Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 29. Feb. 2016 - 5 L 375/16


Gericht
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 17.500,00 € festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 609/16 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 3. Februar 2016 anzuordnen,
4ist zulässig, aber unbegründet.
5Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht der Hauptsache die – gemäß § 112 Abs. 1 Justizgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen kraft Gesetzes ausgeschlossene – aufschiebende Wirkung der Klage anordnen. Dabei hat es in dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren nicht unmittelbar die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes zu überprüfen, sondern zu untersuchen, ob das – in der Regel – öffentliche Interesse an dessen sofortiger Vollziehung das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegt. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs mit zu berücksichtigen. Stellt sich heraus, dass der Rechtsbehelf aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird, so spricht dies für ein vorrangiges Vollzugsinteresse. Hat demgegenüber der Rechtsbehelf aller Voraussicht nach Erfolg, überwiegt regelmäßig das private Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung.
6Nach dieser Maßgabe überwiegt das öffentliche Interesse der Antragsgegnerin am Erhalt der gesetzlich vorgesehen sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung vom 3. Februar 2016 gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 5 K 609/16. Die Klage hat bei summarischer Prüfung voraussichtlich keinen Erfolg, da die Festsetzung der Ersatzvornahme durch Bescheid vom 3. Februar 2016 rechtmäßig sein dürfte.
7Rechtsgrundlage der Festsetzung der Ersatzvornahme in dem Bescheid vom 3. Februar 2016 sind die §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Ziffer 1, 59, 63 Abs. 1, 64 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW).
8Die Ordnungsverfügung ist formell rechtmäßig. Eine vorherige Anhörung des Antragstellers war wegen § 28 Abs. 2 Nr. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) entbehrlich.
9Die Festsetzung der Ersatzvornahme ist auch materiell rechtmäßig. Gemäß § 55 Abs. 1 VwVG NRW kann der Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Diese Anforderungen erfüllt der Grundverwaltungsakt vom 13. November 2014, mit dem der Antragsteller zur Beseitigung des Gebäudes E.---------straße 30 – eine Handlung – aufgefordert worden war. Das Gericht hat die hiergegen gerichtete Anfechtungsklage mit Urteil vom 18. Juni 2015 – 5 K 5741/14 – abgewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig. Damit wurde der Verwaltungsakt vom 13. November 2014 bestandskräftig.
10Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW sind Zwangsmittel schriftlich anzudrohen. In der Androhung ist dem Pflichtigen eine zur Erfüllung geeignete Frist zu setzen. Diese Anforderungen sind erfüllt. Mit Ordnungsverfügung vom 2. Dezember 2015 drohte die Antragsgegnerin dem Antragsteller schriftlich die Ersatzvornahme für den Fall an, dass dieser die Beseitigung des Gebäudes nicht bis zum 31. Januar 2016 vornimmt. Mit der Antragsgegnerin geht auch die Kammer davon aus, dass die Frist wirksam bis zu diesem Zeitpunkt gesetzt und es sich bei dem wörtlich genannten Datum im Bescheid, dem „31.01.2015“, um einen Tippfehler und damit um eine offenbare Unrichtigkeit iSd § 42 VwVfG NRW handelt, der die Bestimmtheit der Zwangsmittelandrohung nicht beeinträchtigt. Bereits aus dem zeitlichen Gesamtzusammenhang – die Ordnungsverfügung wurde am 2. Dezember 2015 erlassen – wird deutlich, dass nur der 31. Januar 2016 gemeint gewesen sein kann. Dem Antragsteller wurde im bisherigen Verwaltungsvollstreckungsverfahren in den vorhergehenden Zwangsgeldandrohungen im Ausgangsbescheid vom 13. November 2014 und im Bescheid vom 10. August 2015 eine Frist von vier bzw. 4 ½ Monaten gesetzt, so dass hinreichend deutlich wird, dass nunmehr nicht eine Jahresfrist gesetzt und kein späteres Datum gemeint gewesen sein konnte. Für die Annahme einer offenbaren Unrichtigkeit spricht auch, dass der Antragsteller diesen Tippfehler in der Antragsschrift nicht geltend macht.
11Nach § 42 Satz 1 VwVfG NRW kann die Behörde Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt jederzeit berichtigen. Mit Schriftsatz vom 18. Februar 2016 hat die Antragsgegnerin hiervon Gebrauch gemacht und die offenbare Unrichtigkeit von Amts wegen berichtigt. Die Rückforderung der Ordnungsverfügung im Original ist gemäß § 42 Satz 3 VwVfG NRW parallel zur Berichtigung möglich, jedoch, wie bereits der Wortlaut verdeutlicht, keine notwendige Voraussetzung für die Berichtigung.
12Die Zwangsmittelandrohung erfüllt auch die Voraussetzungen des § 63 Abs. 4 VwVG NRW, wonach bei einer Ersatzvornahme auf die voraussichtlichen Kosten der Maßnahme – hier ca. 35.000 € - hinzuweisen ist.
13Nach § 64 Satz 1 VwVG NRW wird das Zwangsmittel, wenn die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt wird, von der Vollzugsbehörde festgesetzt. Nachdem der Antragsteller die Verpflichtung, das Wohngebäude auf der E. str. 30 zu beseitigen, nicht innerhalb der bis zum 31. Januar 2016 gesetzten Frist erfüllt hat, durfte die Antragsgegnerin das Zwangsmittel der Ersatzvornahme nach dieser Vorschrift festsetzen. Da die Beseitigung des Gebäudes durch einen Dritten ausgeführt werden kann, ist sie eine vertretbare Handlung und infolgedessen gemäß § 59 Abs. 1 VwVG NRW der Ersatzvornahme zugänglich.
14Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers hat die Antragsgegnerin keine Verpflichtung abgegeben, mit der Vollstreckung vier Monate zuzuwarten, sollte dieser ein Sanierungskonzept vorlegen. In der mündlichen Verhandlung vom 18. Juni 2015, bei der der Antragsteller persönlich nicht zugegen war, wurde eine derartige Möglichkeit angesprochen, ohne dass eine Vereinbarung zustande kam. Das Protokoll der mündlichen Verhandlung weist dementsprechend nichts Derartiges auf. Auch außerhalb des gerichtlichen Verfahrens kann die Kammer nicht annehmen, dass die Antragsgegnerin eine derartige Zusage gemacht hätte, nachdem diese dieser Behauptung im Schriftsatz vom 18. Februar 2016 widersprochen hat.
15Der Festsetzung der Ersatzvornahme steht schließlich nicht entgegen, dass der Antragsteller am 25. November 2015 ausweislich der Mitteilung der Antragsgegnerin über den Antragseingang vom 3. Dezember 2015 einen Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides zur Kernsanierung des Gebäudes gestellt hat, über den die Antragsgegnerin noch nicht entschieden hat. Der Antragsteller hat damit aus zwei selbständig tragenden Gründen kein geeignetes Austauschmittel zur verfügten Beseitigung des Wohngebäudes angeboten. Gemäß § 21 Satz 2 Ordnungsbehördengesetz (OBG) ist der betroffenen Person auf Antrag zu gestatten, ein anderes ebenso wirksames Mittel anzuwenden, sofern die Allgemeinheit dadurch nicht stärker beeinträchtigt wird. Zum einen kann der Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides jedoch bereits deshalb kein Austauschmittel iSd § 21 Satz 2 OBG sein, weil ein positiver Bauvorbescheid keine Baufreigabe beinhaltet und daher nicht einmal die rechtlichen Voraussetzungen für die Sanierung schafft. Zum anderen und damit verbunden setzt das wirksame Angebot eines Austauschmittels in Form der Sanierung des Gebäudes hier – neben der Legalisierung durch eine entsprechende Baugenehmigung – aufgrund des Grundsatzes der effektiven Gefahrenabwehr voraus, dass Grund zu der Annahme besteht, dass das Austauschmittel vom Pflichtigen auch zeitnah angewendet und damit „ebenso wirksam“ wäre. Diese Annahme ist angesichts des langjährigen Verfalls des Gebäudes und der bereits im Verfahren 5 K 5741/14 ergebnislos gebliebenen Ankündigungen des Antragstellers, das Wohngebäude sanieren zu wollen, nicht begründet. Vielmehr wäre selbst im Fall einer genehmigten Sanierung des Wohngebäudes anzunehmen, dass das Wohngebäude wie in den vergangenen Jahrzehnten weiter dem Verfall preisgegeben werden würde. Eine alleinige Ankündigung des Antragstellers, das Gebäude nunmehr sanieren zu wollen, kann vorliegend nicht ausreichen.
16Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
17Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes in Verbindung mit Ziffer 11. e) des Streitwertkataloges der Bausenate des OVG NRW vom 17. September 2003,
18BauR 2003, 1883.
19Maßgeblich ist danach die Höhe der veranschlagten Kosten der Ersatzvornahme. Im Hinblick auf das vorläufige Rechtsschutzverfahren ist gemäß Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges der Verwaltungsgerichtsbarkeit dieser Betrag zu halbieren.

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint; - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde; - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll; - 4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will; - 5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.
(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
Die Behörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Die Behörde ist berechtigt, die Vorlage des Dokuments zu verlangen, das berichtigt werden soll.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.