Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 13. Mai 2014 - 4 A 974/11
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil wird hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
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Der Sohn des Klägers, Tom A., besucht seit der 7. Klassenstufe, dem Schuljahr 2011/2012, die Sportschule Frankfurt/Oder mit gymnasialer Oberstufe. Mit Schreiben vom 08.06.2011 beantragte die Familie A. beim Beklagten einen Fahrkostenzuschuss sowie den Zuschuss zur Bahncard 50 für das Schuljahr 2011/2012 an der Eliteschule des Judosports in Frankfurt/Oder. Tom betreibe seit 9 Jahren den Judosport sehr erfolgreich. Mit Beginn des neuen Schuljahres wechsele er zum Olympiastandpunkt. Er werde im Internat der Schule untergebracht und fahre wöchentlich regelmäßig am Wochenende mit dem Zug nach A-Stadt. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 17. Juni 2011 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, beim Sportgymnasium in Frankfurt/Oder handele es sich nicht um die nächstgelegene Bildungseinrichtung. Das nächstgelegene Sportgymnasium mit der Sportart Judo sei das Sportgymnasium in Neubrandenburg. Beide Gymnasien seien als Eliteschulen des Sports anerkannt worden.
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Der Kläger legte mit Schreiben vom 27.06.2011 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 25.08.2011 wurde der Widerspruch vom Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, gemäß § 113 Abs. 4 des Schulgesetzes M-V bestehe in den Landkreisen auch über deren Gebiet hinaus die Beförderungs- oder Erstattungspflicht bis zur nächstgelegenen Schule, wenn Schüler außerhalb des Ortes an dem sie wohnen oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, an einem Sport- oder Musikgymnasium oder einem Gymnasium für hochbegabte Schüler beschult werden. Das nächstgelegene Sportgymnasium mit der Sportart Judo sei das Sportgymnasium in Neubrandenburg. Es sei als Eliteschule des Sports anerkannt worden. Für den Besuch des Sportgymnasiums in Frankfurt/Oder bestehe weder ein Anspruch auf Beförderung noch auf Kostenerstattung.
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Der Kläger hat am 26.09.2011 Klage erhoben.
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Zur Begründung wird ausgeführt, der Kläger habe den geltenden Anspruch auf Fahrtkostenerstattung aus § 113 Abs. 4 Schulgesetz M-V. Die Sportschule Frankfurt/Oder sei ein anerkanntes Sportgymnasium i.S.v. § 19 Abs. 2 SchulG M-V. Am Sportgymnasium in Neubrandenburg werde Judo nur sehr eingeschränkt gefördert und Judo gehöre nicht zum Profil des Sportgymnasiums in Neubrandenburg. Eine Eignungsfeststellung für Judo werde dort nicht durchgeführt. Hinzu komme, dass in Frankfurt/Oder ein Bundesstützpunkt mit angegliedertem Olympiastützpunkt für die Sportart Judo vorhanden sei, während dies im gesamten Land Mecklenburg-Vorpommern nicht der Fall sei. Am Sportgymnasium in Neubrandenburg werde Judo hingegen lediglich bis zur 10. Klasse gefördert. Auch die Internatskosten seien in Neubrandenburg höher als in Frankfurt/Oder. Zwar sei Neubrandenburg ein anerkanntes Sportgymnasium, jedoch sei für das besondere Profil der Judoförderung keine Vergleichbarkeit zwischen den beiden Schulen in Neubrandenburg und Frankfurt/Oder gegeben. Damit sei Frankfurt/Oder für den Sohn des Klägers die nächstgelegene Schule i.S.v. § 113 Abs. 4 SchulG M-V.
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Der Kläger hat auch für die Schuljahre 2012/2013 und 2013/2014 Anträge auf Fahrtkostenerstattung beim Beklagten gestellt, die jedoch zurückgestellt worden sind.
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Der Kläger beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 17.06.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.08.2011 zu verpflichten, die Schülerbeförderungskosten In Höhe von 4.400,00 € für seinen Sohn Tom zum Besuch der Sportschule in Frankfurt/Oder für das Schuljahr 2011/2012 zu erstatten.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er ist der Auffassung, der geltend gemachte Anspruch auf Schülerbeförderungskosten vom Wohnort in Sundhagen/OT A-Stadt zum Sportgymnasium Frankfurt/Oder für den Sohn Tom sei nicht aus § 113 Abs. 4 SchulG M-V herzuleiten, da es sich bei der tatsächlich besuchten Schule nicht um die „nächstgelegene“ i.S.d. Vorschrift handele. Das Sportgymnasium in Neubrandenburg sei insoweit die nächstgelegene Schule, die unstreitig auch die Sportart Judo anbiete. Auch eine Eignungsfeststellung werde dort vorgenommen. Die vom Kläger ausführlich dargestellten Unterschiede der Sportart Judo in Frankfurt/Oder und Neubrandenburg seien nicht entscheidungserheblich. Nach dem eindeutigen Wortlaut der maßgeblichen Vorschrift bestehe die Verpflichtung, die Schülerbeförderungskosten bei solchen Schülern zu tragen, die an einem Gymnasium gemäß § 19 Abs. 2 oder 3 SchulG M-V beschult würden. Damit sei eine Beschränkung auf das Bundesland Mecklenburg-Vorpommern vorgenommen worden. Die Schülerbeförderung sei insoweit schulartbezogen geregelt. Das Sportgymnasium in Neubrandenburg sei als Sportgymnasium des Landes anerkannt. Auch aus der Schülerbeförderungssatzung, vorläufige Satzung über die Schülerbeförderung und Erstattung der notwendigen Aufwendungen für den Schulweg des Landkreises Nordvorpommern i.S.d. § 5 LNOG M-V, sei für das Gebiet der Gemeinden des bisherigen Landkreises Nordvorpommern dessen Satzung vom 22. Juni 2010 weiterhin anzuwenden. Diese sah als eine über die Regelung des Schulgesetzes hinausgehende Leistung lediglich in dessen § 1 Abs. 2 vor, dass Schüler, die eine örtliche nicht zuständige Schule besuchten, einen Schülerfahrausweis für bestehende Linien der Verkehrsgemeinschaft Nordvorpommern erhielten, dies allerdings nur unter der weiteren Voraussetzung, dass eine Schule auf dem Gebiet des Landkreises besucht werde. Darüber hinaus bestehe nach dem anzuwendenden Landesrecht auch kein Anspruch auf die Erstattungen sogenannter „fiktiver Kosten“. Nach § 113 Abs. 2 Satz 3 SchulG M-V finde beim Besuch einer örtlich nicht zuständigen Schule eine Erstattung nicht statt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet.
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Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der notwendigen Aufwendungen für die Beförderung seines Sohnes Tom zum Sportgymnasium in Frankfurt/Oder.
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Der Anspruch folgt nicht aus § 113 Abs. 4 des SchulG für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz-SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2010 (GVOBl. S. 462, bereinigt in GVOBl. 2011, S. 859). Danach besteht abweichend von den Absätzen 1 und 2 in den Landkreisen und den kreisfreien Städten auch über deren Gebiet hinaus die Beförderungs- und Erstattungspflicht bis zur nächst gelegenen Schule i.S. der Nummern 1-3, wenn Schülerinnen und Schüler 1. außerhalb des Ortes an dem sie wohnen oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, in einer Lerngruppe das besondere schulische Angebot in Anspruch nehmen oder an einem Gymnasium gemäß § 19 Abs. 2 oder 3 beschult werden. Danach können Gymnasien als anerkannte Sport- oder Musikgymnasien gestaltet seien. Nach § 19 Abs. 2 Satz 4 SchulG M-V bedarf die Ausgestaltung eines Sportgymnasiums der Anerkennung bzw. Zustimmung der Obersten Schulbehörde. Die Aufnahme in ein Sportgymnasium erfolgt nach § 3 Abs. 3 der Verordnung zur Arbeit an dem Sportgymnasium vom 10. August 2009 (GVOBl. M-V S. 483) auf der Grundlage der Sportarten mit Landesförderung durch eine Eignungsfeststellung. Voraussetzung dafür ist u.a. das Betreiben einer Sportart, die zum Profil der Schule gehört. Das Sportgymnasium in Neubrandenburg ist vom Wohnort des Klägers aus das nächstgelegene Sportgymnasium, das die Sportart Judo anbietet und dafür auch eine Eignungsfeststellung durchführt. Die vom Sohn des Klägers betriebene Sportart Judo gehört zu den Profilsportarten der Schule. Dabei gehört Judo zu den 12 Sportarten, die in Zusammenarbeit mit den Bundes- und Landesstützpunkten vor Ort gefördert werden. Judo gehört allerdings nicht zu den drei Sportarten, die durch den Olympiastützpunkt Neubrandenburg eine besondere Unterstützung erfahren, dies folgt aus dem Internetauftritt des Sportgymnasiums Neubrandenburg und ist zwischen den Beteiligten unstreitig .
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Der Umfang und die Art der Förderung einer bestimmten Sportart durch das Sportgymnasium sind nach der gesetzlichen Regelung nicht Tatbestandsvoraussetzung für die Kostenerstattungspflicht. Nach § 19 Abs. 2 SchulG M-V sind die Schülerbeförderungsansprüche schulartbezogen geregelt und knüpfen an den Besuch des nächstgelegenen Sportgymnasium an (§ 113 Abs. 4 SchulG M-V).
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Es ist daher für den Besuch des nächstgelegenen Sportgymnasiums nicht entscheidungserheblich, ob die Ausbildung an einem weiter entfernten Sportgymnasium qualitativ hochwertiger ist und daher eine bessere sportliche Qualifizierung zulässt.
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Das Bundesverwaltungsgericht hat zu einer vergleichbaren Regelung, § 114 Abs. 3 SchulG NDS entschieden, dass die durch die Norm vorgenommene Ausrichtung der Leistungsgewährung am Grundsatz der Nächstgelegenheit das Ziel verfolge, die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu begrenzen. Insofern erscheine es tragfähig und einem hinreichenden inneren Zusammenhang zum Regelungszweck stehend diejenigen die sich nur um Aufnahme in eine weiter entfernt liegende Schule bemüht hätten – und sich damit dem Anliegen der Kostenbegrenzung von vornherein verweigert hätten -, darauf zu verweisen, die Beförderungskosten selbst zu tragen.
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Der Kläger hat für seinen Sohn eine weiter entfernte Schule in einem anderen Bundesland gewählt. Für die Beförderung fallen daher deutliche höhere Kosten an.
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Der Kläger hat darüber hinaus auch keinen Anspruch auf die Erstattung der geltend gemachten Schülerbeförderungskosten für das streitgegenständliche Schuljahr nach der seinerzeit geltenden „vorläufigen Satzung“ über die Schülerbeförderung und Erstattung der notwendigen Aufwendungen für den Schulweg des Landkreises Nordvorpommern i.S.d. § 5 LNOG M-V für das Gebiet der Gemeinden des Landes Nordvorpommern dessen Satzung vom 22.06.2010 (Kreisblatt vom 15. Juli 2010, 16. Jahrgang, Nr. 4 S. 6) weiterhin Anwendung fand. Nach § 1 Abs. 2 dieser Satzung wurden über das Schulgesetz hinausgehende Leistungen für den Besuch einer örtlichen nicht zuständigen Schule lediglich insoweit gewährt, dass diejenigen Schüler einen Fahrausweis für bestehende Linien der Verkehrsgemeinschaft Nordvorpommern erhalten konnten, allerdings nur unter der weiteren Voraussetzung, dass eine Schule auf dem Gebiet des Landkreises besucht wurde, was vorliegend nicht der Fall ist.
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Es besteht nach § 13 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 SchulG M-V auch kein Anspruch auf die Erstattung sogenannten „fiktiver Kosten“, die beim Besuch der örtlich zuständigen Schule im Rahmen des § 113 Abs. 2 bzw. der nächstgelegenen Schule im Rahmen des § 113 Abs. 4 SchulG M-V entstehen würden. Der Wortlaut der Norm lässt keinen Raum für die Erstattung solcher fiktiver Kosten, sondern schließt sie gerade in Abs. 2 Satz 3 aus. Absatz 4 sieht insoweit keine Ausnahme vor.
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Die Klage kann daher keinen Erfolg haben.
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Die Kostenerstattung erfolgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708, Nr. 11, 711 ZPO.
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Die Berufung ist zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 VwGO).
Annotations
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.