Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 28. Nov. 2016 - 3 A 787/15 HGW

published on 28/11/2016 00:00
Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 28. Nov. 2016 - 3 A 787/15 HGW
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Gericht

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um einen Anschlussbeitrag Schmutzwasser.

2

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks G1. Das Grundstück liegt im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 21 „Am Wiesenweg“ der Gemeinde Zinnowitz.

3

Das Plangebiet wurde auf der Grundlage eines Erschließungsvertrages zwischen dem Zweckverband Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Insel Usedom und der A.-GmbH vom 19. April 2006 erschlossen. In dem Vertrag verpflichtete sich die A.- GmbH unter anderem zur technischen Herstellung der inneren Erschließungsanlagen der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage des Beklagten. Mit der Übernahme der Gesamterschließungskosten durch die A.- GmbH sollten auch die Beiträge zur erstmaligen Herstellung der Abwasserbeseitigungsanlage für das Baugebiet abgegolten sein. Zur Ablösung der entstehenden Schmutzwasserbeiträge vereinbarten die Vertragsparteien eine pauschale Ablösesumme in Höhe von 5.932 Euro. Das entsprach etwa 25 v.H. des angenommenen Gesamtbeitragsaufkommens im Baugebiet nach der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Abwasserbeseitigung des Zweckverbands Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Insel Usedom vom 16. März 2005.

4

Mit Bescheid vom 4. März 2015 setzte der Beklagte gegen die Kläger einen Anschlussbeitrag zur öffentlichen Anlage zur Abwasserbeseitigung in Höhe von 1.523,82 Euro fest und machte unter Anrechnung des anteiligen Ablösebetrages ein Zahlungsgebot in Höhe von 1.142,85 Euro geltend. Den Widerspruch des Klägers gegen diesen Bescheid wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. August 2015, zugestellt am 29. August 2015, zurück.

5

Am 4. September 2015 hat der Kläger Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die Beitragssatzung vom 19. Oktober 2011 sei unwirksam, weil sie eine unwirksame Bestimmung zur Ermittlung der Vollgeschosse in den Fällen enthalte, in denen ein Bebauungsplan nicht die Anzahl der Vollgeschosse, sondern die höchstzulässige Höhe der baulichen Anlagen regele. Die Beitragserhebung sei zudem wegen der Ablösevereinbarung im Erschließungsvertrag ausgeschlossen. Die Vereinbarung gehe davon aus, dass 75 v.H. der Erschließungskosten auf die innere Erschließung des Baugebiets entfielen. Dies halte den vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern entwickelten Grundsätzen zur Wirksamkeit von Ablösevereinbarungen stand. Die Ablösesumme orientiere sich an der Beitragshöhe. Der Beitragsbescheid verkenne außerdem, dass dem Beklagten die Anlagenbestandteile der inneren Erschließung durch den Erschließungsträger unentgeltlich übertragen worden seien. Es komme deshalb zu einer doppelten Heranziehung des Klägers.

6

Der Kläger beantragt,

7

den Bescheid des Beklagten vom 4. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. August 2015 aufzuheben.

8

Der Beklagte beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Er verteidigt die angefochtenen Bescheide. Der vom Erschließungsträger abgeführte Beitragsanteil sei bei der Festsetzung berücksichtigt worden. Der Beklagte sei verpflichtet, seinen noch nicht verjährten Beitragsanspruch voll auszuschöpfen. Selbst wenn 2004 wirksames Satzungsrecht bestanden hätte, sei der Erschließungsvertrag nichtig, weil er einen unzulässigen Verzicht auf kommunale Abgaben beinhalte. Es habe eine Beitragserhebungspflicht bestanden. Für die Reduzierung des abzuführenden Betrages auf 25 v.H. der Beitragshöhe bestehe keine genügende Grundlage. Maßgeblich sei ein pauschaler Beschluss der Verbandsversammlung gewesen. Ermittlungen zu den tatsächlichen Aufwendungen des Erschließungsträgers seien nicht vorgenommen worden.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

12

1. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

13

a) Den streitgegenständlichen Abgabenbescheiden fehlt es nicht an der gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V erforderlichen Rechtsgrundlage. Nach dieser Vorschrift dürfen Abgaben nur aufgrund einer Satzung erhoben werden. Rechtsgrundlage für den vorliegend vom Beklagten geltend gemachten Anschlussbeitrag ist die Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Abwasserbeseitigung des Zweckverbands Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Insel Usedom vom 19. Oktober 2011 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 13. Dezember 2012 (Beitragssatzung 2012). Diese Satzung ist nach jetziger Erkenntnis wirksam (so OVG Greifswald, Urt. v. 06.09.2016 – 1 L 212/13 –, juris Rn. 56 ff. zur im Wesentlichen inhaltsgleichen Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Abwasserbeseitigung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung – Insel Usedom vom 18. März 2005 in der Fassung der 7. Änderungssatzung vom 16. Mai 2011). Soweit mit einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Cottbus (Urt. v. 03.03.2011 – 6 K 351/09 –, juris) die Regelung in § 5 Abs. 3 Buchst. b Beitragssatzung 2012 zur Bestimmung der anrechenbaren Vollgeschosse im Falle eines Bebauungsplans ohne Festsetzung der Anzahl der zulässigen Vollgeschosse angegriffen wird, lag dem dortigen Urteil eine andere Sachlage zugrunde – es handelte sich dabei, anders als hier, um eine bloße Aufrundungsregelung. In der beitragsrechtlichen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern sind entsprechende Satzungsbestimmungen für wirksam gehalten worden (vgl. nur Urt. v. 21.04.2015 – 1 K 46/11 –, juris Rn. 62 ff.). Dem schließt sich das erkennende Gericht an.

14

b) Auch die Rechtsanwendung im Einzelfall begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.

15

Die Beitragserhebung ist nicht durch den Erschließungsvertrag vom 19. April 2006 ausgeschlossen. Die darin enthaltene Ablösungsvereinbarung ist unwirksam. In der Rechtsprechung der Kammer ist geklärt, dass ein Ablösevertrag über Beiträge unter anderem voraussetzt, dass der Beitragsgläubiger vor der Ablösung entsprechende Ablösebestimmungen getroffen hat. Nur dann darf er von der Ermächtigung in § 7 Abs. 5 KAG M-V (bzw. § 8 Abs. 9 KAG M-V a.F.) Gebrauch machen (VG Greifswald, Beschl. v. 27.01.2015 – 3 B 879/14 –, juris Rn. 35; Aussprung, in: Aussprung/Siemers/Holz/Seppelt, KAG M-V, Stand April 2013, § 7 Anm. 16.1 m.w.N.). Solche Ablösebestimmungen lagen zum Zeitpunkt des Abschlusses des fraglichen Erschließungsvertrages hier jedoch nicht vor. Wirksames Satzungsrecht mit entsprechenden Regelungen bestand im April 2006 nicht (dazu näher sogleich). Der vom Beklagten vorgelegte Beschluss der Verbandsversammlung vom 26. Januar 2000, mit dem die Festlegung eines Mustervertrages mit einer Ablösevereinbarung in Höhe von 25 v.H. der voraussichtlichen Beiträge im Plangebiet verbunden war, stellt gleichfalls keine wirksame Ablösebestimmung dar. Die Höhe des Ablösebetrags ist nach beitragsrechtlichen Kriterien zu ermitteln (VG Greifswald, Urt. v. 03.08.2005 – 3 A 211/04 -, juris Rn. 21; Beschl. v. 27.01.2015 – 3 B 879/14 –, juris Rn. 37). Die Ablösung ist eine vorweggenommene Tilgung des gesamten voraussichtlich zu zahlenden Beitrags (Aussprung, in: Aussprung/Siemers/Holz/Seppelt, KAG M-V, Stand April 2013, § 7 Anm. 16). Dies verbietet eine pauschalierende Ablösebestimmung dergestalt, dass eine Ablösung der künftig entstehenden Beitragsansprüche mit einer Zahlung in Höhe von lediglich 25. v.H. der voraussichtlichen Beitragshöhe erfolgen soll. Eine solche Vereinbarung verfehlt wegen der erheblichen Unterschreitung der voraussichtlichen Beitragshöhe das Gebot der Abgabengerechtigkeit unabhängig von der Überlegung, dass eine absolute Missbilligungsgrenze, bei deren Überschreitung ein Auseinanderfallen von Ablösungsbetrag und Beitrag in jedem Fall nicht mehr hinzunehmen ist, nicht besteht. Diese Grenze bestimmt sich vielmehr im Einzelfall nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage anhand einer Abwägung aller sich im Zusammenhang mit Ablösungsverträgen ergebenden Umstände und gegenläufigen Interessen (BVerwG, Urt. v. 21.01.2015 – 9 C 1/14 –, BVerwGE 151, 171). Maßgeblich ist, dass die Vertragsparteien eine Deckung der prognostizierten Beitragsschuld durch den Ablösebetrag gar nicht angestrebt haben.

16

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Überlegung, dass dem Beklagten in Ansehung der inneren Erschließung, also der leitungsgebundenen Abwasserentsorgungsanlagen im Plangebiet, kein beitragsfähiger Aufwand entstanden ist. Der Erschließungsträger hat diese Anlagen auf eigene Rechnung technisch hergestellt und die Kosten über die Vermarktung der Grundstücke refinanziert. Die vorliegend im Streit stehende Beitragserhebung dient demgemäß auch nicht der Refinanzierung des Aufwandes für die innere Erschließung (dieser ist überhaupt nicht beitragsfähig, da die Anlagenbestandteile dem Beklagten unentgeltlich übertragen wurden), sondern betrifft die äußere Erschließung, also den Aufwand für die Herstellung der zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlage des Beklagten insgesamt (vgl. VG Greifswald, Beschl. v. 27.01.2015 – 3 B 879/14 –, juris Rn. 32). Das ist der Vorteil, der durch die Beitragserhebung abgegolten wird. Die Legitimation des Anschlussbeitrags ergibt sich aus der Überlegung, dass das bevorteilte Grundstück durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Anlage (§ 9 Abs. 3 KAG M-V) eine dauerhafte Erschließung erfährt. Der Vorteilsbegriff ist mithin grundstücksbezogen. Der abzugeltende Vorteil ist für das Grundstück in der positiven Veränderung der Erschließungssituation zu sehen (OVG Greifswald, Beschl. v. 20.10.1998 – 1 M 17/98 –, juris). Die dauernd gesicherte Möglichkeit des Anschlusses an eine Abwasserentsorgungsanlage ist für die ordnungsgemäße Erschließung eines Grundstücks erforderlich und unabdingbare Voraussetzung für die Nutzung eines Grundstücks zu baulichen Zwecken (VG Greifswald, Urt. v. 14.11.2013 – 3 A 524/11 –, juris Rn. 22). Dieser Vorteil unterscheidet sich aber bei Grundstücken innerhalb und außerhalb eines Erschließungsgebietes nicht. Beide Gruppen haben in diesem Sinne denselben Vorteil (sie sind an die öffentliche Einrichtung angeschlossen bzw. können an sie angeschlossen werden), so dass eine so weitgehende beitragsrechtliche Privilegierung von Grundstückseigentümern in einem durch einen Dritten erschlossenen Plangebiet nicht gerechtfertigt ist (vgl. zu Grundstücken im räumlichen Geltungsbereich eines Vorhaben- und Erschließungsplans OVG Greifswald, Beschl. v. 14.05.2001 – 1 L 23/00 –, juris Rn. 11; VG Greifswald, Urt. v. 13.01.2010 – 3 A 330/08 –). Das Gericht verkennt nicht, dass die Eigentümer im Baugebiet bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise die Kosten der inneren Erschließung getragen haben, um überhaupt die Baureifmachung der Grundstücke schon zum damaligen Zeitpunkt zu erreichen. Für die Bemessung der Beitragshöhe in Gestalt des Beitragssatzes kommt es jedoch auf den Gesamtaufwand für die Herstellung der Anlage und nicht darauf an, welcher Aufwand sich dem einzelnen Grundstück konkret zuordnen lässt.

17

Der Beitragsanspruch des Beklagten ist nicht infolge Festsetzungsverjährung (§ 12 Abs. 1 KAG M-V i.V.m. § 47 AO) erloschen. Die Festsetzungsfrist beträgt gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V für alle kommunalen Abgaben und Steuern vier Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe entstanden ist (§ 170 Abs. 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 KAG M-V). Der Beitragsanspruch des Beklagten ist erst im Jahre 2011 entstanden, so dass bei Erlass des angefochtenen Beitragsbescheides noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten war. Die Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Abwasserbeseitigung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Insel Usedom vom 18. März 2005 in der Fassung der 7. Änderungssatzung vom 16. Mai 2011 war die erste rechtswirksame Beitragssatzung des Beklagten. Erst das Inkrafttreten dieser Satzung hat die sachliche Beitragspflicht ausgelöst und damit die Verjährungsfrist anlaufen lassen. Die früheren Satzungen des Beklagten aus den Jahren 1996, 2001 und 2004 waren unwirksam (OVG Greifswald, Urt. v. 06.09.2016 – 1 L 212/13 –, juris Rn. 46 ff.).

18

Der Gesetzgeber hat durch Art. 1 Nr. 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 2016 (GVOBl. S. 584) eine Höchstfrist für die Beitragsfestsetzung eingeführt. Mit dieser Regelung genügt das Landesrecht nunmehr den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten (Beschl. v. 05.03.2013 – 1 BvR 2457/08 –, BVerfGE 133, 143) Anforderungen an die zeitliche Begrenzung der Festsetzung vorteilsausgleichender kommunaler Abgaben (OVG Greifswald, Urt. v. 06.09.2016 - 1 L 212/13 -, juris Rn. 68 ff.).

19

Der Beitragsanspruch ist nicht verwirkt. Verwirkung bedeutet, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung des Rechts als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete in Folge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (Vertrauenstatbestand), und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (Vertrauensbetätigung) (OVG Greifswald, Urt. v. 02.11.2005 – 1 L 105/05 –, juris Rn. 81). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Wenn man voraussetzt, dass nur ein bereits entstandener Beitragsanspruch verwirkt werden kann, fehlt es bereits am Verstreichen eines längeren Zeitraums ohne Geltendmachung des Anspruchs. Jedenfalls ist klägerseitig nichts zu den Voraussetzungen des Vertrauenstatbestands und der Vertrauensbetätigung dargetan worden.

20

Schließlich ist die Geltendmachung des Beitragsanspruchs auch nicht unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung ausgeschlossen. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass der Beklagte mit Abschluss des Erschließungsvertrages selbst eine Rechtslage herbeiführen wollte, nach der eine Beitragserhebung ausgeschlossen war. Der Beklagte war aber nicht gehindert und wegen der grundsätzlichen Beitragserhebungspflicht nach § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V auch gehalten, rechtmäßige Zustände herzustellen, nachdem er erkannt hatte, dass die geschlossene Ablösevereinbarung unwirksam ist. Anderenfalls würden die Gründe, die zur Unwirksamkeit der Ablösevereinbarung führenden Gründe regelmäßig leerlaufen und eine Rückkehr zu den Grundsätzen der Rechtmäßigkeit der Verwaltung versperrt bleiben (vgl. zu einem Abgabenverzicht VG Cottbus, Urt. v. 16.12.2014 – 6 K 794/12 –, juris Rn. 48).

21

Ob der Beklagte das Zahlungsgebot um den auf das Grundstück des Klägers entfallenden Anteils des Ablösebetrags reduzieren musste, kann für diese Entscheidung offenbleiben. Der Kläger ist dadurch rechtlich ausschließlich bevorteilt.

22

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung bestehen nicht.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlöschen insbesondere durch Zahlung (§§ 224, 224a, 225), Aufrechnung (§ 226), Erlass (§§ 163, 227), Verjährung (§§ 169 bis 171, §§ 228 bis 232), ferner durch Eintritt der Bedingung bei auflösend bedingten Ansprüchen.

(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn

1.
eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt,
2.
eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem für den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet worden sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder Steuerstempler hätten verwendet werden müssen.
Dies gilt nicht für Verbrauchsteuern, ausgenommen die Energiesteuer auf Erdgas und die Stromsteuer.

(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wird.

(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.

(5) Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist nach den Absätzen 1 oder 2

1.
bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat,
2.
bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat,
3.
bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist.

(6) Für die Steuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die

1.
aus Staaten oder Territorien stammen, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, und
2.
nicht nach Verträgen im Sinne des § 2 Absatz 1 oder hierauf beruhenden Vereinbarungen automatisch mitgeteilt werden,
beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Kapitalerträge der Finanzbehörde durch Erklärung des Steuerpflichtigen oder in sonstiger Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(7) Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge, die in Zusammenhang stehen mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung des Steuerpflichtigen oder auf andere Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.