Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 17. Mai 2013 - NC 6 K 538/13

published on 17/05/2013 00:00
Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 17. Mai 2013 - NC 6 K 538/13
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Gericht

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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller / Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf EUR 5.000,- festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die Antragsgegnerin verpflichtet werden soll, eine vorläufige Zulassung zum Studium der Medizin im 2. Fachsemester zu erteilen, ist nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Denn ein Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
1. Die Voraussetzungen für eine Zulassung zum zweiten Fachsemester sind nämlich im vorliegenden Fall schon nicht erfüllt, so dass es auf die Frage der Zulassungskapazität der Antragsgegnerin gar nicht ankommt.
a) Voraussetzung für die Zulassung im zweiten oder einem höheren Fachsemester ist gem. § 19 Abs. 1 Hochschulvergabeverordnung (HVVO) vom 13.1.2003 (GBl. 2003, S. 63; letzte Änderungsfassung v. 3.12.2012 - GBl. 2012, S. 670), dass der Bewerber die für das angestrebte Fachsemester erforderlichen Studienzeiten nachweist und über einen entsprechenden Ausbildungsstand verfügt.
Die Anforderungen des § 19 Abs. 1 HVVO gelten auch für Studienbewerber, die einen Anspruch auf einen außerkapazitären Studienplatz geltend machen (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.02.1987 - NC 9 S 1731/86 -; in diesem Sinne auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.9.2009 - OVG 5 NC 74.09 -, juris, und OVG Hamburg, Beschluss vom 18.12.1995 - Bs III 56/95 -, juris).
Es begegnet - auch im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG - keinen rechtlichen Bedenken, dass § 19 Abs. 1 HVVO die Zulassung im zweiten oder einem höheren Fachsemester daran knüpft, dass der Bewerber einen entsprechenden Ausbildungsstand hat. Denn durch die Normierung dieser Anspruchsvoraussetzung wollte der Normgeber erreichen, dass die bisherigen Ausbildungsleistungen des Bewerbers diesen befähigen müssen, sein Studium im entsprechenden höheren Fachsemester sinnvoll und mit Erfolg fortzusetzen. Zu einem höheren Semester kann eben nur zugelassen werden, wer den Leistungsstand erreicht hat, der ihm die Fortsetzung seines Studiums in diesem Fachsemester erlaubt (so schon VG Freiburg, Beschluss vom 6.5.2013 - NC 6 K 482/13; so auch VG Berlin, Beschluss vom 21.7.2011 – 30 L 327.11 –, juris unter Bezugnahme auf OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.9.2009 - OVG 5 NC 74.09 -, juris). Die Vorschrift dient damit der reibungslosen Eingliederung des Studienbewerbers in den Ausbildungsbetrieb der aufnehmenden Hochschule. Sie ist auch geeignet und erforderlich, um dieses Ziel zu erreichen, das seinerseits der Aufrechterhaltung eines geordneten Studienbetriebs dient, der wiederum im Interesse insbesondere auch der bereits zugelassenen Studierenden liegt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.06.1988, - NC 9 S 869/87 -).
Das Erfordernis des entsprechenden Ausbildungsstandes stellt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg eine individuelle, an das Ausbildungsrecht anknüpfende Anspruchsvoraussetzung dar (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.06.1988 a.a.O. und Beschl. v. 18.02.1987, a.a.O.). Die zu berücksichtigenden ausbildungsrechtlichen Anforderungen können sich aus den jeweiligen Studien- und Prüfungsordnungen sowie den Plänen ergeben, die die Studieninhalte und den Studienaufbau für das jeweilige Fach konkretisieren (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.06.1988, a.a.O.).
Maßgeblich ist hier die Satzung der Antragsgegnerin für das „Auswahlverfahren für höhere Fachsemester aufgrund bisher erbrachter Studienleistungen“ vom 11.5.2010 (Amtliche Bekanntmachungen Jg. 41, Nr. 28, S. 174) i.d. F. der Dritten Änderungssatzung vom 31.5.2012 (Amtliche Bekanntmachungen Jg. 43, Nr. 74, S. 271 ff). Nach § 4 Abs. 1 dieser Satzung ist der Nachweis des„Praktikums der Biologie für Mediziner“ und des „Praktikums der Chemie für Mediziner“ und des „Praktikums der Physik für Mediziner“ Voraussetzung für die Zulassung zum zweiten Fachsemester im Studiengang Humanmedizin Vorklinik. Das entspricht auch § 4 Abs. 2 und Anlage 1 der Studienordnung der Antragsgegnerin für den Studiengang Humanmedizin vom 22.12.2012 (Amtliche Bekanntmachungen Jg. 43, Nr. 6, S. 19), wonach diese Praktika für das erste Fachsemester des vorklinischen Studienabschnitts vorgesehen sind.
Diesem zusätzlichen Erfordernis eines entsprechenden Ausbildungsstands, wie er nach der Studienordnung der Antragsgegnerin für eine Zulassung zum 2. Fachsemester erforderlich ist, steht die Bindungs- und Tatbestandswirkung des Anrechnungsbescheids der Bezirksregierung Düsseldorf nicht entgegen. Denn der Bescheid rechnet lediglich die geleisteten Studienzeiten als ein Semester eines Studiums der Medizin an und anerkennt die erbrachten Leistungen. Er regelt aber nicht, dass damit auch die nach der Studienordnung der Antragsgegnerin für eine Zulassung im zweiten Fachsemester zu erbringenden Leistungen erbracht sind. Im Gegenteil, der Bescheid enthält am Ende sogar einen ausdrücklichen Hinweis, dass aus ihm kein Anspruch auf Zulassung zum Medizinstudium hergeleitet werden kann, sondern er lediglich die Möglichkeit eröffnet, sich unmittelbar an Hochschulen um einen Studienplatz zu bewerben. Eine Regelungswirkung dahingehend, dass damit der Zugang zum 2. Fachsemester an einer beliebigen Universität (ungeachtet der dort für dieses geltenden speziellen Zulassungsvoraussetzungen) eröffnet wird, kann ihm im Übrigen auch schon deshalb gar nicht zukommen, weil andernfalls Studierende der Humanmedizin, die bisher an einer Universität studiert haben, bei der diese Praktika gar nicht oder nicht in allen der oben genannten drei Fächern (Biologie, Chemie, Physik) absolviert werden müssen, gegenüber denjenigen Studierenden ohne sachlichen Grund und somit unter Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 GG bessergestellt würden, die ihr erstes vorklinisches Fachsemester bei der Antragsgegnerin absolviert haben und diese Praktika nachweisen müssen, wenn sie nach der Studienordnung der Antragsgegnerin im 2. Fachsemester weiterstudieren wollen (so schon VG Freiburg, Beschluss vom 8.9.2010 - NC 6 K 843/10 -).
Ein solcher gleichheitswidriger Privilegierungsanspruch ergibt sich auch nicht aus dem Grundrecht auf Ausbildungs- und Berufswahlfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG. Denn dieses Grundrecht gebietet lediglich, gegebenenfalls außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen noch vorhandene Kapazitäten nicht ungenutzt zu lassen, entbindet aber selbstverständlich auch Antragsteller, die einen Antrag auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl gestellt haben, nicht etwa von den für eine Zulassung allgemein erforderlichen Voraussetzungen, wie etwa von dem Nachweis einer Hochschulzulassungsberechtigung (in diesem Sinne auch OVG Hamburg, Beschluss vom 18.12.1995 - Bs III 56/95 -, juris, Rdnr. 18).
10 
Auch aus der dem Anrechnungsbescheid ausdrücklich zugrundegelegten Vorschrift des § 12 Abs. 1 und Abs. 2 der ÄApprO (v. 27.6.2002 - BGBl. I, 2002, S. 2405, idF. v. 7.1.2013 - BGBl. I, 2013, S. 34) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Denn sie besagt nur, dass Studienzeiten anzurechnen und Studienleistungen anzuerkennen sind, besagt aber nicht, dass jemand, dem ein erstes Fachsemester im Studiengang Humanmedizin angerechnet worden ist, deshalb ungeachtet der bei der Antragsgegnerin geltenden Voraussetzungen, einen Anspruch auf Zulassung zum zweiten Fachsemester hat.
11 
b) Die mithin erforderlichen Scheine bzw. Nachweise über abgelegte Prüfungen, hier also insbesondere der drei genannten Praktika, müssen gemäß § 9 S. 1 der Auswahlsatzung innerhalb einerNachreichungsfrist vorgelegt werden, die bei Zulassungsanträgen für das Sommersemester am 20. März endet. Danach eingehende und somit verspätet Nachweise werden gem. § 9 S. 3 der Auswahlsatzung im Rahmen des Auffüllverfahrens nicht mehr berücksichtigt. Der normierten Überschrift des § 9 zufolge handelt es sich dabei um eine „Ausschlussfrist“, so dass eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist ausgeschlossen ist.
12 
Diese Vorschrift gilt auch für Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl. Sie erstreckt sich nämlich ganz generell und ohne Differenzierung zwischen inner- bzw. außerkapazitären Zulassungsanträge, auf alle „Bewerber“, die sich um eine Zulassung in einem höheren Fachsemester bewerben. Auch § 19 Abs. 1 S. 1 HVVO, auf den § 1 S. 1 der Auswahlsatzung für höhere Fachsemester ausdrücklich verweist und der den Nachweis der erforderlichen Studienleistungen erfordert, gilt ganz generell für alle Bewerber für eine Zulassung zu einem höheren Fachsemester und damit auch für außerkapazitäre Anträge (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.02.1987 - NC 9 S 1731/86 -; in diesem Sinne auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.9.2009 - OVG 5 NC 74.09 -, juris, und OVG Hamburg, Beschluss vom 18.12.1995 - Bs III 56/95 -, juris). Schließlich regeln auch die §§ 1 Abs. 2 S. 2 und S. 3, 2 Abs. 3 S. 9 der Zulassungs- und Immatrikulationsordnung der Antragsgegnerin (ZImmO v. 20.9.2007 [Amtliche Bekanntmachungen Jg. 38, Nr. 53, S. 212] i.d.F. v. 27.7.2012 - [Amtliche Bekanntmachungen Jg 43, Nr.88, S. 346]), dass ein außerkapazitärer Zulassungsantrag zugleich mit einem gesonderten innerkapazitären Zulassungsantrag einzureichen ist. Auch von daher ist also kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, dass die für innerkapazitäre Anträge hinsichtlich der dafür einzureichenden erforderlichen Nachweise geltende Nachreichungsfrist (§ 9 S. 1 der Auswahlsatzung) nicht zugleich auch für außerkapazitäre Anträge gelten sollte. Gegenteiliges ergibt sich insofern nicht aus dem bloßen Umstand, dass § 9 S. 1 der Auswahlsatzung die Regelung über die Nachreichungsfrist nicht ausdrücklich auch auf außerkapazitäre Anträge erstreckt, wie dies etwa die gleichlautenden Regelungen der §§ 3 Abs. 1 S. 2 HVVO bzw. § 2 Abs. 3 S. 8 ZImmO bezüglich der (am 15.Januar endenden ) Frist für Bewerbungen zum Sommersemester tun.
13 
Nach allem besteht im vorliegenden Fall kein Zulassungsanspruch.
14 
Wie sich aus der Antragserwiderung der Antragsgegnerin ergibt, hat der Antragsteller/die Antragstellerin nicht alle erforderlichen Praktika nachgewiesen bzw. einen entsprechenden Nachweis erst nach Ablauf der Ausschlussfrist vorgelegt, so dass schon deshalb - ungeachtet der Kapazitätsfrage - ein Zulassungsanspruch nicht besteht.
15 
2. Die Hilfsanträge bleiben ebenfalls ohne Erfolg:
16 
Die hilfsweise begehrte Zulassung zum 1. Fachsemester im Studiengang Humanmedizin zum Sommersemester ist nämlich schon deshalb gar nicht möglich, weil nach den Rechtsvorschriften der Antragsgegnerin ein Studium der Humanmedizin nur zum Wintersemester begonnen werden kann (§ 1 Abs. 4 i.V.m. Anlage A. 1 der Zulassungs- und Immatrikulationsordnung [ZImmO] der Antragsgegnerin vom 20.9.2007 [Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 38, Nr. 53, S. 212] i.d.F. v.. 27.7.2012 [Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 43, Nr. 88, S. 346]; siehe auch § 3 der Studienordnung der Antragsgegnerin für den Studiengang Humanmedizin vom 22.12.2012 [Amtliche Bekanntmachungen Jg. 43, Nr. 6, S. 19] ).
17 
Und die hilfsweise begehrte Teilzulassung zum 2. Fachsemester - beschränkt auf den vorklinischen Teil des Studiums bis zum ersten Abschnitte der ärztlichen Prüfung - kommt schon wegen des -nach dem oben Gesagten - nicht form- und fristgerecht nachgewiesenen Ausbildungsstands nicht in Betracht.
18 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
19 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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published on 12/05/2009 00:00

Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 19. Dezember 2008 - NC 6 K 1686/08 - geändert: Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, 23 we
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published on 02/05/2016 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.Der Streitwert wird auf EUR 5.000,- festgesetzt. Gründe   1 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die Antragsgegnerin verpflichtet werd
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Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.