Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 30. Aug. 2016 - 6 K 1125/13
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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Tatbestand:
2Die im Jahre 1933 geborene Klägerin zu 1. ist Eigentümerin einer landwirtschaftlichen Hofstelle auf dem Grundstück F.------weg 3 (Gemarkung C. , Flur 3, Flurstücke 43, 44, 45 u.a.) in T. . Der Kläger zu 2. ist ihr Sohn und Landwirt. Er bewirtschaftet als Nießbrauchnehmer und Pächter die vorgenannte Hofstelle. Die Kläger wenden sich gegen die Errichtung eines Einfamilienhauses durch die Beigeladenen.
3Die Beigeladenen sind Eigentümer des Grundstücks J. 20 (Gemarkung C. , Flur 44, Flurstück 168) in T. . Dieses Grundstück ist seit Jahrzehnten – die Ursprungsbaugenehmigung stammt von 1932, Erweiterungen wurde in den Jahren 1972 und 1999 genehmigt – mit einem freistehenden Einfamilienhaus bebaut. In den Jahren 2013/14 errichteten die Beigeladenen ein hinter dem vorhandenen Wohnhaus stehendes, zweites Einfamilienhaus mit Garage, das den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens darstellt.
4Ein Bebauungsplan besteht für den in Rede stehenden Bereich nicht; der Flächennutzungsplan stellt im Bereich des Grundstücks der Beigeladenen „Wohnbaufläche“, im Bereich der Hofstelle der Kläger „Fläche für die Landwirtschaft“ dar. Zwischen der Südwestecke des neuen Einfamilienhauses der Beigeladenen und der Nordostecke des Hauptgebäudes der Hofstelle der Kläger besteht ein Abstand von rund 105 Metern. Einen Überblick über die Lage der betreffenden Grundstücke bietet der nachfolgende Kartenausschnitt, der die Situation vor Errichtung des streitgegenständlichen Wohnhauses der Beigeladenen zeigt:
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Zu der Hofstelle der Kläger gehört ein am F.------weg stehendes Wohnhaus, das im Erdgeschoss auch einen Stall enthält und offenbar aus dem 19. Jahrhundert stammt; eine Inschrift an dem Gebäude benennt das Erbauungsjahr 1861. Einige Jahrzehnte später wurde ein Stall an die südwestliche Außenwand des Wohngebäudes angebaut; im Eingangsbereich findet sich die Jahreszahl 1897 im Gebälk. Auch an die rückwärtige Außenwand des Wohngebäudes wurde zu einem dem Gericht nicht näher bekannten Zeitpunkt ein Anbau zur Erweiterung des im Erdgeschoss des Wohnhauses vorhandenen Stalles angefügt. Im Februar 1934 wurde die Bauerlaubnis für einen Schuppenanbau an den zuletzt genannten Stallanbau erteilt. Im Jahre 1947 wurde die Aufstockung dieses rückwärtigen Stallanbaus um einen Kornboden genehmigt.
7Im März 1963 wurde die „Neuüberdachung der Wagenremise“ genehmigt. Die Bauvorlagen stellen diese Remise als den nordwestlichen Teil des Gebäudekomplexes am F.------weg dar. Auf der Grundrisszeichnung sind überdies der mit „Stallung“ gekennzeichnete rückwärtige Anbau an das Wohnhaus und der ebenfalls mit „Stallung“ gekennzeichnete Stall im Erdgeschoss des Wohnhauses angedeutet; dargestellt ist überdies der südwestliche Anbau an das Wohnhaus, der teilweise als „Stall“, teilweise als „vorh. Scheune“ bezeichnet ist. Ein offener, wiederum als „Wagenremise“ bezeichneter Anbau an der nordwestlichen Außenwand der vorgenannten „Wagenremise“ wurde im Jahre 1967 genehmigt. Im Oktober 1976 wurde sodann die Errichtung einer Garage nordwestlich des Gebäudekomplexes genehmigt.
8Im Jahre 1989 wurde die Erteilung eines Bauvorbescheides für den Bau eines weiteren Gebäudes auf der Hofstelle beantragt, in dem Tiere und „einige Maschinen“ untergebracht werden sollten. In der im Laufe des Verwaltungsverfahrens (erstmals) vorgelegten landwirtschaftlichen Betriebsbeschreibung wurde der Tierbestand auf der Hofstelle wie folgt angegeben: 100 Mastschweine, 12 Milchkühe, 10 Rinder, 9 Jungrinder, 12 Mastbullen, 12-16 Kälber, 1 Pferd. Der beantragte Vorbescheid wurde unter dem 12. November 1989 zunächst erteilt. Nachdem der Kreis Unna diesen Vorscheid im Verfahren über die Widersprüche mehrerer Nachbarn für nichtig erklärt hatte, forderte die Beklagte den Bauherrn zur Vorlage eines Immissionsgutachtens auf. Nachdem dieses in der Folgezeit ausblieb, lehnte die Beklagte die Behandlung der Bauvoranfrage mit Bescheid vom 23. Mai 1990 ab.
9Im Juli 2000 wurde die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Lagergebäudes nordwestlich des vorhandenen Gebäudekomplexes beantragt. In der landwirtschaftlichen Betriebsbeschreibung wurde der Tierbestand auf der Hofstelle nunmehr wie folgt angegeben: ca. 145 Mastschweine, ca. 85 Milchkühe und Mastrinder. Die Größe der Betriebsflächen wurde auf ca. 34 ha beziffert. Die beantragte Baugenehmigung wurde unter dem 19. September 2000 erteilt und das Gebäude anschließend errichtet.
10Die Beigeladenen beantragten am 29. Mai 2012 die Erteilung der Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück J. 20. Im Zuge der Baumaßnahmen sollten zunächst die bis zu einer Tiefe von etwa 30 Metern (ab Flurstücksgrenze) vorhandenen Anbauten an das bestehende Wohnhaus entfernt werden. Sodann sollten an das bis auf eine Tiefe von gut 17 Metern reichende vorhandene Gebäude zunächst ein sieben Meter tiefer eingeschossiger Doppelgaragenteil mit Abstellraum und anschließend ein etwa elf Meter tiefes Einfamilienhaus gebaut werden. Die Gesamtlänge der somit aus zwei Wohnhäusern und einer dazwischen platzierten Garage bestehenden Bebauung sollte sich nunmehr auf etwa 31 Meter belaufen; die Tiefe der Bebauung ab Flurstücksgrenze sollte gut 35 Meter betragen.
11Unter dem 6. Dezember 2012 wurde die beantragte Baugenehmigung (Az. 347-12) erteilt. Mit Schreiben vom 23. Januar 2013 wurde sie auch den Klägern bekannt gegeben. Daraufhin wandten sich die Kläger an die Beklagte und baten um Überprüfung, ob die einzuhaltenden Abstände zu ihrem landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb mit Nutztierhaltung durch das Neubauvorhaben gewahrt werden.
12Die Beklagte bat sodann die Untere Immissionsschutzbehörde des Kreises V. um Stellungnahme zur Immissionsfrage. Dabei gab sie an, ausweislich der letzten erteilten Baugenehmigung würden auf der Hofstelle 145 Mastschweine und 85 Milchkühe/ Mastrinder gehalten. Der zuständige Mitarbeiter des Kreises teilte daraufhin per E-Mail am 13. Februar 2013 mit, der erforderliche Mindestabstand nach der VDI-Richtlinie 3471 betrage bei Haltung von 145 Mastschweinen und 85 Milchkühen/ Mastrindern (für einen „100-Punkte-Betrieb“) 170 Meter. In einem Telefongespräch mit der Bauaufsicht der Beklagten am 10. Juni 2013 ergänzte er seine Angaben dahingehend, dass bei Zugrundelegung lediglich der gegenwärtig vorhandenen 70 Schweine ein Abstand von 103 Metern ausreichend sei.
13Am 22. Februar 2013 haben die Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung sie ausführen: Der landwirtschaftliche Betrieb befinde sich seit mehr als 400 Jahren an Ort und Stelle. Das heutige Haupthaus sei im Jahre 1861 als „L. “ mit Stallungen für Schweine sowie Rind- und Federvieh gebaut worden. Ein als „Scheune“ bezeichnetes Gebäude diene der Futter- und Einstreulagerung, aber auch der Tierhaltung. Die „Entmistung“ erfolge von jeher auf den Bereich der heutigen Mistplatte (nördlich des rückwärtigen Stallanbaus an das Haupthaus), die aus ihrer Sicht als Emissionspunkt zu berücksichtigen sei. Noch einmal rund 20 Meter näher am Wohnhaus der Beigeladenen liege der Hühnerstall, der zwischen 1920 und 1940 errichtet worden sei. Die Beklagte habe die mit Blick auf ihre Nutztierhaltung erforderlichen Abstände nicht hinreichend berücksichtigt. Sie verkenne, dass neben der in die Abstandsbestimmung eingestellten Schweinehaltung auch eine Rinderhaltung zu berücksichtigen sei. Der Tierbestand auf der Hofstelle sei schwankend und könne bis zu ca. 150 Schweine und zusätzlich bis zu 85 Rinder betragen. Die nach der Geruchsimmissions-Richtlinie zulässige Maximalbelastung liege bei 15% der Jahresgeruchsstunden und werde vorliegend überschritten.
14Die Kläger beantragen,
15die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 6. Dezember 2012 für das Grundstück J. 20a, Gemarkung C. , Flur 44, Flurstück 168, aufzuheben.
16Die Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Sie ist der Auffassung, die Rinderhaltung im südwestlichen Teil des Gebäudekomplexes der Kläger sei nicht genehmigt. In den Bauvorlagen zu der für die Wagenremise erteilten Genehmigung sei dieser Gebäudeteil als „Scheune“ bezeichnet. Emissionen von Tieren aus diesem Bereich hätten daher außer Betracht zu bleiben. Zu berücksichtigen seien vielmehr nur die in dem rückwärtigen Anbau zum Haupthaus gehaltenen Schweine. Bei der gegenwärtig vorhandenen Zahl an Schweinen (70) sei ein Abstand von mindestens 103 m geboten, der bei dem Bauvorhaben der Beigeladenen unterschritten werde.
19Die Beigeladenen beantragen,
20die Klage abzuweisen.
21Sie führen aus: Die Kläger boykottierten die Feststellung realistischer Tierbestandszahlen, indem sie sich weigerten, die der Tierseuchenkasse gemeldeten Zahlen für die Vergangenheit offen zu legen. Im Übrigen sei die Schweinehaltung durch die Kläger erst nach Eingang des Bauantrags der Beigeladenen intensiviert worden, nachdem zuvor viele Jahre lang ausschließlich geringe Mengen an Rindervieh gehalten worden seien. Ein wesentlicher Teil der tatsächlich vorhandenen Geruchsbelastung resultiere zudem aus der von den Klägern ungenehmigt abgelagerten Maissilage. Jedenfalls werde die nach der Geruchsimmissions-Richtlinie vertretbare Immissionsbelastung von 25% der Jahresgeruchsstunden nicht überschritten. Hinzu komme, dass eine Erweiterung des klägerischen Betriebes wegen der unmittelbar benachbarten Wohnbebauung ohnehin ausscheide.
22Am 16. August 2013 haben die Kläger einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Die Kammer hat daraufhin am 25. September 2013 durch den Berichterstatter einen Ortstermin durchgeführt. Zu diesem Zeitpunkt war die Errichtung des genehmigten Wohnhauses bereits über den Rohbauzustand hinaus fortgeschritten. Bei dem Ortstermin hat der Kläger zu 2. angegeben, gegenwärtig würden 123 Schweine und 39 Rinder auf der Hofstelle gehalten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Terminsprotokoll Bezug genommen. Anschließend haben die Beteiligten Vergleichsverhandlungen geführt, die jedoch im März 2014 gegenüber dem Gericht für gescheitert erklärt worden sind. Die Kammer hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 10. April 2014 (6 L 981/13) abgelehnt.
23Das Gericht hat nach Durchführung eines ersten Verhandlungstermins Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Geruchsimmissionen. Das Gutachten ist mit Datum vom 17. März 2016, eine von der Kammer erbetene Ergänzung mit Datum vom 8. Juni 2016 vorgelegt worden. Der Gutachter hat für vier von der Kammer beschriebene Varianten hinsichtlich des Tierbestandes Geruchshäufigkeiten von 0,24 (Variante 1), 0,22 (Variante 2), 0,19 (Variante 3) und 0,15 (Variante 4) ermittelt und überdies erläutert, durch bauliche Verbesserungen an den Stallgebäuden (Abgasfahnenüberhöhung) ließen sich die Immissionen an dem Grundstück der Beigeladenen um etwa 20 Prozent reduzieren.
24Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
25Entscheidungsgründe:
26Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
27Die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 6. Dezember 2012 ist hinsichtlich nachbarschützender Vorschriften rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
28Ein Nachbar kann nur dann erfolgreich gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung vorgehen, wenn die Baugenehmigung gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts verstößt und eine Befreiung oder Abweichung von diesen Vorschriften nicht vorliegt oder unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Ob das Vorhaben objektiv, d. h. hinsichtlich derjenigen Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtmäßig ist, ist dagegen im Nachbarverfahren unerheblich. Gemessen an diesen Maßstäben ist die angefochtene Baugenehmigung nicht zu beanstanden.
29Da Verstöße gegen das Bauordnungsrecht weder vorgetragen noch ersichtlich sind, kommen vorliegend nur Vorschriften des Bauplanungsrechts als Prüfungsmaßstab in Betracht. Die für das wohl teilweise im Innenbereich und teilweise im Außenbereich verwirklichte Bauvorhaben einschlägigen Genehmigungsnormen, §§ 34 und 35 Baugesetzbuch (BauGB), haben allerdings keinen generell nachbarschützenden Charakter. Nachbarschutz vermitteln sie vielmehr (abgesehen von dem Sonderfall des Gebietsgewährleistungsanspruchs im Innenbereich) nur insoweit als in ihnen das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme enthalten ist.
30Das Bauvorhaben der Beigeladenen verstößt im Ergebnis nicht gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot. Das Gebot der Rücksichtnahme soll angesichts der gegenseitigen Verflechtungen der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits dem Bauherrn ermöglicht, was von seiner Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist und andererseits dem Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für ihn unzumutbar ist. Die Beachtung des Rücksichtnahmegebots soll gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Die sich daraus ergebenden Anforderungen sind im Einzelfall festzustellen, wobei die konkreten Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind.
31Vgl. nur BVerwG, Urteile vom 25. Februar 1977 - 4 C 22.75 -, BVerwGE 52, 122 ff., vom 18. Mai 1995 - 4 C 20.94 -, BVerwGE 98, 235 ff., und vom 29. November 2012 - 4 C 8.11 -, BVerwGE 145, 145 ff.; Uechtritz, Das baurechtliche Rücksichtnahmegebot: Konkretisierung durch Fallgruppenbildung, DVBl. 2016, 90 ff., mit weiteren Nachweisen.
32Geht es um Lärm- oder Geruchsimmissionen, so bedarf nicht stets nur derjenige des Schutzes, dessen Grundstück von derartigen Einwirkungen belastet wird. Auch derjenige, der Emissionen verursacht, bedarf im Einzelfall des Schutzes vor einer störungsempfindlichen benachbarten Nutzung, die eine Einschränkung des ihm für die Verbreitung der Emissionen zur Verfügung stehenden Raumes nach sich ziehen würde. Treffen unverträgliche Nutzungen unvermittelt aufeinander, wie vorliegend Wohnbebauung und ein vorhandener landwirtschaftlicher Betrieb, hat das Gebot der Rücksichtnahme nämlich nicht nur die Aufgabe, schädliche Umwelteinwirkungen von einer störanfälligen Nutzung fernzuhalten, sondern es soll auch emittierende Betriebe in ihrer Existenz sichern. Ein Wohnbauvorhaben kann daher im Rechtssinne rücksichtslos sein, wenn es sich schädlichen Umwelteinwirkungen (vgl. etwa § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB) aussetzt, etwa wenn Wohnbebauung zu nahe an einen vorhandenen emittierenden Betrieb heranrückt. Auf die Unzulässigkeit eines solchen Vorhabens kann sich auch ein Gewerbetreibender oder Landwirt berufen, von dessen vorhandenem Betrieb die kritischen Immissionen ausgehen.
33Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 5. September 2000 - 4 B 56.00 -, NVwZ-RR 2001, 82 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Februar 1999 ‑ 10 B 2558/98 -, vom 29. Oktober 2010 - 2 A 1475/09 -, BauR 2011, 660, und vom 1. März 2016 - 2 A 2106/05 -, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18. Oktober 2011 - 6 K 1388/09 -, juris.
34Nach Überzeugung des Gerichts ist das den Beigeladenen genehmigte Einfamilienhaus jedoch keinen schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt. Schädliche Umwelteinwirkungen sind erhebliche Immissionen im Sinne der §§ 3 Abs. 1 und 2, 22 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), das heißt solche Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Umwelteinwirkungen in diesem Sinne können auch Geruchsimmissionen sein. Ob Belästigungen im Sinne des Immissionsschutzrechts erheblich sind, richtet sich nach der konkreten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Rechtsgüter, die sich ihrerseits nach der bauplanungsrechtlichen Prägung der Situation und nach den tatsächlichen oder planerischen Vorbelastungen bestimmen.
35Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 - 4 C 19.90 -, NVwZ 1993, 1184; OVG NRW, Beschlüsse vom 20. September 2007 - 7 A 1434/06 -, BRS 71 Nr. 58, vom 16. März 2009 - 10 A 259/08 -, juris, und vom 29. Oktober 2010 - 2 A 1475/09 -, BauR 2011, 660.
36Für die somit erforderliche wertende Beurteilung der Erheblichkeit von Geruchsimmissionen gibt es keine konkreten rechtlichen Vorgaben. Regelmäßig kann allerdings die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) in der Fassung des Jahres 2008 herangezogen werden. Ihr kommt bei der tatrichterlichen Bewertung der Erheblichkeit von Geruchsbelästigungen als Orientierungs- und Entscheidungshilfe Bedeutung zu. Denn sie enthält technische Normen, die auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen beruhen und insofern die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen und antizipierten Sachverständigengutachten haben.
37Vgl. zu alldem BVerwG, Beschlüsse vom 28. Juli 2010 - 4 B 29.10 -, BauR 2010, 2083, und vom 13. Januar 2016 - 7 B 39.15 -, juris; OVG NRW, Urteile vom 2. Dezember 2013 - 2 A 2652/11 -, juris, vom 30. Januar 2014 - 7 A 2555/11 -, juris, und vom 10. November 2015 - 8 A 1031/15 -, juris.
38Eine Begutachtung nach der – auf nicht nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftige Anlagen ohnehin nur sinngemäß anwendbaren – GIRL ist indes stets nur eines der Kriterien zur Bewertung von Geruchsimmissionen. Die Beurteilung solcher Immissionen darf sich nicht allein an den in der GIRL festgelegten Immissionswerten und Prognoseverfahren orientieren. Darüber hinaus hat vielmehr jeweils eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalles zu erfolgen.
39Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2014 - 7 A 2555/11 -, juris; Beschluss vom 16. März 2009 - 10 A 259/08 -, juris.
40Vorliegend hält die Kammer die an dem genehmigten Einfamilienhaus der Beigeladenen zu erwartende Geruchsbelastung im Ergebnis für zumutbar (dazu 1.). Selbst wenn man eine unzumutbare Belastung annähme, wäre ein Abwehranspruch der Kläger im Übrigen nicht gegeben (dazu 2).
411.
42Bei ihrer Einschätzung der Zumutbarkeit geht die Kammer auf der Basis des von ihr eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. X. (Büro V1. & Partner, B. ) davon aus, dass an dem genehmigten Einfamilienhaus der Beigeladenen eine Geruchsbelastung im Umfang von maximal 0,19 bis 0,20 (19 bis 20% Geruchshäufigkeit) eintreten wird.
43Die Kammer ist der Überzeugung, dass die von dem Gutachter errechneten Geruchshäufigkeiten für die Varianten 1 und 2, die zwischen 20 und 25% liegen, nicht herangezogen werden können. Denn nur die von einer legalen Tierhaltung ausgehenden Immissionen sind bei der Geruchsbeurteilung zu berücksichtigen.
44Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 1994 - 4 134.94 -, BRS 56 Nr. 164; OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2013 - 2 A 2652/11 -, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18. Oktober 2011 - 6 K 1388/09 -, juris.
45Die bei den Varianten 1 und 2 angenommene Haltung von Tieren in dem nordwestlichen Teil des Gebäudekomplexes am F.------weg ist indes nicht genehmigt. Denn in der insoweit maßgeblichen Baugenehmigung vom 18. März 1963 (Bauschein Nr. 141/63) ist dieser Gebäudeteil als „überdachte Wagenremise“ bezeichnet. Diesen Begriff hält die Kammer für eindeutig. Die Unterbringung von Tieren in dem Gebäudeteil hätte somit einer Nutzungsänderungsgenehmigung bedurft. Die Kläger können sich insoweit auch nicht auf Bestandsschutz berufen. Denn angesichts der unmittelbar benachbarten Wohnbebauung war und ist eine reine Stallnutzung dieses Gebäudeteils nicht (ohne Weiteres) genehmigungsfähig. Damit scheidet eine Tierhaltung in diesem Gebäudeteil, wie sie den Varianten 1 und 2 des Sachverständigengutachtens als Annahme zugrunde liegt, aus. Demgegenüber mag in dem in der vorgenannten Baugenehmigung als „vorh. Scheune“ bezeichneten südwestlichen Gebäudeteil eine Tierhaltung zulässig sein. Denn unabhängig davon, ob dieser Gebäudeteil überhaupt Regelungsgegenstand der Baugenehmigung Nr. 141/63 ist, ist der Begriff der „Scheune“ weniger bestimmt als derjenige der Wagenremise und mag auch die Einstellung von Tieren umfassen.
46Die Kammer geht zugunsten der Kläger davon aus, dass die „Scheune“ und die Ställe in den übrigen Gebäudeteilen bis zur Grenze des aus praktischen und tierschutzrechtlichen Gründen vertretbaren Maßes mit Schweinen und/oder Rindern besetzt werden dürfen. Für den Fall, dass ausschließlich Schweine in die Ställe eingestellt werden, hat das Veterinäramt des Kreises V. in seiner Auskunft an das Gericht vom 12. Juni 2015 die maximal mögliche Zahl auf der Grundlage der Tierschutznutztierverordnung nachvollziehbar auf 202 Mastschweine zwischen 50 und 110 kg bestimmt (Variante 3 des Gutachtens). Der Kläger ist dem nicht substantiiert entgegen getreten. Für den Fall einer reinen Rinderhaltung hat der Gutachter selbst die Zahl der Rinder unter Heranziehung des Merkblatts Nr. 112 „Mastrinderhaltung“ der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e.V. auf 67 Mastbullen bestimmt (Variante 4 des Gutachtens). Auch diese Annahme hat der Kläger nicht angegriffen. Ob der Gutachter für die Mastbullen – dem Wortlaut der Ziffer 4.6 der GIRL folgend – den tierspezifischen Gewichtungsfaktor 1,0 zugrundelegen durfte oder auch hier eine Reduzierung durch Anlegung des Faktors 0,5 geboten wäre,
47so jetzt tendentiell VGH B.-W., Beschluss vom 25. April 2016 - 3 S 1784/15 -, BauR 2016, 1285,
48bedarf keiner Entscheidung, weil sich im letzteren Falle eine noch geringere Geruchsbelastung ergäbe. Im Ergebnis ist der Betrachtung hinsichtlich des Tierbestands ohnehin die Variante 3 (Mastschweine) als „worst case“ zugrunde zu legen.
49Die Kammer lässt zugunsten der Kläger auch offen, ob der Gutachter die östlich der Hofgebäude lagernde Maissilage, deren Emissionen auf das Ergebnis des Gutachtens einen nicht unerheblichen Einfluss haben, hätte außer Betracht lassen müssen. Dafür spricht allerdings einiges. Denn entweder lagert die Silage auf einer Bodenplatte. Dann dürfte es auch insoweit an einer Baugenehmigung fehlen. Oder es handelt sich um eine einfache „Feldmiete“. Dann hätte sie als vorübergehende und örtlich nicht festgelegte Emissionsquelle wohl ebenfalls unberücksichtigt bleiben müssen.
50Die Errechnung einer Immissionsbelastung von 0,19 bis 0,20 aus den vorgenannten „Eingabegrößen“ (Variante 3) erscheint der Kammer plausibel. Das Verfahren des Gutachters entspricht den Vorgaben der GIRL. Verbleibende Fragen konnten mit Hilfe des Gutachters in der mündlichen Verhandlung geklärt werden.
51Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der ermittelten Immissionsbelastung ist zunächst festzustellen, dass die GIRL den Immissionswert, bei dessen Überschreitung die Geruchsbelastung „in der Regel als erhebliche Belästigung zu werten“ ist, für Wohn- und Mischgebiete auf 0,10 und für Dorfgebiete auf 0,15 veranschlagt (Ziffer 3.1 der GIRL). Der zuletzt genannte Immissionswert ist nach jüngerer Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW grundsätzlich auch für den planungsrechtlichen Außenbereich zugrunde zu legen. Aufgrund einer Bewertung der besonderen Umstände des Einzelfalls kann eine Erhöhung auf bis zu 0,25 in Betracht kommen. In sehr seltenen Ausnahmefällen kann auch dieser Wert überschritten werden.
52Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 2015 - 8 A 1760/13 -, NWVBl. 2015, 415, mit weiteren Nachweisen.
53Allerdings enthält schon die GIRL selbst den Hinweis, ein Vergleich mit den Immissionswerten reiche nicht immer zur Beurteilung der Erheblichkeit der Belästigung aus; regelmäßiger Bestandteil der Beurteilung sei deshalb die Frage, ob Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer Einzelfallprüfung bestünden (Ziffer 3.1 der GIRL am Ende).
54Vorliegend steht eine Bebauung an der Grenze zwischen Innenbereich und Außenbereich in Rede. Ein Teil der Fläche, die von den Beigeladenen mit ihrem Wohnhaus überbaut worden ist, hat bis zu dessen Errichtung im Außenbereich gelegen, weil der Innenbereich mit der rückwärtigen Wand der jeweiligen Bebauung an der Straße „J. “ endete. Der vordere Teil des Gebäudes ist hingegen auf einer Fläche errichtet worden, die wegen der vorhandenen Bebauung bereits zuvor als Innenbereich zu qualifizieren war. Bei dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil dürfte es sich – jedenfalls in der näheren Umgebung des Bauvorhabens – angesichts der recht homogenen Wohnbebauung nicht um ein Dorfgebiet, sondern um ein Wohngebiet handeln.
55Tendenziell ist in einer solchen Situation von einem Immissionswert von nicht mehr als 0,15 auszugehen (vgl. Auslegungshinweise zu Nr. 1 der GIRL – Stichwort Vorgehen im landwirtschaftlichen Bereich/Immissionswerte). Vorliegend ist es allerdings aufgrund der Umstände des Einzelfalles geboten, den zumutbaren Immissionswert höher anzusetzen. Denn die für den Bau des Einfamilienhauses gewählte Fläche schließt sich unmittelbar an den landwirtschaftlich genutzten Außenbereich an, in dem mit Gerüchen, die durch Tierhaltung, Dungstätten und Güllegruben typischerweise entstehen, gerechnet werden muss.
56Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2014 - 7 A 2555/11 -, juris; Beschluss vom 10. Mai 2010 - 8 B 992/09 -, juris.
57Vor allem aber existiert die Hofstelle der Kläger seit Jahrhunderten und stellt erkennbar einen der ursprünglichen Bestandteile der Besiedelung dieses Bereichs dar. Sie kann daher in besonderem Maße die Toleranz der sie (zunehmend) umgebenden Wohnbebauung beanspruchen. Auch das Grundstück der Beigeladenen ist seit sehr langer Zeit durch die konkrete landwirtschaftliche Nutzung auf dem Grundstück F.------weg 3 und den angrenzenden Flächen vorgeprägt. Diese Vorprägung wirkt sich im Falle des Grundstücks der Beigeladenen sogar besonders stark aus, weil dieses Grundstück bereits seit etlichen Jahrzehnten mit einem Wohnhaus (J. 20) bebaut ist, das stets unter der Einwirkung der mit dem Betrieb der Kläger verbundenen Immissionen stand. Dass infolge des Teilrückbaus und Neubaus der Wohnbebauung auf diesem Grundstück keine geringere Toleranzpflicht gegenüber den hier von jeher wahrnehmbaren landwirtschaftlichen Gerüchen eingetreten ist, versteht sich von selbst und wird von den Beigeladenen auch nicht in Frage gestellt. Vor diesem Hintergrund hält die Kammer eine Immissionsbelastung im Umfang von 0,19 bis 0,20 an dieser Stelle für zumutbar.
58Angesichts des vorstehenden Ergebnisses kann die Kammer offen lassen, ob die prognostizierte Immissionsbelastung in Höhe von 0,19 bis 0,20 der Beurteilung in voller Höhe zugrunde gelegt werden kann oder sie mit Blick auf die immissionsschutzrechtlichen Pflichten der Kläger in der Zumutbarkeitsbetrachtung zu reduzieren ist. Nach § 22 Abs. 1 BImSchG sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, verhindert und unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Der dem Betreiber der emittierenden Anlage zukommende Bestandsschutz kann sich nur in den Grenzen entfalten, die ihm das Immissionsschutzrecht setzt. Dieses Recht ist dynamisch angelegt. Die Grundpflichten gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 BImSchG sind nicht nur im Zeitpunkt der Errichtung der Anlage, sondern in der gesamten Betriebsphase zu erfüllen; sie wirken unmittelbar.
59Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Mai 1995 - 4 C 20.94 -, BVerwGE 98, 235 ff., und vom 23. September 1999 - 4 C 6/98 -, BVerwGE 109, 314 ff.
60Denkbar wäre demnach, dass die Kläger verpflichtet sind, ihre Hofstelle in Bezug auf die Geruchsemissionen technisch nachzurüsten, etwa durch Schaffung einer zentralen Ablufteinrichtung mit entsprechender Abgasfahnenüberhöhung. Eine solche Maßnahme würde die Geruchsbelastung an dem Einfamilienhaus der Beigeladenen – wie das von der Kammer eingeholte Gutachten aufgezeigt hat – deutlich reduzieren. Bestünde eine immissionsschutzrechtliche Pflicht der Kläger zur Durchführung derartiger Maßnahmen, so könnte der Beurteilung der Zumutbarkeit wohl nur eine entsprechend verminderte Belastung der Beigeladenen zugrunde gelegt werden. Denn den Beigeladenen kann die Erfüllung ihres Bauwunsches nicht nur deshalb verwehrt werden, weil die Kläger ihre immissionsschutzrechtlichen Pflichten nicht erfüllen. Auch insoweit muss die Betrachtung also auf die „legalen Immissionen“ beschränkt werden.
61Vgl. in diesem Zusammenhang auch Nds. OVG, Urteil vom 10. November 2009 - 1 LB 45/08 -, BauR 2010, 195.
622.
63Selbst wenn man die ermittelte Immissionsbelastung von 0,19 bis 0,20 – entgegen der Einschätzung der Kammer – bereits für unzumutbar hielte, könnten die Kläger sich im Übrigen nicht gegen die Genehmigung des Wohnhauses der Beigeladenen wehren, weil nicht mit Einschränkungen für ihren Betrieb zu rechnen ist, die nicht ohnehin schon aufgrund der vorhandenen Bebauung bestehen.
64Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot liegt trotz einer Überschreitung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte nicht vor, wenn ein neues störempfindliches Vorhaben keine Einschränkungen für die „störende“ Anlage zur Folge haben wird, weil diese schon auf eine vorhandene, in derselben Weise störempfindliche Bebauung Rücksicht nehmen muss. Ergeben sich hingegen zusätzliche Rücksichtnahmepflichten, weil die geplante Wohnbebauung näher heranrückt als die vorhandene oder weil die störempfindliche Bebauung in einer Richtung geplant ist, in die die Anlage bisher ungehindert emittieren darf, und ist deshalb mit einer Verschärfung der immissionsschutzrechtlichen Anforderungen an die Anlage zu rechnen, wird das störempfindliche Vorhaben regelmäßig gegenüber dem Betrieb „rücksichtslos“ sein.
65Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 - 4 C 19.90 -, NVwZ 1993, 1184, und Beschluss vom 5. März 1984 - 4 B 171.83 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 1. März 2016 - 2 A 2106/05 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 4. August 2008 - 1 CS 07.2770 -, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 14. September 2010 - 6 K 6441/08 -, juris.
66Vorliegend ist festzustellen, dass die Hofstelle der Kläger bereits vor der Genehmigung und Errichtung des Einfamilienhauses der Beigeladenen deutlichen Einschränkungen unterworfen war. Das von der Kammer eingeholte Sachverständigengutachten hat ergeben, dass die westlich an die Hofstelle angrenzende Wohnbebauung bereits heute durch Immissionen der Hofstelle massiv belastet ist. Für das unmittelbar angrenzende Wohnhaus F.------weg 1 ergibt das Gutachten im Falle der Variante 1 eine Belastung im Umfang von mehr als 60% der Jahresgeruchsstunden (Anhang zum Gutachten, Seite 2). Auf der Grundlage dieser Berechnung ist auch für die von der Kammer für maßgeblich gehaltene Variante 3 mit einer Belastung von deutlich über 50% zu rechnen, wie der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat. Dies bedeutet, dass der Betrieb der Kläger an seinem jetzigen Standort bereits erheblichen Einschränkungen unterworfen ist und etwaige Erweiterungspläne im Bereich der vorhandenen Gebäude ohne besondere bauliche oder technische Maßnahmen zur Reduzierung der Immissionen praktisch nicht in Betracht kommen.
67Die Möglichkeit, den Betrieb der Kläger in Richtung Osten bzw. Nordosten zu erweitern bzw. zu „verschieben“, führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Ob eine solche Möglichkeit ohne konkrete Pläne der Kläger überhaupt zu berücksichtigen ist, mag dahinstehen. Festzustellen ist nämlich, dass der Betrieb auch in dieser Richtung, der Hauptwindrichtung, bereits auf vergleichbare, störempfindliche Nutzungen trifft. Die Bebauung am südöstlichen Ende der Straße J. ist bereits vor der Errichtung des Einfamilienhauses der Beigeladenen Belastungen durch Immissionen der Hofstelle in nicht unbeträchtlichem Ausmaße ausgesetzt gewesen. Gegenüber dieser – auch auf dem Baugrundstück selbst – bereits vorhandenen Bebauung rückt das neu errichtete Wohnhaus um lediglich etwa fünf Meter näher an die Hofstelle der Kläger heran. Eine spürbare Verschärfung der Situation tritt dadurch nicht ein.
683.
69Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da diese einen Sachantrag gestellt und sich damit ihrerseits dem Risiko der Kostentragung (§ 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt haben.
70Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung.
71B e s c h l u s s:
72Der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt.
73G r ü n d e:
74Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich am Streitwertkatalog der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts NRW, dem zufolge bei der Anfechtung einer Baugenehmigung je nach dem Umfang der Beeinträchtigung des Nachbarn ein Streitwert zwischen 1.500,00 € und 15.000,00 € festzusetzen ist.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.
(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.
(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.
(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.
(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen, - 2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und - 3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.
(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.
(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.
(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.
(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.
(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.
(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.
(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:
- 1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit, - 2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, - 3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen, - 4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie - 5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.
(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.
(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.
(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.
(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.
(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.
(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien
(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.
(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass
- 1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, - 2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und - 3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.
(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.