Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 17. Okt. 2016 - 5 L 1831/16


Gericht
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 26.620,30 € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 4905/16 gegen den Kostenbescheid der Antragsgegnerin vom 13. Juli 2016 anzuordnen,
4hat keinen Erfolg.
5Er ist allerdings zulässig. Er ist statthaft, da die in der Hauptsache erhobene Klage gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – iVm § 59 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz Nordrhein-Westfalen – VwVG NRW – entgegen § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Bei den Kosten der Ersatzvornahme handelt es sich nicht um sofort vollziehbare Kosten iSd § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO,
6vgl. Kopp/Schenke, § 80 VwGO Rn. 63.
7Der Antrag ist unbegründet. Gemäߠ § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hat das Gericht in dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren nicht unmittelbar die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes zu überprüfen, sondern zu untersuchen, ob das – in der Regel – öffentliche Interesse an dessen sofortiger Vollziehung das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegt. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs mit zu berücksichtigen. Stellt sich heraus, dass der Rechtsbehelf aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird, so spricht dies für ein vorrangiges Vollzugsinteresse. Hat demgegenüber der Rechtsbehelf aller Voraussicht nach Erfolg, überwiegt regelmäßig das private Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung.
8Nach dieser Maßgabe überwiegt das öffentliche Interesse am Erhalt der gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehung des Kostenbescheides vom 13. Juli 2016 gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage.
9Die Klage hat bei summarischer Prüfung voraussichtlich keinen Erfolg, da der Kostenbescheid der Antragsgegnerin vom 13. Juli 2016 rechtmäßig sein dürfte und den Antragsteller daher nicht in seinen Rechten verletzt, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
10Rechtsgrundlage des Kostenbescheides sind §§ 59 Abs. 1 Satz 2 iVm Abs. 2 iVm 77 Abs. 1 VwVG NRW iVm 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 der Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes – VO VwVG NRW –.
11Allerdings ist der Kostenbescheid formell rechtswidrig ergangen, da der Antragsteller vor seinem Erlass entgegen § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW – VwVfG NRW – nicht angehört worden ist. Eine Entbehrlichkeit der Anhörung ergibt sich nicht aus § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NRW, da die Kostenfestsetzung nicht mehr zum Vollstreckungsverfahren gehört. Nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW ist, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Das Schreiben der Antragsgegnerin vom 4. März 2016 enthält insoweit keine Anhörung. Darin wird dem Antragsteller mitgeteilt, die geschätzten Abbruchkosten hätten sich gegenüber der Mitteilung vom 3. Februar 2016 von 35.000 € auf rund 60.000 € erhöht. Das Schreiben enthält keine Anhaltspunkte dahingehend, dass diese Kosten nach dem Abbruch des Gebäudes durch einen Kostenbescheid vom Antragsteller zurückverlangt werden. Sinn und Zweck des Schreibens bestand darin, vor dem Hintergrund der geänderten Kostenkalkulation § 63 Abs. 4 VwVG NRW zu entsprechen. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,
12Beschlüsse vom 14. Juni 2010 – 10 B 270/10 – und vom 29. Oktober 2010 – 7 B 1293/10 –, juris,
13der die Kammer zur Wahrung der Rechtseinheitlichkeit folgt, kann jedoch ein derartiger Anhörungsmangel durch den Austausch von Schriftsätzen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW geheilt werden, so dass sich allein hieraus kein überwiegendes Anordnungsinteresse des Antragstellers ergibt.
14Der Kostenbescheid vom 13. Juli 2016 ist materiell rechtmäßig.
15Nach §§ 59 Abs. 1 Satz 2 iVm Abs. 2 iVm 77 Abs. 1 VwVG NRW iVm 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 VO VwVG NRW kann die Antragsgegnerin für rechtmäßige Amtshandlungen nach dem VwVG NRW – hier die Ersatzvornahme in Gestalt der Fremdvornahme – Kosten erheben.
16Der Verwaltungszwang in Gestalt der Ersatzvornahme konnte auf §§ 55 Abs. 1, 59 VwVG NRW gestützt werden. Die Ersatzvornahme wurde durch Ordnungsverfügung vom 3. Februar 2016 ordnungsgemäß festgesetzt. Wegen der Rechtmäßigkeit dieser Ordnungsverfügung wird auf die Ausführungen in dem Beschluss der Kammer vom 29. Februar 2016 – 5 L 375/16 – verwiesen. Die zugrunde liegende Grundverfügung vom 13. November 2014, deren Rechtmäßigkeit durch rechtskräftiges Urteil des Gerichts vom 18. Juni 2015 – 5 K 5741/15 – bestätigt worden ist, ist auch vollziehbar und bleibt es auch angesichts des Schriftsatzes des Antragstellers vom 17.10.2016.
17Zu den Kosten der Amtshandlung gehören nach der Legaldefinition in § 77 Abs. 1 VwVG NRW die Gebühren und Auslagen der Behörde. Zu den Auslagen zählen gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 VO VwVG NRW Beträge, die bei der Ersatzvornahme oder bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges an Beauftragte und an Hilfspersonen zu zahlen sind, sowie Kosten, die der Vollzugsbehörde (§ 56 VwVG NRW) durch die Ersatzvornahme entstanden sind, sowie auch Zinsansprüche gemäß § 59 Absatz 3 VwVG NRW. Dazu zählen die der Antragsgegnerin unmittelbar angefallenen Abbruchkosten der Fremdvornahme, die in der Rechnung der beauftragten Firma T. auf 51.991,10 € beziffert worden sind. Zu den erstattungsfähigen Auslagen zählen aber auch die Kosten in Höhe von 1249,50 € für das Beweissicherungsverfahren am Nachbargebäude Dannenbaumstr. 28. Diese Auslagenposition findet ihre rechtliche Grundlage unmittelbar in § 20 Abs. 2 Satz 2 VO VwVG NRW. Durch die Bezeichnung „insbesondere“ wird deutlich, dass die enumerativ ausgeführten Auslagen nicht abschließend sind. Objektiv erforderliche weitere Auslagen, die nicht unmittelbar durch die Ersatzvornahme entstanden sind, sind daher erstattungsfähig, soweit sie als zur Erfüllung der Grundverfügung erforderlich angesehen werden können,
18OVG Berlin Brandenburg, Urteil vom 25. August 1989 – 2 B 4.88 –, juris.
19Bei einem Abbruch eines grenzständigen Gebäudes war es objektiv geboten, ein derartiges Gutachten anzufertigen, um etwaige Schadensersatzansprüche des Nachbarn effektiv abwehren zu können. Bilddokumentationen – hier zur Beweissicherung – spielen bei der Ersatzvornahme in der Praxis eine große Rolle,
20vgl. Sadler, Verwaltungsvollstreckungsgesetz, Verwaltungszustellungsgesetz, 9. Auflage, § 19 VwVG Rn. 17; BayVGH, Beschluss vom 21. Dezember 1999 – 20 B 99.2073 –, juris Rn. 17, wonach Gutachterkosten zu den Kosten der Ersatzvornahme nach bayrischem Vollstreckungsrecht zählen.
21Gegen die Angemessenheit der Kosten hat der Antragsteller sich nicht gewendet, insoweit ist auch rechtlich nichts gegen die Festsetzung ersichtlich.
22Unschädlich ist, dass sich die Kosten in der Androhung der Ersatzvornahme in der Ordnungsverfügung vom 2. Dezember 2015, in dem die Ersatzvornahme angedroht worden war, noch auf 35.000 € beliefen. Dem Wortlaut des § 63 Abs. 4 VwVG NRW nach sollen nur die voraussichtlichen Kosten mitgeteilt werden, was bereits dafür spricht, dass auch eine Kostensteigerung von dem Vollstreckungsschuldner verlangt werden kann und insoweit keine Bindung an die Androhung besteht. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin den Antragsteller nach Kenntnis von der Kostensteigerung mit Schreiben vom 4. März 2016 in Kenntnis gesetzt.
23So auch: VG Halle, Urteil vom 23. Februar 2010 – 2 A 23/09 –, juris Rn. 37 zum gleichlautenden sachsen-anhaltinischen Landesrecht.
24Die Kostenforderung war auch fällig. Gemäß § 20 Abs. 4 VO VwVG NRW wird die Pflicht zum Ersatz von Auslagen, die der Behörde im Rahmen der Ersatzvornahme oder der Sicherstellung entstanden sind, mit ihrer Entstehung fällig.
25Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
26Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes. Im Hinblick auf das vorläufige Rechtsschutzverfahren ist dieser Betrag gemäß Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu halbieren.

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint; - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde; - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll; - 4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will; - 5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.
(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn
- 1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird; - 2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird; - 3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird; - 4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird; - 5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.
(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.
(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Kosten (Gebühren und Auslagen) gemäß § 337 Abs. 1, §§ 338 bis 346 der Abgabenordnung erhoben. Für die Gewährung einer Entschädigung an Auskunftspflichtige, Sachverständige und Treuhänder gelten §§ 107 und 318 Abs. 5 der Abgabenordnung.
(2) Für die Mahnung nach § 3 Abs. 3 wird eine Mahngebühr erhoben. Sie beträgt ein halbes Prozent des Mahnbetrages, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 150 Euro. Die Mahngebühr wird auf volle Euro aufgerundet.
(3) Soweit die Bundespolizei nach diesem Gesetz tätig wird, werden Gebühren und Auslagen nach dem Bundesgebührengesetz erhoben.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.