Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 11. Juli 2014 - 3 K 2978/12
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
1
Tatbestand:
2Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist beihilfeberechtigter Ruhestandsbeamter des beklagten Landes. Er leidet an einer weit fortgeschrittenen beidseitigen Hüftgelenksarthrose (Coxarthrose, Grad IV) sowie einer Lumbalarthrose. Daneben ist er an chronischer Bronchitis und Diabetes mellitus erkrankt.
3Am 27. Oktober 2011 begab er sich erstmals in die Behandlung durch den Facharzt für Orthopädie Dr. T. in L. (nachfolgend: behandelnder Arzt). Dieser wandte zur Behandlung der Hüftgelenksarthrose des Klägers im Zeitraum vom 3. November 2011 bis zum 14. November 2011 mehrfach eine Kernspinresonanztherapie an. Die Wahl dieses Heilverfahrens begründete der behandelnde Arzt in einem zur Vorlage bei der Beihilfestelle bestimmten Schreiben vom 1. Dezember 2011. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 43 der Gerichtsakte verwiesen.
4Unter dem 2. Dezember 2011 stellte der behandelnde Arzt dem Kläger für die Kernspinresonanztherapie, für die er die Gebührennummer 5731 der Gebührenordnung für Ärzte analog in Ansatz brachte, insgesamt 1.457,82 Euro in Rechnung. Zu diesen Aufwendungen beantragte der Kläger am 9. Dezember 2011 beim M1. für Besoldung und Versorgung NRW (M. ) die Gewährung von Beihilfen.
5Mit Bescheid vom 15. Dezember 2011 lehnte das M. den Antrag mit der Begründung ab, bei der Kernspinresonanztherapie handele es sich um ein wissenschaftlich nicht anerkanntes Heilverfahren.
6Den dagegen am 16. Januar 2012 eingelegten Widerspruch wies das M. mit Widerspruchsbescheid vom 23. Mai 2012 aus den Gründen des Bescheides vom 15. November 2011 zurück.
7Der Kläger hat am 25. Juni 2012 Klage erhoben. Im Verlauf des Klageverfahrens nahm der Amtsärztliche Dienst der Stadt F. durch den Facharzt für Orthopädie Dr. H. in einem an das M. gerichteten Schreiben vom 5. Mai 2014 zum Schreiben des behandelnden Arztes vom 1. Dezember 2011 Stellung. Wegen der Einzelheiten wird auf die Blätter 117 und 118 der Gerichtsakte verwiesen.
8Der Kläger macht im Wesentlichen geltend: Bei der Kernspinresonanztherapie handele es sich um eine Heilbehandlung, für die derzeit zumindest eine begründete Aussicht auf eine spätere allgemeine wissenschaftliche Anerkennung bestehe. Bevor er auf dieses Therapieverfahren aufmerksam geworden sei und sich dafür entschieden habe, sei er wegen der Hüftgelenksarthrose und den Lumbalbeschwerden zunächst auf ärztliche Verordnung mit Salben und einfachen Schmerztabletten behandelt worden. Später sei er physiotherapeutisch behandelt und wegen ständig zunehmender Schmerzen mit stärkeren Schmerz- und Schlafmitteln versorgt worden. Er habe sich an verschiedene Fachärzte gewandt, die ihm zu einer Hüftgelenksprothese geraten hätten. Ein solcher Eingriff habe in seinem Fall wegen der bestehenden Begleiterkrankungen nach Einschätzung des behandelnden Arztes eine Erfolgschance von nur etwa 40 Prozent. Eine vollständige Wiederherstellung der Bewegungsfähigkeit sei wegen seiner Lumbalbeschwerden durch eine solche Operation ohnehin nicht zu erreichen. Herkömmliche Therapien seiner Lumbalarthrose seien zudem nicht auf eine Gesundung des Bewegungsapparats, sondern lediglich auf eine zeitlich begrenzt wirkende Linderung ausgerichtet. Die Kernspinresonanztherapie ziele dagegen auf eine Behebung des krankhaften Zustands durch die Regeneration des Knorpelgewebes und die Regulation des Gelenkwassers. Der operative Gelenkersatz stelle schon vor diesem Hintergrund keine gleichwertige Therapiealternative zur Kernspinresonanztherapie dar. Die auf Heilung gerichtete Kernspinresonanztherapie sei auch aus rechtlichen Gründen vorrangig, weil sie der Wiedererlangung der Gesundheit und nicht dem von der Beihilfeverordnung nachrangig genannten Ausgleich erworbener Körperschäden diene. Mithin stehe fest, dass geeignete herkömmliche Behandlungsmethoden in seinem Fall nicht zur Verfügung gestanden hätten. Dies ergebe sich aus dem Schreiben des behandelnden Arztes vom 1. Dezember 2011. Vor diesem Hintergrund bedürfe es der vom Beklagten angeregten amtsärztlichen Untersuchung nicht. Auf vor Durchführung der streitigen Behandlung ohne Erfolg angewandte wissenschaftlich allgemein anerkannte Heilverfahren dürfe der Beklagte ihn demnach nicht verweisen. Dem stehe daneben auch entgegen, dass für die operative Versorgung mit Gelenkprothesen Gegenindikationen bestünden. Neben den erheblichen allgemeinen Risiken eines derartigen Eingriffs bestehe in seinem Fall ein erhöhtes Narkoserisiko im Zusammenhang mit Herzbeschwerden und dem Diabetes. Der Diabetes vermindere zudem die Erfolgsaussichten der Implantation künstlicher Hüftgelenke. Bei dieser Sachlage sei es ihm nicht zumutbar, auf die Versorgung mit künstlichen Hüftgelenken verwiesen zu werden. Ein Anspruch auf Beihilfen zur Kernspinresonanztherapie ergebe sich mithin auch unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, die durch die vorgenommene Ablehnung seines Antrags in ihrem Wesenskern verletzt sei.
9Der Kläger beantragt,
10den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des M2. für Besoldung und Versorgung NRW vom 15. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 2012 zu verpflichten, ihm zu den Kosten der durchgeführten Kernspinresonanztherapien in Höhe von 1.457,82 Euro nach seinem Beihilfebemessungssatz (70 Prozent) Beihilfen in Höhe von 1.020,47 Euro zu bewilligen,
11hilfsweise,
12Beweis zu erheben zu seiner Behauptung, dass es unterhalb der Hüftgelenksoperation in seinem Behandlungsfall keine Therapiemöglichkeiten mehr gebe.
13Der Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Er wiederholt und vertieft die Gründe der angefochtenen Bescheide und nimmt auf die Stellungnahme des Amtsärztlichen Dienstes vom 5. Mai 2014 Bezug.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang (Beiakte Heft 1) Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe:
18Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des M. vom 15. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 2012 ist in dem angefochtenen Umfang rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten(§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf weitere Beihilfeleistungen zu den unter Vorlage der Rechnung vom2. Dezember 2011 geltend gemachten Aufwendungen für Behandlungen mit der Kernspinresonanztherapie.
19Die geltend gemachten Beihilfeansprüche richten sich nach §§ 3 Abs. 1, 4 der Beihilfeverordnung Nordrhein-Westfalen in der im maßgeblichen Behandlungszeitraum geltenden Fassung vom 5. November 2009 (GV. NRW. S. 607) – BVO NRW – .
20Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 BVO NRW sind Aufwendungen für eine wissenschaftlich nicht anerkannte Heilbehandlung von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Eine Behandlungsmethode ist wissenschaftlich allgemein anerkannt, wenn sie von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für eine Behandlung der Krankheit als wirksam und geeignet angesehen wird. Um „anerkannt“ zu sein, muss einer Behandlungsmethode von dritter Seite – also von anderen als dem/den Urheber(n) – attestiert werden, zur Heilung einer Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet zu sein und wirksam eingesetzt werden zu können. Um „wissenschaftlich“ anerkannt zu sein, müssen Beurteilungen von solchen Personen vorliegen, die an Hochschulen und an anderen Forschungseinrichtungen als Wissenschaftler in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätig sind. Für die Allgemeinheit der Anerkennung schließlich muss die Therapieform zwar nicht ausnahmslos, aber doch überwiegend in den fachlichen Beurteilungen als geeignet und wirksam eingeschätzt werden. Somit ist eine Behandlungsmethode dann „wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt“, wenn eine Einschätzung ihrer Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler nicht vorliegt oder wenn die überwiegende Mehrheit der mit der Methode befassten Wissenschaftler die Erfolgsaussichten als ausgeschlossen oder jedenfalls gering beurteilt.
21Vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1995 – 2 C 15.94 -, ZBR 1996, 48 = juris, Rn. 16; OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 2007 – 1 A 1048/05 -, juris, Rn. 38 f.
22Grundlage für eine positive Einschätzung der Wirksamkeit und Geeignetheit der neuen Methode können nur kontrollierte, wissenschaftlichen Standards genügende Studien sein; bloße Erfahrungsberichte von Ärzten, welche die neue Methode angewendet haben, reichen insoweit nicht aus. Ebenfalls nicht hinreichend ist es, wenn in dem zu beurteilenden Einzelfall ein konkreter Wirksamkeitsnachweis erbracht ist.
23Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Februar 2014– 1 A 1012/12 -, juris, Rn. 9 f., Rn. 43; und vom14. Februar 2007 - 1 A 1048/05 -, juris, Rn. 40 f.
24Dass die Voraussetzungen der wissenschaftlichen Anerkennung nach diesen Maßstäben entgegen den zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid, auf die gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen wird, vorliegen könnten, zeigt das Vorbringen des Klägers nicht auf.
25Die pauschalen Behauptungen des Klägers zur Wirksamkeit der Kernspinresonanztherapie vermögen die amtsärztliche Stellungnahme vom5. Mai 2014, die mit der in der Rechtsprechung vorgenommen Einschätzung,
26vgl. VG L. , Urteil vom 27. April 2007 – 19 K 1173/06 -, juris; OLG Braunschweig, Urteil vom 7. März 2012– 2 U 90/11 -, juris,
27in Einklang steht, nicht durchgreifend infrage zu stellen.
28Auch die Voraussetzungen, unter denen die Aufwendungen für eine „wissenschaftlich noch nicht anerkannte Heilbehandlung“ nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 BVO NRW ausnahmsweise als beihilfefähig anzusehen sind, liegen im Streitfall nicht vor. Nach dieser Bestimmung können vom Finanzministerium auf Grund des Gutachtens eines Amts- oder Vertrauensarztes auch Aufwendungen für wissenschaftlich noch nicht anerkannte Heilbehandlungen für beihilfefähig erklärt werden, wenn wissenschaftlich anerkannte Heilbehandlungen ohne Erfolg angewendet worden sind.
29Der Dienstherr ist nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 BVO NRW zur Anerkennung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode verpflichtet, wenn sich eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode für die Behandlung einer bestimmten Krankheit noch nicht herausgebildet hat, wenn im Einzelfall – etwa bei Gegenindikationen – das anerkannte Heilverfahren nicht angewendet werden darf oder wenn ein solches bereits ohne Erfolg eingesetzt worden ist. Weitere Voraussetzung der Beihilfefähigkeit ist, dass die wissenschaftlich noch nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode nach einer medizinischen Erprobungsphase entsprechend dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft noch wissenschaftlich allgemein anerkannt werden kann, dass also nach dem Stand der Wissenschaft die begründete Erwartung der wissenschaftlichen Anerkennung besteht. Für eine solche Annahme ist zumindest erforderlich, dass bereits wissenschaftliche, nicht auf Einzelfälle beschränkte Erkenntnisse vorliegen, die attestieren, dass die Behandlungsmethode zur Heilung der Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet ist und wirksam eingesetzt werden kann.
30Vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1995 – 2 C 15.94 -, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2014– 1 A 1012/12 -, juris, Rn. 40.
31Es kann dahinstehen, ob die im Streitfall angewendete Kernspinresonanztherapie nach dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft noch wissenschaftlich allgemein anerkannt werden kann. Es fehlt nämlich an den weiteren oben bezeichneten Voraussetzungen für die Gewährung der vom Kläger begehrten Beihilfe.
32Es ist nicht davon auszugehen, dass anerkannte Heilverfahren zuvor bereits ohne Erfolg eingesetzt worden sind. Dafür wäre die Feststellung erforderlich, dass die in Betracht kommenden Methoden der Schulmedizin vor der Inanspruchnahme der streitigen Behandlung ohne Erfolg ausgeschöpft worden sind. Dazu reicht die bloße Behauptung des Beamten, er sei mit den Methoden der Schulmedizin „austherapiert“ gewesen, nicht aus. Ihm obliegt es, nachvollziehbar darzulegen, dass bei Beginn der in Rede stehenden alternativen Behandlung herkömmliche Methoden nicht mehr erfolgsversprechend waren.
33Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2014– 1 A 1012/12 -, juris, Rn. 56.
34Dazu ist es regelmäßig erforderlich, den Therapieverlauf in einer durch ärztliche Bescheinigungen belegten und schlüssigen Form darzulegen. Dem genügt das Vorbringen des Klägers nicht, wie der Amtsärztliche Dienst des Gesundheitsamts F. , Dr. H. , in seiner Stellungnahme vom 5. Mai 2014 zutreffend dargelegt hat. Dr. H. führt darin nachvollziehbar aus, dass sich dem vom Kläger vorgelegten Attest des behandelnden Arztes vom 1. Dezember 2011 die zur fachlichen Einschätzung der Behandlungssituation benötigten Informationen nicht entnehmen lassen. Sonstige ärztliche Bescheinigungen zum Beleg seiner Angaben zu Therapieverlauf und alternativen Behandlungsmöglichkeiten hat der Kläger, auch nach dem rechtlichen Hinweis mit gerichtlicher Verfügung vom 6.Juni 2014, nicht beigebracht. Die Anfragen des Beklagten und des erkennenden Gerichts, ob er bereit sei, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, hat der Kläger nicht eindeutig beantwortet. Bei dieser Sachlage bestand für die Kammer kein Anlass, der Frage, ob herkömmliche Behandlungsmethoden vor Anwendung der Kernspinresonanztherapie möglicherweise ausgeschöpft gewesen sind, von Amts wegen weiter nachzugehen.
35Unabhängig davon fehlt es an dem nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 BVO NRW erforderlichen Gutachten eines Amts- oder Vertrauensarztes. Vor Einholung eines solchen Gutachtens besteht ein Anspruch des Beamten auf Verpflichtung seines Dienstherrn zur Beihilfegewährung allenfalls dann, wenn die darin zu beantwortenden Fragen zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im Sinne des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Beihilfegewährung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 BVO NRW vollständig geklärt sind. Das ist indessen aus den oben dargelegten Gründen mangels hinreichend aussagekräftiger Angaben zu Diagnosen und Therapieverlauf nicht der Fall.
36Der vom Kläger hilfsweise beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob es in seinem Behandlungsfall eine gegenüber der Hüftgelenksoperation, also der totalendoprothetischen Versorgung des Hüftgelenks, weniger eingriffsintensive Therapiemöglichkeit gegeben habe, bedurfte es nicht. Die Kammer lehnt den Beweisantrag ab.
37Der Beweisantrag ist nicht hinreichend substantiiert. Er zielt auf die Ausforschung eines Sachverhalts, für den der Kläger aus den oben aufgezeigten Gründen darlegungspflichtig wäre.
38Des angebotenen Beweises bedarf es zudem deshalb nicht, weil die unter Beweis gestellte Behauptung aus zwei unabhängig voneinander eingreifenden Gründen als richtig unterstellt werden kann. Dies folgt zum einen daraus, dass, wie oben dargelegt, ein Anspruch des Klägers auf die begehrten Beihilfeleistungen die hier unterbliebene und auch nicht ausnahmsweise entbehrliche vorherige Einholung des Gutachtens eines Amts- oder Vertrauensarztes voraussetzt. Der Kläger kann das in der BVO NRW ausdrücklich aufgestellte Erfordernis der amts- bzw. vertrauensärztlichen Begutachtung nicht umgehen, indem er einerseits an der ihm vom Beklagten angebotenen amtsärztlichen Begutachtung nicht mitwirkt und andererseits ein gerichtliches Sachverständigengutachten erzwingen will. Zum anderen gehört auch die totalendoprothetische Versorgung der Hüftgelenke zu den wissenschaftlich anerkannten Heilverfahren, die nach dem oben Gesagten grundsätzlich vor Inanspruchnahme der wissenschaftlich noch nicht anerkannten Heilmethoden angewendet worden sein müssen, so dass selbst in dem Fall, dass andere Therapien nicht zur Verfügung gestanden haben sollten, ein Anspruch des Klägers auf Beihilfeleistungen zu verneinen wäre. Gegenindikationen bezüglich der totalendoprothetischen Maßnahme sind vom Kläger nicht in substantiierter, nämlich durch ärztliche Belege nachvollziehbar gemachter Form, geltend gemacht worden; sein Beweisantrag bezieht sich auf solche Gegenindikationen auch nicht.
39Die streitige Beihilfe kann dem Kläger auch nicht unter Rückgriff auf die allgemeine Fürsorgepflicht des Dienstherrn gewährt werden. Die Beihilfebestimmungen sind die nach Auffassung des Dienstherrn angemessene Festlegung und Konkretisierung seiner Fürsorgepflicht. Daher können lediglich in Ausnahmefällen auch Aufwendungen, die nicht in den Beihilfebestimmungen aufgeführt sind, beihilfefähig sein. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn der Dienstherr durch die Ablehnung der beantragten Beihilfe die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt. Letzteres setzt regelmäßig eine einschneidende Beeinträchtigung der Lebensführung des Beamten für den Fall voraus, dass die Beihilfe nicht gewährt wird. Bis zu dieser äußersten Grenze hat der Dienstherr einen weiten Ermessensspielraum bei der Ausgestaltung der Beihilfeleistungen.
40Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Januar 2013 5 C 12/12 -, ZBR 2013, 201, vom 18. Juni 1980 – 6 C 19.79 -, BVerwGE 60, 212 (220), und vom 24. August 1995- 2 C 7.94 -, ZBR 1996, 46 (48); OVG NRW, Urteile vom24. Mai 2006 1 A 3706/04 -, NVwZ-RR 2006, 800, und vom 4. Juli 2002 – 6 A 3458/99 -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 27. April 2007 – 13 K 8613/03 -, juris.
41Für das Überschreiten dieser Grenze bestehen im vorliegenden Fall angesichts der Höhe der Aufwendungen von 1.457,82 Euro und der darauf entfallenden möglichen Beihilfe in Höhe von 1.020,40 Euro keine Anhaltspunkte. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Lebensführung des Klägers durch die Nichtgewährung der beantragten Beihilfe nachhaltig beeinträchtigt worden ist oder werden wird.
42Die Fürsorgepflicht kann darüber hinaus eine Beihilfegewährung zu einer wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethode ausnahmsweise auch dann gebieten, wenn der Betroffene an einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung leidet, für die eine allgemein anerkannte, medizinischem Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht, und hinsichtlich der wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethode eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht.
43Vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 2005– 1 BvR 347/98 -, BVerfGE 115, 25 (49), zum Recht der gesetzlichen Krankenversicherung.
44Keine dieser Fallgestaltungen ist vorliegend gegeben. Die Hüftgelenksarthrose sowie die Lumbalbeschwerden des Klägers stellen keine lebensbedrohliche oder gar regelmäßig tödliche Krankheit im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dar. Darüber hinaus wäre die Erkrankung nach der Stellungnahme des Amtsärztlichen Dienstes vom 5. Mai 2014 voraussichtlich durch eine totalendoprothetische Versorgung des Hüftgelenks behandelbar gewesen. Dass diese Therapieform in seinem Fall aufgrund von Gegenindikationen nicht zur Verfügung steht, hat der Kläger – wie oben bereits dargelegt – nicht hinreichend substantiiert vorgetragen.
45Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
46Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 der Zivilprozessordnung.
47Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das erkennende Gericht gemäߠ § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO sind vom Kläger nicht dargelegt worden und auch sonst nicht ersichtlich.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.