Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 09. Okt. 2014 - 6 A 753/12

bei uns veröffentlicht am09.10.2014

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägerinnen als Gesamtschuldner auferlegt.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten um den Zugang der Klägerinnen zu Informationen und Dokumenten aus der Zeit bis 1998 im Zusammenhang mit der Veräußerung von 557 Wohnungen der Beigeladenen in A-Stadt, die damals erstellt oder der Stadt A-Stadt vorgelegt worden waren.

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Die Klägerinnen stellten unter dem 12.09.2011 beim Beklagten einen entsprechenden Antrag, den der Beklagte mit Bescheid vom 14.11.2001 zurückwies. Hiergegen legten die Klägerinnen am 19.12.2011 Widerspruch ein. Zur Begründung führten sie aus, sie hätten 1998 mit der Beigeladenen, einer Eigengesellschaft der Stadt A-Stadt, mehrere Verträge über einen Teil ihres in A-Stadt belegenen Wohnungsbestandes abgeschlossen, in deren Rahmen den Klägerinnen Erbbaurechte übertragen worden seien. Die Klägerinnen hätten im Dezember 2006 Klage gegen die Beigeladene auf Zahlung von Festgeldern erhoben. Das Landgericht A-Stadt habe der Klage stattgegeben, eine Entscheidung des OLG stehe aus. Ein beihilferechtliches Beschwerdeverfahren der Beigeladenen bei der Europäischen Union habe keinen Erfolg gehabt; über die Nichtigkeitsklage der Beigeladenen habe das Gericht der Europäischen Union noch nicht entscheiden. Der Antrag sei auf die Einsichtnahme in die amtlichen Unterlagen zu den Umständen gerichtet, die zum Vertragsschluss der Klägerinnen mit der Beigeladenen geführt hätten. Ausschlussgründe stünden nicht entgegen. Die zivilprozessualen Beweisregelungen würden nicht den Rückgriff auf das IFG sperren. Die die Beweislast treffende Behörde hätte nicht dargelegt, dass der Ablauf des anhängigen Gerichtsverfahrens durch die Freigabe der Informationen tatsächlich erheblich beeinträchtigt werde. Auch sei das Begehren nicht missbräuchlich, weil den Klägerinnen die begehrten Informationen aus den Gerichts- oder Beschwerdeverfahren nicht bekannt seien.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 05.04.2012, am selben Tag zur Post aufgegeben, wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung heißt es, die Klägerinnen seien bereits mit einer hinlänglichen Auskunft versehen und würden auch bereits über die wesentlichen Informationen verfügen, die im Übrigen öffentlich zugänglich seien. Die Geltendmachung des Informationsanspruchs sei nach deutschem Recht missbräuchlich und europarechtlich unstatthaft. Das Informationsfreiheitsgesetz habe nicht den Zweck, dem Informationssuchenden die Einarbeitung in die ihm bereits vorliegenden oder ihm die Beschaffung öffentlich zugänglicher Materialien zu ersparen. Der Gesetzgeber wolle die wirtschaftliche Tätigkeit der Kommunen und ihrer Eigengesellschaften nicht der voraussetzungslosen Ausforschung beliebiger Dritter über das Instrument des IFG preisgeben. Die Klägerinnen würden über alle relevanten Unterlagen verfügen. Auch sei ihnen von der Beklagten und der Beigeladenen Auskunft erteilt worden. Es gehe den Klägerinnen nur darum, über ein Informationsbegehren einen bisher nur vermuteten Rechtsverstoß aufdecken zu können. Das europäische Verfahrensrecht gehe dem IFG vor.

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Am 10.05.2012 haben die Klägerinnen Klage erhoben. Sie tragen vor, die Ausführungen des Beklagten zum Vorliegen von Ausschlussgründen seien allgemeiner Art und ließen eine Auseinandersetzung mit der konkreten Betroffenheit einzelner Unterlagen nicht erkennen. Es sei nicht erkennbar, dass sämtliche Informationen im Zusammenhang mit einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb stünden; auch sei nicht offenkundig, dass sie dem Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen unterliegen könnten. An einem schützenswerten Geheimhaltungsinteresse der Beklagten oder der Beigeladenen fehle es, weil sich die Beigeladene in den anhängigen Gerichtsverfahren und dem Beschwerdeverfahren selbst eines unionsrechtswidrigen Verhaltens bezichtige. Auch habe die Beigeladene nicht sämtliche Informationen eingeführt, die mit dem Geschäft mit den Klägerinnen zusammenhängen. Auch sehe das IFG keinen Ausschlussgrund eines missbräuchlichen Informationsbegehrens vor. Ein Interesse an der Einsicht in die fraglichen Akten ergebe sich bereits daraus, dass das Informationszugangsrecht dazu dienen solle, der Öffentlichkeit die Kontrolle staatlichen Handelns zu ermöglichen. Der Zugang zu den Informationen könne die Frage klären, ob die Beigeladene – was sie vor dem Oberlandesgericht und der Europäischen Kommission vertrete – den Klägerinnen rechtswidrige Beihilfen gewährt habe. Für die Beurteilung des voraussetzungslosen Anspruchs nach dem IFG komme es allein auf die Vorschriften des IFG an. Hierzu stehe der Vortrag der Beigeladenen zum beihilferechtlichen Durchführungsverbot nach Art. 108 AEUV in keinem Zusammenhang. Beschränkungsgründe nach dem IFG seien hingegen nicht einschlägig. In der Rechtsprechung sei geklärt, dass Informationszugangsansprüche selbst zur Vorbereitung von Klagen gegen den Staat wegen der Rechtswidrigkeit staatlichen Handelns dienen könnten. Der Prozesserfolg der öffentlichen Hand in anderweitig laufenden Gerichtsverfahren werde durch das IFG hingegen nicht geschützt.

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Die Klägerinnen beantragen,

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1. den Beklagte unter Aufhebung seines Bescheides vom 14. November 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. April 2012 zu verpflichten,

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a. den Klägerinnen Zugang zu sämtlichen bei der Stadt A-Stadt vorhandenen Informationen bzw. Dokumenten zu gewähren, die bis zum Jahr 1998 im Zusammenhang mit der Veräußerung von 557 Wohneinheiten der A-Stadt Wohnungsgesellschaft mbH in und 17036 A-Stadt, dort konkret belegen in der
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- Salvador-Allende-Str. 2, 4, 6, 8;
- Robert-Koch-Str. 36, 38, 40, 42, 44, 46, 48, 50;
- Rudolf-Virchow-Str. 1, 3, 5, 7, 9, 11, 13, 15;
- Sponholzer Str. 91, 91a, 91b, 91c, 91d, 93, 95, 97, 99, 101, 103, 107, 107a, 107b, 107c, 107d, 107e, 107f sowie in der
- Ravensburgstraße 46a, 46b, 46c,

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erstellt bzw. der Stadt A-Stadt vorgelegt worden sind, soweit diese Informationen nicht bereits

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- in den vor dem Landgericht A-Stadt zum Az. 3 O 203/07 und vor dem Oberlandesgericht A-Stadt zum Az. 1 U 75/09 geführten Rechtsstreit und/oder
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- in das beihilferechtliche Prüfverfahren der Europäischen Kommission (staatliche Beihilfe SA. 23129 (2012/C) bzw. das zuvor geführte Beihilfebeschwerdeverfahren (CP 141/2007) und/oder
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- in das vor dem Gericht der Europäischen Union zum Az. T-407/09 und vor dem Europäischen Gerichtshof zum Az. C-145/12 P geführte Klageverfahren
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eingeführt worden sind, sowie

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b. den Klägerinnen Zugang zu sämtlichen bei der A-Stadt Wohnungsgesellschaft mbH vorhandenen Informationen bzw. Dokumenten zu gewähren, die bis zum Jahr 1998 erstellt worden sind und Auskunft über die Planung und die Durchführung der Veräußerung des unter Ziffer 1 a. bezeichneten Wohnungsbestandes zu geben, soweit diese Informationen nicht bereits
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- in den vor dem Landgericht A-Stadt zum Az. 3 O 203/07 und vor dem Oberlandesgericht A-Stadt zum Az. 1 U 75/09 geführten Rechtsstreit und/oder
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- in das beihilferechtliche Prüfverfahren der Europäischen Kommission (staatliche Beihilfe SA. 23129 (2012/C) bzw. das zuvor geführte Beihilfebeschwerdeverfahren (CP 141/2007) und/oder
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- in das vor dem Gericht der Europäischen Union zum Az. T-407/09 und vor dem Europäischen Gerichtshof zum Az. C- 145/12 P geführte Klageverfahren
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eingeführt worden sind,

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2. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären,

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3. den Beklagten zur Tragung der Kosten des Verfahrens zu verurteilen und

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4. hilfsweise, für den Fall, dass die Gewährung des Zugangs zu den unter den Ziffern 1. a. und 1. b. bezeichneten Informationen bzw. Dokumenten wegen darin enthaltener geheimhaltungsbedürftiger Informationen nicht in vollem Umfang möglich ist,

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den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 14. November 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. April 2012 zu verpflichten, den Klägerinnen teilweisen Zugang zu den unter den Ziffern 1. a. und 1. b. bezeichneten Informationen bzw. Dokumenten zu gewähren, z.B. durch das Zurverfügungstellen von teilweise geschwärzten Dokumenten oder Aktenauszügen.

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Der Beklagte und die Beigeladene beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte trägt vor, das IFG gebe keinen Anspruch auf Einsicht in solche Aktenstücke, die den Klägerinnen bereits bekannt oder sonst zugänglich seien.

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Die Beigeladene trägt vor, mit den Klägerinnen durch identische Generalverwaltungsverträge und Erbbaurechtsverträge verbunden zu sein, die sich nur durch die darin behandelten Immobilienpakete unterschieden. Die Beigeladene halte diese Verträge für nichtig. Dem Anspruch der Klägerinnen stünden Rechtsmissbrauch und Schikane entgegen. Die Klägerinnen seien nicht „Jedermann“. Ihr sei nicht zuzumuten, auswärts gelagerte Unterlagenbestände von operativen Fachbereichen aufzuarbeiten. Wegen der dezentralen Aktenführung der Fachbereiche sei die Suche praktisch undurchführbar und unzumutbar. Die Ablagesystematik harmoniere nicht mit dem Wunsch der Klägerinnen „Unterlagen bis 1997“ zu erhalten. Sie habe bereits gegenüber den bisher befassten Zivilgerichten und der Europäischen Kommission deutlich gemacht, dass wesentliche weitere Dokumente nicht verfügbar seien. Die Klägerinnen hätten in dem Verfahren vor der Europäischen Kommission nicht den Rang einer Verfahrenspartei. Sie hätten daher nicht das Recht, die Dokumente der Verwaltungsakte der Kommission einzusehen. Das Verfahren nach dem IFG dürfe nicht dazu missbraucht werden, um die deutlich höherrangigen europarechtlichen Vorschriften zu umgehen.

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Die Klägerinnen seien bereits nicht anspruchsberechtigt, da es sich um öffentliche Unternehmen handele, die vom Land C-Stadt kontrolliert würden. Die Klägerin zu 1. sei mittelbar eine Tochtergesellschaft des Landes C-Stadt. Es handele sich bei ihr um eine Objektgesellschaft, die zu 100 % von einem geschlossenen Immobilienfonds gehalten werde, der eine 100 %-ige Tochter des Landes C-Stadt sei. Bei der Klägerin zu 2. handele es sich um eine Objektgesellschaft, die zu 94 % von der Klägerin zu 1. gehalten werde. Öffentliche Unternehmen in Privatrechtsform hätten bei teleologischer Auslegung des § 1 Abs. 2 IFG M-V keinen Anspruch auf Information nach dem IFG, da das IFG der besseren Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger an den exekutiven Entscheidungsprozessen diene.

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Auch würden die begehrten Informationen nicht amtlichen Zwecken dienen. Gegenstand der Information sei die Privatisierung des streitgegenständlichen Immobilienbestandes der Beigeladenen im Jahr 1998, die allein unternehmerischen Zwecken gedient hätte. Es sei bei den zwischen den Klägerinnen und der Beigeladenen abgeschlossenen Verträgen nicht um die Wohnraumversorgung der Bevölkerung gegangen, sondern allein um kommerzielle Vereinbarungen, aus denen sich die Vertragsparteien finanzielle Renditen erhofft hätten. Informationen würden aber nur dann amtlichen Zwecken dienen, wenn sie bei der Erfüllung amtlicher Tätigkeiten gewonnen oder verarbeitet würden. Da die Klägerinnen am Zustandekommen der streitigen Verträge selbst beteiligt gewesen seien und sie auch an den anderweitigen Gerichts- und Verwaltungsverfahren beteiligt seien, in denen die Beigeladene umfassend zur Genese der Verträge vorgetragen und zahlreiche Beweismittel vorgelegt habe, lägen ihnen die begehrten Angaben und Dokumente uneingeschränkt vor. Die Klägerinnen hätten es insoweit verabsäumt, der Beklagten und dem Gericht anzuzeigen, welche Informationen ihnen bereits vorgelegt worden seien, was ihnen zumutbar gewesen sei. Demgegenüber sei es dem Beklagten nicht zumutbar, dies selbst zu ermitteln.

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Durch die begehrte Informationsübermittlung würde ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis der Beigeladenen offenbart. Hierin habe die Beigeladene nicht eingewilligt. Die Genese der streitigen Verträge sei maßgeblich geprägt von Fehlern im damals organisierten Bieterverfahren und erheblichen Fehleinschätzungen der wirtschaftlichen Konsequenzen für die Beigeladene. Die Offenlegung dieser Fehler, an deren Kenntnis die Klägerinnen kein rechtlich geschütztes Interesse hätten, würde auch das Vertrauen der städtischen Bevölkerung in die Beklagte und die Beigeladene untergraben. Ferner drohe ein erheblicher Schaden auch daraus, dass die streitigen Verträge aufgrund ihrer Mehrbelastung von über 23 Millionen Euro die wirtschaftliche Existenz der Beigeladenen bedrohe. Würde sich dieses Insolvenzrisiko herumsprechen, hätte die Beigeladene künftig erhebliche Probleme auf dem Markt.

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Weiter würden dem Informationsbegehren öffentliche Belange i.S.v. § 5 Nr. I IFG M-V entgegenstehen. Die Offenlegung der Unterlagen gegenüber dem Land C-Stadt würde das Verhältnis zwischen dem Land M-V und dem Bund erheblich belasten, da in dem bislang anhängigen Prüfverfahren der Kommission der Bund ungeachtet seiner Neutralitätspflicht seine Erkenntnisse und Stellungnahmen zwar mit dem Land C-Stadt, dem Gesellschafter der Klägerinnen, nicht aber mit der Stadt C-Stadt abgeglichen habe. Dem Informationszugang stehe auch entgegen, dass dieser i.S.v. § 5 Nr. 2 IFG M-V den Verfahrensablauf der zwischen Klägerinnen und Beigeladener anhängigen Verfahren erheblich beeinträchtigen würde. Zum Schutz der namentlich benannten Mitglieder der damaligen Geschäftsführung bzw. des damaligen Aufsichtsrats der Beigeladenen wäre ein Informationszugang allenfalls in summarischer und anonymisierter Form möglich gewesen, so dass der undifferenziert gestellte Antrag der Klägerinnen insoweit nach § 7 Nr. 3 IFG M-V abzuweisen gewesen sei.

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Für die weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie auf die Gerichtsakte und den Inhalt der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 09.10.2014 verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Die Klage ist zunächst zulässig. Sie ist insbesondere am 10.05.2012 fristgerecht erhoben worden. Nach § 74 Abs.1 und 2 VwGO war die Klage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides zu erheben. Zustellungsmängel - wie etwa eine fehlende Zustellung - hindern, dass die Klagefrist in Gang gesetzt wird (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., §74 Rdn. 4). Dass der Widerspruchsbescheid vom 05.04.2012 den Klägerinnen zugestellt worden ist, lässt sich der Verwaltungsakte nicht entnehmen. Da somit die Frist nicht zu laufen begonnen hat, ist unerheblich, dass die Klage erst einen Monat und sechs Tage nach Aufgabe des Widerspruchsbescheides zur Post erhoben worden ist,

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Die Klage ist aber unbegründet. Die Ablehnung bzw. Unterlassung des begehrten Verwaltungsakts ist rechtmäßig und verletzt die Klägerinnen nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie haben keinen Anspruch auf die begehrte Entscheidung.

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Rechtsgrundlage für den Anspruch der Klägerinnen ist § 1 Abs. 2 IFG M-V. Nach dieser Vorschrift hat jede natürliche und juristische Person des Privatrechts Anspruch auf Zugang zu den bei einer Behörde vorhandenen Informationen. Um Informationen im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes handelt es sich gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1 IFG M-V bei jeder amtlichen Zwecken dienenden Aufzeichnung in Form von Schrift, Bild, Ton oder in sonstigen Daten. Behörden im Sinne der Vorschrift sind u. a. die Behörden der Gemeinden (§ 3 Abs. 1 IFG M-V). Nach § 3 Abs. 3 IFG M-V steht einer Behörde eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt oder dieser Person die Erfüllung öffentlicher Aufgaben übertragen wurde oder an denen eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit einer Mehrheit der Anteile oder Stimmen beteiligt sind. Im Fall des § 3 Abs. 3 IFG M-V ist der Antrag auf Informationserteilung schriftlich oder zur Niederschrift an die Behörde zu richten, die sich der natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient (§ 10 Abs. 1 Satz 3 IFG M-V).

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Dabei können die Aufzeichnungen sowohl bei der Behörde der Körperschaft des öffentlichen Rechts vorhanden sein, an die gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 IFG M-V der Antrag zu richten ist, als auch bei der gemäß § 3 Abs. 3 IFG M-V einer Behörde gleichgestellten natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts. Mit der Regelung in § 1 Abs. 2 IFG M-V, die den Auskunftsanspruch auf alle „bei einer Behörde vorhandenen Informationen“ bezieht, und der Gleichstellung von natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts mit Behörden nach § 3 Abs. 3 IFG M-V hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass auch die bei den Personen des Privatrechts vorhandenen Informationen solche im Sinne von § 1 Abs. 2 IFG M-V sein sollen, sofern die weiteren Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs erfüllt sind. Das Gesetz unterscheidet insoweit nur zwischen demjenigen, bei dem die Informationen vorhanden sind (Auskunftspflichtiger im materiellen Sinne) und demjenigen, der die begehrten Informationen an den Antragsteller erteilen muss (Auskunftspflichtiger im verfahrensrechtlichen Sinne). Letzterer ist stets die zuständige Behörde der juristischen Person des öffentlichen Rechts (§ 3 Abs. 1 IFG M-V); ersterer kann in den Fällen des § 3 Abs. 3 IFG M-V auch ein Privater sein. Insofern ist unerheblich, ob die Aufzeichnungen mit den von den Klägerinnen begehrten Informationen bei der Beigeladenen oder beim Beklagten vorhanden sind oder die Beigeladene die Informationen ausgelagert hat.

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Dies vorausgesetzt hat die Klage keinen Erfolg. Die Klägerinnen haben schon deswegen keinen Anspruch auf die begehrten Informationen nach dem IFG M-V, weil sie nach den Feststellungen des Landgerichts C-Stadt im Urteil vom 28.11.2008 (Az.: 3 O 203/07) und dem Geschäftsbericht 2013 der ... Immobilien mittelbare Tochtergesellschaften des Landes C-Stadt (zu 100 % bzw. zu 94 %) sind. Nach Auffassung der Kammer ist § 1 Abs. 2 IFG M-V, wonach jede natürliche und juristische Person des Privatrechts Anspruch auf Zugang zu den bei einer Behörde vorhandenen Informationen hat, einschränkend dahingehend auszulegen, dass hiervon solche natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts ausgenommen sind, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen oder denen die Erfüllung öffentlicher Aufgaben übertragen wurde oder an denen eine oder mehrere der in § 1 Abs. 1 IFG M-V genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit einer Mehrheit der Anteile oder Stimmen beteiligt sind. Sinn und Zweck des IFG M-V ist es, der besseren Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger an den exekutiven Entscheidungsprozessen zu dienen. Diesem Zweck dient es, den Bürgerinnen und Bürgern, gleich, ob es natürliche Personen sind oder sie sich als juristische Personen organisiert haben, einen umfassenden gesetzlich gesicherten Informationsanspruch gegenüber dem Staat zu gewähren. Diesem Zweck würde es aber zuwiderlaufen, wenn man den Informationsanspruch – wie im vorliegenden Fall - staatlich beherrschten Unternehmen, die als juristische Person des Privatrechts organisiert sind, zuerkennen würde und damit letztlich staatlichen Institutionen einen Anspruch gegenüber einer anderen staatlichen Einrichtung zuerkennen würde. Vielmehr hat der Gesetzgeber mit der Gleichstellung von natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts mit Behörden nach § 3 Abs. 3 IFG M-V deutlich gemacht, dass solche dort näher definierten Personen den Behörden insgesamt gleichgestellt werden und sie wie die Behörden allein als Verpflichteter des Informationsanspruchs anzusehen sind. Diese Wertung des Gesetzgebers macht es notwendig, die Regelung in § 3 Abs. 3 IFG M-V auch auf die des § 1 Abs. 2 IFG M-V zu übertragen, um das Gesetz nicht systemwidrig erscheinen zu lassen. Ganz offenbar hat der Gesetzgeber den hier vorliegenden atypischen Fall, dass quasi eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts mittelbar durch eine von ihr beherrschte Person des Privatrechts einen Informationsanspruch geltend macht, bei der Formulierung des § 1 Abs. 2 IFG M-V nicht vor Augen gehabt, weswegen es zu der unstimmigen weiten Formulierung gekommen ist. Vielmehr kann es keinen Unterschied machen, ob ein Land – hier das Land C-Stadt – selbst einen Anspruch nach dem IFG geltend macht, der zwanglos nicht gegeben wäre oder es sich dafür einer von ihr beherrschten Person des Privatrechts bedient. Hierdurch würde letztlich die skizzierte Wertung des Gesetzes umgangen. Für eine solche weite Regelung, die einen Informationsanspruch auch staatlich beherrschten Unternehmen und damit der öffentlichen Hand selbst zuerkennen würde, gibt es im Hinblick auf das Prinzip der Amtshilfe auch kein Bedürfnis. Soweit sich die Klägerinnen zur Begründung ihrer gegenteiligen Auffassung auf Entscheidungen zu Informationsfreiheitsgesetzen des Bundes oder anderer Länder beziehen, kann dies nicht für den hier zu beurteilenden Fall entscheidend herangezogen werden. Ersichtlich ist auch eine explizite Entscheidung zur Auslegung des § 1 Abs. 2 IFG M-V nicht ergangen.

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Die Kammer kann die Klage gestützt auf diesen Gesichtspunkt entscheiden, ohne den Klägerinnen Schriftsatznachlass zu gewähren. Der Gesichtspunkt des fehlenden Antragsrechts der Klägerinnen hat sich nicht erst aus dem jüngsten Schriftsatz der Beigeladenen vom 29.09.2014 ergeben, sondern war bereits Gegenstand früherer Schriftsätze. Auch waren den Klägerinnen die tatsächlichen Grundlagen des Problems – die Beteiligung des Landes an ihnen – bekannt. Von daher hätten sich die Klägerinnen ohnedies auf die Erörterung dieses Problems einstellen müssen. Die Klägerinnen haben zusätzlich eingeräumt, dass ihnen der Schriftsatz vom 29.09.2014 bereits zwei Tage vor den mündlichen Verhandlung vorgelegen hat. Schließlich waren sie in der mündlichen Verhandlung auch durchaus zu umfangreichem und sachgerechtem Vortrag hierzu in der Lage.

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Von daher kann offenbleiben, ob es sich bei den begehrten Informationen nicht um solche im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes M-V, also um amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnungen gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1 IFG M-V handelt. Amtlichen Zwecken dienen indessen nur Aufzeichnungen, die sich im Besitz der Behörde oder einer ihr gleichgestellten Person befinden und der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dienen. Vordergründig betreffen die Informationen nur die Veräußerungen der Beigeladenen an die Klägerinnen, die auf ein wirtschaftliches Interesse der Vertragsparteien im Rahmen von zivilrechtlichen Verträgen gerichtet sind. Aufzeichnungen über Veräußerungen, bei denen ein amtlicher Zweck nicht gegeben ist, fallen nicht unter den Auskunftsanspruch nach § 1 Abs. 2 IFG M-V. Allerdings erfüllt die Beigeladene zumindest auch den in § 2 Abs. 2 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) ausdrücklich genannten Zweck des öffentlichen Wohnungsbaus. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass der Abschluss der Generalverwaltungsverträge und Erbbaurechtsverträge diesem öffentlichen Zweck dient, der darin besteht, für die Wohnraumversorgung der örtlichen Bevölkerung bezahlbaren Wohnraum in ausreichendem Umfang und entsprechender Qualität zur Verfügung zu stellen. Die Verträge betrafen letztlich den Erhalt der Wohnungen der Einwohner der Stadt C-Stadt und damit den Wohnungsbau und die Wohnungsverwaltung. Dem-entsprechend könnte es zu kurz greifen, nur darauf abzustellen, dass es sich bei den abgeschlossenen Verträgen allein um gewinnorientierte Tätigkeit zum Vorteil der Vertragschließenden gehandelt hat.

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Offenbleiben kann auch, ob die streitgegenständlichen Informationen ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis der Beigeladenen darstellen. Der Antrag ist gemäß § 8 Satz 1 IFG M-V abzulehnen, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht oder durch die Übermittlung der Informationen ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart wird und der Betroffene nicht eingewilligt hat. Dies gilt gemäß § 8 Satz 2 IFG M-V auch für das Land, die kommunalen Körperschaften sowie für Unternehmen und Einrichtungen, die von kommunalen Körperschaften nach den Vorschriften der Kommunalverfassung in einer Rechtsform des privaten oder öffentlichen Rechts geführt werden, bei der Teilnahme am Wirtschaftsverkehr. Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden allgemein alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen; Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis setzt danach neben dem Mangel an Offenkundigkeit der zugrunde liegenden Informationen ein berechtigtes Interesse des Unternehmens an deren Nichtverbreitung voraus. Ein solches Interesse besteht, wenn die Offenbarung der Information geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbssituation des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (BVerwG, Urteil vom 28.05.2009, 7 C 18.08, zit. n. juris). Der dem Unternehmen drohende Nachteil bzw. Schaden muss von diesem im Rahmen der nach § 9 Abs. 1 IFG M-V durchzuführenden Anhörung dargelegt werden. Es handelt sich bei der Beigeladenen jedenfalls um ein Unternehmen mit technischem oder kaufmännischem Wissen, welches vor Marktwettbewerbern zu schützen ist. Allerdings hat die Kammer Zweifel, ob sich aus dem Vortrag der Beigeladenen hinreichend ergibt, dass gerade die Preisgabe der mehr als 15 Jahre alten Aufzeichnungen, von denen den Klägerinnen nach Auffassung der Beklagten und der Beigeladenen die meisten ohnehin vorliegen, geeignet wäre, die Wettbewerbssituation der Beigeladenen jetzt bzw. künftig nachteilig zu beeinflussen.

40

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da diese einen Antrag gestellt und sich damit nach § 154 Abs. 3 VwGO in ein Kostenrisiko begeben hat.

41

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 709 ZPO.

42

Die Zulassung der Berufung ergibt sich aus § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 09. Okt. 2014 - 6 A 753/12

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 09. Okt. 2014 - 6 A 753/12 zitiert 17 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

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(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erho

Informationsfreiheitsgesetz - IFG | § 1 Grundsatz


(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben w

Informationsfreiheitsgesetz - IFG | § 5 Schutz personenbezogener Daten


(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kat

Informationsfreiheitsgesetz - IFG | § 3 Schutz von besonderen öffentlichen Belangen


Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, 1. wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf a) internationale Beziehungen,b) militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr,c) Belange

Informationsfreiheitsgesetz - IFG | § 9 Ablehnung des Antrags; Rechtsweg


(1) Die Bekanntgabe einer Entscheidung, mit der der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt wird, hat innerhalb der Frist nach § 7 Abs. 5 Satz 2 zu erfolgen. (2) Soweit die Behörde den Antrag ganz oder teilweise ablehnt, hat sie mitzuteilen, ob und wan

Informationsfreiheitsgesetz - IFG | § 2 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieses Gesetzes ist 1. amtliche Information: jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu;2. Dritter: jed

Informationsfreiheitsgesetz - IFG | § 7 Antrag und Verfahren


(1) Über den Antrag auf Informationszugang entscheidet die Behörde, die zur Verfügung über die begehrten Informationen berechtigt ist. Im Fall des § 1 Abs. 1 Satz 3 ist der Antrag an die Behörde zu richten, die sich der natürlichen oder juristischen

Informationsfreiheitsgesetz - IFG | § 8 Verfahren bei Beteiligung Dritter


(1) Die Behörde gibt einem Dritten, dessen Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er ein schutzwürdiges Interesse am A

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 2


Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit sind in den Ländern die Verwaltungsgerichte und je ein Oberverwaltungsgericht, im Bund das Bundesverwaltungsgericht mit Sitz in Leipzig.

Informationsfreiheitsgesetz - IFG | § 10 Gebühren und Auslagen


(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz werden Gebühren und Auslagen erhoben. Dies gilt nicht für die Erteilung einfacher Auskünfte. (2) Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so

Referenzen

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.

(2) Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.

(3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen gehen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor.

(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.

(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.

(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.

(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.

(1) Über den Antrag auf Informationszugang entscheidet die Behörde, die zur Verfügung über die begehrten Informationen berechtigt ist. Im Fall des § 1 Abs. 1 Satz 3 ist der Antrag an die Behörde zu richten, die sich der natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient. Betrifft der Antrag Daten Dritter im Sinne von § 5 Abs. 1 und 2 oder § 6, muss er begründet werden. Bei gleichförmigen Anträgen von mehr als 50 Personen gelten die §§ 17 bis 19 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.

(2) Besteht ein Anspruch auf Informationszugang zum Teil, ist dem Antrag in dem Umfang stattzugeben, in dem der Informationszugang ohne Preisgabe der geheimhaltungsbedürftigen Informationen oder ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich ist. Entsprechendes gilt, wenn sich der Antragsteller in den Fällen, in denen Belange Dritter berührt sind, mit einer Unkenntlichmachung der diesbezüglichen Informationen einverstanden erklärt.

(3) Auskünfte können mündlich, schriftlich oder elektronisch erteilt werden. Die Behörde ist nicht verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit der Information zu prüfen.

(4) Im Fall der Einsichtnahme in amtliche Informationen kann sich der Antragsteller Notizen machen oder Ablichtungen und Ausdrucke fertigen lassen. § 6 Satz 1 bleibt unberührt.

(5) Die Information ist dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Belange unverzüglich zugänglich zu machen. Der Informationszugang soll innerhalb eines Monats erfolgen. § 8 bleibt unberührt.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit sind in den Ländern die Verwaltungsgerichte und je ein Oberverwaltungsgericht, im Bund das Bundesverwaltungsgericht mit Sitz in Leipzig.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.

(2) Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.

(3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen gehen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor.

Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
amtliche Information: jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu;
2.
Dritter: jeder, über den personenbezogene Daten oder sonstige Informationen vorliegen.

Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,

1.
wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf
a)
internationale Beziehungen,
b)
militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr,
c)
Belange der inneren oder äußeren Sicherheit,
d)
Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden,
e)
Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle,
f)
Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Außenwirtschaftsverkehr,
g)
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen,
2.
wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann,
3.
wenn und solange
a)
die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen oder
b)
die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden,
4.
wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt,
5.
hinsichtlich vorübergehend beigezogener Information einer anderen öffentlichen Stelle, die nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden soll,
6.
wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen,
7.
bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht,
8.
gegenüber den Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen.

(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz werden Gebühren und Auslagen erhoben. Dies gilt nicht für die Erteilung einfacher Auskünfte.

(2) Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 wirksam in Anspruch genommen werden kann.

(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz die Gebührentatbestände und Gebührensätze durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen. § 10 des Bundesgebührengesetzes findet keine Anwendung.

Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,

1.
wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf
a)
internationale Beziehungen,
b)
militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr,
c)
Belange der inneren oder äußeren Sicherheit,
d)
Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden,
e)
Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle,
f)
Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Außenwirtschaftsverkehr,
g)
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen,
2.
wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann,
3.
wenn und solange
a)
die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen oder
b)
die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden,
4.
wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt,
5.
hinsichtlich vorübergehend beigezogener Information einer anderen öffentlichen Stelle, die nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden soll,
6.
wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen,
7.
bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht,
8.
gegenüber den Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen.

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.

(2) Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.

(3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen gehen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor.

Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,

1.
wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf
a)
internationale Beziehungen,
b)
militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr,
c)
Belange der inneren oder äußeren Sicherheit,
d)
Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden,
e)
Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle,
f)
Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Außenwirtschaftsverkehr,
g)
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen,
2.
wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann,
3.
wenn und solange
a)
die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen oder
b)
die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden,
4.
wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt,
5.
hinsichtlich vorübergehend beigezogener Information einer anderen öffentlichen Stelle, die nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden soll,
6.
wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen,
7.
bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht,
8.
gegenüber den Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen.

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.

(2) Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.

(3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen gehen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor.

Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,

1.
wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf
a)
internationale Beziehungen,
b)
militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr,
c)
Belange der inneren oder äußeren Sicherheit,
d)
Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden,
e)
Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle,
f)
Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Außenwirtschaftsverkehr,
g)
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen,
2.
wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann,
3.
wenn und solange
a)
die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen oder
b)
die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden,
4.
wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt,
5.
hinsichtlich vorübergehend beigezogener Information einer anderen öffentlichen Stelle, die nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden soll,
6.
wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen,
7.
bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht,
8.
gegenüber den Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen.

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.

(2) Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.

(3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen gehen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor.

Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,

1.
wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf
a)
internationale Beziehungen,
b)
militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr,
c)
Belange der inneren oder äußeren Sicherheit,
d)
Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden,
e)
Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle,
f)
Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Außenwirtschaftsverkehr,
g)
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen,
2.
wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann,
3.
wenn und solange
a)
die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen oder
b)
die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden,
4.
wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt,
5.
hinsichtlich vorübergehend beigezogener Information einer anderen öffentlichen Stelle, die nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden soll,
6.
wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen,
7.
bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht,
8.
gegenüber den Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen.

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.

(2) Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.

(3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen gehen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor.

Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
amtliche Information: jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu;
2.
Dritter: jeder, über den personenbezogene Daten oder sonstige Informationen vorliegen.

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.

(2) Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.

(3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen gehen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor.

(1) Die Behörde gibt einem Dritten, dessen Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben kann.

(2) Die Entscheidung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 ergeht schriftlich und ist auch dem Dritten bekannt zu geben. Der Informationszugang darf erst erfolgen, wenn die Entscheidung dem Dritten gegenüber bestandskräftig ist oder die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist und seit der Bekanntgabe der Anordnung an den Dritten zwei Wochen verstrichen sind. § 9 Abs. 4 gilt entsprechend.

(1) Die Bekanntgabe einer Entscheidung, mit der der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt wird, hat innerhalb der Frist nach § 7 Abs. 5 Satz 2 zu erfolgen.

(2) Soweit die Behörde den Antrag ganz oder teilweise ablehnt, hat sie mitzuteilen, ob und wann der Informationszugang ganz oder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt voraussichtlich möglich ist.

(3) Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann.

(4) Gegen die ablehnende Entscheidung sind Widerspruch und Verpflichtungsklage zulässig. Ein Widerspruchsverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung ist auch dann durchzuführen, wenn die Entscheidung von einer obersten Bundesbehörde getroffen wurde.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.