Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 30. Jan. 2015 - 12 L 1998/14
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten des bis zum 28. Januar 2015 beteiligten Beigeladenen zu 12. Hingegen sind die außergerichtlichen Kosten der übrigen Beigeladenen nicht erstattungsfähig; diese tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
2. Der Streitwert wird auf bis zu 10000,- € festgesetzt.
1
G r ü n d e:
2Der Antrag hat keinen Erfolg.
3Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 und § 294 ZPO, dass der Antragsteller einen Anspruch auf eine bestimmte Leistung glaubhaft macht (Anordnungsanspruch) sowie, dass dieser Anspruch gefährdet und durch eine vorläufige Maßnahme zu sichern ist (Anordnungsgrund).
4Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
5Der Erlass einer den Bewerbungsverfahrensanspruch nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sichernden einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass die Verletzung des Rechts auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über das Begehren glaubhaft ist und die Möglichkeit besteht, dass die noch zu treffende rechtmäßige Auswahlentscheidung tatsächlich zu Gunsten des jeweiligen Antragstellers ausfällt. Mit dem letztgenannten Erfordernis wird zwei für den vorläufigen Rechtsschutz im Konkurrentenstreit wesentlichen Aspekten Rechnung getragen: Zum einen besteht für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kein Anlass, wenn feststeht, dass die geltend gemachte Rechtsverletzung für das Entscheidungsergebnis bedeutungslos ist, wenn also die Wiederholung des Stellenbesetzungsverfahrens unter Vermeidung der Rechtsverletzung zu keiner für den Antragsteller günstigeren Entscheidung führen kann. Zum anderen muss für den Erlass einer einstweiligen Anordnung die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung genügen. Dass die erneute Entscheidung des Dienstherrn zwangsläufig oder auch nur mutmaßlich zugunsten des Antragstellers ausfallen wird, kann dagegen nicht verlangt werden. Es genügt vielmehr für die Wiederholung der Auswahlentscheidung jeder Fehler im Auswahlverfahren einschließlich etwaiger Fehler der dabei zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen, der für das Auswahlergebnis kausal gewesen sein kann; vorausgesetzt werden dabei die Berücksichtigungsfähigkeit des Fehlers und dessen potentielle Kausalität für das Auswahlergebnis.
6Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. September 2001– 6 B 1776/00 – und vom 19. Dezember 2003 – 1 B 1972/03 –; Schnellenbach, Konkurrenzen um Beförderungsämter – geklärte und ungeklärte Fragen, ZBR 1997, 169 (170); ders., Anm. zu BVerwG, Urteil vom13. September 2001, ZBR 2002, 180 (181).
7Gemessen an diesen Grundsätzen ist hier keine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers festzustellen. Die Auswahlentscheidung genügt den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG. Denn es spricht entgegen der Ansicht des Antragstellers nichts Überwiegendes dafür, dass seine dienstliche Beurteilung fehlerhaft ist.
8Der Mangel folgt nicht daraus, dass die dienstliche Beurteilung unter dem 07. August 2014 durch den Erstbeurteiler I. und die Zweitbeurteilerin B. gefertigt worden ist. Der Dienstherr hat im Rahmen seiner organisatorischen Gestaltungsfreiheit zu bestimmen, durch wen er die Aufgabe der dienstlichen Beurteilung wahrnimmt. Denn die Zuständigkeit für die dienstliche Beurteilung ist weder im Bundesbeamtengesetz noch in der Bundeslaufbahnverordnung bzw. Postlaufbahnverordnung ausdrücklich geregelt. Zwar ist die Beurteilung durch den Dienstvorgesetzten (vgl. § 3 Abs. 2 BBG) die Regel; rechtlich zwingend ist dies aber nicht. Der Dienstherr hat allerdings bei der Bestimmung, durch wen er die Aufgabe der dienstlichen Beurteilung wahrnimmt, im Interesse des Beamten sachgerecht vorzugehen.
9Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. April 1986 – 2 C 8/83 -, DVBl. 1986, 951 = NVwZ 1987, 135 f.; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Auflage, § 11 Rn. 20.
10Die Wahrnehmung der Aufgabe der dienstlichen Beurteilung durch die beiden vorgenannten Beurteiler erscheint bei der hier lediglich vorzunehmenden summarischen Prüfung nicht von vornherein sachwidrig. Sie sind gemäß Nr. 4.2 der Beurteilungsrichtlinien für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten (Richtlinien) mit den beamtenrechtlichen Anforderungen der Beamten der Telekom vertraut und vermögen deren erbrachte Leistungen sachgerecht einzuschätzen. Hierauf weist die Antragsgegnerin (Seite 6 der Antragserwiderung) jedenfalls sinngemäß hin.
11Die Fehlerhaftigkeit der dienstlichen Beurteilung folgt auch nicht daraus, dass sich die Antragsgegnerin bei dem an das Unternehmen Deutsche Telekom Technischer Service GmbH als Servicemanager zugewiesenen Antragsteller der Form der dienstlichen Beurteilung bedient hat. Anders als bei einem nach § 13 Abs. 1 SUrlV beurlaubten Beamten,
12vgl. Beschluss der Kammer vom 27. Januar 2015– 12 L 1932/14 –,
13ist die Antragsgegnerin nicht gehalten gewesen, statt der dienstlichen Beurteilung dessen Laufbahn nachzuzeichnen mit der Maßgabe, dass sich eine solche Nachzeichnung als „Beurteilungssurrogat“ in einem Nachzeichnungsvermerk oder auch Nachzeichnungsbescheid hätte widerspiegeln müssen.
14Dem Antragsteller ist aufgrund des Zuweisungsbescheides vom 5. Januar 2010 mit Wirkung vom 1. November 2009 eine Tätigkeit im Unternehmen Deutsche Telekom Technischer Service GmbH zugewiesen worden. Bei der zugewiesenen Tätigkeit handelt es sich allerdings nicht um „Dienst“, so dass durch das vorgenannte Unternehmen weder eine dienstliche Beurteilung noch ein von diesem erstellter Beurteilungsbeitrag gefertigt werden durfte. Da nach § 4 Abs. 4 Satz 5 PostPersRG, § 29 Abs. 3 BBG die Rechtsstellung des Beamten durch die Zuweisung unberührt bleibt,
15vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. November 2011– 1 B 829/11 –, 12. Januar 2012 – 1 B 1018/11 –; OVG Hamburg, Beschluss vom 7. April 2011 – 1 Bs 37/11 –,
16ist die Befugnis zur Erstellung einer dienstlichen Beurteilung durch das mit Dienstherrnbefugnissen ausgestattete Unternehmen Deutsche Telekom AG (Art. 143b Abs. 3 Satz 2 GG) bei diesem verblieben. Dabei kann – soweit es an anderweitiger Anschauung fehlt – auch als einzige Erkenntnisquelle für die dienstliche Beurteilung eine „Stellungnahme“ des den zugewiesenen Beamten beschäftigenden Unternehmens ausreichen (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 1 PostLV).
17Der vorliegend von der Deutschen Telekom AG beschrittene Weg ist nach der hier gebotenen summarischen Prüfung frei von rechtlichen Bedenken. Die Beurteiler (Nr. 4.2 der Richtlinien) haben mangels eigener Anschauung in Bezug auf die Qualifikation des Antragstellers „Stellungsnahmen“ der unmittelbaren Führungskräfte des Antragstellers im Beurteilungszeitraum beigezogen und berücksichtigt (vgl. Nr. 5 der Richtlinien). Die Führungskräfte hatten nach § 1 der Anlage 4 der Richtlinien unter zutreffender Außerachtlassung des Statusamtes die Qualifikation des Antragstellers – bezogen auf seinen Arbeitsposten – einzuschätzen. Die „Stellungnahme“ der Führungskraft G. U. vom 14. Januar 2014 erfasst den Zeitraum vom 15. September 2011 bis zum 30. Juni 2012, die der Führungskraft K. C. den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis zum 31. Oktober 2013. Diese in der Bewertung der Qualifikation des Antragstellers für den jeweiligen Zeitraum durchaus divergierenden „Stellungnahmen“ sind von den Beurteilern, ohne dass hierbei Rechtsfehler zu erkennen wären, in dem Sinne gewürdigt worden, dass daraus – bezogen auf das Statusamt - das Gesamturteil „Gut Basis“ hergeleitet wurde.
18Die hiergegen erhobenen Einwendungen des Antragstellers rechtfertigen keine andere Betrachtung. Er hält im Wesentlichen entgegen, dass nach dem „Compass-Basisgespräch“ vom 20. August 2012, das sich auf den „Betrachtungszeitraum 15. September 2011 bis 31. Mai 2012“ bezogen habe, die Gesamteinschätzung „Übertrifft die Anforderungen im besonderen Umfang“ gelautet habe; sie sei durch den seinerzeitigen Vorgesetzten - im Vordruck als („direkter“) „Vorgesetzter“ (nicht: „nächsthöherer Vorgesetzter“, der ebenfalls im Vordruck aufgeführt ist) benannt - K. C. , einem der beiden jetzigen Führungskräfte, erfolgt. Er – der Antragsteller – sei für denselben Zeitraum seinerzeit deutlich besser bewertet worden als nunmehr durch die Führungskraft G. U. , so dass widersprüchliche Einschätzungen vorlägen, die die Einschätzung der Führungskraft U. in Frage stellten. Bei dieser Argumentation lässt der Antragsteller allerdings außer Acht, dass für die streitbefangene dienstliche Beurteilung und die diese flankierenden Erkenntnisquellen allein die vorgenannten aktuellen Richtlinien rechtlich maßgebend sind, nicht hingegen solche Erkenntnisse und Bewertungen, die ihre Grundlage in den nicht mehr wirksamen Beurteilungsrichtlinien Compass haben und deshalb für das vorliegende Beförderungsverfahren nicht mehr berücksichtigungsfähig sind.
19Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, entspricht bis auf den Beigeladenen zu 12. nicht der Billigkeit, weil diese – bis auf den Beigeladenen zu 12. - keinen Antrag gestellt und sich damit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO).
20Die Streitwertfestsetzung erfolgt auf der Grundlage der §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 GKG. Hier ist der 3,25 fache Betrag des Endgrundgehalts (2876,91 €) zugrunde zu legen, welches der Wertigkeit der angestrebten Stelle entspricht.
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Oberste Dienstbehörde der Beamtin oder des Beamten ist die oberste Behörde eines Dienstherrn, in deren Geschäftsbereich die Beamtin oder der Beamte ein Amt wahrnimmt.
(2) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihr oder ihm nachgeordneten Beamtinnen und Beamten zuständig ist.
(3) Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist, wer dienstliche Anordnungen erteilen darf.
(4) Die Dienstvorgesetzten- und Vorgesetzteneigenschaft bestimmt sich nach dem Aufbau der Verwaltung.
Bis zu zwei Jahre Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung sind zu gewähren, wenn eine Beamtin oder ein Beamter
- 1.
ein freiwilliges soziales Jahr nach § 3 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes, - 2.
ein freiwilliges ökologisches Jahr nach § 4 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder - 3.
einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz
Tenor
1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die in der Einheit „DTT Technik“ im Rahmen der Beförderungsrunde 2014/15 ausgewiesenen und zu besetzenden Planstellen der Besoldungsgruppe A 8 BBesO mit den Beigeladenen zu °°° bis °°° zu besetzen, bis über das diesbezügliche Beförderungsbegehren des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergericht- lichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
2. Der Streitwert wird auf bis zu 10000,- € festgesetzt.
1
G r ü n d e:
2Der Antrag hat Erfolg.
3Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 und § 294 ZPO, dass der Antragsteller einen Anspruch auf eine bestimmte Leistung glaubhaft macht (Anordnungsanspruch) sowie, dass dieser Anspruch gefährdet und durch eine vorläufige Maßnahme zu sichern ist (Anordnungsgrund).
4Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
5Die zu seinen Lasten getroffene Auswahlentscheidung verletzt seinen aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch und es ist nicht auszuschließen, dass er bei einer fehlerfreien Auswahl möglicherweise ausgewählt würde.
6Der Erlass einer den Bewerbungsverfahrensanspruch nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sichernden einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass die Verletzung des Rechts auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über das Begehren glaubhaft ist und die Möglichkeit besteht, dass die noch zu treffende rechtmäßige Auswahlentscheidung tatsächlich zu Gunsten des jeweiligen Antragstellers ausfällt. Mit dem letztgenannten Erfordernis wird zwei für den vorläufigen Rechtsschutz im Konkurrentenstreit wesentlichen Aspekten Rechnung getragen: Zum einen besteht für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kein Anlass, wenn feststeht, dass die geltend gemachte Rechtsverletzung für das Entscheidungsergebnis bedeutungslos ist, wenn also die Wiederholung des Stellenbesetzungsverfahrens unter Vermeidung der Rechtsverletzung zu keiner für den Antragsteller günstigeren Entscheidung führen kann. Zum anderen muss für den Erlass einer einstweiligen Anordnung die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung genügen. Dass die erneute Entscheidung des Dienstherrn zwangsläufig oder auch nur mutmaßlich zugunsten des Antragstellers ausfallen wird, kann dagegen nicht verlangt werden. Es genügt vielmehr für die Wiederholung der Auswahlentscheidung jeder Fehler im Auswahlverfahren einschließlich etwaiger Fehler der dabei zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen, der für das Auswahlergebnis kausal gewesen sein kann; vorausgesetzt werden dabei die Berücksichtigungsfähigkeit des Fehlers und dessen potentielle Kausalität für das Auswahlergebnis.
7Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. September 2001– 6 B 1776/00 – und vom 19. Dezember 2003 – 1 B 1972/03 –; Schnellenbach, Konkurrenzen um Beförderungsämter – geklärte und ungeklärte Fragen, ZBR 1997, 169 (170); ders., Anm. zu BVerwG, Urteil vom13. September 2001, ZBR 2002, 180 (181).
8Gemessen an diesen Grundsätzen ist hier eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers festzustellen. Die Auswahlentscheidung genügt den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG nicht. Denn es spricht einiges dafür, dass die dienstliche Beurteilung des Antragstellers fehlerhaft ist.
9Der Mangel folgt allerdings nicht ohne Weiteres daraus, dass die dienstliche Beurteilung unter dem 13. August 2014 durch die Erstbeurteilerin P. und die Zweitbeurteilerin N. gefertigt worden ist. Der Dienstherr hat im Rahmen seiner organisatorischen Gestaltungsfreiheit zu bestimmen, durch wen er die Aufgabe der dienstlichen Beurteilung wahrnimmt. Denn die Zuständigkeit für die dienstliche Beurteilung ist weder im Bundesbeamtengesetz noch in der Bundeslaufbahnverordnung bzw. Postlaufbahnverordnung ausdrücklich geregelt. Zwar ist die Beurteilung durch den Dienstvorgesetzten (vgl. § 3 Abs. 2 BBG) die Regel; rechtlich zwingend ist dies aber nicht. Der Dienstherr hat allerdings bei der Bestimmung, durch wen er die Aufgabe der dienstlichen Beurteilung wahrnimmt, im Interesse des Beamten sachgerecht vorzugehen.
10Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. April 1986 – 2 C 8/83 -, DVBl. 1986, 951 = NVwZ 1987, 135 f.; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Auflage, § 11 Rn. 20.
11Die Wahrnehmung der Aufgabe der dienstlichen Beurteilung durch die beiden vorgenannten Beurteiler erscheint bei der hier lediglich vorzunehmenden summarischen Prüfung nicht von vornherein sachwidrig. Sie sind mit den beamtenrechtlichen Anforderungen der Beamten der U2. vertraut und vermögen deren erbrachte Leistungen sachgerecht einzuschätzen. Nach der Darstellung der Antragsgegnerin (Seite 7 der Antragserwiderung) handelt es sich bei den Beurteilerinnen um Beschäftigte der U2. aus dem Bereich I. -C. , die durch den Dienstvorgesetzten beauftragt sind, die dienstlichen Beurteilungen der Beamtinnen und Beamten zu erstellen.
12Die mögliche Fehlerhaftigkeit der dienstlichen Beurteilung folgt hier jedoch aus dem Umstand, dass der Antragsteller trotz der Beurlaubung nach § 13 Abs. 1 SUrlV dienstlich beurteilt worden ist und seine Laufbahn nicht, wie es geboten gewesen wäre, nachgezeichnet worden ist. Eine solche Nachzeichnung als „Beurteilungssurrogat“ hätte sich in einem Nachzeichnungsvermerk oder auch Nachzeichnungsbescheid widerspiegeln müssen.
13Der Antragsteller ist für den Zeitraum vom 01. September 2011 bis zum 30. Juni 2016 gemäß § 13 Abs. 1 der SUrlV beurlaubt und übt in dieser Zeit eine Tätigkeit bei der E. U. O. GmbH, einer Tochtergesellschaft der E. U. AG, aus. Er ist mithin ein Beamter, der im Beurteilungszeitraum und am Beurteilungsstichtag damit keinen dem Unternehmen und dem Bund als Dienstherrn zurechenbaren „Dienst“ verrichtet hat, so dass seine Tätigkeit auch nicht dienstlich beurteilt werden konnte.
14Etwas anderes kann nicht aus § 1 Abs. 5 Nr. 2 PostLV hergeleitet werden, wonach als Dienstposten und damit als „Dienst“ im Sinne der Bundeslaufbahnverordnung auch Tätigkeiten bei den Postnachfolgeunternehmen oder anderen Unternehmen gelten, die während einer ruhegehaltfähigen Beurlaubung nach § 13 Abs. 1 SUrlV wahrgenommen werden.
15Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2013– 1 B 133/13 –.
16Der Verordnungsgeber geht hiernach im Grundsatz (zunächst) selbst davon aus, dass eine Tätigkeit während der vorgenannten Beurlaubung kein – für eine dienstliche Beurteilung erforderlicher - „Dienst“ ist; andernfalls hätte es der Fiktion nicht bedurft. Eine solche ist aber rechtlich zweifelhaft, da der zu verrichtende „Dienst“ und damit seine Verortung im jeweiligen Rechtsregime nicht losgelöst von dem gegenwärtigen aktiven Dienstverhältnis gesehen werden darf. Befindet sich ein Beamter wie der Antragsteller aufgrund der Beurlaubung vorübergehend in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis, so prägt dieses seinen dienstrechtlichen Status. Der beurlaubte Beamte ist während dieser Zeit innerhalb des U2. -Konzerns als Tarifbeschäftigter tätig und könnte – was vorliegend allerdings nicht geschehen ist - als solcher auch beurteilt werden. Da sich der Beamte entweder nur in dem einen (öffentlich-rechtlichen) oder in dem anderen (privatrechtlichen) aktiven Dienstverhältnis befinden kann, ist eine Parallelität beider „Dienste“ – tatsächlich und fiktiv (§ 1 Abs. 5 Nr. 2 PostLV) - nicht konstruierbar. Was „Dienst“ ist, bestimmt sich vielmehr ausschließlich nach dem der laufenden Tätigkeit zugrunde liegenden Rechtsverhältnis.
17Vgl. zu nicht möglichen beamtenrechtlichen Sanktionen bei der Ausübung von Tätigkeiten als Mitglied des Personalrates, bei denen es sich nicht um beamtenrechtlichen Dienst handele: VG Berlin, Beschluss vom 20. November 2013 – 71 K 10.13.PVB, PersR 2014, 227 ff. = ZfPR online 2014, Nr 11, 15 f.; ferner zur Nachzeichnung des beruflichen Werdeganges bei freigestellten Personalratsmitgliedern: BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2014 – 2 B 11.14 -, ZfPR 2014, 98 f. = PersV 2014, 456 ff.
18Da die Beurlaubung eines Beamten einer Beförderung „im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung“ nicht entgegensteht (§ 4 Abs. 3 S. 4 PostPersRG), ist dem durch die Nachzeichnung des beruflichen Werdeganges („fiktiv fortzuschreiben“) Rechnung zu tragen, dies insbesondere deshalb, um den Beamten in eine nachfolgende Bewerberkonkurrenz einbeziehen zu können. An die Stelle der dienstlichen Beurteilung, wie sie regelmäßig für die übrigen Beamten anlässlich der Beförderungsrunde 2014/15 zu erstellen gewesen ist, hätte als „Beurteilungssurrogat“ ein Nachzeichnungsvermerk oder Nachzeichnungsbescheid treten müssen. Dieser ist in Bezug auf die Rechtsschutzgewährung nicht anders zu behandeln als eine dienstliche Beurteilung.
19Vgl. zu den Grundsätzen der Nachzeichnung: BVerwG, Urteil vom 10. April 1997 – 2 C 38.95 -, DVBl. 1998, 191 ff.= ZBR 1998, 46 ff. = PersR 1997, 533 ff.; Schnellenbach, ZfPR 2002, 51 m.w.N.
20Das Erfordernis der Nachzeichnung (statt einer dienstlichen Beurteilung) wird erhärtet durch § 6 Abs. 1 S. 2 PostLV, der den „Maßstab für die regelmäßige Laufbahnentwicklung“ mit Blick auf die Fälle des § 4 Abs. 3 und 4 PostPerRG sowie auf die Fälle einer ruhegehaltfähigen Beurlaubung gemäß § 13 Abs. 1 SUrlV kennzeichnet, indem er auf das „Fortkommen“ der bei dem jeweiligen Postnachfolgeunternehmen „hauptamtlich beschäftigten“ Beamten „derselben Laufbahn und Laufbahngruppe mit der gleichen Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung“ als richtungsweisendes Kriterium abstellt. In diese Richtung äußerte sich auch § 6 Abs. 2 S. 2 PostLV, wonach in dem Fall, in dem vergleichbare Beamte nicht in der erforderlichen Anzahl vorhanden sind, an ihre Stelle die Entwicklung vergleichbarer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer tritt. Soweit § 6 Abs. 2 S. 1 PostLV davon spricht, dass eine „zur Vorbereitung der Beurteilung geeignete Stellungnahme des Unternehmens“ einzuholen ist, bei dem der Beamte tätig ist, ist diese Formulierung – jedenfalls begrifflich - zwar insofern unscharf, als in Fällen der Beurlaubung eine dienstliche Beurteilung von vornherein ausscheidet. Inhaltlich wird aber die Intention des Verordnungsgebers deutlich, die „Stellungnahme“ als (bedeutsame oder gar maßgebliche) Erkenntnisquelle bei der Erstellung des entsprechenden „Beurteilungssurrogats“ möglichst zu berücksichtigen. Der verordnungsrechtlich geforderten zeitnahen „Stellungnahme“ kann vor allem dann besonderes Gewicht beizumessen sein, wenn die qualifikationsbezogenen Erkenntnisse über die (auch externe) „fiktiv fortzuschreibende“ Entwicklung, bei der auch die (externe) Entwicklung – nach Status und zwischenzeitlicher Verwendung vergleichbar – („das Fortkommen“, § 6 Abs. 1 S. 2 PostLV) anderer zu beachten ist, gering sind oder gar fehlen.
21Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, entspricht nicht der Billigkeit, weil diese keinen Antrag gestellt und sich damit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO).
22Die Streitwertfestsetzung erfolgt auf der Grundlage der §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 GKG. Hier ist der 3,25 fache Betrag des Endgrundgehalts (2876,91 €) zugrunde zu legen, welches der Wertigkeit der angestrebten Stelle entspricht.
(1) Die berufliche Tätigkeit der Beamten gilt als Dienst.
(2) Beamten, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden
- 1.
zur Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 oder - 2.
zur Aufnahme eines sonstigen privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses, wenn eine dem Amt angemessene Verwendung bei dem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 nicht möglich oder aus betrieblichen Gründen nicht zweckmäßig ist.
(3) Beamten mit Dienstbezügen in Bereichen mit Personalüberhang kann zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses, soweit eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, auf Antrag Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden. Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Der Urlaub kann bis zu einer Dauer von fünf Jahren bewilligt werden. Eine Verlängerung ist bis zu drei Jahren möglich.
(4) Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen werden, wenn das Postnachfolgeunternehmen, bei dem er beschäftigt ist, hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat. Eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit ist zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolgt,
- 1.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich dem Postnachfolgeunternehmen gehören, - 2.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 1 gehören, - 3.
dem die Anteile des Postnachfolgeunternehmens ganz oder mehrheitlich gehören oder - 4.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 3 gehören.
(5) Die Beamten können nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften zu einem anderen Postnachfolgeunternehmen oder zu einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung abgeordnet oder versetzt werden.
(1) Beamtinnen und Beamten kann mit ihrer Zustimmung vorübergehend ganz oder teilweise eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit
- 1.
bei einer öffentlichen Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit im dienstlichen oder öffentlichen Interesse oder - 2.
bei einer anderen Einrichtung, wenn ein öffentliches Interesse es erfordert,
(2) Beamtinnen und Beamten einer Dienststelle, die ganz oder teilweise in eine öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit oder eine privatrechtlich organisierte Einrichtung der öffentlichen Hand umgewandelt wird, kann auch ohne ihre Zustimmung eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit bei dieser Einrichtung zugewiesen werden, wenn öffentliche Interessen es erfordern.
(3) Die Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten bleibt unberührt.
(1) Das Sondervermögen Deutsche Bundespost wird nach Maßgabe eines Bundesgesetzes in Unternehmen privater Rechtsform umgewandelt. Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über alle sich hieraus ergebenden Angelegenheiten.
(2) Die vor der Umwandlung bestehenden ausschließlichen Rechte des Bundes können durch Bundesgesetz für eine Übergangszeit den aus der Deutschen Bundespost POSTDIENST und der Deutschen Bundespost TELEKOM hervorgegangenen Unternehmen verliehen werden. Die Kapitalmehrheit am Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost POSTDIENST darf der Bund frühestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes aufgeben. Dazu bedarf es eines Bundesgesetzes mit Zustimmung des Bundesrates.
(3) Die bei der Deutschen Bundespost tätigen Bundesbeamten werden unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn bei den privaten Unternehmen beschäftigt. Die Unternehmen üben Dienstherrenbefugnisse aus. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.
(1) In den Fällen des § 1 Absatz 5 ist Maßstab für die regelmäßige Laufbahnentwicklung das Fortkommen der Beamtinnen und Beamten derselben Laufbahn und Laufbahngruppe mit der gleichen Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung, die bei dem jeweiligen Postnachfolgeunternehmen hauptamtlich beschäftigt sind.
(2) Kann in den Fällen des Absatzes 1 eine zur Vorbereitung der Beurteilung geeignete Stellungnahme des Unternehmens, bei dem die Beamtin oder der Beamte tätig ist, nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erlangt werden, so ist die letzte regelmäßige dienstliche Beurteilung unter Berücksichtigung der Entwicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamten im Sinne des Absatzes 1 fiktiv fortzuschreiben. Sind vergleichbare Beamtinnen und Beamte nicht in der erforderlichen Anzahl vorhanden, tritt an ihre Stelle die Entwicklung vergleichbarer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Gleiches gilt in den Fällen des § 33 Absatz 3 der Bundeslaufbahnverordnung.
(3) Hauptberufliche Zeiten einer Verwendung nach Absatz 1 gelten als Erprobungszeit auf einem anderen Dienstposten gleicher Bewertung im Sinne von § 34 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung, wenn die Tätigkeit nach Art und Schwierigkeit sowie nach dem erforderlichen Qualifikationsniveau mindestens der Tätigkeit auf einem vergleichbaren Arbeitsposten bei den Postnachfolgeunternehmen entspricht.
(4) Von der Bekanntgabe eines Notenspiegels nach § 50 Absatz 4 der Bundeslaufbahnverordnung kann mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde abgesehen werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.