Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 17. Okt. 2016 - 5 L 1831/16

ECLI:ECLI:DE:VGGE:2016:1017.5L1831.16.00
bei uns veröffentlicht am17.10.2016

Tenor

  • 1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 2. Der Streitwert wird auf 26.620,30 € festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 17. Okt. 2016 - 5 L 1831/16 zitiert 11 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 45 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern


(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn 1. der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;2. die erforderliche Be

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 28 Anhörung Beteiligter


(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. (2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach de

Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz - VwVG | § 19 Kosten


(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Kosten (Gebühren und Auslagen) gemäß § 337 Abs. 1, §§ 338 bis 346 der Abgabenordnung erhoben. Für die Gewährung einer Entschädigung an Auskunftspflichtige, Sachverständige und Treuhänder gelten §§ 107

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 29. Feb. 2016 - 5 L 375/16

bei uns veröffentlicht am 29.02.2016

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 17.500,00 € festgesetzt. 1Gründe: 2Der Antrag, 3die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 609/16 gegen die Ordnungsverfügung der Ant

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bei uns veröffentlicht am 23.02.2010

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem der Beklagte ihn zu Kosten für den Abriss eines Gebäudes heranzieht. 2 Die Kläger ist Mitglied der Erbengemeinschaft B. {P.}, A., E. {S.} und Karl-Heinz AP. als Z. nach Luise AP.

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint;
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde;
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll;
4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will;
5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.

(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird;
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird;
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird;
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

Tenor

  • 1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 2. Der Streitwert wird auf 17.500,00 € festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19

(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Kosten (Gebühren und Auslagen) gemäß § 337 Abs. 1, §§ 338 bis 346 der Abgabenordnung erhoben. Für die Gewährung einer Entschädigung an Auskunftspflichtige, Sachverständige und Treuhänder gelten §§ 107 und 318 Abs. 5 der Abgabenordnung.

(2) Für die Mahnung nach § 3 Abs. 3 wird eine Mahngebühr erhoben. Sie beträgt ein halbes Prozent des Mahnbetrages, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 150 Euro. Die Mahngebühr wird auf volle Euro aufgerundet.

(3) Soweit die Bundespolizei nach diesem Gesetz tätig wird, werden Gebühren und Auslagen nach dem Bundesgebührengesetz erhoben.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem der Beklagte ihn zu Kosten für den Abriss eines Gebäudes heranzieht.

2

Die Kläger ist Mitglied der Erbengemeinschaft B. {P.}, A., E. {S.} und Karl-Heinz AP. als Z. nach Luise AP. und Herbert AP., eingetragen im Grundbuch von {W.}, Blatt Nr. 11876. Die Erbengemeinschaft ist Eigentümerin des Grundstückes in der Gemarkung {W.}, Flur 65, Flurstück 210 mit der Straßenbezeichnung „{...straße} 18“.

3

Mit Schreiben vom 23. März 2007 teilte der Beklagte dem Kläger - wie auch den anderen Mitgliedern der Erbengemeinschaft - mit, dass sich das Gebäude auf dem Grundstück in {W.}, {...straße} 18, in einem äußerst vernachlässigten und baufälligen Zustand befinde. Im Rahmen einer Besichtigung der Örtlichkeit sei festgestellt worden, dass die tragenden Bauteile, insbesondere die Gesamtdachkonstruktion, bereits in Folge der zum Teil nicht mehr vorhandenen bzw. sehr lückenhaften Dachdeckung durch Nässe und Fäulnis soweit geschädigt seien, dass die erforderliche Standsicherheit nicht mehr gewährleistet sei. Hofseitig seien Sparren der Dachkonstruktion verfault, sodass die Hälfte der hofseitigen Dachkonstruktion bereits eingestürzt sei. Das Gebäude sei in seiner Standfestigkeit stark gefährdet. Die Außenwand weise im Erdgeschoss starke Durchfeuchtungsschäden auf. Ein Eingreifen sei schnellstmöglich notwendig, da sich der Zustand des Gebäudes, insbesondere des Daches, seit dem Sturm Anfang des Jahres verschlechtert habe. Aufgrund des gegenwärtigen Gefahrenzustandes sei es unabdingbar, dem Verfall bzw. der vom Zerfall ausgehenden Gefahrenquelle entgegen zu wirken, indem zunächst geeignete Sicherungs- und Absperrmaßnahmen und im Anschluss daran notwendige Abbruchmaßnahmen veranlasst würden. In Anbetracht dessen wurde zunächst gebeten, sich schnellstmöglich mit dem Beklagten in Verbindung zu setzten, um eine weitere Vorgehensweise zu koordinieren.

4

Der Kläger erklärte daraufhin mit Schreiben vom 28. März 2007: „Das Haus kann nur noch abgerissen werden“. Herr AP. teilte mit Schreiben vom 28. März 2007 mit, er sage bereits jetzt seine „Unterstützung im Bemühen um Gefahrenbeseitigung zu. Dies gilt auch für eine Kostenbeteiligung in Höhe meines Erbanteils“. Frau {S.} schrieb am 29. März 2007, es bestehe kein Zweifel daran, dass in Bezug auf das Gebäude ein Handlungsbedarf bestehe. Bei Federführung einer der Haupterben sage sie auch ihre Unterstützung im Bemühen um eine Gefahreneindämmung zu.

5

Mit Bescheiden vom 11. April 2007 gab der Beklagte den Mitgliedern der Erbengemeinschaft, Frau {G.} und Frau {P.}, auf, das Gebäude innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung der Verfügung bis „OK Gelände“ fachgerecht abzubrechen und das Abbruchmaterial ordnungsgemäß zu entsorgen. Für den Fall der Nichtbefolgung drohte er die Ersatzvornahme an, deren voraussichtliche Kosten er mit 12.000,00 EUR bezifferte. Zugleich ordnete er die sofortige Vollziehung seiner Verfügung an. Zur Begründung führte der Beklagte aus, das Gebäude sei in hohem und fortschreitendem Maße schadhaft. Die Eigentümer hätten es nicht den allgemeinen Anforderungen des § 3 Abs. 1 BauO LSA entsprechend unterhalten, sondern durch Untätigkeit dem fortschreitenden Verfall in einem Maße preisgegeben, dass es in Teilen einsturzgefährdet sei. Das Haus sei, über die Bauschäden hinaus, im Inneren heruntergekommen und unbewohnbar. Trotz Vorhandensein der Absperrung könnten vom Schrägdach herabgleitende Teile der Dachdeckung oder Bauteile bei einem Teileinsturz des sich überlassenen Gebäudes Benutzer der Straße, möglicherweise auch Bewohner der Nachbargebäude, gefährden. Er sei danach nach ordnungsgemäßer Ermessenserwägung als Bauaufsichtsbehörde gehalten, gegen die/den für den baurechtswidrigen Zustand Verantwortlichen vorzugehen. In der Rechtssprechung sei anerkannt, dass eine Abbruchverfügung nicht gegen alle Miteigentümer gerichtet werden müsse. Denn der Umstand, dass der Adressat der Abbruchverfügung nicht allein verfügungsberechtigt sei, berühre nicht die Rechtmäßigkeit sondern lediglich die Vollstreckbarkeit der Abbruchanordnung. Zur Durchsetzung der Abbruchverfügung wäre es lediglich erforderlich, gegenüber den anderen Miteigentümern eine Duldung der Abbruchmaßnahme anzuordnen. Im Rahmen des Auswahlermessens würden danach die Klägerin und Frau B. {P.} als die im Grundbuch eingetragenen Eigentümer in Anspruch genommen. Frau E. {S.} und Herr Karl-Heinz AP. würden nicht herangezogen, da sie nach eigenen Angaben lediglich einen Erbanteil von 1/12 am Grundstück besäßen. Zudem seien sie erst vor wenigen Jahren über die Erbschaft unterrichtet worden und hätten den Verfall des Gebäudes nicht herbei geführt. Darüber hinaus seien sie aufgrund ihrer finanziellen Situation nicht in der Lage, für die Gesamtkosten des Abbruches in Vorleistung zu gehen. Herr A. habe schließlich im Rahmen des Anhörungsverfahrens glaubhaft erklärt, die Abbruchmaßnahme aufgrund seines Gesundheitszustandes und aus finanziellen Gründen nicht durchführen zu können. Deshalb werde sie als baurechtliche Zustandsstörerin herangezogen. Die Androhung der Ersatzvornahme sei in Folge der Eilbedürftigkeit geboten, um den Gefahrenzustand schnell und wirksam zu beseitigen. Sollten die Bescheidadressaten der Abbruchanordnung nicht fristgerecht nachkommen, werde ein fachlich geeignetes Unternehmen durch den Beklagten zu beauftragen sein, das den Abbruch auf ihre Kosten ausführe.

6

Mit Bescheid vom 24. Mai 2007 setzte der Beklagte gegenüber Frau {G.} und Frau {P.} die mit Abbruchverfügung vom 11. April 2007 angedrohte Ersatzvornahme fest. Demnach werde das einsturzgefährdete Gebäude auf dem Grundstück in {W.}, {...straße} 18, in der 23./24. Kalenderwoche 2007 auf ihre Kosten fachgerecht abgebrochen. Es werde darauf hingewiesen, dass die Behörde Anspruch auf Erstattung der tatsächlich entstandenen Kosten der Ersatzvornahme auch bei wesentlicher Überschreitung des vorläufig veranschlagten Kostenbetrages in Höhe von ca. 12.000,00 Euro habe.

7

In Vorbereitung der Abbruchmaßnahme beauftragte der Beklagte das Projektierungsbüro Friedhelm {Rr.}, eine allgemeine Leistungsbeschreibung für den Abbruch des einsturzgefährdeten Gebäudes zu erarbeiten, die Beweissicherung bzgl. der Wohngebäude auf den Nachbargrundstücken durchzuführen und einen Standsicherheitsnachweis für die Nachbargebäude gemäß § 60 Abs. 3 BauO LSA zu erstellen.

8

Mit der daraufhin erstellten Leistungsbeschreibung, die ursprünglich den Abbruch des Wohngebäudes einschließlich Entsorgung der Abbruchmassen auf geordneten Deponien wie auch den Abbruch des angebauten Nebengebäudes umfasste, wurden 3 Angebote von Abbruchfirmen eingeholt. Ein Angebot der Firma R. Bau belief sich auf 26.180,00 Euro. Die Abbruchfirma wies darauf hin, dass das Gebäude in einem derart schlechten Zustand sei, dass ein Betreten zum Zwecke der Beräumung oder des Abbruchs definitiv ausgeschlossen sei. Darüber hinaus wurde ein nicht weiter begründetes Angebot der Firma {S.} GmbH über 23.595,32 Euro vorgelegt sowie ein ebenfalls nicht näher begründetes Angebot des Fuhrunternehmens Eckard {Se.} über 28.381,50 Euro. Der Beklagte holte daraufhin weitere Angebote über einen Abbruch ohne Entsorgung ein. Das Fuhrunternehmen {Se.} legte daraufhin ein Angebot über 15.291,50 Euro vor. Das Angebot der Firma {S.} lautete auf 11.900,00 Euro. Die Firma {R.} legte ein Angebot über 11.794,00 Euro vor.

9

Der Auftrag wurde danach an die Firma {R.} erteilt.

10

Mit den Abbrucharbeiten wurde am 20. Juni 2007 begonnen. Hierbei wurde echter Hausschwamm festgestellt. Der entstandene Schuttberg, der aufgrund des sperrigen Abbruchmaterials deutlich größere Ausmaße angenommen hatte als erwartet, belastete statisch die angrenzenden Giebelwände der benachbarten Mehrfamilienhäuser. Die Abbruchmaterialien wurden daher nicht auf dem Grundstück belassen, sondern durch die mit dem Abbruch beauftragte Fachfirma entsorgt. Zur Kostenminimierung entschied sich der Beklagte dabei dafür, das Nebengebäude stehen zu lassen.

11

Die Abnahme des erfolgten Abbruches erfolgte am 03. Juli 2007.

12

Mit Kostenbescheid vom 31. August 2007 zog der Beklagte die Mitglieder der Erbengemeinschaft, unter anderem den Kläger, als Gesamtschuldner zu den Kosten der durchgeführten Ersatzvornahme heran. Die Gesamtkosten wurden mit 28.915,84 Euro angegeben. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dem Kläger sei zwar aufgrund seines Gesundheitszustandes und seiner finanziellen Verhältnisse nicht der Abbruch des einsturzgefährdeten Hauses aufgegeben worden. Dies entbinde ihn jedoch nicht von der Übernahme der anteiligen Kosten für die Vorbereitung und Durchführung der Abbruchmaßnahme, die im Rahmen einer kostenpflichtigen Ersatzvornahme durchgeführt worden sei. Die ursprünglich mit 12.000,00 Euro veranschlagte Abbruchmaßnahme sei aufgrund der erforderlich gewordenen Entsorgungsleistungen aller Abbruchmassen einschließlich des im Gebäude vorhandenen Sperrmülls umfangreicher als angenommen geworden. Zudem sei das Gebäude akut einsturzgefährdet gewesen und hätte nicht mehr betreten werden können. Das Abtragen der Bauteile sei teilweise per Hand erfolgt. Bereits aufgrund der eingeholten Kostenangebote habe sich gezeigt, dass sich die Kosten für den Abbruch einschließlich der Entsorgung des Bauschuttes verdoppeln würden. Wegen der räumlichen Enge des Grundstückes sei es nicht möglich gewesen, das Gebäude abzubrechen und die Abbruchmassen auf dem Grundstück zu belassen. Die sperrigen Abbruchteile hätten deutlich größere Ausmaße gehabt als erwartet. Zudem dürften die Giebelwände der Mehrfamilienwohnhäuser auf den Nachbargrundstücken ...straße 17 und 19 nicht durch die Bauschuttmassen statisch belastet werden. Hinzu sei gekommen, dass Holzbauteile aus dem Inneren des Gebäudes mit echtem Hausschwamm befallen gewesen seien. Auch dies habe zur Folge gehabt, dass die Abbruchmaterialien nicht auf dem Grundstück hätten verbleiben dürfen, sondern auf geordneten Deponien entsorgt werden mussten. Auf dem Grundstück selbst habe eine ordnungsgemäße Trennung des Bauschutts und Sperrmülls wegen der fehlenden Baufreiheit nicht erfolgen können. Die Abbruchmassen hätten deshalb abtransportiert und zwischengelagert werden müssen. Auch dieser Belang habe zur Erhöhung der Kosten geführt. Die Kosten für die Ersatzvornahme habe die Klägerin und die anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft als Zustandsstörer im Sinne des § 8 SOG LSA i.V.m. § 55 SOG LSA zu tragen. In den geltend gemachten Kosten waren ausweislich der beigefügten Anlage folgende Kosten enthalten:

13

1. Kosten für die Verkehrssicherung

 149,89 Euro

2. Gebühren für die Durchführung unmittelbarer Absperrmaßnahme

 76,00 Euro

3. Kosten für den Abbruch des Einsturz gefährdeten Gebäudes

 24.395,00 Euro

4. Kosten des Projektierungsbüros F. Rr.

 3.694,95 Euro

5. Gebühren für die Durchführung der Ersatzvornahme

    600,00 Euro

Gesamtbetrag

 28.915,84 Euro

14

Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt mit Widerspruchsbescheid vom 30. Mai 2008 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, Rechtsgrundlage für den angefochtenen Kostenbescheid sei § 55 SOG LSA i.V.m. § 57 Abs. 2 S 1 und 2 BauO LSA. Die Voraussetzungen für die hierin vorgesehene Ersatzvornahme lägen vor, da die Schwestern des Klägers dem ihnen gegenüber angeordneten Abbruch des Gebäudes nicht Folge geleistet hätten. Dass der Beklagte die Abbruchverfügung nicht allen Mitgliedern der Erbengemeinschaft, sondern nur den Schwestern des Klägers gegenüber erteilt habe, liege im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens und sei nicht zu beanstanden. Nach dem erfolgten Abbruch des Gebäudes im Wege der Ersatzvornahme liege auch die Erhebung der Kosten der Ersatzvornahme im Rahmen des der Behörde nach der Ermächtigungsgrundlage des § 55 Abs. 1 S 1 SOG LSA zustehenden Ermessens. Er habe auch ermessensfehlerfrei alle Mitglieder der Erbengemeinschaft gesamtschuldnerisch für die Erstattung der Kosten der Ersatzvornahme herangezogen. Dass er dabei zwischen der Gefahrenabwehrverantwortung und der Kostenverantwortung unterschieden habe, sei unter dem Gedanken der Lastengerechtigkeit nicht zu beanstanden. Die gesamtschuldnerische Heranziehung aller Mitglieder der Erbengemeinschaft erweise sich ebenfalls als sachgerecht. Beim Maß der zurechenbaren Mitursächlichkeit gebe es bei den einzelnen Mitgliedern der Erbengemeinschaft kein Gefälle, das eine differenzierte Kostenentscheidung der Höhe nach gerechtfertigt hätte. Die gesamtschuldnerische Haftung, bei der jeder Schuldner die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet sei, finde ihre rechtliche Grundlage in den §§ 421 ff BGB. Nach einem freihändigen Vergabeverfahren sei mit der Firma R. Bau das kostengünstigste Unternehmen mit den Abbrucharbeiten beauftragt worden. Die für die durchgeführte Ersatzvornahme geltend gemachten Kosten seien im Einzelnen durch Rechnungen des Abbruchunternehmens belegt und deshalb der Höhe nach nicht zu beanstanden.

15

Der Kläger hat am 04. Juli 2008 bei dem Verwaltungsgericht Dessau Klage erhoben.

16

Zur Begründung trägt er vor, der angegriffene Bescheid sei rechtswidrig. So habe der Beklagte die Ersatzvornahme nicht so günstig durchgeführt, wie es möglich gewesen wäre. Dies belege ein durch ihn eingeholtes Angebot, wonach der Abriss einschließlich Abtransport lediglich 17.900 € gekostet hätte. Unstreitig sei, dass er keine Abrissverfügung erhalten habe. Schließlich sei bei der Frage der Kostenlast auch zu berücksichtigen, dass er das Grundstück schon vor langer Zeit habe verkaufen wollen, hieran aber durch Herrn {I.} fehlende Zustimmung gehindert worden sei.

17

Der Kläger beantragt,

18

den Bescheid des Beklagten vom 31. August 2007 sowie den Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes des Landes Sachsen Anhalt vom 30. Mai 2008 aufzuheben.

19

Der Beklagte beantragt,

20

die Klage abzuweisen.

21

Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen des Landesverwaltungsamtes im Widerspruchsbescheid. Ergänzend trägt er vor, bei dem Vergabeverfahren habe es sich um eine freihändige Vergabe gehandelt. Hierbei seien in der Regel mindestens 3 Angebote einzuholen, sofern nicht die Natur des Geschäftes oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigten. Vorliegend sei so verfahren worden. Die Ersatzvornahme sei in dem zur Gefahrenbeseitigung erforderlichen und zudem zwingend notwendigen Umfang durchgeführt worden. Im Übrigen seien die für die durchgeführte Ersatzvornahme tatsächlich entstandenen und nunmehr geltend gemachten Kosten im Einzelnen durch Rechnungen nachweisbar und deshalb in der Höhe nicht zu beanstanden. Unter dem Gedanken der Lastengerechtigkeit seien sowohl der Kläger als auch die übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft gesamtschuldnerisch zur Erstattung der Kosten im Rahmen der Ersatzvornahme herangezogen worden, zumal eine finanzielle Leistungsfähigkeit der anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft ebenfalls nicht gegeben gewesen sei. Auch diese verfügten lediglich über Einkünfte, die unterhalb der Pfändungsfreigrenzen lägen. Zur Sicherung seiner Ansprüche solle im Grundbuch bezüglich des betreffenden Grundstückes eine Sicherungshypothek eingetragen werden. Da aber einzelne Miterbenanteile einer Erbengemeinschaft nicht mit einer solchen Sicherungshypothek oder einem sonstigen Grundpfandrecht belastet werden könnten, müsse ein Titel gegen alle Miteigentümer erwirkt werden, wofür die Unanfechtbarkeit der ergangenen Bescheide Voraussetzung sei.

22

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

23

Die zulässige Klage ist unbegründet.

24

Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

25

Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 55 Abs. 1 Satz 1 SOG LSA, wonach die Verwaltungsbehörden die Handlung auf Kosten der betroffenen Person selbst oder durch einen beauftragten Dritten ausführen können, wenn die Verpflichtung zu einer Handlung, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist (vertretbare Handlung), nicht erfüllt wird. Anspruchsvoraussetzung ist, dass der durch die Ersatzvornahme ausgeübte Verwaltungszwang rechtmäßig war.

26

Die Voraussetzungen der Vollstreckung eines Verwaltungsakts nach § 53 SOG LSA sind erfüllt. Es liegt ein vollstreckbarer, nicht nichtiger Verwaltungsakt vor, mit dem eine Handlung - nämlich der Abbruch des Wohngebäudes in der {...straße} 18 in {W.} - gefordert wird. Die hierauf gerichtete Anordnung vom 11. April 2007 – zugestellt am 17. April 2007 – wurde für sofort vollziehbar erklärt und ist darüber hinaus vor der Durchführung der Ersatzvornahme bestandskräftig geworden. Den Adressantinnen der Abbruchverfügung ist die Vollstreckung dieses Leistungsgebots auch mit der sogenannten Grundverfügung ordnungsgemäß angedroht worden, was gemäß § 59 Abs. 2 SOG LSA zulässig ist. Die Androhung der Vollstreckung ist ihnen auch gemäß § 59 Abs. 6 Satz 1 SOG LSA zugestellt worden. Die ihnen gesetzte ausreichende Frist ist erfolglos verstrichen. Auch enthält die Androhung gemäß § 59 Abs. 4 SOG LSA eine Angabe über die voraussichtliche Höhe der Kosten.

27

Der Rechtmäßigkeit des Kostenbescheides steht auch nicht der Umstand entgegen, dass der Beklagte vor Anwendung dieses Zwangsmittels der Ersatzvornahme gegenüber den auf der Primärebene nicht in Anspruch genommenen Miteigentümern keine Duldungsverfügung erlassen hat. Das Miteigentum an einem Grundstück kann zwar ein Hindernis für den Vollzug einer Beseitigungsanordnung gegenüber dem nicht in Anspruch genommenen Verantwortlichen darstellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.04.1972 – IV C 42.69 –, BVerwGE 40, 101). Die Verwaltungsvollstreckung gegen einen Zustandsstörer setzt aber nicht in jedem Fall voraus, dass Duldungsverfügungen gegen andere Miteigentümer des betroffenen Grundstücks ergangen sein müssen. Es kommt lediglich darauf an, dass dem Pflichtigen die Erfüllung der Pflicht innerhalb der in der Zwangsmittelandrohung bestimmten Frist rechtlich möglich ist und billigerweise zugemutet werden kann. Eine Duldungsverfügung gegen die Miteigentümer des Grundstückes ist danach nur dann erforderlich, wenn diese mit den angeordneten Maßnahmen nicht einverstanden sein sollten (vgl. BVerwG vom 25.01.2000, Beschl. v. 25.01.2000- 3 B 1.00 –, Buchholz 451.221, § 36 KrW/AbfG Nr. 2; BayVGH, Beschluss vom 14. August 2003, 22 ZB 03.1661, juris).

28

Ein solches Einverständnis der übrigen auf der Primärebene nicht in Anspruch genommenen Miteigentümer mit der angeordneten Maßnahme kann aber vorliegend angenommen werden. Der Beklagte hat vor Erlass der Abbruchverfügung mit Schreiben vom 23. März 2007 alle Miteigentümer des Grundstückes zu dem erforderlichen Abbruch des Hauses angehört. Der Kläger erklärte daraufhin mit Schreiben vom 28. März 2007 selbst: „Das Haus kann nur noch abgerissen werden“. Herr AP. teilte mit Schreiben vom 28. März 2007 mit, er sage bereits jetzt seine „Unterstützung im Bemühen um Gefahrenbeseitigung zu. Dies gilt auch für eine Kostenbeteiligung in Höhe meines Erbanteils“. Ähnlich formulierte es Frau {S.} in ihrem Schreiben vom 29. März 2007. So bestehe kein Zweifel daran, dass in Bezug auf das Gebäude ein Handlungsbedarf bestehe. Bei Federführung einer der Haupterben sage sie auch ihre Unterstützung im Bemühen um eine Gefahreneindämmung zu. Vor diesem Hintergrund besteht nach Ansicht der Kammer kein Zweifel daran, dass alle nicht primär in Anspruch genommenen Mitglieder der Erbengemeinschaft jedenfalls mit dem Abbruch des Hauses einverstanden waren, so dass sich eine Duldungsanordnung erübrigte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen der Frau {G.}, der Beklagte habe mit dem Abriss etwas von ihr verlangt, was ihr privatrechtlich nicht möglich gewesen sei, da die Erbengemeinschaft sich nicht über den Abriss habe einigen können. Denn streitig war zwischen den Z. auch nach dem neueren Vorbringen der Frau {G.} nicht der Abriss an sich, sondern lediglich die Frage der Kostenverteilung.

29

Der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch ist auch der Höhe nach rechtlich nicht zu beanstanden.

30

Der Ordnungspflichtige muss grundsätzlich denjenigen Betrag erstatten, den das zur Durchführung der Ersatzvornahme beauftragte und ordnungsgemäß ausgewählte, qualifizierte Unternehmen der Behörde in Rechnung stellt (OVG Berlin, Urt. v. 25. Aug. 1989 - 2 B 4.88 -, BRS 49 Nr. 235, S. 541, zitiert aus juris). Überflüssig sind Maßnahmen der Ersatzvornahme nur dann, wenn sie auch unter Berücksichtigung des der Behörde zustehenden weiten Ermessensspielraumes nicht mehr als zur Erfüllung der Grundverfügung erforderlich angesehen werden können (OVG Berlin, Urt. v. 25. Aug. 1989 - 2 B 4.88 -, a. a. O.). Gegenüber der Festsetzung der Kosten der Ersatzvornahme ist danach nur zu prüfen, ob diese tatsächlich auf der in Vollstreckung der Grundverfügung erfolgten Ersatzvornahme beruhen und von angemessener Höhe sind. Die Überprüfung der Angemessenheit der Kosten umfasst die Prüfung, ob die Leistungen im Rahmen der Ersatzvornahme tatsächlich erbracht und marktüblich abgerechnet wurden. Unter diesen Voraussetzungen dürfen die vertraglich berechtigten Kosten gegenüber dem Vollstreckungsschuldner abgerechnet werden. Kosten, welche die Behörde in ihrem zivilrechtlichen Verhältnis zu dem von ihr Beauftragten nicht zu übernehmen verpflichtet ist, kann sie deshalb nicht ungeprüft anerkennen und an den Kostenpflichtigen der Ersatzvornahme weiterreichen. Insoweit ist ihr Anspruch auf Erstattung der tatsächlich entstandenen Kosten der Ersatzvornahme beschränkt (vgl. BVerwG, U. v. 13. April 1984, 4 C 31.82, juris; SächsOVG, Beschluss vom 01. September 2009, 1 B 228/09, juris)

31

Nach diesen Grundsätzen sind die durch das beauftragte Unternehmen entstandenen Kosten verhältnismäßig und sachlich angemessen. Der Zuschlag an die {R. Bau} erfolgte nach einer beschränkten Ausschreibung als günstigstes Angebot für die zunächst aus Kostengründen auf den Abbruch ohne Abtransport begrenzte Leistungsbeschreibung. Bei einem Vergleich der Angebote für den letztlich durchgeführten Auftrag, nämlich Abbruch und Abtransport der zu entsorgenden Materialien ist die ausführende {R.} Bau zwar nicht die günstigste Anbieterin gewesen. Allein ihr Angebot war jedoch insoweit aussagefähig. Die veranschlagten Kosten i.H.v. 26.180,00 € weichen schließlich auch nicht unangemessen vom günstigsten Angebot i.H.v. 23.595,32 € ab.

32

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen des Klägers, von ihm eingeholte Angebote hätten lediglich ca. 17.000 € für die gleichen Arbeiten veranschlagt. Denn es ist nicht erkennbar, dass in den durch den Kläger eingeholten Angeboten berücksichtigt worden ist, dass ein Betreten des Gebäudes nicht möglich war und dass einiges in Handarbeit abgetragen werden musste. Der Pilzbefall ist ebenfalls nicht erwähnt. Es ist demnach nicht ersichtlich, dass die wesentlichen kostensteigernden Faktoren bei der Erstellung der vom Kläger eingeholten Angebote berücksichtigt wurden.

33

Die im Wege der Ersatzvornahme durchgeführten Arbeiten waren auch notwendig, die von dem Haus ausgehende Gefahr zu beseitigen. Dies gilt zum Einen für die Erforderlichkeit der Kosten der Beauftragung des Projektierungsbüros Rr., die – wie bereits der Beklagte zutreffend ausführt – erforderlich war, um den nach § 60 Abs. 3 Satz 3 BauO LSA erforderlichen Standnachweis zu erbringen.

34

Der Umstand, dass die Beklagte nicht sämtliche in der Abbruchverfügung vom 11. April 2007 aufgegebenen Baumaßnahmen im Wege der Ersatzvornahme durchführen ließ - sondern sich auf den Abbruch und Abtransport des Wohngebäudes beschränkte - begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Maßgeblich ist insoweit, dass die durchgeführte Maßnahme geeignet und erforderlich zur Gefahrabwendung war. Dass die Beklagte weitere gemäß § 57 Abs. 2 BauO LSA in ihrem Ermessen stehende Sicherungsmaßnahmen hätte durchführen können, ist in diesem Verfahren rechtlich nicht beachtlich. Denn die durchgeführten Maßnahmen waren jedenfalls geeignet, die im Wesentlichen vom Wohngebäude ausgehenden Gefahren zu beseitigen.

35

Die abgerechneten Kosten sind auch nicht deshalb unangemessen, weil die Entsorgung des Abbruchmaterials nicht vollständig erfolgte. Denn Gegenstand der Vereinbarung zwischen dem Beklagten und der ausführenden Baufirma war der Abbruch des Gebäudes „bis Oberkante Gelände“. Dies ist laut Abnahmeprotokoll erfolgt. Eine vollständige Beräumung des Grundstückes war aus Sicherungsgründen nicht erforderlich und auch nicht Gegenstand des Auftrages.

36

Wie sich die mit dem angegriffenen Bescheid geltend gemachten Kosten zusammensetzen, lässt sich seiner Begründung eindeutig entnehmen.

37

Eine Begrenzung des Erstattungsanspruchs der Behörde auf die Höhe der im Rahmen der Androhung erfolgten Kostenschätzung besteht ebenfalls nicht. Der Anspruch nach § 55 Abs. 1 SOG LSA beruht gerade nicht auf dem Prinzip der Bindung an eine vereinbarte oder zugesagte Gegenleistung, sondern auf dem Prinzip der Erstattung entstandener Kosten (BVerwG, Urt. v. 13. April 1984 - 4 C 31/81 -, zitiert aus juris).

38

Der Beklagte hat auch sein Auswahlermessen auf der „Sekundärebene“ ordnungsgemäß ausgeübt. Die Behörde ist auch bei der Frage der Heranziehung zu den Kosten gehalten, bei mehreren in Betracht kommenden Verantwortlichen ihr Auswahlermessen im Einzelfall sachgerecht auszuüben und hierbei die Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen (vgl. OVG NW, Beschl. v. 31.07.2006 – 19 E 371/05 –, Juris; vgl. auch BayVGH, Urt. v. 01.07.1998 – 22 B 98.198 –, BayVBl 1999, 180). Zwar enthalten weder der angegriffene Kostenbescheid noch der Widerspruchsbescheid Erwägungen zur finanziellen Leistungsfähigkeit des Klägers, der bereits in seinem Schreiben vom 25.03.2007 sowie im Widerspruchsverfahren erklärt hatte, dass er von Arbeitslosengeld II lebe, während der Beklagte bei der Auswahl der Verantwortlichen auf der „Primärebene“ durchaus berücksichtigte, dass der Kläger im Rahmen der Anhörung glaubhaft erklärt habe, die Abbruchmaßnahme auf Grund seines Gesundheitszustands und auch aus finanziellen Gründen nicht durchführen zu können. Im Klageverfahren trägt der Beklagte ergänzend dazu vor, dass unter dem Gedanken der Lastengerechtigkeit sowohl der Kläger als auch die übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft gesamtschuldnerisch zur Erstattung der Kosten im Rahmen der Ersatzvornahme herangezogen wurden, zumal eine finanzielle Leistungsfähigkeit der anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft ebenfalls nicht gegeben gewesen sei. Auch diese verfügten lediglich über Einkünfte, die unterhalb der Pfändungsfreigrenzen lägen. Zur Sicherung der Ansprüche des Beklagten solle im Grundbuch bezüglich des betreffenden Grundstückes eine Sicherungshypothek eingetragen werden. Da aber einzelne Miterbenanteile einer Erbengemeinschaft nicht mit einer solchen Sicherungshypothek oder einem sonstigen Grundpfandrecht belastet werden könnten, müsse ein Titel gegen alle Miteigentümer erwirkt werden, wofür die Unanfechtbarkeit der ergangenen Bescheide Voraussetzung sei. Das bei der Inanspruchnahme des Klägers ausgeübte Auswahlermessen gibt danach keinen Anlass zu rechtlicher Beanstandung. Die eingetretene Gefahrensituation dürfte Folge eines „multikausalen“ Vorgangs unter den Mitgliedern der Erbengemeinschaft gewesen sein, wobei einerseits die Z. AP. und {S.} erst verhältnismäßig spät von ihrer Erbschaft erfahren haben mögen und insoweit den vorangegangenen Verfall des Hauses nicht zu verantworten haben, andererseits aber einen Verkauf des Hauses und eine damit mögliche Sanierung verhindert haben. Zu berücksichtigen ist ferner, dass zwei Mitglieder der Erbengemeinschaft ALG II- Empfänger sind und auch bei den übrigen Mitgliedern das Einkommen – wie der Beklagte vorbringt – unter der Pfändungsfreigrenze liegt. Der Zugriff auf das Grundstück erscheint danach für den Beklagten als einzige realistische Möglichkeit, wenigstens einen Teil der verauslagten Kosten zurückzubekommen. Im Ergebnis erscheint daher die Inanspruchnahme des Klägers auch nach Auffassung der Kammer als zweckmäßig, jedenfalls nicht ermessensfehlerhaft.

39

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

40

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.