Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 19. Okt. 2015 - 1 K 1492/14

ECLI:ECLI:DE:VGGE:2015:1019.1K1492.14.00
bei uns veröffentlicht am19.10.2015

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

              Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.


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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 19. Okt. 2015 - 1 K 1492/14 zitiert 15 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 1 Grundregeln


(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. (2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 35 Sonderrechte


(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist. (1a) Absatz 1 g

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 37 Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil


(1) Lichtzeichen gehen Vorrangregeln und Vorrang regelnden Verkehrszeichen vor. Wer ein Fahrzeug führt, darf bis zu 10 m vor einem Lichtzeichen nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird. (2) Wechsellichtzeichen haben die Farbfolge Grün – Gelb –

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 48 Pflicht zum Schadensersatz


Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte ge

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 38 Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht


(1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwende

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Bundesgerichtshof Urteil, 29. Jan. 2003 - IV ZR 173/01

bei uns veröffentlicht am 29.01.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 173/01 Verkündet am: 29. Januar 2003 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _____________________

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 18. März 2014 - 1 K 602/13.NW

bei uns veröffentlicht am 18.03.2014

Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen seine Heranziehung zum Schadensersatz
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Verwaltungsgericht Münster Anerkenntnisurteil, 05. Sept. 2016 - 4 K 1534/15

bei uns veröffentlicht am 05.09.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckba

Referenzen

(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.

(1a) Absatz 1 gilt entsprechend für ausländische Beamte, die auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Nacheile oder Observation im Inland berechtigt sind.

(2) Dagegen bedürfen diese Organisationen auch unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 der Erlaubnis,

1.
wenn sie mehr als 30 Kraftfahrzeuge im geschlossenen Verband (§ 27) fahren lassen wollen,
2.
im Übrigen bei jeder sonstigen übermäßigen Straßenbenutzung mit Ausnahme der nach § 29 Absatz 3 Satz 2.

(3) Die Bundeswehr ist über Absatz 2 hinaus auch zu übermäßiger Straßenbenutzung befugt, soweit Vereinbarungen getroffen sind.

(4) Die Beschränkungen der Sonderrechte durch die Absätze 2 und 3 gelten nicht bei Einsätzen anlässlich von Unglücksfällen, Katastrophen und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung sowie in den Fällen der Artikel 91 und 87a Absatz 4 des Grundgesetzes sowie im Verteidigungsfall und im Spannungsfall.

(5) Die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes sowie der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgenommen Deutschland sind im Falle dringender militärischer Erfordernisse von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, von den Vorschriften des § 29 allerdings nur, soweit für diese Truppen Sonderregelungen oder Vereinbarungen bestehen.

(5a) Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.

(6) Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind, dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert, zur Reinigung der Gehwege jedoch nur, wenn die zulässige Gesamtmasse bis zu 2,8 t beträgt. Dasselbe gilt auch für Fahrzeuge zur Reinigung der Gehwege, deren zulässige Gesamtmasse 3,5 t nicht übersteigt und deren Reifeninnendruck nicht mehr als 3 bar beträgt. Dabei ist sicherzustellen, dass keine Beschädigung der Gehwege und der darunter liegenden Versorgungsleitungen erfolgen kann. Personen, die hierbei eingesetzt sind oder Straßen oder in deren Raum befindliche Anlagen zu beaufsichtigen haben, müssen bei ihrer Arbeit außerhalb von Gehwegen und Absperrungen auffällige Warnkleidung tragen.

(7) Messfahrzeuge der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahn (§ 1 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur) dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr hoheitlicher Einsatz dies erfordert.

(7a) Fahrzeuge von Unternehmen, die Universaldienstleistungen nach § 11 des Postgesetzes in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Post-Universaldienstleistungsverordnung erbringen oder Fahrzeuge von Unternehmen, die in deren Auftrag diese Universaldienstleistungen erbringen (Subunternehmer), dürfen abweichend von Anlage 2 Nummer 21 (Zeichen 242.1) Fußgängerzonen auch außerhalb der durch Zusatzzeichen angeordneten Zeiten für Anlieger- und Anlieferverkehr benutzen, soweit dies zur zeitgerechten Leerung von Briefkästen oder zur Abholung von Briefen in stationären Einrichtungen erforderlich ist. Ferner dürfen die in Satz 1 genannten Fahrzeuge abweichend von § 12 Absatz 4 Satz 1 und Anlage 2 Nummer 62 (Zeichen 283), Nummer 63 (Zeichen 286) und Nummer 64 (Zeichen 290.1) in einem Bereich von 10 m vor oder hinter einem Briefkasten auf der Fahrbahn auch in zweiter Reihe kurzfristig parken, soweit dies mangels geeigneter anderweitiger Parkmöglichkeiten in diesem Bereich zum Zwecke der Leerung von Briefkästen erforderlich ist. Die Sätze 1 und 2 gelten nur, soweit ein Nachweis zum Erbringen der Universaldienstleistung oder zusätzlich ein Nachweis über die Beauftragung als Subunternehmer im Fahrzeug jederzeit gut sichtbar ausgelegt oder angebracht ist. § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang 3 Nummer 7 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, ist für die in Satz 1 genannten Fahrzeuge nicht anzuwenden.

(8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.

(9) Wer ohne Beifahrer ein Einsatzfahrzeug der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) führt und zur Nutzung des BOS-Funks berechtigt ist, darf unbeschadet der Absätze 1 und 5a abweichend von § 23 Absatz 1a ein Funkgerät oder das Handteil eines Funkgerätes aufnehmen und halten.

(1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.

Es ordnet an:

„Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen“.

(2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.

(3) Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es kann ortsfest oder von Fahrzeugen aus verwendet werden. Die Verwendung von Fahrzeugen aus ist nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung zu warnen.

(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.

(1a) Absatz 1 gilt entsprechend für ausländische Beamte, die auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Nacheile oder Observation im Inland berechtigt sind.

(2) Dagegen bedürfen diese Organisationen auch unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 der Erlaubnis,

1.
wenn sie mehr als 30 Kraftfahrzeuge im geschlossenen Verband (§ 27) fahren lassen wollen,
2.
im Übrigen bei jeder sonstigen übermäßigen Straßenbenutzung mit Ausnahme der nach § 29 Absatz 3 Satz 2.

(3) Die Bundeswehr ist über Absatz 2 hinaus auch zu übermäßiger Straßenbenutzung befugt, soweit Vereinbarungen getroffen sind.

(4) Die Beschränkungen der Sonderrechte durch die Absätze 2 und 3 gelten nicht bei Einsätzen anlässlich von Unglücksfällen, Katastrophen und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung sowie in den Fällen der Artikel 91 und 87a Absatz 4 des Grundgesetzes sowie im Verteidigungsfall und im Spannungsfall.

(5) Die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes sowie der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgenommen Deutschland sind im Falle dringender militärischer Erfordernisse von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, von den Vorschriften des § 29 allerdings nur, soweit für diese Truppen Sonderregelungen oder Vereinbarungen bestehen.

(5a) Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.

(6) Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind, dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert, zur Reinigung der Gehwege jedoch nur, wenn die zulässige Gesamtmasse bis zu 2,8 t beträgt. Dasselbe gilt auch für Fahrzeuge zur Reinigung der Gehwege, deren zulässige Gesamtmasse 3,5 t nicht übersteigt und deren Reifeninnendruck nicht mehr als 3 bar beträgt. Dabei ist sicherzustellen, dass keine Beschädigung der Gehwege und der darunter liegenden Versorgungsleitungen erfolgen kann. Personen, die hierbei eingesetzt sind oder Straßen oder in deren Raum befindliche Anlagen zu beaufsichtigen haben, müssen bei ihrer Arbeit außerhalb von Gehwegen und Absperrungen auffällige Warnkleidung tragen.

(7) Messfahrzeuge der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahn (§ 1 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur) dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr hoheitlicher Einsatz dies erfordert.

(7a) Fahrzeuge von Unternehmen, die Universaldienstleistungen nach § 11 des Postgesetzes in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Post-Universaldienstleistungsverordnung erbringen oder Fahrzeuge von Unternehmen, die in deren Auftrag diese Universaldienstleistungen erbringen (Subunternehmer), dürfen abweichend von Anlage 2 Nummer 21 (Zeichen 242.1) Fußgängerzonen auch außerhalb der durch Zusatzzeichen angeordneten Zeiten für Anlieger- und Anlieferverkehr benutzen, soweit dies zur zeitgerechten Leerung von Briefkästen oder zur Abholung von Briefen in stationären Einrichtungen erforderlich ist. Ferner dürfen die in Satz 1 genannten Fahrzeuge abweichend von § 12 Absatz 4 Satz 1 und Anlage 2 Nummer 62 (Zeichen 283), Nummer 63 (Zeichen 286) und Nummer 64 (Zeichen 290.1) in einem Bereich von 10 m vor oder hinter einem Briefkasten auf der Fahrbahn auch in zweiter Reihe kurzfristig parken, soweit dies mangels geeigneter anderweitiger Parkmöglichkeiten in diesem Bereich zum Zwecke der Leerung von Briefkästen erforderlich ist. Die Sätze 1 und 2 gelten nur, soweit ein Nachweis zum Erbringen der Universaldienstleistung oder zusätzlich ein Nachweis über die Beauftragung als Subunternehmer im Fahrzeug jederzeit gut sichtbar ausgelegt oder angebracht ist. § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang 3 Nummer 7 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, ist für die in Satz 1 genannten Fahrzeuge nicht anzuwenden.

(8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.

(9) Wer ohne Beifahrer ein Einsatzfahrzeug der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) führt und zur Nutzung des BOS-Funks berechtigt ist, darf unbeschadet der Absätze 1 und 5a abweichend von § 23 Absatz 1a ein Funkgerät oder das Handteil eines Funkgerätes aufnehmen und halten.

(1) Lichtzeichen gehen Vorrangregeln und Vorrang regelnden Verkehrszeichen vor. Wer ein Fahrzeug führt, darf bis zu 10 m vor einem Lichtzeichen nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird.

(2) Wechsellichtzeichen haben die Farbfolge Grün – Gelb – Rot – Rot und Gelb (gleichzeitig) – Grün. Rot ist oben, Gelb in der Mitte und Grün unten.

1.
An Kreuzungen bedeuten:

Grün: „Der Verkehr ist freigegeben“.

Er kann nach den Regeln des § 9 abbiegen, nach links jedoch nur, wenn er Schienenfahrzeuge dadurch nicht behindert.

Grüner Pfeil: „Nur in Richtung des Pfeils ist der Verkehr freigegeben“.

Ein grüner Pfeil links hinter der Kreuzung zeigt an, dass der Gegenverkehr durch Rotlicht angehalten ist und dass, wer links abbiegt, die Kreuzung in Richtung des grünen Pfeils ungehindert befahren und räumen kann.

Gelb ordnet an: „Vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen warten“.

Keines dieser Zeichen entbindet von der Sorgfaltspflicht.

Rot ordnet an: „Halt vor der Kreuzung“.

Nach dem Anhalten ist das Abbiegen nach rechts auch bei Rot erlaubt, wenn rechts neben dem Lichtzeichen Rot ein Schild mit grünem Pfeil auf schwarzem Grund (Grünpfeil) angebracht ist. Durch das Zeichen
wird der Grünpfeil auf den Radverkehr beschränkt.
Wer ein Fahrzeug führt, darf nur aus dem rechten Fahrstreifen abbiegen. Soweit der Radverkehr die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten hat, dürfen Rad Fahrende auch aus einem am rechten Fahrbahnrand befindlichen Radfahrstreifen oder aus straßenbegleitenden, nicht abgesetzten, baulich angelegten Radwegen abbiegen. Dabei muss man sich so verhalten, dass eine Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs der freigegebenen Verkehrsrichtung, ausgeschlossen ist.
Schwarzer Pfeil auf Rot ordnet das Halten, schwarzer Pfeil auf Gelb das Warten nur für die angegebene Richtung an.

Ein einfeldiger Signalgeber mit Grünpfeil zeigt an, dass bei Rot für die Geradeaus-Richtung nach rechts abgebogen werden darf.
2.
An anderen Straßenstellen, wie an Einmündungen und an Markierungen für den Fußgängerverkehr, haben die Lichtzeichen entsprechende Bedeutung.
3.
Lichtzeichenanlagen können auf die Farbfolge Gelb-Rot beschränkt sein.
4.
Für jeden von mehreren markierten Fahrstreifen (Zeichen 295, 296 oder 340) kann ein eigenes Lichtzeichen gegeben werden. Für Schienenbahnen können besondere Zeichen, auch in abweichenden Phasen, gegeben werden; das gilt auch für Omnibusse des Linienverkehrs und nach dem Personenbeförderungsrecht mit dem Schulbus-Zeichen zu kennzeichnende Fahrzeuge des Schüler- und Behindertenverkehrs, wenn diese einen vom übrigen Verkehr freigehaltenen Verkehrsraum benutzen; dies gilt zudem für Krankenfahrzeuge, Fahrräder, Taxen und Busse im Gelegenheitsverkehr, soweit diese durch Zusatzzeichen dort ebenfalls zugelassen sind.
5.
Gelten die Lichtzeichen nur für zu Fuß Gehende oder nur für Rad Fahrende, wird das durch das Sinnbild „Fußgänger“ oder „Radverkehr“ angezeigt. Für zu Fuß Gehende ist die Farbfolge Grün-Rot-Grün; für Rad Fahrende kann sie so sein. Wechselt Grün auf Rot, während zu Fuß Gehende die Fahrbahn überschreiten, haben sie ihren Weg zügig fortzusetzen.
6.
Wer ein Rad fährt, hat die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten. Davon abweichend sind auf Radverkehrsführungen die besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr zu beachten. An Lichtzeichenanlagen mit Radverkehrsführungen ohne besondere Lichtzeichen für Rad Fahrende müssen Rad Fahrende bis zum 31. Dezember 2016 weiterhin die Lichtzeichen für zu Fuß Gehende beachten, soweit eine Radfahrerfurt an eine Fußgängerfurt grenzt.

(3) Dauerlichtzeichen über einem Fahrstreifen sperren ihn oder geben ihn zum Befahren frei.

Rote gekreuzte Schrägbalken ordnen an:

„Der Fahrstreifen darf nicht benutzt werden“.

Ein grüner, nach unten gerichteter Pfeil bedeutet:

„Der Verkehr auf dem Fahrstreifen ist freigegeben“.

Ein gelb blinkender, schräg nach unten gerichteter Pfeil ordnet an:

„Fahrstreifen in Pfeilrichtung wechseln“.

(4) Wo Lichtzeichen den Verkehr regeln, darf nebeneinander gefahren werden, auch wenn die Verkehrsdichte das nicht rechtfertigt.

(5) Wer ein Fahrzeug führt, darf auf Fahrstreifen mit Dauerlichtzeichen nicht halten.

(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.

(1a) Absatz 1 gilt entsprechend für ausländische Beamte, die auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Nacheile oder Observation im Inland berechtigt sind.

(2) Dagegen bedürfen diese Organisationen auch unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 der Erlaubnis,

1.
wenn sie mehr als 30 Kraftfahrzeuge im geschlossenen Verband (§ 27) fahren lassen wollen,
2.
im Übrigen bei jeder sonstigen übermäßigen Straßenbenutzung mit Ausnahme der nach § 29 Absatz 3 Satz 2.

(3) Die Bundeswehr ist über Absatz 2 hinaus auch zu übermäßiger Straßenbenutzung befugt, soweit Vereinbarungen getroffen sind.

(4) Die Beschränkungen der Sonderrechte durch die Absätze 2 und 3 gelten nicht bei Einsätzen anlässlich von Unglücksfällen, Katastrophen und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung sowie in den Fällen der Artikel 91 und 87a Absatz 4 des Grundgesetzes sowie im Verteidigungsfall und im Spannungsfall.

(5) Die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes sowie der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgenommen Deutschland sind im Falle dringender militärischer Erfordernisse von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, von den Vorschriften des § 29 allerdings nur, soweit für diese Truppen Sonderregelungen oder Vereinbarungen bestehen.

(5a) Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.

(6) Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind, dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert, zur Reinigung der Gehwege jedoch nur, wenn die zulässige Gesamtmasse bis zu 2,8 t beträgt. Dasselbe gilt auch für Fahrzeuge zur Reinigung der Gehwege, deren zulässige Gesamtmasse 3,5 t nicht übersteigt und deren Reifeninnendruck nicht mehr als 3 bar beträgt. Dabei ist sicherzustellen, dass keine Beschädigung der Gehwege und der darunter liegenden Versorgungsleitungen erfolgen kann. Personen, die hierbei eingesetzt sind oder Straßen oder in deren Raum befindliche Anlagen zu beaufsichtigen haben, müssen bei ihrer Arbeit außerhalb von Gehwegen und Absperrungen auffällige Warnkleidung tragen.

(7) Messfahrzeuge der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahn (§ 1 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur) dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr hoheitlicher Einsatz dies erfordert.

(7a) Fahrzeuge von Unternehmen, die Universaldienstleistungen nach § 11 des Postgesetzes in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Post-Universaldienstleistungsverordnung erbringen oder Fahrzeuge von Unternehmen, die in deren Auftrag diese Universaldienstleistungen erbringen (Subunternehmer), dürfen abweichend von Anlage 2 Nummer 21 (Zeichen 242.1) Fußgängerzonen auch außerhalb der durch Zusatzzeichen angeordneten Zeiten für Anlieger- und Anlieferverkehr benutzen, soweit dies zur zeitgerechten Leerung von Briefkästen oder zur Abholung von Briefen in stationären Einrichtungen erforderlich ist. Ferner dürfen die in Satz 1 genannten Fahrzeuge abweichend von § 12 Absatz 4 Satz 1 und Anlage 2 Nummer 62 (Zeichen 283), Nummer 63 (Zeichen 286) und Nummer 64 (Zeichen 290.1) in einem Bereich von 10 m vor oder hinter einem Briefkasten auf der Fahrbahn auch in zweiter Reihe kurzfristig parken, soweit dies mangels geeigneter anderweitiger Parkmöglichkeiten in diesem Bereich zum Zwecke der Leerung von Briefkästen erforderlich ist. Die Sätze 1 und 2 gelten nur, soweit ein Nachweis zum Erbringen der Universaldienstleistung oder zusätzlich ein Nachweis über die Beauftragung als Subunternehmer im Fahrzeug jederzeit gut sichtbar ausgelegt oder angebracht ist. § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang 3 Nummer 7 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, ist für die in Satz 1 genannten Fahrzeuge nicht anzuwenden.

(8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.

(9) Wer ohne Beifahrer ein Einsatzfahrzeug der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) führt und zur Nutzung des BOS-Funks berechtigt ist, darf unbeschadet der Absätze 1 und 5a abweichend von § 23 Absatz 1a ein Funkgerät oder das Handteil eines Funkgerätes aufnehmen und halten.

(1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.

Es ordnet an:

„Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen“.

(2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.

(3) Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es kann ortsfest oder von Fahrzeugen aus verwendet werden. Die Verwendung von Fahrzeugen aus ist nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung zu warnen.

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner.

(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.

(1a) Absatz 1 gilt entsprechend für ausländische Beamte, die auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Nacheile oder Observation im Inland berechtigt sind.

(2) Dagegen bedürfen diese Organisationen auch unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 der Erlaubnis,

1.
wenn sie mehr als 30 Kraftfahrzeuge im geschlossenen Verband (§ 27) fahren lassen wollen,
2.
im Übrigen bei jeder sonstigen übermäßigen Straßenbenutzung mit Ausnahme der nach § 29 Absatz 3 Satz 2.

(3) Die Bundeswehr ist über Absatz 2 hinaus auch zu übermäßiger Straßenbenutzung befugt, soweit Vereinbarungen getroffen sind.

(4) Die Beschränkungen der Sonderrechte durch die Absätze 2 und 3 gelten nicht bei Einsätzen anlässlich von Unglücksfällen, Katastrophen und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung sowie in den Fällen der Artikel 91 und 87a Absatz 4 des Grundgesetzes sowie im Verteidigungsfall und im Spannungsfall.

(5) Die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes sowie der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgenommen Deutschland sind im Falle dringender militärischer Erfordernisse von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, von den Vorschriften des § 29 allerdings nur, soweit für diese Truppen Sonderregelungen oder Vereinbarungen bestehen.

(5a) Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.

(6) Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind, dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert, zur Reinigung der Gehwege jedoch nur, wenn die zulässige Gesamtmasse bis zu 2,8 t beträgt. Dasselbe gilt auch für Fahrzeuge zur Reinigung der Gehwege, deren zulässige Gesamtmasse 3,5 t nicht übersteigt und deren Reifeninnendruck nicht mehr als 3 bar beträgt. Dabei ist sicherzustellen, dass keine Beschädigung der Gehwege und der darunter liegenden Versorgungsleitungen erfolgen kann. Personen, die hierbei eingesetzt sind oder Straßen oder in deren Raum befindliche Anlagen zu beaufsichtigen haben, müssen bei ihrer Arbeit außerhalb von Gehwegen und Absperrungen auffällige Warnkleidung tragen.

(7) Messfahrzeuge der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahn (§ 1 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur) dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr hoheitlicher Einsatz dies erfordert.

(7a) Fahrzeuge von Unternehmen, die Universaldienstleistungen nach § 11 des Postgesetzes in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Post-Universaldienstleistungsverordnung erbringen oder Fahrzeuge von Unternehmen, die in deren Auftrag diese Universaldienstleistungen erbringen (Subunternehmer), dürfen abweichend von Anlage 2 Nummer 21 (Zeichen 242.1) Fußgängerzonen auch außerhalb der durch Zusatzzeichen angeordneten Zeiten für Anlieger- und Anlieferverkehr benutzen, soweit dies zur zeitgerechten Leerung von Briefkästen oder zur Abholung von Briefen in stationären Einrichtungen erforderlich ist. Ferner dürfen die in Satz 1 genannten Fahrzeuge abweichend von § 12 Absatz 4 Satz 1 und Anlage 2 Nummer 62 (Zeichen 283), Nummer 63 (Zeichen 286) und Nummer 64 (Zeichen 290.1) in einem Bereich von 10 m vor oder hinter einem Briefkasten auf der Fahrbahn auch in zweiter Reihe kurzfristig parken, soweit dies mangels geeigneter anderweitiger Parkmöglichkeiten in diesem Bereich zum Zwecke der Leerung von Briefkästen erforderlich ist. Die Sätze 1 und 2 gelten nur, soweit ein Nachweis zum Erbringen der Universaldienstleistung oder zusätzlich ein Nachweis über die Beauftragung als Subunternehmer im Fahrzeug jederzeit gut sichtbar ausgelegt oder angebracht ist. § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang 3 Nummer 7 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, ist für die in Satz 1 genannten Fahrzeuge nicht anzuwenden.

(8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.

(9) Wer ohne Beifahrer ein Einsatzfahrzeug der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) führt und zur Nutzung des BOS-Funks berechtigt ist, darf unbeschadet der Absätze 1 und 5a abweichend von § 23 Absatz 1a ein Funkgerät oder das Handteil eines Funkgerätes aufnehmen und halten.

(1) Lichtzeichen gehen Vorrangregeln und Vorrang regelnden Verkehrszeichen vor. Wer ein Fahrzeug führt, darf bis zu 10 m vor einem Lichtzeichen nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird.

(2) Wechsellichtzeichen haben die Farbfolge Grün – Gelb – Rot – Rot und Gelb (gleichzeitig) – Grün. Rot ist oben, Gelb in der Mitte und Grün unten.

1.
An Kreuzungen bedeuten:

Grün: „Der Verkehr ist freigegeben“.

Er kann nach den Regeln des § 9 abbiegen, nach links jedoch nur, wenn er Schienenfahrzeuge dadurch nicht behindert.

Grüner Pfeil: „Nur in Richtung des Pfeils ist der Verkehr freigegeben“.

Ein grüner Pfeil links hinter der Kreuzung zeigt an, dass der Gegenverkehr durch Rotlicht angehalten ist und dass, wer links abbiegt, die Kreuzung in Richtung des grünen Pfeils ungehindert befahren und räumen kann.

Gelb ordnet an: „Vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen warten“.

Keines dieser Zeichen entbindet von der Sorgfaltspflicht.

Rot ordnet an: „Halt vor der Kreuzung“.

Nach dem Anhalten ist das Abbiegen nach rechts auch bei Rot erlaubt, wenn rechts neben dem Lichtzeichen Rot ein Schild mit grünem Pfeil auf schwarzem Grund (Grünpfeil) angebracht ist. Durch das Zeichen
wird der Grünpfeil auf den Radverkehr beschränkt.
Wer ein Fahrzeug führt, darf nur aus dem rechten Fahrstreifen abbiegen. Soweit der Radverkehr die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten hat, dürfen Rad Fahrende auch aus einem am rechten Fahrbahnrand befindlichen Radfahrstreifen oder aus straßenbegleitenden, nicht abgesetzten, baulich angelegten Radwegen abbiegen. Dabei muss man sich so verhalten, dass eine Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs der freigegebenen Verkehrsrichtung, ausgeschlossen ist.
Schwarzer Pfeil auf Rot ordnet das Halten, schwarzer Pfeil auf Gelb das Warten nur für die angegebene Richtung an.

Ein einfeldiger Signalgeber mit Grünpfeil zeigt an, dass bei Rot für die Geradeaus-Richtung nach rechts abgebogen werden darf.
2.
An anderen Straßenstellen, wie an Einmündungen und an Markierungen für den Fußgängerverkehr, haben die Lichtzeichen entsprechende Bedeutung.
3.
Lichtzeichenanlagen können auf die Farbfolge Gelb-Rot beschränkt sein.
4.
Für jeden von mehreren markierten Fahrstreifen (Zeichen 295, 296 oder 340) kann ein eigenes Lichtzeichen gegeben werden. Für Schienenbahnen können besondere Zeichen, auch in abweichenden Phasen, gegeben werden; das gilt auch für Omnibusse des Linienverkehrs und nach dem Personenbeförderungsrecht mit dem Schulbus-Zeichen zu kennzeichnende Fahrzeuge des Schüler- und Behindertenverkehrs, wenn diese einen vom übrigen Verkehr freigehaltenen Verkehrsraum benutzen; dies gilt zudem für Krankenfahrzeuge, Fahrräder, Taxen und Busse im Gelegenheitsverkehr, soweit diese durch Zusatzzeichen dort ebenfalls zugelassen sind.
5.
Gelten die Lichtzeichen nur für zu Fuß Gehende oder nur für Rad Fahrende, wird das durch das Sinnbild „Fußgänger“ oder „Radverkehr“ angezeigt. Für zu Fuß Gehende ist die Farbfolge Grün-Rot-Grün; für Rad Fahrende kann sie so sein. Wechselt Grün auf Rot, während zu Fuß Gehende die Fahrbahn überschreiten, haben sie ihren Weg zügig fortzusetzen.
6.
Wer ein Rad fährt, hat die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten. Davon abweichend sind auf Radverkehrsführungen die besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr zu beachten. An Lichtzeichenanlagen mit Radverkehrsführungen ohne besondere Lichtzeichen für Rad Fahrende müssen Rad Fahrende bis zum 31. Dezember 2016 weiterhin die Lichtzeichen für zu Fuß Gehende beachten, soweit eine Radfahrerfurt an eine Fußgängerfurt grenzt.

(3) Dauerlichtzeichen über einem Fahrstreifen sperren ihn oder geben ihn zum Befahren frei.

Rote gekreuzte Schrägbalken ordnen an:

„Der Fahrstreifen darf nicht benutzt werden“.

Ein grüner, nach unten gerichteter Pfeil bedeutet:

„Der Verkehr auf dem Fahrstreifen ist freigegeben“.

Ein gelb blinkender, schräg nach unten gerichteter Pfeil ordnet an:

„Fahrstreifen in Pfeilrichtung wechseln“.

(4) Wo Lichtzeichen den Verkehr regeln, darf nebeneinander gefahren werden, auch wenn die Verkehrsdichte das nicht rechtfertigt.

(5) Wer ein Fahrzeug führt, darf auf Fahrstreifen mit Dauerlichtzeichen nicht halten.

(1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.

Es ordnet an:

„Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen“.

(2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.

(3) Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es kann ortsfest oder von Fahrzeugen aus verwendet werden. Die Verwendung von Fahrzeugen aus ist nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung zu warnen.

(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.

(1a) Absatz 1 gilt entsprechend für ausländische Beamte, die auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Nacheile oder Observation im Inland berechtigt sind.

(2) Dagegen bedürfen diese Organisationen auch unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 der Erlaubnis,

1.
wenn sie mehr als 30 Kraftfahrzeuge im geschlossenen Verband (§ 27) fahren lassen wollen,
2.
im Übrigen bei jeder sonstigen übermäßigen Straßenbenutzung mit Ausnahme der nach § 29 Absatz 3 Satz 2.

(3) Die Bundeswehr ist über Absatz 2 hinaus auch zu übermäßiger Straßenbenutzung befugt, soweit Vereinbarungen getroffen sind.

(4) Die Beschränkungen der Sonderrechte durch die Absätze 2 und 3 gelten nicht bei Einsätzen anlässlich von Unglücksfällen, Katastrophen und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung sowie in den Fällen der Artikel 91 und 87a Absatz 4 des Grundgesetzes sowie im Verteidigungsfall und im Spannungsfall.

(5) Die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes sowie der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgenommen Deutschland sind im Falle dringender militärischer Erfordernisse von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, von den Vorschriften des § 29 allerdings nur, soweit für diese Truppen Sonderregelungen oder Vereinbarungen bestehen.

(5a) Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.

(6) Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind, dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert, zur Reinigung der Gehwege jedoch nur, wenn die zulässige Gesamtmasse bis zu 2,8 t beträgt. Dasselbe gilt auch für Fahrzeuge zur Reinigung der Gehwege, deren zulässige Gesamtmasse 3,5 t nicht übersteigt und deren Reifeninnendruck nicht mehr als 3 bar beträgt. Dabei ist sicherzustellen, dass keine Beschädigung der Gehwege und der darunter liegenden Versorgungsleitungen erfolgen kann. Personen, die hierbei eingesetzt sind oder Straßen oder in deren Raum befindliche Anlagen zu beaufsichtigen haben, müssen bei ihrer Arbeit außerhalb von Gehwegen und Absperrungen auffällige Warnkleidung tragen.

(7) Messfahrzeuge der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahn (§ 1 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur) dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr hoheitlicher Einsatz dies erfordert.

(7a) Fahrzeuge von Unternehmen, die Universaldienstleistungen nach § 11 des Postgesetzes in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Post-Universaldienstleistungsverordnung erbringen oder Fahrzeuge von Unternehmen, die in deren Auftrag diese Universaldienstleistungen erbringen (Subunternehmer), dürfen abweichend von Anlage 2 Nummer 21 (Zeichen 242.1) Fußgängerzonen auch außerhalb der durch Zusatzzeichen angeordneten Zeiten für Anlieger- und Anlieferverkehr benutzen, soweit dies zur zeitgerechten Leerung von Briefkästen oder zur Abholung von Briefen in stationären Einrichtungen erforderlich ist. Ferner dürfen die in Satz 1 genannten Fahrzeuge abweichend von § 12 Absatz 4 Satz 1 und Anlage 2 Nummer 62 (Zeichen 283), Nummer 63 (Zeichen 286) und Nummer 64 (Zeichen 290.1) in einem Bereich von 10 m vor oder hinter einem Briefkasten auf der Fahrbahn auch in zweiter Reihe kurzfristig parken, soweit dies mangels geeigneter anderweitiger Parkmöglichkeiten in diesem Bereich zum Zwecke der Leerung von Briefkästen erforderlich ist. Die Sätze 1 und 2 gelten nur, soweit ein Nachweis zum Erbringen der Universaldienstleistung oder zusätzlich ein Nachweis über die Beauftragung als Subunternehmer im Fahrzeug jederzeit gut sichtbar ausgelegt oder angebracht ist. § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang 3 Nummer 7 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, ist für die in Satz 1 genannten Fahrzeuge nicht anzuwenden.

(8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.

(9) Wer ohne Beifahrer ein Einsatzfahrzeug der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) führt und zur Nutzung des BOS-Funks berechtigt ist, darf unbeschadet der Absätze 1 und 5a abweichend von § 23 Absatz 1a ein Funkgerät oder das Handteil eines Funkgerätes aufnehmen und halten.

(1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.

Es ordnet an:

„Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen“.

(2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.

(3) Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es kann ortsfest oder von Fahrzeugen aus verwendet werden. Die Verwendung von Fahrzeugen aus ist nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung zu warnen.

(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.

(1a) Absatz 1 gilt entsprechend für ausländische Beamte, die auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Nacheile oder Observation im Inland berechtigt sind.

(2) Dagegen bedürfen diese Organisationen auch unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 der Erlaubnis,

1.
wenn sie mehr als 30 Kraftfahrzeuge im geschlossenen Verband (§ 27) fahren lassen wollen,
2.
im Übrigen bei jeder sonstigen übermäßigen Straßenbenutzung mit Ausnahme der nach § 29 Absatz 3 Satz 2.

(3) Die Bundeswehr ist über Absatz 2 hinaus auch zu übermäßiger Straßenbenutzung befugt, soweit Vereinbarungen getroffen sind.

(4) Die Beschränkungen der Sonderrechte durch die Absätze 2 und 3 gelten nicht bei Einsätzen anlässlich von Unglücksfällen, Katastrophen und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung sowie in den Fällen der Artikel 91 und 87a Absatz 4 des Grundgesetzes sowie im Verteidigungsfall und im Spannungsfall.

(5) Die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes sowie der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgenommen Deutschland sind im Falle dringender militärischer Erfordernisse von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, von den Vorschriften des § 29 allerdings nur, soweit für diese Truppen Sonderregelungen oder Vereinbarungen bestehen.

(5a) Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.

(6) Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind, dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert, zur Reinigung der Gehwege jedoch nur, wenn die zulässige Gesamtmasse bis zu 2,8 t beträgt. Dasselbe gilt auch für Fahrzeuge zur Reinigung der Gehwege, deren zulässige Gesamtmasse 3,5 t nicht übersteigt und deren Reifeninnendruck nicht mehr als 3 bar beträgt. Dabei ist sicherzustellen, dass keine Beschädigung der Gehwege und der darunter liegenden Versorgungsleitungen erfolgen kann. Personen, die hierbei eingesetzt sind oder Straßen oder in deren Raum befindliche Anlagen zu beaufsichtigen haben, müssen bei ihrer Arbeit außerhalb von Gehwegen und Absperrungen auffällige Warnkleidung tragen.

(7) Messfahrzeuge der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahn (§ 1 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur) dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr hoheitlicher Einsatz dies erfordert.

(7a) Fahrzeuge von Unternehmen, die Universaldienstleistungen nach § 11 des Postgesetzes in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Post-Universaldienstleistungsverordnung erbringen oder Fahrzeuge von Unternehmen, die in deren Auftrag diese Universaldienstleistungen erbringen (Subunternehmer), dürfen abweichend von Anlage 2 Nummer 21 (Zeichen 242.1) Fußgängerzonen auch außerhalb der durch Zusatzzeichen angeordneten Zeiten für Anlieger- und Anlieferverkehr benutzen, soweit dies zur zeitgerechten Leerung von Briefkästen oder zur Abholung von Briefen in stationären Einrichtungen erforderlich ist. Ferner dürfen die in Satz 1 genannten Fahrzeuge abweichend von § 12 Absatz 4 Satz 1 und Anlage 2 Nummer 62 (Zeichen 283), Nummer 63 (Zeichen 286) und Nummer 64 (Zeichen 290.1) in einem Bereich von 10 m vor oder hinter einem Briefkasten auf der Fahrbahn auch in zweiter Reihe kurzfristig parken, soweit dies mangels geeigneter anderweitiger Parkmöglichkeiten in diesem Bereich zum Zwecke der Leerung von Briefkästen erforderlich ist. Die Sätze 1 und 2 gelten nur, soweit ein Nachweis zum Erbringen der Universaldienstleistung oder zusätzlich ein Nachweis über die Beauftragung als Subunternehmer im Fahrzeug jederzeit gut sichtbar ausgelegt oder angebracht ist. § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang 3 Nummer 7 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, ist für die in Satz 1 genannten Fahrzeuge nicht anzuwenden.

(8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.

(9) Wer ohne Beifahrer ein Einsatzfahrzeug der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) führt und zur Nutzung des BOS-Funks berechtigt ist, darf unbeschadet der Absätze 1 und 5a abweichend von § 23 Absatz 1a ein Funkgerät oder das Handteil eines Funkgerätes aufnehmen und halten.

(1) Lichtzeichen gehen Vorrangregeln und Vorrang regelnden Verkehrszeichen vor. Wer ein Fahrzeug führt, darf bis zu 10 m vor einem Lichtzeichen nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird.

(2) Wechsellichtzeichen haben die Farbfolge Grün – Gelb – Rot – Rot und Gelb (gleichzeitig) – Grün. Rot ist oben, Gelb in der Mitte und Grün unten.

1.
An Kreuzungen bedeuten:

Grün: „Der Verkehr ist freigegeben“.

Er kann nach den Regeln des § 9 abbiegen, nach links jedoch nur, wenn er Schienenfahrzeuge dadurch nicht behindert.

Grüner Pfeil: „Nur in Richtung des Pfeils ist der Verkehr freigegeben“.

Ein grüner Pfeil links hinter der Kreuzung zeigt an, dass der Gegenverkehr durch Rotlicht angehalten ist und dass, wer links abbiegt, die Kreuzung in Richtung des grünen Pfeils ungehindert befahren und räumen kann.

Gelb ordnet an: „Vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen warten“.

Keines dieser Zeichen entbindet von der Sorgfaltspflicht.

Rot ordnet an: „Halt vor der Kreuzung“.

Nach dem Anhalten ist das Abbiegen nach rechts auch bei Rot erlaubt, wenn rechts neben dem Lichtzeichen Rot ein Schild mit grünem Pfeil auf schwarzem Grund (Grünpfeil) angebracht ist. Durch das Zeichen
wird der Grünpfeil auf den Radverkehr beschränkt.
Wer ein Fahrzeug führt, darf nur aus dem rechten Fahrstreifen abbiegen. Soweit der Radverkehr die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten hat, dürfen Rad Fahrende auch aus einem am rechten Fahrbahnrand befindlichen Radfahrstreifen oder aus straßenbegleitenden, nicht abgesetzten, baulich angelegten Radwegen abbiegen. Dabei muss man sich so verhalten, dass eine Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs der freigegebenen Verkehrsrichtung, ausgeschlossen ist.
Schwarzer Pfeil auf Rot ordnet das Halten, schwarzer Pfeil auf Gelb das Warten nur für die angegebene Richtung an.

Ein einfeldiger Signalgeber mit Grünpfeil zeigt an, dass bei Rot für die Geradeaus-Richtung nach rechts abgebogen werden darf.
2.
An anderen Straßenstellen, wie an Einmündungen und an Markierungen für den Fußgängerverkehr, haben die Lichtzeichen entsprechende Bedeutung.
3.
Lichtzeichenanlagen können auf die Farbfolge Gelb-Rot beschränkt sein.
4.
Für jeden von mehreren markierten Fahrstreifen (Zeichen 295, 296 oder 340) kann ein eigenes Lichtzeichen gegeben werden. Für Schienenbahnen können besondere Zeichen, auch in abweichenden Phasen, gegeben werden; das gilt auch für Omnibusse des Linienverkehrs und nach dem Personenbeförderungsrecht mit dem Schulbus-Zeichen zu kennzeichnende Fahrzeuge des Schüler- und Behindertenverkehrs, wenn diese einen vom übrigen Verkehr freigehaltenen Verkehrsraum benutzen; dies gilt zudem für Krankenfahrzeuge, Fahrräder, Taxen und Busse im Gelegenheitsverkehr, soweit diese durch Zusatzzeichen dort ebenfalls zugelassen sind.
5.
Gelten die Lichtzeichen nur für zu Fuß Gehende oder nur für Rad Fahrende, wird das durch das Sinnbild „Fußgänger“ oder „Radverkehr“ angezeigt. Für zu Fuß Gehende ist die Farbfolge Grün-Rot-Grün; für Rad Fahrende kann sie so sein. Wechselt Grün auf Rot, während zu Fuß Gehende die Fahrbahn überschreiten, haben sie ihren Weg zügig fortzusetzen.
6.
Wer ein Rad fährt, hat die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten. Davon abweichend sind auf Radverkehrsführungen die besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr zu beachten. An Lichtzeichenanlagen mit Radverkehrsführungen ohne besondere Lichtzeichen für Rad Fahrende müssen Rad Fahrende bis zum 31. Dezember 2016 weiterhin die Lichtzeichen für zu Fuß Gehende beachten, soweit eine Radfahrerfurt an eine Fußgängerfurt grenzt.

(3) Dauerlichtzeichen über einem Fahrstreifen sperren ihn oder geben ihn zum Befahren frei.

Rote gekreuzte Schrägbalken ordnen an:

„Der Fahrstreifen darf nicht benutzt werden“.

Ein grüner, nach unten gerichteter Pfeil bedeutet:

„Der Verkehr auf dem Fahrstreifen ist freigegeben“.

Ein gelb blinkender, schräg nach unten gerichteter Pfeil ordnet an:

„Fahrstreifen in Pfeilrichtung wechseln“.

(4) Wo Lichtzeichen den Verkehr regeln, darf nebeneinander gefahren werden, auch wenn die Verkehrsdichte das nicht rechtfertigt.

(5) Wer ein Fahrzeug führt, darf auf Fahrstreifen mit Dauerlichtzeichen nicht halten.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 173/01 Verkündet am:
29. Januar 2003
Fritz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________
Es gibt keinen Grundsatz, nach dem das Nichtbeachten des Rotlichts einer Verkehrsampel
stets als grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls anzusehen
ist. Aus der Entscheidung BGHZ 119, 147 ergibt sich nichts anderes.
BGH, Urteil vom 29. Januar 2003 - IV ZR 173/01 - OLG Frankfurt am Main
LG Darmstadt
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Seiffert und Wendt, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung
vom 29. Januar 2003

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 24. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Mai 2001 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger verlangt vom Beklagten, seinem Kaskoversicherer, aus einem Verkehrsunfall Schadensersatz in Höhe von 26.900 DM. Er fuhr mit seinem PKW am 28. Oktober 1998 gegen 6.00 Uhr in Darmstadt in eine weitläufige Kreuzung ein, obwohl die für ihn maßgebliche Ampel Rotlicht zeigte. Im Kreuzungsbereich stieß er mit dem von rechts herankommenden Fahrzeug eines anderen Verkehrsteilnehmers zusammen, der bei Grünlicht in die Kreuzung eingefahren war. Der Beklagte hält sich nach § 61 VVG für leistungsfrei, weil der Kläger den Unfall durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt habe.

Der Kläger behauptet, er habe sich der Kreuzung bei Rotlicht genähert und als erstes Fahrzeug auf der linken Geradeausspur angehalten. Rechts neben ihm hätten keine Fahrzeuge gestanden. Direkt neben ihm auf der Linksabbiegespur habe ein anderes Fahrzeug gestanden. Darin habe er einen Arbeitskollegen erkannt und diesen gegrüßt. Als er wieder nach rechts geschaut habe, habe er "Grün" gesehen und sei in der Meinung losgefahren, das Umschalten der Ampel während des Hinüberschauens zu seinem Arbeitskollegen verpaßt zu haben. Seinen Irrtum könne er sich nur so erklären, daß er das Umschalten eines anderen Elements der Ampelanlage mißgedeutet habe oder durch das im Rückspiegel registrierte Grünlicht einer hinter ihm an der zurückliegenden Kreuzung installierten Ampelanlage getäuscht worden sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht (r+s 2001, 313) hat ihr stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


Die Revision des Beklagten hat keinen Erfolg. Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
I. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts zum Unfallverlauf hat der Kläger zunächst bei Rotlicht angehalten, seinen Arbeitskollegen gesehen und gegrüßt und ist erst danach angefahren, weil er durch irgendein nachträglich nicht exakt

zu konkretisierendes, in seinem Blickfeld liegendes optisches Signal und dessen fehlerhafte Verarbeitung zu dem gleichsam natürlichen Eindruck gekommen sei, die Ampel sei auf "Grün" umgesprungen. Zu dieser Überzeugung ist das Berufungsgericht aufgrund der Zeugenaussage des Arbeitskollegen und des persönlich glaubwürdigen Eindrucks vom Kläger gelangt, den es auf seine früheren schriftlichen Äußerungen und seine Anhörung in der mündlichen Verhandlung gestützt hat.
Das Berufungsgericht meint, bei dem von ihm festgestellten Sachverhalt wäre auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 8. Juli 1992 - IV ZR 223/91 - VersR 1992, 1085 = BGHZ 119, 147 und vom 18. Dezember 1996 - IV ZR 321/95 - VersR 1997, 351) Leistungsfreiheit nach § 61 VVG wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls anzunehmen. Dieser Rechtsprechung sei aber nicht zu folgen, weil ihr Sinn und Zweck von § 61 VVG entgegenstünden. Der Begriff der groben Fahrlässigkeit sei nicht für alle Rechtsgebiete gleich, sondern bei einer Verknüpfung mit der Leistungspflicht eines Versicherers nach dem Zweck der konkreten Versicherung zu bestimmen. Es würde eine mit dem Zweck der Vollkaskoversicherung unvereinbare Aushöhlung des Versicherungsschutzes bedeuten, die Folgen eines durch typisch menschliche Unzulänglichkeit verursachten Augenblicksversagens aus dem Kreise der versicherten Risiken auszunehmen. Mit dem regelhaften Schluß vom objektiv groben Pflichtverstoß auf die subjektive Unentschuldbarkeit dieses Verstoßes werde auch die nach § 61 VVG erforderliche positive Feststellung der besonderen subjektiven Vorwerfbarkeit in ein negatives Merkmal umgewandelt. Nunmehr müsse der Versicherungsnehmer das Gericht davon überzeugen, daß ein äußerlich grober Mißgriff ausnahmsweise zu entschuldigen sei.

Auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung nimmt das Berufungs- gericht an, der Kläger habe den Unfall zwar durch einen objektiv groben Verstoß gegen die Regeln des Straßenverkehrs schuldhaft herbeigeführt. Subjektive Unentschuldbarkeit lasse sich aber nicht feststellen, weil sich das Fehlverhalten des Klägers den Umständen nach nur durch ein Augenblicksversagen erklären lasse, das nicht auf Sorglosigkeit oder Gleichgültigkeit im Umgang mit dem versicherten Fahrzeug beruhe.
II. Die rechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichts geben keinen Anlaß, die Rechtsprechung des Senats zu ändern. Auf der Grundlage der Entscheidungen des Senats zur grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls im Sinne von § 61 VVG, auch der Entscheidung in BGHZ 119, 147, ist das angefochtene Urteil im Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
1. Nach ständiger Rechtsprechung der Zivilsenate des Bundesgerichtshofs wird der Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit grundsätzlich einheitlich bestimmt (vgl. Urteil vom 17. Oktober 1966 - II ZR 123/64 - VersR 1966, 1150 unter III; Urteil vom 8. Februar 1989 - IVa ZR 57/88 - VersR 1989, 582 unter 2; Urteil vom 29. September 1992 - XI ZR 265/91 - NJW 1992, 3235 unter I 2 a und b; Urteil vom 30. Januar 2001 - VI ZR 49/00 - NJW 2001, 2092 unter II 1 a). An diesem Grundsatz ist schon aus Gründen der Rechtssicherheit festzuhalten. Die vom Berufungsgericht befürwortete unterschiedliche Definition des Begriffs jeweils nach der konkreten Versicherung würde im Versicherungsrecht wegen der zahlreichen verschiedenen Arten von Versicherungen zu einer kaum

noch überschaubaren Aufsplitterung des Begriffs der groben Fahrlässigkeit im Sinne von § 61 VVG und damit zu einer nicht hinnehmbaren Rechtsunsicherheit führen.
2. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet läßt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Im Gegensatz zur einfachen Fahrlässigkeit muß es sich bei einem grob fahrlässigen Verhalten um ein auch in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Fehlverhalten handeln, das ein gewöhnliches Maß erheblich übersteigt (BGH, Urteil vom 18. Dezember 1996 - IV ZR 321/95 - VersR 1997, 351 unter II 2 c; vgl. ferner die oben unter II. 1. aufgeführten Urteile). Diese Begriffsbestimmung berücksichtigt den Grundgedanken des § 61 VVG. Danach soll der Versicherungsnehmer, der sich in bezug auf das versicherte Interesse völlig sorglos oder sogar unlauter verhält, keine unverdiente Vergünstigung erhalten. So hat § 61 VVG ähnlich wie § 162 BGB den Gedanken von Treu und Glauben übernommen (BGH, Urteil vom 8. Februar 1989 aaO unter 1 a m.w.N.).
3. a) Aus dem Senatsurteil in BGHZ 119, 147 ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kein Grundsatz abzuleiten, nach dem die Mißachtung des roten Ampellichts stets grob fahrlässig ist (Römer, NVersZ 2001, 539 unter II; ders. ZfS 2001, 289 unter I 2 c). Der Senat hat lediglich die Ansicht der Vorinstanz als rechtsfehlerfrei bezeichnet, das Überfahren einer roten Ampel sei in aller Regel objektiv als grob fahrlässig zu bewerten (aaO S. 148 unter 1 der Gründe). Über eventuelle Ausnahmen in objektiver Hinsicht war nichts auszuführen, weil das Berufungsgericht mit Recht keine Ausnahme in Betracht gezogen hatte.


b) Das Nichtbeachten des roten Ampellichts wird wegen der damit verbundenen erheblichen Gefahren in aller Regel als objektiv grob fahr- lässig anzusehen sein. Nach den jeweiligen Umständen kann es jedoch schon an den objektiven oder an den subjektiven Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit fehlen. Dies kann der Fall sein, wenn die Ampel nur schwer zu erkennen oder verdeckt ist und bei besonders schwierigen , insbesondere überraschend eintretenden Verkehrssituationen (vgl. OLG Hamm VersR 2002, 603 f.; OLG Köln NVersZ 1999, 331 f.; OLG Nürnberg NJW-RR 1996, 986 f.; OLG Köln r+s 1991, 82 f.). Eine Beurteilung als nicht grob fahrlässig kann auch in Betracht kommen, wenn der Fahrer zunächst bei "Rot" angehalten hat und dann in der irrigen Annahme , die Ampel habe auf "Grün" umgeschaltet, wieder angefahren ist (so neuerdings wieder OLG Hamm r+s 2000, 232; OLG Jena VersR 1997, 691 f.; OLG München NJW-RR 1996, 407). Diese Beispiele sind nicht abschließend. Wegen der "Verschlingung" objektiver und subjektiver Gesichtspunkte und der Notwendigkeit, die Würdigung auf die besonderen Umstände des Einzelfalles abzustellen, lassen sich nur mit großen Vorbehalten allgemeine Regeln darüber entwickeln, wann eine unfallursächliche Fahrlässigkeit als grobe zu qualifizieren ist (BGH, Urteil vom 11. Juli 1967 - VI ZR 14/66 - VersR 1967, 909).

c) Ob die Fahrlässigkeit im Einzelfall als einfach oder grob zu werten ist, ist Sache der tatrichterlichen Würdigung. Sie erfordert eine Abwägung aller objektiven und subjektiven Tatumstände und entzieht sich deshalb weitgehend einer Anwendung fester Regeln (BGH, Urteil vom 5. Dezember 1966 - II ZR 174/65 - VersR 1967, 127 unter 1 und 2; BGH, Urteil vom 5. April 1989 - IVa ZR 39/88 - VersR 1989, 840 unter 2;

Römer, VersR 1992, 1187 unter II 3). Diese tatrichterliche Würdigung ist mit der Revision nur beschränkt angreifbar. Nachgeprüft werden kann nur, ob in der Tatsacheninstanz der Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt worden ist oder ob beim Bewerten des Grades der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Betracht geblieben sind (BGH, Urteil vom 8. Februar 1989 aaO unter 1 b).
4. a) Aus dem Senatsurteil in BGHZ 119, 147 ergibt sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht, daß aus einem objektiv groben Pflichtverstoß regelhaft auf die subjektive Unentschuldbarkeit geschlossen werden könne und entgegen der anerkannten Beweislast des Versicherers für das Eingreifen eines Risikoausschlusses der Versicherungsnehmer den Entschuldigungsbeweis zu führen habe (siehe dazu Römer, NVersZ 2001, 539 f.; Rixecker, ZfS 2001, 550 f.). Der Senat hat vielmehr daran festgehalten, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom äußeren Geschehensablauf und vom Ausmaß des objektiven Pflichtverstoßes auf innere Vorgänge und deren gesteigerte Vorwerfbarkeit geschlossen werden könne (BGHZ 119, 147, 151) und dazu auf sein Urteil vom 8. Februar 1989 (aaO unter 4 d) hingewiesen. Dort ist ausdrücklich klargestellt, daß auch für die subjektive Seite des Schuldvorwurfs gemäß § 61 VVG der Versicherer darlegungs- und beweispflichtig ist. Dabei sind die Grundsätze des Anscheinsbeweises nicht anwendbar (BGH, Urteil vom 21. April 1970 - VI ZR 226/68 - VersR 1970, 568 unter II 2). Allerdings ist es Sache des Versicherungsnehmers, ihn entlastende Tatsachen vorzutragen. Das entspricht dem allgemeinen prozessualen Grundsatz, wonach die nicht beweisbelastete Partei ausnahmsweise eine Substantiierungslast treffen kann. Ein solcher Fall liegt vor, wenn der darlegungspflichtige Gegner außerhalb des von ihm dar-

zulegenden Geschehensablaufs steht und die maßgebenden Tatsachen nicht näher kennt, während sie der anderen Partei bekannt sind und ihr ergänzende Angaben zuzumuten sind (BGH, Urteil vom 3. Februar 1999 - VIII ZR 14/98 - NJW 1999, 1404 unter II 2 b aa m.w.N.; Zöller/Greger, ZPO 23. Aufl. vor § 284 Rdn. 24, 34 ff.). Bei einem Verkehrsunfall wird diese Konstellation regelmäßig gegeben sein. An der Beweislast ändert dies nichts (OLG Hamm VersR 2002, 603).

b) Der Senat hält daran fest, daß die bloße Berufung des Kraftfahrers auf ein "Augenblicksversagen" kein ausreichender Grund ist, grobe Fahrlässigkeit zu verneinen. Die nur momentane Unaufmerksamkeit kann unterschiedliche Ursachen haben. Trägt der Versicherungsnehmer zur Ursache des kurzzeitigen Fehlverhaltens und den sonstigen Umständen nichts vor, kann der Tatrichter den Schluß ziehen, daß ein objektiv grob fahrlässiges Mißachten des Rotlichts auch subjektiv als unentschuldbares Fehlverhalten zu werten ist.
5. Das Berufungsurteil ist nicht deshalb aufzuheben, weil das Berufungsgericht der Ansicht ist, die von ihm gefundene Rechtsauffassung weiche von der Senatsrechtsprechung ab. Diese Ansicht beruht im wesentlichen auf einem nicht zutreffenden Verständnis der Senatsurteile vom 8. Juli 1992 (BGHZ 119, 147) und vom 18. Dezember 1996 (IV ZR 321/95 - VersR 1997, 351). Auch auf der Grundlage dieser Urteile und der vorstehend dargestellten sonstigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat die Würdigung des Berufungsgerichts Bestand, subjektiv grobe Fahrlässigkeit sei dem Kläger nicht anzulasten. Der Kläger hat sich nicht lediglich auf ein "Augenblicksversagen" berufen. Er hat im einzelnen dargelegt, was der Fehlreaktion vorausgegangen ist und wie es

nach seiner Erinnerung dazu gekommen ist oder gekommen sein muß. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der Kläger bei "Rot" zunächst angehalten und ist nur deshalb noch bei "Rot" wieder angefahren , weil er aufgrund der Fehldeutung irgendeines in seinem Blickfeld liegenden optischen Signals zu der Überzeugung gelangt sei, die Ampel sei soeben auf "Grün" umgesprungen. Daß das Berufungsgericht dies nicht als ein in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Fehlverhalten bewertet hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es ist auszuschließen, daß das Berufungsgericht nach einer Zurückverweisung zu einem anderen Ergebnis gelangt.
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch

(1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.

Es ordnet an:

„Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen“.

(2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.

(3) Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es kann ortsfest oder von Fahrzeugen aus verwendet werden. Die Verwendung von Fahrzeugen aus ist nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung zu warnen.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen seine Heranziehung zum Schadensersatz in Höhe von 500,00 €.

2

Der Kläger steht als Polizeihauptkommissar bei der Polizeiinspektion F. im Dienst des Beklagten. Am 19. September 2012, einem Werktag, erhielt der Kläger eine Mitteilung über einen Verkehrsunfall mit Verletzten im Bereich M. Straße/Ecke O… Ring im Stadtgebiet F. Er unternahm darauf hin, zusammen mit dem Zeugen Polizeikommissar X als Beifahrer, gegen 17:30 Uhr mit einem Dienstfahrzeug eine Einsatzfahrt zu dem Unfallort, unter Verwendung von Sondersignalen (Blaulicht und Martinshorn). Auf dem Weg dorthin befuhr der Kläger den N… Ring in östlicher Richtung. An der Kreuzung des N… Rings, dort fünfspurig ausgebaut, mit der B Straße, die in dem südlichen Teilstück im Kreuzungsbereich ebenfalls fünfspurig ausgebaut ist, zeigte die Lichtzeichenanlage für den Kläger Rot. Der Kläger bremste das von ihm auf der linken von zwei Geradeausspuren gesteuerte Fahrzeug auf eine Geschwindigkeit von etwa 30 bis 50 km/h ab und fuhr bei Rotlicht dann in den Kreuzungsbereich ein, um die Kreuzung zu queren. An der Kreuzung befindet sich auf der Südseite des N… Rings Heckenbewuchs, der sich fast bis zum Schnittpunkt zur B Straße erstreckt. Zur gleichen Zeit befuhr die Zeugin X mit ihrem Fahrzeug die B Straße in Richtung Norden und querte die Kreuzung bei ihrerseits die Fahrt gewährenden Grünlicht. Der Zeuge X erblickte das querende Fahrzeug von Frau X und warnte den Kläger, woraufhin dieser eine Vollbremsung einleitete und das Dienstfahrzeug dabei leicht nach links, weg von dem Wagen der Zeugin X steuerte. Dennoch kollidierten beide Fahrzeuge.

3

Dem Beklagten entstand am Dienstfahrzeug ein Gesamtschaden von 11.125,89 €.

4

Der Unfallbericht wurde am 20. September 2012 abgefasst. Dabei gab die Zeugin X an, das Martinshorn erst gehört zu haben, als sie in den Kreuzungsbereich eingefahren sei. Eine Lichtbild- und Skizzenmappe wurde am 15. Oktober 2012 gefertigt.

5

Der Kläger erklärte im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung, dass der ihn im Krankenhaus untersuchende Arzt Dr. X spontan mitgeteilt habe, die Zeugin X habe ihm bei deren Untersuchung am Vortag gesagt, sie habe das Martinshorn gehört. In der Dienstunfallmeldung sowie der "Unfallmeldung Dienstfahrzeug" führte der Kläger aus, dass die Lichtzeichenanlage auf dem N… Ring für ihn Rot gezeigt habe. Bereits zuvor seien zwei Fahrzeuge aus der B Straße gequert. Vor der Ampel habe er stark gebremst. Beim Einfahren in die Kreuzung habe er trotz eines Blicks nach rechts kein Fahrzeug gesehen. Erst auf Zuruf des Zeugen X, habe er im Kreuzungsbereich nach links eingelenkt, den Zusammenstoß aber nicht mehr vermeiden können. Seine Geschwindigkeit schätze er auf 30 bis 50 km/h.

6

Mit Schreiben vom 8. November 2012 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er beabsichtige, ihn wegen grob fahrlässig verursachten Sachschadens am Dienstfahrzeug im Rahmen der Ziffer 10.4 der Verwaltungsvorschrift der Landesregierung und des Ministeriums der Finanzen für Landesbedienstete (VV) in Höhe von 500,00 € in Regress zu nehmen. Der Personalrat erteilte hierzu seine Zustimmung.

7

Der Zeuge X gab am 24. September 2012 und am 26. November 2012 einen Bericht zur Akte. Dort legt er dar, dass er zu den gefahrenen Geschwindigkeiten keine Angaben machen könne. Der Zeuge X gab an, er habe vor dem Unfall auf dem N… Ring mit seinem Auto vor der Kreuzung mit der B Straße gestanden. Er habe aus ca. 150 m Entfernung einen Streifenwagen mit Blaulicht herannahen sehen. Bei geschlossenem Fenster habe er das Martinshorn nicht vernommen. Dies sei erst mit geöffnetem Fenster der Fall gewesen. Der Polizeiwagen sei zunächst deutlich schneller als 50 km/h gewesen, habe dann aber vor der Kreuzung stark abgebremst, was man am Absenken des Fahrzeugs gesehen habe. Der Polizeiwagen sei dann mit ca. 20-30 km/h in die Kreuzung eingefahren. Das Verkehrsaufkommen schätze er als mittelstark ein. Die Zeugin X erklärte, hinter der Zeugin X gefahren zu sein. Wenige Meter vor der Haltelinie habe sie eine Sirene gehört und in diesem Moment sei schon ein Polizeiauto sehr plötzlich aufgetaucht, das dann in die Fahrerseite des Wagens der Zeugin X gefahren sei. Die Zeugin X sei zuvor mit etwa 50 km/h - wie die Zeugin X - unterwegs gewesen. Ob die Zeugin X wegen des Wechsels der Lichtzeichenanlage auf Gelb noch im Ampelbereich beschleunigt habe, könne sie nicht sagen. Der Zeuge X erklärte u.a., er sei über den Unfallverlauf zunächst einem Irrtum erlegen, weil er fälschlich angenommen habe, dass die Zeugin X das Polizeiauto gerammt habe. Die Geschwindigkeit der Zeugin schätze er auf 60 bis 70 km/h, zur Geschwindigkeit des Polizeiautos könne er keine Angaben machen. Alles sei sehr schnell gegangen. Der Zeuge Dr. X gab an, dass die Zeugin X ihm erzählt habe, sie habe zwar das Martinshorn gehört, aber erst in dem Moment, als es zum Unfall gekommen sei.

8

Der POK X verfasste am 15. Oktober 2012 einen zur Verwaltungsakte genommenen Vermerk. Dort hielt er fest, dass er zur Veranschaulichung des Unfallhergangs die Unfallstelle aus Richtung des Klägers und der Zeugin X angefahren habe. Mit Unterstützung eines zweiten Einsatzwagens habe er nachvollziehen können, dass infolge der Verhältnisse an der Kreuzung das Martinshorn erst ca. 40 m vor der Kreuzung bei geschlossenem Fenster von der B Straße her leise wahrnehmbar gewesen sei. Das Blaulicht sei erst unmittelbar vor der Kreuzung zu sehen gewesen.

9

Mit Bescheid vom 2. April 2013 nahm der Beklagte den Kläger gemäß § 48 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) in Höhe von 500,00 € in Regress. Dazu führte er im Wesentlichen aus: Der Kläger habe seine Sorgfaltspflichten beim Einfahren in den Kreuzungsbereich bei Rotlicht grob fahrlässig missachtet. Die zum Unfallzeitpunkt gefahrene Geschwindigkeit sei nicht angepasst gewesen. Darüber hinaus habe auch die durch den Heckenbewuchs unübersichtliche Kreuzung erfordert, das Tempo weiter zu reduzieren, um sich einen hinreichenden Überblick über die Verkehrssituation zu verschaffen. Da die Ergebnisse der ermittelnden Dienststelle bestätigt hätten, dass die Unfallgegnerin die Signale des Polizeiautos erst sehr spät wahrgenommen habe, erscheine ihre Aussage, dass sie mit angepasster Geschwindigkeit gefahren sei, glaubhaft.

10

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 18. April 2013 Widerspruch und trug im Wesentlichen vor: Er habe den Unfall nicht grob fahrlässig verursacht. Bevor er in den Kreuzungsbereich unmittelbar eingefahren sei, hätten zwei Fahrzeuge 200 m vor Erreichen des Kreuzungsbereichs die Kreuzung gequert. Danach sei kein querender Verkehr erkennbar gewesen. Kurz vor der Einfahrt in die Kreuzung – etwa zum Zeitpunkt des Abbremsens – sei von links kein querender Fahrzeugverkehr feststellbar gewesen. Er – der Kläger – habe sodann beim Einfahren in die Kreuzung den Blick den rechts gewendet und kein herannahendes Fahrzeug feststellen können.

11

Der Beklagte half dem Widerspruch nicht ab.

12

Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Juni 2013 wies er den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Der Kläger habe seine ihm obliegende Sorgfaltspflicht verletzt, indem er zu schnell in die Kreuzung gefahren sei und sich keinen hinreichenden Überblick über die Verkehrssituation im Kreuzungsbereich verschafft habe. Auch habe er sich nicht hinreichend versichert, dass die anderen Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet würden. Im vorliegenden Fall hätten zwar grundsätzlich Sonderrechte in Anspruch genommen werden dürfen, jedoch nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Deshalb habe der Kläger wegen der roten Ampelanzeige für seine Fahrtrichtung damit rechnen müssen, dass andere Verkehrsteilnehmer ihn nicht wahrgenommen hätten und hätte sich deshalb besonders vorsichtig in die Kreuzung hineintasten müssen. Bei unübersichtlichen Kreuzungen könne dies sogar die Verpflichtung beinhalten, nur mit Schrittgeschwindigkeit einzufahren. Angesichts der verstärkten Sorgfaltspflicht könne es im Einzelfall für den Fahrer des Einsatzfahrzeugs zumutbar sein, das Fahrzeug fast bis zum Stillstand abzubremsen, um auf diese Weise eine hinreichende Übersicht über die Verkehrslage zu gewinnen. Das Sonderwegerecht berechtige nicht zu einer Gefährdung oder gar Schädigung anderer Verkehrsteilnehmer. Bei einer Geschwindigkeit von 30 bis 50 km/h könne eindeutig nicht mehr von einem „Hineintasten“ bzw. von „Schrittgeschwindigkeit“ gesprochen werden. Grobe Fahrlässigkeit im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung liege in Anbetracht der Ampelzeichen, der zu hohen Geschwindigkeit des Klägers und der unübersichtlichen Situation wegen des Heckenbewuchses vor. Die Aussage des Zeugen X, die Zeugin X sei mit zu hoher Geschwindigkeit gefahren, rechtfertige in Anbetracht der Aussagen der anderen Zeugen und der Widersprüchlichkeiten in dessen Aussage nicht die Annahme eines Mitverschuldens der Zeugin X.

13

Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids (12. Juni 2013) hat der Kläger am 9. Juli 2013 Klage erhoben.

14

Er trägt vor: Er habe beim Einfahren in den Kreuzungsbereich bei Rotlicht seine ihm obliegende Sorgfaltspflicht nicht grob fahrlässig missachtet. Bei der Zufahrt auf die Kreuzung B Straße/N… Ring habe die Lichtzeichenanlage zwar für das von ihm gesteuerte Dienstfahrt Rot gezeigt. Zu diesem Zeitpunkt habe sich der dort herrschende Kreuzungsverkehr jedoch so dargestellt, dass lediglich ca. 200 m vor Erreichen der Kreuzung zwei Pkw diese von rechts nach links gequert hätten. Danach sei aber kein weiterer querender Verkehr erkennbar gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei aus der von links kommenden B Straße kein Fahrzeugverkehr feststellbar gewesen. Als er – der Kläger – sodann in den Kreuzungsbereich mit nochmals herabgesetzter Geschwindigkeit eingefahren sei, habe er seinen Blick nach rechts gerichtet, habe dort jedoch ebenfalls keinen kreuzenden Fahrzeugverkehr feststellen können. Aufgrund des Zurufes seines Kollegen, habe er einen schwerwiegenden Zusammenprall mit dem Fahrzeug der Unfallgegnerin vermeiden können. Eine übermäßige Sichtbeeinträchtigung durch Heckenbewuchs sei tatsächlich nicht gegeben. Zwar habe sich im Kreuzungsbereich rechter Hand von dem vom Kläger gesteuerten Dienstfahrzeug Heckenbewuchs befunden, der jedoch weit hinter den dortigen Fußwegen auf einem Grundstück angepflanzt sei. Dieser Heckenbewuchs reiche nicht bis unmittelbar an den östlichen Fahrbahnrand des N… Rings heran. Zudem nehme die Höhe des Bewuchses in Richtung des Kreuzungsbereichs ab. Da er – der Kläger – mit seinem Dienstfahrzeug den linken Fahrstreifen beim Einfahren in den Kreuzungsbereich befahren habe, sei ihm aber nicht die Sicht nach rechts durch Heckenbewuchs genommen gewesen. Aus diesem Grund handle es sich um keine unübersichtliche Kreuzung, so dass für den Kläger nicht die Pflicht bestanden habe, diese mit Schrittgeschwindigkeit zu befahren oder gar das Dienstfahrzeug vor der Kreuzung bis zum Stillstand abzubremsen. Auch verfüge er über erhebliche Erfahrung aus 26 Dienstjahren, insbesondere im Hinblick auf das Einfahren in durch Rotlicht gesperrte Kreuzungsbereiche unter Verwendung von Blaulicht und Martinshorn. Zudem handle es sich um den ersten Unfall des Klägers unter Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten. Schließlich sei ihm der Kreuzungsbereich aus dienstlicher Erfahrung bestens bekannt. Auch sei allen den Unfall beobachtenden Personen gleichwertig Glauben zu schenken und insbesondere nicht allein auf die Aussagen der Unfallbeteiligten abzustellen. Insoweit hätte ein Fehlverhalten der Unfallgegnerin mit Blick auf eine Zeugenaussage, wonach sie möglicherweise zwischen 60 und 70 km/h und damit zu schnell gefahren sei, geprüft werden müssen. Dies gelte umso mehr, als der Zeuge Dr. X angegeben habe, die Zeugin X habe ihm offenbart, dass sie das Martinshorn wahrgenommen habe. In vergleichbaren Fällen sei ein Regress nicht durchgeführt worden.

15

Der Kläger beantragt,

16

den Bescheid des Beklagten vom 2. April 2013 in der Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids vom 7. Juni 2013 aufzuheben und die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

17

Der Beklagte beantragt,

18

die Klage abzuweisen.

19

Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in dem Ausgangs- sowie in dem Widerspruchsbescheid. Die Klägerseits angeführten Referenzfälle seien mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Bei Vorliegen grober Fahrlässigkeit erfolge die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen in jedem Fall.

20

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen X und X. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme sowie der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten verwiesen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

21

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 2. April 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Juni 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO –).

22

Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme des Klägers nach § 48 BeamtStG sind im vorliegenden Fall erfüllt.

23

Nach § 48 Satz 1 BeamtStG hat ein Beamter, der vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten verletzt, dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen.

24

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht unter Heranziehung der durch die Verwaltungsakte vermittelten weiteren Erkenntnisquellen wie Fotoausdrucke, Luftaufnahmen und Planfertigungen fest, dass der Kläger die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten nicht nur in subjektiv vorwerfbarer Weise, sondern im Rechtssinne „in besonders schweren Maße“ verletzt und demnach grob fahrlässig i.S.d. § 48 BeamtStG gehandelt hat. Dem Kläger wäre es unter Beachtung einfachster Vorkehrungen möglich gewesen, durch pflichtkonformes Handeln den Schadenseintritt zu verhindern und zugleich den Zweck des damaligen Einsatzes ohne Schädigung einer Dritten zu erfüllen. Der Kläger handelte damit im Rechtssinne grob fahrlässig, denn er hat die im Verkehr erforderliche Sorgfalt durch das mangelnde Herabsetzen der Geschwindigkeit und das unterlassene Hineintasten in den Kreuzungsbereich bei in seiner Fahrrichtung roter Ampelanzeige in besonders schwerem Maße verletzt (vgl. zum Maßstab bei grober Fahrlässigkeit: BVerwG, Urteil vom 17. September 1964 - II C 147.61 und VG Potsdam, Urteil vom 24. Februar 2011 - 2 K 832/07, jeweils juris).

25

Der Umstand allein, dass der Kläger das Rot der Lichtzeichenanlage nicht beachtete, ist für sich genommen rechtlich unschädlich, soweit es den hier streitigen Schadensersatzanspruch betrifft. Denn § 38 Straßenverkehrsordnung (StVO) berechtigt Kraftfahrzeuge grundsätzlich, mit Blaulicht und Einsatzhorn auch die Vorfahrtsregelung durch Lichtzeichenanlagen zu übergehen; allerdings dürfen dadurch begünstigte Fahrer nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung hiervon Gebrauch machen, denn der nach der allgemeinen Regelung Bevorrechtigte behält grundsätzlich sein Vorfahrtsrecht (BGH, Urteil vom 17. Dezember 1974 - VI ZR 207/73, juris). Dabei ist zu beachten, dass der gemeldete Verkehrsunfall mit Verletzten den Kläger grundsätzlich berechtigte, unter Inanspruchnahme der Sonderrechte nach §§ 35, 38 StVO zum Einsatzort zu gelangen. Folge des Einsatzes des blauen Blinklichts in Kombination mit dem Einsatzhorn des Streifenwagens war das Gebot an die übrigen Verkehrsteilnehmer, dem Einsatzfahrzeug sofort freie Bahn zu schaffen (§ 38 Abs. 1 StVO). Diese Sonderrechte dürfen indes nur unter gebührender Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der übrigen Verkehrsteilnehmer, ausgeübt werden (§ 34 Abs. 8 StVO). Auch bei Einsatzfahrten unter Verwendung von Sondersignalen unterliegt der Beamte der Pflicht zu verkehrsgerechten, defensiven Fahren, wobei die eigene Fahrweise folglich angepasst werden muss. Die Bindung an die allgemeinen Verkehrsregeln der StVO bleibt grundsätzlich auch für einen Beamten während einer Einsatzfahrt bestehen, der ebenso wie andere Teilnehmer am Straßenverkehr ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht üben muss (§ 1 StVO).

26

Soll - wie im vorliegenden Fall - eine Kreuzung- unter Inanspruchnahme des Sonderwegerechts bei Rot passiert werden, muss ein Polizeibeamter als Fahrer des Einsatzwagens damit rechnen, dass andere Verkehrsteilnehmer die Sondersignale nicht oder jedenfalls – wie vorliegend nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme – nicht rechtzeitig wahrnehmen und mit unverminderter Geschwindigkeit herannahen können. Die damit verbundene Kollisionsgefahr ist unter allen Umständen zu vermeiden. Das Sonderwegerecht berechtigt nicht zu einer Gefährdung oder gar Schädigung anderer Verkehrsteilnehmer. Der Fahrzeugführer muss vielmehr auch bei der Inanspruchnahme von Sonderrechten die größtmögliche Sorgfalt aufwenden, um eine Gefährdung anderer zu vermeiden. Dies bedeutet auch, dass der Fahrer des Einsatzfahrzeuges sich zuvor davon überzeugen muss, dass die Sondersignale von den anderen Verkehrsteilnehmern auch tatsächlich wahrgenommen werden und deren Verhalten als ein „Rücktritt“ zugunsten des Einsatzfahrzeugs erkennbar ist (OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 8. Februar 2013 - 10 U 39/12, juris). Daraus resultiert zwangsläufig eine Pflicht des Einsatzfahrers, sich besonders vorsichtig in den Kreuzungsbereich „vorzutasten“ und sein Fahrzeug dabei grundsätzlich bis auf Schrittgeschwindigkeit abzubremsen (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24. September 1997 – A 3 S 164/96, juris). Fährt ein Beamter unter Inanspruchnahme des Sonderwegerechts über eine Ampel mit rotem Signalzeichen, überquert dabei einen Kreuzungsbereich, anstatt sich „hineinzutasten“, so handelt er regelmäßig grob verkehrswidrig (KG Berlin, Urteil vom 8. Januar 2001 – 12 U 7095/99, juris).

27

Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Vorgaben hat der Kläger den vom Dienstherrn erlittenen Schaden grob fahrlässig verursacht. Der Kläger war mit dem Einsatzfahrzeug im Begriff, die Kreuzung N… Ring/B Straße zu überqueren, obwohl das Ampelzeichen für ihn Rot signalisierte. Bei pflichtkonformen Verhalten, wäre es dem Kläger aber unter Beachtung einfachster Vorkehrungen möglich gewesen, die Kreuzung ohne wesentliche zeitliche Verzögerung unfallfrei zu passieren.

28

a) Der Kläger hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme seine Geschwindigkeit nicht wie erforderlich soweit herabgesetzt, dass ein „Herantasten“ in den Kreuzungsbereich erfolgte. So hat der Zeuge X bei seiner gerichtlichen Vernehmung erklärt, dass der Kläger nicht mit Schrittgeschwindigkeit in den Kreuzungsbereich eingefahren sei; es habe sich vielmehr um "flüssiges Fahren" gehandelt. Auch der Kläger selbst, der als sehr diensterfahrener Beamter gerade mit Einsatzfahrten mit Signalhorn und Blaulicht vertraut war und von allen Beteiligten als Fahrer des Einsatzwagens noch am ehesten in der Lage war, seine Geschwindigkeit abzuschätzen, erklärte, er sei mit einer Geschwindigkeit zwischen 30 und 50 km/h in den Kreuzungsbereich eingefahren. Auch wenn die gefahrene Geschwindigkeit des Klägers von ca. 30 bis 50 km/h auf seinen subjektiven Schätzungen beruht, so hat die Zeugenvernehmung aber keine entgegenstehenden Erkenntnisse erbracht. Obwohl also ein ein- oder zweimaliges - gemessen an der Ausgangsgeschwindigkeit - „starkes Abbremsen“ stattgefunden hat, so ist jedenfalls kein Abbremsen bis zum Stillstand oder bis zur Schrittgeschwindigkeit erfolgt. Vielmehr folgt aus den Angaben der Beteiligten und Zeugen, dass die zuvor gefahrene Geschwindigkeit vor der Kollision nicht bis zum Stillstand oder zumindest zur Schrittgeschwindigkeit abgebremst worden war. Diese liegt um die 7 km/h (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 23. Mai 2005 – 1 Ss (Owi) 86B/05, juris), jedenfalls nicht über 10 bis 15 km/h und dadurch immer noch weit unter der angegebenen Geschwindigkeit. Eine noch stärkere Reduzierung der Geschwindigkeit wäre angesichts der roten Ampel hier aber offensichtlich angezeigt gewesen. Bei jeder unangepassten Geschwindigkeit beim Einfahren in die Kreuzung, bei der beschriebenen Lichtzeichensituation, auch bei „nur“ 30 km/h, ist eine Gefahrenlage wesentlich schwerer und erst später erkennbar und nimmt dem Kläger und anderen Verkehrsteilnehmern eine hinreichende Reaktionszeit. Dies gilt trotz in Anspruch genommener Sonderrechte.

29

b) Der Umstand, dass die B Straße befahrende andere Verkehrsteilnehmer, grüne Lichtzeichen der Ampelanlage signalisiert bekommen hatten, was der Kläger auch erkannt hatte, denn seine Ampel zeigte das rote Signal, hätte für ihn schon Anlass genug sein müssen, nur mit äußerster Vorsicht in den Kreuzungsbereich einzufahren. Dies machte es erforderlich, die Geschwindigkeit soweit abzusenken, dass bei Schrittgeschwindigkeit nach menschlichem Ermessen ein sicheres Überqueren der Kreuzung erfolgen konnte.

30

c) Die naheliegende Möglichkeit, mit Hilfe des Zeugen X als Beifahrer sicher bei Schrittgeschwindigkeit in den Kreuzungsbereich einzufahren und sich nach beiden Seiten zügig einen Überblick zu beiden querenden Seiten zugleich zu verschaffen, hat der Kläger nicht wahrgenommen, indem er zu schnell in den Kreuzungsbereich eingefahren ist. Damit hat er wegen eines wenige Sekunden erfordernden weiteren Abbremsens auf einfachste unfallvermeidende Vorkehrungen verzichtet und zugleich für Dritte, seinen beifahrenden Kollegen und sich selbst erhebliche, sich glücklicherweise nur teilweise realisierende Risiken geschaffen, das ihm anvertraute Dienstfahrzeug erheblich beschädigt und - was schwer wiegt - den Zweck seines Einsatzes, den Unfallopfern zu Hilfe zu kommen, wegen weniger Sekunden erhoffter Zeitersparnis vereitelt.

31

d) Der besondere Grad der Fahrlässigkeit ist hier aber nicht nur wegen der nicht angepassten Geschwindigkeit im Kreuzungsbereich bei rotem Ampelsignal verwirklicht. Denn der Kläger hat erklärt, dass er aus einer Entfernung von ca. 200 m zur Kreuzung querenden Fahrzeugverkehr über die B Straße wahrgenommen hatte. Allein das Ausbleiben von weiterem querendem Fahrzeugverkehr trotz unveränderter Lichtzeichenlage durfte schon einen normalen Verkehrsteilnehmer - unter welchen Umständen auch immer - nicht zur Annahme verleiten, dass nach dem Zurücklegen einer Fahrtstrecke von 200 m auch weiterhin keine Fahrzeuge aus einer in der Annäherung in den Kreuzungsbereich nicht einsehbaren mehrspurigen Straße, bei unveränderter Ampelschaltung, folgen würden. Dies gilt umso mehr für den sehr berufserfahrenen Kläger. Allein der Umstand, dass einige östlich der Ampelanlage den N… Ring befahrende Verkehrsteilnehmer aufgrund der durch sie zu beachtenden roten Lichtzeichen ihre Fahrzeuge zum Halten gebracht hatten, berechtigte den Kläger nicht zu der Annahme, dass alle anderen Verkehrsteilnehmer infolge der Sondersignale, trotz der für sie geltenden grünen Lichtzeichen, ihre Fahrzeuge ebenfalls anhalten würden.

32

e) Die qualifizierte Fahrlässigkeit folgt zudem aus dem Umstand, dass die Kreuzung der B Straße mit dem N… Ring aus mehreren weiteren Gründen in der Einsatzsituation ein besonders umsichtiges Einfahren bei roter Ampelanzeige erforderte. So ist selbst von der zweiten Geradeausspur des N… Rings, auf der der Kläger gefahren war, der Kreuzungsbereich nur sehr eingeschränkt einsehbar. Dies lässt sich sicher anhand der vorliegenden Fotos und der Luftaufnahme nachvollziehen. Danach ist entlang der Südseite des N… Rings ein Grünstreifen angelegt, auf dem sich eine weitgehend übermannshohe Heckenbepflanzung befindet. Diese erlaubt von Westen kommenden Fahrzeugen auf dem N… Ring, selbst von der linken Geradeausspur gesehen, nur einen sehr eingeschränkten Einblick in den erweiterten Kreuzungsbereich. Noch wenige Meter vor der Haltelinie auf der Fahrbahn des N… Rings vor der dort installierten Ampelanlage lässt sich nicht einmal der Bereich der südlich abknickenden B Straße, bis zur dort vor der Ampelanlage gezogenen Haltelinie, einsehen. Die Einschränkung der Einsehbarkeit des Kreuzungsbereichs geht damit über diejenige einer "normalen" Kreuzung mit annäherndem Einmündungswinkel von 90° hinaus. So hat auch der Zeuge X im Rahmen seiner Vernehmung durch das erkennende Gericht erklärt, dass im Annäherungsbereich der Kreuzung die Sicht durch eine Hecke eingeschränkt ist. Insbesondere könnten Autos, die von rechts kommen - hier meinte der Zeuge aus der B Straße in nördlicher Fahrtrichtung - erst relativ spät gesehen werden, weil die Einsicht dort beschränkt sei. Dieser Aspekt kann hier freilich nicht zugunsten des Klägers gewertet werden. Denn dieser hat wiederholt erklärt, gerade auch mit den Verhältnissen an dieser Kreuzung dienstlich besonders vertraut zu sein. Damit hätte dem Kläger ohne Weiteres bewusst sein müssen, dass infolge der konkreten Situation vor Ort besondere Vorsicht angezeigt gewesen wäre. Das Maß der besonderen Fahrlässigkeit wird zudem dadurch bestätigt, dass der Kläger den N… Ring, eine im Kreuzungsbereich fünfspurige Straße um 17:30 Uhr an einem Werktag befuhr. Dass bei entsprechender Lichtzeichenlage von der südlichen B Straße, eine im Kreuzungsbereich ebenfalls fünfspurig ausgebaute Verkehrsanlage, mit anderen Verkehrsteilnehmern zu rechnen war, die Richtung Norden ihre Fahrt über die Kreuzung hinweg fortsetzen wollten, liegt auf der Hand. So hat der Zeuge X im Verwaltungsverfahren erklärt, dass mittelstarkes Verkehrsaufkommen geherrscht habe. Diese Darstellung wurde von den Beteiligten nicht bezweifelt. Zudem steht im Kreuzungsbereich westlich der B Straße - ausweislich des zur Verwaltungsakte genommenen Vermerks des POK X, der vorgelegten Fotoausdrucke sowie Planskizzen - ein mehrstöckiges langgestrecktes Mehrfamilienhaus, das als optisches und akustisches Hindernis die Wahrnehmung der Verkehrsvorgänge auf dem N… Ring von der B Straße stadtauswärts fahrend, zusätzlich erheblich verschlechtert. Auch der mehrstöckige langgestreckte Baukörper auf der Südseite des N… Rings im Kreuzungsbereich stellt sich als massiver optischer und akustischer Sperrriegel dar. Auch dies war dem Kläger aufgrund seiner dienstlichen Kenntnis der Unfallstelle bekannt. Selbst bei normalen Streckenverhältnissen muss der Kläger immer in Rechnung stellen, dass andere Verkehrsteilnehmer die Sondersignale nicht wahrnehmen (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24. September 1997, a.a.O.). Dies gilt umso mehr bei den hier beschriebenen, dem Kläger bekannten Kreuzungsverhältnissen.

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f) An der rechtlichen Beurteilung ändert der Umstand nichts, dass die Zeugin X das Martinshorn unmittelbar vor dem Unfall noch vernommen hatte. Sie hat im Termin zur mündlichen Verhandlung erklärt, dass sie die Warnsignale erst kurz vor dem Zusammenstoß wahrgenommen habe. Diese Aussage steht im Einklang mit deren früheren Angaben. Die scheinbar gegenteilige Darstellung ihres früheren Vortrags durch den Kläger im laufenden Gerichtsverfahren beruht auf einer verkürzten Wiedergabe des Inhalts der Einvernahme des im Widerspruchsverfahren gehörten Zeugen Dr. X. Die Darstellung der Zeugin ist in Anbetracht des Aktenvermerks des Ermittlungsführers POK X glaubhaft, wonach selbst bei stehendem Fahrzeug - das Fahrzeug der Zeugin war in Fahrt - bei geschlossenen Fensterscheiben erst bei einer Annäherung des Polizeifahrzeugs ab 40 m das Martinshorn zunächst nur leise vernehmbar war. Diesen Feststellungen ist der Kläger nicht entgegengetreten. Bei einem Pkw in Fahrt ist aufgrund des höheren Motoren- und Rollgeräuschs sowie des zunehmenden Fahrtwinds durchaus nachvollziehbar, dass die Zeugin X das Martinshorn - wie sie vor dem Gericht erklärt hat - zu spät vernommen hat, um noch reagieren zu können. Die Gefahr der zu späten Wahrnehmung der Sondereinsatzzeichen war für den Kläger als besonders erfahrenen Beamten ohne Weiteres erkennbar. Denn dem dienstlich mit dem Kreuzungsbereich vertrauten Kläger war aufgrund seiner Ortskenntnis bekannt, dass nördlich des N… Rings keine geschlossene Bebauung im Kreuzungsbereich besteht, die den Schall des Martinshorns akustisch in den Straßenraum hätte zurückwerfen können. Denn in dem dortigen Bereich ist an den N… Ring weitgehend nur südseitig angebaut worden. Hinzukommt, dass die südlich des N… Rings und westlich der südlichen B Straße vorhandene mehrstöckige Bebauung sowie die übermannshohe Hecke entlang des N… Rings die Wahrnehmung der optischen Signalzeichen stark erschwert und die akustische Wirkung des Martinshorns erheblich vermindert hat. Ohne dass es darauf ankommt sei hier darauf hingewiesen, dass auch die im Verwaltungsverfahren einvernommene Zeugin X bestätigt hatte, erst wenige Meter vor der Haltelinie eine Sirene gehört zu haben. In diesem Moment sei schon ein Polizeiauto sehr plötzlich aufgetaucht.

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g) Zuletzt ist nicht davon auszugehen, dass die Zeugin X mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren war. Sie hat im Rahmen ihrer gerichtlichen Vernehmung glaubhaft angegeben, nicht mit überhöhter Geschwindigkeit und bei Grün in die Kreuzung eingefahren zu sein. Auch der Zeuge X hat erklärt, dass die Zeugin X zwar für ihn sehr schnell eingefahren sei; damit habe er aber ausdrücken wollen, dass das Ganze für ihn sehr schnell gegangen sei; die Geschwindigkeit der Zeugin X könne er nicht einschätzen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist damit davon auszugehen, dass die Zeugin nicht mit überhöhter Geschwindigkeit und bei Grün in die Kreuzung eingefahren ist. Ohne dass es darauf ankommt, sei auch hier darauf verwiesen, dass die im Verwaltungsverfahren vernommene Zeugin X erklärt hatte, hinter der Zeugin X gefahren zu sein. Die Zeugin X sei zuvor mit etwa 50 km/h unterwegs gewesen. Ob die Zeugin X wegen des Wechsels der Lichtzeichenanlage auf Gelb noch im Ampelbereich beschleunigt habe, könne sie nicht sagen. Nach der widerspruchsfreien Aussage der Zeugin X, die sich mit dem Inhalt der Verwaltungsakte deckt, bestand kein Anlass, von Amts wegen noch den Zeugen X zu vernehmen.

35

Der Kläger handelte damit im Rechtssinne grob fahrlässig. Gerade bei dem Maß der möglichen Gefahren steigen auch die Anforderungen an die vom Kläger anzuwendende Sorgfalt (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24. September 1997, a.a.O.). Er hat dabei nicht beachtet, was im vorliegenden Fall jedem Fahrer hätte einleuchten müssen. Dabei hat er sich insbesondere auch subjektiv über das entsprechende Gebot defensiven Fahrens hinweggesetzt (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 24. Februar 2011, a.a.O.) und auf seine Beobachtung des querenden Verkehrs "aus der Ferne" vertraut. Dabei übersieht das Gericht nicht, dass der Kläger sich in einer dringenden Einsatzsituation sah. Denn der Kläger und der Zeuge X befanden sich im Einsatz zu einem Verkehrsunfall mit gemeldeten Verletzten. Nur zum Zwecke des wenige Sekunden schnelleren Erreichens eines Unfallortes darf aber der im Einsatz befindliche Beamte durch die Schaffung einer erheblichen, leicht vermeidbaren Unfallgefahr nicht den Zweck seines dienstlichen Einsatzes, nämlich den verunfallten Opfern zu helfen, gefährden. Eben so wenig darf er in leicht vermeidbarer Weise andere Verkehrsteilnehmer und seinen Kollegen durch sein Fehlverhalten verletzen, sich selbst massiv gefährden und schließlich das ihm anvertraute Dienstfahrzeug einer erheblichen Beschädigungsgefahr aussetzen. Dies gilt hier umso mehr, als das durch das dienstliche Verhalten geschaffene Gefährdungspotential immer auch im Verhältnis zu der konkreten Einsatzsituation abzuwägen ist. Hier war die Aussicht auf ein wenige Sekunden früheres Erscheinen am Unfallort nicht geeignet, die Hinnahme schwerer Gefahren für Dritte zu rechtfertigen und den Einsatzzweck gänzlich zu vereiteln.

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Die Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen ( Beschluss vom 19. Dezember 2005 - 6 A 1777/04, juris) ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, weil im vorliegenden Fall - anders als bei dem dortigen Fall- gerade keine gut einsehbare Kreuzung gequert werden sollte und hier auch kein Mitverschulden der Zeugin X greift.

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Die von den Beteiligten diskutierten „Referenzfälle“ geben für die rechtliche Bewertung des vorliegenden Falles nichts her, da eine Entscheidung und Beurteilung über den Grad der Fahrlässigkeit nach der jeweiligen konkreten Situation erfolgen muss.

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Die Beschränkung der Schadenshaftung des Klägers folgt Ziffer 10.4 der Verwaltungsvorschrift und begrenzt dessen Haftungsrisiko in Anbetracht des Gesamtschadens gegenüber dem Beklagten in wirtschaftlich zumutbarer Weise. Die Grundsätze der schadensgeneigten Arbeit finden hier keine Anwendung (BVerwG, Urteil vom 17. September 1964, a.a.O.).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt den §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO.

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Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 500,- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.