Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 12. März 2014 - 7 K 3269/13
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 12. Juni 2013 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis durch den Beklagten.
3Der Kläger ist seit Februar 2000 Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen B, M und L. Am 7. April 2013, einem Sonntag, wurde er gegen 3:00 Uhr im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle angehalten. Den Beamten bemerkten den Geruch von Marihuana im Fahrzeug sowie die vergrößerten und verzögert reagierenden Pupillen des Klägers. Ein daraufhin durchgeführter Drogenschnelltest fiel positiv auf THC aus. Der Kläger gab an, am Abend gegen 23:00 Uhr in Amsterdam einen Joint geraucht zu haben. In der ihm anschließend gegen 4:00 Uhr entnommenen Blutprobe wurde nach dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Düsseldorf vom 2. Mai 2013 eine Konzentration von 1,2 ng/ml THC sowie von 16 ng/ml THC-COOH festgestellt. Das Gutachten führte aus, die Befunde sprächen für einen einmaligen oder gelegentlichen Konsum von Cannabisprodukten.
4Nachdem er den Kläger zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis angehört hatte, entzog der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 12. Juni 2013, zugestellt am 14. Juni 2013, die Fahrerlaubnis. Zur Begründung führte er aus, dass der Kläger zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet sei. Es sei davon auszugehen, dass er zumindest gelegentlich Cannabis konsumiere, da er weder vorgetragen habe, noch ersichtlich sei, dass es sich bei dem Konsum am Vorabend der Polizeikontrolle um einen erst- und einmaligen Konsum von Cannabis gehandelt habe. Zudem habe der Kläger seinen Cannabiskonsum nicht vom Führen eines Fahrzeugs trennen können.
5Der Kläger hat am 15. Juli 2013, einem Montag, Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass es sich bei dem Konsum am Vorabend der Kontrolle um einen nur einmaligen Konsum gehandelt habe. Er habe mit seinem Schwager einen Ausflug nach Holland unternommen. Aus Neugier habe man dort – ohne dies vorher geplant zu haben – einen Coffee Shop aufgesucht. In diesem Zusammenhang sei dann ein gewissermaßen experimenteller Cannabiskonsum erfolgt. Die festgestellten Befunde seiner Blutprobe unterstrichen dies. Er habe sich zudem am 27. Juni 2013, am 19. September 2013 und am 6. Februar 2014 freiwillig drei Blutuntersuchungen unterzogen, bei denen im Urin kein Cannabis nachweisbar gewesen sei. Er sei aus beruflichen Gründen dringend auf seine Fahrerlaubnis angewiesen, da er mit öffentlichen Verkehrsmitteln täglich etwa vier Stunden unterwegs sei, um seinen Arbeitsplatz zu erreichen und wieder nach Hause zurückzukehren.
6Der Kläger beantragt,
7die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 12. Juni 2013 aufzuheben.
8Der Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Zur Begründung bezieht er sich auf seine Ordnungsverfügung vom 12. Juni 2013 sowie die Verwaltungsvorgänge.
11Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 13. Dezember 2013 auf den Einzelrichter übertragen.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bußgeldakte des Kreises X. verwiesen.
13Entscheidungsgründe
14Die Klage ist zulässig und begründet.
15Die Klage wurde fristgerecht am 15. Juli 2013 erhoben. Die Klagefrist von einem Monat (vgl. § 74 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –) begann mit der Zustellung der Ordnungsverfügung am 14. Juni 2013. Sie endete daher nach § 57 VwGO i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB – am 14. Juli 2013. Da der 14. Juli 2013 ein Sonntag war, verschob sich das Fristende nach § 57 VwGO i.V.m. § 193 BGB auf den nächsten Werktag, hier auf Montag, den 15. Juli 2013.
16Die Klage ist begründet, denn der angegriffene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
17Die Entziehungsverfügung beruht auf § 3 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes ‑ StVG - und § 46 Abs. 1 der Fahrerlaubnisverordnung - FeV -. Danach ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Ungeeignet ist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wer Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV aufweist, welche die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließen. Wie sich der Konsum von Cannabis auf die Kraftfahreignung auswirkt, ist in Nr. 9.2 der Anlage 4 zur FeV geregelt. Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen, wenn gelegentlich Cannabis konsumiert und dieser Konsum nicht vom Fahren eines Kraftfahrzeugs getrennt wird. Diese Voraussetzungen liegen im Fall des Klägers nicht vor.
18Der Kläger hat nicht zwischen Cannabiskonsum und Fahren getrennt. Der im Blut-Serum des Klägers durch das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Düsseldorf vom 2. Mai 2013 festgestellte THC-Gehalt von 1,2 ng/ml überschreitet den zu § 24a Abs. 2 StVG festgesetzten Wert von 1,0 ng/ml und rechtfertigt daher die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist für die Annahme relevanten Cannabis-Einflusses erforderlich, aber auch ausreichend,
19vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 - mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur.
20Es steht jedoch nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger gelegentlicher Konsument von Cannabis ist. Gelegentlicher Konsum liegt vor, wenn der Konsument die Droge mehrmals, also öfter als nur einmal, zu sich nimmt.
21Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen – OVG NRW –, Beschluss vom 12. März 2012 ‑ 16 B 1294/11 -, juris, Rdnr. 3.
22Ein mehrmaliger Konsum ist dem Kläger nicht nachzuweisen.
23Das Gutachten des Universitätsklinikums Düsseldorf vom 2. Mai 2013 belegt lediglich einen einmaligen Cannabiskonsum des Klägers. Aus dem festgestellten THC-COOH-Wert von 16 ng/ml kann nicht auf einen häufigeren Konsum geschlossen werden. Schließlich kann auch aus dem vom Kläger angegebenen Konsumzeitpunkt nicht auf weitere Konsumvorgänge geschlossen werden. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, zwischen 20:00 und 23:00 Uhr einen Joint geraucht zu haben. Die Blutprobe wurde ihm gegen 4:00 Uhr entnommen. Im Fachschrifttum wird die Nachweisbarkeitsdauer von THC im Blutserum nach einem Einzelkonsum mit vier bis sechs Stunden angegeben und angenommen, dass sich diese Zeitspanne nur in Fällen von wiederholtem oder regelmäßigem Konsum erhöhen kann.
24Vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung, 2. Aufl., S. 178; vgl. auch Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 2 StVG Rn. 17 f.
25Der vom Kläger angegebene Konsumzeitpunkt liegt noch innerhalb dieses Zeitfensters, so dass nicht von einem weiteren Konsum, der zeitlich näher an der Blutabnahme liegt, ausgegangen werden kann.
26Bei der Polizeikontrolle wurden auch keine Anhaltspunkte für weitere Konsumvorgänge wie zum Beispiel Cannabis, Konsumutensilien oder Überreste von Joints im Aschenbecher gefunden.
27Es ist im vorliegenden Fall auch nicht gerechtfertigt, aus der einmaligen Auffälligkeit des Klägers mit Cannabis im Straßenverkehr auf einen gelegentlichen Konsum zu schließen.
28Grundsätzlich spricht eine beträchtliche Wahrscheinlichkeit dagegen, dass ein Erstkonsument, der im Umgang mit Marihuana unerfahren ist, sich nur kurze Zeit nach dem Konsum der Droge dem hohen Risiko einer Fahrt unter Drogeneinfluss aussetzt. In diesen Fällen ist es daher regelmäßig gerechtfertigt, auf eine mehr als einmalige, gleichsam experimentelle Drogenaufnahme zu schließen, wenn der auffällig gewordene Fahrerlaubnisinhaber einen solchen Vortrag zwar geltend macht, die Umstände des behaupteten Erstkonsums aber nicht konkret und glaubhaft darlegt.
29OVG NRW, Beschlüsse vom 27. August 2013 – 16 B 878/13 –, juris, vom 25. Juli 2011 – 16 B 784/11 –, vom 30. März 2011 – 16 B 238/11 –, und vom 29. Juli 2009 ‑ 16 B 895/09 –, juris.
30Der Kläger hat konkret und glaubhaft vorgetragen, am 6. April 2013 erstmalig Cannabis konsumiert und dies weder davor noch danach ein weiteres Mal getan zu haben.
31Er hat in der Klagebegründung erklärt, bei einem Ausflug nach Holland mit seinem Schwager aus Neugierde in einem Coffee-Shop Cannabis konsumiert zu haben. Diese Umstände hat er in der mündlichen Verhandlung weiter konkret und glaubhaft ausgeführt. Er gab an, bei schönem Wetter gemeinsam mit seinem Schwager spontan beschlossen zu haben, nach Einbruch der Dunkelheit einen vollen Coffee-Shop zu besuchen. Dort habe er einen Joint konsumiert, wonach er sich etwas lustig, aber nicht benebelt gefühlt habe. Als er die Rückfahrt angetreten habe, habe er sich jedoch wieder normal gefühlt. Er hat damit nachvollziehbar dargelegt, wie es spontan zu dem Cannabis-Konsum kam. Zusätzlich hat er sowohl die Örtlichkeit, den Zeitpunkt sowie die körperlichen Auswirkungen des Konsums hinreichend detailliert geschildert. Für die Richtigkeit seines Vortrags spricht zum einen, dass er einräumt, ebenfalls die Idee zum Konsum gehabt zu haben und nicht seinen Schwager allein verantwortlich macht. Zum anderen deckt sich seine Beschreibung der nachlassenden Wirkungen des Cannabis beim Antritt der Rückfahrt mit dem ärztlichen Bericht anlässlich der Blutentnahme, wonach nur wenige Anzeichen für den Einfluss von Drogen vorhanden waren. Unterstützt wird der Vortrag des Klägers zudem durch die von ihm vorgelegten Abstinenznachweise aus Juni und September 2013 sowie Februar 2014. Diese sind zwar grundsätzlich nicht verwertbar, da sie nicht den Standards entsprechen, die im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung für Drogenfreiheitsnachweise gelten,
32vgl. Schubert/Mattern (Hrsg.), Urteilsbildung in der Medizinisch-Psychologischen Fahreignungsdiagnostik, Beurteilungskriterien, 2. Aufl., S. 172 ff.
33Insbesondere ist das beauftragte Labor nicht besonders akkreditiert, die Probenentnahme erfolgte nicht an für den Kläger unvorhersehbaren Terminen und unter Aufsicht und der angesetzte Cut-Off-Wert von 50 ng/ml ist vergleichsweise hoch. Zudem können die Bescheinigungen angesichts der begrenzten Nachweisbarkeitsdauer von Cannabis im Urin jeweils nur einen begrenzten Zeitraum abdecken. Mit ihnen hat der Kläger aber zumindest seine Bereitschaft demonstriert, die von ihm behauptete Drogenfreiheit nach der Entziehung der Fahrerlaubnis objektiv nachzuweisen.
34Gegen die Glaubhaftigkeit der Schilderung spricht nicht, dass der Kläger zwar bei der Verkehrskontrolle einräumte, Cannabis konsumiert zu haben, aber weder bei der Polizei noch im Verwaltungsverfahren unmittelbar darauf hingewiesen hat, dass es sich dabei um einen Erstkonsum handelte. Bei der Polizei hat der Kläger angegeben, gegen 23:00 Uhr einen Joint geraucht zu haben und kurz im Coffee-Shop gewesen zu sein. Dies deckt sich mit seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Dass er sich in der mündlichen Verhandlung nicht mehr genau an die Uhrzeit, sondern in erster Linie daran erinnern konnte, dass es draußen bereits dunkel war, spricht dafür, dass er tatsächlich Erlebtes und nicht eine zuvor überlegte Version der Ereignisse geschildert hat. Im Verwaltungsverfahren hat der Kläger auf die Anhörung vom 29. Mai 2013 lediglich mit Schreiben vom 7. Juni 2013 über seinen Prozessbevollmächtigten um Akteneinsicht gebeten, jedoch keine Angaben zum Cannabiskonsum gemacht. Die beantragte Akteneinsicht wurde am 19. Juni 2013, also nach Erlass der Ordnungsverfügung gewährt. Dass unter diesen Umständen eine genaue Schilderung des Klägers zunächst unterblieb, lässt nicht darauf schließen, dass die späteren Angaben unzutreffend wären.
35Da nicht von einem gelegentlichen Cannabis-Konsum ausgegangen werden kann, ist der angegriffene Bescheid rechtswidrig und daher aufzuheben.
36Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 Zivilprozessordnung.
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(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.
(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.
(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.
(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.
(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.
(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.
(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen
- 1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder - 2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
(weggefallen)
(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.
(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.
(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.
(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.
(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.
(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.
(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.
(5) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates die Liste der berauschenden Mittel und Substanzen in der Anlage zu dieser Vorschrift zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies nach wissenschaftlicher Erkenntnis im Hinblick auf die Sicherheit des Straßenverkehrs erforderlich ist.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 15. Juli 2013 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
1
Gründe
2Die Beschwerde des Antragstellers, über die im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter entscheidet (§ 125 Abs. 1 iVm § 87a Abs. 2 und 3 VwGO), hat keinen Erfolg. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung durch den Senat führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis.
3Die angefochtene Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 18. Juni 2013 und folgend der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts gehen zutreffend davon aus, dass der Antragsteller fahrungeeignet und ihm daher die Fahrerlaubnis zu entziehen ist. Die Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen beruht darauf, dass er (zumindest) gelegentlich Cannabis konsumiert und nicht bereit bzw. imstande ist, diesen Konsum und das Führen von Kraftfahrzeugen zu trennen (Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV). Soweit es um die gelegentliche ‑ also mehr als nur einmalige ‑ Einnahme von Cannabis geht, hat das Verwaltungsgericht zutreffend und im Einklang mit der Senatsrechtsprechung betont, dass der Antragsteller einen einmaligen, gleichsam experimentellen Konsum im Vorfeld der Fahrt vom 1. März 2013 nicht einmal behauptet, geschweige denn substanziiert und widerspruchsfrei geschildert hat. Der Senat hat hierzu in seinem Beschluss vom 12. März 2012 ‑ 16 B 1294/11 ‑, juris, Rdnr. 5 bis 14 (= Blutalkohol 49 [2012], 179), folgendes ausgeführt:
4"[Der Senat geht] in Übereinstimmung mit weiteren Obergerichten,
5vgl. OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 2. März 2011 ‑ 10 B 11400/10 ‑, juris, Rdnr. 9 ff. (= NZV 2011, 573); OVG Schl.‑H., Urteil vom 17. Februar 2009 ‑ 4 LB 61/08 ‑, juris, Rdnr. 33, und Beschluss vom 7. Juni 2005 ‑ 4 MB 49/05 ‑, juris, Rdnr. 3 ff. (= NordÖR 2005, 332); VGH Bad.‑Württ., Urteil vom 21. Februar 2007 ‑ 10 S 2302/06 ‑, juris, Rdnr. 15 (= Blutalkohol 44 [2007], 190),
6in ständiger Spruchpraxis davon aus, dass die Verkehrsteilnahme unter dem Einfluss des Betäubungsmittels es grundsätzlich rechtfertigt, auf eine mehr als einmalige, gleichsam experimentelle Cannabisaufnahme zu schließen, wenn der auffällig gewordene Fahrerlaubnisinhaber einen solchen Vorgang zwar geltend macht, die Umstände des behaupteten Erstkonsums aber nicht konkret und glaubhaft darlegt.
7Vgl. aus jüngerer Zeit etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Juli 2011‑ 16 B 784/11 ‑, vom 30. März 2011 ‑ 16 B 238/11 ‑, und vom 29. Juli 2009 ‑ 16 B 895/09 ‑, juris, Rdnr. 13 (= NZV 2009, 522).
8Die zuletzt genannte Rechtsprechung, die sich das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss zu eigen gemacht hat, beruht auf der Überlegung, dass es ausgesprochen unwahrscheinlich ist, dass ein mit den Wirkungen der Droge noch völlig unerfahrener Erstkonsument zum einen bereits wenige Stunden nach dem Konsum wieder ein Kraftfahrzeug führt und er zum anderen dann auch noch trotz der geringen Dichte der polizeilichen Verkehrsüberwachung in eine Verkehrskontrolle gerät. Dies wiederum berechtigt zu der Erwartung, dass er sich ausdrücklich auf einen ‑ für ihn günstigen ‑ Erstkonsum beruft und zu den Einzelheiten der fraglichen Drogeneinnahme glaubhaft erklärt. Tut er es wider Erwarten nicht, erscheint es daher zulässig, hieraus für ihn nachteilige Schlüsse zu ziehen.
9Siehe dazu insbesondere OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 2. März 2011 ‑ 10 B 11400/10 ‑, juris, Rdnr. 11 (= NZV 2011, 573).
10An dieser Sichtweise ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens festzuhalten. Sie führt, anders als der Antragsteller meint, nicht zu einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast zu seinen Ungunsten. Vielmehr handelt es sich um einen Akt der Beweiswürdigung. Das Verwaltungsverfahren kennt ebenso wie der Verwaltungsprozess grundsätzlich keine Behauptungslast und Beweisführungspflicht (formelle oder subjektive Beweislast). Behörden und Verwaltungsgerichte ermitteln den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen (§ 24 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW bzw. § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO). Indes sollen die Beteiligten bei der Sachaufklärung gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwVfG NRW mitwirken bzw. sind hierzu nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO heranzuziehen. Da die in diesem Rahmen geregelte Mitwirkung an der Ermittlung des Sachverhalts nicht mit Zwang durchgesetzt werden kann, sondern bloß eine Obliegenheit der Beteiligten betrifft, sind sie im Ausgangspunkt zwar frei, selbst darüber zu entscheiden, ob sie ihre Mitwirkung verweigern wollen oder nicht. Unterlässt es ein Beteiligter aber ohne zureichenden Grund, seinen Teil zur Sachaufklärung beizutragen, obwohl ihm das ohne Weiteres möglich und zumutbar ist und er sich der Erheblichkeit der in Rede stehenden Umstände bewusst sein muss, kann dieses Verhalten je nach den Gegebenheiten des Falles bei der Beweiswürdigung zu seinen Lasten berücksichtigt werden.
11Vgl. zum Verwaltungsverfahren Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 26 Rdnr. 40 f. und 43 f., § 24 Rdnr. 12a ff. und 50; zum Verwaltungsprozess siehe Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 86 Rdnr. 11 f., § 108 Rdnr. 17.
12So verhält es sich regelmäßig, wenn sich ein nach Cannabisgenuss verkehrsauffällig gewordener Fahrerlaubnisinhaber zu der Frage der Konsumhäufigkeit nicht oder nur unzulänglich äußert. Aus den genannten Gründen ist es erheblichen tatsächlichen Zweifeln ausgesetzt, dass einer Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr unter dem fahrerlaubnisrechtlich relevanten Einfluss von Cannabis ein Erstkonsum zugrundeliegt. Die Unwahrscheinlichkeit einer derartigen Sachverhaltsgestaltung rechtfertigt es, dem Betroffenen eine gesteigerte Mitwirkungsverantwortung aufzuerlegen, zumal er selbst durch sein Verhalten ‑ Fahren unter Drogeneinwirkung ‑ den entscheidenden Anlass gegeben hat, seine Konsumgewohnheiten im Vorfeld der Fahrt zu hinterfragen. Zugleich wird ein Cannabiserstkonsument, sollte es sich tatsächlich um einen solchen handeln, in aller Regel unschwer in der Lage sein, substantiiert darzulegen, wie es zu dem maßgeblichen Konsum gekommen ist und warum er sich schon kurz nach dem Konsumende wieder an das Steuer eines Kraftfahrzeugs gesetzt hat.
13Hier ist der Antragsteller seiner nach den vorhergehenden Ausführungen bestehenden Mitwirkungsobliegenheit bislang nicht ansatzweise nachgekommen, obschon sich ihm die Notwendigkeit dazu spätestens in Kenntnis der ablehnenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts aufdrängen musste. Vielmehr hat er ‑ soweit ersichtlich ‑ bis heute zu keinem Zeitpunkt, also weder gegenüber der Polizei noch gegenüber der Antragsgegnerin noch im gerichtlichen Verfahren, auch nur vorgetragen, lediglich das eine Mal Cannabis zu sich genommen zu haben. Für dieses Verhalten ist ein einleuchtender Grund nicht erkennbar, wenn man nicht annimmt, dass der Antragsteller bloß deshalb schweigt, um nicht vor die Alternative gestellt zu werden, entweder einen zum Entzug der Fahrerlaubnis führenden gelegentlichen Cannabiskonsum einzuräumen oder die Unwahrheit sagen zu müssen."
14Ausgehend von diesen Grundsätzen, an denen der Senat festhält, ergibt sich vorliegend keine abweichende Bewertung, weil der Antragsteller einen Cannabiskonsum behauptet, der mehr als 24 Stunden vor der Verkehrskontrolle vom 1. März 2013 stattgefunden habe. Vielmehr knüpfen sich an diese Einlassung weitere Zweifel. Denn nach anerkannten gerichtsmedizinischen Erkenntnissen ist nach einem Einzelkonsum, wie ihn der Antragsteller sinngemäß behauptet, der Wirkstoff THC im Blutserum nur vier bis sechs Stunden nachweisbar; lediglich in Fällen des vom Antragsteller gerade bestrittenen wiederholten oder gar regelmäßigen Konsums kann sich diese Zeitspanne auf gelegentlich über 24 Stunden verlängern.
15Vgl. zuletzt etwa OVG NRW, Beschluss vom 27. Dezember 2012 ‑ 16 B 1211/12 ‑, unter Bezugnahme auf Schubert/Schneider/Eisenmenger/ Stephan, Begutachtungs‑Leitlinien zur Kraftfahrereignung, Kommentar, 2. Aufl. 2005, S. 178.
16Daher kann ausgeschlossen werden, dass allein der vom Antragsteller eingestandene Cannabiskonsum vom frühen Nachmittag des 28. Februar 2013 zu dem THC‑Wert von 2 ng/ml am Folgetag geführt hat; vielmehr muss wenige Stunden vor der Fahrt vom 1. März 2013 ein weiterer Konsum stattgefunden haben. Soweit sich der Antragsteller zur Erklärung hierfür auf einen regelwidrig gestörten THC‑Abbau beruft, steht dem entgegen, dass aus dem zugleich festgestellten THC‑COOH‑Wert von 70,8 ng/ml eine nicht unerhebliche Verstoffwechselung zuvor eingenommenen THCs hervorgeht.
17Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2013 ‑ 16 B 1378/12 ‑, juris, Rdnr. 6.
18Schließlich belegt zur Überzeugung des Senats auch das rechtsmedizinische Gutachten der Direktorin des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums N. vom 15. Mai 2013 das Vorliegen einer über einen Einzelfall hinausgehenden Cannabisproblematik des Antragstellers. Soweit darin wegen eines positiven THC‑COOH‑Wertes im Blutserum festgestellt wird, der Antragsteller habe "mindestens einmalig Cannabisprodukte (Haschisch/Marihuana) konsumiert", bezieht sich das auf die Analyse einer weiteren, am 8. Mai 2013 entnommenen Blutprobe. Damit steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Antragsteller in relativer zeitlicher Nähe zur der neuerlichen Blutuntersuchung (mindestens) ein weiteres Mal Cannabis konsumiert hat. Die Einlassung des Antragstellers, der festgestellte Wert könne zwanglos auch auf bloßes Passivrauchen zurückgeführt werden, ist unsubstanziiert und spekulativ.
19Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 sowie 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
20Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.