Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 10. Aug. 2016 - 12 K 1330/15
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger steht als Beamter im Dienst der Beklagten. Er ist im Rahmen der Beförderungsrunde 2014/15 bei der E. U. AG (E1. ) unter dem 7. August 2014 dienstlich beurteilt worden. Das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung lautet „Gut“ mit der Ausprägung „Basis“. Seinen hiergegen erhobenen Widerspruch wies die E1. , die dem Kläger bereits unter dem 1. Dezember 2014 mitgeteilt hatte, dass er aufgrund des Ergebnisses der dienstlichen Beurteilung in dieser Beförderungsrunde nicht befördert werden könne, durch Widerspruchsbescheid vom 5. März 2015 zurück.
3Hiergegen hat der Kläger am 18. März 2015 die vorliegende Klage erhoben, die zunächst auf Höherstufung des Gesamturteils der dienstlichen Beurteilung mit der Bewertung „Hervorragend“ mit dem Ausprägungsgrad „Basis“ gerichtet gewesen ist. Nachdem das erkennende Gericht den korrespondierenden Antrag des Klägers vom 16. Dezember 2014 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der auf die Untersagung der Besetzung der für den Kläger in Betracht kommenden Beförderungsstellen durch Mitbewerber gerichtet war, durch Beschluss vom 30. Januar 2015(12 L 1998/14) abgelehnt und das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) durch Beschluss vom 25. Juni 2015 (1 B 206/15) die Beschwerde zurückgewiesen und beide Gerichte die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung angenommen hatten, hat der Kläger am 20. Juli 2015 sein Klageziel dahin geändert, dass er nunmehr Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung begehrt. Seinen hilfsweise gestellten Feststellungsantrag, „dass die dienstliche Beurteilung vom 07.08.2014 und die Ablehnung der Beförderung vom 01.12.2014 rechtswidrig waren“, hat er am 13. Oktober 2015 (sinngemäß) zurückgenommen.
4Der Kläger trägt vor, dass ein Antrag auf Schadensersatz gegenüber der E1. nach den Umständen entbehrlich sei. Er sei im vorläufigen Rechtsschutzverfahren unterlegen, so dass die Beklagte einen außergerichtlich beantragten Schadensersatzanspruch ohnehin ablehnen würde, mithin ein solcher lediglich eine Verzögerung der Streitigkeit verursachen würde. Überdies gebiete es der Grundsatz der Prozessökonomie, den Rechtsstreit unter geändertem Klageantrag fortzuführen, da der Klagegrund und der zugrunde liegende Lebenssachverhalt unverändert seien.
5Die Auswahlentscheidung genüge nicht den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG. Seine dienstliche Beurteilung sei nicht nach den gesetzlichen Maßstäben erfolgt, wonach Eignung, Befähigung und fachliche Leistung zu beurteilen seien. Wäre seine dienstliche Beurteilung rechtmäßig erfolgt, hätte er mit der Gesamtnote „Hervorragend“ und dem Ausprägungsgrad „Basis“ beurteilt werden müssen, so dass er bei einer rechtmäßigen Entscheidung hätte befördert werden müssen.
6Zudem gehe die Beweislast für die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für den Schaden dann auf den Dienstherrn über, wenn dieser es versäumt habe, die Auswahlentscheidung auf fehlerfreie Grundlagen zu stützen, und es nicht mehr möglich sei, eine gesicherte Vergleichsbasis zu rekonstruieren. Nach diesem Grundsatz trage die Beklagte vorliegend jedenfalls die Beweislast dafür, dass er mit dem Beurteilungsergebnis „Hervorragend“ und dem Ausprägungsgrad „Basis“ nicht befördert worden wäre. Die Beweislast hinsichtlich des Verschuldens trage die Beklagte.
7Vorsorglich weise er darauf hin, dass hier die so genannte Kollegialgerichtsregel nicht in Betracht komme. Abgesehen davon, dass die in Rede stehenden verwaltungsgerichtlichen Beschlüsse im vorläufigen Rechtsschutz im Rahmen einer summarischen Prüfung der Rechtslage erfolgt sei, hätten die Kollegialgerichte auch die Rechtslage verkannt. Durch das erkennende Gericht sei der Sachverhalt nicht sorgfältig ermittelt worden, das OVGNRW habe wesentliche rechtliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen.
8Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
9„die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 07.08.2014 und 01.12.2014 zu verurteilen, ihn im Wege des Schadensersatzes besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als ob er zum 01.01.2015 zum T. der Besoldungsgruppe A 8 befördert worden wäre und den sich daraus ergebenden Nachzahlungsbetrag mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verzinsen“.
10Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
11die Klage abzuweisen.
12Sie trägt vor, dass selbst dann, wenn es keines vorherigen Antrages auf Gewährung von Schadensersatz bedürfe, der Beschluss des erkennenden Gerichts zur Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung entgegen stehe. Nach beiden gerichtlichen Beschlüssen sei eine schuldhafte Pflichtverletzung des Dienstherrn zu verneinen.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Rechtsstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Gerichtsakte 12 L 1998/14 Bezug genommen.
14Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden einverstanden erklärt.
15Entscheidungsgründe:
16Die Klage, über die der Vorsitzende mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (vgl. §§ 87a Abs. 2, 101 Abs. 2 VwGO), hat keinen Erfolg.
17Dabei kann offen bleiben, ob das Gericht überhaupt über das Schadensersatzbegehren des Klägers befinden kann, da seine Klage ursprünglich auf die Überprüfung der dienstlichen Beurteilung gerichtet gewesen ist. Die Änderung der vorgenommenen Klage ist nach § 91 Abs. 1 VwGO nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Von einer Einwilligung der Beklagten (E1. ) könnte auszugehen sein, da sie sich durch Schriftsatz vom 26. November 2015 in der Sache zum Schadensersatzbegehren geäußert hat, so dass ihre Einwilligung in die Änderung der Klage gemäß § 91 Abs. 2 VwGO anzunehmen sein könnte.
18Die Klage ist aber unbegründet. Dem Kläger steht der nunmehr begehrte Schadensersatz nicht zu.
19Ein Beamter kann von seinem Dienstherrn Ersatz des ihm durch eine unterbliebene oder verspätet erfolgte Beförderung entstandenen Schadens verlangen, wenn der Dienstherr bei der Vergabe eines Beförderungsamtes oder eines Dienstpostens, der den Aufstieg in ein solches Amt ermöglicht, den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch des Beamten auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl schuldhaft verletzt hat, wenn diese Rechtsverletzung für die unterbliebene bzw. verzögerte Beförderung kausal war und wenn der Beamte es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Rechtsgrundlage dieses unabhängig vom Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung (§ 839 Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 34 Satz 1 GG) bestehenden Anspruchs ist das Beamtenverhältnis; eines Rückgriffs auf die Verletzung der Fürsorgepflicht bedarf es nicht.
20OVGNRW, Urteil vom 2. Februar 2015 – 1 A 596.12 – m.w.N.
21Die E1. hat den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers nicht verletzt. Der Bewerbungsverfahrensanspruch gibt Bewerbern um ein öffentliches Amt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Die Bewerbung darf nur aus Gründen abgelehnt werden, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind. Grundlage einer beamtenrechtlichen Auswahlentscheidung sind in erster Linie aktuelle dienstliche Beurteilungen. Die von der E1. der Auswahlentscheidung zugrunde gelegte dienstliche Beurteilung des Klägers ist frei von Beanstandungen, so dass der Bewerberauswahl kein rechtlicher Mangel zugrunde liegt.
22Das erkennende Gericht hat in seinem Beschluss vom 30. Januar 2015 im vorläufigen Rechtsschutzverfahren 12 L 1998/14 dargelegt, dass die dienstliche Beurteilung des Klägers nicht fehlerhaft, somit rechtmäßig gewesen ist. Das OVGNRW, das im korrespondierenden Beschwerdeverfahren 1 B 206/15 die Monita des Klägers gegen die erstinstanzliche Bewertung der Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung in seinen Beschluss vom 2. Juni 2015 aufgenommen hat, ist in der Sache zu keinem anderen Ergebnis gelangt. Das Vorbringen des Klägers im vorliegenden Klageverfahren gibt keinen Anlass zu einer abweichenden rechtlichen Betrachtung.
23Dem Schadensersatzbegehren des Klägers steht zudem entgegen, dass die E1. in Anbetracht der sich zur Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung verhaltenden vorgenannten Beschlüsse im korrespondierenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht schuldhaft gehandelt hat und durch die Kollegialgerichtsregel entlastet ist. Nach der Kollegialgerichtsregel fehlt das Verschulden für den Fall, dass ein Kollegialgericht die Beförderungsentscheidung zwischenzeitlich als rechtens qualifiziert hat.
24Entscheidungen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten sind grundsätzlich für die Anwendung der Kollegialgerichtsregel geeignet. Denn hier fordert das Gebot effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Art. 33 Abs. 2 GG von den Gerichten im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine eingehende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Anspruchs auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl, weil unterlegenen Bewerbern regelmäßig nur dieses Verfahren zur Verfügung steht
25BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 - NVwZ 2003, 200; BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - BVerwG 2 C 14.02 - BVerwGE 118, 370 373.
26Im Übrigen hängt die Anwendung der Kollegialgerichtsregel im Einzelfall nach ihrem Sinn und Zweck davon ab, ob die gerichtliche Entscheidung, die eine behördliche Maßnahme als rechtmäßig gebilligt hat, ihrerseits auf einer umfassenden und sorgfältigen Prüfung der Sach- und Rechtslage beruht. Daran fehlt es in tatsächlicher Hinsicht, wenn das Kollegialgericht seiner rechtlichen Würdigung einen unzureichend ermittelten Sachverhalt zugrunde gelegt oder den festgestellten Sachverhalt nicht sorgfältig und erschöpfend gewürdigt hat. In rechtlicher Hinsicht sind die Voraussetzungen für das Eingreifen der Regel nicht gegeben, wenn das Kollegialgericht bereits in seinem rechtlichen Ausgangspunkt von einer verfehlten Betrachtungsweise ausgegangen ist oder wesentliche rechtliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen hat.
27BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 – 2 C 37.04 -, BVerwGE 124, 99 ff. = NVwZ 2006, 212.
28Entgegen der Ansicht des Klägers sind seine Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung in beiden Instanzen eingehend gewürdigt worden. Es handelt sich überdies um solche, die bei der in Rede stehenden Beförderungsaktion der E1. in einer Vielzahl der vorläufigen Rechtsschutzverfahren eine wesentliche Rolle gespielt haben. Insofern waren sowohl das erstinstanzliche als auch das Rechtsmittelgericht ebenfalls aus diesem Grunde gehalten, sich vertieft mit den vom Kläger aufgeworfenen Fragen zu befassen und diese fundiert zu beantworten. Weder ist der Sachverhalt unzureichend ermittelt und gewürdigt worden, noch sind wesentliche rechtliche Gesichtspunkte unberücksichtigt geblieben. Der Kläger, der mit seiner Rechtsmeinung nicht durchgedrungen ist, sieht in der anderweitigen Würdigung durch die Gerichte einen Rechtsverstoß, der aber nicht vorliegt.
29Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
30Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung.
31Rechtsmittelbelehrung:
32Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
331. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
342. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
353. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
364. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
375. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
38Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen ‑ ERVVO VG/FG – vom 7. November 2012 (GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG einzureichen.
39Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Als Prozessbevollmächtigte sind nur die in § 67 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
40Prof. Dr. Andrick
41Beschluss
42Der Streitwert wird bis zum 19. Juli 2015 auf 5000 €, für die Zeit danach auf bis zu 19.000 € festgesetzt.
43G r ü n d e :
44Der Streitwert hinsichtlich auf Änderung der dienstlichen Beurteilung, die der Kläger zunächst angestrengt hat, bemisst sich bis zur Änderung der Klage, die (nunmehr) auf die Gewährung von Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung gerichtet ist, nach § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG).
45In Streitigkeiten, die einen Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Beförderung zum Gegenstand haben, richtet sich der Streitwert – ebenso wie für Klageverfahren, die auf die Beförderung selbst gerichtet sind – nach § 52 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 GKG.
46OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2011 – 6 E 349/10 –, Juris.
47Der Streitwert bestimmt sich somit nach der Hälfte der Jahresbezüge des erstrebten Amtes mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen und ohne Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängen. Maßgeblich ist nach den § 52 Abs. 6 Satz 2 GKG das laufende Kalenderjahr, in dem die Klage erhoben wurde.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 10. Aug. 2016 - 12 K 1330/15
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 10. Aug. 2016 - 12 K 1330/15
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Urteil einreichenVerwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 10. Aug. 2016 - 12 K 1330/15 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten des bis zum 28. Januar 2015 beteiligten Beigeladenen zu 12. Hingegen sind die außergerichtlichen Kosten der übrigen Beigeladenen nicht erstattungsfähig; diese tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
2. Der Streitwert wird auf bis zu 10000,- € festgesetzt.
1
G r ü n d e:
2Der Antrag hat keinen Erfolg.
3Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 und § 294 ZPO, dass der Antragsteller einen Anspruch auf eine bestimmte Leistung glaubhaft macht (Anordnungsanspruch) sowie, dass dieser Anspruch gefährdet und durch eine vorläufige Maßnahme zu sichern ist (Anordnungsgrund).
4Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
5Der Erlass einer den Bewerbungsverfahrensanspruch nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sichernden einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass die Verletzung des Rechts auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über das Begehren glaubhaft ist und die Möglichkeit besteht, dass die noch zu treffende rechtmäßige Auswahlentscheidung tatsächlich zu Gunsten des jeweiligen Antragstellers ausfällt. Mit dem letztgenannten Erfordernis wird zwei für den vorläufigen Rechtsschutz im Konkurrentenstreit wesentlichen Aspekten Rechnung getragen: Zum einen besteht für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kein Anlass, wenn feststeht, dass die geltend gemachte Rechtsverletzung für das Entscheidungsergebnis bedeutungslos ist, wenn also die Wiederholung des Stellenbesetzungsverfahrens unter Vermeidung der Rechtsverletzung zu keiner für den Antragsteller günstigeren Entscheidung führen kann. Zum anderen muss für den Erlass einer einstweiligen Anordnung die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung genügen. Dass die erneute Entscheidung des Dienstherrn zwangsläufig oder auch nur mutmaßlich zugunsten des Antragstellers ausfallen wird, kann dagegen nicht verlangt werden. Es genügt vielmehr für die Wiederholung der Auswahlentscheidung jeder Fehler im Auswahlverfahren einschließlich etwaiger Fehler der dabei zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen, der für das Auswahlergebnis kausal gewesen sein kann; vorausgesetzt werden dabei die Berücksichtigungsfähigkeit des Fehlers und dessen potentielle Kausalität für das Auswahlergebnis.
6Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. September 2001– 6 B 1776/00 – und vom 19. Dezember 2003 – 1 B 1972/03 –; Schnellenbach, Konkurrenzen um Beförderungsämter – geklärte und ungeklärte Fragen, ZBR 1997, 169 (170); ders., Anm. zu BVerwG, Urteil vom13. September 2001, ZBR 2002, 180 (181).
7Gemessen an diesen Grundsätzen ist hier keine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers festzustellen. Die Auswahlentscheidung genügt den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG. Denn es spricht entgegen der Ansicht des Antragstellers nichts Überwiegendes dafür, dass seine dienstliche Beurteilung fehlerhaft ist.
8Der Mangel folgt nicht daraus, dass die dienstliche Beurteilung unter dem 07. August 2014 durch den Erstbeurteiler I. und die Zweitbeurteilerin B. gefertigt worden ist. Der Dienstherr hat im Rahmen seiner organisatorischen Gestaltungsfreiheit zu bestimmen, durch wen er die Aufgabe der dienstlichen Beurteilung wahrnimmt. Denn die Zuständigkeit für die dienstliche Beurteilung ist weder im Bundesbeamtengesetz noch in der Bundeslaufbahnverordnung bzw. Postlaufbahnverordnung ausdrücklich geregelt. Zwar ist die Beurteilung durch den Dienstvorgesetzten (vgl. § 3 Abs. 2 BBG) die Regel; rechtlich zwingend ist dies aber nicht. Der Dienstherr hat allerdings bei der Bestimmung, durch wen er die Aufgabe der dienstlichen Beurteilung wahrnimmt, im Interesse des Beamten sachgerecht vorzugehen.
9Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. April 1986 – 2 C 8/83 -, DVBl. 1986, 951 = NVwZ 1987, 135 f.; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Auflage, § 11 Rn. 20.
10Die Wahrnehmung der Aufgabe der dienstlichen Beurteilung durch die beiden vorgenannten Beurteiler erscheint bei der hier lediglich vorzunehmenden summarischen Prüfung nicht von vornherein sachwidrig. Sie sind gemäß Nr. 4.2 der Beurteilungsrichtlinien für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten (Richtlinien) mit den beamtenrechtlichen Anforderungen der Beamten der Telekom vertraut und vermögen deren erbrachte Leistungen sachgerecht einzuschätzen. Hierauf weist die Antragsgegnerin (Seite 6 der Antragserwiderung) jedenfalls sinngemäß hin.
11Die Fehlerhaftigkeit der dienstlichen Beurteilung folgt auch nicht daraus, dass sich die Antragsgegnerin bei dem an das Unternehmen Deutsche Telekom Technischer Service GmbH als Servicemanager zugewiesenen Antragsteller der Form der dienstlichen Beurteilung bedient hat. Anders als bei einem nach § 13 Abs. 1 SUrlV beurlaubten Beamten,
12vgl. Beschluss der Kammer vom 27. Januar 2015– 12 L 1932/14 –,
13ist die Antragsgegnerin nicht gehalten gewesen, statt der dienstlichen Beurteilung dessen Laufbahn nachzuzeichnen mit der Maßgabe, dass sich eine solche Nachzeichnung als „Beurteilungssurrogat“ in einem Nachzeichnungsvermerk oder auch Nachzeichnungsbescheid hätte widerspiegeln müssen.
14Dem Antragsteller ist aufgrund des Zuweisungsbescheides vom 5. Januar 2010 mit Wirkung vom 1. November 2009 eine Tätigkeit im Unternehmen Deutsche Telekom Technischer Service GmbH zugewiesen worden. Bei der zugewiesenen Tätigkeit handelt es sich allerdings nicht um „Dienst“, so dass durch das vorgenannte Unternehmen weder eine dienstliche Beurteilung noch ein von diesem erstellter Beurteilungsbeitrag gefertigt werden durfte. Da nach § 4 Abs. 4 Satz 5 PostPersRG, § 29 Abs. 3 BBG die Rechtsstellung des Beamten durch die Zuweisung unberührt bleibt,
15vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. November 2011– 1 B 829/11 –, 12. Januar 2012 – 1 B 1018/11 –; OVG Hamburg, Beschluss vom 7. April 2011 – 1 Bs 37/11 –,
16ist die Befugnis zur Erstellung einer dienstlichen Beurteilung durch das mit Dienstherrnbefugnissen ausgestattete Unternehmen Deutsche Telekom AG (Art. 143b Abs. 3 Satz 2 GG) bei diesem verblieben. Dabei kann – soweit es an anderweitiger Anschauung fehlt – auch als einzige Erkenntnisquelle für die dienstliche Beurteilung eine „Stellungnahme“ des den zugewiesenen Beamten beschäftigenden Unternehmens ausreichen (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 1 PostLV).
17Der vorliegend von der Deutschen Telekom AG beschrittene Weg ist nach der hier gebotenen summarischen Prüfung frei von rechtlichen Bedenken. Die Beurteiler (Nr. 4.2 der Richtlinien) haben mangels eigener Anschauung in Bezug auf die Qualifikation des Antragstellers „Stellungsnahmen“ der unmittelbaren Führungskräfte des Antragstellers im Beurteilungszeitraum beigezogen und berücksichtigt (vgl. Nr. 5 der Richtlinien). Die Führungskräfte hatten nach § 1 der Anlage 4 der Richtlinien unter zutreffender Außerachtlassung des Statusamtes die Qualifikation des Antragstellers – bezogen auf seinen Arbeitsposten – einzuschätzen. Die „Stellungnahme“ der Führungskraft G. U. vom 14. Januar 2014 erfasst den Zeitraum vom 15. September 2011 bis zum 30. Juni 2012, die der Führungskraft K. C. den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis zum 31. Oktober 2013. Diese in der Bewertung der Qualifikation des Antragstellers für den jeweiligen Zeitraum durchaus divergierenden „Stellungnahmen“ sind von den Beurteilern, ohne dass hierbei Rechtsfehler zu erkennen wären, in dem Sinne gewürdigt worden, dass daraus – bezogen auf das Statusamt - das Gesamturteil „Gut Basis“ hergeleitet wurde.
18Die hiergegen erhobenen Einwendungen des Antragstellers rechtfertigen keine andere Betrachtung. Er hält im Wesentlichen entgegen, dass nach dem „Compass-Basisgespräch“ vom 20. August 2012, das sich auf den „Betrachtungszeitraum 15. September 2011 bis 31. Mai 2012“ bezogen habe, die Gesamteinschätzung „Übertrifft die Anforderungen im besonderen Umfang“ gelautet habe; sie sei durch den seinerzeitigen Vorgesetzten - im Vordruck als („direkter“) „Vorgesetzter“ (nicht: „nächsthöherer Vorgesetzter“, der ebenfalls im Vordruck aufgeführt ist) benannt - K. C. , einem der beiden jetzigen Führungskräfte, erfolgt. Er – der Antragsteller – sei für denselben Zeitraum seinerzeit deutlich besser bewertet worden als nunmehr durch die Führungskraft G. U. , so dass widersprüchliche Einschätzungen vorlägen, die die Einschätzung der Führungskraft U. in Frage stellten. Bei dieser Argumentation lässt der Antragsteller allerdings außer Acht, dass für die streitbefangene dienstliche Beurteilung und die diese flankierenden Erkenntnisquellen allein die vorgenannten aktuellen Richtlinien rechtlich maßgebend sind, nicht hingegen solche Erkenntnisse und Bewertungen, die ihre Grundlage in den nicht mehr wirksamen Beurteilungsrichtlinien Compass haben und deshalb für das vorliegende Beförderungsverfahren nicht mehr berücksichtigungsfähig sind.
19Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, entspricht bis auf den Beigeladenen zu 12. nicht der Billigkeit, weil diese – bis auf den Beigeladenen zu 12. - keinen Antrag gestellt und sich damit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO).
20Die Streitwertfestsetzung erfolgt auf der Grundlage der §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 GKG. Hier ist der 3,25 fache Betrag des Endgrundgehalts (2876,91 €) zugrunde zu legen, welches der Wertigkeit der angestrebten Stelle entspricht.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten des bis zum 28. Januar 2015 beteiligten Beigeladenen zu 12. Hingegen sind die außergerichtlichen Kosten der übrigen Beigeladenen nicht erstattungsfähig; diese tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
2. Der Streitwert wird auf bis zu 10000,- € festgesetzt.
1
G r ü n d e:
2Der Antrag hat keinen Erfolg.
3Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 und § 294 ZPO, dass der Antragsteller einen Anspruch auf eine bestimmte Leistung glaubhaft macht (Anordnungsanspruch) sowie, dass dieser Anspruch gefährdet und durch eine vorläufige Maßnahme zu sichern ist (Anordnungsgrund).
4Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
5Der Erlass einer den Bewerbungsverfahrensanspruch nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sichernden einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass die Verletzung des Rechts auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über das Begehren glaubhaft ist und die Möglichkeit besteht, dass die noch zu treffende rechtmäßige Auswahlentscheidung tatsächlich zu Gunsten des jeweiligen Antragstellers ausfällt. Mit dem letztgenannten Erfordernis wird zwei für den vorläufigen Rechtsschutz im Konkurrentenstreit wesentlichen Aspekten Rechnung getragen: Zum einen besteht für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kein Anlass, wenn feststeht, dass die geltend gemachte Rechtsverletzung für das Entscheidungsergebnis bedeutungslos ist, wenn also die Wiederholung des Stellenbesetzungsverfahrens unter Vermeidung der Rechtsverletzung zu keiner für den Antragsteller günstigeren Entscheidung führen kann. Zum anderen muss für den Erlass einer einstweiligen Anordnung die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung genügen. Dass die erneute Entscheidung des Dienstherrn zwangsläufig oder auch nur mutmaßlich zugunsten des Antragstellers ausfallen wird, kann dagegen nicht verlangt werden. Es genügt vielmehr für die Wiederholung der Auswahlentscheidung jeder Fehler im Auswahlverfahren einschließlich etwaiger Fehler der dabei zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen, der für das Auswahlergebnis kausal gewesen sein kann; vorausgesetzt werden dabei die Berücksichtigungsfähigkeit des Fehlers und dessen potentielle Kausalität für das Auswahlergebnis.
6Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. September 2001– 6 B 1776/00 – und vom 19. Dezember 2003 – 1 B 1972/03 –; Schnellenbach, Konkurrenzen um Beförderungsämter – geklärte und ungeklärte Fragen, ZBR 1997, 169 (170); ders., Anm. zu BVerwG, Urteil vom13. September 2001, ZBR 2002, 180 (181).
7Gemessen an diesen Grundsätzen ist hier keine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers festzustellen. Die Auswahlentscheidung genügt den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG. Denn es spricht entgegen der Ansicht des Antragstellers nichts Überwiegendes dafür, dass seine dienstliche Beurteilung fehlerhaft ist.
8Der Mangel folgt nicht daraus, dass die dienstliche Beurteilung unter dem 07. August 2014 durch den Erstbeurteiler I. und die Zweitbeurteilerin B. gefertigt worden ist. Der Dienstherr hat im Rahmen seiner organisatorischen Gestaltungsfreiheit zu bestimmen, durch wen er die Aufgabe der dienstlichen Beurteilung wahrnimmt. Denn die Zuständigkeit für die dienstliche Beurteilung ist weder im Bundesbeamtengesetz noch in der Bundeslaufbahnverordnung bzw. Postlaufbahnverordnung ausdrücklich geregelt. Zwar ist die Beurteilung durch den Dienstvorgesetzten (vgl. § 3 Abs. 2 BBG) die Regel; rechtlich zwingend ist dies aber nicht. Der Dienstherr hat allerdings bei der Bestimmung, durch wen er die Aufgabe der dienstlichen Beurteilung wahrnimmt, im Interesse des Beamten sachgerecht vorzugehen.
9Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. April 1986 – 2 C 8/83 -, DVBl. 1986, 951 = NVwZ 1987, 135 f.; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Auflage, § 11 Rn. 20.
10Die Wahrnehmung der Aufgabe der dienstlichen Beurteilung durch die beiden vorgenannten Beurteiler erscheint bei der hier lediglich vorzunehmenden summarischen Prüfung nicht von vornherein sachwidrig. Sie sind gemäß Nr. 4.2 der Beurteilungsrichtlinien für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten (Richtlinien) mit den beamtenrechtlichen Anforderungen der Beamten der Telekom vertraut und vermögen deren erbrachte Leistungen sachgerecht einzuschätzen. Hierauf weist die Antragsgegnerin (Seite 6 der Antragserwiderung) jedenfalls sinngemäß hin.
11Die Fehlerhaftigkeit der dienstlichen Beurteilung folgt auch nicht daraus, dass sich die Antragsgegnerin bei dem an das Unternehmen Deutsche Telekom Technischer Service GmbH als Servicemanager zugewiesenen Antragsteller der Form der dienstlichen Beurteilung bedient hat. Anders als bei einem nach § 13 Abs. 1 SUrlV beurlaubten Beamten,
12vgl. Beschluss der Kammer vom 27. Januar 2015– 12 L 1932/14 –,
13ist die Antragsgegnerin nicht gehalten gewesen, statt der dienstlichen Beurteilung dessen Laufbahn nachzuzeichnen mit der Maßgabe, dass sich eine solche Nachzeichnung als „Beurteilungssurrogat“ in einem Nachzeichnungsvermerk oder auch Nachzeichnungsbescheid hätte widerspiegeln müssen.
14Dem Antragsteller ist aufgrund des Zuweisungsbescheides vom 5. Januar 2010 mit Wirkung vom 1. November 2009 eine Tätigkeit im Unternehmen Deutsche Telekom Technischer Service GmbH zugewiesen worden. Bei der zugewiesenen Tätigkeit handelt es sich allerdings nicht um „Dienst“, so dass durch das vorgenannte Unternehmen weder eine dienstliche Beurteilung noch ein von diesem erstellter Beurteilungsbeitrag gefertigt werden durfte. Da nach § 4 Abs. 4 Satz 5 PostPersRG, § 29 Abs. 3 BBG die Rechtsstellung des Beamten durch die Zuweisung unberührt bleibt,
15vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. November 2011– 1 B 829/11 –, 12. Januar 2012 – 1 B 1018/11 –; OVG Hamburg, Beschluss vom 7. April 2011 – 1 Bs 37/11 –,
16ist die Befugnis zur Erstellung einer dienstlichen Beurteilung durch das mit Dienstherrnbefugnissen ausgestattete Unternehmen Deutsche Telekom AG (Art. 143b Abs. 3 Satz 2 GG) bei diesem verblieben. Dabei kann – soweit es an anderweitiger Anschauung fehlt – auch als einzige Erkenntnisquelle für die dienstliche Beurteilung eine „Stellungnahme“ des den zugewiesenen Beamten beschäftigenden Unternehmens ausreichen (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 1 PostLV).
17Der vorliegend von der Deutschen Telekom AG beschrittene Weg ist nach der hier gebotenen summarischen Prüfung frei von rechtlichen Bedenken. Die Beurteiler (Nr. 4.2 der Richtlinien) haben mangels eigener Anschauung in Bezug auf die Qualifikation des Antragstellers „Stellungsnahmen“ der unmittelbaren Führungskräfte des Antragstellers im Beurteilungszeitraum beigezogen und berücksichtigt (vgl. Nr. 5 der Richtlinien). Die Führungskräfte hatten nach § 1 der Anlage 4 der Richtlinien unter zutreffender Außerachtlassung des Statusamtes die Qualifikation des Antragstellers – bezogen auf seinen Arbeitsposten – einzuschätzen. Die „Stellungnahme“ der Führungskraft G. U. vom 14. Januar 2014 erfasst den Zeitraum vom 15. September 2011 bis zum 30. Juni 2012, die der Führungskraft K. C. den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis zum 31. Oktober 2013. Diese in der Bewertung der Qualifikation des Antragstellers für den jeweiligen Zeitraum durchaus divergierenden „Stellungnahmen“ sind von den Beurteilern, ohne dass hierbei Rechtsfehler zu erkennen wären, in dem Sinne gewürdigt worden, dass daraus – bezogen auf das Statusamt - das Gesamturteil „Gut Basis“ hergeleitet wurde.
18Die hiergegen erhobenen Einwendungen des Antragstellers rechtfertigen keine andere Betrachtung. Er hält im Wesentlichen entgegen, dass nach dem „Compass-Basisgespräch“ vom 20. August 2012, das sich auf den „Betrachtungszeitraum 15. September 2011 bis 31. Mai 2012“ bezogen habe, die Gesamteinschätzung „Übertrifft die Anforderungen im besonderen Umfang“ gelautet habe; sie sei durch den seinerzeitigen Vorgesetzten - im Vordruck als („direkter“) „Vorgesetzter“ (nicht: „nächsthöherer Vorgesetzter“, der ebenfalls im Vordruck aufgeführt ist) benannt - K. C. , einem der beiden jetzigen Führungskräfte, erfolgt. Er – der Antragsteller – sei für denselben Zeitraum seinerzeit deutlich besser bewertet worden als nunmehr durch die Führungskraft G. U. , so dass widersprüchliche Einschätzungen vorlägen, die die Einschätzung der Führungskraft U. in Frage stellten. Bei dieser Argumentation lässt der Antragsteller allerdings außer Acht, dass für die streitbefangene dienstliche Beurteilung und die diese flankierenden Erkenntnisquellen allein die vorgenannten aktuellen Richtlinien rechtlich maßgebend sind, nicht hingegen solche Erkenntnisse und Bewertungen, die ihre Grundlage in den nicht mehr wirksamen Beurteilungsrichtlinien Compass haben und deshalb für das vorliegende Beförderungsverfahren nicht mehr berücksichtigungsfähig sind.
19Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, entspricht bis auf den Beigeladenen zu 12. nicht der Billigkeit, weil diese – bis auf den Beigeladenen zu 12. - keinen Antrag gestellt und sich damit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO).
20Die Streitwertfestsetzung erfolgt auf der Grundlage der §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 GKG. Hier ist der 3,25 fache Betrag des Endgrundgehalts (2876,91 €) zugrunde zu legen, welches der Wertigkeit der angestrebten Stelle entspricht.
(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,
- 1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens; - 2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; - 3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; - 4.
über den Streitwert; - 5.
über Kosten; - 6.
über die Beiladung.
(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.
(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.
(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.
(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten des bis zum 28. Januar 2015 beteiligten Beigeladenen zu 12. Hingegen sind die außergerichtlichen Kosten der übrigen Beigeladenen nicht erstattungsfähig; diese tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
2. Der Streitwert wird auf bis zu 10000,- € festgesetzt.
1
G r ü n d e:
2Der Antrag hat keinen Erfolg.
3Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 und § 294 ZPO, dass der Antragsteller einen Anspruch auf eine bestimmte Leistung glaubhaft macht (Anordnungsanspruch) sowie, dass dieser Anspruch gefährdet und durch eine vorläufige Maßnahme zu sichern ist (Anordnungsgrund).
4Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
5Der Erlass einer den Bewerbungsverfahrensanspruch nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sichernden einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass die Verletzung des Rechts auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über das Begehren glaubhaft ist und die Möglichkeit besteht, dass die noch zu treffende rechtmäßige Auswahlentscheidung tatsächlich zu Gunsten des jeweiligen Antragstellers ausfällt. Mit dem letztgenannten Erfordernis wird zwei für den vorläufigen Rechtsschutz im Konkurrentenstreit wesentlichen Aspekten Rechnung getragen: Zum einen besteht für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kein Anlass, wenn feststeht, dass die geltend gemachte Rechtsverletzung für das Entscheidungsergebnis bedeutungslos ist, wenn also die Wiederholung des Stellenbesetzungsverfahrens unter Vermeidung der Rechtsverletzung zu keiner für den Antragsteller günstigeren Entscheidung führen kann. Zum anderen muss für den Erlass einer einstweiligen Anordnung die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung genügen. Dass die erneute Entscheidung des Dienstherrn zwangsläufig oder auch nur mutmaßlich zugunsten des Antragstellers ausfallen wird, kann dagegen nicht verlangt werden. Es genügt vielmehr für die Wiederholung der Auswahlentscheidung jeder Fehler im Auswahlverfahren einschließlich etwaiger Fehler der dabei zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen, der für das Auswahlergebnis kausal gewesen sein kann; vorausgesetzt werden dabei die Berücksichtigungsfähigkeit des Fehlers und dessen potentielle Kausalität für das Auswahlergebnis.
6Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. September 2001– 6 B 1776/00 – und vom 19. Dezember 2003 – 1 B 1972/03 –; Schnellenbach, Konkurrenzen um Beförderungsämter – geklärte und ungeklärte Fragen, ZBR 1997, 169 (170); ders., Anm. zu BVerwG, Urteil vom13. September 2001, ZBR 2002, 180 (181).
7Gemessen an diesen Grundsätzen ist hier keine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers festzustellen. Die Auswahlentscheidung genügt den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG. Denn es spricht entgegen der Ansicht des Antragstellers nichts Überwiegendes dafür, dass seine dienstliche Beurteilung fehlerhaft ist.
8Der Mangel folgt nicht daraus, dass die dienstliche Beurteilung unter dem 07. August 2014 durch den Erstbeurteiler I. und die Zweitbeurteilerin B. gefertigt worden ist. Der Dienstherr hat im Rahmen seiner organisatorischen Gestaltungsfreiheit zu bestimmen, durch wen er die Aufgabe der dienstlichen Beurteilung wahrnimmt. Denn die Zuständigkeit für die dienstliche Beurteilung ist weder im Bundesbeamtengesetz noch in der Bundeslaufbahnverordnung bzw. Postlaufbahnverordnung ausdrücklich geregelt. Zwar ist die Beurteilung durch den Dienstvorgesetzten (vgl. § 3 Abs. 2 BBG) die Regel; rechtlich zwingend ist dies aber nicht. Der Dienstherr hat allerdings bei der Bestimmung, durch wen er die Aufgabe der dienstlichen Beurteilung wahrnimmt, im Interesse des Beamten sachgerecht vorzugehen.
9Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. April 1986 – 2 C 8/83 -, DVBl. 1986, 951 = NVwZ 1987, 135 f.; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Auflage, § 11 Rn. 20.
10Die Wahrnehmung der Aufgabe der dienstlichen Beurteilung durch die beiden vorgenannten Beurteiler erscheint bei der hier lediglich vorzunehmenden summarischen Prüfung nicht von vornherein sachwidrig. Sie sind gemäß Nr. 4.2 der Beurteilungsrichtlinien für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten (Richtlinien) mit den beamtenrechtlichen Anforderungen der Beamten der Telekom vertraut und vermögen deren erbrachte Leistungen sachgerecht einzuschätzen. Hierauf weist die Antragsgegnerin (Seite 6 der Antragserwiderung) jedenfalls sinngemäß hin.
11Die Fehlerhaftigkeit der dienstlichen Beurteilung folgt auch nicht daraus, dass sich die Antragsgegnerin bei dem an das Unternehmen Deutsche Telekom Technischer Service GmbH als Servicemanager zugewiesenen Antragsteller der Form der dienstlichen Beurteilung bedient hat. Anders als bei einem nach § 13 Abs. 1 SUrlV beurlaubten Beamten,
12vgl. Beschluss der Kammer vom 27. Januar 2015– 12 L 1932/14 –,
13ist die Antragsgegnerin nicht gehalten gewesen, statt der dienstlichen Beurteilung dessen Laufbahn nachzuzeichnen mit der Maßgabe, dass sich eine solche Nachzeichnung als „Beurteilungssurrogat“ in einem Nachzeichnungsvermerk oder auch Nachzeichnungsbescheid hätte widerspiegeln müssen.
14Dem Antragsteller ist aufgrund des Zuweisungsbescheides vom 5. Januar 2010 mit Wirkung vom 1. November 2009 eine Tätigkeit im Unternehmen Deutsche Telekom Technischer Service GmbH zugewiesen worden. Bei der zugewiesenen Tätigkeit handelt es sich allerdings nicht um „Dienst“, so dass durch das vorgenannte Unternehmen weder eine dienstliche Beurteilung noch ein von diesem erstellter Beurteilungsbeitrag gefertigt werden durfte. Da nach § 4 Abs. 4 Satz 5 PostPersRG, § 29 Abs. 3 BBG die Rechtsstellung des Beamten durch die Zuweisung unberührt bleibt,
15vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. November 2011– 1 B 829/11 –, 12. Januar 2012 – 1 B 1018/11 –; OVG Hamburg, Beschluss vom 7. April 2011 – 1 Bs 37/11 –,
16ist die Befugnis zur Erstellung einer dienstlichen Beurteilung durch das mit Dienstherrnbefugnissen ausgestattete Unternehmen Deutsche Telekom AG (Art. 143b Abs. 3 Satz 2 GG) bei diesem verblieben. Dabei kann – soweit es an anderweitiger Anschauung fehlt – auch als einzige Erkenntnisquelle für die dienstliche Beurteilung eine „Stellungnahme“ des den zugewiesenen Beamten beschäftigenden Unternehmens ausreichen (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 1 PostLV).
17Der vorliegend von der Deutschen Telekom AG beschrittene Weg ist nach der hier gebotenen summarischen Prüfung frei von rechtlichen Bedenken. Die Beurteiler (Nr. 4.2 der Richtlinien) haben mangels eigener Anschauung in Bezug auf die Qualifikation des Antragstellers „Stellungsnahmen“ der unmittelbaren Führungskräfte des Antragstellers im Beurteilungszeitraum beigezogen und berücksichtigt (vgl. Nr. 5 der Richtlinien). Die Führungskräfte hatten nach § 1 der Anlage 4 der Richtlinien unter zutreffender Außerachtlassung des Statusamtes die Qualifikation des Antragstellers – bezogen auf seinen Arbeitsposten – einzuschätzen. Die „Stellungnahme“ der Führungskraft G. U. vom 14. Januar 2014 erfasst den Zeitraum vom 15. September 2011 bis zum 30. Juni 2012, die der Führungskraft K. C. den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis zum 31. Oktober 2013. Diese in der Bewertung der Qualifikation des Antragstellers für den jeweiligen Zeitraum durchaus divergierenden „Stellungnahmen“ sind von den Beurteilern, ohne dass hierbei Rechtsfehler zu erkennen wären, in dem Sinne gewürdigt worden, dass daraus – bezogen auf das Statusamt - das Gesamturteil „Gut Basis“ hergeleitet wurde.
18Die hiergegen erhobenen Einwendungen des Antragstellers rechtfertigen keine andere Betrachtung. Er hält im Wesentlichen entgegen, dass nach dem „Compass-Basisgespräch“ vom 20. August 2012, das sich auf den „Betrachtungszeitraum 15. September 2011 bis 31. Mai 2012“ bezogen habe, die Gesamteinschätzung „Übertrifft die Anforderungen im besonderen Umfang“ gelautet habe; sie sei durch den seinerzeitigen Vorgesetzten - im Vordruck als („direkter“) „Vorgesetzter“ (nicht: „nächsthöherer Vorgesetzter“, der ebenfalls im Vordruck aufgeführt ist) benannt - K. C. , einem der beiden jetzigen Führungskräfte, erfolgt. Er – der Antragsteller – sei für denselben Zeitraum seinerzeit deutlich besser bewertet worden als nunmehr durch die Führungskraft G. U. , so dass widersprüchliche Einschätzungen vorlägen, die die Einschätzung der Führungskraft U. in Frage stellten. Bei dieser Argumentation lässt der Antragsteller allerdings außer Acht, dass für die streitbefangene dienstliche Beurteilung und die diese flankierenden Erkenntnisquellen allein die vorgenannten aktuellen Richtlinien rechtlich maßgebend sind, nicht hingegen solche Erkenntnisse und Bewertungen, die ihre Grundlage in den nicht mehr wirksamen Beurteilungsrichtlinien Compass haben und deshalb für das vorliegende Beförderungsverfahren nicht mehr berücksichtigungsfähig sind.
19Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, entspricht bis auf den Beigeladenen zu 12. nicht der Billigkeit, weil diese – bis auf den Beigeladenen zu 12. - keinen Antrag gestellt und sich damit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO).
20Die Streitwertfestsetzung erfolgt auf der Grundlage der §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 GKG. Hier ist der 3,25 fache Betrag des Endgrundgehalts (2876,91 €) zugrunde zu legen, welches der Wertigkeit der angestrebten Stelle entspricht.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.