Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 19. Okt. 2015 - 1 K 1492/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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Tatbestand:
2Der am °. ° 19° geborene Kläger stand bis zu seiner Zurruhesetzung mit Ablauf des Monats °° 2014 als Polizeihauptkommissar bei der Polizeiinspektion °, M. des Polizeipräsidiums E. im Dienst des beklagten Landes.
3Am Sonntag, dem °°. November 20°°, gegen 18:05 Uhr kam es unter Beteiligung des Klägers als Fahrer eines Funkstreifenwagens zu einem Verkehrsunfall an der Kreuzung L. -T. -Straße/L1.-----straße /H. Straße/C.----straße in M. (L2. V. ). Anlass der Fahrt mit dem Dienstkraftfahrzeug war ein Einsatz wegen einer Alarmauslösung am Firmengebäude der Firma S. L3. an der H1. Straße °° in M. . Der Kläger fuhr dabei von der L. -T. -Straße kommend in südlicher Richtung in die für ihn Rotsignal anzeigende Ampelkreuzung ein und kollidierte mit einem aus östlicher Fahrtrichtung von der L1.-----straße kommenden Pkw, der von dem Zeugen K. G. (damals L4. ) gesteuert wurde. Bei der Kollision wurde keiner der Beteiligten verletzt, jedoch waren beide Kraftfahrzeuge nicht mehr fahrbereit. An dem Fahrzeug des anderen Unfallbeteiligten entstand ein Fremdschaden in Höhe von 6.462,81 Euro, den das Land Nordrhein-Westfalen (NRW) beglich. Durch den Schaden am Streifenwagen entstand dem Land NRW zudem ein Eigenschaden in Höhe von 17.273,81 Euro, der sich aus Reparaturkosten in Höhe von 14.879,10 Euro (14.869,70 Euro zzgl. 9,40 Euro), aus Gutachterkosten in Höhe von 1.147,11 Euro, aus den Abschleppkosten in Höhe von 47,60 Euro sowie aus einer vom Gutachter auf 1.200,- Euro geschätzten Wertminderung zusammensetzte.
4Das daraufhin gegen den Kläger wegen des Verdachts der fahrlässigen Körperverletzung im Amt geführte Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft E. (Az. °° Js °°/1°) wurde am 1. Februar 2013 mangels Verletzung einer anderen Person gemäß § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) eingestellt. Das wegen der begangenen Ordnungswidrigkeit, d.h. dem Rotlichtverstoß, eingeleitete Verfahren wurde gemäß § 47 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) eingestellt, weil der Kläger sich auf einer Einsatzfahrt befunden habe und daher zur Wahrnehmung von Sonderrechten berechtigt gewesen sei; diese hätte er lediglich akustisch und optisch anzeigen müssen.
5Mit Schreiben vom 30. Oktober 2013 teilte das Polizeipräsidium E. dem Kläger mit, dass beabsichtigt sei, ihn für den dem Land Nordrhein-Westfalen entstandenen Eigenschaden am Dienstkraftfahrzeug in Regress zu nehmen, da der Verdacht bestünde, dass der Unfall auf die Missachtung grundlegender Sorgfaltspflichten und damit sein grob fahrlässiges Verhalten zurückzuführen sei. Zunächst habe der Kläger gegen § 35, 38 StVO verstoßen, indem er in die für seine Fahrtrichtung durch Rotlicht gesperrte Kreuzung – nach seiner strittigen Aussage unter Inanspruchnahme des Sondersignals Blaulicht – eingefahren sei, ohne sich dabei zugleich des Einsatzhorns zu bedienen und sich hinreichend zu vergewissern, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet würden. Blaues Blinklicht dürfe grundsätzlich aber nur zur Warnung verwendet werden, gebiete anderen Verkehrsteilnehmern gleichwohl nicht, freie Fahrt einzuräumen. Demgemäß hätte der Kläger beachten müssen, dass andere Verkehrsteilnehmer das Sondersignal nicht oder nicht rechtzeitig wahrnehmen. Das Gebot eines besonderen Wegerechts in dem Sinne, dem Einsatzfahrzeug freie Fahrt einzuräumen, entstünde hingegen erst mit der gleichzeitigen Betätigung des Einsatzhorns. Doch selbst bei dessen Nutzung müsse die mit dem Verkehrsverstoß verbundene Kollisionsgefahr unter allen Umständen vermieden werden; das Wegerecht berechtige nicht zu einer Gefährdung oder sogar Schädigung anderer Verkehrsteilnehmer. Subjektiv entlastende Umstände seien nicht zu erkennen. Insbesondere hätten die am Unfallort befindlichen Zeugen übereinstimmend angegeben, dass das Dienstkraftfahrzeug ohne eingeschaltetes Blaulicht in den Kreuzungsbereich eingefahren und das Blaulicht erst danach eingeschaltet worden sei. Demgegenüber gelte hinsichtlich der Haftung für einen Fremdschaden ein anderer Haftungsmaßstab; eine vorsätzliche Pflichtverletzung sei vorliegend nicht zu erkennen und der Kläger deshalb insoweit nicht schadensersatzpflichtig. Das Polizeipräsidium E. gab dem Kläger vor diesem Hintergrund Gelegenheit zur Stellungnahme und wies ihn auf die Möglichkeit hin, die Mitbestimmung des Personalrats zu beantragen. Der Kläger machte hiervon keinen Gebrauch.
6Daraufhin nahm das Polizeipräsidium E. den Kläger mit Leistungsbescheid vom °°. °°° °°°, dem Kläger zugestellt am °°. °°° °°°, für den beim Verkehrsunfall entstandenen Eigenschaden des Landes NRW in Höhe von 17.273,81 Euro in Regress. Zur Begründung wurden die im Anhörungsschreiben gemachten Ausführungen wiederholt.
7Der Kläger hat am 25. März 2014 Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt er vor, dass es an der für den geltend gemachten Regressanspruch des Dienstherrn notwendigen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung von Dienstpflichten durch ihn fehle. Da auf der Einsatzfahrt der Verdacht bestanden habe, dass sich noch Einbrecher auf dem Firmengelände befinden könnten und er diese nicht habe aufmerksam machen wollen, habe er sich für eine so genannte stille Anfahrt mit eingeschaltetem blauen Blinklicht, aber ohne Einsatz des Martinshorns entschieden. Diese Entscheidung sei in der Einsatzsituation polizeitaktisch richtig, jedenfalls aber in jeder Hinsicht vertretbar gewesen. Sodann habe er sich vorsichtig in den Kreuzungsbereich L. -T. -Straße/L1.-----straße hinein getastet, indem er seine Geschwindigkeit wegen des für ihn gezeigten Rotlichts der Lichtzeichenanlage annähernd auf Schrittgeschwindigkeit reduziert habe. Durch ein auf der Linksabbiegerspur der L1.-----straße stehendes Fahrzeug sei das Fahrzeug des Unfallgegners, welches sich auf der mittleren Spur der L1.-----straße befunden habe, für ihn nicht erkennbar gewesen. Weil beide Fahrzeuge im gleichen Augenblick in die Kreuzung eingefahren seien, sei eine Kollision unglücklicherweise nicht mehr vermeidbar gewesen. Beim Bemerken des von rechts kommenden Fahrzeugs habe er keine Möglichkeit mehr gehabt, rechtzeitig auszuweichen oder abzubremsen. Insoweit könne sein Verhalten keinesfalls als leichtsinnig, leichtfertig oder sogar als rücksichtslos bewertet werden. Möge aus der Tatsache der Kollision auch der Rückschluss gezogen werden, dass er nicht vorsichtig genug agiert habe und gegebenenfalls noch langsamer hätte fahren müssen, was wiederum Einfluss auf die Haftungsverteilung im Verhältnis zum Unfallgegner haben könne, ändere dies jedoch nichts daran, dass ihm weder objektiv noch subjektiv grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden könne. Ungeachtet dessen treffe ihn zivilrechtlich nicht die alleinige Verantwortung, da in der Regel von einer Mithaftungsquote des Unfallgegners in Höhe von 50 %, zumindest jedoch von 20 % aufgrund der Betriebsgefahr des anderen Fahrzeugs, auszugehen sei. Schließlich werde der geltend gemachte Regressanspruch rein vorsorglich auch der Höhe nach bestritten.
8Weiterhin sei darauf hinzuweisen, dass die Lichtzeichenanlage in dem Zeitpunkt, als er in den Kreuzungsbereich eingefahren sei, auch für die – von ihm aus gesehen – von rechts aus der L1.-----straße kommenden Fahrzeuge ebenfalls Rotlicht gezeigt habe. Erst in dem Augenblick, als er sich mitten im Kreuzungsbereich befunden habe, habe die Lichtzeichenanlage für die anderen Fahrzeuge auf Grün umgeschaltet. Immerhin habe das auf der Linksabbiegerspur befindliche Fahrzeug das Polizeifahrzeug offenbar noch bemerkt, weil es keine Anstalten gemacht habe, in die Kreuzung einzufahren. Dass sich hinter diesem noch ein weiteres Fahrzeug befunden habe, sei für ihn nicht erkennbar gewesen.
9Im Termin zur mündlichen Verhandlung ergänzt der Kläger seine Begründung noch dahingehend, dass er das Dienstfahrzeug beim Einfahren in den Kreuzungsbereich zunächst abgebremst und im Zeitpunkt der Kollision bereits wieder beschleunigt habe. Außerdem sei für das Einschalten des blauen Blinklichts während der Fahrt regelmäßig der Beifahrer zuständig.
10Der Kläger beantragt,
11den Leistungsbescheid des Beklagten vom °°. °°°° °° aufzuheben.
12Der Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Zur Begründung führt er aus, dass nach den Verwaltungsvorschriften zu § 35 Abs. 1 StVO bei Fahrten, bei denen nicht alle Vorschriften eingehalten werden könnten, wenn möglich und zulässig, die Inanspruchnahme von Sonderrechten durch blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn angezeigt werden solle. Dabei sei der Ermessensspielraum des Beamten eng begrenzt, das heißt, er dürfe nur in Ausnahmefällen bzw. atypischen Konstellation auf die Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten verzichten, um dem Sicherheitsinteresse der anderen Verkehrsteilnehmer hinreichend Rechnung zu tragen. Zwar könne aus einsatztaktischen Gründen eine stille Anfahrt geboten sein, um die Aktionsmöglichkeiten des Gegenübers, etwa bei Einbrüchen, Geiselnahmen oder Alarmauslösungen, zu minimieren. Doch habe ein solcher Grund vorliegend nicht bestanden, da die Einsatzörtlichkeit sich noch 2,5 km von der Unfallörtlichkeit entfernt befunden habe und damit nicht nur wegen der Entfernung, sondern im Übrigen auch wegen der topographischen Umgebung (z.B. ein schalldämmender Erdwall) der Einsatz von Martinshorn und Blaulicht auf dem zu überprüfenden Gelände nicht wahrnehmbar gewesen wäre. Nach pflichtgemäßem Ermessen hätte der Kläger daher einen atypischen Fall verneinen und sowohl Blaulicht als auch Martinshorn einschalten müssen. Demgegenüber gäben sowohl der Geschädigte als auch sämtliche Zeugen mit Ausnahme der Beifahrerin übereinstimmend an, dass bei dem Funkstreifenwagen zur Unfallzeit weder Martinshorn noch Blaulicht eingeschaltet gewesen sei; vielmehr sei das Blaulicht erst nach dem Unfallereignis eingeschaltet worden. Insoweit sei maßgeblich zu berücksichtigen, dass einige der Zeugen nicht einmal am Unfall beteiligt gewesen seien und das Geschehen somit frei von Belastungstendenzen hätten wahrnehmen können. Bereits das Einfahren in den durch das Rotlicht gesperrten Kreuzungsbereich ohne die Verwendung der Sondersignale stelle einen rechtswidrigen Rotlichtverstoß im Sinne des §§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7 StVO dar, welcher zugleich eine entsprechende Dienstpflichtverletzung impliziere. Von der Beachtung des Vorrechts anderer Verkehrsteilnehmer sei der Fahrer des Streifenwagens nicht aufgrund des ihm nach § 35, 38 StVO zustehenden Sonderrechts befreit gewesen. Darüber hinaus müsse sich der Kläger vorhalten lassen, mit unangemessen hoher Geschwindigkeit in die Kreuzung eingefahren zu sein, weshalb ihm ein rechtzeitiges Anhalten zur Vermeidung des Unfalls nicht mehr möglich gewesen sei. Denn selbst bei ordnungsgemäßer Nutzung der Sondersignale müsse eine Kollisionsgefahr unter allen Umständen vermieden und sich vergewissert werden, dass alle Verkehrsteilnehmer das Zeichen wahrgenommen hätten. Eine Befreiung von der allgemeinen Sorgfaltspflicht des § 1 StVO komme nur in Betracht, wenn der übrige Verkehr nur belästigt oder behindert, nicht aber gefährdet oder geschädigt werde. Deshalb sei eine Weiterfahrt bei Rot grundsätzlich nur mit der Gewissheit zulässig, dass sich der Verkehr darauf eingestellt habe. Notfalls müsse sich der Sonderrechtsfahrer mit Schrittgeschwindigkeit in die Kreuzung hinein tasten. Diese Grundsätze habe der Kläger nicht befolgt. Gegen die nun getätigte Behauptung des Klägers, mit Schrittgeschwindigkeit in die Kreuzung gefahren zu sein, sprächen die Feststellung aus dem Gutachten über den Schaden an dem verunfallten Dienstkraftfahrzeug, wonach das Fahrzeug durch einen rammartigen Frontanstoß beschädigt worden sei, sowie die Zeugenaussage des Geschädigten und der unbeteiligten vier Zeugen, die zufällig an der Kreuzung gestanden hätten. Gegenüber seiner eigenen schriftlichen Aussage, dass er mit überhöhter Geschwindigkeit an den Kreuzungsbereich herangefahren und dort abrupt abgebremst habe, lasse sich einwenden, dass er seine Geschwindigkeit bereits bei der Einfahrt in den Kreuzungsbereich auf Schrittgeschwindigkeit hätte drosseln müssen. Immerhin betrage ausweislich der Unfallskizze die Wegstrecke von Beginn des Kreuzungsbereichs bis zum Kollisionspunkt ca. 26 m, so dass im Falle von Schrittgeschwindigkeit (etwa 7 km/h) die Kollision hätte vermieden werden können. Für eine überhöhte Geschwindigkeit spräche überdies auch die Stellung der Fahrzeuge, da der Kläger den anderen PKW mit der Fahrzeugfront an der linken Fahrzeugseite in Höhe der Fahrertür getroffen habe und dass Unfallfahrzeug durch die Wucht des Aufpralls um ca. 90° gedreht worden sei. Soweit der Kläger einwende, dass er aus seinem Blickwinkel die Richtungsfahrbahn, auf welcher der Geschädigte fuhr, nicht komplett habe einsehen können, würden hierdurch die Anforderungen an seine Sorgfalt noch erhöht, weil er in diesem Fall seine Geschwindigkeit weiter hätte drosseln müssen. In Ermangelung von Rechtfertigungsgründen für die Pflichtverstöße sei von grober Fahrlässigkeit, zumal hierfür im Straßenverkehr regelmäßig schon das leichtfertige, nicht situationsgerechte Fahren wegen der erheblichen Gefahren für das Leben und Gesundheit Dritter genüge. Im Übrigen könne sogar die Kollision mit einem anderen Verkehrsteilnehmer im Bereich einer durch Rotlicht gesperrten mehrspurigen Kreuzung bei eingeschaltetem Blaulicht und Martinshorn auf grober Fahrlässigkeit des den Dienstwagen führenden Polizisten beruhen. Schließlich könne angesichts des besonders groben Verkehrsverstoßes des Klägers nicht erkannt werden, aus welchem Grunde den Unfallgegner eine Mithaftungsquote in Höhe von 50 Prozent treffen sollte; gleiches gelte für den Ansatz der Betriebsgefahr mit 20 Prozent. In Bezug auf den Wechsel der Lichtzeichenanlage in der L1.-----straße von Rotlicht zu Grünlicht könne nicht nachvollzogen werden, in welcher Weise die Beifahrerin im Dienstkraftfahrzeug Angaben hierzu machen könne, da dies nicht ihrem Blickwinkel entsprochen hätte. Im Gegenteil würden die diesbezüglichen Angaben des Geschädigten durch diejenigen Zeugen bestätigt, die aus derselben Richtung in die Kreuzung einfuhren.
15Die Ausführungen des Beklagten zur Unfallörtlichkeit (schalldämmender Erdwall) sowie zur Entfernung bis zum Einsatzort bestreitet der Kläger vorsorglich mit Nichtwissen. Auf die diesbezüglichen Angaben erwidert er, dass sich die Entfernung nach seiner Schätzung auf max. 2 km belaufen dürfe und er diese in der konkreten Einsatzsituation nicht zuverlässig habe einschätzen können; vielmehr hätte der Einsatzort nach seiner subjektiven Vorstellung zum damaligen Zeitpunkt auch nur 1000 m von der Unfallörtlichkeit entfernt sein können. Im Übrigen habe er auch die Möglichkeit in Betracht ziehen müssen, dass der oder die Täter das Firmengelände bereits verlassen und sich in Richtung des herannahenden Polizeifahrzeugs vom Tatort weg bewegt hätten. Äußerst vorsorglich werde auch bestritten, dass aufgrund der räumlichen Distanz das Martinshorn am Einsatzort nicht wahrnehmbar gewesen wäre. Hiervon hätte er mangels zuverlässiger Einschätzung jedenfalls ausgehen müssen. Schließlich würden die Ausführungen des Beklagten, dass er mit überhöhter Geschwindigkeit in die Kreuzung eingefahren sei, ebenfalls ausdrücklich bestritten. Der Beklagte verkenne, dass nicht die zivilrechtliche Haftungsverteilung zwischen dem Polizeifahrzeug und dem Fahrzeug des Unfallgegners im Streit stehe, sondern der Vorwurf von grober Fahrlässigkeit gegenüber dem Kläger.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge sowie der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 19. Oktober 2015 Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe:
18Die Klage hat keinen Erfolg.
19Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Polizeipräsidiums E. vom °°. °°° ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
20Ermächtigungsgrundlage für den Erlass des angefochtenen Bescheides ist § 48 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG). Danach hat ein Beamter, der vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten verletzt, dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
21Vorliegend hat der Kläger in seiner damaligen Funktion als Polizeivollzugsbeamter seine Dienstpflichten in grob fahrlässiger Weise verletzt, indem er ohne Inanspruchnahme der Sondersignale im Sinne von § 38 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO), d.h. ohne Einsatz des Martinshorns und vor allem ohne „blaues Blinklicht“ bzw. „Blaulicht“, in eine für seine Fahrtrichtung durch Rotsignal gesperrte Kreuzung mit überhöhter und nicht den Umständen angepasster Geschwindigkeit eingefahren ist.
22Dass im Unfallzeitpunkt das Martinshorn am Streifenwagen nicht in Betrieb war, hat der Kläger selbst eingeräumt. Im Übrigen steht dies wie auch die weiteren Umstände zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund des Ergebnisses der in der mündlichen Verhandlung durchgeführten Beweisaufnahme durch die Vernehmung von sechs Zeugen:
23Fünf der sechs zum Termin geladenen Zeugen haben zunächst unabhängig voneinander, aber übereinstimmend bestätigt, dass das blaue Blinklicht am Polizeieinsatzfahrzeug bis zur Kollision ausgeschaltet und erst unmittelbar im Anschluss eingeschaltet worden sei. Besonders aussagekräftig waren dabei die Aussagen der Zeuginnen G1. -C1. und P. , die sich zum Unfallzeitpunkt gemeinsam in einem Fahrzeug auf dem Linksabbieger der L1.-----straße aufhielten, aus welcher der andere Unfallbeteiligte auf der Geradeausspur in die Kreuzung einfuhr, und daher einen besonders guten Blick auf die Kreuzung und zugleich in die L. -T. -Straße hinein hatten. Sie schilderten übereinstimmend, dass trotz der am 25. November 2012 gegen 18:05 Uhr bereits eingetretenen Dunkelheit, von der gleichzeitig auch im Unfallbericht der Polizei die Rede ist, vor dem Unfall kein „blaues Licht“ zu sehen gewesen sei. Da das Polizeifahrzeug auch keine Sirene benutzt habe, hätten sie beide lediglich die reflektierende Folie auf der Seite des Dienstfahrzeugs gesehen, als dieses vorbeifuhr. Die Zeugin P. , der die Bezeichnung dieser Folie nicht geläufig war, verglich ihre damalige Beobachtung treffend mit den Streifen, die sie beim Fahrradfahren trage, um gesehen zu werden, weil darauf das Licht geblendet werde. Erst nach der Kollision sei das Blaulicht am Polizeifahrzeug angegangen und sie hätten bemerkt, dass es sich um ein solches handele. Wiederum war es die Zeugin P. , die dieses kurz und bündig folgendermaßen beschrieb: „Es kam erst zum Knall und dann kam das blaue Licht.“ Dass sie als Fahrerin ihren Pkw noch rechtzeitig habe stoppen können, erläuterte die Zeugin G1. -C1. hingegen alleine damit, dass sie an der besagten Kreuzung immer besonders aufpasse, weil dort „die Bekloppten“ immer über Rot führen; dort müsse man doppelt Acht geben. Nur aus diesem Grund habe sie rechtzeitig das „Silber“ auf der Seite des Polizeiwagens wahrgenommen und abrupt abgebremst. Ungefragt führte sie weiterhin noch aus, dass es eigentlich ihr Unfall hätte sein sollen, weil sie kurz zuvor Grün bekommen hätte und bereits angefahren sei. Dass entsprechend dieser eindrucksvollen Schilderungen das Blaulicht des Polizeifahrzeugs vor dem Unfall nicht eingeschaltet war und erst unmittelbar danach eingeschaltet wurde, wird zudem auch durch die weiteren Zeugen L5. und N. K1. bestätigt. Diese standen im Unfallzeitpunkt mit einem Pkw an der – nach ihren eindeutigen, aber vom Kläger auch nicht bestrittenen Bekundungen – Rotlicht zeigenden Ampel aus Richtung der L. -T. -Straße, also aus derjenigen Richtung, aus welcher der Streifenwagen in den Kreuzungsbereich hineinfuhr.
24Bereits auf der Grundlage der vorstehend geschilderten Aussagen hat das Gericht die Überzeugung gewonnen, dass das blaue Blinklicht am Streifenwagen vor der Kollision nicht eingeschaltet war und erst unmittelbar im Anschluss hieran eingeschaltet wurde. Denn sämtlichen vier vorgenannten Zeugen ist gemein, dass sie an dem Unfallereignis nicht selbst beteiligt waren, die beteiligten Personen nicht anderweitig kennen bzw. mit ihnen verwandt oder verschwägert sind und daher ohne Belastungstendenz aussagen konnten. Zudem waren sie im Gegensatz zu den im Einsatz befindlichen Beamten und dem am Unfall beteiligten Geschädigten keiner besonderen Stress- oder Schocksituation ausgesetzt. Angesichts dessen vermag der Vortrag des Klägers, das Blaulicht sei während der gesamten Einsatzfahrt und insbesondere auch vor dem Unfallzeitpunkt bereits eingeschaltet gewesen, nicht zu überzeugen.
25Die diesbezügliche Gewissheit wird auch durch die Aussage der übrigen zwei Zeugen nicht in Frage gestellt, sondern im Gegenteil partiell bestätigt und im Übrigen jedenfalls nicht tangiert. Der Zeuge G. , der als Unfallgegner selbst an dem Unfall beteiligt und geschädigt war, schilderte ebenfalls, dass die Blaulichter erst nach dem Unfall angegangen seien, musste aber einräumen, dass er das Polizeifahrzeug aus diesem Grund vor der Kollision überhaupt nicht wahrgenommen hatte. Nur aus seiner Wahrnehmung im Bruchteil einer Sekunde danach sowie aus der Dunkelheit als solchen zog er den Rückschluss, dass das Blaulicht zunächst nicht eingeschaltet gewesen sei; dies zeigte sich auch in seiner Äußerung, dass man das Blaulicht bei Nacht und in der Dunkelheit hätte bemerken müssen. Demgegenüber sind die in der mündlichen Verhandlung getätigten Angaben der Zeugin C2. betreffend die Frage, ob das Blaulicht bereits vor der Kollision angeschaltet war, vollkommen unergiebig, da sie sich hierzu - anders als noch in ihrer schriftlichen Zeugenaussage - nicht genau zu äußern vermochte. Sie habe lediglich beim Aussteigen festgestellt, dass das Blaulicht zu diesem Zeitpunkt eingeschaltet gewesen sei, könne aber zur Einschaltung vor der Kollision keine Angaben machen. Sie habe das blaue Blinklicht weder zuvor selbst eingeschaltet noch mitbekommen, ob der Kläger als Fahrer des Polizeifahrzeugs dies getan habe.
26Das Gericht gelangt auf Grundlage der Beweisaufnahme desweiteren zu dem Ergebnis, dass der Kläger jedenfalls nicht, wie von ihm vorgetragen, mit annähernder Schrittgeschwindigkeit in den Kreuzungsbereich eingefahren ist, dies womöglich auch erst nach einem starken Abbremsvorgang, sondern mit einer deutlich höheren Geschwindigkeit. Ungeachtet der konkreten Bezifferung bzw. Schätzung kann von einem „Herantasten“ in den Kreuzungsbereich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jedenfalls keine Rede sein. Zwar hat die Zeugin C2. , die Kollegin und Beifahrerin des Klägers, im Ansatz die in der mündlichen Verhandlung vom Kläger getätigte Darstellung bestätigt, dass er bei Einfahrt in die Kreuzung abgebremst habe. Doch ist in mehrfacher Hinsicht davon auszugehen, dass beim Durchqueren der Kreuzung gleichwohl nicht eine Geschwindigkeit unterhalb von 10 km/h – auch nicht näherungsweise – erreicht wurde. Zunächst vermochte die genannte Zeugin C2. sich nicht mehr an die Stärke des Bremsvorgangs zu erinnern, obwohl dieser – legt man die vom Kläger im Verwaltungsverfahren beschriebene, „überhöhte Geschwindigkeit“ auf der Einsatzfahrt vor dem Erreichen der Kreuzung zugrunde (bei regulärer Geschwindigkeitsbegrenzung von 50 km/h) – sehr deutlich am Körper zu spüren hätte sein müssen. Weiterhin ist ein derartiger starker Bremsvorgang auch den Aussagen der anderen Zeugen nicht zu entnehmen: Der Zeuge N. K1. schilderte, dass er den von hinten herannahenden Wagen bereits frühzeitig – wenngleich zunächst nicht als Polizeifahrzeug – im Rückspiegel wahrgenommen und seine Frau auf dessen Geschwindigkeit hingewiesen habe. Dies hat die damit in Bezug genommene Zeugin L5. K1. ebenfalls bestätigt. Beide Zeugen taten sich mit einer Einschätzung der Geschwindigkeit des Polizeifahrzeugs schwer, konnten aber unabhängig voneinander erklären, dass dieser definitiv schneller als 50 km/h gewesen sei. In ähnlicher Weise hat sich auch die Zeugin G1. -C1. geäußert, die die Geschwindigkeit des Polizeifahrzeugs beim Durchqueren der Kreuzung, als sie dieses erstmalig bemerkte und daraufhin selbst abbremste, zunächst auf 40-50 km/h, sodann nach weiterer Überlegung aber eher auf 50-60 km/h taxierte. Die weiteren Zeugenaussagen waren zu dieser Frage unergiebig. Dabei berücksichtigt das Gericht, dass die Einschätzung einer Geschwindigkeit eines anderen Objekts, hier des Polizeifahrzeugs, sehr stark subjektiv geprägt und nicht objektiv einwandfrei möglich ist. Doch lässt sich sämtlichen Zeugenaussagen ungeachtet der einzelnen, in der Tendenz aber stark ähnlichen Schätzungen jedenfalls entnehmen, dass das Polizeifahrzeug sehr schnell an die Kreuzung herangefahren und diese auch noch schnell durchquert habe; bis zur Kollision sei alles so schnell gegangen, dass man dies nicht deutlich hätte mitverfolgen können. Ein erheblicher, einer Vollbremsung gleich kommender Abbremsvorgang aus der überhöhten Grundgeschwindigkeit im Bereich von 60-70 km/h bis hin zu annähernder Schrittgeschwindigkeit im Bereich unterhalb von 10 km/h ist hingegen aus keiner einzigen der Zeugenaussagen abzulesen.
27Dass der Kläger mit nahezu unverändert hoher Geschwindigkeit in den Kreuzungsbereich einfuhr und dabei nicht auf annähernde Schrittgeschwindigkeit abgebremst hat, ergibt sich über die Zeugenvernehmung hinaus auch aus den weiteren Umständen, die der Beklagte seiner Argumentation ebenfalls schon zugrunde gelegt hat: Zunächst war die Wucht des Aufpralls nach dem Verwaltungsvorgang, darin insbesondere den polizeilichen Meldungen zum Verkehrsunfall, so groß, dass der Pkw des Unfallgegners um etwa 90 Grad gedreht wurde und schließlich in Richtung L. -T. -Straße zeigte, aus welcher der Kläger im Polizeifahrzeug herangefahren war. Insoweit kommt es nicht darauf an, dass der geschädigte Zeuge G. die Drehung mit etwa 180 Grad sogar als noch erheblicher einschätzte. Zudem stellte der von dem Beklagten herangezogene Gutachter bei der Begutachtung des Dienstfahrzeugs einen „rammartigen Frontanstoß“ in Anbetracht der komplett beschädigten Front des Einsatzfahrzeugs fest. Schließlich hätte die Entfernung von der Einmündung aus der L. -T. -Straße in den nördlichen Kreuzungsbereich bis hin zur Unfallstelle im südlichen Kreuzungsbereich, die sich nach den Angaben in der Unfallskizze der aufnehmenden Polizeibeamten auf etwa 24-26 Meter bemisst, bei annähernder Schrittgeschwindigkeit (d.h. jedenfalls weniger als 10 km/h) genügt, um den Unfall erheblich abzumildern bzw. gegebenenfalls sogar gänzlich zu vermeiden. Sowohl Reaktions- als auch Bremsweg wären bei einer derartigen Geschwindigkeit auf der (laut Unfallbericht) trockenen Fahrbahn um ein Vielfaches niedriger ausgefallen.
28Legt man die vorstehenden Feststellungen aus der Beweisaufnahme zugrunde, hat der Kläger seine Dienstpflichten in grob fahrlässiger Weise verletzt.
29In dem Unterlassen, das blaue Blinklicht zur Warnung anderer Verkehrsteilnehmer einzuschalten, liegt zunächst ein Pflichtenverstoß gegen die Bestimmungen des § 35 Abs. 8, § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7 und § 38 Abs. 1, 2 StVO.
30Zwar ist die Polizei gemäß § 35 Abs. 1 StVO von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist. Eine solch dringende Aufgabenerfüllung war vorliegend aufgrund der Alarmierung gegeben.
31In diesem Zusammenhang ist in § 38 Abs. 1 S. 2 StVO allerdings normiert, dass nur die Verwendung von blauem Blinklicht und Einsatzhorn zusammen ein besonderes Wegerecht dergestalt anordnet, dass andere Verkehrsteilnehmer sofort freie Bahn zu schaffen haben und deren Vorfahrtsberechtigung mithin vorübergehend außer Kraft gesetzt wird. Nach seiner Einlassung und dem vorstehenden Ergebnis der Beweisaufnahme hat der Kläger als Fahrer des Einsatzfahrzeugs sich weder des Martinshorns noch des blauen Blinklichts während der Einsatzfahrt bis zum Zeitpunkt des Unfalls bedient.
32In jedem Fall dürfen die Sonderrechte des § 35 Abs. 1 StVO allerdings nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden, vgl. § 35 Abs. 8 StVO.
33Soll eine Kreuzung unter Inanspruchnahme des Sonderwegerechts bei Rot passiert werden, muss der Fahrer daher in Rechnung stellen, dass andere Verkehrsteilnehmer die Sondersignale nicht oder nicht rechtzeitig wahrnehmen und mit hoher Geschwindigkeit herannahen. Die damit verbundene Kollisionsgefahr mitsamt der darin liegenden Gefährdung oder gar Schädigung anderer Verkehrsteilnehmer ist unter allen Umständen zu vermeiden.
34Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24. September 1997 – A 3 S 164/96 – und VG Potsdam, Urteil vom 24. Februar 2011 – 2 K 832/07 –, beide juris.
35Diese vorgenannten Grundsätze für die Wahrnehmung des besonderen Wegerechts gelten zwangsläufig erst Recht und in noch größerem Maße, wenn – wie vorliegend – auf die Inanspruchnahme von blauem Blinklicht und Martinshorn gänzlich verzichtet wird, mit der Folge, dass dem Polizeibeamten das besondere Wegerecht nicht zusteht. Durch die im Übrigen mit nicht ausreichend angepasster Geschwindigkeit erfolgten Einfahrt in den durch Rotlicht gesperrten Kreuzungsbereich (vgl. § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7 StVO) wird die vorstehend dargelegte Pflichtverletzung intensiviert.
36Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger sich trotz der unstreitig vorhandenen Einsatzsituation, die ihn zur Inanspruchnahme des besonderen Wegerechts berechtigt hätte, aus einsatztaktischen Gründen in zulässiger Weise für eine sog. „stille Anfahrt“ entscheiden durfte, um eventuell noch vor Ort aufhältige Täter nicht frühzeitig durch den Einsatz des Martinshorns zu alarmieren. Denn jedenfalls hat er seine Dienstpflicht, die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer um jeden Preis zu vermeiden, verletzt, indem er einerseits nicht einmal das blaue Blinklicht zu deren frühzeitiger Warnung eingesetzt hat, obwohl er in einen durch Rotsignal für ihn gesperrten Kreuzungsbereich einfuhr, und weil er andererseits mit nahezu unveränderter, jedenfalls deutlich oberhalb von 10 km/h liegenden Geschwindigkeit den Kreuzungsbereich passieren wollte, ohne diese – wie von ihm selbst geltend gemacht – nahezu auf Schrittgeschwindigkeit herabzusetzen und damit den Umständen anzupassen.
37Der Kläger hat diese Dienstpflichten auch grob fahrlässig verletzt.
38Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, wer nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss, oder wer schon die einfachsten, ganz nahe liegenden Überlegungen nicht anstellt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die grobe Fahrlässigkeit nicht nur danach bemisst, dass das Verhalten, das zu dem Schaden geführt hat, objektiv grob fehlerhaft ist, sondern auch danach, ob der Schädiger sich subjektiv über Gebote und Einsichten hinweggesetzt hat, die sich ihm in der konkreten Situation hätten aufdrängen müssen.
39Vgl. VG München, Urteil vom 30. März 1999 – M 5 K 97.460 –, juris m.w.N.; siehe auch BGH, Urteile vom 8. Februar 1989 – IV a ZR 57/88 – und vom 29. Januar 2003 – IV ZR 173/01 –, beide juris; ferner OLG Brandenburg, Urteil vom 25. September 2002 – 14 U 40/02 –, juris.
40Gemessen hieran war es in subjektiver Hinsicht schon für sich betrachtet grob fahrlässig, dass der Kläger weder Martinshorn noch Blaulicht einschaltete und gleichwohl in eine durch Rotsignal für ihn gesperrte Kreuzung einfuhr. Seine gegenteiligen Einlassungen vermögen angesichts der Ergebnisse der in der mündlichen Verhandlung durchgeführten Beweisaufnahme nicht zu überzeugen. Für die dort getroffenen Feststellungen wird auf die vorherigen Ausführungen verwiesen,
41Darüber hinaus gilt nach der Rechtsprechung,
42vgl. OLG Hamm, Urteil vom 6. November 1995 – 13 U 94/95 –, juris (Rn. 10) m.w.N.; siehe auch VGH Baden-Würrtemberg, Beschluss vom 16. Juli 2003 – 4 S 1514/02–, juris (Rn. 10 ff.); VG München, Urteil vom 30. März 1999 – M 5 K 97.460 – und zuletzt VG Potsdam, Urteil vom 24. Februar 2011 – 2 K 832/07 –, beide juris,
43dass selbst im Falle der Inanspruchnahme von Sonderrechten ein Sonderrechtsfahrer dies grundsätzlich durch besondere Vorsicht ausgleichen muss, die um so größer zu sein hat, in je weiterem Umfang sich der Fahrer eines Einsatzfahrzeuges über die sonst geltenden Verkehrsvorschriften hinwegsetzt. Der Fahrer eines Einsatzfahrzeuges darf sein Vorrecht erst ausüben und darauf vertrauen, wenn er sich vergewissert hat, dass die anderen Verkehrsteilnehmer sein Vorrecht erkannt und sich auf die Durchfahrt des Einsatzfahrzeuges eingerichtet haben. Bei Annäherung an eine Kreuzung mit Rotlicht muss er so fahren, dass er sich durch Einblick in die bevorrechtigte Querstraße vergewissern kann, ob die anderen Verkehrsteilnehmer sein Vorrecht erkannt und sich auf die Durchfahrt des Einsatzfahrzeuges bei Rot eingerichtet haben. Immerhin bietet das Überfahren einer Kreuzung hohe Gefahren, wenn sie für den Verkehrsteilnehmer durch rotes Ampellicht gesperrt und demgemäß für andere Verkehrsteilnehmer mit Grünlicht freigegeben ist. Bei einer unübersichtlichen Kreuzung kann die Anwendung der größtmöglichen Sorgfalt sogar die Verpflichtung bedeuten, nur mit Schrittgeschwindigkeit zu fahren. Der Einsatzfahrer verhält sich grob fahrlässig, wenn er mit überhöhter Geschwindigkeit in den Kreuzungsbereich hineinfährt, obwohl er wegen Sichtbehinderung nicht feststellen konnte, ob die Signale des Einsatzfahrzeuges von allen Verkehrsteilnehmern wahrgenommen und beachtet wurden.
44Kommt dem Beamten ein Wegerecht bzw. Vorrecht mangels Betätigung der in § 38 Abs. 1 S. 2 StVO normierten Sondersignale aber – wie vorliegend – nicht einmal zu, gelten die vorstehenden Maßstäbe in noch stärkerem Maße, d.h. der Einsatzfahrer muss eine nochmals höhere Vorsicht walten lassen als der Sonderrechtsfahrer.
45Dem ist der Kläger hier trotz dieser offensichtlichen Gefahrgeneigtheit seines beabsichtigten Handelns nicht nachgekommen, da er trotz der Einsatzfahrt ohne Martinshorn und Blaulicht seine Geschwindigkeit nicht erheblich auf zumindest annähernde Schrittgeschwindigkeit reduziert hat. Die gebotene Vorsicht hätte in diesem Moment allerdings nach einer den Umständen angepassten und bei Einfahrt in die Kreuzung erheblich reduzierten Geschwindigkeit verlangt. Dass der Kläger, der als diensterfahrener Beamter seine Geschwindigkeit zumindest grob abzuschätzen in der Lage gewesen sein müsste, erklärt hat, nur mit Schrittgeschwindigkeit in die Kreuzung eingefahren zu sein, überzeugt angesichts der hierzu getätigten Zeugenaussagen und der weiteren genannten Umstände (Äußerungen des Gutachters, Wegstrecke von Kreuzungsmündung zum Unfallort) nicht. Vielmehr dürfte die Geschwindigkeit nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme deutlich oberhalb von 10 km/h, möglicherweise sogar bei 50 km/h gelegen haben. Eine noch stärkere Reduzierung der Geschwindigkeit wäre angesichts der roten Ampel hier aber offensichtlich angezeigt gewesen. Bei jeder unangepassten Geschwindigkeit beim Einfahren in die Kreuzung trotz Rotsignals, auch bei „nur“ 30 km/h, ist eine Gefahrenlage wesentlich schwerer und erst später erkennbar und nimmt dem Kläger und anderen Verkehrsteilnehmern eine hinreichende Reaktionszeit.
46Angesichts sämtlicher vorgenannter Umstände dürfte es nahezu als ausgeschlossen gelten, dass sich der Kläger bei Einfahrt in die Kreuzung und vor deren Durchquerung hinreichend vergewissert hat, dass die übrigen Verkehrsteilnehmer halten und nicht gefährdet werden. Die anderen Verkehrsteilnehmer mussten nämlich nicht damit rechnen, dass ein Einsatzfahrzeug ohne Einsatzhorn und blaues Blinklicht bei Rotsignal mit deutlich über Schrittgeschwindigkeit liegendem Tempo durchfährt.
47Vgl. zu letzterem Burmann/Heß/K1. /Janker, Straßenverkehrsrecht, 21. Aufl. 2010, § 38 Rn 6, m.w.N.; bereits aufgegriffen von VG Potsdam, Urteil vom 24. Februar 2011 – 2 K 832/07 –, juris.
48Dass der bevorrechtigt fließende Querverkehr aufgrund der Umstände nicht mit Verkehrsteilnehmern aus anderen Richtungen rechnete, ist jedoch evident und hätte jedem einleuchten müssen. Im Übrigen tat die Dunkelheit zum Unfallzeitpunkt ihr Übriges, damit sich die bevorrechtigten und auf die Einfahrt des Polizeifahrzeugs in den Kreuzungsbereich nicht vorbereiteten Verkehrsteilnehmer akustisch, visuell und in ihrer Fahrweise auf die Einsatzfahrt einzustellen vermochten.
49Im Ergebnis kommt es vorliegend auf die genaue Bezifferung der Geschwindigkeit nicht entscheidend an, da jedenfalls die Nichteinschaltung des Blaulichts bei gleichzeitigem Verzicht zumindest annähernd auf Schrittgeschwindigkeit eine grob fahrlässige Verletzung der eingangs genannten Dienstpflichten bedeutet.
50Vgl. VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 18. März 2014– 1 K 602/13.NW –, juris (Rn. 28), wonach ein derartiger Vorwurf einen Beamten sogar bei Inanspruchnahme von Sondersignalen (Martinshorn und Blaulicht) treffen kann.
51Subjektiv den Kläger entlastende Umstände sind nicht vorhanden. Ein vernünftiger Grund, aufgrund dessen der Kläger das Sondersignal Blaulicht nicht eingeschaltet und trotz Rotsignals mit nahezu unverminderter Geschwindigkeit in den Kreuzungsbereich eingefahren ist, ist nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund kann auch an dieser Stelle dahin stehen, ob die von dem Kläger getroffene einsatztaktische Entscheidung zugunsten einer sog. „stillen Anfahrt“ zum Einsatzort gerechtfertigt war und ihm insoweit nicht vorgeworfen werden kann. Denn jedenfalls hätte er die Verkehrsteilnehmer im Mindesten durch die Einschaltung des blauen Blinklichts auf das Herannahen des Polizeifahrzeugs aufmerksam machen müssen, dies spätestens in dem Moment, als er sich anschickte, in eine durch Rotsignal für ihn gesperrte Kreuzung einzufahren. Der möglicherweise in seiner Einlassung, dass für die Aktivierung des Blaulichts die Beifahrerin zuständig gewesen wäre, liegende Einwand dahingehend, von der Verwendung des blauen Blinklichts ausgegangen zu sein, verfängt hingegen aus mehreren Gründen nicht: Zum einen hat die Zeugin C2. , die Kollegin des Klägers und Beifahrerin, im Rahmen ihrer Befragung glaubhaft darzulegen vermocht, dass weder eine allgemeine Regel noch eine diesbezügliche Absprache zwischen ihr und dem Kläger über die Betätigung des Einschaltknopfes für das Blaulicht am Einsatzfahrzeug bestanden habe. Dem ist der Kläger im Anschluss an ihre Aussage auch nicht durch eigenen, substantiierten Vortrag entgegengetreten. Zum anderen hätte es dem Kläger aufgrund der Dunkelheit der Umgebung jedenfalls auffallen müssen, dass das Blaulicht nicht aktiviert war. Denn in der zum Unfallzeitpunkt – kurz nach 18:00Uhr im November – unstreitig sowie durch die Unfallberichte und Zeugenaussagen belegten, bereits eingetretenen Dunkelheit wäre das blaue, kreiselnde Licht durch die Frontscheibe und die seitlichen Fenster des Dienstfahrzeugs gut wahrzunehmen gewesen. In diesem Falle wäre von ihm als erfahrenem Beamten und in dieser Situation als Fahrer des Dienstfahrzeugs, der sich anschickt, eine durch Rotsignal gesperrte Kreuzung zu passieren, zu erwarten gewesen, seine Kollegin hierzu aufzufordern. Zudem geht das Gericht auf Grundlage der – insoweit unwidersprochenen – Aussage der Zeugin C2. davon aus, dass die Aktivierung des Blaulichts auf der Armatur des Polizeifahrzeugs, etwa mittig zwischen Fahrer und Beifahrer, durch das Leuchten oder sogar Blinken des Einschaltknopfes angezeigt wird. Immerhin ist das Blaulicht nach übereinstimmenden Zeugenaussagen nach der Kollision eingeschaltet worden, was einerseits seine Funktionsfähigkeit belegt und andererseits weiteres Indiz für das Bewusstsein seiner Deaktivierung zuvor sein könnte. Ungeachtet der vorstehenden Feststellungen wäre schließlich zu fragen gewesen, ob sich der Kläger als Fahrer des Dienstfahrzeugs spätestens vor einem derart schwerwiegenden Verkehrsverstoß, wie ihm dies vorliegend vorgeworfen wird, über den Status des Blaulichts hätte versichern müssen, zumal weiterhin der Vorwurf der nicht angemessenen Geschwindigkeit verbliebe.
52Aufgrund der vorgenannten Umstände entlastet den Kläger auch nicht sein Einwand, dass ihm das auf dem Linksabbieger der L1.-----straße stehende Fahrzeug der Zeugin G1. -C1. die Sicht auf den Unfallgegner verdeckt habe. Denn er hat es jedenfalls versäumt, durch Einschaltung des Blaulichts und Abbremsen auf annähernd Schrittgeschwindigkeit überhaupt nur die geeigneten Voraussetzungen zu schaffen, um einerseits selbst rechtzeitig von anderen, in diesem Moment bevorrechtigten Verkehrsteilnehmern wahrgenommen zu werden und diese andererseits selbst zuverlässig wahrnehmen zu können. Da das Fahrzeug der Zeugin G1. -C1. nach deren glaubhaften Angaben, die durch ihre Beifahrerin, die Zeugin P. , bestätigt wurden, vom Stillstand an der roten Ampel nach dem Wechsel auf Grün nur kurz angefahren und kurz darauf wieder stehen geblieben war, ist im Übrigen davon auszugehen, dass der Kläger das Fahrzeug des Unfallgegners bei verminderter Geschwindigkeit noch rechtzeitig hätte wahrnehmen können, da dieses mit normaler Geschwindigkeit aus der L1.-----straße herankam und nicht ebenfalls erst langsam anfuhr. Denn der beim Unfall Geschädigte, der Zeuge G. , hatte den Wechsel der Lichtzeichen bereits in einiger Entfernung – ohne dass es vorliegend auf die genaue Schätzung ankäme, wie er sie in seiner Vernehmung versucht hat – erkannt und aus rollendem Zustand gleich wieder beschleunigt. Schließlich hätte - wie der Beklagte zu Recht bemerkt - bei einer schlechten Sicht auf die Verkehrssituation in der L1.-----straße erst Recht eine besondere Veranlassung zu einer Herabsetzung der Geschwindigkeit bestanden, infolge derer das andere Unfallfahrzeug nur kurzzeitig hinter dem Pkw der Zeugin G1. -C1. versteckt gewesen wäre.
53Aus dem dargelegten Grund, dass den Kläger an dem Unfall die weit überwiegende Verantwortung zur Last fällt, trifft den Unfallgegner, den Zeugen G. , auch kein Mitverschulden, das im Rahmen des hier streitgegenständlichen Regressanspruches mittelbar über die Fürsorgepflicht des Dienstherrn zu einer Kürzung führen könnte. Eine Möglichkeit zur rechtzeitigen Reaktion bestand für den Geschädigten als durch die Lichtzeichenanlage der Kreuzung bevorrechtigten Fahrer in gleichzeitiger Ermangelung einer akustisch oder optisch vernehmbaren Warnung nicht.
54Aufgrund der grob fahrlässigen Dienstpflichtverletzung des Klägers ist es sodann zum Unfall gekommen und hierdurch wiederum dem Land NRW der geltend gemachte Schaden in Höhe von 17.273,81 Euro entstanden. Dessen Höhe ist durch Belege in den Verwaltungsvorgängen sowie durch das dort eingeholte Gutachten im Einzelnen belegt.
55Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
56Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.
(1a) Absatz 1 gilt entsprechend für ausländische Beamte, die auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Nacheile oder Observation im Inland berechtigt sind.
(2) Dagegen bedürfen diese Organisationen auch unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 der Erlaubnis,
- 1.
wenn sie mehr als 30 Kraftfahrzeuge im geschlossenen Verband (§ 27) fahren lassen wollen, - 2.
im Übrigen bei jeder sonstigen übermäßigen Straßenbenutzung mit Ausnahme der nach § 29 Absatz 3 Satz 2.
(3) Die Bundeswehr ist über Absatz 2 hinaus auch zu übermäßiger Straßenbenutzung befugt, soweit Vereinbarungen getroffen sind.
(4) Die Beschränkungen der Sonderrechte durch die Absätze 2 und 3 gelten nicht bei Einsätzen anlässlich von Unglücksfällen, Katastrophen und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung sowie in den Fällen der Artikel 91 und 87a Absatz 4 des Grundgesetzes sowie im Verteidigungsfall und im Spannungsfall.
(5) Die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes sowie der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgenommen Deutschland sind im Falle dringender militärischer Erfordernisse von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, von den Vorschriften des § 29 allerdings nur, soweit für diese Truppen Sonderregelungen oder Vereinbarungen bestehen.
(5a) Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.
(6) Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind, dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert, zur Reinigung der Gehwege jedoch nur, wenn die zulässige Gesamtmasse bis zu 2,8 t beträgt. Dasselbe gilt auch für Fahrzeuge zur Reinigung der Gehwege, deren zulässige Gesamtmasse 3,5 t nicht übersteigt und deren Reifeninnendruck nicht mehr als 3 bar beträgt. Dabei ist sicherzustellen, dass keine Beschädigung der Gehwege und der darunter liegenden Versorgungsleitungen erfolgen kann. Personen, die hierbei eingesetzt sind oder Straßen oder in deren Raum befindliche Anlagen zu beaufsichtigen haben, müssen bei ihrer Arbeit außerhalb von Gehwegen und Absperrungen auffällige Warnkleidung tragen.
(7) Messfahrzeuge der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahn (§ 1 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur) dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr hoheitlicher Einsatz dies erfordert.
(7a) Fahrzeuge von Unternehmen, die Universaldienstleistungen nach § 11 des Postgesetzes in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Post-Universaldienstleistungsverordnung erbringen oder Fahrzeuge von Unternehmen, die in deren Auftrag diese Universaldienstleistungen erbringen (Subunternehmer), dürfen abweichend von Anlage 2 Nummer 21 (Zeichen 242.1) Fußgängerzonen auch außerhalb der durch Zusatzzeichen angeordneten Zeiten für Anlieger- und Anlieferverkehr benutzen, soweit dies zur zeitgerechten Leerung von Briefkästen oder zur Abholung von Briefen in stationären Einrichtungen erforderlich ist. Ferner dürfen die in Satz 1 genannten Fahrzeuge abweichend von § 12 Absatz 4 Satz 1 und Anlage 2 Nummer 62 (Zeichen 283), Nummer 63 (Zeichen 286) und Nummer 64 (Zeichen 290.1) in einem Bereich von 10 m vor oder hinter einem Briefkasten auf der Fahrbahn auch in zweiter Reihe kurzfristig parken, soweit dies mangels geeigneter anderweitiger Parkmöglichkeiten in diesem Bereich zum Zwecke der Leerung von Briefkästen erforderlich ist. Die Sätze 1 und 2 gelten nur, soweit ein Nachweis zum Erbringen der Universaldienstleistung oder zusätzlich ein Nachweis über die Beauftragung als Subunternehmer im Fahrzeug jederzeit gut sichtbar ausgelegt oder angebracht ist. § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang 3 Nummer 7 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, ist für die in Satz 1 genannten Fahrzeuge nicht anzuwenden.
(8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.
(9) Wer ohne Beifahrer ein Einsatzfahrzeug der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) führt und zur Nutzung des BOS-Funks berechtigt ist, darf unbeschadet der Absätze 1 und 5a abweichend von § 23 Absatz 1a ein Funkgerät oder das Handteil eines Funkgerätes aufnehmen und halten.
(1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.
Es ordnet an:
„Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen“.
(2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.
(3) Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es kann ortsfest oder von Fahrzeugen aus verwendet werden. Die Verwendung von Fahrzeugen aus ist nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung zu warnen.
(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.
(1a) Absatz 1 gilt entsprechend für ausländische Beamte, die auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Nacheile oder Observation im Inland berechtigt sind.
(2) Dagegen bedürfen diese Organisationen auch unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 der Erlaubnis,
- 1.
wenn sie mehr als 30 Kraftfahrzeuge im geschlossenen Verband (§ 27) fahren lassen wollen, - 2.
im Übrigen bei jeder sonstigen übermäßigen Straßenbenutzung mit Ausnahme der nach § 29 Absatz 3 Satz 2.
(3) Die Bundeswehr ist über Absatz 2 hinaus auch zu übermäßiger Straßenbenutzung befugt, soweit Vereinbarungen getroffen sind.
(4) Die Beschränkungen der Sonderrechte durch die Absätze 2 und 3 gelten nicht bei Einsätzen anlässlich von Unglücksfällen, Katastrophen und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung sowie in den Fällen der Artikel 91 und 87a Absatz 4 des Grundgesetzes sowie im Verteidigungsfall und im Spannungsfall.
(5) Die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes sowie der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgenommen Deutschland sind im Falle dringender militärischer Erfordernisse von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, von den Vorschriften des § 29 allerdings nur, soweit für diese Truppen Sonderregelungen oder Vereinbarungen bestehen.
(5a) Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.
(6) Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind, dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert, zur Reinigung der Gehwege jedoch nur, wenn die zulässige Gesamtmasse bis zu 2,8 t beträgt. Dasselbe gilt auch für Fahrzeuge zur Reinigung der Gehwege, deren zulässige Gesamtmasse 3,5 t nicht übersteigt und deren Reifeninnendruck nicht mehr als 3 bar beträgt. Dabei ist sicherzustellen, dass keine Beschädigung der Gehwege und der darunter liegenden Versorgungsleitungen erfolgen kann. Personen, die hierbei eingesetzt sind oder Straßen oder in deren Raum befindliche Anlagen zu beaufsichtigen haben, müssen bei ihrer Arbeit außerhalb von Gehwegen und Absperrungen auffällige Warnkleidung tragen.
(7) Messfahrzeuge der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahn (§ 1 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur) dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr hoheitlicher Einsatz dies erfordert.
(7a) Fahrzeuge von Unternehmen, die Universaldienstleistungen nach § 11 des Postgesetzes in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Post-Universaldienstleistungsverordnung erbringen oder Fahrzeuge von Unternehmen, die in deren Auftrag diese Universaldienstleistungen erbringen (Subunternehmer), dürfen abweichend von Anlage 2 Nummer 21 (Zeichen 242.1) Fußgängerzonen auch außerhalb der durch Zusatzzeichen angeordneten Zeiten für Anlieger- und Anlieferverkehr benutzen, soweit dies zur zeitgerechten Leerung von Briefkästen oder zur Abholung von Briefen in stationären Einrichtungen erforderlich ist. Ferner dürfen die in Satz 1 genannten Fahrzeuge abweichend von § 12 Absatz 4 Satz 1 und Anlage 2 Nummer 62 (Zeichen 283), Nummer 63 (Zeichen 286) und Nummer 64 (Zeichen 290.1) in einem Bereich von 10 m vor oder hinter einem Briefkasten auf der Fahrbahn auch in zweiter Reihe kurzfristig parken, soweit dies mangels geeigneter anderweitiger Parkmöglichkeiten in diesem Bereich zum Zwecke der Leerung von Briefkästen erforderlich ist. Die Sätze 1 und 2 gelten nur, soweit ein Nachweis zum Erbringen der Universaldienstleistung oder zusätzlich ein Nachweis über die Beauftragung als Subunternehmer im Fahrzeug jederzeit gut sichtbar ausgelegt oder angebracht ist. § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang 3 Nummer 7 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, ist für die in Satz 1 genannten Fahrzeuge nicht anzuwenden.
(8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.
(9) Wer ohne Beifahrer ein Einsatzfahrzeug der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) führt und zur Nutzung des BOS-Funks berechtigt ist, darf unbeschadet der Absätze 1 und 5a abweichend von § 23 Absatz 1a ein Funkgerät oder das Handteil eines Funkgerätes aufnehmen und halten.
(1) Lichtzeichen gehen Vorrangregeln und Vorrang regelnden Verkehrszeichen vor. Wer ein Fahrzeug führt, darf bis zu 10 m vor einem Lichtzeichen nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird.
(2) Wechsellichtzeichen haben die Farbfolge Grün – Gelb – Rot – Rot und Gelb (gleichzeitig) – Grün. Rot ist oben, Gelb in der Mitte und Grün unten.
- 1.
An Kreuzungen bedeuten: Grün: „Der Verkehr ist freigegeben“. Er kann nach den Regeln des § 9 abbiegen, nach links jedoch nur, wenn er Schienenfahrzeuge dadurch nicht behindert. Grüner Pfeil: „Nur in Richtung des Pfeils ist der Verkehr freigegeben“. Ein grüner Pfeil links hinter der Kreuzung zeigt an, dass der Gegenverkehr durch Rotlicht angehalten ist und dass, wer links abbiegt, die Kreuzung in Richtung des grünen Pfeils ungehindert befahren und räumen kann. Gelb ordnet an: „Vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen warten“. Keines dieser Zeichen entbindet von der Sorgfaltspflicht. Rot ordnet an: „Halt vor der Kreuzung“. Nach dem Anhalten ist das Abbiegen nach rechts auch bei Rot erlaubt, wenn rechts neben dem Lichtzeichen Rot ein Schild mit grünem Pfeil auf schwarzem Grund (Grünpfeil) angebracht ist. Durch das Zeichen
Wer ein Fahrzeug führt, darf nur aus dem rechten Fahrstreifen abbiegen. Soweit der Radverkehr die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten hat, dürfen Rad Fahrende auch aus einem am rechten Fahrbahnrand befindlichen Radfahrstreifen oder aus straßenbegleitenden, nicht abgesetzten, baulich angelegten Radwegen abbiegen. Dabei muss man sich so verhalten, dass eine Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs der freigegebenen Verkehrsrichtung, ausgeschlossen ist.wird der Grünpfeil auf den Radverkehr beschränkt. Schwarzer Pfeil auf Rot ordnet das Halten, schwarzer Pfeil auf Gelb das Warten nur für die angegebene Richtung an. Ein einfeldiger Signalgeber mit Grünpfeil zeigt an, dass bei Rot für die Geradeaus-Richtung nach rechts abgebogen werden darf. - 2.
An anderen Straßenstellen, wie an Einmündungen und an Markierungen für den Fußgängerverkehr, haben die Lichtzeichen entsprechende Bedeutung. - 3.
Lichtzeichenanlagen können auf die Farbfolge Gelb-Rot beschränkt sein. - 4.
Für jeden von mehreren markierten Fahrstreifen (Zeichen 295, 296 oder 340) kann ein eigenes Lichtzeichen gegeben werden. Für Schienenbahnen können besondere Zeichen, auch in abweichenden Phasen, gegeben werden; das gilt auch für Omnibusse des Linienverkehrs und nach dem Personenbeförderungsrecht mit dem Schulbus-Zeichen zu kennzeichnende Fahrzeuge des Schüler- und Behindertenverkehrs, wenn diese einen vom übrigen Verkehr freigehaltenen Verkehrsraum benutzen; dies gilt zudem für Krankenfahrzeuge, Fahrräder, Taxen und Busse im Gelegenheitsverkehr, soweit diese durch Zusatzzeichen dort ebenfalls zugelassen sind. - 5.
Gelten die Lichtzeichen nur für zu Fuß Gehende oder nur für Rad Fahrende, wird das durch das Sinnbild „Fußgänger“ oder „Radverkehr“ angezeigt. Für zu Fuß Gehende ist die Farbfolge Grün-Rot-Grün; für Rad Fahrende kann sie so sein. Wechselt Grün auf Rot, während zu Fuß Gehende die Fahrbahn überschreiten, haben sie ihren Weg zügig fortzusetzen. - 6.
Wer ein Rad fährt, hat die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten. Davon abweichend sind auf Radverkehrsführungen die besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr zu beachten. An Lichtzeichenanlagen mit Radverkehrsführungen ohne besondere Lichtzeichen für Rad Fahrende müssen Rad Fahrende bis zum 31. Dezember 2016 weiterhin die Lichtzeichen für zu Fuß Gehende beachten, soweit eine Radfahrerfurt an eine Fußgängerfurt grenzt.
(3) Dauerlichtzeichen über einem Fahrstreifen sperren ihn oder geben ihn zum Befahren frei.
Rote gekreuzte Schrägbalken ordnen an:
„Der Fahrstreifen darf nicht benutzt werden“.
Ein grüner, nach unten gerichteter Pfeil bedeutet:
„Der Verkehr auf dem Fahrstreifen ist freigegeben“.
Ein gelb blinkender, schräg nach unten gerichteter Pfeil ordnet an:
„Fahrstreifen in Pfeilrichtung wechseln“.
(4) Wo Lichtzeichen den Verkehr regeln, darf nebeneinander gefahren werden, auch wenn die Verkehrsdichte das nicht rechtfertigt.
(5) Wer ein Fahrzeug führt, darf auf Fahrstreifen mit Dauerlichtzeichen nicht halten.
(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.
(1a) Absatz 1 gilt entsprechend für ausländische Beamte, die auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Nacheile oder Observation im Inland berechtigt sind.
(2) Dagegen bedürfen diese Organisationen auch unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 der Erlaubnis,
- 1.
wenn sie mehr als 30 Kraftfahrzeuge im geschlossenen Verband (§ 27) fahren lassen wollen, - 2.
im Übrigen bei jeder sonstigen übermäßigen Straßenbenutzung mit Ausnahme der nach § 29 Absatz 3 Satz 2.
(3) Die Bundeswehr ist über Absatz 2 hinaus auch zu übermäßiger Straßenbenutzung befugt, soweit Vereinbarungen getroffen sind.
(4) Die Beschränkungen der Sonderrechte durch die Absätze 2 und 3 gelten nicht bei Einsätzen anlässlich von Unglücksfällen, Katastrophen und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung sowie in den Fällen der Artikel 91 und 87a Absatz 4 des Grundgesetzes sowie im Verteidigungsfall und im Spannungsfall.
(5) Die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes sowie der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgenommen Deutschland sind im Falle dringender militärischer Erfordernisse von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, von den Vorschriften des § 29 allerdings nur, soweit für diese Truppen Sonderregelungen oder Vereinbarungen bestehen.
(5a) Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.
(6) Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind, dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert, zur Reinigung der Gehwege jedoch nur, wenn die zulässige Gesamtmasse bis zu 2,8 t beträgt. Dasselbe gilt auch für Fahrzeuge zur Reinigung der Gehwege, deren zulässige Gesamtmasse 3,5 t nicht übersteigt und deren Reifeninnendruck nicht mehr als 3 bar beträgt. Dabei ist sicherzustellen, dass keine Beschädigung der Gehwege und der darunter liegenden Versorgungsleitungen erfolgen kann. Personen, die hierbei eingesetzt sind oder Straßen oder in deren Raum befindliche Anlagen zu beaufsichtigen haben, müssen bei ihrer Arbeit außerhalb von Gehwegen und Absperrungen auffällige Warnkleidung tragen.
(7) Messfahrzeuge der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahn (§ 1 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur) dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr hoheitlicher Einsatz dies erfordert.
(7a) Fahrzeuge von Unternehmen, die Universaldienstleistungen nach § 11 des Postgesetzes in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Post-Universaldienstleistungsverordnung erbringen oder Fahrzeuge von Unternehmen, die in deren Auftrag diese Universaldienstleistungen erbringen (Subunternehmer), dürfen abweichend von Anlage 2 Nummer 21 (Zeichen 242.1) Fußgängerzonen auch außerhalb der durch Zusatzzeichen angeordneten Zeiten für Anlieger- und Anlieferverkehr benutzen, soweit dies zur zeitgerechten Leerung von Briefkästen oder zur Abholung von Briefen in stationären Einrichtungen erforderlich ist. Ferner dürfen die in Satz 1 genannten Fahrzeuge abweichend von § 12 Absatz 4 Satz 1 und Anlage 2 Nummer 62 (Zeichen 283), Nummer 63 (Zeichen 286) und Nummer 64 (Zeichen 290.1) in einem Bereich von 10 m vor oder hinter einem Briefkasten auf der Fahrbahn auch in zweiter Reihe kurzfristig parken, soweit dies mangels geeigneter anderweitiger Parkmöglichkeiten in diesem Bereich zum Zwecke der Leerung von Briefkästen erforderlich ist. Die Sätze 1 und 2 gelten nur, soweit ein Nachweis zum Erbringen der Universaldienstleistung oder zusätzlich ein Nachweis über die Beauftragung als Subunternehmer im Fahrzeug jederzeit gut sichtbar ausgelegt oder angebracht ist. § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang 3 Nummer 7 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, ist für die in Satz 1 genannten Fahrzeuge nicht anzuwenden.
(8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.
(9) Wer ohne Beifahrer ein Einsatzfahrzeug der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) führt und zur Nutzung des BOS-Funks berechtigt ist, darf unbeschadet der Absätze 1 und 5a abweichend von § 23 Absatz 1a ein Funkgerät oder das Handteil eines Funkgerätes aufnehmen und halten.
(1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.
Es ordnet an:
„Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen“.
(2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.
(3) Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es kann ortsfest oder von Fahrzeugen aus verwendet werden. Die Verwendung von Fahrzeugen aus ist nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung zu warnen.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner.
(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.
(1a) Absatz 1 gilt entsprechend für ausländische Beamte, die auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Nacheile oder Observation im Inland berechtigt sind.
(2) Dagegen bedürfen diese Organisationen auch unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 der Erlaubnis,
- 1.
wenn sie mehr als 30 Kraftfahrzeuge im geschlossenen Verband (§ 27) fahren lassen wollen, - 2.
im Übrigen bei jeder sonstigen übermäßigen Straßenbenutzung mit Ausnahme der nach § 29 Absatz 3 Satz 2.
(3) Die Bundeswehr ist über Absatz 2 hinaus auch zu übermäßiger Straßenbenutzung befugt, soweit Vereinbarungen getroffen sind.
(4) Die Beschränkungen der Sonderrechte durch die Absätze 2 und 3 gelten nicht bei Einsätzen anlässlich von Unglücksfällen, Katastrophen und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung sowie in den Fällen der Artikel 91 und 87a Absatz 4 des Grundgesetzes sowie im Verteidigungsfall und im Spannungsfall.
(5) Die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes sowie der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgenommen Deutschland sind im Falle dringender militärischer Erfordernisse von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, von den Vorschriften des § 29 allerdings nur, soweit für diese Truppen Sonderregelungen oder Vereinbarungen bestehen.
(5a) Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.
(6) Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind, dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert, zur Reinigung der Gehwege jedoch nur, wenn die zulässige Gesamtmasse bis zu 2,8 t beträgt. Dasselbe gilt auch für Fahrzeuge zur Reinigung der Gehwege, deren zulässige Gesamtmasse 3,5 t nicht übersteigt und deren Reifeninnendruck nicht mehr als 3 bar beträgt. Dabei ist sicherzustellen, dass keine Beschädigung der Gehwege und der darunter liegenden Versorgungsleitungen erfolgen kann. Personen, die hierbei eingesetzt sind oder Straßen oder in deren Raum befindliche Anlagen zu beaufsichtigen haben, müssen bei ihrer Arbeit außerhalb von Gehwegen und Absperrungen auffällige Warnkleidung tragen.
(7) Messfahrzeuge der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahn (§ 1 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur) dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr hoheitlicher Einsatz dies erfordert.
(7a) Fahrzeuge von Unternehmen, die Universaldienstleistungen nach § 11 des Postgesetzes in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Post-Universaldienstleistungsverordnung erbringen oder Fahrzeuge von Unternehmen, die in deren Auftrag diese Universaldienstleistungen erbringen (Subunternehmer), dürfen abweichend von Anlage 2 Nummer 21 (Zeichen 242.1) Fußgängerzonen auch außerhalb der durch Zusatzzeichen angeordneten Zeiten für Anlieger- und Anlieferverkehr benutzen, soweit dies zur zeitgerechten Leerung von Briefkästen oder zur Abholung von Briefen in stationären Einrichtungen erforderlich ist. Ferner dürfen die in Satz 1 genannten Fahrzeuge abweichend von § 12 Absatz 4 Satz 1 und Anlage 2 Nummer 62 (Zeichen 283), Nummer 63 (Zeichen 286) und Nummer 64 (Zeichen 290.1) in einem Bereich von 10 m vor oder hinter einem Briefkasten auf der Fahrbahn auch in zweiter Reihe kurzfristig parken, soweit dies mangels geeigneter anderweitiger Parkmöglichkeiten in diesem Bereich zum Zwecke der Leerung von Briefkästen erforderlich ist. Die Sätze 1 und 2 gelten nur, soweit ein Nachweis zum Erbringen der Universaldienstleistung oder zusätzlich ein Nachweis über die Beauftragung als Subunternehmer im Fahrzeug jederzeit gut sichtbar ausgelegt oder angebracht ist. § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang 3 Nummer 7 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, ist für die in Satz 1 genannten Fahrzeuge nicht anzuwenden.
(8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.
(9) Wer ohne Beifahrer ein Einsatzfahrzeug der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) führt und zur Nutzung des BOS-Funks berechtigt ist, darf unbeschadet der Absätze 1 und 5a abweichend von § 23 Absatz 1a ein Funkgerät oder das Handteil eines Funkgerätes aufnehmen und halten.
(1) Lichtzeichen gehen Vorrangregeln und Vorrang regelnden Verkehrszeichen vor. Wer ein Fahrzeug führt, darf bis zu 10 m vor einem Lichtzeichen nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird.
(2) Wechsellichtzeichen haben die Farbfolge Grün – Gelb – Rot – Rot und Gelb (gleichzeitig) – Grün. Rot ist oben, Gelb in der Mitte und Grün unten.
- 1.
An Kreuzungen bedeuten: Grün: „Der Verkehr ist freigegeben“. Er kann nach den Regeln des § 9 abbiegen, nach links jedoch nur, wenn er Schienenfahrzeuge dadurch nicht behindert. Grüner Pfeil: „Nur in Richtung des Pfeils ist der Verkehr freigegeben“. Ein grüner Pfeil links hinter der Kreuzung zeigt an, dass der Gegenverkehr durch Rotlicht angehalten ist und dass, wer links abbiegt, die Kreuzung in Richtung des grünen Pfeils ungehindert befahren und räumen kann. Gelb ordnet an: „Vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen warten“. Keines dieser Zeichen entbindet von der Sorgfaltspflicht. Rot ordnet an: „Halt vor der Kreuzung“. Nach dem Anhalten ist das Abbiegen nach rechts auch bei Rot erlaubt, wenn rechts neben dem Lichtzeichen Rot ein Schild mit grünem Pfeil auf schwarzem Grund (Grünpfeil) angebracht ist. Durch das Zeichen
Wer ein Fahrzeug führt, darf nur aus dem rechten Fahrstreifen abbiegen. Soweit der Radverkehr die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten hat, dürfen Rad Fahrende auch aus einem am rechten Fahrbahnrand befindlichen Radfahrstreifen oder aus straßenbegleitenden, nicht abgesetzten, baulich angelegten Radwegen abbiegen. Dabei muss man sich so verhalten, dass eine Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs der freigegebenen Verkehrsrichtung, ausgeschlossen ist.wird der Grünpfeil auf den Radverkehr beschränkt. Schwarzer Pfeil auf Rot ordnet das Halten, schwarzer Pfeil auf Gelb das Warten nur für die angegebene Richtung an. Ein einfeldiger Signalgeber mit Grünpfeil zeigt an, dass bei Rot für die Geradeaus-Richtung nach rechts abgebogen werden darf. - 2.
An anderen Straßenstellen, wie an Einmündungen und an Markierungen für den Fußgängerverkehr, haben die Lichtzeichen entsprechende Bedeutung. - 3.
Lichtzeichenanlagen können auf die Farbfolge Gelb-Rot beschränkt sein. - 4.
Für jeden von mehreren markierten Fahrstreifen (Zeichen 295, 296 oder 340) kann ein eigenes Lichtzeichen gegeben werden. Für Schienenbahnen können besondere Zeichen, auch in abweichenden Phasen, gegeben werden; das gilt auch für Omnibusse des Linienverkehrs und nach dem Personenbeförderungsrecht mit dem Schulbus-Zeichen zu kennzeichnende Fahrzeuge des Schüler- und Behindertenverkehrs, wenn diese einen vom übrigen Verkehr freigehaltenen Verkehrsraum benutzen; dies gilt zudem für Krankenfahrzeuge, Fahrräder, Taxen und Busse im Gelegenheitsverkehr, soweit diese durch Zusatzzeichen dort ebenfalls zugelassen sind. - 5.
Gelten die Lichtzeichen nur für zu Fuß Gehende oder nur für Rad Fahrende, wird das durch das Sinnbild „Fußgänger“ oder „Radverkehr“ angezeigt. Für zu Fuß Gehende ist die Farbfolge Grün-Rot-Grün; für Rad Fahrende kann sie so sein. Wechselt Grün auf Rot, während zu Fuß Gehende die Fahrbahn überschreiten, haben sie ihren Weg zügig fortzusetzen. - 6.
Wer ein Rad fährt, hat die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten. Davon abweichend sind auf Radverkehrsführungen die besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr zu beachten. An Lichtzeichenanlagen mit Radverkehrsführungen ohne besondere Lichtzeichen für Rad Fahrende müssen Rad Fahrende bis zum 31. Dezember 2016 weiterhin die Lichtzeichen für zu Fuß Gehende beachten, soweit eine Radfahrerfurt an eine Fußgängerfurt grenzt.
(3) Dauerlichtzeichen über einem Fahrstreifen sperren ihn oder geben ihn zum Befahren frei.
Rote gekreuzte Schrägbalken ordnen an:
„Der Fahrstreifen darf nicht benutzt werden“.
Ein grüner, nach unten gerichteter Pfeil bedeutet:
„Der Verkehr auf dem Fahrstreifen ist freigegeben“.
Ein gelb blinkender, schräg nach unten gerichteter Pfeil ordnet an:
„Fahrstreifen in Pfeilrichtung wechseln“.
(4) Wo Lichtzeichen den Verkehr regeln, darf nebeneinander gefahren werden, auch wenn die Verkehrsdichte das nicht rechtfertigt.
(5) Wer ein Fahrzeug führt, darf auf Fahrstreifen mit Dauerlichtzeichen nicht halten.
(1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.
Es ordnet an:
„Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen“.
(2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.
(3) Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es kann ortsfest oder von Fahrzeugen aus verwendet werden. Die Verwendung von Fahrzeugen aus ist nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung zu warnen.
(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.
(1a) Absatz 1 gilt entsprechend für ausländische Beamte, die auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Nacheile oder Observation im Inland berechtigt sind.
(2) Dagegen bedürfen diese Organisationen auch unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 der Erlaubnis,
- 1.
wenn sie mehr als 30 Kraftfahrzeuge im geschlossenen Verband (§ 27) fahren lassen wollen, - 2.
im Übrigen bei jeder sonstigen übermäßigen Straßenbenutzung mit Ausnahme der nach § 29 Absatz 3 Satz 2.
(3) Die Bundeswehr ist über Absatz 2 hinaus auch zu übermäßiger Straßenbenutzung befugt, soweit Vereinbarungen getroffen sind.
(4) Die Beschränkungen der Sonderrechte durch die Absätze 2 und 3 gelten nicht bei Einsätzen anlässlich von Unglücksfällen, Katastrophen und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung sowie in den Fällen der Artikel 91 und 87a Absatz 4 des Grundgesetzes sowie im Verteidigungsfall und im Spannungsfall.
(5) Die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes sowie der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgenommen Deutschland sind im Falle dringender militärischer Erfordernisse von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, von den Vorschriften des § 29 allerdings nur, soweit für diese Truppen Sonderregelungen oder Vereinbarungen bestehen.
(5a) Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.
(6) Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind, dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert, zur Reinigung der Gehwege jedoch nur, wenn die zulässige Gesamtmasse bis zu 2,8 t beträgt. Dasselbe gilt auch für Fahrzeuge zur Reinigung der Gehwege, deren zulässige Gesamtmasse 3,5 t nicht übersteigt und deren Reifeninnendruck nicht mehr als 3 bar beträgt. Dabei ist sicherzustellen, dass keine Beschädigung der Gehwege und der darunter liegenden Versorgungsleitungen erfolgen kann. Personen, die hierbei eingesetzt sind oder Straßen oder in deren Raum befindliche Anlagen zu beaufsichtigen haben, müssen bei ihrer Arbeit außerhalb von Gehwegen und Absperrungen auffällige Warnkleidung tragen.
(7) Messfahrzeuge der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahn (§ 1 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur) dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr hoheitlicher Einsatz dies erfordert.
(7a) Fahrzeuge von Unternehmen, die Universaldienstleistungen nach § 11 des Postgesetzes in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Post-Universaldienstleistungsverordnung erbringen oder Fahrzeuge von Unternehmen, die in deren Auftrag diese Universaldienstleistungen erbringen (Subunternehmer), dürfen abweichend von Anlage 2 Nummer 21 (Zeichen 242.1) Fußgängerzonen auch außerhalb der durch Zusatzzeichen angeordneten Zeiten für Anlieger- und Anlieferverkehr benutzen, soweit dies zur zeitgerechten Leerung von Briefkästen oder zur Abholung von Briefen in stationären Einrichtungen erforderlich ist. Ferner dürfen die in Satz 1 genannten Fahrzeuge abweichend von § 12 Absatz 4 Satz 1 und Anlage 2 Nummer 62 (Zeichen 283), Nummer 63 (Zeichen 286) und Nummer 64 (Zeichen 290.1) in einem Bereich von 10 m vor oder hinter einem Briefkasten auf der Fahrbahn auch in zweiter Reihe kurzfristig parken, soweit dies mangels geeigneter anderweitiger Parkmöglichkeiten in diesem Bereich zum Zwecke der Leerung von Briefkästen erforderlich ist. Die Sätze 1 und 2 gelten nur, soweit ein Nachweis zum Erbringen der Universaldienstleistung oder zusätzlich ein Nachweis über die Beauftragung als Subunternehmer im Fahrzeug jederzeit gut sichtbar ausgelegt oder angebracht ist. § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang 3 Nummer 7 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, ist für die in Satz 1 genannten Fahrzeuge nicht anzuwenden.
(8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.
(9) Wer ohne Beifahrer ein Einsatzfahrzeug der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) führt und zur Nutzung des BOS-Funks berechtigt ist, darf unbeschadet der Absätze 1 und 5a abweichend von § 23 Absatz 1a ein Funkgerät oder das Handteil eines Funkgerätes aufnehmen und halten.
(1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.
Es ordnet an:
„Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen“.
(2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.
(3) Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es kann ortsfest oder von Fahrzeugen aus verwendet werden. Die Verwendung von Fahrzeugen aus ist nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung zu warnen.
(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.
(1a) Absatz 1 gilt entsprechend für ausländische Beamte, die auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Nacheile oder Observation im Inland berechtigt sind.
(2) Dagegen bedürfen diese Organisationen auch unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 der Erlaubnis,
- 1.
wenn sie mehr als 30 Kraftfahrzeuge im geschlossenen Verband (§ 27) fahren lassen wollen, - 2.
im Übrigen bei jeder sonstigen übermäßigen Straßenbenutzung mit Ausnahme der nach § 29 Absatz 3 Satz 2.
(3) Die Bundeswehr ist über Absatz 2 hinaus auch zu übermäßiger Straßenbenutzung befugt, soweit Vereinbarungen getroffen sind.
(4) Die Beschränkungen der Sonderrechte durch die Absätze 2 und 3 gelten nicht bei Einsätzen anlässlich von Unglücksfällen, Katastrophen und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung sowie in den Fällen der Artikel 91 und 87a Absatz 4 des Grundgesetzes sowie im Verteidigungsfall und im Spannungsfall.
(5) Die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes sowie der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgenommen Deutschland sind im Falle dringender militärischer Erfordernisse von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, von den Vorschriften des § 29 allerdings nur, soweit für diese Truppen Sonderregelungen oder Vereinbarungen bestehen.
(5a) Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.
(6) Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind, dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert, zur Reinigung der Gehwege jedoch nur, wenn die zulässige Gesamtmasse bis zu 2,8 t beträgt. Dasselbe gilt auch für Fahrzeuge zur Reinigung der Gehwege, deren zulässige Gesamtmasse 3,5 t nicht übersteigt und deren Reifeninnendruck nicht mehr als 3 bar beträgt. Dabei ist sicherzustellen, dass keine Beschädigung der Gehwege und der darunter liegenden Versorgungsleitungen erfolgen kann. Personen, die hierbei eingesetzt sind oder Straßen oder in deren Raum befindliche Anlagen zu beaufsichtigen haben, müssen bei ihrer Arbeit außerhalb von Gehwegen und Absperrungen auffällige Warnkleidung tragen.
(7) Messfahrzeuge der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahn (§ 1 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur) dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr hoheitlicher Einsatz dies erfordert.
(7a) Fahrzeuge von Unternehmen, die Universaldienstleistungen nach § 11 des Postgesetzes in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Post-Universaldienstleistungsverordnung erbringen oder Fahrzeuge von Unternehmen, die in deren Auftrag diese Universaldienstleistungen erbringen (Subunternehmer), dürfen abweichend von Anlage 2 Nummer 21 (Zeichen 242.1) Fußgängerzonen auch außerhalb der durch Zusatzzeichen angeordneten Zeiten für Anlieger- und Anlieferverkehr benutzen, soweit dies zur zeitgerechten Leerung von Briefkästen oder zur Abholung von Briefen in stationären Einrichtungen erforderlich ist. Ferner dürfen die in Satz 1 genannten Fahrzeuge abweichend von § 12 Absatz 4 Satz 1 und Anlage 2 Nummer 62 (Zeichen 283), Nummer 63 (Zeichen 286) und Nummer 64 (Zeichen 290.1) in einem Bereich von 10 m vor oder hinter einem Briefkasten auf der Fahrbahn auch in zweiter Reihe kurzfristig parken, soweit dies mangels geeigneter anderweitiger Parkmöglichkeiten in diesem Bereich zum Zwecke der Leerung von Briefkästen erforderlich ist. Die Sätze 1 und 2 gelten nur, soweit ein Nachweis zum Erbringen der Universaldienstleistung oder zusätzlich ein Nachweis über die Beauftragung als Subunternehmer im Fahrzeug jederzeit gut sichtbar ausgelegt oder angebracht ist. § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang 3 Nummer 7 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, ist für die in Satz 1 genannten Fahrzeuge nicht anzuwenden.
(8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.
(9) Wer ohne Beifahrer ein Einsatzfahrzeug der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) führt und zur Nutzung des BOS-Funks berechtigt ist, darf unbeschadet der Absätze 1 und 5a abweichend von § 23 Absatz 1a ein Funkgerät oder das Handteil eines Funkgerätes aufnehmen und halten.
(1) Lichtzeichen gehen Vorrangregeln und Vorrang regelnden Verkehrszeichen vor. Wer ein Fahrzeug führt, darf bis zu 10 m vor einem Lichtzeichen nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird.
(2) Wechsellichtzeichen haben die Farbfolge Grün – Gelb – Rot – Rot und Gelb (gleichzeitig) – Grün. Rot ist oben, Gelb in der Mitte und Grün unten.
- 1.
An Kreuzungen bedeuten: Grün: „Der Verkehr ist freigegeben“. Er kann nach den Regeln des § 9 abbiegen, nach links jedoch nur, wenn er Schienenfahrzeuge dadurch nicht behindert. Grüner Pfeil: „Nur in Richtung des Pfeils ist der Verkehr freigegeben“. Ein grüner Pfeil links hinter der Kreuzung zeigt an, dass der Gegenverkehr durch Rotlicht angehalten ist und dass, wer links abbiegt, die Kreuzung in Richtung des grünen Pfeils ungehindert befahren und räumen kann. Gelb ordnet an: „Vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen warten“. Keines dieser Zeichen entbindet von der Sorgfaltspflicht. Rot ordnet an: „Halt vor der Kreuzung“. Nach dem Anhalten ist das Abbiegen nach rechts auch bei Rot erlaubt, wenn rechts neben dem Lichtzeichen Rot ein Schild mit grünem Pfeil auf schwarzem Grund (Grünpfeil) angebracht ist. Durch das Zeichen
Wer ein Fahrzeug führt, darf nur aus dem rechten Fahrstreifen abbiegen. Soweit der Radverkehr die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten hat, dürfen Rad Fahrende auch aus einem am rechten Fahrbahnrand befindlichen Radfahrstreifen oder aus straßenbegleitenden, nicht abgesetzten, baulich angelegten Radwegen abbiegen. Dabei muss man sich so verhalten, dass eine Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs der freigegebenen Verkehrsrichtung, ausgeschlossen ist.wird der Grünpfeil auf den Radverkehr beschränkt. Schwarzer Pfeil auf Rot ordnet das Halten, schwarzer Pfeil auf Gelb das Warten nur für die angegebene Richtung an. Ein einfeldiger Signalgeber mit Grünpfeil zeigt an, dass bei Rot für die Geradeaus-Richtung nach rechts abgebogen werden darf. - 2.
An anderen Straßenstellen, wie an Einmündungen und an Markierungen für den Fußgängerverkehr, haben die Lichtzeichen entsprechende Bedeutung. - 3.
Lichtzeichenanlagen können auf die Farbfolge Gelb-Rot beschränkt sein. - 4.
Für jeden von mehreren markierten Fahrstreifen (Zeichen 295, 296 oder 340) kann ein eigenes Lichtzeichen gegeben werden. Für Schienenbahnen können besondere Zeichen, auch in abweichenden Phasen, gegeben werden; das gilt auch für Omnibusse des Linienverkehrs und nach dem Personenbeförderungsrecht mit dem Schulbus-Zeichen zu kennzeichnende Fahrzeuge des Schüler- und Behindertenverkehrs, wenn diese einen vom übrigen Verkehr freigehaltenen Verkehrsraum benutzen; dies gilt zudem für Krankenfahrzeuge, Fahrräder, Taxen und Busse im Gelegenheitsverkehr, soweit diese durch Zusatzzeichen dort ebenfalls zugelassen sind. - 5.
Gelten die Lichtzeichen nur für zu Fuß Gehende oder nur für Rad Fahrende, wird das durch das Sinnbild „Fußgänger“ oder „Radverkehr“ angezeigt. Für zu Fuß Gehende ist die Farbfolge Grün-Rot-Grün; für Rad Fahrende kann sie so sein. Wechselt Grün auf Rot, während zu Fuß Gehende die Fahrbahn überschreiten, haben sie ihren Weg zügig fortzusetzen. - 6.
Wer ein Rad fährt, hat die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten. Davon abweichend sind auf Radverkehrsführungen die besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr zu beachten. An Lichtzeichenanlagen mit Radverkehrsführungen ohne besondere Lichtzeichen für Rad Fahrende müssen Rad Fahrende bis zum 31. Dezember 2016 weiterhin die Lichtzeichen für zu Fuß Gehende beachten, soweit eine Radfahrerfurt an eine Fußgängerfurt grenzt.
(3) Dauerlichtzeichen über einem Fahrstreifen sperren ihn oder geben ihn zum Befahren frei.
Rote gekreuzte Schrägbalken ordnen an:
„Der Fahrstreifen darf nicht benutzt werden“.
Ein grüner, nach unten gerichteter Pfeil bedeutet:
„Der Verkehr auf dem Fahrstreifen ist freigegeben“.
Ein gelb blinkender, schräg nach unten gerichteter Pfeil ordnet an:
„Fahrstreifen in Pfeilrichtung wechseln“.
(4) Wo Lichtzeichen den Verkehr regeln, darf nebeneinander gefahren werden, auch wenn die Verkehrsdichte das nicht rechtfertigt.
(5) Wer ein Fahrzeug führt, darf auf Fahrstreifen mit Dauerlichtzeichen nicht halten.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger verlangt vom Beklagten, seinem Kaskoversicherer, aus einem Verkehrsunfall Schadensersatz in Höhe von 26.900 DM. Er fuhr mit seinem PKW am 28. Oktober 1998 gegen 6.00 Uhr in Darmstadt in eine weitläufige Kreuzung ein, obwohl die für ihn maßgebliche Ampel Rotlicht zeigte. Im Kreuzungsbereich stieß er mit dem von rechts herankommenden Fahrzeug eines anderen Verkehrsteilnehmers zusammen, der bei Grünlicht in die Kreuzung eingefahren war. Der Beklagte hält sich nach § 61 VVG für leistungsfrei, weil der Kläger den Unfall durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt habe.Der Kläger behauptet, er habe sich der Kreuzung bei Rotlicht genähert und als erstes Fahrzeug auf der linken Geradeausspur angehalten. Rechts neben ihm hätten keine Fahrzeuge gestanden. Direkt neben ihm auf der Linksabbiegespur habe ein anderes Fahrzeug gestanden. Darin habe er einen Arbeitskollegen erkannt und diesen gegrüßt. Als er wieder nach rechts geschaut habe, habe er "Grün" gesehen und sei in der Meinung losgefahren, das Umschalten der Ampel während des Hinüberschauens zu seinem Arbeitskollegen verpaßt zu haben. Seinen Irrtum könne er sich nur so erklären, daß er das Umschalten eines anderen Elements der Ampelanlage mißgedeutet habe oder durch das im Rückspiegel registrierte Grünlicht einer hinter ihm an der zurückliegenden Kreuzung installierten Ampelanlage getäuscht worden sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht (r+s 2001, 313) hat ihr stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
Die Revision des Beklagten hat keinen Erfolg. Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
I. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts zum Unfallverlauf hat der Kläger zunächst bei Rotlicht angehalten, seinen Arbeitskollegen gesehen und gegrüßt und ist erst danach angefahren, weil er durch irgendein nachträglich nicht exakt
zu konkretisierendes, in seinem Blickfeld liegendes optisches Signal und dessen fehlerhafte Verarbeitung zu dem gleichsam natürlichen Eindruck gekommen sei, die Ampel sei auf "Grün" umgesprungen. Zu dieser Überzeugung ist das Berufungsgericht aufgrund der Zeugenaussage des Arbeitskollegen und des persönlich glaubwürdigen Eindrucks vom Kläger gelangt, den es auf seine früheren schriftlichen Äußerungen und seine Anhörung in der mündlichen Verhandlung gestützt hat.
Das Berufungsgericht meint, bei dem von ihm festgestellten Sachverhalt wäre auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 8. Juli 1992 - IV ZR 223/91 - VersR 1992, 1085 = BGHZ 119, 147 und vom 18. Dezember 1996 - IV ZR 321/95 - VersR 1997, 351) Leistungsfreiheit nach § 61 VVG wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls anzunehmen. Dieser Rechtsprechung sei aber nicht zu folgen, weil ihr Sinn und Zweck von § 61 VVG entgegenstünden. Der Begriff der groben Fahrlässigkeit sei nicht für alle Rechtsgebiete gleich, sondern bei einer Verknüpfung mit der Leistungspflicht eines Versicherers nach dem Zweck der konkreten Versicherung zu bestimmen. Es würde eine mit dem Zweck der Vollkaskoversicherung unvereinbare Aushöhlung des Versicherungsschutzes bedeuten, die Folgen eines durch typisch menschliche Unzulänglichkeit verursachten Augenblicksversagens aus dem Kreise der versicherten Risiken auszunehmen. Mit dem regelhaften Schluß vom objektiv groben Pflichtverstoß auf die subjektive Unentschuldbarkeit dieses Verstoßes werde auch die nach § 61 VVG erforderliche positive Feststellung der besonderen subjektiven Vorwerfbarkeit in ein negatives Merkmal umgewandelt. Nunmehr müsse der Versicherungsnehmer das Gericht davon überzeugen, daß ein äußerlich grober Mißgriff ausnahmsweise zu entschuldigen sei.
Auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung nimmt das Berufungs- gericht an, der Kläger habe den Unfall zwar durch einen objektiv groben Verstoß gegen die Regeln des Straßenverkehrs schuldhaft herbeigeführt. Subjektive Unentschuldbarkeit lasse sich aber nicht feststellen, weil sich das Fehlverhalten des Klägers den Umständen nach nur durch ein Augenblicksversagen erklären lasse, das nicht auf Sorglosigkeit oder Gleichgültigkeit im Umgang mit dem versicherten Fahrzeug beruhe.
II. Die rechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichts geben keinen Anlaß, die Rechtsprechung des Senats zu ändern. Auf der Grundlage der Entscheidungen des Senats zur grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls im Sinne von § 61 VVG, auch der Entscheidung in BGHZ 119, 147, ist das angefochtene Urteil im Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
1. Nach ständiger Rechtsprechung der Zivilsenate des Bundesgerichtshofs wird der Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit grundsätzlich einheitlich bestimmt (vgl. Urteil vom 17. Oktober 1966 - II ZR 123/64 - VersR 1966, 1150 unter III; Urteil vom 8. Februar 1989 - IVa ZR 57/88 - VersR 1989, 582 unter 2; Urteil vom 29. September 1992 - XI ZR 265/91 - NJW 1992, 3235 unter I 2 a und b; Urteil vom 30. Januar 2001 - VI ZR 49/00 - NJW 2001, 2092 unter II 1 a). An diesem Grundsatz ist schon aus Gründen der Rechtssicherheit festzuhalten. Die vom Berufungsgericht befürwortete unterschiedliche Definition des Begriffs jeweils nach der konkreten Versicherung würde im Versicherungsrecht wegen der zahlreichen verschiedenen Arten von Versicherungen zu einer kaum
noch überschaubaren Aufsplitterung des Begriffs der groben Fahrlässigkeit im Sinne von § 61 VVG und damit zu einer nicht hinnehmbaren Rechtsunsicherheit führen.
2. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet läßt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Im Gegensatz zur einfachen Fahrlässigkeit muß es sich bei einem grob fahrlässigen Verhalten um ein auch in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Fehlverhalten handeln, das ein gewöhnliches Maß erheblich übersteigt (BGH, Urteil vom 18. Dezember 1996 - IV ZR 321/95 - VersR 1997, 351 unter II 2 c; vgl. ferner die oben unter II. 1. aufgeführten Urteile). Diese Begriffsbestimmung berücksichtigt den Grundgedanken des § 61 VVG. Danach soll der Versicherungsnehmer, der sich in bezug auf das versicherte Interesse völlig sorglos oder sogar unlauter verhält, keine unverdiente Vergünstigung erhalten. So hat § 61 VVG ähnlich wie § 162 BGB den Gedanken von Treu und Glauben übernommen (BGH, Urteil vom 8. Februar 1989 aaO unter 1 a m.w.N.).
3. a) Aus dem Senatsurteil in BGHZ 119, 147 ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kein Grundsatz abzuleiten, nach dem die Mißachtung des roten Ampellichts stets grob fahrlässig ist (Römer, NVersZ 2001, 539 unter II; ders. ZfS 2001, 289 unter I 2 c). Der Senat hat lediglich die Ansicht der Vorinstanz als rechtsfehlerfrei bezeichnet, das Überfahren einer roten Ampel sei in aller Regel objektiv als grob fahrlässig zu bewerten (aaO S. 148 unter 1 der Gründe). Über eventuelle Ausnahmen in objektiver Hinsicht war nichts auszuführen, weil das Berufungsgericht mit Recht keine Ausnahme in Betracht gezogen hatte.
b) Das Nichtbeachten des roten Ampellichts wird wegen der damit verbundenen erheblichen Gefahren in aller Regel als objektiv grob fahr- lässig anzusehen sein. Nach den jeweiligen Umständen kann es jedoch schon an den objektiven oder an den subjektiven Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit fehlen. Dies kann der Fall sein, wenn die Ampel nur schwer zu erkennen oder verdeckt ist und bei besonders schwierigen , insbesondere überraschend eintretenden Verkehrssituationen (vgl. OLG Hamm VersR 2002, 603 f.; OLG Köln NVersZ 1999, 331 f.; OLG Nürnberg NJW-RR 1996, 986 f.; OLG Köln r+s 1991, 82 f.). Eine Beurteilung als nicht grob fahrlässig kann auch in Betracht kommen, wenn der Fahrer zunächst bei "Rot" angehalten hat und dann in der irrigen Annahme , die Ampel habe auf "Grün" umgeschaltet, wieder angefahren ist (so neuerdings wieder OLG Hamm r+s 2000, 232; OLG Jena VersR 1997, 691 f.; OLG München NJW-RR 1996, 407). Diese Beispiele sind nicht abschließend. Wegen der "Verschlingung" objektiver und subjektiver Gesichtspunkte und der Notwendigkeit, die Würdigung auf die besonderen Umstände des Einzelfalles abzustellen, lassen sich nur mit großen Vorbehalten allgemeine Regeln darüber entwickeln, wann eine unfallursächliche Fahrlässigkeit als grobe zu qualifizieren ist (BGH, Urteil vom 11. Juli 1967 - VI ZR 14/66 - VersR 1967, 909).
c) Ob die Fahrlässigkeit im Einzelfall als einfach oder grob zu werten ist, ist Sache der tatrichterlichen Würdigung. Sie erfordert eine Abwägung aller objektiven und subjektiven Tatumstände und entzieht sich deshalb weitgehend einer Anwendung fester Regeln (BGH, Urteil vom 5. Dezember 1966 - II ZR 174/65 - VersR 1967, 127 unter 1 und 2; BGH, Urteil vom 5. April 1989 - IVa ZR 39/88 - VersR 1989, 840 unter 2;
Römer, VersR 1992, 1187 unter II 3). Diese tatrichterliche Würdigung ist mit der Revision nur beschränkt angreifbar. Nachgeprüft werden kann nur, ob in der Tatsacheninstanz der Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt worden ist oder ob beim Bewerten des Grades der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Betracht geblieben sind (BGH, Urteil vom 8. Februar 1989 aaO unter 1 b).
4. a) Aus dem Senatsurteil in BGHZ 119, 147 ergibt sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht, daß aus einem objektiv groben Pflichtverstoß regelhaft auf die subjektive Unentschuldbarkeit geschlossen werden könne und entgegen der anerkannten Beweislast des Versicherers für das Eingreifen eines Risikoausschlusses der Versicherungsnehmer den Entschuldigungsbeweis zu führen habe (siehe dazu Römer, NVersZ 2001, 539 f.; Rixecker, ZfS 2001, 550 f.). Der Senat hat vielmehr daran festgehalten, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom äußeren Geschehensablauf und vom Ausmaß des objektiven Pflichtverstoßes auf innere Vorgänge und deren gesteigerte Vorwerfbarkeit geschlossen werden könne (BGHZ 119, 147, 151) und dazu auf sein Urteil vom 8. Februar 1989 (aaO unter 4 d) hingewiesen. Dort ist ausdrücklich klargestellt, daß auch für die subjektive Seite des Schuldvorwurfs gemäß § 61 VVG der Versicherer darlegungs- und beweispflichtig ist. Dabei sind die Grundsätze des Anscheinsbeweises nicht anwendbar (BGH, Urteil vom 21. April 1970 - VI ZR 226/68 - VersR 1970, 568 unter II 2). Allerdings ist es Sache des Versicherungsnehmers, ihn entlastende Tatsachen vorzutragen. Das entspricht dem allgemeinen prozessualen Grundsatz, wonach die nicht beweisbelastete Partei ausnahmsweise eine Substantiierungslast treffen kann. Ein solcher Fall liegt vor, wenn der darlegungspflichtige Gegner außerhalb des von ihm dar-
zulegenden Geschehensablaufs steht und die maßgebenden Tatsachen nicht näher kennt, während sie der anderen Partei bekannt sind und ihr ergänzende Angaben zuzumuten sind (BGH, Urteil vom 3. Februar 1999 - VIII ZR 14/98 - NJW 1999, 1404 unter II 2 b aa m.w.N.; Zöller/Greger, ZPO 23. Aufl. vor § 284 Rdn. 24, 34 ff.). Bei einem Verkehrsunfall wird diese Konstellation regelmäßig gegeben sein. An der Beweislast ändert dies nichts (OLG Hamm VersR 2002, 603).
b) Der Senat hält daran fest, daß die bloße Berufung des Kraftfahrers auf ein "Augenblicksversagen" kein ausreichender Grund ist, grobe Fahrlässigkeit zu verneinen. Die nur momentane Unaufmerksamkeit kann unterschiedliche Ursachen haben. Trägt der Versicherungsnehmer zur Ursache des kurzzeitigen Fehlverhaltens und den sonstigen Umständen nichts vor, kann der Tatrichter den Schluß ziehen, daß ein objektiv grob fahrlässiges Mißachten des Rotlichts auch subjektiv als unentschuldbares Fehlverhalten zu werten ist.
5. Das Berufungsurteil ist nicht deshalb aufzuheben, weil das Berufungsgericht der Ansicht ist, die von ihm gefundene Rechtsauffassung weiche von der Senatsrechtsprechung ab. Diese Ansicht beruht im wesentlichen auf einem nicht zutreffenden Verständnis der Senatsurteile vom 8. Juli 1992 (BGHZ 119, 147) und vom 18. Dezember 1996 (IV ZR 321/95 - VersR 1997, 351). Auch auf der Grundlage dieser Urteile und der vorstehend dargestellten sonstigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat die Würdigung des Berufungsgerichts Bestand, subjektiv grobe Fahrlässigkeit sei dem Kläger nicht anzulasten. Der Kläger hat sich nicht lediglich auf ein "Augenblicksversagen" berufen. Er hat im einzelnen dargelegt, was der Fehlreaktion vorausgegangen ist und wie es
nach seiner Erinnerung dazu gekommen ist oder gekommen sein muß. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der Kläger bei "Rot" zunächst angehalten und ist nur deshalb noch bei "Rot" wieder angefahren , weil er aufgrund der Fehldeutung irgendeines in seinem Blickfeld liegenden optischen Signals zu der Überzeugung gelangt sei, die Ampel sei soeben auf "Grün" umgesprungen. Daß das Berufungsgericht dies nicht als ein in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Fehlverhalten bewertet hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es ist auszuschließen, daß das Berufungsgericht nach einer Zurückverweisung zu einem anderen Ergebnis gelangt.
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch
(1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.
Es ordnet an:
„Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen“.
(2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.
(3) Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es kann ortsfest oder von Fahrzeugen aus verwendet werden. Die Verwendung von Fahrzeugen aus ist nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung zu warnen.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
- 1
Der Kläger wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen seine Heranziehung zum Schadensersatz in Höhe von 500,00 €.
- 2
Der Kläger steht als Polizeihauptkommissar bei der Polizeiinspektion F. im Dienst des Beklagten. Am 19. September 2012, einem Werktag, erhielt der Kläger eine Mitteilung über einen Verkehrsunfall mit Verletzten im Bereich M. Straße/Ecke O… Ring im Stadtgebiet F. Er unternahm darauf hin, zusammen mit dem Zeugen Polizeikommissar X als Beifahrer, gegen 17:30 Uhr mit einem Dienstfahrzeug eine Einsatzfahrt zu dem Unfallort, unter Verwendung von Sondersignalen (Blaulicht und Martinshorn). Auf dem Weg dorthin befuhr der Kläger den N… Ring in östlicher Richtung. An der Kreuzung des N… Rings, dort fünfspurig ausgebaut, mit der B Straße, die in dem südlichen Teilstück im Kreuzungsbereich ebenfalls fünfspurig ausgebaut ist, zeigte die Lichtzeichenanlage für den Kläger Rot. Der Kläger bremste das von ihm auf der linken von zwei Geradeausspuren gesteuerte Fahrzeug auf eine Geschwindigkeit von etwa 30 bis 50 km/h ab und fuhr bei Rotlicht dann in den Kreuzungsbereich ein, um die Kreuzung zu queren. An der Kreuzung befindet sich auf der Südseite des N… Rings Heckenbewuchs, der sich fast bis zum Schnittpunkt zur B Straße erstreckt. Zur gleichen Zeit befuhr die Zeugin X mit ihrem Fahrzeug die B Straße in Richtung Norden und querte die Kreuzung bei ihrerseits die Fahrt gewährenden Grünlicht. Der Zeuge X erblickte das querende Fahrzeug von Frau X und warnte den Kläger, woraufhin dieser eine Vollbremsung einleitete und das Dienstfahrzeug dabei leicht nach links, weg von dem Wagen der Zeugin X steuerte. Dennoch kollidierten beide Fahrzeuge.
- 3
Dem Beklagten entstand am Dienstfahrzeug ein Gesamtschaden von 11.125,89 €.
- 4
Der Unfallbericht wurde am 20. September 2012 abgefasst. Dabei gab die Zeugin X an, das Martinshorn erst gehört zu haben, als sie in den Kreuzungsbereich eingefahren sei. Eine Lichtbild- und Skizzenmappe wurde am 15. Oktober 2012 gefertigt.
- 5
Der Kläger erklärte im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung, dass der ihn im Krankenhaus untersuchende Arzt Dr. X spontan mitgeteilt habe, die Zeugin X habe ihm bei deren Untersuchung am Vortag gesagt, sie habe das Martinshorn gehört. In der Dienstunfallmeldung sowie der "Unfallmeldung Dienstfahrzeug" führte der Kläger aus, dass die Lichtzeichenanlage auf dem N… Ring für ihn Rot gezeigt habe. Bereits zuvor seien zwei Fahrzeuge aus der B Straße gequert. Vor der Ampel habe er stark gebremst. Beim Einfahren in die Kreuzung habe er trotz eines Blicks nach rechts kein Fahrzeug gesehen. Erst auf Zuruf des Zeugen X, habe er im Kreuzungsbereich nach links eingelenkt, den Zusammenstoß aber nicht mehr vermeiden können. Seine Geschwindigkeit schätze er auf 30 bis 50 km/h.
- 6
Mit Schreiben vom 8. November 2012 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er beabsichtige, ihn wegen grob fahrlässig verursachten Sachschadens am Dienstfahrzeug im Rahmen der Ziffer 10.4 der Verwaltungsvorschrift der Landesregierung und des Ministeriums der Finanzen für Landesbedienstete (VV) in Höhe von 500,00 € in Regress zu nehmen. Der Personalrat erteilte hierzu seine Zustimmung.
- 7
Der Zeuge X gab am 24. September 2012 und am 26. November 2012 einen Bericht zur Akte. Dort legt er dar, dass er zu den gefahrenen Geschwindigkeiten keine Angaben machen könne. Der Zeuge X gab an, er habe vor dem Unfall auf dem N… Ring mit seinem Auto vor der Kreuzung mit der B Straße gestanden. Er habe aus ca. 150 m Entfernung einen Streifenwagen mit Blaulicht herannahen sehen. Bei geschlossenem Fenster habe er das Martinshorn nicht vernommen. Dies sei erst mit geöffnetem Fenster der Fall gewesen. Der Polizeiwagen sei zunächst deutlich schneller als 50 km/h gewesen, habe dann aber vor der Kreuzung stark abgebremst, was man am Absenken des Fahrzeugs gesehen habe. Der Polizeiwagen sei dann mit ca. 20-30 km/h in die Kreuzung eingefahren. Das Verkehrsaufkommen schätze er als mittelstark ein. Die Zeugin X erklärte, hinter der Zeugin X gefahren zu sein. Wenige Meter vor der Haltelinie habe sie eine Sirene gehört und in diesem Moment sei schon ein Polizeiauto sehr plötzlich aufgetaucht, das dann in die Fahrerseite des Wagens der Zeugin X gefahren sei. Die Zeugin X sei zuvor mit etwa 50 km/h - wie die Zeugin X - unterwegs gewesen. Ob die Zeugin X wegen des Wechsels der Lichtzeichenanlage auf Gelb noch im Ampelbereich beschleunigt habe, könne sie nicht sagen. Der Zeuge X erklärte u.a., er sei über den Unfallverlauf zunächst einem Irrtum erlegen, weil er fälschlich angenommen habe, dass die Zeugin X das Polizeiauto gerammt habe. Die Geschwindigkeit der Zeugin schätze er auf 60 bis 70 km/h, zur Geschwindigkeit des Polizeiautos könne er keine Angaben machen. Alles sei sehr schnell gegangen. Der Zeuge Dr. X gab an, dass die Zeugin X ihm erzählt habe, sie habe zwar das Martinshorn gehört, aber erst in dem Moment, als es zum Unfall gekommen sei.
- 8
Der POK X verfasste am 15. Oktober 2012 einen zur Verwaltungsakte genommenen Vermerk. Dort hielt er fest, dass er zur Veranschaulichung des Unfallhergangs die Unfallstelle aus Richtung des Klägers und der Zeugin X angefahren habe. Mit Unterstützung eines zweiten Einsatzwagens habe er nachvollziehen können, dass infolge der Verhältnisse an der Kreuzung das Martinshorn erst ca. 40 m vor der Kreuzung bei geschlossenem Fenster von der B Straße her leise wahrnehmbar gewesen sei. Das Blaulicht sei erst unmittelbar vor der Kreuzung zu sehen gewesen.
- 9
Mit Bescheid vom 2. April 2013 nahm der Beklagte den Kläger gemäß § 48 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) in Höhe von 500,00 € in Regress. Dazu führte er im Wesentlichen aus: Der Kläger habe seine Sorgfaltspflichten beim Einfahren in den Kreuzungsbereich bei Rotlicht grob fahrlässig missachtet. Die zum Unfallzeitpunkt gefahrene Geschwindigkeit sei nicht angepasst gewesen. Darüber hinaus habe auch die durch den Heckenbewuchs unübersichtliche Kreuzung erfordert, das Tempo weiter zu reduzieren, um sich einen hinreichenden Überblick über die Verkehrssituation zu verschaffen. Da die Ergebnisse der ermittelnden Dienststelle bestätigt hätten, dass die Unfallgegnerin die Signale des Polizeiautos erst sehr spät wahrgenommen habe, erscheine ihre Aussage, dass sie mit angepasster Geschwindigkeit gefahren sei, glaubhaft.
- 10
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 18. April 2013 Widerspruch und trug im Wesentlichen vor: Er habe den Unfall nicht grob fahrlässig verursacht. Bevor er in den Kreuzungsbereich unmittelbar eingefahren sei, hätten zwei Fahrzeuge 200 m vor Erreichen des Kreuzungsbereichs die Kreuzung gequert. Danach sei kein querender Verkehr erkennbar gewesen. Kurz vor der Einfahrt in die Kreuzung – etwa zum Zeitpunkt des Abbremsens – sei von links kein querender Fahrzeugverkehr feststellbar gewesen. Er – der Kläger – habe sodann beim Einfahren in die Kreuzung den Blick den rechts gewendet und kein herannahendes Fahrzeug feststellen können.
- 11
Der Beklagte half dem Widerspruch nicht ab.
- 12
Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Juni 2013 wies er den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Der Kläger habe seine ihm obliegende Sorgfaltspflicht verletzt, indem er zu schnell in die Kreuzung gefahren sei und sich keinen hinreichenden Überblick über die Verkehrssituation im Kreuzungsbereich verschafft habe. Auch habe er sich nicht hinreichend versichert, dass die anderen Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet würden. Im vorliegenden Fall hätten zwar grundsätzlich Sonderrechte in Anspruch genommen werden dürfen, jedoch nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Deshalb habe der Kläger wegen der roten Ampelanzeige für seine Fahrtrichtung damit rechnen müssen, dass andere Verkehrsteilnehmer ihn nicht wahrgenommen hätten und hätte sich deshalb besonders vorsichtig in die Kreuzung hineintasten müssen. Bei unübersichtlichen Kreuzungen könne dies sogar die Verpflichtung beinhalten, nur mit Schrittgeschwindigkeit einzufahren. Angesichts der verstärkten Sorgfaltspflicht könne es im Einzelfall für den Fahrer des Einsatzfahrzeugs zumutbar sein, das Fahrzeug fast bis zum Stillstand abzubremsen, um auf diese Weise eine hinreichende Übersicht über die Verkehrslage zu gewinnen. Das Sonderwegerecht berechtige nicht zu einer Gefährdung oder gar Schädigung anderer Verkehrsteilnehmer. Bei einer Geschwindigkeit von 30 bis 50 km/h könne eindeutig nicht mehr von einem „Hineintasten“ bzw. von „Schrittgeschwindigkeit“ gesprochen werden. Grobe Fahrlässigkeit im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung liege in Anbetracht der Ampelzeichen, der zu hohen Geschwindigkeit des Klägers und der unübersichtlichen Situation wegen des Heckenbewuchses vor. Die Aussage des Zeugen X, die Zeugin X sei mit zu hoher Geschwindigkeit gefahren, rechtfertige in Anbetracht der Aussagen der anderen Zeugen und der Widersprüchlichkeiten in dessen Aussage nicht die Annahme eines Mitverschuldens der Zeugin X.
- 13
Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids (12. Juni 2013) hat der Kläger am 9. Juli 2013 Klage erhoben.
- 14
Er trägt vor: Er habe beim Einfahren in den Kreuzungsbereich bei Rotlicht seine ihm obliegende Sorgfaltspflicht nicht grob fahrlässig missachtet. Bei der Zufahrt auf die Kreuzung B Straße/N… Ring habe die Lichtzeichenanlage zwar für das von ihm gesteuerte Dienstfahrt Rot gezeigt. Zu diesem Zeitpunkt habe sich der dort herrschende Kreuzungsverkehr jedoch so dargestellt, dass lediglich ca. 200 m vor Erreichen der Kreuzung zwei Pkw diese von rechts nach links gequert hätten. Danach sei aber kein weiterer querender Verkehr erkennbar gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei aus der von links kommenden B Straße kein Fahrzeugverkehr feststellbar gewesen. Als er – der Kläger – sodann in den Kreuzungsbereich mit nochmals herabgesetzter Geschwindigkeit eingefahren sei, habe er seinen Blick nach rechts gerichtet, habe dort jedoch ebenfalls keinen kreuzenden Fahrzeugverkehr feststellen können. Aufgrund des Zurufes seines Kollegen, habe er einen schwerwiegenden Zusammenprall mit dem Fahrzeug der Unfallgegnerin vermeiden können. Eine übermäßige Sichtbeeinträchtigung durch Heckenbewuchs sei tatsächlich nicht gegeben. Zwar habe sich im Kreuzungsbereich rechter Hand von dem vom Kläger gesteuerten Dienstfahrzeug Heckenbewuchs befunden, der jedoch weit hinter den dortigen Fußwegen auf einem Grundstück angepflanzt sei. Dieser Heckenbewuchs reiche nicht bis unmittelbar an den östlichen Fahrbahnrand des N… Rings heran. Zudem nehme die Höhe des Bewuchses in Richtung des Kreuzungsbereichs ab. Da er – der Kläger – mit seinem Dienstfahrzeug den linken Fahrstreifen beim Einfahren in den Kreuzungsbereich befahren habe, sei ihm aber nicht die Sicht nach rechts durch Heckenbewuchs genommen gewesen. Aus diesem Grund handle es sich um keine unübersichtliche Kreuzung, so dass für den Kläger nicht die Pflicht bestanden habe, diese mit Schrittgeschwindigkeit zu befahren oder gar das Dienstfahrzeug vor der Kreuzung bis zum Stillstand abzubremsen. Auch verfüge er über erhebliche Erfahrung aus 26 Dienstjahren, insbesondere im Hinblick auf das Einfahren in durch Rotlicht gesperrte Kreuzungsbereiche unter Verwendung von Blaulicht und Martinshorn. Zudem handle es sich um den ersten Unfall des Klägers unter Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten. Schließlich sei ihm der Kreuzungsbereich aus dienstlicher Erfahrung bestens bekannt. Auch sei allen den Unfall beobachtenden Personen gleichwertig Glauben zu schenken und insbesondere nicht allein auf die Aussagen der Unfallbeteiligten abzustellen. Insoweit hätte ein Fehlverhalten der Unfallgegnerin mit Blick auf eine Zeugenaussage, wonach sie möglicherweise zwischen 60 und 70 km/h und damit zu schnell gefahren sei, geprüft werden müssen. Dies gelte umso mehr, als der Zeuge Dr. X angegeben habe, die Zeugin X habe ihm offenbart, dass sie das Martinshorn wahrgenommen habe. In vergleichbaren Fällen sei ein Regress nicht durchgeführt worden.
- 15
Der Kläger beantragt,
- 16
den Bescheid des Beklagten vom 2. April 2013 in der Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids vom 7. Juni 2013 aufzuheben und die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
- 17
Der Beklagte beantragt,
- 18
die Klage abzuweisen.
- 19
Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in dem Ausgangs- sowie in dem Widerspruchsbescheid. Die Klägerseits angeführten Referenzfälle seien mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Bei Vorliegen grober Fahrlässigkeit erfolge die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen in jedem Fall.
- 20
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen X und X. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme sowie der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten verwiesen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
- 21
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 2. April 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Juni 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –).
- 22
Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme des Klägers nach § 48 BeamtStG sind im vorliegenden Fall erfüllt.
- 23
Nach § 48 Satz 1 BeamtStG hat ein Beamter, der vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten verletzt, dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen.
- 24
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht unter Heranziehung der durch die Verwaltungsakte vermittelten weiteren Erkenntnisquellen wie Fotoausdrucke, Luftaufnahmen und Planfertigungen fest, dass der Kläger die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten nicht nur in subjektiv vorwerfbarer Weise, sondern im Rechtssinne „in besonders schweren Maße“ verletzt und demnach grob fahrlässig i.S.d. § 48 BeamtStG gehandelt hat. Dem Kläger wäre es unter Beachtung einfachster Vorkehrungen möglich gewesen, durch pflichtkonformes Handeln den Schadenseintritt zu verhindern und zugleich den Zweck des damaligen Einsatzes ohne Schädigung einer Dritten zu erfüllen. Der Kläger handelte damit im Rechtssinne grob fahrlässig, denn er hat die im Verkehr erforderliche Sorgfalt durch das mangelnde Herabsetzen der Geschwindigkeit und das unterlassene Hineintasten in den Kreuzungsbereich bei in seiner Fahrrichtung roter Ampelanzeige in besonders schwerem Maße verletzt (vgl. zum Maßstab bei grober Fahrlässigkeit: BVerwG, Urteil vom 17. September 1964 - II C 147.61 und VG Potsdam, Urteil vom 24. Februar 2011 - 2 K 832/07, jeweils juris).
- 25
Der Umstand allein, dass der Kläger das Rot der Lichtzeichenanlage nicht beachtete, ist für sich genommen rechtlich unschädlich, soweit es den hier streitigen Schadensersatzanspruch betrifft. Denn § 38 Straßenverkehrsordnung (StVO) berechtigt Kraftfahrzeuge grundsätzlich, mit Blaulicht und Einsatzhorn auch die Vorfahrtsregelung durch Lichtzeichenanlagen zu übergehen; allerdings dürfen dadurch begünstigte Fahrer nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung hiervon Gebrauch machen, denn der nach der allgemeinen Regelung Bevorrechtigte behält grundsätzlich sein Vorfahrtsrecht (BGH, Urteil vom 17. Dezember 1974 - VI ZR 207/73, juris). Dabei ist zu beachten, dass der gemeldete Verkehrsunfall mit Verletzten den Kläger grundsätzlich berechtigte, unter Inanspruchnahme der Sonderrechte nach §§ 35, 38 StVO zum Einsatzort zu gelangen. Folge des Einsatzes des blauen Blinklichts in Kombination mit dem Einsatzhorn des Streifenwagens war das Gebot an die übrigen Verkehrsteilnehmer, dem Einsatzfahrzeug sofort freie Bahn zu schaffen (§ 38 Abs. 1 StVO). Diese Sonderrechte dürfen indes nur unter gebührender Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der übrigen Verkehrsteilnehmer, ausgeübt werden (§ 34 Abs. 8 StVO). Auch bei Einsatzfahrten unter Verwendung von Sondersignalen unterliegt der Beamte der Pflicht zu verkehrsgerechten, defensiven Fahren, wobei die eigene Fahrweise folglich angepasst werden muss. Die Bindung an die allgemeinen Verkehrsregeln der StVO bleibt grundsätzlich auch für einen Beamten während einer Einsatzfahrt bestehen, der ebenso wie andere Teilnehmer am Straßenverkehr ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht üben muss (§ 1 StVO).
- 26
Soll - wie im vorliegenden Fall - eine Kreuzung- unter Inanspruchnahme des Sonderwegerechts bei Rot passiert werden, muss ein Polizeibeamter als Fahrer des Einsatzwagens damit rechnen, dass andere Verkehrsteilnehmer die Sondersignale nicht oder jedenfalls – wie vorliegend nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme – nicht rechtzeitig wahrnehmen und mit unverminderter Geschwindigkeit herannahen können. Die damit verbundene Kollisionsgefahr ist unter allen Umständen zu vermeiden. Das Sonderwegerecht berechtigt nicht zu einer Gefährdung oder gar Schädigung anderer Verkehrsteilnehmer. Der Fahrzeugführer muss vielmehr auch bei der Inanspruchnahme von Sonderrechten die größtmögliche Sorgfalt aufwenden, um eine Gefährdung anderer zu vermeiden. Dies bedeutet auch, dass der Fahrer des Einsatzfahrzeuges sich zuvor davon überzeugen muss, dass die Sondersignale von den anderen Verkehrsteilnehmern auch tatsächlich wahrgenommen werden und deren Verhalten als ein „Rücktritt“ zugunsten des Einsatzfahrzeugs erkennbar ist (OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 8. Februar 2013 - 10 U 39/12, juris). Daraus resultiert zwangsläufig eine Pflicht des Einsatzfahrers, sich besonders vorsichtig in den Kreuzungsbereich „vorzutasten“ und sein Fahrzeug dabei grundsätzlich bis auf Schrittgeschwindigkeit abzubremsen (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24. September 1997 – A 3 S 164/96, juris). Fährt ein Beamter unter Inanspruchnahme des Sonderwegerechts über eine Ampel mit rotem Signalzeichen, überquert dabei einen Kreuzungsbereich, anstatt sich „hineinzutasten“, so handelt er regelmäßig grob verkehrswidrig (KG Berlin, Urteil vom 8. Januar 2001 – 12 U 7095/99, juris).
- 27
Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Vorgaben hat der Kläger den vom Dienstherrn erlittenen Schaden grob fahrlässig verursacht. Der Kläger war mit dem Einsatzfahrzeug im Begriff, die Kreuzung N… Ring/B Straße zu überqueren, obwohl das Ampelzeichen für ihn Rot signalisierte. Bei pflichtkonformen Verhalten, wäre es dem Kläger aber unter Beachtung einfachster Vorkehrungen möglich gewesen, die Kreuzung ohne wesentliche zeitliche Verzögerung unfallfrei zu passieren.
- 28
a) Der Kläger hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme seine Geschwindigkeit nicht wie erforderlich soweit herabgesetzt, dass ein „Herantasten“ in den Kreuzungsbereich erfolgte. So hat der Zeuge X bei seiner gerichtlichen Vernehmung erklärt, dass der Kläger nicht mit Schrittgeschwindigkeit in den Kreuzungsbereich eingefahren sei; es habe sich vielmehr um "flüssiges Fahren" gehandelt. Auch der Kläger selbst, der als sehr diensterfahrener Beamter gerade mit Einsatzfahrten mit Signalhorn und Blaulicht vertraut war und von allen Beteiligten als Fahrer des Einsatzwagens noch am ehesten in der Lage war, seine Geschwindigkeit abzuschätzen, erklärte, er sei mit einer Geschwindigkeit zwischen 30 und 50 km/h in den Kreuzungsbereich eingefahren. Auch wenn die gefahrene Geschwindigkeit des Klägers von ca. 30 bis 50 km/h auf seinen subjektiven Schätzungen beruht, so hat die Zeugenvernehmung aber keine entgegenstehenden Erkenntnisse erbracht. Obwohl also ein ein- oder zweimaliges - gemessen an der Ausgangsgeschwindigkeit - „starkes Abbremsen“ stattgefunden hat, so ist jedenfalls kein Abbremsen bis zum Stillstand oder bis zur Schrittgeschwindigkeit erfolgt. Vielmehr folgt aus den Angaben der Beteiligten und Zeugen, dass die zuvor gefahrene Geschwindigkeit vor der Kollision nicht bis zum Stillstand oder zumindest zur Schrittgeschwindigkeit abgebremst worden war. Diese liegt um die 7 km/h (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 23. Mai 2005 – 1 Ss (Owi) 86B/05, juris), jedenfalls nicht über 10 bis 15 km/h und dadurch immer noch weit unter der angegebenen Geschwindigkeit. Eine noch stärkere Reduzierung der Geschwindigkeit wäre angesichts der roten Ampel hier aber offensichtlich angezeigt gewesen. Bei jeder unangepassten Geschwindigkeit beim Einfahren in die Kreuzung, bei der beschriebenen Lichtzeichensituation, auch bei „nur“ 30 km/h, ist eine Gefahrenlage wesentlich schwerer und erst später erkennbar und nimmt dem Kläger und anderen Verkehrsteilnehmern eine hinreichende Reaktionszeit. Dies gilt trotz in Anspruch genommener Sonderrechte.
- 29
b) Der Umstand, dass die B Straße befahrende andere Verkehrsteilnehmer, grüne Lichtzeichen der Ampelanlage signalisiert bekommen hatten, was der Kläger auch erkannt hatte, denn seine Ampel zeigte das rote Signal, hätte für ihn schon Anlass genug sein müssen, nur mit äußerster Vorsicht in den Kreuzungsbereich einzufahren. Dies machte es erforderlich, die Geschwindigkeit soweit abzusenken, dass bei Schrittgeschwindigkeit nach menschlichem Ermessen ein sicheres Überqueren der Kreuzung erfolgen konnte.
- 30
c) Die naheliegende Möglichkeit, mit Hilfe des Zeugen X als Beifahrer sicher bei Schrittgeschwindigkeit in den Kreuzungsbereich einzufahren und sich nach beiden Seiten zügig einen Überblick zu beiden querenden Seiten zugleich zu verschaffen, hat der Kläger nicht wahrgenommen, indem er zu schnell in den Kreuzungsbereich eingefahren ist. Damit hat er wegen eines wenige Sekunden erfordernden weiteren Abbremsens auf einfachste unfallvermeidende Vorkehrungen verzichtet und zugleich für Dritte, seinen beifahrenden Kollegen und sich selbst erhebliche, sich glücklicherweise nur teilweise realisierende Risiken geschaffen, das ihm anvertraute Dienstfahrzeug erheblich beschädigt und - was schwer wiegt - den Zweck seines Einsatzes, den Unfallopfern zu Hilfe zu kommen, wegen weniger Sekunden erhoffter Zeitersparnis vereitelt.
- 31
d) Der besondere Grad der Fahrlässigkeit ist hier aber nicht nur wegen der nicht angepassten Geschwindigkeit im Kreuzungsbereich bei rotem Ampelsignal verwirklicht. Denn der Kläger hat erklärt, dass er aus einer Entfernung von ca. 200 m zur Kreuzung querenden Fahrzeugverkehr über die B Straße wahrgenommen hatte. Allein das Ausbleiben von weiterem querendem Fahrzeugverkehr trotz unveränderter Lichtzeichenlage durfte schon einen normalen Verkehrsteilnehmer - unter welchen Umständen auch immer - nicht zur Annahme verleiten, dass nach dem Zurücklegen einer Fahrtstrecke von 200 m auch weiterhin keine Fahrzeuge aus einer in der Annäherung in den Kreuzungsbereich nicht einsehbaren mehrspurigen Straße, bei unveränderter Ampelschaltung, folgen würden. Dies gilt umso mehr für den sehr berufserfahrenen Kläger. Allein der Umstand, dass einige östlich der Ampelanlage den N… Ring befahrende Verkehrsteilnehmer aufgrund der durch sie zu beachtenden roten Lichtzeichen ihre Fahrzeuge zum Halten gebracht hatten, berechtigte den Kläger nicht zu der Annahme, dass alle anderen Verkehrsteilnehmer infolge der Sondersignale, trotz der für sie geltenden grünen Lichtzeichen, ihre Fahrzeuge ebenfalls anhalten würden.
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e) Die qualifizierte Fahrlässigkeit folgt zudem aus dem Umstand, dass die Kreuzung der B Straße mit dem N… Ring aus mehreren weiteren Gründen in der Einsatzsituation ein besonders umsichtiges Einfahren bei roter Ampelanzeige erforderte. So ist selbst von der zweiten Geradeausspur des N… Rings, auf der der Kläger gefahren war, der Kreuzungsbereich nur sehr eingeschränkt einsehbar. Dies lässt sich sicher anhand der vorliegenden Fotos und der Luftaufnahme nachvollziehen. Danach ist entlang der Südseite des N… Rings ein Grünstreifen angelegt, auf dem sich eine weitgehend übermannshohe Heckenbepflanzung befindet. Diese erlaubt von Westen kommenden Fahrzeugen auf dem N… Ring, selbst von der linken Geradeausspur gesehen, nur einen sehr eingeschränkten Einblick in den erweiterten Kreuzungsbereich. Noch wenige Meter vor der Haltelinie auf der Fahrbahn des N… Rings vor der dort installierten Ampelanlage lässt sich nicht einmal der Bereich der südlich abknickenden B Straße, bis zur dort vor der Ampelanlage gezogenen Haltelinie, einsehen. Die Einschränkung der Einsehbarkeit des Kreuzungsbereichs geht damit über diejenige einer "normalen" Kreuzung mit annäherndem Einmündungswinkel von 90° hinaus. So hat auch der Zeuge X im Rahmen seiner Vernehmung durch das erkennende Gericht erklärt, dass im Annäherungsbereich der Kreuzung die Sicht durch eine Hecke eingeschränkt ist. Insbesondere könnten Autos, die von rechts kommen - hier meinte der Zeuge aus der B Straße in nördlicher Fahrtrichtung - erst relativ spät gesehen werden, weil die Einsicht dort beschränkt sei. Dieser Aspekt kann hier freilich nicht zugunsten des Klägers gewertet werden. Denn dieser hat wiederholt erklärt, gerade auch mit den Verhältnissen an dieser Kreuzung dienstlich besonders vertraut zu sein. Damit hätte dem Kläger ohne Weiteres bewusst sein müssen, dass infolge der konkreten Situation vor Ort besondere Vorsicht angezeigt gewesen wäre. Das Maß der besonderen Fahrlässigkeit wird zudem dadurch bestätigt, dass der Kläger den N… Ring, eine im Kreuzungsbereich fünfspurige Straße um 17:30 Uhr an einem Werktag befuhr. Dass bei entsprechender Lichtzeichenlage von der südlichen B Straße, eine im Kreuzungsbereich ebenfalls fünfspurig ausgebaute Verkehrsanlage, mit anderen Verkehrsteilnehmern zu rechnen war, die Richtung Norden ihre Fahrt über die Kreuzung hinweg fortsetzen wollten, liegt auf der Hand. So hat der Zeuge X im Verwaltungsverfahren erklärt, dass mittelstarkes Verkehrsaufkommen geherrscht habe. Diese Darstellung wurde von den Beteiligten nicht bezweifelt. Zudem steht im Kreuzungsbereich westlich der B Straße - ausweislich des zur Verwaltungsakte genommenen Vermerks des POK X, der vorgelegten Fotoausdrucke sowie Planskizzen - ein mehrstöckiges langgestrecktes Mehrfamilienhaus, das als optisches und akustisches Hindernis die Wahrnehmung der Verkehrsvorgänge auf dem N… Ring von der B Straße stadtauswärts fahrend, zusätzlich erheblich verschlechtert. Auch der mehrstöckige langgestreckte Baukörper auf der Südseite des N… Rings im Kreuzungsbereich stellt sich als massiver optischer und akustischer Sperrriegel dar. Auch dies war dem Kläger aufgrund seiner dienstlichen Kenntnis der Unfallstelle bekannt. Selbst bei normalen Streckenverhältnissen muss der Kläger immer in Rechnung stellen, dass andere Verkehrsteilnehmer die Sondersignale nicht wahrnehmen (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24. September 1997, a.a.O.). Dies gilt umso mehr bei den hier beschriebenen, dem Kläger bekannten Kreuzungsverhältnissen.
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f) An der rechtlichen Beurteilung ändert der Umstand nichts, dass die Zeugin X das Martinshorn unmittelbar vor dem Unfall noch vernommen hatte. Sie hat im Termin zur mündlichen Verhandlung erklärt, dass sie die Warnsignale erst kurz vor dem Zusammenstoß wahrgenommen habe. Diese Aussage steht im Einklang mit deren früheren Angaben. Die scheinbar gegenteilige Darstellung ihres früheren Vortrags durch den Kläger im laufenden Gerichtsverfahren beruht auf einer verkürzten Wiedergabe des Inhalts der Einvernahme des im Widerspruchsverfahren gehörten Zeugen Dr. X. Die Darstellung der Zeugin ist in Anbetracht des Aktenvermerks des Ermittlungsführers POK X glaubhaft, wonach selbst bei stehendem Fahrzeug - das Fahrzeug der Zeugin war in Fahrt - bei geschlossenen Fensterscheiben erst bei einer Annäherung des Polizeifahrzeugs ab 40 m das Martinshorn zunächst nur leise vernehmbar war. Diesen Feststellungen ist der Kläger nicht entgegengetreten. Bei einem Pkw in Fahrt ist aufgrund des höheren Motoren- und Rollgeräuschs sowie des zunehmenden Fahrtwinds durchaus nachvollziehbar, dass die Zeugin X das Martinshorn - wie sie vor dem Gericht erklärt hat - zu spät vernommen hat, um noch reagieren zu können. Die Gefahr der zu späten Wahrnehmung der Sondereinsatzzeichen war für den Kläger als besonders erfahrenen Beamten ohne Weiteres erkennbar. Denn dem dienstlich mit dem Kreuzungsbereich vertrauten Kläger war aufgrund seiner Ortskenntnis bekannt, dass nördlich des N… Rings keine geschlossene Bebauung im Kreuzungsbereich besteht, die den Schall des Martinshorns akustisch in den Straßenraum hätte zurückwerfen können. Denn in dem dortigen Bereich ist an den N… Ring weitgehend nur südseitig angebaut worden. Hinzukommt, dass die südlich des N… Rings und westlich der südlichen B Straße vorhandene mehrstöckige Bebauung sowie die übermannshohe Hecke entlang des N… Rings die Wahrnehmung der optischen Signalzeichen stark erschwert und die akustische Wirkung des Martinshorns erheblich vermindert hat. Ohne dass es darauf ankommt sei hier darauf hingewiesen, dass auch die im Verwaltungsverfahren einvernommene Zeugin X bestätigt hatte, erst wenige Meter vor der Haltelinie eine Sirene gehört zu haben. In diesem Moment sei schon ein Polizeiauto sehr plötzlich aufgetaucht.
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g) Zuletzt ist nicht davon auszugehen, dass die Zeugin X mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren war. Sie hat im Rahmen ihrer gerichtlichen Vernehmung glaubhaft angegeben, nicht mit überhöhter Geschwindigkeit und bei Grün in die Kreuzung eingefahren zu sein. Auch der Zeuge X hat erklärt, dass die Zeugin X zwar für ihn sehr schnell eingefahren sei; damit habe er aber ausdrücken wollen, dass das Ganze für ihn sehr schnell gegangen sei; die Geschwindigkeit der Zeugin X könne er nicht einschätzen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist damit davon auszugehen, dass die Zeugin nicht mit überhöhter Geschwindigkeit und bei Grün in die Kreuzung eingefahren ist. Ohne dass es darauf ankommt, sei auch hier darauf verwiesen, dass die im Verwaltungsverfahren vernommene Zeugin X erklärt hatte, hinter der Zeugin X gefahren zu sein. Die Zeugin X sei zuvor mit etwa 50 km/h unterwegs gewesen. Ob die Zeugin X wegen des Wechsels der Lichtzeichenanlage auf Gelb noch im Ampelbereich beschleunigt habe, könne sie nicht sagen. Nach der widerspruchsfreien Aussage der Zeugin X, die sich mit dem Inhalt der Verwaltungsakte deckt, bestand kein Anlass, von Amts wegen noch den Zeugen X zu vernehmen.
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Der Kläger handelte damit im Rechtssinne grob fahrlässig. Gerade bei dem Maß der möglichen Gefahren steigen auch die Anforderungen an die vom Kläger anzuwendende Sorgfalt (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24. September 1997, a.a.O.). Er hat dabei nicht beachtet, was im vorliegenden Fall jedem Fahrer hätte einleuchten müssen. Dabei hat er sich insbesondere auch subjektiv über das entsprechende Gebot defensiven Fahrens hinweggesetzt (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 24. Februar 2011, a.a.O.) und auf seine Beobachtung des querenden Verkehrs "aus der Ferne" vertraut. Dabei übersieht das Gericht nicht, dass der Kläger sich in einer dringenden Einsatzsituation sah. Denn der Kläger und der Zeuge X befanden sich im Einsatz zu einem Verkehrsunfall mit gemeldeten Verletzten. Nur zum Zwecke des wenige Sekunden schnelleren Erreichens eines Unfallortes darf aber der im Einsatz befindliche Beamte durch die Schaffung einer erheblichen, leicht vermeidbaren Unfallgefahr nicht den Zweck seines dienstlichen Einsatzes, nämlich den verunfallten Opfern zu helfen, gefährden. Eben so wenig darf er in leicht vermeidbarer Weise andere Verkehrsteilnehmer und seinen Kollegen durch sein Fehlverhalten verletzen, sich selbst massiv gefährden und schließlich das ihm anvertraute Dienstfahrzeug einer erheblichen Beschädigungsgefahr aussetzen. Dies gilt hier umso mehr, als das durch das dienstliche Verhalten geschaffene Gefährdungspotential immer auch im Verhältnis zu der konkreten Einsatzsituation abzuwägen ist. Hier war die Aussicht auf ein wenige Sekunden früheres Erscheinen am Unfallort nicht geeignet, die Hinnahme schwerer Gefahren für Dritte zu rechtfertigen und den Einsatzzweck gänzlich zu vereiteln.
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Die Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen ( Beschluss vom 19. Dezember 2005 - 6 A 1777/04, juris) ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, weil im vorliegenden Fall - anders als bei dem dortigen Fall- gerade keine gut einsehbare Kreuzung gequert werden sollte und hier auch kein Mitverschulden der Zeugin X greift.
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Die von den Beteiligten diskutierten „Referenzfälle“ geben für die rechtliche Bewertung des vorliegenden Falles nichts her, da eine Entscheidung und Beurteilung über den Grad der Fahrlässigkeit nach der jeweiligen konkreten Situation erfolgen muss.
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Die Beschränkung der Schadenshaftung des Klägers folgt Ziffer 10.4 der Verwaltungsvorschrift und begrenzt dessen Haftungsrisiko in Anbetracht des Gesamtschadens gegenüber dem Beklagten in wirtschaftlich zumutbarer Weise. Die Grundsätze der schadensgeneigten Arbeit finden hier keine Anwendung (BVerwG, Urteil vom 17. September 1964, a.a.O.).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt den §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO.
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Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 500,- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.