiges Kronendach bilden. Auch handelt es sich bei dem „A-Dorfer Park“ nicht um eine zum Wohnbereich gehörende Parkanlage (vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 3 WaldG LSA). Obwohl die Fläche an das ehemalige Schloss angrenzt, fehlt es hier an den Merkmalen eines Parkes. Dessen Kennzeichen ist die überwiegend an gartenbaulichen Gesichtspunkten orientierte Gestaltung, die sich insbesondere in einer gezielt geschaffenen Wechselbeziehung von Forstpflanzen mit Rasen, Blumen- und Strauchflächen manifestiert (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6. Juli 2000 - 7a D 101/97.Ne). Diese ist aber nur im unmittelbaren Bereich der Wallburg Schloss A-Dorf festzustellen. Im übrigen liegt aber Wald- und Baumbestand vor. Der etliche Jahre alte Aufwuchs bedeckt das Gelände weitgehend, bestimmt sein Bild und ist in einer Dichte sowie an Stellen vorhanden, die bei dem Betrachter die Vorstellung, es handele sich um eine im genannten Sinne parkartige gezielte gärtnerische Gestaltung eines Wohnumfeldes eines Schlosses nicht aufkommen lässt. Wald war und ist aber nicht etwa eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Sache. Dass der Wald auf Grund des Betretungsrechts keine durch Widmung geschaffene öffentliche Sache ist, zeigt auch der Umstand, dass bestimmte, über das Betretungsrecht hinausgehende Betätigungen im Wald durch die Forstbehörden nur nach vorheriger Anhörung des Waldbesitzers erfolgen können(vgl. § 13 WaldG LSA; vgl. auch §§ 2, 3 der Anordnung über den Schutz und die Reinhaltung der Wälder vom 11. März 1969 (GBl. II S. 203) (Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 2. November 1993 - 3 O 31/93 -, Juris).

27

Auch nach sonstigen Vorschriften ist nicht festzustellen, dass es sich bei dem zu der streitgegenständlichen Teilfläche führenden Waldweg um einen öffentlichen Weg im Sinne des Straßenrechts handelt. Ein entsprechender Weg ist an dieser Stelle im Liegenschaftskataster jedenfalls nicht eingetragen. Dort ist lediglich die am Rand des Parks vorbeiführende Straße nach Göttnitz mit einer eigenen Flurstücksnummer eingetragen. Bei dem fraglichen Weg handelt es sich auch nicht um eine öffentliche Straße nach Maßgabe der Grundsätze der unvordenklichen Verjährung. Hier fehlt es zum Einen an dem Umstand, dass eine öffentliche Erschließungsfunktion des Weges fraglich ist - er endet auf der Wiese und damit in freier Landschaft -; zum Andern fehlt es jedenfalls an hinreichend tragfähigen Anhaltspunkten dafür, dass der Verkehr nicht nur stillschweigend geduldet wurde, sondern, dass der Weg seit mindestens 80 Jahren nach allgemeiner Auffassung in rechtmäßiger Weise als öffentlicher Weg benutzt wurde (vgl. hierzu OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 9. April 1997 - A 4 S 5/97 -, Juris). Der Weg bestand auch nach dem nicht kodifizierten Preußischen Wegerecht nicht bereits vor der Gründung der DDR als öffentliche Straße. Hierfür wäre vielmehr eine Widmung erforderlich gewesen wäre, die nicht einmal ansatzweise erkennbar ist und auch von der Klägerin selbst nicht behauptet wird. Der Weg ist aber auch keine öffentliche Straße im Sinne des Straßenrechts der DDR. Nach der Verordnung über das Straßenwesen vom 18. Juli 1957 (GBl. DDR I S. 377) - StrVO DDR 1957 - war Voraussetzung für die Annahme einer öffentlichen Straße in tatsächlicher Hinsicht, dass es eine den Erfordernissen des Verkehrs entsprechend ausgebaute Straße überhaupt gab. Dies ist hier bei dem Weg im „A-Dorf-Park“ aber nicht der Fall. Daran hat sich auch unter der Geltung der StrVO DDR 1957 sowie der Verordnung über die öffentlichen Straßen vom 22. August 1974 (GBl. DDR I S. 515) - StrVO DDR 1974 - nichts geändert. Dass die Wege im Park zu DDR-Zeiten als Kommunalstraßen für den öffentlichen Verkehr freigegeben wurden, ist gleichfalls nicht festzustellen.

28

Bei dem Weg handelt es sich aber auch nicht um eine betrieblich-öffentliche Straße im Sinn vom § 3 Abs. 3 StrVO DDR 1974. Zu diesen gehörten nach § 1 Abs. 1, 3. Spiegelstrich der 1. Durchführungsbestimmung zur Straßenverordnung vom 22. August 1974 - 1. DB - (GBl. DDR I S. 522) landwirtschaftliche Wege, die überwiegend landwirtschaftliche Nutzflächen erschließen, die landwirtschaftliche Produktion ermöglichen sowie die Zufahrt zu landwirtschaftlichen Flächen und Objekten sichern. Hierfür genügt nicht allein, ob der Weg die landwirtschaftliche Nutzfläche überhaupt erschloss, sondern erforderlich war, dass der Verkehr „überwiegend“ der Erschließung landwirtschaftlicher Nutzflächen „diente“. Die Zweckbestimmung durch denjenigen, der über die öffentliche Nutzung entschied, musste also nachweislich vorrangig auf die Ermöglichung der landwirtschaftlichen Nutzung gerichtet sein. Da auch in der DDR von der LPG bewirtschaftete Flächen über private Wege erschlossen werden konnten, war zusätzlich erforderlich dass die Wege nicht nur dem Nutzungsinteresse des Eigentümers, sondern daneben auch der öffentlichen Nutzung dienten und zu diesem Zweck auch vom zuständigen Rechtsträger freigegeben wurden (vgl. zum Ganzen: Thür. OVG, Urteil vom 11. Dezember 2001 - 2 KO 730/00 -, Juris). Hier fehlte es an beiden Voraussetzungen. Die Errichtung oder gar Freigabe des Weges für die öffentliche Nutzung lag nicht vor. Es fehlte darüber hinaus aber auch an der weiteren Voraussetzung, wonach der Zweck des Weges hauptsächlich darauf gerichtet sein muss, die landwirtschaftlichen Nutzflächen zu erschließen. Der hier vorhandene und von der LPG tatsächlich genutzte Wanderweg diente der Erschließung und Nutzung durch Fußgänger im „A-Dorfer Park“. Von der LPG ist er nur - mangels Alternative - auch befahren worden, ohne dass diese geduldete Nutzung etwa auf eine Entscheidung des Rechtsträgers zurückzuführen gewesen wäre.

29

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 6 Abs. 3 Satz 1 VZOG. Es entspricht der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da diese keinen Antrag gestellt und sich somit auch nicht dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 2 VwGO ausgesetzt hat.

30

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

31

Die Berufung ist gem. § 6 Abs. 1 Satz 2 VZOG ausgeschlossen. Gründe, die Revision gem. § 6 Abs. 1 Satz 3 VZOG i. V. m. §§ 135, 132 Abs. 2 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.


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Verwaltungsgericht Halle Urteil, 16. Juni 2010 - 1 A 314/08 zitiert 14 §§.

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Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 48 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes


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(1) Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die N

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(1) Über den Vermögensübergang, die Vermögensübertragung oder in den Fällen des § 1 Abs. 2 erläßt die zuständige Stelle nach Anhörung aller neben dem Antragsteller sonst in Betracht kommenden Berechtigten einen Bescheid, der allen Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe des Absatzes 5 zuzustellen ist. Der Bescheid kann auch nach Veräußerung des Vermögenswerts ergehen. In diesem Fall ist der Erwerber, bei einem Unternehmen dessen gesetzlicher Vertreter, anzuhören. Der Bescheid kann die ausdrückliche Feststellung enthalten, daß ein Erwerb des zugeordneten Vermögensgegenstandes durch eine Person, die nicht Begünstigte der Zuordnung sein kann, unwirksam ist. Er ergeht ansonsten vorbehaltlich des Eigentums, der Rechtsinhaberschaft oder sonstiger privater Rechte Dritter oder im einzelnen bezeichneter Beteiligter an dem Vermögensgegenstand. Bei vorheriger Einigung der Beteiligten, die, ohne Rechte anderer Zuordnungsberechtigter zu verletzen, auch von den in § 1 genannten Bestimmungen abweichen darf, ergeht ein dieser Absprache entsprechender Bescheid. In diesen Fällen wird der Bescheid sofort bestandskräftig, wenn nicht der Widerruf innerhalb einer in dem Bescheid zu bestimmenden Frist, die höchstens einen Monat betragen darf, vorbehalten wird.

(1a) Die Feststellung nach § 1 Abs. 1 soll mit der Entscheidung über Ansprüche nach § 1 Abs. 4 verbunden werden. Erfordern Teile der Entscheidung Nachforschungen, die die Bescheidung anderer Teile der Entscheidung nachhaltig verzögern, so können diese, soweit möglich, gesondert beschieden werden. Wird über einen Anspruch entschieden, so überträgt die zuständige Behörde dem Berechtigten das Eigentum vorbehaltlich privater Rechte Dritter. Der Eigentumsübergang wird mit der Unanfechtbarkeit des Bescheides wirksam. Das Eigentum kann auch nach einer selbständig getroffenen Feststellung nach § 1 Abs. 1 zurückübertragen werden, wenn nicht über das Eigentum an dem Gegenstand verfügt worden und der Erwerber gutgläubig ist.

(2) Ist Gegenstand des Bescheides ein Grundstück oder ein Gebäude, so sind diese in dem Bescheid gemäß § 28 der Grundbuchordnung zu bezeichnen; die genaue Lage ist anzugeben. Wird ein Grundstück einem oder mehreren Berechtigten ganz oder teilweise zugeordnet, so ist dem Bescheid ein Plan beizufügen, aus dem sich die neuen Grundstücksgrenzen ergeben. § 113 Abs. 4 des Baugesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.

(2a) Ist ein Grundstück einem oder mehreren Berechtigten zugeordnet oder zuzuordnen, so kann über die Zuordnung auch durch Bescheid mit Zuordnungsplan ganz oder teilweise entschieden werden. Der Bescheid muß dann über die Zuordnung aller oder der jeweiligen Teile des Grundstücks in einem Bescheid entscheiden. Dies gilt entsprechend, wenn mehrere Grundstücke in einem zusammenhängenden Gebiet, die nicht alle der Zuordnung unterliegen müssen, mit abweichenden Grundstücksgrenzen zugeordnet oder zuzuordnen sind. In diesen Fällen sind auch solche Berechtigte, die keinen Antrag gestellt haben, an dem Verfahren zu beteiligen.

(2b) In den Fällen des Absatzes 2a ist dem Bescheid ein Zuordnungsplan beizufügen, der nachweisen muß:

1.
die von dem Zuordnungsplan erfaßten Grundstücke,
2.
die neuen Grundstücksgrenzen und -bezeichnungen,
3.
die jetzigen Eigentümer der neu gebildeten Grundstücke,
4.
die zu löschenden, die auf neue Grundstücke zu übertragenden und die neu einzutragenden Rechte.
Auf Antrag des Berechtigten sind aus den ihm zukommenden Flächen in dem Zuordnungsplan nach seinen Angaben Einzelgrundstücke zu bilden, die ihm dann als Einzelgrundstücke zuzuordnen sind. Der Zuordnungsplan muß nach Form und Inhalt zur Übernahme in das Liegenschaftskataster geeignet sein oder den Erfordernissen des § 8 Abs. 2 des Bodensonderungsgesetzes entsprechen; § 5 Abs. 5 des Bodensonderungsgesetzes gilt sinngemäß. § 18 Abs. 3 und § 20 des Bodensonderungsgesetzes gelten mit der Maßgabe, daß im Falle der ergänzenden Bodenneuordnung allein die Sonderungsbehörde für die Fortschreibung zuständig ist, entsprechend. In einem Zuordnungsbescheid mit Zuordnungsplan in Gebieten des komplexen Wohnungsbaus oder Siedlungsbaus können dingliche Rechte an Grundstücken im Plangebiet und Rechte an einem ein solches Grundstück belastenden Recht aufgehoben, geändert oder neu begründet werden, soweit dies zur Durchführung oder Absicherung der Zuordnung erforderlich ist.

(2c) Ist über eine Zuordnung nach Absatz 2 Satz 3 durch Aufteilungsplan entschieden worden, so erläßt die zuständige Stelle auf Antrag eines Begünstigten einen Bestätigungsbescheid mit einem der Vermögenszuordnung nach dem Aufteilungsplan entsprechenden Zuordnungsplan nach den Absätzen 2a und 2b.

(3) Der Bescheid wirkt für und gegen alle an dem Verfahren Beteiligten.

(4) Das Verfahren ist auf Antrag eines Beteiligten vorübergehend auszusetzen, wenn diesem die für die Wahrnehmung seiner Rechte erforderliche Sachaufklärung im Einzelfall nicht ohne eine Aussetzung des Verfahrens möglich ist.

(5) Für das Verfahren ist das Verwaltungsverfahrensgesetz, § 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes jedoch nur, wenn die in dessen Absatz 1 Nr. 1 und 2 vorausgesetzten Umstände nicht später als zwei Jahre nach Eintritt der Bestandskraft eingetreten sind, und für Zustellungen das Verwaltungszustellungsgesetz anzuwenden. Zustellungen sind nach § 4 oder 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes vorzunehmen. Ist der Empfänger einer Zustellung nicht im Inland ansässig oder vertreten, so erfolgt die Zustellung, sofern nicht besondere völkervertragliche Regelungen etwas Abweichendes vorschreiben, nach Absendung einer Abschrift des Bescheides durch Aufgabe des Bescheides zur Post mit Einschreiben; die Zustellung gilt nach Ablauf von zwei Wochen ab der Aufgabe zur Post als erfolgt.

(6) Ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt.

(7) Für Zuordnungsbescheide nach diesem Gesetz findet § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes keine Anwendung.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Über den Vermögensübergang, die Vermögensübertragung oder in den Fällen des § 1 Abs. 2 erläßt die zuständige Stelle nach Anhörung aller neben dem Antragsteller sonst in Betracht kommenden Berechtigten einen Bescheid, der allen Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe des Absatzes 5 zuzustellen ist. Der Bescheid kann auch nach Veräußerung des Vermögenswerts ergehen. In diesem Fall ist der Erwerber, bei einem Unternehmen dessen gesetzlicher Vertreter, anzuhören. Der Bescheid kann die ausdrückliche Feststellung enthalten, daß ein Erwerb des zugeordneten Vermögensgegenstandes durch eine Person, die nicht Begünstigte der Zuordnung sein kann, unwirksam ist. Er ergeht ansonsten vorbehaltlich des Eigentums, der Rechtsinhaberschaft oder sonstiger privater Rechte Dritter oder im einzelnen bezeichneter Beteiligter an dem Vermögensgegenstand. Bei vorheriger Einigung der Beteiligten, die, ohne Rechte anderer Zuordnungsberechtigter zu verletzen, auch von den in § 1 genannten Bestimmungen abweichen darf, ergeht ein dieser Absprache entsprechender Bescheid. In diesen Fällen wird der Bescheid sofort bestandskräftig, wenn nicht der Widerruf innerhalb einer in dem Bescheid zu bestimmenden Frist, die höchstens einen Monat betragen darf, vorbehalten wird.

(1a) Die Feststellung nach § 1 Abs. 1 soll mit der Entscheidung über Ansprüche nach § 1 Abs. 4 verbunden werden. Erfordern Teile der Entscheidung Nachforschungen, die die Bescheidung anderer Teile der Entscheidung nachhaltig verzögern, so können diese, soweit möglich, gesondert beschieden werden. Wird über einen Anspruch entschieden, so überträgt die zuständige Behörde dem Berechtigten das Eigentum vorbehaltlich privater Rechte Dritter. Der Eigentumsübergang wird mit der Unanfechtbarkeit des Bescheides wirksam. Das Eigentum kann auch nach einer selbständig getroffenen Feststellung nach § 1 Abs. 1 zurückübertragen werden, wenn nicht über das Eigentum an dem Gegenstand verfügt worden und der Erwerber gutgläubig ist.

(2) Ist Gegenstand des Bescheides ein Grundstück oder ein Gebäude, so sind diese in dem Bescheid gemäß § 28 der Grundbuchordnung zu bezeichnen; die genaue Lage ist anzugeben. Wird ein Grundstück einem oder mehreren Berechtigten ganz oder teilweise zugeordnet, so ist dem Bescheid ein Plan beizufügen, aus dem sich die neuen Grundstücksgrenzen ergeben. § 113 Abs. 4 des Baugesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.

(2a) Ist ein Grundstück einem oder mehreren Berechtigten zugeordnet oder zuzuordnen, so kann über die Zuordnung auch durch Bescheid mit Zuordnungsplan ganz oder teilweise entschieden werden. Der Bescheid muß dann über die Zuordnung aller oder der jeweiligen Teile des Grundstücks in einem Bescheid entscheiden. Dies gilt entsprechend, wenn mehrere Grundstücke in einem zusammenhängenden Gebiet, die nicht alle der Zuordnung unterliegen müssen, mit abweichenden Grundstücksgrenzen zugeordnet oder zuzuordnen sind. In diesen Fällen sind auch solche Berechtigte, die keinen Antrag gestellt haben, an dem Verfahren zu beteiligen.

(2b) In den Fällen des Absatzes 2a ist dem Bescheid ein Zuordnungsplan beizufügen, der nachweisen muß:

1.
die von dem Zuordnungsplan erfaßten Grundstücke,
2.
die neuen Grundstücksgrenzen und -bezeichnungen,
3.
die jetzigen Eigentümer der neu gebildeten Grundstücke,
4.
die zu löschenden, die auf neue Grundstücke zu übertragenden und die neu einzutragenden Rechte.
Auf Antrag des Berechtigten sind aus den ihm zukommenden Flächen in dem Zuordnungsplan nach seinen Angaben Einzelgrundstücke zu bilden, die ihm dann als Einzelgrundstücke zuzuordnen sind. Der Zuordnungsplan muß nach Form und Inhalt zur Übernahme in das Liegenschaftskataster geeignet sein oder den Erfordernissen des § 8 Abs. 2 des Bodensonderungsgesetzes entsprechen; § 5 Abs. 5 des Bodensonderungsgesetzes gilt sinngemäß. § 18 Abs. 3 und § 20 des Bodensonderungsgesetzes gelten mit der Maßgabe, daß im Falle der ergänzenden Bodenneuordnung allein die Sonderungsbehörde für die Fortschreibung zuständig ist, entsprechend. In einem Zuordnungsbescheid mit Zuordnungsplan in Gebieten des komplexen Wohnungsbaus oder Siedlungsbaus können dingliche Rechte an Grundstücken im Plangebiet und Rechte an einem ein solches Grundstück belastenden Recht aufgehoben, geändert oder neu begründet werden, soweit dies zur Durchführung oder Absicherung der Zuordnung erforderlich ist.

(2c) Ist über eine Zuordnung nach Absatz 2 Satz 3 durch Aufteilungsplan entschieden worden, so erläßt die zuständige Stelle auf Antrag eines Begünstigten einen Bestätigungsbescheid mit einem der Vermögenszuordnung nach dem Aufteilungsplan entsprechenden Zuordnungsplan nach den Absätzen 2a und 2b.

(3) Der Bescheid wirkt für und gegen alle an dem Verfahren Beteiligten.

(4) Das Verfahren ist auf Antrag eines Beteiligten vorübergehend auszusetzen, wenn diesem die für die Wahrnehmung seiner Rechte erforderliche Sachaufklärung im Einzelfall nicht ohne eine Aussetzung des Verfahrens möglich ist.

(5) Für das Verfahren ist das Verwaltungsverfahrensgesetz, § 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes jedoch nur, wenn die in dessen Absatz 1 Nr. 1 und 2 vorausgesetzten Umstände nicht später als zwei Jahre nach Eintritt der Bestandskraft eingetreten sind, und für Zustellungen das Verwaltungszustellungsgesetz anzuwenden. Zustellungen sind nach § 4 oder 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes vorzunehmen. Ist der Empfänger einer Zustellung nicht im Inland ansässig oder vertreten, so erfolgt die Zustellung, sofern nicht besondere völkervertragliche Regelungen etwas Abweichendes vorschreiben, nach Absendung einer Abschrift des Bescheides durch Aufgabe des Bescheides zur Post mit Einschreiben; die Zustellung gilt nach Ablauf von zwei Wochen ab der Aufgabe zur Post als erfolgt.

(6) Ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt.

(7) Für Zuordnungsbescheide nach diesem Gesetz findet § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes keine Anwendung.

(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.

(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen die Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.

(2) Örtlich zuständig bei Entscheidungen der Behörden des Bundes, auf die die Zuständigkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 gemäß § 7 Abs. 6 übertragen worden ist, ist das Verwaltungsgericht Berlin.

(3) Gerichtskosten werden in Verfahren nach diesem Gesetz nicht erhoben. Der Gegenstandswert beträgt unabhängig von der Zahl und dem Wert der jeweils betroffenen Vermögensgegenstände 5.000 Euro.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen die Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.

(2) Örtlich zuständig bei Entscheidungen der Behörden des Bundes, auf die die Zuständigkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 gemäß § 7 Abs. 6 übertragen worden ist, ist das Verwaltungsgericht Berlin.

(3) Gerichtskosten werden in Verfahren nach diesem Gesetz nicht erhoben. Der Gegenstandswert beträgt unabhängig von der Zahl und dem Wert der jeweils betroffenen Vermögensgegenstände 5.000 Euro.

Gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 2) steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn durch Bundesgesetz die Berufung ausgeschlossen ist. Die Revision kann nur eingelegt werden, wenn das Verwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat. Für die Zulassung gelten die §§ 132 und 133 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.