Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 27. Juni 2016 - 12 L 511/16
Gericht
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrensmit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten desBeigeladenen, die dieser selbst trägt.
2. Der Streitwert wird auf 11.348,85 € festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Antrag,
3der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnungzu untersagen, die Planstelle eines Akademischen Rates als Leiter des Bereichs „N. “ im N1. Zentrum der S. -Universität C. (Besoldungsgruppe A 13 ÜBesG NRW) mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist,
4hat keinen Erfolg.
5Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts der Antragstellerin nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anord-nungsgrund) glaubhaft zu machen.
6Vom Vorliegen eines Anordnungsgrundes zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs aus Art. 33 Abs. 2 GG ist auszugehen, da die Antragsgegnerin beabsichtigt, die streitgegenständliche Stelle dem Beigeladenen im Wege der beamtenrechtlichen Ernennung zu übertragen.
7Die Antragstellerin hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
8Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Diese Vorschrift vermittelt ein grundrechtsgleiches Recht und gibt zugleich vor, dass öffentliche Ämter nach dem Leistungsprinzip und nach Maßgabe des Grundsatzes der Bestenauslese zu besetzen sind. Die Entscheidung darüber, welcher Bewerber den Anforderungen des zu besetzenden Dienstpostens und der Laufbahn am besten genügt, trifft der Dienstherr in Wahrnehmung seiner Beurteilungsermächtigung. Dem Dienstherrn obliegt es, die fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes und der Laufbahn zu bestimmen und ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abzugeben, ob und inwieweit der Bewerber diesen fachlichen und persönlichen Anforderungen entspricht. Aufgrund der Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn und des ihm eingeräumten Ermessens bei der Auswahl unter mehreren Bewerbern hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob der rechtliche Rahmen oder die anzuwendenden Begriffe verkannt worden sind, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt worden sind oder ob gegen Verfahrensvorschriften verstoßen worden ist (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch).
9Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2003 – 2 A 1/02 –, juris Rn. 11.
10Dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn ist es auch überlassen, welchen sachlichen Umständen er bei seiner Auswahlentscheidung das größere Gewicht beimisst und in welcher Weise er den Grundsatz des gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verwirklicht, sofern nur das Prinzip selbst nicht in Frage gestellt ist.
11Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1983 – 2 C 11/82 –, juris Rn.13; OVG Bremen, Urteil vom 18. März 2013 – 2 B 294/12 –, juris Rn. 11.
12In diesem Zusammenhang kommt dem Gebot der Chancengleichheit als Ausfluss des Art. 33 Abs. 2 GG entscheidende Bedeutung zu. Denn der Bewerbungsverfahrensanspruch verpflichtet den Dienstherrn nicht nur zur leistungsgerechten Auswahl, sondern auch zur chancengleichen Behandlung aller Bewerber im Auswahlverfahren. Der Dienstherr muss sich fair und unparteiisch gegenüber allen Bewerbern verhalten. Dies schließt es aus, dass er Maßnahmen ergreift, die bei objektiver Betrachtung, d. h. aus der Sicht eines unbefangenen Beobachters, als eine Bevorzugung oder aktive Unterstützung eines Bewerbers erscheinen. Er darf nicht bestimmten Bewerbern Vorteile verschaffen, die andere nicht haben.
13Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 – 2 C 6/11 –, juris Rn. 25.
14Hingegen ist es im Hinblick auf den dem Dienstherrn bei der Auswahlentscheidung zustehenden Ermessensspielraum nicht Aufgabe des Gerichts, den besser geeigneten Bewerber zu bestimmen und eine eigene Prognose der Erfolgsaussichten der Bewerbung vorzunehmen.
15Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002– 2 BvR 857/02 –, ZBR 2002, 427 (428).
16Gemessen an diesen Grundsätzen kann eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs der Antragstellerin nicht festgestellt werden. Die von der Antragsgegnerin getroffene Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen ist nicht zu beanstanden.
17I.
18Die Antragsgegnerin hat nicht zu Lasten der Antragstellerin gegen Verfahrensvorschriften verstoßen.
191.
20Die Antragstellerin rügt erfolglos eine fehlerhafte Zusammensetzung der Besetzungskommission.
21Gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 Satz 1 der Satzung für das N2. Zentrum– Verwaltungs- und Benutzungsordnung – vom 10. Juni 1988 in der Fassung der Änderungssatzung vom 11. Januar 2000 (nachfolgend: Satzung) obliegt dem Direktor des N1. Zentrums die Erarbeitung des Besetzungsvorschlags für die Besetzung der hier in Rede stehenden Stelle des Leiters des Bereichs „N. “. Nach § 5 Abs. 4 Satz 2 der Satzung werden die Bereichsleiter auf Vorschlag des Direktors des N1. Zentrums, der im Benehmen mit dem Beirat handelt, bestellt. Gemäß Satz 3 der vorgenannten Vorschrift bildet der Beirat zur Vorbereitung seiner Benehmensentscheidung eine Besetzungskommission, der auch auswärtige Sachkundige angehören können.
22Ein Verstoß gegen diese Vorgaben liegt nicht vor. Die Besetzungskommission wurde entsprechend § 4 Abs. 3 Satz 4 der Satzung mit E-Mail der Direktorin als Vorsitzende des Beirats (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Satzung) vom 16. Dezember 2014 im Umlaufverfahren, d. h. im Wege einer schriftlichen Beschlussfassung über eine Beschlussvorlage, gebildet und bestand aus acht Mitgliedern des Beirats sowie fünf externen Mitgliedern. Einwände der stimmberechtigten Mitglieder des Beirats gegen eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren bzw. gegen die von der Direktorin vorgeschlagenen externen Mitglieder sind den übersandten Verwaltungsvorgängen nicht zu entnehmen. Es kommt daher vorliegend nicht auf die in diesem Zusammenhang stehenden Einwendungen der Antragstellerin (insbesondere in dem Schriftsatz vom 16. Juni 2016) an. Denn die Fragen, ob ein Beschluss des Beirats im Einklang mit § 4 Abs. 3 der Satzung steht bzw. welche auswärtigen Sachkundigen der Besetzungskommission angehören (§ 5 Abs. 4 Satz 3 der Satzung), vermitteln keine subjektiv-öffentlichen Rechte, auf die sich die Antragstellerin in einem Konkurrenten-streitverfahren berufen könnte. Diese Vorschriften betreffen ausschließlich die Arbeit des Beirats als Gremium und Funktionsträger des N1. Zentrums. Daher sind auch nur die (stimmberechtigten) Mitglieder befugt, eine nicht im Einklang mit den genannten Vorschriften stehende Vorgehensweise zu rügen. Haben die (stimmberechtigten) Mitglieder des Beirats keine diesbezüglichen Einwände erhoben, ist es der Antragstellerin in dem vorliegenden Verfahren verwehrt, die dem Beirat zukommenden Rechte geltend zu machen. Insoweit korrespondieren die objektiv-rechtlichen Satzungsvorschriften nicht mit einem subjektiven Recht der Antragstellerin. Ebenso wenig müssen sie sich an den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG
23messen lassen. Im Übrigen war die Zusammensetzung der Besetzungskommission für alle Bewerber identisch, weshalb eine mit dem Gebot der Chancengleichheit nicht in Einklang stehende Benachteiligung der Antragstellerin bzw. eine Bevorzugung des Beigeladenen nicht ersichtlich ist und von ihr auch nicht substantiiert aufgezeigt wird.
242.
25Es bestehen des Weiteren keine Bedenken dagegen, dass die Direktorin des N1. Zentrums stimmberechtigtes Mitglied der Besetzungskommission war. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Satzung ist der Direktor des N1. Zentrums nicht stimmberechtigter Vorsitzender des Beirats. Als Mitglied des Beirats kann er aber zugleich Mitglied einer durch den Beirat gebildeten Besetzungskommission und dort stimmberechtigt sein. Etwas anderes ergibt sich weder ausdrücklich aus der Satzung selbst noch unterliegt die hier in Rede stehende Vorgehensweise nach Sinn und Zweck der Satzungsvorschriften rechtlichen Bedenken. Denn die Bereichsleiter werden durch den Direktor des N1. Zentrums bestellt, der hierbei (lediglich) im Benehmen mit dem Beirat handelt. Das Erfordernis einer Entscheidung im „Benehmen“ erreicht nicht die Qualität eines Einvernehmens im Sinne einer Willensübereinstimmung und gewährt dem Beirat kein letztlich auschlaggebendes Mitentscheidungsrecht. Die Beteiligung des Beirats an der Besetzung der Bereichsleiterstellen hat vielmehr das (objektiv-rechtliche) Ziel einer breiteren Beurteilungsgrundlage und damit einer besseren Entscheidungsfindung.
26Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1993 – 7 A 2/92 –, juris Rn. 22; ferner BVerfG, Beschluss vom 19. November 2014 – 2 BvL 2/13 –, juris Rn. 86 f. m. w. N. (zum Benehmens-erfordernis nach § 23a Abs. 3 Satz 1 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen).
27Diese Zielsetzung kommt in § 5 Abs. 4 Satz 3 der Satzung durch die (fakultative) Hinzuziehung auswärtiger Sachkundiger, die ihr Fachwissen in das Besetzungsverfahren einbringen können, deutlich zum Ausdruck. Die Herstellung des Benehmens erfordert daher keine Einigung des Direktors und des Beirats; in rechtlicher Hinsicht könnte sich der Direktor somit über das Votum des Beirats respektive der zur Vorbereitung seiner Benehmensentscheidung gebildeten Besetzungskommission hinwegsetzen. Durch die aufgezeigte satzungsrechtliche Ausgestaltung des Mitwirkungsrechts des Beirats bzw. der Besetzungskommission besteht durch die stimmberechtigte Mitgliedschaft in dem hier vorliegenden Besetzungsverfahren entgegen der Ansicht der Antragstellerin weder ein doppeltes in der Satzung nicht vorgesehenes Stimmrecht der Direktorin noch ein Interessenkonflikt.
28II.
29Auch materiell-rechtlich unterliegt die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere liegen die von der Antragstellerin geltend gemachten Verstöße gegen das Leistungsprinzip nicht vor.
301.
31Das gilt zunächst mit Blick auf die inhaltliche Ausgestaltung des Auswahlverfahrens. Die Antragsgegnerin war nicht gehalten, ihre Besetzungsentscheidung ausschließlich auf der Grundlage der von den Bewerbern vorgelegten Bewerbungsunterlagen zu treffen. Zwar ist bei der Entscheidung darüber, welchem von mehreren in Betracht kommenden Bewerbern ein öffentliches Amt zu übertragen ist, ausgehend vom oben dargestellten Prinzip der Bestenauslese der gebotene Leistungsvergleich regelmäßig anhand aussagekräftiger, also hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Es ist weiterhin anerkannt, dass in Konstellationen, in denen ein Beamter mit einem Angestellten konkurriert, auch einem Arbeitszeugnis beachtliche Anhaltspunkte für den vorzunehmenden Leistungsvergleich zu entnehmen sein können, wenn dieses Zeugnis seinem Inhalt nach einer dienstlichen Beurteilung zumindest nahekommt.
32Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2004– 1 B 300/04 –, juris.
33Demgegenüber zeichnet sich das hier streitige Besetzungsverfahren durch die Besonderheit aus, dass die in die engere Auswahl genommenen Bewerber nicht bei der Antragsgegnerin beschäftigt sind und auch nicht über dienstliche Beurteilungen anderer Dienstherrn verfügen. Es sind auch weder durch die Antragstellerin noch durch den Beigeladenen Arbeitszeugnisse vorgelegt worden, die ihrem Inhalt nach mit einer dienstlichen Beurteilung vergleichbar wären. Es handelt sich bei den eingereichten Bewerbungsunterlagen vielmehr überwiegend (lediglich) um Empfehlungsschreiben, denen durch die Antragsgegnerin zu Recht kein gesteigerter Erkenntniswert für einen Leistungsvergleich beigemessen wurde.
34Auch gegen die weitere inhaltliche Ausgestaltung des Besetzungsverfahrens durch die Antragsgegnerin ist rechtlich nichts zu erinnern. Sind – wie hier – keine anderen aussagekräftigen Erkenntnisquellen über die fachliche und persönliche Eignung der Bewerber vorhanden und bestehen keine normativen Vorgaben bezüglich der näheren Ausgestaltung des Besetzungsverfahrens, obliegt letzteres dem Dienstherrn im Rahmen seines gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Organisationsermessens. Dass die Antragsgegnerin diesen weiten Ermessensspielraum durch das hier gewählte Procedere (Q. mit anschließenden Vorstellungsgesprächen) überschritten hat, wird durch die Antragstellerin nicht geltend gemacht und drängt sich auch sonst nicht auf.
352.
36Dem Einwand der Antragstellerin, es fehle eine Dokumentation der Vorstellungsgespräche, ist die Antragsgegnerin durch die Übersendung handschriftlicher Aufzeichnung im gerichtlichen Verfahren erfolgreich entgegen getreten.
37Aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG folgt die Verpflichtung des Dienstherrn, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen – deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber ggf. durch Akteneinsicht verschaffen kann – wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber zu befinden, ob er die Entscheidung hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Bewerbungsverfahrensanspruch bestehen. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen auch dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen.
38Vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007– 2 BvR 206/07 –, juris Rn. 20 f.
39Um dem Gebot der hinreichenden Transparenz zu genügen, muss auch der Verlauf eines Auswahlgesprächs einschließlich der Vergabe eventueller Teilbewertungen zumindest in gewissen Grundzügen aus vorliegenden Aufzeichnungen bzw. aus dem Text der Begründung des abschließenden Vorschlags des Auswahlgremiums zu entnehmen sein.
40Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2004– 1 B 300/04 –, a. a. O. Rn. 17.
41Diesen Vorgaben ist die Antragsgegnerin in (noch) ausreichendem Maße nachgekommen. Sowohl anhand der handschriftlichen Aufzeichnungen als auch der Ausführungen der Direktorin in ihrem als „Abschlussbericht“ bezeichneten Besetzungsvermerk kann der Verlauf und der Inhalt der Vorstellungsgespräche nachvollzogen werden. Anhaltspunkte dafür, dass die Bewerber und insbesondere auch die Antragstellerin aus anderen Gründen – etwa in zeitlicher Hinsicht – keine ausreichende Gelegenheit hatten, ihre Eignung und Befähigung ausreichend darzustellen, sind weder geltend gemacht noch drängen sie sich sonst auf. Hierbei gilt es insbesondere zu berücksichtigen, dass es in einem Vorstellungsgespräch gerade auf den persönlichen Eindruck ankommt, den der Gesprächsführer aufgrund der Äußerungen des Bewerbers und dessen Verhaltensweise im Verlauf des Gesprächs gewonnen hat. Nuancen des Gesprächsverlaufs und des Auftretens des Bewerbers, aus denen der Gesprächsführer für ihn ungünstige Schlüsse gezogen hat, lassen sich nur unvollkommen erfassen. Sie entziehen sich ebenso wie der sich darauf stützende persönliche Eindruck des Gesprächsführers einer gerichtlichen Feststellung.
42Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2003 – 2 A 1/02 –,a. a. O. Rn. 12.
433.
44Auch mit ihrem weiteren Einwand, die Antragsgegnerin habe sich bei ihrer Auswahlentscheidung nicht an die im Ausschreibungstext niedergelegten Kriterien gehalten, zeigt die Antragstellerin keinen zur Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung führenden Fehler auf. In dem hier maßgeblichen Text der zweiten Ausschreibung der streitbefangenen Stelle, zu dessen Aufgabenbereich auch die Leitung von V. und V1. gehört, ist als Voraussetzung u. a. eine ausgewiesene künstlerische Qualifikation als E. /E1. aufgeführt. Soweit die Antragsgegnerin zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Beigeladene „als einziger Kandidat das zentrale Auswahlkriterium Leitung von D. und P. auf höchstem Niveau“ erfüllt habe, hält sie sich ersichtlich an das im Ausschreibungstext niedergelegte Kriterium. Dass die durch die Antragsgegnerin vorgenommene Bewertung („höchstes Niveau“) der Q1. des Beigeladenen nicht mehr von dem ihr zukommenden Ermessensspielraum gedeckt wäre, zeigt die Antragstellerin nicht substantiiert auf noch ist dies sonst ersichtlich.
45Soweit die Antragstellerin geltend macht, ebenso wie der Beigeladene D. und P. auf höchstem Niveau geführt zu haben, setzt sie ihre eigene Bewertung an die Stelle der hier allein maßgeblichen Bewertung durch die Direktorin in ihrem „Abschlussbericht“. Dem steht aber der oben dargestellte Ermessensspielraum entgegen. Dieser Ermessensspielraum der Antragsgegnerin wurde auch nicht dadurch überschritten, dass die Antragstellerin ihrem Vortrag zufolge aus der Sicht des P1. die am besten geeignete Bewerberin sei. Denn die Bewertung der fachlichen Eignung obliegt nach den bereits dargestellten Vorgaben der Satzung nicht dem P. , sondern der den Besetzungsvorschlag erarbeitenden Direktorin. Diese führte in ihrem „Abschlussbericht“ im Zusammenhang mit der P2. probe durch die Antragstellerin u. a. aus, dass das E2. ausdrucksstark gewesen sei, wenngleich in Tempoführung und Einordnung von klaren Tempoverhältnissen nicht immer zwingend. Des Weiteren sei die Vermittlung durch die Antragstellerin wertschätzend angestrebt gewesen, aber durch ihre gleichtönige Ansprache seien Potenziale in der Umsetzung nicht immer ausgeschöpft worden. Eine solche Einschätzung bewegt sich innerhalb des dem Dienstherrn zustehenden Ermessensspielraums. Im Übrigen führte die P3. in ihrer (undatierten) Stellungnahme aus, dass die Entscheidung der Besetzungskommission und die erstellte Rangfolge (Beigeladener vor der Antragstellerin) ausdrücklich unterstützt werde.
46Das im Zusammenhang mit den von den Bewerbern im Vorfeld der Vorstellungsgespräche eingereichten Konzepten für die zukünftige Arbeit am N1. Zentrum stehende Vorbringen der Antragstellerin berührt ebenfalls (lediglich) den durch das Gericht nicht nachprüfbaren Ermessensspielraum der Antragsgegnerin und zeigt keine hier zu berücksichtigende Fehler auf.
474.
48Schließlich führt auch der Vortrag der Antragstellerin, die gleiche Eignung mit dem Beigeladenen führe nach den Vorgaben des Landesgleichstellungsgesetzes dazu, dass sie als Frau auszuwählen sei, nicht zur Rechtswidrigkeit der Besetzungsentscheidung. Denn gemäß § 7 Abs. 1 des Landesgleichstellungsgesetzes (LGG NRW) sind Frauen beigleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bei Begründung eines Beamtenverhältnisses nach Maßgabe von § 15 Abs. 3, § 121 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG NRW) bevorzugt zu berücksichtigen. Die Antragsgegnerin hat jedoch auf der Basis der Q. und der Vorstellungsgespräche einen Eignungsvorsprung des Beigeladenen gegenüber der Antragstellerin festgestellt, so dass der von der Antragstellerin in Bezug genommene Grundsatz vorliegend von vornherein keine Geltung beanspruchen kann.
49Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da er keinen Antrag gestellt und sich damit nicht selbst einem Risiko der Auferlegung von Kosten gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.
50Die Streitwertfestsetzung erfolgt auf der Grundlage der §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG. Danach ist hier auszugehen von einem Viertel der im Kalenderjahr 2016 zu zahlenden Bezüge (hier: Besoldungsgruppe A 13 ÜBesG NRW) mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen und ohne Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsbezügen abhängen. Daraus ergibt sich der im Tenor festgesetzte Streitwert (3 x 3.782,95 €).
moreResultsText
Annotations
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.