Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 11. Juli 2014 - 3 K 2978/12
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
1
Tatbestand:
2Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist beihilfeberechtigter Ruhestandsbeamter des beklagten Landes. Er leidet an einer weit fortgeschrittenen beidseitigen Hüftgelenksarthrose (Coxarthrose, Grad IV) sowie einer Lumbalarthrose. Daneben ist er an chronischer Bronchitis und Diabetes mellitus erkrankt.
3Am 27. Oktober 2011 begab er sich erstmals in die Behandlung durch den Facharzt für Orthopädie Dr. T. in L. (nachfolgend: behandelnder Arzt). Dieser wandte zur Behandlung der Hüftgelenksarthrose des Klägers im Zeitraum vom 3. November 2011 bis zum 14. November 2011 mehrfach eine Kernspinresonanztherapie an. Die Wahl dieses Heilverfahrens begründete der behandelnde Arzt in einem zur Vorlage bei der Beihilfestelle bestimmten Schreiben vom 1. Dezember 2011. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 43 der Gerichtsakte verwiesen.
4Unter dem 2. Dezember 2011 stellte der behandelnde Arzt dem Kläger für die Kernspinresonanztherapie, für die er die Gebührennummer 5731 der Gebührenordnung für Ärzte analog in Ansatz brachte, insgesamt 1.457,82 Euro in Rechnung. Zu diesen Aufwendungen beantragte der Kläger am 9. Dezember 2011 beim M1. für Besoldung und Versorgung NRW (M. ) die Gewährung von Beihilfen.
5Mit Bescheid vom 15. Dezember 2011 lehnte das M. den Antrag mit der Begründung ab, bei der Kernspinresonanztherapie handele es sich um ein wissenschaftlich nicht anerkanntes Heilverfahren.
6Den dagegen am 16. Januar 2012 eingelegten Widerspruch wies das M. mit Widerspruchsbescheid vom 23. Mai 2012 aus den Gründen des Bescheides vom 15. November 2011 zurück.
7Der Kläger hat am 25. Juni 2012 Klage erhoben. Im Verlauf des Klageverfahrens nahm der Amtsärztliche Dienst der Stadt F. durch den Facharzt für Orthopädie Dr. H. in einem an das M. gerichteten Schreiben vom 5. Mai 2014 zum Schreiben des behandelnden Arztes vom 1. Dezember 2011 Stellung. Wegen der Einzelheiten wird auf die Blätter 117 und 118 der Gerichtsakte verwiesen.
8Der Kläger macht im Wesentlichen geltend: Bei der Kernspinresonanztherapie handele es sich um eine Heilbehandlung, für die derzeit zumindest eine begründete Aussicht auf eine spätere allgemeine wissenschaftliche Anerkennung bestehe. Bevor er auf dieses Therapieverfahren aufmerksam geworden sei und sich dafür entschieden habe, sei er wegen der Hüftgelenksarthrose und den Lumbalbeschwerden zunächst auf ärztliche Verordnung mit Salben und einfachen Schmerztabletten behandelt worden. Später sei er physiotherapeutisch behandelt und wegen ständig zunehmender Schmerzen mit stärkeren Schmerz- und Schlafmitteln versorgt worden. Er habe sich an verschiedene Fachärzte gewandt, die ihm zu einer Hüftgelenksprothese geraten hätten. Ein solcher Eingriff habe in seinem Fall wegen der bestehenden Begleiterkrankungen nach Einschätzung des behandelnden Arztes eine Erfolgschance von nur etwa 40 Prozent. Eine vollständige Wiederherstellung der Bewegungsfähigkeit sei wegen seiner Lumbalbeschwerden durch eine solche Operation ohnehin nicht zu erreichen. Herkömmliche Therapien seiner Lumbalarthrose seien zudem nicht auf eine Gesundung des Bewegungsapparats, sondern lediglich auf eine zeitlich begrenzt wirkende Linderung ausgerichtet. Die Kernspinresonanztherapie ziele dagegen auf eine Behebung des krankhaften Zustands durch die Regeneration des Knorpelgewebes und die Regulation des Gelenkwassers. Der operative Gelenkersatz stelle schon vor diesem Hintergrund keine gleichwertige Therapiealternative zur Kernspinresonanztherapie dar. Die auf Heilung gerichtete Kernspinresonanztherapie sei auch aus rechtlichen Gründen vorrangig, weil sie der Wiedererlangung der Gesundheit und nicht dem von der Beihilfeverordnung nachrangig genannten Ausgleich erworbener Körperschäden diene. Mithin stehe fest, dass geeignete herkömmliche Behandlungsmethoden in seinem Fall nicht zur Verfügung gestanden hätten. Dies ergebe sich aus dem Schreiben des behandelnden Arztes vom 1. Dezember 2011. Vor diesem Hintergrund bedürfe es der vom Beklagten angeregten amtsärztlichen Untersuchung nicht. Auf vor Durchführung der streitigen Behandlung ohne Erfolg angewandte wissenschaftlich allgemein anerkannte Heilverfahren dürfe der Beklagte ihn demnach nicht verweisen. Dem stehe daneben auch entgegen, dass für die operative Versorgung mit Gelenkprothesen Gegenindikationen bestünden. Neben den erheblichen allgemeinen Risiken eines derartigen Eingriffs bestehe in seinem Fall ein erhöhtes Narkoserisiko im Zusammenhang mit Herzbeschwerden und dem Diabetes. Der Diabetes vermindere zudem die Erfolgsaussichten der Implantation künstlicher Hüftgelenke. Bei dieser Sachlage sei es ihm nicht zumutbar, auf die Versorgung mit künstlichen Hüftgelenken verwiesen zu werden. Ein Anspruch auf Beihilfen zur Kernspinresonanztherapie ergebe sich mithin auch unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, die durch die vorgenommene Ablehnung seines Antrags in ihrem Wesenskern verletzt sei.
9Der Kläger beantragt,
10den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des M2. für Besoldung und Versorgung NRW vom 15. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 2012 zu verpflichten, ihm zu den Kosten der durchgeführten Kernspinresonanztherapien in Höhe von 1.457,82 Euro nach seinem Beihilfebemessungssatz (70 Prozent) Beihilfen in Höhe von 1.020,47 Euro zu bewilligen,
11hilfsweise,
12Beweis zu erheben zu seiner Behauptung, dass es unterhalb der Hüftgelenksoperation in seinem Behandlungsfall keine Therapiemöglichkeiten mehr gebe.
13Der Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Er wiederholt und vertieft die Gründe der angefochtenen Bescheide und nimmt auf die Stellungnahme des Amtsärztlichen Dienstes vom 5. Mai 2014 Bezug.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang (Beiakte Heft 1) Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe:
18Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des M. vom 15. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 2012 ist in dem angefochtenen Umfang rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten(§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf weitere Beihilfeleistungen zu den unter Vorlage der Rechnung vom2. Dezember 2011 geltend gemachten Aufwendungen für Behandlungen mit der Kernspinresonanztherapie.
19Die geltend gemachten Beihilfeansprüche richten sich nach §§ 3 Abs. 1, 4 der Beihilfeverordnung Nordrhein-Westfalen in der im maßgeblichen Behandlungszeitraum geltenden Fassung vom 5. November 2009 (GV. NRW. S. 607) – BVO NRW – .
20Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 BVO NRW sind Aufwendungen für eine wissenschaftlich nicht anerkannte Heilbehandlung von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Eine Behandlungsmethode ist wissenschaftlich allgemein anerkannt, wenn sie von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für eine Behandlung der Krankheit als wirksam und geeignet angesehen wird. Um „anerkannt“ zu sein, muss einer Behandlungsmethode von dritter Seite – also von anderen als dem/den Urheber(n) – attestiert werden, zur Heilung einer Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet zu sein und wirksam eingesetzt werden zu können. Um „wissenschaftlich“ anerkannt zu sein, müssen Beurteilungen von solchen Personen vorliegen, die an Hochschulen und an anderen Forschungseinrichtungen als Wissenschaftler in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätig sind. Für die Allgemeinheit der Anerkennung schließlich muss die Therapieform zwar nicht ausnahmslos, aber doch überwiegend in den fachlichen Beurteilungen als geeignet und wirksam eingeschätzt werden. Somit ist eine Behandlungsmethode dann „wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt“, wenn eine Einschätzung ihrer Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler nicht vorliegt oder wenn die überwiegende Mehrheit der mit der Methode befassten Wissenschaftler die Erfolgsaussichten als ausgeschlossen oder jedenfalls gering beurteilt.
21Vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1995 – 2 C 15.94 -, ZBR 1996, 48 = juris, Rn. 16; OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 2007 – 1 A 1048/05 -, juris, Rn. 38 f.
22Grundlage für eine positive Einschätzung der Wirksamkeit und Geeignetheit der neuen Methode können nur kontrollierte, wissenschaftlichen Standards genügende Studien sein; bloße Erfahrungsberichte von Ärzten, welche die neue Methode angewendet haben, reichen insoweit nicht aus. Ebenfalls nicht hinreichend ist es, wenn in dem zu beurteilenden Einzelfall ein konkreter Wirksamkeitsnachweis erbracht ist.
23Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Februar 2014– 1 A 1012/12 -, juris, Rn. 9 f., Rn. 43; und vom14. Februar 2007 - 1 A 1048/05 -, juris, Rn. 40 f.
24Dass die Voraussetzungen der wissenschaftlichen Anerkennung nach diesen Maßstäben entgegen den zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid, auf die gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen wird, vorliegen könnten, zeigt das Vorbringen des Klägers nicht auf.
25Die pauschalen Behauptungen des Klägers zur Wirksamkeit der Kernspinresonanztherapie vermögen die amtsärztliche Stellungnahme vom5. Mai 2014, die mit der in der Rechtsprechung vorgenommen Einschätzung,
26vgl. VG L. , Urteil vom 27. April 2007 – 19 K 1173/06 -, juris; OLG Braunschweig, Urteil vom 7. März 2012– 2 U 90/11 -, juris,
27in Einklang steht, nicht durchgreifend infrage zu stellen.
28Auch die Voraussetzungen, unter denen die Aufwendungen für eine „wissenschaftlich noch nicht anerkannte Heilbehandlung“ nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 BVO NRW ausnahmsweise als beihilfefähig anzusehen sind, liegen im Streitfall nicht vor. Nach dieser Bestimmung können vom Finanzministerium auf Grund des Gutachtens eines Amts- oder Vertrauensarztes auch Aufwendungen für wissenschaftlich noch nicht anerkannte Heilbehandlungen für beihilfefähig erklärt werden, wenn wissenschaftlich anerkannte Heilbehandlungen ohne Erfolg angewendet worden sind.
29Der Dienstherr ist nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 BVO NRW zur Anerkennung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode verpflichtet, wenn sich eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode für die Behandlung einer bestimmten Krankheit noch nicht herausgebildet hat, wenn im Einzelfall – etwa bei Gegenindikationen – das anerkannte Heilverfahren nicht angewendet werden darf oder wenn ein solches bereits ohne Erfolg eingesetzt worden ist. Weitere Voraussetzung der Beihilfefähigkeit ist, dass die wissenschaftlich noch nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode nach einer medizinischen Erprobungsphase entsprechend dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft noch wissenschaftlich allgemein anerkannt werden kann, dass also nach dem Stand der Wissenschaft die begründete Erwartung der wissenschaftlichen Anerkennung besteht. Für eine solche Annahme ist zumindest erforderlich, dass bereits wissenschaftliche, nicht auf Einzelfälle beschränkte Erkenntnisse vorliegen, die attestieren, dass die Behandlungsmethode zur Heilung der Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet ist und wirksam eingesetzt werden kann.
30Vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1995 – 2 C 15.94 -, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2014– 1 A 1012/12 -, juris, Rn. 40.
31Es kann dahinstehen, ob die im Streitfall angewendete Kernspinresonanztherapie nach dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft noch wissenschaftlich allgemein anerkannt werden kann. Es fehlt nämlich an den weiteren oben bezeichneten Voraussetzungen für die Gewährung der vom Kläger begehrten Beihilfe.
32Es ist nicht davon auszugehen, dass anerkannte Heilverfahren zuvor bereits ohne Erfolg eingesetzt worden sind. Dafür wäre die Feststellung erforderlich, dass die in Betracht kommenden Methoden der Schulmedizin vor der Inanspruchnahme der streitigen Behandlung ohne Erfolg ausgeschöpft worden sind. Dazu reicht die bloße Behauptung des Beamten, er sei mit den Methoden der Schulmedizin „austherapiert“ gewesen, nicht aus. Ihm obliegt es, nachvollziehbar darzulegen, dass bei Beginn der in Rede stehenden alternativen Behandlung herkömmliche Methoden nicht mehr erfolgsversprechend waren.
33Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2014– 1 A 1012/12 -, juris, Rn. 56.
34Dazu ist es regelmäßig erforderlich, den Therapieverlauf in einer durch ärztliche Bescheinigungen belegten und schlüssigen Form darzulegen. Dem genügt das Vorbringen des Klägers nicht, wie der Amtsärztliche Dienst des Gesundheitsamts F. , Dr. H. , in seiner Stellungnahme vom 5. Mai 2014 zutreffend dargelegt hat. Dr. H. führt darin nachvollziehbar aus, dass sich dem vom Kläger vorgelegten Attest des behandelnden Arztes vom 1. Dezember 2011 die zur fachlichen Einschätzung der Behandlungssituation benötigten Informationen nicht entnehmen lassen. Sonstige ärztliche Bescheinigungen zum Beleg seiner Angaben zu Therapieverlauf und alternativen Behandlungsmöglichkeiten hat der Kläger, auch nach dem rechtlichen Hinweis mit gerichtlicher Verfügung vom 6.Juni 2014, nicht beigebracht. Die Anfragen des Beklagten und des erkennenden Gerichts, ob er bereit sei, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, hat der Kläger nicht eindeutig beantwortet. Bei dieser Sachlage bestand für die Kammer kein Anlass, der Frage, ob herkömmliche Behandlungsmethoden vor Anwendung der Kernspinresonanztherapie möglicherweise ausgeschöpft gewesen sind, von Amts wegen weiter nachzugehen.
35Unabhängig davon fehlt es an dem nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 BVO NRW erforderlichen Gutachten eines Amts- oder Vertrauensarztes. Vor Einholung eines solchen Gutachtens besteht ein Anspruch des Beamten auf Verpflichtung seines Dienstherrn zur Beihilfegewährung allenfalls dann, wenn die darin zu beantwortenden Fragen zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im Sinne des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Beihilfegewährung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 BVO NRW vollständig geklärt sind. Das ist indessen aus den oben dargelegten Gründen mangels hinreichend aussagekräftiger Angaben zu Diagnosen und Therapieverlauf nicht der Fall.
36Der vom Kläger hilfsweise beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob es in seinem Behandlungsfall eine gegenüber der Hüftgelenksoperation, also der totalendoprothetischen Versorgung des Hüftgelenks, weniger eingriffsintensive Therapiemöglichkeit gegeben habe, bedurfte es nicht. Die Kammer lehnt den Beweisantrag ab.
37Der Beweisantrag ist nicht hinreichend substantiiert. Er zielt auf die Ausforschung eines Sachverhalts, für den der Kläger aus den oben aufgezeigten Gründen darlegungspflichtig wäre.
38Des angebotenen Beweises bedarf es zudem deshalb nicht, weil die unter Beweis gestellte Behauptung aus zwei unabhängig voneinander eingreifenden Gründen als richtig unterstellt werden kann. Dies folgt zum einen daraus, dass, wie oben dargelegt, ein Anspruch des Klägers auf die begehrten Beihilfeleistungen die hier unterbliebene und auch nicht ausnahmsweise entbehrliche vorherige Einholung des Gutachtens eines Amts- oder Vertrauensarztes voraussetzt. Der Kläger kann das in der BVO NRW ausdrücklich aufgestellte Erfordernis der amts- bzw. vertrauensärztlichen Begutachtung nicht umgehen, indem er einerseits an der ihm vom Beklagten angebotenen amtsärztlichen Begutachtung nicht mitwirkt und andererseits ein gerichtliches Sachverständigengutachten erzwingen will. Zum anderen gehört auch die totalendoprothetische Versorgung der Hüftgelenke zu den wissenschaftlich anerkannten Heilverfahren, die nach dem oben Gesagten grundsätzlich vor Inanspruchnahme der wissenschaftlich noch nicht anerkannten Heilmethoden angewendet worden sein müssen, so dass selbst in dem Fall, dass andere Therapien nicht zur Verfügung gestanden haben sollten, ein Anspruch des Klägers auf Beihilfeleistungen zu verneinen wäre. Gegenindikationen bezüglich der totalendoprothetischen Maßnahme sind vom Kläger nicht in substantiierter, nämlich durch ärztliche Belege nachvollziehbar gemachter Form, geltend gemacht worden; sein Beweisantrag bezieht sich auf solche Gegenindikationen auch nicht.
39Die streitige Beihilfe kann dem Kläger auch nicht unter Rückgriff auf die allgemeine Fürsorgepflicht des Dienstherrn gewährt werden. Die Beihilfebestimmungen sind die nach Auffassung des Dienstherrn angemessene Festlegung und Konkretisierung seiner Fürsorgepflicht. Daher können lediglich in Ausnahmefällen auch Aufwendungen, die nicht in den Beihilfebestimmungen aufgeführt sind, beihilfefähig sein. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn der Dienstherr durch die Ablehnung der beantragten Beihilfe die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt. Letzteres setzt regelmäßig eine einschneidende Beeinträchtigung der Lebensführung des Beamten für den Fall voraus, dass die Beihilfe nicht gewährt wird. Bis zu dieser äußersten Grenze hat der Dienstherr einen weiten Ermessensspielraum bei der Ausgestaltung der Beihilfeleistungen.
40Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Januar 2013 5 C 12/12 -, ZBR 2013, 201, vom 18. Juni 1980 – 6 C 19.79 -, BVerwGE 60, 212 (220), und vom 24. August 1995- 2 C 7.94 -, ZBR 1996, 46 (48); OVG NRW, Urteile vom24. Mai 2006 1 A 3706/04 -, NVwZ-RR 2006, 800, und vom 4. Juli 2002 – 6 A 3458/99 -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 27. April 2007 – 13 K 8613/03 -, juris.
41Für das Überschreiten dieser Grenze bestehen im vorliegenden Fall angesichts der Höhe der Aufwendungen von 1.457,82 Euro und der darauf entfallenden möglichen Beihilfe in Höhe von 1.020,40 Euro keine Anhaltspunkte. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Lebensführung des Klägers durch die Nichtgewährung der beantragten Beihilfe nachhaltig beeinträchtigt worden ist oder werden wird.
42Die Fürsorgepflicht kann darüber hinaus eine Beihilfegewährung zu einer wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethode ausnahmsweise auch dann gebieten, wenn der Betroffene an einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung leidet, für die eine allgemein anerkannte, medizinischem Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht, und hinsichtlich der wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethode eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht.
43Vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 2005– 1 BvR 347/98 -, BVerfGE 115, 25 (49), zum Recht der gesetzlichen Krankenversicherung.
44Keine dieser Fallgestaltungen ist vorliegend gegeben. Die Hüftgelenksarthrose sowie die Lumbalbeschwerden des Klägers stellen keine lebensbedrohliche oder gar regelmäßig tödliche Krankheit im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dar. Darüber hinaus wäre die Erkrankung nach der Stellungnahme des Amtsärztlichen Dienstes vom 5. Mai 2014 voraussichtlich durch eine totalendoprothetische Versorgung des Hüftgelenks behandelbar gewesen. Dass diese Therapieform in seinem Fall aufgrund von Gegenindikationen nicht zur Verfügung steht, hat der Kläger – wie oben bereits dargelegt – nicht hinreichend substantiiert vorgetragen.
45Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
46Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 der Zivilprozessordnung.
47Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das erkennende Gericht gemäߠ § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO sind vom Kläger nicht dargelegt worden und auch sonst nicht ersichtlich.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 343,49 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. Zum Teil erfüllt das Zulassungsvorbringen schon nicht die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Im Übrigen liegen die genannten Zulassungsgründe auf der Grundlage der maßgeblichen (fristgerechten) Darlegungen nicht vor.
31. Die Berufung kann zunächst nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden.
4Eine Berufungszulassung nach dieser Vorschrift kann nur erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.
5Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f. = NRWE; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124a Rn. 186, 194.
6Das Zulassungsvorbringen weckt keine Zweifel im vorgenannten Sinne an der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe keinen Anspruch auf die Gewährung einer Beihilfe zu den seine Ehefrau betreffenden, am 13. Juli 2009 entstandenen und unter dem 5. August 2009 in Rechnung gestellten Aufwendungen für eine „Orthokin-Therapie“ (vgl. insoweit § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 bis 4 der BVO NRW i.d.F. vom 5. November 2009, GV. NRW. S. 224 – BVO NRW 2009 –, welche nach § 18 Abs. 1 BVO NRW 2009 für nach dem 31. März 2009 entstandene Aufwendungen und damit auch für die hier in Rede stehenden Aufwendungen bereits anzuwenden ist).
7a) Der Kläger wendet sich zunächst gegen die entscheidungstragende Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der „Orthokin-Therapie“ habe es im hier maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen
8– zur Maßgeblichkeit dieses Zeitpunktes ausführlich und m.w.N.: Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2012 – 1 A 352/11 –, juris, Rn 3 ff. = NRWE, insbesondere Rn. 7 f.; vgl. ferner die (jeweils eine „Orthokin-Therapie“ betreffenden) Senatsbeschlüsse vom 12. Juni 2013 – 1 A 2291/11 –, juris, Rn. 23 und 29 = NRWE, und vom 14. Februar 2007– 1 A 1048/05 –, juris, Rn. 26 und 31 = NRWE –
9in Bezug auf das hier in Rede stehende Krankheitsbild (Rückenschmerzen bei Bandscheibenvorfall und Pseudospondylolisthesis) an der allgemeinen wissenschaftlichen Anerkennung gefehlt.
10aa) Eine Behandlungsmethode ist wissenschaftlich allgemein anerkannt, wenn sie von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für eine Behandlung der Krankheit als wirksam und geeignet angesehen wird. Um "anerkannt" zu sein, muss einer Behandlungsmethode von dritter Seite– also von anderen als dem/den Urheber(n) – attestiert werden, zur Heilung einer Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet zu sein und wirksam eingesetzt werden zu können. Um "wissenschaftlich" anerkannt zu sein, müssen Beurteilungen von solchen Personen vorliegen, die an Hochschulen und an anderen Forschungseinrichtungen als Wissenschaftler in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätig sind. Für die Allgemeinheit der Anerkennung schließlich muss die Therapieform zwar nicht ausnahmslos, aber doch überwiegend in den fachlichen Beurteilungen als geeignet und wirksam eingeschätzt werden. Somit ist eine Behandlungsmethode dann "wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt", wenn eine Einschätzung ihrer Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler nicht vorliegt oder wenn die überwiegende Mehrheit der mit der Methode befassten Wissenschaftler die Erfolgsaussichten als ausgeschlossen oder jedenfalls gering beurteilt.
11Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Juni 1995 – 2 C 15.94 –, NJW 1996, 801 = ZBR 1996, 48 = juris, Rn. 16, und vom 18. Juni 1998 – 2 C 24.97 –, NJW 1998, 3436 = ZBR 1999, 25 = juris, Rn. 11, und Beschluss vom 24. November 2004 – 2 B 65.04 –,juris, Rn. 7; Senatsbeschluss vom 14. Februar 2007 – 1 A 1048/05 –, juris, Rn. 38 f. = NRWE, m.w.N.
12Grundlage für eine positive Einschätzung der Wirksamkeit und Geeignetheit der neuen Methode können nur kontrollierte, wissenschaftlichen Standards genügende Studien sein; bloße Erfahrungsberichte von Ärzten, welche die neue Methode angewendet haben, reichen insoweit nicht aus.
13Vgl. Senatsbeschluss vom 14. Februar 2007– 1 A 1048/05 –, juris, Rn. 40 f. = NRWE, m.w.N.
14bb) Dass diese Voraussetzungen hier vorliegen könnten, zeigt auch das diesbezügliche Zulassungsvorbringen insgesamt nicht auf.
15(1) Zur Frage der wissenschaftlich allgemeinen Anerkennung hat das Verwaltungsgericht im Kern ausgeführt: Einzig die von Dr. C. C. , Klinik für Orthopädie und Unfallchirurgie, T.-Hospital, Universität C., und anderen durchgeführte Studie (im Folgenden: „C. Studie“) befasse sich mit dem hier in Rede stehenden Krankheitsbild. Das Ergebnis dieser Studie, die Injektion von „Orthokin“ stelle bei der Behandlung von unilateralen lumbalen Nervenwurzelkompressionen im Vergleich zu Steroid-Injektionen (Triamcinolon) eine vielversprechende neue Behandlungsalternative dar, werde nur von deren Urhebern positiv bewertet, nämlich in dem in der Zeitschrift SPINE, Band 32, Nummer 17 (August 2007), S. 1803 ff. veröffentlichten Studienbericht mit dem Titel „Wirksamkeit von epidural-perineuralen Injektionen mit Autologem Conditioniertem Serum bei lumbaler Nervenwurzelkompression“. Zudem sei diese Studie auf fachlich nachvollziehbare methodische Kritik von Dr. U. I. gestoßen („Orthokin: Ein Update“, in: Versicherungsmedizin 60 (2008), S 86 f.;)); im Übrigen ergebe sich aus dem vom Kläger vorgelegten Urteil des VG Lüneburg vom 31. August 2011 – 1 A 29/09 –, n.v., UA Seite 7, dass weitere Kritik geäußert worden sei (Dr. C. C1. u.a.). Schließlich habe die unabhängige Deutsche Gesellschaft für Rheumatologie (DGRh) in ihrer „Stellungnahme zum Einsatz von Orthokin“ (Prof. Dr. G.-R. C2. , Prof. Dr. J. H und die Kommission Pharmakotherapie der DGRh), Zeitschrift für Rheumatologie 1/2007, S. 83, festgestellt, „dass derzeit keine begutachteten, wissenschaftlich-fundierten Aussagen bzw. Veröffentlichungen über eine Orthokin-Therapie vorliegen und somit eine Therapieempfehlung derzeit nicht ausgesprochen werden kann“. Der Umstand, dass die DGRh eine weitere Stellungnahme nach Veröffentlichung der Ergebnisse der die Behandlung der Kniegelenksarthrose betreffenden „E. Studie“ von Dr. A. C3. , Dr.C. N. , S. K. und Prof. Dr. R. L. (Studienbericht publiziert unter dem Titel „Autologes conditioniertes Serum (Orthokin) ist eine effektive Therapiemethode zur Behandlung der Gonarthrose“ in der Zeitschrift Osteoarthritis and Cartilage (2009)17, 152 ff.) angekündigt, aber bislang nicht vorgelegt habe, spreche dafür, dass sie weiterhin keine entsprechende Therapieempfehlung abgeben wolle. Die weiteren vom Kläger vorgelegten Unterlagen beträfen fast ausschließlich die Behandlung der Kniegelenksarthrose und seien hier deshalb irrelevant. Der Übersichtsartikel „Autologes Conditioniertes Serum in der Behandlung orthopädischer Erkrankungen – Die Orthokin®-Therapie“ von Prof. Dr. P. X. und anderen in der Zeitschrift Biodrugs 2007; 21 (5), S. 323 ff. treffe zwar auch Aussagen zur Lumbalgie; diese könnten eine wissenschaftliche Anerkennung aber nicht belegen, da zwei (der sieben) Autoren die Erfinder der „Orthokin-Therapie“ seien (Prof. Dr. P. X. und Dr. J. S. ). Die Ausführungen von Dr. T. U. und Prof. Dr. J. L1. in ihrem Buch „Injektionstherapie an der Wirbelsäule“, S. 37 ff., schließlich enthielten zur Frage der Wirksamkeit der „Orthokin-Therapie“ schon keine abschließende Bewertung und ließen im Übrigen auch offen, auf welche Studien sie gestützt seien.
16(2) Der Kläger trägt zunächst vor, der von ihm ins Feld geführte Artikel von Dr. C. C. u.a. in der Zeitschrift SPINE sei keineswegs die einzige positive Bewertung der C. Studie.
17Hierzu zähle vielmehr auch der (oben schon erwähnte) Übersichtsartikel von Prof Dr. P. X. und anderen in der Zeitschrift Biodrugs, nach welchem sich die „Injektion von ACS in betroffenes Gewebe (...) in klinischen Studien am Menschen bei der Behandlung von Arthrose, Lumbalstenose, Bandscheibenvorfall sowie Muskelverletzungen als wirksam und sicher“ erwiesen hat. Für die Relevanz dieser Bewertung sei es unerheblich, dass zwei der sieben Autoren des Artikels die Erfinder der „Orthokin-Therapie“ seien. Denn die übrigen, im Autorenteam die absolute Mehrheit innehabenden Autoren seien nicht deren Urheber und damit Dritte im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die diesen Artikel auch ohne die Mitautoren Prof. Dr. P. X. und Dr. J. S. hätten veröffentlichen können. Hinzu komme, dass keiner der beiden zuletzt genannten Ärzte „an der Durchführung der durchgeführten Studien zu Orthokin beteiligt“ gewesen sei, wie in dem Abschnitt „Danksagungen“ auch transparent gemacht worden sei.
18Das alles überzeugt nicht. Zunächst ist festzuhalten, dass die fünf Autoren, welche den Übersichtsartikel neben Prof. Dr. P. X. und Dr. J. S. verantworten, diesen tatsächlich zusammen mit den beiden soeben genannten Personen verfasst haben; dass dies auch ohne diese beiden möglich gewesen wäre, ist bloße Spekulation. Ist mithin von einem Autorenteam von sieben Autoren unter Einschluss der beiden Erfinder der „Orthokin-Therapie“ auszugehen, so rechtfertigt schon dies die Annahme, dass die im Artikel enthaltenen Bewertungen insgesamt nicht von unabhängiger dritter Seite herrühren. Denn es kann unabhängig von etwaigen numerischen Mehrheiten innerhalb dieses Teams jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass auch die fünf weiteren Autoren nicht hinreichend unabhängig sind, sondern aufgrund ihrer Einbindung in das vom Erfinder der „Orthokin-Therapie“, Prof. Dr. P. X. , sicher nicht aus Gründen des Alphabets angeführte Autorenteam geneigt sein könnten, auf die (auch wirtschaftlichen) Interessen ihrer beiden Koautoren Rücksicht zu nehmen. Dass die soeben beschriebene Gefahr – unabhängig von dem Vorstehenden – sogar manifest ist, ergibt sich aus einer näheren Betrachtung der fünf Koautoren insbesondere anhand der in dem Artikel zu den Autoren und bei den „Danksagungen“ enthaltenen Angaben: Dr. C. N. war seinerzeit u.a. der „Orthogen AG“ zuzuordnen, bezog seine Einkünfte zum Zeitpunkt der Publikation des Artikels also (auch) aus der Herstellung und dem Vertrieb von „Orthokin“. Prof. Dr. R. L. hatte – zusammen mit dem soeben erwähnten Dr. C. N. , Dr. A. C3. und S. K. – die oben bereits erwähnte „E. Studie“ durchgeführt. Diese Studie aber war von der „Orthogen AG“ finanziert worden. Das ergibt sich zwar nicht aus dem diese Studie publizierenden Artikel (Dr. A. C3. , Dr.C. N. , S. K. und Prof. Dr. R. L. : „Autologes conditioniertes Serum (Orthokin) ist eine effektive Therapiemethode zur Behandlung der Gonarthrose“, in: Osteoarthritis and Cartilage (2009)17, 152 ff.) und namentlich nicht aus der dortigen „Erklärung zu möglichen Interessenkonflikten“ (S. 160 des Artikels), wohl aber aus dem Übersichtsartikel von Prof. Dr. P. X. und anderen in der Zeitschrift Biodrugs („Autologes Conditioniertes Serum in der Behandlung orthopädischer Erkrankungen – Die Orthokin®-Therapie“, Biodrugs 2007; 21 (5), S. 323 ff., dort im Abschnitt „Danksagungen“ auf S. 331). Zudem hatte Prof. Dr. R. L. ausweislich des bereits zitierten Artikels in der Zeitschrift „Osteoarthritis and Cartilage“ (dort: S. 160) „in der Einleitungsphase vor dem Beginn der Studie zur Gonarthrose ein Beratungshonorar der Orthogen AG, Deutschland“, erhalten. Die Unabhängigkeit der noch verbleibenden drei Autoren (D. G. , PhD, C. N1. , PhD, und C. L2. ) schließlich ist nachhaltig dadurch in Frage gestellt, dass auch deren (tierexperimentelle) Studien von zwei Firmen – darunter wiederum von der „Orthogen AG“ – finanziert worden waren (vgl. die entsprechende Angabe von Prof. Dr. P. X. und anderen in dem Übersichtsartikel „Autologes Conditioniertes Serum in der Behandlung orthopädischer Erkrankungen – Die Orthokin®-Therapie“, in: Biodrugs 2007; 21 (5), S. 323 ff., dort im Abschnitt „Danksagungen“ auf S. 332).
19Ferner habe sich – so der Kläger weiter – auch der ausgewiesene Orthopäde Prof. Dr. J. A. (I. -Kliniken, C. ) im Jahr 2010 positiv geäußert und dabei zugrunde gelegt, „dass zumindest eine unabhängige Forschergruppe die Wirksamkeit von Orthokin nachgewiesen“ habe. Aus den insoweit vom Kläger vorgelegten Unterlagen (2. Orthopädie-Unfallchirurgie-Update-Seminar“, 2010, Beitrag „Arthrose“, S. 23 f.) ergibt sich, dass nach der (damaligen) Einschätzung des Prof. Dr. J. A. „die intraartikuläre Injektion von Orthokin (...) bei der Behandlung der Symptome der Kniegelenksarthrose wirksam und der intraartikulären Gabe von HA (Anm. des Senats: gemeint ist Hyaluronsäure) und Kochsalz überlegen“ ist; diese Bewertung war ersichtlich auf die 376 Patienten umfassende „E. Studie“ bezogen (vgl. den Bericht in der Zeitschrift „Osteoarthritis and Cartilage, dort S. 153, und die zitierte Tagungsunterlage, S. 23). Diese – vom Kläger nur unvollständig zitierten – Äußerungen belegen ohne Weiteres, dass die Bewertung von Prof Dr. J. A. sich allein auf den Einsatz von „Orthokin“ bei der Kniegelenksarthrose bezogen hat und deshalb für das hier in Rede stehende Krankheitsbild von vornherein nicht von Bedeutung ist. Dies erklärt auch, weshalb das Verwaltungsgericht auf diese Unterlagen nicht gesondert eingegangen ist, und verdeutlicht zugleich, dass der Kläger sich insoweit nicht hinreichend mit den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinandergesetzt hat. Abgesehen davon handelt es sich bei der zitierten Bewertung des Prof. Dr. J. A. auch um eine solche, welche zum maßgebenden Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen des Klägers noch nicht vorlag und auch von daher nicht zu berücksichtigen war. Mit Blick auf diese – gleichsam „doppelte“ – Irrelevanz der in Rede stehenden Äußerung des Prof. Dr. J. A. ist es folglich auch ohne Belang, ob dessen (damaliger) Ansicht gefolgt werden könnte, die „E. Studie“ (zur Gonarthrose) sei (die erste) „kontrollierte“ Studie. Lediglich ergänzend sei insoweit ausgeführt, dass erhebliche Zweifel an der Unabhängigkeit von mindestens zwei der vier insoweit tätig gewordenen Wissenschaftler bestehen. Zu den Interessenverflechtungen mit der „Orthogen AG“, welche bei Dr. C. N. und Prof. Dr. R. L. festgestellt werden können, wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Hinsichtlich des weiteren Autors Dr. A. C3. muss darauf hingewiesen werden, dass dieser (jedenfalls) im Zeitpunkt der Veröffentlichung der „E. Studie“ in der Zeitschrift „Osteoarthritis and Cartilage“ offenbar geschäftlich mit Dr. C. N. verbunden war. Denn Dr. A. C3. war (und ist, vgl. den Internet-Auftritt der nachfolgend angeführten Praxis, Internet-Ausdruck vom 5. Februar 2014, www.xxx...) in einer „YYY“ genannten Praxis tätig, die links unten auf der ersten Seite des besagten Artikels zugleich als die Korrespondenzadresse des Dr. C. N. angegeben ist. Außerdem ergibt sich aus der vom Kläger eingereichten Anlage K 20 (Aufsatz „Die Rolle der Zytokine bei Knorpeldefekten und in der Knorpeltherapie“, in: Arthroskopie 2005 – 18, 181 ff.), dass zum Zeitpunkt der Publikation dieser Anlage neben Dr. A. C3. auch Dr. C. N. sowie die beiden Erfinder der „Orthokin-Therapie“ der YYY-Praxis zuzuordnen waren (Angabe über der Titelzeile). Im Übrigen und ebenfalls lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass Prof. Dr. J. A. seine oben wiedergegebene Einschätzung aus dem Jahre 2010 ausweislich des (allerdings nicht von ihm verfassten) Berichts über das „3. Orthopädie-Unfallchirurgie-Update-Seminar“ (März 2011) in der Zeitschrift Versicherungsmedizin 63 (2011), S. 157 f., bereits 2011 revidiert hat. Denn danach hat er auf dem Seminar in Auswertung einer aktuellen niederländischen Studie ausgeführt, dass „die publizierten angeblich positiven klinischen Daten einer ACS-Behandlung der Kniegelenksarthrose (...) nach dieser Studie nicht durch Auswirkungen der Zytokine auf den Knorpelstoffwechsel erklärt werden“ (Hervorhebung durch den Senat) können.
20(3) Das unter Punkt II. 4. der Zulassungsbegründungsschrift (S. 7 bis 9) erfolgte weitere Vorbringen, dass der „Orthokin-Therapie“ ein schon wiederholt dargelegtes wissenschaftliches Konzept zugrunde liege, und die sich anschließende Erläuterung der Behandlung sind ebenfalls nicht geeignet, die behaupteten ernstlichen Zweifel zu wecken. Aus ihnen ergeben sich nämlich keinerlei Belege dafür, dass die Behandlung der hier thematisch einschlägigen Erkrankungen mit der „Orthokin-Therapie“ sonst in der Wissenschaft Anerkennung gefunden haben könnte. Das gilt auch für das weitere Vorbringen unter dem genannten Gliederungspunkt, welches sich auf weitere Studien und Lehrbücher beruft. Die „E. Studie“ ist, wie bereits ausgeführt wurde, hier ungeachtet einer Bewertung ihres Aussagewertes nicht relevant, weil sie allein die Behandlung der Gonarthrose betrifft. Nichts anderes gilt für die vom Kläger zitierte, aber nicht vorgelegte Studie von K. Z. , MD, und anderen, welche schon nach dem Vortrag des Klägers ebenfalls die Behandlung der Gonarthrose betrifft. Abgesehen davon ergibt sich aus der im Internet verfügbaren (www.sciencedirect.com/science/article/pii/S1063458407002609) „Summary“ des in der Zeitschrift „Osteoarthritis and Cartilage“ 2008, S. 498 – 505, erschienenen Artikels, dass – so die „Conclusion“ – der Gebrauch von „Orthokin“ gegenwärtig noch nicht für die Behandlung der Osteoarthritis (Arthrose, hier des Kniegelenks) empfohlen werden kann. Weiter zitiert der Kläger den erstinstanzlich vorgelegten Aufsatz von C. F. („Novel Biological Approaches to the Intra-Articular Treatment of Osteoarthritis“, in: Biodrugs 2005; 19 (6), S. 355 – 362). Dieser befasst sich zwar unter Gliederungspunkt 2.2 („Autologous Conditioned Serum“) mit der „Orthokin-Therapie“, bezieht sich dabei aber nur auf die Ergebnisse der „E. Studie“, welche indes nur die Kniegelenksarthose betrifft. Die weiter vom Kläger angeführten Beiträge – einen Aufsatz von C. F. („Potential biologic therapies for the intervertebral disc“, The Journal of Bone and Joint Surgery Am., 2006; Apr 01;88 (suppl 2): 95 95-98) und Ausführungen in einem Lehrbuch (Dr. C. N. , A. J. , Prof. Dr. P. X. , „Zytokinantagonisten in der Behandlung der Gonarthrose, in J. K1. (Herausgeber): Fortbildung Orthopädie – Traumatologie 2006; Band 12: Knie: 15 – 24“) – hat dieser schon nicht vorgelegt; auch hat er deren Inhalt nicht näher referiert. Es ist evident, dass ein solches Vorbringen substanzlos ist und den Darlegungsanforderungen nicht genügen kann. Unabhängig davon können sowohl der Aufsatz als auch die einschlägigen Passagen des Lehrbuchs das Zulassungsvorbringen nicht stützen. Für die Lehrbuch-Passagen ergibt sich schon aus dem bloßen Zitat, dass diese Äußerung hier irrelevant ist: Sie betrifft nämlich zum einen die Behandlung der Gonarthrose und rührt zum anderen u.a. von einem der Erfinder der „Orthokin-Therapie“ sowie von einer weiteren der „Orthogen AG“ verbundenen oder verbunden gewesenen Person (Dr. C. N. , s.o.) her. Der C. F. -Aufsatz befasst sich ausweislich der im Internet (http://jbjs.org/article.aspx?articleid=27691) greifbaren Zusammenfassung („Abstract“) zwar mit biologischen Strategien zur Behandlung degenerierter Bandscheiben; ihm lässt sich aber noch keine (gar auf Studien gestützte) Empfehlung der Verwendung von Zytokinantagonisten wie Interleukin-1 entnehmen, welche lediglich als „good candidates“ bezeichnet werden. Der ferner vom Kläger angeführte Artikel „Die Rolle der Zytokine bei Knorpeldefekten und in der Knorpeltherapie“ (in: Arthroskopie 2005 – 18, 181 ff.) ist ungeachtet einer Auswertung seines Inhalts wiederum deshalb unbeachtlich, weil er nicht von „Dritten“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stammt; zu den Autoren Dr. C. N. , Dr. A. C3. , Dr. J. S. und Prof. Dr. P. X. wurde bereits oben das Notwendige gesagt.
21(4) Ferner führt der Kläger unter Punkt II. 4. der Zulassungsbegründungsschrift noch die Ausführungen von Dr. T. U. und Prof. Dr. J. L1. in deren Buch „Injektionstherapie an der Wirbelsäule“, 2006, S. 37 - 40, an, und macht insoweit unter Punkt II. 8. der Begründungsschrift geltend: Fehlerhaft sei die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, diese Ausführungen enthielten zur Frage der Wirksamkeit der „Orthokin-Therapie“ keine abschließende Bewertung und es werde darin zudem offen gelassen, auf welche wissenschaftlichen Studien die Angaben zur Wirksamkeit der Therapie gestützt seien. Unrichtig sei ferner die Bewertung des Gerichts, in dem Beitrag werde geäußert, dass weiterführende Aussagen „aber erst“ nach Abschluss derzeit laufender Studien erwartet würden. Dieses Vorbringen überzeugt nicht.
22Zwar trifft es zu, dass die Autoren des einschlägigen Lehrbuchabschnitts die wissenschaftliche Studie benannt haben, auf welcher ihre Einschätzungen zur symptomatischen Schmerztherapie mit „Orthokin“ im Bereich der Nervenwurzeln und Bandscheiben beruhen. Auf Seite 39 wird nämlich ausgeführt, dass die Wirksamkeit von mit Interleukin-1-Rezeptor-Antagonisten-Protein angereichertem Serum (IL-1 Ra, „Orthokin“) im Vergleich zu Triamcinolon bei der epidural-perineuralen Injektionsbehandlung von lumbalen Nervenwurzelkompressionssyndromen bisher nur in der klinischen Studie von „C. et al. 2004“ verglichen worden sei; die dort weiter zitierten Studien betreffen andere Fragen. Die bereits für sich tragende (weitere) Auffassung des Verwaltungsgerichts, es fehle eine abschließende Bewertung zur Wirksamkeit der „Orthokin-Therapie“, ist aber vor dem Hintergrund der insoweit maßgeblichen, eher vorsichtig formulierten „Schlussfolgerung“ (S. 40) nicht zu beanstanden. Diese lautet:
23„Mit IL-1 Ra angereichertem Serum (Orthokin) steht eine alternative Therapieform der Nervenwurzelkompressionssyndrome zur Verfügung. Bei richtiger Indikationsstellung kann eine signifikante Beschwerdebesserung über einen durchschnittlichen Zeitraum von 3-6 Monaten erreicht werden. Dabei hat sich die epidural-perineurale Applikation als risikoarm und ohne Auftreten von systemischen Nebenwirkungen bewährt.“
24Mit dieser Formulierung bleibt schon offen, welche Bedeutung die Einschränkung „bei richtiger Indikationsstellung“ haben soll, bei welcher konkreten Form der im Satz zuvor angesprochenen und damit thematisch einschlägigen Nervenwurzelkompressionssyndrome also die hier in Rede stehende Maßnahme die genannte Beschwerdebesserung herbeiführen „kann“. Entsprechend vage sind die zuvor von den Autoren gemachten Ausführungen auf Seite 38 f. Dort heißt es u.a, die gezielte Applikation an die Nervenwurzeln im Sinne einer Wurzelblockade sowie die epidurale Verabreichung zeigten „Wirksamkeit bei der Behandlung von Nervenreizsyndromen“. Wie diese Wirksamkeit gerade auch im Vergleich zu sonstigen in Betracht zu ziehenden (anerkannten) Behandlungsmethoden zu beurteilen ist, wird hier nicht bewertet und auf Seite 39 nur Ergebnisse der – ihrerseits erheblichen Zweifeln ausgesetzten (dazu noch nachfolgend) – „C. Studie“ referierend dargestellt. Die weitere Aussage, auch eine intradiskale Verabreichung könne „bei gegebener Indikation“ sinnvoll sein, stellt ersichtlich keine klare Empfehlung dar. Gleiches gilt für den folgenden Satz, nach welchem auch die Injektion in arthrotisch veränderte Facettengelenke mit Erfolg durchgeführt werden könne. Vor dem Hintergrund dieser durchweg vorsichtigen Bewertungen muss die unmittelbar nachfolgende Feststellung, weiterführende Aussagen würden „nach Abschluss derzeit laufender klinischer Studien erwartet“, ungeachtet des Ergebnisses einer Spekulation darüber, welche „Studien“ (Mehrzahl) insoweit gemeint sind, mit dem Verwaltungsgericht dahin interpretiert werden, dass auf der Basis allein der (nach den Autoren bisher einzigen) klinischen Studie (C. et al. 2004) noch keine klaren und eindeutigen Empfehlungen formuliert werden sollten.
25Lediglich ergänzend soll an dieser Stelle ausgeführt werden, dass die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Ausführungen von Dr. T. U. und Prof. Dr. J. L1. seien hier unerheblich, auch dann nicht ernstlichen Zweifeln ausgesetzt wäre, wenn man diesen Ausführungen den Charakter einer klar positiven Bewertung der „Orthokin-Therapie“ für die in Rede stehenden Erkrankungen entnehmen könnte. Denn diese Ausführungen fußen ersichtlich allein auf den Ergebnissen der „C. Studie“, deren Brauchbarkeit ausweislich der nachfolgenden Ausführungen des Senats indes erheblichen Zweifeln unterliegt. Dann aber kann auch eine positive Bewertung der Ergebnisse dieser Studie durch die Lehrbuch-Autoren nicht überzeugen.
26(5) Der Kläger wendet sich ferner gegen die Bewertung des Verwaltungsgerichts, die „C. Studie“ weise nach den fachlich nachvollziehbaren Einwänden, welche Dr. U. I. in der Zeitschrift Versicherungsmedizin 60 (2008), S. 36 f., formuliert habe, methodische Mängel auf. Der Kläger macht insoweit geltend: Da Dr. U. I. bei der „Deutschen Krankenversicherung AG“ (DKV) angestellt sei, bestehe mindestens die dringende Besorgnis der Befangenheit und könne davon ausgegangen werden, dass eine unabhängige wissenschaftliche Auseinandersetzung nicht stattgefunden habe; der Artikel sei sogar der DKV zuzurechnen, welche keine Forschungseinrichtung sei. Dr. U. I. erfülle nicht die für die wissenschaftliche Anerkennung einer Therapie bestehende Anforderung, an einer Hochschule oder an einer anderen Forschungseinrichtung als Wissenschaftler in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätig zu sein. Auch handele es sich bei der Zeitschrift „Versicherungsmedizin“ nicht um eine medizinische Fachzeitschrift mit wissenschaftlichem Anspruch, und das Peer-Review-Verfahren komme dort wohl nicht zur Anwendung. Zudem hätte das Verwaltungsgericht die – komplexe – Bewertung der „C. Studie“ nicht auf der Grundlage des Artikels von Dr. U. I. vornehmen dürfen, da es eigene Sachkunde nicht offengelegt und fremde Sachkunde nicht herangezogen habe (Sachverständigengutachten). Schließlich sei nicht erkennbar, dass Dr. U. I. über die erforderliche fachliche Qualifikation auf dem Gebiet der Orthopädie und der Behandlung entzündlicher Prozesse in Wirbelgelenken und Nervenwurzeln verfüge.
27Das alles überzeugt – ungeachtet der Frage, ob insoweit überhaupt eine tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts in Rede steht – nicht. Zunächst ergibt sich aus der beruflichen Stellung von Dr. U. I. schon nicht gleichsam aus sich selbst heraus, dass dieser Arzt für Innere Medizin und Rheumatologie (vgl. www.uniklinik-duesseldorf.de/index.php?id=2350) bei der vorgelegten Stellungnahme befangen gewesen sein könnte. Es kann nämlich durchaus den Interessen eines privaten Krankenversicherers entsprechen, eine neue und – wie der Kläger geltend macht – effektive und (einzelnen) anderen Behandlungsmethoden gleichwertige oder sogar überlegene Methode positiv zu bewerten, wenn dies objektiv gerechtfertigt ist. Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine – fachlich versierte – Kritik an einer auf die wissenschaftliche Anerkennung einer neuen Behandlungsmethode abzielenden Studie nur dann beachtlich sein kann, wenn diese Kritik, die selbst keine Studie darstellt, vor ihrer Publikation einem – ohnedies nicht transparenten und insbesondere hinsichtlich der verwendeten Bewertungsmaßstäbe nicht nachvollziehbaren – Peer-Review-Verfahren unterzogen wird oder wenn der Verfasser der Kritik an einer Hochschule oder an einer anderen Forschungseinrichtung als Wissenschaftler in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätig ist. Letztere Anforderung gilt vielmehr – umgekehrt – für Einschätzungen, nach denen eine – bisher nicht anerkannte – neue Behandlungsmethode für ihren Zweck geeignet und wirksam sein soll. Sie ist in diesem Zusammenhang gerechtfertigt, weil gerade die wissenschaftliche Anerkennung in Rede steht. Demgegenüber läuft das Argument des Klägers auf ein Verbot nicht „standesgemäßer“ Kritik an Forschungsergebnissen hinaus und überbewertet damit – da eine sachliche Rechtfertigung hierfür nicht ersichtlich ist – die Person des Kritikers zu Lasten des sachlichen Inhalts der geäußerten Kritik. Maßgeblich für die Auseinandersetzung mit dem Aufsatz „Orthokin: Ein Update“, VersMed 2008, 36 f. kann demnach – unabhängig vom Ort der Publikation – nur dessen inhaltliche Auswertung sein. Dr. U. I. weist auf eine Mehrzahl seiner Auffassung nach festzustellender schwerer methodischer Mängel hin. So kritisiert er etwa die gewählte Stratifizierung in drei Therapiearme – zwei mit Steroiden (Triamcinolon) und einer mit „Orthokin“ – als fragwürdig. Zur Begründung führt er unter Angabe seiner Quelle aus: Die Wirksamkeit epiduraler Steroidinjektionen bei lumbalen Wurzelkompressionssyndromen sei nicht ausreichend belegt. Unter diesen Voraussetzungen – Vergleich der zu bewertenden Behandlungsmethode mit einer (in zwei unterschiedlichen Dosierungen verabreichten) Behandlung, deren Wirksamkeit für die in Rede stehende Erkrankung nicht hinreichend belegt ist – wäre es vertretbar gewesen, eine Placebo-Kontrolle durchzuführen, um die tatsächlichen Wirkeffekte der „Orthokin-Therapie“ besser abschätzen zu können. Demgegenüber sei die Kontrolle durch zwei Steroidarme in unterschiedlicher Dosierung nicht plausibel. Bereits diese Erwägungen, die das Studiendesign ganz grundsätzlich betreffen, sind auch für den Senat ohne Weiteres nachvollziehbar: Sollten etwa die vorgenommenen Steroid-Injektionen in Bezug auf die fragliche Erkrankung keine nennenswerten Wirkungen hervorrufen können, wären deren von der Studie festgestellte Effekte lediglich Placebo-Effekte; da die Ergebnisse der (in welcher Dosierung eigentlich angewendeten?) „Orthokin-Therapie“ nach der Studie nicht signifikant höher lagen als die der Steroid-Behandlungen, würden dann auch die Resultate der „Orthokin“-Injektionen nur im Placebo-Bereich verortet werden können. Der Kläger hat sich mit diesem schon ohne sachverständige Begutachtung erschließenden und nach dem Vorstehenden überzeugenden Argument des Dr. U. I. nicht auseinandergesetzt und auch dessen Prämisse nicht angegriffen. Im Gegenteil: Der Kläger, der die Ergebnisse der „C. Studie“ gerade in Bezug auf die Erkrankung seiner Ehefrau fruchtbar machen will, trägt unter Hinweis auf die bei ihr erfolgte peridurale (=epidurale) Applikation von Triamcinolon, einem Steroid aus der Arzneistoffgruppe der Glucocorticoide („Kortison“) selbst vor (Zulassungsbegründungsschrift, S. 22 f.), dass „bei genauer Betrachtung die Kortison-Therapie im Falle der Erkrankung der Ehefrau des Klägers (...) in Ermangelung hierzu durchgeführter Studien bzw. wissenschaftlicher Publikationen nicht einmal ein 'anerkanntes Heilverfahren' im Sinne der Schulmedizin“ darstelle.
28(6) Der Kläger wendet sich weiter gegen den Hinweis des Verwaltungsgerichts, im Übrigen ergebe sich aus der vom Kläger vorgelegten Entscheidung des VG Lüneburg vom 31. August 2011 – 1 A 29/09 –, dass die „C. Studie“ im Jahr 2008– auch in der Zeitschrift SPINE – von Dr. C. C1. und anderen in methodischer Hinsicht kritisiert worden sei. Diese Mitteilung des Gerichts zählt ersichtlich nicht zu den tragenden Erwägungen des Gerichts. Das ergibt sich schon aus der Verwendung der Formulierung „im Übrigen“, wird ergänzend aber auch durch den Umstand belegt, dass dem Gericht der angesprochene Artikel nicht vorlag und daher auch nicht Gegenstand einer Bewertung sein konnte. Dem früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers, der die Zulassungsbegründung gefertigt hat, allerdings dürfte insoweit mehr bekannt gewesen sein: Denn dieser hat den Kläger des Lüneburger Verfahrens ausweislich des Urteilsrubrums vertreten und dabei ein (anderweitig entstandenes) Sachverständigengutachten vorgelegt, aus welchem sich ergab, dass die „C. Studie“ von Dr. C. C1. und anderen kritisiert worden war.
29Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Reaktion von Dr. C. C1. , Dr. H. M. und Dr. A. W. auf die „C. Studie“ in SPINE 2008, S. 576 (vorgelegt vom Kläger, Blatt 235 d.A.), ebenfalls von „fundamental flaws“, also von grundsätzlichen Schwächen oder Mängeln der Studie ausgeht. Ebenfalls nur ergänzend sei ferner darauf aufmerksam gemacht, dass die Leiterin der „C. Studie“, Dr. C. C. , sich schon im Jahr 2003 für die „Orthokin-Therapie“ eingesetzt hatte, und zwar zusammen mit vier anderen Autoren, die an der Durchsetzung des Produktes „Orthokin“ sämtlich (auch) ein geschäftliches Interesse hatten. Das ergibt sich ohne Weiteres aus der vom Kläger vorgelegten Anlage K 19. Hierbei handelt es sich um einen Aufsatz, welchen neben Dr. C. C. die bereits oben behandelten Erfinder der „Orthokin-Therapie“ (Prof. Dr. P. X. und Dr. J. S. ) sowie H. N2. und G. U1. (jeweils für „Orthogen Lab Services“) verantwortet haben (“The production of anti-inflammatory cytokines in whole blood by physico-chemical induction“, in: Inflamm. Res. 52 (2003), 404 – 407). In diesem Artikel führen die Autoren und damit auch Dr. C. C. aus, „Orthokin“ habe seit 1998 klinische Anwendung bei Patienten mit Arthrose, rheumatoider Arthritis und Erkrankungen der Wirbelsäule („OA, RA and spinal disorders“) gefunden; die Resultate bestätigten die Wirksamkeit und hohe Sicherheit des „Orthokin“-Systems. „Orthokin“ biete einen alternativen, neuen Ansatz zur Behandlung leichter bis moderater Arthrose sowie anderer orthopädischer Leiden wie degenerativer Erkrankungen der Wirbelsäule (S. 406, rechte Spalte). Vor diesem Hintergrund verwundern die „Ergebnisse“ der von Dr. C. C. im Jahre 2007 veröffentlichten „C. Studie“ nicht.
30(7) Liegt nach alledem bezogen auf die Behandlung der hier in Rede stehenden Erkrankungen mit der „C. Studie“ nur eine einzige Studie vor, welche die „Orthokin-Therapie“ insoweit als geeignet und wirksam bewertet, und ist diese Studie zudem durchgreifenden methodischen Zweifeln ausgesetzt, so kann offensichtlich nicht von einer allgemeinen wissenschaftlichen Anerkennung dieser Therapie gesprochen werden, also davon, dass die Sichtweise der Studie von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft geteilt wird.
31Vor diesem Hintergrund ist es ersichtlich unerheblich, ob – wie der Kläger geltend macht – die eine Therapieempfehlung verweigernde Stellungnahme der DGRh aus dem Jahre 2007
32– „Stellungnahme zum Einsatz von Orthokin“, Prof. Dr. G.-R. C2. , Prof. Dr. J. H. und die Kommission Pharmakotherapie der DGRh, Zeitschrift für Rheumatologie 1/2007, S. 83, mit dem Fazit: „Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass derzeit keine begutachteten, wissenschaftlich-fundierten Aussagen bzw. Veröffentlichungen über eine Orthokin-Therapie vorliegen und somit eine Therapieempfehlung derzeit nicht ausgesprochen werden kann. Sobald die Daten der genannten Studie (Anm. des Senats: gemeint ist die die Behandlung der Gonarthrose betreffende „E. Studie“) in einer wissenschaftlich begutachteten Zeitschrift verfügbar sind, wird die DGRh eine erneute Stellungnahme abgeben.“ –
33überholt ist, weil es trotz Veröffentlichung der „E. Studie“ im Februar 2009 in der Folgezeit zu keiner weiteren Stellungnahme der DGRh gekommen sei, oder ob insoweit der Schluss des Verwaltungsgerichts gerechtfertigt ist, das Fehlen einer Reaktion der DGRh schon auf die (in der Stellungnahme allerdings nicht angesprochene) Veröffentlichung der „C. Studie“ spreche dafür, dass die DGRh nach wie vor keine Therapieempfehlung abgeben wolle. Denn die Beantwortung der Frage, ob aus der Nichtvorlage einer weiteren Stellungnahme nur auf die mangelnde Aktualität der Stellungnahme aus dem Jahre 2007 geschlossen werden kann oder ob dieser Umstand bezogen auf die Frage der Anerkennung negative Schlüsse erlaubt, wirkt sich nicht auf den – unstreitigen – Umstand aus, dass es bis zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt des 13. Juli 2009 an einer geeigneten Therapieempfehlung gefehlt hat, dass also jedenfalls eine „positive“ Stellungnahme nicht vorlag, welche indes allein geeignet gewesen sein könnte, dem klägerischen Begehren möglicherweise zu nutzen.
34Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die DGRh kurz nach dem hier maßgeblichen Zeitpunkt eine „Aktualisierte Stellungnahme zu 'Orthokin'“ abgegeben hat, nämlich im September 2009. Diese mittlerweile (wieder) im Internet (pdf-Link auf http://dgrh.de/9411.html) verfügbare, an zwei Stellen geschwärzte Äußerung schließt ab mit dem (die hier in Rede stehenden Erkrankungen nicht erfassenden) Satz:
35„Die Deutsche Gesellschaft für Rheumatologie rät zum jetzigen Zeitpunkt aufgrund der Datenlage von der Anwendung von „Orthokin“ für die intraartikuläre Injektion zur Behandlung von Gelenkerkrankungen ab.“
36Zugleich teilt die DGRh auf der angeführten Website die Hintergründe dieser (Wieder-) Veröffentlichung und der Schwärzungen mit, nämlich eine in drei Instanzen erfolglos gebliebene, auf Unterlassung, Widerruf und Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichtete Klage der „Orthogen Lab Services GmbH“ gegen 16 Mitglieder der DGRh,
37vgl. Landgericht Hamburg, Urteil vom 29. März 2010 – 325 O 387/09 –, juris, Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 1. November 2011– 7 U 55/10 – und BGH, Beschlüsse vom 25. Juni 2013 – VI ZR 340/11 – (Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde) und vom 26. August 2013– VI ZR 340/11 – (Zurückweisung der Anhörungsrüge), juris,
38eine insoweit von der rechtskräftig unterlegenen Klägerin eingelegte Verfassungsbeschwerde (1 BvR 2951/13) und weitere von der „Orthogen Lab Services GmbH“ Ende 2013 erhobene Klagen, die sich nun gegen die DGRh und – erneut – gegen die Verfasser der Stellungnahme aus dem Jahre 2009 richten.
39Zu diesen Vorgängen vgl. auch den am 17. Dezember 2013 in der Süddeutschen Zeitung (Nr. 291, Seite 16) erschienenen Artikel von Christina Berndt mit dem Titel und Untertitel „Geld und Gelenke. Ein bizarrer Streit um eine Rheuma-Therapie zeigt, in welche Schwierigkeiten Mediziner geraten können, wenn sie ein zweifelhaftes Heilverfahren öffentlich kritisieren. Der Hersteller kämpft mit allen juristischen Mitteln, um eine Stellungnahme zu verhindern“.
40b) Ferner richtet sich das Zulassungsvorbringen gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, eine ausnahmsweise Anerkennung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für „wissenschaftlich noch nicht anerkannte Heilbehandlungen“ nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 BVO NRW scheide hier ebenfalls aus, weil es an der begründeten Erwartung allgemeiner wissenschaftlicher Anerkennung der „Orthokin-Therapie“ in der Zukunft fehle. Dieses Zulassungsvorbringen greift ungeachtet der erstinstanzlich nicht erörterten Frage, ob Fürsorgegesichtspunkte vorliegend eine Abweichung von der in der BVO NRW 2009 getroffenen, die ausnahmsweise Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für nicht wissenschaftlich anerkannte Heilbehandlungen u.a. an das Vorliegen eines – hier nicht eingeholten – amts- oder vertrauensärztlichen Gutachtens knüpfenden Regelung (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 BVO NRW 2009; siehe aber auch die gerade die „Orthokin-Therapie“ betreffende Ausschlussregelung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 BVO NRW 2009 i.V.m. Nr. 10.9 VVzBVO 1965 i.d.F. der– letzten – Änderung vom 24. November 2008) gebieten könnten, nicht durch.
41aa) Der Dienstherr ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welcher der Senat folgt, dann aus Gründen der ihn treffenden Fürsorgepflicht ausnahmsweise zur Anerkennung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode verpflichtet, wenn sich eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode für die Behandlung einer bestimmten Krankheit – z. B. unbekannter Genese – noch nicht herausgebildet hat, wenn im Einzelfall – etwa wegen Gegenindikationen – das anerkannte Heilverfahren nicht angewendet werden darf oder wenn ein solches bereits ohne Erfolg eingesetzt worden ist. Weitere Voraussetzung der Beihilfefähigkeit ist, dass die wissenschaftlich noch nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode nach einer medizinischen Erprobungsphase entsprechend dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft noch wissenschaftlich allgemein anerkannt werden kann, dass also nach dem Stand der Wissenschaft die begründete Erwartung der wissenschaftlichen Anerkennung besteht. Für eine solche Annahme ist es zumindest erforderlich, dass bereits wissenschaftliche, nicht auf Einzelfälle beschränkte Erkenntnisse vorliegen, die attestieren, dass die Behandlungsmethode zur Heilung der Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet ist und wirksam eingesetzt werden kann.
42Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Juni 1995 – 2 C 15.94 –, NJW 1996, 801 = ZBR 1996, 48 = juris, Rn. 20 f., und vom 18. Juni 1998 – 2 C 24.97 –, NJW 1998, 3436 = ZBR 1999, 25 = juris, Rn. 12 f.; ferner Beschlüsse vom 19. Januar 2011 – 2 B 76.10 –, PharmR 2011, 250 = juris, Rn. 7, und vom 20. Oktober 2011 – 2 B 63.11 –, IÖD 2012, 20 = juris, Rn. 9; Senatsbeschlüsse vom 14. Februar 2007 – 1 A 1048/05 –, juris, Rn. 50 bis 53 = NRWE, und vom 12. Juni 2013 – 1 A 2291/11 –, juris, Rn. 20 f. = NRWE.
43bb) Legt man diesen Maßstab zugrunde, so ist nach den oben unter Punkt 1. a) gemachten Ausführungen evident, dass aussagekräftige wissenschaftliche Erkenntnisse der vorgenannten Art im maßgeblichen Zeitpunkt nicht vorlagen und das Verwaltungsgericht den behaupteten Anspruch auch insoweit zutreffend verneint hat. Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht auch ausgeführt, dass es bisher nicht belegt sei, „dass über die bloße Möglichkeit der Anerkennung hinaus die begründete Erwartung auf allgemeine wissenschaftliche Anerkennung der Orthokin-Behandlung besteht.“ Vor diesem Hintergrund des (evidenten) Fehlens positiver Belege ist es für die Richtigkeit des Ergebnisses der angefochtenen Entscheidung ersichtlich ohne Bedeutung, ob das Zulassungsvorbringen gegen den in diesem Zusammenhang erfolgten – nicht tragenden – Hinweis des Verwaltungsgerichts überzeugt, nach welchem es in der Fachwissenschaft nicht zu einer Reaktion auf den Beitrag von Dr. U. I. gekommen sei. Es mag deshalb offen bleiben, ob, wie der Kläger meint, Reaktionen insoweit schon wegen des Ortes der Publikation („nicht-wissenschaftliche Zeitschrift“ mit einem „geringen Qualitätsniveau“) nicht erwartet werden konnten. Aus diesem Grunde liegt auch das Zulassungsvorbringen neben der Sache, welches das angeblich schlechte Niveau dieser Zeitschrift durch Kritik an einer darin erschienenen Notiz („Kein Effekt von Orthokin auf den Knorpelstoffwechsel“, Bericht über Ausführungen von Prof. Dr. J. A. auf dem 3. Orthopädie-Unfallchirurgie-Update-Seminar, VersMed 63 (2011), S. 157 f.) belegen soll und sich in diesem Zusammenhang ablehnend mit der dort in Bezug genommenen niederländischen Studie (gemeint ist wohl die Studie von M. S1. und anderen, publiziert in: Arthritis Research & Therapy 2010, 12:R114) befasst.
44cc) Der Kläger meint allerdings, dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Januar 2011 – 2 B 76.10 –, PharmR 2011, 250 = juris, die Aussage entnehmen zu können, dass es dann nicht mehr auf eine begründete Erwartung der wissenschaftlichen Anerkennung einer Therapiemethode ankomme, wenn nach Ausschöpfung der herkömmlichen Therapiemethoden im Einzelfall ein konkreter Wirksamkeitsnachweis erbracht sei. Diese Ansicht trifft, wie noch unter Punkt 2. auszuführen sein wird, nicht zu. Im Übrigen ergibt sich (auch) aus dem Zulassungsvorbringen weder, dass die herkömmlichen Therapiemethoden ausgeschöpft worden sind, noch, dass im Falle der Ehefrau des Klägers ein konkreter Wirksamkeitsnachweis geführt worden ist. Vor diesem Hintergrund kann hier auch die von den Beteiligten diskutierte Frage unerörtert bleiben, ob die im Sinne des Klägers verstandene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überhaupt (uneingeschränkt) auf das nordrhein-westfälische Beihilferecht übertragen werden könnte.
45(1) Unstreitige Voraussetzung ist insoweit zunächst, dass bei der Behandlung der fraglichen Erkrankung die (zur Verfügung stehenden) schulmedizinischen Methoden nachweislich „fehlgeschlagen“ sind, also ihre Anwendung die bezweckte Heilung/Linderung nicht bewirkt hat oder wegen starker Nebenwirkungen nicht mehr zumutbar fortgeführt werden konnte.
46Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2011– 2 B 76.10 –, PharmR 2011, 250 = juris, Rn. 8, und das vom BVerwG in dieser Entscheidung hinsichtlich der „Besonderheit des festgestellten Sachverhalts“ in Bezug genommene vorgehende Urteil des VGHBaden-Württemberg vom 26. Juli 2010– 10 S 3384/08 –, DÖD, 2010, 300 = juris, Rn. 34 und 35, nach welchem das Fehlschlagen der „über einen längeren Zeitraum“ erfolgten Behandlung mit schulmedizinischen Methoden auch amtsärztlich bestätigt worden war.
47Unter dem 18. November 2010 hat der Kläger insoweit vorgetragen, der behandelnde Arzt habe im Falle der Ehegattin des Klägers keine andere Wahl als die Anwendung der „Orthokin-Therapie“ gehabt. Dies gelte vor allem deshalb, „weil bei der Ehefrau des Klägers vor Anwendung der Orthokin-Therapie die herkömmlichen Therapiemethoden schon erfolglos angewendet worden“ seien, „sie also mit Blick auf die herkömmlichen Therapieverfahren bereits austherapiert“ gewesen sei. Zur näheren Begründung hat der Kläger insoweit auf den als Anlage K 1 vorgelegten Befundbericht des behandelnden Facharztes Dr. T. vom 24. September 2009 verwiesen. Darin heißt es an maßgeblicher Stelle:
48„Therapie:
49CT gesteuerte PDI vom 01.04.-09.06.2009 bis Lido1%/Triam 10mg
50Hierunter keine Beschwerdebesserung
51CT gesteuerte PDI vom 22.07.2009 – bis 09.09.2009 mit Orthokin.
52Erst nach Injektionen mit Orthokin-Interleukin kommt es zu einer deutlichen
53Beschwerdebesserung, wodurch ein operativer Eingriff vermieden wird.“
54Diese Stellungnahme belegt, dass die Erkrankung der Ehefrau des Klägers vor dem Einsatz von „Orthokin“ allein mit einer (nur) während eines zweimonatigen (nicht: viermonatigen) Zeitraums mittels periduraler Injektionen (PDI) erfolgten Cortison-Therapie (Triam[cinolon]) behandelt worden ist. Dies erlaubt ersichtlich nicht die Annahme einer „Austherapierung“ mit herkömmlichen Behandlungsmethoden, weil insoweit eine Fülle (weiterer) herkömmlicher Therapien zur Verfügung gestanden hätte. Aus der amtsärztlichen Stellungnahme des Dr. H1. vom 6. Juli 2011 ergibt sich nämlich der (wohl auch schon allgemeinkundige) Befund, dass hinsichtlich der Behandlung des Rückenschmerzes bei Pseudospondylolisthese und Bandscheibenvorfall schulmedizinisch ein weites Behandlungsspektrum zur Verfügung steht: Einfache physikalische Anwendungen, differenzierte manual-therapeutisch physiotherapeutische Behandlungen, medikamentöse Therapien (oral sowie über Infusionen), Injektionstherapien, CT-gesteuerte Infiltrations- und Injektionstherapien, ggf. auch Akupunkturbehandlungen, minimal invasive operative Verfahren, konventionelle offene Bandscheibenoperationen sowie kurzfristige Rehabilitationsverfahren.
55Die fachärztliche Stellungnahme des Dr. T. vom 7. März 2012, welche der Kläger mit Schriftsatz vom 9. März 2012 vorgelegt hat, rechtfertigt keine abweichende Bewertung. Zwar wird hier über den Befundbericht vom 24. September 2009 hinausgehend angegeben, die (in einer 5er-Serie und zuletzt am 3. Juni 2009 erfolgte) Cortison-Therapie sei mit manueller Therapie (8mal) fortgeführt worden; zudem sei 10mal Krankengymnastik verordnet und durchgeführt und ein Schmerzmittel verschrieben worden (was auf die Annahme einer insgesamt drei Monate dauernden herkömmlichen Therapie führen würde). Da sich die Patientin bereits am 8. Juli 2009 mit Schmerzen wiedervorgestellt habe, habe an diesem Tag eine letzte Cortison-Injektion als Akutmaßnahme stattgefunden. Weitere Injektionen mit Cortison seien nicht mehr vertretbar gewesen, und zwar wegen aufgetretener Unverträglichkeit in Form von Gewichtszunahme und Muskelkrämpfen und wegen bestehender Minderung der Knochendichte. Eine Operationsindikation habe zu keinem Zeitpunkt bestanden.
56Diese Ausführungen zeichnen ein völlig anderes Bild als der Befundbericht vom 24. September 2009. Sie können nicht als dessen Konkretisierung angesehen werden. Während im Befundbericht vom 24. September 2009 noch ausgeführt war, dass die Cortison-Therapie (lediglich) keine (durchgreifende) Besserung herbeigeführt hatte, soll sie nun aus medizinischen Gründen nicht mehr vertretbar anzuwenden gewesen sein. Außerdem enthält der Befundbericht keinerlei Angaben zu der manuellen Therapie und Krankengymnastik, welche nun nach den Angaben in der Stellungnahme im Juli 2009 stattgefunden haben sollen. Schließlich führt der Arzt in seinem Befundbericht vom 24. September 2009 noch aus, durch die erfolgreiche „Orthokin-Therapie“ habe ein operativer Eingriff vermieden werden können, welcher nach der späteren Stellungnahme desselben Arztes vom 7. März 2012 indes „zu keinem Zeitpunkt“ indiziert gewesen ist. Eine Erklärung für diese deutlichen Differenzen wird nicht gegeben. Es drängt sich aber auf, dass die späteren Angaben dem Bemühen geschuldet sind, dem Kläger eine erfolgversprechende Reaktion auf den Schriftsatz der Beklagten vom 28. November 2011 zu ermöglichen. Darin hatte die Beklagte ausgeführt, dass und aus welchen Gründen im Falle der Ehefrau des Klägers nicht über einen längeren Zeitraum hinweg schulmedizinisch anerkannte Maßnahmen durchgeführt worden waren.
57Aber auch dann, wenn die zitierten Ausführungen in der Stellungnahme vom 7. März 2012 der Betrachtung zugrunde gelegt werden, ergibt sich keine andere Bewertung. Denn auch dann, wenn die Fortführung der (ohnehin insoweit wohl nicht schulmedizinisch anerkannten, s.o.) Cortison-Therapie hier unzumutbar gewesen sein sollte, ist nur behauptet, aber nicht nachvollziehbar gemacht, dass die weiteren nach der amtsärztlichen Stellungnahme des Dr. H1. vom 6. Juli 2011 in Betracht kommenden schulmedizinischen Methoden (ohne Berücksichtigung operativer Verfahren) im Falle der Ehefrau des Klägers nicht anwendbar oder bereits erfolglos ausgeschöpft waren. So ist etwa nicht nachvollziehbar, weshalb manuelle Therapie und Krankengymnastik nur während eines kurzen, maximal einen Monat betragenden Zeitraums Anwendung gefunden haben.
58(2) Weitere, ebenfalls nicht streitige Voraussetzung ist, dass die Wirksamkeit der „Außenseitertherapie“ im konkreten Einzelfall nachgewiesen worden ist. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich nicht, dass diese Voraussetzung hier erfüllt war (oder sich dem Verwaltungsgericht ausgehend von seinem Rechtsstandpunkt eine Ermittlung in diese Richtung hätte aufdrängen müssen). In der erwähnten fachärztlichen Stellungnahme des Dr. T. heißt es insoweit lediglich, erst die Behandlung mit „Orthokin“ habe insgesamt eine deutliche und stabile Besserung des Beschwerdebildes bewirkt. Bei einer Nachuntersuchung 2 ½ Monate nach der letzten „Orthokin“-Injektion vom 30. Dezember 2009 habe die Patientin angegeben, seit Mitte Dezember 2009 beschwerdefrei zu sein. Ein Druckschmerz an der Lendenwirbelsäule sei am 17. März 2010 nicht mehr festzustellen gewesen sein, der Lasègue-Test sei negativ gewesen. Es habe „somit“ unter der „Orthokin-Therapie“ ein nachhaltiger Behandlungserfolg bewirkt werden können. Diese Äußerungen des behandelnden Arztes genügen auch in Ansehung des zeitlichen Zusammenhangs zwischen der erfolgten „Orthokin-Therapie“ und der angeblich eingetretenen dauerhaften Beschwerdefreiheit nicht den Anforderungen an einen Wirksamkeits- bzw. Kausalitätsnachweis. Denn sie behaupten lediglich einen Zusammenhang zwischen Therapie und Beschwerdefreiheit („somit“), ohne dies in irgendeiner Weise zu begründen und dabei auch andere mögliche Ursachen der späteren Beschwerdefreiheit (z.B. Placebo-Effekt, Remission aus sonstigen Gründen) in Betracht zu ziehen. Außerdem stellt die Stellungnahme des Dr. T. ersichtlich auch kein die Frage der Wirksamkeit der Therapie im Falle der Ehefrau des Klägers beleuchtendes medizinisches/amtsärztliches Gutachten dar und hat der Kläger ein solches auch sonst nicht beigebracht.
59Zu diesen Anforderungen vgl. das Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 26. Juli 2010– 10 S 3384/08 –, DÖD, 2010, 300 = juris, Rn. 33 und 37, und den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Januar 2011 – 2 B 76.10 –, PharmR 2011, 250 = juris, Rn. 8 („dass die Wirksamkeit der angewandten Heilmethode der TCM im Fall der Ehefrau des Klägers aufgrund medizinischer Gutachten feststeht“).
60Vor diesem Hintergrund ist die von den Beteiligten im Zulassungsverfahren diskutierte Frage, ob die von dem behandelnden Arzt durchgeführten Schmerzmessungen unter (hinreichender) Beachtung wissenschaftlichen Vorgaben erfolgt sind, ohne Belang.
612. Der in der Zulassungsbegründungsschrift ferner benannte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben. Eine die Berufung eröffnende Divergenz in Sinne dieser Vorschrift ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz dargelegt wird, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des übergeordneten Oberverwaltungsgerichts oder in der Rechtsprechung eines ansonsten in der Vorschrift aufgeführten Gerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat.
62Vgl. die Senatsbeschlüsse vom 21. April 2010– 1 A 1326/08 –, juris, Rn. 34 = NRWE, und vom 25. Januar 2012 – 1 A 640/10 –, juris, Rn. 2 = NRWE.
63Unter Rechtssätzen ist dabei die sprachliche Form zu verstehen, die über die bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts hinausgeht und den Inhalt der (selben) Norm– Voraussetzungen und Rechtsfolgen – in abstrakter, d.h. vom Einzelfall gelöster Weise näher umschreibt.
64Vgl. etwa Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 2011, § 124 Rn. 41 m.w.N.
65Als im vorgenannten Sinne inhaltlich bestimmten, tragenden Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung benennt der Kläger die Äußerung des Verwaltungsgerichts, dass auch bei der ausnahmsweisen beihilferechtlichen Anerkennung von Aufwendungen für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethoden nicht auf das Erfordernis der begründeten Erwartung der Anerkennung der Methode verzichtet werden könne; für den Beleg der Wirksamkeit einer solchen Behandlungsmethode genüge es mithin nicht, dass sich im konkreten Einzelfall nach Durchführung der Therapie eine Beschwerdebesserung ergeben habe. Mit diesem Rechtssatz soll das Verwaltungsgericht einem Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts widersprochen haben, den dieses dem Zulassungsvorbringen zufolge in seinem Beschluss vom 19. Januar 2011 – 2 B 76.10 –, PharmR 2011, 250 = juris, aufgestellt haben soll. Der Kläger entnimmt der soeben zitierten Entscheidung den Rechtssatz, „dass die beihilferechtliche Notwendigkeit von Aufwendungen für eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Heilmethode die begründete Erwartung ihrer Anerkennung dann nicht voraussetzt, wenn in einem besonders gelagerten Fall der konkrete Wirksamkeitsnachweis erbracht ist.“ Einen solchen Rechtssatz enthält der angesprochene Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts indes nicht.
66Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seinem Beschluss eine Beschwerde zurückgewiesen, welche sich gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 26. Juli 2010 – 10 S 3384/08 –, juris, gerichtet hatte und auf den Zulassungsgrund der Divergenz gestützt gewesen war. Der VGH Baden-Württemberg hatte entschieden, die fehlende allgemeine wissenschaftliche Anerkennung einer Behandlungsmethode stehe einer Beihilfegewährung auch unter dem Gesichtspunkt der Notwendigkeit und Angemessenheit im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO BW nicht von vornherein entgegen. Vielmehr bestehe ein Anspruch auf Beihilfe für eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode dann, wenn das Finanzministerium keine Ausschlussentscheidung auf der Grundlage von § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO BW a. F. getroffen habe und die Notwendigkeit der Behandlung mit einer derartigen Methode im Einzelfall bei Anlegung eines strengen Prüfungsmaßstabes nachgewiesen sei. Bei dieser Prüfung komme der Beurteilung des zuständigen Amtsarztes eine besondere Bedeutung zu. Unerheblich sei in einer derartigen Fallgestaltung, ob nach dem Stand der Wissenschaft die begründete Aussicht auf eine wissenschaftliche Anerkennung der Therapiemethode bestehe. In seinem hierauf ergangenen Beschluss vom 19. Januar 2011 – 2 B 76.10 –, PharmR 2011, 250 = juris, hat das Bundesverwaltungsgericht unter Randnummer 7 zunächst seine bisherige Rechtsprechung zitiert und referiert. Danach setzt die beihilferechtliche Notwendigkeit von Aufwendungen für eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Heilmethode voraus, dass (zumindest) die Aussicht besteht, dass die Methode nach einer medizinischen Erprobungsphase entsprechend dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft noch wissenschaftlich allgemein anerkannt werden kann
67– so etwa BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1995– 2 C 15.94 –, ZBR 1996, 48 = juris, Rn. 21 –
68bzw. dass die Behandlung nach dieser Methode – in den Worten des Beschlusses vom 19. Januar 2011 – nach ernst zu nehmender Auffassung Aussicht auf Erfolg bietet, was regelmäßig der Fall ist, wenn bereits wissenschaftliche, nicht auf Einzelfälle beschränkte Erkenntnisse vorliegen, die attestieren, dass die Behandlungsmethode zur Heilung der Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet ist und wirksam eingesetzt werden kann. Im unmittelbaren Anschluss hieran hat es die von dem dortigen Beklagten geltend gemachte Divergenz mit den folgenden, zwei Argumente anführenden Erwägungen verneint:
69„Diese Rechtssätze hat der Verwaltungsgerichtshof dem Berufungsurteil unter Bezugnahme auf die einschlägigen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegt. Seine daran anknüpfende Rechtsauffassung, im vorliegenden Einzelfall komme es nicht auf die begründete Aussicht der allgemeinen Anerkennung der angewandten Methode an, kann eine Divergenz zu den Urteilen vom 29. Juni 1995 (a.a.O.) und vom 18. Juni 1998 (a.a.O.) nicht begründen. Zum einen wollte der Verwaltungsgerichtshof ersichtlich nicht im Sinne eines prinzipiellen Auffassungsunterschieds von der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweichen, sondern einer Besonderheit des festgestellten Sachverhalts Rechnung tragen. Diese besteht darin, dass die Wirksamkeit der angewandten Heilmethode der TCM im Fall der Ehefrau des Klägers aufgrund medizinischer Gutachten feststeht, während die zuvor angewandten schulmedizinischen Methoden fehlgeschlagen sind. Zum anderen hat das Bundesverwaltungsgericht keinen Rechtssatz des Inhalts aufgestellt, dass die beihilferechtliche Notwendigkeit der Aufwendungen für eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Heilmethode die begründete Erwartung ihrer Anerkennung auch dann voraussetzt, wenn in einem besonders gelagerten Fall der konkrete Wirksamkeitsnachweis erbracht ist.“
70Diesen Ausführungen lässt sich nicht entnehmen, dass das Bundesverwaltungsgericht von dem hier in Rede stehenden Erfordernis der Aussicht wissenschaftlicher allgemeiner Anerkennung für eine bestimmte, nach allgemeinen Kriterien zu umschreibende Fallkonstellation abgerückt ist. Denn es hat, wie bei der Zurückweisung einer Divergenzrüge nicht anders zu erwarten, mit seinem zweiten Argument („Zum anderen“) lediglich eine negative Aussage getroffen: Es habe (bislang) keinen Rechtssatz des Inhalts aufgestellt, dass die beihilferechtliche Notwendigkeit der Aufwendungen für eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Heilmethode die begründete Erwartung ihrer Anerkennung auch dann voraussetzt, wenn in einem besonders gelagerten Fall der konkrete Wirksamkeitsnachweis erbracht ist. Damit sollte nicht etwa – positiv – zum Ausdruck gebracht werden, in „besonders gelagerten“ (ggf.: inwiefern?) Fällen könne generell auf das hier in Rede stehende Erfordernis verzichtet werden. Zudem ist das Bundesverwaltungsgericht mit seinem ersten Argument („Zum einen“) sogar davon ausgegangen, der VGH Baden-Württemberg habe selbst nicht von der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweichen, sondern nur einer Besonderheit des festgestellten Sachverhalts Rechnung tragen wollen. Bestätigt wird all dies durch den später ergangenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Oktober 2011 – 2 B 63.11 –, IÖD 2012, 20, = juris, Rn. 9. Denn dort hat das Gericht die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode– ganz im Sinne seiner bisherigen Rechtsprechung und unter ausdrücklichem Hinweis auch auf seinen Beschluss vom 19. Januar 2011 – u.a. an die notwendige Voraussetzung geknüpft, dass die Behandlung mit dieser Methode nach ernst zu nehmender Auffassung Aussicht auf Erfolg bietet; dies sei regelmäßig der Fall, wenn bereits wissenschaftliche, nicht auf Einzelfälle beschränkte Erkenntnisse vorliegen, die attestieren, dass die Behandlungsmethode zur Heilung der Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet ist und wirksam eingesetzt werden kann.
713. Die Berufung kann auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden und auf der Basis der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt.
72Vgl. Beschluss des Senats vom 13. Oktober 2011– 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31 m. w. N. = NRWE.
73Die vom Kläger zunächst als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Rechtsfrage,
74„ob für die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Therapie ausnahmsweise keine begründete Erwartung auf Anerkennung der wissenschaftlich nicht anerkannten Therapie bestehen muss, wenn in einem besonders gelagerten Fall ein konkreter Wirksamkeitsnachweise erbracht ist, also die Wirksamkeit der nicht allgemein wissenschaftlich anerkannten Heilmethode feststeht, während die zuvor angewendeten schulmedizinischen Methoden fehlgeschlagen sind,“
75würde jedenfalls für die Entscheidung in einem Berufungsverfahren nicht erheblich sein können. Denn vorliegend fehlt es, wie der Senat bereits weiter oben unter Punkt 1. b) cc) (1) und (2) dieses Beschlusses ausgeführt hat, auch in Ansehung des Zulassungsvorbringens schon an den beiden Voraussetzungen, deren Vorliegen der Kläger in der als grundsätzlich bedeutsam bezeichneten Rechtsfrage indes unterstellt hat, nämlich an der „Austherapierung“ und an einem belegten und nicht nur behaupteten konkreten Wirksamkeitsnachweis.
76Gleiches gilt für die damit zusammenhängende, ebenfalls als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Rechtsfrage,
77„ob dem Beihilferecht ausnahmsweise – in besonders gelagerten Fällen, in denen für die Anwendung einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Heilmethode ein konkreter Wirksamkeitsnachweis erbracht ist – eine „Erfolgsabhängigkeit“ nicht fremd ist.“
784. Die Berufung kann ferner nicht mit Blick auf die behaupteten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen werden. Schwierigkeiten in diesem Sinne liegen vor, wenn der Ausgang des Rechtsstreits aufgrund des Zulassungsvorbringens bei summarischer Prüfung als offen erscheint. Dies ist dann der Fall, wenn das Zulassungsvorbringen Anlass zu solchen Zweifeln gibt, welche sich nicht schon ohne Weiteres im Zulassungsverfahren, sondern erst in einem Berufungsverfahren mit der erforderlichen Sicherheit klären und entscheiden ließen.
79Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2012– 1 A 134/10 – n. v., m. w. N.
80Hier sind solche besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten nicht dargelegt. Zu näheren Begründung nimmt der Senat seine vorstehenden Ausführungen unter den Punkten 1. bis 3. dieses Beschlusses in Bezug. Das Zulassungsvorbringen, das Verwaltungsgericht habe „(vermeintliche) Unsicherheiten über das Verständnis“ des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Januar 2011 geäußert (Punkt B. III. der Zulassungsbegründungsschrift), was vom Standpunkt des Verwaltungsgerichts besondere rechtliche Schwierigkeiten aufzeige, vermag diese Bewertung nicht zu ändern. Denn der (angebliche) Standpunkt des Verwaltungsgerichts hat für die Zulassungsentscheidung des Oberverwaltungsgerichts nicht einmal indizielle Bedeutung, weil die Frage, ob eine Rechtssache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist, allein aus der vom Blickwinkel des Rechtsmittelverfahrens geprägten Sicht des Oberverwaltungsgerichts zu beantworten ist.
81Vgl. etwa den Senatsbeschluss vom 17. Juli 2012– 1 A 461/11 –, juris, Rn. 19 f. = NRWE, m.w.N. (zu einer erstinstanzlich unterbliebenen Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwGO); vgl. ferner Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124 Rn. 123 f.
825. Die Zulassung der Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO erfolgen.
83a) Der Kläger macht zunächst (unter den Punkten E. I. und A. II. 5 der Zulassungsbegründung, dort Seite 10 und 34 f.) geltend, das Verwaltungsgericht sei dem mehrfach gestellten Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht nachgekommen, und verweist dazu auf seine Beweisantritte in den Schriftsätzen vom 18. November 2010 und vom 22. August 2011. Mit diesem Vorbringen kann die sinngemäß behauptete Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) nicht belegt werden. Denn insoweit ist Rügeverlust eingetreten. Der anwaltlich vertretene Kläger hat sein Rügerecht verloren, weil er nicht alle prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um sich das aus seiner Sicht erforderliche rechtliche Gehör zu verschaffen.
84Vgl. den Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2012– 1 A 1842/12 –, juris, Rn. 12 f. = NRWE, m.w.N.
85Zu den verfahrensrechtlichen Befugnissen, von denen ein Rechtsanwalt erforderlichenfalls Gebrauch machen muss, um den Anspruch des von ihm vertretenen Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs durchzusetzen, zählt insbesondere auch die Stellung eines unbedingten Beweisantrags in der mündlichen Verhandlung, der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO nur durch einen vor der Urteilsfindung zu fassenden Gerichtsbeschluss, der zu begründen ist, abgelehnt werden kann. Die begründete Ablehnung des Beweisantrages ermöglicht es dem Antragsteller zu ersehen, ob er neue, andere Beweisanträge stellen oder seinen Vortrag ergänzen muss.
86Vgl. den Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2012– 1 A 1842/12 –, juris, Rn. 14 f. = NRWE, m.w.N.
87Diesen Anforderungen genügt die Darlegung schon deshalb nicht, weil daraus nicht ersichtlich ist, dass der anwaltlich vertretene Kläger in der mündlichen Verhandlung am 14. März 2012 einen unbedingten Beweisantrag gestellt hat. Tatsächlich spricht alles dagegen: Dem insoweit jedenfalls einen maßgeblichen Anhalt liefernden Protokoll der mündlichen Verhandlung (vgl. § 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 2 ZPO) ist hierzu nichts zu entnehmen, und auch in der Zulassungsbegründungsschrift fehlen entsprechende konkrete Ausführungen. Der dortige, oben wiedergegebene Verweis auf schriftsätzliche Ausführungen macht vielmehr deutlich, dass der Kläger die behauptete Antragstellung schon in diesen Äußerungen sieht. Dabei handelt es sich aber nicht um (unbedingte) Beweisanträge im o.g. Sinne, sondern lediglich um Beweisanregungen.
88Auch eine etwaige, allenfalls sinngemäß erhobene Rüge, das Verwaltungsgericht habe insoweit seine Pflicht zur Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verletzt, greift ungeachtet fehlender Darlegungen zu einem entsprechenden Hinwirken des Klägers in der mündlichen Verhandlung jedenfalls der Sache nach nicht durch. Denn dem Verwaltungsgericht musste sich eine weitere Aufklärung im Sinne der angeführten Beweisantritte nicht aufdrängen. Das gilt zunächst für den Beweisantritt auf Seite 12 der Klageschrift. Denn auf die Frage, ob die „C. Studie“ bei einer Teilnehmerzahl von 84 Personen statistisch relevante Schlussfolgerungen ermöglicht und nicht lediglich Einzelfallcharakter aufweist, kam es aus der insoweit maßgeblichen Sicht des Verwaltungsgerichts nicht an. Denn das Gericht hat seine Bewertung dieser Studie nicht etwa mit Blick auf die Teilnehmerzahl vorgenommen. Eine weitere Aufklärung musste sich dem Gericht auch nicht mit Blick auf den Beweisantritt auf Seite 18 der Klageschrift und auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 22. August 2011 aufdrängen. Denn die Frage, ob die „Orthokin-Therapie“ in Bezug auf die in Rede stehende Erkrankung wissenschaftlich (allgemein) anerkannt ist bzw. ob insoweit zumindest eine begründete Aussicht auf wissenschaftliche Ankerkennung besteht, bezieht sich nicht auf Tatsachen, sondern kann nur mittels einer rechtlichen Bewertung beantwortet werden, die das Gericht anhand des vorliegenden Tatsachenmaterials vorzunehmen hat und nicht etwa an einen Sachverständigen delegieren darf.
89Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Amtsermittlung liegt auch nicht darin, dass das Verwaltungsgericht bezogen auf die – vom Kläger nicht zum Gegenstand eines Beweisantritts gemachte – Frage, ob die Kritik von Dr. U. I. (VersMed 60 (2008), S. 36 f.) an der „C. Studie“ fundiert und berechtigt ist, kein Sachverständigengutachten eingeholt, sondern selbst eine Bewertung vorgenommen hat. Dies gilt schon deshalb, weil die Ausführungen des Gerichts zu dieser Kritik nicht zu denjenigen Erwägungen zählen, die die Einschätzung tragen, es habe der „Orthokin-Therapie“ bezogen auf die in Rede stehende Erkrankung im maßgeblichen Zeitpunkt an der allgemeinen wissenschaftlichen Erkrankung gefehlt. Das Verwaltungsgericht hat diese Einschätzung nämlich maßgeblich schon mit der für sich stehenden Erwägung begründet, dass die Ergebnisse der „C. Studie“ überhaupt nur (als der „einzige“ Beitrag) in deren Veröffentlichung positiv bewertet würden, weshalb diese Veröffentlichung nicht für die Annahme der allgemeinen wissenschaftlichen Anerkennung genüge. Der unmittelbar nachfolgend vom Gericht angesprochene Umstand, dass diese Studie „zudem auf Kritik gestoßen“ ist, dient angesichts der zuvor gegebenen Begründung erkennbar nur der nicht tragenden Ergänzung der Argumentation. Unabhängig davon bedurfte es keiner sachverständigen Bewertung, um etwa die von Dr. U. I. an dem Studiendesign geübte – grundlegende – Kritik, welcher der Kläger übrigens nie in der Sache entgegengetreten ist, als nachvollziehbar zu bewerten (s.o., Punkt 1. a) bb) (5) dieses Beschlusses).
90b) Unter den Punkten E. II. und A. II. 6. der Zulassungsbegründungsschrift sowie (ergänzend) auch unter Punkt 15. des Schriftsatzes vom 14. Februar 2013 macht der Kläger ferner eine Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs dadurch geltend, dass das Verwaltungsgericht ihm keine Gelegenheit gegeben habe, sich zu der Kritik von Dr. C. C1. und anderen zu äußern. Diese Rüge greift schon deshalb nicht durch, weil die hierauf bezogenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht zu den tragenden Erwägungen zählen (s.o., Punkt 1. a) bb) (6) dieses Beschlusses). Aus diesem Grunde liegt darin, dass das Gericht den maßgeblichen Artikel weder beschafft noch einer inhaltlichen Prüfung durch einen Sachverständigen unterzogen hat, auch kein Verstoß gegen die Pflicht zur Amtsermittlung.
91c) Schließlich rügt der Kläger unter dem Aspekt des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO auch die (angebliche) Einschätzung des Gerichts, der bloße Umstand der Beschwerdebesserung, welcher im Falle seiner Ehefrau ärztlich bestätigt worden sei, belege nicht hinreichend, dass sich diese Besserung kausal auf die nicht anerkannte Behandlungsmethode (hier die „Orthokin-Therapie“) und nicht auf andere Ursachen – etwa Placebo-Effekte – zurückführen lasse. Er macht insoweit einen Gehörsverstoß geltend und sieht einen Verfahrensfehler ferner darin, dass das Gericht in Bezug auf diese medizinische Tatsache keine sachverständige Aufklärung veranlasst habe (Punkt A. II. 9. c) der Zulassungsbegründungsschrift sowie – ergänzend – auch unter Punkt 14. des Schriftsatzes vom 14. Februar 2013).
92Dieses Vorbringen greift nicht durch.
93Dem Verwaltungsgericht musste sich nach Maßgabe seines insoweit maßgeblichen rechtlichen Ansatzes keine wie immer geartete weitere Sachaufklärung zur Frage der Kausalität der im Falle der Ehefrau des Klägers angewendeten „Orthokin-Therapie“ für die konstatierte Beschwerdebesserung aufdrängen. Denn das Gericht hat sich mit den gerügten Ausführungen (UA, Seite 10) nicht etwa, wie der Kläger meint, mit der Frage der Wirksamkeit der im vorliegenden Einzelfall konkret angewendeten Behandlungsmethode, also mit der medizinischen Tatsache der Kausalität der im Falle der Ehefrau des Klägers angewendeten „Orthokin-Therapie“, befasst und dabei die Wirksamkeit/Ursächlichkeit verneint, sondern allein abstrakte rechtliche Erwägungen angestellt. Das ergibt sich deutlich aus den gewählten Formulierungen und – vor allem – aus dem Begründungszusammenhang, in welchen sie gestellt sind. In dem maßgeblichen, auf Seite 9 der Urteilsausfertigung beginnenden Absatz führt das Gericht aus, dass und aus welchen Gründen seiner Ansicht nach auch bei der ausnahmsweisen beihilferechtlichen Anerkennung von Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden nicht auf das Erfordernis der begründeten Erwartung der Anerkennung der Methode verzichtet werden kann. Zur Begründung dieser Erwägung betont es zunächst die Bedeutung wissenschaftlicher Studien für die Annahme der Wirksamkeit einer Therapie und führt sodann – erkennbar abstrakt – aus, dass die Wirksamkeit einer Behandlungsmethode nicht schon dadurch belegt werde, „dass sich im konkreten Einzelfall nach Durchführung einer nicht allgemein anerkannten Therapie eine Beschwerdebesserung ergeben hat“. Die unmittelbar nachfolgende Ergänzung „wie sie im Falle der Ehefrau des Klägers der behandelnde Arzt (…) bestätigt hat“ dient hier erkennbar nur als Beispiel („wie“). Dem gleichen Muster folgt der sich daran anschließende, vom Kläger in Bezug genommene Satz: Das Verwaltungsgericht trifft dort nämlich allein die abstrakte Aussage, dass selbst dann, wenn sich nach Durchführung einer nicht allgemein anerkannten Therapie eine Beschwerdebesserung eingestellt hat, nicht hinreichend belegt sei, dass sich die Beschwerdebesserung kausal auf die nicht anerkannte Behandlungsmethode und nicht etwa auf andere Ursachen – etwa Placebo-Effekte – zurückführen lasse. Auch hier wird ein Fallbezug nur durch den nach dem Wort „Behandlungsmethode“ in der Art eines Beispiels eingefügten Zusatz „(hier die Othokin-Therapie)“ hergestellt.
94Vor diesem Hintergrund und mit Blick darauf, dass u.a. die Frage, unter welchen rechtlichen Voraussetzungen Aufwendungen für eine nicht allgemein wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode beihilfefähig sein können, inmitten stand, bedurfte es in Bezug auf die gerügten Ausführungen des Gerichts auch nicht der (gesonderten) Gewährung rechtlichen Gehörs, denn mit den Erwägungen des erstinstanzlichen Gerichts musste ohne Weiteres gerechnet werden.
956. Der Umfang der vorstehenden Ausführungen zu 1. bis 5., mit welchen der Senat das Zulassungsvorbringen des Klägers beschieden hat, ist ausschließlich dem Umfang des zur Antragsbegründung erfolgten Vortrags ( 36seitige Antragsbegründungsschrift vom 28. Mai 2012 nebst Ergänzungen im 10seitigen Schriftsatz vom 14. Februar 2013) sowie dem Bestreben des Senats geschuldet, diesen Vortrag insgesamt gebührend zu würdigen. Er ist deswegen kein Indiz dafür, dass die vorliegende Rechtssache – objektiv gesehen – besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweisen würde.
96Vgl. insoweit allgemein: Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124 Rn. 108, a.E.
97Der Senat erkennt daher auch mit Blick auf diesen (nach Maßgabe des Zulassungsvorbringens nicht vorliegenden, vgl. oben, Punkt 4.) Zulassungsgrund keinen durchgreifenden Grund für die begehrte Zulassung der Berufung.
98Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG (in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung) sowie auf § 47 Abs. 1 und 3 GKG.
99Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 343,49 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. Zum Teil erfüllt das Zulassungsvorbringen schon nicht die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Im Übrigen liegen die genannten Zulassungsgründe auf der Grundlage der maßgeblichen (fristgerechten) Darlegungen nicht vor.
31. Die Berufung kann zunächst nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden.
4Eine Berufungszulassung nach dieser Vorschrift kann nur erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.
5Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f. = NRWE; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124a Rn. 186, 194.
6Das Zulassungsvorbringen weckt keine Zweifel im vorgenannten Sinne an der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe keinen Anspruch auf die Gewährung einer Beihilfe zu den seine Ehefrau betreffenden, am 13. Juli 2009 entstandenen und unter dem 5. August 2009 in Rechnung gestellten Aufwendungen für eine „Orthokin-Therapie“ (vgl. insoweit § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 bis 4 der BVO NRW i.d.F. vom 5. November 2009, GV. NRW. S. 224 – BVO NRW 2009 –, welche nach § 18 Abs. 1 BVO NRW 2009 für nach dem 31. März 2009 entstandene Aufwendungen und damit auch für die hier in Rede stehenden Aufwendungen bereits anzuwenden ist).
7a) Der Kläger wendet sich zunächst gegen die entscheidungstragende Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der „Orthokin-Therapie“ habe es im hier maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen
8– zur Maßgeblichkeit dieses Zeitpunktes ausführlich und m.w.N.: Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2012 – 1 A 352/11 –, juris, Rn 3 ff. = NRWE, insbesondere Rn. 7 f.; vgl. ferner die (jeweils eine „Orthokin-Therapie“ betreffenden) Senatsbeschlüsse vom 12. Juni 2013 – 1 A 2291/11 –, juris, Rn. 23 und 29 = NRWE, und vom 14. Februar 2007– 1 A 1048/05 –, juris, Rn. 26 und 31 = NRWE –
9in Bezug auf das hier in Rede stehende Krankheitsbild (Rückenschmerzen bei Bandscheibenvorfall und Pseudospondylolisthesis) an der allgemeinen wissenschaftlichen Anerkennung gefehlt.
10aa) Eine Behandlungsmethode ist wissenschaftlich allgemein anerkannt, wenn sie von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für eine Behandlung der Krankheit als wirksam und geeignet angesehen wird. Um "anerkannt" zu sein, muss einer Behandlungsmethode von dritter Seite– also von anderen als dem/den Urheber(n) – attestiert werden, zur Heilung einer Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet zu sein und wirksam eingesetzt werden zu können. Um "wissenschaftlich" anerkannt zu sein, müssen Beurteilungen von solchen Personen vorliegen, die an Hochschulen und an anderen Forschungseinrichtungen als Wissenschaftler in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätig sind. Für die Allgemeinheit der Anerkennung schließlich muss die Therapieform zwar nicht ausnahmslos, aber doch überwiegend in den fachlichen Beurteilungen als geeignet und wirksam eingeschätzt werden. Somit ist eine Behandlungsmethode dann "wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt", wenn eine Einschätzung ihrer Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler nicht vorliegt oder wenn die überwiegende Mehrheit der mit der Methode befassten Wissenschaftler die Erfolgsaussichten als ausgeschlossen oder jedenfalls gering beurteilt.
11Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Juni 1995 – 2 C 15.94 –, NJW 1996, 801 = ZBR 1996, 48 = juris, Rn. 16, und vom 18. Juni 1998 – 2 C 24.97 –, NJW 1998, 3436 = ZBR 1999, 25 = juris, Rn. 11, und Beschluss vom 24. November 2004 – 2 B 65.04 –,juris, Rn. 7; Senatsbeschluss vom 14. Februar 2007 – 1 A 1048/05 –, juris, Rn. 38 f. = NRWE, m.w.N.
12Grundlage für eine positive Einschätzung der Wirksamkeit und Geeignetheit der neuen Methode können nur kontrollierte, wissenschaftlichen Standards genügende Studien sein; bloße Erfahrungsberichte von Ärzten, welche die neue Methode angewendet haben, reichen insoweit nicht aus.
13Vgl. Senatsbeschluss vom 14. Februar 2007– 1 A 1048/05 –, juris, Rn. 40 f. = NRWE, m.w.N.
14bb) Dass diese Voraussetzungen hier vorliegen könnten, zeigt auch das diesbezügliche Zulassungsvorbringen insgesamt nicht auf.
15(1) Zur Frage der wissenschaftlich allgemeinen Anerkennung hat das Verwaltungsgericht im Kern ausgeführt: Einzig die von Dr. C. C. , Klinik für Orthopädie und Unfallchirurgie, T.-Hospital, Universität C., und anderen durchgeführte Studie (im Folgenden: „C. Studie“) befasse sich mit dem hier in Rede stehenden Krankheitsbild. Das Ergebnis dieser Studie, die Injektion von „Orthokin“ stelle bei der Behandlung von unilateralen lumbalen Nervenwurzelkompressionen im Vergleich zu Steroid-Injektionen (Triamcinolon) eine vielversprechende neue Behandlungsalternative dar, werde nur von deren Urhebern positiv bewertet, nämlich in dem in der Zeitschrift SPINE, Band 32, Nummer 17 (August 2007), S. 1803 ff. veröffentlichten Studienbericht mit dem Titel „Wirksamkeit von epidural-perineuralen Injektionen mit Autologem Conditioniertem Serum bei lumbaler Nervenwurzelkompression“. Zudem sei diese Studie auf fachlich nachvollziehbare methodische Kritik von Dr. U. I. gestoßen („Orthokin: Ein Update“, in: Versicherungsmedizin 60 (2008), S 86 f.;)); im Übrigen ergebe sich aus dem vom Kläger vorgelegten Urteil des VG Lüneburg vom 31. August 2011 – 1 A 29/09 –, n.v., UA Seite 7, dass weitere Kritik geäußert worden sei (Dr. C. C1. u.a.). Schließlich habe die unabhängige Deutsche Gesellschaft für Rheumatologie (DGRh) in ihrer „Stellungnahme zum Einsatz von Orthokin“ (Prof. Dr. G.-R. C2. , Prof. Dr. J. H und die Kommission Pharmakotherapie der DGRh), Zeitschrift für Rheumatologie 1/2007, S. 83, festgestellt, „dass derzeit keine begutachteten, wissenschaftlich-fundierten Aussagen bzw. Veröffentlichungen über eine Orthokin-Therapie vorliegen und somit eine Therapieempfehlung derzeit nicht ausgesprochen werden kann“. Der Umstand, dass die DGRh eine weitere Stellungnahme nach Veröffentlichung der Ergebnisse der die Behandlung der Kniegelenksarthrose betreffenden „E. Studie“ von Dr. A. C3. , Dr.C. N. , S. K. und Prof. Dr. R. L. (Studienbericht publiziert unter dem Titel „Autologes conditioniertes Serum (Orthokin) ist eine effektive Therapiemethode zur Behandlung der Gonarthrose“ in der Zeitschrift Osteoarthritis and Cartilage (2009)17, 152 ff.) angekündigt, aber bislang nicht vorgelegt habe, spreche dafür, dass sie weiterhin keine entsprechende Therapieempfehlung abgeben wolle. Die weiteren vom Kläger vorgelegten Unterlagen beträfen fast ausschließlich die Behandlung der Kniegelenksarthrose und seien hier deshalb irrelevant. Der Übersichtsartikel „Autologes Conditioniertes Serum in der Behandlung orthopädischer Erkrankungen – Die Orthokin®-Therapie“ von Prof. Dr. P. X. und anderen in der Zeitschrift Biodrugs 2007; 21 (5), S. 323 ff. treffe zwar auch Aussagen zur Lumbalgie; diese könnten eine wissenschaftliche Anerkennung aber nicht belegen, da zwei (der sieben) Autoren die Erfinder der „Orthokin-Therapie“ seien (Prof. Dr. P. X. und Dr. J. S. ). Die Ausführungen von Dr. T. U. und Prof. Dr. J. L1. in ihrem Buch „Injektionstherapie an der Wirbelsäule“, S. 37 ff., schließlich enthielten zur Frage der Wirksamkeit der „Orthokin-Therapie“ schon keine abschließende Bewertung und ließen im Übrigen auch offen, auf welche Studien sie gestützt seien.
16(2) Der Kläger trägt zunächst vor, der von ihm ins Feld geführte Artikel von Dr. C. C. u.a. in der Zeitschrift SPINE sei keineswegs die einzige positive Bewertung der C. Studie.
17Hierzu zähle vielmehr auch der (oben schon erwähnte) Übersichtsartikel von Prof Dr. P. X. und anderen in der Zeitschrift Biodrugs, nach welchem sich die „Injektion von ACS in betroffenes Gewebe (...) in klinischen Studien am Menschen bei der Behandlung von Arthrose, Lumbalstenose, Bandscheibenvorfall sowie Muskelverletzungen als wirksam und sicher“ erwiesen hat. Für die Relevanz dieser Bewertung sei es unerheblich, dass zwei der sieben Autoren des Artikels die Erfinder der „Orthokin-Therapie“ seien. Denn die übrigen, im Autorenteam die absolute Mehrheit innehabenden Autoren seien nicht deren Urheber und damit Dritte im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die diesen Artikel auch ohne die Mitautoren Prof. Dr. P. X. und Dr. J. S. hätten veröffentlichen können. Hinzu komme, dass keiner der beiden zuletzt genannten Ärzte „an der Durchführung der durchgeführten Studien zu Orthokin beteiligt“ gewesen sei, wie in dem Abschnitt „Danksagungen“ auch transparent gemacht worden sei.
18Das alles überzeugt nicht. Zunächst ist festzuhalten, dass die fünf Autoren, welche den Übersichtsartikel neben Prof. Dr. P. X. und Dr. J. S. verantworten, diesen tatsächlich zusammen mit den beiden soeben genannten Personen verfasst haben; dass dies auch ohne diese beiden möglich gewesen wäre, ist bloße Spekulation. Ist mithin von einem Autorenteam von sieben Autoren unter Einschluss der beiden Erfinder der „Orthokin-Therapie“ auszugehen, so rechtfertigt schon dies die Annahme, dass die im Artikel enthaltenen Bewertungen insgesamt nicht von unabhängiger dritter Seite herrühren. Denn es kann unabhängig von etwaigen numerischen Mehrheiten innerhalb dieses Teams jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass auch die fünf weiteren Autoren nicht hinreichend unabhängig sind, sondern aufgrund ihrer Einbindung in das vom Erfinder der „Orthokin-Therapie“, Prof. Dr. P. X. , sicher nicht aus Gründen des Alphabets angeführte Autorenteam geneigt sein könnten, auf die (auch wirtschaftlichen) Interessen ihrer beiden Koautoren Rücksicht zu nehmen. Dass die soeben beschriebene Gefahr – unabhängig von dem Vorstehenden – sogar manifest ist, ergibt sich aus einer näheren Betrachtung der fünf Koautoren insbesondere anhand der in dem Artikel zu den Autoren und bei den „Danksagungen“ enthaltenen Angaben: Dr. C. N. war seinerzeit u.a. der „Orthogen AG“ zuzuordnen, bezog seine Einkünfte zum Zeitpunkt der Publikation des Artikels also (auch) aus der Herstellung und dem Vertrieb von „Orthokin“. Prof. Dr. R. L. hatte – zusammen mit dem soeben erwähnten Dr. C. N. , Dr. A. C3. und S. K. – die oben bereits erwähnte „E. Studie“ durchgeführt. Diese Studie aber war von der „Orthogen AG“ finanziert worden. Das ergibt sich zwar nicht aus dem diese Studie publizierenden Artikel (Dr. A. C3. , Dr.C. N. , S. K. und Prof. Dr. R. L. : „Autologes conditioniertes Serum (Orthokin) ist eine effektive Therapiemethode zur Behandlung der Gonarthrose“, in: Osteoarthritis and Cartilage (2009)17, 152 ff.) und namentlich nicht aus der dortigen „Erklärung zu möglichen Interessenkonflikten“ (S. 160 des Artikels), wohl aber aus dem Übersichtsartikel von Prof. Dr. P. X. und anderen in der Zeitschrift Biodrugs („Autologes Conditioniertes Serum in der Behandlung orthopädischer Erkrankungen – Die Orthokin®-Therapie“, Biodrugs 2007; 21 (5), S. 323 ff., dort im Abschnitt „Danksagungen“ auf S. 331). Zudem hatte Prof. Dr. R. L. ausweislich des bereits zitierten Artikels in der Zeitschrift „Osteoarthritis and Cartilage“ (dort: S. 160) „in der Einleitungsphase vor dem Beginn der Studie zur Gonarthrose ein Beratungshonorar der Orthogen AG, Deutschland“, erhalten. Die Unabhängigkeit der noch verbleibenden drei Autoren (D. G. , PhD, C. N1. , PhD, und C. L2. ) schließlich ist nachhaltig dadurch in Frage gestellt, dass auch deren (tierexperimentelle) Studien von zwei Firmen – darunter wiederum von der „Orthogen AG“ – finanziert worden waren (vgl. die entsprechende Angabe von Prof. Dr. P. X. und anderen in dem Übersichtsartikel „Autologes Conditioniertes Serum in der Behandlung orthopädischer Erkrankungen – Die Orthokin®-Therapie“, in: Biodrugs 2007; 21 (5), S. 323 ff., dort im Abschnitt „Danksagungen“ auf S. 332).
19Ferner habe sich – so der Kläger weiter – auch der ausgewiesene Orthopäde Prof. Dr. J. A. (I. -Kliniken, C. ) im Jahr 2010 positiv geäußert und dabei zugrunde gelegt, „dass zumindest eine unabhängige Forschergruppe die Wirksamkeit von Orthokin nachgewiesen“ habe. Aus den insoweit vom Kläger vorgelegten Unterlagen (2. Orthopädie-Unfallchirurgie-Update-Seminar“, 2010, Beitrag „Arthrose“, S. 23 f.) ergibt sich, dass nach der (damaligen) Einschätzung des Prof. Dr. J. A. „die intraartikuläre Injektion von Orthokin (...) bei der Behandlung der Symptome der Kniegelenksarthrose wirksam und der intraartikulären Gabe von HA (Anm. des Senats: gemeint ist Hyaluronsäure) und Kochsalz überlegen“ ist; diese Bewertung war ersichtlich auf die 376 Patienten umfassende „E. Studie“ bezogen (vgl. den Bericht in der Zeitschrift „Osteoarthritis and Cartilage, dort S. 153, und die zitierte Tagungsunterlage, S. 23). Diese – vom Kläger nur unvollständig zitierten – Äußerungen belegen ohne Weiteres, dass die Bewertung von Prof Dr. J. A. sich allein auf den Einsatz von „Orthokin“ bei der Kniegelenksarthrose bezogen hat und deshalb für das hier in Rede stehende Krankheitsbild von vornherein nicht von Bedeutung ist. Dies erklärt auch, weshalb das Verwaltungsgericht auf diese Unterlagen nicht gesondert eingegangen ist, und verdeutlicht zugleich, dass der Kläger sich insoweit nicht hinreichend mit den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinandergesetzt hat. Abgesehen davon handelt es sich bei der zitierten Bewertung des Prof. Dr. J. A. auch um eine solche, welche zum maßgebenden Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen des Klägers noch nicht vorlag und auch von daher nicht zu berücksichtigen war. Mit Blick auf diese – gleichsam „doppelte“ – Irrelevanz der in Rede stehenden Äußerung des Prof. Dr. J. A. ist es folglich auch ohne Belang, ob dessen (damaliger) Ansicht gefolgt werden könnte, die „E. Studie“ (zur Gonarthrose) sei (die erste) „kontrollierte“ Studie. Lediglich ergänzend sei insoweit ausgeführt, dass erhebliche Zweifel an der Unabhängigkeit von mindestens zwei der vier insoweit tätig gewordenen Wissenschaftler bestehen. Zu den Interessenverflechtungen mit der „Orthogen AG“, welche bei Dr. C. N. und Prof. Dr. R. L. festgestellt werden können, wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Hinsichtlich des weiteren Autors Dr. A. C3. muss darauf hingewiesen werden, dass dieser (jedenfalls) im Zeitpunkt der Veröffentlichung der „E. Studie“ in der Zeitschrift „Osteoarthritis and Cartilage“ offenbar geschäftlich mit Dr. C. N. verbunden war. Denn Dr. A. C3. war (und ist, vgl. den Internet-Auftritt der nachfolgend angeführten Praxis, Internet-Ausdruck vom 5. Februar 2014, www.xxx...) in einer „YYY“ genannten Praxis tätig, die links unten auf der ersten Seite des besagten Artikels zugleich als die Korrespondenzadresse des Dr. C. N. angegeben ist. Außerdem ergibt sich aus der vom Kläger eingereichten Anlage K 20 (Aufsatz „Die Rolle der Zytokine bei Knorpeldefekten und in der Knorpeltherapie“, in: Arthroskopie 2005 – 18, 181 ff.), dass zum Zeitpunkt der Publikation dieser Anlage neben Dr. A. C3. auch Dr. C. N. sowie die beiden Erfinder der „Orthokin-Therapie“ der YYY-Praxis zuzuordnen waren (Angabe über der Titelzeile). Im Übrigen und ebenfalls lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass Prof. Dr. J. A. seine oben wiedergegebene Einschätzung aus dem Jahre 2010 ausweislich des (allerdings nicht von ihm verfassten) Berichts über das „3. Orthopädie-Unfallchirurgie-Update-Seminar“ (März 2011) in der Zeitschrift Versicherungsmedizin 63 (2011), S. 157 f., bereits 2011 revidiert hat. Denn danach hat er auf dem Seminar in Auswertung einer aktuellen niederländischen Studie ausgeführt, dass „die publizierten angeblich positiven klinischen Daten einer ACS-Behandlung der Kniegelenksarthrose (...) nach dieser Studie nicht durch Auswirkungen der Zytokine auf den Knorpelstoffwechsel erklärt werden“ (Hervorhebung durch den Senat) können.
20(3) Das unter Punkt II. 4. der Zulassungsbegründungsschrift (S. 7 bis 9) erfolgte weitere Vorbringen, dass der „Orthokin-Therapie“ ein schon wiederholt dargelegtes wissenschaftliches Konzept zugrunde liege, und die sich anschließende Erläuterung der Behandlung sind ebenfalls nicht geeignet, die behaupteten ernstlichen Zweifel zu wecken. Aus ihnen ergeben sich nämlich keinerlei Belege dafür, dass die Behandlung der hier thematisch einschlägigen Erkrankungen mit der „Orthokin-Therapie“ sonst in der Wissenschaft Anerkennung gefunden haben könnte. Das gilt auch für das weitere Vorbringen unter dem genannten Gliederungspunkt, welches sich auf weitere Studien und Lehrbücher beruft. Die „E. Studie“ ist, wie bereits ausgeführt wurde, hier ungeachtet einer Bewertung ihres Aussagewertes nicht relevant, weil sie allein die Behandlung der Gonarthrose betrifft. Nichts anderes gilt für die vom Kläger zitierte, aber nicht vorgelegte Studie von K. Z. , MD, und anderen, welche schon nach dem Vortrag des Klägers ebenfalls die Behandlung der Gonarthrose betrifft. Abgesehen davon ergibt sich aus der im Internet verfügbaren (www.sciencedirect.com/science/article/pii/S1063458407002609) „Summary“ des in der Zeitschrift „Osteoarthritis and Cartilage“ 2008, S. 498 – 505, erschienenen Artikels, dass – so die „Conclusion“ – der Gebrauch von „Orthokin“ gegenwärtig noch nicht für die Behandlung der Osteoarthritis (Arthrose, hier des Kniegelenks) empfohlen werden kann. Weiter zitiert der Kläger den erstinstanzlich vorgelegten Aufsatz von C. F. („Novel Biological Approaches to the Intra-Articular Treatment of Osteoarthritis“, in: Biodrugs 2005; 19 (6), S. 355 – 362). Dieser befasst sich zwar unter Gliederungspunkt 2.2 („Autologous Conditioned Serum“) mit der „Orthokin-Therapie“, bezieht sich dabei aber nur auf die Ergebnisse der „E. Studie“, welche indes nur die Kniegelenksarthose betrifft. Die weiter vom Kläger angeführten Beiträge – einen Aufsatz von C. F. („Potential biologic therapies for the intervertebral disc“, The Journal of Bone and Joint Surgery Am., 2006; Apr 01;88 (suppl 2): 95 95-98) und Ausführungen in einem Lehrbuch (Dr. C. N. , A. J. , Prof. Dr. P. X. , „Zytokinantagonisten in der Behandlung der Gonarthrose, in J. K1. (Herausgeber): Fortbildung Orthopädie – Traumatologie 2006; Band 12: Knie: 15 – 24“) – hat dieser schon nicht vorgelegt; auch hat er deren Inhalt nicht näher referiert. Es ist evident, dass ein solches Vorbringen substanzlos ist und den Darlegungsanforderungen nicht genügen kann. Unabhängig davon können sowohl der Aufsatz als auch die einschlägigen Passagen des Lehrbuchs das Zulassungsvorbringen nicht stützen. Für die Lehrbuch-Passagen ergibt sich schon aus dem bloßen Zitat, dass diese Äußerung hier irrelevant ist: Sie betrifft nämlich zum einen die Behandlung der Gonarthrose und rührt zum anderen u.a. von einem der Erfinder der „Orthokin-Therapie“ sowie von einer weiteren der „Orthogen AG“ verbundenen oder verbunden gewesenen Person (Dr. C. N. , s.o.) her. Der C. F. -Aufsatz befasst sich ausweislich der im Internet (http://jbjs.org/article.aspx?articleid=27691) greifbaren Zusammenfassung („Abstract“) zwar mit biologischen Strategien zur Behandlung degenerierter Bandscheiben; ihm lässt sich aber noch keine (gar auf Studien gestützte) Empfehlung der Verwendung von Zytokinantagonisten wie Interleukin-1 entnehmen, welche lediglich als „good candidates“ bezeichnet werden. Der ferner vom Kläger angeführte Artikel „Die Rolle der Zytokine bei Knorpeldefekten und in der Knorpeltherapie“ (in: Arthroskopie 2005 – 18, 181 ff.) ist ungeachtet einer Auswertung seines Inhalts wiederum deshalb unbeachtlich, weil er nicht von „Dritten“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stammt; zu den Autoren Dr. C. N. , Dr. A. C3. , Dr. J. S. und Prof. Dr. P. X. wurde bereits oben das Notwendige gesagt.
21(4) Ferner führt der Kläger unter Punkt II. 4. der Zulassungsbegründungsschrift noch die Ausführungen von Dr. T. U. und Prof. Dr. J. L1. in deren Buch „Injektionstherapie an der Wirbelsäule“, 2006, S. 37 - 40, an, und macht insoweit unter Punkt II. 8. der Begründungsschrift geltend: Fehlerhaft sei die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, diese Ausführungen enthielten zur Frage der Wirksamkeit der „Orthokin-Therapie“ keine abschließende Bewertung und es werde darin zudem offen gelassen, auf welche wissenschaftlichen Studien die Angaben zur Wirksamkeit der Therapie gestützt seien. Unrichtig sei ferner die Bewertung des Gerichts, in dem Beitrag werde geäußert, dass weiterführende Aussagen „aber erst“ nach Abschluss derzeit laufender Studien erwartet würden. Dieses Vorbringen überzeugt nicht.
22Zwar trifft es zu, dass die Autoren des einschlägigen Lehrbuchabschnitts die wissenschaftliche Studie benannt haben, auf welcher ihre Einschätzungen zur symptomatischen Schmerztherapie mit „Orthokin“ im Bereich der Nervenwurzeln und Bandscheiben beruhen. Auf Seite 39 wird nämlich ausgeführt, dass die Wirksamkeit von mit Interleukin-1-Rezeptor-Antagonisten-Protein angereichertem Serum (IL-1 Ra, „Orthokin“) im Vergleich zu Triamcinolon bei der epidural-perineuralen Injektionsbehandlung von lumbalen Nervenwurzelkompressionssyndromen bisher nur in der klinischen Studie von „C. et al. 2004“ verglichen worden sei; die dort weiter zitierten Studien betreffen andere Fragen. Die bereits für sich tragende (weitere) Auffassung des Verwaltungsgerichts, es fehle eine abschließende Bewertung zur Wirksamkeit der „Orthokin-Therapie“, ist aber vor dem Hintergrund der insoweit maßgeblichen, eher vorsichtig formulierten „Schlussfolgerung“ (S. 40) nicht zu beanstanden. Diese lautet:
23„Mit IL-1 Ra angereichertem Serum (Orthokin) steht eine alternative Therapieform der Nervenwurzelkompressionssyndrome zur Verfügung. Bei richtiger Indikationsstellung kann eine signifikante Beschwerdebesserung über einen durchschnittlichen Zeitraum von 3-6 Monaten erreicht werden. Dabei hat sich die epidural-perineurale Applikation als risikoarm und ohne Auftreten von systemischen Nebenwirkungen bewährt.“
24Mit dieser Formulierung bleibt schon offen, welche Bedeutung die Einschränkung „bei richtiger Indikationsstellung“ haben soll, bei welcher konkreten Form der im Satz zuvor angesprochenen und damit thematisch einschlägigen Nervenwurzelkompressionssyndrome also die hier in Rede stehende Maßnahme die genannte Beschwerdebesserung herbeiführen „kann“. Entsprechend vage sind die zuvor von den Autoren gemachten Ausführungen auf Seite 38 f. Dort heißt es u.a, die gezielte Applikation an die Nervenwurzeln im Sinne einer Wurzelblockade sowie die epidurale Verabreichung zeigten „Wirksamkeit bei der Behandlung von Nervenreizsyndromen“. Wie diese Wirksamkeit gerade auch im Vergleich zu sonstigen in Betracht zu ziehenden (anerkannten) Behandlungsmethoden zu beurteilen ist, wird hier nicht bewertet und auf Seite 39 nur Ergebnisse der – ihrerseits erheblichen Zweifeln ausgesetzten (dazu noch nachfolgend) – „C. Studie“ referierend dargestellt. Die weitere Aussage, auch eine intradiskale Verabreichung könne „bei gegebener Indikation“ sinnvoll sein, stellt ersichtlich keine klare Empfehlung dar. Gleiches gilt für den folgenden Satz, nach welchem auch die Injektion in arthrotisch veränderte Facettengelenke mit Erfolg durchgeführt werden könne. Vor dem Hintergrund dieser durchweg vorsichtigen Bewertungen muss die unmittelbar nachfolgende Feststellung, weiterführende Aussagen würden „nach Abschluss derzeit laufender klinischer Studien erwartet“, ungeachtet des Ergebnisses einer Spekulation darüber, welche „Studien“ (Mehrzahl) insoweit gemeint sind, mit dem Verwaltungsgericht dahin interpretiert werden, dass auf der Basis allein der (nach den Autoren bisher einzigen) klinischen Studie (C. et al. 2004) noch keine klaren und eindeutigen Empfehlungen formuliert werden sollten.
25Lediglich ergänzend soll an dieser Stelle ausgeführt werden, dass die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Ausführungen von Dr. T. U. und Prof. Dr. J. L1. seien hier unerheblich, auch dann nicht ernstlichen Zweifeln ausgesetzt wäre, wenn man diesen Ausführungen den Charakter einer klar positiven Bewertung der „Orthokin-Therapie“ für die in Rede stehenden Erkrankungen entnehmen könnte. Denn diese Ausführungen fußen ersichtlich allein auf den Ergebnissen der „C. Studie“, deren Brauchbarkeit ausweislich der nachfolgenden Ausführungen des Senats indes erheblichen Zweifeln unterliegt. Dann aber kann auch eine positive Bewertung der Ergebnisse dieser Studie durch die Lehrbuch-Autoren nicht überzeugen.
26(5) Der Kläger wendet sich ferner gegen die Bewertung des Verwaltungsgerichts, die „C. Studie“ weise nach den fachlich nachvollziehbaren Einwänden, welche Dr. U. I. in der Zeitschrift Versicherungsmedizin 60 (2008), S. 36 f., formuliert habe, methodische Mängel auf. Der Kläger macht insoweit geltend: Da Dr. U. I. bei der „Deutschen Krankenversicherung AG“ (DKV) angestellt sei, bestehe mindestens die dringende Besorgnis der Befangenheit und könne davon ausgegangen werden, dass eine unabhängige wissenschaftliche Auseinandersetzung nicht stattgefunden habe; der Artikel sei sogar der DKV zuzurechnen, welche keine Forschungseinrichtung sei. Dr. U. I. erfülle nicht die für die wissenschaftliche Anerkennung einer Therapie bestehende Anforderung, an einer Hochschule oder an einer anderen Forschungseinrichtung als Wissenschaftler in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätig zu sein. Auch handele es sich bei der Zeitschrift „Versicherungsmedizin“ nicht um eine medizinische Fachzeitschrift mit wissenschaftlichem Anspruch, und das Peer-Review-Verfahren komme dort wohl nicht zur Anwendung. Zudem hätte das Verwaltungsgericht die – komplexe – Bewertung der „C. Studie“ nicht auf der Grundlage des Artikels von Dr. U. I. vornehmen dürfen, da es eigene Sachkunde nicht offengelegt und fremde Sachkunde nicht herangezogen habe (Sachverständigengutachten). Schließlich sei nicht erkennbar, dass Dr. U. I. über die erforderliche fachliche Qualifikation auf dem Gebiet der Orthopädie und der Behandlung entzündlicher Prozesse in Wirbelgelenken und Nervenwurzeln verfüge.
27Das alles überzeugt – ungeachtet der Frage, ob insoweit überhaupt eine tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts in Rede steht – nicht. Zunächst ergibt sich aus der beruflichen Stellung von Dr. U. I. schon nicht gleichsam aus sich selbst heraus, dass dieser Arzt für Innere Medizin und Rheumatologie (vgl. www.uniklinik-duesseldorf.de/index.php?id=2350) bei der vorgelegten Stellungnahme befangen gewesen sein könnte. Es kann nämlich durchaus den Interessen eines privaten Krankenversicherers entsprechen, eine neue und – wie der Kläger geltend macht – effektive und (einzelnen) anderen Behandlungsmethoden gleichwertige oder sogar überlegene Methode positiv zu bewerten, wenn dies objektiv gerechtfertigt ist. Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine – fachlich versierte – Kritik an einer auf die wissenschaftliche Anerkennung einer neuen Behandlungsmethode abzielenden Studie nur dann beachtlich sein kann, wenn diese Kritik, die selbst keine Studie darstellt, vor ihrer Publikation einem – ohnedies nicht transparenten und insbesondere hinsichtlich der verwendeten Bewertungsmaßstäbe nicht nachvollziehbaren – Peer-Review-Verfahren unterzogen wird oder wenn der Verfasser der Kritik an einer Hochschule oder an einer anderen Forschungseinrichtung als Wissenschaftler in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätig ist. Letztere Anforderung gilt vielmehr – umgekehrt – für Einschätzungen, nach denen eine – bisher nicht anerkannte – neue Behandlungsmethode für ihren Zweck geeignet und wirksam sein soll. Sie ist in diesem Zusammenhang gerechtfertigt, weil gerade die wissenschaftliche Anerkennung in Rede steht. Demgegenüber läuft das Argument des Klägers auf ein Verbot nicht „standesgemäßer“ Kritik an Forschungsergebnissen hinaus und überbewertet damit – da eine sachliche Rechtfertigung hierfür nicht ersichtlich ist – die Person des Kritikers zu Lasten des sachlichen Inhalts der geäußerten Kritik. Maßgeblich für die Auseinandersetzung mit dem Aufsatz „Orthokin: Ein Update“, VersMed 2008, 36 f. kann demnach – unabhängig vom Ort der Publikation – nur dessen inhaltliche Auswertung sein. Dr. U. I. weist auf eine Mehrzahl seiner Auffassung nach festzustellender schwerer methodischer Mängel hin. So kritisiert er etwa die gewählte Stratifizierung in drei Therapiearme – zwei mit Steroiden (Triamcinolon) und einer mit „Orthokin“ – als fragwürdig. Zur Begründung führt er unter Angabe seiner Quelle aus: Die Wirksamkeit epiduraler Steroidinjektionen bei lumbalen Wurzelkompressionssyndromen sei nicht ausreichend belegt. Unter diesen Voraussetzungen – Vergleich der zu bewertenden Behandlungsmethode mit einer (in zwei unterschiedlichen Dosierungen verabreichten) Behandlung, deren Wirksamkeit für die in Rede stehende Erkrankung nicht hinreichend belegt ist – wäre es vertretbar gewesen, eine Placebo-Kontrolle durchzuführen, um die tatsächlichen Wirkeffekte der „Orthokin-Therapie“ besser abschätzen zu können. Demgegenüber sei die Kontrolle durch zwei Steroidarme in unterschiedlicher Dosierung nicht plausibel. Bereits diese Erwägungen, die das Studiendesign ganz grundsätzlich betreffen, sind auch für den Senat ohne Weiteres nachvollziehbar: Sollten etwa die vorgenommenen Steroid-Injektionen in Bezug auf die fragliche Erkrankung keine nennenswerten Wirkungen hervorrufen können, wären deren von der Studie festgestellte Effekte lediglich Placebo-Effekte; da die Ergebnisse der (in welcher Dosierung eigentlich angewendeten?) „Orthokin-Therapie“ nach der Studie nicht signifikant höher lagen als die der Steroid-Behandlungen, würden dann auch die Resultate der „Orthokin“-Injektionen nur im Placebo-Bereich verortet werden können. Der Kläger hat sich mit diesem schon ohne sachverständige Begutachtung erschließenden und nach dem Vorstehenden überzeugenden Argument des Dr. U. I. nicht auseinandergesetzt und auch dessen Prämisse nicht angegriffen. Im Gegenteil: Der Kläger, der die Ergebnisse der „C. Studie“ gerade in Bezug auf die Erkrankung seiner Ehefrau fruchtbar machen will, trägt unter Hinweis auf die bei ihr erfolgte peridurale (=epidurale) Applikation von Triamcinolon, einem Steroid aus der Arzneistoffgruppe der Glucocorticoide („Kortison“) selbst vor (Zulassungsbegründungsschrift, S. 22 f.), dass „bei genauer Betrachtung die Kortison-Therapie im Falle der Erkrankung der Ehefrau des Klägers (...) in Ermangelung hierzu durchgeführter Studien bzw. wissenschaftlicher Publikationen nicht einmal ein 'anerkanntes Heilverfahren' im Sinne der Schulmedizin“ darstelle.
28(6) Der Kläger wendet sich weiter gegen den Hinweis des Verwaltungsgerichts, im Übrigen ergebe sich aus der vom Kläger vorgelegten Entscheidung des VG Lüneburg vom 31. August 2011 – 1 A 29/09 –, dass die „C. Studie“ im Jahr 2008– auch in der Zeitschrift SPINE – von Dr. C. C1. und anderen in methodischer Hinsicht kritisiert worden sei. Diese Mitteilung des Gerichts zählt ersichtlich nicht zu den tragenden Erwägungen des Gerichts. Das ergibt sich schon aus der Verwendung der Formulierung „im Übrigen“, wird ergänzend aber auch durch den Umstand belegt, dass dem Gericht der angesprochene Artikel nicht vorlag und daher auch nicht Gegenstand einer Bewertung sein konnte. Dem früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers, der die Zulassungsbegründung gefertigt hat, allerdings dürfte insoweit mehr bekannt gewesen sein: Denn dieser hat den Kläger des Lüneburger Verfahrens ausweislich des Urteilsrubrums vertreten und dabei ein (anderweitig entstandenes) Sachverständigengutachten vorgelegt, aus welchem sich ergab, dass die „C. Studie“ von Dr. C. C1. und anderen kritisiert worden war.
29Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Reaktion von Dr. C. C1. , Dr. H. M. und Dr. A. W. auf die „C. Studie“ in SPINE 2008, S. 576 (vorgelegt vom Kläger, Blatt 235 d.A.), ebenfalls von „fundamental flaws“, also von grundsätzlichen Schwächen oder Mängeln der Studie ausgeht. Ebenfalls nur ergänzend sei ferner darauf aufmerksam gemacht, dass die Leiterin der „C. Studie“, Dr. C. C. , sich schon im Jahr 2003 für die „Orthokin-Therapie“ eingesetzt hatte, und zwar zusammen mit vier anderen Autoren, die an der Durchsetzung des Produktes „Orthokin“ sämtlich (auch) ein geschäftliches Interesse hatten. Das ergibt sich ohne Weiteres aus der vom Kläger vorgelegten Anlage K 19. Hierbei handelt es sich um einen Aufsatz, welchen neben Dr. C. C. die bereits oben behandelten Erfinder der „Orthokin-Therapie“ (Prof. Dr. P. X. und Dr. J. S. ) sowie H. N2. und G. U1. (jeweils für „Orthogen Lab Services“) verantwortet haben (“The production of anti-inflammatory cytokines in whole blood by physico-chemical induction“, in: Inflamm. Res. 52 (2003), 404 – 407). In diesem Artikel führen die Autoren und damit auch Dr. C. C. aus, „Orthokin“ habe seit 1998 klinische Anwendung bei Patienten mit Arthrose, rheumatoider Arthritis und Erkrankungen der Wirbelsäule („OA, RA and spinal disorders“) gefunden; die Resultate bestätigten die Wirksamkeit und hohe Sicherheit des „Orthokin“-Systems. „Orthokin“ biete einen alternativen, neuen Ansatz zur Behandlung leichter bis moderater Arthrose sowie anderer orthopädischer Leiden wie degenerativer Erkrankungen der Wirbelsäule (S. 406, rechte Spalte). Vor diesem Hintergrund verwundern die „Ergebnisse“ der von Dr. C. C. im Jahre 2007 veröffentlichten „C. Studie“ nicht.
30(7) Liegt nach alledem bezogen auf die Behandlung der hier in Rede stehenden Erkrankungen mit der „C. Studie“ nur eine einzige Studie vor, welche die „Orthokin-Therapie“ insoweit als geeignet und wirksam bewertet, und ist diese Studie zudem durchgreifenden methodischen Zweifeln ausgesetzt, so kann offensichtlich nicht von einer allgemeinen wissenschaftlichen Anerkennung dieser Therapie gesprochen werden, also davon, dass die Sichtweise der Studie von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft geteilt wird.
31Vor diesem Hintergrund ist es ersichtlich unerheblich, ob – wie der Kläger geltend macht – die eine Therapieempfehlung verweigernde Stellungnahme der DGRh aus dem Jahre 2007
32– „Stellungnahme zum Einsatz von Orthokin“, Prof. Dr. G.-R. C2. , Prof. Dr. J. H. und die Kommission Pharmakotherapie der DGRh, Zeitschrift für Rheumatologie 1/2007, S. 83, mit dem Fazit: „Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass derzeit keine begutachteten, wissenschaftlich-fundierten Aussagen bzw. Veröffentlichungen über eine Orthokin-Therapie vorliegen und somit eine Therapieempfehlung derzeit nicht ausgesprochen werden kann. Sobald die Daten der genannten Studie (Anm. des Senats: gemeint ist die die Behandlung der Gonarthrose betreffende „E. Studie“) in einer wissenschaftlich begutachteten Zeitschrift verfügbar sind, wird die DGRh eine erneute Stellungnahme abgeben.“ –
33überholt ist, weil es trotz Veröffentlichung der „E. Studie“ im Februar 2009 in der Folgezeit zu keiner weiteren Stellungnahme der DGRh gekommen sei, oder ob insoweit der Schluss des Verwaltungsgerichts gerechtfertigt ist, das Fehlen einer Reaktion der DGRh schon auf die (in der Stellungnahme allerdings nicht angesprochene) Veröffentlichung der „C. Studie“ spreche dafür, dass die DGRh nach wie vor keine Therapieempfehlung abgeben wolle. Denn die Beantwortung der Frage, ob aus der Nichtvorlage einer weiteren Stellungnahme nur auf die mangelnde Aktualität der Stellungnahme aus dem Jahre 2007 geschlossen werden kann oder ob dieser Umstand bezogen auf die Frage der Anerkennung negative Schlüsse erlaubt, wirkt sich nicht auf den – unstreitigen – Umstand aus, dass es bis zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt des 13. Juli 2009 an einer geeigneten Therapieempfehlung gefehlt hat, dass also jedenfalls eine „positive“ Stellungnahme nicht vorlag, welche indes allein geeignet gewesen sein könnte, dem klägerischen Begehren möglicherweise zu nutzen.
34Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die DGRh kurz nach dem hier maßgeblichen Zeitpunkt eine „Aktualisierte Stellungnahme zu 'Orthokin'“ abgegeben hat, nämlich im September 2009. Diese mittlerweile (wieder) im Internet (pdf-Link auf http://dgrh.de/9411.html) verfügbare, an zwei Stellen geschwärzte Äußerung schließt ab mit dem (die hier in Rede stehenden Erkrankungen nicht erfassenden) Satz:
35„Die Deutsche Gesellschaft für Rheumatologie rät zum jetzigen Zeitpunkt aufgrund der Datenlage von der Anwendung von „Orthokin“ für die intraartikuläre Injektion zur Behandlung von Gelenkerkrankungen ab.“
36Zugleich teilt die DGRh auf der angeführten Website die Hintergründe dieser (Wieder-) Veröffentlichung und der Schwärzungen mit, nämlich eine in drei Instanzen erfolglos gebliebene, auf Unterlassung, Widerruf und Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichtete Klage der „Orthogen Lab Services GmbH“ gegen 16 Mitglieder der DGRh,
37vgl. Landgericht Hamburg, Urteil vom 29. März 2010 – 325 O 387/09 –, juris, Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 1. November 2011– 7 U 55/10 – und BGH, Beschlüsse vom 25. Juni 2013 – VI ZR 340/11 – (Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde) und vom 26. August 2013– VI ZR 340/11 – (Zurückweisung der Anhörungsrüge), juris,
38eine insoweit von der rechtskräftig unterlegenen Klägerin eingelegte Verfassungsbeschwerde (1 BvR 2951/13) und weitere von der „Orthogen Lab Services GmbH“ Ende 2013 erhobene Klagen, die sich nun gegen die DGRh und – erneut – gegen die Verfasser der Stellungnahme aus dem Jahre 2009 richten.
39Zu diesen Vorgängen vgl. auch den am 17. Dezember 2013 in der Süddeutschen Zeitung (Nr. 291, Seite 16) erschienenen Artikel von Christina Berndt mit dem Titel und Untertitel „Geld und Gelenke. Ein bizarrer Streit um eine Rheuma-Therapie zeigt, in welche Schwierigkeiten Mediziner geraten können, wenn sie ein zweifelhaftes Heilverfahren öffentlich kritisieren. Der Hersteller kämpft mit allen juristischen Mitteln, um eine Stellungnahme zu verhindern“.
40b) Ferner richtet sich das Zulassungsvorbringen gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, eine ausnahmsweise Anerkennung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für „wissenschaftlich noch nicht anerkannte Heilbehandlungen“ nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 BVO NRW scheide hier ebenfalls aus, weil es an der begründeten Erwartung allgemeiner wissenschaftlicher Anerkennung der „Orthokin-Therapie“ in der Zukunft fehle. Dieses Zulassungsvorbringen greift ungeachtet der erstinstanzlich nicht erörterten Frage, ob Fürsorgegesichtspunkte vorliegend eine Abweichung von der in der BVO NRW 2009 getroffenen, die ausnahmsweise Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für nicht wissenschaftlich anerkannte Heilbehandlungen u.a. an das Vorliegen eines – hier nicht eingeholten – amts- oder vertrauensärztlichen Gutachtens knüpfenden Regelung (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 BVO NRW 2009; siehe aber auch die gerade die „Orthokin-Therapie“ betreffende Ausschlussregelung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 BVO NRW 2009 i.V.m. Nr. 10.9 VVzBVO 1965 i.d.F. der– letzten – Änderung vom 24. November 2008) gebieten könnten, nicht durch.
41aa) Der Dienstherr ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welcher der Senat folgt, dann aus Gründen der ihn treffenden Fürsorgepflicht ausnahmsweise zur Anerkennung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode verpflichtet, wenn sich eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode für die Behandlung einer bestimmten Krankheit – z. B. unbekannter Genese – noch nicht herausgebildet hat, wenn im Einzelfall – etwa wegen Gegenindikationen – das anerkannte Heilverfahren nicht angewendet werden darf oder wenn ein solches bereits ohne Erfolg eingesetzt worden ist. Weitere Voraussetzung der Beihilfefähigkeit ist, dass die wissenschaftlich noch nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode nach einer medizinischen Erprobungsphase entsprechend dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft noch wissenschaftlich allgemein anerkannt werden kann, dass also nach dem Stand der Wissenschaft die begründete Erwartung der wissenschaftlichen Anerkennung besteht. Für eine solche Annahme ist es zumindest erforderlich, dass bereits wissenschaftliche, nicht auf Einzelfälle beschränkte Erkenntnisse vorliegen, die attestieren, dass die Behandlungsmethode zur Heilung der Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet ist und wirksam eingesetzt werden kann.
42Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Juni 1995 – 2 C 15.94 –, NJW 1996, 801 = ZBR 1996, 48 = juris, Rn. 20 f., und vom 18. Juni 1998 – 2 C 24.97 –, NJW 1998, 3436 = ZBR 1999, 25 = juris, Rn. 12 f.; ferner Beschlüsse vom 19. Januar 2011 – 2 B 76.10 –, PharmR 2011, 250 = juris, Rn. 7, und vom 20. Oktober 2011 – 2 B 63.11 –, IÖD 2012, 20 = juris, Rn. 9; Senatsbeschlüsse vom 14. Februar 2007 – 1 A 1048/05 –, juris, Rn. 50 bis 53 = NRWE, und vom 12. Juni 2013 – 1 A 2291/11 –, juris, Rn. 20 f. = NRWE.
43bb) Legt man diesen Maßstab zugrunde, so ist nach den oben unter Punkt 1. a) gemachten Ausführungen evident, dass aussagekräftige wissenschaftliche Erkenntnisse der vorgenannten Art im maßgeblichen Zeitpunkt nicht vorlagen und das Verwaltungsgericht den behaupteten Anspruch auch insoweit zutreffend verneint hat. Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht auch ausgeführt, dass es bisher nicht belegt sei, „dass über die bloße Möglichkeit der Anerkennung hinaus die begründete Erwartung auf allgemeine wissenschaftliche Anerkennung der Orthokin-Behandlung besteht.“ Vor diesem Hintergrund des (evidenten) Fehlens positiver Belege ist es für die Richtigkeit des Ergebnisses der angefochtenen Entscheidung ersichtlich ohne Bedeutung, ob das Zulassungsvorbringen gegen den in diesem Zusammenhang erfolgten – nicht tragenden – Hinweis des Verwaltungsgerichts überzeugt, nach welchem es in der Fachwissenschaft nicht zu einer Reaktion auf den Beitrag von Dr. U. I. gekommen sei. Es mag deshalb offen bleiben, ob, wie der Kläger meint, Reaktionen insoweit schon wegen des Ortes der Publikation („nicht-wissenschaftliche Zeitschrift“ mit einem „geringen Qualitätsniveau“) nicht erwartet werden konnten. Aus diesem Grunde liegt auch das Zulassungsvorbringen neben der Sache, welches das angeblich schlechte Niveau dieser Zeitschrift durch Kritik an einer darin erschienenen Notiz („Kein Effekt von Orthokin auf den Knorpelstoffwechsel“, Bericht über Ausführungen von Prof. Dr. J. A. auf dem 3. Orthopädie-Unfallchirurgie-Update-Seminar, VersMed 63 (2011), S. 157 f.) belegen soll und sich in diesem Zusammenhang ablehnend mit der dort in Bezug genommenen niederländischen Studie (gemeint ist wohl die Studie von M. S1. und anderen, publiziert in: Arthritis Research & Therapy 2010, 12:R114) befasst.
44cc) Der Kläger meint allerdings, dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Januar 2011 – 2 B 76.10 –, PharmR 2011, 250 = juris, die Aussage entnehmen zu können, dass es dann nicht mehr auf eine begründete Erwartung der wissenschaftlichen Anerkennung einer Therapiemethode ankomme, wenn nach Ausschöpfung der herkömmlichen Therapiemethoden im Einzelfall ein konkreter Wirksamkeitsnachweis erbracht sei. Diese Ansicht trifft, wie noch unter Punkt 2. auszuführen sein wird, nicht zu. Im Übrigen ergibt sich (auch) aus dem Zulassungsvorbringen weder, dass die herkömmlichen Therapiemethoden ausgeschöpft worden sind, noch, dass im Falle der Ehefrau des Klägers ein konkreter Wirksamkeitsnachweis geführt worden ist. Vor diesem Hintergrund kann hier auch die von den Beteiligten diskutierte Frage unerörtert bleiben, ob die im Sinne des Klägers verstandene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überhaupt (uneingeschränkt) auf das nordrhein-westfälische Beihilferecht übertragen werden könnte.
45(1) Unstreitige Voraussetzung ist insoweit zunächst, dass bei der Behandlung der fraglichen Erkrankung die (zur Verfügung stehenden) schulmedizinischen Methoden nachweislich „fehlgeschlagen“ sind, also ihre Anwendung die bezweckte Heilung/Linderung nicht bewirkt hat oder wegen starker Nebenwirkungen nicht mehr zumutbar fortgeführt werden konnte.
46Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2011– 2 B 76.10 –, PharmR 2011, 250 = juris, Rn. 8, und das vom BVerwG in dieser Entscheidung hinsichtlich der „Besonderheit des festgestellten Sachverhalts“ in Bezug genommene vorgehende Urteil des VGHBaden-Württemberg vom 26. Juli 2010– 10 S 3384/08 –, DÖD, 2010, 300 = juris, Rn. 34 und 35, nach welchem das Fehlschlagen der „über einen längeren Zeitraum“ erfolgten Behandlung mit schulmedizinischen Methoden auch amtsärztlich bestätigt worden war.
47Unter dem 18. November 2010 hat der Kläger insoweit vorgetragen, der behandelnde Arzt habe im Falle der Ehegattin des Klägers keine andere Wahl als die Anwendung der „Orthokin-Therapie“ gehabt. Dies gelte vor allem deshalb, „weil bei der Ehefrau des Klägers vor Anwendung der Orthokin-Therapie die herkömmlichen Therapiemethoden schon erfolglos angewendet worden“ seien, „sie also mit Blick auf die herkömmlichen Therapieverfahren bereits austherapiert“ gewesen sei. Zur näheren Begründung hat der Kläger insoweit auf den als Anlage K 1 vorgelegten Befundbericht des behandelnden Facharztes Dr. T. vom 24. September 2009 verwiesen. Darin heißt es an maßgeblicher Stelle:
48„Therapie:
49CT gesteuerte PDI vom 01.04.-09.06.2009 bis Lido1%/Triam 10mg
50Hierunter keine Beschwerdebesserung
51CT gesteuerte PDI vom 22.07.2009 – bis 09.09.2009 mit Orthokin.
52Erst nach Injektionen mit Orthokin-Interleukin kommt es zu einer deutlichen
53Beschwerdebesserung, wodurch ein operativer Eingriff vermieden wird.“
54Diese Stellungnahme belegt, dass die Erkrankung der Ehefrau des Klägers vor dem Einsatz von „Orthokin“ allein mit einer (nur) während eines zweimonatigen (nicht: viermonatigen) Zeitraums mittels periduraler Injektionen (PDI) erfolgten Cortison-Therapie (Triam[cinolon]) behandelt worden ist. Dies erlaubt ersichtlich nicht die Annahme einer „Austherapierung“ mit herkömmlichen Behandlungsmethoden, weil insoweit eine Fülle (weiterer) herkömmlicher Therapien zur Verfügung gestanden hätte. Aus der amtsärztlichen Stellungnahme des Dr. H1. vom 6. Juli 2011 ergibt sich nämlich der (wohl auch schon allgemeinkundige) Befund, dass hinsichtlich der Behandlung des Rückenschmerzes bei Pseudospondylolisthese und Bandscheibenvorfall schulmedizinisch ein weites Behandlungsspektrum zur Verfügung steht: Einfache physikalische Anwendungen, differenzierte manual-therapeutisch physiotherapeutische Behandlungen, medikamentöse Therapien (oral sowie über Infusionen), Injektionstherapien, CT-gesteuerte Infiltrations- und Injektionstherapien, ggf. auch Akupunkturbehandlungen, minimal invasive operative Verfahren, konventionelle offene Bandscheibenoperationen sowie kurzfristige Rehabilitationsverfahren.
55Die fachärztliche Stellungnahme des Dr. T. vom 7. März 2012, welche der Kläger mit Schriftsatz vom 9. März 2012 vorgelegt hat, rechtfertigt keine abweichende Bewertung. Zwar wird hier über den Befundbericht vom 24. September 2009 hinausgehend angegeben, die (in einer 5er-Serie und zuletzt am 3. Juni 2009 erfolgte) Cortison-Therapie sei mit manueller Therapie (8mal) fortgeführt worden; zudem sei 10mal Krankengymnastik verordnet und durchgeführt und ein Schmerzmittel verschrieben worden (was auf die Annahme einer insgesamt drei Monate dauernden herkömmlichen Therapie führen würde). Da sich die Patientin bereits am 8. Juli 2009 mit Schmerzen wiedervorgestellt habe, habe an diesem Tag eine letzte Cortison-Injektion als Akutmaßnahme stattgefunden. Weitere Injektionen mit Cortison seien nicht mehr vertretbar gewesen, und zwar wegen aufgetretener Unverträglichkeit in Form von Gewichtszunahme und Muskelkrämpfen und wegen bestehender Minderung der Knochendichte. Eine Operationsindikation habe zu keinem Zeitpunkt bestanden.
56Diese Ausführungen zeichnen ein völlig anderes Bild als der Befundbericht vom 24. September 2009. Sie können nicht als dessen Konkretisierung angesehen werden. Während im Befundbericht vom 24. September 2009 noch ausgeführt war, dass die Cortison-Therapie (lediglich) keine (durchgreifende) Besserung herbeigeführt hatte, soll sie nun aus medizinischen Gründen nicht mehr vertretbar anzuwenden gewesen sein. Außerdem enthält der Befundbericht keinerlei Angaben zu der manuellen Therapie und Krankengymnastik, welche nun nach den Angaben in der Stellungnahme im Juli 2009 stattgefunden haben sollen. Schließlich führt der Arzt in seinem Befundbericht vom 24. September 2009 noch aus, durch die erfolgreiche „Orthokin-Therapie“ habe ein operativer Eingriff vermieden werden können, welcher nach der späteren Stellungnahme desselben Arztes vom 7. März 2012 indes „zu keinem Zeitpunkt“ indiziert gewesen ist. Eine Erklärung für diese deutlichen Differenzen wird nicht gegeben. Es drängt sich aber auf, dass die späteren Angaben dem Bemühen geschuldet sind, dem Kläger eine erfolgversprechende Reaktion auf den Schriftsatz der Beklagten vom 28. November 2011 zu ermöglichen. Darin hatte die Beklagte ausgeführt, dass und aus welchen Gründen im Falle der Ehefrau des Klägers nicht über einen längeren Zeitraum hinweg schulmedizinisch anerkannte Maßnahmen durchgeführt worden waren.
57Aber auch dann, wenn die zitierten Ausführungen in der Stellungnahme vom 7. März 2012 der Betrachtung zugrunde gelegt werden, ergibt sich keine andere Bewertung. Denn auch dann, wenn die Fortführung der (ohnehin insoweit wohl nicht schulmedizinisch anerkannten, s.o.) Cortison-Therapie hier unzumutbar gewesen sein sollte, ist nur behauptet, aber nicht nachvollziehbar gemacht, dass die weiteren nach der amtsärztlichen Stellungnahme des Dr. H1. vom 6. Juli 2011 in Betracht kommenden schulmedizinischen Methoden (ohne Berücksichtigung operativer Verfahren) im Falle der Ehefrau des Klägers nicht anwendbar oder bereits erfolglos ausgeschöpft waren. So ist etwa nicht nachvollziehbar, weshalb manuelle Therapie und Krankengymnastik nur während eines kurzen, maximal einen Monat betragenden Zeitraums Anwendung gefunden haben.
58(2) Weitere, ebenfalls nicht streitige Voraussetzung ist, dass die Wirksamkeit der „Außenseitertherapie“ im konkreten Einzelfall nachgewiesen worden ist. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich nicht, dass diese Voraussetzung hier erfüllt war (oder sich dem Verwaltungsgericht ausgehend von seinem Rechtsstandpunkt eine Ermittlung in diese Richtung hätte aufdrängen müssen). In der erwähnten fachärztlichen Stellungnahme des Dr. T. heißt es insoweit lediglich, erst die Behandlung mit „Orthokin“ habe insgesamt eine deutliche und stabile Besserung des Beschwerdebildes bewirkt. Bei einer Nachuntersuchung 2 ½ Monate nach der letzten „Orthokin“-Injektion vom 30. Dezember 2009 habe die Patientin angegeben, seit Mitte Dezember 2009 beschwerdefrei zu sein. Ein Druckschmerz an der Lendenwirbelsäule sei am 17. März 2010 nicht mehr festzustellen gewesen sein, der Lasègue-Test sei negativ gewesen. Es habe „somit“ unter der „Orthokin-Therapie“ ein nachhaltiger Behandlungserfolg bewirkt werden können. Diese Äußerungen des behandelnden Arztes genügen auch in Ansehung des zeitlichen Zusammenhangs zwischen der erfolgten „Orthokin-Therapie“ und der angeblich eingetretenen dauerhaften Beschwerdefreiheit nicht den Anforderungen an einen Wirksamkeits- bzw. Kausalitätsnachweis. Denn sie behaupten lediglich einen Zusammenhang zwischen Therapie und Beschwerdefreiheit („somit“), ohne dies in irgendeiner Weise zu begründen und dabei auch andere mögliche Ursachen der späteren Beschwerdefreiheit (z.B. Placebo-Effekt, Remission aus sonstigen Gründen) in Betracht zu ziehen. Außerdem stellt die Stellungnahme des Dr. T. ersichtlich auch kein die Frage der Wirksamkeit der Therapie im Falle der Ehefrau des Klägers beleuchtendes medizinisches/amtsärztliches Gutachten dar und hat der Kläger ein solches auch sonst nicht beigebracht.
59Zu diesen Anforderungen vgl. das Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 26. Juli 2010– 10 S 3384/08 –, DÖD, 2010, 300 = juris, Rn. 33 und 37, und den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Januar 2011 – 2 B 76.10 –, PharmR 2011, 250 = juris, Rn. 8 („dass die Wirksamkeit der angewandten Heilmethode der TCM im Fall der Ehefrau des Klägers aufgrund medizinischer Gutachten feststeht“).
60Vor diesem Hintergrund ist die von den Beteiligten im Zulassungsverfahren diskutierte Frage, ob die von dem behandelnden Arzt durchgeführten Schmerzmessungen unter (hinreichender) Beachtung wissenschaftlichen Vorgaben erfolgt sind, ohne Belang.
612. Der in der Zulassungsbegründungsschrift ferner benannte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben. Eine die Berufung eröffnende Divergenz in Sinne dieser Vorschrift ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz dargelegt wird, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des übergeordneten Oberverwaltungsgerichts oder in der Rechtsprechung eines ansonsten in der Vorschrift aufgeführten Gerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat.
62Vgl. die Senatsbeschlüsse vom 21. April 2010– 1 A 1326/08 –, juris, Rn. 34 = NRWE, und vom 25. Januar 2012 – 1 A 640/10 –, juris, Rn. 2 = NRWE.
63Unter Rechtssätzen ist dabei die sprachliche Form zu verstehen, die über die bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts hinausgeht und den Inhalt der (selben) Norm– Voraussetzungen und Rechtsfolgen – in abstrakter, d.h. vom Einzelfall gelöster Weise näher umschreibt.
64Vgl. etwa Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 2011, § 124 Rn. 41 m.w.N.
65Als im vorgenannten Sinne inhaltlich bestimmten, tragenden Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung benennt der Kläger die Äußerung des Verwaltungsgerichts, dass auch bei der ausnahmsweisen beihilferechtlichen Anerkennung von Aufwendungen für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethoden nicht auf das Erfordernis der begründeten Erwartung der Anerkennung der Methode verzichtet werden könne; für den Beleg der Wirksamkeit einer solchen Behandlungsmethode genüge es mithin nicht, dass sich im konkreten Einzelfall nach Durchführung der Therapie eine Beschwerdebesserung ergeben habe. Mit diesem Rechtssatz soll das Verwaltungsgericht einem Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts widersprochen haben, den dieses dem Zulassungsvorbringen zufolge in seinem Beschluss vom 19. Januar 2011 – 2 B 76.10 –, PharmR 2011, 250 = juris, aufgestellt haben soll. Der Kläger entnimmt der soeben zitierten Entscheidung den Rechtssatz, „dass die beihilferechtliche Notwendigkeit von Aufwendungen für eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Heilmethode die begründete Erwartung ihrer Anerkennung dann nicht voraussetzt, wenn in einem besonders gelagerten Fall der konkrete Wirksamkeitsnachweis erbracht ist.“ Einen solchen Rechtssatz enthält der angesprochene Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts indes nicht.
66Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seinem Beschluss eine Beschwerde zurückgewiesen, welche sich gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 26. Juli 2010 – 10 S 3384/08 –, juris, gerichtet hatte und auf den Zulassungsgrund der Divergenz gestützt gewesen war. Der VGH Baden-Württemberg hatte entschieden, die fehlende allgemeine wissenschaftliche Anerkennung einer Behandlungsmethode stehe einer Beihilfegewährung auch unter dem Gesichtspunkt der Notwendigkeit und Angemessenheit im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO BW nicht von vornherein entgegen. Vielmehr bestehe ein Anspruch auf Beihilfe für eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode dann, wenn das Finanzministerium keine Ausschlussentscheidung auf der Grundlage von § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO BW a. F. getroffen habe und die Notwendigkeit der Behandlung mit einer derartigen Methode im Einzelfall bei Anlegung eines strengen Prüfungsmaßstabes nachgewiesen sei. Bei dieser Prüfung komme der Beurteilung des zuständigen Amtsarztes eine besondere Bedeutung zu. Unerheblich sei in einer derartigen Fallgestaltung, ob nach dem Stand der Wissenschaft die begründete Aussicht auf eine wissenschaftliche Anerkennung der Therapiemethode bestehe. In seinem hierauf ergangenen Beschluss vom 19. Januar 2011 – 2 B 76.10 –, PharmR 2011, 250 = juris, hat das Bundesverwaltungsgericht unter Randnummer 7 zunächst seine bisherige Rechtsprechung zitiert und referiert. Danach setzt die beihilferechtliche Notwendigkeit von Aufwendungen für eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Heilmethode voraus, dass (zumindest) die Aussicht besteht, dass die Methode nach einer medizinischen Erprobungsphase entsprechend dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft noch wissenschaftlich allgemein anerkannt werden kann
67– so etwa BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1995– 2 C 15.94 –, ZBR 1996, 48 = juris, Rn. 21 –
68bzw. dass die Behandlung nach dieser Methode – in den Worten des Beschlusses vom 19. Januar 2011 – nach ernst zu nehmender Auffassung Aussicht auf Erfolg bietet, was regelmäßig der Fall ist, wenn bereits wissenschaftliche, nicht auf Einzelfälle beschränkte Erkenntnisse vorliegen, die attestieren, dass die Behandlungsmethode zur Heilung der Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet ist und wirksam eingesetzt werden kann. Im unmittelbaren Anschluss hieran hat es die von dem dortigen Beklagten geltend gemachte Divergenz mit den folgenden, zwei Argumente anführenden Erwägungen verneint:
69„Diese Rechtssätze hat der Verwaltungsgerichtshof dem Berufungsurteil unter Bezugnahme auf die einschlägigen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegt. Seine daran anknüpfende Rechtsauffassung, im vorliegenden Einzelfall komme es nicht auf die begründete Aussicht der allgemeinen Anerkennung der angewandten Methode an, kann eine Divergenz zu den Urteilen vom 29. Juni 1995 (a.a.O.) und vom 18. Juni 1998 (a.a.O.) nicht begründen. Zum einen wollte der Verwaltungsgerichtshof ersichtlich nicht im Sinne eines prinzipiellen Auffassungsunterschieds von der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweichen, sondern einer Besonderheit des festgestellten Sachverhalts Rechnung tragen. Diese besteht darin, dass die Wirksamkeit der angewandten Heilmethode der TCM im Fall der Ehefrau des Klägers aufgrund medizinischer Gutachten feststeht, während die zuvor angewandten schulmedizinischen Methoden fehlgeschlagen sind. Zum anderen hat das Bundesverwaltungsgericht keinen Rechtssatz des Inhalts aufgestellt, dass die beihilferechtliche Notwendigkeit der Aufwendungen für eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Heilmethode die begründete Erwartung ihrer Anerkennung auch dann voraussetzt, wenn in einem besonders gelagerten Fall der konkrete Wirksamkeitsnachweis erbracht ist.“
70Diesen Ausführungen lässt sich nicht entnehmen, dass das Bundesverwaltungsgericht von dem hier in Rede stehenden Erfordernis der Aussicht wissenschaftlicher allgemeiner Anerkennung für eine bestimmte, nach allgemeinen Kriterien zu umschreibende Fallkonstellation abgerückt ist. Denn es hat, wie bei der Zurückweisung einer Divergenzrüge nicht anders zu erwarten, mit seinem zweiten Argument („Zum anderen“) lediglich eine negative Aussage getroffen: Es habe (bislang) keinen Rechtssatz des Inhalts aufgestellt, dass die beihilferechtliche Notwendigkeit der Aufwendungen für eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Heilmethode die begründete Erwartung ihrer Anerkennung auch dann voraussetzt, wenn in einem besonders gelagerten Fall der konkrete Wirksamkeitsnachweis erbracht ist. Damit sollte nicht etwa – positiv – zum Ausdruck gebracht werden, in „besonders gelagerten“ (ggf.: inwiefern?) Fällen könne generell auf das hier in Rede stehende Erfordernis verzichtet werden. Zudem ist das Bundesverwaltungsgericht mit seinem ersten Argument („Zum einen“) sogar davon ausgegangen, der VGH Baden-Württemberg habe selbst nicht von der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweichen, sondern nur einer Besonderheit des festgestellten Sachverhalts Rechnung tragen wollen. Bestätigt wird all dies durch den später ergangenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Oktober 2011 – 2 B 63.11 –, IÖD 2012, 20, = juris, Rn. 9. Denn dort hat das Gericht die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode– ganz im Sinne seiner bisherigen Rechtsprechung und unter ausdrücklichem Hinweis auch auf seinen Beschluss vom 19. Januar 2011 – u.a. an die notwendige Voraussetzung geknüpft, dass die Behandlung mit dieser Methode nach ernst zu nehmender Auffassung Aussicht auf Erfolg bietet; dies sei regelmäßig der Fall, wenn bereits wissenschaftliche, nicht auf Einzelfälle beschränkte Erkenntnisse vorliegen, die attestieren, dass die Behandlungsmethode zur Heilung der Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet ist und wirksam eingesetzt werden kann.
713. Die Berufung kann auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden und auf der Basis der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt.
72Vgl. Beschluss des Senats vom 13. Oktober 2011– 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31 m. w. N. = NRWE.
73Die vom Kläger zunächst als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Rechtsfrage,
74„ob für die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Therapie ausnahmsweise keine begründete Erwartung auf Anerkennung der wissenschaftlich nicht anerkannten Therapie bestehen muss, wenn in einem besonders gelagerten Fall ein konkreter Wirksamkeitsnachweise erbracht ist, also die Wirksamkeit der nicht allgemein wissenschaftlich anerkannten Heilmethode feststeht, während die zuvor angewendeten schulmedizinischen Methoden fehlgeschlagen sind,“
75würde jedenfalls für die Entscheidung in einem Berufungsverfahren nicht erheblich sein können. Denn vorliegend fehlt es, wie der Senat bereits weiter oben unter Punkt 1. b) cc) (1) und (2) dieses Beschlusses ausgeführt hat, auch in Ansehung des Zulassungsvorbringens schon an den beiden Voraussetzungen, deren Vorliegen der Kläger in der als grundsätzlich bedeutsam bezeichneten Rechtsfrage indes unterstellt hat, nämlich an der „Austherapierung“ und an einem belegten und nicht nur behaupteten konkreten Wirksamkeitsnachweis.
76Gleiches gilt für die damit zusammenhängende, ebenfalls als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Rechtsfrage,
77„ob dem Beihilferecht ausnahmsweise – in besonders gelagerten Fällen, in denen für die Anwendung einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Heilmethode ein konkreter Wirksamkeitsnachweis erbracht ist – eine „Erfolgsabhängigkeit“ nicht fremd ist.“
784. Die Berufung kann ferner nicht mit Blick auf die behaupteten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen werden. Schwierigkeiten in diesem Sinne liegen vor, wenn der Ausgang des Rechtsstreits aufgrund des Zulassungsvorbringens bei summarischer Prüfung als offen erscheint. Dies ist dann der Fall, wenn das Zulassungsvorbringen Anlass zu solchen Zweifeln gibt, welche sich nicht schon ohne Weiteres im Zulassungsverfahren, sondern erst in einem Berufungsverfahren mit der erforderlichen Sicherheit klären und entscheiden ließen.
79Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2012– 1 A 134/10 – n. v., m. w. N.
80Hier sind solche besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten nicht dargelegt. Zu näheren Begründung nimmt der Senat seine vorstehenden Ausführungen unter den Punkten 1. bis 3. dieses Beschlusses in Bezug. Das Zulassungsvorbringen, das Verwaltungsgericht habe „(vermeintliche) Unsicherheiten über das Verständnis“ des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Januar 2011 geäußert (Punkt B. III. der Zulassungsbegründungsschrift), was vom Standpunkt des Verwaltungsgerichts besondere rechtliche Schwierigkeiten aufzeige, vermag diese Bewertung nicht zu ändern. Denn der (angebliche) Standpunkt des Verwaltungsgerichts hat für die Zulassungsentscheidung des Oberverwaltungsgerichts nicht einmal indizielle Bedeutung, weil die Frage, ob eine Rechtssache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist, allein aus der vom Blickwinkel des Rechtsmittelverfahrens geprägten Sicht des Oberverwaltungsgerichts zu beantworten ist.
81Vgl. etwa den Senatsbeschluss vom 17. Juli 2012– 1 A 461/11 –, juris, Rn. 19 f. = NRWE, m.w.N. (zu einer erstinstanzlich unterbliebenen Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwGO); vgl. ferner Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124 Rn. 123 f.
825. Die Zulassung der Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO erfolgen.
83a) Der Kläger macht zunächst (unter den Punkten E. I. und A. II. 5 der Zulassungsbegründung, dort Seite 10 und 34 f.) geltend, das Verwaltungsgericht sei dem mehrfach gestellten Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht nachgekommen, und verweist dazu auf seine Beweisantritte in den Schriftsätzen vom 18. November 2010 und vom 22. August 2011. Mit diesem Vorbringen kann die sinngemäß behauptete Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) nicht belegt werden. Denn insoweit ist Rügeverlust eingetreten. Der anwaltlich vertretene Kläger hat sein Rügerecht verloren, weil er nicht alle prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um sich das aus seiner Sicht erforderliche rechtliche Gehör zu verschaffen.
84Vgl. den Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2012– 1 A 1842/12 –, juris, Rn. 12 f. = NRWE, m.w.N.
85Zu den verfahrensrechtlichen Befugnissen, von denen ein Rechtsanwalt erforderlichenfalls Gebrauch machen muss, um den Anspruch des von ihm vertretenen Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs durchzusetzen, zählt insbesondere auch die Stellung eines unbedingten Beweisantrags in der mündlichen Verhandlung, der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO nur durch einen vor der Urteilsfindung zu fassenden Gerichtsbeschluss, der zu begründen ist, abgelehnt werden kann. Die begründete Ablehnung des Beweisantrages ermöglicht es dem Antragsteller zu ersehen, ob er neue, andere Beweisanträge stellen oder seinen Vortrag ergänzen muss.
86Vgl. den Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2012– 1 A 1842/12 –, juris, Rn. 14 f. = NRWE, m.w.N.
87Diesen Anforderungen genügt die Darlegung schon deshalb nicht, weil daraus nicht ersichtlich ist, dass der anwaltlich vertretene Kläger in der mündlichen Verhandlung am 14. März 2012 einen unbedingten Beweisantrag gestellt hat. Tatsächlich spricht alles dagegen: Dem insoweit jedenfalls einen maßgeblichen Anhalt liefernden Protokoll der mündlichen Verhandlung (vgl. § 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 2 ZPO) ist hierzu nichts zu entnehmen, und auch in der Zulassungsbegründungsschrift fehlen entsprechende konkrete Ausführungen. Der dortige, oben wiedergegebene Verweis auf schriftsätzliche Ausführungen macht vielmehr deutlich, dass der Kläger die behauptete Antragstellung schon in diesen Äußerungen sieht. Dabei handelt es sich aber nicht um (unbedingte) Beweisanträge im o.g. Sinne, sondern lediglich um Beweisanregungen.
88Auch eine etwaige, allenfalls sinngemäß erhobene Rüge, das Verwaltungsgericht habe insoweit seine Pflicht zur Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verletzt, greift ungeachtet fehlender Darlegungen zu einem entsprechenden Hinwirken des Klägers in der mündlichen Verhandlung jedenfalls der Sache nach nicht durch. Denn dem Verwaltungsgericht musste sich eine weitere Aufklärung im Sinne der angeführten Beweisantritte nicht aufdrängen. Das gilt zunächst für den Beweisantritt auf Seite 12 der Klageschrift. Denn auf die Frage, ob die „C. Studie“ bei einer Teilnehmerzahl von 84 Personen statistisch relevante Schlussfolgerungen ermöglicht und nicht lediglich Einzelfallcharakter aufweist, kam es aus der insoweit maßgeblichen Sicht des Verwaltungsgerichts nicht an. Denn das Gericht hat seine Bewertung dieser Studie nicht etwa mit Blick auf die Teilnehmerzahl vorgenommen. Eine weitere Aufklärung musste sich dem Gericht auch nicht mit Blick auf den Beweisantritt auf Seite 18 der Klageschrift und auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 22. August 2011 aufdrängen. Denn die Frage, ob die „Orthokin-Therapie“ in Bezug auf die in Rede stehende Erkrankung wissenschaftlich (allgemein) anerkannt ist bzw. ob insoweit zumindest eine begründete Aussicht auf wissenschaftliche Ankerkennung besteht, bezieht sich nicht auf Tatsachen, sondern kann nur mittels einer rechtlichen Bewertung beantwortet werden, die das Gericht anhand des vorliegenden Tatsachenmaterials vorzunehmen hat und nicht etwa an einen Sachverständigen delegieren darf.
89Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Amtsermittlung liegt auch nicht darin, dass das Verwaltungsgericht bezogen auf die – vom Kläger nicht zum Gegenstand eines Beweisantritts gemachte – Frage, ob die Kritik von Dr. U. I. (VersMed 60 (2008), S. 36 f.) an der „C. Studie“ fundiert und berechtigt ist, kein Sachverständigengutachten eingeholt, sondern selbst eine Bewertung vorgenommen hat. Dies gilt schon deshalb, weil die Ausführungen des Gerichts zu dieser Kritik nicht zu denjenigen Erwägungen zählen, die die Einschätzung tragen, es habe der „Orthokin-Therapie“ bezogen auf die in Rede stehende Erkrankung im maßgeblichen Zeitpunkt an der allgemeinen wissenschaftlichen Erkrankung gefehlt. Das Verwaltungsgericht hat diese Einschätzung nämlich maßgeblich schon mit der für sich stehenden Erwägung begründet, dass die Ergebnisse der „C. Studie“ überhaupt nur (als der „einzige“ Beitrag) in deren Veröffentlichung positiv bewertet würden, weshalb diese Veröffentlichung nicht für die Annahme der allgemeinen wissenschaftlichen Anerkennung genüge. Der unmittelbar nachfolgend vom Gericht angesprochene Umstand, dass diese Studie „zudem auf Kritik gestoßen“ ist, dient angesichts der zuvor gegebenen Begründung erkennbar nur der nicht tragenden Ergänzung der Argumentation. Unabhängig davon bedurfte es keiner sachverständigen Bewertung, um etwa die von Dr. U. I. an dem Studiendesign geübte – grundlegende – Kritik, welcher der Kläger übrigens nie in der Sache entgegengetreten ist, als nachvollziehbar zu bewerten (s.o., Punkt 1. a) bb) (5) dieses Beschlusses).
90b) Unter den Punkten E. II. und A. II. 6. der Zulassungsbegründungsschrift sowie (ergänzend) auch unter Punkt 15. des Schriftsatzes vom 14. Februar 2013 macht der Kläger ferner eine Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs dadurch geltend, dass das Verwaltungsgericht ihm keine Gelegenheit gegeben habe, sich zu der Kritik von Dr. C. C1. und anderen zu äußern. Diese Rüge greift schon deshalb nicht durch, weil die hierauf bezogenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht zu den tragenden Erwägungen zählen (s.o., Punkt 1. a) bb) (6) dieses Beschlusses). Aus diesem Grunde liegt darin, dass das Gericht den maßgeblichen Artikel weder beschafft noch einer inhaltlichen Prüfung durch einen Sachverständigen unterzogen hat, auch kein Verstoß gegen die Pflicht zur Amtsermittlung.
91c) Schließlich rügt der Kläger unter dem Aspekt des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO auch die (angebliche) Einschätzung des Gerichts, der bloße Umstand der Beschwerdebesserung, welcher im Falle seiner Ehefrau ärztlich bestätigt worden sei, belege nicht hinreichend, dass sich diese Besserung kausal auf die nicht anerkannte Behandlungsmethode (hier die „Orthokin-Therapie“) und nicht auf andere Ursachen – etwa Placebo-Effekte – zurückführen lasse. Er macht insoweit einen Gehörsverstoß geltend und sieht einen Verfahrensfehler ferner darin, dass das Gericht in Bezug auf diese medizinische Tatsache keine sachverständige Aufklärung veranlasst habe (Punkt A. II. 9. c) der Zulassungsbegründungsschrift sowie – ergänzend – auch unter Punkt 14. des Schriftsatzes vom 14. Februar 2013).
92Dieses Vorbringen greift nicht durch.
93Dem Verwaltungsgericht musste sich nach Maßgabe seines insoweit maßgeblichen rechtlichen Ansatzes keine wie immer geartete weitere Sachaufklärung zur Frage der Kausalität der im Falle der Ehefrau des Klägers angewendeten „Orthokin-Therapie“ für die konstatierte Beschwerdebesserung aufdrängen. Denn das Gericht hat sich mit den gerügten Ausführungen (UA, Seite 10) nicht etwa, wie der Kläger meint, mit der Frage der Wirksamkeit der im vorliegenden Einzelfall konkret angewendeten Behandlungsmethode, also mit der medizinischen Tatsache der Kausalität der im Falle der Ehefrau des Klägers angewendeten „Orthokin-Therapie“, befasst und dabei die Wirksamkeit/Ursächlichkeit verneint, sondern allein abstrakte rechtliche Erwägungen angestellt. Das ergibt sich deutlich aus den gewählten Formulierungen und – vor allem – aus dem Begründungszusammenhang, in welchen sie gestellt sind. In dem maßgeblichen, auf Seite 9 der Urteilsausfertigung beginnenden Absatz führt das Gericht aus, dass und aus welchen Gründen seiner Ansicht nach auch bei der ausnahmsweisen beihilferechtlichen Anerkennung von Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden nicht auf das Erfordernis der begründeten Erwartung der Anerkennung der Methode verzichtet werden kann. Zur Begründung dieser Erwägung betont es zunächst die Bedeutung wissenschaftlicher Studien für die Annahme der Wirksamkeit einer Therapie und führt sodann – erkennbar abstrakt – aus, dass die Wirksamkeit einer Behandlungsmethode nicht schon dadurch belegt werde, „dass sich im konkreten Einzelfall nach Durchführung einer nicht allgemein anerkannten Therapie eine Beschwerdebesserung ergeben hat“. Die unmittelbar nachfolgende Ergänzung „wie sie im Falle der Ehefrau des Klägers der behandelnde Arzt (…) bestätigt hat“ dient hier erkennbar nur als Beispiel („wie“). Dem gleichen Muster folgt der sich daran anschließende, vom Kläger in Bezug genommene Satz: Das Verwaltungsgericht trifft dort nämlich allein die abstrakte Aussage, dass selbst dann, wenn sich nach Durchführung einer nicht allgemein anerkannten Therapie eine Beschwerdebesserung eingestellt hat, nicht hinreichend belegt sei, dass sich die Beschwerdebesserung kausal auf die nicht anerkannte Behandlungsmethode und nicht etwa auf andere Ursachen – etwa Placebo-Effekte – zurückführen lasse. Auch hier wird ein Fallbezug nur durch den nach dem Wort „Behandlungsmethode“ in der Art eines Beispiels eingefügten Zusatz „(hier die Othokin-Therapie)“ hergestellt.
94Vor diesem Hintergrund und mit Blick darauf, dass u.a. die Frage, unter welchen rechtlichen Voraussetzungen Aufwendungen für eine nicht allgemein wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode beihilfefähig sein können, inmitten stand, bedurfte es in Bezug auf die gerügten Ausführungen des Gerichts auch nicht der (gesonderten) Gewährung rechtlichen Gehörs, denn mit den Erwägungen des erstinstanzlichen Gerichts musste ohne Weiteres gerechnet werden.
956. Der Umfang der vorstehenden Ausführungen zu 1. bis 5., mit welchen der Senat das Zulassungsvorbringen des Klägers beschieden hat, ist ausschließlich dem Umfang des zur Antragsbegründung erfolgten Vortrags ( 36seitige Antragsbegründungsschrift vom 28. Mai 2012 nebst Ergänzungen im 10seitigen Schriftsatz vom 14. Februar 2013) sowie dem Bestreben des Senats geschuldet, diesen Vortrag insgesamt gebührend zu würdigen. Er ist deswegen kein Indiz dafür, dass die vorliegende Rechtssache – objektiv gesehen – besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweisen würde.
96Vgl. insoweit allgemein: Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124 Rn. 108, a.E.
97Der Senat erkennt daher auch mit Blick auf diesen (nach Maßgabe des Zulassungsvorbringens nicht vorliegenden, vgl. oben, Punkt 4.) Zulassungsgrund keinen durchgreifenden Grund für die begehrte Zulassung der Berufung.
98Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG (in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung) sowie auf § 47 Abs. 1 und 3 GKG.
99Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.
Tatbestand
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Der Kläger, ein Gymnasiallehrer, begehrt von der beklagten Landesschulbehörde, ihm ein Dienstzimmer mit Ausstattung in der Schule zur Verfügung zu stellen, hilfsweise die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer zu übernehmen.
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Der Kläger ist Oberstudienrat an einem Gymnasium in O. und unterrichtet dort die Fächer Musik und Chemie. Zudem ist er Fachobmann für das Fach Musik und wirkt bei der Förderung Hochbegabter mit.
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Im Oktober 2008 beantragte er bei der beklagten Landesschulbehörde, ihm ein für seine dienstliche Tätigkeit ausgestattetes und den arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen entsprechendes Dienstzimmer kostenlos zur Verfügung zu stellen. Hilfsweise beantragte er, ihm für die Dauer seiner Diensttätigkeit die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer entsprechend der weggefallenen steuerrechtlichen Absetzbarkeit zu zahlen. Diesen Antrag lehnte die Beklagte ab. Aus dem Beamtenrecht des Landes lasse sich ein diesbezüglicher Rechtsanspruch nicht herleiten.
- 4
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Der Kläger hat im Dezember 2008 gegen die Landesschulbehörde Klage erhoben, die er in der Folgezeit auf die Stadt O. als den örtlichen Schulträger des Gymnasiums erstreckt hat. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen den Schulträger sei sie schon unzulässig, weil dem Kläger insoweit kein subjektiv öffentliches Recht zustehen könne. Gegen die beklagte Landesschulbehörde sei die Klage zwar zulässig, aber sowohl mit ihrem Haupt- wie auch ihrem Hilfsantrag unbegründet.
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Die Berufung des Klägers, die er allein gegen die Landesschulbehörde gerichtet hat, hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebiete es zwar, dass dieser für den Beamten amtsangemessene Arbeitsbedingungen schaffe. Der Kläger habe gleichwohl keinen Anspruch darauf, dass ihm die Beklagte ein Dienstzimmer in der Schule zur Verfügung stelle. Der Annahme einer Amtsunangemessenheit stehe insbesondere das Berufsbild des Lehrers entgegen. Hinsichtlich der Tätigkeit außerhalb des Unterrichts habe ein Lehrer keine Anwesenheitspflicht und nutze in aller Regel diesen Umstand, statt in der Schule in einem häuslichen Arbeitszimmer zu von ihm selbst bestimmten Zeiten seine Aufgaben zu erledigen. Diese Freiheit würde eingeschränkt, wenn ein Dienstzimmer in der Schule zur Verfügung gestellt würde. Außerdem sei das Unterrichten im Schulgebäude die den Beruf des Lehrers prägende Tätigkeit und nehme den Hauptteil der Aufgaben des Klägers ein. Auch der hilfsweise gestellte Antrag, ihm die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer zu erstatten, habe keinen Erfolg. Ein solcher Anspruch folge nicht aus § 5 Abs. 1 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes. Zwar seien die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer des Klägers dienstlich veranlasst. Denn die Arbeitsbedingungen im Schulgebäude für die außerhalb des Unterrichts zu erledigenden Aufgaben seien nicht ideal. Es sei aber nicht ersichtlich, dass - wie es die Vorschrift voraussetze - der Haushaltsplan Mittel für derartige Aufwendungen zur Verfügung stelle. Ein Anspruch auf Aufwendungsersatz ergebe sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Es sei nicht erkennbar, dass die Aufwendungen für ein Arbeitszimmer den Kläger unzumutbar belasteten. Der Kläger habe seine Aufwendungen nicht konkretisiert. Auch wenn man - wie in einem Parallelverfahren - monatliche Aufwendungen in Höhe von rund 100 € zugrunde lege, sei eine solche Belastung nicht unzumutbar. Vielmehr könnten die Kosten als Korrektiv zu der dem Kläger gewährten Freiheit in der Einteilung seiner Arbeitszeit für diesen Aufgabenbereich gesehen werden.
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Mit seiner vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er rügt eine Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht sowie des allgemeinen Gleichheitssatzes. Dazu trägt er vor, dass das von ihm geforderte Dienstzimmer mit entsprechender Ausstattung nicht nur - wie das Oberverwaltungsgericht meine - "wünschenswert", sondern notwendig sei, um die erforderliche Vor- und Nachbereitung des Unterrichts und die ordnungsgemäße Verrichtung seiner sonstigen Pflichten zu gewährleisten. Dass er gezwungen sei, diese Arbeiten zu Hause und ohne adäquaten Ersatz durchzuführen, sei mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht vereinbar. Darüber hinaus werde er auch gegenüber anderen Beamten ungleich behandelt. Das gelte jedenfalls im Hinblick auf Steuerbeamte im Außendienst, Revierförster und Richter. Das Oberverwaltungsgericht habe schließlich im Hinblick auf seinen Hilfsantrag auf Aufwendungsersatz verkannt, dass die mit seinem privaten Arbeitszimmer verbundenen Kosten für ihn nicht zumutbar seien. Dazu trägt er erstmals im Revisionsverfahren vor: Berücksichtige man Raummiete bzw. Abschreibung, Stromkosten, Arbeitsmaterial, Internetzugang und das Vorhalten des Klaviers, sei von Kosten in Höhe von mindestens 2 500 € jährlich auszugehen. Hiervon könnten lediglich 1 250 € je Jahr steuerlich geltend gemacht werden.
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Die Beklagte verteidigt das angegriffene Berufungsurteil.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist unbegründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verstößt nicht gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) oder revisibles Landesbeamtenrecht (§ 191 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 127 Nr. 2 BRRG, § 63 Abs. 3 Satz 2 Beamtenstatusgesetz - BeamtStG - vom 17. Juni 2008
). Das Oberverwaltungsgericht hat ohne Rechtsverstoß angenommen, dass dem Kläger weder der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Anspruch auf Bereitstellung eines Dienstzimmers (1) noch der mit dem Hilfsantrag verfolgte Anspruch zusteht, Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer erstattet zu bekommen (2).
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1. Dem im Rahmen einer allgemeinen Leistungsklage gestellten zulässigen Antrag des Klägers, die Beklagte zu verpflichten, ihm ein Dienstzimmer mit Ausstattung in der Schule zur Verfügung zu stellen, hat das Oberverwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht keinen Erfolg beigemessen.
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Dabei bedarf es keiner Erörterung, ob ein dahin gehender materieller Anspruch aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn aus den vom Oberverwaltungsgericht angeführten Gründen nicht in Betracht kommt. Denn jedenfalls steht dem Kläger ein Anspruch, ihm ein Dienstzimmer in der Schule zur Verfügung zu stellen, nicht gegenüber der allein beklagten Landesschulbehörde zu. Die mögliche Passivlegitimation von Landesbehörden ist nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen beschränkt. Allgemeine Leistungsklagen sind nach dem Rechtsträgerprinzip grundsätzlich gegen die Körperschaft zu richten, die nach dem materiellen Recht verpflichtet ist, den geltend gemachten Anspruch zu erfüllen (vgl. Urteil vom 28. August 2003 - BVerwG 4 C 9.02 - Buchholz 407.4 § 6 FStrG Nr. 2 S. 3 m.w.N.). Die Beklagte kann das mit dem Hauptantrag verfolgte Begehren des Klägers aus rechtlichen Gründen nicht erfüllen und ist somit nicht die richtige Beklagte. Dies ergibt sich aus den insoweit eindeutigen Bestimmungen des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) in der Fassung vom 3. März 1998 (GVBl 1998, 137). Hat das Oberverwaltungsgericht - wie hier - über das Bestehen und den Inhalt irreversiblen Landesrechts in der angegriffenen Entscheidung keine Entscheidung getroffen, ist das Revisionsgericht nicht gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO gebunden, sondern kann im Rahmen der Ergebniskontrolle auch Landesrecht einbeziehen (Urteile vom 22. Mai 1980 - BVerwG 7 C 73.78 - Buchholz 415.1 AllgKommR Nr. 32 S. 51 und vom 13. März 1973 - BVerwG 1 C 44.69 - Buchholz 451.41 § 4 GastG 1970 Nr. 2 S. 4).
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Nach dem Schulgesetz des Landes ist nicht die Landesschulbehörde Schulträger des Gymnasiums, an dem der Kläger tätig ist, sondern die Stadt O. (§ 102 Abs. 2 NSchG). Allein den Schulträgern obliegt hingegen die Vorhaltung der erforderlichen Schulanlagen (§ 101 Abs. 1 NSchG); sie errichten und unterhalten die Schulanlagen, statten sie mit der notwendigen Einrichtung aus (§ 108 Abs. 1 Satz 1 NSchG) und tragen die Sachkosten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 NSchG). Das Land trägt demgegenüber die persönlichen Kosten für die Lehrkräfte und Mitarbeiter (§ 112 NSchG). Daraus ergibt sich, dass die Landesschulbehörde nicht die Kompetenz besitzt, selbst - wie der Kläger begehrt - ein Dienstzimmer in den Räumlichkeiten des Schulträgers einzurichten oder zur Verfügung zu stellen. Demgegenüber ist nicht darüber zu entscheiden, ob der Kläger einen Anspruch darauf hat, dass die Beklagte - in welcher Form auch immer - auf die Bereitstellung eines Dienstzimmers gegenüber der Stadt O. als Schulträger hinzuwirken hat. Dies ist - wie auch der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht nicht in Abrede gestellt hat - nicht Gegenstand der vorliegenden Klage.
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2. Dem Kläger steht - wie das Oberverwaltungsgericht ebenfalls im Ergebnis richtig entschieden hat - auch der von ihm hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Ersatz von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nicht zu. Die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs, der sich nur aus dem beamtenrechtlichen Rechtsverhältnis des Klägers zur Beklagten ergeben kann, liegen nicht vor. Das gilt sowohl für die Regelungen des Besoldungsrechts (a), die Alimentationspflicht des Dienstherrn (b), die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (c) als auch für den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG (d).
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a) Ein Anspruch auf Aufwandsentschädigung ergibt sich nicht aus den gemäß § 191 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 127 Nr. 2 BRRG, § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG revisiblen Regelungen des (Landes-)Besoldungsrechts, hier des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes - NBesG - in der Fassung vom 7. November 2008 (GVBl S. 334), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2011 (GVBl S. 471).
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aa) Dabei steht einem Anspruch auf Aufwandsentschädigung nicht bereits der allgemeine Grundsatz der gesetzlichen Besoldung entgegen, der in der durch die Verweisungsregelung des § 1 Abs. 2 NBesG in Bezug genommenen Vorschrift des § 2 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes - BBesG - in der Fassung vom 19. Juni 2009 (BGBl I 1434), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 15. August 2012 (BGBl I 1670), verankert ist. Danach dürfen Besoldungsleistungen nur gewährt werden, wenn und soweit sie gesetzlich festgelegt sind (vgl. Urteil vom 27. Mai 2010 - BVerwG 2 C 33.09 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 117 S. 92). Aufwandsentschädigungen gehören jedoch nicht zur Besoldung im vorgenannten Sinne und unterfallen mithin nicht dem Gesetzesvorbehalt des § 2 Abs. 1 BBesG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 NBesG.
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Diese Abgrenzung der Aufwandsentschädigung gegenüber der Besoldung wird zum einen durch gesetzliche Bestimmungen wie § 5 NBesG und den gleich lautenden § 17 BBesG klargestellt, die besondere Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Aufwandsentschädigungen normieren (vgl. Fürst, GKÖD, Bd. III, BesR, Stand: Oktober 2012, K § 17 Rn. 1). Zum anderen ergibt sie sich aus dem jeweiligen Zweck der Besoldung einerseits und der Aufwandsentschädigung andererseits. Die Besoldung dient der Alimentation, d.h. der Bestreitung des allgemeinen Lebensunterhalts des Beamten. Demgegenüber sind Aufwandsentschädigungen dazu bestimmt, die mit einer Dienstleistung verbundenen Beschwernisse und finanziellen Einbußen auszugleichen (Urteil vom 10. März 1994 - BVerwG 2 C 11.93 - BVerwGE 95, 208 <212> = Buchholz 239.2 § 29 SVG Nr. 1 S. 4 f.). Sie dienen - wie bereits ihr Wortlaut verdeutlicht - nicht der Alimentation oder der Vergütung der Dienstleistung, sondern sollen den aus der Wahrnehmung der Tätigkeit entstandenen Aufwand ersetzen. Mit ihnen werden finanzielle Belastungen ausgeglichen, die gerade deshalb entstehen, weil der Beamte verpflichtet ist, seine Dienstleistung in bestimmter Art und Weise zu erbringen. Dem Beamten soll grundsätzlich nicht zugemutet werden, diesen Aufwand aus den Dienstbezügen zu bestreiten, obwohl er durch eine vom ihm zu befolgende Entscheidung des Dienstherrn verursacht wird (Urteil vom 28. Oktober 2010 - BVerwG 2 C 56.09 - Buchholz 240 § 17 BBesG Nr. 1 S. 3 f.). Der Aufwandsentschädigung liegt daher in einem weitgefassten Sinne der Gedanke der "Unkostenerstattung" zugrunde (Beschlüsse vom 10. Juli 1979 - BVerwG 6 B 45.79 - ZBR 1980, 25 <26> und vom 27. September 2012 - BVerwG 2 B 92.11 - juris Rn. 10).
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Gemessen daran sind die im Streit stehenden Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer den Aufwandsentschädigungen zuzuordnen, weil sie allein den Aufwand ersetzen sollen, der dem Kläger als beamtetem Lehrer im Zusammenhang mit der Wahrnehmung seiner dienstlichen Pflichten außerhalb des Unterrichts (Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, Korrektur von Klassenarbeiten o.ä.) durch die Vorhaltung eines häuslichen Arbeitszimmers entsteht.
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bb) Ein Anspruch des Klägers auf Ersatz von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer ergibt sich nicht aus § 5 Abs. 1 Satz 1 NBesG. Danach dürfen Aufwandsentschädigungen nur gewährt werden, wenn und soweit aus dienstlicher Veranlassung finanzielle Aufwendungen entstehen, deren Übernahme dem Betreffenden nicht zugemutet werden kann, und der Haushaltsplan Mittel dafür zur Verfügung stellt.
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Das Oberverwaltungsgericht ist - was auch zwischen den Beteiligten nicht im Streit steht - zu Recht davon ausgegangen, dass die Vorschrift insoweit anwendbar ist, als es sich bei den von dem Kläger für die Vorhaltung seines häuslichen Arbeitszimmers beanspruchten Kosten um finanzielle Aufwendungen handelt, deren Entstehung dienstlich veranlasst ist. Denn dienstlich veranlasst sind solche Aufwendungen, die Beamte aufgrund ihrer Dienstausübung zu leisten haben, um ihre Dienstgeschäfte ordnungsgemäß erfüllen zu können (Urteil vom 25. August 2011 - BVerwG 2 C 43.10 - Buchholz 245 LandesBesR Nr. 2 S. 2). Nach den den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts besteht die dienstliche Veranlassung, ein häusliches Arbeitszimmer vorzuhalten, weil der Kläger dienstliche Aufgaben außerhalb des Unterrichts (wie die erforderliche Vor- und Nachbereitung des Unterrichts) zu erfüllen habe, hierfür jedoch die Nutzung der Arbeitsmittel und -räume in dem Schulgebäude nur unter erschwerten Bedingungen möglich sei und die dortigen Arbeitsbedingungen nicht "ideal" seien.
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Das Oberverwaltungsgericht geht zwar zu Unrecht davon aus, dass sich aus § 5 Abs. 1 Satz 1 NBesG selbst ein Anspruch auf Aufwandsentschädigung ergeben könnte und die Vorschrift "Ausdruck der Alimentationspflicht" sei. Es lehnt aber im Ergebnis zu Recht einen Anspruch ab. Denn die Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 1 NBesG kann als solche nicht als Anspruchsgrundlage herangezogen werden. Vielmehr legt die Vorschrift, wie sich bereits aus ihrem Wortlaut ergibt, die Grenzen fest, innerhalb derer einem Beamten neben seinen Dienstbezügen Zuwendungen als Aufwendungsersatz gewährt werden dürfen. Dagegen sagt sie nichts darüber aus, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf solche Zuwendungen besteht. Ein Anspruch kann vielmehr erst durch eine entsprechende Erlass- oder Verordnungslage begründet werden, in der im Einzelnen geregelt ist, für welche Aufwendungen die zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel gezahlt werden sollen (Urteil vom 25. August 2011 a.a.O.; Beschluss vom 29. Juni 1979 - BVerwG 6 B 37.79 - Buchholz 235 § 17 BBesG Nr. 1 S. 1 jeweils zur wortgleichen Vorschrift des § 17 BBesG). Eine solche ist hier - wie das Oberverwaltungsgericht beanstandungsfrei festgestellt hat - nicht vorhanden, weil es weder entsprechende Regelungen gibt noch im Haushaltsplan des Landes Mittel dafür zur Verfügung gestellt worden sind.
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b) Das Oberverwaltungsgericht hat weiter im Ergebnis zutreffend angenommen, dass sich ein Anspruch auf Aufwendungsersatz für die Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers nicht aus der Alimentationspflicht des Dienstherrn ergibt.
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Der Alimentationsgrundsatz im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG verpflichtet den Dienstherrn, Beamten und ihren Familien die Mittel für einen Lebensunterhalt zur Verfügung zu stellen, der nach dem Dienstrang, der mit dem Amt verbundenen Verantwortung und der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit angemessen ist. Die Beamten müssen über ein Nettoeinkommen verfügen, das ihre rechtliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit gewährleistet und über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus einen dem Amt angemessenen Lebenszuschnitt ermöglicht (stRspr, vgl. etwa Urteile vom 20. März 2008 - BVerwG 2 C 49.07 - BVerwGE 131, 20 Rn. 20 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 94 S. 27 und vom 30. April 2009 - BVerwG 2 C 127.07 - Buchholz 270 § 12 BhV Nr. 3 S. 4 f. m.w.N.). Hierfür ist bei aktiven Beamten die Summe der Besoldungsleistungen, bestehend etwa aus Grundgehalt in der Endstufe, Familienzuschlag, allgemeiner Stellenzulage, jährlicher Sonderzuwendung, Urlaubsgeld und etwaigen Einmalzahlungen zu ermitteln (Urteil vom 20. März 2008 a.a.O. Rn. 25; BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 - BVerfGE 99, 300 <321>).
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Die Begründung eines Anspruchs des Klägers auf Aufwandsentschädigung aus dem Alimentationsgrundsatz scheidet zum einen bereits deshalb aus, weil Aufwandsentschädigungen (im Sinne von § 5 NBesG bzw. § 17 BBesG) - wie oben dargelegt - keine Besoldungsleistungen im vorgenannten Sinne darstellen und insoweit nicht dem Regelungsbereich des Alimentationsprinzips unterfallen. Wird ein gesetzlich nicht geregelter Ersatz für Aufwendungen beansprucht, betrifft dies grundsätzlich nicht den Bereich der Alimentation. Zum anderen wäre die Rechtsfolge einer verfassungswidrigen Unteralimentation nicht auf Aufwendungsersatz gerichtet. Sie könnte nur die Gewährung einer (höheren) Alimentation für alle Beamten einer Laufbahngruppe zum Inhalt haben. Dabei sind Beamte in prozessualer Hinsicht gehalten, einen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Gebot amtsangemessener Alimentation in der Weise geltend zu machen, dass sie Klagen auf Feststellung erheben, ihr Nettoeinkommen sei zu gering bemessen (Urteil vom 20. März 2008 a.a.O. Rn. 29). Eine solche mit dem Alimentationsprinzip unvereinbare zu niedrige Bemessung seines (Netto-)Einkommens ist jedoch weder vom Kläger geltend gemacht noch - und dies zu Recht - von den Vorinstanzen als Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens angesehen worden.
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c) Ein Anspruch des Klägers auf Aufwendungsersatz ergibt sich ferner nicht aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Insoweit ist das Oberverwaltungsgericht der Sache nach von einem zutreffenden rechtlichen Maßstab ausgegangen (aa), den es auch rechtsfehlerfrei angewandt hat (bb).
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aa) Die Fürsorgepflicht wird verfassungsrechtlich durch Art. 33 Abs. 5 GG garantiert (vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 13. November 1990 - 2 BvF 3/88 - BVerfGE 83, 89 <98> und vom 15. Dezember 1976 - 2 BvR 841/73 - BVerfGE 43, 154 <165>; BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2000 - BVerwG 2 C 39.99 - BVerwGE 112, 308 <309>). Sie hat einfachgesetzliche Konkretisierungen sowohl in § 45 BeamtStG als auch in § 87 Abs. 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2001 (GVBl S. 33) - NBG a.F. - gefunden. Danach hat der Dienstherr im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien zu sorgen und die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung zu schützen. Von der Fürsorgepflicht ist auch die Pflicht des Dienstherrn umfasst, für die Ausübung des Amtes angemessene Arbeitsbedingungen zu schaffen, wie dies etwa in § 87 Abs. 2 Satz 1 NBG a.F. ausdrücklich vorgesehen war.
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Dabei bedarf es hier keiner Entscheidung darüber, ob und inwieweit § 5 Abs. 1 Satz 1 NBesG, indem er die Grenzen festlegt, innerhalb derer einem Beamten neben seinen Dienstbezügen Aufwendungsersatz gewährt werden darf, eine abschließende Regelung enthält und damit einen Rückgriff auf das Fürsorgeprinzip sperrt (offen lassend Beschluss vom 8. September 1983 - BVerwG 2 B 148.82 - DÖD 1984, 92). Zwar können - was gegen einen solchen Rückgriff spricht - aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn grundsätzlich keine Ansprüche hergeleitet werden, die über die Ansprüche hinausgehen, die in Konkretisierung der Fürsorgepflicht aus dem betreffenden Gebiet im Beamtenrecht selbst speziell und abschließend geregelt sind (stRspr, vgl. Urteile vom 4. November 1976 - BVerwG 2 C 40.74 - BVerwGE 51, 264 <268> = Buchholz 237.0 § 50 LBG Baden-Württemberg Nr. 1 S. 4 und vom 2. April 1981 - BVerwG 2 C 1.81 - Buchholz 237.7 § 78a LBGNW Nr. 2 S. 5; Beschluss vom 30. November 1994 - BVerwG 10 B 1.94 - Buchholz 262 § 1 TGV Nr. 2 S. 1; Urteil vom 26. Oktober 2000 - BVerwG 2 C 38.99 - Buchholz 237.7 § 48 NWLBG Nr. 1 S. 3 m.w.N.). Ein Rückgriff auf Leistungsverpflichtungen nach dem Fürsorgegebot, die ergänzend zu der Verpflichtung des Dienstherrn, den amtsangemessenen Unterhalt des Beamten zu gewährleisten, hinzutreten (vgl. Urteil vom 21. Dezember 2000 a.a.O. <310>), kommt im Bereich der Aufwandsentschädigungen jedoch allenfalls unter sehr engen Voraussetzungen in Betracht, die hier nicht erfüllt sind.
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Die Entscheidung, ob, inwieweit und in welcher Form der Dienstherr im Rahmen der ihm obliegenden Fürsorgepflicht zugunsten eines Beamten tätig werden will, liegt weitgehend in seinem Ermessen. Eine Verpflichtung des Dienstherrn zu fürsorglichem Eingreifen durch Richterspruch kommt nur in Betracht, wenn sein Untätigbleiben die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern beeinträchtigt. Soweit der Ausgleich dienstlich veranlasster finanzieller Aufwendungen in Rede steht, ist das nur dann der Fall, wenn ohne eine Hilfeleistung des Dienstherrn eine unerträgliche Belastung der amtsangemessenen Lebensführung des Beamten und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen eintreten würde (stRspr, vgl. Beschluss vom 8. September 1983 a.a.O.; Urteile vom 21. Dezember 2000 a.a.O. <310 f.> und vom 25. August 2011 a.a.O.). Von diesem Maßstab ist im Ansatz auch das Oberverwaltungsgericht ausgegangen.
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Ob eine Belastung im vorgenannten Sinne unerträglich ist, ist anhand einer wertenden Gesamtschau aller bedeutsamen Umstände zu ermitteln. Im Hinblick auf die Gewährleistung der amtsangemessenen Lebensführung ist einerseits zu berücksichtigen, welche Mittel einem Beamten einer bestimmten Besoldungsstufe durchschnittlich zur Verfügung stehen und andererseits, wie stark die finanzielle Belastung durch die in Rede stehenden Aufwendungen diese Lebensführung beeinträchtigt, also dem Beamten noch zugemutet werden kann. Ob die Schwelle der Unerträglichkeit erreicht wird, ist also einerseits nach den besoldungsrechtlichen Verhältnissen und andererseits nach dem Umfang der finanziellen Belastung zu beurteilen (vgl. Urteil vom 21. Dezember 2000 - 2 C 39.99 - BVerwGE 112, 308 <311>). Zudem ist zu berücksichtigen, ob und inwieweit dem dienstlich veranlassten Nachteil ausgleichende Vorteile gegenüberstehen (Urteil vom 28. Dezember 1982 - BVerwG 6 C 98.80 - BVerwGE 66, 330 <334>). Bei der Zumutbarkeit sind alle Aspekte zu werten, welche das Maß der Belastung für die Angehörigen der jeweiligen Besoldungsgruppe beeinflussen.
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bb) An diesem Maßstab gemessen hat das Oberverwaltungsgericht das Vorliegen einer solchen unerträglichen bzw. unzumutbaren Belastung im Ergebnis in revisionsgerichtlich nicht zu beanstandender Weise verneint.
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Dabei bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob dem Oberverwaltungsgericht darin zu folgen ist, dass sich eine solche Belastung bereits deshalb nicht feststellen lässt, weil der Kläger die Höhe seiner Aufwendungen nicht substantiiert dargetan hat. Eine solche Substantiierung läge zwar auch nicht darin, dass der Kläger in seiner Revisionsbegründung erstmals vorgetragen hat, bei Berücksichtigung von Raummiete oder Abschreibung, Stromkosten, Arbeitsmaterial, Internetzugang und Vorhalten des Klaviers sei von Aufwendungen in Höhe von mindestens 2 500 € jährlich auszugehen. Denn dabei handelt es sich um neuen Tatsachenvortrag, der im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht berücksichtigt werden kann (vgl. Urteil vom 16. Mai 2012 - BVerwG 5 C 2.11 - BVerwGE 143, 119 Rn. 24). Das Oberverwaltungsgericht ist jedoch alternativ davon ausgegangen, dass - wie in einem Parallelverfahren - von einer finanziellen Belastung des Klägers in Höhe von etwa 100 € monatlich nach Berücksichtigung der steuerlichen Absetzbarkeit auszugehen sei. Die Würdigung des Oberverwaltungsgerichts, dass auch in diesem Fall die Aufwendungen für die Vorhaltung eines häuslichen Arbeitsbereichs den Kläger in seiner amtsangemessenen Lebensführung nicht unerträglich beeinträchtigen, ist auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, an die der Senat mangels zulässiger und begründeter Verfahrensrügen gebunden ist (§ 137 Abs. 2 VwGO), im Ergebnis nicht zu beanstanden.
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Unter Berücksichtigung der Besoldung, die der Kläger als Oberstudienrat (Besoldungsgruppe A 14) erhält, kann allein aus dienstlich veranlassten monatlichen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von etwa 100 € nicht auf eine unerträgliche Belastung geschlossen werden. Die Vorhaltung eines häuslichen Arbeitsbereichs entspricht bei beamteten Lehrern von jeher der Üblichkeit. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts erledigt auch der Kläger - wie dies bei Lehrern üblich sei - viele Aufgaben außerhalb des Unterrichts an einem häuslichen Arbeitsplatz, den er auf seine Kosten ausgestattet habe. Insoweit präge das Zuhause-Arbeiten ohne gesonderten Aufwendungsersatz bislang das "Berufsbild" des Lehrers. Dabei ist die Höhe der Aufwendungen für einen häuslichen Arbeitsplatz grundsätzlich variabel und hängt von individuellen Entscheidungen des Betroffenen ab (Ausstattung und Größe des Arbeitszimmers; Maß der Mitnutzung zu privaten Zwecken). Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht festgestellt, dass sich in den vergangenen nahezu 30 Jahren die Ausstattung der Wohnungen allgemein verändert habe und heute weite Teile der Bevölkerung über einen häuslichen Arbeitsbereich, ausgestattet mit elektronischen Kommunikationsmitteln, verfügten. Insofern wird die angenommene Belastung des Klägers durch dienstlich veranlasste Aufwendungen dadurch relativiert, dass zum einen ein häuslicher Arbeitsbereich regelmäßig ohnehin vorgehalten wird und dass zum anderen dieser Arbeitsbereich einer privaten Nutzung zugänglich ist. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts erbringt der Kläger den zeitlich überwiegenden Teil seiner Dienstverpflichtung nicht zuhause, sondern - insbesondere in Gestalt des Unterrichts - in der Schule. Dies bedingt den Vorteil, dass der häusliche Arbeitsbereich in einem relativ großen zeitlichen Rahmen auch für eine mögliche private Nutzung zur Verfügung steht. Schließlich steht als weiterer gewichtiger Gesichtspunkt der Belastung des Klägers mit Aufwendungen auch der Vorteil einer bei der gebotenen typisierenden Betrachtung relativ freien zeitlichen Gestaltung seiner Dienstpflichten außerhalb des Unterrichts gegenüber, nämlich dass er - wie das Oberverwaltungsgericht ebenfalls festgestellt hat - außerhalb seiner Unterrichts- und Anwesenheitsverpflichtungen in der Schule über Zeit und Ort seiner Dienstleistung selbst bestimmen kann.
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d) Das Oberverwaltungsgericht hat auch im Ergebnis zu Recht einen Anspruch des Klägers aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) abgelehnt. Ein solcher käme im Hinblick auf die Verpflichtung zur Gewährung von Aufwendungsersatz allenfalls in Betracht, wenn der Gesetzgeber oder der Dienstherr einer Gruppe von Beamten die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (teilweise) erstatten, hiervon bei den beamteten Lehrern aber abweichen würde, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art oder solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Das ist jedoch nicht der Fall.
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Der Vortrag des Klägers bezieht sich - jedenfalls was die Vergleichsgruppen der Steuerbediensteten im Außendienst sowie der Richterinnen und Richter betrifft - nicht auf eine etwaige Diskriminierung im Hinblick auf die Gewährung von Aufwendungsersatz, sondern auf die im Rahmen des Hauptantrags geltend gemachte Frage, ob dem Beamten ein Dienstzimmer im Dienstgebäude zur Verfügung zu stellen ist. Es wird weder dargelegt, noch ist sonst erkennbar, dass die genannten Vergleichsgruppen (Steuerbeamte im Außendienst und Richter) vom Dienstherrn Aufwendungen für die Vorhaltung häuslicher Arbeitszimmer (als Aufwandsentschädigung) ersetzt bekommen. Im Übrigen ist - auch im Hinblick auf die Bereitstellung von Dienstzimmern - die Situation dieser Berufsgruppen mit derjenigen der Lehrer nicht in der notwendigen Weise vergleichbar. So sind die als weitere Vergleichsgruppe genannten Revierförster nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts im Unterschied zu Lehrern gerade dazu verpflichtet, ein dienstliches Arbeitszimmer vorzuhalten, in dem Parteiverkehr stattfindet, dienstliche Akten gelagert werden und dienstliche Kontrollbesuche möglich sind. Darin liegen die Ungleichbehandlung rechtfertigende Unterschiede. Nach ständiger Rechtsprechung ist der allgemeine Gleichheitssatz nur verletzt, wenn die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, wenn also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung fehlt (Urteil vom 28. April 2005 - BVerwG 2 C 29.04 - Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 3 S. 12 f. m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.