Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 25. Nov. 2016 - 5 A 172/15

published on 25/11/2016 00:00
Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 25. Nov. 2016 - 5 A 172/15
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Gericht

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn nicht der Gläubiger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für eine Werbetafel.

2

Am 10.3.2014 beantragte die Beigeladene beim Beklagten eine Baugenehmigung für die Errichtung einer unbeleuchteten Wechselwerbeanlage auf dem Grundstück D.- Straße in A-Stadt, Flurstück G1, mit einer Werbefläche von 3 m x 5 m, die unmittelbar an die Grenze zum bebauten Nachbarflurstück G2 errichtet werden sollte. Gleichzeitig beantragte sie eine Abweichung von der Einhaltung zur Abstandsfläche. Eigentümer des Flurstücks G2 waren seinerzeit P. und B. Die Beigeladene fügte dem Bauantrag die Kopie einer von den Eigentümern unterschriebenen Erklärung vom 17.02.2014 bei, nach der sie gegen die Errichtung der Werbeanlage auf dem Nachbargrundstück keine Einwendungen erheben, damit einverstanden sind, dass diese unmittelbar an der Grundstücksgrenze errichtet wird und sie auf jegliche Einhaltung von Abstandsflächen verzichten. Beigefügt waren ferner Kopien eines Auszuges aus der Stadtkarte mit Flurstücksgrenzen, der den Standort des Vorhabens ausweist, sowie einer Ansicht der Werbetafel, beide ebenfalls mit Unterschriften der Eigentümer versehen.

3

Während des Verwaltungsverfahrens meldete sich am 13.05 2014 der Kläger beim Beklagten, der Eigentümer der Nachbarflurstücke G3 und G4 ist, teilte mit, das bebaute Flurstück G2 erwerben zu wollen und erhob Einwendungen gegen die beantragte Bebauung des Vorhabengrundstücks.

4

Mit Bescheid vom 26.5.2014 erteilte der Beklagte der Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung sowie gleichzeitig eine Abweichung von der Einhaltung der Abstandsfläche. Dagegen legte der Kläger am 11.6.2014 Widerspruch ein. Mit Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts A-Stadt vom 22.9.2014 wurde ihm das Eigentum am Flurstück G2 zugeschlagen. In seiner Widerspruchsbegründung vom 16.10.2014 machte er im Wesentlichen geltend:

5

Zwar entspreche die nähere Umgebung des Baugrundstücks einem faktischen Mischgebiet im Sinne von §§ 34 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB), 6 Baunutzungsverordnung (BauNVO). Das Vorhaben füge sich aber nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht ein, da in der näheren Umgebung keine Werbefläche von 15 m² vorhanden sei. Die Überschreitung des maßgeblichen Rahmens der Umgebungsbebauung verursache bodenrechtliche Spannungen, da zu erwarten sei, dass weitere Werbeanlagen errichtet würden und sich die Eigenart der näheren Umgebung dadurch verändere. Zudem verstoße das Vorhaben gegen § 15 Abs. 2 Satz 1 BauNVO. Von der Werbefläche gingen Belästigungen und Störungen aus, da sie direkt an der Grundstücksgrenze und in einem Abstand von nur 3 m zur Außenwand seines Wohnhauses errichtet werde, so dass die Sicht aus dem Fenster des Gebäudes versperrt sei. Aufgrund der Verschattungswirkung werde ein geplantes Vorhaben zur Anlage eines kleinen Garten- und Erholungsbereichs auf dem Grundstück sinnlos. Das Einverständnis der vormaligen Eigentümer stehe seinem Rechtsbehelf nicht entgegen, da keine Baulast eingetragen worden sei.

6

Das Vorhaben sei auch bauordnungsrechtlich unzulässig, da die Voraussetzungen für eine Abweichung nicht gegeben seien und deshalb eine Abstandsflächenverletzung vorliege. Zudem wirke es verunstaltend, da durch die überdimensionierte Werbeanlage die Sicht auf die Fassade seines Gebäudes genommen werde.

7

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23.1.2015, zugestellt am 27.1.2015, zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass der Kläger eine Rechtsverletzung nur als Eigentümer der Flurstücke G3 und G4 geltend machen könne, da er das Eigentum am Flurstück G2 erst mit Zuschlagsbeschluss vom 22.9.2014 erlangt und daher im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung kein grundstücksgleiches Recht besessen habe. Zudem werde die Geltendmachung einer Rechtsverletzung bezüglich des Flurstücks G2 durch die Einverständniserklärung der früheren Eigentümer ausgeschlossen.

8

Da die nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks ein faktisches Mischgebiet darstelle, füge sich das Vorhaben seiner Art nach ein. Es füge sich auch nach dem Maß der baulichen Nutzung ein. So befänden sich an der Torgelower Straße und der D.- Straße noch weitere freistehende Werbeanlagen mit vergleichbaren Größen der Werbeflächen.

9

Am 26.2.2015 hat der Kläger Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem Vorverfahren. Die Einhaltung der Abstandsfläche sei für die planungsrechtliche Frage einer rücksichtslosen Beeinträchtigung des Nachbarn ohne Bedeutung, so dass es nicht darauf ankomme, ob die Voreigentümer auf die Einhaltung der Abstandsfläche verzichtet hätten. Der Rahmen der näheren Umgebung werde durch eine zweigeschossige Bebauung gebildet. Benachbarte Werbeflächen seien kleiner als das Vorhaben, so dass der Rahmen überschritten werde. Das Vorhaben entfalte aufgrund seiner Größe eine deplatzierende Wirkung.

10

Zudem verursache das Vorhaben eine erdrückende Wirkung aufgrund seiner direkten Nähe und der damit verbundenen Auswirkungen auf sein Wohnhaus. Der Fall zeige, dass eine Werbeanlage nicht größer sein müsse als ein Nachbargebäude, um eine erdrückende Wirkung zu haben. Die Rücksichtslosigkeit werde durch die wechselnden Werbeflächen in bunter Gestaltung noch verstärkt.

11

Der Kläger beantragt,

12

die Baugenehmigung des Beklagten vom 26.5.2014 und seinen Widerspruchsbescheid vom 23.1.2015 aufzuheben.

13

Der Beklagte beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Er führt im Wesentlichen aus, dass sich auf dem bebauten Grundstück Stralsunder Straße 3b des Klägers zwei Werbeanlagen mit Flächen von 18,375 m2 und 8,64 m2 befänden. Eine erdrückende Wirkung entstehe durch das Vorhaben nicht, da es dem Grundstück des Klägers seine Schmalseite zuwende. Hinsichtlich des Flurstücks G2 könne der Kläger aufgrund der Erklärung der Voreigentümer nicht geltend machen, dass die erteilte Abweichung rechtswidrig sei.

16

Die Beigeladene beantragt,

17

die Klage abzuweisen.

18

Sie trägt im Wesentlichen vor, dass die Klage jedenfalls unbegründet sei, da Rechte des Klägers durch die Baugenehmigung nicht verletzt würden. Das Vorhaben füge sich nach dem Maß der baulichen Nutzung ein, da im fraglichen Umgebungsbereich mindestens eine große Werbeanlage vorhanden sei. Zudem bleibe die Größe des Vorhabens hinter der Größe der umliegenden Gebäude zurück. Das Vorhaben habe auch keine erdrückende Wirkung zu Lasten des Nachbarflurstücks G2. Die Werbeanlage bleibe in ihren Auswirkungen weit hinter dem zurück, was nach der Rechtsprechung ansonsten für die Annahme einer erdrückenden Wirkung verlangt werde. Zudem könne sich der Kläger darauf auch nicht berufen, da seine Rechtsvorgänger auf nachbarliche Abwehrrechte verzichtet hätten. Durch die Erklärung werde der Kläger als Rechtsnachfolger gebunden. Daher könne er sich nicht auf das Abstandsflächenrecht berufen. § 9 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) sei im vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht zu prüfen und diene zudem als Gestaltungsvorschrift nicht nachbarlichen Interessen.

19

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

20

Die Klage ist insgesamt zulässig, auch im Hinblick auf eine Rechtsverletzung des Klägers als Eigentümer des Flurstücks G2. Zwar war der von ihm am 11.6.2014 eingelegte Widerspruch insoweit noch unzulässig. Nach gefestigter Rechtsprechung ist anfechtungsberechtigt gegen eine dem Bauherrn erteilte baurechtliche Genehmigung nur der Eigentümer eines Nachbargrundstücks sowie der Inhaber einer eigentumsähnlichen Rechtsposition (vgl. z.B. BVerwG, Beschl. v. 11.07.1989 – 4 B 33/89 -, NJW 1989, 2766; OVG Greifswald, Beschl. v. 15.04.2004 – 3 M 68/04 -, juris). Der Kläger hat das Eigentum am Flurstück G2 erst aufgrund des Zuschlagsbeschlusses des Amtsgerichts vom 22.9.2014 erlangt und nicht dargetan, zuvor in anderer Weise am Grundstück dinglich berechtigt gewesen zu sein. Er hat jedoch nach dem Eigentumserwerb mit Einreichung der Widerspruchsbegründung am 17.10.2014 konkludent erneut Widerspruch eingelegt. Dieser Widerspruch war zulässig, da die Baugenehmigung vom 26.5.2014 den vorherigen Eigentümern amtlich nicht bekannt gegeben worden war. Zudem lag weder ein wirksamer Verzicht der Voreigentümer auf einen Rechtsbehelf noch eine Verwirkung des formellen Rechts vor. Ein wirksamer Verzicht auf einen Rechtsbehelf soll grundsätzlich erst nach dem Erlass des Verwaltungsaktes erklärt werden können (vgl. Eyermann/Rennert, VwGO, Kommentar, 14. Auflage 2014, Vor §§ 40 – 53, Rdnr. 24). Die Verwirkung des formellen Rechts ist, wenn der Verwaltungsakt nicht oder nicht mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung bekannt gegeben worden ist, entsprechend § 58 Abs. 2 VwGO nicht vor Ablauf der Jahresfrist anzunehmen (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 14.07.2005 – 3 M 69/05 -, NordÖR 2005, 424).

21

Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger wird durch die angefochtene Baugenehmigung nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 VwGO.

22

Rechtsgrundlage der Baugenehmigung ist § 72 Abs. 1 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V). Danach ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Der Kläger kann als Nachbar die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg anfechten, wenn er sich auf eine Verletzung von Normen berufen kann, die zumindest auch seinem Schutz zu dienen bestimmt sind. Dass die Baugenehmigungsbehörde die Baugenehmigung möglicherweise rechtswidrig erteilt hat, führt daher allein nicht zum Erfolg einer Nachbarklage.

23

Zu prüfen hat die Bauaufsichtsbehörde nach §§ 64 S. 1 Nr. 1, 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LBauO M-V u.a. die Übereinstimmung des Vorhabens mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 Baugesetzbuch (BauGB). Im Rahmen des hier einschlägigen § 34 BauGB kommt der Vorschrift des Absatzes 2 nachbarschützende Wirkung zu, sofern die nähere Umgebung des Vorhabengrundstück ein faktisches Baugebiet i.S.d. Baunutzungsverordnung darstellt. Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass die nähere Umgebung des Baugrundstücks als faktisches Mischgebiet anzusehen ist. In einem solchen Gebiet sind nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO Gewerbebetriebe allgemein zulässig. Anlagen der Fremdwerbung sind gewerbliche Nutzungen im Sinne der Vorschrift (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.12.1992 – 4 C 27/91 -, BVerwGE 91, 234) und daher im Mischgebiet allgemein zulässig. Im Übrigen kommt der Regelung des § 34 Abs. 1 BauGB über die Art und das Maß der baulichen Nutzung keine nachbarschützende Wirkung zu. Ein Abwehrrecht wird dem Nachbarn hinsichtlich des Maßes der Nutzung erst dann zugebilligt, wenn von dem Vorhaben eine sog. erdrückende Wirkung für das Nachbargrundstück ausgeht. Eine solche scheidet bezüglich der Flurstücke G4 und G3 des Klägers von vornherein aus, da zu ihnen nur die Schmalseite des Vorhabens gerichtet ist. Eine irgendwie erdrückende Wirkung zu Lasten dieser Flurstücke ist daher nicht ansatzweise zu erkennen. Dem Merkmal des beeinträchtigten Ortsbildes im Sinne von § 34 Abs. 1 S. 2 BauGB kommt keine nachbarschützende Wirkung zu (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar, § 34 BauGB, Rdnr. 141). Ob das Vorhaben sonstige Vorschriften des Bauordnungsrechts verletzt, z. B. § 9 LBauO M-V, wie das der Kläger geltend macht, hatte die Bauaufsichtsbehörde nicht zu berücksichtigen, da im vereinfachten Genehmigungsverfahren Landesbaurechtrecht grundsätzlich nicht geprüft wird. Abweichungen zu Lasten der Flurstücke G4 und G3 sind weder beantragt noch erteilt worden.

24

Unbegründet ist die Klage auch im Hinblick auf das Flurstück G2. Mögliche Abwehrrechte des Klägers, insbesondere wegen der erteilten Abweichung vom geltenden Abstandsflächenrecht, bestehen nicht mehr, da darauf wirksam verzichtet worden ist.

25

Es ist allgemein anerkannt, dass ein Nachbar auf seinen öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch verzichten kann, sofern er darüber verfügungsbefugt ist. Dazu gehören insbesondere nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts (VGH Kassel, Beschl. vom 7.12.1994 – 4 TH 3032/94 -, BRS 56, Nr. 180). Einen solchen Verzicht haben die Voreigentümer des Klägers am 17.2.2014 erklärt. Ihrer Angabe, gegen das Bauvorhaben keine Einwendungen zu erheben und auf jegliche Einhaltung von Abstandsflächen zu verzichten, ist hinreichend deutlich der Verzicht auf das materielle Recht zu entnehmen. Die Erklärung ist hinreichend bestimmt, da sich ihr und ihren Anlagen entnehmen lässt, um was für eine bauliche Anlage es sich konkret handelt und an welcher Stelle des Vorhabengrundstücks sie errichtet werden soll. Im Gegensatz zum Rechtsbehelfsverzicht ist ein Verzicht auf materielle Rechte schon vor Erteilung einer Baugenehmigung zulässig (VGH Kassel, wie zuvor). Dies folgt schon daraus, dass die durch vorbehaltlose Unterschriftsleistung unter den Bauvorlagen erklärte Zustimmung zum Vorhaben als Verzicht auf materiell-rechtliche subjektiv-öffentliche Rechte oder öffentlich-rechtlich geschützte Interessen des Nachbarn angesehen wird (Dirnberger in Simon/Busse, BayBauO, Kommentar, Bd. I, Art. 66 Rdnr. 151).

26

Die Verzichtserklärung ist mit Zugang bei der beklagten Bauaufsichtsbehörde wirksam geworden (VGH Kassel, wie zuvor). Der Zugang ist hier mit dem 10.03. 2014 anzunehmen. Zwar war mit der Einreichung des Bauantrages an diesem Tage nur eine Kopie der Erklärung nebst den beiden Anlagen vorgelegt worden. Die Verzichtserklärung erfordert jedoch keine bestimmte Form (vgl. Burzynska in Große-Suchsdorf, NdsBauO, Kommentar, 9. Aufl. 2013, § 68, Rdnr. 68); ein Formerfordernis lässt sich auch den Vorschriften der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern nicht entnehmen. Bei gewillkürter Schriftform genügt für den Zugang einer empfangsbedürftigen Willenserklärung der Zugang einer Kopie (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, Kommentar, 75. Aufl. 2016, § 130 Rdnr. 10 m.w.N.). Daher steht der Wirksamkeit der am 10.3.2014 zugegangenen Verzichtserklärung die Vorschrift des § 23 Abs. 1 S. 1 Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG) nicht entgegen, sofern der Verzicht auf ein Abwehrrecht der Veräußerung eines Grundstücks überhaupt gleichgestellt werden könnte (verneinend VG Neustadt, Urt. vom 4.9.2008 – 4 K 571/08.NW -, juris, Rdnr. 33). Denn die Beschlagnahme des Grundstücks des Klägers ist nach schriftlicher Auskunft der Rechtspflegerin des Amtsgerichts A-Stadt am 05.05.2014, also erst nach dem Zugang der Verzichtserklärung beim Beklagten eingetreten. Dass bereits zuvor am 23.10.2012 ein Zwangsversteigerungsvermerk zur Aufhebung der Gemeinschaft unter lfd. Nr. 2 im Grundbuch eingetragen war, wie das der Kläger durch Vorlage eines Grundbuchauszuges in der mündlichen Verhandlung belegt hat, spielt wegen der nur relativen Wirkung des Veräußerungsverbots keine Rolle. Geschützt ist neben dem die Zwangsversteigerung betreibenden Gläubiger zwar möglicherweise auch der Ersteigerer. Der Zuschlag an den Kläger ist jedoch allein aufgrund der erst im Jahre 2014 angeordneten und eingetragenen Versteigerungsanordnung erfolgt, wie sich dem Zuschlagsbeschluss vom 22.09.2014 ohne weiteres entnehmen lässt. Es braucht daher auch nicht weiter aufgeklärt zu werden, zu welchem konkreten Zeitpunkt die Beschlagnahme des Grundstücks, die aufgrund des im Jahre 2012 eingetragenen Versteigerungsvermerks eingetreten war, wieder entfallen ist, wie dies die erfolgte Rötung von Grundstück Nr. 1 des Bestandsverzeichnisses ausweist.

27

Der Kläger muss den erklärten Verzicht gegen sich gelten lassen, obwohl er das Eigentum am Grundstück nicht durch Rechtsgeschäft oder Erbfall, sondern originär durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung erworben hat. Ein wirksam erklärter Verzicht auf ein öffentlich-rechtliches Abwehrrecht bindet nicht nur den Rechtsnachfolger im engeren Sinne, sondern auch den Ersteigerer in der Zwangsversteigerung (OVG Greifswald, Beschl. v. 5.11.2001 – 3 M 93/01 -, NordÖR 2001, 480 = juris, Rdnr. 35 ff.). Im Übrigen hat der Zuschlag nicht nach § 52 Abs. 1 S. 2 ZVG zum Untergang des erklärten Verzichts geführt. Die Vorschrift berücksichtigt grundsätzlich nur dem bürgerlichen Recht angehörende Rechtspositionen und bezieht auf öffentlichem Recht beruhende Positionen nur insoweit ein, als es sich um auf dem Grundstück ruhende öffentliche Lasten in Form von Zahlungsverpflichtungen handelt (OVG Greifswald, wie zuvor, Rdnr. 34). Zudem hängt der Rechtsverlust eines benachbarten Grundstückseigentümers nicht weitergehend davon ab, dass der Verzicht in das Baulastenverzeichnis oder in das Grundbuch eingetragen worden ist.

28

Ein Verzicht auf Abwehrrechte ist dann nicht zulässig, wenn durch das Vorhaben erhebliche Gefahren für Leib und Leben in Betracht kommen (Dirnberger in Simon/Busse, a.a.O., Art. 66 Rdnr. 153). Derartig schwerwiegende Folgen des Vorhabens durch die mit ihm verbundenen Einschränkungen der Belichtung und Belüftung des Nachbargrundstücks mit seinem drei Meter von der Grundstücksgrenze entfernten Wohngebäude sind allerdings nicht im Ansatz zu erkennen.

29

Der erklärte Verzicht erfasst nicht nur das Abstandsflächenrecht, sondern auch die Abwehr einer Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots, sofern die Verletzung aus der Lage des Vorhabens an der Grundstücksgrenze herrühren soll, wie das der Kläger mit seinem Vortrag zur angeblich erdrückenden Wirkung des Vorhabens geltend macht. Die Voreigentümer haben sich allgemein damit einverstanden erklärt, dass die Errichtung der Werbetafel unmittelbar an der Grundstücksgrenze erfolgen kann und damit umfassend auf ein diesbezügliches Abwehrrecht verzichtet. Unabhängig davon liegen aber auch die Voraussetzungen für die Annahme einer erdrückenden Wirkung nicht vor. Dafür genügt es nicht, dass ein Vorhaben die Situation für den Nachbarn nachteilig verändert. Gedacht ist vielmehr an Extremfälle, die der Schaffung einer „Hinterhofsituation“ vergleichbar sind und für die vor allem übergroße Baukörper ursächlich sind (OVG Greifswald, Beschl. v. 19.03.2010 – 3 M 15/10 -, S. 3 ff. des Umdrucks). Dafür ist vorliegend nichts ersichtlich, da die Werbetafel bereits hinsichtlich ihrer Größe hinter der Größe der nördlichen Außenwand auf dem Flurstück G2 deutlich zurückbleibt und, wie die zur Gerichtsakte eingereichten Fotos zeigen, durch ihre Errichtung eine Hinterhof- oder Gefängnishofsituation nicht eintritt. Zudem ist die Werbefläche dem Grundstück abgewandt.

30

Steht dem Kläger damit ein Abwehrrecht nicht zu, kann unerörtert bleiben, ob auch die Voraussetzungen einer Verwirkung des materiellen Rechts gegeben sein könnten.

31

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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published on 04/09/2008 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelasse
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Annotations

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Ein Recht bleibt insoweit bestehen, als es bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigt und nicht durch Zahlung zu decken ist. Im übrigen erlöschen die Rechte.

(2) Das Recht auf eine der in den §§ 912 bis 917 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Renten bleibt auch dann bestehen, wenn es bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt ist. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden auf

a)
den Erbbauzins, wenn nach § 9 Abs. 3 des Erbbaurechtsgesetzes das Bestehenbleiben des Erbbauzinses als Inhalt der Reallast vereinbart worden ist;
b)
Grunddienstbarkeiten und beschränkte persönliche Dienstbarkeiten, die auf dem Grundstück als Ganzem lasten, wenn in ein Wohnungseigentum mit dem Rang nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 vollstreckt wird und diesen kein anderes Recht der Rangklasse 4 vorgeht, aus dem die Versteigerung betrieben werden kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.