Verwaltungsgericht Greifswald Beschluss, 19. Jan. 2017 - 6 B 48/17 HGW


Gericht
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
2. Der Streitwert wird auf 26.607,15 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz in einem Konkurrentenstreitverfahren.
- 2
Der Antragsteller war vom 1. Juli 2006 bis zum 30. Juni 2016 auf der Grundlage zweier jeweils auf fünf Jahre befristeter Sonderdienstverträge in der Funktion des Vorstandes der Antragsgegnerin beschäftigt.
- 3
Unter dem 27. März 2015 schrieb die Antragsgegnerin die besagte Stelle erneut aus.
- 4
Im anschließenden Auswahlverfahren obsiegte der Beigeladene. Der Antragsteller wendet sich mit dem ebenfalls beim erkennenden Gericht anhängigen Hauptsacheverfahren (Az.: 6 A 2308/16 HGW) gegen jenes Auswahlverfahren.
- 5
Der Antragsteller ist seit dem 1. Juli 2016 in seinem während des Zeitraums der Vorstandstätigkeit ruhenden Beamtenverhältnis bei der Antragsgegnerin tätig. Die der streitgegenständlichen Dienststelle zugehörigen Aufgaben werden seitdem durch den stellvertretenden Vorstand, welcher zugleich die Tätigkeit als Leiter des Fachbereichs 3 (Betriebssteuerung/ Finanzen) bei der Antragsgegnerin ausübt, wahrgenommen.
- 6
Mit Schreiben vom 23. Dezember 2016 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass beabsichtigt sei, den Beigeladenen frühestens mit Wirkung zum 1. Februar 2017 kommissarisch mit der Funktion des Vorstandes der Antragsgegnerin zu betrauen.
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Hiergegen hat der Kläger am 6. Januar 2016 den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt.
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Der Antragsteller meint, dass die Auswahlentscheidung rechtswidrig sei und insbesondere gegen den Grundsatz der Bestenauslese aus Art. 33 Abs. 2 GG verstoße. Hierüber müsse auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren entschieden werden, da im Falle der Besetzung der Dienststelle mit dem Beigeladenen dieser dienstliche Erfahrungen und Kompetenzen erlangen würde sowie die Gelegenheit sich erfolgreich zu bewähren. Dies würde eine später erneut zu treffende Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen beeinflussen und sich somit zulasten der Erfolgschancen des Antragstellers auswirken.
- 9
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
- 10
der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die unter dem 27.03.2015 ausgeschriebene Stelle des „Vorstands der Landesforstanstalt“ kommissarisch mit dem Beigeladenen zu besetzen, bevor nicht über die Einwendungen des Antragstellers gegen seine Nichtberücksichtigung anlässlich des stattgefundenen Stellenbesetzungsverfahrens rechtskräftig entschieden worden ist.
- 11
Die Antragsgegnerin beantragt,
- 12
den Antrag abzulehnen.
- 13
Sie trägt vor, dass die Besetzung der Stelle zu einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung der Antragsgegnerin zwingend erforderlich sei. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, müsse der Bewährungsvorsprung, den ein Bewerber, der kommissarisch auf dem ausgeschriebenen Posten tätig werde, erlangt, im Falle einer erneuten Auswahlentscheidung unberücksichtigt bleiben.
- 14
Der Beigeladene hat sich im Verfahren nicht geäußert.
- 15
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
- 16
Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Er ist zwar mit dem sinngemäß ausgelegten Antrag zulässig, aber unbegründet.
- 17
Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht - auch schon vor Klageerhebung - eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Eine derartige Sicherungsanordnung setzt voraus, dass der Antragsteller eine die einstweilige Maßnahme rechtfertigende Rechtsposition innehat (Anordnungsanspruch) und dass derartige Maßnahmen außerdem notwendig sind, das heißt Eilbedürftigkeit besteht (Anordnungsgrund). Das Vorliegen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind durch den Antragsteller glaubhaft zu machen.
- 18
Dies vorausgesetzt, fehlt es bereits an einem Anordnungsgrund. Es besteht nicht die Gefahr, dass im Falle einer kommissarischen Übertragung der ausgeschriebenen Stelle an den dafür ausgewählten Beigeladenen die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (ebenso OVG Berlin, Beschluss vom 5. Januar 2017, OVG 4 S 40.16; OVG Saarlouis, Beschluss vom 9. September 2016, 1 B 60/16; VGH Mannheim, Beschluss vom 27. Juli 2016, 4 S 1083/16; a.A.: OVG Münster, Beschluss vom 12. Juli 2016, 6 B 487/16; OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. Januar 2017, 5 ME 157/16).
- 19
Die Übertragung kann im Falle des Obsiegens des Antragstellers im Hauptsacheverfahren rückgängig gemacht werden. Durch die dann zwischenzeitliche Tätigkeit des Beigeladenen auf der in Streit stehenden Stelle kann dieser keinen Vorteil, etwa in Form eines Bewährungsvorsprungs, erlangen, welcher dem Antragsteller hinsichtlich der Wahrung seiner Chancen, bei einem erneuten Auswahlverfahren mit seiner Bewerbung um diese Stelle durchzudringen, zum Nachteil gereichen könnte.
- 20
Zwar erhält der Beigeladene durch eine Übertragung der Stelle als Vorstand der Beklagten die Chance, sich auf dieser Stelle zu bewähren. Dies geschieht jedoch nicht in einer für die Wahrung der Bewerbungschancen des Antragstellers potenziell nachteiligen Weise. Ein dadurch erlangter Bewährungsvorsprung des Beigeladenen würde nämlich in einem neuen Auswahlverfahren nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Die Kammer legt insoweit den Ansatz der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde, wonach die von einem Beamten tatsächlich auf einem rechtswidrig erlangten Dienstposten gezeigten Leistungen dem rechtswidrig übergangenen Mitbewerber nicht entgegengehalten werden dürfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2016, 2 VR 2.15, juris).
- 21
Insbesondere kann der Beigeladene durch die – gegebenenfalls im Verhältnis zum Antragsteller rechtswidrige – Dienstpostenübertragung seine Auswahlchancen nicht deshalb verbessern, weil die Aufgabenwahrnehmung ihm für eine später gegebenenfalls neu zu erstellende dienstliche Beurteilung zum Vorteil gereichen könnte. Denn im Verhältnis zum Antragsteller müsste die Antragsgegnerin diese Aufgabenwahrnehmung ausblenden und durch eine (insoweit) fiktive Fortschreibung der vorangegangenen dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen ersetzen (vgl. BVerwG, a. a. O. – für die Wahrnehmung eines höherwertigen Dienstpostens).
- 22
Dabei lässt das Gericht insbesondere nicht außer Acht, dass es nach dem bisher von der Antragsgegnerin durchgeführten Verfahren gar nicht auf eine Beurteilung ankam. Das von der Antragsgegnerin bisher durchgeführte Auswahlverfahren sieht weder die Vorlage schriftlicher Beurteilungen noch qualifizierter Arbeitszeugnisse vor.
- 23
Vielmehr stützte sich das Verfahren nach Bejahung der grundsätzlichen Eignung auf ein eignungsdiagnostisches Testverfahren in Form eines Stressverarbeitungsfragebogens gekoppelt mit dem Bochumer Inventar der berufsbezogenen Persönlichkeitsbeschreibung und dem Freiburger Persönlichkeitsinventar. Zusätzlich wurde ein strukturiertes Vorstellungsgespräch mit einem fünfköpfigen Auswahlgremium geführt.
- 24
Ob dieses Auswahlverfahren rechtmäßig war, insbesondere ob dem aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Grundsatz der Bestenauslese bei Zugang zu öffentlichen Ämtern Genüge getan wurde, ist Frage des Hauptsacheverfahrens. Doch auch unter Annahme einer Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Beiziehung entsprechender Beurteilungen, fehlt es an der erforderlichen Eilbedürftigkeit.
- 25
Die etwaigen vom Beigeladenen im Rahmen der kommissarischen Vertretung erlangten dienstlichen Erfahrungen und Kompetenzen dürften von der Antragsgegnerin im Rahmen eines erneut durchzuführenden Auswahlverfahrens nicht berücksichtigt werden (von der Weiden, Anmerkung zu BVerwG, Beschluss vom 10.5.2016, 2 VR 2.15, jurisPR-BVerwG 13/2016 Anm. 1).
- 26
Dieser Rechtsprechungsansatz ist entgegen der Auffassung des Antragstellers auch auf die streitgegenständliche Verfahrenssituation zu übertragen.
- 27
Sofern der Antragsteller meint, der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Mai 2016 verhalte sich nicht zu dessen bisheriger Rechtsprechung in Fällen sogenannter reiner Dienstpostenkonkurrenz, wonach in derartigen Fällen ein Anordnungsgrund bestehe, übersieht er, dass auch die bisherige Rechtsprechung einen derartigen Anspruch nur dann annahm, wenn zu besorgen war, dass der auf dem Dienstposten eingesetzte Beamte einen relevanten Erfahrungs- und Bewährungsvorsprung erlangen konnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2016, 1 WDS-VR 10/15, juris; m.w.N., juris). Ein solcher ist nach der neueren Rechtsprechung aber gerade nicht mehr gegeben.
- 28
Sinn und Zweck dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ist es, die im Rahmen von Konkurrentenstreitigkeiten drohenden Stellenblockaden zu vermeiden, um die ununterbrochene Aufgabenwahrnehmung im Sinne einer Sicherstellung des öffentlichen Interesses an einer ordnungsgemäßen Aufgabenwahrnehmung zu gewährleisten. Eine Unterbrechung der Aufgabenwahrnehmung droht allerdings unabhängig von der Frage, ob ein Konkurrentenstreit einen Beförderungsdienstposten oder eine reine Dienstpostenkonkurrenz zum Gegenstand hat.
- 29
Vielmehr ist im Sinne eines Erst-Recht- Schlusses davon auszugehen, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur kommissarischen Übertragbarkeit eines Beförderungsdienstpostens während eines laufenden Konkurrentenstreitverfahrens, auch auf die Fälle der reinen Dienstpostenkonkurrenz zu übertragen ist. Während im ersteren Fall häufig sogar der Fall eintreten wird, dass erstmalig Erfahrungen auf bisher nicht zu leistenden Gebieten gemacht werden, z.B. Führungskompetenzen, ist im Fall der reinen Dienstpostenkonkurrenz regelmäßig nur eine Veränderung des Aufgabenfeldes - gegebenenfalls auch in Qualität oder Quantität - zu erwarten.
- 30
Auch die Argumentation des Antragstellers, für den Beigeladenen dürfe deshalb keine dienstliche Beurteilung im Wege einer fiktiven Fortschreibung der letzten dienstlichen Beurteilung erstellt werden, weil nicht nachprüfbar wäre, ob die Tätigkeit nicht doch Einfluss auf das Beurteilungsergebnis hatte, greift nicht durch. Die Kammer teilt die Bedenken des Antragstellers in Bezug auf die Gewährung effektiven Rechtsschutzes, Art. 19 Abs. 4 GG, nicht.
- 31
Zum einen handelt es sich bei der vom Antragsteller monierten fiktiven Fortschreibung lediglich um eine vom Bundesverwaltungsgericht aufgezeigte Möglichkeit, wie der Dienstherr die gebotene Ausblendung der auf dem rechtswidrig erlangten Dienstposten erbrachten Leistungen bei einer erneuten Auswahlentscheidung bewerkstelligen kann, sollte eine aktuelle dienstliche Beurteilung des betreffenden Bewerbers nicht mehr vorliegen (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 29 f.). Dies setzt also zunächst voraus, dass überhaupt eine dienstliche Beurteilung bei der Durchführung des Auswahlverfahrens erforderlich ist sowie, dass eine hinreichend aktuelle Beurteilung nicht gegeben ist.
- 32
Zum anderen obläge eine solche fiktiv fortgeschriebene Beurteilung dann in einem eben solchen Maße der gerichtlichen Kontrolle, wie jede andere Beurteilung auch. Insbesondere wäre es auch durch das Gericht überprüfbar, inwiefern der Beurteiler von sachfremden Erwägungen- hier die Einbeziehung der auf dem rechtswidrig erlangten Dienstposten erbrachten Leistungen- geleitet war. Soweit der Antragsteller vorträgt, dass es keine Möglichkeit gäbe zu überprüfen, ob der jeweilige Beurteiler tatsächlich die gegebenen Umstände vollständig ausgeblendet habe, folgt das Gericht dem nicht. Im Rahmen der Plausibilisierung, insbesondere auch einer gesteigerten Plausibilisierungspflicht bei Abweichungen von der vorherigen Beurteilung, wäre es Aufgabe des Gerichts, gerade auch diesen Punkt besonders in den Blick zu nehmen.
- 33
Ein Anordnungsgrund ist auch nicht deswegen gegeben, weil der Beigeladene mittelbar von der gegebenenfalls rechtswidrigen Stellenbesetzung profitiert (a.A. OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. Januar 2017, 5 ME 157/16).
- 34
Auch ein mittelbarer Erfahrungsgewinn wäre bei einer erneut zu treffenden Auswahlentscheidung nicht zu berücksichtigen. So kann im Rahmen eines strukturierten Auswahlgespräches zum Beispiel auf entsprechende Fragen verzichtet werden oder bei dessen Bewertung gesondert berücksichtigt werden, dass die entsprechenden Erfahrungen und Kenntnisse die zum Zeitpunkt der ursprünglichen Auswahlentscheidung noch nicht vorlagen, dem Antragsteller nunmehr nicht entgegengehalten werden können.
- 35
Das Gericht geht im Grundsatz davon aus, dass die Antragsgegnerin sich im Rahmen eines erneuten Auswahlverfahrens rechtstreu verhalten wird. So zeigt auch ihr Vortrag in diesem Verfahren, dass sie sich ihrer Pflicht dazu bewusst ist. Aber auch unter Annahme, dass dies nicht der Fall sein wird, besteht kein Anordnungsgrund. Die Nichtberücksichtigung mittelbarer Erfahrungsgewinne ist ebenfalls vollumfänglich durch das Gericht überprüfbar.
- 36
Das Gericht ist letztlich auch der Auffassung, dass eine kommissarische Besetzung des Dienstpostens erforderlich ist um die durch das Hauptsacheverfahren verursachte Stellenblockade im Sinne der ordnungsgemäßen Aufgabenwahrnehmung und der Funktionalität der Antragsgegnerin zu sichern. Die streitgegenständliche Stelle wird, wie sich einem Schreiben der Antragsgegnerin vom 18.11.2016 zum Hauptsacheverfahren entnehmen lässt, derzeit vom stellvertretenden Vorstand wahrgenommen. Dieser ist zugleich auch Leiter des Fachbereiches 3 bei der Antragsgegnerin. Bei beiden Stellen handelt es sich um Vollzeitstellen. Für die streitgegenständliche Dienststelle ergibt sich dies schon aus der Stellenausschreibung. Es erschließt sich dem Gericht ohne weiteres, dass es nötig ist die Aufgaben des Vorstandes der Antragsgegnerin während des Zeitraums des laufenden Hauptsacheverfahrens an eine dazu befähigte Person zu übertragen. Des weiteren ist offensichtlich, dass die Vollzeittätigkeit nur von einer ausschließlich auf dieser Stelle tätigen Person ausgeführt werden kann. Die dauerhafte Wahrnehmung des Postens durch den Stellvertreter bis zum Streitentscheid in der Hauptsache ist einem ordnungsgemäßen Funktionieren der Beklagten abträglich.
- 37
Soweit der Antragsteller meint, dass die kommissarische Besetzung des Dienstpostens nicht mit den zwingenden Vorgaben des Gesetzes zur Errichtung der Landesforstanstalt (LFAErG MV) vereinbar sei und bereits daher ein Anordnungsgrund gegeben sei, liegen seine Ausführungen neben der Sache. Ob die Stellenbesetzung an sich rechtswidrig ist, ist eine Frage des Anordnungsanspruches, hat jedoch keinen Einfluss auf den Anordnungsgrund.
- 38
Ebenso ist es für die Frage des Anordnungsgrundes unerheblich, ob bei einer derart verstandenen Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes künftig verwaltungsgerichtliche Eilverfahren in weiten Teilen nicht mehr stattfänden. Dies ist zum einen unerheblich, da sich die zu erwartende teilweise Verschiebung von Verfahren in das Hauptsacheverfahren nicht auf die Frage auswirkt, ob für den Antragsteller hier bei Abwarten des Hauptsacheentscheids die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines seiner Rechte vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Zum anderen übersieht der Antragsteller, dass die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausschließlich Bedeutung hat für den Fall kommissarischer Übertragungen, nicht jedoch bei beabsichtigter endgültiger Einweisung in eine Planstelle. Das Eilverfahren in Konkurrentenstreitverfahren ist daher mitnichten obsolet.
- 39
Fehlt es somit in jedem Fall bereits an einem Anordnungsgrund, bedarf es keiner Überprüfung mehr, ob dem Antragsteller der geltend gemachte Anordnungsanspruch zusteht.
- 40
Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen.
- 41
Zu einem Kostenausspruch hinsichtlich des Beigeladenen besteht keine Veranlassung, da dieser keinen Antrag gestellt hat und daher auch kein Kostenrisiko eingegangen ist (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).
- 42
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. § 53 Abs. 2 GKG.

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Annotations
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.