Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 05. Sept. 2017 - 3 A 195/15 HGW

published on 05.09.2017 00:00
Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 05. Sept. 2017 - 3 A 195/15 HGW
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Heranziehung der Klägerin zu einer Friedhofsgebühr.

2

Die Klägerin ist die Tochter des im Juni 2014 in Österreich verstorbenen Ingo A.. Am 22. Juli 2014 beantragte das von der Klägerin beauftragte Bestattungshaus P. für die Klägerin die Genehmigung der Beisetzung der Asche des Verstorbenen auf einer anonymen Urnengrabstelle des Friedhofs A-Stadt. Die Genehmigung wurde vom Beklagten mit Schreiben von demselben Tag erteilt. Die Bestattung fand am 7. August 2014 statt. Mit Bescheid vom 8. September 2014 (Bescheid-Nummer: ) zog der Beklagte die Klägerin zu einer Gebühr für die Nutzung eines anonymen Urnengrabes (Nutzungsrecht: 7. August 2014 bis 6. August 2014) zu einer Gebühr in Höhe von 500,00 Euro heran. Den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch der Klägerin vom 1. September 2014 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 5. Februar 2015 zurück.

3

Am 3. März 2015 hat die Klägerin Klage erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Sie ist der Auffassung, der Bescheid des Beklagten sei rechtswidrig, da die Klägerin zwar Erbin ihres verstorbenen Vaters geworden sei, das Erbe aber ausgeschlagen habe. Sie selbst sei vermögenslos, das Erbe hätte nur einen Negativwert realisiert. Die Klägerin habe die Leiche ihres Vaters nur nach Deutschland auf den Friedhof in A-Stadt bringen lassen, da in Österreich die Übernahme der Kosten für die Bestattung durch die Gemeinde abgelehnt worden sei. Mit der Beauftragung der Überführung der Leiche nach Deutschland habe sie keine zivilrechtliche oder öffentlich-rechtliche Verpflichtung eingehen wollen. Die Klägerin sei davon ausgegangen, dass der letzte deutsche Wohnsitz des Verstorbenen für dessen Bestattung zuständig sei. Der Verstorbene verfüge über weitere Erben; dessen Mutter lebe in gesicherten und geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen.

4

Die Klägerin beantragt,

5

den Bescheid des Beklagten vom 7. August 2014 (Bescheid-Nummer: ) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Februar 2015 () aufzuheben.

6

Der Beklagte hält an dem streitgegenständlichen Bescheid fest und beantragt,

7

die Klage abzuweisen.

8

Den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat das Gericht mit Beschluss vom 14. Dezember 2015 abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern mit Beschluss vom 23. Juni 2017 - 1 O 38/16 - zurückgewiesen. Das Gericht hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 5. September 2017 zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

9

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die dem Gericht vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

10

Das Gericht kann mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

II.

11

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 7. August 2014 ist in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 5. Februar 2015 gefunden hat, rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

12

1. Der angefochtene Gebührenbescheid findet seine nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) erforderliche satzungsmäßige Rechtsgrundlage in § 1 in Verbindung mit Ziffer 5.1 der Anlage 1 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt A-Stadt vom 1. November 2012 (FGS). Dass diese Satzung unwirksam ist, wird von der Klägerin weder substantiiert vorgetragen noch drängen sich Anhaltspunkte für eine solche Annahme auf.

13

2. Gegen die Rechtsanwendung durch den Beklagten bestehen keine Bedenken.

14

Nach § 1 FGS werden für die Benutzung der städtischen Friedhöfe sowie Feierhallen und für Leistungen der Stadt oder eines Beauftragten Dritten auf den Friedhöfen sowie für die damit zusammenhängenden Amtshandlungen Gebühren erhoben. Die Höhe der Gebühr ergibt sich dabei aus der Anlage 1 der Satzung.

15

Bei dem Friedhof A-Stadt, auf dem die Asche des Vaters der Klägerin in einem anonymen Urnengrab bestattet wurde, handelt es sich gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Friedhofssatzung der Stadt A-Stadt vom 14.12.2012 um einen städtischen Friedhof, der mit der Bestattung der Asche des Vaters der Klägerin in dem satzungsrechtlichen Sinne genutzt wird. Gegen die Höhe der festgesetzten Gebühr von 500,00 Euro ist nichts zu erinnern. Sie ergibt sich aus Ziffer 5.1 der Anlage 1 zur Friedhofsgebührensatzung. Die Gebühr ist auch gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 FGS mit Antragstellung und Bestätigung durch den Beklagten am 22. Juli 2014 entstanden.

16

Zutreffend hat der Beklagte die Klägerin zur Gebührenzahlung herangezogen. Die Klägerin ist - entgegen ihrer Auffassung - Gebührenschuldnerin. Nach § 2 Abs. 1 erster Anstrich FGS ist Gebührenschuldner derjenige, der den Antrag auf Benutzung der städtischen Friedhöfe, Friedhofseinrichtungen zum Zwecke der Bestattung oder Verleihung eines unmittelbaren oder mittelbaren Grabnutzungsrechtes oder auf Durchführung einer sonstigen Leistung stellt. Das trifft auf die Klägerin zu. Sie hat unstreitig - vertreten durch das von ihr beauftragte Bestattungshaus P. - bei dem Beklagten am 22. Juli 2014 die Genehmigung der Beisetzung der Asche ihres Vaters auf einer anonymen Urnengrabstelle des Friedhofs A-Stadt beantragt. Zugleich ergibt sich die Schuldnereigenschaft der Klägerin aus § 2 Abs. 1 zweiter Anstrich FGS, da die Klägerin nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 Bestattungsgesetz (BestattG M-V) für ihren Vater bestattungspflichtig und damit im Sinne der Friedhofsgebührensatzung gesetzlich zur Kostentragung verpflichtet ist. Die Vorschrift kann sinnvoll nur dahin verstanden werden, dass sie an die gesetzliche Bestattungspflicht aus § 9 Abs. 2 BestattG M-V anknüpft. Aus dem Wortlaut von § 9 Abs. 2 BestattG M-V („in folgender Reihenfolge“) wird indessen deutlich, dass das Gesetz mit der genannten Reihenfolge der Bestattungspflichtigen eine Rangfolge der Bestattungspflichtigen anordnet (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 18.03.2014 - 1 L 120/12 -, juris Rn. 32), die dazu führt, dass die Klägerin als Kind des Verstorbenen (§ 9 Abs. 2 Nr. 3 BestattG M-V) als Bestattungspflichtige der Mutter des Verstorbenen, also der Großmutter der Klägerin, (§ 9 Abs. 2 Nr. 4 BestattG M-V) vorgeht. Eine gesetzliche Bestattungspflicht der Großmutter der Klägerin besteht hier daher ebenso wenig wie eine satzungsrechtliche Gebührenpflicht. Die Klägerin ist die Einzige, die die in § 2 Abs. 1 erster und zweiter Anstrich FGS normierten Voraussetzungen erfüllt. Dass andere Hinterbliebene im Sinne von § 2 Abs. 1 dritter Anstrich FGS nach einer letztwilligen Verfügung des Verstorbenen die Kosten (der Bestattung) zu tragen hätten, behauptet die Klägerin nicht einmal. Ob diese Satzungsvorschrift mit § 6 Abs. 4 Satz 1 KAG M-V, wonach Gebührenschuldner ist, wer die mit der öffentlichen Einrichtung gebotene Leistung in Anspruch nimmt, vereinbar ist, erscheint zwar fraglich, bedarf hier indessen keiner Entscheidung. Letztlich ergibt sich aus dem Vorstehenden ohne weiteres, dass es nicht zu einer nach § 2 Abs. 2 FGS angeordneten Gesamtschuldnerschaft mehrerer Gebührenschuldner kommt, sodass sich die Heranziehung der Klägerin auch nicht als ermessensfehlerhaft darstellen kann (vgl. dazu VG Greifswald, Beschl. v. 21.05.2010 - 3 B 383/10 -, juris Rn. 10).

17

Der Vortrag der Klägerin, sie habe sich auf Grund einer Auskunft der österreichischen Behörden, die Kosten der Bestattung nicht zu übernehmen, veranlasst gesehen, die Leiche ihres Vaters nach Deutschland bringen zu lassen, ist hier nicht entscheidungserheblich. Weder die gesetzlichen Vorschriften über die Bestattungspflicht noch die Friedhofssatzung der Stadt A-Stadt knüpfen an irgendeine Motivlage an. Die gesetzliche Bestattungspflicht ist eine Maßnahme der Gefahrenabwehr (vgl. OVG Greifswald a.a.O. Rn. 30) und setzt weder zur Begründung der Befolgenspflicht noch der daraus folgenden Kostentragungspflicht (§ 9 Abs. 3 Satz 4 BestattG M-V) eine Willensbekundung des Pflichtigen oder gar dessen Zustimmung voraus. Rechtlich unerheblich ist auch der Vortrag zur Erbausschlagung. Die Klägerin verkennt dabei, dass es nicht auf ihre Stellung als Erbin ankommt, sondern es sich bei der Bestattungspflicht und der Gebührenpflicht um im öffentlichen Recht wurzelnde Verpflichtungen handelt, die von der Erbenstellung zu trennen sind. Auf den Wert des Erbes kommt es damit ebenso wenig an wie auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin.

18

Andere Gründe, aus denen die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides folgen kann, sind von der Klägerin weder vorgetragen noch ersichtlich.

III.

19

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs.1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 18.03.2014 00:00

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 19. April 2012 – 3 A 945/10 – wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig v
published on 21.05.2010 00:00

Gründe 1 Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, 2 ihm für das Verfahren 1. Instanz Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage 3 A 1237/09 gegen den Gebührenbescheid des Antragsgegners vom
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Annotations

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 19. April 2012 – 3 A 945/10 – wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten des Vollstreckungsgläubigers abzuwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wehrt sich gegen einen Gebührenbescheid für die Überlassung einer Grabstelle für seinen verstorbenen Vater.

2

Der am …1983 geborene Kläger ist der leibliche Sohn des zwischen dem 29. Januar 2010 und 07. Februar 2010 verstorbenen A.H.. Der Verstorbene war von der Mutter des Klägers geschieden. Auf Grund von Gewalttätigkeiten des alkoholsüchtigen Verstorbenen gegen den Kläger und dessen Mutter wurde der Kläger am …1988, im Kleinkindalter von etwa 4 Jahren und 3 Monaten, zu seinen Großeltern mütterlicherseits in Pflege gegeben, bei denen er aufwuchs. Würgemale am Hals des Kindes sollen dem Jugendamt zur Kenntnis gegeben worden sein. Nach einer Anfrage der Ordnungsbehörde vom 04. März 2010 teilte das Jugendamt der Hansestadt Stralsund am 15. März 2010 mit, dass zu dem Kläger keine Unterlagen über einen Sorgerechtsentzug vorhanden seien. Zur Konkretisierung der von ihm behaupteten Misshandlungen, die von dem Beklagten nicht bestritten werden, legte der Kläger eidesstattliche Versicherungen seiner Mutter, Frau S.H. (Bl. 39 d. BA A) und seiner Großmutter, Frau B.W. (Bl. 38 d. BA A) vor, auf die verwiesen wird. Der Kläger hat einen jüngeren Bruder, der aufgrund einer Behinderung unter rechtlicher Betreuung steht.

3

Nachdem sich der Kläger geweigert hatte, die Bestattung seines Vaters durchzuführen und der entsprechenden - hier nicht streitgegenständlichen - Ordnungsverfügung vom 11. Februar 2010 nicht nachgekommen war, organisierte der Beklagte die Bestattung im Wege der Ersatzvornahme und wies den Widerspruch des Klägers gegen die Ordnungsverfügung mit inzwischen bestandskräftigem Widerspruchsbescheid vom 23. März 2010 zurück. Auf den Leistungsbescheid vom 04. Mai 2010 zahlte der Kläger die in Rechnung gestellten Kremationskosten.

4

Sodann beauftragte der Beklagte am 10. Mai 2010 seinen städtischen Zentralfriedhof mit der Beisetzung der Urne des Verstorbenen. Im Auftragsschreiben wird allein der Kläger als Bestattungspflichtiger angegeben. Die Beisetzung der Urne erfolgte am 11. Mai 2010 in einem Urnenreihengrab. Unter dem 18. Mai 2010 erteilte der Beklagte dem Kläger einen Gebührenbescheid für die Überlassung einer Grabstelle in Höhe von 976,00 Euro.

5

Der Kläger erklärte mit beim Beklagten am 01. Juni 2010 eingegangenen Schreiben, dass er die Forderung nicht akzeptiere, da er den Friedhof nicht bevollmächtigt habe, für seinen Vater ein Urnenreihengrab bereitzustellen. Es müsse die kostengünstigste Variante genommen werden. Das sei ein Verstreuen der Asche auf einer hierfür vorgesehenen Streuwiese. Mit Widerspruchsbescheid vom 02. August 2010 wies der Beklagte durch seinen Eigenbetrieb städtischer Zentralfriedhof der Hansestadt Stralsund diesen Widerspruch unter Hinweis auf die Gebührensatzung des Friedhofs und das Kommunalabgabengesetz M-V zurück. Die Urne sei nach Ablauf der Fristen von Amts wegen beigesetzt worden. Nach § 9 Abs. 3 BestattG M-V bleibe die Pflicht zur Erstattung der Kosten unberührt. Der Kläger habe die Leistungen im Sinne von § 2 Abs. 1 der Friedhofsgebührensatzung in Anspruch genommen. Einer Bevollmächtigung oder Antragstellung habe es nicht bedurft. Das bereitgestellte Urnenreihengrab sei nach § 7 Abs. 5 der Friedhofssatzung die kostengünstigste Variante.

6

Der Kläger hat am 02. September 2010 Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben. Er hält den Bescheid für rechtswidrig. Die Behörde hätte in ihrer Ermessensentscheidung berücksichtigen müssen, dass der Kläger seit seinem fünften Lebensjahr keinen Kontakt mehr zu seinem verstorbenen Vater gehabt habe. Er, der Kläger, habe bereits die Kosten der Ersatzvornahme getragen. Die weiteren Kosten hätten den anderen Kindern oder den Eltern des Verstorbenen auferlegt werden können.

7

Der Kläger hat vor dem Verwaltungsgericht beantragt,

8

den Bescheid des Beklagten vom 18.05.2010 - Nr. SZ 100631 - in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.08.2010 aufzuheben.

9

Der Beklagte hat beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Er ist der Ansicht, aus der bestandskräftigen Ordnungsverfügung ergebe sich, dass der Kläger bestattungspflichtig sei. Er, der Beklagte, habe bei dem Erlass des Gebührenbescheides keine Ermessensentscheidung zu treffen. Der Bescheid sei aufgrund der feststehenden Bestattungspflicht rechtmäßig erlassen worden.

12

Das Verwaltungsgericht hat die vom Kläger benannten Zeuginnen (seine Mutter und seine Großmutter) gehört. Die Mutter des Klägers hat in ihrer Vernehmung angegeben, dass der Verstorbene den Kläger gewürgt und sie dem Jugendamt - wahrheitswidrig - erklärt habe, dass die blauen Stellen nicht von seinem Vater, sondern von seinem Bruder beim Spielen mit einem Seil verursacht worden seien. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 19. April 2012 (Bl. 56 ff. d. GA) verwiesen.

13

Mit Urteil vom 19. April 2012 hat das Verwaltungsgericht Greifswald - 3 A 945/10 - den Gebührenbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides aufgehoben. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger die Leistung des Beklagten nicht in Anspruch genommen habe. Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 b) der Friedhofsgebührensatzung sei so auszulegen, dass mit demjenigen, der die Leistung in Anspruch nehme, der Bestattungspflichtige gemeint sei. Der Kläger sei jedoch nicht bestattungspflichtig. Zwar habe der Kläger nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 2 Nr. 3 BestattG M-V für die Bestattung seines Vaters zu sorgen, da vorrangige Bestattungspflichtige nicht existierten. Der Gebührenbescheid müsse sich jedoch am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit messen lassen. Die Heranziehung des Klägers zu den Bestattungskosten sei im vorliegenden Fall, der einen extremen Ausnahmefall darstelle, unzumutbar. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, da die Frage der vorweggenommenen Einzelfallkorrektur der Bestattungspflicht in der Rechtsprechung umstritten und für das Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern bislang noch nicht abschließend geklärt sei.

14

Der Beklagte hat am 18. Mai 2012 Berufung eingelegt und diese am 19. Juni 2012 begründet. Er ist der Auffassung, eine Einzelfallkorrektur sei rechtlich nicht zulässig. Das Gesetz sei eindeutig und der Auslegung durch das Verwaltungsgericht nicht zugänglich. Eine aus verfassungsrechtlichen Gründen für zu strikt gehaltene Gesetzesvorschrift dürfe nicht einfach unangewendet bleiben. Die Bestattungspflicht bestehe ausnahmslos. Der Einzelfallkorrektur stehe die Bestandskraft der Ordnungsverfügung entgegen. In extremen Fällen könne der Bestattungspflichtige einen Antrag auf Kostenübernahme gemäß § 74 SGB XII beim Träger der Sozialhilfe stellen. Wobei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch zerrüttete Familienverhältnisse im Rahmen der Zumutbarkeit berücksichtigt würden.

15

Der Beklagte beantragt,

16

das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 19.04.2012 - 3 A 945/10 - aufzuheben und die Klage abzuweisen.

17

Der Kläger beantragt,

18

die Berufung zurückzuweisen.

19

Er stützt die Auffassung des Verwaltungsgerichts.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten und Gerichtsakten (VG Greifswald - 3 A 945/10 -), die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

21

Die zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg.

22

Die Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den vom Kläger angefochtenen Gebührenbescheid vom 18. Mai 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02. August 2010 im Ergebnis zu Recht aufgehoben. Denn die Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

23

Die Rechtswidrigkeit des Gebührenbescheids folgt jedoch - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - nicht aus dem Wegfall der Bestattungspflicht des Klägers. Denn der Kläger bleibt (primär) bestattungspflichtig nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 BestattG M-V (1.). Es entfällt lediglich die materielle, aus der Bestattungspflicht fließende (sekundäre) Kostentragungspflicht im vorliegenden Fall aufgrund eines extremen Ausnahmefalls (2.).

1.

24

Der Kläger ist bestattungspflichtig nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 BestattG M-V.

25

Gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 3 BestattG M-V haben die volljährigen Angehörigen in folgender Reihenfolge für die Bestattung zu sorgen:

26

1. Ehegatte,
2. Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes,
3. Kinder,
4. Eltern,
5. Geschwister,
6. …

27

Nach Absatz 3 Satz 1 dieser Vorschrift hat die örtliche Ordnungsbehörde für die Bestattung zu sorgen, wenn Bestattungspflichtige im Sinne des Absatzes 2 nicht vorhanden, nicht zu ermitteln oder nicht auffindbar sind oder ihrer Pflicht nicht nachkommen. Nach Satz 4 bleibt eine Pflicht zur Erstattung der Kosten unberührt.

28

Nach dem Wortlaut der Norm sind der Kläger und neben ihm sein Bruder, der unter rechtlicher Betreuung steht, als Kinder des Verstorbenen bestattungspflichtig, da vorrangige Bestattungspflichtige nicht vorhanden sind.

29

Der Senat vermag der Argumentation des Verwaltungsgerichts insoweit nicht zu folgen, als die Bestattungspflicht des Klägers (und seines Bruders) insgesamt entfallen soll. Denn dann würden die in der Reihenfolge nachfolgend genannten Verwandten nachrücken. Das wären die Eltern des Verstorbenen, mithin die Großeltern des Klägers. Diese hatte die Ordnungsbehörde mit Schreiben vom 11.02.2010 und 11.03.2010 bereits angeschrieben. In einem Vermerk vom 15.03.2010 hatte die zuständige Sachbearbeiterin der Ordnungsbehörde zudem niedergelegt, sie habe den Großvater des Klägers darauf hingewiesen, dass die Eltern des Verstorbenen an die Stelle der Kinder träten, wenn eine Heranziehung der Kinder für die Bestattung von Misshandlungen durch den Verstorbenen unbillig sei.

30

Das Vorliegen eines Härtefalls führt jedoch nach Auffassung des Senats nicht dazu, dass sich die Reihenfolge der im Gesetz bestimmten Bestattungspflichtigen verändert. Vielmehr verbleibt es bei der materiellen (primären) Bestattungspflicht. Das folgt schon aus dem Zweck der Bestattungspflicht als Maßnahme der Gefahrenabwehr und der Eilbedürftigkeit der Bestattung eines Verstorbenen.

31

Gemäß § 11 Abs. 2 BestattG M-V soll die Erdbestattung innerhalb von 10 Tagen nach Todeseintritt vorgenommen werden, bei einer Feuerbestattung die Leiche in ein Krematorium befördert oder zur Bestattung an einen anderen Ort auf den Weg gebracht worden sein. Mit dieser kurz bemessenen Regelfrist wird dem öffentlichen Interesse, den Leichnam aus hygienischen Gründen zu beseitigen, Rechnung getragen. Zur Aufklärung der Bestattungspflichtigen verbleibt der Behörde daher wenig Zeit. Dennoch darf die Gefahrenabwehrbehörde sich nicht an irgendwelche Angehörige wenden, von denen sie ein effektives Vorgehen erwartet (vgl. Spranger, Unzumutbarkeit der Kostenübernahme nur in Härtefällen, Sozialrecht+Praxis 2010, 656, 657). Sie ist vielmehr auch in Mecklenburg-Vorpommern an die Reihenfolge als Rangfolge gebunden (letzteren Begriff verwendet z.B. § 8 NiedersächsBestattG).

32

Würde die Bestattungspflicht insgesamt entfallen, müsste die Behörde auf jedem Verwandtschaftsrang prüfen, ob auch dort ausnahmsweise die Heranziehung aus den gleichen oder aus völlig anderen Härtegründen unverhältnismäßig wäre. Eine solche Kaskadenprüfung birgt vor dem Hintergrund der Eilbedürftigkeit der Entscheidung eine erhebliche Rechtsunsicherheit, insbesondere wenn die Tatsachengrundlagen schwierig zu ermitteln sind. Das zeigt schon der vorliegende Fall, hier sind Unterlagen über einen etwaigen Sorgerechtsentzug beim Jugendamt nicht vorhanden. Der Umfang von behaupteten, weit in der Vergangenheit zurückliegenden Misshandlungen lässt sich ohne objektive Anhaltspunkte jedoch nicht ohne Weiteres hinreichend zweifelsfrei zeitnah aufklären. Wegen der Eilbedürftigkeit zur Heranziehung des Bestattungspflichtigen zur Bestattung kann die Ordnungsbehörde deshalb im Rahmen der Gefahrenabwehr nicht die Einzelheiten des jedenfalls formal bestehenden Verwandtschaftsverhältnisses prüfen.

33

Bleibt danach die primäre Bestattungspflicht zur Gefahrenabwehr bestehen, ist damit nicht zwingend auch die Kostentragung des Bestattungspflichtigen verknüpft. Vielmehr kann in besonderen Härtefällen die Primärpflicht zur Durchführung der Bestattung und die Kostentragung als Sekundärpflicht entkoppelt werden, zumal die Überprüfung der Kostentragungspflicht in einem „gestreckten Verfahren“ möglich ist.

2.

34

Der angefochtene Gebührenbescheid vom 18. Mai 2010 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, da die materielle, aus der Bestattungspflicht fließende (sekundäre) Kostentragungspflicht des Klägers im vorliegenden Fall aufgrund eines extremen Ausnahmefalls entfällt.

35

Die vom Kläger vorgetragenen und von den Zeugen bestätigten sowie von dem Beklagten nicht bestrittenen Härtefallgründe lassen eine Kostentragungspflicht des Klägers ausnahmsweise als unverhältnismäßig erscheinen.

36

In der Rechtsprechung ist umstritten, ob eine ungeschriebene Ausnahme von der Bestattungspflicht (hier von der isolierten Kostentragungspflicht) besteht (dafür Hessischer VGH, Urt. v. 26.10.2011 - 5 A 1245/11 -; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 21.09.2010 - 2 L 71/08 - zum Kostenerstattungsanspruch von Friedhofsgebühren aufgrund einer Ersatzvornahme nach § 114 SOG M-V; dagegen OVG Lüneburg, Beschl. v. 08.01.2013 - 8 ME 228/12 -; Beschl. v. 04.04.2000 - 88 LA 4/08 -; Beschl. v. 19.12.2012 - 8 LA 150/12 -; Beschl. v. 30.07.2010 - 8 PA 151/10 -; alle zitiert nach juris; siehe zum Meinungsstand auch die Entscheidungsauflistung im Urteil des VG Greifswald, Urteilsumdruck S. 7). Gegen eine solche Ausnahme wegen Unverhältnismäßigkeit wird angeführt, dass mit der Gebührenauferlegung keine abschließende Entscheidung über die tatsächliche Kostenbelastung des Bestattungspflichtigen getroffen werde, da ein Rückgriff bei einem Erben nach § 1968 BGB möglich sei sowie - jedenfalls nach Niedersächsischem Bestattungsrecht - der Bestattungspflichtige einen anderen gleichrangigen Bestattungspflichtigen nach §§ 426 BGB, 8 Abs. 4 Satz 2 Niedersächsisches Bestattungsgesetz in Anspruch nehmen könne und hilfsweise bei Unzumutbarkeit eine Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger möglich sei, wobei im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, Urt. v. 29.09.2009 - B8 SO 23/08 -) auch die Nähe und Beziehung zum Bestattungspflichtigen zu berücksichtigen sei.

37

Diese Auffassung überzeugt nicht. Zu Recht hält es das Verwaltungsgericht für unzumutbar, den Kläger auf einen sozialrechtlichen oder zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch zu verweisen. Diese sind nicht nur der Höhe nach unklar, es gelten auch unterschiedliche Anforderungen. So sind gemäß § 2 SGB XII Sozialhilfeleistungen den Leistungen insbesondere von Angehörigen nachrangig. Sozialhilferechtlich ist deshalb das Einkommen eines (unterhaltspflichtigen) Ehepartners, der selbst nicht bestattungspflichtig wäre, mit zu berücksichtigen. Zudem leuchtet nicht ein, warum der Bürger gegenüber dem Staat eine Leistung vorfinanzieren soll, die er sich dann von einer anderen staatlichen Stelle zurückholen möge. Darüber hinaus würde der Bürger mit einem solchen Doppelverfahren erheblichen Rechtsunsicherheiten unnötig ausgesetzt werden. Das wird schon anhand der Rechtswegaufspaltung ersichtlich. Hält der Bürger seine Heranziehung als Bestattungspflichtiger für rechtswidrig - z. B. mit der Behauptung der Heranziehung in falscher Reihenfolge oder eines Ermessensfehlers - muss er sich gegen den Bescheid vor den Verwaltungsgerichten wehren. Gegen den im zeitlichen Zusammenhang erlassenen Gebührenbescheid kann er sich zwar auch mit den soeben genannten Gründen einer fehlenden Bestattungspflicht wenden; greift er jedoch Härtegründe auf, müsste er diese im Sozialgerichtsweg klären lassen.

38

Auch gibt der vorliegende Fall keinen Anlass zu entscheiden, ob die Kostentragungspflicht für die Bestattung bereits dann entfällt, wenn der Verstorbene einen Anspruch auf Elternunterhalt gem. §§ 1579, 1611 BGB verwirkt hätte (dafür OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 21.09.2010 - 2 L 71/08 -, juris).

39

Der Bundesgerichtshof hatte bereits in einer Entscheidung im Jahr 2004 zum Elternunterhalt ausgeführt, dass die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt wegen einer schweren Verfehlung grob unbillig sein könnte. Eine Verwirkung könnte dann gerechtfertigt sein, wenn der Elternteil das Kind, dass er später auf Elternunterhalt in Anspruch nimmt, schon im Kleinkindalter bei den Großeltern zurückgelassen und sich in der Folgezeit nicht mehr in nennenswertem Umfang um es gekümmert habe. Dann offenbare das Unterlassen des Elternteils einen so groben Mangel an elterlicher Verantwortung und menschlicher Rücksichtnahme, dass nach Abwägung aller Umstände von einer schweren Verfehlung ausgegangen werden könne (BGH, Urt. v. 19.05.2004 - XII ZR 304/02 -, zitiert nach juris). In einem jüngst zum Elternunterhalt entschiedenen Fall hat der Bundesgerichtshof zwar für den dortigen Sachverhalt eine Verfehlung verneint, in den Beschlussgründen jedoch ausdrücklich die frühere Entscheidung bestätigt (BGH, Beschl. v. 12.02.2014 - XII ZB 607/12 -, zitiert nach juris).

40

Zu berücksichtigen ist zwar, dass die Bestattungspflicht anders als die Unterhaltspflicht kein Dauerschuldverhältnis und deshalb auch bei gröbsten Verfehlungen mit §§ 1579, 1611 BGB nicht vergleichbar ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 19.10.2004 – 1 S 681/04 -, OVG Saarland, Urt. v. 27.12.2007 - 1 A 40/07 -, VG Halle/Saale, Urt. v. 20.11.2009 - 4 A 318/09 -, alle zitiert nach juris; siehe auch bei Spranger, Unzumutbarkeit der Kostenübernahme nur in Härtefällen, Sozialrecht+Praxis 2010, 656). Die Bestattungskosten sind vielmehr eine einmalige, der Höhe nach von vornherein begrenzte Zahlungspflicht, die zu tragen viel eher zumutbar ist als die Unterhaltspflicht. Dennoch ist ein Absehen von der Kostenheranziehung nicht völlig ausgeschlossen. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der Vater des Klägers für diese Misshandlungen strafrechtlich verfolgt und zur Verantwortung gezogen worden ist. Es besteht nämlich nicht nur dann eine ungeschriebene Ausnahme von der Bestattungskostentragungspflicht zur Vermeidung einer unverhältnismäßigen Belastung, wenn sich der Verstorbene wegen einer schweren Straftat zu Lasten des Bestattungspflichtigen strafbar gemacht hat (dafür HessVGH, Urt. v. 26.10.2011 - 5 A 1245/11 -; offen gelassen von OVG Lüneburg, Beschl. v. 09.07.2013 - 8 ME 86/13 -; beide zitiert nach juris), sondern auch bei einem vergleichbaren besonders schwerwiegenden elterlichen Fehlverhalten und einer daraus folgenden beiderseitigen grundlegenden Zerstörung des Eltern-Kind-Verhältnisses. Derartige extreme Ausnahmesituationen können etwa in Fällen erlittener Misshandlungen durch den Verstorbenen oder bei einem dauerhaften Entzug des elterlichen Sorgerechts nach §§ 1666, 1666 a BGB vorliegen (vgl. VG Halle/Saale, Urteil vom 20.11.2009 - 4 A 318/09 -, zitiert nach juris).

41

Dem schließt sich der Senat für den vorliegenden Fall an. Denn im Streitfall wurde der Kläger nicht aufgrund „bloßer“ Vernachlässigungen in die Obhut seiner Großeltern gegeben (insoweit ist der Sachverhalt mit dem vom Bundesgerichtshof im Jahr 2004 entschiedenen identisch). Vielmehr kommen die von den Zeuginnen glaubhaft bekundeten Gewalttätigkeiten des verstorbenen Vaters gegen den Kläger hinzu. Dass diese massiv gewesen sind, steht nicht nur anhand der Beschreibung von Würgemalen und Schlägen fest, sondern auch deshalb, weil der Kläger schon als Kleinkind im Alter von etwa vier Jahren und sein noch jüngerer Bruder, zum Schutz vor weiteren Übergriffen vom Vater getrennt wurden. Wie extrem die damalige Situation für den Kläger gewesen ist, wird schon daran deutlich, dass er nicht nur vom Vater sondern auch von seiner Mutter getrennt wurde, die wohl nicht in der Lage war, die Kinder in einem eigenen Haushalt zu betreuen und vor ihrem Vater zu schützen. Der Kläger wurde deshalb aus dem elterlichen Haushalt insgesamt herausgenommen und im Haushalt der Großeltern betreut. Durch diese groben Verletzungen der elterlichen Fürsorgepflicht des Verstorben gegen den Kläger, die ein unwürdiges Verhalten darstellen, sind die Familienbande zwischen dem Kläger und seinem Vater, zu dem auch später kein Kontakt mehr bestand, faktisch zerrissen worden (vgl. die Formulierung in BGH, Beschl. v. 12.02.2014 - XII ZB 607/12 - mit Hinweis auf BT-Drs. V/2370, S. 41, zitiert nach juris). Damit ist der Anknüpfungspunkt für die Kostentragungspflicht eines nahen Angehörigen aus § 9 Abs. 2 BestattG M-V entfallen.

42

Die Unverhältnismäßigkeit der Heranziehung des Klägers zu den Kosten ist vorliegend auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass für den Kläger die Möglichkeit besteht gem. § 12 KAG M-V i. V. m. § 227 Abgabenordnung (AO) einen Erlass zu beantragen. Denn aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falls können die Voraussetzungen eines Erlasses schon von Amts wegen nur ausnahmsweise bereits im Festsetzungsverfahren berücksichtigt werden (vgl. Aussprung/ Siemers/ Holz, Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern, Losebl., Stand: Juli 2013, § 12 Nr. 63.3 a. E.). Danach kommt ein Erlass im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen den Festsetzungsbescheid nur dann in Betracht, wenn der Beklagte bereits bei der Festsetzung offensichtlich erkennbare sachliche Gründe, die ein derartiges Gewicht haben, dass sie ein gesetzlich vorgesehenes Entscheidungsermessen auf Null reduziert haben, hätte berücksichtigen müssen und allein die Gewährung eines - auch teilweisen - Erlasses der Rechtslage entspricht (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 20.05.2003 - 1 L 137/02 -, NordÖR 2003, 365 = NVwZ-RR 2004, 212 = DÖV 2004, 213 mit Hinweis auf OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 14.08.2002 - 1 M 29/02 -).

43

Eine Kostentragungspflicht des Klägers besteht auch nicht unabhängig von einer Zerrüttung der Familienverhältnisse, da beispielsweise Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung nicht zur Verfügung stehen, Schadensersatzansprüche gegenüber Dritten nicht geltend gemacht und die Kosten nicht aus dem Nachlass selbst bestritten werden können (vgl. hierzu Spranger, Unzumutbarkeit der Kostenübernahme nur in Härtefällen, Sozialrecht+Praxis 2010, 656, 661).

3.

44

Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen erweist sich der Bescheid auch aufgrund eines Auswahlermessensfehlers des Beklagten als rechtswidrig.

45

Zwar steht dem Beklagten hinsichtlich der Auswahl des Kostenschuldners ein Ermessen zu. So darf die Ordnungsbehörde eine Bestattungsverfügung nur gegen einen von zwei gleichrangig Bestattungspflichtigen erlassen, wenn zu erwarten ist, dass dieser effektiv im Sinne der Gefahrenabwehr seiner Bestattungspflicht nachkommen wird (vgl. VG Schwerin, Beschl. v. 21.03.2003 - 1 B 140/03 -, zitiert nach juris). Auf der Ebene der bloßen Kostentragung ist jedoch im Rahmen einer Ermessensentscheidung zu prüfen, ob nicht die Brüder beide je zur Hälfte heranzuziehen wären (vgl. VG Schwerin, Gerichtsbescheid v. 13.02.2006 - 1 A 3124/04 -, zitiert nach juris: im dortigen Fall hat die Behörde die dortige Klägerin und ihre Schwester jeweils zur hälftigen Erstattung der Kosten herangezogen). Warum der Beklagte den Bruder des Klägers von vornherein ausgespart hat, ist für den Senat nicht nachvollziehbar. Für den Bruder des Klägers, der unter rechtlicher Betreuung steht (§ 1896 Abs. 1 BGB), kann im Rahmen der gerichtlich bestimmten Aufgabenkreise sein rechtlicher Betreuer handeln. Offensichtlich hat der Beklagte jedoch insoweit überhaupt kein Ermessen ausgeübt. Weder im Gebührenbescheid noch im Widerspruchsbescheid findet sich auch nur ein Hinweis auf die Bestattungspflicht des Bruders. Vielmehr wurde dem Zentralfriedhof bei der Auftragserteilung durch die Ordnungsbehörde mit Schreiben vom 10.05.2010 lediglich der Kläger als Bestattungspflichtiger angegeben.

4.

46

Nach alldem kann der Senat offen lassen, ob der angefochtene Gebührenbescheid auch der Höhe nach rechtswidrig ist, da zweifelhaft erscheint, ob die Kostenposition „Aufbewahrung der Urne ab dem 22. Tag pro angefangenen Tag (5,00 EURO)“ mit 255,00 € hätte abgerechnet werden dürfen.

47

Die Beisetzung des Verstorbenen erfolgte erst am 11. Mai 2010. Warum diese nicht zeitnah nach der Einäscherung des Verstorbenen am 17. Februar 2010 innerhalb der dreiwöchigen kostenfreien Aufbewahrungsfrist stattgefunden hat, ist nach der Aktenlage nicht nachvollziehbar. Dass sich die Behörde noch im Streit mit dem Kläger über die Bestattungspflicht befand, dürfte allein nicht dazu führen, dass die Behörde mit der Beisetzung noch (kostenpflichtig) zuwarten darf. Die Bestandskraft des Leistungsbescheids und die Zahlung der Kremationskosten durch den Kläger musste die Behörde wohl nicht abwarten.

48

Entgegen der Auffassung des Klägers kommt jedoch ein Verstreuen der Asche als kostengünstigere Variante der Bestattung nicht in Betracht. Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 BestattG M-V ist bei einer behördlichen Bestattung das Verstreuen der Asche und die Urnenbeisetzung auf See ausdrücklich unzulässig.

5.

49

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

50

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

51

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

1

Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers,

2

ihm für das Verfahren 1. Instanz Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage 3 A 1237/09 gegen den Gebührenbescheid des Antragsgegners vom 25.05.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.09.2009 zu bewilligen,

3

hat Erfolg.

4

Der Antragsteller ist nach seinen glaubhaft gemachten Angaben nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung auch nur teilweise zu übernehmen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat zudem die gemäß § 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht.

5

Das Gericht ordnet die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO an, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

6

a) Allerdings würde die Vollziehung des Gebührenbescheides vor Bestandskraft für den Antragsteller keine unbillige Härte darstellen. Eine unbillige Härte im Sinne der Vorschrift ist anzunehmen, wenn durch die sofortige Vollziehung für den betroffenen Nachteile entstehen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht oder nur schwer wiedergutzumachen sind, etwa bei drohender Insolvenz oder Existenzgefährdung (Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage, § 80, Rn. 116). Eine solche Situation liegt hier nicht vor. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass der Antragsteller hilfebedürftig ist und Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende zur Sicherung seiner Existenz erhält. Die Vollziehbarkeit des Gebührenbescheides führt aber nicht dazu, dass sich diese Situation verschlechtern würde, da der Antragsteller gemäß § 54 Abs. 4 Sozialgesetzbuch I (SGB I) i.V.m. §§ 850 ff. ZPO insoweit Pfändungsschutz genießt. Eine Vollstreckung kommt aber in den Ersatzanspruch des Antragstellers gegen den Miterben … aus § 1968 BGB in Betracht, eine Pfändung dieser Forderung erscheint nicht unbillig. Sie würde wirtschaftlich zu dem vom Antragsgegner gewünschten Ergebnis führen.

7

b) Es bestehen nach der im Eilverfahren nur gebotenen summarischen Prüfung aber ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts.

8

aa) Die Satzung der Stadt A-Stadt über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 18.12.2006 (Gebührensatzung) bietet zwar voraussichtlich die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) erforderliche Rechtsgrundlage der Abgabenerhebung. Nach dem Prüfungsmaßstab des Eilverfahrens bestehen keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der Satzung. Insbesondere erscheint die Regelung der Gebührenschuldner in § 2 Gebührensatzung rechtmäßig. Bei der Friedhofsgebühr handelt es sich um eine Benutzungsgebühr. Gebührenschuldner ist der Benutzer der öffentlichen Einrichtung. Das ist derjenige, der die Benutzung beantragt hat. Daneben kommt als Benutzer auch derjenige in Betracht, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld nach § 9 Abs. 2 Bestattungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (BestG M-V) nach öffentlichem Recht bestattungspflichtig ist. Auf die bürgerlich-rechtliche Stellung als Erbe kommt es dagegen nicht an (Siemers in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, 07/09, § 6, Anm. 23.10). Dieser Rechtslage trägt § 2 Satz 1 Gebührensatzung Rechnung.

9

bb) Jedoch bestehen ernsthafte Bedenken gegen die Rechtsanwendung im Einzelfall, soweit diese die Betätigung des Auswahlermessens des Antragsgegners bei der Heranziehung des Gebührenschuldners betrifft. Schuldner des Gebührenanspruchs ist zunächst der Antragsteller, der die Leistungen des Antragsgegners für die verstorbene A.S. beantragt hat. Daneben sind aber auch die Kinder der Verstorbenen Gebührenschuldner, da sie gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 3 BestG M-V für die Bestattung der Verstorbenen zu sorgen hatten und die Friedhofsbenutzung damit auch in ihrem Interesse erfolgt. Die Kinder der Verstorbenen und der Antragsteller haften als Gesamtschuldner (§ 2 Satz 2 Gebührensatzung).

10

In einem solchen Fall darf der Abgabengläubiger grundsätzlich nach seinem Ermessen auswählen, von welchem Gesamtschuldner er die Leistung fordern will (Auswahlermessen des Abgabengläubigers). Der Abgabengläubiger kann entweder alle oder nur einen Schuldner zur Abgabe heranziehen. Dieses Ermessen ist nach dem Zweck der gesetzlichen Regelung sehr weit. Für dieses Auswahlermessen gilt als Maßstab die Zweckmäßigkeit und die Billigkeit. Der Abgabengläubiger darf, sofern er Willkür vermeidet, denjenigen Gesamtschuldner in Anspruch nehmen, der ihm dafür geeignet erscheint. Ermessensfehler sind nur dann anzunehmen, wenn besondere Umstände der Heranziehung gerade des in Anspruch genommenen Gesamtschuldners entgegenstehen. Auch wenn der Abgabengläubiger grundsätzlich nicht verpflichtet ist, die finanzielle Leistungsfähigkeit der einzelnen Schuldner zu ermitteln und zu berücksichtigen, so handelt der Abgabengläubiger aber dann in der Regel ermessensfehlerhaft, wenn er in Folge einer falschen rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes den Kreis der Abgabenschuldner unvollständig erfasst hat, weil die Behörde dann von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgeht (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 17.11.2003 - 1 M 169/03, LKV 2004, 230).

11

So liegt es hier. Der Antragsgegner ist in seinen ermessensergänzenden Schriftsätzen vom 08.12.2009 im Verfahren 3 B 1238/09 und 10.05.2010 in diesem Verfahren rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass die Kinder der verstorbenen A.S. nicht Gebührenschuldner sind. Daraus folgt zwar nicht, dass der Antragsgegner nicht ermessensfehlerfrei den Antragsteller als Gebührenschuldner heranziehen könnte. Eine verfahrensfehlerfreie Entscheidung hat der Antragsgegner bislang jedoch noch nicht getroffen. Dieser Umstand begründet eine hinreichende Erfolgsaussicht in der Hauptsache und in einem eventuellen Anordnungsverfahren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.