Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 29. Juli 2014 - 6a K 2128/12.A
Tenor
Soweit die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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Tatbestand:
2Der am 16. Dezember 1994 in F. geborene Kläger ist armenischer Staatsangehöriger und armenischer Volkszugehöriger christlichen Glaubens. Er reiste nach eigenen Angaben am 18. Januar 2012 mit seiner Mutter, der Klägerin des Verfahrens 6a K 2129/12.A, und seinem Bruder, dem Kläger des Verfahrens 6a K 2127/12.A, mit dem Flugzeug nach Q. und von dort aus am 31. Januar 2012 mit einem Auto nach Q1. . Er stellte am 3. Februar 2012 einen Asylantrag.
3Im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 23. Februar 2012 gab er zur Begründung seines Antrags im Wesentlichen an, er habe eine Knochenerkrankung. Die Ärzte hätten ihm Schwimmen verschrieben. Er sei drei Monate geschwommen und es sei viel schlimmer geworden. Er habe dann nicht mehr richtig gehen können und die Ärzte hätten ihm eine Gehhilfe verschrieben. Vielleicht wäre es besser gewesen, wenn er sich von Anfang an in Deutschland hätte behandeln lassen. Seine Mutter habe gesagt, er habe diese Knochenerkrankung seit seinem dritten Lebensjahr. Er sei gekommen, weil die Behandlung der Erkrankung in Armenien nicht erfolgt sei.
4Durch Bescheid vom 11. April 2012 (Az. 5531931-422) lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet ab (Ziffer 1.) und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen (Ziffer 2.) und dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 – 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen (Ziffer 3.). Es forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Armenien auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen (Ziffer 4.).
5Der Kläger hat am 24. April 2012 die vorliegende Klage erhoben, die zunächst auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Feststellung subsidiären internationalen Schutzes und die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezogen gewesen ist. Zudem hat er einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt, den das Gericht mit Beschluss vom 16. Mai 2012 (6a L 533/12.A) abgelehnt hat. Zur Begründung seiner Klage wiederholt er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und das Vorbringen seiner Mutter in dem ihren Antrag betreffenden Verwaltungsverfahren. In der mündlichen Verhandlung legt er zudem ein ärztliches Attest der Fachärztin für Innere Medizin T. N. aus E. vom 23. Juli 2014 vor, wegen dessen Inhalts auf die Gerichtsakte Bezug genommen wird.
6In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger die Klage unter Klagerücknahme im Übrigen auf die Zuerkennung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beschränkt.
7Der Kläger beantragt,
8die Beklagte unter teilweiser Aufhebung der jeweiligen Ziffern 3. und 4. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. April 2012 zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Armeniens vorliegt.
9Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich),
10die Klage abzuweisen.
11Sie nimmt zur Begründung Bezug auf den angegriffenen Bescheid.
12Mit Beschluss vom 26. Juni 2014 hat die Kammer den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte des zugehörigen Eilverfahrens 6a L 533/12.A und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten (Az.: 5531931-422) sowie der Gerichtsakten betreffend das Verfahren seines Bruders – 6a K 2127/12.A und 6a L 532/12.A – und der Gerichtsakten betreffend das Verfahren seiner Mutter – 6a K 2129/12.A und 6a L 534/12.A – und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten zu diesen Verfahren (Az.: 5531916-422 betreffend den Bruder des Klägers, Az.: 5531940-422 betreffend die Mutter des Klägers) Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe:
14Das Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im Umfang der teilweisen Klagerücknahme einzustellen. In der mündlichen Verhandlung vom 29. Juli 2014 hat der Kläger die Klage zurückgenommen, soweit nicht die Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (Teil der Ziffer 3.) und die damit zusammenhängende Angabe des Zielstaates in der Abschiebungsandrohung (Teil der Ziffer 4. des Bescheides vom 11. April 2012) betroffen sind. Die Entscheidung ergeht nach § 6 Abs. 1 VwGO durch die Einzelrichterin, da dieser der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 26. Juni 2014 zur Entscheidung übertragen worden ist. Das Gericht kann gemäß § 102 Abs. 2 VwGO trotz des Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ordnungsgemäß geladen und auf die Folgen eines Fernbleibens von der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden sind.
15Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 11. April 2012 ist – soweit er vorliegend noch angegriffen wird (Teile der Ziffern 3. und 4.) – rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO.
16Der Kläger hat auf der Grundlage der gemäß § 77 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Feststellung eines (nationalen) Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht insoweit zunächst Bezug auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid des Bundesamtes vom 11. April 2012, denen es folgt (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Darüber hinaus hat das Gericht bereits in seinem Beschluss vom 26. Juni 2014 betreffend den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers und in dem Beschluss vom 16. Mai 2012 betreffend das zugehörige Eilverfahren des Klägers ausgeführt:
17„Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG lassen sich ebenfalls nicht feststellen. Auch insoweit wird zunächst auf die Ausführungen im Ablehnungsbescheid verwiesen.
18Im Ergebnis lässt sich derzeit auch kein Abschiebungshindernis gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen der Erkrankungen des Antragstellers, insbesondere seiner „Knochenerkrankung“ annehmen. Die Gefahr, dass sich eine Erkrankung des ausreisepflichtigen Ausländers nach Abschiebung in seinen Heimatstaat verschlimmert, kann grundsätzlich ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG darstellen. Hierfür ist allerdings erforderlich, dass sich der Gesundheitszustand alsbald nach einer Rückkehr in das Heimatland wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde, etwa weil der Ausländer dort nur unzureichende Möglichkeiten zur Behandlung seiner Leiden hat und anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte.
19Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 – 9 C58.96 –, BVerwGE 105, 383; BVerfG, Beschluss vom 16. April 2002 – 2 BvR 553/02 –, Juris.
20Eine entsprechende Gefahr kann sich auch daraus ergeben, dass der erkrankte Ausländer eine an sich im Zielstaat verfügbare medizinische Behandlung dort tatsächlich nicht erlangen kann. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation dem betroffenen Ausländer aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist.
21Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 – 1 C 1.02 –, DVBl. 2003, 463.
22Allerdings muss sich der Ausländer grundsätzlich auf den im Heimatstand vorhandenen Versorgungsstand im Gesundheitswesen verweisen lassen. Denn § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG garantiert auch für chronisch Erkrankte keinen Anspruch auf „optimale Behandlung“ einer Erkrankung oder auf Teilhabe an dem medizinischen Standard in Deutschland. Der Abschiebungsschutz soll den Ausländer vielmehr vor einer gravierenden Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter bewahren.
23Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2005 – 11 A 4518/02.A – und vom 30. Oktober 2006 – 13 A2820/04.A –, beide Juris.
24Gemessen daran lässt sich ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG derzeit nicht feststellen. Aufgrund des bisherigen Vortrags des Antragstellers ist nicht erkennbar, dass er eine für seine Erkrankung notwendige Behandlung in Armenien nicht erhalten können wird. Es ist nämlich bereits weder substantiiert dargelegt, an welcher Erkrankung der Antragsteller überhaupt leidet noch wie die Krankheit voraussichtlich verlaufen wird noch welche Behandlungen erforderlich sind und aus welchem Grunde die Krankheit in Armenien im Falle des Antragstellers nicht ausreichend behandelbar ist. Hierzu hat der Antragsteller kein ärztliches Attest vorgelegt und in seine Anhörung lediglich vorgebracht, dass er seit seinem dritten Lebensjahr an einer Knochenerkrankung leide und er nach einer in Armenien verordneten Schwimmtherapie nicht mehr habe Laufen können. Eine Behandlung sei in Armenien nicht erfolgt. Auch die Aussage des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, die Erkrankung verschlimmere sich „von Jahr zu Jahr“ entbehrt jeglicher Substantiierung. Da es sich bei diesem nicht um einen Arzt handelt, dürfte ihm die fachkundliche Einschätzung insoweit wohl nicht möglich sein. Schließlich führen auch die Angaben der Mutter sowie des Bruders des Antragstellers nicht dazu, eine erhebliche Gefahr für den Antragsteller anzunehmen. Die Mutter stellte in ihrer Anhörung ebenfalls nur sehr pauschal dar, dass ihre beiden Söhne an einer Knochenerkrankung leiden würden und ihr niemand habe sagen können, um welche Erkrankung es sich handele. Es handele sich um eine Erkrankung bei der sich die Knochen zurückentwickelten.“
25Nach nochmaliger Überprüfung unter Berücksichtigung des im vorliegenden Verfahren anzulegenden Prüfungsmaßstabs hält das Gericht weiter an den obigen Ausführungen fest.
26Ein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist auch nicht aufgrund des vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Attests der Fachärztin für Innere Medizin N. aus E. vom 23. Juli 2014 festzustellen. Ungeachtet der Frage, ob diese Bescheinigung im vorliegenden Verfahren überhaupt noch Berücksichtigung finden kann – die dem Kläger mit gerichtlicher Verfügung vom 3. Juli 2014 nach § 87b Abs. 2 VwGO gesetzte Frist zur Vorlage ärztlicher Bescheinigungen ist am 24. Juli 2014 abgelaufen – rechtfertigt sie nicht die Feststellung eines krankheitsbedingten Abschiebungshindernisses. Insoweit fehlt es an der dafür erforderlichen erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit des Klägers.
27Um ein durch eine Erkrankung begründetes Abschiebungshindernis feststellen zu können, ist stets eine hinreichend konkrete Darlegung der gesundheitlichen Situation erforderlich, die in der Regel durch ein ärztliches Attest zu untermauern ist. Zwar ist der Verwaltungsprozess grundsätzlich durch den in § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO statuierten Amtsermittlungsgrundsatz geprägt. Aus § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO und § 74 Abs. 2 AsylVfG ergibt sich jedoch die Pflicht der Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken, was in besonderem Maße für Umstände gilt, die in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen. Eine Erkrankung ist ein solcher Umstand. Insoweit muss von einem Kläger, der sich zur Begründung eines Abschiebungshindernisses auf eine Erkrankung beruft, ein Mindestmaß an substantiiertem, durch ein ärztliches Attest belegtem Vortrag erwartet werden.
28Vgl. dazu nur VG München, Urteil vom 24. Februar 2012 – M 22 K 10.30780 –, juris; VG Gelsenkirchen, Urteile vom 11. Februar 2014 – 6a K 2325/12.A – und vom 17. Juli 2012 – 6a K 4667/10.A –, jeweils juris; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 2. Januar 2012 – 13 A 2586/11.A –, juris; Bergmann, in: Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 10. Aufl. 2013, § 74 AsylVfG Rdnr. 25 ff.
29Im Falle einer behaupteten psychischen Erkrankung ist angesichts der Unschärfe des Krankheitsbildes sowie der vielfältigen Symptome regelmäßig ein gewissen Mindestanforderungen genügendes fachärztliches Attest vorzulegen, aus dem sich nachvollziehbar ergeben muss, auf welcher Grundlage der Arzt zu seiner Diagnose gelangt ist und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt.
30Grundlegend dazu BVerwG, Urteil vom 11. September 2007– 10 C 8.07 –, BVerwGE 129, 251 ff.
31Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen einer psychischen Erkrankung, etwa einer PTBS, auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist.
32Vgl. zu den Anforderungen: BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 – 10 C 8/07 – und Beschluss vom 6. Februar 1995 – 1 B 205/93 –, jeweils juris.
33Ein den vorgenannten Anforderungen entsprechendes Vorbringen des Klägers liegt im hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht vor (§ 77 Abs. 1 AsylVfG). Dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Attest vom 23. Juli 2014 ist schon nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass der Kläger an Erkrankungen leidet, die sich alsbald nach der Rückkehr in das Heimatland wesentlich zu verschlimmern drohen. Allein die Aufzählung der bei dem Kläger diagnostizierten Erkrankungen im Attest vom 23. Juli 2014 genügt den vorgenannten Anforderungen nicht. Es fehlen Angaben zu dem jeweiligen aktuellen Krankheitsstadium und zum konkreten Behandlungsbedarf des Klägers. Auch konkrete Angaben zu den Folgen eines Behandlungsabbruchs bzw. einer Nichtbehandlung enthält das Attest nicht. Im Hinblick auf die geltend gemachten psychischen Erkrankungen fehlt es bereits an jeglichen Angaben zur Grundlage der gestellten Diagnosen. Die pauschale Aussage, aus ärztlicher Sicht sei eine Verschlechterung des Krankheitsbildes zu erwarten, lässt zudem nicht einmal erkennen, ob sie sich auf die physische oder die psychische Verfassung des Klägers bezieht.
34Das Gericht war auch nicht gehalten, entsprechend der Anregung des Klägers in der mündlichen Verhandlung seine Ausländerpersonalakte beizuziehen. Dieser als bloße Beweisanregung – und nicht als verspätetes Vorbringen von Erklärungen und Beweismitteln im Sinne des § 87b Abs. 3 VwGO – zu verstehenden Anregung brauchte das Gericht – angesichts der Mitwirkungspflicht des Klägers betreffend die in seiner Sphäre liegenden Tatsachen – nicht nachzugehen, zumal unklar ist, ob die Ausländerpersonalakte des Klägers überhaupt ärztliche Atteste enthält und – bejahendenfalls – ob diese Atteste über die Frage der Reisefähigkeit bzw. anderer im Verfahren vor der Ausländerbehörde zu prüfender Fragen hinaus hinreichend konkrete Belege für die Umstände enthalten, die Voraussetzung für die Feststellung eines krankheitsbedingten Abschiebungshindernisses sind.
35Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Zivilprozessordnung.
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Referenzen - Gesetze
Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154

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