Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 11. März 2014 - 9 K 4545/10
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
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Tatbestand:
2Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke Gemarkung S. , Flur 323, Flurstücke 49 und 50. Beide Grundstücke grenzen im Norden an die Straße M. . Diese verläuft in west-östlicher Richtung und ist in der Breite einer Fahrspur asphaltiert. Ein Bürgersteig oder Seitenstreifen ist nicht vorhanden. Im Süden grenzen die Flurstücke 49 und 50 an das vom Kläger gepachtete Wiesengrundstück Flurstück 53. Im Osten grenzt das Flurstück 50 ebenfalls an das Flurstück 53, im Westen das Flurstück 49 an das überwiegend bewaldete Flurstück 48. Auf dem Flurstück 49 wurde unter dem 24. März 1965 die Errichtung eines Hühnerstalls genehmigt. In den Flächennutzungsplänen der Beklagten von 1980 und vom 8. März 2013 sind die Flurstücke 49 und 50 als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen. Auf der den Grundstücken des Klägers gegenüberliegenden Seite der Straße M. befindet sich auf den Flurstücken 9, 10 und 92 unter den postalischen Anschriften M. 86, 84 und 82 genehmigte Wohnbebauung. Das Wohnhaus M. 86 wurde unter dem 21. August 1905 als Wohnhaus nebst Stallung genehmigt. Weitere Baugenehmigungen liegen vor vom 29. Februar 1935 betreffend den Einbau eines Kamins, vom 2. November 1956 für eine Pkw-Garage und vom 16. Mai 1966 betreffend eine Drei-Kammer-Kläranlage. Für das Wohnhaus M. 84 besteht eine Baugenehmigung vom 18. Januar 1905. Weitere Baugenehmigungen liegen vor vom 29. Mai 1905 sowie vom 26. September 1905 jeweils für ein Stallgebäude, vom 4. August 1967 zum Umbau und Einbau von Spültoiletten sowie zur Errichtung einer Entwässerungsanlage, vom 5. November 1970 betreffend eine Garage sowie vom 16. August 2000 für Umbau und Neuorganisation des Erdgeschosses mit Verlegung des Hauseingangs. Das Wohnhaus M. 82 wurde mit Baugenehmigung vom 6. März 1905 errichtet. Weitere Genehmigungen bestehen vom 11. Oktober 1977 für eine Kleinkläranlage, den Umbau von sechs in drei Wohneinheiten sowie die Erweiterung des Erdgeschosses mittels Anbaus, vom 8. Februar 1979 für eine unterkellerte Garage, vom 16. Oktober 1980 für eine Windfanganlage am Eingang sowie vom 1. September 1995 betreffend eine Erweiterung des Wohnraums im Dach- und Obergeschoss. Auf dem benachbarten Flurstück 48 fanden sich bei dem von der Berichterstatterin durchgeführten Ortstermin ein Gartenpavillon mit Sitzgelegenheit und ein Holzgartenhaus, die der Beklagten bisher nicht bekannt waren.
3Bezüglich der Lage der Grundstücke wird auf den nachstehenden Kartenausschnitt (zuletzt abgerufen am 11. März 2014 unter www.tim-online.nrw.de) verwiesen:
4Bei einer mit dem Kläger durchgeführten Ortsbesichtigung am 4. September 2009 fand die Beklagte auf dem Flurstück 50 ein Stallgebäude und auf dem Flurstück 49 eine Garage sowie ein als Wohnhaus genutztes Blockhaus vor, das mit einem Briefkasten und der melderechtlich nicht vergebenen Hausnummer 83 versehen war.
5Gemeldet war der Kläger in den Jahren 2009 und 2010 unter der Anschrift I.-----------straße 6c in I1. . Er gibt an, dies sei der Wohnsitz seines Vaters gewesen. Gewohnt habe er durchgehend auf dem Vorhabengrundstück. Nach Melderegisterauskunft vom 31. Januar 2014 ist der Kläger derzeit unter der Anschrift M. 83 in S. gemeldet.
6Ausweislich der vom Kläger unter dem 23. Dezember 2010 nachträglich eingereichten Bauantragsunterlagen steht die Garage mit einer Länge von 6 m grenzständig zum Flurstück 50 im Osten. Das Wohnhaus weist eine Wohnfläche von 137,3 qm auf. Es hält nach Osten eine Abstandfläche von mehr als 3 m ein, nach Westen ist ein Abstell- und Heizungsraum grenzständig zum Flurstück 48 errichtet. Das Stallgebäude auf Flurstück 49, das der Kläger als „Imkerhaus“ bezeichnet, ist mit einer Länge von 11,8 m grenzständig zum Flurstück 53 im Süden eingezeichnet und weist eine Nutzfläche von 53,45 m2 auf. Am 28. Juli 2011, dem Kläger zugestellt am 29. Juli 2011, versagte die Beklagte die Baugenehmigung.
7Mit Schreiben vom 13. September 2009 gab die Beklagte dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren und forderte ihn auf, die Gebäude umgehend zurückzubauen. Mit Schreiben vom 15. September 2010 hörte sie ihn unter Einräumung einer Frist zur Stellungnahme bis zum 30. September 2010 zur beabsichtigten Nutzungsuntersagung und Rückbauverfügung mit Zwangsgeldandrohung an. Unter dem 30. September 2010 – ausweislich des Eingangsstempels im Fachbereich „Planen, Umwelt, Bauen“ der Beklagten eingegangen am 4. Oktober 2010 – beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers eine angemessene Verlängerung der Stellungnahmefrist. Diesen Antrag lehnte die Beklagte noch am Eingangstag mit der Begründung ab, die Gebäude seien ohne Genehmigung errichtet und die Grundstücke entwässerungstechnisch nicht erschlossen.
8Mit Bescheid vom selben Tag, dem Kläger zugestellt am 6. Oktober 2010, untersagte die Beklagte dem Kläger ab sofort nach Zustellung der Verfügung die Nutzung des Wohngebäudes zu Wohn- und Aufenthaltszwecken (1.) und gab ihm auf, bis zum 31. Dezember 2010 die auf den Flurstücken 49 und 50 errichteten Gebäude (Wohngebäude, Pkw-Garage und Stallgebäude) fachgerecht zurückzubauen und zu entsorgen (2.). Sie drohte für den Fall, dass er der Androhung zu 1. nach Bestandskraft nicht nachkomme, ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500,00 € und für den Fall, dass er der Anordnung zu 2. nach Bestandskraft nicht nachkomme, ein Zwangsgeld in Höhe von 7.500,00 € an. Zur Begründung macht die Beklagte geltend, die Anlagen seien formell und materiell baurechtswidrig.
9Am 7. Oktober 2010 hat der Kläger Klage erhoben. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte die Ordnungsverfügung wie folgt neu gefasst:
101. Hiermit untersage ich Ihnen die Nutzung des auf dem Grundstück M. (83) in S. , Flur 323, Flurstück 49 errichteten Wohngebäudes zu Wohn- und Aufenthaltszwecken ab dem 30. Juni 2014
112. Es wird angeordnet, dass Sie auf dem Grundstück M. (83) in S. , Flur 323, Flurstücke 49, 50 errichteten Gebäude (hierbei handelt es sich um ein Wohngebäude, eine PKW-Garage und ein Stallgebäude) bis zum 30. September 2014 fachgerecht zurückbauen und entsorgen.
123. Hiermit ordne ich gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung zu den unter 1. und 2. aufgegebenen Maßnahmen an.
134. Für den Fall, dass Sie der Aufforderung zu 1. nicht fristgerecht nachkommen drohe ich Ihnen ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500,00 Euro an.
14Für den Fall, dass Sie der Aufforderung zu 2. nicht fristgerecht nachkommen, drohe ich Ihnen ein Zwangsgeld in Höhe von 7.500,00 Euro an.
15Zur Begründung seiner Klage führt der Kläger aus: Ihm sei im Anhörungsverfahren die erbetene Fristverlängerung nicht gewährt worden. Er halte 20 Bienenvölker auf dem Vorhabengrundstück. Vier weitere Völker seien ausgelagert. Eine Erweiterung auf insgesamt 35 Völker sei beabsichtigt. Das Stallgebäude beherberge eine Imkerei mit Honigschleuder, Honiglager und Geschäftsraum. Das Wohnhaus sei eine erforderliche Betriebswohnung. Das anfallende Schmutzwasser lasse er aus einer abgedichteten Sickergrube regelmäßig abfahren. Die baulichen Anlagen seien im Außenbereich genehmigungsfähig, denn sie dienten der berufsmäßigen Imkerei. Die Aufgabe der Wohnnutzung „ab sofort“ sei ihm nicht möglich, da er in dem Wohnhaus auf Flurstück 49 seinen einzigen Wohnsitz unterhalte. Er sei nur deshalb unter der Anschrift seines Vaters gemeldet, weil die Anschrift M. 83 im Melderegister der Beklagten nicht vorgesehen sei und er diese nicht als Meldeanschrift habe wählen können. Indem die Behörde seine Imkertätigkeit und seinen tatsächlichen Wohnsitz auf dem Vorhabengrundstück nicht ermittelt habe, habe sie gegen ihre Pflicht zur Amtsermittlung verstoßen.
16Mit Schriftsatz vom 19. Februar 2014 hat der Kläger zu seiner Imkertätigkeit ergänzend vorgetragen. Ein großer Teil der Arbeiten sei in den frühen Morgen- oder späten Abendstunden erforderlich, um die Bienen nicht unnötig zu stören. Der Zeitaufwand betrage im August und September sowie im März und April ca. fünf bis sechs Stunden täglich, von Oktober bis Februar ca. vier bis fünf Stunden täglich, im Mai und Juni ca. sechs bis sieben und von Juni bis August ca. acht Stunden täglich. In seinem Wohnhaus führe er folgende Tätigkeiten aus: Dokumentation (2,75 Stunden täglich), Honigabfüllen (eine Stunde täglich), Herstellung eines Wachspflegemittels (1,5 Stunden täglich), Beutenpflege (0,5 Stunden täglich) sowie Fortbildung und Pflege von Kundenkontakten (eine Stunde täglich). Die Auslagerung von fünf Bienenstöcken habe er erstmalig im Frühjahr 2013 vorgenommen. Da der zu leistende Aufwand einen unverhältnismäßigen Mehraufwand darstelle, werde er diese Völker Ende Februar 2014 wieder zurücknehmen. Für die Jahre 2015 und 2016 plane er eine Erweiterung des Bienenbestandes auf 120 Völker und die Ausweitung der Produktion von Honig und Honigprodukten. Er beabsichtige umweltpädagogische Projekte (u.a. Besuche von Kindergartengruppen und Grundschulen) durchzuführen. Einen entsprechenden Bauantrag habe er unter dem 26. Februar 2014 bei der Beklagten eingereicht. Ziel seiner Imkerei sei eine wirtschaftliche Betriebsführung. Bis zum Jahr 2016 sei er jedoch gehindert, mehr als eine geringfügige Beschäftigung (bis zu 450 € pro Monat) aufzunehmen, da er von seinem ehemaligen Arbeitgeber Zahlungen erhalte, auf die ihm höhere Einkünfte angerechnet werden würden. Bisher habe das Ziel für ihn deshalb darin bestanden, seine bisherigen Aufwendungen von ca. 8.000,00 bis 9.000,00 € für spezielle Einrichtung und Ausstattung durch die Vermarktung des Honigs auszugleichen. Nach der Betriebserweiterung sei eine Steigerung der Rentabilität beabsichtigt.
17Der Kläger beantragt,
18die Ordnungsverfügung vom 4. Oktober 2014 in der Gestalt, die sie durch die Änderung im Termin zur mündlichen Verhandlung erfahren hat, aufzuheben
19hilfsweise, die Ordnungsverfügung vom 4. Oktober 2010 aufzuheben,
20Die Beklagte beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Sie führt aus: Die baulichen Anlagen seien im Außenbereich bauplanungsrechtlich unzulässig. Insbesondere dienten sie nicht einem landwirtschaftlichen Betrieb. Es sei weder ersichtlich, dass der Kläger berufsmäßiger Imker sei, noch dass das Wohnhaus einem etwaigen Imkerbetrieb diene. Selbst wenn berufsmäßige Imkerei vorliege und die baulichen Anlagen diesem landwirtschaftlichen Betrieb dienten, stünden den Vorhaben jedenfalls öffentliche Belange entgegen. Die baulichen Anlagen ließen die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten. Zudem sei die ausreichende Erschließung nicht gesichert. Die Flurstücke 49 und 50 seien nicht an das städtische Entwässerungssystem angeschlossen. Die Grundstücke an der Straße M. würden derzeit durch Kleinkläranlagen oder abflusslose Gruben entwässert. Eine Erschließung mittels eines Druckwasserrohrentwässerungssystems sei geplant. Die Umsetzung werde – nach Ausschreibung im Jahr 2014 – voraussichtlich bis 2017 erfolgen.
23Die Berichterstatterin hat am 4. Februar 2014 einen Ortstermin durchgeführt und die gewonnenen Erkenntnisse der Kammer vermittelt. Auf dem Flurstück 53 befanden sich 28 Bienenbeuten. Der Kläger hat seinerzeit angegeben: Fünf Völker seien ausgelagert und sollten es auch dauerhaft bleiben. Er versorge sie wie die auf dem Vorhabengrundstück untergebrachten. Es sei erforderlich, etwa alle fünf bis sechs Tage nach ihnen zu sehen. Wegen des Ergebnisses des Ortstermins im Übrigen wird auf das Protokoll verwiesen.
24Entscheidungsgründe:
25Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg.
26Sie ist im Hauptantrag zulässig, aber unbegründet. Sowohl die unter Ziffer 1 der Ordnungsverfügung ausgesprochene Nutzungsuntersagung als auch die unter Ziffer 2 enthaltene Rückbau- und Entsorgungsverfügung sind in der Gestalt, die sie durch die Änderung im Termin zur mündlichen Verhandlung erfahren haben, rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
27Rechtsgrundlage für die Nutzungsuntersagung und die Rückbauverfügung ist jeweils § 61 Abs. 1 Satz 2 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW).
28Die Nutzungsuntersagung und die Rückbau- und Entsorgungsverfügung sind formell rechtmäßig.
29Die Beklagte war in ihrer Eigenschaft als untere Bauaufsichtsbehörde nach § 62 BauO NRW für den Erlass der angefochtenen Ordnungsverfügung sachlich zuständig. Dies gilt auch, soweit sie dem Kläger aufgegeben hat, die auf den Flurstücken 49 und 50 errichteten Gebäude nicht nur zurückzubauen, sondern zudem zu entsorgen.
30Der mit dem Abriss der Gebäude anfallende Bauschutt ist als Abfall im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrwG) einzuordnen.
31Vgl. zur Abfalleigenschaft von Bauschutt aus dem Abriss eines Wohnhauses: BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1993 – 7 C 11/92 – juris = BVerwGE 92, 353-359.
32Gleichwohl bleibt die Bauaufsichtsbehörde dafür zuständig, wenn der Adressat nicht als Abfallbesitzer zur Beseitigung oder zur Überlassung der Abfälle an den Entsorgungspflichtigen, sondern als verantwortlicher Bauherr im Sinne des § 56 BauO NRW zur Beseitigung eines baurechtswidrigen Zustands in Anspruch genommen wird.
33Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. November 1993 – 4 B 185/93 – juris Rn 4 = DVBl 1994, 344 = NVwZ 1994, 296; OVG NRW, Beschluss vom 31. Oktober 1994 – 10 A 4084/92 – juris Rn 12 f = NWVBl 1995, 117.
34Ziel der angefochtenen Ordnungsverfügung ist nicht, die abfallwirtschaftliche Entsorgung der mit dem aufgegebenen Rückbau anfallenden Baustoffe, sondern die vollständige Beseitigung der errichteten Gebäude und ihrer Überreste, um dem Bauplanungs- und dem Bauordnungsrecht Geltung zu verschaffen.
35Es kann offen bleiben, ob die Nutzungsuntersagung und das Abriss- und Entsorgungsgebot nach einem Verfahrensfehler ergangen sind, weil der Antrag des Klägers auf Fristverlängerung ermessensfehlerhaft (vgl. § 31 Abs. 7 Satz 1 VwVfG NRW) beschieden wurde. Sollte daraus ein Anhörungsmangel folgen, führte er nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, der sich die Kammer aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit angeschlossen hat,
36vgl. Beschluss vom 1. März 2011 – 9 L 1229/10 –, Rn 14,
37nicht zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage, wenn der Fehler – wie hier – durch den Austausch von Schriftsätzen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 45 VwVfG NRW geheilt worden ist.
38Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2010 – 10 B 270/10 – und vom 29. Oktober 2010 – 7 B 1293/10.
39Die Nutzungsuntersagung und das Rückbau- und Entsorgungsgebot sind materiell rechtmäßig.
40Nach § 61 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Nach § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW haben sie die erforderlichen Maßnahmen in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen.
41Der Tatbestand der Vorschrift ist erfüllt. Das Vorhaben des Klägers widerspricht öffentlich-rechtlichen Vorschriften.
42Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Oktober 1994 – 10 A 4084/92 – juris Rn 4 ff, 12 ff = NWVBl 1995, 117; Wenzel, in Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW Kommentar, 12. Auflage 2011, § 61 Rn 72.
43Die Neuerrichtung und die Nutzung der baulichen Anlagen auf den Flurstücken 49 und 50 verstoßen gegen formelles Baurecht. Sie sind erfolgt bzw. erfolgen ohne die erforderlichen Baugenehmigungen. Die baulichen Anlagen sind nach § 63 Abs. 1 BauO NRW genehmigungspflichtig. Nach dieser Vorschrift bedürfen die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW der Baugenehmigung, soweit in den §§ 65 bis 67, 79 und 80 BauO NRW nichts anderes bestimmt ist. Genehmigungsbedürftig ist eine Änderung der Nutzung einer baulichen Anlage dann, wenn der Vorgang bodenrechtlich relevant sein kann und aus diesem Grunde die Genehmigungsfrage neu aufwirft. Das setzt voraus, dass die der einzelnen Art von Nutzung eigene, tatsächliche Variationsbreite verlassen wird und durch die Veränderung bodenrechtliche Belange, wie sie insbesondere § 1 Abs. 5 BauGB bestimmt, erneut berührt werden können.
44Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Februar 1977 – 4 C 8.75 –, NJW 1977, 1932, vom 23. Januar 1981 – 4 C 83.77 –NJW 1981, 1224, vom 25. März 1988 – 4 C 21.85 – NVwZ 1989, 667, und vom 18. Mai 1990 – 4 C 49/89 –, NVwZ 1991, 264.
45Mit dem Um- und Ausbau des ehemals als Hühnerstall genehmigten Gebäudes auf dem Flurstück 49 zu einer Wohnung stellt sich die Genehmigungsfrage neu, so dass das zur Genehmigung gestellte Vorhaben des Klägers einer Nutzungsänderungsgenehmigung bedarf. Die Genehmigung einer Wohnnutzung unterliegt anderen rechtlichen Anforderungen als die eines Hühnerstalls. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit im Außenbereich nach § 35 BauGB als auch im Hinblick auf das Bauordnungsrecht, das etwa in § 49 BauO NRW besondere Regelungen für Wohnungen enthält. Auch die Errichtung des Stallgebäudes und der Garage sind nicht genehmigungsfrei. Eine Genehmigungsfreiheit des Stallgebäudes ergibt sich nicht aus § 65 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW. Das Gebäude weist mehr als 30 m3 Rauminhalt sowie mit dem Raum zur Honigherstellung einen Aufenthaltsraum auf. Eine Genehmigungsfreiheit der Garage folgt nicht aus § 67 Abs. 7 BauO NRW. Die Garage dient nicht einem Wohngebäude im Geltungsbereich eines Bebauungsplans.
46Die Errichtung und die Nutzung des Wohnhauses mit Garage und des Stallgebäudes verstoßen gegen materielles Baurecht. Ihnen steht bauplanungsrechtlich § 35 BauGB entgegen. Das zur Genehmigung gestellte Vorhaben liegt ausweislich des Kartenmaterials (www.maps.google.de, www.bing.com/maps und www.tim-online.nrw.de, zuletzt abgerufen am 11. März 2014) im Außenbereich und ist dort planungsrechtlich unzulässig.
47Die baulichen Anlagen sind nicht privilegiert zulässig nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Die Vorschrift setzt voraus, dass das Vorhaben einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt. Die vom Kläger ausgeübte Imkerei ist weder als landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne der Vorschrift zu qualifizieren noch erfüllen die in Rede stehenden baulichen Anlagen eine land- oder forstwirtschaftlich dienende Funktion.
48Der Begriff der Landwirtschaft ist legal definiert in § 201 BauGB. Danach ist (unter anderem) die berufsmäßige Imkerei ein landwirtschaftlicher Betrieb. Eine berufsmäßige Imkerei liegt dann vor, wenn die Absicht ständiger Gewinnerzielung erkennbar im Vordergrund steht und die Betätigung in gesicherter Weise auf Dauer angelegt ist.
49Vgl. VG München, Urteil vom 28. März 2012 – M 9 K 11.3453 – juris Rn 18; VG Aachen, Urteil vom 7. September 2012 – 3 K 1669/10 – juris Rn 71 ff; Mitschang/Battis in: Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, 12. Auflage 2014, § 201 Rn 3, 6; Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 1. August 2013, § 201 Rn 22.
50Berufsmäßig ist grundsätzlich sowohl die haupt- als auch die nebenberufliche Tätigkeit. Zum einen ist dem Gesetzeswortlaut eine Differenzierung zwischen haupt- und nebenberuflicher Imkerei nicht zu entnehmen. Zum anderen deutet, wie das Bundesverwaltungsgericht,
51vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Dezember 1983 – 4 B 175.82 – juris Rn 2,
52ausgeführt hat, die Entstehungsgeschichte des § 201 BauGB darauf hin, dass mit dem Merkmal der Berufsmäßigkeit nur die als „Hobby“ oder „Liebhaberei“ betriebene Imkerei ausgeschlossen werden sollte.
53Vgl. auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10. Juni 1993 – 1 L 117/92 – juris Rn 27. Anderer Ansicht noch: OVG NRW, Urteil vom 5. Juli 1983 – 7 A 572/82.
54Gerade bei der Imkerei, die im Verhältnis zu anderen landwirtschaftlichen Betrieben in der Regel wenig Kapitaleinsatz und Arbeitsaufwand erfordert, muss die Ausübung im Nebenerwerb aber mit besonderer Sorgfalt geprüft werden. So setzt die berufsmäßige Imkerei im Nebenerwerb voraus, dass sie Erträge abwirft, die neben den Einkünften aus dem Hauptberuf noch ein gewisses Eigengewicht haben.
55Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10. Juni 1993 – 1 L 117/92 – juris Rn 28; VG München, Urteil vom 28. März 2012 – M 9 K 11.3453 – juris Rn 18; VG Aachen, Urteil vom 7. September 2012 – 3 K 1669/10 – juris Rn 71 ff; Mitschang/Battis in: Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, 12. Auflage 2014, § 201 Rn 3, 6; Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 1. August 2013, § 201 Rn 22.
56Eine berufsmäßige Imkerei lag danach hier weder im entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung vor, noch ist sie heute anzunehmen. Zwar ist dem Kläger, die Richtigkeit seiner Angabe, er betreibe die Imkerei auf diesem Grundstück seit 1995/96, unterstellt, zuzugeben, dass er die Imkerei mit einer gewissen Dauer- und Ernsthaftigkeit betreibt. Es fehlt jedoch bei Erlass der Ordnungsverfügung und bis zum jetzigen Zeitpunkt an der für die Wirtschaftlichkeit der Imkerei erforderlichen Ertragreiche und Gewinnerzielungsabsicht.
57Auf dem vom Kläger gepachteten Flurstück 53 befanden sich im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung 20 Bienenvölker. Vier Völker waren anderweitig untergebracht. Im Zeitpunkt des Ortstermins hatte der Kläger den Bestand auf 28 Völker auf dem Vorhabengrundstück zuzüglich fünf ausgelagerter Völker erweitert. Der Kläger hat selbst angegeben, die Imkerei mit diesem Bestand nicht mit der Absicht einer (über die Geringfügigkeitsgrenze hinausgehenden) Gewinnerzielung zu betreiben. Sein Ziel hat nach eigenen Angaben bisher darin bestanden, seine Aufwendungen von ca. 8.000,00 bis 9.000,00 € für spezielle Einrichtung und Ausstattung durch die Vermarktung des produzierten Honigs auszugleichen. Diesen Aufwendungen setzt er in einer eigenen Beispielrechnung einen Gewinn von ca. 5.000,00 € jährlich gegenüber. Jedenfalls wird der monatliche Gewinn bis zum Jahr 2016 nach seinen Plänen aufgrund der Anrechnungsregelung bezüglich seines Anpassungsgeldes unterhalb von 450,00 €/mtl. liegen und das, obgleich der Zeiteinsatz, den der Kläger angibt, bereits heute einen mehr als vollschichtigen personellen Einsatz erfordert. Die Imkerei wirft damit bisher keine Erträge ab, die neben den Haupteinkünften ein zu berücksichtigendes Eigengewicht haben.
58Den Absichtserklärungen des Klägers liegt auch kein schlüssiges betriebswirtschaftliches Konzept zugrunde, aus dem entnommen werden kann, dass der Aufbau einer Imkerei nicht nur der Gestaltung seines Ruhestandes dient, sondern berufsmäßig als Imkereibetrieb geführt werden soll. So fehlt es an Darlegungen zur Betriebsführung, etwa bei krankheitsbedingtem Ausfall des Klägers, zu den Stufen der Betriebserweiterungen bis zu einem Bestand von 120 Völkern, insbesondere deren Verteilung auf Standorte, oder zu den Vertriebswegen, insbesondere ab der Zeit, in der der Kläger 120 Völker halten will und damit – unter Zugrundelegung seiner Angaben – bis zu 3.000 kg Honig im Jahr produzieren dürfte.
59Ungeachtet dessen „dienen“ die baulichen Anlagen nicht im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB der Imkerei des Klägers.
60Der Begriff des Dienens in § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB setzt nicht voraus, dass das Vorhaben für den landwirtschaftlichen Betrieb unentbehrlich ist. Eine bloße Förderlichkeit reicht aber nicht aus. Es kommt darauf an, ob ein vernünftiger Landwirt unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs ein Bauvorhaben mit gleichem Verwendungszweck und in etwa gleicher Größe und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde. Das Vorhaben muss im Verhältnis zu dem Betrieb als dem Bezugspunkt und der Hauptsache eine dienende, d.h. eine Hilfsfunktion haben. Handelt es sich um ein Wohnhaus, so darf nicht der Zweck im Vordergrund stehen, im Außenbereich zu wohnen, sondern der sich aus den spezifischen Abläufen eines landwirtschaftlichen Betriebs ergebende Zweck ständiger Anwesenheit und Bereitschaft auf der "Hofstelle". Deshalb besteht bei landwirtschaftlichen (Nebenerwerbs-)Betrieben Anlass zu besonderer Prüfung, ob ein Wohnhaus in diesem Sinne dem Betrieb dient.
61Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Dezember 1983 – 4 B 175.82 – juris Rn 6.
62Bei einer Imkerei, auch und gerade wenn sie berufsmäßig betrieben wird, kommt hinzu, dass Betriebsanlagen, insbesondere Bienenstände, weit weniger standortgebunden sind als die Betriebsanlagen auf der "Hofstelle" eines allgemeinen landwirtschaftlichen Betriebes. Das beruht darauf, dass an einem Standort nur eine begrenzte Zahl von Bienenvölkern eine ausreichende "Futtergrundlage" findet und deshalb bei einer größeren Imkerei Bienenstände auch an anderen Standorten gehalten werden. Das alles lässt bei einer Imkerei das Wohnen des Betriebsinhabers und seiner Familie weit weniger an den Standort des Betriebes gebunden erscheinen als das Wohnen des Landwirts auf der "Hofstelle".
63Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Dezember 1983 – 4 B 175.82 – juris Rn 7.
64Weder das Stallgebäude noch das Wohnhaus mit Garage dienen danach der Imkerei des Klägers. Sie gehen nach Größe, Verwendung und Ausstattung über das hinaus, was ein vernünftiger Landwirt unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs für die vom Kläger betriebene Imkerei errichten würde. So legt die Imkerschaft nach den Empfehlungen der Landwirtschaftskammer NRW zum „Bau von Bienenhäusern im Außenbereich“,
65vgl. Ratschläge zum Bau von Bienenhäusern im Außenbereich, Referent für Bienenkunde, Landwirtschaftskammer NRW, vom 12. Mai 2012, abrufbar unter: www.apis-ev.de/fileadmin/downloads/BienenhausbauAußenbereich.pdf, über Link zu erreichen von der Seite www.landwirtschaftskammer.de/landwirtschaft/tierproduktion/bienenkunde/index.htm, beides zuletzt abgerufen am 11. März 2014,
66„großen Wert darauf, dass ein Bienenhaus im Außenbereich ausschließlich der speziellen Bienenhaltung dienen darf.“ Im Außenbereich für die Imkerei errichtete bauliche Anlagen sollen, so heißt es dort, „zweckentsprechend außer zur wetterfesten Unterbringung der Bienenvölker nur dazu dienen, die für eine sachgerechte Imkerei notwendigen Arbeiten durchführen zu können (z.B. Völkerführung, Pflege und Verjüngung des Bestandes, Königinnenzucht, Honigentnahme (keine Schleuderung!). Jede im bienenwirtschaftlichen Sinne weitere Nutzung der Hütte (z.B. Honigschleuderung, -lagerung und –verarbeitung, Wachsgewinnung und –aufbereitung, größere Werkstattarbeiten) kann keine Zustimmung finden.“ Ein Bienenhaus im Außenbereich solle möglichst klein gehalten, sehr zweckmäßig errichtet und ausgestattet sein. Es dürfe „auf keinen Fall ein Haus entstehen, das sich „auch nur vorübergehend als menschliche Behausung eignet.“ Für die Größe werden folgende Richtwerte angegeben: Ein Bienenhaus bestehe aus maximal zwei Räumen: einem Beutenraum und einem Geräteraum. Auf den Beutenraum könne verzichtet werden, wenn die Völker in Freiaufstellung gehalten würden. Für den Geräteraum sei eine Größe von 10 m2 für bis zu zehn Bienenvölker und je 2 m2 mehr für weitere angefangene zehn Völker anzusetzen. Für die Ausstattung sei einfachste Bauweise aus Holz ohne Isolierung ausreichend. Notwendig seien weder Funktionsräume wie Feuchträume (Toiletten, Bäder, Duschen, Küchen etc.), Honiglagerräume, Abstellplätze für Pkw, Terrassen oder Vordächer noch Anschlüsse jeglicher Art (z.B. Telefon, Gas, Wasser, Strom).
67Einen Beutenraum hält der Kläger nicht vor. Er braucht ihn nicht, da er die Bienenvölker in Freiaufstellung hält. Für den Geräteraum wäre nach den Empfehlungen der Landwirtschaftskammer bei einem Bienenbestand von insgesamt 24 Völkern (20 zuzüglich vier ausgelagerter) im entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung eine Fläche von 14 m2 angemessen, bei einem Bienenbestand von 33 Völkern (28 zuzüglich fünf ausgelagerter im Zeitpunkt des Ortstermins) 16 m2. Darüber geht die Nutzfläche des als „Imkerhaus“ bezeichneten Stallgebäudes von 53,45 m2 um gut das Dreifache hinaus. Selbst nach der vom Kläger für das Jahr 2016 angekündigten Betriebserweiterung auf einen Bestand von 120 Bienenvölkern – auf die es hier nicht ankommt – wäre ein Geräteraum von lediglich 32 m2 angemessen.
68Zudem nutzt der Kläger das Stallgebäude nach den Feststellungen im Ortstermin zwar, wenn auch nicht ausschließlich, so doch überwiegend für Tätigkeiten, die mit der Imkerei in Zusammenhang stehen. Dies sind aber nicht nur solche Tätigkeiten, die – wie Völkerführung, Pflege und Verjüngung des Bestandes, Königinnenzucht und Honigentnahme – zweckmäßig nur in räumlicher Nähe zu den Bienenbeuten durchgeführt werden können, sondern vorwiegend solche, die auch an einem anderen Ort ausgeübt werden können. Dies gilt für die Lagerung von vorübergehend nicht genutzten Bienenbeuten, gefüllten und leeren Futter- und Honiggläsern ebenso wie für die Honigherstellung, für die der Kläger den Wärmeschrank, die Wabenschleuder, das Honigrührgerät, Wasseranschluss und das Gerät zum Pressen von „Wachsmittelwänden“ installiert hat.
69Das Wohnhaus geht in Größe, Ausführung und Zweckbestimmung über das im Außenbereich für die Imkerei des Klägers vernünftigerweise Gebotene hinaus. Die von ihm geschilderten, für die Imkerei ausgeübten Tätigkeiten erfordern nicht seine ständige Anwesenheit auf dem Vorhabengrundstück. Für einen Teil der Tätigkeiten gilt das schon deshalb, weil sie – wie etwa die Lagerkontrolle, die Herstellung von Honig und Holzpflegemitteln aus Wachs sowie die Büroarbeiten – auch an einem anderen Ort erledigt werden können. Soweit sie – wie die Pflege und Verjüngung des Bestandes, etwa die vom Kläger geschilderte sog. Gemülldiagnose, die Königinnenzucht und die Honigernte – nur in räumlicher Nähe zu den Bienenbeuten durchgeführt werden können, nehmen sie keinen zeitlichen Rahmen ein, der unmittelbare Wohnortnähe erfordern würde. Vielmehr hält sich der vom Kläger angegebene Zeitaufwand von in einzelnen Monaten bis zu acht Stunden täglich im Rahmen der Arbeitszeiten eines mit voller Arbeitskraft Berufstätigen. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass der Kläger geltend macht, einzelne Arbeiten müssten in den frühen Morgen- oder späten Abendstunden durchgeführt werden. Dies mag einer teilweise im Schichtdienst ausgeübten Tätigkeit vergleichbar sein. Diese erfordert aber auch in anderen Berufszweigen nicht ein Wohnen unmittelbar am Arbeitsplatz.
70Entscheidend dagegen, dass die konkrete Betriebsweise des Klägers vernünftigerweise eine räumliche Zusammenfassung der Wohnnutzung sowie der Einrichtungen zur Lagerhaltung und Honigproduktion mit den Bienenbeuten auf dem Außenbereichsgrundstück gebietet, spricht, dass der Kläger fünf Bienenvölker nach seinen eigenen Angaben im Ortstermin am 4. Februar 2014 in etwa dreieinhalb Kilometer Entfernung untergebracht hat und angibt, diese genau wie die auf dem Vorhabengrundstück gehaltenen zu versorgen, indem er etwa alle fünf bis sechs Tage nach ihnen sehe. Wenn der Kläger nunmehr mit Schriftsatz vom 19. Februar 2014 vorträgt, die Auslagerung der Bienenvölker erstmals im Frühjahr 2013 vorgenommen zu haben und sie im Februar 2014 zurückholen zu wollen, da die Auslagerung einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeute, ergibt sich daraus nichts anderes. Zum einen erscheint dieser Vortrag prozesstaktisch. Schon im Eilverfahren gleichen Rubrums (9 L 1590/10) hat der Kläger mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2010 vorgetragen, neben den 20 auf dem Betriebsgrundstück gehaltenen, vier Bienenvölker ausgelagert zu haben. Noch im Ortstermin hat er zu Protokoll gegeben, die zu diesem Zeitpunkt anderweitig untergebrachten Völker blieben dauerhaft ausgelagert. Zum anderen konnte der Kläger auch lediglich vortragen, die Auslagerung bedeute einen Mehraufwand, den er als unverhältnismäßig empfinde. Es steht nicht in Abrede, dass Fahrwege und logistischer Aufwand gespart werden, wenn Versorgung der Bienenvölker, Honigproduktion, Lagerhaltung auf einem Grundstück erfolgen, auf dem zudem noch der Wohnsitz genommen wird, und dass die Vermeidung von Mehraufwand der Imkerei förderlich ist. Bloße Förderlichkeit reicht aber nicht aus.
71Als sonstiges, d.h. keinem land- und forstwirtschafltichem Betrieb dienendes Vorhaben beeinträchtigt das Vorhaben des Klägers öffentliche Belange und ist daher gemäß § 35 Abs. 2 und 3 BauGB planungsrechtlich unzulässig.
72Die Errichtung und Nutzung des Wohnhauses mit Garage und des Stallgebäudes auf den Flurstücken 49 und 50 widersprachen im entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung den Darstellungen des Flächennutzungsplans (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB) und widersprechen ihnen bis heute. In den Flä-chennutzungsplänen der Beklagten von 1980 und vom 8. März 2013 sind die Grundstücke als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen.
73Der Flächennutzungsplan ist so lange als öffentlicher Belang beachtlich, wie seine Darstellungen durch die gegebene Situation bestätigt und erhärtet werden. Die Darstellungen des Flächennutzungsplans sind immer nur als Unterstützung und einleuchtende Fortschreibung bestimmter tatsächlicher Gegebenheiten geeignet, zum Vorliegen eines beeinträchtigenden Belangs beizutragen. Auf die tatsächlichen Gegebenheiten abzustellen bedeutet aber nicht, dass der Flächennutzungsplan nur dann ein beachtlicher öffentlicher Belang ist, wenn seine Darstellungen mit der tatsächlichen Situation übereinstimmen, denn dann liefe seine Erwähnung als öffentlicher Belang weitgehend leer. Vielmehr gilt, dass der Flächennutzungsplan nur dort nicht mehr maßgeblich sein kann, wo seine Darstellungen den besonderen örtlichen Verhältnissen nicht mehr gerecht werden können, weil sie etwa durch die zwischenzeitliche Entwicklung überholt sind.
74Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. April 1997 - 4 B 11.97 -, juris Rn 18 = BauR 1997, 616; OVG NRW, Urteile vom 13. November 2009 - 7 A 1236/08 – und vom 15. Februar 2013 – 10 A 237/11 –, juris Rn 42 = BauR 2013, 1246.
75Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine landwirtschaftliche Nutzung der Flurstücks 49 und 50 nicht (mehr) in Betracht kommt, gibt es nicht. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob es zuletzt tatsächlich landwirtschaftlich genutzt worden ist und ob der Kläger selbst es für einen landwirtschaftlichen Betrieb sinnvoll nutzen könnte.
76Außerdem ist die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung zu befürchten und damit der öffentliche Belang des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB beeinträchtigt. Als bauliche Anlagen, die eine Splittersiedlung im Außenbereich begründen oder erweitern können, kommen nicht nur Wohngebäude, sondern auch andere bauliche Anlagen in Betracht.
77Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1998 – 4 C 10/97 –, juris Rn 17 = BVerwGE 106, 228; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 29. Januar 2013 – 6 K 2898/11 –, juris Rn 27.
78Mit der Versagung der Genehmigung nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB soll bereits "den Anfängen gewehrt" werden. Der Tatbestand des Befürchtens der Verfestigung einer Splittersiedlung setzt nicht voraus, dass – als Folge der Zulassung des insoweit öffentliche Belange beeinträchtigenden Vorhabens – ein uneingeschränkter Rechtsanspruch auf Zulassung weiterer Vorhaben entsteht. Es genügt, dass die Gründe, die weiteren Vorhaben entgegengehalten werden könnten, an Überzeugungskraft einbüßen würden, wenn das jetzt beantragte Vorhaben nicht aus eben den Gründen (Verfestigung einer Splittersiedlung) versagt würde, mit der Genehmigung also ein sog. Berufungsfall geschaffen würde.
79BVerwG, Beschluss vom 2. September 1999 – 4 B 27/99 –, juris Rn 6 = BauR 2000, 1173-1174.
80Die baulichen Anlagen des Klägers erfüllen diese Voraussetzungen. Ausweislich des Kartenmaterials und nach dem Eindruck der Berichterstatterin im Ortstermin befindet sich die genehmigte Bebauung bisher vor allem im Norden der Vorhabengrundstücke. Das Wohnhaus, die Garage und das Stallgebäude des Klägers erweitern den Bebauungszusammenhang nach Süden und Westen und sind geeignet, Vorbildwirkung für weitere Gebäude mit nicht landwirtschaftlicher Nutzung namentlich für die auf dem Flurstück 48 ohne Genehmigung errichteten, der Beklagten bisher nicht bekannten baulichen Anlage sowie für weitere zum Beispiel auf dem Flurstück 53 zu entfalten.
81Das Wohnhaus, die Garage und das Stallgebäude sind nicht begünstigt nach § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB. Nach dieser Vorschrift können bestimmten Vorhaben ein Widerspruch zum Flächennutzungsplan und die Befürchtung der Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung nicht entgegen gehalten werden. Das Vorhaben des Klägers erfüllt die Voraussetzungen einer solchen Teilprivilegierung nicht. Insbesondere kann er sich für den Um- und Ausbau des ursprünglichen Hühnerstalls als Wohnhaus nicht auf § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB berufen. Jedenfalls steht es nicht in räumlich-funktionalem Zusammenhang mit einer landwirtschaftlichen Hofstelle nach § 35 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe e) BauGB.
82Dem Stallgebäude dürfte außerdem bauordnungsrechtlich § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 4 BauO NRW entgegenstehen. Es dürfte die nach diesen Vorschriften erforderliche Abstandfläche von 3 m zur Grenze mit dem Flurstück 53 nicht einhalten. In den Bauantragsunterlagen ist es grenzständig verzeichnet. In der Örtlichkeit hält es zudem, soweit ersichtlich, auf der Grundstücksgrenze errichteten Zaun zwar einen Abstand ein. Dieser beträgt jedoch nicht 3 m, sondern lediglich 2,5 m.
83Sowohl die Nutzungsuntersagung als auch das Rückbaugebot sind in der während der mündlichen Verhandlung am 11. März 2014 geänderten Fassung verhältnismäßig.
84Die Untersagung der formell und materiell baurechtswidrigen Nutzung des Wohnhauses ist zunächst zur Erreichung des verfolgten Zwecks – der Schaffung baurechtskonformer Zustände und der Schonung des Außenbereichs – geeignet. Sie ist erforderlich, denn mit einfacheren Mitteln lässt sich die illegale Nutzung eines baurechtswidrigen Zustandes nicht beenden. Die Nutzungsuntersagung ist jedenfalls mit der in der mündlichen Verhandlung ergänzten Frist bis zum 30. Juni 2014 angemessen.
85Wenn einem Bewohner die Nutzung von Wohnraum untersagt werden soll, der für diesen den alleinigen Mittelpunkt seiner privaten Existenz bildet, ist bei der Prüfung, ob die durch die Nutzungsuntersagung verursachten Nachteile in einem angemessenen Verhältnis zu dem Zweck der Maßnahme stehen, die besondere Bedeutung der Wohnung zu berücksichtigten.
86Vgl. dazu: BVerfG, Urteil vom 26. Mai 1993 – 1 BvR 208/93 –, BVerfGE 89, 1 = NJW 1993, 2035.
87Durch die Nutzung der Wohnung werden elementare Lebensbedürfnisse der Bewohner befriedigt. Die Wohnung ist eine wichtige Grundlage für die Sicherung der persönlichen Freiheit und die Entfaltung der Persönlichkeit der Bewohner. Eine erzwungene Aufgabe der Wohnung hat regelmäßig weit reichende Folgen für die persönliche Lebensführung. Wegen dieser Bedeutung setzt die Verhältnismäßigkeit einer Untersagung der Nutzung von Wohnraum, der für den Bewohner den alleinigen Mittelpunkt seiner privaten Existenz bildet, in der Regel nicht nur neben der formellen auch die – hier gegebene – materielle Baurechtswidrigkeit der Nutzung voraus,
88vgl. dazu: Bayerischer VGH, Urteil vom 5. Dezember 2005 – 1 B 03.2608 – juris Rn 24 = BauR 2006, 702.
89sondern gebietet außerdem die Einräumung einer Frist, die es dem Betroffenen ermöglicht, neuen Wohnraum zu finden. Dabei ist im Regelfall eine Frist von wenigen Monaten jedenfalls dann ausreichend, wenn dem Kläger die Notwendigkeit eines Auszugs durch ein Anhörungsschreiben bereits bekannt war.
90Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 23. Oktober 2006 – 7 A 4947/05 – juris Rn 7, 98 = BauR 2007, 1009; VG Münster, Urteil vom 20. August 2013 – 2 K 2297/12 – juris Rn 3, 36 –, jeweils „drei Monate nach Bestandskraft“; VG München, Beschluss vom 21. August 2012 – M 8 S 12.3496 – juris Rn 14, 41 – „innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Verfügung“.
91Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Anordnung, die Wohnnutzung bis zum 30. Juni 2014 aufzugeben, angemessen. Der Kläger unterhält auf dem Flurstück 49 seine einzige Wohnung. Er hat hier seinen Lebensmittelpunkt. Der Kläger hat die Wohnnutzung aber zumindest unter Inkaufnahme jedenfalls ihrer formellen Baurechtswidrigkeit aufgenommen, denn ihm lag nie eine Genehmigung zu Wohnzwecken vor. Mit dem Schreiben vom 13. Oktober 2009 wurde er über die materielle Baurechtswidrigkeit unterrichtet. Mit Schreiben vom 15. September 2010 ist er zur beabsichtigten Nutzungsuntersagung angehört worden, so dass er vor Erlass der Ordnungsverfügung vorgewarnt war.
92Auch die Anordnung, die auf den Flurstücken 49 und 50 errichteten Gebäude zurückzubauen und zu entsorgen ist zur Erreichung des verfolgten Zwecks – der Schaffung baurechtskonformer Zustände und der Schonung des Außenbereichs – geeignet. Sie ist erforderlich, denn sie ist das einzige Mittel, den unabhängig von der Nutzung schon mit der Errichtung und dem Fortbestand der Gebäude gegebenen baurechtswidrigen Zustand zu beenden. Das Rückbaugebot ist jedenfalls mit der in der mündlichen Verhandlung ergänzten Frist bis zum 30. September 2014 angemessen. Sie gibt dem Kläger hinreichend Zeit, den Rückbau zu organisieren und nach Aufgabe insbesondere der Wohnnutzung durchzuführen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass er die Gebäude sämtlich zumindest unter Inkaufnahme ihrer formellen Baurechtswidrigkeit errichtet hat und dass ihm die materielle Baurechtswidrigkeit jedenfalls mit Erhalt des Schreibens vom 13. Oktober 2009 sowie die Möglichkeit einer bauordnungsrechtlichen Rückbauanordnung mit Erhalt des Anhörungsschreibens vom 15. September 2010 bekannt waren.
93Die Rückbauanordnung mit der notwendigen Folge der Substanzvernichtung ist auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil der Kläger vorträgt, seinen Betrieb im Jahr 2016 auf einen Bestand von 120 Bienenvölkern erweitern zu wollen. Es besteht kein Anlass, die baulichen Anlagen für eine etwaige spätere Nutzung durch eine größere Imkerei bestehen zu lassen, denn auch nach der angekündigten Betriebserweiterung würden die baulichen Anlagen materiell baurechtswidrig bleiben. Unabhängig davon, ob die Imkerei in diesem Umfang als berufsmäßig und damit als Landwirtschaft im Sinne des § 201 BauGB zu qualifizieren wäre, wären jedenfalls die Voraussetzungen des „Dienens“ im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht erfüllt. Die baulichen Anlagen des Klägers gehen nach den obigen Ausführungen in ihrer Größe, Ausgestaltung und Zweckbestimmung über das Maß auch des für eine Imkerei mit einem Bestand von 120 Bienenvölkern im Außenbereich vernünftigerweise Gebotenen hinaus. Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung angeführten Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs,
94vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 4. Januar 200 – 1 B 97.2298 – zitiert nach juris = NVwZ-RR 2000, 571.
95Das Urteil betrifft eine Imkerei, die in ihrer konkreten Betriebsweise wesentlich von der im hiesigen Verfahren nachgewiesenen abweicht. Der Betrieb war nicht nur größer, sondern vor allem maßgeblich von der Königinnenzucht geprägt, die, jedenfalls wenn sie in großem Umfang erfolgt, die ständige Anwesenheit des Betriebsleiters erfordern kann. So hielt der Imker neben 150 Bienenvölkern und 50 Ablegern ca. 200 bis 300 Begattungseinheiten, die jeweils Grundstock für ein neues Bienenvolk waren. Dagegen hat der Kläger nichts zu einem vergleichbar großen Betrieb, der nach Art und Umfang seine ständige Anwesenheit auf dem Vorhabengrundstück erfordern würde, vorgetragen.
96Schließlich sind sowohl die Nutzungsuntersagung als auch das Rückbau- und Entsorgungsgebot nicht deswegen unangemessen, weil die baulichen Anlagen auf den Flurstücken 49 und 50 bereits seit mehreren Jahren bestehen und vom Kläger genutzt werden. Der Kläger genießt deswegen keinen Vertrauensschutz. Selbst wenn die Beklagte schon seit längerem Kenntnis von der Existenz und Nutzung der baulichen Anlagen gehabt hätte, so begründete allein die faktische Duldung eines illegalen Zustands durch längeres Hinnehmen seitens der zuständigen Behörde keinen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand. Erforderlich wäre vielmehr, dass die Baubehörde in Kenntnis der formellen und ggf. materiellen Illegalität eines Vorhabens eindeutig zu erkennen gegeben hat, dass sie sich auf Dauer mit dessen Existenz abzufinden gedenkt (sog. aktive Duldung).
97Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. November 2008 – 7 A 103/08 –, juris Rn 47 ff, 53, 65 = NWVBl. 2009, 214; Beschluss vom 24. Januar 2006 – 10 B 2160/05 –, juris Rn 12; VG Aachen, Urteil vom 19. Juni 2012 – 3 K 1073/10 – juris Rn 72.
98Ein solches Verhalten der Beklagten ist hier nicht ersichtlich.
99Im Übrigen kann die Befugnis und Verpflichtung der für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörden, zur Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften belastende Verwaltungsakte zu erlassen und durchzusetzen, nicht verjähren oder durch Untätigkeit verwirkt werden.
100Vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 12. Juli 1985 – 4 TH 530/85 –, juris, Rn 24; Urteil vom 20. Februar 1992 – 3 UE 4020/88 –, juris, Rn 24; Bayerischer VGH, Beschluss vom 21. November 1995 – 2 CS 95.3597 –, BayVBl 1996, 634.
101Die Beklagte hat von dem ihr in § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW eröffneten Ermessen auch im Übrigen in pflichtgemäßer Weise fehlerfrei Gebrauch gemacht.
102Die Zwangsgeldandrohung in Höhe von 2.500,00 € für den Fall der nicht fristgerechten Befolgung der Nutzungsuntersagung sowie in Höhe von 7.500,00 € für den Fall der nicht fristgerechten Befolgung des Abriss- und Entsorgungsgebots ist jedenfalls in der Gestalt, die sie durch Änderung in der mündlichen Verhandlung erfahren hat, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ermächtigungsgrundlagen sind insoweit die §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 und 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW (VwVG NRW). Die Höhe des jeweils angedrohten Zwangsgeldes ist angesichts der drohenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit verhältnismäßig. Sie ist erforderlich und angemessen, um einen wirtschaftlich handelnden Ordnungspflichtigen von der untersagten Nutzung abzuhalten sowie zu Abriss und Entsorgung zu veranlassen.
103Mit der Unbegründetheit des Hauptantrags ist die Bedingung für die Entscheidung über den Hilfsantrag eingetreten.
104Der Hilfsantrag ist bereits unzulässig.
105Dem Kläger fehlt insoweit das nötige Rechtsschutzbedürfnis. Einen Anspruch auf eine gerichtliche Sachentscheidung hat derjenige, der ein rechtsschutzwürdiges Interesse vorweisen kann. Ein solches Interesse hat der Kläger an der mit dem Hilfsantrag begehrten Aufhebung der Ordnungsverfügung der Beklagten in der Fassung vom 4. Oktober 2010 nicht (mehr). Die Ordnungsverfügung in der Fassung vom 4. Oktober 2010 hat sich mit der Neufassung des Tenors in der mündlichen Verhandlung erledigt (§ 43 Abs. 2 VwVfG NRW).
106Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
107Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 i.V.m. § 711 Zivilprozessordnung.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 11. März 2014 - 9 K 4545/10
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen gelten die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend, soweit nicht durch die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist.
(2) Der Lauf einer Frist, die von einer Behörde gesetzt wird, beginnt mit dem Tag, der auf die Bekanntgabe der Frist folgt, außer wenn dem Betroffenen etwas anderes mitgeteilt wird.
(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags. Dies gilt nicht, wenn dem Betroffenen unter Hinweis auf diese Vorschrift ein bestimmter Tag als Ende der Frist mitgeteilt worden ist.
(4) Hat eine Behörde Leistungen nur für einen bestimmten Zeitraum zu erbringen, so endet dieser Zeitraum auch dann mit dem Ablauf seines letzten Tages, wenn dieser auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt.
(5) Der von einer Behörde gesetzte Termin ist auch dann einzuhalten, wenn er auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt.
(6) Ist eine Frist nach Stunden bestimmt, so werden Sonntage, gesetzliche Feiertage oder Sonnabende mitgerechnet.
(7) Fristen, die von einer Behörde gesetzt sind, können verlängert werden. Sind solche Fristen bereits abgelaufen, so können sie rückwirkend verlängert werden, insbesondere wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen. Die Behörde kann die Verlängerung der Frist nach § 36 mit einer Nebenbestimmung verbinden.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn
- 1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird; - 2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird; - 3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird; - 4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird; - 5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.
(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d
3Die Klägerin hat seit dem 4. Oktober 2011 ihren Hauptwohnsitz auf dem Grundstück Gemarkung T. , Flur 18, Flurstück 105 (Feldmark 2, Haus 16, 00000 T. ). Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Erholungsgebiet Feldmark – Detailplan 3 – Wochenendhausgebiet N. “ der Stadt T. . Die Klägerin bewohnt gemeinsam mit ihrem Ehemann ein Gebäude, das mit Bescheid vom 12. Dezember 1973 als Holzferienhaus genehmigt worden war. Die genehmigten Bauvorlagen sahen ein Gebäude mit einer Grundfläche von 7 x 6,68 m vor. Mit Baugenehmigung vom 22. August 1989 genehmigte der Beklagte eine Erweiterung des Gebäudes um ein Badezimmer, einen Flur und einen Windfang sowie eine geänderte Aufteilung der bereits vorhandenen Wohnräume in ein Wohnzimmer, ein Schlafzimmer und eine Küche. Das Gebäude verfügte nach den genehmigten Bauvorlagen nunmehr über eine Grundfläche von 7 x 7,85 m, abzüglich einer dem Windfang vorgelagerten Fläche von 2,85 x 1,17 m.
4Bei einer Ortsbesichtigung am 30. März 2011 stellte der Beklagte fest, dass das Gebäude über eine Grundfläche von 7,20 x 11,80 m verfügt. Der rückwärtige Wohnbereich war – in Verlängerung des genehmigten Schlaf- und Wohnzimmers – um einen 2,95 m tiefen Anbau erweitert und das Badezimmer um einen 0,96 x 2,15 m großen Anbau vergrößert worden. Des weiteren war vor dem genehmigten Windfang eine Überdachung mit einer Größe von 3 x 2 m und – dem genehmigten Windfang und Badezimmer vorgelagert – ein Carport mit einer Fläche von 2,85 x 5,30 m errichtet worden. Der Carport überschreitet in einem Umfang von 50 cm die Grenze zum Aufstellplatz des Hauses 19.
5Nach Anhörung untersagte der Beklagte der Klägerin mit Verfügung vom 21. Juni 2012, das Wochenendhaus nach Ablauf von drei Monaten nach Bestandskraft der Verfügung zu dauerhaften Wohnzwecken zu nutzen. Für den Fall, dass die Klägerin dieser Aufforderung nicht oder nicht fristgerecht nachkommen sollte, drohte er ihr für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- Euro an. Zur Begründung führte der Beklagte aus, die von der Klägerin aufgenommene Dauerwohnnutzung sei weder genehmigt worden noch genehmigungsfähig. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans sei nur eine Nutzung als Wochenendhaus zulässig. Von dieser Festsetzung könne auch nicht nach § 31 Abs. 2 BauGB befreit werden, da hierdurch Grundzüge der Planung berührt würden und im übrigen keine bodenrechtliche Besonderheit des Grundstück vorliege. Vielmehr führe die Klägerin nur persönliche Gründe an. Die in der Verfügung gesetzte Frist gebe der Klägerin Gelegenheit, ihre persönlichen Angelegenheiten zu regeln und insbesondere neuen Wohnraum zu beziehen. Mit Bescheid vom 22. Juni 2012 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 148,63 Euro fest.
6Die Klägerin hat am 20. Juli 2012 Klage erhoben.
7Sie macht geltend, ihr Ehemann sei am 30. April 1990 in das streitgegenständliche Gebäude eingezogen und seitdem mit Hauptwohnsitz dort gemeldet und auch wohnhaft. Ihr Ehemann erfülle daher die von dem Beklagten aufgestellten Kriterien für eine Duldung der Dauerwohnnutzung. Dass nunmehr gegen sie eingeschritten werde, widerspreche einer Zusage des Beklagten aus dem Jahr 2009, nicht gegen im gleichen Haushalt mit geduldeten Personen lebende Dauerbewohner vorzugehen. Die Nutzungsuntersagung sei darüber hinaus auch unverhältnismäßig, da sie die verfassungsrechtlich geschützte eheliche Lebensgemeinschaft mit ihrem Ehemann gefährde.
8Die Klägerin beantragt,
9die Bescheide des Beklagten vom 21. und 22 Juni 2012 aufzuheben.
10Der Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Er macht in Ergänzung zu der Begründung der angefochtenen Nutzungsuntersagung geltend, die ursprünglich erteilte Baugenehmigung sei durch die vorgenommenen baulichen Veränderungen und die aufgenommene Dauerwohnnutzung erloschen. Allein die formelle Illegalität rechtfertige die Nutzungsuntersagung. Die Dauerwohnnutzung werde von ihm – bei Erfüllung weiterer Kriterien – nur dann geduldet, wenn keine sonstigen Baurechtsverstöße vorliegen. Dies sei mit Blick auf die festgestellten Erweiterungsmaßnahmen jedoch der Fall. Das Gebäude überschreite nunmehr die durch Bebauungsplan festgesetzte Maximalgröße von 55 m² und halte den Mindestabstand zur Aufstellplatzgrenze von 2,50 m nicht ein. Ferner werde die festgesetzte Grundflächenzahl überschritten. Der errichtete Carport sei nach den Festsetzungen des Bebauungsplans ebenfalls unzulässig. Darüber hinaus erfülle der Ehemann der Klägerin auch nicht die sonstigen von dem Beklagten aufgestellten Duldungskriterien. Zwar lebe er bereits seit langem in dem Wochenendhausgebiet. Eine Duldung werde jedoch nur für die Nutzung eines bestimmten Gebäudes erteilt. In das Haus Nr. 16 sei der Ehemann der Klägerin aber wohl nicht vor dem 1. September 2003 eingezogen
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
14E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
15Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet, soweit sich die Kläger gegen die Untersagung der Nutzung ihres Hauptwohnsitzes und den zugehörigen Gebührenbescheid wenden. Die von dem Beklagten in zwei Bescheiden verfügte Nutzungsuntersagung und der Gebührenbescheid sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
16Die Voraussetzungen des § 61 Abs. 1 BauO NRW für eine Nutzungsuntersagung liegen vor. Nach dieser Vorschrift haben die Bauaufsichtsbehörden u.a. bei der Errichtung, der Nutzung und der Nutzungsänderung von baulichen Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich- rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Diesen Anforderungen wird die angefochtene Nutzungsuntersagung des Beklagten gerecht.
17Die von den Klägern aufgenommene Dauerwohnnutzung ist formell illegal. Eine Nutzung des Gebäudes zu Dauerwohnzwecken ist weder mit Bescheid vom 16. April 1969 noch zu einem späteren Zeitpunkt genehmigt worden. Eine Nutzung des Gebäudes als Wochenendhaus ist zwar mit Bescheid vom 16. April 1969 genehmigt worden. Diese Genehmigung ist jedoch jedenfalls mit der von den Klägern aufgenommen Dauerwohnnutzung erloschen. Denn die Nutzung eines Wochenendhauses als Wohngebäude stellt eine baugenehmigungspflichtige Nutzungsänderung dar,
18- vgl. hierzu: OVG NRW, Urteil vom 23. Oktober 2006 ‑ 7 A 4947/05 -, BauR 2007, 1009 = BRS 70 Nr. 187 -
19die den durch die Baugenehmigung vermittelten formellen Bestandsschutz entfallen lässt und damit schon deshalb unabhängig von baulichen Änderungen des Gebäudes zu dessen formeller Illegalität führt.
20Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 2006 – 7 A 3730/04 -, juris.
21Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner weiteren Prüfung des Gerichts durch Inaugenscheinnahme vor Ort, ob – wie von den Klägern in Zweifel gezogen - die von dem Beklagten vorgenommenen Abmessungen des Gebäudes und seiner Anbauten zutreffen und ob die mit Bescheid vom 16. April 1969 erteilte Baugenehmigung des Gebäudes als Holz-Ferienhaus auch wegen der ursprünglichen oder nachträglichen Entstehung eines „aliuds“ erloschen ist.
22Die Nutzung des Gebäudes zu Dauerwohnzwecken oder als Wochenendhaus ist auch nach § 63 BauO NRW genehmigungsbedürftig. Das Vorhaben ist nicht nach § 65 Abs. 1 Nr. 3 BauO NRW genehmigungsfrei, da der Wochenendplatz nicht genehmigt ist.
23Die mithin festzustellende formelle Illegalität der Nutzung stellt einen Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften im Sinne von § 61 BauO NRW dar und kann unabhängig von der materiellen Rechtmäßigkeit der Nutzung zu einer ermessensfehlerfreien Untersagung führen.
24Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Juli 2009 – 10 B 617/09 -, BauR 2009, 1719 = BRS 74 Nr. 203, und vom 4. Mai 2010 - 10 B 418/10 -.
25Der Beklagte geht jedoch zu Recht davon aus, dass die Nutzung des Gebäudes sowohl zu Dauerwohnzwecken als auch als Wochenendhaus auch materiell rechtswidrig und damit nicht genehmigungsfähig ist. Denn das Gebäude genügt nicht den brandschutzrechtlichen Anforderungen der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, die vorliegend erfüllt sein müssen, da das Gebäude kein Wochenendhaus im Sinne der Verordnung über Camping- und Wochenendplätze (CW VO) darstellt. Wochenendplätze sind nach § 1 Abs. 4 CW VO in der bis zum 11. April 2011 geltenden Fassung Plätze, die nur zum Aufstellen oder Errichten von Wochenendhäusern mit einer Grundfläche von höchstens 40 m² und einer Gesamthöhe von höchstens 3,50 m dienen und die ständig oder wiederkehrend während bestimmter Zeiten des Jahres betrieben werden; bei der Ermittlung der Grundfläche bleiben ein überdachter Freisitz bis zu 10 m² Grundfläche oder ein Vorzelt unberücksichtigt. Das von den Klägern genutzte Gebäude weist hingegen nach Feststellungen des Beklagten eine Grundfläche von 88,24 m², nach Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung eine „Wohnfläche“ von ca. 55 m² auf. Das Gebäude muss daher nach § 14 Abs. 2 Satz 2, 2. Hs CW VO a. F. die Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer der Bauteile erfüllen.
26Vgl. hierzu auch: OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2009 – 10 B 186/09 -, BauR 2009, 1436 = BRS 74 Nr. 147.
27Es verfügt jedoch nicht über die nach §§ 17 Abs. 1, 29 Abs. 1 Zeile 5 Spalte 2, 31 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW, §§ 117, 118 Abs. 1 Nr. 1 Abs. 2 und 4, § 124 Abs. 1, Spalte 2, Zeile 3 SBauVO erforderliche Gebäudeabschlusswand. Das Gebäude ist kein freistehendes Wohngebäude mit nicht mehr als einer Wohnung im Sinne von § 29 Abs. 1 Spalte 1 BauO NRW. Denn als „freistehend“ sind unter Berücksichtigung der Regelung in § 31 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW nur solche Gebäude zu klassifizieren, die mindestens 2,50 m von einer Nachbargrenze oder von einem anderen vorhandenen (oder nach den baurechtlichen Vorschriften zulässigen) Gebäude mindestens 5 m entfernt sind.
28Vgl. hierzu Beschluss des erkennenden Gerichts vom 27. Januar 2009 – 2 L 682/09 -.
29Das Gebäude ist von dem Gebäude auf dem östlich angrenzenden Aufstellplatz jedoch nur maximal 3,35 m entfernt und hält zur gemeinsamen Aufstellplatzgrenze nur einen Abstand von 1,50 m ein. Dem Kläger ist auch keine Abweichung nach § 73 Abs. 1 BauO NRW genehmigt worden.
30Mit Blick auf diesen Verstoß gegen Bauordnungsrecht kann dahin stehen, ob auch die von dem Beklagten angeführten Verstöße gegen Bauplanungs- und Bauordnungsrecht vorliegen oder ob der Beklagte insoweit von einer unzutreffenden Rechtsauffassung ausgegangen ist.
31Die Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von 500,- Euro findet ihre Rechtsgrundlage in § 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 VwVG NRW. Nach § 55 Abs. 1 VwVG kann ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Das Zwangsmittel – hier das Zwangsgeld nach § 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 VwVG NRW – war nach § 63 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW schriftlich anzudrohen. Die Androhung konnte nach § 63 Abs. 2 Satz 1 VwVG NRW mit der Nutzungsuntersagung verbunden werden. Der von dem Beklagten für die Einstellung der Nutzung gesetzte Termin (nach Ablauf von sechs Monaten nach Bestandskraft der Verfügung) ist auch angemessen im Sinne von § 63 Abs. 1 Satz 2, 1. Hs. VwVG NRW. Die Kläger haben so ausreichend Gelegenheit, sich andernorts niederzulassen. Das angedrohte Zwangsgeld hält sich in dem von § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW gesetzten Rahmen und ist verhältnismäßig im Sinne von § 58 Abs. 1 VwVG NRW.
32Die Festsetzung der Verwaltungsgebühr in Höhe von 144,63 Euro beruht auf §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW, § 1 AVerwGebO NRW und den Tarifstellen 2.8.2.2 und 30.5 des Allgemeinen Gebührentarifs zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung.
33Die auf Aufhebung der Beseitigungsverfügung nebst Zwangsgeldandrohung gerichtete Klage ist zulässig und begründet. Die Beseitigungsverfügung und die zugehörige Zwangsgeldandrohung sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
34Sie genügt nicht den Anforderungen des § 61 Abs. 1 BauO NRW. Nach dieser Vorschrift haben die Bauaufsichtsbehörden u.a. bei der Errichtung, der Nutzung und der Nutzungsänderung von baulichen Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich- rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
35Die Beseitigungsverfügung des Beklagten ist jedoch ermessensfehlerhaft. Der bei der Ermessensausübung zu beachtende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfordert, dass eine Maßnahme zur Erreichung des mit ihr verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich ist, sowie dass die Belastung des Betroffenen in einem angemessenen Verhältnis zu den mit der Regelung verfolgten Interessen steht.
36Die Beseitigungsverfügung des Beklagten ist nicht zur Herstellung rechtmäßiger Zustände geeignet. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Geeignetheit der Ordnungsverfügung ist der mit ihr angestrebte Zweck. Ziel bauordnungsbehördlichen Handelns hat es zu sein, baurechtswidrige Zustände zu beseitigen. Dies ergibt sich bereits unmittelbar aus der Regelung des § 61 Abs. 1 BauO NRW, die gerade die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften sicherstellen soll. Daher scheidet auch die Anordnung von Maßnahmen, die den vorgefundenen rechtswidrigen Zustand nur verändern oder reduzieren, grundsätzlich aus.
37Vgl. m. w. N.: OVG NRW, Urteil vom 22. August 2005 ‑ 10 A 4694/03 -, BauR 2006, 90 = BRS 69 Nr. 189.
38Mit der Beseitigungsverfügung des Beklagten werden jedoch keine rechtmäßigen Zustände geschaffen. Mit der Beseitigung von Wintergarten und Garage wird zwar der Umfang der erforderlichen Gebäudeabschlusswand verringert. Das hiervon unberührte Wohngebäude benötigt eine solche jedoch weiterhin. Hinzu tritt, dass nach Auffassung des Beklagten auch das bestehen bleibende Wohngebäude die nach den Festsetzungen des Bebauungsplans zulässige Grundfläche überschreitet und daher so nicht bestehen bleiben kann. Der Abriss von Wintergarten und Garage ist vor diesem Hintergrund kein milderes Mittel, da er zur Herstellung rechtmäßiger Zustände nicht (gleich) geeignet ist.
39Auch im Hinblick auf die grundsätzlich bestehende Ermessensfreiheit der Bauaufsichtsbehörde ist es im Rahmen des bauordnungsbehördlichen Einschreitens im Wege einer Beseitigungsverfügung regelmäßig nicht ausreichend, wenn durch die angeordneten Maßnahmen lediglich eine Milderung oder Reduzierung des Rechtsverstoßes erreicht werden kann. Daraus, dass die Behörde grundsätzlich die Möglichkeit hat, von einem Einschreiten gegen rechtswidrige Zustände ganz abzusehen, kann nicht zwingend gefolgert werden, dass es dann erst recht in ihrem Ermessen stehen müsse, anstelle einer zur völligen Beseitigung des Zustandes geeigneten Maßnahme eine weniger scharfe, den Rechtsverstoß lediglich mildernde Maßnahme zu ergreifen. Die Behörde wirkt mit Erlass einer zur Herstellung rechtmäßiger Zustände ungeeigneten Teilabrissverfügung - anders als im Fall des rein passiven Absehens von einem Einschreiten - aktiv an der Beibehaltung oder Veränderung rechtswidriger Zustände mit. Die Verfügung eines Teilabrisses zieht in aller Regel erhebliche finanzielle Aufwendungen für den Verpflichteten nach sich. Haben die verfügten Rückbaumaßnahmen aber zur Folge, dass der verbleibende Baukörper keinerlei rechtliche Sicherung beanspruchen kann, sei es in Form einer (diesen Zustand abdeckenden) Baugenehmigung oder zumindest einer bestehenden Genehmigungsfähigkeit oder aktiven Duldung, stellen sich solche, nicht zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustands dienenden Maßnahmen als unverhältnismäßig dar. Maßnahmen, die lediglich auf eine (erhebliche) Reduzierung des Rechtsverstoßes hinwirken, können sich nur in Ausnahmefällen als ermessensgerecht darstellen, wenn der Verpflichtete in schutzwürdiger Weise darauf vertrauen darf, dass die Behörde nicht die vollständige Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes verfolgen werde.
40Vgl. m. w. N.: OVG NRW, Urteil vom 22. August 2005 ‑ 10 A 4694/03 -, a.a.O.
41Hierfür bestehen vorliegend jedoch keinerlei Anhaltspunkte. Der Beklagte hat dem Kläger bereits mitgeteilt, dass das nach Abriss von Wintergarten und Garage verbleibende Wohngebäude ebenfalls nicht genehmigungsfähig wäre. Vor diesem Hintergrund sind weitere bauaufsichtliche Maßnahmen des Beklagten zu erwarten.
42Die rechtswidrige Beseitigungsverfügung darf nicht nach § 55 Abs. 1 VwVG NRW mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, so dass auch die diesbezügliche Androhung von Zwangsgeldern rechtswidrig ist.
43Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.