Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 11. Dez. 2014 - 3 A 945/13

published on 11/12/2014 00:00
Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 11. Dez. 2014 - 3 A 945/13
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Gericht

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Tenor

1. Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 22. Januar 2013 und seines Widerspruchsbescheides vom 17. September 2013 verpflichtet, gegenüber dem Beigeladenen festzustellen, dass es sich bei dem auf dem Grundstück G1 befindlichen Graben nebst Rohrleitung um ein Gewässer zweiter Ordnung handelt.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten und dem Beigeladenen zu je ½ auferlegt.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten und dem Beigeladenen wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung des Beklagten, festzustellen, dass ein Graben nebst Rohrleitung ein Gewässer zweiter Ordnung ist.

2

Der Kläger ist Eigentümer des landwirtschaftlich genutzten Grundstücks G1. Das Grundstück grenzt nördlich an das im Eigentum der Stadt Waren/Müritz gelegene Grundstück G2. Dieses Grundstück, das topographisch höher gelegen ist als das Flurstück G1, wird ebenfalls landwirtschaftlich genutzt. Eine östliche Teilfläche, die an das Flurstück G2 angrenzt, ist bewaldet. Im Bereich gegenüber dieser Fläche befindet sich auf dem Flurstück G1 ein in südöstliche Richtung verlaufender Graben von ca. 100 m Länge. Der bei Anlegung des Grabens angefallene Bodenaushub wurde auf dem nördlichen Grabenufer so anplaniert, dass ein kleiner Wall entstanden ist mit der Folge, dass die nördliche Uferkante des Grabens etwa 30 cm höher liegt als die südliche Uferkante. Der Graben mündet in einen Einlaufbau („Mönch“). Von dort aus führt eine Rohrleitung aus PVC-Dränrohren (Riffelrohre) mit einem Durchmesser von zunächst 100 mm und im weiteren Verlauf 130 mm zunächst in östliche und dann in nördliche Richtung zu dem (verrohrten) Graben L 69. Die Rohrleitung weist eine Länge von etwa 200 m auf und verläuft ebenfalls vollständig auf dem Flurstück G1. Die in diese Rohrleitung einmündenden Dränagen sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Graben und Rohrleitung waren Anfang der 1970er Jahre im Rahmen eines Meliorationsprojekts angelegt worden. Nach den Projektunterlagen hat der Graben ein Zuflussgebiet von 3,5 ha.

3

Im Jahre 2008 wurde eine Vernässung des südlichen Bereichs des Flurstücks G1 festgestellt, die bis heute anhält. Die Vernässung wird dadurch verursacht, dass der Graben die u.a. auf dem Flurstück G2 die anfallenden Niederschlagswassermengen nicht ableiten kann. Das Wasser fließt über das nördliche Grabenufer auf tiefer gelegene Teilflächen des Flurstück G1. Südlich des Grabens – auch auf dem Flurstück G2 – ist ebenfalls eine Vernässung (Staunässe) eingetreten. Die Beteiligten gehen davon aus, dass die Rohrleitung defekt ist, so dass das Wasser aus dem Graben nicht mehr abfließen kann.

4

Nachdem der Kläger den Beigeladenen erfolglos gebeten hatte, die Rohrleitung instand zu setzen, beantrage er beim Beklagten, den Beigeladenen zu veranlassen, den ungehinderten Abfluss des Oberflächenwassers aus dem Erlenbruch als Gewässer zweiter Ordnung zu veranlassen. Der Beklagte deutete den Antrag als Antrag auf Feststellung, dass es sich bei dem Graben nebst Rohrleitung um ein Gewässer zweiter Ordnung handelt und lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 22. Januar 2013 ab. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. September 2013 zurück.

5

Am 17. Oktober 2013 hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Auffassung, dass es sich bei dem Graben nebst Rohrleitung um ein Gewässer zweiter Ordnung handele. Die Rohrleitung diene, wie die Errichtung des Einlaufbaus zeige, auch der Ableitung von Niederschlagswasser. Die Wasserführung sei nicht von lediglich untergeordneter Bedeutung. Das Zuflussgebiet des Grabens habe eine Fläche von 3,5 ha und gehe damit weit über die Fläche des Flurstücks G1 hinaus. Der Graben nehme z.B. auch das auf dem im Eigentum der Stadt Waren/Müritz stehenden Flurstück G2 anfallende Niederschlagswasser auf.

6

Der Kläger beantragt,

7

den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 22. Januar 2013 und seines Widerspruchsbescheides vom 17. September 2013 zu verpflichten, gegenüber dem Beigeladenen festzustellen, dass es sich bei dem auf dem Grundstück Flurstück G1 befindlichen Graben nebst Rohrleitung um ein Gewässer zweiter Ordnung handelt.

8

Der Beklagte beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Er ist der Auffassung, dass es sich bei der Wasserführung auf dem klägerischen Grundstück nicht um ein Gewässer im Rechtssinne handele, da die Wasserführung nur der Entwässerung seines Grundstücks diene. Es handele sich – wie bereits die verhältnismäßig geringen Leitungsdurchmesser und die Wasserdurchlässigkeit der verwandten PVC-Rohre zeigten –, um eine reine Dränageleitung. Der Graben sei nur angelegt worden, weil die in diesem Bereich vorhandene Bodenfeuchtigkeit den Einsatz der seinerzeit angewandten Technik (Meliomat) behindert habe. Zudem befinde sich die Rohrleitung nach den Vorschriften des Meliorationsanlagengesetzes im Eigentum des Klägers.

11

Der Beigeladene nimmt Bezug auf den Vortrag des Beklagten und beantragt ebenfalls,

12

die Klage abzuweisen.

13

Mit Beschluss vom 5. Mai 2014 hat das Gericht den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Gericht haben bei der Entscheidung die beim Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge vorgelegen.

Entscheidungsgründe

15

Die Klage ist zulässig (1.) und auch begründet (2.).

16

1. Insbesondere ist der Kläger trotz der dreipoligen Rechtsbeziehung – er verlangt vom Beklagten den Erlass eines an den Beigeladenen gerichteten Feststellungsbescheides – klagebefugt i.S.d. § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Rechtsgrundlage für den Erlass dieses Bescheides ist § 63 Satz 1 Nr. 2 Landeswassergesetz (LWaG). Dieser Vorschrift, die den Erlass feststellender Verwaltungsakte erlaubt (VG Greifswald, Teilzwischen- und Teilendurteil vom 09.08.2012 – 3 A 301/10 –, juris Rn. 16), kommt eine drittschützende Wirkung zu. Die drittschützende Wirkung besteht nicht nur in Anfechtungssituationen, in denen sich der Eigentümer eines Grundstücks gegen die Feststellung wehrt, dass sich auf dem Grundstück ein in der Unterhaltungslast eines Wasser- und Bodenverbandes befindliches Gewässer zweiter Ordnung befindet (vgl. VG Greifswald, a.a.O. Rn. 18). Sie erfasst auch Verpflichtungssituationen, in denen der Eigentümer eines Grundstücks – wie hier – die Feststellung der Gewässereigenschaft einer sich auf dem Grundstück befindlichen Wasserführung begehrt. Diese Feststellung dient dem Schutz des Grundeigentümers, denn die damit begründete Unterhaltungslast des Wasser- und Bodenverbandes lässt die ansonsten nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) bestehende Unterhaltungslast des Grundeigentümers entfallen.

17

2. Die Klage ist auch begründet. Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf die begehrte Feststellung zu (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Bestimmung des § 63 Abs. 1 Nr. 2 LWaG begründet kein Ermessen des Beklagten. Handelt es sich bei einer Wasserführung um ein Gewässer zweiter Ordnung und wird dieser Umstand – wie hier – vom zuständigen Gewässerunterhaltungsverband bestritten, so hat die entsprechende Feststellung im Rahmen einer gebundenen Entscheidung zu erfolgen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

18

Nach § 63 Satz 1 Nr. 2 LWaG obliegt die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung den durch besonderes Gesetz gegründeten Unterhaltungsverbänden. Hierzu bestimmt § 48 Abs. 1 LWaG, dass die Gewässer mit Ausnahme des Grundwassers, der Heilquellen und des aus Quellen wild abfließenden Wasser nach ihrer wasserwirtschaftlichen Bedeutung und Vorteilswirkung in 1. Gewässer erster Ordnung (die Bundeswasserstraßen, die Küstengewässer und die in der Anlage 1 genannten Gewässer) und 2. in Gewässer zweiter Ordnung (alle anderen Gewässer) eingeteilt werden. Der Begriff des Gewässers ist in § 1 Abs. 1 Satz 1 LWaG definiert. Danach gilt dieses Gesetz für Gewässer, die in § 2 Abs. 1 Satz 1 (WHG) bezeichnet sind und für das nicht aus Quellen wild abfließende Wasser. § 2 Abs. 1 Nr. 1 WHG nennt oberirdische Gewässer.

19

Dass es sich bei dem auf dem Grundstück des Klägers befindlichen Graben um ein oberirdisches Gewässer handelt, unterliegt keinen Zweifeln. Nach der Definition in § 3 Nr. 1 WHG ist ein oberirdisches Gewässer das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser. Dabei meint ausgehend vom allgemeinen Sprachgebrauch der Begriff des Gewässerbettes eine äußerlich erkennbare natürliche oder künstliche Begrenzung des Wassers in einer Eintiefung an der Erdoberfläche. Befindet sich das Wasser an einem solchen Ort, ist es in den natürlichen Wasserkreislauf eingebunden und hat Anteil an den Gewässerfunktionen (OVG Greifswald, Beschl. v. 12.08.2014 – 3 L 144/14 –, n.v.). Folglich ist jede nicht nur gelegentliche Wasseransammlung, die mit einem Gewässerbett verbunden ist, ein oberirdisches Gewässer und unterliegt – sofern es sich nicht um ein Gewässer erster Ordnung handelt – als Gewässer zweiter Ordnung der Unterhaltungslast der Wasser- und Bodenverbände.

20

Gleiches gilt für die sich an den Graben anschließende Rohrleitung. Denn § 1 Abs. 1 Satz 2 LWaG bestimmt, dass zu den oberirdischen Gewässern auch unterirdische Strecken und geschlossene Gerinne gehören, soweit sie Teile oder Fortsetzungen von oberirdischen Gewässern sind. Maßgeblich für den Verlust der Gewässereigenschaft ist erst die Absonderung vom natürlichen Gewässerhaushalt, die sich insbesondere in der Beeinträchtigung der Gewässerfunktionen zeigt. Ob diese bei einer Unterbrechung der offenen Wasserführung von einem solchen Gewicht ist, dass der Zusammenhang mit dem Wasserhaushalt gelöst erscheint, muss sich daran messen lassen, ob das Wasser weiterhin in den natürlichen Wasserkreislauf eingebunden ist (vgl. BVerwG, Urt. 27.01.2011 – 7 C 3/10 –, juris). Allgemein wird angenommen, dass eine Absonderung vom Wasserhaushalt erst anzunehmen ist, wenn das Wasser an den Gewässerfunktionen wie Verdunstung, Versickerung, Auffangen von Regenwasser und Auffangen von aufsteigendem Grundwasser keinen Anteil mehr hat (vgl. OVG Weimar, Beschl. v. 28.05.2009 – 4 EO 347/08 –, juris Rn. 20). Eine solche Absonderung vom Wasserhaushalt kann vorliegend nicht angenommen werden. Da nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine ca. 1 km lange unterirdische Wasserführung in Betonrohren der Annahme einer Gewässereigenschaft nicht entgegen steht (Urt. v. 15.06.2005 – 9 C 8/04 –, juris Rn. 26), kann für die deutlich kürzere Rohrleitung auf dem Grundstück des Klägers nichts anderes gelten. Mit Blick auf den offenen Graben westlich des Einlaufbaus lässt sich der Annahme, die Gewässereigenschaft werde durch die Rohrleitung nicht unterbrochen, auch nicht entgegenhalten, es habe bereits vor Beginn der Rohrleitung kein Gewässer bestanden (vgl. BVerwG a.a.O.).

21

Unschädlich ist auch, dass es sich bei der Rohrleitung um eine Dränageleitung handelt, die (auch) Grundwasser aufnimmt. Zwar wird das Grundwasser von der Gewässereinteilung nach § 48 LWaG nicht erfasst. Daher kann es sich bei ausschließlich Grundwasser führenden Dränagen nicht um Gewässer zweiter Ordnung handeln. Dies trifft auf die hier in Rede stehende Rohrleitung jedoch nicht zu, denn sie hat nicht die Funktion ausschließlich Grundwasser aufzunehmen und weiterzuleiten. Vielmehr zeigt ihre Anbindung an einen Graben von 100 m Länge mit einem Zuflussbereich von 3,5 ha (dazu sogleich), dass sie auch die Funktion hat, Niederschlagswasser aufzunehmen. Dabei ist es ohne Belang, in welchem Verhältnis die aufgenommenen Grund- und Niederschlagswassermengen stehen. Sobald eine Wasserführung nicht ausschließlich Grundwasser aufnimmt, greift die Gewässereinteilung nach § 48 LWaG.

22

Entgegen der Auffassung des Beklagten und des Beigeladenen entfällt die Gewässereigenschaft der sich auf dem Grundstück des Klägers befindlichen Wasserführung nicht nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LWaG. Nach dieser Vorschrift werden Gräben und kleine Wasseransammlungen, die nicht der Vorflut oder der Vorflut der Grundstücke nur eines Eigentümers dienen und von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung sind, (vorbehaltlich hier nicht relevanter Vorschriften) von den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgenommen. Hat ein Gewässer eine Vorflutfunktion für Grundstücke mehrerer – mindestens zwei – Eigentümer, ist es damit von den Bestimmungen des Wasserrechts nicht ausgenommen. Dies trifft auf das auf dem klägerischen Grundstück befindliche Gewässer zu, denn sein Einzugsgebiet ist nicht auf die Fläche des Flurstücks G1 beschränkt. Vielmehr gehört jedenfalls auch das südlich daran angrenzende Grundstück Flurstück G2, dessen Eigentümerin die Stadt Waren/Müritz ist, zum Einzugsgebiet des Gewässers.

23

Der Zufluss erfolgt allerdings „wild“, d.h. nach dem natürlichen Gefälle. Ein geregelter Zufluss durch Rohrleitungen oder Gerinne existiert nicht. Es ist umstritten, ob für die Annahme einer Vorflutfunktion bereits ein ungeregelter „wilder“ Zufluss ausreicht (Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Auflage 2014, § 2 Rn. 20; Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Auflage 2004, Rn. 148) oder ob ein gezielter Zufluss durch Rohrleitungen oder Dränagen erforderlich ist (OLG Köln, Urt. v. 29.11.1990 – 7 U 125/90 –, juris Rn. 19; OVG Münster, Urt. v. 17.04.1997 – 20 A 7181/95 –, juris Rn. 27; Sauthoff in: ders./Witting, Straßen- und Wegegesetz M-V, Stand 09/2012, § 2 Rn. 12 zu § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LWaG; offen gelassen vom BGH, Urt. v. 22.11.2001 – III ZR 322/00 –, juris Rn. 7).

24

Mit Blick auf die Entstehungsgeschichte der Vorschrift (vgl. Sauthoff a.a.O.) schließt sich das erkennende Gericht im Grundsatz der zuletzt genannten Auffassung an. Das Merkmal „dienen“ enthält ein finales Element i.S. einer Zweckbestimmung. Ein Gewässer dient nur dann der Vorflut, wenn es dazu bestimmt ist, Niederschlagswasser von definierten Grundstücken aufzunehmen. Diese Bestimmung ist in der Regel anzunehmen, wenn ein gezielter Zufluss von diesen Grundstücken durch Rohrleitungen oder Gerinne erfolgt. Ein ungeregelter Zufluss erlaubt in der Regel keinen Rückschluss auf diese Zweckbestimmung. Auch Gründe der Planungssicherheit sprechen für das Abstellen auf einen gezielten Zufluss, da ein „wilder“ Zufluss oftmals von Zufälligkeiten (Außentemperatur, Niederschlagsmenge, topografische Veränderungen usw.) abhängt.

25

Allerdings sind Ausnahmen denkbar, in denen auf die Zweckbestimmung geschlossen werden kann, ohne dass Rohrleitungen oder Gerinne existieren. Eine solche Ausnahme ist aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falles gegeben. Der auf dem Flurstück G1 angelegte Graben dient trotz des Fehlens von Zuleitungen auch der Vorflut der südlich gelegenen Grundstücke. Für diese Annahme ist zunächst maßgeblich, dass der Graben in unmittelbarer Nähe der südlichen Grenze des Grundstücks Flurstück G1 errichtet wurde. Wegen der topografischen Verhältnisse, vor allem aber weil an der nördlichen Uferseite ein kleiner Wall (Erhöhung der Uferkante) angelegt wurde, ist ein nennenswerter Zufluss von im nördlichen Bereich des klägerischen Grundstücks anfallendem Niederschlagswasser nicht zu erwarten. Hinzu kommt, dass nach den vorliegenden Projektunterlagen bereits bei der Errichtung des Grabens gesehen wurde, dass er ein Zuflussgebiet von den südlich gelegenen Grundstücken – u.a. von dem Flurstück G2 – hat. Man ist also bereits damals davon ausgegangen, dass der Graben die Funktion hat, Niederschlagswasser aus diesem Bereich aufzunehmen. Dem entspricht die Bauausführung. Der bei der Anlegung des Grabens anfallende Bodenaushub wurde – abweichend von den Projektunterlagen – nicht beiderseitig, sondern lediglich auf der nördlichen Grabenseite anplaniert. Auf diese Weise wurde der Niederschlagswasserzufluss von den südlich gelegenen Grundstücken ermöglicht und ein „Überschwappen“ des Niederschlagswassers in den Bereich nördlich des Grabens verhindert.

26

Vor diesem Hintergrund überzeugt auch der Einwand des Beklagten und des Beigeladenen nicht, der Graben sei ausschließlich aus technischen Gründen (Bodenfeuchtigkeit) angelegt worden. Unerheblich ist auch der weitere Einwand, die Rohrdurchmesser seien für die Niederschlagswasserableitung nicht ausreichend dimensioniert. Denn die Geschichte zeigt, dass das Anfang der 1970er Jahre angelegte Entwässerungssystem etwa 36 Jahre lang beanstandungsfrei funktioniert hat.

27

Die wasserrechtliche Unterhaltungslast des Beigeladenen nach § 63 Satz 1 Nr. 2 LWaG ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass es sich bei der Rohrleitung um eine nicht wasserwirtschaftlichen Zwecken dienende Anlage an oder in einem Gewässer i.S.d. § 36 Satz 3 WHG i.V.m. § 65 Satz 1 LWaG handelt. Dies wäre etwa dann anzunehmen, wenn die Rohrleitung angelegt wurde, um eine bauliche oder gewerbliche Nutzung des Grundstücks zu ermöglichen (vgl. VG Düsseldorf, Urt. v. 23.04.2013 – 17 K 2593/12 –, juris Rn. 48). Hiervon kann vorliegend jedoch nicht ausgegangen werden, denn unstreitig erfolgte die Anlegung der Rohrleitung um die Grundstücksentwässerung zu verbessern.

28

Soweit der Beklagte die Gewässereigenschaft der auf dem klägerischen Grundstück vorhandenen Rohrleitung schließlich unter Hinweis auf Vorschriften des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse an Meliorationsanlagen (Meliorationsanlagengesetz – MeAnlG) in Abrede stellt, kann dem unabhängig davon, ob die Vorschriften dieses Gesetzes auf die Rohrleitung überhaupt anwendbar sind, nicht gefolgt werden. Denn das Gesetz regelt ausschließlich die zivilrechtlichen Rechtsverhältnisse an Meliorationsanlagen, insbesondere den Eigentumsübergang (vgl. § 12 MeAnlG). Wie das Verhältnis von § 40 Abs. 1 Satz 1 WHG und § 65 Satz 1 Nr. 2 LWaG zeigt, sind die Eigentumsverhältnisse an einem Gewässer für die Frage des Bestehens einer Unterhaltungslast des Gewässerunterhaltungsverbandes ohne Belang.

29

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§§ 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Gewässer der Vorflut mehrerer Grundstücke dient, ist umstritten und für das Landesrecht von Mecklenburg-Vorpommern bisher nicht abschließend geklärt.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 22/11/2001 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 322/00 Verkündet am: 22. November 2001 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 823 Bf;
published on 27/01/2011 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Pflicht zur Unterhaltung eines verrohrten Teilstücks der Alten Saale.
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Annotations

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Dieses Gesetz gilt für folgende Gewässer:

1.
oberirdische Gewässer,
2.
Küstengewässer,
3.
Grundwasser.
Es gilt auch für Teile dieser Gewässer.

(1a) Für Meeresgewässer gelten die Vorschriften des § 23, des Kapitels 2 Abschnitt 3a und des § 90. Die für die Bewirtschaftung der Küstengewässer geltenden Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Die Länder können kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung, insbesondere Straßenseitengräben als Bestandteil von Straßen, Be- und Entwässerungsgräben, sowie Heilquellen von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausnehmen. Dies gilt nicht für die Haftung für Gewässerveränderungen nach den §§ 89 und 90.

Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
Oberirdische Gewässer
das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser;
2.
Küstengewässer
das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder zwischen der seewärtigen Begrenzung der oberirdischen Gewässer und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres; die seewärtige Begrenzung von oberirdischen Gewässern, die nicht Binnenwasserstraßen des Bundes sind, richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften;
2a.
Meeresgewässer
die Küstengewässer sowie die Gewässer im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, jeweils einschließlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes;
3.
Grundwasser
das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht;
4.
Künstliche Gewässer
von Menschen geschaffene oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
5.
Erheblich veränderte Gewässer
durch den Menschen in ihrem Wesen physikalisch erheblich veränderte oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
6.
Wasserkörper
einheitliche und bedeutende Abschnitte eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers (Oberflächenwasserkörper) sowie abgegrenzte Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter (Grundwasserkörper);
7.
Gewässereigenschaften
die auf die Wasserbeschaffenheit, die Wassermenge, die Gewässerökologie und die Hydromorphologie bezogenen Eigenschaften von Gewässern und Gewässerteilen;
8.
Gewässerzustand
die auf Wasserkörper bezogenen Gewässereigenschaften als ökologischer, chemischer oder mengenmäßiger Zustand eines Gewässers; bei als künstlich oder erheblich verändert eingestuften Gewässern tritt an die Stelle des ökologischen Zustands das ökologische Potenzial;
9.
Wasserbeschaffenheit
die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers sowie des Grundwassers;
10.
Schädliche Gewässerveränderungen
Veränderungen von Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, beeinträchtigen oder die nicht den Anforderungen entsprechen, die sich aus diesem Gesetz, aus auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben;
11.
Stand der Technik
der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage 1 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen;
12.
EMAS-Standort
diejenige Einheit einer Organisation, die nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in das EMAS-Register eingetragen ist;
13.
Einzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder einem Delta ins Meer gelangt;
14.
Teileinzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einem bestimmten Punkt in ein oberirdisches Gewässer gelangt;
15.
Flussgebietseinheit
ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten, dem ihnen zugeordneten Grundwasser und den ihnen zugeordneten Küstengewässern im Sinne des § 7 Absatz 5 Satz 2 besteht;
16.
Wasserdienstleistungen sind folgende Dienstleistungen für Haushalte, öffentliche Einrichtungen oder wirtschaftliche Tätigkeiten jeder Art:
a)
Entnahme, Aufstauung, Speicherung, Behandlung und Verteilung von Wasser aus einem Gewässer;
b)
Sammlung und Behandlung von Abwasser in Abwasseranlagen, die anschließend in oberirdische Gewässer einleiten;
17.
Wassernutzungen sind alle Wasserdienstleistungen sowie andere Handlungen mit Auswirkungen auf den Zustand eines Gewässers, die im Hinblick auf die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 signifikant sind.

(1) Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern sind so zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten und stillzulegen, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind und die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschwert wird, als es den Umständen nach unvermeidbar ist. Anlagen im Sinne von Satz 1 sind insbesondere

1.
bauliche Anlagen wie Gebäude, Brücken, Stege, Unterführungen, Hafenanlagen und Anlegestellen,
2.
Leitungsanlagen,
3.
Fähren.
Im Übrigen gelten die landesrechtlichen Vorschriften.

(2) Stauanlagen und Stauhaltungsdämme sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten; die Anforderungen an den Hochwasserschutz müssen gewahrt sein. Wer Stauanlagen und Stauhaltungsdämme betreibt, hat ihren ordnungsgemäßen Zustand und Betrieb auf eigene Kosten zu überwachen (Eigenüberwachung). Entsprechen vorhandene Stauanlagen oder Stauhaltungsdämme nicht den vorstehenden Anforderungen, so kann die zuständige Behörde die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen anordnen.

(3) Eine Solaranlage darf nicht errichtet und betrieben werden

1.
in und über einem oberirdischen Gewässer, das kein künstliches oder erheblich verändertes Gewässer ist, und
2.
in und über einem künstlichen oder erheblich veränderten Gewässer, wenn ausgehend von der Linie des Mittelwasserstandes
a)
die Anlage mehr als 15 Prozent der Gewässerfläche bedeckt oder
b)
der Abstand zum Ufer weniger als 40 Meter beträgt.

Das Eigentum an den sich auf dem Grundstück befindenden Entwässerungsanlagen geht mit dem 1. Januar 1995 auf den Grundstückseigentümer über. Die Anlage wird wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.

(1) Die Unterhaltung oberirdischer Gewässer obliegt den Eigentümern der Gewässer, soweit sie nicht nach landesrechtlichen Vorschriften Aufgabe von Gebietskörperschaften, Wasser- und Bodenverbänden, gemeindlichen Zweckverbänden oder sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts ist. Ist der Gewässereigentümer Träger der Unterhaltungslast, sind die Anlieger sowie diejenigen Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben oder die Unterhaltung erschweren, verpflichtet, sich an den Kosten der Unterhaltung zu beteiligen. Ist eine Körperschaft nach Satz 1 unterhaltungspflichtig, können die Länder bestimmen, inwieweit die Gewässereigentümer, die in Satz 2 genannten Personen, andere Personen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben, oder sonstige Eigentümer von Grundstücken im Einzugsgebiet verpflichtet sind, sich an den Kosten der Unterhaltung zu beteiligen.

(2) Die Unterhaltungslast kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf einen Dritten übertragen werden.

(3) Ist ein Hindernis für den Wasserabfluss oder für die Schifffahrt oder eine andere Beeinträchtigung, die Unterhaltungsmaßnahmen nach § 39 erforderlich macht, von einer anderen als der unterhaltungspflichtigen Person verursacht worden, so soll die zuständige Behörde die andere Person zur Beseitigung verpflichten. Hat die unterhaltungspflichtige Person das Hindernis oder die andere Beeinträchtigung beseitigt, so hat ihr die andere Person die Kosten zu erstatten, soweit die Arbeiten erforderlich waren und die Kosten angemessen sind.

(4) Erfüllt der Träger der Unterhaltungslast seine Verpflichtungen nicht, so sind die erforderlichen Unterhaltungsarbeiten auf seine Kosten durch das Land oder, sofern das Landesrecht dies bestimmt, durch eine andere öffentlich-rechtliche Körperschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 durchzuführen. Satz 1 gilt nicht, soweit eine öffentlich-rechtliche Körperschaft Träger der Unterhaltungslast ist.

(1) Gewässerschutzbeauftragte beraten den Gewässerbenutzer und die Betriebsangehörigen in Angelegenheiten, die für den Gewässerschutz bedeutsam sein können. Sie sind berechtigt und verpflichtet,

1.
die Einhaltung von Vorschriften, Nebenbestimmungen und Anordnungen im Interesse des Gewässerschutzes zu überwachen, insbesondere durch regelmäßige Kontrolle der Abwasseranlagen im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit, den ordnungsgemäßen Betrieb sowie die Wartung, durch Messungen des Abwassers nach Menge und Eigenschaften, durch Aufzeichnungen der Kontroll- und Messergebnisse; sie haben dem Gewässerbenutzer festgestellte Mängel mitzuteilen und Maßnahmen zu ihrer Beseitigung vorzuschlagen;
2.
auf die Anwendung geeigneter Abwasserbehandlungsverfahren einschließlich der Verfahren zur ordnungsgemäßen Verwertung oder Beseitigung der bei der Abwasserbehandlung entstehenden Reststoffe hinzuwirken;
3.
auf die Entwicklung und Einführung von
a)
innerbetrieblichen Verfahren zur Vermeidung oder Verminderung des Abwasseranfalls nach Art und Menge,
b)
umweltfreundlichen Produktionen
hinzuwirken;
4.
die Betriebsangehörigen über die in dem Betrieb verursachten Gewässerbelastungen sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung unter Berücksichtigung der wasserrechtlichen Vorschriften aufzuklären.

(2) Gewässerschutzbeauftragte erstatten dem Gewässerbenutzer jährlich einen schriftlichen oder elektronischen Bericht über die nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen. Bei EMAS-Standorten ist ein jährlicher Bericht nicht erforderlich, soweit sich gleichwertige Angaben aus dem Bericht über die Umweltbetriebsprüfung ergeben und die Gewässerschutzbeauftragten den Bericht mitgezeichnet haben und mit dem Verzicht auf die Erstellung eines gesonderten jährlichen Berichts einverstanden sind.

(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Aufgaben der Gewässerschutzbeauftragten

1.
näher regeln,
2.
erweitern, soweit es die Belange des Gewässerschutzes erfordern,
3.
einschränken, wenn dadurch die ordnungsgemäße Selbstüberwachung nicht beeinträchtigt wird.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.