Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 17. Mai 2016 - Au 3 K 15.1895

bei uns veröffentlicht am17.05.2016

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Nichtgewährung von Ausbildungsförderung.

1. Die 1991 in ... geborene Klägerin nahm zum Wintersemester 2012/13 ein Bachelor-Studium im Fach Erziehungswissenschaft an der Universität Innsbruck (Österreich) auf. Hierfür erhielt die Klägerin von der Beklagten im Zeitraum vom Wintersemester 2012/13 bis zum Sommersemester 2014 - vier Semester - Ausbildungsförderungsleistungen.

Mit Formblatt vom 30. Juli 2014 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen (Folge-)Antrag auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für das Bachelor-Studium im Fach Erziehungswissenschaft an der Universität Innsbruck (Bewilligungszeitraum: Oktober 2014 - September 2015).

Ausweislich eines Studienblatts der Universität Innsbruck vom 9. September 2014 war die Klägerin dort seit 2. September 2013 auch in einem Lehramtsstudium (Biologie und Umweltkunde, Englisch) sowie seit 2. September 2014 zusätzlich auch in einem Bachelor-Studiengang Soziologie und einem Bachelor-Studiengang Vergleichende Literaturwissenschaft eingeschrieben.

Mit Schreiben vom 18. November 2014 teilte die Klägerin mit, dass sie sich entschieden habe, einen Studienfachwechsel hin zum Fach Psychologie vorzunehmen. Hierzu sei sie nach langen Überlegungen sowie Gesprächen mit Professoren und der Studienberatung gekommen. Bereits ab Anfang des dritten Semesters (Wintersemester 2013/14) habe sie begonnen, sich intensiv für Psychologie-Vorlesungen zu interessieren; sie sehe sich selbst künftig eher in der psychologischen Betreuung, Beratung, Coaching oder Weiterbildung von Erwachsenen als in einem pädagogischen Berufsfeld. Sie habe im September 2014 die Aufnahmeprüfung für den Bachelor-Studiengang Psychologie an der Universität Innsbruck bestanden und habe sich zwischenzeitlich auch entsprechend eingeschrieben. Ausweislich einer am 10. Dezember 2014 vorgelegten Bescheinigung der Universität Innsbruck vom 26. November 2014 wurden drei Leistungen aus dem alten Studienfach Erziehungswissenschaft im neuem Studienfach Psychologie angerechnet (insgesamt 5 Semesterstunden, 7 ECTS-Punkte).

Mit am 2. Januar 2015 eingegangenem Schreiben teilte die Klägerin ergänzend auf Nachfrage der Beklagten mit, dass sie sowohl für das Fach Erziehungswissenschaft als auch das Fach Psychologie eingeschrieben sei; ihr Antrag auf Ausbildungsförderung beziehe sich jedoch ab dem Wintersemester 2014/15 auf das Fach Psychologie. Ausweislich eines beigefügten Studienblatts der Universität Innsbruck vom 27. Dezember 2014 hatte sich die Klägerin dort im November 2014 in den sonstigen Studiengängen exmatrikuliert; seit 1. Oktober 2014 war sie zusätzlich zum Bachelor-Studiengang Erziehungswissenschaft auch im Bachelor-Studiengang Psychologie eingeschrieben.

2. Mit Bescheid der Beklagten vom 7. Januar 2015 wurde daraufhin der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Ausbildungsförderung für ein Studium des Fachs Psychologie an der Universität Innsbruck im Bewilligungszeitraum von Oktober 2014 bis September 2015 abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung nach einem Wechsel der Fachrichtung nur geleistet werden könne, wenn der Fachrichtungswechsel aus wichtigem oder unabweisbarem Grund erfolgt sei, wobei ein wichtiger Grund bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters beachtlich sei (§ 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG). Die Klägerin habe zum fünften Fachsemester die Fachrichtung gewechselt; eine Förderung sei daher nur bei Vorliegen eines unabweisbaren Grunds (§ 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 Nr. 2 BAföG) möglich. Die seitens der Klägerin vorgetragenen Gründe seien nicht unabweisbar. Ob die vorgetragenen Gründe wichtig sind, könne offenbleiben, da die Klägerin erst nach Beginn des vierten Fachsemesters den Fachrichtungswechsel vorgenommen habe.

Gegen den Ablehnungsbescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 26. Januar 2015 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie an, dass sie ab dem dritten Semester (Wintersemester 2013/14) auch Vorlesungen im Fach Psychologie besucht habe, nachdem ihr klar geworden sei, dass das Fach Erziehungswissenschaft nicht ihren Neigungen entspreche. Für einen Wechsel in das Studienfach Psychologie sei jedoch nach den Bestimmungen der Universität Innsbruck das Bestehen eines nur einmal jährlich stattfindenden Aufnahmetests erforderlich gewesen. Der frühestmögliche nächste Aufnahmetest sei jener im September 2014 gewesen, den sie auch erfolgreich absolviert habe. Nach alledem sei ihr ein früherer Studienfachwechsel nicht möglich gewesen.

Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid der Regierung von N. vom 27. November 2015 - zur Post gegeben mit Einschreiben am 2. Dezember 2015 - zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass weder ein wichtiger noch ein unabweisbarer Grund für einen Studienfachwechsel gegeben sei (§ 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG). Insbesondere wäre die Klägerin gehalten gewesen, ihr Studium der Erziehungswissenschaft unverzüglich nach Erkennen ihres Neigungswechsels im dritten Fachsemester abzubrechen bzw. sich für das vierte Fachsemester beurlauben zu lassen, um die Wartezeit bis zur Aufnahme des Psychologiestudiums außerhalb einer förderungsfähigen Ausbildung zu verbringen.

3. Hiergegen hat die Klägerin am 29. Dezember 2015 Klage erhoben. Sie beantragt (sinngemäß),

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 7. Januar 2015 und des Widerspruchsbescheids der Regierung von N. vom 27. November 2015 zu verpflichten, der Klägerin für den Zeitraum von Oktober 2014 bis September 2015 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe für ein Studium des Fachs Psychologie an der Universität Innsbruck zu gewähren.

Der Vortrag aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren werde aufrechterhalten. Wie ausgeführt sei ein Wechsel vor dem fünften Fachsemester in das Studienfach Psychologie aufgrund des an der Universität Innsbruck nur einmal jährlich stattfindenden Aufnahmeverfahrens nicht möglich gewesen. Sie habe sich im vierten Fachsemester (Sommersemester 2014) nicht vom Studiengang Erziehungswissenschaft exmatrikuliert bzw. sich hiervon beurlauben lassen, da sie das Semester im alten Studiengang nicht habe verlieren wollen, sofern sie den Aufnahmetest für den neuen Studiengang im September 2014 nicht bestanden hätte. In diesem Falle hätte sie das Bachelor-Studium der Erziehungswissenschaft fortgesetzt, auch wenn dies nur ihre zweite Wahloption gewesen wäre. Ein Nichtbestehen des Aufnahmetests im Studienfach Psychologie sei bei jährlich etwa 1.000 Teilnehmern und nur 200 Studienplätzen auch durchaus denkbar gewesen. Überdies sei die im Widerspruchsbescheid angesprochene Möglichkeit der Beurlaubung an der Universität Innsbruck nur bei Vorliegen besonderer Gründe (u. a. Pflege von Angehörigen, Schwangerschaft) zulässig, die in ihrem Fall nicht gegeben gewesen seien. Letztlich sei nicht nachvollziehbar, dass ihr ein zielstrebiges, vorausschauendes Studienverhalten nunmehr zum Nachteil gereichen solle. Ohne Ausbildungsförderungsleistungen sei eine Fortsetzung des Psychologiestudiums in Innsbruck aufgrund der wirtschaftlichen Situation der Familie nicht möglich.

4. Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Da die Klägerin im Klageverfahren keine neuen Tatsachen vorgebracht habe, werde auf die Begründung des Ablehnungsbescheids sowie des Widerspruchsbescheids verwiesen.

5. Mit Schriftsätzen jeweils vom 29. März 2016 haben die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Mit Beschluss des Gerichts vom 3. Mai 2016 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

6. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

1.Ein Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe für ein Studium des Fachs Psychologie im Bewilligungszeitraum von Oktober 2014 bis September 2015 besteht nicht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Nach § 1 BAföG hat ein Auszubildender einen Rechtsanspruch auf individuelle Ausbildungsförderung für eine seiner Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung nach Maßgabe des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.

Hat der Auszubildende aus wichtigem Grund (Nr. 1) oder aus unabweisbarem Grund (Nr. 2) die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 BAföG für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 Nr. 1 BAföG nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters (§ 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 BAföG). Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird nach § 7 Abs. 3 Satz 4 Halbs. 1 BAföG in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 Nr. 1 BAföG erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies gemäß § 7 Abs. 3 Satz 4 Halbs. 2 BAföG nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach § 7 Abs. 3 Satz 1 und 4 BAföG maßgeblichen Fachsemesters wird gemäß § 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

Unter Berücksichtigung obiger Vorgaben besteht der streitgegenständliche Anspruch der Klägerin auf Weiterbewilligung von Ausbildungsförderung nicht. Ein aufgrund des zu Beginn des fünften Fachsemesters vorgenommenen Fachrichtungswechsels für die Weiterbewilligung von Ausbildungsförderung erforderliche unabweisbare Grund i. S.v. § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 Nr. 2 BAföG besteht nicht.

a) Die Klägerin hat vorliegend zum fünften Fachsemester (Wintersemester 2014/15) einen Fachrichtungswechsel vorgenommen.

aa) Ein Auszubildender wechselt gemäß § 7 Abs. 3 Satz 3 BAföG die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsgangs an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Fachrichtung i. S. v. § 7 Abs. 3 Satz 3 BAföG ist ein durch Lehrpläne, Ausbildungs- bzw. Studienordnungen oder Prüfungsordnungen geregelter Ausbildungsgang, der auf einen bestimmten berufsqualifizierenden Abschluss oder ein bestimmtes Ausbildungsziel gerichtet ist und für den i.d.R. die Mindestdauer sowie Zahl und Art der Unterrichts- bzw. Lehrveranstaltungen festgelegt sind (vgl. Humborg in Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl. März 2015, § 7 Rn. 47). Nicht erforderlich ist, dass der Auszubildende das zunächst angestrebte Ausbildungsziel endgültig aufgibt; es reicht vielmehr aus, dass das Anstreben dieses Zieles unterbrochen wird (vgl. Humborg in Rothe/Blanke, BAföG, § 7 Rn. 46; vgl. zum Ganzen: VG Augsburg, U.v. 22.9.2015 - Au 3 K 15.1008 - juris Rn. 22).

Für den Zeitpunkt des Vollzugs eines Fachrichtungswechsels ist im Falle eines Hochschulstudiums grundsätzlich auf den objektiv nachprüfbaren Zeitpunkt der Exmatrikulation bzw. Umschreibung abzustellen (vgl. BVerwG, U.v. 30.4.1981 - 5 C 28/79 - juris Rn. 21; VG München, U.v. 16.10.2003 - M 15 K 01.2023 - juris Rn. 24; VG Augsburg, U.v. 17.12.2012 - Au 3 K 12.574 - juris Rn. 36). Würde der Zeitpunkt eines Fachrichtungswechsels beispielsweise allein an die innere Willenshaltung des Auszubildenden geknüpft, wäre etwa die Regelung des § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG praktisch nicht zu handhaben, weil sich dann ein Auszubildender stets darauf berufen könnte, bereits im zweiten Semester das Studium innerlich abgebrochen zu haben, auch wenn die Exmatrikulation bzw. Umschreibung erst in einem späteren Semester erfolgt sein sollte (vgl. zum Ganzen: VG Bayreuth, U.v. 27.7.2015 - B 3 K 14.383 - juris Rn. 31).

bb) Hiervon ausgehend ist im Fall der Klägerin ein Fachrichtungswechsel i. S. v. § 7 Abs. 3 Satz 3 BAföG gegeben. Die Klägerin hat nach ihren eigenen Angaben (siehe Schreiben v. 18.11.2014 und 2.1.2015, Blatt 248 und 249 f. der Verwaltungsakte) das Ausbildungsziel eines Bachelor-Abschlusses im Fach Erziehungswissenschaft an der Universität Innsbruck aufgegeben; sie strebt dort nunmehr einen Bachelor-Abschluss im Fach Psychologie - und damit ein fachlich wesentlich anders gelagertes Ausbildungsziel - an. Ihren Fachrichtungswechsel hat die Klägerin mit Beginn des fünften Fachsemesters (Wintersemester 2014/15) vollzogen, ihre Einschreibung im Bachelor-Studiengang Psychologie erfolgte zum 1. Oktober 2014 (siehe Studienblatt v. 27.12.2014, Blatt 251 der Verwaltungsakte). Dass die Klägerin offenbar im Wintersemester 2014/15 parallel weiterhin im Bachelor-Studiengang Erziehungswissenschaft formal immatrikuliert war (siehe Studienblatt v. 27.12.2014, Blatt 251 der Verwaltungsakte), steht einem Fachrichtungswechsel im Lichte der eindeutigen Angaben der Klägerin über ihr künftiges Ausbildungsziel an der Universität Innsbruck nicht entgegen. So hat die Klägerin im Schreiben vom 2. Januar 2015 (Blatt 248 der Verwaltungsakte) ausdrücklich klargestellt, dass sie ab dem Wintersemester 2014/15 (nur) für das Studienfach Psychologie gefördert werden wolle; dem entspricht ihre nachgewiesene Immatrikulation in diesem Studienfach zum 1. Oktober 2014.

cc) Auch § 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG führt vorliegend zu keinem (fiktiven) früheren Zeitpunkt des Fachrichtungswechsels.

Hiernach wird bei der Bestimmung des nach § 7 Abs. 3 Satz 1 und 4 BAföG maßgeblichen Fachsemesters die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

Im Fall der Klägerin wurden jedoch durch die Universität Innsbruck unter dem Datum des 26. November 2014 (Blatt 253-255 der Verwaltungsakte) lediglich einzelne Studienleistungen aus dem bisherigen Studienfach Erziehungswissenschaft für das neue Studienfach Psychologie anerkannt (insgesamt im Wert von fünf Semesterstunden und sieben ECTS-Punkten); eine Anrechnung von Fachsemestern ist nicht erfolgt. Bei einer solchen Sachlage ist § 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG jedoch nicht anwendbar (vgl. BayVGH, B.v. 13.3.2012 - 12 CE 11.2829 - juris Rn. 30; VG Augsburg, U.v. 22.9.2015 - Au 3 K 15.1008 - juris Rn. 27 f.; U.v. 17.12.2012 - Au 3 K 12.574 - juris Rn. 21).

b) Der somit für den Fachrichtungswechsel der Klägerin nach dem vierten Fachsemester erforderliche unabweisbare Grund i. S.v. § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 Nr. 2 BAföG ist nicht gegeben. Bei dem Tatbestandsmerkmal des „unabweisbaren Grundes“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, welcher der uneingeschränkten gerichtlichen Prüfung unterliegt.

aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Annahme eines unabweisbaren Grunds i. S. v. § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 Nr. 2 BAföG für einen Fachrichtungswechsel voraus, dass es dem Auszubildenden aus subjektiven, in seiner Person liegenden, oder aber objektiven Gründen unmöglich ist, das Studium in der gewählten Fachrichtung fortzuführen. Erforderlich sind folglich außergewöhnliche Umstände. Dem Auszubildenden muss im Ergebnis keine Möglichkeit der Wahl zwischen einer Fortsetzung der begonnenen Ausbildung und einem Wechsel der Fachrichtung bleiben (vgl. BVerwG, U.v. 19.2.2004 - 5 C 6.03 - BVerwGE 120, 149 - Rn. 8 ff.). Während ein (lediglich) wichtiger Grund vorliegt, wenn dem Auszubildenden unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nicht mehr zugemutet werden kann, ist ein Grund erst dann unabweisbar und damit zwingend, wenn es bei der gebotenen Interessenabwägung schlechterdings unerträglich erscheint, den Auszubildenden unter den gegebenen Umständen an der zunächst aufgenommenen Ausbildung festzuhalten. Die Anforderungen an das Vorliegen eines unabweisbaren Grunds erweisen sich damit strenger als diejenigen an einen wichtigen Grund nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 Nr. 1 BAföG ebenso wie an einen schwerwiegenden Grund für die Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 14.10.2015 - 12 C 14.2417 - juris Rn. 12; B.v. 13.3.2012 - 12 CE 11.2829 - juris Rn. 33; B.v. 10.1.2011 - 12 C 10.906 - juris Rn. 10; VG Augsburg, U.v. 22.9.2015 - Au 3 K 15.1008 - juris Rn. 31 f.).

Um sich auf einen unabweisbaren Grund i. S. v. § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 Nr. 2 BAföG ausbildungsförderungsrechtlich berufen zu können, muss überdies nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. BVerwG, U.v. 10.2.1983 - 5 C 94.80 - FamRZ 1983, 954, U.v. 21.6.1990 - 5 C 45.87 - FamRZ 1991, 119; BayVGH, B.v. 13.3.2012 - 12 CE 11.2829 - juris Rn. 23 f.; SächsOVG, U.v. 5.12.2012 - 1 A 166.09 - juris Rn. 18) der Auszubildende diesem, soweit er einer Fortsetzung der bisherigen Ausbildung entgegensteht, entsprechend seinem Ausbildungsstand und seinem Erkenntnisvermögen rechtzeitig begegnen. Die Verpflichtung zu unverzüglichem Handeln folgt aus der Pflicht des Auszubildenden, seine Ausbildung umsichtig zu planen und zügig und zielstrebig durchzuführen. Sobald ein Auszubildender sich daher Gewissheit von der fehlenden Neigung oder Eignung für das bisher studierte Fach verschafft hat, muss er, damit ein unabweisbarer wie auch ein wichtiger Grund i. S. v. § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG für den Fachrichtungswechsel anerkannt werden kann, unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern (vgl. § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB) die erforderlichen Konsequenzen ziehen und die bisherige Ausbildung abbrechen (vgl. SächsOVG, U.v. 26.6.2009 - 1 A 99.08 - juris Rn. 21 ff.). Eine Fortführung der Ausbildung trotz Kenntnis der Nichteignung, die nicht aus ausbildungsbezogenen Gründen ausnahmsweise gerechtfertigt ist, führt zum Verlust des Anspruchs auf Ausbildungsförderung nach dem Fachrichtungswechsel, selbst wenn ein wichtiger oder unabweisbarer Grund hierfür vorgelegen hat (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 17.1.2013 - 12 ZB 12.2277 - juris Rn. 7).

bb) Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze ist im Fall der Klägerin kein unabweisbarer Grund i. S.v. § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 Nr. 2 BAföG für den Fachrichtungswechsel gegeben. Daher ist der Anspruch der Klägerin auf Ausbildungsförderung erloschen.

(1) Der vorliegend von der Klägerin im Kern geltend gemachte Neigungswechsel hin zum Fach Psychologie stellt grundsätzlich keinen unabweisbaren Grund dar. Als unabweisbarer Grund kann ein Neigungswandel nur dann ausnahmsweise anerkannt werden, wenn er auf Gründen beruht, die die Abneigung gegen die bisherige Ausbildung als nicht behebbar erscheinen lassen, also die subjektive Fähigkeit des Auszubildenden, seine bisherige Ausbildung planmäßig fortzuführen, auf Dauer und irreversibel ausschließen. Dies setzt neben einer Prognose darüber, wie sich die subjektive Einstellung des Auszubildenden zu seiner bisherigen Ausbildung in Zukunft entwickeln wird, auch und vor allem die Feststellung voraus, dass der Auszubildende alles ihm Zumutbare unternommen hat, um die Abneigung gegen die bisherige Ausbildung zu überwinden (vgl. zum Ganzen: BVerwG, B.v. 7.12.1989 - 5 C 32/84 - juris Rn. 3; VG Ansbach, U.v. 26.7.2012 - AN 2 K 12.454 - juris Rn. 35; Steinweg in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Aufl. 2014, § 7 Rn. 164; Humborg in Rothe/Blanke, BAföG, Stand: Mai 2009, § 7 Rn. 43).

Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend ersichtlich nicht gegeben. Vielmehr trägt die Klägerin selbst vor, dass sie im Falle eines Nichtbestehens des Aufnahmetests für den Bachelor-Studiengang Psychologie im September 2014 schlicht als Alternative den Bachelor-Studiengang Erziehungswissenschaft fortgesetzt und abgeschlossen hätte (siehe Klagebegründung v. 19.1.2016, Blatt 6 f. der Gerichtsakte). Hierfür spricht auch der Umstand, dass die Klägerin offenbar auch im Wintersemester 2014/15 weiter parallel im Studiengang Erziehungswissenschaft immatrikuliert war (siehe Studienblatt v. 27.12.2014, Blatt 251 der Verwaltungsakte). Es kann also keine Rede davon sein, dass die Fortsetzung des bisherigen Studiums der Klägerin unmöglich und der Fachrichtungswechsel folglich zwingend gewesen ist.

(2) Auch ist ein Wechsel von einem sog. Parkstudium zum eigentlichen Wunschstudium nicht geeignet, einen unabweisbaren Grund i. S. v. i. S. v. § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 Nr. 2 BAföG zu begründen.

Soweit im Bereich der Interessen des Auszubildenden Umstände berücksichtigungsfähig sind, die an seine Neigung anknüpfen, kommt die Anerkennung eines wichtigen Grundes i. S.v. § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 Nr. 1 BAföG, der es unzumutbar werden lässt, die bisherige Ausbildung fortzusetzen, dann in Betracht, wenn der Auszubildende durch hochschulrechtliche Zulassungsbeschränkungen gehindert worden war, seine Ausbildung von Anfang an in der Fachrichtung zu betreiben, die seiner Neigung am meisten entspricht, und der Wegfall dieses Hindernisses der Anlass für den Fachrichtungswechsel aus dem Parkstudium in das Wunschstudium ist. Ein Parkstudium ist hierbei ein Studium, das der Neigung des Auszubildenden weniger entspricht und das er abbrechen will, wenn er für sein Wunschstudium einen Studienplatz erhält. Vorausgesetzt ist dabei stets der Wille des Auszubildenden, dieses Studium seiner zweiten Wahl berufsqualifizierend abzuschließen; als Vorbehalt hat das Bundesverwaltungsgericht lediglich die gleichsam auflösende Bedingung akzeptiert, das als Alternative zum Wunschstudium aufgenommene Parkstudium für den Fall der Zulassung in das Wunschstudium abbrechen zu wollen. Beabsichtigt der Auszubildende mit dem Parkstudium dagegen lediglich, die Wartezeit bis zur Zulassung zum Wunschstudium zu überbrücken, dann ist bereits deshalb ein wichtiger Grund für den späteren Fachrichtungswechsel nicht anzuerkennen (vgl. zum Ganzen: BVerwG; U.v. 22.6.1989 - 5 C 42/88 - BVerwGE 82, 163 - juris Rn. 11 f.).

In der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts ist jedoch geklärt, dass ein Wechsel von einem sog. Parkstudium zum eigentlichen Wunschstudium keinen unabweisbaren Grund i. S. v. § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 Nr. 2 BAföG darstellen kann. Denn der Gesetzgeber wollte mit der Einführung der Zeitschranken in § 7 Abs. 3 Satz 1 und 4 BAföG gerade auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die einen wichtigen Grund für den Wechsel vom Park- zum Wunschstudium noch bis zum Ablauf des vierten Semesters anerkannt hatte, begegnen (vgl. zum Ganzen: VG Augsburg, U.v. 22.9.2015 - Au 3 K 15.1008 - juris Rn. 35; Steinweg in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Aufl. 2014, § 7 Rn. 164; BT-Drs. 13/4246, S. 15).

Letztlich wäre es der Klägerin vorliegend zumutbar gewesen, sich für das Sommersemester 2014 (ihr viertes Semester) vom bisherigen Studiengang Erziehungswissenschaft - dieser stellte nach ihrem eigenen Vortrag zum damaligen Zeitpunkt nur noch ein Parkstudium bis zum Erhalt eines Studienplatzes im Wunschstudiengang Psychologie dar - zu exmatrikulieren oder beurlauben zu lassen und die Wartezeit anderweitig und ohne Bezug von Ausbildungsförderungsleistungen zu verbringen (vgl. VG Augsburg, U.v. 22.9.2015 - Au 3 K 15.1008 - juris Rn. 36). Da in jedem Fall die Möglichkeit der Exmatrikulation bestand, ist insoweit auch irrelevant, sollte nach den Regularien der Universität Innsbruck tatsächlich - wie die Klägerin vorträgt - kein zulässiger Beurlaubungsgrund vorgelegen haben. Unabhängig davon setzt bereits die Anerkennung eines wichtigen Grunds i. S. v. § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 Nr. 1 BAföG u. a. voraus, dass der Auszubildende grundsätzlich ohne Unterbrechung alle nicht von vornherein aussichtslosen Bewerbungsmöglichkeiten genutzt hat, um einen Studienplatz in seinem Wunschstudium zu erhalten; diese Obliegenheit umfasst auch die Bewerbung für den Wunschstudienplatz an anderen Universitäten (vgl. VG Augsburg, U.v. 22.9.2015 - Au 3 K 15.1008 - juris Rn. 35 a.E.). Hiervon ausgehend wäre die Klägerin somit gehalten gewesen, sich um einen Studienplatz im Fach Psychologie bereits für das Sommersemester 2014 an anderen - ggf. heimatnäheren - Universitäten zu bemühen; auch dort wären Teilleistungen aus dem bisherigen Studium bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen grundsätzlich anrechenbar gewesen. Dass entsprechende Bewerbungen getätigt worden und erfolglos geblieben seien, ist seitens der Klägerin jedoch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

(3) Selbst wenn man zugunsten der Klägerin das grundsätzliche sachliche Vorliegen der Voraussetzungen eines unabweisbaren Grundes i. S. v. § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 Nr. 2 BAföG wegen eines Neigungswechsels unterstellte, so könnte sich die Klägerin hierauf gleichwohl nicht berufen. Grund hierfür ist, dass sie nicht unverzüglich nach Erkennen ihres Neigungswechsels die bisherige Ausbildung abgebrochen hat. Jedenfalls die Fortführung des Studiums im Fach Erziehungswissenschaft im Sommersemester 2014 in Form eines Parkstudiums führt vorliegend zum Verlust des Anspruchs auf Ausbildungsförderung nach dem Fachrichtungswechsel, selbst wenn man unterstellte, dass ursprünglich für diesen ein unabweisbarer Grund in Form eines Neigungswechsels vorgelegen haben sollte.

2. Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 188 Satz 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 17. Mai 2016 - Au 3 K 15.1895

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 17. Mai 2016 - Au 3 K 15.1895

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 17. Mai 2016 - Au 3 K 15.1895 zitiert 10 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung


Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 188


Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in e

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 121 Anfechtungsfrist


(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rech

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 7 Erstausbildung, weitere Ausbildung


(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, lä

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 15 Förderungsdauer


(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an. (2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrich

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 1 Grundsatz


Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlic

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 17. Mai 2016 - Au 3 K 15.1895 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 17. Mai 2016 - Au 3 K 15.1895 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 22. Sept. 2015 - Au 3 K 15.1008

bei uns veröffentlicht am 22.09.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Au 3 K 15.1008 Im Namen des Volkes Urteil verkündet am 22. September 2015 3. Kammer ..., als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Sachgebiets-N

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Okt. 2015 - 12 C 14.2417

bei uns veröffentlicht am 14.10.2015

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Gründe Die Klägerin verfolgt mit ihrer Beschwerde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung, die ihr das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschlu

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 27. Juli 2015 - B 3 K 14.383

bei uns veröffentlicht am 27.07.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Bayreuth Aktenzeichen: B 3 K 14.383 Im Namen des Volkes 27. Juli 2015 Urteil VGH-Beschluss vom 21.10.2015 (PKH) Az. 12 ZB 15.2187 3. Kammer Sachgebiets-Nr.1524 Ha
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 17. Mai 2016 - Au 3 K 15.1895.

Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 30. Mai 2017 - 2 A 2091/16 HGW

bei uns veröffentlicht am 30.05.2017

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, in welchem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung des B

Referenzen

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg

Au 3 K 15.1008

Im Namen des Volkes

Urteil

verkündet am 22. September 2015

3. Kammer

..., als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Sachgebiets-Nr. 1524

Hauptpunkte: Fachrichtungswechsel; unabweisbarer Grund (verneint)

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Klägerin -

bevollmächtigt: ...

gegen

...

- Beklagter -

wegen Vollzugs des Ausbildungsförderungsrechts

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg, 3. Kammer, durch den Richter am Verwaltungsgericht ... als Vorsitzenden, die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., den ehrenamtlichen Richter ..., die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. September 2015 am 22. September 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Versagung von Ausbildungsförderung.

1. Die 1993 geborene Klägerin studierte zunächst vom Wintersemester 2012/2013 bis zum Sommersemester 2014 an der Universität B. im Studiengang Lehramt an Grundschulen mit dem Unterrichtsfach Katholische Religionslehre sowie den Didaktik-Fächern Deutsch-Mathematik-Sport. Mit Bescheid vom 24. September 2014 lehnte die Universität A. ihren Antrag auf Zulassung zum Studium im dritten Fachsemester für den Studiengang Lehramt an Grundschulen ab. Seit dem Wintersemester 2014/2015 ist die Klägerin an der Universität A. im Studiengang Lehramt an Mittelschulen mit dem Hauptfach Sozialkunde sowie den Didaktik-Fächern Deutsch-Geschichte-Musik immatrikuliert. Sie wurde hierbei in das erste Fachsemester eingestuft (Bl. 109 der Behördenakte).

Am 28. Oktober 2014 stellte die Klägerin beim Beklagten einen Antrag auf Ausbildungsförderung. Sie begründete ihren Fachrichtungswechsel mit Schreiben vom 11. November 2014 damit, dass sie im Verlauf ihrer Studienzeit in B. völlig unerwartet mehrere epileptische Anfälle - mit den entsprechenden physischen und psychischen Folgen für sie - erlitten habe (Bl. 110 der Behördenakte). Im späten Frühjahr 2014 habe sie die Diagnose „Epilepsie“ erhalten. Infolge dieser Erkrankung habe sie auf ärztliches Anraten ihren Wohnsitz wieder in die elterliche Obhut verlegt, um ihre geistige und körperliche Sicherheit zu gewährleisten, bis die anfallverhindernde Wirkung der Medikamente nachgewiesen gewesen sei. Da sie A. von ihrem Heimatort aus erreichen könne, habe sie sich für das Wintersemester 2014/2015 an der Universität A. für den Studiengang „Grundschullehramt“ beworben. Voraussetzung für die Bewerbung sei jedoch gewesen, sich in B. zu exmatrikulieren. Deshalb habe sie sich im Vorfeld ausführlich über die Chancen und Möglichkeiten eines Wechsels an die Universität A. informiert; dabei sei ihr versichert worden, dass sie mit großer Wahrscheinlichkeit zumindest in das dritte Fachsemester Grundschullehramt aufgenommen werden könne. Die Universität A. habe jedoch ihren diesbezüglichen Antrag auf Zulassung abgelehnt. Nachforschungen hätten ergeben, dass sich „wider Erwarten“ so viele „alte“ Studierende beworben hätten, dass kein neuer Bewerber habe zugelassen werden können. Sie hätte dadurch alles verloren, was sie sich in den letzten vier Semestern trotz aller Widrigkeiten erarbeitet habe. Die Studienberatung der Universität A. habe ihr nach Darlegung ihrer Situation empfohlen, sich in das erste Semester „Mittelschule“ einzuschreiben und die Vorlesungen und Seminare zu besuchen, welche ihr später nach einem erneuten Wechsel in das Studienfach „Grundschullehramt“ angerechnet werden könnten. Nur durch diesen Fachrichtungswechsel habe sie die Möglichkeit, ohne größere zeitliche und finanzielle Verluste weiter zu studieren, so dass es ihr hoffentlich möglich sein werde, im nächsten Semester wieder in das Fach Grundschullehramt zu wechseln; denn ihr Berufswunsch sei und bleibe es, Grundschullehrerin zu werden.

Das nachgereichte Schreiben der Dipl.-Psychologin und psychologischen Psychotherapeutin (VT) vom 13. November 2014 beinhaltet im Wesentlichen, dass sich die Klägerin seit Oktober 2013 in psychotherapeutischer Behandlung befinde und deren Entscheidung, zu ihren Eltern zu ziehen, aus psychotherapeutischer Sicht befürwortet worden sei. Dem vorgelegten Attest der Neurologischen Klinik des Universitätsklinikums ... vom 12. Dezember 2014 (Bl. 113 der Behördenakte) ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass die Klägerin seit Mai 2012 an einer Epilepsie mit generalisierten motorischen Anfällen leide. Darüber hinaus bestehe eine Angststörung. Aufgrund der Epilepsie sei festzustellen, dass die Klägerin ihr Studium nicht innerhalb der Regelstudienzeit werde abschließen können. Da die Rekonvaleszenz nach einem epileptischen Anfall zwischen Tagen und Wochen andauern könne, sollten nicht nur die Anfallstage als Krankheitstage berücksichtigt werden. Aufgrund der begleitenden Angststörung sei zudem ein Wechsel von B. nach A. in die Nähe der elterlichen Wohnung notwendig geworden. Aus ärztlicher Sicht sei dieser Schritt zu begrüßen.

Mit Bescheid vom 28. Januar 2015 lehnte der Beklagte den Antrag auf Ausbildungsförderung für das Studium im Fach Lehramt Mittelschule (Sozialkunde; Deutsch/Geschichte/Musik) an der Universität A. ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Erkrankung der Klägerin an Epilepsie könne zwar als ursächlich für den Wechsel an die Universität A. angesehen werden, sie könne jedoch nicht als unabweisbarer Grund für den Wechsel der Fachrichtung herangezogen werden. Dies sei insbesondere in der Tatsache begründet, dass die Klägerin nach dem vollzogenen Wechsel weiterhin einen Abschluss als Lehrerin anstrebe. Insofern sei die Fortführung der bisherigen Ausbildung weder unmöglich noch unzumutbar. Die Nichtzulassung zum gewünschten Studium, begründe für sich genommen jedoch keinen unabweisbaren Grund im Sinne der Rechtsprechung. Ein solcher liege nur vor, wenn die Eignung in Bezug auf die spätere Ausübung des Berufs infolge der Nichtzulassung im Studiengang Lehramt Grundschule wegfalle. Dies sei jedoch nicht der Fall: Zum einen strebe die Klägerin weiterhin an, später einmal als Lehrerin tätig zu sein; zum anderen werde durch die Ablehnung der Zulassung zum gewünschten Studium zum Wintersemester 2014/2015 eine Weiterführung des Studiums nicht generell unmöglich gemacht. Hiergegen erhob die Klägerin am 20. Februar 2015 Widerspruch.

Mit Widerspruchsbescheid vom 3. Juni 2015 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Förderung einer weiteren bzw. anderen Ausbildung sei nur in Ausnahmefällen beabsichtigt und möglich. Entsprechend diesem Grundsatz werde Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung nur geleistet, wenn der Auszubildende die Fachrichtung vor Beginn des vierten Fachsemesters aus wichtigem Grund oder später aus einem unabweisbaren Grund gewechselt habe. Mit der Aufgabe der Ausbildung im Studiengang Lehramt Grundschule und der Aufnahme des Studiums Lehramt Mittelschule habe die Klägerin einen Fachrichtungswechsel vollzogen. Dieser sei nach Beginn des vierten Fachsemesters erfolgt, da sie in das erste Fachsemester eingestuft worden sei. Ausbildungsförderung könne nur beansprucht werden, wenn ein unabweisbarer Grund vorliege. Ein Grund sei nur dann unabweisbar, wenn Umstände eintreten, die die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung oder die Ausübung des bisher angestrebten Berufs objektiv oder subjektiv unmöglich machen. Die Erkrankung an Epilepsie als maßgeblicher Umstand und der damit einhergehende Wechsel des Studienortes und der Fachrichtung seien nicht als unabweisbarer Grund zu werten. Auch die Nichtzulassung zum Studium Lehramt Grundschule an der Universität A. zum Wintersemester 2014/2015 stelle keinen unabweisbaren Grund dar. Die mit Bescheid vom 24. September 2014 ausgesprochene Ablehnung sei nicht gleichzusetzen mit einer endgültigen objektiven und subjektiven Unmöglichkeit der Fortsetzung der gewünschten Ausbildung. Eine solche sei nicht gegeben, wenn die Fortsetzung der Ausbildung lediglich vorübergehend nicht möglich sei. Der Klägerin wäre es möglich und auch zumutbar gewesen, sich zu einem späteren Zeitpunkt erneut für das gewünschte Studium zu bewerben oder sich von der Universität B. einstweilen beurlauben zu lassen.

2. Die Klägerin beantragt:

Der Bescheid des Beklagten vom 28. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Juni 2015 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Ausbildungsförderung für das Studium Lehramt Mittelschule mit dem Hauptfach Sozialkunde sowie den Didaktik-Fächern Deutsch-Geschichte-Musik ab dem Wintersemester 2014/2015 zu gewähren.

Hilfsweise: Der Beklagte wird verpflichtet, den Anspruch der Klägerin auf Ausbildungsförderung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, die Klägerin leide seit Mai 2012 an einer zunächst unerkannten Epilepsie. Im Jahr 2013 sei erstmals ein epileptischer Anfall als solcher erkannt worden. Die Klägerin habe sich daher (am 15.10.2013) in psychotherapeutische Behandlung begeben. Nach einem weiteren epileptischen Anfall im Frühjahr 2014 sei die Epilepsie diagnostiziert und die Klägerin u. a. stationär behandelt worden. Die Diagnose dieser Erkrankung habe eine ebenfalls ärztlich diagnostizierte Angststörung ausgelöst. Da die epileptischen Anfälle nur in der Nachtzeit aufgetreten seien und die Klägerin in B. im Falle eines weiteren schweren Anfalls hilflos gewesen wäre, habe sie sich - wie von ihrer Psychotherapeutin und ihrem Neurologen befürwortet - entschlossen, zu ihren Eltern zurückzuziehen, bis die Wirksamkeit der medikamentösen Behandlung nachgewiesen gewesen sei. Die Klägerin habe sich an die Studienberatung der Universität A. gewendet, um einen Wechsel nach A. vorzubereiten. Sie habe dort die Auskunft erhalten, dass zwischen Universitäten nur vollständige Module anerkannt werden könnten sowie, dass sie sich für das dritte Fachsemester in ihrem Lehramtsstudium bewerben solle. Entgegen der von der Studienberatung prognostizierten „großen Wahrscheinlichkeit“ habe die Klägerin keinen Studienplatz erhalten. In einem zweiten Termin bei der Studienberatung am 25. September 2014, der von der zuständigen Mitarbeiterin (Frau G. A.) bestätigt worden sei, sei ihr geraten worden, kurzzeitig zum Lehramtsstudium an Mittelschulen zu wechseln, um die Möglichkeit zu haben, ohne Unterbrechung ihres Studiums Leistungen zu erbringen und Scheine zu erwerben, die auf das Lehramtsstudium an Grundschulen anrechenbar seien. Die Alternative, die der Klägerin sowohl den Studienplatz als auch die Ausbildungsförderung gesichert hätte, wäre eine Beurlaubung gewesen; hierzu wurde eine E-Mail der Studienkanzlei B. (vom 28.6.2015) vorgelegt. Die Klägerin habe jedoch ihr Studium fortsetzen wollen; es entspreche schon der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine Krankschreibung und Beurlaubung für eine Wiedergenesung und insbesondere die begleitende Angststörung kontraproduktiv gewesen wären. Nachdem die medikamentöse Behandlung angeschlagen habe, habe sich die Klägerin in B. erneut für das Lehramtsstudium an Grundschulen beworben. Sie habe hierzu die Mitteilung erhalten, dass sie sich frühestens zum Wintersemester 2015/2016 bewerben könne (s. o.g. E-Mail vom 28.6.2015). Es liege kein Abbruch der Ausbildung und kein (dauerhafter) Wechsel der Fachrichtung vor. Zwar stelle der Wechsel zwischen Lehramtsstudiengängen grundsätzlich einen Fachrichtungswechsel dar; § 7 Abs. 3 BAföG bedürfe jedoch der grundrechtskonformen Auslegung. Schon die Systematik der Norm und der Vergleich mit der zweiten Tatbestandsalternative eines Abbruchs der Ausbildung zeigten, dass ein vorübergehender Wechsel kein Fachrichtungswechsel sein könne. Ein Abbruch sei endgültig; dementsprechend müsse auch ein Fachrichtungswechsel von Dauer sein. Dies sei bei der Klägerin nicht der Fall. Zudem sei der Klägerin seitens der Studierendenberatung nahegelegt worden, sich für das Lehramtsstudium für Mittelschulen einzuschreiben. Diese Beratung müsse sich der Beklagte zurechnen lassen. Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs des unabweisbaren Grundes sei daher das Vorverhalten des Beklagten zu berücksichtigen. Kein Fachrichtungswechsel, sondern lediglich eine Schwerpunktverlagerung liege vor, wenn der Auszubildende eine Bescheinigung der zuständigen Stelle vorlegen könne, in der bestätigt werde, dass die im zunächst durchgeführten Studiengang erbrachten Semester auf den anderen Studiengang im Einzelfall voll angerechnet werden. Dem müsse der Fall der Klägerin gleichstehen, da in einem temporären Zwischenstudium (Lehramt an Mittelschulen) erbrachte Leistungen auf das zunächst durchgeführte und eigentlich erstrebte Hauptstudium (Lehramt an Grundschulen) voll angerechnet werden könnten. Die Studienberatung habe den Wechsel der Lehramtsart unter Hinweis auf die Anrechenbarkeit der Leistungen nahegelegt. § 1 BAföG wolle vor dem Hintergrund des Rechts eines Auszubildenden, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen, des Gleichheitssatzes und des Sozialstaatsprinzips auch solchen Studierwilligen eine universitäre Ausbildung ermöglichen, die andernfalls nicht die notwendigen finanziellen Mittel für ein Studium hätten. Der Klägerin stehe ein derivatives Teilhaberecht im Sinne eines Verteilungsverfahrens zu, das die Chancengleichzeit wahre. Der Fall der Klägerin entspreche nicht dem Normalfall des Fachrichtungswechsels, der ohne anerkennungswürdige Motivation erfolge. Der vorübergehende Wechsel sei hier „aus der Not geboren“ gewesen. Diesem Sonderfall sei bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs eines unabweisbaren Grundes Rechnung zu tragen.

3. Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Ergänzend wird vorgetragen, der Wechsel vom Studiengang Lehramt an Grundschulen zum Studiengang Lehramt an Mittelschulen stelle unstreitig einen Fachrichtungswechsel i. S. d. § 7 Abs. 3 BAföG dar. Die Klägerin habe diesen nach vier Fachsemestern vorgenommen. Eine Anrechnung von Fachsemestern aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang sei nicht erfolgt. Die vorgetragene Krankheit stelle keinen unabweisbaren Grund dar. Ein besonderer Zusammenhang zwischen dem Studiengang Lehramt an Grundschulen und der Erkrankung sei nicht erkennbar. Vielmehr trage die Klägerin vor, sich inzwischen erneut für diesen Studiengang beworben zu haben. Die Nichtzulassung zum Studiengang Lehramt an Grundschulen zum Wintersemester 2014/2015 stelle ebenfalls keinen unabweisbaren Grund dar. Mit der Aufnahme des Studiums in der Fachrichtung Lehramt an Mittelschulen habe die Klägerin ein „Parkstudium“ begonnen. Sie hätte in dieser Situation ihre Verpflichtung zu einer umsichtigen Planung und zielstrebigen Durchführung der Ausbildung nur erfüllt, wenn sie auf eine förderungsfähige Ausbildung verzichtet hätte. Nach Auskunft der Universität B., welche die Klägerin mit der Klageschrift eingereicht habe, wäre eine Beurlaubung und damit verbunden eine „Sicherung“ des Studienplatzes ohne weiteres möglich gewesen. Diese Beurlaubung wäre der Klägerin auch zumutbar gewesen, zumal sie ohnehin vortrage, dass ärztlicherseits (zumindest vorübergehend) eine Anwesenheit am elterlichen Wohnort empfohlen worden sei. Eine - wie vorgetragen werde - fehlerhafte Studienberatung sei dem Amt für Ausbildungsförderung als nur förderungsrechtlich zuständige Behörde nicht zuzurechnen. Ein eventueller Amtshaftungsanspruch sei nicht Gegenstand des Verfahrens.

4. In der mündlichen Verhandlung stellte der Klagebevollmächtigte einen bedingten Beweisantrag, zum Beweis der Tatsache, dass die Leistungen der Klägerin im Zwischenstudium des Lehramts an Mittelschulen anrechenbare Leistungen für ihr Erststudium des Lehramts an Grundschulen darstellen, Frau G. A. als Zeugin einzuvernehmen.

5. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die vorgelegte Behördenakte sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Versagungsgegenklage ist sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag unbegründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Zeitraum von Oktober 2014 bis September 2015 für ihr nach einem Fachrichtungswechsel begonnenes Studium im Studiengang Lehramt an Mittelschulen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Der Bescheid des Beklagten vom 28. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Juni 2015 ist demnach rechtmäßig.

1. Nach § 1 des Bundesgesetzes über die individuelle Förderung der Ausbildung - Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG - hat ein Auszubildender einen Rechtsanspruch auf individuelle Ausbildungsförderung für eine seiner Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.

a) Hat ein Auszubildender oder eine Auszubildende aus wichtigem Grund (Nummer 1) oder aus unabweisbarem Grund (Nummer 2) die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters (§ 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG). Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt (§ 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG). Die Förderungsfähigkeit einer anderen Ausbildung nach vorherigem Ausbildungsabbruch oder Fachrichtungswechsel beurteilt sich ausschließlich nach § 7 Abs. 3 BAföG (vgl. Schepers, BAföG, 1. Aufl. 2012, § 7 Rn. 6). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei Verpflichtungsklagen regelmäßig der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung.

Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung nach Abbruch einer Ausbildung oder Wechsel der Fachrichtung bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen nach Beginn des vierten Fachsemesters nur geleistet, wenn der Auszubildende die Fachrichtung aus unabweisbarem Grund gewechselt hat. Denn der Grundgedanke des Ausbildungsförderungsrechts besteht darin, öffentliche Mittel (nur) für eine sinnvoll geplante und zielstrebig durchgeführte Ausbildung einzusetzen; demnach wird Ausbildungsförderung grundsätzlich für eine Ausbildung geleistet (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG; VG München, U. v. 9.6.2011 - M 15 K 10.4241 - juris). Auch bereits nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG bestehen keine Zweifel, dass nach einem Fachrichtungswechsel eine andere Ausbildung nur förderungsfähig ist, wenn der Auszubildende die Fachrichtung aus wichtigem Grund oder nach Beginn des vierten Fachsemesters aus unabweisbarem Grund gewechselt hat.

b) Für eine Weitergewährung von Ausbildungsförderung ist vorliegend § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG einschlägig, da die Klägerin nach viersemestrigem Studium im Studiengang Lehramt an Grundschulen zum Wintersemester 2014/2015 das Studium im Studiengang Lehramt an Mittelschulen aufgenommen hat.

aa) Vorliegend ist demnach ein Wechsel der Fachrichtung im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 3 BAföG gegeben. Diese Bestimmung besagt, dass ein Fachrichtungswechsel immer dann vorliegt, wenn der oder die Auszubildende einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Der Begriff der Fachrichtung ist dabei wesentlich enger als der hochschulrechtliche Fachrichtungsbegriff (vgl. Steinweg in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Aufl. 2014, § 7 Rn. 126); Fachrichtung im Sinne der vorgenannten Bestimmung ist ein durch Lehrpläne, Ausbildungs- bzw. Studienordnungen oder Prüfungsordnungen geregelter Ausbildungsgang, der auf einen bestimmten berufsqualifizierenden Abschluss oder ein bestimmtes Ausbildungsziel gerichtet ist und für den i. d. R. die Mindestdauer sowie Zahl und Art der Unterrichts- bzw. Lehrveranstaltungen festgelegt sind (vgl. Humborg in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl. März 2015, § 7 Rn. 47). Nicht erforderlich ist, dass der Auszubildende das zunächst angestrebte Ausbildungsziel - hier Lehramt an Grundschulen - endgültig aufgibt; es reicht vielmehr aus, dass das Anstreben dieses Zieles unterbrochen wird (vgl. Humborg in: Rothe/Blanke, BAföG, § 7 Rn. 46).

Lediglich der vom Fachrichtungswechsel abzugrenzende Abbruch der Ausbildung setzt voraus, dass der Auszubildende den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt (§ 7 Abs. 3 Satz 2 BAföG). Für einen Fachrichtungswechsel ist dies gerade nicht erforderlich (vgl. die Legaldefinition in § 7 Abs. 3 Satz 3 BAföG). Die Klägerin hat vorliegend das Studium im Studiengang Lehramt an Mittelschulen an der Universität A. (zum Wintersemester 2014/2015) in unmittelbarem Zusammenhang mit der Exmatrikulation zum 30. September 2014 aufgenommen (s. Bescheinigung der Universität B. vom 30.6.2014, Bl. 105 der Behördenakte), so dass kein Abbruch, sondern ein Fachrichtungswechsel vorliegt. Denn die Klägerin strebt eine andere Ausbildung an einer Universität als Ausbildungsstätte der Ausbildungsstättenart „Hochschule“ an (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG; Steinweg in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, § 7 Rn. 119; Humborg in: Rothe/Blanke, BAföG, § 7 Rn. 45.1).

Eine Schwerpunktverlagerung ist demgegenüber gegeben, wenn die betroffenen Studiengänge bis zum Wechsel identisch sind bzw. in den Ausbildungsbestimmungen vorgeschrieben ist, dass die im zunächst durchgeführten Studiengang erbrachten Semester auf den anderen Studiengang voll angerechnet werden, oder wenn die im zunächst durchgeführten Studiengang verbrachten Semester vollen Umfangs auf den neuen Studiengang - hier Lehramt an Mittelschulen - angerechnet werden, so dass sich eine Verlängerung der Gesamtstudienzeit trotz des Wechsels nicht ergibt (vgl. Steinweg in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, § 7 Rn. 127 m. w. N.). Dies ist vorliegend gerade nicht der Fall. Der ursprüngliche und der neue Studiengang der Klägerin sind bis zum Wechsel nicht identisch gewesen; auch eine volle Anrechnung der im zunächst betriebenen Studium erbrachten Semester ist weder vorgeschrieben noch erfolgt (vgl. § 9 der Prüfungsordnung der Universität A. für die Modulprüfungen im Rahmen der Ersten Prüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen und für die lehramtsbezogenen Bachelorstudiengänge der Universität A. (LPO-UA) vom 20.11.2013). Die Klägerin wurde vielmehr im Studiengang Lehramt an Mittelschulen unstrittig in das erste Semester eingestuft.

Beim Lehramtsstudium ist der Wechsel von einem bestimmten Lehramt in ein anderes Lehramt - vorliegend vom Lehramt für Grundschulen zum Lehramt für Mittelschulen - ein Fachrichtungswechsel, ohne dass es darauf ankäme, ob die Fächerkombination beibehalten wird (vgl. BVerwG, U. v. 23.2.1994 - 11 C 10/93 - FamRZ 1994, 999; Steinweg in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, § 7 Rn. 129). Ein Fachrichtungswechsel ist auch bereits dann gegeben, wenn der oder die Auszubildende in einem Mehrfächerstudium, wie es das Lehramtsstudium darstellt, eines der beiden Hauptfächer wechselt (vgl. BayVGH, U. v. 16.6.2011 - 12 BV 10.2187 - juris m. w. N.); für den vorliegenden Wechsel der Klägerin zum Lehramt an Mittelschulen mit dem Hauptfach Sozialkunde kann daher im Übrigen bereits nach dem Grundsatz des argumentum a fortiori nichts anderes gelten.

Soweit die Klägerin geltend macht, es sei nach wie vor ihr Berufswunsch, Grundschullehrerin zu werden, führt dies zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Denn auch eine Rückkehr zu ihrer ursprünglichen Fachrichtung stellt (grundsätzlich) einen erneuten Fachrichtungswechsel im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 3 BAföG dar (vgl. BVerwG, U. v. 12.12.1985 - 5 C 56/82 - FamRZ 1986, 731). Nach der Rechtsprechung muss für jeden Fachrichtungswechsel ein wichtiger oder unabweisbarer Grund gegeben sein, und zwar auch dann, wenn der Auszubildende zur ursprünglichen Fachrichtung zurückkehrt (vgl. BVerwG, U. v. 21.6.1990 - 5 C 66/85 - BVerwGE 85, 188; U. v. 9.6.1983 - 5 C 122/81 - BVerwGE 67, 250; Steinweg in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, § 7 Rn. 125). Nach den vorgenannten Maßgaben stellt das seitens der Klägerin nunmehr betriebene Lehramtsstudium an Mittelschulen auch unter Berücksichtigung der gegebenen Einzelfallumstände, insbesondere ihrer Absicht, dieses krankheitsbedingt nur vorübergehend aufzunehmen, nicht lediglich eine Schwerpunktverlagerung dar. Ein abweichend zu beurteilender Ausnahmefall kann danach auch nicht mit Blick auf Besonderheiten des Ausbildungsganges der Klägerin angenommen werden. Insbesondere ist keine Besonderheit dahingehend gegeben, dass in der Prüfungsordnung vorgesehene Schwerpunkte des ursprünglichen Studiums in einem fachverwandten Studiengang erworben werden können, weil etwa der Studiengang Lehramt an Grundschulen nicht ausreichend ausgestattet ist (vgl. OVG NRW, U. v. 8.8.1988 - 16 A 2738/87 - juris; §§ 4 und 8 der Studien- und Prüfungsordnung für die Modulprüfungen im Rahmen der Ersten Lehramtsprüfung an der...-Universität B. vom 1.4.2015).

bb) Nach § 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG wird bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden. Eine Anrechnung von Fachsemestern aus dem Studium der Klägerin im Studiengang Lehramt an Grundschulen auf ihr Studium im Studiengang Lehramt Mittelschule ist unstrittig nicht erfolgt. Die Regelung des Satzes 5 bezieht sich auch nach dessen Entstehungsgeschichte und systematischer Stellung nur auf die tatsächlich erfolgte Anrechnung konkreter Fachsemester aus dem ursprünglich betriebenen Studium (vgl. BayVGH, B. v. 13.3.2012 - 12 CE 11.2829 - juris; U. v. 16.6.2011 - 12 BV 10.2187 - juris). Die Vorschrift ist durch das 22. BAföG-Änderungsgesetz (vom 23.12. 2007, BGBl. I S. 2354) dem § 7 Abs. 3 BAföG angefügt worden; mit dieser Ergänzung wurde in den Gesetzestext nur das übernommen, was ohnehin aufgrund verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift geltendes Recht war (siehe dazu BVerfG (Kammer), B. v. 24.8.2005 - 1 BvR 309/03 - FamRZ 2005, 1895). Dabei stellte das Bundesverfassungsgericht für seine erweiternde Auslegung des früheren § 7 Abs. 3 BAföG gerade und entscheidend darauf ab, dass wegen der „Anrechnung“ von Semestern der bisherigen Fachrichtung die für die Ausbildungsförderung maßgebliche Zeitschwelle nicht überschritten wird (vgl. BayVGH, U. v. 16.6.2011 - 12 BV 10.2187 - juris; B. v. 16.3.2007 - 12 ZB 06.1403 - juris). Mit dieser Interpretation der Vorschrift wird auch deren Intention Rechnung getragen, im Interesse eines sinnvollen Einsatzes von Fördermitteln die Möglichkeit des förderungsunschädlichen Fachrichtungswechsels zeitlich zu limitieren (vgl. BayVGH, U. v. 16.6.2011 a. a. O.).

Demnach kann eine möglicherweise künftig erfolgende Anrechnung von Leistungen, welche die Klägerin im nunmehrigen Studium des Lehramtes an Mittelschulen erwirbt bzw. erworben hat, unabhängig davon, dass bislang keine Bestätigung über eine Anrechenbarkeit für den Studiengang Lehramt an Grundschulen vorgelegt worden ist, insoweit keine Berücksichtigung finden. Auch eine analoge Heranziehung des § 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG scheidet insofern aus, denn es fehlt schon an einer planwidrigen Regelungslücke. Es ist nicht zu ersehen und es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass dem Gesetzgeber beim Erlass des 22. BAföG-Änderungsgesetzes die Rechtsprechung zu den sogenannten Mehrfächerstudiengängen nicht bekannt gewesen wäre. Gleichwohl hat er keine über § 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG hinausgehende Ausnahme in das Gesetz aufgenommen, sondern auf eine tatsächliche Anrechnung von früheren Fachsemestern durch die Ausbildungsstätte abgestellt (vgl. BayVGH, U. v. 16.6.2011 - 12 BV 10.2187 - juris). Das entspricht auch dem vorgenannten Regelungszweck der Vorschrift und benachteiligt die Auszubildenden, die ein Lehramtsstudium ergreifen, nicht unverhältnismäßig (vgl. BayVGH, U. v. 16.6.2011 a. a. O.).

Die Gewährung von Ausbildungsförderung für die neu begonnene andere Ausbildung der Klägerin kommt daher gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 2 i. V. m. § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BAföG nur in Betracht, wenn der vollzogene Fachrichtungswechsel auf einem unabweisbaren Grund beruht. Bei dem Tatbestandsmerkmal des „unabweisbaren Grundes“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, welcher der uneingeschränkten gerichtlichen Prüfung unterliegt.

2. Ein unabweisbarer Grund für den vollzogenen Fachrichtungswechsel der Klägerin ist jedoch nicht gegeben, daher ist ihr Anspruch auf Ausbildungsförderung erloschen (vgl. BVerwG, U. v. 9.6.1983 - 5 C 122/81 - BVerwGE 67, 250).

a) Ein Grund für einen Fachrichtungswechsel ist dann unabweisbar im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG, wenn er eine Wahl zwischen der Fortsetzung der bisherigen Ausbildung und ihrem Abbruch oder dem Überwechseln in eine andere Fachrichtung nicht zulässt. Es müssen nachträglich außergewöhnliche Umstände eingetreten sein, die die Eignung des Auszubildenden für die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung oder die Ausübung des bisher angestrebten Berufs bei objektiver und subjektiver Betrachtung haben wegfallen lassen (vgl. BVerwG, U. v. 19.2.2004 - 5 C 6/03 - BVerwGE 120, 149; U. v. 30.4.1981 - 5 C 36/79 - BVerwGE 62, 174; Steinweg in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Aufl. 2014, § 7 Rn. 162). Bei der Anerkennung von Umständen als in diesem Sinne „unabweisbarer Grund“ für einen Fachrichtungswechsel hatte das Bundesverwaltungsgericht eine unerwartete - etwa als Unfallfolge eingetretene - Behinderung im Blick, welche die Ausübung des bisher angestrebten Berufs unmöglich macht (vgl. BVerwG, U. v. 30.4.1981 - 5 C 36/79 - BVerwGE 62, 174). Von diesem Verständnis ist auch der Gesetzgeber bei der Einführung des Tatbestandsmerkmals des unabweisbaren Grundes ausgegangen (vgl. BT-Drs. 13/4246, S. 16, zum 18. BAföGÄndG; die Regelung des § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG differenziert seither, d. h. seit 1.8.1996, zwischen „wichtigen“ und „unabweisbaren“ Gründen). Die Regelung des § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG beinhaltet einen erheblich strengeren Maßstab bei der Beurteilung der Berechtigung eines Fachrichtungswechsels.

Während ein (lediglich) wichtiger Grund vorliegt, wenn dem Auszubildenden unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nicht mehr zugemutet werden kann, ist ein Grund erst dann unabweisbar, wenn er schlechterdings keine Wahlmöglichkeit zulässt, also zwingend ist (vgl. Ramsauer/Stallbaum NVwZ 1996, 1065).

b) Gemessen an diesen Grundsätzen liegt bei der Klägerin eine vergleichbare Fallgestaltung nicht vor.

Aufgrund der geltend gemachten gesundheitlichen Gründe - eine fachärztlich attestierte Epilepsie und eine begleitende Angststörung - bestand für die Klägerin vorliegend keine Situation, welche die Wahl zwischen der Fortsetzung des Studiums im Studiengang Lehramt an Grundschulen und dem Überwechseln in eine andere Ausbildung nicht zuließ. Die Fortführung ihres zunächst betriebenen Lehramtsstudiums wurde hierdurch nicht unmöglich; dies belegt bereits die Tatsache, dass die Klägerin, die ausweislich des vorgelegten Attestes vom 12. Dezember 2014 seit Mai 2012 an einer Epilepsie leidet und seit Oktober 2013 psychotherapeutische Hilfe in Anspruch nimmt (s. Bestätigung vom 13.11.2014, Bl. 111 der Behördenakte), auch nach ihrer Erkrankung zunächst an der Universität B. im Studiengang Lehramt an Grundschulen studierte. Gleiches gilt für die Ausübung des zunächst angestrebten Berufes. Anhaltspunkte dafür, dass eine Epilepsie und eine begleitende Angststörung gerade zu einem Wegfall der Eignung für die künftige Ausübung des Berufes einer Grundschullehrerin führen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Klägerin trägt vielmehr vor, ihr Berufswunsch sei und bleibe es, Grundschullehrerin zu werden. Zudem studiert sie derzeit im Studiengang Lehramt Mittelschule; sie strebt also auch nach ihrem Fachrichtungswechsel eine Tätigkeit als Lehrerin an und macht geltend, dass dieser Wechsel krankheitsbedingt nur vorübergehend angestrebt werde. Auch wenn hinsichtlich der Angststörung bzw. der als maßgeblich angeführten nächtlichen Anfälle (bis zum Nachweis der Wirkung der Medikamente) auf einen (lediglich) vorübergehenden Charakter abgestellt wird, vermag dies keine andere rechtliche Beurteilung zu begründen. Denn eine Erkrankung bzw. krankheitsbedingte Beeinträchtigung der Klägerin, die nur als temporär anzusehen und im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht mehr gegeben ist, stellt für den Fachrichtungswechsel keinen unabweisbaren Grund dar (vgl. BayVGH, B. v. 17.1.2013 - 12 ZB 12.2277 - juris Rn. 14).

Der Einwand der Klägerin, dass die Universität A. wider Erwarten ihren Antrag auf Zulassung zum Studium im dritten Fachsemester für den Studiengang Lehramt an Grundschulen abgelehnt habe, greift nicht durch. Zwar kann unter bestimmten Voraussetzungen für den Wechsel von der Park- zur Wunschausbildung ein wichtiger Grund anerkannt werden (vgl. BVerwG, U. v. 9.6.1983 - 5 C 8/80 - BVerwG 67, 235; Steinweg in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, § 7 Rn. 142 ff.). Jedoch besteht auch unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung (auch zu sog. Numerus-clausus-Ausbildungen) bzw. Maßgaben kein Förderanspruch der Klägerin, die nach viersemestrigem Studium in ihrem Wunschstudiengang die Fachrichtung wechselte, und das nunmehrige Studium nach ihrer Planung nur vorübergehend anstrebt. Denn ein sog. Parkstudium kommt danach nur als wichtiger, nicht aber als unabweisbarer Grund in Betracht; zumal seit der vorgenannten Neufassung des § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG eine andere Ausbildung grundsätzlich nur noch dann gefördert wird, wenn der Abbruch der Ausbildung oder der Wechsel der Fachrichtung vor Beginn des dritten bzw. vierten Fachsemesters stattfinden (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 1 (letzter Halbsatz) und 4 BAföG). Der Gesetzgeber wollte mit der Einführung dieser Zeitschranke gerade auch der Rechtsprechung, die einen wichtigen Grund für den Wechsel vom Park- zum Wunschstudium noch bis zum Ablauf des vierten Semesters anerkannt hatte, begegnen (vgl. Steinweg in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, § 7 Rn. 164; BVerwG; U. v. 22.6.1989 - 5 C 42/88 - BVerwGE 82, 163; BT-Drs. 13/4246, S. 15). Im Übrigen setzt bereits die Anerkennung eines wichtigen Grundes insoweit u. a. voraus, dass der Auszubildende grundsätzlich ohne Unterbrechung alle nicht von vornherein aussichtslosen Bewerbungsmöglichkeiten genutzt hat, um einen Studienplatz in seinem Wunschstudium zu erhalten (vgl. BVerwG, U. v. 9.6.1983 a. a. O.). Die Klägerin hatte sich jedoch zunächst nur bei der Universität A. beworben; eine Bewerbung bei der Universität E. ist nach den Darlegungen ihres Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung erst aktuell (für das Wintersemester 2015/2016) erfolgt.

Auch der Einwand der Klägerin, ihr Wechsel zum Studiengang Lehramt an Mittelschulen sei krankheitsbedingt erfolgt, so dass eine anerkennenswerte Motivation bestanden habe, vermag keine andere rechtliche Beurteilung zu begründen. Das Gericht stellt dabei nicht in Abrede, dass die Klägerin den Fachrichtungswechsel entsprechend ihrem Vortrag vornahm, um wegen ihrer Erkrankung vorübergehend bei ihren Eltern wohnen zu können und das, was sie sich in den vorherigen Semestern erarbeitet hatte, nicht „zu verlieren“. Ausgehend von den vorgenannten Maßgaben kann dies jedoch nicht als unabweisbarer Grund anerkannt werden. Denn es ist nicht davon auszugehen, dass die gegebenen Umstände schlechterdings keine Wahlmöglichkeit zuließen bzw. der Klägerin ein Festhalten an ihrem zunächst betriebenen Studium unzumutbar war. Der Klägerin ist zuzugeben, dass ein für den Fachrichtungswechsel geltend gemachter Umstand aus dem persönlichen Lebensbereich ihr bisheriges Ausbildungsverhältnis unmittelbar berühren kann (vgl. VGH BW, U. v. 28.11.2003 - 7 S 7/03 - VBlBW 2004, 110 m. w. N.). Jedoch weist der Beklagte zutreffend darauf hin, dass es der Klägerin tatsächlich möglich und auch zumutbar gewesen wäre, sich beurlauben zu lassen (s. vorgelegte E-Mail vom 28.6.2015). Dies gilt insbesondere auch mit Blick auf den vorgetragenen erneuten epileptischen Anfall im Frühjahr 2014, die stationäre Behandlung und die erforderliche Rekonvaleszenz (vgl. Attest vom 12.12.2014, Bl. 113 der Behördenakte). Insoweit wäre im Übrigen ein unverzügliches Handeln der Klägerin erforderlich gewesen. Unter den gegebenen Einzelfallumständen ist kein Fall gegeben, der es schlechterdings unerträglich erscheinen ließe, die Klägerin an ihrem Studium für Lehramt an Grundschulen festzuhalten. Anknüpfungspunkt hierfür ist sowohl ihr zunächst betriebenes Studium als auch die nach wie vor angestrebte berufliche Betätigung als Grundschullehrerin (vgl. Steinweg in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, § 7 Rn. 162). Ausgehend von den vorliegenden Einzelfallumständen war es der Klägerin auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zumutbar, sich zunächst beurlauben zu lassen (BVerfG, B. v. 3.7.1985 - 1 BvR 1428/82 - BVerfGE 70, 230; BVerwG, U. v. 21.6.1990 - 5 C 66/85 - BVerwGE 85, 188). Zumal weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass dies für einen unverhältnismäßig bzw. unzumutbar langen Zeitraum notwendig gewesen wäre. Vielmehr hatte sich die Klägerin für das Wintersemester 2015/2016 erneut für das Lehramtsstudium an Grundschulen in B. beworben (s.a. E-Mail Studienkanzlei vom 28.6.2015).

Auch mit Blick auf den geltend gemachten Grundsatz der Gleichbehandlung bzw. Chancengleichheit und Art. 12 des Grundgesetzes (GG) ist kein unabweisbarer Grund anzuerkennen. Denn ein Rechtsanspruch auf Ausbildungsförderung lässt sich aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht entnehmen (vgl. BVerwG, B. v. 16.09.1982 - 5 B 25/82 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 29, unter Verweis auf BVerwG, U. v. 26.1.1966 - V C 88.64 - BVerwGE 23, 149 [151 ff.]). Ein Anspruch auf Ausbildungsförderung wird gemäß § 1 BAföG nur nach Maßgabe des Gesetzes gewährt. Durch § 7 Abs. 1 BAföG ist sichergestellt, dass eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung gefördert wird. Wenn § 7 Abs. 3 BAföG die Leistung von Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung davon abhängig macht, dass die bisherige Ausbildung aus wichtigem Grund bzw. unabweisbarem Grund nicht fortgesetzt wird, dann verletzt dies vorliegend nicht den allgemeinen Gleichheitssatz (vgl. BVerfG (Kammer), B. v. 24.8.2005 - 1 BvR 309/03 - FamRZ 2005, 1895 zur verfassungskonformen Auslegung vor Ergänzung von § 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG).

Die vorgetragene „Studienberatung“ rechtfertigt keinen unabweisbaren Grund. Im Interesse der Auszubildenden ist in § 46 Abs. 5 BAföG eine besondere Feststellungsentscheidung vorgesehen. Nach Satz 1 Nr. 4 dieser Vorschrift kann ein Auszubildender noch bevor er die Ausbildung aufgenommen hat, eine verbindliche Entscheidung darüber herbeiführen, ob die Förderungsvoraussetzungen für eine nach Fachrichtung und Ausbildungsstätte bestimmt bezeichnete andere Ausbildung nach § 7 Absatz 3 BAföG vorliegen. Der Einwand der Klägerin, der Beklagte müsse sich die Beratung durch die Studienberatung zurechnen lassen, greift ebenfalls nicht durch. Gemäß Art. 60 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) unterrichtet die Hochschule Studierende sowie Studienbewerber und Studienbewerberinnen über die Studienmöglichkeiten und über Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums. Die Hochschule wirkt bei der Studienberatung insbesondere mit den für die Berufsberatung und den für die staatlichen Prüfungen zuständigen Stellen zusammen (Art. 60 Satz 3 BayHSchG). Demgegenüber handelt es sich bei dem beklagten Studentenwerk um eine rechtlich selbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts gemäß Art. 90 Satz 1 BayHSchG (vgl. Art. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung - Bayerisches Ausführungsgesetz zum Bundesausbildungsförderungsgesetz - BayAGBAföG). Die Klägerin etwa im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches so zu stellen, als erfülle sie die Leistungsvoraussetzungen, könnte allenfalls dann erwogen werden, wenn von der zuständigen Sozialverwaltung, hier also der Ausbildungsförderungsverwaltung, falsche oder unvollständige Auskünfte erteilt worden wären (vgl. BVerwG, U. v. 15.11.1994 - 11 C 19/94 - FamRZ 1995, 765). Entsprechendes hat die Klägerin nicht vorgetragen.

Der Fachrichtungswechsel der Klägerin beruht demnach nicht auf einem unabweisbaren Grund, so dass die Klägerin weder einen Anspruch auf die begehrte Ausbildungsförderung noch auf erneute Verbescheidung ihres diesbezüglichen Antrages hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO).

c) Der in der mündlichen Verhandlung gestellte bedingte Beweisantrag ist mangels Entscheidungserheblichkeit abzulehnen (vgl. Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 86 Rn. 25 und 38), da es auf diese Beweistatsache - wie sich den vorstehenden Ausführungen entnehmen lässt - nicht ankommt. Diese Beweistatsache ist nicht geeignet, die Entscheidung in irgendeiner Weise zu beeinflussen. Denn selbst bei einer künftigen Anrechnung von Leistungen auf das ursprünglich betriebene Studium im Studiengang Lehramt für Grundschulen, in dem die Klägerin im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht immatrikuliert gewesen ist, ergibt sich danach für das gegenständliche Verfahren auch mit Blick auf § 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG kein Förderanspruch.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit aus § 188 Satz 2 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Gegenstandswert wird auf 868,- Euro festgesetzt (§ 33 Abs. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- Euro übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Bayreuth

Aktenzeichen: B 3 K 14.383

Im Namen des Volkes

27. Juli 2015

Urteil

VGH-Beschluss vom 21.10.2015 (PKH) Az. 12 ZB 15.2187

3. Kammer

Sachgebiets-Nr.1524

Hauptpunkte: Fachrichtungswechsel; wichtiger Grund; Obliegenheit zu unverzüglichem Handeln; Neigungswandel; maßgeblicher Zeitpunkt bei Fachrichtungswechsel; Sporteignungstest;

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: ...

gegen

Studentenwerk Oberfranken, Amt für Ausbildungsförderung

vertreten durch den Geschäftsführer, Universitätsstr. 30, 95447 Bayreuth

- Beklagter -

wegen Ausbildungsförderung

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth, 3. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter ..., die ehrenamtliche Richterin ... und die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund mündlicher Verhandlung vom 27. Juli 2015

am 27. Juli 2015

folgendes Urteil:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Gewährung von Ausbildungsförderung für sein Lehramtsstudium für die Zeit ab Oktober 2013.

Er begann im Oktober 2012 (Wintersemester 2012/2013) sein Studium an der Universität ... in den Studienfächern Wirtschaftswissenschaften und Geographie (angestrebter Abschluss: Lehramt Realschule).

Mit Bescheid des Beklagten vom 7. November 2012 wurde dem Kläger auf seinen Antrag vom 11. September 2012 hin für den Zeitraum von Oktober 2012 bis September 2013 Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 597,00 EUR bewilligt. Mit weiterem Antrag vom 29. Juli 2013 begehrte der Kläger für den Zeitraum von Oktober 2013 bis September 2014 erneut die Leistung von Ausbildungsförderung für sein Studium. Daraufhin wurde dem Kläger mit Bescheid vom 23. August 2013 Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 597,00 EUR bewilligt.

Laut einer Bescheinigung der Universität ... erfolgte am 22. Oktober 2013 zum Wintersemester 2013/2014 eine Umschreibung des bisherigen Studiengangs des Klägers in den Studiengang Wirtschaftswissenschaften, Sport (Bl. 61 der Gerichtsakte). Diesen Fachrichtungswechsel teilte der Kläger dem Beklagten mit Schreiben vom 17. November 2013 mit. In einem weiteren Schreiben vom 26. Januar 2014 erklärte der Kläger, dass er Mitte des ersten Semesters festgestellt habe, dass die Inhalte im Studienfach Geographie nicht seinen Vorstellungen entsprochen hätten und daher für ihn klar gewesen sei, dass er dieses Fach unter keinen Umständen weiter studieren möchte. Da diese Entscheidung ziemlich früh für ihn festgestanden habe, habe er in dem Studienfach Geographie keine Prüfungen abgelegt.

Mit Bescheid vom 30. Januar 2014 lehnte der Beklagte für das Studium Wirtschaftswissenschaften, Sport eine Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) ab. Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG könne nach einem Fachrichtungswechsel Ausbildungsförderung geleistet werden, wenn dieser Fachwechsel aus wichtigem Grund erfolgt sei. Ein wichtiger Grund liege bei einem Neigungswechsel aber nur dann vor, wenn der Auszubildende unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, einen Fachrichtungswechsel vornehme und die bisherige Ausbildung unverzüglich aufgebe. Der Kläger habe bereits im ersten Semester seinen Neigungswandel erkannt, jedoch das Studium Wirtschaftswissenschaften, Geographie noch ein Semester weiter betrieben. Da er somit das zweite Semester seiner Ausbildung nur als Überbrückungsstudium absolviert habe, könne ein späterer Fachrichtungswechsel nicht anerkannt werden. Der Kläger hätte bereits zum Ende des ersten Semesters die notwendigen Konsequenzen ziehen und die bisherige Ausbildung durch Exmatrikulation oder Beurlaubung aufgeben können.

Mit Bescheid vom 31. Januar 2014 setzte der Beklagte den Anspruch des Klägers auf Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum von Oktober 2013 bis September 2014 auf 0,00 EUR fest. Zugleich ordnete er nach § 53 BAföG i. V. m. § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) die Rückforderung von bereits ausgezahlten Förderungsleistungen in Höhe von 2.985,00 EUR an.

Gegen die Bescheide vom 30. und 31. Januar 2014 legte der Bevollmächtigte des Klägers mit zwei Schriftsätzen vom 27. Februar 2014, die am selben Tag beim Beklagten eingegangen sind, Widerspruch ein.

Der Beklagte hat mit Widerspruchsbescheid vom 29. April 2014, der laut Postzustellungsurkunde am 5. Mai 2014 zugestellt wurde, die Widersprüche des Klägers gegen die Bescheide vom 30. und 31. Januar 2014 zurückgewiesen.

Die Umschreibung auf die Fächerkombination Wirtschaftswissenschaften, Sport sei erst am 22. Oktober 2013 und damit nach Beginn des dritten Semesters erfolgt. Es handele sich sowohl bei dem Studienfach Geographie als auch bei dem Studiengang Sport um ein Hauptfach. Bei der Hinzunahme, der Aufgabe oder dem Wechsel von einzelnen Fächern im Rahmen eines Mehrfächerstudiums sei von einem Fachrichtungswechsel im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG auszugehen. Lediglich ein Fächerkombinationswechsel der Nebenfächer wäre als förderungsunschädliche Schwerpunktverlagerung anzusehen. Die Weiterführung des Studienfaches Wirtschaftswissenschaften nach dem Wechsel des zweiten Hauptfaches sei demnach für die Feststellung eines Fachrichtungswechsels nach § 7 Abs. 3 BAföG unbeachtlich. Die Voraussetzungen für eine weitere Ausbildungsförderung gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG seien vorliegend nicht gegeben, da der Fachrichtungswechsel nicht unverzüglich erfolgt sei. Gemäß § 53 BAföG i. V. m. § 50 SGB X seien deshalb die zu Unrecht erbrachten Leistungen in Höhe von 2.985,00 EUR zurückzufordern.

Hiergegen ließ der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 3. Juni 2014, bei Gericht am 4. Juni 2014 eingegangen, Klage erheben. Er beantragte, die Bescheide des Beklagten vom 30. und 31. Januar 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29. April 2014 aufzuheben und dem Kläger für die Zeit ab Oktober 2013 Ausbildungsförderung nach den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

Die Neigung des Klägers zum Sport sei stets groß gewesen. Für die Studienfachkombination Wirtschaftswissenschaften, Sport sei es jedoch unabdingbar, dass vor Beginn des Studiums ein Sporteignungstest absolviert werden müsse, der jeweils im Sommer eines jeden Jahres zentral für ganz Bayern in Augsburg durchgeführt werde. Der Kläger habe, nachdem er im Frühsommer 2012 sein Abitur bestanden hatte, an dem Eignungstest für das Jahr 2012 nicht teilnehmen können, weil die Anmeldefrist hierfür schon am 1. Juni 2012 abgelaufen gewesen sei, der Kläger aber sein Abiturzeugnis erst am 14. Juni 2012 erhalten habe. Da er deshalb gehindert gewesen sei, die nunmehr gewählte Fächerkombination Wirtschaftswissenschaften, Sport zu studieren, habe er sich zunächst für die Studienfachkombination Wirtschaftswissenschaften, Geographie entschieden. Ihm sei aber im Laufe des ersten Semesters bewusst geworden, dass er entsprechend seinen Neigungen und Fähigkeiten für die Studienfachrichtung Wirtschaftswissenschaften, Sport besser geeignet sei. Der Kläger habe dann in der Zeit vom 5. bis 6. Juli 2013 den Eignungstest in Augsburg mit Erfolg absolviert. Erst danach habe er sich entschieden, ab Oktober 2013 in die Studienfachkombination Wirtschaftswissenschaften, Sport zu wechseln. Von einem grundlegenden Fachrichtungswechsel könne aber keine Rede sein, weil das Wirtschaftsstudium ununterbrochen fortgesetzt worden sei. Den teilweise vollzogenen Wechsel des Studienganges habe der Kläger auch unverzüglich nach dem absolvierten Eignungstest durchgeführt. Vor Oktober 2013 sei ein Wechsel ohnehin nicht möglich gewesen. Wenn der Kläger den Eignungstest für Sport nicht bestanden hätte, hätte er in jedem Falle die Fächerkombination Wirtschaftswissenschaften, Geographie beibehalten. Aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 7 BAföG gehe klar hervor, dass einem Studenten Ausbildungsförderung in jedem Falle dann zu gewähren sei, wenn er ein begonnenes Studium fortsetze. Entscheidend sei vorliegend, dass der Kläger das im Oktober 2012 begonnene Studium der Wirtschaftswissenschaften auch weiterhin studiere. Deswegen könne ein Wechsel von einem Studienfach ins andere nicht ohne weiteres unterstellt werden. Dem Kläger müsse in jedem Falle BAföG bis zur fiktiven Beendigung des Studiengangs Wirtschaftswissenschaften, Geographie gewährt werden. Aus diesem Grunde sei es nicht zulässig, dem Kläger kein BAföG mehr zu gewähren oder gar die gewährte Förderung zurückzufordern.

Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 20. August 2014,

die Klage abzuweisen.

Die Klage sei unbegründet. Es werde auf die Ausführungen des Widerspruchsbescheides vom 29. April 2014 vollinhaltlich Bezug genommen. Es könne dem Vortrag des Klägers nicht gefolgt werden, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, bereits im Jahr 2012 an dem Sporteignungstest teilzunehmen. Des Weiteren habe - entgegen der Ansicht des Klägers - kein Anspruch auf Ausbildungsförderung bis zur fiktiven Beendigung des Studienganges Wirtschaftswissenschaften, Geographie bestanden. Die ausgezahlte Ausbildungsförderung sei für die Monate Oktober 2013 bis Februar 2014 gemäß § 53 BAföG i. V. m. § 50 SGB X zurückzufordern.

Mit Schriftsatz vom 17. September 2014 räumte der Klägerbevollmächtigte ein, dass die Sporteignungsprüfung zwar grundsätzlich auch ohne Abitur absolviert werden könne. Nachdem der Kläger jedoch die Sporteignungsprüfung, die unabdingbare Zulassungsvoraussetzung für das Sportstudium an Hochschulen sei, im Jahre 2012 nicht abgelegt hatte, habe er diese erst im Jahre 2013 ablegen können. Bis Juli 2013 habe der Kläger daher weiter Wirtschaftswissenschaften, Geographie studiert, weil er sich insoweit Fortbildungsvorteile versprochen habe. Es sei deswegen aus Sicht des Klägers sinnvoll gewesen, das Studium Wirtschaftswissenschaften, Geographie bis zum Ende des Sommersemesters 2013 fortzusetzen.

Der Klägerbevollmächtigte ergänzte mit Schriftsatz vom 12. November 2014, dass der Kläger von der Studienfachkombination Wirtschaftswissenschaften, Geographie in die Studienfachkombination Wirtschaftswissenschaften, Sport zu Beginn des Wintersemesters 2013/2014 gewechselt sei. Die Studenten hätten zwei Wochen nach Semesteranfang Zeit, sich umzumelden. Die Einschreibung für die Fächerkombination Wirtschaftswissenschaften, Sport sei vor dem 15. Oktober 2013 erfolgt. Alle Unterlagen seien vor dem 15. Oktober 2013 bei der Universität in ... ordnungsgemäß und vollständig eingereicht worden.

Mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2014 übermittelte der Klägerbevollmächtigte eine Bestätigung der Universität ... vom 18. November 2014. Dieser sei zu entnehmen, dass sich der Kläger zu Beginn des Wintersemesters 2013/2014 für die Fachbereiche Wirtschaftswissenschaften, Sport mit einer Regelstudienzeit von 7 Semestern eingetragen habe. Nach den Richtlinien der Universität ... sei ein Wechsel des Studiengangs oder ein Wechsel des Studienfaches während der Immatrikulationsfrist möglich. Ein Wechsel könne bis vier Wochen nach Beginn der Vorlesungszeit des jeweiligen Semesters vorgenommen werden. Die Kriterien habe der Kläger erfüllt. Die Sporteignungsprüfung habe der Kläger erst im Juli 2013 ablegen können. Erst danach habe er sich entsprechend seiner Neigung für die neue Studienkombination einschreiben können.

Der Beklagte erklärte mit Schriftsatz vom 16. Januar 2015, dass der Schriftsatz des Klägers vom 19. Dezember 2014 keinen neuen Sachvortrag enthalte. Insofern werde an der bisherigen Entscheidung festgehalten, dass nach dem erfolgten Fachrichtungswechsel keine Ausbildungsförderung geleistet werden könne, da dieser gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG nicht unverzüglich vorgenommen worden sei.

Mit Schriftsatz vom 27. Januar 2015 wies der Klägerbevollmächtigte nochmals darauf hin, dass der Kläger keinen kompletten Fachrichtungswechsel vorgenommen habe. In jedem Falle sei dem Kläger BAföG bis zur Höchstforderungsdauer abzüglich der „Vor-Semester“ vor dem Studienfachwechsel zu gewähren.

Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

II.

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Bescheide des Beklagten vom 30. und 31. Januar 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29. April 2014 sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO.

1. Der Kläger hat nach dem Wechsel des Hauptfachs Geographie zum Hauptfach Sport für die nunmehrige Studienfachkombination Wirtschaftswissenschaften, Sport keinen Förderungsanspruch nach § 7 Abs. 3 BAföG.

Ein Ausbildungsabbruch oder Fachrichtungswechsel hat zwar grundsätzlich die Einstellung der Förderung aufgrund des Verbrauchs des Förderungsanspruchs für eine Erstausbildung nach § 7 Abs. 1 BAföG zur Folge. Abweichend von diesem Grundsatz wird jedoch gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 BAföG Ausbildungsförderung auch für eine andere Ausbildung geleistet, wenn der Auszubildende die Ausbildung aus wichtigem Grund (§ 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 Nr. 1 BAföG) oder aus unabweisbarem Grund (§ 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 Nr. 2 BAföG) abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hat. Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 BAföG können Auszubildende an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen einen wichtigen Grund i. S. d. § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 Nr. 1 BAföG nur geltend machen, wenn sie bis zum Beginn des vierten Fachsemesters das Studium abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt haben. Nach diesem Zeitpunkt besteht ein Förderungsanspruch für eine andere Ausbildung nur noch, wenn der Abbruch oder Wechsel aus unabweisbarem Grund i. S. d. § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 Nr. 2 BAföG erfolgt (Umkehrschluss aus § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 BAföG). Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG wird zugunsten der Studierenden beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen für einen wichtigen Grund erfüllt sind, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt.

a) Ein Fachrichtungswechsel liegt gemäß § 7 Abs. 3 Satz 3 BAföG vor, wenn ein Auszubildender einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Die Fachrichtung wird demnach maßgeblich durch den Ausbildungsabschluss und den Ausbildungsgegenstand bestimmt (Rothe/Blanke, BAföG, Stand September 2013, § 7 Rn. 47). Nach der (obergerichtlichen) Rechtsprechung liegt bei einem Mehrfächerstudium ein Fachrichtungswechsel bereits dann vor, wenn eines der studierten Hauptfächer gewechselt wird (OVG MV, B.v. 12.8.2014 - 1 O 50/14 - juris Rn. 6; BayVGH, U.v. 16.6.2011 - 12 BV 10.2187 - juris Rn. 21; VGH BW, FamRZ 1978, 212).

Aus den Studienbescheinigungen der Universität ... zu den Wintersemestern 2012/2013 und 2013/2014 ergibt sich, dass es sich bei dem beibehaltenen Studienfach Wirtschaftswissenschaften, dem abgebrochenen Studienfach Geographie und dem neu gewählten Studienfach Sport jeweils um ein Hauptfach handelt. Die beiden Hauptfächer Geographie und Sport unterscheiden sich hinsichtlich ihres Ausbildungsgegenstandes auch deutlich, so dass von einem Fachrichtungswechsel i. S. d. § 7 Abs. 3 Satz 1 und 3 BAföG auszugehen ist. Eine bloße Schwerpunktverlagerung liegt nicht vor.

b) Der Fachrichtungswechsel des Klägers erfolgte jedoch ohne wichtigen Grund i. S. d. § 7 Abs. 3 BAföG.

aa) Zugunsten des Klägers greift schon nicht die Vermutungsregelung des § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG, weil vorliegend der Fachrichtungswechsel zum Hauptfach Sport nicht bis zum Beginn des dritten Fachsemesters, sondern erst im Laufe des dritten Fachsemesters erfolgte.

Für den Zeitpunkt des Vollzugs eines Fachrichtungswechsels ist im Falle eines Hochschulstudiums auf den objektiv nachprüfbaren Zeitpunkt der Exmatrikulation bzw. Umschreibung abzustellen (vgl. BVerwG, U.v. 30.4.1981 - 5 C 28/79 - juris Rn. 21; VG München, U.v. 16.10.2003 - M 15 K 01.2023 - juris Rn. 24; VG Augsburg, U.v. 17.12.2012 - Au 3 K 12.574 - juris Rn. 36). Durch das formale Abstellen auf den Zeitpunkt der Exmatrikulation bzw. Umschreibung wird der Kläger auch nicht in seinem Grundrecht aus Art. 12 GG verletzt, denn es ist naheliegend und keinesfalls für den betroffenen Auszubildenden überraschend, wenn die Frage des maßgeblichen Zeitpunktes eines Fachrichtungswechsels grundsätzlich an den Zeitpunkt der Exmatrikulation bzw. Umschreibung gebunden wird. Ein Risiko über eine unklare Auslegung und Anwendung des § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG verbleibt dann nicht. Würde der Zeitpunkt eines Fachrichtungswechsels beispielsweise allein an die innere Willenshaltung des Auszubildenden geknüpft, wäre die Regelung des § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG praktisch nicht zu handhaben, weil sich dann ein Ausbildungsförderungsempfänger stets darauf berufen könnte, bereits im zweiten Semester das Studium innerlich abgebrochen zu haben, auch wenn die Exmatrikulation bzw. Umschreibung erst in einem späteren Semester erfolgt sein sollte (so auch die Rechtsprechung zu § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 BAföG, vgl. VG München, U.v. 16.10.2003 a. a. O. juris Rn. 27).

Gemessen an diesen Maßstab findet die Vermutungsregelung des § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG vorliegend keine Anwendung. Unbeachtlich für die Bestimmung des Zeitpunktes des Fachrichtungswechsels ist insoweit, dass sich der Kläger nach seiner Einlassung in der mündlichen Verhandlung bereits im Wintersemester 2012/2013 innerlich für das Studienfach Sport anstatt Geographie entschieden hatte und er deshalb im Studienfach Geographie keine Prüfungen ablegte bzw. im zweiten Semester gar keine Geographievorlesungen mehr besuchte (vgl. Bl. 2 der Sitzungsniederschrift). Zeitlich maßgebend für den Vollzug des Fachrichtungswechsels ist vorliegend vielmehr die am 22. Oktober 2013 erfolgte Umschreibung des Studiengangs des Klägers in den Studiengang Wirtschaftswissenschaften, Sport. Diese Umschreibung erfolgte aber erst nach dem 1. Oktober 2013 und somit im laufenden Wintersemester 2013/2014, so dass auch der Fachrichtungswechsel des Klägers erst im Laufe des dritten Fachsemesters vollzogen wurde. Die Vermutung des § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG für das Vorliegen eines wichtigen Grundes i. S. d. § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 Nr. 1 BAföG besteht daher nicht.

Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht - wie der Kläger zu Unrecht meint - aus dem Umstand, dass nach den Studienbestimmungen der Universität ... ein Fachrichtungswechsel bis vier Wochen nach Beginn der Vorlesungszeit des jeweiligen Semesters vorgenommen werden kann und der Kläger unter Berufung auf diese Bestimmung vorgetragen hat, bis zum Ablauf des 14. Oktober 2013 alle für einen Fachrichtungswechsel notwendigen Unterlagen bei der Universität ... vorgelegt zu haben. Diese Rechtsauffassung ist schon deshalb nicht überzeugend, weil der Kläger selbst nach seinem eigenen Vorbringen den Fachrichtungswechsel erst Anfang Oktober 2013 betrieben hat. Die Bemühungen des Klägers, die für seinen Fachrichtungswechsel notwendigen Unterlagen bei der Universität ... vorzulegen, fanden also erst im Laufe des dritten Semesters statt, so dass die Zeitschranke des § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG bereits überschritten war. Darüber hinaus verkennt der Kläger, dass eine Universität schon aus kompetenzrechtlichen Gründen durch eigene Regelungen Landesrecht, wie das Bayerische Hochschulgesetz und die darauf beruhenden Verordnungen, und Bundesrecht, wie das Bundesausbildungsförderungsgesetz, nicht abändern kann (vgl. VG Augsburg, U.v. 17.12.2012 a. a. O. juris Rn. 35). Die Bescheinigung der Universität ... vom 20. Dezember 2013 (Bl. 73 der Behördenakte), aus der sich ergibt, dass der Kläger im Studienfach Sport quasi „rückwirkend“ zum 1. Oktober 2013 immatrikuliert wurde, wirkt sich somit nicht darauf aus, wann der Fachrichtungswechsel i. S. d. § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG erfolgte. Aber selbst wenn man zugunsten des Klägers die Immatrikulationsbescheinigung der Universität ... vom 20. Dezember 2013 als maßgeblich betrachten würde, so wäre auch dann die Vermutungsregelung des § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG nicht anwendbar, denn die Vermutung des § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG greift nur dann ein, wenn der Fachrichtungswechsel bis zum Beginn des dritten Semesters, also innerhalb der ersten beiden Fachsemester erfolgt. Die quasi „rückwirkend“ zum 1. Oktober 2013 erfolgte Immatrikulation des Klägers im Studienfach Sport reicht jedoch ausweislich der Bescheinigung der Universität ... vom 20. Dezember 2013 nicht bis in das Sommersemester 2013 - also bis in das zweite Fachsemester des Klägers - zurück, so dass auch insofern die Zeitschranke des § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG überschritten ist.

bb) Auch in tatsächlicher Hinsicht bestand für den Fachrichtungswechsel des Klägers kein wichtiger Grund i. S. d. § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 Nr. 1, Halbs. 2 BAföG.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel nur gegeben, wenn dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung unter Berücksichtigung aller im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes erheblichen Umstände einschließlich der mit der Förderung verbundenen persönlichen und öffentlichen Interessen nicht mehr zugemutet werden kann (BVerwG, U.v. 12.2.1976 - V C 86.74 - BVerwGE 50, 161; BayVGH, B.v. 13.3.2012 - 12 CE 11.2829 - juris). Eine solche Unzumutbarkeit ist bei einem Neigungswandel grundsätzlich anzunehmen (BVerwG, FamRZ 1980, 292).

Wird einem Auszubildenden ein wichtiger Grund, der einer Fortsetzung seiner bisherigen Ausbildung entgegensteht, bekannt oder in seiner Bedeutung bewusst, muss er einen Ausbildungsabbruch oder einen Fachrichtungswechsel unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, vornehmen. Die Verpflichtung zum unverzüglichen Handeln ergibt sich aus der Pflicht des Auszubildenden, seine Ausbildung umsichtig zu planen und zügig und zielstrebig durchzuführen. Sobald er sich Gewissheit über den Hinderungsgrund für das bisher gewählte Fach verschafft hat, muss er unverzüglich die notwendigen Konsequenzen ziehen und die bisherige Ausbildung aufgeben. Ob er unverzüglich gehandelt hat, bestimmt sich nicht nur nach objektiven Umständen, sondern es ist auch in subjektiver Hinsicht zu prüfen, ob dem Auszubildenden ein etwaiges Unterlassen notwendiger Maßnahmen vorwerfbar ist und ihn damit ein Verschulden trifft oder ob ein solches Verhalten durch ausbildungsbezogene Gründe gerechtfertigt ist (BVerwG, U.v. 15.5.1986 - 5 C 138/83 - juris; U.v. 10.2.1983 - 5 C 94/80 - juris).

Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs des wichtigen Grundes ist eine Abwägung zwischen der Schwere der Sanktion und dem Gewicht des sanktionsauslösenden Pflichtenverstoßes vorzunehmen. Unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls ist hierbei zu prüfen, ob die Verzögerungsgründe nach der Zielsetzung der Norm berücksichtigungsfähig sind (VG München, U.v. 16.10.2003 - M 15 K 01.2023 - juris). Unter Anwendung des aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dürfen an die Unverzüglichkeit der Reaktion des Auszubildenden aufgrund des im Rahmen des § 7 Abs. 3 BAföG geltenden Alles-oder-Nichts-Prinzips keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Dies betrifft insbesondere die zwei Semester andauernde und in § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG zugrunde gelegte Orientierungsphase des Erststudiums (VG Dresden, U.v. 20.3.2015 - 5 K 1302/13 - juris Rn. 52). Während dieser Orientierungsphase besteht für Auszubildende noch keine gesteigerte Handlungspflicht (VG Dresden, U.v. 20.3.2015 a. a. O. juris Rn. 54). Außerdem sind in der Eingangsphase eines Studiums bei Anwendung des § 7 Abs. 3 BAföG geringere Anforderungen an das Gewicht der im Bereich der Interessen des Auszubildenden liegenden Umstände zu stellen. Verzögerungsverschulden, das in seinen Auswirkungen über die Eingangsphase des Studiums, d. h. über den Ablauf des ersten Studienjahres nicht hinausreicht, mag im Einzelfall mit dem umfassenden Verlust des Förderungsanspruchs zu hart sanktioniert sein (BVerwG, U.v. 21.6.1990 - 5 C 45/87 - NVwZ 1990, 1168).

Auf gleicher Linie hat bereits das Bundesverfassungsgericht in seinem grundlegenden Beschluss vom 3. Juli 1985 (BVerfGE 70, 230 = FamRZ 1985, 895 = NVwZ 1985, 731 = BayVBl 1986, 334) entschieden, dass die Versagung eines wichtigen Grundes bei einem Neigungswandel eines Auszubildenden im ersten Semester dann gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verstößt und unverhältnismäßig ist, wenn der Auszubildende seine Ausbildung nach dem ersten Semester nicht sofort abbricht, sondern den Abbruch um einige Monate (im entschiedenen Fall um ein volles Studiensemester) verzögert, um abzuwarten, ob er eine Zulassung zu der von ihm gewünschten anderen Ausbildung erhält. Der Unterschied zwischen Fällen dieser Art und Fällen, in denen Auszubildende nach Erkennen des Neigungswandels ihre bisherige Ausbildung nach dem ersten Semester sofort abbrechen, ist aus der Sicht des Bundesverfassungsgerichts nicht von solcher Art und solchem Gewicht, dass er eine Ungleichbehandlung mit derart schweren Auswirkungen (umfassender Erhalt des Förderungsanspruchs für die Zukunft bei der zuletzt genannten Fallgruppe, vollkommene Versagung der Förderung bei der ersten) zu rechtfertigen vermag. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts ist also Erstsemestern, die nach einem Neigungswandel den Fachrichtungswechsel aus zulassungsrechtlichen Gründen nicht sofort vollziehen können, aus Gleichbehandlungsgründen ein förderungsunschädlicher Aufschub der Exmatrikulation um ein Wartesemester zu gewähren.

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze erfolgte der Fachrichtungswechsel ohne wichtigen Grund i. S. d. § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 Nr. 1 BAföG, weil der Kläger ihn nicht unverzüglich nach der am 6. Juli 2013 bestandenen Sporteignungsprüfung betrieben hat und ihm dies auch subjektiv vorwerfbar ist.

Dem Kläger ist zwar - entgegen der Auffassung des Beklagten - insoweit kein Vorwurf zu machen, dass er das Hauptfach Geographie nicht sofort am Ende des ersten Semesters abgebrochen oder gewechselt hat, denn zu diesem Zeitpunkt war ihm ein Wechsel zum Studienfach Sport objektiv unmöglich, da er nicht über den erforderlichen Sporteignungstest als notwendige Zulassungsvoraussetzung für das Hauptfach Sport verfügte. Diesen Sporteignungstest konnte der Kläger erst während des Sommersemesters 2013 absolvieren, so dass dieses Zweitsemester nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als förderungsunschädliches Wartesemester anzuerkennen ist.

Das Nichtbetreiben des Fachrichtungswechsels durch den Kläger war aber spätestens mit dem Bestehen der Sporteignungsprüfung am 6. Juli 2013 nicht mehr durch ausbildungsbezogene Umstände gerechtfertigt. Ab diesem Zeitpunkt hätte der Kläger unverzüglich alles Erforderliche tun müssen, um die Umschreibung des Studienfaches Geographie in das Studienfach Sport in die Wege zu leiten. Stattdessen hat sich der Kläger - aus nicht nachvollziehbaren Gründen - Ende Juli 2013 für das Wintersemester 2013/2014 mit der Fächerkombination Wirtschaftswissenschaften, Geographie zurückgemeldet, obwohl der Sporteignungstest mittlerweile bestanden war und er bereits im Laufe des ersten Semesters (Wintersemester 2012/2013) festgestellt hatte, dass die Inhalte im Studienfach Geographie nicht seinen Vorstellungen entsprachen. Dass der Kläger seinen Fachrichtungswechsel schuldhaft nicht unverzüglich betrieben hat, ergibt sich auch aus dem Umstand, dass er noch am 29. Juli 2013 einen BAföG-Antrag für die Fachrichtung Wirtschaftswissenschaften, Geographie stellte, er es jedoch unterlassen hat, zuvor einen Antrag auf einen Fachrichtungswechsel bei der Universität ... zu stellen. Dieses Verhalten des Klägers ist nach Auffassung des Gerichts als nachlässig anzusehen, zumal er in der mündlichen Verhandlung bekundet hat, dass für ihn mit dem erfolgreichen Ablegen des Sporteignungstests Anfang Juli 2013 klar gewesen sei, dass er im dritten Semester mit dem Studienfach Sport statt Geographie weitermachen wolle. Für dieses nicht nachvollziehbare Verhalten hat der Kläger weder durchgreifende Entschuldigungsgründe vorgetragen, noch sind solche Gründe ersichtlich. Insbesondere führt der Einwand des Klägers, dass die Lehrveranstaltungen im Fach Sport etwa um den 10. Oktober 2013 herum begonnen hätten und er deshalb die Woche zuvor wegen der Einschreibung für die jeweiligen Kurse sehr im Stress gewesen sei, nicht zu einer Exkulpation, weil der Kläger schon ab Mitte Juli 2013 die Umschreibung seines Studiengangs durch Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei der Universität ... hätte betreiben können und müssen. Dies hat er jedoch ohne zureichenden Grund fahrlässig unterlassen. Der dem Kläger zu machende Vorwurf, den Wechsel des Studienfaches nicht unverzüglich veranlasst zu haben, entfällt auch nicht deshalb, weil nach den Studienbestimmungen der Universität ... ein Fachrichtungswechsel bis vier Wochen nach Beginn der Vorlesungszeit des jeweiligen Semesters vorgenommen werden kann. Denn diese hochschulrechtlich eingeräumte Höchstfrist zur Beantragung eines Fachrichtungswechsels entbindet den Kläger nicht von seiner ausbildungsförderungsrechtlichen Obliegenheit zur verantwortungsbewussten, vorausschauenden und umsichtigen Planung sowie zur zügigen und zielstrebigen Durchführung seines Studiums. Die Voraussetzungen der Vorschriften des Ausbildungsförderungsrechts und die damit verbundenen Obliegenheiten sind eigenständig zu prüfen und können deshalb nicht durch studien- bzw. hochschulrechtliche Bestimmungen ausgeschaltet, verdrängt oder überlagert werden. Das hat vorliegend zur Konsequenz, dass der Fachrichtungswechsel des Klägers zwar studienrechtlich fristgerecht vorgenommen worden sein mag, aber wegen Verletzung der ausbildungsförderungsrechtlichen Obliegenheit zu unverzüglichem Handeln als zu spät i. S. d. Ausbildungsförderungsrechts und damit als förderungsschädlich anzusehen ist. Der Kläger hätte allerspätestens mit Beginn der Rückmeldungsfrist im Sommersemester 2013 einen Antrag auf Fachrichtungswechsel stellen müssen, nachdem ihm bekannt war, dass er den Sporteignungstest bestanden hatte. Auf die Unkenntnis der förderungsrechtlichen Folgen seines Verhaltens kann sich der Auszubildende nicht berufen (Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl. 2005, § 7 Rn. 66).

Es bestand mithin für den Fachrichtungswechsel des Klägers kein wichtiger Grund i. S. d. § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 Nr. 1 BAföG, so dass der Kläger für den Bewilligungszeitraum von Oktober 2013 bis September 2014 keinen Anspruch auf Ausbildungsförderungsleistungen hat. Dementsprechend ist auch die Rückforderung der in diesem Bewilligungszeitraum bereits erbrachten BAföG-Leistungen gemäß § 53 BAföG i. V. m. § 50 SGB X rechtmäßig.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gemäß § 188 Satz 2 VwGO werden Gerichtskosten in Angelegenheiten der Ausbildungsförderung nicht erhoben.

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach § 124 und § 124a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth, Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth oder Postfachanschrift: Postfach 110321, 95422 Bayreuth, schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für die Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgericht erster Instanz. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4, 5 VwGO sowie in den §§ 3 und 5 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz bezeichneten Personen und Organisationen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.

Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München:Ludwigstraße 23, 80539 München oder Postfachanschrift in München: Postfach 340148, 80098 München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach, einzureichen.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Berufung nur zuzulassen ist,

1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg

Au 3 K 15.1008

Im Namen des Volkes

Urteil

verkündet am 22. September 2015

3. Kammer

..., als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Sachgebiets-Nr. 1524

Hauptpunkte: Fachrichtungswechsel; unabweisbarer Grund (verneint)

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Klägerin -

bevollmächtigt: ...

gegen

...

- Beklagter -

wegen Vollzugs des Ausbildungsförderungsrechts

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg, 3. Kammer, durch den Richter am Verwaltungsgericht ... als Vorsitzenden, die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., den ehrenamtlichen Richter ..., die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. September 2015 am 22. September 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Versagung von Ausbildungsförderung.

1. Die 1993 geborene Klägerin studierte zunächst vom Wintersemester 2012/2013 bis zum Sommersemester 2014 an der Universität B. im Studiengang Lehramt an Grundschulen mit dem Unterrichtsfach Katholische Religionslehre sowie den Didaktik-Fächern Deutsch-Mathematik-Sport. Mit Bescheid vom 24. September 2014 lehnte die Universität A. ihren Antrag auf Zulassung zum Studium im dritten Fachsemester für den Studiengang Lehramt an Grundschulen ab. Seit dem Wintersemester 2014/2015 ist die Klägerin an der Universität A. im Studiengang Lehramt an Mittelschulen mit dem Hauptfach Sozialkunde sowie den Didaktik-Fächern Deutsch-Geschichte-Musik immatrikuliert. Sie wurde hierbei in das erste Fachsemester eingestuft (Bl. 109 der Behördenakte).

Am 28. Oktober 2014 stellte die Klägerin beim Beklagten einen Antrag auf Ausbildungsförderung. Sie begründete ihren Fachrichtungswechsel mit Schreiben vom 11. November 2014 damit, dass sie im Verlauf ihrer Studienzeit in B. völlig unerwartet mehrere epileptische Anfälle - mit den entsprechenden physischen und psychischen Folgen für sie - erlitten habe (Bl. 110 der Behördenakte). Im späten Frühjahr 2014 habe sie die Diagnose „Epilepsie“ erhalten. Infolge dieser Erkrankung habe sie auf ärztliches Anraten ihren Wohnsitz wieder in die elterliche Obhut verlegt, um ihre geistige und körperliche Sicherheit zu gewährleisten, bis die anfallverhindernde Wirkung der Medikamente nachgewiesen gewesen sei. Da sie A. von ihrem Heimatort aus erreichen könne, habe sie sich für das Wintersemester 2014/2015 an der Universität A. für den Studiengang „Grundschullehramt“ beworben. Voraussetzung für die Bewerbung sei jedoch gewesen, sich in B. zu exmatrikulieren. Deshalb habe sie sich im Vorfeld ausführlich über die Chancen und Möglichkeiten eines Wechsels an die Universität A. informiert; dabei sei ihr versichert worden, dass sie mit großer Wahrscheinlichkeit zumindest in das dritte Fachsemester Grundschullehramt aufgenommen werden könne. Die Universität A. habe jedoch ihren diesbezüglichen Antrag auf Zulassung abgelehnt. Nachforschungen hätten ergeben, dass sich „wider Erwarten“ so viele „alte“ Studierende beworben hätten, dass kein neuer Bewerber habe zugelassen werden können. Sie hätte dadurch alles verloren, was sie sich in den letzten vier Semestern trotz aller Widrigkeiten erarbeitet habe. Die Studienberatung der Universität A. habe ihr nach Darlegung ihrer Situation empfohlen, sich in das erste Semester „Mittelschule“ einzuschreiben und die Vorlesungen und Seminare zu besuchen, welche ihr später nach einem erneuten Wechsel in das Studienfach „Grundschullehramt“ angerechnet werden könnten. Nur durch diesen Fachrichtungswechsel habe sie die Möglichkeit, ohne größere zeitliche und finanzielle Verluste weiter zu studieren, so dass es ihr hoffentlich möglich sein werde, im nächsten Semester wieder in das Fach Grundschullehramt zu wechseln; denn ihr Berufswunsch sei und bleibe es, Grundschullehrerin zu werden.

Das nachgereichte Schreiben der Dipl.-Psychologin und psychologischen Psychotherapeutin (VT) vom 13. November 2014 beinhaltet im Wesentlichen, dass sich die Klägerin seit Oktober 2013 in psychotherapeutischer Behandlung befinde und deren Entscheidung, zu ihren Eltern zu ziehen, aus psychotherapeutischer Sicht befürwortet worden sei. Dem vorgelegten Attest der Neurologischen Klinik des Universitätsklinikums ... vom 12. Dezember 2014 (Bl. 113 der Behördenakte) ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass die Klägerin seit Mai 2012 an einer Epilepsie mit generalisierten motorischen Anfällen leide. Darüber hinaus bestehe eine Angststörung. Aufgrund der Epilepsie sei festzustellen, dass die Klägerin ihr Studium nicht innerhalb der Regelstudienzeit werde abschließen können. Da die Rekonvaleszenz nach einem epileptischen Anfall zwischen Tagen und Wochen andauern könne, sollten nicht nur die Anfallstage als Krankheitstage berücksichtigt werden. Aufgrund der begleitenden Angststörung sei zudem ein Wechsel von B. nach A. in die Nähe der elterlichen Wohnung notwendig geworden. Aus ärztlicher Sicht sei dieser Schritt zu begrüßen.

Mit Bescheid vom 28. Januar 2015 lehnte der Beklagte den Antrag auf Ausbildungsförderung für das Studium im Fach Lehramt Mittelschule (Sozialkunde; Deutsch/Geschichte/Musik) an der Universität A. ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Erkrankung der Klägerin an Epilepsie könne zwar als ursächlich für den Wechsel an die Universität A. angesehen werden, sie könne jedoch nicht als unabweisbarer Grund für den Wechsel der Fachrichtung herangezogen werden. Dies sei insbesondere in der Tatsache begründet, dass die Klägerin nach dem vollzogenen Wechsel weiterhin einen Abschluss als Lehrerin anstrebe. Insofern sei die Fortführung der bisherigen Ausbildung weder unmöglich noch unzumutbar. Die Nichtzulassung zum gewünschten Studium, begründe für sich genommen jedoch keinen unabweisbaren Grund im Sinne der Rechtsprechung. Ein solcher liege nur vor, wenn die Eignung in Bezug auf die spätere Ausübung des Berufs infolge der Nichtzulassung im Studiengang Lehramt Grundschule wegfalle. Dies sei jedoch nicht der Fall: Zum einen strebe die Klägerin weiterhin an, später einmal als Lehrerin tätig zu sein; zum anderen werde durch die Ablehnung der Zulassung zum gewünschten Studium zum Wintersemester 2014/2015 eine Weiterführung des Studiums nicht generell unmöglich gemacht. Hiergegen erhob die Klägerin am 20. Februar 2015 Widerspruch.

Mit Widerspruchsbescheid vom 3. Juni 2015 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Förderung einer weiteren bzw. anderen Ausbildung sei nur in Ausnahmefällen beabsichtigt und möglich. Entsprechend diesem Grundsatz werde Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung nur geleistet, wenn der Auszubildende die Fachrichtung vor Beginn des vierten Fachsemesters aus wichtigem Grund oder später aus einem unabweisbaren Grund gewechselt habe. Mit der Aufgabe der Ausbildung im Studiengang Lehramt Grundschule und der Aufnahme des Studiums Lehramt Mittelschule habe die Klägerin einen Fachrichtungswechsel vollzogen. Dieser sei nach Beginn des vierten Fachsemesters erfolgt, da sie in das erste Fachsemester eingestuft worden sei. Ausbildungsförderung könne nur beansprucht werden, wenn ein unabweisbarer Grund vorliege. Ein Grund sei nur dann unabweisbar, wenn Umstände eintreten, die die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung oder die Ausübung des bisher angestrebten Berufs objektiv oder subjektiv unmöglich machen. Die Erkrankung an Epilepsie als maßgeblicher Umstand und der damit einhergehende Wechsel des Studienortes und der Fachrichtung seien nicht als unabweisbarer Grund zu werten. Auch die Nichtzulassung zum Studium Lehramt Grundschule an der Universität A. zum Wintersemester 2014/2015 stelle keinen unabweisbaren Grund dar. Die mit Bescheid vom 24. September 2014 ausgesprochene Ablehnung sei nicht gleichzusetzen mit einer endgültigen objektiven und subjektiven Unmöglichkeit der Fortsetzung der gewünschten Ausbildung. Eine solche sei nicht gegeben, wenn die Fortsetzung der Ausbildung lediglich vorübergehend nicht möglich sei. Der Klägerin wäre es möglich und auch zumutbar gewesen, sich zu einem späteren Zeitpunkt erneut für das gewünschte Studium zu bewerben oder sich von der Universität B. einstweilen beurlauben zu lassen.

2. Die Klägerin beantragt:

Der Bescheid des Beklagten vom 28. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Juni 2015 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Ausbildungsförderung für das Studium Lehramt Mittelschule mit dem Hauptfach Sozialkunde sowie den Didaktik-Fächern Deutsch-Geschichte-Musik ab dem Wintersemester 2014/2015 zu gewähren.

Hilfsweise: Der Beklagte wird verpflichtet, den Anspruch der Klägerin auf Ausbildungsförderung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, die Klägerin leide seit Mai 2012 an einer zunächst unerkannten Epilepsie. Im Jahr 2013 sei erstmals ein epileptischer Anfall als solcher erkannt worden. Die Klägerin habe sich daher (am 15.10.2013) in psychotherapeutische Behandlung begeben. Nach einem weiteren epileptischen Anfall im Frühjahr 2014 sei die Epilepsie diagnostiziert und die Klägerin u. a. stationär behandelt worden. Die Diagnose dieser Erkrankung habe eine ebenfalls ärztlich diagnostizierte Angststörung ausgelöst. Da die epileptischen Anfälle nur in der Nachtzeit aufgetreten seien und die Klägerin in B. im Falle eines weiteren schweren Anfalls hilflos gewesen wäre, habe sie sich - wie von ihrer Psychotherapeutin und ihrem Neurologen befürwortet - entschlossen, zu ihren Eltern zurückzuziehen, bis die Wirksamkeit der medikamentösen Behandlung nachgewiesen gewesen sei. Die Klägerin habe sich an die Studienberatung der Universität A. gewendet, um einen Wechsel nach A. vorzubereiten. Sie habe dort die Auskunft erhalten, dass zwischen Universitäten nur vollständige Module anerkannt werden könnten sowie, dass sie sich für das dritte Fachsemester in ihrem Lehramtsstudium bewerben solle. Entgegen der von der Studienberatung prognostizierten „großen Wahrscheinlichkeit“ habe die Klägerin keinen Studienplatz erhalten. In einem zweiten Termin bei der Studienberatung am 25. September 2014, der von der zuständigen Mitarbeiterin (Frau G. A.) bestätigt worden sei, sei ihr geraten worden, kurzzeitig zum Lehramtsstudium an Mittelschulen zu wechseln, um die Möglichkeit zu haben, ohne Unterbrechung ihres Studiums Leistungen zu erbringen und Scheine zu erwerben, die auf das Lehramtsstudium an Grundschulen anrechenbar seien. Die Alternative, die der Klägerin sowohl den Studienplatz als auch die Ausbildungsförderung gesichert hätte, wäre eine Beurlaubung gewesen; hierzu wurde eine E-Mail der Studienkanzlei B. (vom 28.6.2015) vorgelegt. Die Klägerin habe jedoch ihr Studium fortsetzen wollen; es entspreche schon der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine Krankschreibung und Beurlaubung für eine Wiedergenesung und insbesondere die begleitende Angststörung kontraproduktiv gewesen wären. Nachdem die medikamentöse Behandlung angeschlagen habe, habe sich die Klägerin in B. erneut für das Lehramtsstudium an Grundschulen beworben. Sie habe hierzu die Mitteilung erhalten, dass sie sich frühestens zum Wintersemester 2015/2016 bewerben könne (s. o.g. E-Mail vom 28.6.2015). Es liege kein Abbruch der Ausbildung und kein (dauerhafter) Wechsel der Fachrichtung vor. Zwar stelle der Wechsel zwischen Lehramtsstudiengängen grundsätzlich einen Fachrichtungswechsel dar; § 7 Abs. 3 BAföG bedürfe jedoch der grundrechtskonformen Auslegung. Schon die Systematik der Norm und der Vergleich mit der zweiten Tatbestandsalternative eines Abbruchs der Ausbildung zeigten, dass ein vorübergehender Wechsel kein Fachrichtungswechsel sein könne. Ein Abbruch sei endgültig; dementsprechend müsse auch ein Fachrichtungswechsel von Dauer sein. Dies sei bei der Klägerin nicht der Fall. Zudem sei der Klägerin seitens der Studierendenberatung nahegelegt worden, sich für das Lehramtsstudium für Mittelschulen einzuschreiben. Diese Beratung müsse sich der Beklagte zurechnen lassen. Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs des unabweisbaren Grundes sei daher das Vorverhalten des Beklagten zu berücksichtigen. Kein Fachrichtungswechsel, sondern lediglich eine Schwerpunktverlagerung liege vor, wenn der Auszubildende eine Bescheinigung der zuständigen Stelle vorlegen könne, in der bestätigt werde, dass die im zunächst durchgeführten Studiengang erbrachten Semester auf den anderen Studiengang im Einzelfall voll angerechnet werden. Dem müsse der Fall der Klägerin gleichstehen, da in einem temporären Zwischenstudium (Lehramt an Mittelschulen) erbrachte Leistungen auf das zunächst durchgeführte und eigentlich erstrebte Hauptstudium (Lehramt an Grundschulen) voll angerechnet werden könnten. Die Studienberatung habe den Wechsel der Lehramtsart unter Hinweis auf die Anrechenbarkeit der Leistungen nahegelegt. § 1 BAföG wolle vor dem Hintergrund des Rechts eines Auszubildenden, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen, des Gleichheitssatzes und des Sozialstaatsprinzips auch solchen Studierwilligen eine universitäre Ausbildung ermöglichen, die andernfalls nicht die notwendigen finanziellen Mittel für ein Studium hätten. Der Klägerin stehe ein derivatives Teilhaberecht im Sinne eines Verteilungsverfahrens zu, das die Chancengleichzeit wahre. Der Fall der Klägerin entspreche nicht dem Normalfall des Fachrichtungswechsels, der ohne anerkennungswürdige Motivation erfolge. Der vorübergehende Wechsel sei hier „aus der Not geboren“ gewesen. Diesem Sonderfall sei bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs eines unabweisbaren Grundes Rechnung zu tragen.

3. Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Ergänzend wird vorgetragen, der Wechsel vom Studiengang Lehramt an Grundschulen zum Studiengang Lehramt an Mittelschulen stelle unstreitig einen Fachrichtungswechsel i. S. d. § 7 Abs. 3 BAföG dar. Die Klägerin habe diesen nach vier Fachsemestern vorgenommen. Eine Anrechnung von Fachsemestern aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang sei nicht erfolgt. Die vorgetragene Krankheit stelle keinen unabweisbaren Grund dar. Ein besonderer Zusammenhang zwischen dem Studiengang Lehramt an Grundschulen und der Erkrankung sei nicht erkennbar. Vielmehr trage die Klägerin vor, sich inzwischen erneut für diesen Studiengang beworben zu haben. Die Nichtzulassung zum Studiengang Lehramt an Grundschulen zum Wintersemester 2014/2015 stelle ebenfalls keinen unabweisbaren Grund dar. Mit der Aufnahme des Studiums in der Fachrichtung Lehramt an Mittelschulen habe die Klägerin ein „Parkstudium“ begonnen. Sie hätte in dieser Situation ihre Verpflichtung zu einer umsichtigen Planung und zielstrebigen Durchführung der Ausbildung nur erfüllt, wenn sie auf eine förderungsfähige Ausbildung verzichtet hätte. Nach Auskunft der Universität B., welche die Klägerin mit der Klageschrift eingereicht habe, wäre eine Beurlaubung und damit verbunden eine „Sicherung“ des Studienplatzes ohne weiteres möglich gewesen. Diese Beurlaubung wäre der Klägerin auch zumutbar gewesen, zumal sie ohnehin vortrage, dass ärztlicherseits (zumindest vorübergehend) eine Anwesenheit am elterlichen Wohnort empfohlen worden sei. Eine - wie vorgetragen werde - fehlerhafte Studienberatung sei dem Amt für Ausbildungsförderung als nur förderungsrechtlich zuständige Behörde nicht zuzurechnen. Ein eventueller Amtshaftungsanspruch sei nicht Gegenstand des Verfahrens.

4. In der mündlichen Verhandlung stellte der Klagebevollmächtigte einen bedingten Beweisantrag, zum Beweis der Tatsache, dass die Leistungen der Klägerin im Zwischenstudium des Lehramts an Mittelschulen anrechenbare Leistungen für ihr Erststudium des Lehramts an Grundschulen darstellen, Frau G. A. als Zeugin einzuvernehmen.

5. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die vorgelegte Behördenakte sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Versagungsgegenklage ist sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag unbegründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Zeitraum von Oktober 2014 bis September 2015 für ihr nach einem Fachrichtungswechsel begonnenes Studium im Studiengang Lehramt an Mittelschulen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Der Bescheid des Beklagten vom 28. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Juni 2015 ist demnach rechtmäßig.

1. Nach § 1 des Bundesgesetzes über die individuelle Förderung der Ausbildung - Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG - hat ein Auszubildender einen Rechtsanspruch auf individuelle Ausbildungsförderung für eine seiner Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.

a) Hat ein Auszubildender oder eine Auszubildende aus wichtigem Grund (Nummer 1) oder aus unabweisbarem Grund (Nummer 2) die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters (§ 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG). Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt (§ 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG). Die Förderungsfähigkeit einer anderen Ausbildung nach vorherigem Ausbildungsabbruch oder Fachrichtungswechsel beurteilt sich ausschließlich nach § 7 Abs. 3 BAföG (vgl. Schepers, BAföG, 1. Aufl. 2012, § 7 Rn. 6). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei Verpflichtungsklagen regelmäßig der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung.

Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung nach Abbruch einer Ausbildung oder Wechsel der Fachrichtung bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen nach Beginn des vierten Fachsemesters nur geleistet, wenn der Auszubildende die Fachrichtung aus unabweisbarem Grund gewechselt hat. Denn der Grundgedanke des Ausbildungsförderungsrechts besteht darin, öffentliche Mittel (nur) für eine sinnvoll geplante und zielstrebig durchgeführte Ausbildung einzusetzen; demnach wird Ausbildungsförderung grundsätzlich für eine Ausbildung geleistet (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG; VG München, U. v. 9.6.2011 - M 15 K 10.4241 - juris). Auch bereits nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG bestehen keine Zweifel, dass nach einem Fachrichtungswechsel eine andere Ausbildung nur förderungsfähig ist, wenn der Auszubildende die Fachrichtung aus wichtigem Grund oder nach Beginn des vierten Fachsemesters aus unabweisbarem Grund gewechselt hat.

b) Für eine Weitergewährung von Ausbildungsförderung ist vorliegend § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG einschlägig, da die Klägerin nach viersemestrigem Studium im Studiengang Lehramt an Grundschulen zum Wintersemester 2014/2015 das Studium im Studiengang Lehramt an Mittelschulen aufgenommen hat.

aa) Vorliegend ist demnach ein Wechsel der Fachrichtung im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 3 BAföG gegeben. Diese Bestimmung besagt, dass ein Fachrichtungswechsel immer dann vorliegt, wenn der oder die Auszubildende einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Der Begriff der Fachrichtung ist dabei wesentlich enger als der hochschulrechtliche Fachrichtungsbegriff (vgl. Steinweg in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Aufl. 2014, § 7 Rn. 126); Fachrichtung im Sinne der vorgenannten Bestimmung ist ein durch Lehrpläne, Ausbildungs- bzw. Studienordnungen oder Prüfungsordnungen geregelter Ausbildungsgang, der auf einen bestimmten berufsqualifizierenden Abschluss oder ein bestimmtes Ausbildungsziel gerichtet ist und für den i. d. R. die Mindestdauer sowie Zahl und Art der Unterrichts- bzw. Lehrveranstaltungen festgelegt sind (vgl. Humborg in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl. März 2015, § 7 Rn. 47). Nicht erforderlich ist, dass der Auszubildende das zunächst angestrebte Ausbildungsziel - hier Lehramt an Grundschulen - endgültig aufgibt; es reicht vielmehr aus, dass das Anstreben dieses Zieles unterbrochen wird (vgl. Humborg in: Rothe/Blanke, BAföG, § 7 Rn. 46).

Lediglich der vom Fachrichtungswechsel abzugrenzende Abbruch der Ausbildung setzt voraus, dass der Auszubildende den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt (§ 7 Abs. 3 Satz 2 BAföG). Für einen Fachrichtungswechsel ist dies gerade nicht erforderlich (vgl. die Legaldefinition in § 7 Abs. 3 Satz 3 BAföG). Die Klägerin hat vorliegend das Studium im Studiengang Lehramt an Mittelschulen an der Universität A. (zum Wintersemester 2014/2015) in unmittelbarem Zusammenhang mit der Exmatrikulation zum 30. September 2014 aufgenommen (s. Bescheinigung der Universität B. vom 30.6.2014, Bl. 105 der Behördenakte), so dass kein Abbruch, sondern ein Fachrichtungswechsel vorliegt. Denn die Klägerin strebt eine andere Ausbildung an einer Universität als Ausbildungsstätte der Ausbildungsstättenart „Hochschule“ an (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG; Steinweg in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, § 7 Rn. 119; Humborg in: Rothe/Blanke, BAföG, § 7 Rn. 45.1).

Eine Schwerpunktverlagerung ist demgegenüber gegeben, wenn die betroffenen Studiengänge bis zum Wechsel identisch sind bzw. in den Ausbildungsbestimmungen vorgeschrieben ist, dass die im zunächst durchgeführten Studiengang erbrachten Semester auf den anderen Studiengang voll angerechnet werden, oder wenn die im zunächst durchgeführten Studiengang verbrachten Semester vollen Umfangs auf den neuen Studiengang - hier Lehramt an Mittelschulen - angerechnet werden, so dass sich eine Verlängerung der Gesamtstudienzeit trotz des Wechsels nicht ergibt (vgl. Steinweg in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, § 7 Rn. 127 m. w. N.). Dies ist vorliegend gerade nicht der Fall. Der ursprüngliche und der neue Studiengang der Klägerin sind bis zum Wechsel nicht identisch gewesen; auch eine volle Anrechnung der im zunächst betriebenen Studium erbrachten Semester ist weder vorgeschrieben noch erfolgt (vgl. § 9 der Prüfungsordnung der Universität A. für die Modulprüfungen im Rahmen der Ersten Prüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen und für die lehramtsbezogenen Bachelorstudiengänge der Universität A. (LPO-UA) vom 20.11.2013). Die Klägerin wurde vielmehr im Studiengang Lehramt an Mittelschulen unstrittig in das erste Semester eingestuft.

Beim Lehramtsstudium ist der Wechsel von einem bestimmten Lehramt in ein anderes Lehramt - vorliegend vom Lehramt für Grundschulen zum Lehramt für Mittelschulen - ein Fachrichtungswechsel, ohne dass es darauf ankäme, ob die Fächerkombination beibehalten wird (vgl. BVerwG, U. v. 23.2.1994 - 11 C 10/93 - FamRZ 1994, 999; Steinweg in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, § 7 Rn. 129). Ein Fachrichtungswechsel ist auch bereits dann gegeben, wenn der oder die Auszubildende in einem Mehrfächerstudium, wie es das Lehramtsstudium darstellt, eines der beiden Hauptfächer wechselt (vgl. BayVGH, U. v. 16.6.2011 - 12 BV 10.2187 - juris m. w. N.); für den vorliegenden Wechsel der Klägerin zum Lehramt an Mittelschulen mit dem Hauptfach Sozialkunde kann daher im Übrigen bereits nach dem Grundsatz des argumentum a fortiori nichts anderes gelten.

Soweit die Klägerin geltend macht, es sei nach wie vor ihr Berufswunsch, Grundschullehrerin zu werden, führt dies zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Denn auch eine Rückkehr zu ihrer ursprünglichen Fachrichtung stellt (grundsätzlich) einen erneuten Fachrichtungswechsel im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 3 BAföG dar (vgl. BVerwG, U. v. 12.12.1985 - 5 C 56/82 - FamRZ 1986, 731). Nach der Rechtsprechung muss für jeden Fachrichtungswechsel ein wichtiger oder unabweisbarer Grund gegeben sein, und zwar auch dann, wenn der Auszubildende zur ursprünglichen Fachrichtung zurückkehrt (vgl. BVerwG, U. v. 21.6.1990 - 5 C 66/85 - BVerwGE 85, 188; U. v. 9.6.1983 - 5 C 122/81 - BVerwGE 67, 250; Steinweg in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, § 7 Rn. 125). Nach den vorgenannten Maßgaben stellt das seitens der Klägerin nunmehr betriebene Lehramtsstudium an Mittelschulen auch unter Berücksichtigung der gegebenen Einzelfallumstände, insbesondere ihrer Absicht, dieses krankheitsbedingt nur vorübergehend aufzunehmen, nicht lediglich eine Schwerpunktverlagerung dar. Ein abweichend zu beurteilender Ausnahmefall kann danach auch nicht mit Blick auf Besonderheiten des Ausbildungsganges der Klägerin angenommen werden. Insbesondere ist keine Besonderheit dahingehend gegeben, dass in der Prüfungsordnung vorgesehene Schwerpunkte des ursprünglichen Studiums in einem fachverwandten Studiengang erworben werden können, weil etwa der Studiengang Lehramt an Grundschulen nicht ausreichend ausgestattet ist (vgl. OVG NRW, U. v. 8.8.1988 - 16 A 2738/87 - juris; §§ 4 und 8 der Studien- und Prüfungsordnung für die Modulprüfungen im Rahmen der Ersten Lehramtsprüfung an der...-Universität B. vom 1.4.2015).

bb) Nach § 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG wird bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden. Eine Anrechnung von Fachsemestern aus dem Studium der Klägerin im Studiengang Lehramt an Grundschulen auf ihr Studium im Studiengang Lehramt Mittelschule ist unstrittig nicht erfolgt. Die Regelung des Satzes 5 bezieht sich auch nach dessen Entstehungsgeschichte und systematischer Stellung nur auf die tatsächlich erfolgte Anrechnung konkreter Fachsemester aus dem ursprünglich betriebenen Studium (vgl. BayVGH, B. v. 13.3.2012 - 12 CE 11.2829 - juris; U. v. 16.6.2011 - 12 BV 10.2187 - juris). Die Vorschrift ist durch das 22. BAföG-Änderungsgesetz (vom 23.12. 2007, BGBl. I S. 2354) dem § 7 Abs. 3 BAföG angefügt worden; mit dieser Ergänzung wurde in den Gesetzestext nur das übernommen, was ohnehin aufgrund verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift geltendes Recht war (siehe dazu BVerfG (Kammer), B. v. 24.8.2005 - 1 BvR 309/03 - FamRZ 2005, 1895). Dabei stellte das Bundesverfassungsgericht für seine erweiternde Auslegung des früheren § 7 Abs. 3 BAföG gerade und entscheidend darauf ab, dass wegen der „Anrechnung“ von Semestern der bisherigen Fachrichtung die für die Ausbildungsförderung maßgebliche Zeitschwelle nicht überschritten wird (vgl. BayVGH, U. v. 16.6.2011 - 12 BV 10.2187 - juris; B. v. 16.3.2007 - 12 ZB 06.1403 - juris). Mit dieser Interpretation der Vorschrift wird auch deren Intention Rechnung getragen, im Interesse eines sinnvollen Einsatzes von Fördermitteln die Möglichkeit des förderungsunschädlichen Fachrichtungswechsels zeitlich zu limitieren (vgl. BayVGH, U. v. 16.6.2011 a. a. O.).

Demnach kann eine möglicherweise künftig erfolgende Anrechnung von Leistungen, welche die Klägerin im nunmehrigen Studium des Lehramtes an Mittelschulen erwirbt bzw. erworben hat, unabhängig davon, dass bislang keine Bestätigung über eine Anrechenbarkeit für den Studiengang Lehramt an Grundschulen vorgelegt worden ist, insoweit keine Berücksichtigung finden. Auch eine analoge Heranziehung des § 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG scheidet insofern aus, denn es fehlt schon an einer planwidrigen Regelungslücke. Es ist nicht zu ersehen und es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass dem Gesetzgeber beim Erlass des 22. BAföG-Änderungsgesetzes die Rechtsprechung zu den sogenannten Mehrfächerstudiengängen nicht bekannt gewesen wäre. Gleichwohl hat er keine über § 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG hinausgehende Ausnahme in das Gesetz aufgenommen, sondern auf eine tatsächliche Anrechnung von früheren Fachsemestern durch die Ausbildungsstätte abgestellt (vgl. BayVGH, U. v. 16.6.2011 - 12 BV 10.2187 - juris). Das entspricht auch dem vorgenannten Regelungszweck der Vorschrift und benachteiligt die Auszubildenden, die ein Lehramtsstudium ergreifen, nicht unverhältnismäßig (vgl. BayVGH, U. v. 16.6.2011 a. a. O.).

Die Gewährung von Ausbildungsförderung für die neu begonnene andere Ausbildung der Klägerin kommt daher gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 2 i. V. m. § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BAföG nur in Betracht, wenn der vollzogene Fachrichtungswechsel auf einem unabweisbaren Grund beruht. Bei dem Tatbestandsmerkmal des „unabweisbaren Grundes“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, welcher der uneingeschränkten gerichtlichen Prüfung unterliegt.

2. Ein unabweisbarer Grund für den vollzogenen Fachrichtungswechsel der Klägerin ist jedoch nicht gegeben, daher ist ihr Anspruch auf Ausbildungsförderung erloschen (vgl. BVerwG, U. v. 9.6.1983 - 5 C 122/81 - BVerwGE 67, 250).

a) Ein Grund für einen Fachrichtungswechsel ist dann unabweisbar im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG, wenn er eine Wahl zwischen der Fortsetzung der bisherigen Ausbildung und ihrem Abbruch oder dem Überwechseln in eine andere Fachrichtung nicht zulässt. Es müssen nachträglich außergewöhnliche Umstände eingetreten sein, die die Eignung des Auszubildenden für die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung oder die Ausübung des bisher angestrebten Berufs bei objektiver und subjektiver Betrachtung haben wegfallen lassen (vgl. BVerwG, U. v. 19.2.2004 - 5 C 6/03 - BVerwGE 120, 149; U. v. 30.4.1981 - 5 C 36/79 - BVerwGE 62, 174; Steinweg in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Aufl. 2014, § 7 Rn. 162). Bei der Anerkennung von Umständen als in diesem Sinne „unabweisbarer Grund“ für einen Fachrichtungswechsel hatte das Bundesverwaltungsgericht eine unerwartete - etwa als Unfallfolge eingetretene - Behinderung im Blick, welche die Ausübung des bisher angestrebten Berufs unmöglich macht (vgl. BVerwG, U. v. 30.4.1981 - 5 C 36/79 - BVerwGE 62, 174). Von diesem Verständnis ist auch der Gesetzgeber bei der Einführung des Tatbestandsmerkmals des unabweisbaren Grundes ausgegangen (vgl. BT-Drs. 13/4246, S. 16, zum 18. BAföGÄndG; die Regelung des § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG differenziert seither, d. h. seit 1.8.1996, zwischen „wichtigen“ und „unabweisbaren“ Gründen). Die Regelung des § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG beinhaltet einen erheblich strengeren Maßstab bei der Beurteilung der Berechtigung eines Fachrichtungswechsels.

Während ein (lediglich) wichtiger Grund vorliegt, wenn dem Auszubildenden unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nicht mehr zugemutet werden kann, ist ein Grund erst dann unabweisbar, wenn er schlechterdings keine Wahlmöglichkeit zulässt, also zwingend ist (vgl. Ramsauer/Stallbaum NVwZ 1996, 1065).

b) Gemessen an diesen Grundsätzen liegt bei der Klägerin eine vergleichbare Fallgestaltung nicht vor.

Aufgrund der geltend gemachten gesundheitlichen Gründe - eine fachärztlich attestierte Epilepsie und eine begleitende Angststörung - bestand für die Klägerin vorliegend keine Situation, welche die Wahl zwischen der Fortsetzung des Studiums im Studiengang Lehramt an Grundschulen und dem Überwechseln in eine andere Ausbildung nicht zuließ. Die Fortführung ihres zunächst betriebenen Lehramtsstudiums wurde hierdurch nicht unmöglich; dies belegt bereits die Tatsache, dass die Klägerin, die ausweislich des vorgelegten Attestes vom 12. Dezember 2014 seit Mai 2012 an einer Epilepsie leidet und seit Oktober 2013 psychotherapeutische Hilfe in Anspruch nimmt (s. Bestätigung vom 13.11.2014, Bl. 111 der Behördenakte), auch nach ihrer Erkrankung zunächst an der Universität B. im Studiengang Lehramt an Grundschulen studierte. Gleiches gilt für die Ausübung des zunächst angestrebten Berufes. Anhaltspunkte dafür, dass eine Epilepsie und eine begleitende Angststörung gerade zu einem Wegfall der Eignung für die künftige Ausübung des Berufes einer Grundschullehrerin führen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Klägerin trägt vielmehr vor, ihr Berufswunsch sei und bleibe es, Grundschullehrerin zu werden. Zudem studiert sie derzeit im Studiengang Lehramt Mittelschule; sie strebt also auch nach ihrem Fachrichtungswechsel eine Tätigkeit als Lehrerin an und macht geltend, dass dieser Wechsel krankheitsbedingt nur vorübergehend angestrebt werde. Auch wenn hinsichtlich der Angststörung bzw. der als maßgeblich angeführten nächtlichen Anfälle (bis zum Nachweis der Wirkung der Medikamente) auf einen (lediglich) vorübergehenden Charakter abgestellt wird, vermag dies keine andere rechtliche Beurteilung zu begründen. Denn eine Erkrankung bzw. krankheitsbedingte Beeinträchtigung der Klägerin, die nur als temporär anzusehen und im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht mehr gegeben ist, stellt für den Fachrichtungswechsel keinen unabweisbaren Grund dar (vgl. BayVGH, B. v. 17.1.2013 - 12 ZB 12.2277 - juris Rn. 14).

Der Einwand der Klägerin, dass die Universität A. wider Erwarten ihren Antrag auf Zulassung zum Studium im dritten Fachsemester für den Studiengang Lehramt an Grundschulen abgelehnt habe, greift nicht durch. Zwar kann unter bestimmten Voraussetzungen für den Wechsel von der Park- zur Wunschausbildung ein wichtiger Grund anerkannt werden (vgl. BVerwG, U. v. 9.6.1983 - 5 C 8/80 - BVerwG 67, 235; Steinweg in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, § 7 Rn. 142 ff.). Jedoch besteht auch unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung (auch zu sog. Numerus-clausus-Ausbildungen) bzw. Maßgaben kein Förderanspruch der Klägerin, die nach viersemestrigem Studium in ihrem Wunschstudiengang die Fachrichtung wechselte, und das nunmehrige Studium nach ihrer Planung nur vorübergehend anstrebt. Denn ein sog. Parkstudium kommt danach nur als wichtiger, nicht aber als unabweisbarer Grund in Betracht; zumal seit der vorgenannten Neufassung des § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG eine andere Ausbildung grundsätzlich nur noch dann gefördert wird, wenn der Abbruch der Ausbildung oder der Wechsel der Fachrichtung vor Beginn des dritten bzw. vierten Fachsemesters stattfinden (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 1 (letzter Halbsatz) und 4 BAföG). Der Gesetzgeber wollte mit der Einführung dieser Zeitschranke gerade auch der Rechtsprechung, die einen wichtigen Grund für den Wechsel vom Park- zum Wunschstudium noch bis zum Ablauf des vierten Semesters anerkannt hatte, begegnen (vgl. Steinweg in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, § 7 Rn. 164; BVerwG; U. v. 22.6.1989 - 5 C 42/88 - BVerwGE 82, 163; BT-Drs. 13/4246, S. 15). Im Übrigen setzt bereits die Anerkennung eines wichtigen Grundes insoweit u. a. voraus, dass der Auszubildende grundsätzlich ohne Unterbrechung alle nicht von vornherein aussichtslosen Bewerbungsmöglichkeiten genutzt hat, um einen Studienplatz in seinem Wunschstudium zu erhalten (vgl. BVerwG, U. v. 9.6.1983 a. a. O.). Die Klägerin hatte sich jedoch zunächst nur bei der Universität A. beworben; eine Bewerbung bei der Universität E. ist nach den Darlegungen ihres Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung erst aktuell (für das Wintersemester 2015/2016) erfolgt.

Auch der Einwand der Klägerin, ihr Wechsel zum Studiengang Lehramt an Mittelschulen sei krankheitsbedingt erfolgt, so dass eine anerkennenswerte Motivation bestanden habe, vermag keine andere rechtliche Beurteilung zu begründen. Das Gericht stellt dabei nicht in Abrede, dass die Klägerin den Fachrichtungswechsel entsprechend ihrem Vortrag vornahm, um wegen ihrer Erkrankung vorübergehend bei ihren Eltern wohnen zu können und das, was sie sich in den vorherigen Semestern erarbeitet hatte, nicht „zu verlieren“. Ausgehend von den vorgenannten Maßgaben kann dies jedoch nicht als unabweisbarer Grund anerkannt werden. Denn es ist nicht davon auszugehen, dass die gegebenen Umstände schlechterdings keine Wahlmöglichkeit zuließen bzw. der Klägerin ein Festhalten an ihrem zunächst betriebenen Studium unzumutbar war. Der Klägerin ist zuzugeben, dass ein für den Fachrichtungswechsel geltend gemachter Umstand aus dem persönlichen Lebensbereich ihr bisheriges Ausbildungsverhältnis unmittelbar berühren kann (vgl. VGH BW, U. v. 28.11.2003 - 7 S 7/03 - VBlBW 2004, 110 m. w. N.). Jedoch weist der Beklagte zutreffend darauf hin, dass es der Klägerin tatsächlich möglich und auch zumutbar gewesen wäre, sich beurlauben zu lassen (s. vorgelegte E-Mail vom 28.6.2015). Dies gilt insbesondere auch mit Blick auf den vorgetragenen erneuten epileptischen Anfall im Frühjahr 2014, die stationäre Behandlung und die erforderliche Rekonvaleszenz (vgl. Attest vom 12.12.2014, Bl. 113 der Behördenakte). Insoweit wäre im Übrigen ein unverzügliches Handeln der Klägerin erforderlich gewesen. Unter den gegebenen Einzelfallumständen ist kein Fall gegeben, der es schlechterdings unerträglich erscheinen ließe, die Klägerin an ihrem Studium für Lehramt an Grundschulen festzuhalten. Anknüpfungspunkt hierfür ist sowohl ihr zunächst betriebenes Studium als auch die nach wie vor angestrebte berufliche Betätigung als Grundschullehrerin (vgl. Steinweg in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, § 7 Rn. 162). Ausgehend von den vorliegenden Einzelfallumständen war es der Klägerin auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zumutbar, sich zunächst beurlauben zu lassen (BVerfG, B. v. 3.7.1985 - 1 BvR 1428/82 - BVerfGE 70, 230; BVerwG, U. v. 21.6.1990 - 5 C 66/85 - BVerwGE 85, 188). Zumal weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass dies für einen unverhältnismäßig bzw. unzumutbar langen Zeitraum notwendig gewesen wäre. Vielmehr hatte sich die Klägerin für das Wintersemester 2015/2016 erneut für das Lehramtsstudium an Grundschulen in B. beworben (s.a. E-Mail Studienkanzlei vom 28.6.2015).

Auch mit Blick auf den geltend gemachten Grundsatz der Gleichbehandlung bzw. Chancengleichheit und Art. 12 des Grundgesetzes (GG) ist kein unabweisbarer Grund anzuerkennen. Denn ein Rechtsanspruch auf Ausbildungsförderung lässt sich aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht entnehmen (vgl. BVerwG, B. v. 16.09.1982 - 5 B 25/82 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 29, unter Verweis auf BVerwG, U. v. 26.1.1966 - V C 88.64 - BVerwGE 23, 149 [151 ff.]). Ein Anspruch auf Ausbildungsförderung wird gemäß § 1 BAföG nur nach Maßgabe des Gesetzes gewährt. Durch § 7 Abs. 1 BAföG ist sichergestellt, dass eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung gefördert wird. Wenn § 7 Abs. 3 BAföG die Leistung von Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung davon abhängig macht, dass die bisherige Ausbildung aus wichtigem Grund bzw. unabweisbarem Grund nicht fortgesetzt wird, dann verletzt dies vorliegend nicht den allgemeinen Gleichheitssatz (vgl. BVerfG (Kammer), B. v. 24.8.2005 - 1 BvR 309/03 - FamRZ 2005, 1895 zur verfassungskonformen Auslegung vor Ergänzung von § 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG).

Die vorgetragene „Studienberatung“ rechtfertigt keinen unabweisbaren Grund. Im Interesse der Auszubildenden ist in § 46 Abs. 5 BAföG eine besondere Feststellungsentscheidung vorgesehen. Nach Satz 1 Nr. 4 dieser Vorschrift kann ein Auszubildender noch bevor er die Ausbildung aufgenommen hat, eine verbindliche Entscheidung darüber herbeiführen, ob die Förderungsvoraussetzungen für eine nach Fachrichtung und Ausbildungsstätte bestimmt bezeichnete andere Ausbildung nach § 7 Absatz 3 BAföG vorliegen. Der Einwand der Klägerin, der Beklagte müsse sich die Beratung durch die Studienberatung zurechnen lassen, greift ebenfalls nicht durch. Gemäß Art. 60 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) unterrichtet die Hochschule Studierende sowie Studienbewerber und Studienbewerberinnen über die Studienmöglichkeiten und über Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums. Die Hochschule wirkt bei der Studienberatung insbesondere mit den für die Berufsberatung und den für die staatlichen Prüfungen zuständigen Stellen zusammen (Art. 60 Satz 3 BayHSchG). Demgegenüber handelt es sich bei dem beklagten Studentenwerk um eine rechtlich selbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts gemäß Art. 90 Satz 1 BayHSchG (vgl. Art. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung - Bayerisches Ausführungsgesetz zum Bundesausbildungsförderungsgesetz - BayAGBAföG). Die Klägerin etwa im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches so zu stellen, als erfülle sie die Leistungsvoraussetzungen, könnte allenfalls dann erwogen werden, wenn von der zuständigen Sozialverwaltung, hier also der Ausbildungsförderungsverwaltung, falsche oder unvollständige Auskünfte erteilt worden wären (vgl. BVerwG, U. v. 15.11.1994 - 11 C 19/94 - FamRZ 1995, 765). Entsprechendes hat die Klägerin nicht vorgetragen.

Der Fachrichtungswechsel der Klägerin beruht demnach nicht auf einem unabweisbaren Grund, so dass die Klägerin weder einen Anspruch auf die begehrte Ausbildungsförderung noch auf erneute Verbescheidung ihres diesbezüglichen Antrages hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO).

c) Der in der mündlichen Verhandlung gestellte bedingte Beweisantrag ist mangels Entscheidungserheblichkeit abzulehnen (vgl. Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 86 Rn. 25 und 38), da es auf diese Beweistatsache - wie sich den vorstehenden Ausführungen entnehmen lässt - nicht ankommt. Diese Beweistatsache ist nicht geeignet, die Entscheidung in irgendeiner Weise zu beeinflussen. Denn selbst bei einer künftigen Anrechnung von Leistungen auf das ursprünglich betriebene Studium im Studiengang Lehramt für Grundschulen, in dem die Klägerin im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht immatrikuliert gewesen ist, ergibt sich danach für das gegenständliche Verfahren auch mit Blick auf § 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG kein Förderanspruch.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit aus § 188 Satz 2 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Gegenstandswert wird auf 868,- Euro festgesetzt (§ 33 Abs. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- Euro übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.

(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.

(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.

(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie

1.
aus schwerwiegenden Gründen,
2.
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist,
3.
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen
a)
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6,
b)
der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a,
c)
der Studentenwerke und
d)
der Länder,
4.
infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
5.
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
überschritten worden ist.

(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

Die Klägerin verfolgt mit ihrer Beschwerde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung, die ihr das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss versagt hat, für ein auf die Gewähr von Ausbildungsförderung gerichtetes Klageverfahren weiter.

Sie leidet an Narkolepsie, einer Störung der Schlaf-Wach-Regulation, die sich vorwiegend in erhöhter Tagesschläfrigkeit und ungewolltem Einschlafen tagsüber äußert. In ruhigen und passiven Situationen führt Narkolepsie zu Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen.

I.

Zum Wintersemster 2009/2010 begann die Klägerin zunächst ein Studium der Italienischen und Spanischen Philologie und der Geschichte an der Universität R.. Nach zwei Fachsemestern wechselte sie das Studienfach und studierte ab dem Wintersemester 2010/2011 Wirtschaftsinformatik. Mit Bescheid zuletzt vom 23. Juli 2012 bewilligte ihr der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät aufgrund ihrer Erkrankung verschiedene Erleichterungen bei der Ablegung von Prüfungsleistungen (Möglichkeit von mündlichen statt schriftlichen Prüfungen, Schreibzeitverlängerung). Jedenfalls zu Beginn des Sommersemesters 2013, ihrem 6. Fachsemester Wirtschaftsinformatik, beantragte die Klägerin eine Verlängerung der Prüfungsfristen nach der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik, die ihr mit Bescheid des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vom 30. September 2013 bewilligt wurde. Bereits am 30. August 2013 hatte sie erneut das Studienfach gewechselt und sich zum Wintersemester 2013/2014 für Volkswirtschaftslehre immatrikuliert.

Erstmals im Oktober 2013 wandte sich die Klägerin wegen der Bewilligung von Leistungen nach dem Bundesgesetz über die individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG) an das beklagte Studentenwerk. Nachdem ihr zunächst per Email mitgeteilt worden war, dass die Leistung von Ausbildungsförderung in ihrem Fall nicht in Betracht käme, lehnte das Studentenwerk den am 16. Juni 2014 förmlich gestellten Antrag auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für die nach einem erneuten Fachrichtungswechsel ab dem Wintersemester 2014/2015 beabsichtigte Fortführung des Studiums der Wirtschaftsinformatik mit Bescheid vom 3. Juli 2014 ab. Hiergegen hat die Klägerin fristgerecht Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg erhoben und zugleich für das Klageverfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung beantragt, die das Gericht mit streitgegenständlichem Beschluss vom 20. Oktober 2014 mangels Erfolgsaussichten der Klage abgelehnt hat.

II.

Auch die gegen den ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss fristgerecht erhobene Beschwerde, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat, hat keinen Erfolg.

1. Die Klägerin besitzt bereits deshalb keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, weil sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung zu tragen. Zum insoweit nach § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO einzusetzenden Vermögen rechnet auch der aus § 1360a Abs. 4, § 1610 Abs. 2 BGB abgeleitete Anspruch der Klägerin gegenüber ihrer Mutter auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses für Rechtsstreitigkeiten in persönlichen Angelegenheiten. Dieser privatrechtliche Anspruch unterhaltsrechtlicher Prägung geht dem öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor (vgl. hierzu und zum Folgenden Sächsisches OVG, B. v. 20.3.2015 - 2 D 111/14.NC - juris Rn. 5 ff.).

Denn auch einem volljährigen unverheirateten Kind steht in entsprechender Anwendung von § 1360a Abs. 4 BGB in Rechtsstreitigkeiten, die persönliche Angelegenheiten betreffen, ein Anspruch auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses gegen seine Eltern zu, wenn seine Situation der eines unterhaltsberechtigten Ehegatten bzw. eines minderjährigen Kindes vergleichbar ist. Dies ist dann der Fall, wenn das volljährige Kind wegen der Fortdauer seiner Ausbildung noch keine Lebensstellung erworben hat und deswegen übergangsweise wie ein minderjähriges Kind der Unterstützung durch seine Eltern bedarf (vgl. BGH, B. v. 23.3.2005 - XII ZB 13.05 - NJW 2005, 1722 Rn. 8 ff.). Der Unterhalt umfasst gem. § 1610 Abs. 2 BGB den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf. Zum Lebensbedarf rechnet wiederum der Prozesskostenvorschuss nach § 1360a Abs. 4 (vgl. hierzu Sächsisches OVG, B. v. 31.3.2010 - 2 D 20/10 - NJW 2010, 2903).

Soweit die Klägerin mit ihrer Klage die Leistung von Ausbildungsförderung für ihr noch nicht abgeschlossenes Studium der Wirtschaftsinformatik bzw. Volkswirtschaftslehre erstrebt, handelt es sich um einen Rechtsstreit in persönlichen Angelegenheiten, da dieser der Verwirklichung ihrer Ausbildung dient und die Klägerin bislang keine Lebensstellung erlangt hat, die es ihr ermöglicht, sich selbst zu unterhalten (vgl. hierzu Sächsisches OVG, B. v. 20.3.2015 - 2 D 11/14.NC - juris Rn. 6).

Die Mutter der Klägerin ist auch - entgegen dem Vorbringen der Bevollmächtigten der Klägerin - hinreichend leistungsfähig. Zwar hat die Bevollmächtigte nicht, wie vom Senat im Hinweisschreiben vom 22. Mai 2015 ausdrücklich erbeten, für die Mutter der Klägerin eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt. Auch ergibt sich sowohl aus dem vorgelegten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013 wie der Unterhaltsberechnung vom 21. August 2015, dass die Mutter der Klägerin jedenfalls bezogen auf ihr laufendes Einkommen zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses wohl nicht hinreichend leistungsfähig ist. Indes hat nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 115 Abs. 3 ZPO eine Partei unter entsprechender Anwendung von § 90 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) auch ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. Diesbezüglich ergibt sich sowohl aus dem vorgelegten Einkommensteuerbescheid wie aus der vorgelegten Unterhaltsberechnung, dass die Mutter der Klägerin über erhebliche Erträge aus Kapitalvermögen (rd. 2000 EUR) sowie über Erträge aus Vermietung und Verpachtung verfügt, die den Rückschluss auf das Vorhandensein entsprechender Vermögenswerte erlauben. Auch unter Berücksichtigung der dem sog. Schonvermögen unterfallenden Beträge (vgl. hierzu Sächsisches Oberverwaltungsgericht, B. v. 20.3.2015 - 2 D 111/14.NC - juris Rn. 7) besitzt die Mutter der Klägerin damit jedenfalls hinreichende finanzielle Mittel, um der Klägerin aus ihrem Vermögen einen Prozesskostenvorschuss zu leisten. Insoweit hat daher der Anspruch auf Prozesskostenhilfe zurückzutreten.

2. Darüber hinaus besitzt die Klage - unter Berücksichtigung des Vorbringens im Beschwerdeverfahren und unter Anlegung des spezifisch prozesskostenhilferechtlichen Erfolgsmaßstabs - keine hinreichenden Erfolgsaussichten im Sinne von § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

2.1 Denn ungeachtet der Frage, ob der Klägerin für den zuletzt beabsichtigten Fachrichtungswechsel vom Studium der Volkswirtschaftslehre zurück zum Studium der Wirtschaftsinformatik ein wichtiger oder unabweisbarer Grund im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG zur Seite steht, scheitert ein Anspruch auf Ausbildungsförderung bereits daran, dass für den zum Wintersemester 2013/2014 erfolgten Wechsel von Wirtschaftsinformatik zu Volkswirtschaftslehre, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, kein unabweisbarer Grund nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG vorliegt. Ein solcher wäre jedoch, da es sich um einen Fachrichtungswechsel nach dem 3. Fachsemester gehandelt hat, nach § 7 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz BAföG erforderlich gewesen, um der Klägerin einen Anspruch auf Ausbildungsförderung zu erhalten (vgl. Humborg in Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, § 7 Rn. 39; Steinweg in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Aufl. 2014, § 7 Rn. 110). Erst ein förderunschädlicher (zweiter) Fachrichtungswechsel hätte der Klägerin überhaupt die Möglichkeit eröffnet, nach einem weiteren Fachrichtungswechsel Ausbildungsförderung zu beziehen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Annahme eines unabweisbaren Grunds für einen Fachrichtungswechsel voraus, dass es dem Studenten aus subjektiven, in seiner Person liegenden, oder aber objektiven Gründen unmöglich ist, das Studium in der gewählten Fachrichtung fortzuführen. Ihm muss im Ergebnis keine Möglichkeit der Wahl zwischen einer Fortsetzung der begonnen Ausbildung und einem Wechsel der Fachrichtung bleiben (vgl. BVerwG, U. v. 19.2.2004 - 5 C 6.03 - BVerwGE 120, 149 Rn. 8 ff.). Die Anforderungen an das Vorliegen eines unabweisbaren Grundes erweisen sich damit strenger als diejenigen an einen wichtigen Grund nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG ebenso wie an einen schwerwiegenden Grund für die Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG (vgl. Humborg in Rothe/Blanke, Ausbildungsförderungsgesetz, § 7 Rn. 43).

Das Studium der Wirtschaftsinformatik ist der Klägerin indes nicht aus subjektiven Umständen nach dem Ende des 6. Fachsemesters unmöglich geworden. Sie hat, wenn auch krankheitsbedingt verzögert und unter entsprechenden Prüfungserleichterungen, beim Studium der Wirtschaftsinformatik Prüfungsleistungen erbracht und strebt zudem nach wie vor - nach dem „Rückwechsel“ aus der Volkswirtschaftslehre - in diesem Fach den Abschluss des Bachelor an. Damit liegen bei der Klägerin keine gesundheitlichen Gründe oder andere körperliche Schäden oder Dispositionen vor, die eine Durchführung der in der Ausbildung oder im anschließenden Berufsleben erforderlichen Tätigkeiten ausschließen (vgl. Steinweg in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Aufl. 2014, § 7 Rn. 163). Sonstige Anhaltspunkte für eine Unmöglichkeit der Fortführung des Studiums der Wirtschaftsinformatik aus in ihrer Person liegenden Gründen sind weder ersichtlich, noch im Übrigen von der Klägerin vorgetragen worden.

Auch aus objektiven Gründen war ihr die Fortsetzung des Studiums der Wirtschafsinformatik nach dem Sommersemester 2013 nicht unmöglich. Dabei kann dahinstehen, ob die von ihr vorgetragene „Zwangslage“ aufgrund der vor Beginn des 7. Fachsemesters noch ausstehenden Entscheidung über die Verlängerung der Prüfungsfristen überhaupt als unabweisbarer Grund im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG gelten kann. Denn objektiv lag bereits die „Zwangslage“ mit der von der Klägerin befürchteten Exmatrikulation und den damit unter Umständen verbundenen Schwierigkeiten bei einem Anschlussstudium nicht vor.

Exmatrikuliert wird ein Student nach Art. 49 Abs. 2 Nr. 3 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) dann, wenn er eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden hat oder aus von ihm zu vertretenden Gründen die Voraussetzungen für die Meldung zu einer Prüfung endgültig nicht mehr beibringen kann. Nach der für die Klägerin geltenden Prüfungsordnung für die Bachelorstudiengänge Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre, Internationale Volkswirtschaftslehre mit Ausrichtung auf Mittel- und Osteuropa und Wirtschaftsinformatik sowie für die Masterstudiengänge Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre, Internationale Volkswirtschaftslehre mit Ausrichtung auf Mittel- und Osteuropa, Wirtschaftsinformatik und Immobilienwirtschaft an der Universität R. vom 8. Oktober 2007, zuletzt geändert durch Satzung vom 21. Juli 2008, würde ohne die von ihr beantragte Verlängerung der Prüfungsfristen die Regelung in § 20 Abs. 4 Satz 2 der Prüfungsordnung dazu führen, dass die erforderlichen Prüfungen, sofern sie bis zum siebten Fachsemester nicht abgeschlossen sind, erstmals als nicht bestanden gelten. Gleichzeitig besteht nach § 9 Abs. 8 der Prüfungsordnung eine einmalige Wiederholungsmöglichkeit. Daraus folgt, dass die Klägerin, selbst wenn ihr das zuständige Gremium die Verlängerung der Prüfungsfristen nicht genehmigt hätte, nicht automatisch nach dem 7. Fachsemester, wie von ihr befürchtet, exmatrikuliert worden wäre.

Hinzu kommt weiter, dass nach § 20 Abs. 7 der Prüfungsordnung für Studierende, auf die § 10 der Prüfungsordnung zutrifft, § 20 Abs. 1 bis 3 der Prüfungsordnung nicht gilt und die Fristen des § 20 Abs. 4 sich um bis zu zwei Semester verlängern. Die Regelung des § 10 der Prüfungsordnung erfasst die Berücksichtigung „besonderer Lebenssituationen“ und in Abs. 2 Satz 1 Studierende, denen das Studium aus wichtigem Grund nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich ist. Angesichts der nachgewiesenen Erkrankung der Klägerin hätten daher für sie, ungeachtet der beantragten Verlängerung der Prüfungsfristen, nach den genannten Regelungen die Fristen des § 20 Abs. 1 bis 3 der Prüfungsordnung nicht gegolten und wäre die Frist des § 20 Abs. 4 der Prüfungsordnung um zwei Semester hinausgeschoben gewesen, so dass kein Anhaltspunkt dafür gegeben war, dass sie - wie befürchtet - nach dem Ende des 7. Fachsemesters auch ohne Verlängerung der Prüfungsfristen das Studium der Wirtschaftsinformatik hätte beenden müssen.

Weiter lag die von der Klägerin angeführte „Zwangslage“ auch deshalb nicht vor, weil sie jedenfalls die Möglichkeit besessen hätte, sich angesichts der nachgewiesenen Erkrankung nach Art. 48 BayHSchG für ein oder zwei Semester beurlauben zu lassen. Ob darüber hinaus zusätzlich die Möglichkeit bestanden hätte, wie das beklagte Studentenwerk vorgebracht hat, nach der Verlängerung der Prüfungsfristen mit Bescheid vom 30. September 2013 die bereits erfolgte „Umschreibung“ auf Volkswirtschaftslehre wieder rückgängig zu machen und unmittelbar das Studium der Wirtschaftsinformatik fortzusetzen, kann daher vorliegend dahingestellt bleiben. Jedenfalls lag eine, die Klägerin zum Fachrichtungswechsel nötigende „Zwangslage“ zum Ende des 6. Fachsemesters trotz der noch ausstehenden Entscheidung über die Verlängerung der Prüfungsfristen nicht vor.

2.2 Soweit eine Literaturstimme ohne nähere Begründung das Vorliegen eines unabweisbaren Grundes auch dann annimmt, wenn es bei einer im Zuge der Entscheidung über die Fortsetzung oder den Wechsel der gegenwärtigen Ausbildung gebotenen Interessenabwägung unerträglich erschiene, den Auszubildenden an der ursprünglichen Wahl der Ausbildungsrichtung festzuhalten (Steinweg in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Aufl. 2014, § 7 Rn. 162), begründet auch dies keine Erfolgsaussichten der Klage. Denn im Zuge der, an das Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG angelehnten Interessenabwägung gilt es zu berücksichtigen, dass den Studenten die vom Gesetz vorausgesetzte Obliegenheit zur verantwortungsbewussten, vorausschauenden und umsichtigen Planung sowie zur zügigen und zielstrebigen Durchführung der Ausbildung trifft (Steinweg in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Aufl. 2014, § 7 Rn. 134). Dieser Obliegenheit hat die Klägerin insofern nicht genügt, als sie sich über die unter 2.1 dargestellten einschlägigen Regelungen der Prüfungsordnung nicht hinreichend informiert bzw. allein auf die Auskünfte bzw. Ratschläge von Herrn H. vom zentralen Prüfungssekretariat vertraut hat. Ein die Annahme einer „Zwangslage“ hervorrufender unverschuldeter Rechtsirrtum der Klägerin vermag daher einen unabweisbaren Grund im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG ebenfalls nicht zu begründen.

Mithin fehlt es bereits an einem förderunschädlichen unabweisbaren Grund für den zweiten Fachrichtungswechsel der Klägerin, so dass die Bewilligung von Ausbildungsförderung ungeachtet des angestrebten „Rückwechsels“ zur Wirtschaftsinformatik ausscheidet. Damit fehlen der Klage zugleich die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung erforderlichen Erfolgsaussichten. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg war daher zurückzuweisen.

Eine Kostenentscheidung ist vorliegend nicht veranlasst, da Gerichtskosten in Angelegenheiten der Ausbildungsförderung nach § 188 Satz 2, 1 VwGO nicht erhoben und Kosten im Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet werden. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg

Au 3 K 15.1008

Im Namen des Volkes

Urteil

verkündet am 22. September 2015

3. Kammer

..., als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Sachgebiets-Nr. 1524

Hauptpunkte: Fachrichtungswechsel; unabweisbarer Grund (verneint)

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Klägerin -

bevollmächtigt: ...

gegen

...

- Beklagter -

wegen Vollzugs des Ausbildungsförderungsrechts

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg, 3. Kammer, durch den Richter am Verwaltungsgericht ... als Vorsitzenden, die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., den ehrenamtlichen Richter ..., die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. September 2015 am 22. September 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Versagung von Ausbildungsförderung.

1. Die 1993 geborene Klägerin studierte zunächst vom Wintersemester 2012/2013 bis zum Sommersemester 2014 an der Universität B. im Studiengang Lehramt an Grundschulen mit dem Unterrichtsfach Katholische Religionslehre sowie den Didaktik-Fächern Deutsch-Mathematik-Sport. Mit Bescheid vom 24. September 2014 lehnte die Universität A. ihren Antrag auf Zulassung zum Studium im dritten Fachsemester für den Studiengang Lehramt an Grundschulen ab. Seit dem Wintersemester 2014/2015 ist die Klägerin an der Universität A. im Studiengang Lehramt an Mittelschulen mit dem Hauptfach Sozialkunde sowie den Didaktik-Fächern Deutsch-Geschichte-Musik immatrikuliert. Sie wurde hierbei in das erste Fachsemester eingestuft (Bl. 109 der Behördenakte).

Am 28. Oktober 2014 stellte die Klägerin beim Beklagten einen Antrag auf Ausbildungsförderung. Sie begründete ihren Fachrichtungswechsel mit Schreiben vom 11. November 2014 damit, dass sie im Verlauf ihrer Studienzeit in B. völlig unerwartet mehrere epileptische Anfälle - mit den entsprechenden physischen und psychischen Folgen für sie - erlitten habe (Bl. 110 der Behördenakte). Im späten Frühjahr 2014 habe sie die Diagnose „Epilepsie“ erhalten. Infolge dieser Erkrankung habe sie auf ärztliches Anraten ihren Wohnsitz wieder in die elterliche Obhut verlegt, um ihre geistige und körperliche Sicherheit zu gewährleisten, bis die anfallverhindernde Wirkung der Medikamente nachgewiesen gewesen sei. Da sie A. von ihrem Heimatort aus erreichen könne, habe sie sich für das Wintersemester 2014/2015 an der Universität A. für den Studiengang „Grundschullehramt“ beworben. Voraussetzung für die Bewerbung sei jedoch gewesen, sich in B. zu exmatrikulieren. Deshalb habe sie sich im Vorfeld ausführlich über die Chancen und Möglichkeiten eines Wechsels an die Universität A. informiert; dabei sei ihr versichert worden, dass sie mit großer Wahrscheinlichkeit zumindest in das dritte Fachsemester Grundschullehramt aufgenommen werden könne. Die Universität A. habe jedoch ihren diesbezüglichen Antrag auf Zulassung abgelehnt. Nachforschungen hätten ergeben, dass sich „wider Erwarten“ so viele „alte“ Studierende beworben hätten, dass kein neuer Bewerber habe zugelassen werden können. Sie hätte dadurch alles verloren, was sie sich in den letzten vier Semestern trotz aller Widrigkeiten erarbeitet habe. Die Studienberatung der Universität A. habe ihr nach Darlegung ihrer Situation empfohlen, sich in das erste Semester „Mittelschule“ einzuschreiben und die Vorlesungen und Seminare zu besuchen, welche ihr später nach einem erneuten Wechsel in das Studienfach „Grundschullehramt“ angerechnet werden könnten. Nur durch diesen Fachrichtungswechsel habe sie die Möglichkeit, ohne größere zeitliche und finanzielle Verluste weiter zu studieren, so dass es ihr hoffentlich möglich sein werde, im nächsten Semester wieder in das Fach Grundschullehramt zu wechseln; denn ihr Berufswunsch sei und bleibe es, Grundschullehrerin zu werden.

Das nachgereichte Schreiben der Dipl.-Psychologin und psychologischen Psychotherapeutin (VT) vom 13. November 2014 beinhaltet im Wesentlichen, dass sich die Klägerin seit Oktober 2013 in psychotherapeutischer Behandlung befinde und deren Entscheidung, zu ihren Eltern zu ziehen, aus psychotherapeutischer Sicht befürwortet worden sei. Dem vorgelegten Attest der Neurologischen Klinik des Universitätsklinikums ... vom 12. Dezember 2014 (Bl. 113 der Behördenakte) ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass die Klägerin seit Mai 2012 an einer Epilepsie mit generalisierten motorischen Anfällen leide. Darüber hinaus bestehe eine Angststörung. Aufgrund der Epilepsie sei festzustellen, dass die Klägerin ihr Studium nicht innerhalb der Regelstudienzeit werde abschließen können. Da die Rekonvaleszenz nach einem epileptischen Anfall zwischen Tagen und Wochen andauern könne, sollten nicht nur die Anfallstage als Krankheitstage berücksichtigt werden. Aufgrund der begleitenden Angststörung sei zudem ein Wechsel von B. nach A. in die Nähe der elterlichen Wohnung notwendig geworden. Aus ärztlicher Sicht sei dieser Schritt zu begrüßen.

Mit Bescheid vom 28. Januar 2015 lehnte der Beklagte den Antrag auf Ausbildungsförderung für das Studium im Fach Lehramt Mittelschule (Sozialkunde; Deutsch/Geschichte/Musik) an der Universität A. ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Erkrankung der Klägerin an Epilepsie könne zwar als ursächlich für den Wechsel an die Universität A. angesehen werden, sie könne jedoch nicht als unabweisbarer Grund für den Wechsel der Fachrichtung herangezogen werden. Dies sei insbesondere in der Tatsache begründet, dass die Klägerin nach dem vollzogenen Wechsel weiterhin einen Abschluss als Lehrerin anstrebe. Insofern sei die Fortführung der bisherigen Ausbildung weder unmöglich noch unzumutbar. Die Nichtzulassung zum gewünschten Studium, begründe für sich genommen jedoch keinen unabweisbaren Grund im Sinne der Rechtsprechung. Ein solcher liege nur vor, wenn die Eignung in Bezug auf die spätere Ausübung des Berufs infolge der Nichtzulassung im Studiengang Lehramt Grundschule wegfalle. Dies sei jedoch nicht der Fall: Zum einen strebe die Klägerin weiterhin an, später einmal als Lehrerin tätig zu sein; zum anderen werde durch die Ablehnung der Zulassung zum gewünschten Studium zum Wintersemester 2014/2015 eine Weiterführung des Studiums nicht generell unmöglich gemacht. Hiergegen erhob die Klägerin am 20. Februar 2015 Widerspruch.

Mit Widerspruchsbescheid vom 3. Juni 2015 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Förderung einer weiteren bzw. anderen Ausbildung sei nur in Ausnahmefällen beabsichtigt und möglich. Entsprechend diesem Grundsatz werde Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung nur geleistet, wenn der Auszubildende die Fachrichtung vor Beginn des vierten Fachsemesters aus wichtigem Grund oder später aus einem unabweisbaren Grund gewechselt habe. Mit der Aufgabe der Ausbildung im Studiengang Lehramt Grundschule und der Aufnahme des Studiums Lehramt Mittelschule habe die Klägerin einen Fachrichtungswechsel vollzogen. Dieser sei nach Beginn des vierten Fachsemesters erfolgt, da sie in das erste Fachsemester eingestuft worden sei. Ausbildungsförderung könne nur beansprucht werden, wenn ein unabweisbarer Grund vorliege. Ein Grund sei nur dann unabweisbar, wenn Umstände eintreten, die die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung oder die Ausübung des bisher angestrebten Berufs objektiv oder subjektiv unmöglich machen. Die Erkrankung an Epilepsie als maßgeblicher Umstand und der damit einhergehende Wechsel des Studienortes und der Fachrichtung seien nicht als unabweisbarer Grund zu werten. Auch die Nichtzulassung zum Studium Lehramt Grundschule an der Universität A. zum Wintersemester 2014/2015 stelle keinen unabweisbaren Grund dar. Die mit Bescheid vom 24. September 2014 ausgesprochene Ablehnung sei nicht gleichzusetzen mit einer endgültigen objektiven und subjektiven Unmöglichkeit der Fortsetzung der gewünschten Ausbildung. Eine solche sei nicht gegeben, wenn die Fortsetzung der Ausbildung lediglich vorübergehend nicht möglich sei. Der Klägerin wäre es möglich und auch zumutbar gewesen, sich zu einem späteren Zeitpunkt erneut für das gewünschte Studium zu bewerben oder sich von der Universität B. einstweilen beurlauben zu lassen.

2. Die Klägerin beantragt:

Der Bescheid des Beklagten vom 28. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Juni 2015 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Ausbildungsförderung für das Studium Lehramt Mittelschule mit dem Hauptfach Sozialkunde sowie den Didaktik-Fächern Deutsch-Geschichte-Musik ab dem Wintersemester 2014/2015 zu gewähren.

Hilfsweise: Der Beklagte wird verpflichtet, den Anspruch der Klägerin auf Ausbildungsförderung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, die Klägerin leide seit Mai 2012 an einer zunächst unerkannten Epilepsie. Im Jahr 2013 sei erstmals ein epileptischer Anfall als solcher erkannt worden. Die Klägerin habe sich daher (am 15.10.2013) in psychotherapeutische Behandlung begeben. Nach einem weiteren epileptischen Anfall im Frühjahr 2014 sei die Epilepsie diagnostiziert und die Klägerin u. a. stationär behandelt worden. Die Diagnose dieser Erkrankung habe eine ebenfalls ärztlich diagnostizierte Angststörung ausgelöst. Da die epileptischen Anfälle nur in der Nachtzeit aufgetreten seien und die Klägerin in B. im Falle eines weiteren schweren Anfalls hilflos gewesen wäre, habe sie sich - wie von ihrer Psychotherapeutin und ihrem Neurologen befürwortet - entschlossen, zu ihren Eltern zurückzuziehen, bis die Wirksamkeit der medikamentösen Behandlung nachgewiesen gewesen sei. Die Klägerin habe sich an die Studienberatung der Universität A. gewendet, um einen Wechsel nach A. vorzubereiten. Sie habe dort die Auskunft erhalten, dass zwischen Universitäten nur vollständige Module anerkannt werden könnten sowie, dass sie sich für das dritte Fachsemester in ihrem Lehramtsstudium bewerben solle. Entgegen der von der Studienberatung prognostizierten „großen Wahrscheinlichkeit“ habe die Klägerin keinen Studienplatz erhalten. In einem zweiten Termin bei der Studienberatung am 25. September 2014, der von der zuständigen Mitarbeiterin (Frau G. A.) bestätigt worden sei, sei ihr geraten worden, kurzzeitig zum Lehramtsstudium an Mittelschulen zu wechseln, um die Möglichkeit zu haben, ohne Unterbrechung ihres Studiums Leistungen zu erbringen und Scheine zu erwerben, die auf das Lehramtsstudium an Grundschulen anrechenbar seien. Die Alternative, die der Klägerin sowohl den Studienplatz als auch die Ausbildungsförderung gesichert hätte, wäre eine Beurlaubung gewesen; hierzu wurde eine E-Mail der Studienkanzlei B. (vom 28.6.2015) vorgelegt. Die Klägerin habe jedoch ihr Studium fortsetzen wollen; es entspreche schon der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine Krankschreibung und Beurlaubung für eine Wiedergenesung und insbesondere die begleitende Angststörung kontraproduktiv gewesen wären. Nachdem die medikamentöse Behandlung angeschlagen habe, habe sich die Klägerin in B. erneut für das Lehramtsstudium an Grundschulen beworben. Sie habe hierzu die Mitteilung erhalten, dass sie sich frühestens zum Wintersemester 2015/2016 bewerben könne (s. o.g. E-Mail vom 28.6.2015). Es liege kein Abbruch der Ausbildung und kein (dauerhafter) Wechsel der Fachrichtung vor. Zwar stelle der Wechsel zwischen Lehramtsstudiengängen grundsätzlich einen Fachrichtungswechsel dar; § 7 Abs. 3 BAföG bedürfe jedoch der grundrechtskonformen Auslegung. Schon die Systematik der Norm und der Vergleich mit der zweiten Tatbestandsalternative eines Abbruchs der Ausbildung zeigten, dass ein vorübergehender Wechsel kein Fachrichtungswechsel sein könne. Ein Abbruch sei endgültig; dementsprechend müsse auch ein Fachrichtungswechsel von Dauer sein. Dies sei bei der Klägerin nicht der Fall. Zudem sei der Klägerin seitens der Studierendenberatung nahegelegt worden, sich für das Lehramtsstudium für Mittelschulen einzuschreiben. Diese Beratung müsse sich der Beklagte zurechnen lassen. Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs des unabweisbaren Grundes sei daher das Vorverhalten des Beklagten zu berücksichtigen. Kein Fachrichtungswechsel, sondern lediglich eine Schwerpunktverlagerung liege vor, wenn der Auszubildende eine Bescheinigung der zuständigen Stelle vorlegen könne, in der bestätigt werde, dass die im zunächst durchgeführten Studiengang erbrachten Semester auf den anderen Studiengang im Einzelfall voll angerechnet werden. Dem müsse der Fall der Klägerin gleichstehen, da in einem temporären Zwischenstudium (Lehramt an Mittelschulen) erbrachte Leistungen auf das zunächst durchgeführte und eigentlich erstrebte Hauptstudium (Lehramt an Grundschulen) voll angerechnet werden könnten. Die Studienberatung habe den Wechsel der Lehramtsart unter Hinweis auf die Anrechenbarkeit der Leistungen nahegelegt. § 1 BAföG wolle vor dem Hintergrund des Rechts eines Auszubildenden, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen, des Gleichheitssatzes und des Sozialstaatsprinzips auch solchen Studierwilligen eine universitäre Ausbildung ermöglichen, die andernfalls nicht die notwendigen finanziellen Mittel für ein Studium hätten. Der Klägerin stehe ein derivatives Teilhaberecht im Sinne eines Verteilungsverfahrens zu, das die Chancengleichzeit wahre. Der Fall der Klägerin entspreche nicht dem Normalfall des Fachrichtungswechsels, der ohne anerkennungswürdige Motivation erfolge. Der vorübergehende Wechsel sei hier „aus der Not geboren“ gewesen. Diesem Sonderfall sei bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs eines unabweisbaren Grundes Rechnung zu tragen.

3. Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Ergänzend wird vorgetragen, der Wechsel vom Studiengang Lehramt an Grundschulen zum Studiengang Lehramt an Mittelschulen stelle unstreitig einen Fachrichtungswechsel i. S. d. § 7 Abs. 3 BAföG dar. Die Klägerin habe diesen nach vier Fachsemestern vorgenommen. Eine Anrechnung von Fachsemestern aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang sei nicht erfolgt. Die vorgetragene Krankheit stelle keinen unabweisbaren Grund dar. Ein besonderer Zusammenhang zwischen dem Studiengang Lehramt an Grundschulen und der Erkrankung sei nicht erkennbar. Vielmehr trage die Klägerin vor, sich inzwischen erneut für diesen Studiengang beworben zu haben. Die Nichtzulassung zum Studiengang Lehramt an Grundschulen zum Wintersemester 2014/2015 stelle ebenfalls keinen unabweisbaren Grund dar. Mit der Aufnahme des Studiums in der Fachrichtung Lehramt an Mittelschulen habe die Klägerin ein „Parkstudium“ begonnen. Sie hätte in dieser Situation ihre Verpflichtung zu einer umsichtigen Planung und zielstrebigen Durchführung der Ausbildung nur erfüllt, wenn sie auf eine förderungsfähige Ausbildung verzichtet hätte. Nach Auskunft der Universität B., welche die Klägerin mit der Klageschrift eingereicht habe, wäre eine Beurlaubung und damit verbunden eine „Sicherung“ des Studienplatzes ohne weiteres möglich gewesen. Diese Beurlaubung wäre der Klägerin auch zumutbar gewesen, zumal sie ohnehin vortrage, dass ärztlicherseits (zumindest vorübergehend) eine Anwesenheit am elterlichen Wohnort empfohlen worden sei. Eine - wie vorgetragen werde - fehlerhafte Studienberatung sei dem Amt für Ausbildungsförderung als nur förderungsrechtlich zuständige Behörde nicht zuzurechnen. Ein eventueller Amtshaftungsanspruch sei nicht Gegenstand des Verfahrens.

4. In der mündlichen Verhandlung stellte der Klagebevollmächtigte einen bedingten Beweisantrag, zum Beweis der Tatsache, dass die Leistungen der Klägerin im Zwischenstudium des Lehramts an Mittelschulen anrechenbare Leistungen für ihr Erststudium des Lehramts an Grundschulen darstellen, Frau G. A. als Zeugin einzuvernehmen.

5. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die vorgelegte Behördenakte sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Versagungsgegenklage ist sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag unbegründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Zeitraum von Oktober 2014 bis September 2015 für ihr nach einem Fachrichtungswechsel begonnenes Studium im Studiengang Lehramt an Mittelschulen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Der Bescheid des Beklagten vom 28. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Juni 2015 ist demnach rechtmäßig.

1. Nach § 1 des Bundesgesetzes über die individuelle Förderung der Ausbildung - Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG - hat ein Auszubildender einen Rechtsanspruch auf individuelle Ausbildungsförderung für eine seiner Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.

a) Hat ein Auszubildender oder eine Auszubildende aus wichtigem Grund (Nummer 1) oder aus unabweisbarem Grund (Nummer 2) die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters (§ 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG). Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt (§ 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG). Die Förderungsfähigkeit einer anderen Ausbildung nach vorherigem Ausbildungsabbruch oder Fachrichtungswechsel beurteilt sich ausschließlich nach § 7 Abs. 3 BAföG (vgl. Schepers, BAföG, 1. Aufl. 2012, § 7 Rn. 6). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei Verpflichtungsklagen regelmäßig der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung.

Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung nach Abbruch einer Ausbildung oder Wechsel der Fachrichtung bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen nach Beginn des vierten Fachsemesters nur geleistet, wenn der Auszubildende die Fachrichtung aus unabweisbarem Grund gewechselt hat. Denn der Grundgedanke des Ausbildungsförderungsrechts besteht darin, öffentliche Mittel (nur) für eine sinnvoll geplante und zielstrebig durchgeführte Ausbildung einzusetzen; demnach wird Ausbildungsförderung grundsätzlich für eine Ausbildung geleistet (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG; VG München, U. v. 9.6.2011 - M 15 K 10.4241 - juris). Auch bereits nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG bestehen keine Zweifel, dass nach einem Fachrichtungswechsel eine andere Ausbildung nur förderungsfähig ist, wenn der Auszubildende die Fachrichtung aus wichtigem Grund oder nach Beginn des vierten Fachsemesters aus unabweisbarem Grund gewechselt hat.

b) Für eine Weitergewährung von Ausbildungsförderung ist vorliegend § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG einschlägig, da die Klägerin nach viersemestrigem Studium im Studiengang Lehramt an Grundschulen zum Wintersemester 2014/2015 das Studium im Studiengang Lehramt an Mittelschulen aufgenommen hat.

aa) Vorliegend ist demnach ein Wechsel der Fachrichtung im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 3 BAföG gegeben. Diese Bestimmung besagt, dass ein Fachrichtungswechsel immer dann vorliegt, wenn der oder die Auszubildende einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Der Begriff der Fachrichtung ist dabei wesentlich enger als der hochschulrechtliche Fachrichtungsbegriff (vgl. Steinweg in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Aufl. 2014, § 7 Rn. 126); Fachrichtung im Sinne der vorgenannten Bestimmung ist ein durch Lehrpläne, Ausbildungs- bzw. Studienordnungen oder Prüfungsordnungen geregelter Ausbildungsgang, der auf einen bestimmten berufsqualifizierenden Abschluss oder ein bestimmtes Ausbildungsziel gerichtet ist und für den i. d. R. die Mindestdauer sowie Zahl und Art der Unterrichts- bzw. Lehrveranstaltungen festgelegt sind (vgl. Humborg in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl. März 2015, § 7 Rn. 47). Nicht erforderlich ist, dass der Auszubildende das zunächst angestrebte Ausbildungsziel - hier Lehramt an Grundschulen - endgültig aufgibt; es reicht vielmehr aus, dass das Anstreben dieses Zieles unterbrochen wird (vgl. Humborg in: Rothe/Blanke, BAföG, § 7 Rn. 46).

Lediglich der vom Fachrichtungswechsel abzugrenzende Abbruch der Ausbildung setzt voraus, dass der Auszubildende den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt (§ 7 Abs. 3 Satz 2 BAföG). Für einen Fachrichtungswechsel ist dies gerade nicht erforderlich (vgl. die Legaldefinition in § 7 Abs. 3 Satz 3 BAföG). Die Klägerin hat vorliegend das Studium im Studiengang Lehramt an Mittelschulen an der Universität A. (zum Wintersemester 2014/2015) in unmittelbarem Zusammenhang mit der Exmatrikulation zum 30. September 2014 aufgenommen (s. Bescheinigung der Universität B. vom 30.6.2014, Bl. 105 der Behördenakte), so dass kein Abbruch, sondern ein Fachrichtungswechsel vorliegt. Denn die Klägerin strebt eine andere Ausbildung an einer Universität als Ausbildungsstätte der Ausbildungsstättenart „Hochschule“ an (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG; Steinweg in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, § 7 Rn. 119; Humborg in: Rothe/Blanke, BAföG, § 7 Rn. 45.1).

Eine Schwerpunktverlagerung ist demgegenüber gegeben, wenn die betroffenen Studiengänge bis zum Wechsel identisch sind bzw. in den Ausbildungsbestimmungen vorgeschrieben ist, dass die im zunächst durchgeführten Studiengang erbrachten Semester auf den anderen Studiengang voll angerechnet werden, oder wenn die im zunächst durchgeführten Studiengang verbrachten Semester vollen Umfangs auf den neuen Studiengang - hier Lehramt an Mittelschulen - angerechnet werden, so dass sich eine Verlängerung der Gesamtstudienzeit trotz des Wechsels nicht ergibt (vgl. Steinweg in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, § 7 Rn. 127 m. w. N.). Dies ist vorliegend gerade nicht der Fall. Der ursprüngliche und der neue Studiengang der Klägerin sind bis zum Wechsel nicht identisch gewesen; auch eine volle Anrechnung der im zunächst betriebenen Studium erbrachten Semester ist weder vorgeschrieben noch erfolgt (vgl. § 9 der Prüfungsordnung der Universität A. für die Modulprüfungen im Rahmen der Ersten Prüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen und für die lehramtsbezogenen Bachelorstudiengänge der Universität A. (LPO-UA) vom 20.11.2013). Die Klägerin wurde vielmehr im Studiengang Lehramt an Mittelschulen unstrittig in das erste Semester eingestuft.

Beim Lehramtsstudium ist der Wechsel von einem bestimmten Lehramt in ein anderes Lehramt - vorliegend vom Lehramt für Grundschulen zum Lehramt für Mittelschulen - ein Fachrichtungswechsel, ohne dass es darauf ankäme, ob die Fächerkombination beibehalten wird (vgl. BVerwG, U. v. 23.2.1994 - 11 C 10/93 - FamRZ 1994, 999; Steinweg in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, § 7 Rn. 129). Ein Fachrichtungswechsel ist auch bereits dann gegeben, wenn der oder die Auszubildende in einem Mehrfächerstudium, wie es das Lehramtsstudium darstellt, eines der beiden Hauptfächer wechselt (vgl. BayVGH, U. v. 16.6.2011 - 12 BV 10.2187 - juris m. w. N.); für den vorliegenden Wechsel der Klägerin zum Lehramt an Mittelschulen mit dem Hauptfach Sozialkunde kann daher im Übrigen bereits nach dem Grundsatz des argumentum a fortiori nichts anderes gelten.

Soweit die Klägerin geltend macht, es sei nach wie vor ihr Berufswunsch, Grundschullehrerin zu werden, führt dies zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Denn auch eine Rückkehr zu ihrer ursprünglichen Fachrichtung stellt (grundsätzlich) einen erneuten Fachrichtungswechsel im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 3 BAföG dar (vgl. BVerwG, U. v. 12.12.1985 - 5 C 56/82 - FamRZ 1986, 731). Nach der Rechtsprechung muss für jeden Fachrichtungswechsel ein wichtiger oder unabweisbarer Grund gegeben sein, und zwar auch dann, wenn der Auszubildende zur ursprünglichen Fachrichtung zurückkehrt (vgl. BVerwG, U. v. 21.6.1990 - 5 C 66/85 - BVerwGE 85, 188; U. v. 9.6.1983 - 5 C 122/81 - BVerwGE 67, 250; Steinweg in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, § 7 Rn. 125). Nach den vorgenannten Maßgaben stellt das seitens der Klägerin nunmehr betriebene Lehramtsstudium an Mittelschulen auch unter Berücksichtigung der gegebenen Einzelfallumstände, insbesondere ihrer Absicht, dieses krankheitsbedingt nur vorübergehend aufzunehmen, nicht lediglich eine Schwerpunktverlagerung dar. Ein abweichend zu beurteilender Ausnahmefall kann danach auch nicht mit Blick auf Besonderheiten des Ausbildungsganges der Klägerin angenommen werden. Insbesondere ist keine Besonderheit dahingehend gegeben, dass in der Prüfungsordnung vorgesehene Schwerpunkte des ursprünglichen Studiums in einem fachverwandten Studiengang erworben werden können, weil etwa der Studiengang Lehramt an Grundschulen nicht ausreichend ausgestattet ist (vgl. OVG NRW, U. v. 8.8.1988 - 16 A 2738/87 - juris; §§ 4 und 8 der Studien- und Prüfungsordnung für die Modulprüfungen im Rahmen der Ersten Lehramtsprüfung an der...-Universität B. vom 1.4.2015).

bb) Nach § 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG wird bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden. Eine Anrechnung von Fachsemestern aus dem Studium der Klägerin im Studiengang Lehramt an Grundschulen auf ihr Studium im Studiengang Lehramt Mittelschule ist unstrittig nicht erfolgt. Die Regelung des Satzes 5 bezieht sich auch nach dessen Entstehungsgeschichte und systematischer Stellung nur auf die tatsächlich erfolgte Anrechnung konkreter Fachsemester aus dem ursprünglich betriebenen Studium (vgl. BayVGH, B. v. 13.3.2012 - 12 CE 11.2829 - juris; U. v. 16.6.2011 - 12 BV 10.2187 - juris). Die Vorschrift ist durch das 22. BAföG-Änderungsgesetz (vom 23.12. 2007, BGBl. I S. 2354) dem § 7 Abs. 3 BAföG angefügt worden; mit dieser Ergänzung wurde in den Gesetzestext nur das übernommen, was ohnehin aufgrund verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift geltendes Recht war (siehe dazu BVerfG (Kammer), B. v. 24.8.2005 - 1 BvR 309/03 - FamRZ 2005, 1895). Dabei stellte das Bundesverfassungsgericht für seine erweiternde Auslegung des früheren § 7 Abs. 3 BAföG gerade und entscheidend darauf ab, dass wegen der „Anrechnung“ von Semestern der bisherigen Fachrichtung die für die Ausbildungsförderung maßgebliche Zeitschwelle nicht überschritten wird (vgl. BayVGH, U. v. 16.6.2011 - 12 BV 10.2187 - juris; B. v. 16.3.2007 - 12 ZB 06.1403 - juris). Mit dieser Interpretation der Vorschrift wird auch deren Intention Rechnung getragen, im Interesse eines sinnvollen Einsatzes von Fördermitteln die Möglichkeit des förderungsunschädlichen Fachrichtungswechsels zeitlich zu limitieren (vgl. BayVGH, U. v. 16.6.2011 a. a. O.).

Demnach kann eine möglicherweise künftig erfolgende Anrechnung von Leistungen, welche die Klägerin im nunmehrigen Studium des Lehramtes an Mittelschulen erwirbt bzw. erworben hat, unabhängig davon, dass bislang keine Bestätigung über eine Anrechenbarkeit für den Studiengang Lehramt an Grundschulen vorgelegt worden ist, insoweit keine Berücksichtigung finden. Auch eine analoge Heranziehung des § 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG scheidet insofern aus, denn es fehlt schon an einer planwidrigen Regelungslücke. Es ist nicht zu ersehen und es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass dem Gesetzgeber beim Erlass des 22. BAföG-Änderungsgesetzes die Rechtsprechung zu den sogenannten Mehrfächerstudiengängen nicht bekannt gewesen wäre. Gleichwohl hat er keine über § 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG hinausgehende Ausnahme in das Gesetz aufgenommen, sondern auf eine tatsächliche Anrechnung von früheren Fachsemestern durch die Ausbildungsstätte abgestellt (vgl. BayVGH, U. v. 16.6.2011 - 12 BV 10.2187 - juris). Das entspricht auch dem vorgenannten Regelungszweck der Vorschrift und benachteiligt die Auszubildenden, die ein Lehramtsstudium ergreifen, nicht unverhältnismäßig (vgl. BayVGH, U. v. 16.6.2011 a. a. O.).

Die Gewährung von Ausbildungsförderung für die neu begonnene andere Ausbildung der Klägerin kommt daher gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 2 i. V. m. § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BAföG nur in Betracht, wenn der vollzogene Fachrichtungswechsel auf einem unabweisbaren Grund beruht. Bei dem Tatbestandsmerkmal des „unabweisbaren Grundes“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, welcher der uneingeschränkten gerichtlichen Prüfung unterliegt.

2. Ein unabweisbarer Grund für den vollzogenen Fachrichtungswechsel der Klägerin ist jedoch nicht gegeben, daher ist ihr Anspruch auf Ausbildungsförderung erloschen (vgl. BVerwG, U. v. 9.6.1983 - 5 C 122/81 - BVerwGE 67, 250).

a) Ein Grund für einen Fachrichtungswechsel ist dann unabweisbar im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG, wenn er eine Wahl zwischen der Fortsetzung der bisherigen Ausbildung und ihrem Abbruch oder dem Überwechseln in eine andere Fachrichtung nicht zulässt. Es müssen nachträglich außergewöhnliche Umstände eingetreten sein, die die Eignung des Auszubildenden für die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung oder die Ausübung des bisher angestrebten Berufs bei objektiver und subjektiver Betrachtung haben wegfallen lassen (vgl. BVerwG, U. v. 19.2.2004 - 5 C 6/03 - BVerwGE 120, 149; U. v. 30.4.1981 - 5 C 36/79 - BVerwGE 62, 174; Steinweg in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Aufl. 2014, § 7 Rn. 162). Bei der Anerkennung von Umständen als in diesem Sinne „unabweisbarer Grund“ für einen Fachrichtungswechsel hatte das Bundesverwaltungsgericht eine unerwartete - etwa als Unfallfolge eingetretene - Behinderung im Blick, welche die Ausübung des bisher angestrebten Berufs unmöglich macht (vgl. BVerwG, U. v. 30.4.1981 - 5 C 36/79 - BVerwGE 62, 174). Von diesem Verständnis ist auch der Gesetzgeber bei der Einführung des Tatbestandsmerkmals des unabweisbaren Grundes ausgegangen (vgl. BT-Drs. 13/4246, S. 16, zum 18. BAföGÄndG; die Regelung des § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG differenziert seither, d. h. seit 1.8.1996, zwischen „wichtigen“ und „unabweisbaren“ Gründen). Die Regelung des § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG beinhaltet einen erheblich strengeren Maßstab bei der Beurteilung der Berechtigung eines Fachrichtungswechsels.

Während ein (lediglich) wichtiger Grund vorliegt, wenn dem Auszubildenden unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nicht mehr zugemutet werden kann, ist ein Grund erst dann unabweisbar, wenn er schlechterdings keine Wahlmöglichkeit zulässt, also zwingend ist (vgl. Ramsauer/Stallbaum NVwZ 1996, 1065).

b) Gemessen an diesen Grundsätzen liegt bei der Klägerin eine vergleichbare Fallgestaltung nicht vor.

Aufgrund der geltend gemachten gesundheitlichen Gründe - eine fachärztlich attestierte Epilepsie und eine begleitende Angststörung - bestand für die Klägerin vorliegend keine Situation, welche die Wahl zwischen der Fortsetzung des Studiums im Studiengang Lehramt an Grundschulen und dem Überwechseln in eine andere Ausbildung nicht zuließ. Die Fortführung ihres zunächst betriebenen Lehramtsstudiums wurde hierdurch nicht unmöglich; dies belegt bereits die Tatsache, dass die Klägerin, die ausweislich des vorgelegten Attestes vom 12. Dezember 2014 seit Mai 2012 an einer Epilepsie leidet und seit Oktober 2013 psychotherapeutische Hilfe in Anspruch nimmt (s. Bestätigung vom 13.11.2014, Bl. 111 der Behördenakte), auch nach ihrer Erkrankung zunächst an der Universität B. im Studiengang Lehramt an Grundschulen studierte. Gleiches gilt für die Ausübung des zunächst angestrebten Berufes. Anhaltspunkte dafür, dass eine Epilepsie und eine begleitende Angststörung gerade zu einem Wegfall der Eignung für die künftige Ausübung des Berufes einer Grundschullehrerin führen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Klägerin trägt vielmehr vor, ihr Berufswunsch sei und bleibe es, Grundschullehrerin zu werden. Zudem studiert sie derzeit im Studiengang Lehramt Mittelschule; sie strebt also auch nach ihrem Fachrichtungswechsel eine Tätigkeit als Lehrerin an und macht geltend, dass dieser Wechsel krankheitsbedingt nur vorübergehend angestrebt werde. Auch wenn hinsichtlich der Angststörung bzw. der als maßgeblich angeführten nächtlichen Anfälle (bis zum Nachweis der Wirkung der Medikamente) auf einen (lediglich) vorübergehenden Charakter abgestellt wird, vermag dies keine andere rechtliche Beurteilung zu begründen. Denn eine Erkrankung bzw. krankheitsbedingte Beeinträchtigung der Klägerin, die nur als temporär anzusehen und im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht mehr gegeben ist, stellt für den Fachrichtungswechsel keinen unabweisbaren Grund dar (vgl. BayVGH, B. v. 17.1.2013 - 12 ZB 12.2277 - juris Rn. 14).

Der Einwand der Klägerin, dass die Universität A. wider Erwarten ihren Antrag auf Zulassung zum Studium im dritten Fachsemester für den Studiengang Lehramt an Grundschulen abgelehnt habe, greift nicht durch. Zwar kann unter bestimmten Voraussetzungen für den Wechsel von der Park- zur Wunschausbildung ein wichtiger Grund anerkannt werden (vgl. BVerwG, U. v. 9.6.1983 - 5 C 8/80 - BVerwG 67, 235; Steinweg in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, § 7 Rn. 142 ff.). Jedoch besteht auch unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung (auch zu sog. Numerus-clausus-Ausbildungen) bzw. Maßgaben kein Förderanspruch der Klägerin, die nach viersemestrigem Studium in ihrem Wunschstudiengang die Fachrichtung wechselte, und das nunmehrige Studium nach ihrer Planung nur vorübergehend anstrebt. Denn ein sog. Parkstudium kommt danach nur als wichtiger, nicht aber als unabweisbarer Grund in Betracht; zumal seit der vorgenannten Neufassung des § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG eine andere Ausbildung grundsätzlich nur noch dann gefördert wird, wenn der Abbruch der Ausbildung oder der Wechsel der Fachrichtung vor Beginn des dritten bzw. vierten Fachsemesters stattfinden (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 1 (letzter Halbsatz) und 4 BAföG). Der Gesetzgeber wollte mit der Einführung dieser Zeitschranke gerade auch der Rechtsprechung, die einen wichtigen Grund für den Wechsel vom Park- zum Wunschstudium noch bis zum Ablauf des vierten Semesters anerkannt hatte, begegnen (vgl. Steinweg in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, § 7 Rn. 164; BVerwG; U. v. 22.6.1989 - 5 C 42/88 - BVerwGE 82, 163; BT-Drs. 13/4246, S. 15). Im Übrigen setzt bereits die Anerkennung eines wichtigen Grundes insoweit u. a. voraus, dass der Auszubildende grundsätzlich ohne Unterbrechung alle nicht von vornherein aussichtslosen Bewerbungsmöglichkeiten genutzt hat, um einen Studienplatz in seinem Wunschstudium zu erhalten (vgl. BVerwG, U. v. 9.6.1983 a. a. O.). Die Klägerin hatte sich jedoch zunächst nur bei der Universität A. beworben; eine Bewerbung bei der Universität E. ist nach den Darlegungen ihres Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung erst aktuell (für das Wintersemester 2015/2016) erfolgt.

Auch der Einwand der Klägerin, ihr Wechsel zum Studiengang Lehramt an Mittelschulen sei krankheitsbedingt erfolgt, so dass eine anerkennenswerte Motivation bestanden habe, vermag keine andere rechtliche Beurteilung zu begründen. Das Gericht stellt dabei nicht in Abrede, dass die Klägerin den Fachrichtungswechsel entsprechend ihrem Vortrag vornahm, um wegen ihrer Erkrankung vorübergehend bei ihren Eltern wohnen zu können und das, was sie sich in den vorherigen Semestern erarbeitet hatte, nicht „zu verlieren“. Ausgehend von den vorgenannten Maßgaben kann dies jedoch nicht als unabweisbarer Grund anerkannt werden. Denn es ist nicht davon auszugehen, dass die gegebenen Umstände schlechterdings keine Wahlmöglichkeit zuließen bzw. der Klägerin ein Festhalten an ihrem zunächst betriebenen Studium unzumutbar war. Der Klägerin ist zuzugeben, dass ein für den Fachrichtungswechsel geltend gemachter Umstand aus dem persönlichen Lebensbereich ihr bisheriges Ausbildungsverhältnis unmittelbar berühren kann (vgl. VGH BW, U. v. 28.11.2003 - 7 S 7/03 - VBlBW 2004, 110 m. w. N.). Jedoch weist der Beklagte zutreffend darauf hin, dass es der Klägerin tatsächlich möglich und auch zumutbar gewesen wäre, sich beurlauben zu lassen (s. vorgelegte E-Mail vom 28.6.2015). Dies gilt insbesondere auch mit Blick auf den vorgetragenen erneuten epileptischen Anfall im Frühjahr 2014, die stationäre Behandlung und die erforderliche Rekonvaleszenz (vgl. Attest vom 12.12.2014, Bl. 113 der Behördenakte). Insoweit wäre im Übrigen ein unverzügliches Handeln der Klägerin erforderlich gewesen. Unter den gegebenen Einzelfallumständen ist kein Fall gegeben, der es schlechterdings unerträglich erscheinen ließe, die Klägerin an ihrem Studium für Lehramt an Grundschulen festzuhalten. Anknüpfungspunkt hierfür ist sowohl ihr zunächst betriebenes Studium als auch die nach wie vor angestrebte berufliche Betätigung als Grundschullehrerin (vgl. Steinweg in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, § 7 Rn. 162). Ausgehend von den vorliegenden Einzelfallumständen war es der Klägerin auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zumutbar, sich zunächst beurlauben zu lassen (BVerfG, B. v. 3.7.1985 - 1 BvR 1428/82 - BVerfGE 70, 230; BVerwG, U. v. 21.6.1990 - 5 C 66/85 - BVerwGE 85, 188). Zumal weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass dies für einen unverhältnismäßig bzw. unzumutbar langen Zeitraum notwendig gewesen wäre. Vielmehr hatte sich die Klägerin für das Wintersemester 2015/2016 erneut für das Lehramtsstudium an Grundschulen in B. beworben (s.a. E-Mail Studienkanzlei vom 28.6.2015).

Auch mit Blick auf den geltend gemachten Grundsatz der Gleichbehandlung bzw. Chancengleichheit und Art. 12 des Grundgesetzes (GG) ist kein unabweisbarer Grund anzuerkennen. Denn ein Rechtsanspruch auf Ausbildungsförderung lässt sich aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht entnehmen (vgl. BVerwG, B. v. 16.09.1982 - 5 B 25/82 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 29, unter Verweis auf BVerwG, U. v. 26.1.1966 - V C 88.64 - BVerwGE 23, 149 [151 ff.]). Ein Anspruch auf Ausbildungsförderung wird gemäß § 1 BAföG nur nach Maßgabe des Gesetzes gewährt. Durch § 7 Abs. 1 BAföG ist sichergestellt, dass eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung gefördert wird. Wenn § 7 Abs. 3 BAföG die Leistung von Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung davon abhängig macht, dass die bisherige Ausbildung aus wichtigem Grund bzw. unabweisbarem Grund nicht fortgesetzt wird, dann verletzt dies vorliegend nicht den allgemeinen Gleichheitssatz (vgl. BVerfG (Kammer), B. v. 24.8.2005 - 1 BvR 309/03 - FamRZ 2005, 1895 zur verfassungskonformen Auslegung vor Ergänzung von § 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG).

Die vorgetragene „Studienberatung“ rechtfertigt keinen unabweisbaren Grund. Im Interesse der Auszubildenden ist in § 46 Abs. 5 BAföG eine besondere Feststellungsentscheidung vorgesehen. Nach Satz 1 Nr. 4 dieser Vorschrift kann ein Auszubildender noch bevor er die Ausbildung aufgenommen hat, eine verbindliche Entscheidung darüber herbeiführen, ob die Förderungsvoraussetzungen für eine nach Fachrichtung und Ausbildungsstätte bestimmt bezeichnete andere Ausbildung nach § 7 Absatz 3 BAföG vorliegen. Der Einwand der Klägerin, der Beklagte müsse sich die Beratung durch die Studienberatung zurechnen lassen, greift ebenfalls nicht durch. Gemäß Art. 60 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) unterrichtet die Hochschule Studierende sowie Studienbewerber und Studienbewerberinnen über die Studienmöglichkeiten und über Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums. Die Hochschule wirkt bei der Studienberatung insbesondere mit den für die Berufsberatung und den für die staatlichen Prüfungen zuständigen Stellen zusammen (Art. 60 Satz 3 BayHSchG). Demgegenüber handelt es sich bei dem beklagten Studentenwerk um eine rechtlich selbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts gemäß Art. 90 Satz 1 BayHSchG (vgl. Art. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung - Bayerisches Ausführungsgesetz zum Bundesausbildungsförderungsgesetz - BayAGBAföG). Die Klägerin etwa im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches so zu stellen, als erfülle sie die Leistungsvoraussetzungen, könnte allenfalls dann erwogen werden, wenn von der zuständigen Sozialverwaltung, hier also der Ausbildungsförderungsverwaltung, falsche oder unvollständige Auskünfte erteilt worden wären (vgl. BVerwG, U. v. 15.11.1994 - 11 C 19/94 - FamRZ 1995, 765). Entsprechendes hat die Klägerin nicht vorgetragen.

Der Fachrichtungswechsel der Klägerin beruht demnach nicht auf einem unabweisbaren Grund, so dass die Klägerin weder einen Anspruch auf die begehrte Ausbildungsförderung noch auf erneute Verbescheidung ihres diesbezüglichen Antrages hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO).

c) Der in der mündlichen Verhandlung gestellte bedingte Beweisantrag ist mangels Entscheidungserheblichkeit abzulehnen (vgl. Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 86 Rn. 25 und 38), da es auf diese Beweistatsache - wie sich den vorstehenden Ausführungen entnehmen lässt - nicht ankommt. Diese Beweistatsache ist nicht geeignet, die Entscheidung in irgendeiner Weise zu beeinflussen. Denn selbst bei einer künftigen Anrechnung von Leistungen auf das ursprünglich betriebene Studium im Studiengang Lehramt für Grundschulen, in dem die Klägerin im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht immatrikuliert gewesen ist, ergibt sich danach für das gegenständliche Verfahren auch mit Blick auf § 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG kein Förderanspruch.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit aus § 188 Satz 2 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Gegenstandswert wird auf 868,- Euro festgesetzt (§ 33 Abs. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- Euro übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.

(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg

Au 3 K 15.1008

Im Namen des Volkes

Urteil

verkündet am 22. September 2015

3. Kammer

..., als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Sachgebiets-Nr. 1524

Hauptpunkte: Fachrichtungswechsel; unabweisbarer Grund (verneint)

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Klägerin -

bevollmächtigt: ...

gegen

...

- Beklagter -

wegen Vollzugs des Ausbildungsförderungsrechts

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg, 3. Kammer, durch den Richter am Verwaltungsgericht ... als Vorsitzenden, die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., den ehrenamtlichen Richter ..., die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. September 2015 am 22. September 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Versagung von Ausbildungsförderung.

1. Die 1993 geborene Klägerin studierte zunächst vom Wintersemester 2012/2013 bis zum Sommersemester 2014 an der Universität B. im Studiengang Lehramt an Grundschulen mit dem Unterrichtsfach Katholische Religionslehre sowie den Didaktik-Fächern Deutsch-Mathematik-Sport. Mit Bescheid vom 24. September 2014 lehnte die Universität A. ihren Antrag auf Zulassung zum Studium im dritten Fachsemester für den Studiengang Lehramt an Grundschulen ab. Seit dem Wintersemester 2014/2015 ist die Klägerin an der Universität A. im Studiengang Lehramt an Mittelschulen mit dem Hauptfach Sozialkunde sowie den Didaktik-Fächern Deutsch-Geschichte-Musik immatrikuliert. Sie wurde hierbei in das erste Fachsemester eingestuft (Bl. 109 der Behördenakte).

Am 28. Oktober 2014 stellte die Klägerin beim Beklagten einen Antrag auf Ausbildungsförderung. Sie begründete ihren Fachrichtungswechsel mit Schreiben vom 11. November 2014 damit, dass sie im Verlauf ihrer Studienzeit in B. völlig unerwartet mehrere epileptische Anfälle - mit den entsprechenden physischen und psychischen Folgen für sie - erlitten habe (Bl. 110 der Behördenakte). Im späten Frühjahr 2014 habe sie die Diagnose „Epilepsie“ erhalten. Infolge dieser Erkrankung habe sie auf ärztliches Anraten ihren Wohnsitz wieder in die elterliche Obhut verlegt, um ihre geistige und körperliche Sicherheit zu gewährleisten, bis die anfallverhindernde Wirkung der Medikamente nachgewiesen gewesen sei. Da sie A. von ihrem Heimatort aus erreichen könne, habe sie sich für das Wintersemester 2014/2015 an der Universität A. für den Studiengang „Grundschullehramt“ beworben. Voraussetzung für die Bewerbung sei jedoch gewesen, sich in B. zu exmatrikulieren. Deshalb habe sie sich im Vorfeld ausführlich über die Chancen und Möglichkeiten eines Wechsels an die Universität A. informiert; dabei sei ihr versichert worden, dass sie mit großer Wahrscheinlichkeit zumindest in das dritte Fachsemester Grundschullehramt aufgenommen werden könne. Die Universität A. habe jedoch ihren diesbezüglichen Antrag auf Zulassung abgelehnt. Nachforschungen hätten ergeben, dass sich „wider Erwarten“ so viele „alte“ Studierende beworben hätten, dass kein neuer Bewerber habe zugelassen werden können. Sie hätte dadurch alles verloren, was sie sich in den letzten vier Semestern trotz aller Widrigkeiten erarbeitet habe. Die Studienberatung der Universität A. habe ihr nach Darlegung ihrer Situation empfohlen, sich in das erste Semester „Mittelschule“ einzuschreiben und die Vorlesungen und Seminare zu besuchen, welche ihr später nach einem erneuten Wechsel in das Studienfach „Grundschullehramt“ angerechnet werden könnten. Nur durch diesen Fachrichtungswechsel habe sie die Möglichkeit, ohne größere zeitliche und finanzielle Verluste weiter zu studieren, so dass es ihr hoffentlich möglich sein werde, im nächsten Semester wieder in das Fach Grundschullehramt zu wechseln; denn ihr Berufswunsch sei und bleibe es, Grundschullehrerin zu werden.

Das nachgereichte Schreiben der Dipl.-Psychologin und psychologischen Psychotherapeutin (VT) vom 13. November 2014 beinhaltet im Wesentlichen, dass sich die Klägerin seit Oktober 2013 in psychotherapeutischer Behandlung befinde und deren Entscheidung, zu ihren Eltern zu ziehen, aus psychotherapeutischer Sicht befürwortet worden sei. Dem vorgelegten Attest der Neurologischen Klinik des Universitätsklinikums ... vom 12. Dezember 2014 (Bl. 113 der Behördenakte) ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass die Klägerin seit Mai 2012 an einer Epilepsie mit generalisierten motorischen Anfällen leide. Darüber hinaus bestehe eine Angststörung. Aufgrund der Epilepsie sei festzustellen, dass die Klägerin ihr Studium nicht innerhalb der Regelstudienzeit werde abschließen können. Da die Rekonvaleszenz nach einem epileptischen Anfall zwischen Tagen und Wochen andauern könne, sollten nicht nur die Anfallstage als Krankheitstage berücksichtigt werden. Aufgrund der begleitenden Angststörung sei zudem ein Wechsel von B. nach A. in die Nähe der elterlichen Wohnung notwendig geworden. Aus ärztlicher Sicht sei dieser Schritt zu begrüßen.

Mit Bescheid vom 28. Januar 2015 lehnte der Beklagte den Antrag auf Ausbildungsförderung für das Studium im Fach Lehramt Mittelschule (Sozialkunde; Deutsch/Geschichte/Musik) an der Universität A. ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Erkrankung der Klägerin an Epilepsie könne zwar als ursächlich für den Wechsel an die Universität A. angesehen werden, sie könne jedoch nicht als unabweisbarer Grund für den Wechsel der Fachrichtung herangezogen werden. Dies sei insbesondere in der Tatsache begründet, dass die Klägerin nach dem vollzogenen Wechsel weiterhin einen Abschluss als Lehrerin anstrebe. Insofern sei die Fortführung der bisherigen Ausbildung weder unmöglich noch unzumutbar. Die Nichtzulassung zum gewünschten Studium, begründe für sich genommen jedoch keinen unabweisbaren Grund im Sinne der Rechtsprechung. Ein solcher liege nur vor, wenn die Eignung in Bezug auf die spätere Ausübung des Berufs infolge der Nichtzulassung im Studiengang Lehramt Grundschule wegfalle. Dies sei jedoch nicht der Fall: Zum einen strebe die Klägerin weiterhin an, später einmal als Lehrerin tätig zu sein; zum anderen werde durch die Ablehnung der Zulassung zum gewünschten Studium zum Wintersemester 2014/2015 eine Weiterführung des Studiums nicht generell unmöglich gemacht. Hiergegen erhob die Klägerin am 20. Februar 2015 Widerspruch.

Mit Widerspruchsbescheid vom 3. Juni 2015 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Förderung einer weiteren bzw. anderen Ausbildung sei nur in Ausnahmefällen beabsichtigt und möglich. Entsprechend diesem Grundsatz werde Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung nur geleistet, wenn der Auszubildende die Fachrichtung vor Beginn des vierten Fachsemesters aus wichtigem Grund oder später aus einem unabweisbaren Grund gewechselt habe. Mit der Aufgabe der Ausbildung im Studiengang Lehramt Grundschule und der Aufnahme des Studiums Lehramt Mittelschule habe die Klägerin einen Fachrichtungswechsel vollzogen. Dieser sei nach Beginn des vierten Fachsemesters erfolgt, da sie in das erste Fachsemester eingestuft worden sei. Ausbildungsförderung könne nur beansprucht werden, wenn ein unabweisbarer Grund vorliege. Ein Grund sei nur dann unabweisbar, wenn Umstände eintreten, die die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung oder die Ausübung des bisher angestrebten Berufs objektiv oder subjektiv unmöglich machen. Die Erkrankung an Epilepsie als maßgeblicher Umstand und der damit einhergehende Wechsel des Studienortes und der Fachrichtung seien nicht als unabweisbarer Grund zu werten. Auch die Nichtzulassung zum Studium Lehramt Grundschule an der Universität A. zum Wintersemester 2014/2015 stelle keinen unabweisbaren Grund dar. Die mit Bescheid vom 24. September 2014 ausgesprochene Ablehnung sei nicht gleichzusetzen mit einer endgültigen objektiven und subjektiven Unmöglichkeit der Fortsetzung der gewünschten Ausbildung. Eine solche sei nicht gegeben, wenn die Fortsetzung der Ausbildung lediglich vorübergehend nicht möglich sei. Der Klägerin wäre es möglich und auch zumutbar gewesen, sich zu einem späteren Zeitpunkt erneut für das gewünschte Studium zu bewerben oder sich von der Universität B. einstweilen beurlauben zu lassen.

2. Die Klägerin beantragt:

Der Bescheid des Beklagten vom 28. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Juni 2015 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Ausbildungsförderung für das Studium Lehramt Mittelschule mit dem Hauptfach Sozialkunde sowie den Didaktik-Fächern Deutsch-Geschichte-Musik ab dem Wintersemester 2014/2015 zu gewähren.

Hilfsweise: Der Beklagte wird verpflichtet, den Anspruch der Klägerin auf Ausbildungsförderung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, die Klägerin leide seit Mai 2012 an einer zunächst unerkannten Epilepsie. Im Jahr 2013 sei erstmals ein epileptischer Anfall als solcher erkannt worden. Die Klägerin habe sich daher (am 15.10.2013) in psychotherapeutische Behandlung begeben. Nach einem weiteren epileptischen Anfall im Frühjahr 2014 sei die Epilepsie diagnostiziert und die Klägerin u. a. stationär behandelt worden. Die Diagnose dieser Erkrankung habe eine ebenfalls ärztlich diagnostizierte Angststörung ausgelöst. Da die epileptischen Anfälle nur in der Nachtzeit aufgetreten seien und die Klägerin in B. im Falle eines weiteren schweren Anfalls hilflos gewesen wäre, habe sie sich - wie von ihrer Psychotherapeutin und ihrem Neurologen befürwortet - entschlossen, zu ihren Eltern zurückzuziehen, bis die Wirksamkeit der medikamentösen Behandlung nachgewiesen gewesen sei. Die Klägerin habe sich an die Studienberatung der Universität A. gewendet, um einen Wechsel nach A. vorzubereiten. Sie habe dort die Auskunft erhalten, dass zwischen Universitäten nur vollständige Module anerkannt werden könnten sowie, dass sie sich für das dritte Fachsemester in ihrem Lehramtsstudium bewerben solle. Entgegen der von der Studienberatung prognostizierten „großen Wahrscheinlichkeit“ habe die Klägerin keinen Studienplatz erhalten. In einem zweiten Termin bei der Studienberatung am 25. September 2014, der von der zuständigen Mitarbeiterin (Frau G. A.) bestätigt worden sei, sei ihr geraten worden, kurzzeitig zum Lehramtsstudium an Mittelschulen zu wechseln, um die Möglichkeit zu haben, ohne Unterbrechung ihres Studiums Leistungen zu erbringen und Scheine zu erwerben, die auf das Lehramtsstudium an Grundschulen anrechenbar seien. Die Alternative, die der Klägerin sowohl den Studienplatz als auch die Ausbildungsförderung gesichert hätte, wäre eine Beurlaubung gewesen; hierzu wurde eine E-Mail der Studienkanzlei B. (vom 28.6.2015) vorgelegt. Die Klägerin habe jedoch ihr Studium fortsetzen wollen; es entspreche schon der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine Krankschreibung und Beurlaubung für eine Wiedergenesung und insbesondere die begleitende Angststörung kontraproduktiv gewesen wären. Nachdem die medikamentöse Behandlung angeschlagen habe, habe sich die Klägerin in B. erneut für das Lehramtsstudium an Grundschulen beworben. Sie habe hierzu die Mitteilung erhalten, dass sie sich frühestens zum Wintersemester 2015/2016 bewerben könne (s. o.g. E-Mail vom 28.6.2015). Es liege kein Abbruch der Ausbildung und kein (dauerhafter) Wechsel der Fachrichtung vor. Zwar stelle der Wechsel zwischen Lehramtsstudiengängen grundsätzlich einen Fachrichtungswechsel dar; § 7 Abs. 3 BAföG bedürfe jedoch der grundrechtskonformen Auslegung. Schon die Systematik der Norm und der Vergleich mit der zweiten Tatbestandsalternative eines Abbruchs der Ausbildung zeigten, dass ein vorübergehender Wechsel kein Fachrichtungswechsel sein könne. Ein Abbruch sei endgültig; dementsprechend müsse auch ein Fachrichtungswechsel von Dauer sein. Dies sei bei der Klägerin nicht der Fall. Zudem sei der Klägerin seitens der Studierendenberatung nahegelegt worden, sich für das Lehramtsstudium für Mittelschulen einzuschreiben. Diese Beratung müsse sich der Beklagte zurechnen lassen. Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs des unabweisbaren Grundes sei daher das Vorverhalten des Beklagten zu berücksichtigen. Kein Fachrichtungswechsel, sondern lediglich eine Schwerpunktverlagerung liege vor, wenn der Auszubildende eine Bescheinigung der zuständigen Stelle vorlegen könne, in der bestätigt werde, dass die im zunächst durchgeführten Studiengang erbrachten Semester auf den anderen Studiengang im Einzelfall voll angerechnet werden. Dem müsse der Fall der Klägerin gleichstehen, da in einem temporären Zwischenstudium (Lehramt an Mittelschulen) erbrachte Leistungen auf das zunächst durchgeführte und eigentlich erstrebte Hauptstudium (Lehramt an Grundschulen) voll angerechnet werden könnten. Die Studienberatung habe den Wechsel der Lehramtsart unter Hinweis auf die Anrechenbarkeit der Leistungen nahegelegt. § 1 BAföG wolle vor dem Hintergrund des Rechts eines Auszubildenden, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen, des Gleichheitssatzes und des Sozialstaatsprinzips auch solchen Studierwilligen eine universitäre Ausbildung ermöglichen, die andernfalls nicht die notwendigen finanziellen Mittel für ein Studium hätten. Der Klägerin stehe ein derivatives Teilhaberecht im Sinne eines Verteilungsverfahrens zu, das die Chancengleichzeit wahre. Der Fall der Klägerin entspreche nicht dem Normalfall des Fachrichtungswechsels, der ohne anerkennungswürdige Motivation erfolge. Der vorübergehende Wechsel sei hier „aus der Not geboren“ gewesen. Diesem Sonderfall sei bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs eines unabweisbaren Grundes Rechnung zu tragen.

3. Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Ergänzend wird vorgetragen, der Wechsel vom Studiengang Lehramt an Grundschulen zum Studiengang Lehramt an Mittelschulen stelle unstreitig einen Fachrichtungswechsel i. S. d. § 7 Abs. 3 BAföG dar. Die Klägerin habe diesen nach vier Fachsemestern vorgenommen. Eine Anrechnung von Fachsemestern aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang sei nicht erfolgt. Die vorgetragene Krankheit stelle keinen unabweisbaren Grund dar. Ein besonderer Zusammenhang zwischen dem Studiengang Lehramt an Grundschulen und der Erkrankung sei nicht erkennbar. Vielmehr trage die Klägerin vor, sich inzwischen erneut für diesen Studiengang beworben zu haben. Die Nichtzulassung zum Studiengang Lehramt an Grundschulen zum Wintersemester 2014/2015 stelle ebenfalls keinen unabweisbaren Grund dar. Mit der Aufnahme des Studiums in der Fachrichtung Lehramt an Mittelschulen habe die Klägerin ein „Parkstudium“ begonnen. Sie hätte in dieser Situation ihre Verpflichtung zu einer umsichtigen Planung und zielstrebigen Durchführung der Ausbildung nur erfüllt, wenn sie auf eine förderungsfähige Ausbildung verzichtet hätte. Nach Auskunft der Universität B., welche die Klägerin mit der Klageschrift eingereicht habe, wäre eine Beurlaubung und damit verbunden eine „Sicherung“ des Studienplatzes ohne weiteres möglich gewesen. Diese Beurlaubung wäre der Klägerin auch zumutbar gewesen, zumal sie ohnehin vortrage, dass ärztlicherseits (zumindest vorübergehend) eine Anwesenheit am elterlichen Wohnort empfohlen worden sei. Eine - wie vorgetragen werde - fehlerhafte Studienberatung sei dem Amt für Ausbildungsförderung als nur förderungsrechtlich zuständige Behörde nicht zuzurechnen. Ein eventueller Amtshaftungsanspruch sei nicht Gegenstand des Verfahrens.

4. In der mündlichen Verhandlung stellte der Klagebevollmächtigte einen bedingten Beweisantrag, zum Beweis der Tatsache, dass die Leistungen der Klägerin im Zwischenstudium des Lehramts an Mittelschulen anrechenbare Leistungen für ihr Erststudium des Lehramts an Grundschulen darstellen, Frau G. A. als Zeugin einzuvernehmen.

5. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die vorgelegte Behördenakte sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Versagungsgegenklage ist sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag unbegründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Zeitraum von Oktober 2014 bis September 2015 für ihr nach einem Fachrichtungswechsel begonnenes Studium im Studiengang Lehramt an Mittelschulen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Der Bescheid des Beklagten vom 28. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Juni 2015 ist demnach rechtmäßig.

1. Nach § 1 des Bundesgesetzes über die individuelle Förderung der Ausbildung - Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG - hat ein Auszubildender einen Rechtsanspruch auf individuelle Ausbildungsförderung für eine seiner Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.

a) Hat ein Auszubildender oder eine Auszubildende aus wichtigem Grund (Nummer 1) oder aus unabweisbarem Grund (Nummer 2) die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters (§ 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG). Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt (§ 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG). Die Förderungsfähigkeit einer anderen Ausbildung nach vorherigem Ausbildungsabbruch oder Fachrichtungswechsel beurteilt sich ausschließlich nach § 7 Abs. 3 BAföG (vgl. Schepers, BAföG, 1. Aufl. 2012, § 7 Rn. 6). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei Verpflichtungsklagen regelmäßig der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung.

Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung nach Abbruch einer Ausbildung oder Wechsel der Fachrichtung bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen nach Beginn des vierten Fachsemesters nur geleistet, wenn der Auszubildende die Fachrichtung aus unabweisbarem Grund gewechselt hat. Denn der Grundgedanke des Ausbildungsförderungsrechts besteht darin, öffentliche Mittel (nur) für eine sinnvoll geplante und zielstrebig durchgeführte Ausbildung einzusetzen; demnach wird Ausbildungsförderung grundsätzlich für eine Ausbildung geleistet (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG; VG München, U. v. 9.6.2011 - M 15 K 10.4241 - juris). Auch bereits nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG bestehen keine Zweifel, dass nach einem Fachrichtungswechsel eine andere Ausbildung nur förderungsfähig ist, wenn der Auszubildende die Fachrichtung aus wichtigem Grund oder nach Beginn des vierten Fachsemesters aus unabweisbarem Grund gewechselt hat.

b) Für eine Weitergewährung von Ausbildungsförderung ist vorliegend § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG einschlägig, da die Klägerin nach viersemestrigem Studium im Studiengang Lehramt an Grundschulen zum Wintersemester 2014/2015 das Studium im Studiengang Lehramt an Mittelschulen aufgenommen hat.

aa) Vorliegend ist demnach ein Wechsel der Fachrichtung im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 3 BAföG gegeben. Diese Bestimmung besagt, dass ein Fachrichtungswechsel immer dann vorliegt, wenn der oder die Auszubildende einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Der Begriff der Fachrichtung ist dabei wesentlich enger als der hochschulrechtliche Fachrichtungsbegriff (vgl. Steinweg in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Aufl. 2014, § 7 Rn. 126); Fachrichtung im Sinne der vorgenannten Bestimmung ist ein durch Lehrpläne, Ausbildungs- bzw. Studienordnungen oder Prüfungsordnungen geregelter Ausbildungsgang, der auf einen bestimmten berufsqualifizierenden Abschluss oder ein bestimmtes Ausbildungsziel gerichtet ist und für den i. d. R. die Mindestdauer sowie Zahl und Art der Unterrichts- bzw. Lehrveranstaltungen festgelegt sind (vgl. Humborg in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl. März 2015, § 7 Rn. 47). Nicht erforderlich ist, dass der Auszubildende das zunächst angestrebte Ausbildungsziel - hier Lehramt an Grundschulen - endgültig aufgibt; es reicht vielmehr aus, dass das Anstreben dieses Zieles unterbrochen wird (vgl. Humborg in: Rothe/Blanke, BAföG, § 7 Rn. 46).

Lediglich der vom Fachrichtungswechsel abzugrenzende Abbruch der Ausbildung setzt voraus, dass der Auszubildende den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt (§ 7 Abs. 3 Satz 2 BAföG). Für einen Fachrichtungswechsel ist dies gerade nicht erforderlich (vgl. die Legaldefinition in § 7 Abs. 3 Satz 3 BAföG). Die Klägerin hat vorliegend das Studium im Studiengang Lehramt an Mittelschulen an der Universität A. (zum Wintersemester 2014/2015) in unmittelbarem Zusammenhang mit der Exmatrikulation zum 30. September 2014 aufgenommen (s. Bescheinigung der Universität B. vom 30.6.2014, Bl. 105 der Behördenakte), so dass kein Abbruch, sondern ein Fachrichtungswechsel vorliegt. Denn die Klägerin strebt eine andere Ausbildung an einer Universität als Ausbildungsstätte der Ausbildungsstättenart „Hochschule“ an (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG; Steinweg in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, § 7 Rn. 119; Humborg in: Rothe/Blanke, BAföG, § 7 Rn. 45.1).

Eine Schwerpunktverlagerung ist demgegenüber gegeben, wenn die betroffenen Studiengänge bis zum Wechsel identisch sind bzw. in den Ausbildungsbestimmungen vorgeschrieben ist, dass die im zunächst durchgeführten Studiengang erbrachten Semester auf den anderen Studiengang voll angerechnet werden, oder wenn die im zunächst durchgeführten Studiengang verbrachten Semester vollen Umfangs auf den neuen Studiengang - hier Lehramt an Mittelschulen - angerechnet werden, so dass sich eine Verlängerung der Gesamtstudienzeit trotz des Wechsels nicht ergibt (vgl. Steinweg in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, § 7 Rn. 127 m. w. N.). Dies ist vorliegend gerade nicht der Fall. Der ursprüngliche und der neue Studiengang der Klägerin sind bis zum Wechsel nicht identisch gewesen; auch eine volle Anrechnung der im zunächst betriebenen Studium erbrachten Semester ist weder vorgeschrieben noch erfolgt (vgl. § 9 der Prüfungsordnung der Universität A. für die Modulprüfungen im Rahmen der Ersten Prüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen und für die lehramtsbezogenen Bachelorstudiengänge der Universität A. (LPO-UA) vom 20.11.2013). Die Klägerin wurde vielmehr im Studiengang Lehramt an Mittelschulen unstrittig in das erste Semester eingestuft.

Beim Lehramtsstudium ist der Wechsel von einem bestimmten Lehramt in ein anderes Lehramt - vorliegend vom Lehramt für Grundschulen zum Lehramt für Mittelschulen - ein Fachrichtungswechsel, ohne dass es darauf ankäme, ob die Fächerkombination beibehalten wird (vgl. BVerwG, U. v. 23.2.1994 - 11 C 10/93 - FamRZ 1994, 999; Steinweg in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, § 7 Rn. 129). Ein Fachrichtungswechsel ist auch bereits dann gegeben, wenn der oder die Auszubildende in einem Mehrfächerstudium, wie es das Lehramtsstudium darstellt, eines der beiden Hauptfächer wechselt (vgl. BayVGH, U. v. 16.6.2011 - 12 BV 10.2187 - juris m. w. N.); für den vorliegenden Wechsel der Klägerin zum Lehramt an Mittelschulen mit dem Hauptfach Sozialkunde kann daher im Übrigen bereits nach dem Grundsatz des argumentum a fortiori nichts anderes gelten.

Soweit die Klägerin geltend macht, es sei nach wie vor ihr Berufswunsch, Grundschullehrerin zu werden, führt dies zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Denn auch eine Rückkehr zu ihrer ursprünglichen Fachrichtung stellt (grundsätzlich) einen erneuten Fachrichtungswechsel im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 3 BAföG dar (vgl. BVerwG, U. v. 12.12.1985 - 5 C 56/82 - FamRZ 1986, 731). Nach der Rechtsprechung muss für jeden Fachrichtungswechsel ein wichtiger oder unabweisbarer Grund gegeben sein, und zwar auch dann, wenn der Auszubildende zur ursprünglichen Fachrichtung zurückkehrt (vgl. BVerwG, U. v. 21.6.1990 - 5 C 66/85 - BVerwGE 85, 188; U. v. 9.6.1983 - 5 C 122/81 - BVerwGE 67, 250; Steinweg in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, § 7 Rn. 125). Nach den vorgenannten Maßgaben stellt das seitens der Klägerin nunmehr betriebene Lehramtsstudium an Mittelschulen auch unter Berücksichtigung der gegebenen Einzelfallumstände, insbesondere ihrer Absicht, dieses krankheitsbedingt nur vorübergehend aufzunehmen, nicht lediglich eine Schwerpunktverlagerung dar. Ein abweichend zu beurteilender Ausnahmefall kann danach auch nicht mit Blick auf Besonderheiten des Ausbildungsganges der Klägerin angenommen werden. Insbesondere ist keine Besonderheit dahingehend gegeben, dass in der Prüfungsordnung vorgesehene Schwerpunkte des ursprünglichen Studiums in einem fachverwandten Studiengang erworben werden können, weil etwa der Studiengang Lehramt an Grundschulen nicht ausreichend ausgestattet ist (vgl. OVG NRW, U. v. 8.8.1988 - 16 A 2738/87 - juris; §§ 4 und 8 der Studien- und Prüfungsordnung für die Modulprüfungen im Rahmen der Ersten Lehramtsprüfung an der...-Universität B. vom 1.4.2015).

bb) Nach § 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG wird bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden. Eine Anrechnung von Fachsemestern aus dem Studium der Klägerin im Studiengang Lehramt an Grundschulen auf ihr Studium im Studiengang Lehramt Mittelschule ist unstrittig nicht erfolgt. Die Regelung des Satzes 5 bezieht sich auch nach dessen Entstehungsgeschichte und systematischer Stellung nur auf die tatsächlich erfolgte Anrechnung konkreter Fachsemester aus dem ursprünglich betriebenen Studium (vgl. BayVGH, B. v. 13.3.2012 - 12 CE 11.2829 - juris; U. v. 16.6.2011 - 12 BV 10.2187 - juris). Die Vorschrift ist durch das 22. BAföG-Änderungsgesetz (vom 23.12. 2007, BGBl. I S. 2354) dem § 7 Abs. 3 BAföG angefügt worden; mit dieser Ergänzung wurde in den Gesetzestext nur das übernommen, was ohnehin aufgrund verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift geltendes Recht war (siehe dazu BVerfG (Kammer), B. v. 24.8.2005 - 1 BvR 309/03 - FamRZ 2005, 1895). Dabei stellte das Bundesverfassungsgericht für seine erweiternde Auslegung des früheren § 7 Abs. 3 BAföG gerade und entscheidend darauf ab, dass wegen der „Anrechnung“ von Semestern der bisherigen Fachrichtung die für die Ausbildungsförderung maßgebliche Zeitschwelle nicht überschritten wird (vgl. BayVGH, U. v. 16.6.2011 - 12 BV 10.2187 - juris; B. v. 16.3.2007 - 12 ZB 06.1403 - juris). Mit dieser Interpretation der Vorschrift wird auch deren Intention Rechnung getragen, im Interesse eines sinnvollen Einsatzes von Fördermitteln die Möglichkeit des förderungsunschädlichen Fachrichtungswechsels zeitlich zu limitieren (vgl. BayVGH, U. v. 16.6.2011 a. a. O.).

Demnach kann eine möglicherweise künftig erfolgende Anrechnung von Leistungen, welche die Klägerin im nunmehrigen Studium des Lehramtes an Mittelschulen erwirbt bzw. erworben hat, unabhängig davon, dass bislang keine Bestätigung über eine Anrechenbarkeit für den Studiengang Lehramt an Grundschulen vorgelegt worden ist, insoweit keine Berücksichtigung finden. Auch eine analoge Heranziehung des § 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG scheidet insofern aus, denn es fehlt schon an einer planwidrigen Regelungslücke. Es ist nicht zu ersehen und es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass dem Gesetzgeber beim Erlass des 22. BAföG-Änderungsgesetzes die Rechtsprechung zu den sogenannten Mehrfächerstudiengängen nicht bekannt gewesen wäre. Gleichwohl hat er keine über § 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG hinausgehende Ausnahme in das Gesetz aufgenommen, sondern auf eine tatsächliche Anrechnung von früheren Fachsemestern durch die Ausbildungsstätte abgestellt (vgl. BayVGH, U. v. 16.6.2011 - 12 BV 10.2187 - juris). Das entspricht auch dem vorgenannten Regelungszweck der Vorschrift und benachteiligt die Auszubildenden, die ein Lehramtsstudium ergreifen, nicht unverhältnismäßig (vgl. BayVGH, U. v. 16.6.2011 a. a. O.).

Die Gewährung von Ausbildungsförderung für die neu begonnene andere Ausbildung der Klägerin kommt daher gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 2 i. V. m. § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BAföG nur in Betracht, wenn der vollzogene Fachrichtungswechsel auf einem unabweisbaren Grund beruht. Bei dem Tatbestandsmerkmal des „unabweisbaren Grundes“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, welcher der uneingeschränkten gerichtlichen Prüfung unterliegt.

2. Ein unabweisbarer Grund für den vollzogenen Fachrichtungswechsel der Klägerin ist jedoch nicht gegeben, daher ist ihr Anspruch auf Ausbildungsförderung erloschen (vgl. BVerwG, U. v. 9.6.1983 - 5 C 122/81 - BVerwGE 67, 250).

a) Ein Grund für einen Fachrichtungswechsel ist dann unabweisbar im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG, wenn er eine Wahl zwischen der Fortsetzung der bisherigen Ausbildung und ihrem Abbruch oder dem Überwechseln in eine andere Fachrichtung nicht zulässt. Es müssen nachträglich außergewöhnliche Umstände eingetreten sein, die die Eignung des Auszubildenden für die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung oder die Ausübung des bisher angestrebten Berufs bei objektiver und subjektiver Betrachtung haben wegfallen lassen (vgl. BVerwG, U. v. 19.2.2004 - 5 C 6/03 - BVerwGE 120, 149; U. v. 30.4.1981 - 5 C 36/79 - BVerwGE 62, 174; Steinweg in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Aufl. 2014, § 7 Rn. 162). Bei der Anerkennung von Umständen als in diesem Sinne „unabweisbarer Grund“ für einen Fachrichtungswechsel hatte das Bundesverwaltungsgericht eine unerwartete - etwa als Unfallfolge eingetretene - Behinderung im Blick, welche die Ausübung des bisher angestrebten Berufs unmöglich macht (vgl. BVerwG, U. v. 30.4.1981 - 5 C 36/79 - BVerwGE 62, 174). Von diesem Verständnis ist auch der Gesetzgeber bei der Einführung des Tatbestandsmerkmals des unabweisbaren Grundes ausgegangen (vgl. BT-Drs. 13/4246, S. 16, zum 18. BAföGÄndG; die Regelung des § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG differenziert seither, d. h. seit 1.8.1996, zwischen „wichtigen“ und „unabweisbaren“ Gründen). Die Regelung des § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG beinhaltet einen erheblich strengeren Maßstab bei der Beurteilung der Berechtigung eines Fachrichtungswechsels.

Während ein (lediglich) wichtiger Grund vorliegt, wenn dem Auszubildenden unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nicht mehr zugemutet werden kann, ist ein Grund erst dann unabweisbar, wenn er schlechterdings keine Wahlmöglichkeit zulässt, also zwingend ist (vgl. Ramsauer/Stallbaum NVwZ 1996, 1065).

b) Gemessen an diesen Grundsätzen liegt bei der Klägerin eine vergleichbare Fallgestaltung nicht vor.

Aufgrund der geltend gemachten gesundheitlichen Gründe - eine fachärztlich attestierte Epilepsie und eine begleitende Angststörung - bestand für die Klägerin vorliegend keine Situation, welche die Wahl zwischen der Fortsetzung des Studiums im Studiengang Lehramt an Grundschulen und dem Überwechseln in eine andere Ausbildung nicht zuließ. Die Fortführung ihres zunächst betriebenen Lehramtsstudiums wurde hierdurch nicht unmöglich; dies belegt bereits die Tatsache, dass die Klägerin, die ausweislich des vorgelegten Attestes vom 12. Dezember 2014 seit Mai 2012 an einer Epilepsie leidet und seit Oktober 2013 psychotherapeutische Hilfe in Anspruch nimmt (s. Bestätigung vom 13.11.2014, Bl. 111 der Behördenakte), auch nach ihrer Erkrankung zunächst an der Universität B. im Studiengang Lehramt an Grundschulen studierte. Gleiches gilt für die Ausübung des zunächst angestrebten Berufes. Anhaltspunkte dafür, dass eine Epilepsie und eine begleitende Angststörung gerade zu einem Wegfall der Eignung für die künftige Ausübung des Berufes einer Grundschullehrerin führen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Klägerin trägt vielmehr vor, ihr Berufswunsch sei und bleibe es, Grundschullehrerin zu werden. Zudem studiert sie derzeit im Studiengang Lehramt Mittelschule; sie strebt also auch nach ihrem Fachrichtungswechsel eine Tätigkeit als Lehrerin an und macht geltend, dass dieser Wechsel krankheitsbedingt nur vorübergehend angestrebt werde. Auch wenn hinsichtlich der Angststörung bzw. der als maßgeblich angeführten nächtlichen Anfälle (bis zum Nachweis der Wirkung der Medikamente) auf einen (lediglich) vorübergehenden Charakter abgestellt wird, vermag dies keine andere rechtliche Beurteilung zu begründen. Denn eine Erkrankung bzw. krankheitsbedingte Beeinträchtigung der Klägerin, die nur als temporär anzusehen und im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht mehr gegeben ist, stellt für den Fachrichtungswechsel keinen unabweisbaren Grund dar (vgl. BayVGH, B. v. 17.1.2013 - 12 ZB 12.2277 - juris Rn. 14).

Der Einwand der Klägerin, dass die Universität A. wider Erwarten ihren Antrag auf Zulassung zum Studium im dritten Fachsemester für den Studiengang Lehramt an Grundschulen abgelehnt habe, greift nicht durch. Zwar kann unter bestimmten Voraussetzungen für den Wechsel von der Park- zur Wunschausbildung ein wichtiger Grund anerkannt werden (vgl. BVerwG, U. v. 9.6.1983 - 5 C 8/80 - BVerwG 67, 235; Steinweg in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, § 7 Rn. 142 ff.). Jedoch besteht auch unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung (auch zu sog. Numerus-clausus-Ausbildungen) bzw. Maßgaben kein Förderanspruch der Klägerin, die nach viersemestrigem Studium in ihrem Wunschstudiengang die Fachrichtung wechselte, und das nunmehrige Studium nach ihrer Planung nur vorübergehend anstrebt. Denn ein sog. Parkstudium kommt danach nur als wichtiger, nicht aber als unabweisbarer Grund in Betracht; zumal seit der vorgenannten Neufassung des § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG eine andere Ausbildung grundsätzlich nur noch dann gefördert wird, wenn der Abbruch der Ausbildung oder der Wechsel der Fachrichtung vor Beginn des dritten bzw. vierten Fachsemesters stattfinden (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 1 (letzter Halbsatz) und 4 BAföG). Der Gesetzgeber wollte mit der Einführung dieser Zeitschranke gerade auch der Rechtsprechung, die einen wichtigen Grund für den Wechsel vom Park- zum Wunschstudium noch bis zum Ablauf des vierten Semesters anerkannt hatte, begegnen (vgl. Steinweg in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, § 7 Rn. 164; BVerwG; U. v. 22.6.1989 - 5 C 42/88 - BVerwGE 82, 163; BT-Drs. 13/4246, S. 15). Im Übrigen setzt bereits die Anerkennung eines wichtigen Grundes insoweit u. a. voraus, dass der Auszubildende grundsätzlich ohne Unterbrechung alle nicht von vornherein aussichtslosen Bewerbungsmöglichkeiten genutzt hat, um einen Studienplatz in seinem Wunschstudium zu erhalten (vgl. BVerwG, U. v. 9.6.1983 a. a. O.). Die Klägerin hatte sich jedoch zunächst nur bei der Universität A. beworben; eine Bewerbung bei der Universität E. ist nach den Darlegungen ihres Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung erst aktuell (für das Wintersemester 2015/2016) erfolgt.

Auch der Einwand der Klägerin, ihr Wechsel zum Studiengang Lehramt an Mittelschulen sei krankheitsbedingt erfolgt, so dass eine anerkennenswerte Motivation bestanden habe, vermag keine andere rechtliche Beurteilung zu begründen. Das Gericht stellt dabei nicht in Abrede, dass die Klägerin den Fachrichtungswechsel entsprechend ihrem Vortrag vornahm, um wegen ihrer Erkrankung vorübergehend bei ihren Eltern wohnen zu können und das, was sie sich in den vorherigen Semestern erarbeitet hatte, nicht „zu verlieren“. Ausgehend von den vorgenannten Maßgaben kann dies jedoch nicht als unabweisbarer Grund anerkannt werden. Denn es ist nicht davon auszugehen, dass die gegebenen Umstände schlechterdings keine Wahlmöglichkeit zuließen bzw. der Klägerin ein Festhalten an ihrem zunächst betriebenen Studium unzumutbar war. Der Klägerin ist zuzugeben, dass ein für den Fachrichtungswechsel geltend gemachter Umstand aus dem persönlichen Lebensbereich ihr bisheriges Ausbildungsverhältnis unmittelbar berühren kann (vgl. VGH BW, U. v. 28.11.2003 - 7 S 7/03 - VBlBW 2004, 110 m. w. N.). Jedoch weist der Beklagte zutreffend darauf hin, dass es der Klägerin tatsächlich möglich und auch zumutbar gewesen wäre, sich beurlauben zu lassen (s. vorgelegte E-Mail vom 28.6.2015). Dies gilt insbesondere auch mit Blick auf den vorgetragenen erneuten epileptischen Anfall im Frühjahr 2014, die stationäre Behandlung und die erforderliche Rekonvaleszenz (vgl. Attest vom 12.12.2014, Bl. 113 der Behördenakte). Insoweit wäre im Übrigen ein unverzügliches Handeln der Klägerin erforderlich gewesen. Unter den gegebenen Einzelfallumständen ist kein Fall gegeben, der es schlechterdings unerträglich erscheinen ließe, die Klägerin an ihrem Studium für Lehramt an Grundschulen festzuhalten. Anknüpfungspunkt hierfür ist sowohl ihr zunächst betriebenes Studium als auch die nach wie vor angestrebte berufliche Betätigung als Grundschullehrerin (vgl. Steinweg in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, § 7 Rn. 162). Ausgehend von den vorliegenden Einzelfallumständen war es der Klägerin auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zumutbar, sich zunächst beurlauben zu lassen (BVerfG, B. v. 3.7.1985 - 1 BvR 1428/82 - BVerfGE 70, 230; BVerwG, U. v. 21.6.1990 - 5 C 66/85 - BVerwGE 85, 188). Zumal weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass dies für einen unverhältnismäßig bzw. unzumutbar langen Zeitraum notwendig gewesen wäre. Vielmehr hatte sich die Klägerin für das Wintersemester 2015/2016 erneut für das Lehramtsstudium an Grundschulen in B. beworben (s.a. E-Mail Studienkanzlei vom 28.6.2015).

Auch mit Blick auf den geltend gemachten Grundsatz der Gleichbehandlung bzw. Chancengleichheit und Art. 12 des Grundgesetzes (GG) ist kein unabweisbarer Grund anzuerkennen. Denn ein Rechtsanspruch auf Ausbildungsförderung lässt sich aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht entnehmen (vgl. BVerwG, B. v. 16.09.1982 - 5 B 25/82 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 29, unter Verweis auf BVerwG, U. v. 26.1.1966 - V C 88.64 - BVerwGE 23, 149 [151 ff.]). Ein Anspruch auf Ausbildungsförderung wird gemäß § 1 BAföG nur nach Maßgabe des Gesetzes gewährt. Durch § 7 Abs. 1 BAföG ist sichergestellt, dass eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung gefördert wird. Wenn § 7 Abs. 3 BAföG die Leistung von Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung davon abhängig macht, dass die bisherige Ausbildung aus wichtigem Grund bzw. unabweisbarem Grund nicht fortgesetzt wird, dann verletzt dies vorliegend nicht den allgemeinen Gleichheitssatz (vgl. BVerfG (Kammer), B. v. 24.8.2005 - 1 BvR 309/03 - FamRZ 2005, 1895 zur verfassungskonformen Auslegung vor Ergänzung von § 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG).

Die vorgetragene „Studienberatung“ rechtfertigt keinen unabweisbaren Grund. Im Interesse der Auszubildenden ist in § 46 Abs. 5 BAföG eine besondere Feststellungsentscheidung vorgesehen. Nach Satz 1 Nr. 4 dieser Vorschrift kann ein Auszubildender noch bevor er die Ausbildung aufgenommen hat, eine verbindliche Entscheidung darüber herbeiführen, ob die Förderungsvoraussetzungen für eine nach Fachrichtung und Ausbildungsstätte bestimmt bezeichnete andere Ausbildung nach § 7 Absatz 3 BAföG vorliegen. Der Einwand der Klägerin, der Beklagte müsse sich die Beratung durch die Studienberatung zurechnen lassen, greift ebenfalls nicht durch. Gemäß Art. 60 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) unterrichtet die Hochschule Studierende sowie Studienbewerber und Studienbewerberinnen über die Studienmöglichkeiten und über Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums. Die Hochschule wirkt bei der Studienberatung insbesondere mit den für die Berufsberatung und den für die staatlichen Prüfungen zuständigen Stellen zusammen (Art. 60 Satz 3 BayHSchG). Demgegenüber handelt es sich bei dem beklagten Studentenwerk um eine rechtlich selbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts gemäß Art. 90 Satz 1 BayHSchG (vgl. Art. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung - Bayerisches Ausführungsgesetz zum Bundesausbildungsförderungsgesetz - BayAGBAföG). Die Klägerin etwa im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches so zu stellen, als erfülle sie die Leistungsvoraussetzungen, könnte allenfalls dann erwogen werden, wenn von der zuständigen Sozialverwaltung, hier also der Ausbildungsförderungsverwaltung, falsche oder unvollständige Auskünfte erteilt worden wären (vgl. BVerwG, U. v. 15.11.1994 - 11 C 19/94 - FamRZ 1995, 765). Entsprechendes hat die Klägerin nicht vorgetragen.

Der Fachrichtungswechsel der Klägerin beruht demnach nicht auf einem unabweisbaren Grund, so dass die Klägerin weder einen Anspruch auf die begehrte Ausbildungsförderung noch auf erneute Verbescheidung ihres diesbezüglichen Antrages hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO).

c) Der in der mündlichen Verhandlung gestellte bedingte Beweisantrag ist mangels Entscheidungserheblichkeit abzulehnen (vgl. Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 86 Rn. 25 und 38), da es auf diese Beweistatsache - wie sich den vorstehenden Ausführungen entnehmen lässt - nicht ankommt. Diese Beweistatsache ist nicht geeignet, die Entscheidung in irgendeiner Weise zu beeinflussen. Denn selbst bei einer künftigen Anrechnung von Leistungen auf das ursprünglich betriebene Studium im Studiengang Lehramt für Grundschulen, in dem die Klägerin im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht immatrikuliert gewesen ist, ergibt sich danach für das gegenständliche Verfahren auch mit Blick auf § 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG kein Förderanspruch.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit aus § 188 Satz 2 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Gegenstandswert wird auf 868,- Euro festgesetzt (§ 33 Abs. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- Euro übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.