Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 11. Sept. 2015 - 17 K 2126/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der 1956 geborene Kläger ist selbständig als Rechtsanwalt und Notar tätig und wendet sich gegen die Pflicht zur Übermittlung statistischer Daten auf elektronischem Weg.
3Mit Schreiben vom 15. Oktober 2013 unterrichtete der Beklagte den Kläger im Rahmen der Strukturerhebung im Dienstleistungsbereich für das Erhebungsjahr 2012 gemäß § 17 Bundesstatistikgesetz (BStatG) über seine Auskunftspflicht nach dem Dienstleistungsstatistikgesetz (DIStatG) und bat unter Hinweis auf § 11a BStatG um elektronische Übermittlung der fraglichen Daten. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2013 erinnerte der Beklagte den Kläger an seine auf elektronischem Weg zu erfüllende Auskunftspflicht.
4Mit Schreiben vom 12. Dezember 2013 machte der Kläger geltend, dass er nicht verpflichtet sei, Auskünfte „per Onlinemeldung“ abzugeben. Er arbeite generell nicht „online in dieser Art und Weise“ und verfüge auch nicht über die notwendige Hard- bzw. Software. Er nehme keinerlei Internettätigkeiten vor. Fragebögen in Papierform möge man ihm zuleiten.
5Der Beklagte wertete das Schreiben des Klägers als Antrag auf Erteilung einer Ausnahme von der elektronischen Auskunftspflicht gemäß § 11a Abs. 2 Satz 2 BStatG und hörte den Kläger mit Schreiben vom 19. März 2014 zur beabsichtigten Ablehnung des Antrages an.
6Mit Schreiben vom 21. März 2014 wies der Kläger darauf hin, seiner Auskunftspflicht auf „analogem“ Wege nachgekommen zu sein. Eine Verpflichtung zur Online-Auskunft bestehe nicht.
7Mit Bescheid vom 22. April 2014 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Erteilung einer „Befreiung“ nach § 11a Abs. 2 BStatG ab. Nach der zum 1. August 2013 in Kraft getretenen Regelung des § 11a Abs. 2 BStatG bestehe für Betriebe und Unternehmen keine Wahlfreiheit mehr zwischen Auskunftserteilung in Papierform oder im Wege der elektronischen Meldung der Daten. Vielmehr gelte nunmehr eine Verpflichtung zur Nutzung elektronischer Verfahren. Der Kläger müsse dieser Verpflichtung zukünftig nachkommen. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme von dieser seien im Falle des Klägers nicht gegeben. Allein der Umstand, dass der Kläger elektronische Übermittlungswege nicht bedienen könne oder wolle, reiche dafür nicht aus. Eine unbillige Härte liege nicht vor.
8Der Kläger hat am 5. Mai 2014 Klage erhoben. Es liege ein Verstoß gegen Art. 3 GG vor. Ebenso sei ein ungerechtfertigter Eingriff in Art. 2 Abs. 1 GG gegeben. Die elektronische Datenübermittlung sei mangels technischer Voraussetzungen vor allem bei Behörden noch nicht Rechtsalltag geworden. Keine Rechtsanwaltskanzlei sei darauf eingerichtet, jegliche Daten in digitaler Form übermitteln zu können. Eine generelle elektronische Datenübermittlung an Behörden, Gerichte oder ähnliche Institutionen finde in seiner Kanzlei noch nicht statt und sei für ihn „im aktuellen Zeitfenster“ unzumutbar. Die Pflicht zur Nutzung der elektronischen Übermittlungsform treffe ihn unverhältnismäßig hart und stelle daher eine unbillige Härte dar. Er arbeite selbst „generell nach wie vor nicht online in dieser Art und Weise“ und nutze das Internet generell nicht für seine eigenen Zwecke. Seine Kanzlei arbeite „hauptsächlich analog“, lediglich seine Mitarbeiter verwalteten die Homepage und die Emailadresse. Auf seinem „Schreibtisch“ sei keine Software installiert, mit der er die in Rede stehenden Fragebögen ausfüllen könne. Ob auf den von seinen Beschäftigten genutzten Computern ein Ausfüllen möglich sei, wisse er nicht. Es könne ihm nicht zugemutet werden, sensible Daten über ein Onlineportal zu versenden, zumal die vom Beklagten angebotene Verbindung nicht sicher vor unbefugten Zugriffen geschützt sei. Das bei der Übermittlung zu aktivierende JavaSkript enthalte erhebliche Schwachstellen. Er sei aus Altersgründen mit Datenverarbeitungsvorgängen „nicht so vertraut“. Das Ausfüllen der Fragebögen in digitaler Form stelle deshalb für ihn eine außerordentliche zeitliche Belastung dar. Diese im Vergleich zum „analogen“ Verfahren zusätzliche zeitliche Inanspruchnahme sei eine Ungleichbehandlung, die nicht hinzunehmen sei. Da der Beklagte seiner Entscheidung sachfremde Erwägungen zugrunde gelegt habe, sei die Ablehnung ermessensfehlerhaft erfolgt.
9Der Kläger beantragt sinngemäß,
10den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 22. April 2014 zu verpflichten, ihm eine Ausnahme nach § 11a Abs. 2 Satz 2 Bundesstatistikgesetz für die Übermittlung von Daten nach dem Dienstleistungsstatistikgesetz zu erteilen.
11Der Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Der Kläger betreibe ein Notariat und eine Rechtsanwaltskanzlei und damit ein Unternehmen bzw. ein Betrieb i.S.d. § 11a Abs. 2 BStatG. Daher sei er zur elektronischen Übermittlung verpflichtet. § 11a BStatG nehme nur Privatpersonen von der Pflicht zur elektronischen Datenübermittlung aus. Ein Verstoß gegen Art. 3 GG sei nicht ersichtlich. Ebenso wenig bestehe eine Sicherheitslücke bei der Datenübertragung. Es würden die neuesten anerkannten Verschlüsselungstechniken nach den Standards des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik angewandt. Durch ein Bündel von Maßnahmen sei auch die Vertraulichkeit beim Verarbeitungsprozess der Daten gewährleistet. Eine zeitliche Mehrbelastung durch die geforderte digitale Übermittlung sei nicht gegeben. Die auszufüllenden Erhebungsbögen seien mit den früheren in Papierform identisch. Dass sich der Kläger möglicherweise erst in die elektronischen Programme einarbeiten müsse, stelle keine unzumutbare Härte dar.
14Mit Beschluss vom 31. August 2015 ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
17Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO.
18Die zulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme gemäß § 11a Abs. 2 Satz 2 BStatG. Der diesen Anspruch versagende Bescheid des Beklagten vom 22. April 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
19Nach § 11a Abs. 2 Satz 1 BStatG sind Betriebe und Unternehmen verpflichtet, für die Übermittlung der für eine Bundesstatistik zu erhebenden Daten elektronische Verfahren zu nutzen, wenn ihnen diese zur Verfügung gestellt werden. Nach Satz 2 dieser Vorschrift kann die zuständige Stelle zur Vermeidung unbilliger Härten auf Antrage eine Ausnahme zulassen.
20Der Kläger ist als selbständig tätiger Rechtsanwalt und Notar freiberuflich tätig (vgl. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG) und gehört damit nach § 2 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 4, § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 DIStatG zu den Betrieben i.S.d. § 11a Abs. 2 Satz 1 BStatG, die zur elektronischen Datenübermittlung grundsätzlich verpflichtet sind. Das wird vom Kläger letztlich auch nicht in Abrede gestellt, wie sein Klagebegehren auf Erteilung einer Ausnahme von dieser Verpflichtung belegt und bedarf von daher keiner weiteren Erörterung.
21Mit Blick auf § 1 Abs. 2 Satz 1 DIStatG und die darin normierte jährliche Erhebungsperiode ist bereits zweifelhaft, ob eine vom Kläger offenbar begehrte dauerhafte Ausnahme nach § 11a Abs. 2 Satz 2 BStatG rechtlich überhaupt in Betracht kommt. Denn dem Kläger steht bereits ein Anspruch auf eine auf einzelne Erhebungsjahre beschränkte und derart befristete Ausnahme nicht zu.
22Das Vorliegen einer unbilligen Härte i.S.d. vorzitierten Regelung kann nicht festgestellt werden. Der darauf bezogene Vortrag des Klägers gibt dafür nichts her. Das gilt zunächst für seine Behauptung, aus Altersgründen mit Datenverarbeitungsvorgängen nicht vertraut zu sein und das Internet selber generell nicht zu nutzen. Denn der Kläger ist nicht gehindert, sich bei Eingabe der fraglichen Daten der Hilfe Dritter zu bedienen oder andere Personen gänzlich mit der Eingabe zu betrauen. Dafür dürften etwa seine Kanzleimitarbeiter in Betracht kommen, die nach seinem Vorbringen seine Homepage und seine Emailadresse verwalten und von daher entsprechende Kenntnisse haben dürften. Gegenteiliges hat der Kläger jedenfalls nicht vorgetragen und wäre auch kaum plausibel. Der von ihm behauptete höhere Zeitaufwand, der für sich genommen ohnehin keine unbillige Härte i.S.d. § 11a Abs. 2 Satz 2 BStatG darstellen würde, ließe sich damit ebenfalls weitestgehend vermeiden. Den vom Kläger befürchteten Unsicherheiten bei der Datenübermittlung ist der Beklagte überzeugend entgegen getreten. Auf dessen Ausführungen in den Schriftsätzen vom 27. Mai 2014 und 17. Juli 2014 wird verwiesen.
23Vgl. im Übrigen auch VG Regensburg, Beschluss vom 6. März 2014 - RN 5 S 14.291 - und Gerichtsbescheid vom 5. Mai 2014 - RN 5RN 5 K 14.292 -, jeweils juris.
24Soweit der Kläger im gegebenen Prüfungszusammenhang geltend macht, seine Kanzlei sei nicht darauf eingerichtet, generell elektronische Datenübermittlung vorzunehmen, so führt auch dies nicht zu einer abweichenden Bewertung. Zwar kommt die Erteilung einer Ausnahme nach § 11a Abs. 2 Satz 2 BStatG grundsätzlich in Betracht, wenn die technischen Voraussetzungen zur elektronischen Datenübermittlung bei einem Auskunftspflichtigen nicht bzw. noch nicht vorliegen,
25Vgl. die Gesetzesbegründung zu § 11a Abs. 2 Satz 2 BStatG in BT-Drs. 557/12, S. 87,
26und/oder erhebliche, im Einzelfall nicht zumutbare Investitionen mit einer Anschaffung entsprechender technischer Gerätschaften verbunden wären. Dass dies hier der Fall ist, kann indes nicht festgestellt werden. Die ausweichenden und unpräzisen Antworten des insoweit darlegungspflichtigen Klägers auf wiederholte Anfragen des Gerichts, welche konkreten technischen Voraussetzungen für eine elektronische Übermittlung der fraglichen Daten fehlen würden, lassen ebenso wie sein Vorbringen im Übrigen jedenfalls nicht den Schluss zu, dass sein Büro - in dem er ausweislich des Briefkopfes seiner Schriftsätze u.a. mit einer Steuerberaterin kooperiert - nicht über die notwendigen technischen Voraussetzungen verfügt bzw. diese mit zumutbarem Aufwand verfügbar gemacht werden können. Diese Annahme ist angesichts der im Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I, S. 3786) - ERV-Gesetz - vorgesehenen stufenweisen (vgl. Art. 26 ERV-Gesetz) flächendeckenden Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs auch fernliegend. Danach ist auf der ersten Stufe bereits ab dem 1. Januar 2016 auf der Grundlage des § 31a BRAO i.d.F. des Art. 7 Nr.2 des ERV-Gesetzes ein elektronisches Anwaltspostfach für jeden eingetragenen Rechtsanwalt einzurichten, über das zukünftig die elektronische Kommunikation im Justizbereich abgewickelt werden wird. Spätestens zum 1. Januar 2022 besteht eine bundesweite Verpflichtung zur elektronischen Kommunikation im Justizbereich. Vor diesem Hintergrund ist jedenfalls für eine Unzumutbarkeit der Anschaffung etwaig fehlender technischer Voraussetzungen weder etwas dargetan noch sonst ersichtlich.
27Sind damit die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 11a Abs. 2 Satz 2 BStatG nicht gegeben, ist von vornherein kein Raum für eine Ermessensbetätigung. Die dahingehenden Ausführungen des Klägers gehen somit an der Rechtslage vorbei.
28Den Eingriff in sein nicht schrankenlos gewährleistetes Recht aus Art. 2 Abs. 1 GG muss der Kläger als auf gesetzlicher Grundlage basierende verhältnismäßige Einschränkung seiner allgemeinen Handlungsfreiheit hinnehmen. Der gerügte Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Soweit in § 11a Abs. 2 Satz 1 BStatG allein Betriebe und Unternehmen verpflichtet werden, durfte der Gesetzgeber angesichts der nahezu flächendeckenden Nutzung elektronischer Datenübermittlung im Geschäftsleben davon ausgehen, dass diese Einrichtungen in aller Regel über die erforderlichen technischen Voraussetzungen verfügen. Die in der zitierten Vorschrift vorgenommene Differenzierung basiert damit auf sachgerechten Erwägungen. Die Regelung in § 11a Abs. 2 Satz 2 BStatG dient im Übrigen auch dem Zweck, im Einzelfall sachlich nicht gerechtfertigte Verpflichtungen zur elektronischen Übermittlung zu verhindern und genügt damit den aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden verfassungsrechtlichen Anforderungen zur Vermeidung willkürlicher Ungleichbehandlungen.
29Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) Soweit Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, Daten mittels standardisierter elektronischer Datenaustauschformate übermitteln, sind diese auch bei der Übermittlung der für eine Bundesstatistik zu erhebenden Daten zu verwenden. Ansonsten sind elektronische Verfahren nach Absprache der statistischen Ämter mit den betroffenen Stellen zu verwenden.
(2) Werden Betrieben und Unternehmen für die Übermittlung der für eine Bundesstatistik zu erhebenden Daten elektronische Verfahren zur Verfügung gestellt, sind sie verpflichtet, diese Verfahren zu nutzen. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die zuständige Stelle auf Antrag eine Ausnahme zulassen.
(3) Bei der elektronischen Übermittlung ist ein dem Stand der Technik entsprechendes Verschlüsselungsverfahren zu verwenden.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Soweit Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, Daten mittels standardisierter elektronischer Datenaustauschformate übermitteln, sind diese auch bei der Übermittlung der für eine Bundesstatistik zu erhebenden Daten zu verwenden. Ansonsten sind elektronische Verfahren nach Absprache der statistischen Ämter mit den betroffenen Stellen zu verwenden.
(2) Werden Betrieben und Unternehmen für die Übermittlung der für eine Bundesstatistik zu erhebenden Daten elektronische Verfahren zur Verfügung gestellt, sind sie verpflichtet, diese Verfahren zu nutzen. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die zuständige Stelle auf Antrag eine Ausnahme zulassen.
(3) Bei der elektronischen Übermittlung ist ein dem Stand der Technik entsprechendes Verschlüsselungsverfahren zu verwenden.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, Daten mittels standardisierter elektronischer Datenaustauschformate übermitteln, sind diese auch bei der Übermittlung der für eine Bundesstatistik zu erhebenden Daten zu verwenden. Ansonsten sind elektronische Verfahren nach Absprache der statistischen Ämter mit den betroffenen Stellen zu verwenden.
(2) Werden Betrieben und Unternehmen für die Übermittlung der für eine Bundesstatistik zu erhebenden Daten elektronische Verfahren zur Verfügung gestellt, sind sie verpflichtet, diese Verfahren zu nutzen. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die zuständige Stelle auf Antrag eine Ausnahme zulassen.
(3) Bei der elektronischen Übermittlung ist ein dem Stand der Technik entsprechendes Verschlüsselungsverfahren zu verwenden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Soweit Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, Daten mittels standardisierter elektronischer Datenaustauschformate übermitteln, sind diese auch bei der Übermittlung der für eine Bundesstatistik zu erhebenden Daten zu verwenden. Ansonsten sind elektronische Verfahren nach Absprache der statistischen Ämter mit den betroffenen Stellen zu verwenden.
(2) Werden Betrieben und Unternehmen für die Übermittlung der für eine Bundesstatistik zu erhebenden Daten elektronische Verfahren zur Verfügung gestellt, sind sie verpflichtet, diese Verfahren zu nutzen. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die zuständige Stelle auf Antrag eine Ausnahme zulassen.
(3) Bei der elektronischen Übermittlung ist ein dem Stand der Technik entsprechendes Verschlüsselungsverfahren zu verwenden.
(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind
- 1.
Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit.2Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe.3Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird.4Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen; - 2.
Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie, wenn sie nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind; - 3.
Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, z. B. Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten, für Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied; - 4.
Einkünfte, die ein Beteiligter an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft oder Gemeinschaft, deren Zweck im Erwerb, Halten und in der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften besteht, als Vergütung für Leistungen zur Förderung des Gesellschafts- oder Gemeinschaftszwecks erzielt, wenn der Anspruch auf die Vergütung unter der Voraussetzung eingeräumt worden ist, dass die Gesellschafter oder Gemeinschafter ihr eingezahltes Kapital vollständig zurückerhalten haben; § 15 Absatz 3 ist nicht anzuwenden.
(2) Einkünfte nach Absatz 1 sind auch dann steuerpflichtig, wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit handelt.
(3)1Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehört auch der Gewinn, der bei der Veräußerung des Vermögens oder eines selbständigen Teils des Vermögens oder eines Anteils am Vermögen erzielt wird, das der selbständigen Arbeit dient.2§ 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(4)1§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem der selbständigen Arbeit dienenden Betriebsvermögen gehört hat.2§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 1a, Absatz 2 Satz 2 und 3, §§ 15a und 15b sind entsprechend anzuwenden.
(1) Soweit Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, Daten mittels standardisierter elektronischer Datenaustauschformate übermitteln, sind diese auch bei der Übermittlung der für eine Bundesstatistik zu erhebenden Daten zu verwenden. Ansonsten sind elektronische Verfahren nach Absprache der statistischen Ämter mit den betroffenen Stellen zu verwenden.
(2) Werden Betrieben und Unternehmen für die Übermittlung der für eine Bundesstatistik zu erhebenden Daten elektronische Verfahren zur Verfügung gestellt, sind sie verpflichtet, diese Verfahren zu nutzen. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die zuständige Stelle auf Antrag eine Ausnahme zulassen.
(3) Bei der elektronischen Übermittlung ist ein dem Stand der Technik entsprechendes Verschlüsselungsverfahren zu verwenden.
(1) Die Bundesrechtsanwaltskammer richtet für jede im Gesamtverzeichnis eingetragene natürliche Person ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach empfangsbereit ein. Nach Einrichtung eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs übermittelt die Bundesrechtsanwaltskammer dessen Bezeichnung an die zuständige Rechtsanwaltskammer zur Speicherung in deren Verzeichnis.
(2) Zum Zweck der Einrichtung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs übermittelt die Rechtsanwaltskammer den Familiennamen und den oder die Vornamen sowie eine zustellfähige Anschrift der Personen, die einen Antrag auf Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer gestellt haben, an die Bundesrechtsanwaltskammer. Bei Syndikusrechtsanwälten ist zusätzlich mitzuteilen, ob die Tätigkeit im Rahmen mehrerer Arbeitsverhältnisse erfolgt. Die übermittelten Angaben sind zu löschen, wenn der Antrag zurückgenommen oder die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer unanfechtbar versagt wurde.
(3) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat sicherzustellen, dass der Zugang zu dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nur durch ein sicheres Verfahren mit zwei voneinander unabhängigen Sicherungsmitteln möglich ist. Sie kann auch Vertretungen, Abwicklern und Zustellungsbevollmächtigten die Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs ermöglichen; Absatz 2 gilt sinngemäß. Die Bundesrechtsanwaltskammer kann unterschiedlich ausgestaltete Zugangsberechtigungen für Kammermitglieder und andere Personen vorsehen. Sie ist berechtigt, die in dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach gespeicherten Nachrichten nach angemessener Zeit zu löschen. Das besondere elektronische Anwaltspostfach soll barrierefrei ausgestaltet sein.
(4) Sobald die Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer aus anderen Gründen als dem Wechsel der Rechtsanwaltskammer erlischt, hebt die Bundesrechtsanwaltskammer die Zugangsberechtigung zu dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach auf. Sie löscht dieses, sobald es nicht mehr benötigt wird.
(5) Die Bundesrechtsanwaltskammer kann auch für sich und für die Rechtsanwaltskammern besondere elektronische Anwaltspostfächer einrichten. Absatz 3 Satz 1 und 5 ist anzuwenden.
(6) Der Inhaber des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs ist verpflichtet, die für dessen Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das besondere elektronische Anwaltspostfach zur Kenntnis zu nehmen.
(7) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat für jede im Gesamtverzeichnis eingetragene weitere Kanzlei eines Mitglieds einer Rechtsanwaltskammer ein weiteres besonderes elektronisches Anwaltspostfach einzurichten. Wird die Eintragung der weiteren Kanzlei im Gesamtverzeichnis gelöscht, hebt die Bundesrechtsanwaltskammer die Zugangsberechtigung zu dem weiteren besonderen elektronischen Anwaltspostfach auf und löscht dieses, sobald es nicht mehr benötigt wird. Absatz 1 Satz 2 und die Absätze 3, 4 und 6 dieser Vorschrift sowie § 31 Absatz 5 Satz 1 und 2 gelten für das weitere besondere elektronische Anwaltspostfach entsprechend.
(1) Soweit Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, Daten mittels standardisierter elektronischer Datenaustauschformate übermitteln, sind diese auch bei der Übermittlung der für eine Bundesstatistik zu erhebenden Daten zu verwenden. Ansonsten sind elektronische Verfahren nach Absprache der statistischen Ämter mit den betroffenen Stellen zu verwenden.
(2) Werden Betrieben und Unternehmen für die Übermittlung der für eine Bundesstatistik zu erhebenden Daten elektronische Verfahren zur Verfügung gestellt, sind sie verpflichtet, diese Verfahren zu nutzen. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die zuständige Stelle auf Antrag eine Ausnahme zulassen.
(3) Bei der elektronischen Übermittlung ist ein dem Stand der Technik entsprechendes Verschlüsselungsverfahren zu verwenden.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Soweit Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, Daten mittels standardisierter elektronischer Datenaustauschformate übermitteln, sind diese auch bei der Übermittlung der für eine Bundesstatistik zu erhebenden Daten zu verwenden. Ansonsten sind elektronische Verfahren nach Absprache der statistischen Ämter mit den betroffenen Stellen zu verwenden.
(2) Werden Betrieben und Unternehmen für die Übermittlung der für eine Bundesstatistik zu erhebenden Daten elektronische Verfahren zur Verfügung gestellt, sind sie verpflichtet, diese Verfahren zu nutzen. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die zuständige Stelle auf Antrag eine Ausnahme zulassen.
(3) Bei der elektronischen Übermittlung ist ein dem Stand der Technik entsprechendes Verschlüsselungsverfahren zu verwenden.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.