Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 29. Okt. 2015 - 7 K 3228/15
Gericht
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Der Kläger wendet sich gegen eine erweiterte Gewerbeuntersagung.
2Der Kläger ist seit März 2009 mit dem Gewerbe „Verkauf von Malerbedarf, Fassadenmontage, Bauwerksabdichtung, Trockenbau, Innenausbau und Holz- und Bautenschutz, Hausmeisterservice, sowie minderhandwerkliche Tätigkeiten für diesen Hauptbetrieb im Rahmen eines sogenannten unerheblichen Nebenbetriebs (Teiltätigkeit), einfache Malerarbeiten (nach § 3 Abs. 1 i. V. m. § 2 Nr. 2 und 3, § 3 Abs. 2 HWO). Fliesen, Platten- und Mosaikleger, Estrichverlegung, Verlegung von Parkett, Parkettarbeiten, Raumausstatter, Reinigung von Teppichen, Fuger, Gebäudereinigung, Einbau von genormten Baufertigteilen, Bautrocknung, Abrissarbeiten, Spachtelarbeiten, Isolierungsarbeiten, Bodenverlegung, sowie minderhandwerkliche Tätigkeiten für diesen Hauptbetrieb im Rahmen eines sogenannten unerheblichen Nebenbetriebs (Teiltätigkeit) nach § 3 Abs. 1 i. V. m. § 2 Nr. 2 und 3, § 3 HWO“ angemeldet.
3Mit Schreiben vom 5. Juni 2014 regte das Finanzamt N. die Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens an. Der Kläger schulde aus seinem Betrieb herrührende Abgaben (Einkommensteuer, Umsatzsteuer) in Höhe von 11.378,03 Euro zuzüglich von Säumniszuschlägen in Höhe von 1.487,-- Euro, insgesamt 12.865,03 Euro. Die Vollstreckung sei im Wesentlichen erfolglos verlaufen. Der Kläger sei auch seinen Erklärungspflichten nicht nachgekommen. Die Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2011 und 2012 habe dieser nicht abgegeben.
4Mit Schreiben vom 17. Juni 2014 wandte die Beklagte sich unter anderem an die Handwerkskammer N1. und bat diese, Tatsachen, insbesondere Zahlungsrückstände, zur Beurteilung der Zuverlässigkeit mitzuteilen. Diese teilte mit Schreiben vom 24. Juni 2014 mit, dass der Kläger seinen Zahlungsverpflichtungen bei der Handwerkskammer nachgekommen sei.
5Mit Schreiben vom 8. Januar 2015 teilte das Finanzamt N. mit, dass der Gesamtrückstand sich auf 13.565,03 Euro belaufe. Der Kläger komme seinen Erklärungspflichten nicht nach. Die Steuererklärungen für die Jahre 2012 und 2013 seien nicht eingereicht worden. Mit weiterem Schreiben vom 1. April 2015 teilte das Finanzamt N. mit, dass der Kläger am 4. März 2015 eine Zahlung in Höhe von 400,-- Euro geleistet habe und der aktuelle Rückstand 12.959,53 Euro betrage. Nach der übersandten Aufstellung des Finanzamts N. vom 17. Juni 2015 waren zum 16. Juni 2015 Umsatzsteuern in Höhe von 18.964,03 Euro, zuzüglich Säumniszuschläge in Höhe von 2.546,50 Euro, insgesamt 21.510,53 Euro rückständig.
6Mit Ordnungsverfügung vom 25. Juni 2015 untersagte die Beklagte dem Kläger auf Dauer die weitere selbständige Ausübung des von diesem ausgeübten Gewerbes sowie die weitere selbständige Ausübung eines jeden anderen Gewerbes. Weiter untersagte sie dem Kläger die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftrage Person (Ziffer 1). Sie forderte den Kläger auf, den Gewerbebetrieb bis zum 27. Juli 2015 einzustellen (Ziffer 2) und das Gewerbe bis zum 4. August 2015 abzumelden (Ziffer 3). Für den Fall, dass der Kläger der Aufforderung zu Ziffer 2 nicht nachkomme, drohte die Beklagte ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,-- Euro an (Ziffer 4). Für den weiteren Fall, dass der Kläger der Anordnung zu Ziffer 3 nicht nachkomme, drohte sie ein Zwangsgeld in Höhe von 300,-- Euro an (Ziffer 5). Die Beklagte ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Zur Begründung führte sie unter anderem aus: Der Kläger sei im Hinblick auf die Nichterfüllung seiner steuerlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten als unzuverlässig anzusehen. Dieser habe durch die abgegebene Vermögensauskunft seine Vermögenslosigkeit erklärt und besitze nicht die erforderlichen Mittel zur Fortführung des Gewerbes. Die Gewerbeuntersagung sei auf alle weiteren Gewerbe und auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter und oder als mit der Leitung beauftragte Person zu erstrecken. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger auf andere Gewerbetätigkeiten ausweiche.
7Der Kläger hat am 24. Juli 2015 Klage erhoben. Die genannten Abgabenrückstände in Höhe von 21.510,53 Euro hätten bei Erlass der Ordnungsverfügung bestanden. Dies alleine erlaube jedoch noch nicht den Rückschluss auf seine Unzuverlässigkeit. Vielmehr müssten weitere Umstände hinzutreten, die deutlich machten, dass der Gewerbetreibende seine Abgabepflichten bewusst und nachhaltig ignoriere. Hiervon könne in seinem Fall nicht ausgegangen werden. Vielmehr habe er angesichts der Arbeitsbelastung seine Leistungsfähigkeit überschätzt. Er habe gemeint, die steuerlichen Dinge seines Betriebs selbst erledigen zu können. Diese Einschätzung sei falsch gewesen. Dies sei der Grund für die Steuerschulden, nicht aber der fehlende Wille, die öffentlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten zu erfüllen. Darüber hinaus bestünden gegenüber mehreren Auftraggebern Außenstände in Höhe von insgesamt 151.185,44 Euro. Diese offenen Werklohnforderungen überstiegen die bestehenden Steuerschulden erheblich. In der Gesamtbetrachtung des Sachverhalts sei daher jedenfalls die erweiterte Gewerbeuntersagung unverhältnismäßig.
8Nachdem die Beklagte in der mündlichen Verhandlung Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 25. Juni 2015 aufgehoben hat, soweit darin jede weitere Gewerbeausübung sowie die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person untersagt werden (erweiterte Gewerbeuntersagung), haben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
9Der Kläger beantragt im Übrigen,
10die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 25. Juni 2015 aufzuheben.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Durch Beschluss vom 9. September 2015 ist der Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden.
14Die Beteiligten haben sich durch die Schriftsätze vom 23. Oktober 2015 und vom 26. Oktober 2015 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
17Die Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑). Das Gericht kann im Einverständnis der Beteiligten ohne mündlichen Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
18Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben (§ 92 Abs. 3 VwGO analog).
19Im Übrigen hat die Klage in der Sache keinen Erfolg.
20Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 25. Juni 2015 ist, soweit diese Bestand hat, rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Gericht verweist insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die Begründung der angefochtenen Ordnungsverfügung, der das Gericht folgt. Ergänzend weist das Gericht auf Folgendes hin:
21Die Beklagte hat dem Kläger die Ausübung seines Gewerbes auf der Grundlage von § 35 Abs. 1 Satz 1 Gewerbeordnung – GewO – zu Recht untersagt. Danach ist die Ausübung eines Gewerbes von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden dartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist.
22Die Untersagungsverfügung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist nicht deshalb aufzuheben, weil die nach § 35 Abs. 4 GewO für den Regelfall vorgeschriebene Anhörung nicht durchgeführt wurde. Zwar dürfte vorliegend die Anhörung der Handwerkskammer N1. nicht in vollem Umfang ordnungsgemäß durchgeführt worden sein. Das Schreiben der Beklagten von 17. Juni 2014, mit dem diese unter anderem die Handwerkskammer N1. gebeten hat, Tatsachen zur Beurteilung der Zuverlässigkeit, insbesondere etwaige Beitragsrückstände mitzuteilen, dürfte nicht den Anforderungen des § 35 Abs. 4 GewO genügen. Denn das Anhörungserfordernis ist nicht gewahrt, wenn die anzuhörende Stelle nur zu dem Zweck eingeschaltet wird, weitere Unzuverlässigkeitstatbestände (Beitragsrückstände) zu ermitteln, ohne dass die in § 35 Abs. 4 Satz 2 GewO genannten Informationen und Unterlagen zur Verfügung gestellt werden.
23Vgl. VG München, Urteil vom 21. August 2001 ‑ M 16 K 00.2772 ‑, juris.
24Es sind vorliegend auch keine besonderen Umstände ersichtlich, die eine Anhörung ausnahmsweise entbehrlich machen. Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang auch nicht das ihr nach § 35 Abs. 4 Satz 3 GewO eröffnete Ermessen ausgeübt. Die unterbliebene Anhörung der Handwerkskammer führt jedoch gemäß § 46 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG NW – nicht zur Aufhebung des Bescheides, weil der Verfahrensfehler die Entscheidung in der Sache offensichtlich nicht beeinflusst hat. Denn die Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist eine gebundene Entscheidung. Danach ist die Ausübung des Gewerbes – soweit die tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen – zwingend und unabhängig von dem Ergebnis der Anhörung nach § 35 Abs. 4 GewO zu untersagen.
25Vgl. VG München, Urteil vom 21. August 2001 ‑ M 16 K 00.2772 ‑, juris; Urteil vom 3. September 2002 ‑ M 16 K 01.2958 ‑, juris; Marcks, in: Landmann / Rohmer, GewO, § 35, Rn. 170.
26Die Voraussetzungen für die Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO sind erfüllt. Es liegen Tatsachen vor, die die Unzuverlässigkeit des Klägers dartun. Die Untersagung ist zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich. Der Gewerbetreibende ist unzuverlässig im Sinne der Vorschrift, wenn er nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird. Tatsächliche Anhaltspunkte für eine solche Unzuverlässigkeit bestehen bei einem Gewerbetreibenden mit erheblichen Steuerrückständen sowie Zahlungsrückständen bei den Trägern der Sozialversicherung oder bei Straftaten im Zusammenhang mit der gewerblichen Betätigung. Überschuldung und wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit begründen grundsätzlich die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden. Steuerrückstände sind dann geeignet, einen Gewerbetreibenden als unzuverlässig erscheinen zu lassen, wenn sie sowohl ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind. Auch die Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, ist von Bedeutung. Die Annahme der Unzuverlässigkeit entfällt nur dann, wenn der Gewerbetreibende zahlungswillig ist und trotz seiner Schulden nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeitet. Maßgeblich für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden und der Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung ist der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Untersagungsverfügung.
27St. Rspr.: BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 ‑ 8 C 6/14 ‑, juris; Beschluss vom 9. April 1997 ‑ 1 B 81/97 ‑, juris; Urteil vom 2. Februar 1982 ‑ 1 C 146/80 ‑, juris; OVG NRW, Beschluss vom 25. März 2015 ‑ 4 B 1480/14 ‑, juris; VG Köln, Beschluss vom 24. September 2012 ‑ 1 L 882/12 ‑, juris.
28Nach dieser Maßgabe ist von der Unzuverlässigkeit des Klägers auszugehen. Der Kläger ist nach den Mitteilungen des Finanzamts N. seit dem Jahr 2009 und damit über erheblichen Zeitraum seinen steuerrechtlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten nicht bzw. nicht in vollem Umfang nachgekommen. Nach der Auskunft des Finanzamts N. vom 17. Juni 2015 bestanden am 16. Juni 2015 für die Jahre 2009 bis 2013 Umsatzsteuerrückstände in Höhe von 18.964,03 Euro, zuzüglich Säumniszuschläge in Höhe von 2.546,50 Euro, insgesamt 21.510,53 Euro. Zudem ist der Kläger nach der Auskunft des Finanzamts N. seinen steuerrechtlichen Erklärungspflichten, zuletzt für die Jahre 2012 und 2013, nicht nachgekommen. Planmäßige Zahlungen auf die Steuerrückstände sind nicht erfolgt. Der Kläger hat zuletzt am 3. März 2015 einmalig einen Betrag in Höhe von 400,‑‑ Euro gezahlt. Darüber hinaus liegen für den Kläger insgesamt zehn Einträge im Schuldnerverzeichnis aus den Jahren 2013 und 2014 vor, so dass insgesamt von der fehlenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Klägers auszugehen ist, die der Fortführung des Betriebs entgegen steht. Ein tragfähiges Sanierungskonzept hat der Kläger nicht vorgelegt. Dieser hat vielmehr in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass konkret verwertbare Ergebnisse insoweit noch nicht vorlägen. Dass der Kläger, wie dieser vorgetragen hat, die Steuerpflichten nicht bewusst ignoriert habe, sondern die Steuerrückstände durch die Arbeitsbelastung und Fehleinschätzung seiner organisatorischen Leistungsfähigkeit entstanden seien, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Annahme der Unzuverlässigkeit setzt kein Verschulden des Gewerbetreibenden voraus.
29St. Rspr. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 ‑ 1 C 146/80 ‑, juris.
30Unabhängig hiervon ist nicht ersichtlich, dass die Verletzung der steuerrechtlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten im Fall des Klägers auf einer einmaligen, zeitlich begrenzten Überlastung oder vorübergehenden Fehleinschätzung beruhten. Vielmehr hat der Kläger über einen längeren Zeitraum in erheblichem Umfang seine steuerrechtlichen Pflichten verletzt. Über diesen Zeitraum hinweg hat er keine wirksamen organisatorischen Maßnahmen ergriffen, um die fristgerechte Steuererklärung und -zahlung sicherzustellen. Soweit der Kläger sich weiter darauf beruft, dass ihm gegen Dritte aus den Jahren 2013 bis 2015 Werklohnforderungen in Höhe von insgesamt 151.185,44 Euro zustünden, führt auch dies zu keiner anderen Beurteilung der Zuverlässigkeit. Es ist bereits nicht ersichtlich, ob und in welcher Höhe die geltend gemachten Forderungen berechtigt und durchsetzbar sind. Zudem war der Kläger unabhängig von etwaigen Zahlungsforderungen gegen Dritte verpflichtet, die steuerrechtlichen Zahlungs- und Abgabepflichten laufend zu erfüllen. Dem ist der Kläger jedenfalls seit 2009 nicht nachgekommen. Soweit der Kläger in Zukunft aus den geltend gemachten Forderungen Zahlungen erhalten und in der Lage sein sollte, die bestehenden Steuerschulden zu tilgen oder zu reduzieren, kann dies im Rahmen eines Wiedergestattungsverfahrens nach § 35 Abs. 6 GewO berücksichtigt werden.
31Das Gericht weist ergänzend darauf hin, dass der Kläger auch während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Steuerschulden bislang nicht reduziert hat. Diese sind vielmehr erheblich angestiegen. Nach der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Mitteilung des Finanzamts N. vom 22. Oktober 2015 bestanden zuletzt Steuerschulden (Umsatzsteuer) einschließlich der Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt 56.787,45 Euro.
32Die Kostenentscheidung ergeht gemäß §§ 155 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO.
33Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung ‑ ZPO ‑.
moreResultsText
Annotations
Die Vorschriften dieses Gesetzes für den selbständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks gelten auch
- 1.
für gewerbliche Betriebe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, in denen Waren zum Absatz an Dritte handwerksmäßig hergestellt oder Leistungen für Dritte handwerksmäßig bewirkt werden, - 2.
für handwerkliche Nebenbetriebe, die mit einem Versorgungs- oder sonstigen Betrieb der in Nummer 1 bezeichneten öffentlich-rechtlichen Stellen verbunden sind, - 3.
für handwerkliche Nebenbetriebe, die mit einem Unternehmen eines zulassungspflichtigen Handwerks, der Industrie, des Handels, der Landwirtschaft oder sonstiger Wirtschafts- und Berufszweige verbunden sind.
(1) Ein handwerklicher Nebenbetrieb im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 liegt vor, wenn in ihm Waren zum Absatz an Dritte handwerksmäßig hergestellt oder Leistungen für Dritte handwerksmäßig bewirkt werden, es sei denn, daß eine solche Tätigkeit nur in unerheblichem Umfang ausgeübt wird, oder daß es sich um einen Hilfsbetrieb handelt.
(2) Eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 ist unerheblich, wenn sie während eines Jahres die durchschnittliche Arbeitszeit eines ohne Hilfskräfte Vollzeit arbeitenden Betriebs des betreffenden Handwerkszweigs nicht übersteigt.
(3) Hilfsbetriebe im Sinne des Absatzes 1 sind unselbständige, der wirtschaftlichen Zweckbestimmung des Hauptbetriebs dienende Betriebe eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn sie
- 1.
Arbeiten für den Hauptbetrieb oder für andere dem Inhaber des Hauptbetriebs ganz oder überwiegend gehörende Betriebe ausführen oder - 2.
Leistungen an Dritte bewirken, die - a)
als handwerkliche Arbeiten untergeordneter Art zur gebrauchsfertigen Überlassung üblich sind oder - b)
in unentgeltlichen Pflege-, Installations-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten bestehen oder - c)
in entgeltlichen Pflege-, Installations-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten an solchen Gegenständen bestehen, die in einem Hauptbetrieb selbst hergestellt worden sind oder für die der Hauptbetrieb als Hersteller im Sinne des Produkthaftungsgesetzes gilt.
(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
- 1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.
(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.
(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf
- 1.
die Feststellung des Sachverhalts, - 2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder - 3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
(3a) (weggefallen)
(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.
(5) (weggefallen)
(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.
(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.
(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.
(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.
(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
