Verwaltungsgericht Halle Urteil, 15. Nov. 2012 - 1 A 28/11
Gericht
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen die auf den Rückerstattungsbetrag für die Rückforderung einer ihm zur Beseitigung von Hochwasserschäden gewährten Förderung zur Instandsetzung des Kreiskrankenhauses B/W festgesetzten Zinsen sowie gegen die Festsetzung von Zinsen wegen nicht alsbaldiger Verwendung von Fördermitteln.
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Mit Antrag vom 27. November 2002 beantragte der Kläger Fördermittel nach den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Wiederherstellung der vom Hochwasser der Elbe und ihrer Zuflüsse geschädigten Infrastruktur in den Gemeinden und Landkreisen des Landes Sachsen-Anhalt (Aufbauhilfe LSA Infrastruktur in den Gemeinden 2002) vom 24. Oktober 2002 zur Wiederherstellung der vom Hochwasser geschädigten Infrastruktur des Kreiskrankenhauses B/W und stellte zugleich den Antrag, die Maßnahme als vordringliche Sofortmaßnahme durchführen zu können. Zur Begründung führte er aus, die Wiederinbetriebnahme des Standortes B müsse 2003 erfolgen, weil der Krankenhausbetrieb nur provisorisch in W durchgeführt werde.
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Mit Bewilligungsbescheiden vom 30. Januar 2003 und 22. April 2003 gewährte der Beklagte gemäß der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Wiederherstellung der vom Hochwasser der Elbe und ihrer Zuflüsse geschädigten Infrastruktur in den Gemeinden und Landkreisen des Landes Sachsen-Anhalt (Aufbauhilfe LSA Infrastruktur in den Gemeinden 2002) vom 24. Oktober 2002 zur Wiederherstellung der vom Hochwasser geschädigten Infrastruktur des Kreiskrankenhauses B/W Fördermittel in Höhe von 31.887.245.44 EUR. Die baufachliche Stellungnahme des Staatshochbauamtes Magdeburg vom 28. März 2003 und die ANBest-GK sind Bestandteil des Bescheides. Unter Nr. IV. 8. ist unter Hinweis auf die Verzinsung gem. § 49 a VwVfG bestimmt, dass die Zuwendungen spätestens zwei Monate nach Auszahlung zur Erfüllung des Verwendungszweckes verwendet worden sein müssen. Entsprechendes ist unter „V. Auszahlungsmodalitäten“ nochmals bestimmt.
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Durch Änderungsbescheid vom 20. Mai 2003 ließ der Beklagte die freihändige Vergabe der Aufträge zu.
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Mit Änderungsbescheiden vom 23. Dezember 2003, 13. Juli 2005, 6.Dezember 2006, 23. Februar 2007 und 30. Mai 2008 wurden weitere Änderungen bei der Fördermaßnahme geregelt.
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Mit Änderungsbescheid vom 24. Juli 2008 wurde die Zuwendung in Höhe von 1.767.777,00 EUR widerrufen und auf 30.119.468,44 EUR festgesetzt.
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Mit dem Änderungsbescheid vom 12. Dezember 2008 verlängerte der Beklagte den Bewilligungszeitraum letztmalig bis zum 30. Mai 2009 und stellte fest, wie sich die insgesamt bewilligten Mittel auf die Haushaltsjahre verteilen.
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Der Kläger forderte zwischen Februar 2003 und Dezember 2008 insgesamt 35.716.763,86 EUR ab, zeigte allerdings bereits mit Schreiben vom 10. Oktober 2006 an, dass Fördermittel in Höhe von 1.767.777, nicht mehr benötigt würden. Bis Februar 2010 zahlte er 7.234.291,02 EUR zurück. Bereits am 4. März und 29. Mai 2009 zahlte der Kläger nicht benötigte Fördermittel in Höhe von 28.016,40 EUR, 1.500.000,00 EUR und 108.970,20 EUR an den Beklagten zurück.
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Im Ergebnis schöpfte der Kläger die Bewilligungssumme in Höhe von 30.119.468,44 EUR nicht in voller Höhe aus.
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Bereits mit Schreiben vom 15. Mai 2003 wies er den Beklagten darauf hin, dass ihm die Einhaltung der Zwei-Monats-Frist für die Auszahlung der angeforderten Fördermittel nicht möglich sei und bat um zinsfreie Verlängerung der Frist.
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Die Arbeiten am Krankenhaus selbst (Bettenhaus und Funktionsgebäude) waren ausweislich des Sachberichts des Rechnungsprüfungsamtes vom 25. Juni 2010 im Januar 2004 abgeschlossen. In den Jahren 2004 bis 2006 erfolgten Arbeiten an den Außenanlagen sowie zum dauerhaften Schutz vor Grundwasser.
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Der Kläger legte jährlich einen Zwischenverwendungsnachweis bezogen auf das jeweils vorangegangene Haushaltsjahr vor, den ersten am 30. März 2005 für das Haushaltsjahr 2004. Diesem war die Kopie des Bauausgabebuches beigefügt. Unter dem 8. Januar 2007 erstellte der Beklagte einen Vermerk zur Prüfung des Zwischenverwendungsnachweises 2002/2003, ausweislich dessen eine Zinsberechnung erforderlich sei. In dem Bericht heißt es weiter, dass der Zwischenverwendungsnachweis 2005 vom 30. März 2006 vorgelegt worden sei, dem eine Auflistung der Ausgaben seit 2002 unter Bildung der Monatssummen beigefügt sei. Zur Ermittlung eines ggf. entstandenen Zinsanspruchs sei von dieser Liste auszugehen. Den Gesamtverwendungsnachweis legte der Kläger am 29. Juni 2009 beim Beklagten vor. Dieser stellte im Ergebnis verschiedene Fehler fest.
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Mit Bescheid vom 20. Dezember 2010 widerrief der Beklagte in dessen Ziffer 1. die bewilligte Zuwendung von 30.119.468,44 EUR in Höhe von 1.639.401,42 EUR, setzte die nicht rückzahlbare Zuwendung auf 28.480.067,02 EUR fest, forderte zuviel gezahlte Fördermittel in Höhe von 2.405,82 EUR zurück und machte eine Zinsforderung wegen der auf Anforderung zuviel gezahlten Fördermittel geltend. Er zog Versicherungsleistungen in Höhe von 2.017.777,00 EUR und Spenden in Höhe von 450.000,00 EUR für die Finanzierung mit heran. Er stellte fest, dass die tatsächlich förderfähigen Kosten 30.947.844,02 EUR betragen hätten.
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Mit hier streitgegenständlichem Bescheid vom 22. Dezember 2010 erhob der Beklagte Zinsen für die auf Anforderung zuviel ausgezahlten Fördermittel in Höhe von 25.918,64 EUR für den Zeitraum vom 24. Dezember 2008 bis zum 29. Juni 2010 und forderte für nicht fristgerecht verwendete Fördermittel Zinsen in Höhe von 198.720,66 EUR. Zur Begründung verwies er hinsichtlich der Zinsen auf den Rückerstattungsbetrag auf § 49 a Abs. 3 VwVfG und die ANBest-GK. Bezüglich der Zinsen aufgrund der nicht alsbaldigen Verwendung von Fördermitteln führte er zur Begründung aus, nach Punkt 8.5 ANBest-GK könnten für den Zeitraum zwischen der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung der Fördermittel Zinsen verlangt werden. Die Möglichkeit auf die Zinserhebung zu verzichten, bestehe nicht, da das Ermessen nach Nr. 8.6 insoweit eingeschränkt sei, als die Zinsen regelmäßig zu verlangen seien, wenn der Zuwendungsbescheid nicht widerrufen werde. Dies sei hier der Fall. Der Zuwendungsbescheid sei nicht widerrufen worden und ein außergewöhnlicher Umstand, der einen vollständigen oder teilweisen Verzicht möglich erscheinen ließe, sei nicht ersichtlich. Die erhaltenen verschiedenen Spenden und Versicherungsleistungen hätten vorrangig verwendet werden müssen, da es sich bei den bewilligten Mitteln um eine Fehlbedarfsfinanzierung handele. Diesem Bescheid war der baufachliche Prüfvermerk des Staatshochbauamtes Dessau vom 10. März 2004 zum Verwendungsnachweis vom 9. März 2004 beigefügt. Der Antrag auf zinsfreie Verlängerung der Auszahlungsfrist sei nicht genehmigt worden und auch nicht genehmigungsfähig, weil dies den Haushaltsgrundsätzen widerspreche.
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Am 12. Januar 2011 hat der Kläger beim erkennenden Gericht Klage erhoben.
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Er ist der Ansicht, die Zinsfestsetzung sei zu Unrecht erfolgt.
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Hinsichtlich der festgesetzten Zinsen wegen zuviel ausgezahlter Fördermittel sei der Betrag bereits deswegen fehlerhaft, weil der Rückforderungsbetrag unrichtig berechnet worden sei, wie sich aus dem Verfahren 1 A 27/11 HAL ergebe. Als frühestmöglicher Zeitpunkt für den Beginn der Verzinsung sei hier zudem der Zeitpunkt des Zuganges des Schlussverwendungsnachweises heranzuziehen.
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Bezüglich der nicht alsbaldigen Verwendung von Fördermitteln sei eine Zinsberechnung bereits deswegen ausgeschlossen, weil ausweislich der getroffenen Absprachen mit dem Bauministerium die EU-Mittel zuerst ausgegeben werden sollten, so dass darauf vertraut werden durfte, dass diese Vorschrift mit der Konsequenz des Zinsverlustes ausgesetzt werden sollte. Dies hätte der Beklagte jedenfalls im Rahmen der Ermessensausübung auch prüfen müssen. Aufgrund der näheren Umstände habe der Kläger die Verzögerung aber auch nicht zu vertreten.
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Aufgrund der durch die ANBest-GK vorgegebenen Pflicht zur Fertigung von Zwischennachweisen, der er auch pünktlich nachgekommen sei, habe der Beklagte zudem die Möglichkeit gehabt, zu einem viel früheren Zeitpunkt die Zinsfestsetzung vorzunehmen. Die datenmäßige Ausgabeliste habe mit jeder Mittelanforderung vorgelegen. Die Mittelanforderungen hätten jeweils die Bezeichnung der jeweiligen Rechnung einschließlich der Überweisungsdaten enthalten. Damit sei es dem Beklagten uneingeschränkt möglich gewesen, zu prüfen, wann die jeweiligen Beträge ausgezahlt worden seien. Die Pflicht hierzu ergebe sich aus Nr. 11 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO.
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Insoweit mache der Kläger die Einrede der Verjährung geltend. Zinsforderungen, die vor dem 1. Januar 2007 entstanden seien, seien verjährt. Bereits mit Eingang des Zwischenverwendungsnachweises habe der Beklagte jeweils Kenntnis vom Sachverhalt gehabt.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 22. Dezember 2010 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte verteidigt den angefochtenen Bescheid. Ergänzend führt er aus, der Anspruch sei auch nicht verjährt. Die Verjährungsfrist laufe erst ab Bekanntgabe des Teilwiderrufsbescheides. Der Zinsanspruch entstehe erst mit seiner Geltendmachung.
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Er bestreitet, dass mit der Vorlage der Zwischenverwendungsnachweise eine Prüfung und Feststellung der Pflicht zur Verzinsung möglich gewesen wäre. Diese Prüfung habe erst mit der Vorlage des abschließenden Verwendungsnachweises erfolgen können. Davor sei der Beklagte überhaupt nicht in der Lage gewesen, zu prüfen, ob Fördermittel alsbald verwendet worden seien, weil hierfür eine datumsmäßige Auflistung der Ausgaben erforderlich sei. Diese Voraussetzungen seien erst mit dem abschließenden Verwendungsnachweis erfüllt worden.
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Die Zinsen seien auch fehlerfrei berechnet worden. Als Zeitpunkt des Beginns der Verzinsung sei der Zeitpunkt der letzten Mittelabforderung zu Grunde gelegt worden.
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Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Gerichts gewesen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage hat Erfolg.
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Der angefochtene Bescheid vom 22. Dezember 2010 ist sowohl hinsichtlich der festgesetzten Zinsen auf den Erstattungsbetrag als auch hinsichtlich der Zinsen für die nicht alsbaldige Verwendung der Fördermittel rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Zinsen für den Erstattungsbetrag für nicht anerkannte Fördermaßnahmen aus dem Rückforderungsbescheid vom 20. Dezember 2012 (Urteil des Verwaltungsgerichts A-Stadt vom 15. November 2012 – Az.: 1 A 27/11 HAL) ist § 49 a Abs. 3 VwVfG. Danach ist der zu erstattende Betrag vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an zu verzinsen. Danach sind die Zinsen grundsätzlich festzusetzen, wobei der Zeitpunkt für den Beginn der Verzinsung bei rückwirkender Aufhebung des Bewilligungsbescheides zu dem im Aufhebungsbescheid bezeichneten Zeitpunkt erfolgt. Liegt dieser vor der Auszahlung des Betrages, so beginnt die Zinspflicht mit der Auszahlung des bewilligten Betrages (BVerwG, Beschluss vom 07. November 2001 – 3 B 117/01 -, Juris). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Beklagte hat den Zeitpunkt der Auszahlung für den Beginn der Zinspflicht herangezogen. Rechenfehler sind bezogen auf den vom Kläger zu Grunde gelegten Erstattungsbetrag nicht festzustellen. Zu Recht hat er die Möglichkeit des § 49 a Abs. 3 Satz 2 VwVfG, wonach von der Verzinsung abgesehen werden kann, wenn der Zuwendungsempfänger die Umstände nicht zu vertreten hat, keinen Gebrauch gemacht. Zu vertreten hat der Zuwendungsempfänger analog § 276 BGB jedes Verschulden und damit auch leichte Fahrlässigkeit hinsichtlich aller Umstände, die in seine Risikosphäre fallen. Hier liegen keine Anhaltspunkte vor, die dem Beklagten dazu Anlass geben konnten, auf die Zinsen zu verzichten. Der Kläger war verpflichtet, ein ihm angebotenes Skonto auszuschöpfen und die gestellten Unternehmerrechnungen vollständig zu bezahlen oder jedenfalls nicht als zuwendungsfähige Ausgaben geltend zu machen.
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Der Bescheid ist hier aber deswegen als rechtswidrig aufzuheben, weil der Zinsbetrag deswegen falsch berechnet worden ist, weil bei der Berechnung der Zinsen zu Unrecht auch die Kosten für die Anzeigen in der Tageszeitung als Rückerstattungsbetrag berücksichtigt worden sind. Da die Kammer aber im Urteil vom heutigen Tag in dem Verfahren 1 A 27/11 HAL ausgeführt hat, dass es sich hierbei um förderfähige Ausgaben handelt, die nicht zurückgefordert werden durften, ist der Beklagte für die Zinsberechnung von einem fehlerhaften Betrag ausgegangen, mit der Folge, dass insoweit auch die Zinsfestsetzung fehlerhaft und aufzuheben ist.
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Der Bescheid ist auch hinsichtlich der Zinsen für die nicht alsbaldige Verwendung ausgezahlter Fördermittel rechtswidrig und aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Rechtlicher Anknüpfungspunkt hierfür ist § 49 a Abs. 4 VwVfG, wonach für Fördermittel, die nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet werden, Zinsen verlangt werden können. Ob diese tatbestandlichen Voraussetzungen für die Geltendmachung des Zinsanspruchs vorliegen, kann hier offen bleiben, weil der Beklagte das ihm insoweit eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt hat.
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Die Geltendmachung der Zinsen steht im Falle des § 49 a Abs. 4 VwVfG im Ermessen des Beklagten. Vom Gericht ist lediglich zu überprüfen, ob ein Ermessensfehler vorliegt. Dabei gelten im Subventionsrecht hinsichtlich der Ermessensentscheidung insoweit Besonderheiten, als regelmäßig ein gelenktes bzw. intendiertes Ermessen ausgeübt wird, wodurch im Regelfall der Ermessensausübung, wenn also keine besonderen Gründe vorlegen, die eine abweichende Entscheidung erfordern, die Abwägung der widerstreitenden Interessen zwischen dem Fördermittelempfänger und dem gesetzlichen Gebot, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten (§ 7 Abs. 1 LHO i. V. m. § 6 Abs. 1 Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder), stets zu Gunsten einer Rückforderung der Fördermittel ausgeht. Da dies regelmäßig die Folge ist, bedarf dieses Ergebnis keiner weiteren Begründung. Nur dann, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände des Falles bekannt geworden und erkennbar sind, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, liegt ein rechtsfehlerhafter Gebrauch des Ermessens vor, wenn diese Umstände von der Behörde nicht erwogen worden sind.
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Bei Beachtung dieser Grundsätze muss die Behörde im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung auch berücksichtigen, ob, in welchem Ausmaß und aus welchem Grund der Erlass des Festsetzungsbescheides verzögert worden ist (OEufach0000000014, Beschluss vom 29. November 2011 – 1 L 96/10 -, Juris). Diese Pflicht folgt aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes, der auch verlangt, dass die Behörde hinsichtlich einer ungewöhnlich langen Verfahrensdauer im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung diesen Umstand als Anlass für eine Einzelfallentscheidung erkennt und entsprechende Ermessenserwägungen in den Bescheid einstellt.
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Dem genügt der hier streitgegenständliche Bescheid vom 22. Dezember 2010 nicht. Der Beklagte hätte hier im Rahmen der Ermessenserwägungen die Verfahrensdauer bis zum Erlass des angefochtenen Bescheides am 22. Dezember 2010 berücksichtigen müssen.
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Etwas anderes folgt hier auch nicht daraus, dass der abschließende Verwendungsnachweis erst 2009 vorgelegt worden ist. Zu Unrecht meint der Beklagte, dass erst dieser Verwendungsnachweis die Grundlage für eine Prüfung sei und die Zwischenverwendungsnachweise hierfür nicht zu berücksichtigen gewesen seien. Diese Zwischenverwendungsnachweise hat der Kläger regelmäßig, erstmals für das Jahr 2005 vorgelegt, den ersten 2005 für das Jahr 2004. Diesen hätte der Beklagte auch zeitnah auf die Einhaltung der dem Fördermittelempfänger auferlegten Pflichten prüfen müssen. Die Behörde darf sich insoweit keinen ungerechtfertigten Vorteil verschaffen, etwa indem sie dem für alle Verwaltungsverfahren geltenden Gebot der Zügigkeit nicht die gebotene Beachtung schenkt und – wie hier – die Zwischenverwendungsnachweise ungeprüft abheftet und erst fünf Jahre später mit dem abschließenden Verwendungsnachweis erstmals die ordnungsgemäße Verwendung der Fördermittel prüft. Dass entgegen der Ansicht des Beklagten nicht von der Vorlage des abschließenden Verwendungsnachweises auszugehen, sondern bereits jeder Zwischenverwendungsnachweis zu prüfen ist, folgt aus Nr. 11.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 LHO (Hinweise zu den Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung, RdErl. des MF vom 1. Februar 2001, MBl. LSA 2001 S. 239, 267). Diese gibt der Verwaltung auf, „unverzüglich“ nach Eingang des Verwendungsnachweises zu prüfen, ob der Nachweis den Anforderungen entspricht (11.1.1), die Zuwendung zweckentsprechend verwendet worden ist (11.1.2) und der mit der Zuwendung beabsichtigte Zweck erreicht worden ist (11.1.3). Hierbei unterscheidet die VV nicht zwischen dem Zwischenverwendungsnachweis und dem „End-“Verwendungsnachweis. Dementsprechend stellt Nr. 6.1 der ANBest-GK (MBl. LSA 2001 S. 286) klar, dass ein Zwischennachweis zu führen ist, wenn der Zuwendungszweck – wie hier – nicht bis zum Ende der Haushaltsjahres erfüllt ist. Dieser ist zwar wegen Nr. 6.5 im Vergleich zum abschließenden Verwendungsnachweis nicht ganz so umfangreich, aber ebenso zu prüfen (vgl. Nr. 7 ANBest-GK, Nr. 11 VV zu § 44 LHO bzw. zu VV-GK). Hierbei kann der Beklagte auch nicht mit dem Einwand durchdringen, dass diese Unterlagen zur Prüfung nicht ausreichend gewesen seien. Sollte dies tatsächlich der Fall gewesen sein, so hätte er vielmehr gem. Nr. 7.1 ANBest-GK den Kläger auffordern müssen, die noch fehlenden, für erforderlich gehaltenen Unterlagen nachzureichen. Daher ist davon auszugehen, dass der Beklagte auch bereits 2005 die Verwendung der ausgezahlten Fördermittel hätte prüfen können. Da auch etwaige Nachforderungsbegehren nicht aktenkundig sind, durfte der Kläger auch davon ausgehen, dass dem Beklagten alle für die Prüfung für erforderlich gehaltenen Unterlagen vorlagen.
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Dementsprechend ist hier der Zeitpunkt der Vorlage des Zwischenverwendungsnachweises maßgeblich, der hier vom Kläger erstmals bereits im Jahr 2005 vorgelegt worden ist. Aus den Verwaltungsvorschriften ergibt sich aber zusätzlich auch, dass die Verfahrensdauer beachtlich ist. Nr. 8.5 Satz 5 der VV zu § 44 LHO begrenzt die Pflicht zur Verzinsung des Erstattungsbetrages nach § 49 a Abs. 3 VwVfG auf ein Jahr, wenn die Verwendungsnachweisprüfung länger als ein Jahr gedauert hat. Hiernach geht die Vorschrift für die Verwendungsnachweise von einer Prüfungsdauer von höchstens einem Jahr aus. Durch diese die Verwaltung bindende Vorschrift ist aber auch im Übrigen die für die Prüfung der Verwendungsnachweise einzuhaltende Zeit festgelegt worden. Dies ist auch für die Subventionsempfänger wichtig. Diese müssen möglichst bald die Sicherheit haben, dass der entsprechende Zeitabschnitt nicht mehr Gegenstand weiterer Verfahrenshandlungen ist und sie insbesondere nicht noch nach Jahren mit exorbitanten Forderungen überzogen werden.
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Die ihm durch die VV zu § 44 LHO eingeräumte Prüfungszeit von einem Jahr hat der Beklagte danach durch den Bescheid vom 22. Dezember 2010 deutlich überschritten.
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Der Kläger kann allerdings nicht die Einrede der Verjährung (§ 194 Abs. 1 BGB) erheben. Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Frist mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat. Diese aus dem Zivilrecht stammende Voraussetzung bedarf aber im öffentlichen Recht einer Modifizierung. Die Zahlungspflicht bzw. die Geltendmachung des Anspruchs setzt den Erlass eines Verwaltungsaktes voraus. Erst ab diesem Zeitpunkt beginnt die Verjährungsfrist zu laufen. Der Anspruch wird zwar in dem Zeitpunkt existent, in dem die tatbestandlichen Voraussetzungen gegeben sind. Er kann aber nicht verlangt werden, sondern die Bewilligungsbehörde muss die Forderung erst geltend machen, die auch erst ab diesem Zeitpunkt fällig ist (BVerwG, Urteil vom 27. April 2005 – 8 C 5/04 -, Juris Rn. 17; auch das VG Dessau, Urteil vom 19. Februar 2002 – 2 A 422/01- geht davon aus, dass der Geldanspruch erst mit der Geltendmachung entstehe; a. A. VG Magdeburg, Urteil vom 9. Juli 2012 – 4 A 300/11). Erst ab diesem Zeitpunkt, ab dem der Anspruch auch geltend gemacht worden ist, läuft die Verjährung. Dieses Ergebnis ist auch sachgerecht, da anderenfalls die Möglichkeit bestünde, dass der Anspruch verjährt ist, obwohl die Behörde diesen noch nicht geltend machen konnte.
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Allerdings führt das – wie hier - lange Abwarten der Geltendmachung der Zinsen durch die Behörde nicht dazu, dass diese Verzögerung für das weitere Verfahren unbeachtlich ist. Die Behörde darf sich keinen Vorteil dadurch verschaffen, dass sie dem für alle Verwaltungsverfahren gebotenen Gebot der Zügigkeit nicht die erforderliche Beachtung schenkt. Daher verlangt § 49 a Abs. 4 VwVfG als die das Ermessen eröffnende Vorschrift, dass die Behörde jedenfalls in Sonderfällen die abweichenden Umstände dergestalt berücksichtigt, dass sie sich mit ihnen erkennbar auseinandersetzt. Das verlangt hier, dass die Behörde prüft, ob auch unter Beachtung der langen Verfahrensdauer die Zinsen geltend gemacht werden sollen. Sie muss insoweit berücksichtigen, ob und aus welchem Grund der Erlass des Bescheides verzögert worden ist (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 12. Juli 2012 – 3 A 9/11 –, Juris Rn. 27; vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29. November 2011 – 1 L 96/10 –, Juris Rn. 39), wobei aber auch die nicht näher erläuterten Umstände für das Nichtbetreiben des Verfahrens nach Vorlage jeweils der Zwischenverwendungsnachweise für sich allein bereits Grund für eine entsprechende Ermessensentscheidung sein müssen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.
(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.
(2) Der Verjährung unterliegen nicht
- 1.
Ansprüche, die aus einem nicht verjährbaren Verbrechen erwachsen sind, - 2.
Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis, soweit sie auf die Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden Zustands für die Zukunft oder auf die Einwilligung in die genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung gerichtet sind.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.